Warum man in gerichtlichen Verfahren so gut wie nie einen Befangenheitsantrag stellen sollte

Wenn man in vaterrechtlichen Foren mitliest, dann kommen sehr häufig Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden vor und sonstige Maßnahmen im Kampf gegen den Richter oder das Gericht oder das gesamte korrupte Gerichtssystem.

Viele Privatpersonen sehen das als Mittel, es dem Richter zu zeigen oder einen besonders erbitterten und damit guten Kampf zu führen. Tatsächlich ist ein Befangenheitsantrag in der Regel nicht erfolgreich und häufig sogar schädlich

1. Was ist eigentlich Befangenheit

Die Befangenheit ist – gegebenfalls über die Verweisung aus dem FamFG in der ZPO geregelt, dort in § 42 ZPO:

§ 42
Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Das Recht einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen ist ein unmittelbarer Ausfluss des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter iS des Art. 101 GG und dient dem fairen Verfahren. Es ist insofern ein hohes Gut.

Es beißt sich aber gleichzeitig damit, dass ein Richter natürlich auch in der Lage sein muss Wertungen und Ansichten mitzuteilen und das Verfahren zu führen. Ein Richter, der wegen jeder Meinungsäußerung befangen wäre, wäre erheblich in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, effektiv zu verhandeln.

Unter Befangenheit ist die innere Einstellung des Richters zu verstehen, auf derer er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien derart vermissen lässt, dass es infolge sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommt (BGH NJW-RR 2010, 493)

Dabei hat die Rechtsprechung verschiedene Fälle herausgearbeitet:

a) Mangelnde fachliche Eignung des Richters

Eine mangelnde fachliche Eignung des Richters stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Einfach Rechtsfehler oder auch in einem früheren Verfahren vertretene falsche Rechtsauffassungen begründen einen Befangenheitsablehnungsgesuch genau so wenig wie Verstöße gegen die Denkgesetze. Denn das Ablehnungsgesuch dient nicht dazu, dass man die Entscheidung des Richters auf ihre Richtigkeit hin überprüft.

Ein festgestellter Rechtsfehler kann nur dann eine Befangenheit begründen, wenn ein festgestellter Rechtsfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht und die Entscheidung grob fehlerhaft ist und damit nur als Ausdruck eines willkürlichen Handelns angesehen werden kann.

Damit kann ein Richter, der sich auf ständige Rechtsprechung stützt nicht befangen sein, ein Richter, der sich der Auffassung eines anderen OLGs anschießt kann nicht befangen sein. Ein Richter, der sich demnach beispielsweise darauf stützt, dass aufgrund des Kontinuitätsgrundsatzes und dessen Bedeutung das Aufenthaltsbestimmungsrecht eher der Mutter zu zu sprechen sein wird, weil diese das Kind überwiegend betreut hat, ist auch nicht befangen. Denn er äußert keine sachfremde Erwägung, sondern gibt die herrschende Rechtsprechung wieder.

Ob ein Richter wegen seiner Auffassung befangen ist, ist damit nur dann überhaupt prüfbar, wenn man die geltende Rechtsprechung kennt. Wenn er anführen würde, dass ein Kind immer zur Mutter gehört, dann mag er parteiisch sein, wenn er anführt, dass in diesem Fall das Kind zur Mutter gehört, dann kann das ein Ergebnis sachfremder Erwägungen sein. Selbst dann kann aber ein Richter davon abweichen, wenn er sachliche Gründe anführt. Wenn er etwa der Auffassung ist, dass gängige Rechtsprechung falsch ist, dann darf er sich auch gegen diese entscheiden, wenn er das juristisch begründet, wozu aber der Hinweis auf andere Rechtsprechung ausreichen kann.

Im übrigen kann ein Richter so gut wie alles sagen, wenn er ein „nach meiner vorläufigen Wertung“ oder „So wie ich es derzeit sehe“ oder vergleichbares davorsetzt. Denn dann macht er ja gerade deutlich, dass er natürlich auch später unter neuen Erkenntnissen seine Meinung ändern könnte. Auch daran scheitern viele Befangenheitsanträge: Der Richter wird schlicht darauf verweisen,dass er lediglich eine falsche vorläufige Meinung hatte und man entsprechend sachlich hätte vortragen können, dann hätte er das erneut geprüft.

b) Art und Weise der Verfahrensführung

Die Art und Weise, wie ein Richter eine Verhandlung führt, ist ein Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und kann damit meist auch keine Befangenheit begründen. Es bedarf insoweit einer verfahrensrechtlich unsachgemäßen Vorgehensweise. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehrt oder sich aus der Art der Prozessleitung und dem prozessualen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt.

„Ha“ werden da nun einige anmerken „genau das lag doch vor, der Richter hat aus meiner Sicht vollkommen willkürlich gehandelt und als ich das gerügt habe gar nicht richtig beachtet, sondern nur mit meinem Rechtsanwalt reden wollen“. Ob eine Vorgehensweise von Laien als Willkür angesehen wird ist allerdings nicht der Maßstab. Der Richter muss auch seine Verfahrensführung nicht beständig rechtfertigen oder erklären.

Zu berücksichtigen ist eben auch, dass der Richter eben auch das Verfahren effektiv führen muss und verhindern muss, dass es sich zu weit vom üblichen entfernt und gerade deswegen auch unsinniges Vorbringen abkürzen muss. Er kann im Wege der Verfahrensleitung insofern durchaus deutlich machen, dass er es nicht durchgehen lassen wird, wenn eine Partei das Verfahren unsachgemäß behindert und daher zunächst lediglich der Rechtsanwalt sprechen soll. Das Gericht kann auch zu bestimmten Zeiten schlicht einer Seite den Mund verbieten, weil es jetzt bestimmte Sachen mit bestimmten Personen besprechen will. Es kann sich also erst an die Rechtsanwälte wenden und mit diesen ein Gespräch führen und dann erst später die Partei befragen oder reden lassen. Es kann auch dagegen vorgehen, dass jemand bereits geschriebenes wiederholt, schlicht weil er lesen kann und der erneute Vortrag die Sache nicht voranbringt.

Gründe für eine Befangenheit wären beispielsweise eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Das liegt vor, wenn der Richter zB einen Zeugen nicht laden will, weil ja eh klar wäre, was der sagen wird. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn der Richter den Zeugen lädt, aber in Vergleichsverhandlungen anführt, dass er vermutet, dass der den Vortrag einer Seite bestätigen wird oder sonstige Äußerungen dieser Art tätigt, sofern er damit nicht ausschließt, dass seine Erwartung auch falsch sein könnte.

c) richterliche Hinweise

Richterliche Hinweise stellen keine Befangenheit dar, soweit sie von der Richterlichen Aufklärungspflicht gedeckt sind. Da die Vorschriften sogar häufig auf eine frühzeitige Streitbeilegung ausgerichtet sind treffen den Richter sogar erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die er üblicherweise in einem Rechtsgespräch im Termin mit den Parteien äußern soll. Eine Rechtsberatung in Hinblick auf ein besseres Vorgehen oder der Hinweis auf besondere Verteidigungsmöglichkeiten kann die Befangenheit begründen, wenn er dadurch einer Seite einen Vorteil verschafft. Allerdings gilt auch bei Hinweisen, dass der Richter seine Meinung äußern kann, auch zu den Erfolgsaussichten eines Antrags sofern er sich noch nicht endgültig festlegt.

d) Unsachlichkeit

Ein unsachliches Verhalten des Richters begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn er sich grob in der Form vergriffen hat, da dies nicht durch die prozessualen Aufgaben des Richters gerechtfertigt sein kann. Darunter fallen abwertende, kränkende oder beleidigende Wortwahl des Richters gegenüber der Partei oder dessen Prozessbevollmächtigten. Nicht ohne weiteres fallen darunter Bewertungen des Parteivorbringens als zB „rabulistisch“,  „utopisch“ „wischiwaschi“ etc wenn das eine vertretbare Bewertung ist und nicht reine Herabwürdigung. Auch lautstarke Äußerungen des Richters in Wahrnehmung seiner sitzungspolitischen Aufgaben oder die Androhung von Ordnungsmitteln bei umgangssprachlichen, aber in der Sache nicht zu beanstandenden Äußerungen der Partei müssen keine Befangenheit begründen, können dies aber im speziellen Fall.

e) Verlust des Ablehnungsrechts

Das Ablehnungsrecht kann auch verlorengehen:

§ 43 ZPO
Verlust des Ablehnungsrechts
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Weswegen einige Richter die Anträge gern am Ende der Verhandlung aufnehmen, was dann alle Ablehnungsgründe verspätet sein lässt (und man allenfalls noch anführen kann, dass einem das befangene Verhalten des Richters erst nach der Verhandlung deutlich geworden ist, was aber auch den eigentlichen Vorwurf abschwächt)

2. Warum schadet ein entsprechender Antrag eher als er nutzt

Parteien neigen dazu wegen allem und jedem einen Befangenheitsantrag stellen zu wollen. Dies insbesondere, wenn der Richter eine für sie ungünstige Meinung geäußert hat. Das ist aber in den allermeisten Fällen keine Befangenheit, sondern eben nur eine abweichende Meinung. In den allermeisten Fällen wird der Richter schlicht anführen, dass er natürlich seine Meinung ändern kann und wird, wenn man entsprechend vorgetragen hätte und das es nur eine vorläufige Meinung war.

Weil 99% aller Befangenheitsanträge von Privatpersonen  tatsächlich Befangenheit belegen können bringen sie nichts. Sie sind für den Richter aber häufig ein Zeichen, dass man das System nicht verstanden hat und auch nicht bereit ist andere Meinungen zu akzeptieren. Das Stellen eines Befangenheitsantrages durch eine Privatperson hat auch deswegen einen sehr schlechten Ruf, weil 99% der Befangenheitsanträge von Personen gestellt werden, die auf Krawall aus sind und andere Meinungen nicht akzeptieren können. Der Richter wird dies zumindest unterbewußt in seine Bewertung einstellen. Das ist gerade in Sorgerechtsverfahren oft sehr nachteilig, weil es dann indirekt Vortrag der Gegenseite belegt, dass man mit einem nicht reden könnte. Denn Richter neigen zu der Auffassung, dass Leute, die noch nicht einmal zB die herrschende Rechtsprechung als Gegenmeinung ertragen können und diese als Angriff auf sich sehen, noch weniger eine andere Meinung ihres Partners ertragen können. Und sie werden zudem auch häufig die Erfahrung machen, dass diese Einschätzung sich auch in Gutachten bestätigt. Man erzeugt also ein sehr ungutes Gefühl über sich selbst bei einer Person, die sich zwangsläufig in sehr kurzer Zeit ein Bild von einem machen muss, was eben auch in Sorgerechtssachen häufig die Konfliktfähigkeit betrifft. Macht man das noch an seinem Rechtsanwalt vorbei, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass man zur Gruppe „akzeptiert keine Meinung außer der eigenen und hält sich für klüger als alle anderen“ gehört noch größer. Auch Verfolgungswahn ist in dieser Gruppe nicht selten („Alle sind gegen mich“). Selbst wenn der Richter das nicht sofort annimmt hat er jetzt zumindest die Möglichkeit im Kopf, dass man zu dieser Gruppe gehören könnte.

3. Wann sollte man einen stellen

Wenn ein Rechtsanwalt einem dazu rät. Sonst nicht. Am besten auch noch ein örtlicher Rechtsanwalt, der den Richter aus anderen Verfahren kennt und ihn deswegen einschätzen kann. Und der auch die anderen Richter kennt, die man dann möglicherweise erhält.

Wann immer man (abseits des Strafrechts in dem andere Regeln gelten) von jemanden geraten bekommt möglichst und bei kleinsten Anlass über Befangenheitsanträge vorzugehen ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass dieser keine Ahnung hat.

46 Gedanken zu “Warum man in gerichtlichen Verfahren so gut wie nie einen Befangenheitsantrag stellen sollte

  1. 3. Wann sollte man einen stellen

    Wenn ein Rechtsanwalt einem dazu rät.

    Eigentlich ein guter Rat, wenn man sicher ist, dass es nichtem Zweck dient die Kasse des Anwalts zu füllen.

    Parteiisches Verhalten und Befangenheit sind die grundsätzlichen Unterschiede die man nicht verwechseln sollte. Wenn der Richter denkt, dass eine Frau einen Mann nie schlägt ist er zwar befangen (Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkten (das heißt nicht unabhängigen) Urteilsvermögens einer Person aufgrund einer im Speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig bewerteter, das heißt nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Informationen bezeichnet. Eine befangene Person entscheidet folglich auf der Grundlage eines Vorurteils.(Wikipedia))
    aber damit wird man kaum vor Gericht Erfolg haben,

    es sei denn man könnte beweisen, dass der Richter z.B. ein Radikalfeminist ist.

    Meist handelt es sich bei Befangenheit um die Tatsache, dass der Richter schon denselben Fall teilweise behandelt hat oder Familienmitglieder oder LiebhaberInnen als Anwälte oder Gutachter tätig sind.

    Bei einer Scheidung müssten ansonsten alle Richter befangen sein.

    • „3. Wann sollte man einen stellen

      Wenn ein Rechtsanwalt einem dazu rät.“

      Bullshit!
      Kein VKH-Anwalt wird das je tun!
      Außer er will den Fall, in Absprache mit weiteren Beteiligten ( Richter z.B. ) gezielt an die Wand fahren ( was sicherlich in der Form selten ist ).
      Für die paar Kröten macht sich kein RA die Extraarbeit, die eine Richterablehung zwangsweise mit sich bringt, wenn man ihn ernsthasft durchziehen will, zumal die allermeisten schlichtweg zu blöd dazu sind.

      Und bei einem selbst bezahlten muß man unterscheiden ( was dem Betroffenen i.d.R. unmöglich ist ), ob er einer der üblichen Scharlatane ist, der sich auf Kosten der Mandanten zu bereichern versucht, egal, was er damit anrichtet, oder ob er zu den sehr wenigen gehört, die ihr Handwerk nicht nur verstehen, sondern es sich leisten können, tatsächlich aus Passion im Interesse des Mandanten zu handeln.

      Ergo: Habt Ihr mal eben 20000€ Vorschuss hingeblättert und kennt den Mann schon länger und gut, besteht Chance, daß er Euch nicht verarscht, ansonsten Finger weg bei solchen Vorschlägen!
      Grob gesagt.

          • Eine merkwürdige Meinung die hier vertreten wird. Ein Befangenheitsantrag sollte also nicht gestellt werden, weil der Richter sonst -befangen- handeln könnte???? Man sollte sich dem „wohlwollen“ des Richters unterwerfen? Klingt nicht nach einer wenig rechtstaatlichen Überlegungen.

            Meine Erfahrungen sind zudem deutlich andere, denn in der Regel ist ein abgelehnter Richter sorgfältiger und wird nicht voreilig gegen eine Partei agieren, wenn er weitere Ablehnungen befürchten muss.

            Ich habe in mehr als 20 Fällen Befangenheitsanträge gestellt, welche in 5 Fällen tatsächlich zur Ablehnung des Richters geführt hatten. Von den 20 Fällen sind 15 Fälle am Ende in meinem Sinne ausgegangen. In den 5 weiteren Fällen diente der Befangenheitsantrag dazu Zeit zu gewinnen und auch das hat hervorragend funktioniert.

            Gerade in Familienverfahren wird einem kaum ein Anwalt zum Befangenheitsantrag raten, da er am meisten an einem schnellen Vergleich verdient. Trotzdem ist ein solcher Antrag in kaum einem Verfahren zweckmäßiger als im straf- oder familienrechtlichen Verfahren.

            Wie immer muss man sich aber bewusst machen, dass ein solcher Antrag das Verfahren immer verzögert, wenn man seine Kinder also nicht sieht, dann ist es meist sinnvoller auf dieses Mittel zu verzichten.

          • @Christian

            Der Richter kommt nicht drum herum sich eine Meinung über einen zu bilden. Und wilde Befangenheitsanträge sagen in der Tat häufig etwas über die Persönlichkeit aus. Es ist ein klassisches Merkmal des Querulanten, der nur aus seiner eigenen Perspektive sehen kann und alles als Angriff gegen sich versteht.
            Das Problem ist häufig, dass man etwas Ahnung von dem typischen Ablauf eines Verfahrens und dem materiellen Recht haben muss um das Geschehen nachzuvollziehen.
            Die meisten haben das nicht und stellen vollkommen sinnlose Befangenheitsanträge. Gerade in Sorgerechtsverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann das sehr schaden, der Gegner kann genau in dieses Bild hinein vortragen.

            Im Umgangsrecht oder Unterhalt ist es vielleicht noch relativ egal. Aber üblicherweise wird man das Verfahren nicht wegen sondern eher trotz der Anträge gewinnen.

            Klar gibt es fürchterliche Richter. Weit aus eher gibt es Leute, die einen nachweisbare befangenheit sehen, wo keine ist

          • Viele Vorurteile und wenig Argumente! Warum sollten Befangenheitsanträge nur von „Querulanten“ geschrieben werden? Das Gesetz sieht diese Möglichkeit zu Recht vor und es ist rechtlich unzulässig, dieses zulässige Prozessmittel gegen den Antragsteller zu verwenden.

            Du argumentierst damit, dass das der Beteiligte keinen Befangenheitsantrag stellen sollte, weil dieses negativ aufgefasst werden könnte, aber Du übersiehst, dass es dem Richter verboten ist dieses zu tun! Wer eine Partei schlechter behandelt, weil sie einen zulässigen Antrag stellt, der ist befangen! Die Ablehnung wäre also begründet, wenn die abgelehnten Richter so handeln würden, wie Du es unterstellst.

            Warum sollte es mehr „Querulanten“ geben, als schlechte Richter? Ein Richter ist auch nur ein Mensch mit einem abgeschlossenen Studium kein Gott in Schwarz! Nach meinen Erfahrungen lassen sich sehr viele Richter von Voreingenommenheiten leiten und das Ablehnungsgesuch ist ein geeignetes Mittel sie darauf hinzuweisen.

            Wie kommst Du eigentlich zu der Ansicht, dass die Ablehnungsgesuche nur von „Querulanten“ gestellt werden? Merkst Du eigentlich selbst, dass es sich bei dieser Aussage nicht um ein Argument, sondern um ein Vorurteil handelt? Du unterstellt bereits, dass die Besorgnis der Befangenheit des Beteiligten nicht ernsthaft besteht ohne zu überlegen, welche Gründe zur Besorgnis der Befangenheit führen. Du unterstellts, dass es darum geht, dass der Beteiligte die Argumente der Gegenseite nicht hören möchte, aber übersiehst, dass eine Vielzahl der Befangenheitsanträge gerade deshalb gestellt werden, weil Richter Beteiligte nicht ausreden lassen oder ihre Argumente gerade nicht zur Kenntnis nehmen. Der Vorwurf der „Verbohrtheit“ lässt sich auch gegen die Richter wenden, aber dort sind sie dann ok? Richter sind einfache Menschen und es gibt genau so viele „Querulanten“ unter den Richtern, wie unter anderen Menschen. Richter sind keine Übermenschen!

            Was bewegt Dich eigentlich ein Plädoyer gegen Befangenheitsanträge zu schreiben? Mit wie vielen der „Querulanten“ die Befangenheitsanträge stellen hattest Du denn bisher zu tun? Wie kommst Du zu der Überzeugung, dass der jeweilige Betroffene nicht tatsächlich von der Befangenheit des abgelehnten Richters ausgegangen ist?

      • Bei uns sind Befangenheitsanträge so selten, dass man immer wieder Rundmails schicken muss, damit wir es richtig machen im Notfall.

        Es sind aber auch ziemlich viele Rohrkrepierer dabei, wo der Anwalt nur Aufsehen erregen will.

        Du weisst ja wo ich wohne und dass es da kaum möglich ist, dass jemand nicht mit dem anderen irgendwie verwandt ist.

      • Ok, bei uns sind die Anwälte regelrechte Geldmaschinen und ein Anruf oder Brief kostet jeweils extra. Die Gerichtskosten selbst sind quasi Null.

    • @ Yeph:
      „es sei denn man könnte beweisen, dass der Richter z.B. ein Radikalfeminist ist.“
      Auch das wird i.d.R. nix bringen, sonst wäre Susanne Baer nicht am BVerfG gelandet, da sie als grundsätzlich dauerbefangen einzuordnen wäre ( und tatsächlich auch ist, aber das tut hier im Thread nix zur Sache ).

      • Ja, da habe ich bei Danisch was drüber gelesen und ich bin regelrecht schockiert. Obschon auch bei uns einige Akrobatien Richter im Amt gelassen haben, wurde gerade einem Richter das Amt entzogen. Es ist vorbei mit der Vetternwirtschaft und das ist gut so.

        Schade für Deutschland, wenn das alles so gelaufen ist, wie von Danisch erklärt. Ich würde den europäischen Gerichtshof der Menschenrechte einschalten.

        • Hallo Henrik:
          Googlen kannst Du selbst, ich habe anderes zu tun.
          Baer hat schon Ende letztes Jahrtausend öffentlich erklärt, daß sie Radikalfeministin ist. Müßte im Netz noch auffindbar sein.
          ( Aber, wie oben schon gesagt, das ist hier grundsätzlich OT )

  2. Ein Insiderwitz:

    Die eine Partei erklärt ihre Sachlage und der Richter sagt:

    „Da haben sie Recht“

    Nachdem die zweite Partei ihr Plädoyer vorgetragen hat sagt der Richter:

    „Ja , da haben sie Recht“

    Dann sagt die erste Partei

    „Aber Herr Richter, sie können doch nicht zuerst mir und dann ihm recht geben“

    Da sagt der Richter:

    „Da haben sie auch wieder Recht“

  3. Bevor ich mir das Werk gründlich durchlese, erstmal ein paar Anmerkungen zur Einlung und Überschrift:

    Der Anfang des Posts geht schon mal reichlich in die Hose.

    Zunächst ist der „Titel“ nämlich falsch, wenn auch weitverbreitet.
    Es gibt keinen „Befangenheitsantrag! Punkt!
    Ob ein Richter befangen ist, oder eben nicht, lässt sich nicht beantragen, was schon sprachlich logisch und für jeden normalbegabten leicht nachvollziehbar ist.
    Es geht um eine Richterablehnung, wie aus dem weiteren Kontext zu ersehen, um eine im Zivilverfahren.
    Auf diese folgt allerdings prakltisch zwangsläufig ein Antrag, nämlich der auf einen gesetzlichen Richter. Auch logisch, denn ein Richter hat von Gesetz wegen unparteiisch zu sein. Dieser Aspekt überwiegt ( vom Gesetz her ) das „Recht auf seinen Richter“ ( auch ’ne schräge populistische Formulierung, hier aber insofern hier nicht von wesentlichem Belang )
    Den populistischen Müll, der nicht nur durch die Betroffenenszene und jetzt auch hier herumgeistert, sondern auch in Gerichten, Ämtern und Behörden und von Anwälten „gepflegt“ wird, sollte man ganz schnell vergessen! Er dient im Endeffekt nur dazu Verwirrung zu stiften und tatsächliche Hintergründe zu verschleiern.

    Wer sich sachlich zum Thema informieren möchte, kommt um den Schneider nicht herum. Genauer genauer mindestens um die „Bibel“ zum Thema:
    „Richterablehnung im Zivilprozess“ von Egon Schneider.

    Und was Chris‘ irgendwo aufgeschnappte Präjudikaonen aus Facebooklabergruppen hier zu suchen haben, ist mir vollkommen unverständlich, die sind nämlich auf allerunterstem Niveau:
    „Viele Privatpersonen sehen das als Mittel, es dem Richter zu zeigen oder einen besonders erbitterten und damit guten Kampf zu führen.“
    So ein Blödsinn! Allerdings wird der gern von Leuten, die sich für Experten halten so verbreitet, wie hier von Chris.
    Die meisten Betroffenen sind von dem Unsinn schwer genervt und das zu Recht!
    Denn kein Mensch, dessen Kind, resp. die bisherige Existenz desselben auf dem Spiel steht, hat ein Interesse „es dem Richter zu zeigen“, oder gar „einen guten Kampf zu führen“.
    Wer Euch solchen Mist unterjubelt, ist entweder geistesgestört ( was recht häufig vorkommt, da es sich sehr oft um selbst Betroffene handelt, die die Situation verständlicherweise nicht ertragen ), oder hält sich für einen Experten, der mal pro, mal contra fast immer aber wild herumdrischt. Chris hier klarerweise eher contra, aber auch das offensichtlch zügellos. Sonst würde er mit solchen Kampfformeln anfangen. Schon dadurch verliert sein Versuch hier per se jede Menge an Wert.

    „Tatsächlich ist ein Befangenheitsantrag in der Regel nicht erfolgreich und häufig sogar schädlich“

    Das kommt natürlich erstmal darauf an, was man unter „in der Regel“ versteht.
    Ist die Ablehnung notwendig, und halten sich alle Beteiligten an die tatsächlich bestehenden Regeln, muß er sogar erfolgreich sein und ist in dem Fall nicht nur nützlich, sondern eben unbedingt notwendig.

    Das Problem ist, daß die gesetzlichen Regelngen dazu zwar gar nicht so kompliziert sind, jedoch den meisten Betroffenen unbekannt. Und einfach mal eben nachlesen reicht leider auch nicht, denn das viel größere Problem ist hier die gewohnheitsmäßige Rechtsprechung, die an heftigen Narzissmus grenzt, und diese Regeln defakto großteils negiert.

    Tatsächlich hat Chris ( und ich vermute mal wohlmeinend, daß er das auch eigentlich zum Ausdruck bringen wollte und sich bloß im ihm üblichen Übereifer verplappert hat ) nämlich dahingehend Recht, daß das Ding fast immer erfolglos bleibt. „Schädlich“ ist dabei der eben erwähnte richterliche Narzissmus, welcher dafür sorgt, daß der einmal erfolglos abgelehnte Richter, gerade wenn er vorher schon befangen war ( was sicherlich sehr oft der Fall ist, sonst wäre er ja nicht abzulehnen vesucht worden ), danach doppelt willkürlich und gnadenlos zudrischt, ohne Rücksicht auf menschliche Verluste. Er wird den Ablehnenden, eben weil der ihn abzulehnen versucht hat, gezielt als lächerlich darzustellen versuchen und es ist vollkommen egal, ob zu Recht oder nicht, seine Kollegen aus der juristischen Wagenburg werden nahezu garantiert begeistert einsteigen in dieses Spiel. So etwas wie Gewissen, oder gar Humanität werdet Ihr an einem durchschnittlichen deutschen Amts- o. Oberlandesgericht nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht finden.

    So, jetzt lese ich mir die Geschichte erstmal sorgfältig durch und dann sehen wir mal weiter, was davon möglw. brauchbar ist.

    • „Denn kein Mensch, dessen Kind, resp. die bisherige Existenz desselben auf dem Spiel steht, hat ein Interesse „es dem Richter zu zeigen“, oder gar „einen guten Kampf zu führen““

      Da ist meine Erfahrung eine andere. Einige sehen denn Kampf gegen den Richter dann als Kampf für ihr Kind. Tatsächlich ist es aber häufig genau das nicht.

      • Mein lieber Chris. Deine Ansichten sollten wir hier als solche besser nicht ausdiskutieren, denke ich. Sonst könnte ich mich animiert fühlen, auch mal Richter zu spielen und mich zum Psychoexperten aufschwingen ( was logischerweise NICHT Aufgabe eines Richters sein darf ), was in dem Fall sicherlich gar nicht so schwer wäre.
        Und ich glaube eigentlich möchtest auch Du das nicht ( hoffe ich zumindest wohlmeinend ).

        V.dh. werde ich mich hier auf die wesentlichen Punkte beschränken und die rein persönliche Ebene wo möglich auszuklammern versuchen, was ohnehin nicht ganz einfach wird, da Du sie schon mehr oder weniger offen eröffnet hast.

        Solltest Du allerdings den ganzen Post geschrieben haben, gerade um erneut wilde Dreschereien zu provozieren und selbst zu betreiben, dann bitte, ich werde Dich wohl kaum davon abhalten können. Ich gebe dazu lediglich zu bedenken, daß das irgendwann mal auf Dich zurückfallen könnte, sofern Du den Thread nicht löscht.
        Also, lasse wenigstens ein wenig konstruktive Kritik ( für Außenstehende ) zu, oder verantworte die Folgen selbst.
        Mir kommt es nicht ( mehr ) darauf an.

    • Der Rest des Posts bedarf einer umfangreicheren Befassung, da Chris mal wieder ein nebulöses Konglomerat aus Recht, Gesetz, Rechtsprechung, üblichem Schlendrian und seinen privaten Animositäten abgeliefert hat.
      Wer meint, daraus irgendwelche Schlüsse ziehen zu können, ohne einigermaßen zu unterscheiden, was davon in welche Kategorie gehört. eignet sich bestenfalls unbrauchbaren Müll an.
      Was im akuten Verfahren nicht unbedingt von direktem Nachteil sein muß, leicht aber kann.
      Wichtiger erscheint mir, daß das eingebaute Gebashe und die Anbetung richterlichen Unfugs in dem Beitrag als üble Propaganda gegen einen sehr großen Teil familienrechtlich betroffener Eltern zu verstehen sind.
      Es ist auch so schon schlimm genug, daß die allermeisten davon auf wilde Pöbelgruppen auf Fakebuch angewiesen sind und dadurch zunächst mal praktisch gar keine Chance haben, an wenigsten etwas Basiswissen heranzukommen. Diese Situation wird dadurch noch verschlimmert.

      Daß akut Betroffene ein sowieso schon unbequemes Völkchen sind, mit dem kaum wer was zu tun haben will, ist ja aus beiden Richtungen verständlich und nachvollziehbar. Diesen Zustand noch durch solche Krakehlereien, wie im Post eingearbeitet zu verhärten, ist allerdings extrem verantwortungslos, höflich ausgedrückt.

      Das einigermaßen sachlich aufzudröseln wird eine Weile dauern, v.dh. melde ich mich frühestens heute abend wieder. Und das wird ein längerer Kommentar, das ist sicher.

        • Danke für den Hinweis. Habe ich aber nicht zur Hand, werde also „freihändig“ auf die Sachpunkte eingehen, wo es mir nötig erscheint.
          Auch den Schneider lasse ich außen vor, da ich ihn seit Jahren nicht mehr studiert habe und es mir überwiegend einfach um ein paar Grundsätzlichkeiten geht, die ich wohl gerade noch so aus dem Kopf zusammenkriege.

        • Also ich finde, dass Christian das hier sehr gut rüber gebracht hat. Die juristischen Finessen sind oft Absudritäten sonder gleichen und da sollte niemand stoltz drauf sein. Recht sollte IMMER vom Bürger verstanden werden können und Christian hat das hier sehr gut gemacht. Punkt!

          Danke Christian!!!!! 🙂

        • Ein Recht, welches auch vom Bürger verstanden wird, ist nahezu unmöglich zu schaffen. Das allgemeine preußische Landrecht zeigte die Problem eines “ Laienrechts“ gut.

    • Ein Ablehnungsgesuch, auch Befangenheitsantrag genannt, ist im deutschen Recht ein Antrag, durch welchen ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter die Besorgnis geltend machen kann, ein zur Entscheidung berufener Richter sei befangen. Abgelehnt werden können immer nur einzelne Richter, nie das Gericht als Ganzes.

      Weil wir französisches Recht haben, habe ich den Begriff nicht nachgesehen, aber wieso schreibst Du das so überheblich?

      Bei uns heisst das „Récusation“

      Lorsque l’initiative vient d’une partie ou de son avocat, le droit d’obtenir le remplacement du juge et la procédure qui y tend se dénomme la „récusation“.

      Also wenn die Initiative von einer Partei ausgeht (und nicht vom Richter selbst, was sehr häufig bei uns passiert), heisst es „récusation“ und könnte als Ablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag übersetzt werden.

      Das sind fundamentale juristische Prinzipen die fast überall gelten. Also was sind Ihre Extreme?

  4. @Fiete: Du scheinst ja offensichtlich selber stark betroffen zu sein. Aber meinst du nicht auch, dass etwas Mässigung im Tonfall der Diskussion gut tun würde? Außerdem sind wir hier nicht in einem Jura – Fachblog und führen daher keine fein ziselierten juristischen Diskussionen. Der Begriff „Befangenheitsantrag“ mag daher juritisch gesehen blödsinnig sein, ist aber trotzdem das umgangssprachlich genutzte Wort. Für Außenstehende reicht es doch völlig, dass es sich hier um ein gefährliches Terrain handelt und warum das so ist.

    • @ Rano:
      Was Du zu sehen meinst, oder nicht ist mir völlig Mumpe.
      Und, daß der übliche Populismus schon für das Verständnis der Inhalte nachteilig ist, ist nunmal so.

      Wie Yeph oben schon ganz richtig schreibt, muß Recht auch für den Durchschnittsbürger verständlich sein. Ist es in D. aber nicht, wofür nicht zuletzt die „Geheimsprache“ der Rechtsprechung verantwortlich zu machen ist, und zwar üblicherweise gerade da wo sie einfach erscheint.
      Einfaches Beispiel ist die sog. „Übertragung des Sorgerechts“. Eine Formulierung die gezielt in den allermeisten Fällen ausblendet, daß es gar nicht nicht um das Recht zur Sorge geht, sondern um die Ausübung der Sorge selbst und keineswegs um „Übertragung“ oder gar „Zuweisung“ ( per se unmöglich ), sondern um einen essentiellen Grundrechtsentzug.
      Es wird also schon mit diesem scheinbar leicht zu verstehenden Satzteil eine üble Nebelkerze geworfen, um von Tatsachen massiv anzulenken, sie zu verschleiern und ganz besonders sie zu verharmlosen.

      Soviel dazu.

      • „Wie Yeph oben schon ganz richtig schreibt, muß Recht auch für den Durchschnittsbürger verständlich sein. Ist es in D. aber nicht, …“

        Ich hatte im Elternforum des VAfK schon vor über 10 Jahren dafür geworben, das Produkthaftungsgesetz auf Gerichtsurteile und -beschlüsse auszuweiten.
        Kurz: ist ein Urteil/Beschluss für einen Durchschnittsbürger mit mittlerer Bildung nicht verständlich, sprechen wir von einem Produktmangel, der zumindest zur Zurückweisung der Bezahlung der Dienstleistung berechtigt.
        Bzw. zur Folgehaftung des Gerichts, wenn sich aus falscher Anwendung Nachteile für den Prozessbeteiligten ergeht.

        „Einfaches Beispiel ist die sog. „Übertragung des Sorgerechts“. Eine Formulierung die gezielt in den allermeisten Fällen ausblendet, daß es gar nicht nicht um das Recht zur Sorge geht, sondern um die Ausübung der Sorge selbst und keineswegs um „Übertragung“ oder gar „Zuweisung“ ( per se unmöglich ), sondern um einen essentiellen Grundrechtsentzug.“

        Diese Tatsache kann nicht oft und nicht deutlich genug wiederholt werden.
        Im Familienrecht werden gern solche Euphemismen bemüht, um Einschränkungen des (väterlichen) Grundrechts zu kaschieren.
        Die „Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ an die Mutter ist faktisch eine weitgehende Aufhebung des Sorgerechts des Vaters.
        Aber „Zuweisung“ klingt besser, als „Entzug“ und lässt sich leichter verkaufen.

    • @Rano64
      „Befangenheitsantrag“ ist auch ein in der juristischen Fachliteratur standardmäßig genutzter Begriff….

      Er mag in der Verkürzung verfälschend sein. Letztlich ist die Diskussion darüber an dieser Stelle aber ähnlich sinnvoll wie eine Diskussion darüber, ob Christian statt vom „Richter“ von der „RichterIn“ oder doch besser von der Richter*in oder Richter_in hätte schreiben sollen. Vielleicht möchte sich darüber noch jemand aufregen?

      Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung scheint mir dem Befangenheitsantrag übrigens etwas weniger kritisch gegenüberzustehen als Christian – das nur am Rande.

      • @pluvia

        Es gibt natürlich auch Anwendungsfälle, in denen ein Befangenheitsantrag sinnvoll und berechtigt ist, dass ist gar nicht die Frage. Es ist nur
        1. für den Laien kaum einzuschätzen
        2. viele Leute gehen von vollkommen falschen Voraussetzungen aus, der häufigste Fehler dürfte es sein eine ihnen nicht passende Meinung bereits als Befangenheit anzusehen

  5. Im Zivilprozess gibt es tatsächlich sehr wenige Gründe, die zu einer berechtigten Besorgnis der Befangenheit führen können.

    Im Strafprozess ist das anders. Denn dort ist der Richter anders als im Zivilprozess gesetzlich gehalten, sich seine Meinung zum Fall „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ zu bilden. Das bedeutet, dass er eine Meinung zum Fall tatsächlich erst am Ende der Hauptverhandlung haben darf und jegliche entsprechende Äußerung oder Verhalten davor die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Im Zivilprozess gibt es diese Bedeutung der Hauptverhandlung aber nicht. Da darf sich ein Richter Meinungen aus Schriftsätzen bilden.

    Und auch im Strafrecht ist die Funktion eines Befangenheitsantrags in erster Linie, dass er unrechtmäßig abgelehnt wird. Die allermeisten werden abgelehnt. Und wenn die Ablehnung unrechtmäßig war, dann hat man einen Revisionsgrund geschaffen. Es geht dabei nicht so sehr darum, den Richter loszuwerden, sondern vor allem darum, sich mehr Instanzen zu eröffnen, was insoweit das Handwerk des Verteidigers ist.

      • @yeph

        Das ist etwas für größere Strafverfahren, bei denen man beständig versucht, den Richtern ein paar Fallen zu stellen, in der Hoffnung, dass sie da einen Fehler machen. Es ist nichts für Fälle, in denen es um Kleinigkeiten geht. Häufig klappt es auch nicht, die Richter passen ja auch auf. Aber in größeren Verfahren wirft man halt immer wieder Sand in das Getriebe in der Hoffnung, dass ein Körnchen sich verfängt.

    • @papalapai

      Ja, eher sogar noch seltener.
      Eine vertretbare Rechtsauffassung kann auch nie eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertigen

      Und was man auch bedenken sollte:
      Man verzögert mit beiden, also dem Befangenheitsantrag und der Dienstaufsichtsbehörde allenfalls das eigene Verfahren. Denn die Akte muss ja erst einmal jemanden anders vorgelegt werden.
      Es kann sich insofern allenfalls für den lohnen, der nicht Antragssteller ist.

      Der bessere Weg zu einem neuen Richter kann insofern die Beschwerde sein.

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