Hass auf Rechtsanwälte und Richter

Ich finde den Hass auf Rechtsanwälte und Richter, der sich bei vielen von familienrechtlichen Verfahren Betroffenen in einigen Foren zeigt, immer wieder erstaunlich. Deswegen muss ich meinem angesammelten Frust aus dem Lesen dieser Foren mal hier wieder Luft machen.

Gerade las ich wieder häufiger etwas in dieser Richtung:

  • Richter sind alle korrupt, sie sind entweder Sadisten, die einfach aus Spass am Leid anderer Familien zerstören oder gar an „dem Kinderhandel“ verdienen. Sie sind jedenfalls unfähig das Recht zu begreifen (welches sich der Kommentierende ohne Hinzuziehung weiterer Quellen durch reine Lektüre des Gesetzestextes besser erschließt als der Richter) oder brechen es vorsätzlich, um Männern/Vätern zu schaden.Sie gehören alle weggesperrt.
  • Rechtsanwälte sind wohl in den Augen vieler noch schlimmer, sie sind geldgierige Idioten, die ebenfalls keine Ahnung von Recht haben, auch Spass daran haben, Familien zu zerstören, stecken mit den Richtern unter einer Decke und überhaupt ist das ganze Familienrecht nur deswegen konzipiert, damit Anwälte Geld verdienen können.

Dabei geht vollkommen unter:

  • Das Richter an die gegenwärtigen Gesetze gebunden sind und diese nicht beliebig auslegen können. Diese Gesetze sind wiederum durch eine Rechtsprechung der Obergerichte konkretisiert worden, die Kriterien für Entscheidungen vorgeben, an denen sich Richter orientieren sollen und innerhalb derer sie sich auch sehr häufig bewegen. Viele Richter sind sehr gute Juristen, die die Rechtsprechung in ihrem Gebiet, beispielsweise im Familiengericht genau kennen und sich auch an diese halten. Die allermeisten sind innerhalb dieser Regeln bemüht gerechte Entscheidungen zu treffen.
  • Rechtsanwälte sind natürlich Vertreter der Interessen ihrer Mandanten. Die allermeisten Rechtsanwälte vertreten genauso Frauen wie Männer und würden sich an anderer Stelle genauso für ihre männlichen Mandanten einsetzen. Viele Rechtsanwälte sind ebenso spezialisiert und arbeiten täglich im Familienrecht. Natürlich wollen sie Geld verdienen. Sie leben aber auch von ihrem Ruf und davon, wie gut sich ein Mandant bei ihnen betreut fühlte. Wenn sie zu der Gegenseite gemein sind, dann häufig nicht, weil sie zu Männern gemein sind, sondern weil sie eben die Gegenseite ist. Alle großen Urteile, die positiv für Männer oder Väter sind, wurden auch mit Hilfe von Rechtsanwälten bestritten, die ihre Mandanten engagiert begleitet haben.

Einige steigern sich da in einen unglaublichen Hass hinein, der auch etwas von Verfolgungswahn haben kann. Der Einzige, dem sie damit schaden sind sie selbst. Man sollte dem Richter und dem Rechtsanwalt zugestehen, dass sie ihren Job machen und sich davor hüten, dass man alles persönlich nimmt.

Nein, du bist nicht besser als der Rechtsanwalt. Nein, Gesetzestexte lesen ist vollkommen unzureichend, um Jura zu verstehen. Nein, sich selbst Theorien zu Gesetzen auszudenken bringt dich keinen Schritt weiter und ist auch nicht Anzeichen dafür, dass du mehr weißt und besser bist als der dumme Richter und der dumme Rechtsanwalt. Wenn du beide für Idioten hältst und dich für besser, obwohl du nie in juristische Bücher geschaut hast, dann bist du selbst der Idiot, nicht die. Nein, deine Sonderanträge, deine Befangenheitsanträge und dein hartes Vorgehen gegen den Richter sind nicht pfiffig. Mit hoher Wahrscheinlichkeit machst du juristischen Unsinn und schadest dir damit nur selbst. Du zeigst es dem Richter nicht mal richtig, sondern bringst ihn lediglich auf die Idee, dass du dich wahrscheinlich ansonsten genau so herablassend und besserwisserisch verhältst und nicht einsehen kannst, dass du keine Ahnung hast und andere mehr von dem Thema wissen.  Das kann ihn zum Beispiel auf die Idee bringen, dass das Kind vielleicht doch bei der Mutter besser aufgehoben ist. Und ein Großteil der Angriffe auf dich bildest du dir tatsächlich nur ein, weil du keine Ahnung von der Praxis hast und sie recht damit haben, dass du juristisch unsinniges beantragst.

Aber ich merke gerade, dass es immer wieder ein sehr ähnlicher Rant ist. Aber es ist eben frustrierend. Wenn sie sich weniger an Richtern etc abarbeiten würden und mehr an den Gesetzen an sich, dann wäre es so viel produktiver.

207 Gedanken zu “Hass auf Rechtsanwälte und Richter

    • Ich habe auh schon länger Bedenken gegen die inflationäre Verwendung des Wortes „Hass“. Wer anderen Hass untsertsellt, bricht damit eigentlich jede Diskussion ab. Hass ist ein Gefühl, ein sehr starkes, das auch mit Vernichtungswillen verbunden ist. Wer anderen Hass vorwirft, maßtmsich an, Dinge zu wissen, die er nicht wissen kann; tiefen Einblick in das Gefühlsleben der anderen zu haben.

      Ich meine das allgemein, nicht in erster Linie auf den Titel dieses Beitrags bezogen.

    • Wobei Christian das Wort m.E. richtig anwendet.

      Hass ist ein sehr starkes Gefühl, welches aus Frust, Unzufriedenheit usw. im Zusammenhang mit einem Ohnmachtsgefühl, resultiert. Genau das dürfte man bei Unterlegenen der Rechtssprechung überdurchschnittlich oft vorfinden (anders als z.B. bei „hate-speech“, was mit Hass eigentlich nichts oder nur wenig zu tun hat).

  1. „Das Richter an die gegenwärtigen Gesetze gebunden sind und diese nicht beliebig auslegen können.“

    Die richterliche Unabhängigkeit ist immer wieder Gegenstand von Diskussion und kann nicht so einfach mit „die müssen sich an Gesetze halten“ beantwortet werden. Richter sind nicht stur nur an Gesetze gebunden, sondern hauptsächlich auch an ihr Gewissen. Urteilt ein Richter nicht 1:1 nach einem Gesetz, darf er dafür nicht entlassen werden.

    „Diese Unabhängigkeit muß ein Bestandteil der Verfassung eines Rechtsstaats sein. Sie bedeutet Freiheit von allen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf die Entscheidung des Richters, der allein an das Gesetz und sein Gewissen gebunden ist. Zu den notwendigen Sicherungen hierfür gehören Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und Anstellung auf Lebenszeit. Das Bonner Grundgesetz hat die besondere Vertrauensstellung der Richter durch den Satz ausgedrückt, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist.“

    http://www.zeit.de/1953/21/die-unabhaengigkeit-der-richter

    Er hat somit keine Vorgesetzten die ihnen vorschreiben können, *wie* sie zu entscheiden haben, eine rechtlich falsche Entscheidung ist insofern ohne persönliche Konsequenz. Solche Urteile würden zwar zu meist in der nächsten Instanz kassiert werden, oder zur Not vom BGH oder BVerG, aber Richter müssen nicht stur nach einem Gesetz urteilen, sondern haben eine Auslegungsfreiheit. Was jedoch wieder stur an Gesetz gebunden ist, ist die Handlung der Exekutive. Das ist in sofern Rechtstaatlich wichtig, da die Justiz als unabhänig zu gelten hat, und bei einer sturen Gesetzesbindung würde die Politik der Justiz per Gesetz vorschreiben, wie sie zu entscheiden hat und das wäre verfassungswidrig. Die Judikative ist in sofern eine Kontrollinstanz zwischen Legislative (Politik) und Exekutive (ausführende Behörde). Die Politik als gesetzgebende Instanz kann der Exekutive per Gesetz vorschreiben, wie sie zu handeln hat, aber die Judikative kann dort eingreifen und durch ihr Urteil den Einfluss der Legislative auf die Exekutive kanalisieren.

    • „Die richterliche Unabhängigkeit ist immer wieder Gegenstand von Diskussion und kann nicht so einfach mit „die müssen sich an Gesetze halten“ beantwortet werden. Richter sind nicht stur nur an Gesetze gebunden, sondern hauptsächlich auch an ihr Gewissen. Urteilt ein Richter nicht 1:1 nach einem Gesetz, darf er dafür nicht entlassen werden.“

      Das ist falsch. Die Richterliche Unabhängigkeit hat mit Entscheidungen contra legem nichts zu tun.

      Art. 97

      (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

      Und natürlich ist das auch insofern in der Praxis noch schwieriger. Denn Urteile, die nicht der Rechtsprechung folgen, werden eben aufgehoben und verursachen schlicht zusätzliche Kosten für eine Partei. Zudem muss man sie dann eben auch besonders gut und ausführlich begründen.

      • Das stimmt schon, nichtdestotrotz gibt es immer Auslegungsspielraum, sonst könnte man ja nicht darüber streiten.

        Und Richter sind halt Rechtsexperten, keine Psychologen. Wenn eine Seite eklatant lügt und perfide taktiert (und „gute“ Rechtsanwälte haben in diesem Sinne leider keine Moral) dann sprechen Richter eben auch mal Unrecht, statt Recht (vorausgesetzt dieses wäre ausgewogen). Ich kann den ohnmächtigen Hass durchaus nachvollziehen, ebenso wie diverse Morde an Ex-Ehefrauen. Es geht da um zentrale Lebensbereiche, die darüber entscheiden, ob man sich depremiert durchs Leben schleppt und irgendwann suizidiert oder ob man aufrecht gehen kann.

        Und es ist nunmal so, dass Frauen da bevorteilt sind. Sie müssen nur einen Missbrauch der Kinder andeuten (ein „guter“ Anwalt wird das vermutlich sogar empfehlen) und der Mann ist auf absehbare Zeit nur noch in der Defensive.

        • @androsch

          „Und Richter sind halt Rechtsexperten, keine Psychologen. Wenn eine Seite eklatant lügt und perfide taktiert (und „gute“ Rechtsanwälte haben in diesem Sinne leider keine Moral) dann sprechen Richter eben auch mal Unrecht, statt Recht (vorausgesetzt dieses wäre ausgewogen)“

          Ich kann frustation auch durchaus verstehen. Die Frage ist, ob sie einem hilft. Sie sollte sich ja gegen die Gegenseite richten, die es zulässt und fordert, dass diese Taktiken gegen einen benutzt werden. Der Richter kann nichts dafür, wenn er nach Täuschung ein falsches Urteil macht, solange die täuschung gut ist oder zumindest eine gewisse Vorsicht erzwingt.
          Ein Richter kann beispielsweise nicht einfach über einen gut gemachten Vorwurf des Kindesmißbrauchs hinweggehen. Weil er damit ja evtl das Kind gefährdet.

          Auch da sind die Zahlen aber durchaus übertrieben. Sie kommen vor, aber sie sind auch nicht so häufig.

          • „Die Frage ist, ob sie einem hilft.“

            Vermutlich selten. Früher hätte man halt ein Messer genommen und… die Empfindungen sind aber halt nicht rational und daher heute zweck- und weitgehend wirkungslos. Immerhin engagieren sich daraufhin einige für eine Verbesserung, sofern sie der private Streit nicht gebrochen hat. Gefühle halt.

            „Sie sollte sich ja gegen die Gegenseite richten, die es zulässt und fordert, dass diese Taktiken gegen einen benutzt werden.“

            Und das würde was nutzen? Die Gegenseite erreicht man doch auch nicht. Die Wut an der Frau auszulassen, ist hingegen eine Version, bei der man die Kinder erst recht und vermutlich endgültig verliert.

            Der Hass resultiert aus dem Gefühl, total machtlos, einer Unrechtssituation ausgesetzt zu sein. Das Problem (was du auch richtig erkannt hast): sich subjektiv ungerecht behandelt zu fühlen, ist nicht gleichbedeutend damit, auch wirklich ungerecht behandelt worden zu sein.

            An der Stelle kann man weder pauschal behaupten, es wäre so, noch, es wäre nicht so. Da muss man im Einzelfall genau hinschauen und die Punkte ausmachen, in denen Gesetze und Rechtssprechung evtl. tatsächlich versagt haben und warum. Das erfordert aber, dass man auch Richtern und Gesetz Fehlbarkeit unterstellen können muss.

            Und hier haben wir auch gleich den Grund, warum in der Praxis i.d.R. selbst hochgradig gerechtfertigte Kritik sich nicht durchsetzt: sie muss sich gegen einen Berg ungerechtfertigter behaupten und gegen die Unwilligkeit der Autoritäten, die es gewohnt sind, Anwürfe abzubürsten und die eine Kritik, an ihren Entscheidungen, auch nicht jedesmal durchdeklinieren KÖNNEN.

            Ein prinzipielles Dilemma komplexer moderner Gesellschaften, weshalb ja von Richtern eine plausible Begründung gefordert wird, weshalb ja Politiker komplizierte Gesetzesbeschlüsse erklären und transparent machen sollten (findet fast gar nicht mehr statt) und weshalb eine Gesellschaft Fehlentwicklungen demokratisch korrigieren können sollte (in D fast ein Ding der Unmöglichkeit).

          • „Ich kann frustation auch durchaus verstehen. Die Frage ist, ob sie einem hilft.“
            Di redest mal wieder Unfug.
            Frust o. Euphorie haben mit einer Fragestellung nach Nützlichkeit oder eben Nichtsnutzigkeit zunächst mal gar nichts zu tun. Du versuchst hier mal wieder indirekt zu suggerieren, daß der Frust des Ricters ihm nützlich ist, wenn er aus demselben heraus ein paar Kinder vernichtet. Dem ist aber maximal sehr kurzfristig der Fall und sogar Symptom einer erhöhten Suchtgefahr. Führt im Endeffekt zu extremen psychosozialen Defifiten ( bspw. der Narzissmus an den Gerichten und Staatsanwaltschaften in den deutschsprachigen Ländern ist in der gesamten westlichen Welt legendär ).
            Nirgendwo werden soviele Beleidigungsklagen erhoben und ungeprüft durchgewunken, wie hier. Und von wem? Meist von kotzenden Juristen, hauptsächlich Richtern.

          • „Frust o. Euphorie haben mit einer Fragestellung nach Nützlichkeit oder eben Nichtsnutzigkeit zunächst mal gar nichts zu tun.“

            Natürlich haben sie das.

            „Du versuchst hier mal wieder indirekt zu suggerieren, daß der Frust des Ricters ihm nützlich ist, wenn er aus demselben heraus ein paar Kinder vernichtet. “

            Es geht nicht um den Frust des Richters.

            „Nirgendwo werden soviele Beleidigungsklagen erhoben und ungeprüft durchgewunken, wie hier. Und von wem? Meist von kotzenden Juristen, hauptsächlich Richtern.“

            Beleidigungsklagen? Gegen Richter oder was meinst du? Strafrecht oder Zivilrecht?
            Auf welche Statistik berufst du dich da?

          • „Der Richter kann nichts dafür, wenn er nach Täuschung ein falsches Urteil macht, solange die täuschung gut ist oder zumindest eine gewisse Vorsicht erzwingt.“
            Ach? Gar? Der Richter kann nichts dafür, daß er lügt und betrügt?
            Interessante These! Womit gedenkst Du die zu unterfüttern?

          • @ Chris:
            „Es ging um die Täuschung durch einen anderen Verfahrensbeteiligten“
            Auch ein Richter ist Verfahrensbeteiligter ….
            Und hat die besten Möglichkeiten zum Täuschen …
            (Murphy’s Law)

      • Nein. Du liegst falsch. Der Zusatz, der Richter sei nur dem Gesetz unterworfen, ist ein wertloses Stück Papier. Zu dieser Erkenntnis kommt man, wenn man sich mit der Rechtsprechung zu richterlichem Dienstrecht oder Rechtsbeugung beschäftigt, auch für OLG-Richter. Und Hass auf Rechtsanwälte kann auch gegen den eigenen Rechtsanwalt entstehen.

      • Wenn ein Gesetz sagen würden „… muss mit mindestens 5 Jahren bestraft werden“ und der Richter sagt: „Mache ich aber nicht, 12 Monate reicht“, dann kann ihm niemand etwas, er wird dafür nicht bestraft (das geht aus 97(2) hervor). Die Staatsanwaltschaft (im Falle Strafrecht) kann dann nur Berufung oder Revision beantragen. Durch Absatz 2 von Artikel 97 wird damit ein Urteil von drohenden persönlichen Konsequenzen für den Richter befreit, was desshalb wichtig ist, da sonst ein Vorgesetzter oder eine Behörde in die richterliche Freiheit eingreifen kann. Darum meinte ich, dass das „an Gesetze gebunden“ nur bedingt gilt.

        Im Familien- und Zivilrecht haben Richter noch mehr Auslegungsspielräume, als im Strafrecht. Ich will damit nicht den Hass auf Richter rechtfertigen, allerdings gibt es durchaus kritikwürdige Vorgänge wie etwa die von Vultejus bestätigte Rechtspraxis, im Strafrecht Frauen einen „Frauenrabatt“ zuzustehen.

      • Quatsch, Richter sind in D. von Gesetz und Recht nahezu vollkommen unabhängig, da es keiner lei Aufsicht gibt.
        Sie sind gebunden an Kaffeepause und Stuhlgang, konkret an das Geschäftsinteresse ihrer Kollegen, Vorgesetzten, Partei- u. Lobbyorganisationen. Wer das Herrenmenschenspiel nicht aktiv mitspielt, wird weggemobbt.

        Die pauschalen Formelln und Floskeln, die man im Jurastudium auswendig nachzuplappern lernt haben kaum irgendeionen Realitätsbezug.

        Das heißt nicht, daß es keine Leute gibt, die aus persönlichem Enmgagement Jura zu studieren beginnen. Aber im Gericht, speziell dem Sondergericht FG, herrscht reine Willkür nach Geschäftsinteresse.

        Es ist langweilig mit betonierten Missionaristen über deren Predigten zu diskutieren, da dieselben einfach unfähig /unwillig sind ihre Scheuklappen, als das zu begreifen was sie sind, nämlich extrem verzerrende Realtätsfilter.

      • Art. 97

        (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

        So die Theorie.
        Wir leben aber in der Realitæt.
        Und die ist gerade bei der Familienrechtssprechung markant unterschiedlich in der Praxis und desshalb Gegenstand massiver Kritik.

          • „Was wären aus deiner Sicht gute Beispiele dafür?“
            Ach, Chris, Du bist doch internetaffin. Irgendein Dutzend, oder eine Hundertschaft an überzeugenden Beispielen solltest selbst Du locker ergoogeln können.

            Aber ich verstehe natürlich, daß Du das fürchtest wie der Teufel das Weihwasser, da damit Deine „Rechtsauffassung“ um rund 180° negiert würde ….

          • Na zum Beispiel dass das alleinige Sorgerecht bis auf Ausnahmen immer der Mutter zugesprochen wird. Oder die Tatsache dass Ehevertraege in aller Regel vom Gericht ignoriert oder invalidiert werden (obwohl ein Notar das Ding ausformuliert und genehmigt hat), wenn sie zugunsten des Mannes sind.

            Man muss das Recht auch nicht besonders gut kennen oder studiert haben um sich ein Urteil darueber zu bilden. Es reicht – wie immer – eine ‚black box‘ Analyse. Egal wie der Input ist, es kommt fast immer Scheisse fuer den Mann dabei heraus. Es ist egal ob innerhalb der black box der Richter oder das Gesetz dafuer verantwortlich sind. Wie extrem flexibel Richter selbst bei schweren Straftaten sein koennen zeigt sich ja derzeit immer wieder bei der (nicht-)Verurteilung unserer Goldstuecke. Deine idealistische Sichtweise ist ganz unangebracht sobald man sich die taegliche Realitaet ansieht.

            Den meisten Familienrichtern scheint es gar nicht auf dem Gewissen zu lasten, Ex-Ehemaenner und Vaeter praktisch zu 20 Jahren Zwangsarbeit bis auf Pfaendungsgrenze zu verurteilen. Wer so viel absolute Macht hat wird ueber kurz oder lang auch absolut totalitaer. Das laesst sich nicht verhindern, schon gar nicht in einem System in dem Richter quasi unangreifbar sind. Selbst in R1 hat man ein bequemes Gehalt, lebenslang mit Beamtenpension. Verarmte Rechtsanwaelte sind auch extrem selten.

            Wenn Du, trotz zigtausender Unrechts-Faelle, Deine rosarote Brille nicht absetzen willst, dann liegt das an Dir, nicht an allen anderen.

  2. Also wenn ich sehe, was in letzter Zeit so an Urteilen gefällt wurde und wie alles getan wurde um das Recht zu beugen um an das gewünschte Urteil zu kommen, sehe ich nicht, das Richter noch an das Recht gebunden sind.

    Siehe die Urteile gegen Stürzenberger, Masch, Conrad etc.Da werden Zeugen nicht geladen, Ermittlungen nicht betrieben, Protokolle gefälscht Öffentlichkrit schikanehaft unterbunden, Anträge unbegründet abgelehnt, und und und.

    Man hat den Eindruck: Wenn die wollen, können die alles.
    Das manche mit Wut und Zorn nicht lklarkommen, wenn man trotz eindeutiger Rechtslage verurteilt wird, oder die Familie kaputtgemacht, ist doch klar.

    Seit dieses hochkorupte linksradikale feministische U-Boot Baer in das Verfassungsgericht getrickst wurde ist es ganz schlimm.
    Denkt an die Schachtschneiderklage, mit der der renommierteste Staatsrechtler Deutschlands Recht und Gesetz wieder in Kraft setzen wollte, nach dem Putsch der Kanzlerin.

    70 Seiten wohlbegründet, wurde ungelesen in den Papierkorb geworfen.
    Schachtschneider dazu: Die Klage war gut und richtig und nicht unnützt, denn jetzt hätte der Bürger das letzte Rechtsmittel ausgeschöpft und es gilt nun Art. 20 Abs. 4 GG.

    Das ist der Rechtsstand im Lande.
    Wir haben eine offene Dokatur und jeder, der dagegen etwas sagt oder tut, wird sehr klein gemacht. Juristisch. und Existenziell.

    • Warum sollte schachtschneider der renommiertest Staatsrechtler sein?

      Er hat nie an einen renommierten Standardwerk aus dem Bereich mitgeschrieben und auch sonst sind mir keine bedeutenden Theorien von ihm bekannt.

      Bitte „hat etwas geschrieben, was mir gefällt“ nicht mit „ist in seinem Fach von dortigen Fachleuten als bedeutend anerkannt“

      • Der „renommierteste“ sicherlich nicht, das ist ohnehin subjektiv.

        Aber ein unbeschriebenes Blatt ist er mitnichten:

        „Dissertation Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in Bund-Länder-Streitigkeiten zum Dr. jur. promoviert. 1986 habilitierte er sich für das Staats-, Verwaltungs- und das private und öffentliche Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg mit der Arbeit Staatsunternehmen und Privatrecht. Kritik der Fiskustheorie, exemplifiziert an § 1 UWG.

        Von 1969 bis 1980 arbeitete er in Berlin als Rechtsanwalt. 1972 bis 1978 war er zusätzlich Professor für Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Abendstudium) und von 1978 bis 1989 Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. 1989 übernahm er den Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Erlangen-Nürnberg und wurde 2005 emeritiert.“
        https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Albrecht_Schachtschneider

        Außerdem ist er für direkte Demokratie, was mich für ihn einnimmt.

        Du bist zu autoritätsgläubig Christian. Man muss auch seinen eigenen logischen und moralischen Betrachtungen Platz einräumen, sofern man bereit ist, sie bei Neuerkenntnissen zu korrigieren. Da wir keine Demokratie haben, können wir unsere Ansichten aber leider nicht (oder nur schwer und über zeitraubende Umwege) Geltung verschaffen.

        Allein die Tatsache, dass man bei unserem System von „repräsentativer Demokratie“ spricht, obwohl sie weder repräsentativ ist, noch das Volk mehr wählen kann, als die nächsten autokratischen und korrupten Machthaber, ist doch ein Schlag ins Gesicht jedes logisch denkenden Menschen und offenbar eklatant, dass da was nicht stimmt.

        „Bitte „hat etwas geschrieben, was mir gefällt“ nicht mit „ist in seinem Fach von dortigen Fachleuten als bedeutend anerkannt““

        „von dortigen Fachleuten als bedeutend anerkannt“ heißt wiederum nicht, dass es „gerecht“, gesetzestreu oder wissenschaftlich korrekt wäre. Wie sonst könnte sich an den Universitäten ein pseudowissenschaftliches Fach wie gender-studies etablieren? Wieso haben es neuere wissenschaftliche Erkenntnisse oft schwer, sich zu behaupten und durchzusetzen? Wie kommt eine Baer ins Verfassungsgericht? Wieso referenzieren Journalisten immer aufeinander und verlieren den Kontakt zu ihrem Publikum und die Bodenhaftung?

        Menschen sind halt auch nur bessere Affen und für Affen ist belegt, dass Wissen, welches von unteren Ebenen der Hierarchie kommt, nicht von den oberen Schichten übernommen wird, selbst wenn es vorteilhaft wäre. Schon gar nicht, wenn es Zweifel an den Fähigkeiten oder dem Status der Übergeordneten weckt. Danisch hat den Mechanismus mehrmals erlebt und beschrieben:
        http://www.danisch.de/blog/2016/05/25/recht-im-sinkflug-als-die-richter-jammern-lernten/
        http://www.danisch.de/blog/2017/08/17/ist-der-bundesrichter-fischer-dick/
        http://www.danisch.de/blog/2016/11/23/korruption-bei-bundesrichtern/
        http://www.danisch.de/blog/2016/07/16/staatsstreich-durch-unterwanderung-und-absetzung-der-richterschaft/
        usw. usf. er hat hunderte von Artikeln, mit seinen Erlebnissen bei Gericht

        Die Geschworenengerichte der USA könnten tatsächlich, zumindest als Ergänzung, eine gute Idee sein…

      • tatata … Es gibt etwas das heisst Berufsethik.Einige halten sich dran, anderen geht es nur um ihren eigenen Sieg; sorry, um den des Mandanten.

        Gerade bei Scheidungen übernehmen die Anwälte das Heft in die Hand oft ohne Wissen und Zustimmung des Mandaten und schon gar nicht im Interesse der Kinder.

        Bei Richtern ist das sicherlich anders aber die Quotenpolitik der Gerichte oder der Richter (Urteilsquote) verhindert auch hier oft dass das Beste für die Kinder erfolgt.

        nAls Insider weiss ich wie perlex Richter gegemüber der Gewalt in Ehen von Frauen stehen. Mann „Ich habe einfach Angst die Kinder abzuholen“. Vermutlicher Gedanke der Richterin: „Schwächling“.

      • Ich wollte nur den Stil deines Blogposts kritisieren. Z.B. unterstellst du der Gegenseite Hass, redest bei dir nur von Frust. Du ziehst die Argumentation der Gegenseite durch maßlose Übertreibungen ins Lächerliche, wechselt in die zweite Person (du) usw.

        Hat mich spontan an feministische Pamphlete erinnert.

          • „Das sind keine maßlosen Übertreibungen. Es sind reale Positionen aus Diskussionen.“

            Gibt es noch irgendwo ein Väterforum, das lebt?
            Oder wilderst Du in alten Beiträgen des 1. Jahrzehnts dieses Jahrhunderts?

  3. Rechtsanwälte sind natürlich Vertreter der Interessen ihrer Mandanten.

    Das ist ja gerade ein Problem. Übrigens gibt es keinen Anwalt, der die Interessen der Kinder vertritt.

      • Rechtsanwälte sollen nicht anders sein, als sie sind. Ich erwarte auch nicht, dass sie die Konflikte, die eine Scheidung mit sich bringt, lösen können. Das Problem ist natürlich die Gesetzeslage.

        Wobei es grundsätzlich schwierig ist, wenn Juristen bei Angelegenheiten mitentscheiden müssen, die auf einer sehr persönlichen Ebene liegen. Das Problem gibt es ja auch im Sexualstrafrecht.

        Ich stehe den Anwaltsberuf auch etwas skeptisch gegenüber. Das wäre nichts für mich. Man muss Dinge vertreten, zu deinen man persönlich nicht stehen würde, letztlich wie ein Teppichverkäufer, der es aus geschäftlichen Gründen mit der Wahrheit nicht so genau nimmt.

        Im Familienrecht entsteht sehr leicht die Situation, dass durch das Einreichen von Anträgen und spitz formulierte Schriftsätze die Situation unnötig eskaliert. Durch die Beauftragung von Anwälten verlässt man in gewisser Weise die unmittelbar menschliche Ebene. Anwälte denken eher strategisch und zielen eher auf einen vordergründigen Erfolg. Sie greifen lenkend ein bei einer Sache, die sie nur ungenügend verstehen.

        Ich glaube, es wäre gut, wenn sie im Familienrecht eine weniger große Rolle spielen würden.

        • „Ich glaube, es wäre gut, wenn sie im Familienrecht eine weniger große Rolle spielen würden.“

          Meiner persönlichen Erfahrung nach agieren Anwälte in 4 von 5 Familienstreitfällen kontraproduktiv. Statt auf Ausgleich zu wirken, gießen sie als kompromisslose Vertreter einer Seite, fleißig Öl ins Feuer.
          Ich weiß nicht, in wie vielen Fällen Väter aufgrund taktischer Fehler ihrer Vertreter ihre Kinder verloren haben, aber die Zahl ist bestimmt nicht klein.

          • „Meiner persönlichen Erfahrung nach agieren Anwälte in 4 von 5 Familienstreitfällen kontraproduktiv. Statt auf Ausgleich zu wirken, gießen sie als kompromisslose Vertreter einer Seite, fleißig Öl ins Feuer.“

            Das dürfte daran liegen, dass in 4 von 5 Verfahren genau das ihr Auftrag ist. Sie sollen keinen Ausgleich erwirken, sie sollen etwas herausholen. Die Mandanten sind ungern bereit auf etwas zu verzichten und zugunsten des anderen mal 5 Gerade sein zu lassen, zumindest nicht, wenn die andere Seite das an anderer Stelle nicht auch macht.
            Tatsächlich sind es weitaus häufiger die Rechtsanwälte, die das ins sachliche Zurückführen. Die Mandanten selbst sind häufig viel zu verletzt dazu.

            „Ich weiß nicht, in wie vielen Fällen Väter aufgrund taktischer Fehler ihrer Vertreter ihre Kinder verloren haben, aber die Zahl ist bestimmt nicht klein.“

            „Taktische Fehler“ ist ein großes Wort. Die Taktik bei einem Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsverfahren kann sehr eingeschränkt sein, wenn man die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips beachtet und es eine „klassischere Ehe“ war (also er vollzeit gearbeitet hat und sie die Kinder betreut hat (mit evtl Teilzeit).
            Die Vorstellung, dass man da große Taktiken veranstalten könnte, ist bereits wenig praxisorientiert. Ab einem gewissen Alter kann man mit den Kindern arbeiten und natürlich kann man an einigen Stellen gewisse Weichen stellen, aber in vielen Fällen ist der Drops schon mit der Arbeitsteilung während der Ehe gelutscht solange sie ansonsten nichts falsch macht.

            Die Frage dürfte eher sein, wieviele Mandanten durch taktische Fehler ohne den Rechtsanwalt ihre Kinder verloren haben. Etwa in dem sie Streitigkeiten angefangen haben, sinnlose Anträge gestellt haben oder sich mit allen angelegt haben, weil sie Paragraphen falsch verstanden haben

      • Hast du persönliche Erfahrungen? Warst du schon mal vor Gericht? Mir scheint, du hast keine Ahnung von was du redest und glaubst noch an die Mär vom Richter, der sich nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet fühlt.
        Du bist wie der Feminist, der behauptet, Feminismus sei für Gleichberechtigung. So steht es doch in der Definition. Ganz schön naiv.
        Warum werden die Richter in Karlsruhe 8und nicht nur da) etwa gemäss Parteienproporz eingestellt? Äääähm ….

        • Tja, irgendwo müssen die Richter ja herkommen. Und dann ist es natürlich, wenn darüber politisches Hickhack entsteht.
          Ansonsten ist die Richterschaft eben auch nicht unbedingt besser als die Gesellschaft, aus der sie kommt. Da helfen auch alle Gesetze und klarste Ausformulierung derselben nichts, wenn die Richterschaft nicht auch geneigt ist, das zu lesen, was darin steht.

          In einer Zeit, in der „Profis“ Gleichheit vor dem Gesetz als Aufforderung zur Privilegierung „Schwacher“ lesen und die Unschuldsvermutung als „Schutzlücke“, die Schuldige schützen wolle, diffamiert werden kann, darf man Gerechtigkeit anderwo nicht mehr erwarten. Sondern nur noch Rechtsprechung.

        • „Warum werden die Richter in Karlsruhe 8und nicht nur da) etwa gemäss Parteienproporz eingestellt?“

          Das ist in vielen Rechtsstaaten so geregelt und in meinen Augen grundsätzlich kein Problem.

        • „Du bist wie der Feminist, der behauptet, Feminismus sei für Gleichberechtigung. So steht es doch in der Definition. Ganz schön naiv.
          Warum werden die Richter in Karlsruhe 8und nicht nur da) etwa gemäss Parteienproporz eingestellt? Äääähm ….“

          Pateiproporz bedeutet noch nicht per se, dass sie nicht nach Recht urteilen. Urteile werden im Juristischen auch nicht einfach so erlassen, Urteile eines wichtigen Gerichts wird in der Fachpresse analysiert und nach Möglichkeit in ein System eingeordnet, Anmerkungen dazu geschrieben, Kritik geäußert.

          • Ach so. Und warum ist es den Parteien wichtig, ihre Leute zu platzieren? Gemäss deiner etwas naiven Vorstellung sollte es keinen grossen Unterschied oder überhaupt keinen Unterschied machen, ob ein Richter nun ein SPD-ler oder ein CSU-ler ist.
            Ein Richter hat eben recht grossen Ermessensspielraum. Genau darum ist es den Parteien wichtig, ihre Leute auf die entscheidenden Posten zu befördern.

          • „Ach so. Und warum ist es den Parteien wichtig, ihre Leute zu platzieren? Gemäss deiner etwas naiven Vorstellung sollte es keinen grossen Unterschied oder überhaupt keinen Unterschied machen, ob ein Richter nun ein SPD-ler oder ein CSU-ler ist.
            Ein Richter hat eben recht grossen Ermessensspielraum. Genau darum ist es den Parteien wichtig, ihre Leute auf die entscheidenden Posten zu befördern.“

            Sicher möchte man da Leute aus den eigenen Parteien unterbringen. Aber das bedeutet nicht, dass sie der Partei verpflichtet sind und nur in ihrem Sinne urteilen.

      • „Dafür gibt es Verfahrensbeistände.
        Was sollten im übrigen Rechtsanwälte sonst sein? Sie werden ja auch von den Mandanten beauftragt und bezahlt“
        Schon lustig, wie Du gezielt die Abhängigkeit der FamRAe von den Richtern ausblendest.

          • „Noch lustiger die implizite Unterstellung, abhängige Subunternehmer ( Verfahrensbeistände ) des Richters wären Rechtsanwälte des Kindes.
            Glatt gelogen, sechs, setzen!“

            Die Aufgabe der Verfahrensbeistände ist, sich ein persönliches Bild durch Gespräche mit den Eltern und evtl dem kind zu machen und die Lage vor Ort zu klären. Das machen sie in der Regel auch und schildern ihre Eindrücke dann dem Gericht. Sie geben dann eine Einschätzung ab, was für das Kind gut aus ihrer Sicht gut ist.

            Du meinst vielleicht, dass da der Richter große Beeinflussungen vornimmt. Tatsächlich hat der Richter in den allermeisten Fällen ein geringes Interesse daran, dass zu tun, schlicht weil es Arbeit ist. Er verwertet die Informationen eben wie sie kommen.

            Ein tatsächlicher Rechtsanwalt für das Kind – würdest du das gut finden? Mit hoher wahrscheinlichkeit hättest du dich ja auch mit dem angelegt.

          • „Ein tatsächlicher Rechtsanwalt für das Kind – würdest du das gut finden? Mit hoher wahrscheinlichkeit hättest du dich ja auch mit dem angelegt.“
            A – Wo habe ich RAe für Kinder gefordert? Beleg bitte.
            B – Du hast ja gerade schon zurück gerudert und selbst zugegeben, daß Du die implizite Falschunterstellung, daß Verfahrensbeistände „RAe des Kindes“ wären, zurücknimmst, indem Du deren groben Aufgabenbeeich beschrieben hast ( etwas umständlich zwar, aber – soweit ich das sehe – relativ korrekt ). Wobei Deine Beschreibung m.E. auf deren persönliches „Kindeswohl“ fokussiert, meine hätte das ( rechtlich ) beste Interesse des Kindes zum Dreh- u. Angelpunkt gemacht.
            Aber ich vermute, das würde in den Augen der meisten Mitleser hier kaum auffallen ( hust … und bezweifele, daß Du das realisiert hättst ).
            C – Waraus genau schließt Du, daß ich irgendwelchen Ärger angefangen hätte, wenn irgendwer dem Kind einen RA spendiert hätte ( was theoretisch möglich sein soll, habe ich mal irgendwo gehört. Allerdings ist mir nicht ein gesicherter Fall bekannt, wo etwas derartiges gemacht wurde )?
            Nun, wenn der RA von der Oma mütterlicherseits angeschleppt würde, gebe es wahrscheinlich Ärger, ob ich nun will, oder nicht, daß ist kaum zu vermeiden, eher schon sicher … 😉

            Komisch, ich hatte in den letzten 10 Jahren mit einigen RAen, Rien, institutionellen Sachbearbeitern u.s.w. zu tun und kaum je ernsthafte Probleme, waren fast alle relativ nett, menschlich und wohl auch einigermaßen Gerade in ihrer Arbeitsmoral.
            So ziemlich jedem habe ich recht offen von den Problematiken meiner Fallentwicklung erzählt ( sofern es um mich ging ).
            Wurde locker z.K. genommen und ggf. ganz selbstverständlich mitberücksichtigt.
            Ich mein, daß im deutschen FamR nicht grade die Oberintelligentia vertreten ist, war ja zwangsläufig klar, aber irgendwodran muß es doch liegen, daß da soviel regelrecht brisante Wagenburgmenthalität vorherrscht.
            Und ganz ehrlich, was ich in manchem FamGericht schon für kaputte Typen in Robe hab herumschleichen o. sitzen sehen ….
            Da ist doch im Schnitt irgendwas irgendwie -äh – überproportional, oder nicht?
            ( …. und wenn ’nem kaputten wie mir das schon auffällt, nä? …)

        • @fiete

          Die Abhängigkeit ist ja auch sehr gering. Es herrscht immerhin freie Rechtsanwaltswahl, Verfahrenskostenhilfe ist auf Antrag zu gewähren, egal welchen Anwalt man beauftragt, Good Will des Richters spielt da keine Rolle.

          Wie genau soll denn diese Abhängigkeit aussehen?

          • Chris, die Abhängigkeit ist essentiell.
            Legt sich der untaugliche BilligFamRA mit dem Richter an, ist er für die nächsten paar Fälle die VKH los. Desweiteren empfiehlt der Richter ihn dann nicht als Referenten für irgendwelche „Fortbildungsveranstaltungen“ bei sog. „Jugenschutzinitiativen“ ( Biss o.ä. ).
            Ja, meinst denn Du, von ein bis zwei unabweisbaren VKHs im Monat kann ein RA seinen Benz bezahlen?
            Ehrlich, es ist extrem langweilig, immer dieselben Argumente immer demselben Hirnfich ggü.-zustellen.
            Ich glaube ich sollte Dich, sobald es um FamR geht, nur noch als „Duracell-Chris“ bezeichnen.

          • „Legt sich der untaugliche BilligFamRA mit dem Richter an, ist er für die nächsten paar Fälle die VKH los.“

            Das ist schlicht falsch. Die Ablehnung von VKH ist erstens nicht so einfach, da man nur Aussicht auf Erfolg haben muss und zum anderen rechtsmittelfähig. Die Richter gewähren sie bei passenden Einkommen recht unkompliziert, ob sie den Rechtsanwalt mögen oder nicht.

            Du hast schlicht keine Ahnung.

          • „Du hast schlicht keine Ahnung.“
            Damit sind wir bei der üblichen Diskussionskultur zwischen uns erfolgreich angekommen.
            Damit gebe ich das Kompliment schon gewohnheitsmäßig zurück, zumal ich auch ohne diesen Punkt zu klären, in der Gesamtpunktzahl heute wohl ein paar Runden Vorsprung habe 😉

          • @Fiete

            Es ist schlicht falsch. Auch Rechtsanwälte, die sich sehr stark mit richtern anlegen bekommen Verfahrenskostenhilfe und RAs, mit denen der Richter sich gut versteht, bekommen sie nicht, wenn sie zB auf der Antragsgegnerseite sind und der Anspruch eindeutig berechtigt ist.

            Auf welche Normen stützt du denn deine Ansicht, dass sie da Gnädig sein können? oder auf welche Erfahrung? Einen VKH-Antrag abzulehnen ist in vielen Verfahren gar nicht möglich, da es die Hauptsache ja vorweg nehmen würde. Da könnte der Rechtsanwalt locker vor das OLG ziehen, würde gewinnen, und hätte dann sogar noch mehr gebühren für die gleiche Arbeit.

          • „Nein, das ist vollkommen falsch. Es gibt keine Gnade (=Ermessen) beim VKH gewähren, es gibt zwingende vorschriften. Und einen Rechtsweg.“
            Ach? Und warum springen RAe wenn der Richter nur böse guckt? Und warum halten sie das Maul, wenn der Richter signalisiert, daß er ihre Partei abzuservieren gedenkt? Und warum beschweren sie sich nicht zumindest, wenn der Richter Straftaten begeht?
            Erkläre Du es mir ….

          • „Ach? Und warum springen RAe wenn der Richter nur böse guckt? Und warum halten sie das Maul, wenn der Richter signalisiert, daß er ihre Partei abzuservieren gedenkt? Und warum beschweren sie sich nicht zumindest, wenn der Richter Straftaten begeht?“

            Weil sie wissen, dass der Richter recht hatte- Du hast dich wie ein Idiot benommen, deine eigene Rechtsanwältin konnte dich nicht bremsen, auch wenn es zu deinem besten gewesen wäre, was soll sie dann machen außer um Mitleid für dich bitten und versuchen den berechtigten Zorn des Richters irgendwie abzumildern?
            Es war wahrscheinlich eher ein „Tut mir leid, er kann halt nicht anders, er begreift es nicht, geben sie ihm noch eine Chance“

            Aber natürlich vollkommen verschwendet, weil du es gleich noch für eine weitere Beschwerde nutzt.

          • „Weil sie wissen, dass der Richter recht hatte- “
            Danke für das x-te Outing, Chris, Deine Rechtsauffassung ist wirklich bemerkenswert und ich bewundere Deine Ehrlichkeit in dem Punkte ( ganz ernst gemeint ).
            BtW.: Kannst Du mal eben erläutern auf welcher Rechts( nicht nur Gesetzes-)grundlage Du meinst, daß der Richter Recht hat, wenn er Straftaten begeht?

          • „Du hast dich wie ein Idiot benommen, deine eigene Rechtsanwältin konnte dich nicht bremsen, auch wenn es zu deinem besten gewesen wäre, was soll sie dann machen außer um Mitleid für dich bitten und versuchen den berechtigten Zorn des Richters irgendwie abzumildern?“
            Ich weiß nicht woher Du diese Daten hast, poste doch bitte mal einen Link, wo ich Deine Geheimakte Fiete M./Lee-Lou M. einsehen kann.
            Ich war bis jetzt der Meinung, die RAin hat gar nichts gemacht, außer sofort sämtliche Gebühren abzurechnen und mich im Namen der Riin zu bedrohen und erpressen. Sie hat auch niemanden um Mitleid gebeten, sondern mich eiskalt im Verbund mit der Riin abserviert. Und mir die Einsicht in meine Akte verweigert.
            Warum und auf welcher Rechtsgrundlage sollte das bitte zu meinem besten sein? Und wenn es zu meinem besten wäre, mich zum Idioten zu erklären, warum sollte es dann zum besten meines Ex-Kindes sein?
            Erläutere das doch bitte mal konkret und en Detail.
            – Warum wurden offiziell b.U. beschlossen, aber dann aktiv blockiert?
            – Warum wurde überhaupt dem Kind jeglicher familiärer Umgang mit mir verweigert?
            – Warum wurde das Verfahren inkl. bewachter Besuche über eindreiviertel Jahr ohne Bewegung verschleppt?
            – Warum war der Berserkerzorn der Riin, die mich überhaupt nicht kannte, berechtigt?
            – Warum ist es gutes Recht, Deiner Erkenntnis nach, die Wut auf einen unbekannten Vater am Kind auszulassen und es zu lebenslänglichem Vaterverbot zu verurteilen?
            Du sagst ja gerade, daß Du da Erkenntnisse zu hast, also bitte zitiere, verlinke, belege Dein „Faktenwissen“.

          • „was soll sie dann machen außer um Mitleid für dich bitten und versuchen den berechtigten Zorn des Richters irgendwie abzumildern?“
            Wann und wo hat die RAin denn um mildernde Umschläge gebeten? Beleg bitte.

            „Es war wahrscheinlich eher ein „Tut mir leid, er kann halt nicht anders, er begreift es nicht, geben sie ihm noch eine Chance“ “
            Was war wahrscheinlich ein „Tut …? Beleg bitte.

            „Aber natürlich vollkommen verschwendet, weil du es gleich noch für eine weitere Beschwerde nutzt.“
            Was war vollkommen verschwendet? Beleg bitte.
            Welche weitere Beschwerde als Folge auf welche Beschwerde? Beleg bitte.

            Chris, Du baust gerade mal wieder die hier allerseits längst bekannte Pyramide aus Strohpuppen auf, von denen jede einzelne Deine eigene Erfindung ist.
            Ich wiederhole mich zwar nur ungern, aber trotzdem, Du tust mir einfach nur noch leid:
            Gehe Dich mal ordentlich betrinken, verqualme mal ein paar Gramm Cannabisprodukte, hau Dir meinetwegen mal ein paar E-Pillen, oder ein paar Rüssel Speed in’n Kopp und komme wieder zu Verstand.
            Das ist sowas von peinlich, was Du hier ablieferst.

          • „Er begeht keine Straftaten. Du meinst nur, dass es welche sind“

            Ja klar Chris, ich weiß. Dann belege doch mal bitte, wo es nachzulesen ist, daß Richter ausdrücklich keine Straftaten begehen, wenn sie sich an Kindesentzug nach §235 StGB aktiv beteiligen, dazu Protokolle und Beschlüsse fälschen, Ermittlungen verweigern, Zeugenaussagen verweigern, sämtliche Aussagen ( eidesstattlich versichert ) mit bewußtem Vorsatz ignorieren, kurz: Kurz: Kinder ohne konkreten Grund ( sog. KWG ) bewußt und vorsätzlich enteltern.
            Ich kenne dazu leider nur eine Rechtsgrundlage, laut UNmrk: Recht auf ein faires Verfahren.
            Belege bitte, warum das in D. nicht gilt.
            Zeige mir den §§, der das Rechtsbruchprivileg festlegt und begründet.

          • „Ich sagte ja schon: schick mir die Akte, dann erklär ich es dir gerne“

            Ach so. Du meinst, Du weißt vorher was Sache ist und kannst es hinterher dann auch erklären, wenn Du in eine Akte schaust?
            Interessant!

            Wie gesagt, ich werde nicht hunderte Seiten PDF verschicken, das ist technisch schon nicht so einfach, aber wie bereits mehrfach angeboten, kannst Du gern die für Dich relevanten Teile abfragen. Beschlüsse bspw., die GA, Abschriften der wesentlichen meiner Aussagen, der Aussagen der Gegenseite u.s.w.
            ( dauert ggf. u.U. ein paar Tage, aber kommt, versprochen ).

            Allerdings bin ich jetzt schon sicher, daß Deine heute aufgestellten, oder wiederholten kruden Thesen damit nicht im geringsten zu unterfüttern sind.
            Bspw. daß ein Richter Protokolle, o. ein SV Aussagen fälschen darf, geht da sicher nicht draus hervor. Das wirst Du schon von Hand aus dem Stehgreif begründen und belegen müssen.
            Oder, daß es richtig wäre, Umgang auf unbegleitete, bewachte Besuche ungefähr alle 5-6 Wochen zu beschränken, die Anordnung der regelmäßigen Begleitung ( wenigstens explorierend ) zu verweigern, keine Sachstandsberichte o. Stellungnahmen des Bewachers abzufordern, auch nach diversen Anträgen dazu.
            Oder warum ein Elternteil, wenn der Richter ihn nicht mag, amtlich als Idiot eingestuft werden soll.

            Das mußt Du auch ohne die Akten können, da darin dazu nix steht.
            Es ist einfach nur Deine persönliche ( vermutlich rein emotionale ) Rechtsauffassung. Und die begründe und belege jetzt bitte mal.

  4. Tja, tendenziell sind Richter natürlich an Recht und Gesetzt gebunden. Ein Recht und Gesetz allerdings, dass ausgesprochen nachteilig für Väter ist.

    Bin mal gespannt. Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, steht meine Ehe wohl vor dem Aus. Bis jetzt klingt zwar alles noch ganz vernünftig, aber wer weiß, was abgeht, wenn sie realisiert, dass es wirklich ernst wird.

  5. Ach richtig – du warst ja derjenige, der fand, daß das Familienrecht so bleiben sollte und großspurig auf Man-Tau angekündigt hat, sich zum Schutzpatron der zu Unrecht Verfolgten zu machen und gegen die verbitterten, dumpfbackigen Väter zu kämpfen, die eigentlich nur ihre Kinder sehen wollen.

    Das gab ne ziemlich heftige Auseinandersetzung … aber gelernt hast du mal wieder nichts.

    Gut gemacht … herzlichen Glückwunch.

    • „Ach richtig – du warst ja derjenige, der fand, daß das Familienrecht so bleiben sollte“

      Nein, das war ich sicher nicht.
      https://allesevolution.wordpress.com/2012/02/18/ideen-zur-anderung-des-familienrechts/

      Ich bin allerdings in der Tat der Überzeugung, dass Verbitterung und Hass kontraproduktiv sind und oft zu einem Kampf an der falschen Stelle führen, der einem selbst schadet und allgemein Energie verschwendet.

      Man kann Richtern nicht vorwerfen, dass sie die bestehenden Gesetze anwenden und Rechtsanwälten auch nicht, dass sie ihre Mandanten in Rahmen dieser vertreten

      • Das Gesetz liefert oft nur einen Rahmen. Es ist üblich Gesetze falsch zu interpretieren um das gewünschte gesellschaftlich oder gerechte Resultat zu liegern.

        Gesetzgeber sind wie Informatiker nur dass es nicht jeden Monat Gesetzesupdates gibt.

        • „Das Gesetz liefert oft nur einen Rahmen. Es ist üblich Gesetze falsch zu interpretieren um das gewünschte gesellschaftlich oder gerechte Resultat zu liegern.“

          Das kann aber durchaus ein sehr detailierter rahmen sein. Und natürlich könnte der Gesetzgeber auch diesen Rahmen konkretisieren, wenn ihm die Richtung der Auslegung nicht passt.
          Gesetzgeber sind da leider nicht wie Informatiker: Patches sind sehr selten. Die werden sozusagen den „Anwendern“ (Gerichten) überlassen

        • @elmar

          Ich habe nie etwas anderes vertreten. Welche Maske soll das also sein.
          Und natürlich trete ich dafür ein, dass man Juristen nicht vorwirft, dass sie sich entsprechend ihrer Position und dem Recht verhalten.

          Siehst du das etwa anders? Immerhin solltest du im Referendariat ja Richter und Rechtsanwälte kennengelernt haben.
          Du solltest auch gelernt haben, wie Richter entscheiden und wie die Rechtsprechung im Familienrecht sich bildet, beispielsweise über Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur. Siehst du da eine erhebliche Abweichung?

          • @Christian

            „und wie die Rechtsprechung im Familienrecht sich bildet, beispielsweise über Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur.“

            Genau das ist jedoch in diesem Fall das Problem, Christian.

            Man hat einen feministischen Entrismus, der alle Bereiche jahrzehntelang mit personeller, ideologischer und politischer Homogenität geflutet hat.
            Zugleich beruhen ganze Berufskarrieren darauf.

            Beispiel: Das KFN schreibt zur Stützung einer Lügenbehauptung des Feminismus eine Studie im Auftrag des BMFSFJ, wonach die meisten Sexualstraftaten in der Ehe passieren, gleichzeitig die meisten Gewalttäter und Sexualstraftäter seien Ehemänner.

            Zeitgleich gibt es eine Kampagne, die Vergewaltigung in der Ehe (scheinbar) erst strafbar macht und eine Gewaltschutzkampagne, der davon ausgeht, dass bei Gewalt in einer Beziehung/Ehe automatisch der Ehemann schuldig ist und die Ehefrau unschuldig.
            Alles ermuntert von einer großen Dunkelfeldkampagne, die sich erst lichten würde – also steigende Fallzahlen – wäre Vergewaltigung in der Ehe usw. usf.

            Das alles wiederum prägt Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur und natürlich polizeiliches Handeln – dann jedoch sind steigende Fallzahlen von des Hauses verwiesenen Ehemännern nur Bestätigung der feministischen Theorie. Kein Schwein wiederum glaubt dem Mann vor Gericht, das es anders herum war. Denn alle WISSEN durch Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur usw. usf.

            Es ist durch Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur eine sich selbst bestätigende Theorie geworden und die juristische Praxis kann ihr nur Recht geben, weil die juristische Praxis auf ihr beruht.

          • §Man hat einen feministischen Entrismus, der alle Bereiche jahrzehntelang mit personeller, ideologischer und politischer Homogenität geflutet hat.
            Zugleich beruhen ganze Berufskarrieren darauf“

            In der Juristerei?
            Da sieht der klassische Student so aus:

            Die meisten Jurafachschaften sind fest in der Hand des RCDS, bei Studentenparlamentswahlen werden der RCDS und die Untergruppe der FDP eher auf Stimmen kommen als die Linken. Jurastudenten sind klassich in hoher Anzahl konservativ.

            „Beispiel: Das KFN schreibt zur Stützung einer Lügenbehauptung des Feminismus eine Studie im Auftrag des BMFSFJ, wonach die meisten Sexualstraftaten in der Ehe passieren, gleichzeitig die meisten Gewalttäter und Sexualstraftäter seien Ehemänner.“

            Das BMSFJ mag eine hohe Quote an Feministinnen haben, die Gesetze daraus werden sicherlich von Leuten gemacht, die sich eher im Lager der Frauen sehen. Der Aussschuß ist meines Wissen nach zu 2/3 Weiblich besetzt. Aber die machen ja auch die Gesetze, was eher zu meiner These passt.

            „Das alles wiederum prägt Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur und natürlich polizeiliches Handeln“

            Natürlich, dass genau ist ja mein Ansatz: Der Protest muss sich nach Bonn richten. Die Literatur und CO sind weitaus weniger davon betroffen, eben im wesentlichen durch die Gesetze.

            „dann jedoch sind steigende Fallzahlen von des Hauses verwiesenen Ehemännern nur Bestätigung der feministischen Theorie. Kein Schwein wiederum glaubt dem Mann vor Gericht, das es anders herum war. Denn alle WISSEN durch Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur usw. usf.“

            Die Gerichte sind da kritischer als du denkst. Weil sie ja die Fälle kennen und im täglichen Leben erfahren. Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch ist einem Richter nichts neues. Der tatsächliche Mißbrauch aber auch nicht und er weiß nicht, was im konkreten Fall vorliegt.

            „Es ist durch Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur eine sich selbst bestätigende Theorie geworden und die juristische Praxis kann ihr nur Recht geben, weil die juristische Praxis auf ihr beruht.“

            Lies mal ein paar juristische Fachzeitschriften. Du wirst da wenig feministisches finden. Es gibt zwar die Zeitschrift „Streit“ aber sie wird in „richtigen“ Fachzeitschriften nicht zitiert.

          • „Und natürlich trete ich dafür ein, dass man Juristen nicht vorwirft, dass sie sich entsprechend ihrer Position und dem Recht verhalten.“

            Ich glaube, das tut auch keiner ernsthaft.
            Es gibt ja schon hinreichend Gründe, sie für rechtswidrige Spruchpraxis zu kritisieren.

            Ich hatte vor einiger Zeit bereits auf das BGH-Urteil vom 15.6.2016 hingewiesen, in dem die gesetzliche Vorgabe der „negativen Kindeswohlprüfung“ bei Sorgerechtsanträgen nichtehelicher Väter in die – auch vom BVerfG vorgeschlagene – wesentlich schärfere und mit hoher Willkür behaftete „positive Kindeswohlprüfung“ umgedeutet wurde (Einleitung und Abs. 13).
            Besonders frech: der BGH betont die Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers durch Verweis auf den begleitenden Schriftverkehr zwischen Bundestag und Bundesrat.
            In diesem Schriftverkehr wird AUSDRÜCKLICH die bewusst gewählte „NEGATIVE KW-Prüfung“ betont.

            Es gibt schon mindestens ein Folgeurteil, in dem der BGH sich selbst bei der Urteilsbegründung zitiert.
            So schafft man die normprägende „ständige Rechtsprechung“ am Gesetz vorbei und die nötige Literatur, auf die Du verweisen kannst.

          • @Christian: Aussagen wie die des Herrn Vultejus zeigen doch, dass das feministische Dogma von der Frau als Opfer auch unter Richtern verbreitet ist. Wer einer Person auf Grund ihres weiblichen Geschlechtes eine geringere Strafe im Strafrecht gibt, weil sie es als Frau angeblich ja so viel schwerer im Leben hat, würde auch eher auf Seiten der Frau in Familienrecht und bei Fragen der häuslichen Gewalt stehen. Außerdem lesen Richter nicht nur Fachliteratur sondern auch aktuelle Tageszeitungen und Magazine und dort sowie in fast allen politischen Partei- und NGO-Kampagnen ist die Opferfrau auch die Regel und der Mann als Opfer die absolute Ausnahme.

          • „beispielsweise über Rechtsprechung, Aufsätze, Literatur.“
            Er merkt noch nicht mal, daß er gerade bestätigt, daß die politische Rechtsprechung selbstrefentiell ist.

          • @Christian

            Deine politische Naivität (ich entschuldige mich schon jetzt für diesen harten Ausdruck) ist manchmal erschreckend.
            Die damalige Auftraggeberin der Studie war Frau Ministerin Nolte (CDU), das KFN ist mehr oder weniger SPD und Professoren-Kaderschmiede.
            Glaubst du wirklich, die aktuelle Sexualstrafrechtsreform kommt im Bundestag mit 100% Zustimmung zustande, wenn Feminismus sich auf „irgendwie links“ beschränkt???
            Eine der gewieftesten Politikerinnen, die der Feminismus aufbringen konnte, war Rita Süßmuth (CDU).
            Die ich übrigens sehr bewundere.
            Die große Koalition in Sachen Feminismus gibt es seit Anfang/Mitte der 90er.

            Wenn hier nicht langsam akzeptiert wird, dass uns diese Gestalten parteiübergreifend 20 Jahre voraus sein, dann sehe ich schwarz.

            „Die Gerichte sind da kritischer als du denkst.“ – die Gerichte halten sich an die gesetzlichen Vorgaben.
            Wenn morgen das „enthusiastische JA!“ gefordert wird, prüfen sie auf enthusiastisches Ja für das Vorliegen von konsensuellem Sex – ansonsten Vergewaltigung.
            Halt das Stöckchen höher und sie springen drüber.
            Sie haben gar keine andere Wahl (und selbst wenn sie eine hätten…).

          • „Durch den Kontinuitätsgrundsatz spricht in den allermeisten Fällen schlicht das meiste für die Mutter.“

            Haben wir alles schon durchgekaut und verdaut.

            Der Konti ist DAS Totschlagargument, wenn es darum geht, Väter zu entsorgen. Wenn es überhaupt eine Rollenzuweisung in unserer Gesellschaft gibt, dann die des Mannes als Ernährer der Familie.
            Und weil er diese Rolle einnehmen MUSS, ist es in etwa 90% der Fälle ein Leichtes, ihn beim Streit ums Kind auf die Bretter zu schicken.

            Aber es gibt eben auch Fälle, in denen ALLE Kriterien vom Gericht durchgerastert wurden (Konti, Förderung, Familie, …) und für den Vater sprachen.
            Im berühmtesten (berüchtigsten) Fall nahm man dem bis dato alleinerziehenden (und hier echt allein erziehend) Vater den Nachwuchs weg, weil er das Wechselmodell favorisierte (OLG Brandenburg 11.4.2002).

            Familienrecht ist, wenn mal der Vater verliert, mal die Mutter gewinnt.

          • „im berühmtesten (berüchtigsten) Fall nahm man dem bis dato alleinerziehenden (und hier echt allein erziehend) Vater den Nachwuchs weg, weil er das Wechselmodell favorisierte (OLG Brandenburg 11.4.2002).“

            Das ist dieser Fall oder:

            Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 621 e ZPO zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel als fristgerecht eingelegt zu behandeln. Denn der Senat hat dem Antragsteller durch Beschluss vom 18.2.2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

            2
            Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. und N. zu Recht der Antragsgegnerin allein übertragen. Denn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung desselben auf die Antragsgegnerin entspricht dem Wohl der Kinder am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Für die Aufhebung der elterlichen Sorge in dem genannten Teilbereich spricht schon, dass sich die Eltern über den Aufenthalt der Kinder nicht einigen können.

            3
            Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in einem Teilbereich und die Übertragung insoweit auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGB, Rz. 84):

            4
            – der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,

            5
            – die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

            6
            – der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

            7
            – der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung

            8
            (vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671, Rz. 23; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

            9
            Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des beteiligten Jugendamtes, nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. R. und des Zeugen H. zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl der Kinder T. und N. am besten entspricht, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.

            10
            Der Kontinuitätsgrundsatz ist vorliegend bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ohne Bedeutung. Denn den Kindern bleibt, nachdem auch die Mutter wieder nach S. gezogen ist, ihr gewohntes Umfeld, ihre Schule bzw. Kindertagesstätte und ihr Freundeskreis in jedem Fall erhalten. Auch haben sich die Kinder seit der Trennung der Eltern im Februar 1999 im regelmäßigen Wechsel, zunächst wöchentlich, ab August 1999 bis heute 14-tägig, bei dem einen und bei dem anderen Elternteil aufgehalten und sind von diesem versorgt und betreut worden.

            11
            Aufgrund der Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem anderen. Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 13.7.2001 ausgeführt, die Kinder verfügten über tiefgehende emotionale Bindungen an beide Elternteile, die erwidert würden. Auch die Anhörung der Kinder durch den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eines der Kinder einen stärkeren emotionalen Bezug zu einem Elternteil im Vergleich zum anderen hat.

            12
            Die Frage der Geschwisterbindung ist vorliegend nicht von Bedeutung, da kein Elternteil beabsichtigt, die beiden Kinder, zwischen denen nach den Angaben des Sachverständigen im Senatstermin vom 9.4.2002 eine sehr innige Bindung besteht, voneinander zu trennen.

            13
            Wille und Neigungen der Kinder können bei der Entscheidung keinen Ausschlag geben. Allerdings haben die Eltern bei ihrer Anhörung angegeben, die Kinder hätten sich an den 14-tägigen Wechsel in der Betreuung durch die Eltern gewöhnt und wollten mittlerweile nichts anderes mehr. Auch der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung erklärt, beide Kinder hätten keine Schwierigkeiten damit, sich mal hier und mal dort aufzuhalten; für sie sei der 14-tägige Aufenthalt mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil ein „Stückchen Urlaub“. Einem derartigen Willen der Kinder kann aber selbst dann, wenn man ihren Neigungen mit Rücksicht auf das Alter schon Bedeutung zumessen würde (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671, Rz. 79 ff.), nicht nachgegeben werden. Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.7.2001 als auch aufgrund seiner ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 9.4.2002 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach der Trennung der Eltern bislang praktizierte wechselnde Aufenthalt der Kinder beendet werden muss, es also erforderlich ist, dass die Kinder zukünftig ständig mit einem Elternteil zusammenleben, während der andere durch Besuche, gemeinsame Ferien und Beratung in wichtigen Angelegenheiten Kontakt zu ihnen hält (vgl. dazu auch Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III, Rz. 42). Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, dürfen die Kontakte zu den Eltern nicht nur – wie zurzeit von den Kindern empfunden – allein spielerischer Natur sein; vielmehr bedürfen die Kinder einer stärkeren Regulierung. Für die Beibehaltung des so genannten Wechselmodells spricht nicht, dass sich auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kinder völlig unauffällig entwickelt haben und keine Entwicklungsstörungen aufweisen. Denn jedenfalls ist die Trennung der Eltern für sie noch nicht zur Normalität geworden. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Kinder, wenn sie sich bei einem Elternteil aufhalten, nicht über das sprechen, was sie beim anderen Elternteil erleben, was darauf hindeutet, dass sie sich nach wie vor in einem Loyalitätskonflikt befinden.

            14
            Dafür, dass die Kinder künftig nur noch bei einem Elternteil wohnen und den anderen besuchen, spricht auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich ein Wechselmodell, das nicht allein für eine Übergangsphase nach der Trennung der Eltern, sondern über längere Zeiträume hinweg praktiziert wird, auf die Kinder auswirkt (vgl. dazu auch AG Hannover, DAVorm 2000, 991, 994). Vor diesem Hintergrund ist dem so genannten Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell der Vorzug zu geben, das zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern führt (vgl. Oelkers/Kasten, FamRZ 1993, 18, 20; Staudinger/Coester, BGB, 13. Bearb., § 1671, Rz. 145; Schwab/Motzer, a. a. O., III, Rz. 43). So hat auch der Gesetzgeber, implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben (Salzgeber, Familienpsychologisches Gutachten, 3. Aufl., S. 129), indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat.

            15
            Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips erscheint die Antragsgegnerin besser als der Antragsteller geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Allerdings gilt dies, da beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet und in der Lage sind, die Kinder zu erziehen, allein hinsichtlich der Frage, von welchem Elternteil eher erwartet werden kann, dass er den notwendigen Übergang vom Wechselmodell zu der Schaffung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder bei einem Elternteil besser gewährleisten kann. Dieser Umstand ist, da sich die Verhältnisse bei beiden Elternteilen im Übrigen gleichermaßen als für die Kinder günstig erweisen, von ausschlaggebender Bedeutung.

            16
            Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Kinder würden in beiden Elternhäusern ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend gefördert. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 14.3.2002 darauf hingewiesen, es werde aus Gesprächen mit der Lehrerin und den Erzieherinnen der Kinder deutlich, dass es bei keinem Elternteil hinsichtlich der Versorgung und Betreuung Beanstandungen gebe. Beide Elternteile nähmen an Hort und Schule Anteil und seien an Gesprächen mit den Pädagogen zur Entwicklung der Kinder interessiert. Der Sachverständige hat auch bei seiner Vernehmung durch den Senat die Erziehungstüchtigkeit der Eltern als gleichwertig eingeschätzt.

            17
            Allein im Hinblick darauf, dass die Mutter sich bei ihrer Anhörung durch den Senat als der im Vergleich zum Vater strengere Elternteil bezeichnet und darauf hingewiesen hat, die Kinder hätten bei ihr auch Pflichten, ergibt sich kein Vorrang gegenüber dem Antragsteller. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu ausgeführt, geringfügige Unterschiede in der Beurteilung des kindlichen Verhaltens durch die Eltern und in den praktischen Erziehungsmaßstäben seien unbedeutend. Bei seiner Vernehmung hat er erläuternd darauf hingewiesen, die Kinder würden bei der Mutter stärker reguliert, während sie beim Vater eher die Anregung erhielten, etwas gemeinsam zu unternehmen. Bei gemeinsamer Erziehung der Kinder würden sich die Eltern wunderbar ergänzen. Auch die im Bericht des Jugendamts vom 14.3.2002 wiedergegebene Beobachtung der Horterzieherin, T. scheine freudiger, gelöster zu sein, wenn er vom Vater abgeholt werde, hat der Sachverständige bei seiner Vernehmung nachvollziehbar als Beleg für die unterschiedliche Art der Erziehung durch beide Elternteile bewertet.

            18
            Auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gleichermaßen gut. In beiden Haushalten verfügen die Kinder über eigene Zimmer, es sind jeweils ausreichend Kleidungsstücke und Spielsachen vorhanden. Da die Kinder nach der Schule in den Hort gehen, kann die Antragsgegnerin die Betreuung der Kinder mit ihrer Arbeit bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich in Einklang bringen. Gleiches gilt auch für den Antragsteller, wenn er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeit aufnehmen sollte. Allein aus den von ihr behaupteten günstigeren finanziellen Voraussetzungen ergibt sich kein Vorrang der Mutter, zumal nicht erkennbar ist, dass es den Kindern beim Vater an etwas mangeln würde.

            19
            Der Umstand, dass es in der Vergangenheit zum Teil zu Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist, hat auf die zu treffende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Auswirkungen, zumal die Eltern überwiegend konfliktfrei Absprachen über die Kinder haben treffen können, so dass es nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen verbleibt. Allerdings wird der Antragsteller zukünftig darauf zu achten haben, dass er im Urlaub mit den Kindern für die Mutter erreichbar ist. Auch wird er die Mutter über Krankheiten und Verletzungen der Kinder informieren müssen, auch wenn die notwendige medizinische Versorgung gesichert ist.

            20
            Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie zunächst nach E… gezogen war, einen Umzug nach Z. vollzogen hat, um schließlich doch nach S. zurückzukehren, berührt die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Der Mutter kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit ihrem neuen Lebensgefährten nach Z. gezogen ist, zumal sie hierfür vor dem Senat nachvollziehbare Gründe angegeben hat. Andererseits kann es der Mutter, insoweit ist dem Vorbringen des Antragstellers mit der Beschwerdebegründung zuzustimmen, nicht zum Vorteil gereichen, dass sie nach S. zurückgezogen ist, während sich der Vater die ganze Zeit dort aufgehalten hat. Allerdings zeugt es von hohem Verantwortungsbewusstsein der Mutter, dass sie im Interesse der Kinder ihren Wohnsitz wieder in S. genommen hat.

            21
            Unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Bindungen und Kontakte der Kinder zu Dritten besteht ebenfalls kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem anderen. Der Vater hatte bislang nichts dagegen einzuwenden, dass T. und N. gute Kontakte auch zum Lebensgefährten der Mutter, dem Zeugen H., und dessen Sohn J. unterhalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran etwas änderte, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Andererseits ist bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht zu befürchten, dass die Kontakte der Kinder zu den Großeltern, insbesondere denjenigen mütterlicherseits, leiden würden. Zwar hat die Antragsgegnerin eingeräumt, der Kontakt zu ihren Eltern sei aufgrund ihrer Trennung vom Antragsgegner gestört. Sie hat aber glaubhaft versichert, die Kontakte der Großeltern zu den Kindern zu unterstützen, wenn die Großeltern dies wünschten.

            22
            Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht aber der Umstand, dass von ihr eher zu erwarten ist, dass sie den Übergang in eine veränderte Lebenssituation der Kinder, nämlich mit einem festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, besser gewährleisten kann. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen an, der bei seiner Vernehmung geäußert hat, der Mutter sei ein Vorrang bei der Gestaltung des Übergangs einzuräumen. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie eine weitere Praktizierung des Wechselmodells im Interesse der Kinder für eher ungünstig hält. Nach ihrer Einschätzung brauchen die Kinder einen festen Bezugspunkt. Damit hat die Mutter auch erkennen lassen, dass sie sich der Aufgabe, die ihr bevorsteht, durchaus bewusst ist. Ihr ist daher zuzutrauen, die Kinder behutsam mit der neuen Situation vertraut zu machen und ihnen dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu bieten. Der Antragsteller hingegen hat bis zuletzt an seiner Auffassung festgehalten, dass die gegenwärtige Situation mit dem 14-tägig wechselnden Aufenthalt mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleiben soll. Auch wenn dieser Wunsch mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit alles recht reibungslos funktioniert hat, verständlich erscheint, bietet seine Haltung doch nicht die gleiche Gewähr wie bei der Mutter, dass der Übergang der Kinder in die veränderte Situation störungsfrei gestaltet werden kann.

            23
            Zugunsten der Mutter, die im Übrigen die Kinder bis zur Trennung vom Antragsteller überwiegend betreut und versorgt hat, spricht auch der Umstand, dass sie den Kindern in ihrem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H., und dessen Sohn J., eine intakte Familie bieten kann. Zwar besteht kein grundsätzlicher Vorrang eines Elternteils, der einen neuen Partner, eventuell mit Kindern, hat, gegenüber einem Elternteil, der nach der Trennung allein lebt. Neu eingegangene Partnerschaften eines Elternteils sind regelmäßig bei der Entscheidung über die elterliche Sorge oder einen Teilbereich der elterlichen Sorge schon deshalb nicht ausschlaggebend, da sich nicht sicher beurteilen lässt, von welcher Dauer die Beziehung sein wird. Andererseits sind im Interesse des Kindeswohls auch etwaige Bindungen der Kinder an die neuen Partner der Elternteile wie deren Kinder zu berücksichtigen. So liegt es auch hier. Aus den Ausführungen des Sachverständigen wie auch der Mutter und des Zeugen H. ergibt sich, dass zwischen T. und N. einerseits und dem Zeugen H. sowie J. andererseits eine enge emotionale Beziehung besteht. Auch hat T. bei seiner Anhörung angegeben, sich mit J. sehr gut zu verstehen und mit ihm viel gemeinsam zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von der Chance spricht, den Kindern eine Familie zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder durch die Aufgabe des Wechselmodells ohnehin mit nicht unerheblichen Veränderungen konfrontiert werden. Angesichts dessen kann es für sie nur hilfreich sein, wenn der Familienverband, den sie bislang alle zwei Wochen für die Dauer von 14 Tagen erlebt haben, dauerhaft erhalten bleibt und nicht etwa, für den Fall des dauerhaften Aufenthalts beim Vater, nur anlässlich von Besuchen bei der Mutter erfahrbar wird.

            24
            Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter steht nicht die Befürchtung des Antragstellers entgegen, ein ständiger Aufenthalt bei der Mutter könne gerade für T. schlimme Folgen haben. Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung zwar erklärt, dies nicht mit völliger Sicherheit beurteilen zu können, ohne sich nochmals mit T. befasst und mit ihm Kontakt gehabt zu haben. Er hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Kinder, die sich an das Wechselmodell gewöhnt haben, ohnehin einen gravierenden Einschnitt bedeute, wenn sie nun dauerhaft bei einem Elternteil lebten. Diese Veränderung aber kann den Kindern nicht erspart werden, da das Wechselmodell, wie bereits ausgeführt, nicht auf Dauer beibehalten werden kann. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, er halte es für eher bedenklich, das Wechselmodell, über das noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, aufrechtzuerhalten. An einen ständigen Aufenthalt bei einem Elternteil müssen sich die Kinder somit in jedem Fall gewöhnen. Dieses gilt, worauf der Sachverständige zu Recht hingewiesen hat, unabhängig von der Frage, ob dies bei der Mutter oder beim Vater ist. Die Umgewöhnung mag T., der auch nach Einschätzung des Sachverständigen sensibler ist als N., schwerer fallen. Andererseits bietet die sehr innige geschwisterliche Bindung, wie der Sachverständige betont hat, den Kindern bei der anstehenden Veränderung Halt.

            25
            Die Aufgabe, die Kinder einfühlsam auf die notwendige Veränderung vorzubereiten und diese dann behutsam zu vollziehen, trifft nicht allein die Mutter. Auch der Vater wird dazu seinen Teil beitragen müssen. Auch wenn er selbst noch nicht die Überzeugung gewonnen haben sollte, dass die Aufgabe des Wechselmodells und insbesondere der ständige Aufenthalt bei der Mutter für die Kinder am besten ist, so muss er sich doch bemühen, den Kindern zu zeigen, dass beide Elternteile im Interesse der Kinder vom Wechselmodell Abstand nehmen und einen dauerhaften Aufenthalt der Kinder bei der Mutter befürworten.

            26
            Andererseits ist es wichtig, dass die Bindungen der Kinder an den Vater erhalten bleiben. Hierzu kann, wie auch vom Sachverständigen befürwortet, eine sehr großzügige Umgangsregelung getroffen werden, die bei Bedarf die Großeltern mit einbezieht. Auch die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren nochmals ihre Bereitschaft bekräftigt, dem Vater großzügig Umgang mit den Kindern zu gewähren.

            27
            Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

          • Das ist aber wirklich ein fürchterliches Beispiel, wie die Verfahrensbeteiligten mit ihren Vorurteilen über das Kindeswohl herfallen und das auch noch formal korrekt (inhaltlich aber extrem dünn) rationalisieren.

          • „Sachverständiger“ ist ein etwas großer Begriff für typische Jugendamtsmitarbeiter. Und der hatte sich hier keineswegs mit guten Argumenten dafür starkgemacht, sondern eher sein Bauchgefühl mitgeteilt um irgendwas zu sagen. Was nicht untypisch für solche Leute ist. Dem zu folgen und ein an und für sich nach allen objektiven Feststellungen gut funktionierendes Modell aufzuheben nur weil die Mutter das für richtig hält, hätte man nicht entscheiden müssen.

            In dem System läuft einiges schief, jedenfalls wenn man den Anspruch hätte „modernen Familienbeziehungen“ einen rechtlichen Rahmen zu geben, der mehr als die Rechtsfertigung von faktischen Machtverhältnissen ist.

          • Die von Dir fett markierten Bereiche betreffen nur die Vergabe des überwiegenden Lebensmittelpunkts. Die Begründung der Entscheidung gegen das Wechselmodell findet sich alleine in Nr. 14 und beschränkt sich auf Literaturzitate. Wohingegen der Sachverständige bekundet hat, dass bei den konkreten Kindern keine negativen Entwicklungen aufgrund des praktizierten Wechselmodells zu beobachten sind.

            Und angesichts der Feststellungen, nämlich dass die Kinder vom Vater deutlich besser gelaunt kommen, basiert die Einschätzung des Vorrangs der Mutter im wesentlichen auf der nicht näher überprüften Annahme, dass die Mutter mit ihrer Meinung, die Kinder bräuchten mehr Struktur als sie beim Vater bekämen, recht hätte. Das kann so sein. Die Mutter könnte aber auch nur eifersüchtig sein und die Kinder überbehüten wollen – was ja vorkommen soll.

            Wie gesagt, das ist formal alles korrekt, in Wirklichkeit aber geradezu schäbig dünn.

            (Als außenstehender Männerrechtler muss man aber auch noch im Hinterkopf haben, dass wir mit dem Urteil alleine ganz wenig wissen. Grund und Begründung einer Entscheidung müssen nicht immer zusammenfallen und wer weiß, was in den Verhandlungen und Anhörungen alles gelaufen ist und welchen Eindruck man vor Ort gehabt hätte. So rational-transparent, wie das System sein soll, ist es auch wieder nicht.)

          • @lh

            Rdn 13

            „Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.7.2001 als auch aufgrund seiner ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 9.4.2002 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach der Trennung der Eltern bislang praktizierte wechselnde Aufenthalt der Kinder beendet werden muss, es also erforderlich ist, dass die Kinder zukünftig ständig mit einem Elternteil zusammenleben, während der andere durch Besuche, gemeinsame Ferien und Beratung in wichtigen Angelegenheiten Kontakt zu ihnen hält (vgl. dazu auch Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III, Rz. 42). Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, dürfen die Kontakte zu den Eltern nicht nur – wie zurzeit von den Kindern empfunden – allein spielerischer Natur sein; (…)
            Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Kinder, wenn sie sich bei einem Elternteil aufhalten, nicht über das sprechen, was sie beim anderen Elternteil erleben, was darauf hindeutet, dass sie sich nach wie vor in einem Loyalitätskonflikt befinden.

          • Die Kinder befinden sich dank der Trennung in einem Loyalitätskonflikt und haben einen spielerischen Umgang damit gefunden. OMG! Wie schrecklich! Da muss man doch sofort eine pädagogisch geradezu ideale Situation zerstören.

            Formal sind das Begründungen, aber sachlich sind die sehr oberflächlich. Du siehst da eine formal korrekte Begründung dafür, warum das Wechselmodell nur im Konsens praktiziert werden darf. Es ist eine scheinrationale Fassade.

      • „Ich bin allerdings in der Tat der Überzeugung, dass Verbitterung und Hass kontraproduktiv sind und oft zu einem Kampf an der falschen Stelle führen, der einem selbst schadet und allgemein Energie verschwendet.“
        Und warum lebst Du gerade jetzt Deinen Hass und Deine Verbitterung hier aus indem Du auch die Opfer derartiger Willkür einprügelst?

      • „Man kann Richtern nicht vorwerfen, dass sie die bestehenden Gesetze anwenden und Rechtsanwälten auch nicht, dass sie ihre Mandanten in Rahmen dieser vertreten“
        Stimmt! Aber man kann Richtern vorwerfen, daß sie Gesetze gerade NICHT anwenden und RAen, daß die die Wünsche des Richters und NICHT ihre Mandanten vertreten.
        Nur kotzt dann unser Evochris wieder instant über die Tastatur ….

        • „Nur kotzt dann unser Evochris wieder instant über die Tastatur “

          Mal ganz neutral: Der Einzige, der hier ständig über die Tastatur kotzt, bist Du. Christian bleibt m.E.n. eigentlich immer sachlich. Wenn man aber Deine überhebliche und vor Anfeindungen strotzende Art des Kommentierens so verfolgt, muss man auch kein Experte sein, um zu erkennen, dass Du genau der Typus Mensch bist, der mit Autoritäten nicht umgehen kann und sich wahrscheinlich ständig selbst in die Scheiße reitet. Mangelnde Selbstreflexion wird dann durch Schuldzuweisung an Dritte kompensiert. So, Küchenpsychologiemodus aus.

  6. Ich kann jeden Vater verstehen, der vom Gericht maximal frustriert. Jemand der schreibt, dass Richter an das Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung gebunden seien, hat keine Ahnung. Begründet kann ein Richter immer von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen. Bis das OLG dann anders entschieden hat sind in Kindschaftssachen längst Fakten geschaffen. Ein Richter ist de facto auch nicht an das Gesetz gebunden, denn eine dienstrechtliche Aufsicht findet in der Realität nicht statt und Befangenheitsträge werden fast immer zurückgewiesen, auch wenn sie begründet sind. Sorry, für einen Vater in einem strittigen Kindschaftsverfahren gelten weder Recht, noch Gesetz, noch GG, noch EMRK. Kann man jeden fragen, der sich mit der Materie auskennt, egal ob Väterrechtler, Richter oder Anwälte. Und, nein, die Gesetze sind nicht das Problem, gerade das diese Gesetze absichtlich missachtet werden, ist das Problem. Und ein Verfahrensbeistand ist einfach nur der Papagei des Richters ( was mit der Rechtslage auch nichts zu tun hat)

    • „Ich kann jeden Vater verstehen, der vom Gericht maximal frustriert“

      Das kann ich auch durchaus verstehen. Die Frage ist, ob es an den Gesetzen oder den Richtern liegt. Einfach auf die Richter zu springen bringt wenig.

      „Jemand der schreibt, dass Richter an das Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung gebunden seien, hat keine Ahnung. Begründet kann ein Richter immer von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen“

      Natürlich kann ein Richter mit einer passenden Begründung immer von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen. Dann wird er aber aufgehoben in der Beschwerde. Das bringt wenig.

      „Bis das OLG dann anders entschieden hat sind in Kindschaftssachen längst Fakten geschaffen“

      Das geht in Eilverfahren durchaus schnell, und das gerade wenn ein Richter immer wieder Thesen vertritt, die sein OlG nicht teilt. Dann brauchen die ja nur den letzten Beschluss abzuschreiben. Natürlich ist da die Reaktionsgeschwindigkeit auch häufig proportional zum Grad der Abweichung von der Rechtsprechung.

      „Ein Richter ist de facto auch nicht an das Gesetz gebunden, denn eine dienstrechtliche Aufsicht findet in der Realität nicht statt und Befangenheitsträge werden fast immer zurückgewiesen, auch wenn sie begründet sind“

      Er ist dienstrechtlich natürlich an das Gesetz gebunden. Und man wird ihm auch kaum vorwerfen können, dass er sich daran nicht hält. Richter zu hassen, weil sie sich an das Gesetz halten und sich gleichzeitig zu beschweren, dass man keine Rechte deswegen hätte wäre etwas absurd. Man wird sich wohl entscheiden müssen:
      – hält man die Gesetze für gut, aber die Richter für rechtsbrecher, die sich nicht daran halten oder
      – hält man die Gesetze für schlecht und verlangt von Richtern, dass sie sich deswegen nicht an sie halten

      Das sind Positionen, die sehr unterschiedlich sind.

      “ Sorry, für einen Vater in einem strittigen Kindschaftsverfahren gelten weder Recht, noch Gesetz, noch GG, noch EMRK. Kann man jeden fragen, der sich mit der Materie auskennt, egal ob Väterrechtler, Richter oder Anwälte“

      Natürlich gibt es das. Es wird nur immer wenig von den Vätern zitiert
      Ich hatte das hier mal aufgeschlüsselt:
      https://allesevolution.wordpress.com/2013/07/27/familiengerichte-sorgerecht-und-mannliche-diskriminierung/
      Gängige Kriterien sind eben ungünstig für Väter:

      Übertragung auf den Antragssteller entspricht dem Kindeswohl

      Förderprinzip: wer bietet dem Kind die besseren Entfaltungsmöglichkeiten, mehr Unterstützung für den Aufbau der Persönlichkeit, die stabilere und verlässlichere Bezugsperson sein. Dabei sind äußere Aspekte wie die Ausbildung des Elternteils und dessen soziale Stellung, die Möglichkeiten das Kind zu verpflegen etc, aber auch die erzieherische Eignung und die innere Bereitschaft, die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu übernehmen, zu berücksichtigen

      Kontinuitätsprinzip: welcher Elternteil ist besser geeignet um eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kinders sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichten, inwieweit eine Stabilität des Umfeldes gewährleistet werden kann, also der Personen, die das Kind umsorgen und der Personen, die sonst sein soziales Umfeld, etwa in Schule und Kindergarten, bilden.

      Kindeswille: Mit steigenden Alter wird der eigene Wille des Kindes immer wichtiger. Mit der Äußerung des Kindeswilles kann zum einen eine innere Zuneigung zu einem Elternteil deutlich werden, zum anderen soll ab einem bestimmten Alter auch eine Selbstbestimmung durch das Kind in den Vordergrund rücken. Um so älter das Kind ist um so stärker ist dieser zweite Punkt zu gewichten.

      Bindung an Eltern und Geschwister: Hier ist zu prüfen, welcher Elternteil dem Kind bessere Möglichkeiten bietet die Bindung an Eltern, Geschwister und Dritte zu erhalten. Hier spielt auch die Bindungstoleranz eine Rolle: Inwieweit läßt der Elternteil die Bindung an andere zu oder fördert diese sogar. Bei Geschwistern wird ein gemeinsames Aufwachsen als der Bindung förderlich angesehen.

      Hier sieht man schon, dass das Kontinuitätsprinzip meist eher für die Mutter spricht, wenn eine klassische Aufteilung erfolgt ist und der Mann in Vollzeit gearbeitet, die Frau aber erst zur Kinderbetreuung ausgesetzt hat, dann Teilzeit gearbeitet hat und so weiter. Wie man an den anderen Kriterien sieht kann aber auch vieles für den Vater sprechen.

      Daraus sieht man auch, wie die obigen Zahlen zustande kommen. Frauen werden weitaus häufiger die Hauptbetreuung übernommen haben, die Kinder werden nach der Trennung häufiger bei ihnen leben, das alleine gibt ihnen einen erheblichen Vorsprung in den Bewertungen.

      „Und, nein, die Gesetze sind nicht das Problem, gerade das diese Gesetze absichtlich missachtet werden, ist das Problem“

      Die Gesetze fördern natürlich mit dem Prinzip, dass das Gericht nicht entscheidet, sondern einem Teil die Entscheidung zuspricht, das Residenzprinzip. Auch ansonsten stellt das Gesetz erkennbar darauf ab.

      “ Und ein Verfahrensbeistand ist einfach nur der Papagei des Richters ( was mit der Rechtslage auch nichts zu tun hat)“

      Tatsächlich ist es weitaus eher andersrum:
      Wenn der Vefahrensbeistand und das Jugendamt eine Richtung deutlich favorisieren, dann wird der Richter diesen Ausführungen häufig folgen.

      • „Gängige Kriterien sind eben ungünstig für Väter“

        Wenn man sich diese durchliest, dann wirkt es so. als müssten Richter eine Art alleswissende Halbgötter sein. Kein Wunder, dass die Willkür in der „Familienrechtsprechung“ herrscht, das kann nur in Kaffeesatzleserei ausarten….

      • Meine persönlichen Erfahrungen und was ich zigfach von anderen Betroffenen höre, sind andere.
        Wie die richterliche Dienstaufsicht aussieht, kann jeder mühelos nachlesen. Und bitte, im Eilrechtsschutz für Umgangssachen gibt es schlicht keine zweite Instanz. Die Beschwerde ist ausdrücklich ausgeschlossen.

      • „„Ich kann jeden Vater verstehen, der vom Gericht maximal frustriert“

        Das kann ich auch durchaus verstehen“
        Glatt gelogen, sonst würdest Du entsorgte Eltern ( es sind auch Mütter und ganze Elternpaare von den Justizverbrechen betroffen ) nicht per se als Idioten bezeichnen, nur weil sie für die besten Interessen des Kindes einzutreten versuchen.

        „Förderprinzip: wer bietet dem Kind die besseren Entfaltungsmöglichkeiten, mehr Unterstützung für den Aufbau der Persönlichkeit, die stabilere und verlässlichere Bezugsperson sein.“
        […]
        „Kontinuitätsprinzip: welcher Elternteil ist besser geeignet um eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kinders sicherzustellen.“
        […]
        „Kindeswille: Mit steigenden Alter wird der eigene Wille des Kindes immer wichtiger.“
        […]
        „Bindung an Eltern und Geschwister: Hier ist zu prüfen, welcher Elternteil dem Kind bessere Möglichkeiten bietet die Bindung an Eltern, Geschwister und Dritte zu erhalten“

        In der Auslegung der üblichen FamRechtsprechung reine Selektionsprinzipien, wodurch Du selbst gerade den Beweis für die Rechtsfeindlichkeit derselben geliefert hast.

        Bei Agens hat gerade Tim Walter einen Artikel über seine Vorstellung der FamR-Programmatik der FDP geliefert. Und siehe da, es ginge auch anders, wenn man ein wenig Common Sense und Rechtsbewußtsein in die Sache einbringt. Ich zitiere mal:

        „Das Familiengericht soll nun nicht mehr prüfen, was “das Beste” für das Kind ist, sondern, anders als heute, so vorgehen:

        Der Elternteil, der den kooperativsten Antrag stellt (bis zu 50% Eigenbetreuungsanteil), liefert die Arbeitshypothese für das Verfahren
        Das Gericht prüft, ob es sinnvolle Einwände gegen die Arbeitshypothese gibt, vor allem ob mit der Einrichtung der beantragten Regel Gefährdungen für das Kindeswohl einher gehen.
        Wird eine solche Gefährdung nicht ersichtlich, ist das Verfahren hier beendet, und die betragte Regelung wird beschlossen und eingerichtet (Regelfall!)
        Wird eine Gefährdung des Kindeswohls offenkundig, entweder zum Zeitpunkt des Verfahrens oder aber prognostisch, etwa durch einen kurzfristig geplanten Umzug eines Elternteils an einen weit entfernten Ort bei einem schulpflichtigen Kind, muss das Gericht dann die Arbeitshypothese grundsätzlich weiter verwenden, aber so weit einschränken, wie es notwendig ist, um die bestehenden oder drohende Gefährdung abzuwenden. Keinesfalls soll ein Gerichtsbeschluss aber weitergehen, denn es handelt sich immerhin um eine Grundrechtsbeschränkung sowohl der betroffenen Kinder als auch eines Elternteils, die aber durch die ersichtlich gewordene Gefährdung bzw. ihre gebotene Abwehr eine klare Rechtfertigung finden. Insbesondere aber darf es jenseits der Gefährundgsprüfung keinerlei Prüfung verschiedener anderer Alternativen mehr geben, etwa “Vorschläge” von “Experten”, unter denen dann in einem faktischen Akt der Willkür durch Dritte bestimmt wird, was “dem Kindeswohl am besten entspricht.” Diese Denkweise, der Anspruch, Kindeswohl durch “Experten” gestalten zu können, ist der zentrale Punkt, an dem das heutige System krankt und die vielen Opfer erzeugt.
        Damit ist auch im Falle einer Gefährdung das Verfahren beendet.“

        Nachzulesen hier:
        http://agensev.de/betreuung-und-versorgung-gemeinsamer-kinder-nach-trennung-und-scheidung-wo-stehen-wir/

    • „Jemand der schreibt, dass Richter an das Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung gebunden seien, hat keine Ahnung.“

      In dem Punkt hat Christian durchaus recht. Was er aber verschweigt, ist die Tatsache, dass das Familienrecht weit überwiegend Richterrecht, also sog. „gewachsenes Recht“ aus der „ständigen Rechtsprechung“ ist.
      Familienrecht wurde politisch gewollt nur als grober Rahmen gestrickt, um so weit wie möglich Einzelfallentscheidungen zu erlauben. Die allermeisten §§ im Zusammenhang mit Familienrecht stellen „Kann“- oder „Soll“-Bestimmungen dar. Wenn die Justiz dann aber den Rahmen zuungunsten der Väter einschränkt, dann wird die dahinterstehende Absicht konterkariert.
      Bestes Beispiel – und Beleg dafür, dass die Tatsache auch in Richterkreisen bekannt ist – ist das Unterhaltsrecht. Im Referentenentwurf zur 2008 wirksam gewordenen Unterhaltsrechtsreform kritisierten die Referenten, dass der Kann-Charakter der Düsseldorfer Tabelle zu einem Muss verkommen ist, bei dem im Rahmen des durchaus vorhandenen Ermessensspielraums faktisch immer das maximal Mögliche an Unterhalt gefordert wird (und gern auch mehr) – sehr wohl auch auf aktives Vorantreiben des BGH.

      „Begründet kann ein Richter immer von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen.“

      Was er nur selten tut. Das Problem der Väter sind auch weniger die Amtsgerichte, als die Vorgaben von „oben“.
      Auch und besonders in der Justiz gilt die Volksweisheit „Der Fisch stinkt vom Kopf zuerst“.

      „Und, nein, die Gesetze sind nicht das Problem, gerade das diese Gesetze absichtlich missachtet werden, ist das Problem.“

      Hier geb ich Dir recht. Aber man muss auch anerkennen, dass sich in den letzten 5 – 10 Jahren Einiges verbessert hat.
      Der BGH hat letztes Jahr z.B. zum ersten Mal angedeutet, dass mütterlicher Umgangsboykott zum Verlust des SR oder ABM führen kann. Das war ein entscheidender Paradigmenwechsel von oben. Zuvor führte ein solcher Boykott nach oberster Rechtsprechung regelmäßig zum Verlust der elterlichen Sorge DES VATERS, mit der Begründung, die Eltern wären zu zerstritten für eine gemeinsame elterliche Sorge.

      • Wie gesagt, aus eigener Erfahrung und durch Auskünfte (auch professioneller Dritter) bin ich zu einer andren Auffasung gelangt. Aber das BGH-Urteil, welches Du ansprichst hätte ich gerne. Kannst Du das hier benennen?

        • „Aber das BGH-Urteil, welches Du ansprichst hätte ich gerne. Kannst Du das hier benennen?“

          Ich suche es noch.
          Es war aus ganz anderen Gründen letztes Jahr viel in den Medien zitiert.

      • „Der BGH hat letztes Jahr z.B. zum ersten Mal angedeutet, dass mütterlicher Umgangsboykott zum Verlust des SR oder ABM führen kann.“

        Das war schon länger so. Aber es ist ein recht stumpfes Schwert: Wenn jemand die Bindung an den anderen Elternteil sabotiert, dann kann er dadurch darstellen, dass er nicht in der Lage ist, die Interessen des Kindes von seinen eigenen zu trennen. Einige Richter leiten dann, wenn sie das Gefühl haben, dass sie damit Angst machen, ein Verfahren nach § 1666 BGB ein und holen ein Gutachten ein. Sie nutzen die lange Verfahrensdauer dazu, der Mutter Angst einzujagen damit, dass man ihr eben das Kind wegnimmt und sie besser den Umgang zulässt.
        In der Praxis muss aber erst einmal ein Gutachter dann so eine starke Gefährdung des Kindes nachweisen.

        • „Das war schon länger so.“

          Quatsch!

          Der BGH hat in der Vergangenheit wiederholt Versuche von Amtsgerichten, Umgangsboykott der Mütter zu sanktionieren, abgeblockt.
          Bis 2010 war es sogar angeblich gar nicht möglich, weil das Gesetz gegen Umgangsboykott als Sanktion nur die Verhängung eines Zwangsgelds vorsah, was im Gegensatz zum Bußgeld rückwirkend nicht einsetzbar war.

          „Einige Richter leiten dann, wenn sie das Gefühl haben, dass sie damit Angst machen, ein Verfahren nach § 1666 BGB ein und holen ein Gutachten ein.“

          Zu ergänzen sei noch „… das dann der Vater zu bezahlen hat – schnell mal 5.000 €“.

          “ Sie nutzen die lange Verfahrensdauer dazu, der Mutter Angst einzujagen damit, dass man ihr eben das Kind wegnimmt und sie besser den Umgang zulässt.“

          Auch grundsätzlich ist dieses Argument ebenfalls Unsinn.
          Die Mütter bedienen sich natürlich aller möglichen Rechtshilfen, da sie in aller Regel aufgrund fehlender Einkünfte und fehlenden Vermögens davon risikolos ausgiebig Gebrauch machen können.
          Und die betrauten Anwältinnen werden ihnen schon die Erfolgsaussichten eines Boykotts vorab klarmachen.
          Hinzu kommt, dass gerade lange Prozessdauern in der Vergangenheit gängige Rechtspraxis waren, um Väter und Kinder zu entfremden. Deutschland ist dafür auch vom EuGMR zurechtgewiesen worden.

          • „Quatsch!“

            Also ich kenne es jedenfalls seit längerer Zeit von Richtern.

            „Der BGH hat in der Vergangenheit wiederholt Versuche von Amtsgerichten, Umgangsboykott der Mütter zu sanktionieren, abgeblockt.“

            In einigen Fällen ja, in anderen nein.

            „Bis 2010 war es sogar angeblich gar nicht möglich, weil das Gesetz gegen Umgangsboykott als Sanktion nur die Verhängung eines Zwangsgelds vorsah, was im Gegensatz zum Bußgeld rückwirkend nicht einsetzbar war.“

            2010 ist ja auch schon 7 Jahre her

            „Zu ergänzen sei noch „… das dann der Vater zu bezahlen hat – schnell mal 5.000 €“.“

            Ein Sorgerechtsverfahren gegen die Mutter wird er üblicherweise nicht bezahlen müssen.

            „Auch grundsätzlich ist dieses Argument ebenfalls Unsinn. Die Mütter bedienen sich natürlich aller möglichen Rechtshilfen, da sie in aller Regel aufgrund fehlender Einkünfte und fehlenden Vermögens davon risikolos ausgiebig Gebrauch machen können. Und die betrauten Anwältinnen werden ihnen schon die Erfolgsaussichten eines Boykotts vorab klarmachen“

            Es wirkt durchaus in einigen Fällen auch meiner Erfahrung.

            „Hinzu kommt, dass gerade lange Prozessdauern in der Vergangenheit gängige Rechtspraxis waren, um Väter und Kinder zu entfremden. Deutschland ist dafür auch vom EuGMR zurechtgewiesen worden“

            Ich meinte damit, dass so ein Gutachten üblicherweise mindestens 6 Monate bis ein Jahr dauern.

        • „In der Praxis muss aber erst einmal ein Gutachter dann so eine starke Gefährdung des Kindes nachweisen.“

          Zuerst einmal muss man einen Richter finden der genau dieses Recht sprechen möchte. Der Richter findet dann schon den passenden Gutachter.

        • „In der Praxis muss aber erst einmal ein Gutachter dann so eine starke Gefährdung des Kindes nachweisen.“
          Unsinn! Ein Hetzpamphletist soll im Sinne seines Auftraggebers Hetze verbreiten, dafür wird er vom Richter bezahlt. Ein Nachweis ist noch nicht mal formal vorgesehen.

          • @fiete
            Du magst das glauben. In der Praxis interessiert die Richter das Ergebnis nicht bis sie das Gutachten haben. Dein Weg der Einflussnahme und der Benachteiligungen kostet dem typischen Richter schlicht viel zu viel zeit. Warum sollte er die aufwenden?

  7. Dein Beitrag zeigt, dass du keine Erfahrungen im Familiengericht hast. Hast offenbar nicht selber erlebt, wie sich falsche, von Juristen KONSTRUIERTEN Anschuldigungen anfühlen, wie der alte Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ausgesetzt ist, wie Richter – gegen die du nichts, aber auch gar nichts ausrichten kannst – Verfassungsgerichtsurteile ignorieren und wie am Ende niemand, wirklich niemand und Rechtsanwälte schon gleich gar nicht, zur Verantwortung gezogen für ihre Unmenschlichkeit.

    In Norwegen – und anderen Ländern – sind Rechtsanwälte bei Umgangsstreitigkeiten gar nicht zugelassen. DAS ist das einzige, das hilft. Ehegattenunterhalt gibt es dort auch nicht. So würden viele Streitigkeiten wegfallen.

    Nein, was tagtäglich in den Deutschen Familiengerichten geschieht ist menschenverachtend – und es kostet Menschenleben. Gibt nur keine Statistik dazu. Niemand stopp das, keiner trägt Veranwortung, nur du als hilfloser Vater, dir laden sie, wenn es ganz schief läuft, alle Verantwortung ganz alleine auf. Weil du das schwächste Glied der Kette bist. Nein, wer damit Geldverdient – Rechtsanwälte und Gutachter – verdient die tiefe Verachtung aller zu Mitgefühl fähigen Bürger.

    • „Dein Beitrag zeigt, dass du keine Erfahrungen im Familiengericht hast. Hast offenbar nicht selber erlebt, wie sich falsche, von Juristen KONSTRUIERTEN Anschuldigungen anfühlen, wie der alte Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ausgesetzt ist, wie Richter – gegen die du nichts, aber auch gar nichts ausrichten kannst – Verfassungsgerichtsurteile ignorieren und wie am Ende niemand, wirklich niemand und Rechtsanwälte schon gleich gar nicht, zur Verantwortung gezogen für ihre Unmenschlichkeit.“

      der Grundsatz „im Grundsatz für den Angeklagten“ gilt auch nicht im Familienrecht. Er gilt einzig und allein im Strafrecht. Im Zivilrecht gibt es bereits keinen Angeklagten, es gibt allenfalls Beweislasten.
      „Rechtsanwälte zur Verantwortung ziehen“ – wofür? Sie stellen einen Antrag, sie treffen keinerlei Entscheidung und sie werden üblicherweise vortragen, was ihr Mandant ihnen an Sachverhalt bietet.
      Natürlich kann jede Mandantin jederzeit ihren Anwalt mitteilen, dass er nunmehr dem Wechselmodell zustimmen soll. Oder sie kann darlegen, dass sie im Interesse des Kindes eine gütliche Einigung mit großzügigen Umgang will. Wenn sie ihrem Anwalt hingegen aber sagt, dass sie das nicht will, sondern sie der Auffassung ist, dass er dem Kind schadet und sie zB nur kontrollieren will und sie geschlagen hat oder was auch immer, warum sollte er das dann nicht vortragen?

      „In Norwegen – und anderen Ländern – sind Rechtsanwälte bei Umgangsstreitigkeiten gar nicht zugelassen. DAS ist das einzige, das hilft“

      Auch das wäre eine Frage der Gesetze. Nicht der Richter oder der Rechtsanwälte.

      „Ehegattenunterhalt gibt es dort auch nicht. So würden viele Streitigkeiten wegfallen.“

      Auch wieder eine Frage der Gesetze. Solange das Gesetz Ehegattenunterhalt, insbesondere auch Aufstockungsunterhalt vorsieht, müssen Gerichte eben darüber entscheiden. Naturlich steht es auch hier jeder Frau (oder jedem Mann, der ANspruch auf Unterhalt hat) zu, dass sie ihrem Anwalt mitteilen kann, dass sie mit einem geringeren/keinen Unterhalt einverstanden ist. Weitaus häufiger sagen sie aber „ich will, was mir zusteht“ und meinen damit „holen sie raus, was sie können“.

      „Nein, was tagtäglich in den Deutschen Familiengerichten geschieht ist menschenverachtend – und es kostet Menschenleben“

      Auch das mag sein, aber die Frage ist, was geändert werden muss, damit das aufhört. Meiner Meinung nach das Gesetz.

      „Niemand stopp das, keiner trägt Veranwortung, nur du als hilfloser Vater, dir laden sie, wenn es ganz schief läuft, alle Verantwortung ganz alleine auf. Weil du das schwächste Glied der Kette bist“

      Dann wäre doch die Frage, wie man das ändert. Und da bringt es nichts, dass man die Überbringer schlechter Nachrichten (also die Richter, die nach Gesetz entscheiden) köpft. Man muss dann eben auf bessere Gesetze hinarbeiten.

      „Nein, wer damit Geldverdient – Rechtsanwälte und Gutachter – verdient die tiefe Verachtung aller zu Mitgefühl fähigen Bürger.“

      Richter und Rechtsanwälte sind eine Errungenschaft der Zivilisation. Sie zu verachten bringt wenig. Denn die Ehe hat nun einmal auch finanzielle Folgen, die man abwickeln muss.

      • Das Richter und Anwälte Errungenschaften der Zivilisation sind, ist doch klar. Dass diese nach Gesetz urteilen sollten, sollte eigentlich auch klar sein. Genau dies tun sie aber sehr oft nicht.
        Ein Familiengericht hat bei Missachtung eines Umgangstitels zeitnah und spürbar Ordnungsmittel zu verhängen. Dies findet nur sehr, sehr selten statt, trotz eindeutiger Rechtslage. Sagen alle! Richter, Anwälte, Jugendamt, alle! Diese Gesetzeslage fußt auch auf dem Stand der Wissenschaft. Ein unerwünschtes Verhalten muss zeitnah entsprechend sanktioniert werden, unterlässt man dies, fördert man damit das unerwünschte Verhalten. Kein erwachsener Mensch kann behaupten, dass ihm das nicht klar sei, schon gar kein Jurist. Ergo, die Unterlassung geschieht vorsätzlich.

        • Genau so sieht es aus, Karsten. Was in den Familiengerichten geschieht, hat mir Recht teilweise gar nichts zu schaffen und ist zutiefst menschenverachtend. Wer es hinkriegt, sich auf Kosten von Kindern zu bereichern, anstatt den Konflikten klar einer Lösung zu zuführen, ist ein Unmensch.

          Rechtsanwälte missbrauchen nicht selten das Recht mit ihren Konstrukten. Sie verhalten sich unmoralisch und verstecken sich hinter dem Recht. Genau, wie die Richter im Faschismus. Das geht aber nicht. Es geht um Menschen und Menschenleben. Und Art. 1 GG steht deshalb über allem, fand aber zumindest in meinem Verfahren keine Anwendung. Genauso wenig wie andere Rechtsgrundsätze. Und von diesen Geschichten gibt es Tausende. Es ist brutales Unrecht und eine menschenverachtende Anmaßung, was sich Juristen im Deutschen Familienrechtssystem rausnehmen.

          Ich verachte diese Leute und werde bis zu meinem letzten Atemzug gegen diesen Wahnsinn kämpfen.

        • @karsten

          „Ein Familiengericht hat bei Missachtung eines Umgangstitels zeitnah und spürbar Ordnungsmittel zu verhängen.“

          Allerdings auf Antrag. Da würde ich zustimmen, dass es da immer noch richter gibt, die das sehr zurückhaltend machen. Es gibt aber auch genug, die das auf Antrag sehr schnell und deutlich machen

          • Es ging darum, ob Richter an das Gesetz gebunden sind und sich auch daran halten. Dass im 89 FamFG „kann“ steht, ist sowohl durch OLG, als auch EGMR zu einem „muss“ geworden. Und wenn der Richter NATÜRLICH absichtlich keine korrekte Ordnungsmittelbelehrung erlässt und Dein Anwalt nicht drauf hinweist, dann hast Du die Arschkarte. Ergebnis: Wut auf Richter und EIGENEN Anwalt

          • @karsten

            Wie gesagt: Da stimme ich dir durchaus zu, dass Richter da oft sehr zurückhaltend sind. Es gibt Richter, die das sehr ungern machen, weil sie das Gefühl haben, da Öl ins Feuer zu gießen wenn sie eigentlich der Auffassung sind, dass die Leute miteinander reden sollten und nicht sofort Ordnungsgeldanträge stellen sollten. Sie meinen, dass das auf beiden Seiten eher das Klima verschärft und es daher nur etwas für die Fälle ist, in denen der andere irrational den Umgang verhindert. Häufig finden sie dann statt Ordnungsgeldern eher den Umgangspfleger effektiver (was er auch häufig ist).

            Es beißt sich insofern etwas mit dem Bild des Richters, der die Familie zerstören möchte bzw mit dem Rechtsanwalt, der das auch möchte (auch Ordnungsmittelanträge bringen ja etwas Geld, wenn auch wenig)

            Die Arschkarte ist etwas übertrieben: Der Richter muss dann eben die Belehrung nachholen und dann stellt man das nächste Mal bzw wenn sie weiter macht einen Antrag.

          • Richter binden sich nach deiner Einschätzung in den „allermeisten Fällen“ an Recht und Gesetz. Jetzt sagst du aber, sie handelten danach, was sie gern hätten und ihnen ein gutes Gefühl gäbe:

            „Es gibt Richter, die das sehr ungern machen, weil sie das Gefühl haben, da Öl ins Feuer zu gießen wenn sie eigentlich der Auffassung sind, dass die Leute miteinander reden sollten.“

            Man kann „Es gibt Richter“ zu „Es sind die meisten Richter“ erweitern, wenn es um die Nichtanwendung von Zwangsmaßnahmen bei Entfremdung geht ( wenn ich die Mitforisten hier richtig verstehe), womit du dein Eingangsstatement ad absurdum führst, welches besagt, dass es ungerecht sei, Richtern pauschal unfaires Verhalten vorzuwerfen. Du hast gerade ein Beispiel davon rationalisiert. Dein obiger Hinweis

            „Wenn sie sich weniger an Richtern etc abarbeiten würden und mehr an den Gesetzen an sich, dann wäre es so viel produktiver.“

            verfehlt die produktive Wirkung, weil es hier ein entsprechendes Gesetz gibt. Es wird aber wegen des unguten Gefühls nicht angewendet.

          • „Es gibt Richter, die das sehr ungern machen, weil sie das Gefühl haben, da Öl ins Feuer zu gießen wenn sie eigentlich der Auffassung sind, dass die Leute miteinander reden sollten.“

            Es ist ja auch eine Kann vorschrift. Oberstes Interesse ist immer noch das Kindeswohl. Selbst wenn man es als Soll-Vorschrift auslegt verbleibt ermessen.

          • Aaargh. Diese Kann-Vorschrift von § 89 FamFG hat die obergerichtliche Rechtsprechung und der EGMR zu einem MUSS gemacht!!

          • Wenn die Mutter nicht detailliert darlegen kann, dass sie kein Verschulden trifft, wozu auch gehört, dass sie detailliert darlegen muss, welche erzieherischen Massnahmen sie ergriffen hat, um ein angeblich nicht wollendes Kind umzustimmen, dann besteht KEIN ermessen. Verweigert der Richter den Rechtsschutz, wird sein Beschluss beim OLG kassiert Vgl. nur OLG Frankfurt – 28.06.12 – 4 WF 122/12.

            Das ist gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung. Punkt.

          • @karsten

            Aus dem Beschluss:

            Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 569 ZPO). Sie ist jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

            10
            § 89 FamFG stellt im Falle eines schuldhaften Zuwiderhandelns gegen eine vollstreckbare Umgangsregelung sowohl die Verhängung von Ordnungsmitteln als auch deren Auswahl und Bemessung in das Ermessen des Gerichts.

            11
            Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines hinreichend bestimmten gerichtlich gebilligten Zwischenvergleichs über den Umgang zwischen Vater und Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache geeinigt und sind vom Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden; der Erteilung einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 89 Abs. 2 FamFG).

            12
            Das dem Gericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eingeräumte Ermessen verdichtet sich im Falle einer schuldhaften Umgangsvereitelung durch den pflichtigen Elternteil regelmäßig zu einer Pflicht zur Verhängung von Ordnungsmitteln. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des nach § 1697a BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls – getroffen wurde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 151; Feskorn in Zöller, § 89 FamFG, Rdnr. 5; Stößer in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 1. Auflage, 2009, § 89 Rdnr. 9; Giers in Keidel, § 89, Rdnr. 6, jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/9733 S.292). Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung erfolgt daher nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Umgangsberechtigte zwischenzeitlich auf eine Vollstreckung verzichtet hatte oder wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre.

            13
            Widerspricht ein bestehender Umgangstitel auf Grund neu hinzu getretener Umstände dem Kindeswohl, ohne gleichzeitig mit einer Gefährdung des Kindeswohls im vorbeschriebenen Sinne verbunden zu sein, steht es den Beteiligten frei, auf eine Abänderung sowie eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG hinzuwirken. Wegen des strafähnlichen Sanktionscharakters der in § 89 FamFG vorgesehenen Ordnungsmittel (vgl. insoweit BT-Drs. 16/6308 S. 218; Feskorn in Zöller, § 89 FamFG, Rdnr. 1, 6 und 13) führt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allerdings nicht dazu, dass vor der Einstellung begangene Verstöße gegen den Umgangstitel nicht mehr geahndet werden können. Wegen des den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG gleichzeitig innewohnenden Beugecharakters, also der damit beabsichtigten Sicherstellung eines künftigen titelkonformen Verhaltens, ist eine spätere Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch im Rahmen des dem Gericht bei der Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Ordnungsmittel eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

            14
            Handelt der zur Sicherstellung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil verpflichtete Elternteil der vollstreckbaren Umgangsregelung zuwider, wird sein Verschulden grundsätzlich vermutet, es sei denn, er trägt Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG). Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre des Verpflichteten; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, kann ein fehlendes Verschulden nur dann angenommen werden, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 218, BGH, FamRZ 2012, 533; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 151; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669).

            15
            Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall als rechtmäßig.

            16
            Unstreitig ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes an den Vater am 26.1., 16.2. und 8.3.2012 nicht nachgekommen.

            17
            Jedenfalls für die vereinbarten Umgangskontakte am 16.2. und 8.3.2012 ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ein fehlendes Verschulden darzulegen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob der Vater am 26.1.2012 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – tatsächlich auf eine Ausübung seines Umgangsrechts gegen den Willen des Kindes verzichtet hat.

            18
            Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe in langwierigen Gesprächen versucht, das Kind auf die bevorstehenden Umgangskontakte einzustimmen und die Gründe für seine Umgangsverweigerung zu erfragen. Es sei ihr nicht gelungen, die Blockadehaltung des Kindes zu überwinden. Sie sei nunmehr ratlos und wisse nicht, mit welchen erzieherischen Mitteln sie noch auf das Kind einwirken könne. Dieser Vortrag mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an. Ein Kind in diesem Alter kann auch gegen seinen Willen ohne Weiteres dem Vater übergeben werden mit dem Bemerken, dass Vater und Mutter das so vereinbart haben und das so wollen.

            19
            Es stellt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen der Mutter die Frage, welche plausiblen Ausführungen zu den Gründen der Umgangsweigerung sie von ihrem vierjährigen Kind erwartet und ob sie sich auch dann dem Willen des Kindes beugt, wenn dieses beispielsweise – was bei Kindern dieses Alters vorkommt – das Zähneputzen oder den Gang in den Kindergarten verweigert. Von einer solchermaßen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter, welche Anlass zur Überprüfung der Ergreifung sorgerechtlicher Maßnahmen geben würde, geht die Mutter jedoch offenbar selbst nicht aus. Auch der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, die Mutter sei durchaus in der Lage, mit erzieherischen Mitteln auf ihr Kind einzuwirken. Die Entwicklung des Kindes lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine diesbezügliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter zu. Wenn diese aber grundsätzlich in der Lage ist, mit erzieherischen Mitteln auf von ihr gewünschte Verhaltensweisen des Kindes einzuwirken, kann sie sich hinsichtlich des verweigerten Umgangs nicht auf einen entgegen stehenden Willen des vierjährigen Kindes berufen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin erhebliche Vorbehalte der Beschwerdeführerin selbst – nicht des Kindes! – gegenüber der vereinbarten Umgangsregelung und damit auch Zweifel an ihrer Bereitschaft zur Durchsetzung der Vereinbarung ergeben.

            20
            Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Vater und seine Bevollmächtigte durch ihr Verhalten zur erneuten Zuspitzung des Konflikts auf der Elternebene beigetragen haben und dass das betroffene Kind durch diesen Konflikt belastet wird und hierauf, insbesondere in der Übergabesituation, mit Verweigerung reagiert. Dieser Umstand berechtigt die Mutter – wie dargestellt – jedoch nicht, eine Herausgabe des Kindes zu den vereinbarten Umgangskontakten zu verweigern. Eine mit den vereinbarten Umgangskontakten einher gehende Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige von einer positiv besetzten und für das Kind bedeutsamen Bindung zum Vater aus. Vor diesem Hintergrund ist, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, sogar zu erwarten, dass sich die für ein Trennungskind dieses Alters keineswegs ungewöhnliche Weigerungshaltung sehr schnell legen würde, wenn das Kind erst einmal seinem Vater übergeben wäre.

            21
            Dass der Sachverständige eine langsame und schrittweise Neuanbahnung der Umgangskontakte empfiehlt, ist für das vorliegende Vollstreckungsverfahren gemäß oben stehender Ausführungen ohne Belang, zumal die Empfehlung ohnehin auch Folge der zwischenzeitlichen Aussetzung der Umgangskontakte durch die Beschwerdeführerin ist. Sie steht der Vollstreckbarkeit der von den Beteiligten ausdrücklich für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache vereinbarten Umgangsregelung nicht entgegen. Soweit auf Grund der veränderten Umstände eine Abänderung der vorläufigen Regelung sowie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angezeigt sind, mag die Beschwerdeführerin entsprechende Schritte einleiten. Auf das vorliegende Verfahren und die hiervon betroffenen Verstöße gegen die Umgangsregelung vom 1.9.2011 haben solche Schritte – wie dargestellt – keine Auswirkung.

            22
            Die sich im Rahmen des § 89 Abs. 3 FamFG bewegende Auswahl und Bemessung der festgesetzten Ordnungsmittel durch das Amtsgericht erweist sich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und die Hartnäckigkeit der Umgangsverweigerung ebenfalls als rechtmäßig. Das Verhalten der Beschwerdeführerin vor und nach Erlass des angefochtenen Beschlusses gibt Anlass zur Befürchtung, dass sie nur durch empfindliche Ordnungsmittel dazu angehalten werden kann, sich künftig gerichtlichen Umgangsregelungen zu beugen.

            23
            Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, sind im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1, 84 FamFG); Gründe, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

            24
            Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 FamGKG. Der Senat bemisst das Interesse der Mutter an ihrer Beschwerde mit dem Wert des gegen sie im ersten Rechtszug festgesetzten Ordnungsgelds.

            Es besteht ein Ermessen, aber das reduziert sich auf Null, wenn sie nichts vorträgt. Aber gerade in den hochstreitigen Fällen lässt sich ja in der Regel etwas vortragen. Insbesondere das das Kind nicht will. Das Kind will mit der passenden Beeinflussung ja auch wirklich nicht mehr.

          • Das bedeutet: die überwiegende Auslegung eines Gesetzes zu Ungunsten von Vätern soll nicht mit einem bias, sonderrn mit einem Ermessen begründet werden, dessen Schlagseite reiner Zufall sei, weil die Grundlage des Ermessens, das Gefühl des Richters, objektiv ist?

          • @quellwerk

            Nein, es ist nicht per se ein bias gegen Väter, sondern die Einschätzung, dass Ordnungsgelder oft schädlich sein können, wenn es um die beziehung der Eltern untereinander geht. Weil sie das Klima noch einmal verschärfen und den Kampf noch erbitterter gestalten.
            Sie sollen deswegen nicht leichtfertig eingesetzt werden, ob gegen den Vater oder gegen die Mutter.

          • Diese Einschätzung halte ich für eine willkürliche Wertung. Das Argument ließe sich auch andersherum führen. Die Tatsache, dass du nur diese Wertung wiederholt anführst, zeigt eine Einseitigkeit, die offenbar von den meisten Richtern geteilt wird.

          • @christian

            Also, der Musiliak gibt eine Wertung, indem er einen Kausalzusammenhang postuliert, den es zu vermeiden gelte. Diese Wertung benachteiligt in den meisten Fällen Männer. Die Richter sollen diese Wertung in ihrem Ermessen berücksichtigen.
            Wenn der Gesetzestext ein Mittel zur Verfügung stellt, dass nach deiner Einschätzung von oben dem Gefühl der Richter widerspricht und nach deiner letzten Einlassung einer die meisten Richter folgenden Einschätzung von Musiliak entgegensteht, dann sollen sich durch die Nichtanwendung betroffene Männer nicht über die Richter, sondern über das Gesetz aufregen.

            Das ist nicht logisch, weil das Gesetz stimmt, nur die Wertung der Richter nicht. Also muss man sich über die Richter aufregen.

      • Wenn sie ihrem Anwalt hingegen aber sagt, dass sie das nicht will, sondern sie der Auffassung ist, dass er dem Kind schadet und sie zB nur kontrollieren will und sie geschlagen hat oder was auch immer, warum sollte er das dann nicht vortragen?

        Wenn man das Vortragen dem Anwält überlässt, ist nicht mehr so gut erkennbar, ob sie lügt.

        sie treffen keinerlei Entscheidung und sie werden üblicherweise vortragen, was ihr Mandant ihnen an Sachverhalt bietet

        Meines Erachtens haben Anwälte hier durchaus einen größeren Einfluss, sie versuchen die Sache „plakativ“ zu machen. Der Mandant kann auch nicht ewig am Schriftsatz eines Anwalts herumkorrigieren bis er alles korrekt wiedergibt.

        • Christian: Wenn der Richter keine Ordnungsmittelbelehrung schreibt, verstößt er ohne Zweifel gegen das Gesetz. Wenn einen der Anwalt darauf nicht hinweist, hat man einen schlechten Anwalt, aber trotzdem hat der Richter (für ihn folgenlos) gegen das Gesetz verstoßen, vorsätzlich. Das OLG lehnt dann den Antrag aus formalen Gründen ab. Ich habe deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter gestellt, wohl wissend, dass diese per Standard-Textbaustein zurückgewiesen werden wird.
          – Wenn der Richter ein Verfahren nach § 1666 BGB erlässt, um der Mutter Angst einzujagen, verstößt er gegen das Gesetz in Auslegung des BGH. Für den Richter folgenlos. Wenn der Richter dann nach Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG einstellt, habe ich (dann allerdings per Gesetz) kein Rechtsmittel, denn als nicht-ehelicher Vater habe ich kein Sorgerecht (und nein, dass kann ich nicht einklagen, wenn die Mutter die Strategie der Hochstrittigkeit fährt). Wohl aber hat der Richter dann rechtswidrig den Rechtsweg abgeschnitten. Für den Richter folgenlos.
          usw. usf.

          • Und wenn der Richter meint, dass er mit Ordnungsmitteln die Situation verschärft, so stellt er seine Meinung über seine grundgesetzliche Bindung an das Gesetz. Ganz davon abgesehen, dass seine Meinung offensichtlich falsch ist. Ob eine Umgangspflegschaft effektiv ist, werde ich wohl erleben. Was ich so höre, ist sie das nicht.

          • Christian: Auch hier gilt, wenn der Richter nicht will, geschieht nichts. und solange dies alles per einstweiliger Anordnung in der ersten Instanz läuft, weil das Gutachten zwei Jahre benötigt, gibt es kein Rechtsmittel. Das Jugendamt hat schon vor 1,5 Jahren und seitdem immer wieder eine Umgangspflegschaft angeregt.

          • „Christian: Wenn der Richter keine Ordnungsmittelbelehrung schreibt, verstößt er ohne Zweifel gegen das Gesetz“

            Also zunächst muss er nach § 89 II Famfg in dem Beschluss darüber belehren. Da muss man sich in der tat einige Richter erziehen. Dann muss er von einem Verstoß erfahren. Dann muss er nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Dabei KANN eine Ermessensreduzierung auf Null erfolgen, dass ist aber nicht immer der fall. Beliebt ist „Krankheit des Kindes“ als Hinderungsgrund, der gegen eine „Transportfähigkeit“ spricht.
            Ein anderer wichtiger Grund ist zB nach Musilak FamFG:
            Kind hat Abwehrhaltung aufgebaut, die bei Zwang zu Schäden beim Kind führt

            Auch der EUGHMR führte aus:

            3. Wird durch einen gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter „erzwungenen“ Umgang das Wohl des Kindes verletzt, so darf der Umgang des Vaters im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechte des Kindes nach Art. 8 EMRK nicht ohne vorherige Prüfung ausgeschlossen werden, ob der Blockadehaltung der Mutter und dem darin liegenden rechtswidrigen Missbrauch des Sorgerechts mit Zwangsmaßnahmen oder Eingriffen in das Sorgerecht (§ 1666 BGB) begegnet werden kann. Die insoweit gebotenen Maßnahmen müssen zügig ergriffen werden, damit das Verhalten der Mutter und der Zeitablauf nicht zu einer faktischen Vorentscheidung führen. Werden keine oder keine angemessenen und ausreichenden gerichtlichen Maßnahmen ergriffen, um das Verfahren zu beschleunigen oder dem Verweigerungsverhalten der Mutter ein Ende zusetzen, so liegt hierin eine Verletzung des Art. 8 EMRK

            Viele Gerichte sagen, dass deswegen die Anordnung einer Umgangspfegschaft zweckdienlicher ist.

            „Wenn einen der Anwalt darauf nicht hinweist, hat man einen schlechten Anwalt, aber trotzdem hat der Richter (für ihn folgenlos) gegen das Gesetz verstoßen, vorsätzlich. Das OLG lehnt dann den Antrag aus formalen Gründen ab. Ich habe deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter gestellt, wohl wissend, dass diese per Standard-Textbaustein zurückgewiesen werden wird.“

            Das bringt eben nichts. Hatte ich ja schon zur Befangenheit darauf hingeweisen. Denn es gibt eben ein Ermessen.

            „– Wenn der Richter ein Verfahren nach § 1666 BGB erlässt, um der Mutter Angst einzujagen, verstößt er gegen das Gesetz in Auslegung des BGH“

            Nicht wenn er offiziell die Auffassung vertritt, dass es durch die Beeinträchtigung des Umgangs eine Gefährdung gibt.

            „Wenn der Richter dann nach Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG einstellt, habe ich (dann allerdings per Gesetz) kein Rechtsmittel, denn als nicht-ehelicher Vater habe ich kein Sorgerecht (und nein, dass kann ich nicht einklagen, wenn die Mutter die Strategie der Hochstrittigkeit fährt). Wohl aber hat der Richter dann rechtswidrig den Rechtsweg abgeschnitten. Für den Richter folgenlos.“

            Hochstreitigkeit ist immer brisant. Deswegen muss man ja dem Mandanten raten zu deeskalieren und dem Richter das Gefühl zu geben, dass er vernünftig ist. Da sind übrigens diese ganzen Zusatzanträge meist auch eher kontraproduktiv.

          • Noch mal aus einem jüngeren Beschluss des OLG Hamm dazu:

            (25.07.2017 6 WF 179/17)

            Die Kindeseltern schlossen im Juli 2013 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen eine Umgangsvereinbarung für ihren am ##.##.2013 geborenen Sohn N, wonach der Kindesvater den Umgang mit seinem Sohn wöchentlich mittwochsnachmittags sowie zusätzlich an einzelnen Wochenendtagen ausüben sollte. Eine nicht unterschriebene Eingabe des Kindesvaters nahm das Amtsgericht im April 2016 zum Anlass, von Amts wegen ein neues Umgangsverfahren einzuleiten. Dies führte – unter Beteiligung des bestellten Verfahrensbeistandes – zu einer im Termin vom 18.01.2017 geschlossenen Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater ab dem 21.01.2017 zunächst 14-täglich samstags und ab dem 14.04.2017 14-täglich samstags und sonntags mit Übernachtung Umgang mit N ausüben sollte. Weil der Kindesvater am Morgen des 20.01.2017 den für den Folgetag vereinbarten Umgang ohne Angabe von Gründen absagte, beantragte die Kindesmutter die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes. Durch am 25.01.2017 erlassenen Beschluss billigte das Amtsgericht die Umgangsvereinbarung vom 18.01.2017 und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung den Beteiligten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an. Dem Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes entsprach das Amtsgericht mangels vorheriger Androhung von Ordnungsmitteln nicht. Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte der Kindesvater dem Amtsgericht mit, dass er die Umgangskontakte zu N „schweren Herzens“ eingestellt habe, weil wegen der problematischen Situation der Kindeseltern „entspannte Umgangskontakte keine Perspektive haben“.

            2
            Weil der Kindesvater die vereinbarten Umgangstermine am 04.02.2017 und am 18.02.2017 einerseits sowie den Termin vom 08.03.2017 andererseits nicht wahrnahm, setzte das Amtsgericht durch die am 27.03.2017 und am 26.04.2017 erlassenen Beschlüsse ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 200,00 EUR, ersatzweise für jeweils 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden sind vor dem Senat Gegenstand der Verfahren 6 WF 147/17 und 6 WF 172/17. Durch den am 04.05.2017 im Verfahren 6 WF 172/17 erlassenen Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR, ersatzweise für jeweils 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt, weil der Kindesvater den für den 08.04.2017 vereinbarten Umgang nicht wahrgenommen hat. Dieser sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht im hiesigen Verfahren durch den am 11.05.2017 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

            II.

            3
            Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Amtsgericht ermessensfehlerhaft nach § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld wegen der Nichtausübung des Umgangs angeordnet hat.

            4
            Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten die dort näher bezeichneten Ordnungsmittel anordnen. Diese Ausgestaltung von § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ als Ersatz für die frühere „Soll-Vorschrift“ in § 33 FGG trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845 ff.) Rechnung, nach der die Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen Willen nur ausnahmsweise dann vollstreckt werden kann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient (BT-Drucksache 16/9733, S. 291; BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 621/10, FamRZ 2011, 1729 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2013, 5 WF 171/13, FamRZ 2014, 403 f.). Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den Zweck zu erreichen, der mit ihr verfolgt wird, nämlich dem Kind einen Umgang mit seinem Elternteil zu ermöglichen, der zu einer gedeihlichen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes beiträgt. Denn bei einem erzwungenen Umgang, der dem Willen und auch den Gefühlen eines Elternteils widerstrebt, wird das Kind anstelle der angestrebten Zuwendung die Ablehnung gerade von seinem Elternteil spüren (BVerfG, a.a.O.).

            5
            Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Umgangspflicht gegen den Willen des Kindesvaters nicht vor. Das Amtsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat sieht aber auch keine Anhaltspunkte, dass hier ausnahmsweise eine Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen des Kindesvaters dem Wohl von N dient. Zwar bestand zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn jedenfalls bis zum Abbruch der Kontakte unmittelbar nach Abschluss der Umgangsvereinbarung im Januar 2017 eine persönliche Beziehung. N hat die Treffen mit seinem Vater – wenn sie denn stattfanden – auch positiv erlebt. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Kontakte stattfanden, als der Kindesvater noch selbst aktiv sein Umgangsrecht einforderte, obwohl es – zumindest aus seiner Sicht – einigen Widerstand der Kindesmutter zu überwinden galt und die jeweiligen Übergabesituationen wegen des zerrütteten Verhältnisses der Kindeseltern untereinander von diesen als sehr belastend empfunden wurden. Im Laufe des Umgangsverfahrens verstärkte sich jedoch die Ablehnung der Kindesmutter durch den Kindesvater, so dass dieser nach dem Eindrucksvermerk des Abteilungsrichters vom 19.01.2017 selbst bei Abschluss der gerichtlichen Umgangsvereinbarung eine Einstellung der Umgangskontakte ankündigte. Würde jetzt der Kindesvater mit Ordnungsmitteln bis hin zu der vom Amtsgericht inzwischen in Aussicht gestellten Ordnungshaft zu einer Wiederaufnahme des Umgangs gezwungen, würde N aller Voraussicht nach den Widerstand des Kindesvaters zumindest in der Übergabesituation deutlich spüren. Hinzu kommt, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass N die Treffen mit seinem Vater vermisst, zumal sich inzwischen auch die Kindesmutter eindeutig gegen eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit Rücksicht auf die Verunsicherung von N durch die mitunter kurzfristigen Absagen des Kindesvaters ausgesprochen hat.

          • Ist egal, Christian. Die OLG-Rechtsprechung besagt, dass der Richter von der Verhängung eines Ordnungsgeldes NICHT absehen darf, wenn die Mutter nicht darlegen kann, weshalb sie kein Verschulden trifft.
            In Deinem EGMR-Zitat steht, dass der Umgang des Vaters NICHT ausgeschlossen werden darf! Der EGMR sagt auch, dass keine gerichtliche Entscheidung ergehen darf, die de facto zu einem Umgangsausschluss führt. Der EGMR meint also keinesfalls, dass nach 5 Jahren erfolgreichem Umgangsboykott auch offiziell der Umgang ausgeschlossen wird, sondern den de facto-Ausschluss. Weiter schreibt der EGMR in 62198/11 vom 15.01.2015 (Kuppinger II):
            „101. In Fällen, die die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen betreffen, hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass entscheidend sei, ob die innerstaatlichen Behörden alle für eine Verwirklichung der Vollstreckung erforderlichen Schritte unternommen haben, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten (siehe sinngemäß Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 58, Serie A Band 299‑A; Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 96; Nuutinen, a. a. O., Rdnr. 128; und Sylvester ./. Österreich, Individualbeschwerden Nrn. 36812/97 und 40104/98, Rdnr. 59, 24. April 2003).
            102. In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Zügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).
            103. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass Zwangsmaßnahmen gegen Kinder in diesem sensiblen Bereich zwar nicht wünschenswert sind, die Verhängung von Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten des Elternteils, mit dem das Kind zusammenlebt, aber nicht ausgeschlossen werden darf (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 106; und Eberhard und M. ./. Slowenien, Individualbeschwerden Nrn. 8673/05 und 9733/05, Rdnr. 130, 1. Dezember 2009).“

            EGMR-Entscheidungen haben Gesetzesrang in Deutschland.

          • „Die OLG-Rechtsprechung besagt, dass der Richter von der Verhängung eines Ordnungsgeldes NICHT absehen darf, wenn die Mutter nicht darlegen kann, weshalb sie kein Verschulden trifft.“

            Die klassische Antwort ist dann doch: Ich wollte ja. Das Kind wollte nicht. Sollte ich es zwingen?

          • Christian: Diese „klassische Antwort“ ist eben nach Rechtslage keine ausreichende Entschuldigung. Bis zu einem gewissen Alter kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind mit erzieherischen Maßnahmen zum Umgang bewegt werden kann, danach Umstände des Einzelfalls

          • @ Karsten

            „Die OLG-Rechtsprechung besagt, dass der Richter von der Verhängung eines Ordnungsgeldes NICHT absehen darf, wenn die Mutter nicht darlegen kann, weshalb sie kein Verschulden trifft.“

            Jetzt bist Du aber etwas kleinlich, mein Bester.
            Fahren die Richter das schwere Geschütz doch schon gegen Väter auf.
            Und gegen Mütter schießen sie immerhin auch schon – mit Wattebäuschen.

      • „der Grundsatz „im Grundsatz für den Angeklagten“ gilt auch nicht im Familienrecht. Er gilt einzig und allein im Strafrecht.“
        Stimmt, da muß ich Chris Recht geben. In der ( seit 45 offiziell verbotenen ) Sondergerichtsform FG wird ohne Anklage verurteilt, oft lebenslänglich.

      • „Natürlich kann jede Mandantin jederzeit ihren Anwalt mitteilen, dass er nunmehr dem Wechselmodell zustimmen soll.“
        Klar kann sie das.
        Und wenn der RA dann „nö“ sagt, was dann?

        • „Und wenn der RA dann „nö“ sagt, was dann?“

          Dann schreibt sie dem Gericht selbst, dass sie einem Wechselmodell zustimmt.
          Und beschwert sich bei der Rechtsanwaltskammer

          Warum sollte er aber Nö sagen? Die beiden einigen sich und er rechnet eine Einigungsgebühr nach 1000, 1003 VV RVG ab und muss nichts weiter machen, spart also Arbeit. Der Unterhalt muss noch mal neu berechnet werden und er verdient evtl noch mal Geld.

  8. Lieber Christian, Du hast einen Berufszweig vergessen, es ist kein Zweiklang, es ist ein Dreiklang 🙂 Es fehlt das Gutachtergesocks 😉
    Zuerst einmal vorweg, wir haben hier nur Fälle wo Menschen sich ungerecht behandelt fühlen, und auch ungerecht behandelt werden! Es wird einen Anteil an Richtern geben die sicher ihren Job gut machen, wie groß der ist, keine Ahnung. Für mich verschwindend gering. Und egal wo Du liest, beim Verband Alleinbestimmenwollender oder in einem Forum für Männer, oder der Mütterlobby, bei einer Trennung scheint einer Gewinner und der andere Verlierer zu sein… Und der Verlierer gibt dem Gericht die Schuld. Wie sieht da meine Realität aus?

    Sieht man sich bspw. mal einen EX-Richter mit Namen Rudolf an, so wird er bei Vaterverbänden als gottgleiche Heldengestalt verehrt (siehe auch Cochemer Modell) und bei Frauenorganisationen als, naja, geht so, aber man kann doch nicht immer das Sorgerecht teilen und wenn Mama keinen Konsens will, dann hat das schon seinen Grund. Bis hin zu radikalen oder internen Kreisen wo er genau so beschimpft wird wie Deine Beispiele oben.

    Wo ist also das Problem beim Familienrecht?
    1. Geht es um viel Emotionen, darum das noch Rechnungen offen sind wie, er sie es hat mich betrogen, er sie es ist schuld. Wobei die eigene Schuld natürlich in den Hintergrund tritt (Watzlawick 3. Axiom). Da will man vom Richter dann GERECHTIGKEIT, obwohl genau das nicht die Aufgabe des Richters ist. Für den einzelnen Partner ist aber genau das wichtig…
    2. Der Richter hat drei Dinge zu klären, Aufteilung der gem. Güter, wer kriegt die Kinder und wie viel Unterhalt, in Frankreich noch wer zieht wann (innerhalb eines Monats) aus der Ehewohnung aus. 90% der Entscheidungen hängen hier davon ab wer die Kinder zugesprochen bekommt.
    3. Nun sind wir bei Deinem „Richter müssen sich nach Recht und Gesetz richten…“
    Das lassen wir jetzt mal auf uns einwirken und schauen uns die Realität an. Die Entscheidung Kinder betreffend ist laut Kinderrechtskonvention nach dem Kindswohlprinzip zu treffen. Da Manuela Privatschule und Führerscheinentzug Schwesig nun auch nicht wusste was das ist, hat sie ein Gutachten in Auftrag gegeben (genau das was sie versuchte im Nachhinein anzupassen). Wenn die intelligente Schwesig das schon nicht weiß, wie soll das also ein Richter wissen?
    4. Womit wir dann beim Gutachter sind. Der Richter gibt also ein Gutachten in Auftrag, an dessen Ergebnis, wenn es seinem Weltbild wiederspricht, er nicht gebunden ist, das der Verlierer des Sorgerechtstreite aber zahlen muss. Hierzu stellt er dann Fragen an den Gutachter, meist so um die 7 bis 10. Es gibt Richter die stellen die Frage bei welchem Elternteil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sein sollte. Das ist aber Aufgabe des Richters nicht eines Gutachters. In meinem Urteil zum Gutachten stehen 7 Fragen, nur eine davon ist zur Hälfte angeschnitten worden. Um den besseren Elternteil zu erhalten hat die Dame um den besseren Elternteil zu erhalten meine Ex interviewt, ist mit allen Vorwürfen von ihr zu mir gekommen, ich war im Gespräch direkt in Verteidigungsposition (habe noch viele andere Gutachten gelesen wo es ähnlich läuft), trotzdem folgte die Richterin diesem Gutachten. Und genau da beginnt die Grenze zur Willkür. Und die Richter kennen, wenn sie einen Gutachter auswählen das Ergebnis vorher…
    5. Dadurch das die armen Frauen gottgleiche Mütter sind, 21% weniger verdienen, auf Aufstieg und Beruf verzichten, erhalten sie die Kinder und den Unterhalt. Sie leistet diesen Unterhalt durch ihre Arbeit, wobei egal ist ob sie die Kleinen den ganzen Tag vor ein TV Gerät setzt oder nicht.
    6. Beim Gesetz zur häuslichen Gewalt gibt es keinen Richter, Du wirst, übrigens wie zur Nazizeit, innerhalb von jetzt auf gleich, wegen eines Vorwurfs der Wohnung verwiesen. Nachher kümmert sich keiner drum.
    7. Interessant ist der Fall Mollath, hier sperrt ein Richter Mollath ein, weil seine Frau ihm häusliche Gewalt vorwirft, unter anderem. Wie viele Väter ihre Kinder nicht sehen weil die Frau irgendwas vorwirft, keine Ahnung, aber wenn ich in die franz. Urteile schaue, so ist es in 90% der Fälle nicht haltbar.
    8. Lucas hat diverse Fälle in D angesprochen wo man nur noch mit dem Kopf schüttelt, wenn z. B. Richter darauf bestehen das Eltern einen Kontakt zum Kind aufgebaut haben um das gem. SR. zu erhalten, aber dem Vater keine Chance geben überhaupt einen Kontakt herzustellen.
    9. Es gibt immer wieder, sowohl in D wie auch in F, Fälle in denen zwar ein Elternteil ein Recht auf Umgang hat, in dem die Gerichte aber rein garnichts machen um dieses Recht auch umzusetzen. Wenn ein Kind bei Dir anruft und sagt es möchte Dich nie wieder sehen und das Beste ist Du würdest endlich aus dem Leben verschwinden, Du aber jahrelang ein toller Vater (oder Mutter) warst, dann kannst Du Dir Dein Urteil an die Klowand nageln…
    10. Sind die Anwälte von der Gegenpartei nur darauf aus Dich ans Messer zu liefern, sie machen Dich schlecht und dürfen allen Mist in die Begründung schreiben.
    11. Dein Anwalt weiß schon vorher das Du zu einem 10.000 Meterlauf gestartet bist, bei dem Du gegen Deine Frau antrittst. Sie hat 9.000 Meter Vorsprung. Und nur wenn sie einen Fehler macht, hast Du eine Chance…
    12. Recht und Gesetz und Richter die sich daran halten… Hast Du einen Blut und Boden Nazirichter, hast Du Blut und Boden Nazirecht. Hast Du ne Radikalfeministin (und feministische Richterinnen wollen ja Frauen unterstützen, gehen also in Familienrecht) hast Du auch verkackt. Und ich kenne Urteile von Männern (Schupelius genannt Digens als Richter z. B.) die noch 100 mal schlimmer sind.
    13. Alles in allem kann man sagen, es gibt das was im Gesetz steht, es gibt die Art und weise wie eine Gesellschaft funktioniert (und da kann das Recht erst mal keine Rolle spielen) und das was ein Richter entscheidet. Zwingend abhängig muss da nichts voneinander sein. Nur ganz gegen ein Gesetz sollte sich ein Richter nicht stellen, doch gerade im Familienrecht kann ich alles aushebeln. Und auch sonst, war das Ausländerklatschen von Glatzen nun Notwehr oder nicht?
    14. Zusätlich kommt noch der Zeitmangel an Gerichten hinzu, wir haben bei uns in Paris mal ausgerechnet das ein Richter ne 1/2h für einen Fall hat. Inklusive Aktenstudie, Urteilsbegründung etc. pp. Da bleibt für Recht und Gesetz auch nicht mehr viel Zeit.

    Es gibt einige Menschen, sollten diese einen Unfall haben und auf der Straße verbluten, wo ich mir dann eine Stuhl aus dem nächsten Bistrot hohlen würde, ein Bier dazu und das Schauspiel in Ruhe genießen. Meine Ex, die Richterin Erstinstanz, die Richterin Zweitinstanz, die Gutachterin, meine Anwältin, ihre Anwältinnen… Trotzdem ist diese Art der Kritik natürlich in einer Auseinandersetzung um besseres Recht und bessere Gerichte nicht zielführend…

    • Tja, ein Richter darf nach BGH eben nicht vom Gutachten abweichen, wenn er keine eigene Sachkenntnis nachweisen kann. Dann aber hätte es keines Gutachtens bedurft.

      • „Tja, ein Richter darf nach BGH eben nicht vom Gutachten abweichen, wenn er keine eigene Sachkenntnis nachweisen kann. Dann aber hätte es keines Gutachtens bedurft.“
        Er braucht nicht davon abzuweichen. Wenn der SV nicht spurt wie es dem Richter passt, verwirft der das GA und weist den Bezirksrevisor an, dem unzuverlässigen Pamphletisten den Judaslohn nicht auszuzahlen. So einfach geht das.
        Der nächste Pamphletist wird dann schon gehorchen.

        • @fiete

          „Wenn der SV nicht spurt wie es dem Richter passt, verwirft der das GA und weist den Bezirksrevisor an, dem unzuverlässigen Pamphletisten den Judaslohn nicht auszuzahlen. So einfach geht das.“

          Nein, so einfach geht es nicht. Und das kommt auch quasi nie vor.
          Er kann den Bezirksrevisor auch nicht anweisen.
          Und der Sachverständige könnte dagegen sogar auch noch in die Beschwerde gehen, also zum nächsthöheren Gericht.

          Natürlich könnten auch die Parteien über zB ihre Rechtsanwälte ihre Beschwerde darauf stützen, dass das erste Gutachten ohne sachlichen Grund nicht verwertet worden ist.

          • „Nein, so einfach geht es nicht. Und das kommt auch quasi nie vor“
            Glatt gelogen!
            Chris, ziehe Dich mal zurück, betrinke Dich ordentlich, hau Dir ein paar fette Sportzigartetten rein und komme mal wieder zu etwas Verstand.
            Ich habe die ( elektronische ) Akte hier, soll ich mal ein paar Zitate raussuchen?
            Oder wolltest Du damit nur unterstellen, daß mein Fall der einzige in D. wäre ( Schallendlach! )?

          • „Ich habe die ( elektronische ) Akte hier, soll ich mal ein paar Zitate raussuchen?“

            Gerne, besser die ganze Akte.

            „Oder wolltest Du damit nur unterstellen, daß mein Fall der einzige in D. wäre ( Schallendlach! )?“

            Ich befürchte und gegenwärtig spricht für mich alles dafür, dass du deinen eigenen Fall vollkommen falsch einschätzt. Nach allem, was du dargestellt hast, zeichnet sich ein sehr schlechtes Bild von dir. Du nimmst das nicht wahr und erklärst daher alle anderen für korrupt und inkompetent. „Alle anderen sind, auch wenn sie in dem Bereich tagtäglich arbeiten, Idioten und ich weiß es besser“ ist immer ein Ansatz, der mich sehr misstrauisch macht. Es gibt kaum ein sicheres Anzeichen dafür, dass man keine Ahnung hat.

          • „Gerne, besser die ganze Akte. “
            Chris, Du verzettelst Dich schon wieder in „Angebote“ Die Du nicht einhalten Kannst. Das hatten wir schon ein paar mal und jedesmal hast Du am Ende gekniffen.
            Ich suche gern gleich mal die Verwerfung des GA heraus. Die Anweisung an den Bezirksrevisor habe ich nicht, aber mit Glück finde ich noch das Bestellungsschreiben der RAin der SV.

            Deinen erneuten Bashingversuch ( von wg. ich wäre ja ein Neandetaler mit Keule ), ignoriere ich einfach mal höflich, das Spielchen ist mir zu dumm.

            I.d.S.: bis gleich …

          • Sodele, da haben wir zunächst den Verwerfungsbeschluss, vom 10.01.08:
            „Es soll ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 13.3.2007.
            Das Gutachten der Sachverständigen Becker überzeugt das Gericht nicht, weil die Feststellungen nicht die Ergebnisse des Gutachtens tragen.
            Zum Sachverständigen wird ernannt …“

            Dazu ist zum Verständnis anzumerken, daß die Riin auch hier lügt.
            Feststellungen gab es in dem GA nur sehr wenige und die trugen die Empfehlung voll und ganz. So zitierte die SV bspw. den illegalen Umgangsbewacher, noch dazu als Einzige, was der Riin mächtig stank:
            „“Es gibt eine Erwartungshaltung der Mutter und die ist ganz offensichtlich, die Tochter soll sich genau so fürchten, wie sie selbst. lch erleb es dann, wenn die Tochter mit dem Vater im Spielzimmer ist, dann blüht sie richtig auf und der Vater auch. So, wie er mit ihr umgegangen ist, da gab es nichts dran auszusetzen.“
            ….
            „Das war durchgängig der Fall. Das Kind hat sich wohlgefühlt in der Situation mit dem Vater und ich hatte immer ein gutes Gefühl dabei. Meines Erachtens steht unbegleiteten Umgangskontakten des Kindesvaters zum Kind übers Wochenende, 14-tägig, nichts entgegen.“
            Der Bewacher war der einzige, der je das Kind und mich in Interaktion erlebt hat.
            Das galt es natürlich aus den relevanten Akten verschwinden zu lassen.
            Um der Riin zu gefallen, hatte sich die SV allerdings auch ein paar wilde Horrorphantasien ausgedacht, bspw., daß ich ( als wörtl. Rede markiert! ) angebl. gesagt hätte, daß ein Mensch, der nicht meiner Auffassung folgt, sowieso keinerlei Rechte hätte, daß ich das Kind als „widerwärtig“ bezeichnet hätte ( sic! ) u.ä. hasserfüllten Unfug mehr.
            Das meinte die Riin logischerweise als „Feststellungen“ bezeichnen zu können, da sie meine bestreitende Stellungnahme dazu vollständig ignorierte.

            Da die SV aber unter Auflagen einen 14-tägigen Zahleselumgang empfahl – und nicht die radikale Abservierung – erging dann Anweisung der Riin an der Bezirksrevisor keine Vergütung an sie auszuzahlen ( tja, da ist ihr der dissoziale Kragen geplatzt ).

            Das Bestellungsschreiben der RAin der SV finde ich gerade nicht ( ist für mich auch unwichtig ), aber eine Bitte um Fristverlängerung zur Begründung, vom 07.08.08:
            „bitten wir höflich um stillschweigende Fristvertängerung der Stellungnahmefrist
            um weitere 2 Wochen und damit bis zum 21.08.2008. Zur Begründung weisen
            wir darauf hin, dass bisher keine Rücksprache mit unserer Mandantin
            stattfinden konnte und wir davon ausgehen, dass diese urlaubsbedingt
            abwesend ist.
            Die Ermittlungsakte zur Einsichtnahme lag uns erst jetzt vor“

            Ich denke, das sollte als Beleg wohl ausreichen, daß hier richterliche Willkür herrschte und mindestens rund ein Dreivierteljahr ein Verfahren anhängig war, in dem die SV gegen das Gericht um den Judaslohn gekämpft hat ( Ergebnis des Streits AG vs. SV liegt mir nicht vor, ist mir auch wurscht ).

          • „„Chris, Du verzettelst Dich schon wieder in „Angebote“ Die Du nicht einhalten Kannst. Das hatten wir schon ein paar mal und jedesmal hast Du am Ende gekniffen.“

            Einfach hier her senden: christianallesevo@gmail.com
            oder in die Kommentare“

            Die E-Mailadresse ist dankend zur Kenntnis genommen. Daß ich hier nicht mal eben ein paar hundert Seiten persönliche PDF-Dokumente in die Kommentare einstellen kann, sollte wohl klar sein.
            Aber ich melde mich bei Dir.

    • „Lieber Christian, Du hast einen Berufszweig vergessen, es ist kein Zweiklang, es ist ein Dreiklang“
      Ein Fünfklang, @Kai. Es kommen noch die Verwaltungsangestellten des Jugendamts und davon belieferte „Berater“ sog. „freier Träger“ hinzu.
      Und alle genannten kassieren umso mehr, je stärker sich die Eskalation verschärft.

      • „Und alle genannten kassieren umso mehr, je stärker sich die Eskalation verschärft.“

        Kannst du das mal darlegen?
        Viel verdient das Jugendamt denn, wenn es einen Konflikt verschärft?
        Ein Rechtswalt verdient an einer zB umgangssache am meisten, wenn er nicht viel schreibt und man sich in der ersten Verhandlung einigt.
        (723,50 €)

        Wenn man sich streitet und der Richter entscheiden muss dann verdient er nur 522,50, hat dafür aber wahrscheinlich 3 Gerichtstermine besucht und 100 Seiten geschrieben.

        • „Kannst du das mal darlegen?
          Viel verdient das Jugendamt denn, wenn es einen Konflikt verschärft?“
          Ach Mensch, Chris, willst Du diese uralte, millionenfach abgehandelte Gammelkamelle wirklich nochmal aufwärmen?
          Daß die Streitbewirtschaftungsundustrie ihre nahezu gesamte Existenz mit Streit bewirtschaftet, sagt schon die Bezeichnung ( Dank in die Schweiz, ich glaube es war Oliver Hunziker, der diesen Terminus einführte, um die bis dahin gebrauchte Bezeichnung Kinder- u. Sorgehandel – vermutlich von Reiner Schnittka eingeführt – abzulösen).

          Deine Frage nach den Verdiensten des JA erledigt sich von selbst als dümmliche Fangfrage.
          Nur kurz das wichtigste dazu
          A – Es geht nicht um Verdienst, sondern um Umsatz.
          B – Das JA gibt es nicht, sondern regionale Büros des Bürgermeister- o. Landratsamtes, AsD, RsD o. KsD ( das habe ich Dir hier auch schon mehrfach erläutert )
          C – Die Verwaltungsangestellten der JÄ sind von ihren Kollegen, dem Fachbereichsleiter, und nicht zuletzt den „guten Verbindungen“ zu Verfahrensbeiständen, Heimen, Pflegestellen, Investigativorganisationen, Gutachtern etc.pp. abhängig. Das ist Allgemeinwissen im FamR-Bereich, weshalb ich das auch nur noch einmal wiederhole, um die Lächerlichkeit der Frage erneut zu verdeutlichen.
          C – Daß der gesamte Rest der Branche ebenso nach Vitamin B funktioniert ebenfalls. Der Gutachter kommt mit Blumenstrauß zum AsD, die Verfahrensbeiständin hat Schokolade dabei, man trift sich auch auf sog. „Fortbildungen“, wo den JA-Dämchen dann Textbausteine zur Elternentsorgung von SV, Richter o. RA beigebracht werden ( immer beliebt Kostka2004, habe ich vor ca. 3 Jahren gerade live vor Ort bewundert, so eine Session ). Und Wildwasser, Zartbitter, Tauwetter & Co gäbe es ohne hochstrittige Konflikte gar nicht ( siehe auch Worms I, II, u. III ).
          D – Daß Heime u. Pflegestellen auch fast nur mittels üblem Bashing über diese Connections an ihre Humanressource Kind rankommen, sollte selbst Dir wohl klar sein.

          So what, Chris?
          Daß ein RA im Streitfall hundert Seiten schreibt, ist ein ganz dummes Gerücht, das Du da in die Welt pustest. Im Gegenteil hört er auf zu schreiben wenn der Mandant nicht so spurt, wie er und der Richter es ausgekungelt haben. „Meine“ RAin war sich in ihrer Macht sogar so sicher, daß sie komplett die Herausgabe meiner Akten verweigert hat ( die habe ich erst ca. ein Jahr NACH Verfahrensabschluss einsehen können, dazu hat sich ein RA aus Wiesbaden aus lauter Menschenfreundlichkeit dann mal gratis auf die Kinderbeine gestellt und Kopien erstritten. Zu spät um noch etwas zu ändern, aber immerhin kann ich jetzt das eine oder andere belegen ).

          • „Sie hat die Herausgabe verweigert, weil du die Kosten nicht gezahlt hast oder?“
            Unser Chris halluziniert mal wieder. Jetzt behauptet er sogar schon, daß ich die VKH nicht gezahlt hätte.
            Scheint ziemlich verzweifelt, der Junge ….

            Oder hier:
            „Ich sehe immer noch nicht, wie sie da mehr Geld machen. Kann es sein, dass du da -mal wieder- einer Verschwörungstheorie anhängst?“

            Haben wir beide schon mal Schweine zusammen gehütet, Chris?
            Wann habe ich Dir denn zuletzt mal eine meiner vielen Verschwörungstheorien dargelegt?
            Ich erinnere mich lediglch, hier auf Deinem Blog mal erwähnt zu haben, daß es eine stehende Spruchweisheit zu dem Thema gibt, die da lautet: Solche Leute brauchen keine Verschwörungstheorien, sie wissen auch so, was sie zu tun haben.
            Könnte auch auf Deine Antwort-Kommentare ( größtenteil völlig substanzfreie Unterstellungen ) in diesem Kommentarthread zutreffen.

            Btw.:
            Daß ein RA logischerweise mehr Umsatz macht, wenn er in möglichst vielen VKH-Verfahren möglichst gar nix schreibt, dürfte selbst einem Erstklässler problemlos nachvollziehbar sein.

        • Ganz am Rande: Daß die VKH im Vergleich zum „freien Honorar“ absolut lächerlich ist, stimmt, da gebe ich Dir Recht. Eben das verringert die Qualität des RA-Einsatzes nochmal erheblich, allein schon weil ein Fachanwalt für solche Almosen den Arsch niemals vom Sofa lupfen würde.
          Kurz: Nur unfähige Dummbratzen werden FamR-VKH-RAe.
          Und wer selbst dazu noch zu blöd ist, verdingt sich als Verfahrensbeistand.
          Das ist dann die unterste Kajüte des juristischen Abschaums!
          Wohlgemerkt: Es ist mir selbstverständlich bewußt, daß ich hier über das Personal im wohl sensibelsten Rechtsbereich überhaupt rede!
          Um so schlimmer, finde ich.

          • Auch da hast du wenig Praxiserfahrung.
            Zum einen gehören vkh Mandate schlicht ein Familienrecht und nahezu alle Anwälte bearbeiten solche Mandate, und das üblicherweise nicht schlechter, weil der Ruf wichtig ist.
            Zum anderen kann man im Zugewinn und im Unterhalt natürlich auch gut eine Erstattung der Kosten von der Gegenseite bekommen.

  9. Wirklich ein schwacher, feministisch anbiedernder Beitrag. Die Argumente dafür haben andere schon oben aufgeschlüsselt. Es sind Richter, die letztlich das Urteil fällen, und Anwälte, die sich den Scheidungskrieg bestens bezahlen lassen – und ihn beratend anfeuern. Wieviele Väter haben wir, die von Richtern von ihren Kindern ferngehalten werden? In welchem Gesetz steht das, dass das so sein muss? Nee nee, lass ma‘. Ich (und wahrscheinlich nicht nur ich) werde meinen RSS Feed dieser Seite jetzt löschen.

    • Feministisch anbiedernder Beitrag?
      Ich war im Urlaub mit meinem Sohn alleine, ganze 2 Wochen (insges. habe ich ihn 4). Durch ne Kanutour habe da einen Vater getroffen der sieht seinen Sohn nur einen Tag alle 2 Wochen, sein Sohn ist 8 Jahre alt. Einen einzigen gammeligen Tag ohne Übernachtung… Nicht mal einen verkackten Tag Zelten ist drinn!

      Ich habe ihm geraten zu ner Vätervereinigung zu gehen, er sagte, die seien ihm alle zu militant, abstoßend etc. pp. Und so ist die Sicht leider bei vielen Menschen da draußen. Man bekommt reingehämmert, es gibt einen Rechtsstaat, alles ist gut, wir hier sind GEIL, GEIL, GEIL! Aber die blöden Chinesen, die, ja da gibt es nicht mal Meinungsfreiheit…
      Ich kenne Väter, wenn ich sage wir nehmen Dir das Recht auf Meinungsfreiheit, Du darfst auch nicht mehr wählen oder dich pol. betätigen noch äussern, dafür siehst Du Deine Kinder jedes 2 Wochenende ohne Probleme, ohne dass sie durch Deine Ex beeinflusst werden, die pfeifen einen auf Meinungsfreiheit. Aber die mediale Selbstdarstellung ist wir sind ein soooooo geiler Rechtsstaat…

      Und viele verstehen das erst wenn sie da drinn sind. Ich habe mit ner Richterin diskutiert (Bekannte von unserem Vorsitzenden), die sagte mir, ne Mutter hätte den Vater rausdrängen wollen, da hätte sie dem Vater nen Wechselmodell gegeben, das hätte er zwar auch nicht umsetzen können. Was sollte sie auch machen gegen die Mutter? Das Kind wegnehmen und dem Vater geben…? Aber durch das Urteil wollte sie zeigen das der Staat auch hinter dem Vater steht. Und wenn ich das
      1. Im Vaterkreis erzähle, die glauben das ALLE
      2. Wenn ich das sonst wo erzähle, glauben das nur die, dich mich gut kennen. Normale Menschen können sowas nicht glauben, das ist gegen ihre Verständnis vom Rechtsstaat und an alles was sie glauben. Ist so wie im Mittelalter zu sagen, Gott gibt es nicht und die Erde dreht sich um die Sonne, ätsch! Und ich war vor meiner Scheidung ähnlich drauf 😉

      Deshalb mache ich Christian da auch keinen Vorwurf, er ist nicht geschieden… Aber wenn selbst Väter, wie mein Eingangsbeispiel, das Gemecker (so verständlich es auch ist) abstößt, was sollen dann normale Menschen ohne unsere Systemsicht dann sehen? Aber natürlich ist es Dir frei hier nicht mehr aufzuschlagen… Nur überzeugen kannst Du dann keinen 😉

  10. Pauschale Kritik an Richtern und Anwälten bringt natürlich nichts. Aber es gibt schon einige valide Kritikpunkte an der deutschen Justizpraxis, die sich nicht an Fehlern des Gesetzes festmachen lassen.

    So ist es auffällig, dass wenn es nicht nur ums nackte Geld, sondern um Umgang, Sorgerecht etc. geht, die Justizpraxis ihrer Aufgabe der Konfliktbefriedigung überhaupt nicht nachkommt. Besonders deutlich wird das an der Praxis zum Wechselmodell: Bei hochstreitigen Elternverhältnissen soll es nicht richterlich verordnet werden. Dabei ist aber völlig egal, ob sich die Eltern nur über das Ausmaß des Umgangs streiten. Hier wäre es meiner Ansicht nach Aufgabe von Recht und Gesetz (und der Justiz als Ausführungsorgan) auch mal als Autorität zu wirken und den Streit zwischen den Eltern dadurch zu befrieden, dass der Richter im Urteil klare Ansagen macht, wie die Dinge geregelt werden sollen und gerade dadurch der Streit befriedet wird, indem sich beide an diese Ansage der Autorität halten müssen. Recht und Gesetz existieren überhaupt nur dazu, eine Einigung quasi von oben zu verordnen, wenn sie die Parteien selbst nicht einig werden.

    Dies scheuen deutsche Familiengerichte meinem Eindruck nach sehr weitgehend. Und dann leisten sie im Ergebnis eben nicht die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsstelle, sondern nur die Rechtfertigung einer Art Lynchjustiz der jeweils aus den tatsächlichen Verhältnissen mächtigeren Elternpartei.

  11. Offtopic. Könnte jemand bitte so lieb sein und noch mal den Link reinstellen wo es um die Entstehen unserer Geschlechtswörter (Artikel Der, Die und Das) geht. Ich finde den Eintrag einfach nicht weil die Suchwörter und Suchfunktion einfach zu viele Ergebnisse ausspucken. War eine historische Betrachtung glaube aus dem Indogermanischen. Es gibt ja dazu auch viele Theorien die ich alle nicht 100% schlüssig fand bis auf die hier gepostete.

  12. Karsten: Wenn das OLG Hamm schreibt, dass die Soll-Regelung durch eine Kann-Regelung ersetzt wurde, um dem Rechnung zu tragen, dass ein Umgangsverpflichteter Elternteil nicht gezwungen werden kann, so heißt dies im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber diese „Kann“-Regelung für den Umgangsschuldner nicht wollte.

    Wer hat das BGH-Urteil, nachdem einer Mutter wegen Umgangsboykott das (Teil-)Sorgerecht entzogen werden kann?

  13. „Rechtsanwälte sind wohl in den Augen vieler noch schlimmer, sie sind geldgierige Idioten“

    Ich finde es prinzipiell schon verwunderlich, dass es eine Gebührenordnung (neu: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) überhaupt gibt. Das widerspricht m.M.n. vom Prinzip her unserem Wirtschaftssystem und lässt eine echte Konkurrenzsituation zwischen den Anbietern gar nicht erst entstehen.

    Empören kann ich mich (mit ausreichend Verspätung^^) ganz besonders auch hierüber:

    „Im August 2013[1] trat eine Gebührenerhöhung von rund 19 % in Kraft. Die Bundesregierung hatte zuvor am 29. August 2012 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Im Bundestag wurde das Gesetz Ende Januar 2013 beraten. Am 13. März 2013 hatte eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages stattgefunden.[2] Anfang April kam es laut Medienberichten außerdem zu einem Geheimtreffen, bei dem sich Bundes- und Landespolitiker aller Parteien darauf einigten, das Gesetz zügig umzusetzen und sowohl die Anwaltsvergütung, als auch die Gerichtskosten noch stärker als ursprünglich vorgesehen zu erhöhen.[3] Der Bundesrat hatte das Gesetz am 7. Juni 2013 an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser tagte am 26. Juni 2013 und erarbeitete einen Vermittlungsvorschlag, der eine noch stärkere Anhebung der Gerichtskosten vorsah.“

    https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetz

    Was man dem entnehmen kann: es fehlt ein korrigierendes Element.

    Ideen?

    • „Ich finde es prinzipiell schon verwunderlich, dass es eine Gebührenordnung (neu: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) überhaupt gibt. Das widerspricht m.M.n. vom Prinzip her unserem Wirtschaftssystem und lässt eine echte Konkurrenzsituation zwischen den Anbietern gar nicht erst entstehen.“

      Die Gebührenordnung ist im außergerichtlichen Bereich auch nicht verbindlich. Man kann niedrigere oder höhere Gebühren vereinbaren. Im gerichtlichen Bereich ist sie nach „unten hin“ verbindlich, man darf also nicht weniger verlangen. Das sollte einem ruinösen Wettbewerb der Rechtsanwälte vorbeugen, den man als schädlich für das Rechtssystem angesehen hat.

    • „Das widerspricht m.M.n. vom Prinzip her unserem Wirtschaftssystem und lässt eine echte Konkurrenzsituation zwischen den Anbietern gar nicht erst entstehen.“

      Klar, das fällt unter „Privilegien“ und „Pfründe“. Auch hier macht sich der alte Obrigkeitsstaat bemerkbar. Von diesen alten Zöpfen gibt es noch sehr viel mehr, wenn man genau hinschaut.

  14. Sieh da, sieh da, der Chris ist mal wieder dermaßen voller Hass, daß er ihn sät, um ihn zu ernten.
    Schade eigentlich. Mal abgesehen von seinen Pick-Up-Träumereien, macht er ja als Blogbereitsteller und Oberpatriarch ( Feedlieferung ) einen recht guten Fleißjob. Nicht sehr schlau, aber eben regelmäßig aktiv, das gilt es anzuerkennen.
    An der rein technischen Leistungsfähigkeit kann es also nicht liegen.
    Auch nicht an den Informationsmöglichkeiten, sonst würde er nicht immer wieder Interesse an Fallakten heucheln, um dann bei konkreten Nachfragen dazu abzuriegeln.
    Eher also wohl am in der Wagenburg induzierten feudalen Klassismus. Wer keinen Schein ( wie auch immer ergattert ) in der Tasche hat, ist einfach nur ein Idiot, Untermensch und der Elternschaft per se unwürdig, nicht wahr, Chris?
    Wer sich um des Kindes Willen zu wehren versucht, schadet sich also zu Recht selbst, da er entkindert gehört, aufgrund dieser obrigkeitsmißachtenden Frechheit ( wie kann man nur, hä? ).
    Na sicher, wer soviel gresunden Menschenverstand hat, daß er das höhere Recht schon intuitiv nachvollziehen kann, der gehört natürlich eingesperrt, jedenfalls darf er niemals Kinder großziehen, denn das könnten ja sonst auch solche verfluchten Menschenrechtsrebellen werden, gell?
    Nein, man muß sich in jahrelanger Kriecherei Titel erschleichen und dem Obermufti das Rektum lecken, um ein guter Bürger zu sein, was?

    Kommt jetzt auch noch Kumpel Ihgitt dazu und drischt ein wenig mit auf den Opfern von Kindesrechtsverbrechern herum?

    Mal ehrlich, Chris, welchen Vorteil versprichst Du Dir durch diese üblen Hasspredigten?
    Kriegst Du dafür irgendwo Prozente, Gutscheine o.ä.?

    Wie man in den Wald hineinkackt, so stinkt es wieder heraus …

    • „Wer sich um des Kindes Willen zu wehren versucht, schadet sich also zu Recht selbst, da er entkindert gehört, aufgrund dieser obrigkeitsmißachtenden Frechheit ( wie kann man nur, hä? ).“

      Das ist gar nicht meine Auffassung, ich bin dafür, dass man sich auf die richtige Weise und nicht die falsche, wehrt, damit man zu seinem Recht kommt. Das aber dem, was viele Männer wollen, juristische Steine in Form des materiellen Rechts in dem Weg gelegt werden.

      „Na sicher, wer soviel gresunden Menschenverstand hat, daß er das höhere Recht schon intuitiv nachvollziehen kann“

      Intuitiv nachvollziehen? Jura?

      „der gehört natürlich eingesperrt, jedenfalls darf er niemals Kinder großziehen, denn das könnten ja sonst auch solche verfluchten Menschenrechtsrebellen werden, gell?“

      Nein, sage ich auch nirgends auch nur im Ansatz.

      „Nein, man muß sich in jahrelanger Kriecherei Titel erschleichen und dem Obermufti das Rektum lecken, um ein guter Bürger zu sein, was?“

      Auch nicht. Auch das sage ich nirgendwo.

      „Kommt jetzt auch noch Kumpel Ihgitt dazu und drischt ein wenig mit auf den Opfern von Kindesrechtsverbrechern herum?“

      Wer?

      „Mal ehrlich, Chris, welchen Vorteil versprichst Du Dir durch diese üblen Hasspredigten?“

      Das Väter auf einen guten Rat hören und die Fehler anderer vermeiden. Und perfekter wäre es, wenn sie ihre Enttäuschung nicht gegen den einzelnen Richter wenden, sondern nach Berlin, wo sie organisiert wirklich etwas erreichen können.

      „Kriegst Du dafür irgendwo Prozente, Gutscheine o.ä.?“

      Vielleicht ein besseres Familienrecht.

      • „„Wer sich um des Kindes Willen zu wehren versucht, schadet sich also zu Recht selbst, da er entkindert gehört, aufgrund dieser obrigkeitsmißachtenden Frechheit ( wie kann man nur, hä? ).“

        Das ist gar nicht meine Auffassung,“
        Glatt gelogen!
        Du hast es mir exakt so vorgepredigt. Du und niemand anders hat behauptet, daß es richtig wäre, daß eine hasserfüllte Richterin dem Kind den Vater verbietet, sobald der ihre Straftaten ( z.B. Beschluss- u. Protokollfälschung ) kritisiert. Warum leugnest Du Deine feudale Ideologie jetzt?

        „„Na sicher, wer soviel gresunden Menschenverstand hat, daß er das höhere Recht schon intuitiv nachvollziehen kann“

        Intuitiv nachvollziehen? Jura?“
        Merkst Du nichtmal, daß Du hier Recht und Willkürjuristik gleichsetzt?
        Recht basiert, laut ein paar akademischen rechtswissenschaftlichen Werken nicht zuletzt auf Moral. Also auf etwas, das in der einfachen Bevölkerung ziemlich verbreitet ist und i.d.R. auf ganz ordentlich funktioniert.
        In der deutschen Juristik wird sie durch Geschäftsinteresse ersetzt, bis hin zum offenen Rechtsbruch.
        Einen gemeinsamen Common Sense der allgeinen Bevölkerung und der deutschen Justiz gibt es nicht.

        • „Glatt gelogen!
          Du hast es mir exakt so vorgepredigt. Du und niemand anders hat behauptet, daß es richtig wäre, daß eine hasserfüllte Richterin dem Kind den Vater verbietet, sobald der ihre Straftaten ( z.B. Beschluss- u. Protokollfälschung ) kritisiert. Warum leugnest Du Deine feudale Ideologie jetzt?“

          kannst du mir die Stelle zeigen, an der ich das sagte? Oder meinst du den Punkt, an dem ich ausführte, dass eine Richterin jemanden, der sich als unbelehrbar herausstellt, der keine Ratschläge auch seiner eigenen Rechtsanwältin nicht akzeptiert und überall Verschwörungstheorien gegen sich sieht, kritisch sieht und daher den gleichlautenden Vortrag der Mutter für überzeugender hält und dieser Recht gibt?

          „Merkst Du nichtmal, daß Du hier Recht und Willkürjuristik gleichsetzt? Recht basiert, laut ein paar akademischen rechtswissenschaftlichen Werken nicht zuletzt auf Moral. Also auf etwas, das in der einfachen Bevölkerung ziemlich verbreitet ist und i.d.R. auf ganz ordentlich funktioniert.“

          Recht beruht erst einmal auf gesetzen, welches man nicht durch eigene Moralvorstellungen ersetzen kann. Sonst wären Gesetze wertlos

          „In der deutschen Juristik wird sie durch Geschäftsinteresse ersetzt, bis hin zum offenen Rechtsbruch.“

          Das mag mit einem ungesunden Verfolgungswahn so aussehen.

          „Einen gemeinsamen Common Sense der allgeinen Bevölkerung und der deutschen Justiz gibt es nicht.“

          Die Justiz ist auch nicht einem von dir angenommenen Common Sense der allgemeinen Bevölkerung verpflichtet, sondern dem Gesetz.

      • „„Mal ehrlich, Chris, welchen Vorteil versprichst Du Dir durch diese üblen Hasspredigten?“

        Das Väter auf einen guten Rat hören und die Fehler anderer vermeiden.“

        Dann sollten sie es tunlichst vermeiden, auf Dich zu hören. Dass es Vätern heute besser geht, als noch vor nicht mal 10 Jahren, ist mit Sicherheit nicht denen zu verdanken, die sich schön brav innerhalb des Systems für ein Schweinegeld haben verarschen lassen.
        Es waren die, denen ein „Is nu mal so. Das musst du akzeptieren“ nicht ausreichte und die alle Register gegen das System zogen.
        Wie schrieb einer im Elternforum des VAfK doch so treffend: Sei der Sand im Getriebe der Femi-Justiz, nicht das Öl!

        „Und perfekter wäre es, wenn sie ihre Enttäuschung nicht gegen den einzelnen Richter wenden, sondern nach Berlin, wo sie organisiert wirklich etwas erreichen können.“

        Das stimmt aus zwei Gründen nicht.
        1. betreiben Richter ihr sehr eigenes sexistisches Familienrecht, wie dargelegt, auch schon mal am Gesetz vorbei
        2. ist es die Aufgabe der Justiz, Fehler im Gesetz zu korrigieren und/oder anzuprangern.

        Tatsächlich stehen bei der Entwicklung eines modernen Familienrechts die beiden obersten deutschen Gerichte gemeinsam mit ihrem gesamten Gewicht auf der Bremse.
        Wo aufgrund der Vorgabe aus Strasbourg eine rechtliche Stärkung von Vätern unvermeidlich ist, wird sie mit allen juristischen Finessen – auch illegalen, siehe BGH – so weit es geht, verringert.

        Und jeder Richter, bis hinab zum Amtsrichter, macht sich mitschuldig, wenn er schweigt und mitspielt.
        Zumindest ich werde mir nie vorwerfen lassen wollen, das Unrecht gesehen aber nichts dagegen getan zu haben.
        Proteste in Berlin sind sicher an der richtigen Adresse, mehr noch aber die Ohrfeigen in jedem Gerichtssaal.
        Denn dort fehlt es noch am richtigen Denken.

  15. Lieber Christian,
    nochmals, was ihr hier baut sind Wolkenkukuksheime mehr nicht. Ich hatte einen Fall, da sagte die Frau, mein Kind ist immer soooooo verstört wenn es von meinem Mann wiederkommt, auch sonst hat er immer so komische Bemerkungen über Kinder gemacht… blablabla
    Der Papa hat jetzt einmal im Monat eine Stunde in einem Besuchspunkt, jeden Donnerstag um 11 Uhr, also in D betreuter Umgang. Eine Gutachtergruppe ist drauf angesetzt (und nicht etwa der Richter für Kindsschaftssachen) etc. pp. Solange zieht sich das Verfahren erst mal für den Vater hin, die Mutter bringt das Kind nicht zum Umgang, der Richter macht nicht viel und der Vater dreht am Rad und ist nicht mal mehr ansprechbar. So, sag mir mal in drei Sätzen welches OLG-Urteil ich dem, ob seiner Situation nicht ansprechbaren Vater, geben könnte, wenn er in D vor Gericht stände.

    Du glaubst dass man vieles technisch lösen kann, das geht aber nicht. Zum einen geht es hier um Emotionen und die eigenen Kinder. Zum anderen um irgendeine Auslegung. Und wenn ein Gutachter irgend einen Mist schreibt, dann steht er erst mal da und das Verfahren und die Kosten werden in die Höhe getrieben. Und last but not least, einem bis auf 800 Euro runtergeklagten, auch noch mit Pflichtverteidiger vor das OLG zu schicken, zumindest hier in F ein Joke… und ich wette die Pflichtverteidiger, wenn diese denn bei diesen Vätern überhaupt verfügbar sind (hatte da auch mal Gerichtsurteile vorbeifliegen sehen das solche Väter keine Prozesskostenhilfe kriegen) kannst Du in der Pfeife rauchen, zumindest in Frankreich machen die nichts. So das auch hier Papa alles raussuchen muss, dem Anwalt sagen was er machen soll etc. pp. Hinzu kommen noch Verständigungsschwirigkeiten zwischen Vater und Anwalt…

    Und nochmals, ein guter Anwalt weiß wie seine Richter ticken. Hier in Frankreich entziehe ich jedem Mann das Kind, komplett. Mit 3 Jahren in einem Väterverein ebenfalls in Deutschland… alles was beim EU Gericht landet, oder beim Verfassungsgericht, ist nur die Spitze des Eisberges. Für jedes Urteil bei einem OLG gibt es das X-Fache an einem normalen Gericht… Aus der Distanz sieht das alles soooo einfach aus.

      • Man hört vieles…
        Ich war mit verkündung des Urteils (schriftlich im stillen kämmerlein, wurde dann an meinen Anwalt verschickt) innerhalb von 2 Monaten meine Wohnung los. Bis ich das Urteil vor mir hatte war es nur noch 1,5 Monate…

        Damit bin ich zum Berufungsrichter… Interessiert uns nicht, sie haben ja ne neue Wohnung… Besser? Ja, einiges ist besser, wir haben gem Sorgerecht, ja, wir haben einen Erlass von S. Royal der die Lehrkräfte anweist uns Auskunft zu geben.

        Aber gestern z. B. Vater, Kind 3 Monate, leben nicht zusammen, sie will in den Süden, er kann nicht dorthin… Da kommt auch kein Richter und sagt der arbeitslosen Frau mit 4 Kindern vom ersten Mann, nö bleiben sie mal beim Vater… Geht er vor einen Richter erhöht das genau das Konfliktpotential, er hat nur ne Chance durch die Gutmütigkeit der Frau…

        Nehmen wir den Fall von Lucas, wo die Frau locker flockig durch Deutschland zieht. Lucas Schoppe investiert da ne Menge Knete um den Kontakt nicht zu verlieren, mach das mit nem kleinen Einkommen… Es sind nicht die Gesetze, es ist unsere Gesellschaft die da flasch verdrahtet ist. .

  16. Das Cochemer-Modell hat gezeigt, dass Richter und Anwälte zum Vorteil aller Beteiligten – der Kinder, der Mütter und der Väter – agieren können. Richter und Anwälte könnten also fairer handeln wenn sie wollten, sie wollen also nicht, also Arschlöcher.

    • @uepsilonniks

      „Das Cochemer-Modell hat gezeigt, dass Richter und Anwälte zum Vorteil aller Beteiligten – der Kinder, der Mütter und der Väter – agieren können. Richter und Anwälte könnten also fairer handeln wenn sie wollten, sie wollen also nicht, also Arschlöcher.“

      Momentan terminieren die Gerichte in Sorgerechtsverfahren in einem Monat, das Jugendamt kommt persönlich zur Verhandlung, ebenso wie ein Verfahrenspfleger, die meisten Richter interessiert die Vergangenheit wenig und sie versuchen eine konstruktive Lösung über einen Vergleich zu schließen.

      Ich hatte ja in meinem Artikel zum Cochemer Modell bereits geschrieben:

      https://allesevolution.wordpress.com/2017/02/27/cochemer-modell/

      Dabei ist mir erst einmal unverständlich, warum Leute, die meinen, dass Richter, Rechtsanwälte, Sachverständige und alle, die gegenwärtig in dem Verfahren sind, eh Verbrecher sind, die Spass daran haben, Leute zu Quälen und Kindern ihre Väter/Eltern wegzunehmen mit dem Cochemer Modell besser abschneiden sollen. Allenfalls gibt ihnen das Modell mehr Macht, da eben tatsächlich ein rechtsmittelfähiger Beschluss ausgebremst werden kann und Leute in Vergleichsverhandlungen festgehalten werden können bis sie nachgeben. Das Cochemer Modell erfordert ein gewisses Vertrauen in die Richter, Sachverständigen, die Jugendamtsmitarbeiter und Rechtsanwälte. Wer das nicht hat, wer Seitenweise zur Vorgeschichte vortragen möchte und die Verfehlungen der Gegenseite anprangern möchte und bei nicht hinreichender Würdigung durch den Richter Befangenheitsanträge stellen möchte, für den ist dieses Verfahren nicht geeignet.

      Ich glaube auch nicht, dass es in Hochkonfliktsituationen damit viel erreicht werden kann, wenn nicht der Richter oder andere Beteiligte sehr sehr gut sind und sich sehr sehr viel Zeit nehmen. Ich vermute auch, dass das Verfahren nicht mit dem gleichen Personaleinsatz zu bewerkstelligen ist. Momentan werden viele diese Probleme ausgelagert: Eltern werden an Beratungsstellen verwiesen, das Jugendamt soll im Vorfeld tätig sein, die Verfahrensbeistände sollen vorher ermitteln, wo der Streitpunkt liegt und Vorschläge für Einigungen machen und auch die Rechtsanwälte werden mit einer eigenen Vergleichsgebühr (1000, 1005 VV RVG) gelockt, wenn man sich gütlich einigt. Die Zeit, Probleme tiefer aufzuarbeiten, besteht im Gerichtssaal oft nicht, wobei problematische Sorgerechtsentscheidungen üblicherweise schon großzügiger terminiert werden und durchaus eine Stunde oder länger dauern können.

      Das Cochemer Modell wird immer so angepriesen: Fakt ist: Es öffnet Mißbrauch tür und tor. Es macht noch viel abhängiger von den Beteiligten. Es gibt dem Richter noch mehr Macht. Es nimmt ihm die Option auf einen anderen Richter über die Beschwerde. Man kommt noch nicht einmal mehr an das BVerfG oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn man in einen vergleich geprügelt wird.

      • Ich denke mal, das sich die Zahl der sadistischen indirekt oder offiziell autorisierten Entscheidungsträger in Grenzen hält.
        die Konsequenzen aus ihrem Tun ihren Entscheidung Kraft der ihnen- oft inoffiziell erteilten oder angemaßten Macht, ist oft einfach nur ganz banal, Desinteresse, mangelnde Empathie, Demotivation, Laune…

        Und , du hast Recht das sich Durchschlagende Reformen (Cochemer Modell)nur erfolgreich durchsetzen und etablieren können, wenn die Begleitenden Umstände und Rahmenbedingungen mit reformiert werden!
        Entideologisierung, Bildung und wenn es gar nicht anders geht- entnazifizieren.
        Wie nach 45 oder 1990!

  17. Im Haupttext oben heißt es:

    „Wenn sie sich weniger an Richtern etc abarbeiten würden und mehr an den Gesetzen an sich, dann wäre es so viel produktiver.“

    Das verstehe ich nicht. Wie groß ist denn die Chance, daß ein Vater irgend ein Gesetz (von „den Gesetzen“ gar nicht zu reden) ändert? Wie groß ist denn die Chance, daß ein Verein wie Trennungsväter e.V. irgend ein Gesetz ändert? Wie groß ist die Chance, daß diese Leute auch nur die vorherrschende Auslegung eines einzigen Paragraphen ändern? Ich würde sagen: annähernd Null.

    Und trotzdem wäre es „viel produktiver“, wenn sich diese Väter, oder z. B. falsch-beschuldigte Angeklagte, „mehr an den Gesetzen an sich abarbeiten würden“? Diese Annahme kommt mir bizarr vor. Ohnmacht ist nicht produktiv – egal ob die sich nun an Richtern oder an Gesetzen abarbeitet.

    Weiter heißt es im Haupttext:

    „Ich finde den Hass auf Rechtsanwälte und Richter, der sich bei vielen von familienrechtlichen Verfahren Betroffenen in einigen Foren zeigt, immer wieder erstaunlich.“

    Tja, ich bin da ein wenig anders. Eigentlich kümmern mich diese ganzen entsorgten Väter herzlich wenig – aber ihren „Hass“, im weitesten Sinne dieses Wortes, den finde ich ganz und gar nicht erstaunlich. Im Gegenteil, ich finde ihn nachvollziehbar – ich kann ihn regelrecht selbst in mir spüren. Da mag sich jetzt jeder selbst überlegen, ob das an meiner Neurotik liegt oder an meiner Empathie.

    Es ist nun einmal so: Erlittenes Leid trübt das Urteilsvermögen und erzeugt Gefühle. Das mag man kritisieren – aber so etwas „erstaunlich“ zu finden, ist einfach nur herzlos.

    • @jochen

      „Wie groß ist denn die Chance, daß ein Vater irgend ein Gesetz (von „den Gesetzen“ gar nicht zu reden) ändert? Wie groß ist denn die Chance, daß ein Verein wie Trennungsväter e.V. irgend ein Gesetz ändert? Wie groß ist die Chance, daß diese Leute auch nur die vorherrschende Auslegung eines einzigen Paragraphen ändern? Ich würde sagen: annähernd Null.“

      Die Chance, dass sie die Rechtsprechung ändern ist sozusagen noch geringer. Denn der Richter hat ja recht.
      Wenn sich alle, die gegen Richter wettern, nach Berlin wenden würden, ihre Energien in der Richtung bündeln würden, dann wäre das aus meiner Sicht effektiver, weil man dort tatsächlich etwas ändern kann.
      So wirkt es wie der Protest einiger idioten, die die Gesetze nicht kapieren.

    • „Im Haupttext oben heißt es:

      „Wenn sie sich weniger an Richtern etc abarbeiten würden und mehr an den Gesetzen an sich, dann wäre es so viel produktiver.““

      Einfach ein auswendig nachgeplapperter Dummspruch unseres Duracell-Chris.
      Es sollte doch wohl klar sein, daß ein Elternteil eines gekidnappten Kindes nicht erst anfängt, Petitionen zu schreiben, um das ultrafeudalistische Richterrecht zu ändern, bevor er die konkreten Interessen des Kindes zu verfolgen versucht.
      Das begreift ( außer Chris ) sogar ein Halbintelligenzler.

      • „Es sollte doch wohl klar sein, daß ein Elternteil eines gekidnappten Kindes nicht erst anfängt, Petitionen zu schreiben, um das ultrafeudalistische Richterrecht zu ändern, bevor er die konkreten Interessen des Kindes zu verfolgen versucht.“

        Das kann sinnvoller sein als einen Privatkrieg gegen den Richter zu führen. Man kann es aber auch daneben machen

  18. Christian Schmidt hat mich gebeten meinen Kommentar auf diesen Artikel den ich bei FB abgab, auch hier „zu verewigen“. Ich komme dem, leicht überarbeitet, gern nach.

    Christian hat eigentlich in seinem Beitrag kaum irgendwo recht. Und es seien zwei vorab Fragen erlaubt:
    Wer bist du?
    Was verbindet dich mit der Väterrechtsproblematik bzw. der allgemeinen familienrechtlichen Realität und deren Auswirkungen in der Praxis, die jetzt bereits die dritte Generation zu Vaterlosen Kindern macht?
    Gehörst du eventuell selbst zu den hunderttausenden Betroffenen, ob als entfremdetes Kind oder entsorgter Vater, oder sonst wie Betroffener?
    Zum anderen schreibst du von „Foren“ als Quellen für deine Behauptungen?
    Welche genau, und es wäre hilfreich wenn du original Zitate, möglichst nicht aus dem Zusammenhang heraus gerissen, anführen könntest.
    Deine ganze Interpretation ist leider versimplifiziert und einseitig.

    “ Alle großen Urteile, die positiv für Männer oder Väter sind wurden auch mit Hilfe von Rechtsanwälten bestritten, die ihre Mandanten engagiert begleitet haben“.

    Das stimmt.
    Allerdings würde hier interessieren welche dieser Urteile PRÄZEDENZ haben? Und wenn dir da was einfällt, bitte auch Schluesse in der PRAKTISCHEN Auswirkung auf die alltägliche familienrechtliche Rechtssprechung bezogen.
    Meinst du vielleicht die zahlreichen Verurteilungen der BRD durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? Welche Lehren, Reformen, Korrekturen die sich dann in der PRAXIS der Rechtsprechung ganz effektiv für die Betroffenen und in Vielzahl niedergeschlagen haben, meinst du da konkret?
    Danke!

    “ Man sollte dem Richter und dem Rechtsanwalt zugestehen, dass sie ihren Job machen und sich davor hüten, dass man alles persönlich nimmt.“

    – Lasse ich so stehen.
    Darüber soll die Gemeinde selbst Abstimmen. Ich bin mir sicher das kaum jemand die gravierenden persönlichen Folgen und Konsequenzen, die sich aus der PRAXIS ergeben, irgendwie persönliches sieht ..(????). Immerhin handelt es sich hier nicht um Erbschafts oder Nachbarschaftsstreitigkeiten ;-), sondern nur profanes wie die Trennung vom Kind und im besten Fall die Reduzierung auf zahlenden Besuchsonkel nach Muttis Gnaden. Wieso sollte man derartiges hundertausendfach als Willkür empfundene Trennung vom Kind, die es SO nur im deutschsprachigem Raum in Europa noch gibt- irgendwie als was persönliches ansehen.
    So haben auch Eichman, Göring, Freisler und ungezählte andere Schreibtischtäter in der deutschen Geschichte argumentiert.
    War nichts persönliches.
    Nur Dienst nach Vorschrift im Rahmen der geltenden Gesetze. oder deren Auslegung…..

    “ Aber es ist eben frustrierend. Wenn sie sich weniger an Richtern etc abarbeiten würden und mehr an den Gesetzen an sich, dann wäre es so viel produktiver.“:

    Ein immer wieder kehrendes Argument von dir. “ Helfer,“, Richter, Anwälte machen nur ihren Job. Bestmöglich in all ihrer anstudierten Kompetenz (Wer zweifelt daran das Akademische Abschlüsse oder Promotionen Kompetenz nicht geradezu zwingend nach sich ziehen..?) und befolgen peinlich genau die Gesetze. Das dann leider ,natürlich nur in Einzelfällen, dann doch unglücklicher Weise (öfters bis sehr oft) irgendwas rauskommt, was im Einzelfall, irgendwie so aussieht als das es gegen Menschenrechte und Verfassung verstößt, hat ausschließlich nur was mit deren Unvollkommenheit zu tun. Also der Gesetze.

    Dabei gibt es inzwischen ausreichend Gesetze, die sehr wohl mit progressiven,modernen aufgeklärter westlicher Staaten mithalten können.
    Sie werden aber- konsequenzenlos, straflos, gebeugt, gebrochen, ausgehebelt, weil die Rahmenbedingungen (Hintertüren, zweideutigkeit, Interpretationsspilraum der Umkehr oder Negierung ermöglicht) – bewusst oder unbewusst das möglich machen. Dabei ist der Ermessensspielraum des Richters in der Regel groß genug diese nicht so auszulegen, wie es ständig nach meist selbem Schema getan wird, mit dem Resultat der UNBESTREITBAREN Zahlen und Statistiken, mein Bester!
    Es würde hier jeden Rahmen sprengen dir hier Anhand- Beispielsweise GSR (es gibt Massenhaft andere) im Detail zu erläutern, das die klaren unzweideutigen Bestimmungen und Leitlinien dort oft bewusst und willentlich manipuliert und ausgehebelt werden.
    Man könnte jetzt den wirklich alles entschuldigenden willkürlich Vergewaltigten Begriff „Kindeswohl“ ganz primär anführen. Mit den von Umgangsausetzungen, Kontaktverboten, sogenannten begleiteten Umgängen, Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindesmutter, bis zu Umzügen sonst wohin bei denen klar ist das der Kontakt zum vater damit geschichte ist. OBWOHL es zwar nicht genügend aber doch trotzdem etliche Gesetze gibt die zur Praxis in krassem Widerspruch stehen.
    In diesem Kontext mag man glauben das DU es bist der einer Art Paranoia unterliegt.
    Den soweit ich dem hier folgen konnte, hat kaum jemand behauptet das Juristen generell dämliche Idioten sind, die sich nicht die Schuhe binden können.
    In der Regel, soweit es sich um die Anwälte handelt, ist es aber schon so das primär Geld machen im Vordergrund steht. Und je nachdem wie Streitwert und Erfolgsaussichten sind , ist oft auch die Motivation.
    Moral, Idealismus und diesbezüglicher Berufsethos etc. hat da selten irgendeinen Platz, auch wenn das natürlich niemand zugibt.
    Für den der zahlt wird, wenn die Kasse stimmt, zur Not auch gelogen manipuliert, persönliche Kontakte ausgespielt. Konsequenzen , Zukunft und Schicksal interessieren dort in den FG`s niemanden, nach getanem Arbeitstag.
    Wo lebst du eigentlich?????

    “ Du (m.E. der vor Gericht stehende Vater) zeigst es dem Richter nicht mal richtig, sondern bringst ihn lediglich auf die Idee, dass du dich wahrscheinlich ansonsten genau so herablassend und besserwisserisch verhältst und nicht einsehen kannst, dass du keine Ahnung hast und andere mehr von dem Thema wissen. Das kann ihn zum Beispiel auf die Idee bringen, dass das Kind vielleicht doch bei der Mutter besser aufgehoben ist. Und ein Großteil der Angriffe auf dich bildest du dir tatsächlich nur ein, weil du keine Ahnung von der Praxis hast und sie recht damit haben, dass du juristisch unsinniges beantragst.“

    Was soll man dazu sagen?
    Das ist der Tenor mit dem das System versucht Furcht zu streuen und den Widerspenstigen zu disziplinieren. Hat irgendwie was von Schutzgelderpressung 😉 und das suggerieren, um an die Kohle der Delinquenten zu kommen.
    Gleichzeitig wird hier unterschwellig angedeutet das Opponieren und auf seine und Kindes rechte zu beharren als renitent mit Entzug vom Richter bestrafft wird. Erinnert mich an Ankündigungen der letzten Zeit im Zusammenhabg mit den politischen Entwicklungen wo Vätern gedroht wird, bei Abweichungen der vorgebebe Regierungslinie mit Sorgerechtsentzug bestraft zu werden, weil ja dann nicht „Erziehungsfähig“.

    “ Das Richter an die gegenwärtigen Gesetze gebunden sind und diese nicht beliebig auslegen können. Diese Gesetze sind wiederum durch eine Rechtsprechung der Obergerichte konkretisiert worden, die Kriterien für Entscheidungen vorgeben, an denen sich Richter orientieren sollen und innerhalb derer sie sich auch sehr häufig bewegen. Viele Richter sind sehr gute Juristen, die die Rechtsprechung in ihrem Gebiet, beispielsweise im Familiengericht genau kennen und sich auch an diese halten. Die allermeisten sind innerhalb dieser Regeln bemüht gerechte Entscheidungen zu treffen.“

    Eine Verhöhnung sondergleichen!
    Wer nicht über eigene Erfahrungen verfügt, dem empfehle ich – zum Beispiel- die Ausführungen des Richters Jürgen Rudolph (Cochemer Modell) der die Qualifikation von Richtern- explizit im Familienrecht- konkret kritisiert. Schaut mal bei YouTube.

    “ Richter sind alle korrupt, sie sind entweder Sadisten, die einfach aus Spaß am Leid anderer Familien zerstören oder gar an „dem Kinderhandel“ verdienen. Sie sind jedenfalls unfähig das Recht zu begreifen (welches sich der Kommentierende ohne Hinzuziehung weiterer Quellen durch reine Lektüre des Gesetzestextes besser erschließt als der Richter) oder brechen es vorsätzlich, um Männern/Vätern zu schaden.Sie gehören alle weggesperrt.“

    Keine Ahnung wie hoch die prozentuale Anzahl Sadisten bei Richtern ist und wer sich bestechen lässt 😉
    Fakt ist jedoch das bei einer derartigen zugeschanzten Machtfülle mit in der Praxis totaler Straffreiheit und Rechenschaftslosigkeit mit Entscheidungen, die oft vernichtende Konsequenzen für Väter und Kinder haben, sich schnell ein Gottkomplex herausbildet. Empfehle dazu die Abrechnung und Zustandsanalyse die Norbert Blüm in seinem Bestseller von 2014 abhandelt.
    Wer beim Jurastudium, und schon davor seit Kindesbeinen an in Schulen dem Credo des linksgruenem Feminismus mit seinen Opfer/Täterdogmen ausgeliefert ist, wird auch als Entscheidungsträger in Robe, unbewusst oder ganz bewusst, seine Entscheidung (mit) davon leiden lassen. Kurz: Ideologiebehaftet!
    Oder das verhaftet sein in ultrareaktionären mitteralterlichen Vorstellungen von Trennungsfamilie und ignorieren natürlicher Bedürfnisse kindlicher Entwicklung, die sich in “ Das Kind gehört zu Mutti, und das Kind muss zur Ruhe kommen“ erschöpfen.
    Mangelnder Bildung die über Paragraphen hinausgeht!Es geht ev#eben nicht um Verkehrs- oder Bau- oder Erbrecht!
    Tip nochmal. Juegen Rudolph, Sünderhauf etc…

    Äusserungen wie „Weggesperrt“ ist mir ebenfalls entgangen. RECHENSCHAFTSPFLICHTIG ist vielleicht das entsürechendere Wort- Rechenschaftspflichtig, ganz konkret für ihre Entscheidungen. Persönlich.
    So wie jeder Angestellte und Bürger auch. Selbst Politiker müssen da eher für die Konsequenzen ihrer (Fehl) Entscheidungen gerade stehen. Und nicht nur machen können was sie wollen unter dem Deckmantel der „unabhängigen Gerichte“. Jetzt bitte nicht mit Instanz und Dienstaufsichtsbeschwerden und ähnlichen „Kontrollmechanismen“ kommen, den jeder weis das die Krähe der anderen nie ein Auge aushackt!
    Der Verweis auf Instanzenweg ist ebenfalls negierend, weil Recht zu bekommen , das wahrscheinliche Risiko der völligen persönlichen Insolvenz in sich trägt.Besonders im familienrecht!
    Ein Unding an sich schon, das man seine verfassungsmäßigen rechte einklagen muss, und dafür oft sein gesamtes Vermögen, Reserven, Einkommen an den „helfenden“ Juristen, Gutachter, Dolmetscher, Verfahrensbeistände , usw. transferieren muss. In derartig vielen Fällen das die BRD inzwischen im Verhältnis zur Geburtenrate den Weltrekord in Zahl der Verfahren vor Familiengerichten stolz präsentieren kann!
    Wieso sollte Anwalt Interesse haben das sich daran was ändert oder gar auf verkehrsrecht umsatteln 😉 ?
    Immerhin, die Streitbewirtschaftungsindustrie macht jedes Jahr zweistellige Milliardenumsätze. Schließlich will auch Jahresabbo im Golfclub oder Jagdpacht und sonstiger adäquater Lebenstil irgendwie bezahlt werden. Geld auch wenn?s der letzte Groschen vom entsorgten Vater ist, stinkt bekanntlich nicht.

    Du punktest vielleicht mit deinen unreflektierten Behauptungen und oberflächlicher Interpretation ala linksgrüner Meinungsmachendem MSM-Journalismus unserer Tage, beim Obrigkeitshörigen Uninformiertem Ignoranten, aber jeder der weis wo der Hase lang läuft, schüttelt über dein dieses Bild – Existierender Verfassungs-und Gesetzes treuer Rechtsstaat, dessen juristischen Idealisten und assozierten. Institutionen, ausschließlich ihr Bestes für den Menschen tun – versus Einzelfälle verwirrter paranoider Verschwörungstheoretiker, den Kopf!
    DU hast keine Ahnung von Realitäten, Praxis und den Konsequenzen für Aber und Abertausende, oder willst keine haben.
    Vor allem möchtest du scheinbar nicht dein eigenes Nest beschmutzen.

    Ich unterstelle dir keine Böswilligkeit Christian Schmidt.Du scheinst nur Scheuklappen zu tragen weil nicht sein kann was nicht sein darf.
    Wie alt bist du eigentlich?
    Und wie läuft dein Jurastudium 😉 ?

    • „“ Man sollte dem Richter und dem Rechtsanwalt zugestehen, dass sie ihren Job machen und sich davor hüten, dass man alles persönlich nimmt.““

      Und wie soll man sich davor hüten, daß der Richter alles persönlich nimmt und einem Kind die Eltern verbietet, weil die z.B. keinen Schlips umhaben, oder vielleicht die falsche Schuhfarbe?

      • „Und wie soll man sich davor hüten, daß der Richter alles persönlich nimmt und einem Kind die Eltern verbietet, weil die z.B. keinen Schlips umhaben, oder vielleicht die falsche Schuhfarbe?“

        Er hat dir nicht dein Kind verboten, weil er es persönlich genommen hat. Sondern weil dein VErhalten die negativen Aussagen der Gutachter über dich bestätigt hat.

        • “ Er hat dir nicht dein Kind verboten, weil er es persönlich genommen hat. Sondern weil dein VErhalten die negativen Aussagen der Gutachter über dich bestätigt hat.“

          Vielleicht habe ich dich falsch verstanden aber meine Empfehlung ist, das du dir einfach mal die Zahlen anschaust, die Resultat der Rechtssprechung und Interpretationen deiner honorigen juristischen Entscheidungsträger sind.
          Nur eine Zahl, vielleicht die markanteste : 90% der Trennungskinder in der BRD- manche sagen 93% ,befinden sich unter, meist absoluter, Verfügungsgewalt der Mütter.
          Würde man deine Thesen zur Grundlage nehmen sind Väter so gut wie komplett selbst daran Schuld das ihnen die Kinder entzogen werden. Vom Familiengericht.
          Weil sie renitent sind.

          Ein ganz wichtiger Punkt der auch unbedingt mal in der Tiefe zu denken geben sollte: Warum in BRD und Österreich und von mir aus der Schweiz so?
          Warum ist die Situation, das Verhalten der Väter und Mütter, juristischen- und Helferinstitutionen so konträr und diametral zu den in D A CH ?

          ich weis es, den ich lebe seit zig Jahren in einem Land wo derartige Zustände niemals möglich wären, und so auch niemals von der Bevölkerung akzeptiert würden.Wo auch eine anderes Verständnis für Recht und die hohe Verantwortung derer die beauftragt sind Rechte zu wahren.
          Vielleicht, nebenbei Bemerkt auch ein Grund warum die BRD die rote Laterne bei der Demograph. Entwicklung seit Jahren trägt, und nicht diese Länder ;).

          Die FDP geht mir am A vorbei. Aber deren einfacher im Kontext des Zustandes der Gesellschaft so aufleuchtender Satz “ Denken wir neu“, sollte an jedem Gerichtsgebäude plakatiert werden.

          • „Nur eine Zahl, vielleicht die markanteste : 90% der Trennungskinder in der BRD- manche sagen 93% ,befinden sich unter, meist absoluter, Verfügungsgewalt der Mütter.“

            Klar, aber das ist ja während der Ehe nicht anders und damit Ausdruck des Kontinuitätsgrundsatzes in verbindung mit der Vorgabe des Gesetzgebers, dass einem vom beiden die Entscheidung übertragen wird.

    • „“ Alle großen Urteile, die positiv für Männer oder Väter sind wurden auch mit Hilfe von Rechtsanwälten bestritten, die ihre Mandanten engagiert begleitet haben“.

      Das stimmt.“

      Selbstverständlich stimmt das!
      Aber was bringt Chris dazu immer wieder gebetsmühlenartig zu unterstellen, daß entsorgte Elternteile generell gegenteiliger Auffassung sind?
      Wahnhafte kognitive Dissonanzen, bis hin zu paranoiden Anfällen, denke ich mal.

    • „Immerhin, die Streitbewirtschaftungsindustrie macht jedes Jahr zweistellige Milliardenumsätze.“
      Ganz klar dreistellige! Ganz vorsichtig geschätzt, mindestens irgendetwas zwischen 150 u. 200 MRD € p.A, in D…..
      Ansonsten ist Dein Kommentar eine sehr schöne Zusammenfassung dessen, was hier so alle ca. 5-6 Monate abgeht, wenn Chris mal wieder seinen Anfall hat, @Ove 😉

      • Danke für die Berichtigung meiner Zahlen.
        Ich bin ehrlich schockiert….

        Ansonsten war es ja dann doch richtig hier, nach kurzem Zögern, mal was zu kommentieren.
        wie gesagt, ich glaube nicht das der Mann zu den „Bösen“ gehört.
        Er verschließt sich vielleicht nur der Realität weil die Bitterböse ist, weh tut und eventuell das eine oder andere einstürzen lassen würde 😉 .

        • „Er verschließt sich vielleicht nur der Realität weil die Bitterböse ist, weh tut und eventuell das eine oder andere einstürzen lassen würde“

          Gegen die Wirklichkeit wehrt er sich aber schon ziemlich lange. Und ich muss mich immer sehr zurückhalten, wenn ich seine Einlassungen lese, um keinen Herzinfarkt zu kriegen 🙂

          Ich war etwa 10 Jahre im VAfK – im Forum und vor Ort – aktiv. Ich hab so viel Elend gesehen, dass ich nur mit Schaudern zurückdenke. Und dabei hoffe ich jedesmal, dass sich am Ende doch alles zum Guten gewendet haben mag und alle gesund und munter sind.
          Ich habe Väter kennengelernt, die auf Chris‘ Beschreibung zutrifft, mehr noch aber solche, die die Welt nicht mehr verstanden und völlig verwirrt lernen mussten, dass sie von nun an ihren Kindern abends keine Gutenachtgeschichten mehr vorlesen würden und sich glücklich zählen könnten, wenn sie den „üblichen“ [O-Ton BGH?] 14-täglichen Umgang erleben dürften.

          Bei über 1 Mio. Betroffener nur Idioten?
          Nur Randalierer?

          Nein, die Familienjustiz ist korrupt und bösartig!

          Wobei es wurscht ist, ob es auf ALLE Familienrichter zutrifft, oder nur einen prozentualen Anteil.
          Wer sich fälschlicherweise angegriffen fühlt, der soll das mit seinen Kumpanen ausmachen, die ihn in den Verdacht geritten haben.
          Und bei Voßkuhle und Dose kann er gleich anfangen.

  19. „Nein, es ist nicht per se ein bias gegen Väter, sondern die Einschätzung, dass Ordnungsgelder oft schädlich sein können, wenn es um die beziehung der Eltern untereinander geht. Weil sie das Klima noch einmal verschärfen und den Kampf noch erbitterter gestalten.
    Sie sollen deswegen nicht leichtfertig eingesetzt werden, ob gegen den Vater oder gegen die Mutter.“

    Und genau das ist offensichtlich und ohne Zweifel gesetzwidrig, denn es widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzesbegründung. Was den Streit eskalieren lässt ist, dass eine Seite dafür belohnt wird ihn eskalieren zu lassen. Steht so bei Salgo, steht so bei Dettenborn, steht so beim EGMR, steht so in der entsprechenden Dt-Drucks. Ich beende jetzt die Diskussion mit Dir zu diesem Thema, Christian. Meine Erkenntnis: DU hast keine Ahnung.

    • „„Nein, es ist nicht per se ein bias gegen Väter, sondern die Einschätzung, dass Ordnungsgelder oft schädlich sein können, wenn es um die beziehung der Eltern untereinander geht. Weil sie das Klima noch einmal verschärfen und den Kampf noch erbitterter gestalten.
      Sie sollen deswegen nicht leichtfertig eingesetzt werden, ob gegen den Vater oder gegen die Mutter.““

      Wenn ein Ordungsmittel den Streit verschärft, war der aber vorher schon in heftiger Eskalation begriffen.
      Im Übrigen können Ordungsmittel auch sehr deeskalierend wirken, dafür sind sie sogar gedacht.
      Und ich kann behaupten, selbst in 2-3 Fällen, gegen die Überzeugung einiger erfahrener Vätervertreter, erfolgreich zur Anregung von Ordnungsmitteln geraten zu haben, die sich dann als entscheidender Wendepunkt einer hocheskalativen Fallentwicklung erwiesen.

      • @fiete

        Ich stimme dir zu, dass für einige Fälle ORdnungsgelder einem Beschluss Nachdruck verschaffen können. Gerade wenn der Elternteil, der den Umgang verhindert, es per se nicht einsehen will.

        Sie verbessern aber auch in der Tat die Elternebene nicht. Da kann ein Umgangspfleger wesentlich besser sein. Ich würde es persönlich immer eher mit einem solchen versuchen. Aber da sind die Geschmäcker sicherlich auch verschieden. Der effektivste Weg ist sich mit der Mutter hinzusetzen und ihr zu erklären, was sie anrichtet mit dem was sie macht und das teilweise schlicht ihre Angst und ihre schlechte Einstellung auf das Kind übertragen werden und sich vieles auflösen würde, wenn sie das Kind so kirre macht und es nicht dauernd signalisieren müsste, dass es die Mutter liebt, sondern beim Vater sein kann.

        Das allerdings ist ein sehr sehr aufwändiger Prozess. Es verlangt eine vollkommen neue Sicht der Mutter auf ihr eigenes Verhalten.

        • Ich kann dir sagen zu was – verhältnismäßige- Sanktionen führen.
          Es sein zu lasen weil es nicht lohnt.
          Ich lebe in Norwegen. Die Struktur, das Bewustsein ist durch kulturelle , gesellschaftliche und historische Entwicklungen eine ganz andere.
          Aber auch hier gab es Zeiten der Väterentrechtung oder besser der Propagierung und juristischen Zielsetzung eines traditionellen Rollenbildes. Mutter- Erziehung und Betreuung. Vater- Versorgung durch Barunterhalt. Nach Trennung.
          Unter anderem weil das gegen den traditionell tief verwurzelten Gleichheitsgrundsatz verstößt, vor allem aber weil klar wurde das man so das Fundament der Gesellschaft zerstören wird, wurde um gedacht.Und konsequent gehandelt.
          Im groben- Cochemer Model eingeführt. Finanzielle Anreize und Privilegien ersatzlos gestrichen. Familienrecht angepasst, mit dem festen Willen das dann so auch durchzusetzen.das Kindergeld wurde seit 1992 nicht mehr erhöht.
          Dadurch haben Anwälte und Helferindustrie ihr Interesse in großen teilen verloren.
          der Staat hat alle „Löcher“ geschlossen und konsequente Ansage gemacht das Eltern zu kooperieren haben. Sonst Sanktionen, da bei Verweigerung, Boykott usw. Erziehungsunfähigkeit demonstriert wurde.
          Nach 15-25- 35 Jahren ist gleichberechtigte Elternschaft und deren Förderlichkeit für den Nachwuchs fester Bestandteil des Bewusstseins quer durch die Gesellschaft, das einzelne versuche von ET, wie sie in BRD Usus sind, geächtet werden. dabei am meisten von den Mitschwestern.
          Alle sind sich einig, das ein ET der versucht zu entfremden, zu boykottieren oder ausgeprägt unkooperativ ist kein verantwortungsvoller ET ist.
          ich kenne keine Zahlen, aber die zahl der Sanktionierungen ist sicher sehr überschaubar. Niemand will riskieren als schlechter ET dazustehen 😉

          • „Finanzielle Anreize und Privilegien ersatzlos gestrichen.“

            Ja, da klemmt es noch ordentlich in Germanien. Kindesbesitz ist hier eine extrem lohnende Geldquelle. Daher wird um den Nachwuchs auch so mit harten Bandagen gekämpft.
            Nach BGH-Vorgabe ist Derjenige unterhaltsberechtigt, bei dem sich die Kinder aufhalten – unabhängig davon, ob er sie zu recht hat, oder illegal an sich gebracht. Deshalb wurden (und werden) auch so viele Kinder in Nacht- und Nebelaktionen aus der elterlichen Wohnung an unbekannte Orte entführt.

            „das Kindergeld wurde seit 1992 nicht mehr erhöht.“

            Das geht in Deutschland nicht, weil es streng genommen gar kein „Kindergeld“ ist.
            Das KG ist – ich hab es schon ein Dutzend mal geschrieben – nichts anderes, als eine Voraberstattung zu viel gezahlter Steuern.
            JEDER, der eine bedürftige Person unterstützt, kann diese Unterstützung steuerlich geltend machen.
            Bei Erwachsenen nennt man das „Freibetrag“, also das Existenzminimum, das nicht versteuert werden DARF, bei Kindern „Kindergeld“.
            Diese Voraberstattung „Kindergeld“ wird mir am Jahresende von der Lohnsteuererstattung abgezogen.

            „Dadurch haben Anwälte und Helferindustrie ihr Interesse in großen teilen verloren.“

            Wäre hier auch wünschenswert.
            Die Anwälte können zwar nicht viel an Familienrechtsprozessen verdienen, weil ein erkläcklicher Anteil über VKH läuft, aber dafür ist es ein stets plätschernder Bach, mit dem sich am Ende auch ein Porsche finanzieren lässt.

  20. “ … 15.12.1726 .. Kabinettsorder für Gerichte und Juristische Fakultäten, den sog. Spitzbubenerlaß:“

    „„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.““

    http://www.juristischer-gedankensalat.de/2012/12/18/turchen-no-18-damit-man-die-spitzbuben-schon-von-weitem-erkennt/

    :mrgreen:

  21. Gerechtfertigt ist sicherlich der Hass auf einige Richter, die vorsätzlich das Recht beugen. Auch wenn es nicht nachweisbar ist, und Richter dazu neigen, ihre Kollegen nicht zu verurteilen:
    Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf Katrin van Rossum, Dr. Ira Jürging und Gerhard Tischner urteilen bewusst gegen physikalische Gesetze, dass die Wassermenge eines mittleren Sees völlig unbemerkt in einer kleinen Kellertoilette von unten nach oben getropft sei. Das dies unmöglich ist, interessiert sie nicht. Sie urteilen gegen den Bürger zugunsten des Staatskonzerns und verursachen einen Schaden in Höhe von über 140.000 Euro!

    In einem nicht benutzen Kellerraum befanden sich zwei WCs mit Waschbecken. Bis zum Jahr 2013 und ab dem Jahr 2015 betrugen die jährlichen Wasserkosten für das gesamte Bürohaus nur wenige hundert Euro. Im Jahr 2014 führten die Stadtwerke Haan Arbeiten in der Nähe der Wasseruhr und an der Wasserleitung durch. Durch die Vibrationen kam es zu einem Rollensprung, und die Wasseruhr zeigte einen enormen Verbrauch von über 15.300.000 Litern Wasser für einen Zeitraum von 301 Tagen an. Dies entspricht einem Verbrauch von mehr als 339 vollgefüllten Badewannen pro Tag oder einem mittleren See.

    Die Stadtwerke entfernten die Wasseruhr und zerstörten sie beim Öffnen. Eine Fehlfunktion wie der Rollensprung konnte später nicht mehr festgestellt werden. Der Fall wurde vor das Landgericht Wuppertal gebracht. Um zu klären, ob die exorbitant hohen Wassermengen tatsächlich durch die Zuleitungen und Abflüsse des Bürohauses geflossen sein konnten, bat das Unternehmen die IHK einen Sachverständigen zu benennen. Dieser besichtigte die Wasserleitungen vor Ort und stellte fest, dass der durch die defekte Wasseruhr angezeigte Verbrauch für das Jahr 2014 „sowohl praktisch als auch theoretisch gar nicht möglich“ war. Richterin Nina Tabea Zwermann-Milstein vom Landgericht Wuppertal interessierte das jedoch nicht. Der Bürger verlor den Prozess und musste über 140.000 Euro an Gerichts-, Anwalts-, Gutachter-, Wasser- und Kanalbenutzungskosten zahlen.

    Der Verbraucher legte Berufung beim OLG Düsseldorf ein, aber die Richterinnen Katrin van Rossum, Dr. Ira Jürging und Richter Gerhard Tischner wiesen die Berufung direkt ohne Gerichtsverhandlung einstimmig zurück. Sie ignorierten die Fehler des Landgerichts und fantasierten stattdessen, dass die enorme Wassermenge durch etwa 20 tropfende Wasserhähne oder durchlaufende Toilettenspülungen verursacht worden sein könnte. Zwar verfügte das Haus nur über 14 Wasserentnahmestellen und für die strittige Menge hätten bis 4.200 Wasserhähne über 301 Tage hinweg permanent tropfen müssen, aber die Richter am OLG interessieren sich nicht für physikalische Grenzen.

    Die Richter ignorierten auch das Gutachten, das besagte, dass durchlaufende WC-Spülkästen und Auslaufarmaturen bei weitem nicht in der Lage seien, einen so hohen Wasserverbrauch zu verursachen. Obwohl alle Zeugen vor Gericht bezeugten, dass sie keinen einzigen tropfenden Wasserhahn oder eine durchlaufende WC-Spülung gesehen hatten, wurden ihre Aussagen von den Richtern auch nicht berücksichtigt, obwohl sie diese gelesen hatten, aber an einigen Stellen unvollständig zitierten:

    Vereidigter Sachverständige: „Durchlaufende WC-Spülkästen sowie Auslaufarmaturen an Spülen, Waschtischen oder Ausgussbecken sind nicht annährend in der Lage, einen derart hohen Wasserverbrauch zu verursachen.“ (Gutachten, Punkt 5. Beurteilung Seite 10)

    Beschluss OLG Seite 11: „der hohe Verbrauch ggfs. durch defekte Wasserverbrauchsstellen wie Druckspüler. Toilettenspülkästen…verursacht worden ist.

    Sitzungsprotokoll: Zeugenaussagen vom 18.09.2022 von Andreas Della Mora: „Einen Wasserschaden habe ich im Jahr 2014 nicht festgestellt. Ich kann sicher sagen, dass jedenfalls in einer Größenordnung, um die es hier geht, kein Wasser irgendwo im Haus vorhanden war oder ausgetreten ist. Dies hätte ich bemerkt.“ Und weiter: „Wenn dort (WC Anlage) durch eine Spülanlage das Wasser permanent gelaufen wäre, dann hätte ich das gehört.“

    Beschluss OLG: keine Ausführungen zu den Zeugen

    Die vorgetragene Tatsache, dass die 15.300.000 Liter Wasser nicht abfließen konnten, da die Wasserteilungen sich etwa drei Meter unterhalb des städtischen Abflusskanals befinden und die Hebeanlage defekt und außer Betrieb war, behandeln die Richter auch nicht.

    Alle Beweisangebote, die in dem acht Jahre andauernden Prozess vorgebracht wurden, ignorierten die Richter.

    Es drängt sich die Vermutung auf, dass hier zum Nachteil des Bürgers geurteilt wurde indem man alle Argumente, Gutachten und physikalische Gesetze unter den Tisch fallen lässt.

    Die dem Staatskonzern zu Unrecht zugestandene Wassermenge entspricht etwa dem 15-fachen Wasserinhalt des vor kurzem geplatzten größten Aquariums Deutschlands in Berlin.

    Googeln Sie selbst: Stadtwerke Haan 15 Mio. Liter

Hinterlasse eine Antwort zu Yeph Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..