Benachteiligt der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Rechts an „Die Ehe für alle“ schwule Männer?

Arne berichtete auch schon über ein Gesetzesvorhaben, mit dem Schwule und Lesben besser in das Eherecht eingebunden werden sollen (heute auch Thema bei Man-Tau)

Wesentlicher Aufhänger ist ein Bericht des Bundesvorsitzende der Liberalen Schwulen und Lesben (LiSL), Michael Kauch:

Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird – allerdings nur dann, wenn das Kind mittels einer Samenbank gezeugt wurde oder der leibliche Vater eingewilligt hat. Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Den Grünen sind schwule Väter und Mehreltern-Familien aber erkennbar egal. An jeder Stelle ihres Gesetzentwurfes wird der Vater soweit wie möglich entrechtet. Der Entwurf ist rein aus der Sicht lesbischer Zwei-Mütter-Familien geschrieben, in denen der Vater keine Rolle spielen soll. Immer mehr Regenbogenfamilien sind aber Mehreltern-Familien, in denen neben den Müttern auch der Vater bzw. die Väter aktiv Verantwortung für das Kind übernehmen. Auch für diese Familien muss das Familienrecht passen. Sie haben die gleiche Legitimität wie Zwei-Mütter-Familien. Hierbei haben die Grünen versagt: statt emanzipatorisch für alle Familienformen zu wirken, bleiben sie in heteronormativen Denkmustern gefangen.

Konkret kann nach dem grünen Entwurf der Vater seine Vaterrechte nur durchsetzen, indem er die Mutterschaft der Co-Mutter im Konflikt vor Gericht anfechtet. Absurderweise gilt das sogar, wenn alle Beteiligten wollen, dass der leibliche Vater auch rechtlicher Vater des Kindes wird. Einvernehmliche Elternschaftsvereinbarungen kennt der grüne Gesetzentwurf nicht. Außerdem schließt der grüne Gesetzentwurf aktiv rechtliche Mehrelternschaften aus, indem die Vaterschaftsanerkennung und die Mutterschaftsanerkennung sich ausschließen.

Der Gesetzentwurf ist darüber hinaus auch eine Mogelpackung. Denn anders als der Titel suggeriert, kann nach dem Entwurf jede – auch nicht verheiratete – Partnerin der Mutter mittels Mutterschaftsankennung den leiblichen Vater verdrängen. Die Bestimmung zum Ausschluss der Anfechtbarkeit bei Vorliegen einer sozial-familiären Bindung ist völlig einseitig formuliert. Ob der Vater eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hat, spielt keine Rolle und die sozial-familiäre Bindung der nicht-verheirateten Partnerin der Mutter wird im gemeinsamen Haushalt meist bejaht werden – und schon ist der Vater seiner Rechtsmittel beraubt. Hier geht es nicht um die Angleichung an die Ehe für alle, hier geht es um die Entrechtung von schwulen Vätern.

Der Gesetzesentwurf ist natürlich online zu finden, nämlich hier:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2665
19. Wahlperiode 12.06.2018

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Ulle Schauws, Katja Keul, Sven Lehmann, Kai Gehring, Luise Amtsberg, Annalena Baerbock, Canan Bayram, Katja Dörner, Britta Haßelmann, Kirsten Kappert-Gonther, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

A. Problem
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung lesbischer und schwuler Paare gegenüber heterosexuellen Paaren im Eherecht beseitigt. Daran noch nicht angepasst sind die geltenden Abstammungsregeln. Dies muss nun vordringlich angegangen werden. Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Für Kinder, die in eine heterosexuelle Ehe hineingeboren werden, bestimmt § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Diese Vorschrift wurde noch nicht um die Ehefrau der Mutter erweitert, sodass diese weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden kann. Die Tatsache, dass Kinder, die in eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von zwei Frauen hineingeboren werden, nur im Wege der langwierigen und aufwendigen Stiefkindadoption einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangen können, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem sieht § 1592 Nr. 2 BGB eine Vaterschaftsanerkennung vor, eine analoge Möglichkeit für lesbische Paare gibt es bislang nicht.

Die bisherige rechtliche Lage sieht vor, dass die Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat und als Vater derjenige gilt, der mit ihr verheiratet ist. Bei unverheirateten muss der Vater erst durch eine entsprechende Erklärung oder gar kein Vaterfeststellungsverfahren festgestellt werden. Ein Nichtvater, der dank der Ehe hingegen Vater ist, wird als Vater vermutet und muss daher anfechten.

Hintergrund der (schon relativ alten) Regelung ist, dass in der Tat in den meisten Ehen die Kinder von den beiden Eheleuten abstammen, weil sie eben (unverhüteten) exklusiven Sex miteinander haben und dabei ein (häufig geplantes) Kind gezeugt wird.

Vorstellung des Entwurfs scheint mir zu sein, dass nur in einer lesbischen Beziehung eine Schwangere vorhanden sein kann und dann die Regelungen, die ihren Ursprung darin haben, dass ein heterosexuelles Paar tatsächlich meist gemeinsam ein Kind zeugt, auch auf die lesbische Beziehung übertragen werden können.

Dabei ist der Grundgedanke allerdings eben gerade nicht übertragbar: Die Nichtschwangere ist nicht die Mutter des Kindes in biologischer Hinsicht, die Vermutung dafür, dass sie die Mutter des Kindes ist – Transfälle und Eiereinpflanzungen mal ausgeblendet – ist nicht gegeben, man kann es sogar sicher ausschließen.

In einer Beziehung zweier Schwuler ist für die Vermutung noch weniger Platz. Es ist ja noch nicht einmal sicher, dass überhaupt der Schwule, der Sex mit der Frau hatte, der Vater des Kindes ist.  Und es kann natürlich auch kein Kind in die Schwule Beziehung hineingeboren werden, da die Schwangere nicht Teil dieser Beziehung ist und auch nicht zu diesem Zeitpunkt mit einem der beiden Schwulen verheiratet sein kann.

Natürlich gibt es diesen Effekt auch in der Heteroehe: Die Schwangere lässt sich scheiden, lernt im 9. Schwangerschaftsmonat ihren Mann kennen und heiratet noch vor der Geburt des Kindes. Er gilt dann als der Vater des Kindes, auch wenn er es nicht sein kann. Insofern könnte man natürlich dann auch anführen, dass dann eben auch eine lesbische Ehefrau in den Genuss dieser Regelungen kommen muss. Nur kann sie eben überhaupt nicht der biologische Elternteil sein, wohingegen der neue Ehemann immerhin auch vorher zumindest theoretisch eine Affaire mit ihr gehabt haben könnte und der vorherige Ehegatte zudem die Möglichkeit der Anfechtung hat, eben weil es biologisch sein Kind ist. So wird das System dann durchaus rund. Es kann auch in diesen Fällen zumindest noch theoretisch die biologischen Elternstellungen abdecken.

Die gleiche Vermutung besteht bei lesbischen und homosexuellen Paaren eben nicht.

Sprich: Die Übertragung macht aus meiner Sicht insgesamt wenig Sinn, weder bei Schwulen noch bei Lesben, wenn man auf den ursprünglichen Gedanken abstellt.

Es wäre im Endeffekt ein leichteres Adoptionsrecht, da eben eine tatsächliche Elternschaft ausgeschlossen ist.

B. Lösung
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die abstammungsrechtlichen Regelungen an die Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen angepasst werden. Hierzu wird erstens die sog. gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert. Damit bekommen alle Kinder, die in einer Ehe hineingeboren werden, von Geburt an zwei gesetzlich in Verantwortung stehende Elternteile. Zweitens eröffnet die neue Regelung die Möglichkeit der Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Damit sollen Kinder, die in eine lesbische Partnerschaft hineingeboren werden, mit solchen, die in eine heterosexuelle Partnerschaft hineingeboren werden, im Abstammungsrecht gleichgestellt werden. Fehlende oder unzureichende rechtliche Beziehungen  eines Kindes zu einem Elternteil benachteiligen das Kind und schaffen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Fehlende oder unzureichende Beziehungen eines Kindes zu einem Elternteil benachteiligen das Kind und schaffen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Deswegen dehnen wir eine Vermutung, die in keinem Fall hier zutreffend sein kann, auf lesbische Paare aus, verweigern aber gleichzeitig Männern, die tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit oder sogar unstreitig der Vater des Kindes sind, diese Vaterschaft, wenn die Mutter nicht zustimmt, und verweisen ihn darauf, dass er das ja einklagen kann.

Das muss vielen Vätern doch etwas wie Hohn vorkommen.

Auch der Abschlussbericht des beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichteten Arbeitskreises Abstammungsrecht enthält die Forderung nach Gleichstellung von Vaterschaft und „Mit-Mutterschaft“ sowohl bei der Zeugung eines Kindes durch ärztlich assistierte Fortpflanzung als auch bei privater Insemination und natürlicher Zeugung (s. S. 70f). Zudem forderte der 71. Deutsche Juristentag die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden abstammungsrechtlichen Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter entsprechend anzuwenden (s. Beschlüsse 71. Deutscher Juristentag Essen 2016, S. 43f).

Das mit dem deutschen Juristentag habe ich gleich mal nachgeschlagen:

II. Abstammungsrechtliche Regelungen
10. (Schaffung einer Elternstellung der Partnerin)
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die lesbische Partnerin der Geburtsmutter bereits bei Geburt die rechtliche Elternschaft erlangt. angenommen 28:6:4

11. (Anwendbarkeit der abstammungsrechtlichen Regelungen zur Vaterschaft)
a) Bei lesbischen Paaren sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter entsprechend anwendbar, d.h. weiterer Elternteil eines Kindes ist die Frau,
– die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt,
– die die Elternschaft anerkannt hat oder
– deren Elternschaft – aufgrund ihrer Einwilligung in die Vornahme einer
künstlichen Befruchtung – gerichtlich festgestellt ist. angenommen 25:8:5
b) Bei lesbischen Paaren sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter zumindest dann entsprechend anwendbar, wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde oder wenn die Mutter und der genetische Vater bei einer privaten Samenspende vor der Zeugung des Kindes erklärt haben, dass dem genetischen Vater keine Elternposition
zukommen soll (These 6 a und b). angenommen 28:6:4

12. (Rechtliche Mehrelternschaft)
Bei intendierter pluraler Elternschaft in Queer-Families ist rechtliche Elternschaft auch für mehr als zwei Personen anzuerkennen. abgelehnt 13:15:10

Das deckt sich durchaus mit dem Gesetzesvorhaben, wobei ich vermute, dass man da auch nicht so sehr ins Detail gegangen ist und die Frage, was da mit dem Vater passiert nicht wirklich durchdacht worden ist.

C. Alternativen
Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der neuen Vorschrift wird die Stiefkindadoption, die die Ehefrau bzw. die Partnerin der Mutter durchführen muss, um formell der zweite Elternteil zu werden, obsolet, sodass die Neuregelung Einsparungen in nicht einschätzbarer Höhe bringen wird.

E. Erfüllungsaufwand
Keine

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die betroffenen Familien bedeutet die Neuregelung, dass sie kein umständliches Verfahren zur Annahme des Kindes (Stiefkindadoption) durchführen müssen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine

F. Weitere Kosten
Keine

Gegen die Kostenrechnung könnte man anführen, dass zwar Adoptionsverfahren vermieden werden, aber Anfechtungsverfahren des Vaters zu erwarten sind, die letztendlich auch teuer sind.

Allerdings dürfte die Darlegung eines Verdachtes, dass die neue Ehefrau nicht die Mutter ist, relativ einfach sein.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2787) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1593 wird wie folgt gefasst
„§ 1593 Mutter- oder Vaterschaft bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft“
b) Die Angabe zu § 1594 wird wie folgt gefasst:
„§ 1594 Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft“
c) Die Angabe zu § 1599 wird wie folgt gefasst:
„§ 1599 Nichtbestehen der Mutter- oder Vaterschaft“
d) Nach § 1599 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1599a Anfechtung der Mutterschaft“
e) Die Angabe zu § 1600 wird wie folgt gefasst:
„§ 1600 Anfechtung der Vaterschaft“
2. § 1591 wird wie folgt gefasst:

Da wird im wesentlichen nur die Mutterschaft zur Vaterschaft ergänzt.

㤠1591 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist, die Frau,
1. die es geboren hat,
2. die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Frau, die das Kind gebiert, verheiratet oder durch Lebenspartnerschaft
verbunden ist oder,
3. die die Mutterschaft anerkannt hat.“

Gegenwärtig ist der Paragraph für die Vaterschaft so

Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Insofern wird hier schlicht der Wortlaut übernommen. Allerdings ist eben der Unterschied, dass der Ehemann eines schwulen Mannes nicht auch Vater wird, wenn die Mutter ein Kind bekommt.

3. § 1593 wird wie folgt gefasst:
„§ 1593 Mutter- oder Vaterschaft bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) Wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird, gelten § 1591 Nr. 2 und § 1592 Nr. 1 entsprechend. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maß- gebend.
(2) Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach Absatz 1 Kind der früheren Partnerin oder des früheren Partners als auch nach § 1591 Nr. 2 oder § 1592 Nr. 1 Kind der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten wäre, so ist es nur als Kind der neue Ehegattin oder des neuen Ehegatten anzusehen.
(3) Werden die Mutter- oder Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass die neue Ehefrau bzw. der neue Ehemann nicht die Mutter bzw. der Vater des Kindes sind, so ist es Kind der früheren Partnerin bzw. des früheren Partners.“

Zunächst mal der bisherige Wortlaut:

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Sie wollen also anscheinend die 300 Tagesfrist, die nach Auflösung einer Ehe gilt auch auf diese neue Konstellation übertragen. Die 300 Tagesfrist stammt daher, dass eine Schwangerschaft etwa 280 Tage dauert und man sicherhalts halber noch etwas draufgeschlagen hat, weil man früher den Beginn nicht so genau feststellen konnte. Es ist also eine Begründung aus der Biologie, die so in Bezug auf die Ehefrau der Schwangeren überhaupt keinen Sinn macht.

Es mutet auch etwas merkwürdig an, dass hier die Anfechtungsregeln übertragen werden, die dann einer Feststellung dienen. Sonst beruhen diese zumindest auf einer Vermutung, und sei sie noch so schwach. Hier beruhen sie allein auf dem Gesetz.

4. § 1594 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vaterschaft“ durch die Wörter „Mutter- oder Vaterschaft“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Mutterschaft einer anderen Frau als der leiblichen Mutter bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen.“
5. In § 1597 Absatz 3 werden die Wörter „Der Mann kann“ durch die Wörter „Die Frau und der Mann können“ ersetzt.
6. In § 1597a werden in den Absätzen 1 und 2 das Wort „Vaterschaft“ jeweils durch die Wörter „Mutteroder
Vaterschaft“ ersetzt.

§ 1597a BGB ist der Mißbrauch der Vaterschaftsanerkennung:

§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

1.
das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
2.
wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
3.
das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
4.
der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
5.
der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.

Auch bisher durfte also eine Anerkennung erfolgen, selbst wenn für die Parteien ausgeschlossen war, dass derjenige der leibliche Vater war. Nur eben dann nicht, wenn damit eine Einreise oder eine Einbürgerung erleichtert werden sollte.

7. § 1599 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vaterschaft“ durch die Wörter „Mutter- und Vaterschaft“ ersetzt.
b) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) § 1591 Nr. 2 gilt nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung durch die Ehegattin oder die Lebenspartnerin der Frau, die das Kind geboren hat, festgestellt ist, dass die Ehegattin oder Lebenspartnerin nicht die Mutter des Kindes ist.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

Der § 1599 BGB behandelt, dass die Ehelichtkeitsvermutung nicht gilt, wenn bereits eine Anfechtung erfolgt ist oder ein andere mit Zustimmung des Vaters das Kind anerkannt hat.

8. Nach § 1599 wird folgender neue § 1599 a eingefügt:
㤠1599 a Anfechtung der Mutterschaft
(1) Berechtigt, die Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 und 3 anzufechten, sind
1. die Frau, deren Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 besteht.
2. der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit seinem Samen gezeugt worden ist.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, wenn die Ehegattin oder Lebenspartnerin in einer schriftlichen Erklärung auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.
(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 ist nicht zulässig, wenn der Mann in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Wenn der Mann seinen Samen, mit dem das Kind gezeugt worden ist, an eine Samenbank oder eine ärztliche Praxis verkauft hatte, gilt das als Verzicht auf das Anfechtungsrecht.

(4) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seiner Mutter im Sinne von § 1591 Nr. 2 und Nr. 3 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. § 1600 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Man beachte, dass der Spermienspender nur selbst nicht anfechten kann, er kann nach wie vor auf Feststellung der Vaterschaft verklagt werden, wenn ich es richtig sehe.

9. § 1600 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
„§ 1600 Anfechtung der Vaterschaft“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Dritten ist nicht zulässig, wenn der Dritte in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.“
10. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1599a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Mutterschaft und die Vaterschaft nur selbst anfechten.“
11. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mutter nach § 1591 Nr.2 kann ihre Mutterschaft binnen 6 Monaten anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sie von der Geburt des Kindes erfährt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
c) In dem neuen Absatz 1a werden die Wörter „Die Vaterschaft“ durch die Wörter „Die Mutterschaft
nach § 1591 Nr. 2 und die Vaterschaft“ ersetzt.
12. In § 1600d werden nach der Angabe „1593“ die Wörter „beziehungsweise keine Mutterschaft nach §
1591 Nr. 2“ eingefügt.
13. In § 1615a werden nach den Wörtern „für ein Kind“ die Wörter „keine Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2
und“ eingefügt.
14. In § 1686a werden nach dem Wort „Mannes“ die Wörter „oder Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 oder 3“
eingefügt.
15. In § 1791c Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wurde“ die Wörter „die Mutterschaft nach § 1591
Nr. 2 und“ eingefügt.

Innerhalb der lesbischen Ehe besteht also noch ein gewisses „Opt Out“, wie auch bei der heterosexuellen, nur dass man dort nachweisen muss, dass man nicht der Vater ist.

Die Begründung für das Gesetz:

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen

Anhand der Frage zur Lebenspartnerschaft weist der Mikrozensus für das Jahr 2015 rund 94 000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften aus. Rund 43 000 (46 %) aller gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften waren zugleich eingetragene Lebenspartnerschaften. Seit dem Jahr 2006, als der Familienstand erstmals im Mikrozensus abgefragt wurde, hat sich die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften damit weit mehr als verdreifacht (2006: 12 000 Paare) Aufgrund der Freiwilligkeit dieser Auskünfte sind die Ergebnisse jedoch mit Vorsicht zu interpretieren. Gleichwohl können sie als eine untere Grenze für die Zahl der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften in Deutschland angesehen werden (Im Fokus Destatis 29.06.2017).
Die Zahl der Kinder, die in Deutschland in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (Regenbogenfamilien) aufwachsen, steigt stetig: Der Beschluss zur Ehe für alle hat für lesbische und schwule Paare auch das gemeinschaftliche Adoptionsrecht eröffnet. Viele gleichgeschlechtliche Paare nehmen Pflegekinder auf. Früher stammte
die Mehrheit der leiblichen Kinder lesbischer Mütter und schwuler Väter aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen. Inzwischen werden immer mehr Kinder in die Ehen oder Lebenspartnerschaften von Frauen hineingeboren. Zunehmend werden auch Familiengründungen geplant und Familienformen gelebt, bei denen schwule Männer und lesbische Frauen sich zusammentun und mehrere Personen gemeinsam faktisch Verantwortung für die Erziehung und das Wohlergehen der Kinder übernehmen.

Die Stiefkindadoption
Bei den meisten Regenbogenfamilien mit Frauenpaaren als Eltern sind die beiden Mütter rechtlich die Eltern der Kinder. Die Ehegattin oder Lebenspartnerin der leiblichen Mutter erlangt die rechtliche Elternstellung aber nicht unmittelbar mit der Geburt des Kindes, sondern erst durch die Stiefkindadoption. Die Kinder von Frauenpaaren werden als Wunschkinder in die Partnerschaften der Frauen hineingeboren und werden in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert wird. Es geht daher in diesen Fällen nicht wie sonst bei Adoptionen um die Frage, ob die Kinder den Frauen anvertraut werden können, sondern um die bessere rechtliche Absicherung der Kinder und um die Stärkung der elterlichen Rolle der Co-Mutter.
Durch das Verfahren der Stiefkindadoption überprüfen die Jugendämter und die Familiengerichte gleichwohl jedoch die Gesundheit der Frauen, ihre Vermögensverhältnisse, ihren polizeilichen Leumund und vieles andere mehr und bestehen mindestens zum Teil darauf, dass die Stiefkindadoption frühestens nach Ablauf eines Probejahres stattfinden darf. Dabei wird auch die leibliche Mutter in die Überprüfung einbezogen, obwohl sie nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich die Mutter ihres Kindes ist (§ 1591 BGB) und es in dem Adoptionsverfahren nur um ihre Partnerin geht.

Diese Überprüfung ist für die Ehegattinnen und Lebenspartnerinnen entwürdigend und unverhältnismäßig, da sie die einzigen Eltern sind, die gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Eignung als Eltern nachweisen müssen, obwohl das Kind in eine bestehende Partnerschaft hineingeboren wird. Selbst bei der Anerkennung der Vaterschaft wird weder überprüft, ob der Betreffende tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist geschweige denn seine Eignung als Vater.
Dieser Missstand wird zusätzlich dadurch vergrößert, dass es weder bei den Jugendämtern noch bei den Familiengerichten standardisierte Vorgaben für das Prüfverfahren gibt. Die Anforderungen sind deshalb oft uferlos. Die Beschaffung der zahlreichen Nachweise sind für die Mütter mit viel Zeitaufwand und teils hohen Kosten verbunden und das, obwohl die angeforderten Nachweise für die Zulässigkeit der Stiefkindadoption durchweg ohne  Bedeutung sind. Die Stiefkindadoption kann z.B. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Nachprüfung habe ergeben, dass die Co-Mutter Arbeitslosengeld II beziehe oder an einer chronischen Krankheit leide. Außerdem ist die oft sehr lange Verfahrensdauer für die Mütter sehr belastend und mit weiteren Risikofaktoren verbunden, wie z.B. dem Tod der leiblichen Mutter während des Verfahrens und der entsprechenden Hinterlassung eines elternlosen Kindes.

Das Wohl der Kinder
Die unmittelbare rechtliche Zuordnung der Kinder zu ihrem zweiten Elternteil ermöglicht die gleichberechtigte Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Mütter. Die Aufnahme des Kindes in den Familienverbund der beiden Mütter wird verankert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt. Das Kind erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine erhebliche Stärkung seiner Rechtsposition und die beste Voraussetzung für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
Die Tatsache, dass Kinder, die in gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von zwei Frauen hineingeboren werden, nur im Wege der langwierigen und aufwendigen Stiefkindadoption einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangen können, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts hat die Prüfung einer Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs zu erfolgen (BVerfGE 133, 59). Dem wird die bisherige gesetzliche Regelung nicht gerecht.
Ein in eine heterosexuelle Ehe hineingeborenes Kind hat von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben. Es gibt keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch Insemination in einer Partnerschaft von zwei Frauen geborenen Kind diese Möglichkeit zu verwehren.

Für ein modernes Familienrecht

Nach der Entscheidung für die „Ehe für alle“ ist die hier vorgeschlagene Folgeregelung im Abstammungsrecht eine besonders vordringliche Maßnahme. Darüber hinaus ist in weiteren Gesetzgebungsschritten das Familienrecht weiterzuentwickeln und an den tatsächlichen Bedürfnissen der vielfältigen Familien auszurichten.
Über 30 Prozent aller Familien, in denen minderjährige Kinder leben, sind keine Ehen, sondern nichteheliche Familien, Alleinerziehende mit Kind, Patchworkfamilien oder Regenbogenfamilien. Für viele dieser heute selbstverständlichen Familienkonstellationen gibt es keinen klaren Rahmen, der ihre Rechte benennt und das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Zudem sind soziale Eltern rechtlich gesehen praktisch Außenstehende für ihr Kind. So ist es beispielsweise im Kindergarten, in der Schule oder beim Arzt rechtlich nicht vorgesehen, dass soziale Eltern Entscheidungen für ihre sozialen Kinder treffen – auch nicht nach langjähriger Übernahme von Verantwortung. Zugleich haben Kinder gegenüber ihren sozialen Eltern keinerlei Rechte wie beispielsweise Unterhalts- oder Erbansprüche. Reicht allerdings das Geld zum Leben nicht aus, werden soziale Eltern bei der Berechnung von staatlicher finanzieller Unterstützung zu einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Stirbt ein biologischer Elternteil, ist es für das Kind oftmals schwierig, beim sozialen Elternteil bleiben zu dürfen. Nicht zuletzt werden die Unterhalts- und Erziehungsleistungen von sozialen Elternteilen auch steuerlich nicht berücksichtigt, obwohl auch sie die Gesellschaft entlasten. Einzig wer mit dem biologischen Elternteil verheiratet ist, hat Anspruch auf Kindergeld
für sein sogenanntes „echtes“ Stiefkind. Die bestehenden Regelungen werden der realen Situation in vielen Familien heute nicht mehr gerecht. Daher ist ein Konzept der „elterlichen Mitverantwortung“ vom Gesetzgeber zu entwickeln, das Beziehungen von in Patchwork-Familien
lebenden Kindern und deren sozialen Eltern absichert und verstetigt, der bestehenden Pluralität der Formen familiären Zusammenlebens gerecht wird und aus rechtlicher Unsicherheit resultierenden Alltagsproblemen
entgegenwirkt. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat dafür mit dem Positionspapier „Mitverantwortung Sozialer Eltern stärken“ vom 23.04.2013 bereits Eckpunkte vorgelegt (https://www.gruenebundestag.de/files/beschluesse/Beschluss_SozialeEltern.pdf).
Darüber hinaus sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die elterliche Mitverantwortung auch präkonzeptionel, d.h. vor der Zeugung zu begründen. Für Paare, die sowohl ein Kind mithilfe einer sog. nicht vertraulichen Samenspende (vermittelt durch eine Samenbank) bekommen möchten, als auch für diejenigen, die den Samenspender
kennen, hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Einführung eines neuen familienrechtlichen Instituts „Elternschaftsvereinbarung“ vorgelegt (Drs, 18/7655). Damit könnten biologische Eltern und Wunscheltern die Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und dem Kind noch vor der Zeugung verbindlich klären.

Anlass für das Gesetz scheint insofern tatsächlich die Lage der lesbischen Frauen gewesen zu sein, wobei eine vergleichbare Situation eben bei schwulen Paaren auch schwerer vorstellbar ist, da diese eben nicht schwanger sein können.

Ob allerdings die Schwangerschaft der wesentliche Unterschied ist wäre eine Frage, die zu klären wäre. Was wäre beispielsweise wenn die Mutter bei der Geburt stirbt und das schwule Ehepaar in dem der Vater sich inzwischen befindet, das Kind aufnimmt? Dann wird auch in diese Familie ein Kind hineingeboren.

Oder wenn sie ein Wechselmodell betreiben? Oder die Mutter das Kind nicht betreuen kann und direkt an den Vater abgibt? Man müsste noch einmal schauen, ob auch der schwule Ehemann mit Zustimmung der Mutter nicht einfach eine Vaterschaftsanerkennung machen können sollte, wenn man das System schon so will

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht soll entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen ergänzt werden.
Zu Nummer 2
Wenn Kinder in Ehen hineingeboren werden, wird der Ehemann kraft Gesetzes mit der Geburt der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1). Diese Regelung wird mit dem neuen § 1591 Nr. 2 auf die Ehen oder Lebenspartnerschaften von zwei Frauen übertragen.
Die Ehegattin oder Lebenspartnerin der Frau, die das Kind gebiert, wird mit der Geburt des Kindes der zweite rechtliche Elternteil des Kindes. Für die Eintragung der beiden Frauen als Eltern in das Geburtsregister genügt in Zukunft die Vorlage der Geburts- und der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Die Nummer 3 eröffnet die Möglichkeit einer Mutterschaftsanerkennung, die in den §§ 1594, 1597 und 1597a
näher geregelt wird.
Zu Nummer 3
§ 1593 regelt die Fälle, dass ein Kind aufgrund seiner Empfängniszeit einerseits und seines Geburtstermins andererseits sowohl einer früheren, aufgelösten Partnerschaft als auch einer neuen Partnerschaft zugrechnet werden kann. Die Vorschrift wird redaktionell so geändert, dass sie auch für die gesetzliche Elternschaft zweier Frauen gilt.
Zu Nummer 4 bis 6
Die §§ 1594, 1597 und 1597a regeln die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Mann, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. Die Vorschriften werden so geändert, dass in Zukunft auch eine Frau,
die mit der Mutter eines Kindes nicht verheiratet oder durch eine Lebenspartnerschaft verbunden ist, die Mutterschaft an dem Kind anerkennen kann.
Deshalb soll der Grundsatz, dass eine Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich ist, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB) auf die Anerkennung der Mutterschaft ausgedehnt werden, solange die Mutterschaft einer anderen Frau besteht.
Zu Nummer 7
Falls sich die leibliche Mutter ohne Wissen und Einverständnis ihrer Frau dazu entschlossen hat, ein Kind zu empfangen und zu gebären, kann sich die Partnerin von der nicht gewollten Elternschaft dadurch lösen, dass sie
ihre Mutterschaft anficht (§ 1599a Abs. 1 Nr. 1). Das kann z.B. vorkommen, wenn die Frauen schon längere Zeit getrennt leben.
Die Mutter andererseits hat ein Interesse daran, dass sich ihre Frau nicht nach Belieben von ihrer Elternschaft löst, die sie ursprünglich mitgewollt hat, wenn sich z.B. die Frauen nach einigen Jahren trennen. Deshalb sieht § 1599a Abs. 2 vor, dass die Partnerin ihre Elternschaft nicht anfechten kann, wenn sie in einer schriftlichen Erklärung auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Zu Nummer 8
Zum Absatz 1
Die Vorschrift listet die Anfechtungsberechtigten auf. Dazu zählt entweder die Frau, deren Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 besteht, oder der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit
seinem Samen gezeugt worden ist.
Zum Absatz 2
Wenn sich zwei Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen in Zukunft entschließen, den Wunsch nach einem Kind in die Tat umzusetzen, wird es sich empfehlen, dass sie den Verzicht der Partnerin auf Ihr Anfechtungsrecht in einer Elternschaftsvereinbarung festhalten.
Zum Absatz 3 Satz 1
Die Rechte des biologischen Vaters werden dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, die rechtliche Elternschaft der Partnerin der Mutter anzufechten (§ 1599a Abs. 1 Nr. 2). Dieses Recht erlischt, wenn er in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat (§ 1599a Abs. 3 Satz 1). Wenn die Frauen, die sich ein Kind wünschen, sicher sein wollen, dass sich der Samenspender nicht nachträglich über eine Anfechtung der Mutterschaft der Partnerin in ihre Familie hineindrängt, können sie sich von dem Samenspender eine solche Verzichtserklärung unterschreiben lassen.
Zum Absatz 3 Satz 2
Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 828) wertet es als Verzicht des Samenspenders auf seine väterlichen Rechte, wenn dieser seinen Samen an eine Samenbank oder eine ärztliche Praxis verkauft. Denn damit beschränkt sich der Samenspender auf die Hergabe seines Samens, während er die Übernahme elterlicher Verantwortung den ihm unbekannten Eltern überlassen und selbst im Rahmen des rechtlich Zulässigen anonym bleiben will. Er hat damit auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet. Dieser Rechtsgedanke ist in § 1599a Abs. 3 Satz 2 übernommen worden.
Zum Absatz 4
Außerdem soll sich der Samenspender – wie bei Ehen, siehe § 1600 Abs. 2 – nicht in funktionierende Familien hineindrängen können. Deshalb schließt § 1599 Abs. 4 die Anfechtung der Mutterschaft der Partnerin der leiblichen Mutter solange aus, wie zwischen ihr und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Zu Nummer 9
Wenn Eheleute die Kinderwunschbehandlung der Ehefrau im beiderseitigen Einverständnis mit dem Samen eines Dritten vornehmen lassen, bestimmt § 1600 Absatz 4, dass weder die Ehefrau noch der Ehemann die Vaterschaft des Ehemannes anfechten können. Der neue Satz 2 des Absatzes 4 stellt klar, dass das auch für den Samenspender
gilt, wenn dieser in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Zu Nummern 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 11
Der neue Absatz 1 von § 1600b räumt der Partnerin der Mutter für die Anfechtung ihrer Mutterschaft nur eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der Tatsache ein, dass ihre Frau ein Kind geboren hat. Eine längere Überlegungsfrist ist nicht notwendig.
Zu Nummer 12
Die Vorschrift regelt, dass die Vaterschaft dann gerichtlich festzustellen ist, wenn weder eine Vaterschaft noch eine Mutterschaft gem. § 1591 Nr. 2 besteht.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 14
Mit der Ergänzung werden die Rechte des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters auf Umgang sowie auf Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gewährleistet.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten der Verwaltung soll es
für den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt werden.

Soviel zu der Begründung.

Interessant wären dann natürlich die „Mehrfachelternschaften“ die auch oben angesprochen werden. Sie würden denke ich ein interessantes Chaos ins Familienrecht bringen.

Was auch beachtet werden muss: Die Rechtsstellung der „Co-Mütter“ ist sehr wackelig, vergleichbar der Stellung von Männern, die wissen, dass sie nicht der biologische Vater des Kindes sind. Die Rechtsstellung kann jederzeit angefochten werden, etwa auch durch das Kind oder bei einer Scheidung, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Mir scheint die Übertragung der Vermutung auf die homosexuelle Beziehung noch nicht wirklich überzeugend. Sie passt eben nicht zu der Vermutung, aus der heraus sie entstanden ist. Die Balance mit der Anfechtung hat hier etwas von einer Farce, da sie ja niemals die biologische Mutter sein kann, genau das aber geprüft wird.

Letztendlich trifft es insofern die Bezeichnung als einfacheres Adoptionsrecht.

36 Gedanken zu “Benachteiligt der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Rechts an „Die Ehe für alle“ schwule Männer?

  1. „… Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird – allerdings nur dann, wenn das Kind mittels einer Samenbank gezeugt wurde oder der leibliche Vater eingewilligt hat. Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten….“

    Toller Satz, zerlegen wir ihn mal:
    „…. Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird …“
    Die Ehefrau der leiblichen Mutter impliziert, dass es sich um ein lesbisches Paar handelt. Richtig?

    „…Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten….“

    Der Satz impliziert, dass der Vater eines Kindes oft schwul ist, weil ja die Mutter lesbisch ist. Oder?
    Toll. Ganz Toll
    Ein Lob für diese Logik geht den/die Bundesvorsitzende der Liberalen Schwulen und Lesben (LiSL), Michael Kauch:

    • „Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter“
      Völliger Hirnriss!
      Rechtlich kann nur die Mutter die Mutter sein, niemand sonst!
      Ergo: Glatt gelogen! Man will eine Fremde willkürlich zur gesetzlichen Vorgesetzten des Kindes machen!
      Genau wie es bereits mit dem Ehegatten der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt rechtswidrig praktiziert wurde. Das ist reiner Elternklau!

      „Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter“
      Eine solche gibt es nicht, sondern willkürliche Gesetze zur Zwangsbevormundung des Kindes durch fremde Leute.

      Das Recht ist da absolut eindeutig und besagt, daß das Kind zwei gegengeschlechtliche Eltern hat und sein höchstes ( verwandschaftliches ) Recht jenes Recht auf SEINE Eltern ist!
      Biologie, Genetik, Evolutionsforschung, sowie der gemeinsame gesunde Menschenverstand fast aller Eltern und der allermeisten sonstigen Menschen seit Menschengedenken ( und noch um einiges länger ) sind in dem Punkt absolut identisch!

  2. Der Entwurf benachteiligt nicht nur schwule Männer, sondern alle Männer. Wenn ich es richtig verstanden habe, würde sich sogar die lesbische Lebensgefährtin besser stehen als der leibliche (unverheiratete) Vater.

    Ist ja auch scheißegal. Hauptsache, der Kerl schafft die Kohle ran.

  3. und noch etwas: Wer sich heutzutage als Mann für so ein lesbisches Kinderprojekt hergibt, muss wirklich verrückt sein. Das reinste Himmelfahrtskommando. Da kann man sich auch gleich für die one way Mission zum Mars anmelden

    • Homosexuelle Elternschaft ist ohnehin problematisch. Es wird immer ein Elternteil ausgegrenzt, bzw dem Kind wird immer ein Elternteil vorenthalten.
      Ich werde jedenfalls keine Kinder bekommen. Ich habe mich für meine Homosexualität als „Lebensstil“ entschieden und bin gerne bereit, die Konsequenzen zu tragen.

      • Und das finde ich, gerade in dem aktuellen Zusammenhang, höchstrespektabel und ehrenhaft!
        Manch Männer- o. Väterrechtler, der sich jetzt zurückgesetzt fühlt, hat dagegen m.E. ziemlich erbämliche Motive.

  4. off topic: unsere lieben Freunde von gegenüber haben es geschafft, den Patriarchatsverteiler bei Twitter auf den Index des Bösen zu bekommen. Bei allen Links, über die man navigiert, kommt erst eine eigene Seite mit einer Warnung:

    Warnung: Dieser Link ist möglicherweise nicht sicher

    https://ift.tt/2MCvZDQ

    Der Link, auf den Du zuzugreifen versuchst, wurde von Twitter oder unseren Partnern als möglicherweise schädigend oder als Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter eingestuft. Dieser Link könnte auf eine Seite verweisen, die:

    stiehlt Dein Passwort oder andere private Informationen
    installiert schädliche Softwareprogramme auf Deinem Computer
    sammelt Deine privaten Informationen zu Spam-Zwecken
    die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter verletzt

    Mehr erfahren über unsichere Links

    Diese Warnung ignorieren und fortfahren

  5. Inzwischen werden immer mehr Kinder in die Ehen oder Lebenspartnerschaften von Frauen hineingeboren.

    Hmmm … sollte das nicht Lesbenpartnerschaften heissen? Dann wäre das „von Frauen“ redundant. Wie auch immer – es geht den Grünen um die Lesbenmuddi im Speziellen und um die Muddi im Allgemeinen. Falls schwule Partnerschaften profitieren handelt es sich um einen Kollateralnutzen.

    Wenn Kinder in Ehen hineingeboren werden, wird der Ehemann kraft Gesetzes mit der Geburt der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1). Diese Regelung wird mit dem neuen § 1591 Nr. 2 auf die Ehen oder Lebenspartnerschaften von zwei Frauen übertragen.

    Wie wir alle wissen, ist der Ehemann nicht in jedem Fall der leibliche Vater. Diese Regelung geht einfach davon aus. Das ist in den meisten Fällen auch richtig. Bei einer Lesbenpartnerschaft aber kann offensichtlich bei einem Teil keine biologische Abstammung vorliegen, sofern sie sich nicht vegetativ fortgepflanzt haben. Es ist deshalb kein Analogon, so wie das die Grünen behaupten.

    Bei der „zweiten Mutter“ bin ich ja gespannt, ob die nicht die Arschkarte zieht und aus rechtlicher Sicht die Rolle des Vaters übernimmt, d.h im Konfliktfall bei einer Scheidung zur Zahlmutter wird. So wie ich aber die Grünen kenne, werden sie sich dann erinnern, dass da irgendwo ein leiblicher Vater ist, der zahlen könnte – so korrupt sind die allemal.

    Die Vorschrift listet die Anfechtungsberechtigten auf. Dazu zählt entweder die Frau, deren Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 besteht, oder der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit
    seinem Samen gezeugt worden ist.

    An Eides statt versichert … wo es doch ohne weiteres möglich wäre festzustellen, ob der Mann der leibliche Vater ist. Warum wohl wollen die Grünen das nicht? Bloss keine Vaterschaftsfeststellung. Ja ne, ist klar. Die gibt es nur, wenn der Zahlvater dingfest gemacht werden muss und sonst keiner da ist. Das ist sowas von korrupt.

    So, später mehr. Hab zu tun.

    • „Wie wir alle wissen, ist der Ehemann nicht in jedem Fall der leibliche Vater. Diese Regelung geht einfach davon aus. Das ist in den meisten Fällen auch richtig.“
      Was sollte daran richtig sein, dem Kind den Vater wegzunehmen, der IMMER leiblich, biologisch UND rechtlich der Vater ist?
      Daß sich ein Möchtegernkindesbesitzer sich zum willkürgesetzlichen Kindesvorgesetzten ( ergo: MACHTHABER ) hochstilisierren will?
      Kann ich nix „Richtiges“ dran erkennen!

      „dass da irgendwo ein leiblicher Vater ist“
      Was soll das? Ist der Vater ein Stück Dreck, weil man ihn zum solchen heruntertituliert?
      Ist die Familie nur noch eine die geringgeschätzte Zufalls-Option unter diversen, zwischen Firmenfamilie, Mütter der Kanonen, Vätern des Grundgesetzes, Kindseltern, Erzeugern und Inkubatoren?

  6. Mir kommt das ganze Thema ziemlich irrelevant vor. Schon dieses Bohei um die Öffnung der Ehe.

    Wird die gleichgeschlechtliche Ehe überhaupt angenommen? Würde mich sehr wundern. Gibt es da Zahlen?

        • „Schon dieses Bohei um die Öffnung der Ehe.“

          Im Begründungstext steht, dass es 2015 (mindestens) 43.000 eingetragene Lebenspartnerschaften gab. Jetzt, wo es die Ehe „für alle“ gibt, werden sicherlich viele eine Umschreibung veranlassen und bei neuen Verpartnerungen die Ehe wählen. Aber mich hätte auch mal interessiert, wieviele der eingetragenen Lebenspartner sich tatsächlich diskriminiert wfühlten, weil sie nicht die „richtige“ Ehe eingehen konnten. Ich denke, da ist tatsächlich von der Lesbenlobby erfolgreich eine riesige Virtue Signalling – Kampagne angeschoben worden, die in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Problem stand.

  7. Änderung von 1599:
    „2. der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit seinem Samen gezeugt worden ist“

    Was ist, wenn der Mann sich irrt? Ist das dann ein Meineid?

    • Das stimmt. Das ist eine echte Sollbruchstelle. Er kann dies gar nicht versichern. An Eides statt versichern kann er lediglich den Zeitpunkt des vaginalen Geschlechtverkehrs mit der Frau, dass er dabei nicht verhütet hat und sein Samen in ihre Vagina gelangt sein könnte.

      Könnte noch spannend werden…

      Ansonsten ist die Konstruktion natürlich zugunsten des Staates, der dann eben eine Zahlmutter in die Unterhaltspflicht nimmt anstatt eines nicht identifizierbaren Zahlvaters.

      Konflikte wie z.B. Scheidung unter Lesben werden dann unter Rückgriff auf das Blut-Prinzip gelöst. Die leibliche Mutter ist die wirkliche Mutter, die andere nicht.

      (Ob es wohl Lesben gibt, die sooo doof sind? Bestimmt… 😀 )

      • „Ansonsten ist die Konstruktion natürlich zugunsten des Staates, der dann eben eine Zahlmutter in die Unterhaltspflicht nimmt anstatt eines nicht identifizierbaren Zahlvaters. “
        Oder umgekehrt, das Kind verliert auch noch seine Mutter an die Ex-LAG, was das lukrativere Modell ist, da es primär ellenlange institutionell abschöpfbare Kriege auslöst/am Laufen hält und sekundär die nächste Generation dissozialer Krimineller anschiebt. Da sitzt richtig was am Macht und Kohle drin.
        Wobei ich das nur für den Anstoß halte, denn das weiterwirkende Prinzip ist, daß Eltern im Endeffekt als geringwertiger denn Surrogatfiguren definiert werden. Was ja auch schon eindeutige Richtungsvorgabe der begleitenden Sprachschöpfungen ist.
        Trend: Fremderziehung als einziges Erfolgsmodell

        Das dieses Modell bereits div. Male als kinderverachtender Unfug mit katastrophalen Folgen belegt wurde, ist den Profiteuren vollends egal.

      • „An Eides statt versichern kann er lediglich den Zeitpunkt des vaginalen Geschlechtverkehrs mit der Frau, …“

        (lach)
        Glaubst Du wirklich, dass eine Lesbe einen Mann an die Dose lässt?
        Selbst wenn der schwul ist?
        Der darf sich einen runterholen und sie flößt sich die Suppe dann eigenhändig ein, mehr läuft da nicht.

        @ Fiete

        „Und warum kein obligatorischer Elternschaftstest?“

        Weil der Staat seine dreckigen Flossen aus dem Binnenverhältnis der Familien tunlichst rauszuhalten hat.
        Mancher Vater (auch ich) möchte gar nicht mit letzter Sicherheit wissen, ob er der leibliche Vater ist.
        Hinzu käme noch eine andere perfide Rechtsprechung zur Wirkung:
        Wenn Du erfährst, dass Du NICHT der leibliche Vater bist, dann MUSST Du die Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten, sonst giltst Du als leiblicher Vater – mit allen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen.
        Nun hast Du da eine geliebte Frau in einer stabilen Beziehung und ein ebenso geliebtes kleines Würmchen in der Wiege liegen und sollst die Vaterschaft anfechten, weil es so sein MUSS?

        Da halte ich es für besser, wenn ich selbst den Zeitpunkt bestimme, an dem ich meine Zweifel an meiner Vaterschaft offiziell werden lass – und wenn das erst nach 10 Jahren ist.
        Oder nie.

        • Tja, @Carnofis,
          vor ein paar Jahren ( so 7 – 8 ) habe ich da noch sehr ähnlich gesehen.
          Aber gegen die Verkehrung der Grund- u. Abwehrrechte wird nix anderes helfen. Und zwar eben gerade WEIL anders die dreckigen Pfoten des Staates nicht aus dem Binnenverhältnis der Kernfamilie wieder rauszukriegen sind!
          Hat ’ne Weile gedauert, aber Max K. hat mich letztendlich überzeugt.
          Ich erweitere sogar noch: der Art. 6 GG muß konkretisiert werden um einen Passus der eindeutig besagt, daß NUR Vater und Mutter Eltern des Kindes sind. Eigentlich eine als selbstverständlich vorausgesetzte Binse seit jeher, aber gerade eben durch diese Einmischungen und konkret jetzt durch den oben angeführten Antrag der grünbraunen Faschisten in Abschaffung begriffen.

          Ob irgendein Gatte der Mutter da möglw. ein wenig maulig wird, kann dem Kind völlig Mumpe sein, wenn es um sein essenziellstes Recht geht.

          Der Irrsinn um irgendwelche Möchtegernkindesbesitzer ( „soziale“ Nichtväter, juristische Nichtväter, lesbische Nichtmütter etc.pp. ) zum Zwecke der Abschaffung der Elternschaft an sich und damit der ( Kern-) Familie muß beendet werden!

          Du kannst meinetwegen Kinder gernhaben so viele Du willst und so sehr Du willst, aber das gibt Dir nicht das Recht Dich als deren Eigentümer und Erziehungsvorgesetzter aufzuspielen.
          Das Recht des Kindes von seinen Eltern – und niemandem sonst – nach bestem Wissen und Gewissen in Pflichtverantwortung großgezogen zu werden, muß wiederhergestellt werden!
          Kinder haben weder als Handelsware, noch als „Therapeutikum“ für durchgeknallte Psychos mißbraucht zu werden!
          Wer ein Kind zeugt, gibt damit ( und zwar i.d.R. bewußt und vorsätzlich ) seine individuellen Freiheitsrechte an das Kind ab und das ist gut so! Da gibt es kein Rückgabe. o. Umtauschrecht.
          DAS ist das EINZIGE bis zur UN anerkannte Gruppenprivileg der ( sog. westlichen ) Welt ( und die restliche Welt macht das zum allergrößten Teil traditionell genau so ).

  8. Irgendwie fehlt mir bei der ganzen Sache noch ein zukunftsfähiges Geschlechterkonzept. Können nicht auch Männer Kinder bekommen? Und gibt es wirklich nur zwei Geschlechter?

  9. Hierbei haben die Grünen versagt: statt emanzipatorisch für alle Familienformen zu wirken, bleiben sie in heteronormativen Denkmustern gefangen.

    Die Fortpflanzung ist nun mal „heteronormativ“.

  10. Dieser Gesetzentwurf mag unausgegoren sein und gewisse Rechte leiblicher Väter missachten. Trotzdem habe ich kaum Einwände, ich sehe die negativen Folgen nicht. Jedenfalls aus väterlicher Sicht.

    Inwieweit das Recht des Kindes betroffen ist, Kenntnis über seinen leiblichen Vater zu erlangen, ist mir nicht klar.

    Aber ich kann nicht nachvollziehen, wieso ein Mann, der von einer Lesbe lediglich als Spermalieferant benutzt wurde, unbedingt Sorge- und Unterhaltspflichten übernehmen will. Es ist hier doch von vornherein klar, dass er sich eine halbwegs erfüllende Beziehung mit dem Kind abschminken kann, die Konflikte sind da vorprogrammiert.

    Wenn Väter um den Umgang mit ihren Kindern kämpfen, dann doch meistens, weil sie bereits eine Beziehung zum Kind haben und unterhaltspflichtig sind.

    Ich würde auch bezweifeln, dass es viele lesbische Frauen gibt, die heiß drauf sind, Unterhaltspflichten für den Bengel ihrer Partnerin zu übernehmen. Umgang haben sie ja eh, zumindest solange die Beziehung hält. Was hätten sie zu gewinnen?

    Durch die Gesetzesänderung würde sogar ein gewisser moralischer Druck entstehen, dass die lesbische Partnerin das fremde Kind als eigenes anerkennt. Damit wäre der tatsächliche Vater aus seinen Verpflichtungen raus. Nicht unbedingt schlecht für ihn.

    • @ FS:
      „Inwieweit das Recht des Kindes betroffen ist, Kenntnis über seinen leiblichen Vater zu erlangen, ist mir nicht klar.“
      Hä?
      Es geht nicht darum ein Recht zu konstruieren, wen man auf Barunterhalt verklagen könnte.
      Es geht um das Recht des Kindes auf seine Eltern
      Also, mal auf GG-Deutsch gesagt: Das „Pflichtrecht“ der Eltern – und NUR der Eltern – dieses Kind großzuziehen. Und das geht nunmal nicht mittels formaler „Kenntnis“ ( Eintrag in einer E-Mailkontaktliste, oder so ), sondern nur durch den Unterhalt, also die praktische Ausübung sämtlicher 6 Aspekte der Sorge.
      Nun verständlicher?

  11. Wenn man mal das sicherlich nicht unproblematische Konstrukt gleichgeschlechtlicher rechtlicher Eltern als gegeben akzeptiert, halte ich es für konsequent, die Anfechtungsmöglichkeiten des biologischen Vaters denjenigen anzugleichen, die der biologische Vater gegenüber dem rechtlichen Vater einer heterosexuellen Partnerschaft hat (vor allem gegenüber rechtlichen Vätern in gelebten Ehen sind die ja auch recht beschränkt). Ich hatte bisher keine Zeit, mich in den Gesetzesentwurf ausgiebig zu vertiefen – handelt es sich insoweit nur um eine solche Angleichung oder sieht da jemand Abweichungen?

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