Änderungen im Strafgesetzbuch bezüglich Sexualstraftaten 2016

Der Bundestag hat eine Änderung im StGB bezüglich Sexualstraftaten beschlossen, das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft, es muss noch durch den Bundesrat, was wohl noch etwas dauern wird.

Was geändert wurde sieht man hier:

 

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2. der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

§ 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“.

 

„§ 184i Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Aus der Begründung:

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurf empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/8210 verwiesen.

A. Allgemeiner Teil

Der Wille des Opfers soll in das Zentrum der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gestellt werden. Wird dieser Schutz konsequent ausgestaltet, kann es nicht erforderlich sein, dass der Täter einen entgegenstehenden Willen des Opfers überwinden muss, vielmehr reicht es aus, dass der Wille des Opfers erkennbar ist und der Täter sich darüber hinwegsetzt. Der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung darf mit anderen Worten nicht davon abhängen, ob das Opfer es selbst, gegebenenfalls unter hohen Risiken und ohne konkrete Erfolgsaussichten, gegen den Täter verteidigt oder dies zumindest versucht. Setzt sich der Täter über den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers hinweg, verletzt er bereits hierdurch und unabhängig von der Motivlage oder etwaigen Verteidigungshandlungen des Opfers dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Im Grundsatz muss ein „Nein“ des Opfers ausreichen und akzeptiert werden. Damit wird die sogenannte Nichteinverständnislösung („Nein-heißt-Nein“-Lösung) implementiert. Gleichzeitig wird so dem Anliegen des Artikel 36 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) besser Rechnung getragen. Darüber hinaus wird der Koalitionsvertrag insoweit umgesetzt, als dass im Sexualstrafrecht inakzeptable Schutzlücken geschlossen und Wertungswidersprü- che beseitigt werden. Zur Umsetzung dieses Zieles wird § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) zukünftig ganz aufgehoben und alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs werden in einer Vorschrift, namentlich in § 177 StGB-E, erfasst, die sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für Menschen ohne Behinderung gleichermaßen zur Anwendung kommt. Der Begriff der Vergewaltigung soll deutlich ausgeweitet werden, indem auch Tathandlungen erfasst werden, die nicht mit einer Nötigung des Opfers einhergehen. Hierdurch wird anerkannt, dass sexuelle Übergriffe sich für das Opfer unabhängig von einer Nötigung als eine Form sexueller Gewalt darstellen, auch wenn sich dies aus rein dogmatischer, strafrechtlicher Sicht anders darstellt. Ferner enthält § 184i StGB-E einen neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Mit dieser Vorschrift sollen Fälle erfasst werden, die gegenwärtig nicht oder allenfalls im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB erfasst werden können, weil sie nicht die von § 184h Nummer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsgrenze erreichen, die für das Vorliegen einer sexuellen Handlung erforderlich wäre. Schließlich wird ein neuer Straftatbestand des § 184j StGB-E empfohlen, mit dem Personen bestraft werden, die in einer Gruppe zusammen eine andere Person bedrängen, um gegen sie die Begehung einer Straftat zu ermöglichen, wenn es zu einer Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB-E kommt. Hierdurch soll dem besonderen Gefahrenpotenzial von Gruppendelikten begegnet werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 184i und § 184j StGB-E sowie zu den Änderungen der §§ 177, 178 und 179 StGB. Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses ist wegen der neuen Überschrift des § 177 StGB-E in der Entwurfsfassung (StGB-E – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) erforderlich. Die Änderung der Überschrift des § 178 StGB-E stellt sich als redaktionelle Folgeänderung dar. Die Überschrift zu § 179 StGB wird gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ 5 Nummer 8 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB, der in § 177 StGB-E aufgeht (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und zu Nummer 8).

Zu Nummer 3 (§ 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB und des Aufgehens des bislang in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB genannten § 179 Absatz 1 bis 4 StGB in § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, auch in Verbindung mit Absatz 3 (Versuch) und Absatz 6 (besonders schwere Fälle, vgl. bislang auch § 179 Absatz 5 StGB) des § 177 StGB-E (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und zu Nummer 8). Diese Vergehen werden nun anstelle des bisherigen Verweises in den Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E aufgenommen. Nach bisherigem Recht begangene Taten nach § 179 Absatz 1 bis 4 StGB werden von der Übergangsregelung nach Artikel 316g EGStGB-E erfasst (siehe hierzu Artikel 2 Absatz 7, dort auch zu den Vorschriften, die auf den Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB verweisen und für die die jeweiligen Änderungen ebenfalls gelten).

Zu Nummer 4 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB, der in § 177 StGB-E aufgeht (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und zu Nummer 8).

Zu Nummer 5 (§ 140 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung von §§ 177, 179 StGB durch den neugefassten § 177 StGB-E. Strafbar ist bisher insoweit die Belohnung und Billigung von Straftaten nach §§ 177 und 178 StGB sowie der Verbrechenstatbestände des § 179 StGB. Folglich sind nunmehr die Verbrechenstatbestände bzw. der besonders schwere Fall des neu gefassten § 177 StGB-E in § 140 StGB aufzuführen, nämlich § 177 Absatz 4 bis 8 StGB-E. Zu Nummer 6 (§ 177 StGB-E)

Zu § 177 Absatz 1 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 1 StGB-E wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Absatz 1 erfasst sexuelle Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und damit das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist damit der erkennbare Wille des Opfers, so dass Artikel 36 der Istanbul-Konvention Rechnung getragen wird. Der Gesetzentwurf greift damit den Gedanken der sogenannten „Nein-heißt-Nein“-Lösung auf. Maßgeblich ist der erkennbare entgegenstehende Wille des Opfers. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist jedoch nicht maßgeblich. Auch werden Fälle, bei denen die Motivlage des Opfers ambivalent ist, nicht von der Vorschrift erfasst. Denn es ist dem Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu verleihen (vgl. hierzu auch Hörnle, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB, hrsg. vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Berlin Januar 2015, Seite 13 ff.). Soweit bestimmte Umstände vorliegen, in denen dies dem Opfer nicht zuzumuten oder faktisch nicht möglich ist, ist Absatz 2 einschlägig. Der Täter erfüllt den Tatbestand, wenn er trotz des objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willens die sexuelle Handlung an dem Opfer vornimmt bzw. vornehmen lässt und sich damit über die zum Ausdruck gebrachte sexuelle Selbstbestimmung des Opfers hinwegsetzt. Erfasst werden sexuelle Handlungen, die der Täter an dem Opfer vornimmt oder die der Täter von dem Opfer vornehmen lässt. Darunter fallen auch solche sexuelle Handlungen, die das Opfer an sich selbst vornehmen muss. Darüber hinaus werden sexuelle Handlungen erfasst, die das Opfer an einem Dritten vornehmen muss bzw. von einem Dritten an sich erdulden muss. Geschützt ist die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn es der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die sexuelle Handlung gegen den objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers geschieht. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Umstand, dass sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt, spiegelt den Unwert der Missbrauchshandlung angemessen wider. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Damit sollen auch Fallkonstellationen, bei denen das Unrecht der Tat gering ist, einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden können. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die für das Vorliegen einer sexuellen Handlung erforderliche Erheblichkeitsgrenze aus § 184h Nummer 1 StGB nur geringfügig überschritten wird (Beispiel: Flüchtiges Streicheln des Intimbereiches).

Zu § 177 Absatz 2 StGB-E

Absatz 2 benennt Umstände, unter denen der Täter sich auch dann strafbar machen kann, wenn ein der sexuellen Handlung entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist. Es handelt sich dabei um Konstellationen, in denen dem Opfer das Erklären eines entgegenstehenden Willens entweder nicht zumutbar ist, so dass selbst eine geäußerte Zustimmung nicht tragfähig wäre, oder ihm das Erklären eines entgegenstehenden Willens objektiv nicht möglich ist. Hinsichtlich der Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 StGB-E verwiesen. Zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Täter nutzt eine solche Lage aus, wenn er sie erkennt und sich für die sexuelle Handlung zunutze macht (vgl. Sch/Sch/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 177 Rn. 10; SK-Wolters, StGB, 135. Lfg., § 179 Rn. 3). Das Opfer muss zur Bildung oder Äußerung eines Willens absolut unfähig sein. § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E greift damit die Fallkonstellationen des § 179 Absatz 1 und 2 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) auf, so dass die Vorschrift im Gegenzug gestrichen werden kann. Auf diese Weise werden sowohl Menschen mit Behinderung als auch Menschen ohne Behinderung zukünftig gleichermaßen von § 177 StGB-E erfasst, ohne dass auf die Begrifflichkeiten der „geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung“ zurückgegriffen werden muss. Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, ist aus objektiver Ex-antePerspektive zu beurteilen. Dies erfasst auch die Fälle, in denen dem Opfer sogenannte K.O.-Tropfen beigebracht worden sind, unabhängig davon, ob dies der Täter selbst getan hat, oder ob es das Opfer in einer solchen Situation vorfindet und dies ausnutzt. Die bloße Hilfsbedürftigkeit oder die bloße Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung ist nicht ausreichend (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 179 Rn. 8b; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 179 Rn. 3; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten 2012, Rn. 306; MüKo-Renzikowski, StGB, 2. Auflage, § 179 Rn. 18; SK-Wolters, a. a. O., § 179 Rn. 3). Das Strafmaß des Grundtatbestandes reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Tatmodifikationen, die das Unrecht der Tat vertiefen, finden etwa in § 177 Absatz 4 StGB-E gesonderte Berücksichtigung. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu drei Jahren. Mit dem minder schweren Fall soll – anders als bislang – dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch Tathandlungen mit geringerem Unrechtsgehalt einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden können.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E wird der Täter bestraft, wenn er ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert. Mit der Nummer 2 wird im Grundsatz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Personen geschützt, die zwar einen natürlichen Willen bilden oder äußern können, die aber in dieser Fähigkeit erheblich eingeschränkt sind. Das unterscheidet diese Personen von dem Opfer der in der Nummer 1 erfassten Tathandlung; dort muss das Opfer absolut unfähig sein, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Allerdings muss auch die Einschränkung nach Nummer 2 eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, also ins Gewicht fallen. Diese Erheblichkeit liegt vor, wenn die Einschränkung aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich dem unbefangenen Beobachter ohne Weiteres aufdrängt. Erfasst werden etwa Menschen mit solchen Behinderungen, die mit einer erheblichen Intelligenzminderung einhergehen, aber auch stark betrunkene Menschen, deren Trunkenheitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung nicht absolut ausschließt. Die erhebliche Einschränkung muss auf den körperlichen oder psychischen Zustand des Opfers zurückgehen. Ein entsprechender körperlicher Zustand liegt vor, wenn ein Gebrechen oder anderes Hemmnis vorliegt, das nicht auf eine psychische Störung zurückzuführen ist. Dass kann etwa eine partielle Lähmung sein. Der Begriff „psychisch“ findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal „seelisch“ in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff „psychisch“ den Vorrang vor „seelisch“ eingeräumt, weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff „seelisch“ als „mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet“ betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort „psychisch“ stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinisch-psychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, a. a. O.; LK-Hörnle, StGB, 12. Auflage, § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung. Der Täter muss den Umstand ausnutzen, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Zum Begriff des Ausnutzens wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen. Nummer 2 schützt zwar einerseits die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen, deren Fähigkeit zur Äußerung oder Bildung eines entgegenstehenden Willens erheblich eingeschränkt ist. Andererseits respektiert Nummer 2, dass auch Personen mit der benannten Einschränkung Sexualität leben sollen, wenn dies ihrem natürlichen Willen entspricht. Die Ausübung ihres Sexuallebens ist ebenfalls Ausdruck des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützt wird. Der Bedeutung des Persönlichkeitsrechts trägt die Vorschrift Rechnung durch die Einschränkung „es sei denn …“. Danach macht sich nicht strafbar, wer sich der Zustimmung der Person zur sexuellen Handlung versichert hat. Die Zustimmung muss Ausdruck eines natürlichen Willens der geschützten Person sein. Der natürliche Wille kann verbal oder konkludent (zum Beispiel durch sexualisierte Berührungen die die geschützte Person freiwillig an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden. Er muss aus objektiver Sicht eindeutig sein. Ambivalente Erklärungen der geschützten Person sind nicht ausreichend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Handelnde der Zustimmung versichern muss, dass also kein vernünftiger Zweifel an der Zustimmung bestehen darf. Die erforderliche Zustimmung fehlt auch dann, wenn sie zunächst erteilt wird, dann aber während der sexuellen Handlung von der geschützten Person ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen wird. In diesem Fall macht sich strafbar, wer die Rücknahme der Zustimmung ignoriert. Auf die Willensbekundung einer anderen Person (zum Beispiel Betreuer, Angehörige) kommt es nicht an. Die handelnde Person muss sich der Zustimmung der geschützten Person versichern. Das bedeutet, dass die Zustimmung vor der jeweiligen sexuellen Handlung ausdrücklich oder konkludent eingeholt werden muss. Anders als in Absatz 1 wird insoweit die sogenannte „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung umgesetzt, bei der jede einzelne sexuelle Handlung – auch innerhalb ein und desselben Geschlechtsaktes (zum Beispiel: Streicheln der Brust, dann Streicheln des Intimbereiches etc.) – vorab zwischen den beteiligten Sexualpartnern konsentiert sein muss. Dies ist aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Personengruppe anders als bei Personen, die zur freien Willensbildung und -äußerung in der Lage sind, erforderlich. Aus diesem Gedanken heraus macht sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar, wenn die geschützte Person zwar im Nachhinein auf der Grundlage eines natürlichen Willens kundtut, dass sie die sexuelle Handlung freiwillig vorgenommen habe, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat. Denn der Verzicht auf die vorherige Konsentierung birgt die abstrakte Gefahr, dass die geschützte Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird. Der Umstand, dass im Nachhinein die Freiwilligkeit vom Opfer bekundet wird, kann aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden. In der Regel werden diese Fälle allerdings keine Bedeutung erlangen, weil bei diesen Fällen zum einen eine eindeutige konkludente Zustimmung des Opfers naheliegt und der Handelnde die Lage des Opfers in der Regel nicht ausnutzen wird. Im Hinblick auf das Strafmaß wird auf die Ausführungen zur Nummer 1 verwiesen.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E macht sich der Täter strafbar, wenn er für die Tatbegehung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Die sexuelle Handlung des Täters muss das Opfer unvorbereitet treffen, d. h. das Opfer erwartet in der konkreten Situation keinen sexuellen Angriff, und der Täter nutzt diesen Umstand aus (zum Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens siehe oben Nummer 1). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn fremde Täter in der Öffentlichkeit plötzlich an das Geschlechtsteil des Opfers fassen, soweit hierin eine sexuelle Handlung nach § 184h Nummer 1 StGB zu sehen ist. Die überraschende sexuelle Handlung kann aber auch im nicht-öffentlichen Raum und zwischen Personen, die sich kennen, erfolgen. Das Überraschungsmoment wird von dem Täter auch ausgenutzt, wenn das Opfer im letzten Moment zwar noch des sexuellen Übergriffs gewahr wird und noch einen entgegenstehenden Willen bilden, diesen aber nicht mehr dergestalt äußern kann, dass Absatz 1 einschlägig wäre bzw. den kurzfristig gebildeten entgegenstehenden Willen in der Überrumpelungssituation nicht mehr durchsetzen kann. Insbesondere hierdurch unterscheidet sich die Nummer 3 von den Voraussetzungen der Nummer 1, bei der dem Opfer die Willensbildung oder -äußerung unmöglich sein muss. Das Strafmaß reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich ist für minder schwere Fälle in § 177 Absatz 9 StGB-E ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Strafrahmen für das Grunddelikt und den minder schweren Fall berücksichtigen, dass der Tatbestand weit gefasst ist und dadurch auch Taten mit geringerem Unwert strafbegründend sein können. Aufgrund der Regelung für minder schwere Fälle ist die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe auch dann möglich, wenn zum Beispiel die sexuelle Handlung nur geringfügig über der Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nummer 1 StGB-E liegt.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E macht sich strafbar, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Die Vorschrift greift den Begriff des „empfindlichen Übels“ aus § 240 StGB auf. Unter Übel ist jede – über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende – Einbuße an Werten oder Zu-fügung von Nachteilen zu verstehen, was dann als empfindlich zu betrachten ist, wenn der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen (Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 240 Rn. 9). Dieses empfindliche Übel muss dem Opfer objektiv drohen, wobei der Täter damit aber nicht ausdrücklich drohen muss. Damit werden insbesondere die „Klima-der-Gewalt“-Fälle erfasst. Zum Begriff des Ausnutzens wird auf Nummer 1 verwiesen. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In einem minder schweren Fall reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren, um auch geringfügigeres Unrecht schuldangemessen bestrafen zu können.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E macht sich strafbar, wer die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Die Vorschrift orientiert sich an § 240 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB. Im Gegenzug soll § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB gestrichen werden. Im Unterschied zu den übrigen Nummern des § 177 Absatz 2 StGB-E muss der Täter das Opfer nötigen, also einen entgegenstehenden Willen des Opfers durch Zwang brechen, indem er dem Opfer ein empfindliches Übel in Aussicht stellt. Die Voraussetzungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Nötigens mit einem empfindlichen Übel entsprechen den diesbezüglich aus § 240 StGB bekannten Tatbestandsvoraussetzungen. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und nimmt damit den Strafrahmen des § 240 Absatz 1 und 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf. In einem minder schweren Fall reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren, um auch geringfügigeres Unrecht schuldangemessen bestrafen zu können. Zu § 177 Absatz 3 StGB-E Gemäß § 177 Absatz 3 StGB-E ist der Versuch der Begehung der Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB-E strafbar. Zu § 177 Absatz 4 StGB-E Gemäß § 177 Absatz 4 StGB-E ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. Es handelt sich um eine Qualifikation, die sich ausschließlich auf das Grunddelikt aus § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E bezieht. Der Zustand muss auf einer vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung basieren. Menschen sind gemäß § 2 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Sozialgerichte definieren Krankheit als einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Der Täter verwirklicht besonderes Unrecht, wenn er die sexuelle Selbstbestimmung dieser Personengruppe verletzt, weil Krankheit oder Behinderung eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen. Nicht von der Qualifikation erfasst sind Personen, die sich zum Beispiel durch Rauschmittel oder Alkohol in einen Zustand der absoluten Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung bringen. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Zu § 177 Absatz 5 StGB-E

§ 177 Absatz 5 StGB-E stellt eine Qualifikation zu den Grundtatbeständen aus § 177 Absatz 1 oder 2 StGB-E dar. Inhaltlich orientiert sich die Qualifikation an der gegenwärtigen Ausgestaltung des § 177 Absatz 1 StGB, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer nötigt. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zu § 177 Absatz 5 Nummer 1 StGB-E Nach Nummer 1 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet. Die Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen mit Gewalt bricht. Die Gewalt muss vom Täter aber nicht eingesetzt werden, um die sexuelle Handlung zu erzwingen. Es genügt, wenn er sie zum Tatzeitpunkt zu anderen Zwecken einsetzt (Beispiel: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung verbal ab. Der Täter streichelt das Opfer gleichwohl im Intimbereich und schlägt dabei zur Luststeigerung auf das Opfer ein. Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 StGB-E). Gewalt in diesem Sinne wendet auch derjenige an, der einem anderen heimlich oder gegen seinen Willen ein Rausch-, Betäubungs-, oder Schlafmittel  verabreicht (MüKo-Renzikowski, a. a. O., § 177 Rn. 26). Die Gewalt kann auch bereits Teil der sexuellen Handlung sein und muss dieser nicht vorausgehen, um sie erst zu ermöglichen. Der Täter muss die Gewalt gegen das Opfer richten. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter einen Dritten mit Gewalt überzieht und die sexuelle Handlung an dem Opfer vornimmt.

Zu § 177 Absatz 5 Nummer 2 StGB-E

Gemäß der Nummer 2 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers durch Drohung mit Gewalt bricht. Zwischen der Drohung und der sexuellen Handlung muss aber kein finaler Zusammenhang bestehen. Eine zeitlich vor der sexuellen Handlung ausgesprochene Drohung kann daher zum Tatzeitpunkt fortwirken (Beispiel: Der Täter droht dem in seiner Intelligenz erheblich geminderten Opfer damit, es grün und blau zu schlagen, wenn es nicht mache, was er sage. Nach einiger Zeit nimmt der Täter an dem Opfer sexuelle Handlungen vor, ohne seine Drohung zu erneuern. Er nimmt dabei billigend in Kauf, dass das Opfer noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohungen steht und sich deshalb fügt. Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 StGB-E). Dasselbe gilt, wenn der Täter die Drohung zunächst zu anderen Zwecken einsetzt und sich die dadurch geschaffene Furchtsituation zu Nutze macht (Beispiel: Der Täter droht dem Opfer Schläge an, wenn es nicht mit ihm reden will. Das Opfer redet daraufhin mit dem Täter, lehnt aber die Vornahme sexueller Handlungen ausdrücklich ab. Der Täter nimmt diese gleichwohl an dem Opfer vor und nimmt dabei billigend in Kauf, dass das Opfer noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohung steht und davon ausgeht, dass es geschlagen werde, wenn es sich wehrt. Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 2 StGB-E). Die Qualifikation erlangt insbesondere Bedeutung für den Grundtatbestand aus § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E, bei dem der Täter lediglich mit einem empfindlichen Übel drohen muss. Im Gegensatz dazu erfordert die Qualifikation ein Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die Drohung muss sich stets gegen das Opfer richten. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter einer dritten Person droht.

Zu § 177 Absatz 5 Nummer 3 StGB-E

Nach der Nummer 3 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Die Qualifikation entspricht inhaltlich dem Ausnutzen der schutzlosen Lage im bisher geltenden § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Es muss sich daher um eine objektiv schutzlose Lage handeln, die dazu führt, dass die Schutzund Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. LK-Hörnle, a. a. O., § 177 Rn. 98; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 177 Rn. 9; SK-Wolters, a. a. O., § 177 Rn. 13b; Laubenthal, a. a. O., Rn. 208; MüKo-Renzikowski, a. a. O., § 177 Rn. 43). Das Opfer muss davon ausgehen, dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wendet. Die Qualifikation ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter nachts in einem einsamen Park sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, obwohl diese vom Opfer ausdrücklich verbal zurückgewiesen wurden (§ 177 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 3 StGB-E). Ferner ist die Qualifikation einschlägig, wenn das Opfer in der geschilderten Situation derart starr vor Schreck ist, dass ihm die Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht möglich ist (§ 177 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 3 StGB-E). Hierbei sind an die Opfer keine unrealistischen Anforderungen zu stellen. Es muss insbesondere nicht weitere Risiken eingehen oder sich gegenüber Dritten in seiner vulnerablen Situation offenbaren.

Zu § 177 Absatz 6 StGB-E

§ 177 Absatz 6 StGB-E beinhaltet den Straferschwerungsgrund des besonders schweren Falles. Er enthält zwei benannte besonders schwere Fälle und sieht bezogen auf die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB-E jeweils einen Strafrahmen nicht unter zwei Jahren vor.

Zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB-E

Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Der besonders schwere Fall orientiert sich an der gegenwärtigen Regelung des § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB, wobei zusätzlich der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die das Opfer an einem Dritten oder an sich selbst vornimmt. Der besonders schwere Fall begründet für die Grundtatbestände der Absätze 1 oder 2 jeweils die Tathandlung der Vergewaltigung. Anders als bislang ist die Vergewaltigung nicht mehr davon abhängig, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötigt. Eine Vergewaltigung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Täter ohne eine Nötigung die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt (Beispiel: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung ausdrücklich ab. Der Täter übt gleichwohl den Beischlaf an dem Opfer aus). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein sexueller Übergriff, der mit einem Beischlaf oder einer ähnlichen sexuellen Handlung verbunden ist, vom Opfer als eine Form sexualisierter Gewalt empfunden wird und zwar unabhängig davon, ob „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wurde.

Zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StGB-E

Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Das Regelbeispiel bildet das Regelbeispiel des § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB inhaltlich identisch ab. Erforderlich ist das aktive Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter einer Tat (Fischer, a. a. O., § 177 Rn. 73).

Zu § 177 Absatz 7 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 7 StGB-E erfüllt der Täter eine Qualifikation, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nummer 1), sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nummer 2), oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nummer 3). Die Voraussetzungen entsprechen den Tatbestandsmerkmalen des § 177 Absatz 3 StGB inhaltlich vollständig. Im Unterschied zur gegenwärtigen Gesetzesfassung bezieht sich die Qualifikation nicht nur auf den Nötigungstatbestand (vergleichbar: § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E) und auf Fälle, in denen das Opfer absolut widerstandsunfähig ist (vergleichbar: § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E), sondern auch auf die Missbrauchstatbestände (§ 177 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 StGB-E). Denn auch wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handelt (§ 177 Absatz 1 StGB-E) oder wenn er den Umstand ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist (§ 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E), oder wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt (§ 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E), oder wenn er eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (§ 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E), geht von dem bewaffneten bzw. mit Werkzeugen oder Mitteln ausgestatteten Täter ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus. Die Annahme einer Qualifikation ist dar- über hinaus erst recht gerechtfertigt, wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Beispiel: Der an Tuberkulose erkrankte Täter nimmt sexuelle Handlungen an dem Opfer vor, welches sich zuvor ausdrücklich gegen die sexuelle Handlung ausgesprochen hatte, § 177 Absatz 1 und 7 Nummer 3 StGB-E). Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren tat- und schuldangemessen. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre. Auf diese Weise können auch solche Handlungen einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden, bei denen das Unrecht der Tat nicht so schwerwiegend ist (Beispiel: Der Täter streichelt das Opfer gegen seinen erkennbaren Willen im Intimbereich, einen Schraubendreher, den er wegen seiner beruflichen Arbeit in seiner Jackentasche bei sich trägt, will er aber nicht als gefährliches Werkzeug einsetzen).

Zu § 177 Absatz 8 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 8 StGB-E erfüllt der Täter eine Qualifikation, wenn er bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (Nummer 1) oder wenn er das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt (Nummer 2 Buchstabe a) bzw. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (Nummer 2 Buchstabe b). Die Voraussetzungen entsprechen den Tatbestandsmerkmalen des § 177 Absatz 4 StGB. Ebenso wie bei § 177 Absatz 7 StGB-E bezieht sich die Qualifikation zusätzlich zur gegenwärtigen Rechtslage auch auf die Missbrauchstatbestände des § 177 Absatz 1 StGB-E sowie auf § 177 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 StGB-E. Auch insoweit geht von dem Täter, der bei der Tat eine Waffe etc. verwendet, ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus, so dass der Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Dies gilt dar- über hinaus auch, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Für minder schwere Fälle sieht § 177 Absatz 9 StGB-E einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Zu § 177 Absatz 9 StGB-E

§ 177 Absatz 9 StGB-E enthält minder schwere Fälle für die Grunddelikte aus § 177 Absatz 1 und 2 StGB-E und für die Qualifikationen der § 177 Absatz 4 und 5 StGB-E sowie § 177 Absatz 7 und 8 StGB-E. Zu Nummer 7 (§ 178 StGB-E) Die Überschrift sowie der Normtext werden um den Begriff des sexuellen Übergriffs ergänzt. Es handelt sich dabei um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 8 (§ 179 StGB-E)

Die Vorschrift wird gestrichen, da ihr Regelungsgehalt von § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E in Verbindung mit den entsprechenden Straferschwerungsgründen erfasst wird. Zu Nummer 9 (§ 184i und § 184j StGB-E) Die folgenden neuen Straftatbestände sollen zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Eingang in das Strafgesetzbuch erhalten.

Zu § 184i StGB-E

Mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung werden Handlungen erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB darstellen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Gemäß § 184h Nummer 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Frage der Erheblichkeit bemisst sich danach, ob das Rechtsgut im Hinblick auf Art, Intensität, Dauer und die sonstigen konkreten Umstände, wie der Handlungsrahmen und die Beziehungen zwischen den Beteiligten, hinreichend beeinträchtigt ist (vgl. Sch/Sch/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 184g Rn. 15a; LK-Laufhütte / Roggenbuck, StGB, 12. Auflage, § 184g Rn. 12; MüKo-Hörnle, StGB, 2. Auflage, § 184g Rn. 18; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 184h Rn. 5; BGH NStZ 92, 432; 12, 270; NStZ-RR 07, 13). Es besteht damit in der Praxis ein erheblicher Beurteilungsspielraum, wobei sich die Wertung an sozialethischen Maßstäben orientiert (vgl. Fischer, a. a. O.; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., Rn. 15). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung entschieden, dass zum Beispiel der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person (BGH, Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 275/51, in: BGH St 1, 293, 298) sowie das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 2 StR 311/5, Rn. 8, zitiert nach Juris) im Hinblick auf ihre Erheblichkeit nicht zwingend sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB darstellen. Dasselbe gilt für das Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes der von hinten umfassten Geschädigten sowie das feste Drücken der behandschuhten Hand der Geschädigten auf das Geschlechtsteil des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, Rn. 3, zitiert nach Juris). Mit § 184i StGB-E wird sichergestellt, dass derartige Handlungen, die die Schwelle der sexuellen Erheblichkeit nicht erreichen, zukünftig strafrechtlich zweifelsfrei erfasst werden. Denn die Handlungen sind geeignet, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in einem Ausmaß zu tangieren, dass sie als strafwürdig anzusehen sind.

Zu § 184i Absatz 1 StGB-E

Gemäß § 184i Absatz 1 StGB-E macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Täter muss auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Verbale Einwirkungen auf das Opfer werden nicht erfasst. Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist. Das ist naheliegend, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des Halses, „Begrapschen“ des Gesäßes). Die Berührung muss zu einer sexuellen Belästigung des Opfers führen. Die Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Im Falle der Begehungsvarianten des § 177 StGB-E (Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder unter Ausnutzung bestimmter Situationen) ist in der Regel von einer solchen Belästigung auszugehen. An einer Belästigung fehlt es, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst (vgl. Fischer, a. a. O., § 183 Rn. 6; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 183 Rn. 4; MüKo-Hörnle, a. a. O., § 183 Rn. 10). „Sexuell“ ist die Belästigung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert. Es ist Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung, derartige Handlungen zuzulassen oder abzulehnen. Nimmt der Täter solche Handlungen vor, ohne dass das Opfer eine diesbezügliche Entscheidung treffen kann, bzw. setzt er sich über eine ablehnende Entscheidung des Opfers hinweg, verletzt er die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten wie zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange sind demgegenüber nicht ohne Weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. Insoweit sind andere Bereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG betroffen, die nicht zum engeren Kern der sexuellen Selbstbestimmung gehören. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und orientiert sich an dem Strafrahmen des Tatbestandes der Beleidigung gemäß § 185 StGB. § 184i StGB-E greift nur subsidiär ein, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften, die eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen, mit schwerer Strafe bedroht ist. Das ist insbesondere denkbar, wenn der sexuellen Belästigung eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB zugrunde liegt.

Zu § 184i Absatz 2 StGB-E

Gemäß § 184i Absatz 2 StGB-E reicht die Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, da hierdurch das Unrecht der Tat erhöht wird. Zu § 184i Absatz 3 StGB-E Die Vorschrift ist als Antragsdelikt ausgestaltet, da sie sich grundsätzlich dadurch auszeichnet, dass sie in erster Linie die Intimsphäre und damit einen ausgesprochenen Privatbereich des Opfers tangiert. Die Frage der Verfolgung der Straftat soll daher vorrangig von der Entscheidung des Opfers abhängen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Zu § 184j StGB-E

Gemäß § 184j StGB-E macht sich strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB-E begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

89 Gedanken zu “Änderungen im Strafgesetzbuch bezüglich Sexualstraftaten 2016

  1. Gibt es eigentliche belastbare Statistiken bezüglich des anno 1977 eingeführten Straftatbestands der „Vergewaltigung in der Ehe“?

    Strafanzeigen zum einen, rechtskräftige Verurteilungen zum anderen?

    Sind ja nun immerhin 19 Jahre her, da sollte angesichts der damals beschworenen Notwendigkeit der Rechtsänderung ja was zusammen gekommen sein…

    • 1997….

      Ich bin mir sicher hierzu wird es nächstes Jahr einen umfassenden Bericht/Kommentar geben.

      Soweit ich die Literatur überblicke hat sich im Prinzip nichts geändert. Nach einem kurzen Anstieg der Anzeigen wegen 177 sind diese seit Mitte der 2000er rückläufig.

      • PS: D.h. übrigens auch, dass sich die feministischen Visionen von vor 1997 nicht bestätigt haben. Die massenhaft vergewaltigten Ehefrauen (Pronosen gingen in die zehntausende Vergewaltiger-Ehemänner) scheint es nicht zu geben…

        Pardon…die sind im Patriarchat zuverängstigt anzuzeigen…

  2. Trotz aller verzweifelten Hilferufe nach dem „richtigen Mann“ aus allen Medien von ZEIT („Die Schmerzensmänner„) über STERN („Männer, zieht den Strampler aus!„) bis FAZ (Küssen kann man nicht alleine“) …
    Jetzt wird „die falsche Anmache“ sogar strafbar..
    Dann lassen wir es jetzt ganz sein.
    Geburtenrate, go to hell, (yeah, that’s far downstairs!) und ihr Singlefrauen könnt nachts vor Einsamkeit Eure Kissen vollflennen, die „Jungs“ (erwachsen werden sie eh nicht) gehen sowieso lieber zocken….
    Ja, heult nur, alleine…
    http://m.n24.de/n24/Wissen/Kultur-Gesellschaft/d/8795554/warum-jungs-einfach-nicht-mehr-flirten-koennen.html

    • Ach herrje, Mädchen können wohl niemanden anreden, deswegen ist es die Schuld der Jungs.

      Und sorry, im meinem Umfeld gibt es deutlich mehr weibliche Smartphone-Zombies.

  3. Jedenfalls sehe ich es als wirklich fahrlässig an wenn jetzt noch jungen Männern in PickUp Foren der Tipp gegeben wird, ein „Nein“ nicht als solches zu betrachten, sondern nur als ein „He nicht so schnell. Bemüh dich gefälligst mehr um mich“.
    Es ist an der Zeit, dass Frauen das was sie meinen auch aussprechen. Tun sie das nicht, sollte man das Weite suchen. Es wird halt nicht mehr ganz so bequem sein für diese Frauen die diese Spielchen liebten wie bisher, wenn sie selbst aktiv und direkt werden müssen. Aber die sich nicht ändern wollen, werden dann auch allein bleiben.

        • Nein.

          Es ist schon dieser.

          Auch “neinheisstnein“ beinhaltet bereits eine Unterstellung.

          Es ist immer das gleich “Spielchen“. Und immer wieder die gleiche Dummheit bei Männern.

          Alle Fälle werden mit Schuldigkeitsvermutung behandelt werden. Da Beweisarkeit unmöglich ist, ist diese Umkehrung das Herzstück und Ziel.

          Denn sonst könnte man es auch gleich lassen.

          Die stereotyp naive Reaktion darauf geht in die Endlosschleife. Jedes mal wieder.

          Nebenwirkung: Es strahlt auf alles aus. Genauso wie nicht mehr alle gleich vor dem Gesetz sind …

          Den Rechtsstaat haben wir vielleicht noch für Parking Tickets. Sonst nicht mehr.

          Und hier wird er weiter von oben hintertrieben. 2 von der Sorte sind schon dort.

          http://www.danisch.de/blog/2016/07/07/frischfleisch-die-frau-die-man-krampfhaft-gesucht-hat/

          • @petpanther

            „Alle Fälle werden mit Schuldigkeitsvermutung behandelt werden. Da Beweisarkeit unmöglich ist, ist diese Umkehrung das Herzstück und Ziel.“

            das klassische Beweismittel in einem solchen Prozess ist die Zeugenaussage und danach eine Beweiswürdigung

        • Ach.

          Und genau die “Würdigung“ … was meinst du wie die wohl ausgelegt wird.

          “neinheisstnein“

          Sie hatte doch nein gesagt oder sie konnte es nicht sagen und er …

          Hier ist es nur wichtig genau diese Wahrnehmungsumkehr zu erzeugen. Und genau passiert, war und ist Ziel.

          Es wird keinen einzigen Richter mehr geben der es anders macht.

          Darum geht es.

          • @petpanther

            Die Ermittlung des Tatbestandes und ihres damaligen Willens und wie sie diesen zum Ausdruck gebracht hat, sind nach wie vor zu ermitteln. Des weiteren muss er vorsatz gehabt haben, er muss dieses also entsprechend erkannt haben.
            Das alles ist durch das Gericht zu prüfen. Es muss nach wie vor ein stimmiges Bild ergeben. Nach wie vor, wie vorher auch.

            Eine Mitteilung ihrerseits, dass sie „Nein“ gesagt hat, wird da nicht ausreichen, wenn sie danach keinerlei konsequenzen aus ihrem Nein schildert, sie also nicht darstellen kann, wie es trotz ihres Neins zum Sex kommen konnte.

            Ich rate wirklich jedem hier sich da mal in einem kommentar an einer geschichte zu versuchen, die sich nur auf das Nein beschränkt und keine Gegenwehr enthält. ich bin gespannt, ob es einer Glaubwürdig hinbekommt.

      • Gut,. Ich versuch mich mal an einer solchen Geschichte.
        Sie sind zusammen. Als er es intimer werden soll, sagt sie „Nein“. Danach setzt er eine der „Last resistance“ Methoden ein und sie macht mit. Nach dieser Nacht geht sie zur Polizei.
        Und sie erklärt, dass sie NEIN gesagt hat, er aber einfach immer weitergemacht hat. Warum sie sich nicht gewehrt hat oder nicht nochmal „Nein ich will nicht“ geäußert hat? Sie war so paralysiert von der gefühlten Aggression des Mannes, dass sie fürchtete er würde ihr Gewalt antun,, wenn sie den Akt abbrechen würde.
        Das Ganze mit Tränen und physischem Zusammenbruch vorgetragen würde bei der neue Gesetzeslage eine Verurteilung ermöglichen. Der Richtende hat die freie Beweiswürdigung und keine Pflicht mehr, Sachbeweise zu verlangen. In der neuen Fassung des Gesetzes reicht die Aussage der Frau aus, es sind weder Gewaltspuren, noch Abwehrhandlungen erforderlich, die diese untermauern.

    • Wo ist diese eine verdammte scheiß Studie die ich vor einiger Zeit hier gelesen habe wo nach der Häufigkeit vom weiblichen „nein sagen aber ja meinen“ gefragt wurde?

      Ich bin mir zu 100% sicher, dass ich so eine Studie hier mal gesehen habe. Dort war soweit ich mich erinnern kann die Rede von 40-50 Prozent der Frauen, die das entweder im Rahmen des Sex benutzt haben oder allgemein mit einem andersgeschlechtlichen Menschen.

        • @arne

          Ah, interessant

          http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/3379584

          We investigated whether women ever engage in token resistance to sex–saying no but meaning yes–and, if they do, what their reasons are for doing so. A questionnaire administered to 610 undergraduate women asked whether they had ever engaged in token resistance and, if so, asked them to rate the importance of 26 possible reasons. We found that 39.3% of the women had engaged in token resistance at least once. Their reasons fell into three categories: practical, inhibition-related, and manipulative reasons. Women’s gender role attitudes, erotophobia-erotophilia, and other attitudes and beliefs varied as a function of their experience with token resistance and their sexual experience. We argue that, given society’s sexual double standard, token resistance may be a rational behavior. It could, however, have negative consequences, including discouraging honest communication, perpetuating restrictive gender stereotypes, and–if men learn to disregard women’s refusals–increasing the incidence of rape.

  4. Schrecklich, gut dass ich ausgewandert bin.
    Ich bin dann mal gespannt, ob es eine Verfassungsklage geben wird…
    So eine kacke können die doch nicht ernst meinen!

    Sachliche Argumente später

    • Doch doch, die können und tun das ernst meinen.

      Eine Verfassungsklage könnte man wegen vielen Dingen in dem Bereich machen, vor allem wegen Verstoß gegen Art. 3. Grundgesetz (Diskriminierungsverbot), gegen den wohl so ziemlich jede Frauenfördermaßnahme verstösst.

      • Also, der Art. 3 ist ja nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern er verbietet explizit auch die Bevorzugung einzelner Aufgrund von Gruppenzugehörigkeit:

        „(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

        Einzige Ausnahme sind die Behinderten; deren Bevorzugung wird hier nicht verboten.

        Jede Frauenförderung erscheint mir also als ein klarer Verfassungsbruch.

        • Da irrst du dich, Adrian.

          Der Vollständigkeit halber noch Absatz 1 + 2: https://dejure.org/gesetze/GG/3.html

          „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

          (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

          Das Gesetz wurde zu einer Zeit (kurz nach dem 2. Weltkrieg) geschrieben, als Frauen nicht gleichberechtigt waren, zB brauchten sie für viele Sachen wie Arbeiten gehen oder Konto eröffnen die Zustimmung des Ehemannes. Auf genau diese Situation bezieht sich Absatz 2, der Staat sollte diese Ungleichheit aktiv beseitigen.

          Es bezieht sich nicht auf Gleichstellungspolitik oder Frauenförderung, nur schon, weil es das damals noch gar nicht gab.

          Heute müsste der Absatz 2 eigentlich auf rechtliche Benachteiligungen der Männer angewendet werden.

        • Ich irre mich selten. Die Auslegung der Verfassung ist Sache des Zeitgeistes. Eine Verfassung gilt nicht nur 1949 sondern immer.

          Der zweite Satz von Absatz 2 hätte in einer vernünftigen Verfassung nichts zu suchen. Leider haben wir aber nur das GG.

        • Der erste Satz davon gehört schon in eine Verfassung. Sicher ist die Auslegung Sache des Zeitgeistes. Eine solche Neuinterpretation erscheint mir aber nicht mehr einfach eine zeitgeistige Auslegung, sondern schlicht und einfach falsch, zumal sie im Widerspruch zu Absatz 3 steht.

    • @Miria „So eine kacke können die doch nicht ernst meinen!“

      Die meinen das sogar so ernst, dass dieses Gesetz im Bundestag EINSTIMMIG beschlossen wurde. Und DAS macht mir am meisten Angst.

    • Jetzt mal etwas sachliche Kritik:
      „(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

      1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,“

      Bedeutet also unabhängig davon, ob das gefährliche Werkzeug zum Einsatz kommt. Wer demnach zufällig ein Messer dabeihat während er eine Frau nötigt wird pauschal mal um einiges härter bestraft als jemand, der die genau gleiche Tat begeht, aber kein Messer dabei hat!

      Ich habe zum Beispiel meistens ein Messer in meiner Handtasche, da man das oft mal brauchen kann…

      Zu §184i:
      Ich hätte als Mann keine Lust mehr in einer überfüllten Bahn zu fahren. Eine zufällige Berührung am Hintern einer Frau kann nun als sexuelle Belästigung bestraft werden. Und Zeugen gibt’s vermutlich dann auch genug, die sich auf die Seite des „Opfers“ stellen.

      Auch interessant ist in den näheren Erläuterungen zu diesem Paragraphen, was dem eine sexuelle Belästigung ist. Ergebnis: Kuss auf die Wange darf nicht als solche bestraft werden, Kuss auf den Hals schon.
      Hier erhebt sich der Gesetzgeber dazu, den Menschen vorzuschreiben, was als Angriff gegen die sexuelle Selbstbestimmung empfunden werden kann und es nicht. Nicht jeder ungewollte Kuss ist strafbar. Diese Entscheidung und Definition finde ich wirklich widerlich.

      Zu §184j:
      Glückwunsch, damit hat die sippenhaftung wieder Einkehr ins deutsche Strafrecht gefunden. Wie wäre es wenn man gleich noch Eltern (ist besser natürlich nur Väter, Frauen sind ja gar nicht in der Lage zu schlechten Dingen) mitbestraft, wenn deren Sohn eine solche Tat begeht, da diese das durch ihre Erziehung hätten verhindern müssen?!

      Also es kann doch nicht innerhalb unserer Verfassung möglich sein, dass jemand bestraft wird, wenn er mit Freunden unterwegs ist und diese eine Frau belästigen, er das aber nicht tut.

      Insgesamt kommt mir sich das Argument, es ginge um den Schutz der sexuellem Selbstbestimmung mehr als fadenscheinig vor. Dann würde nämlich Selbstbestimmung evtl. doch auch im Gesetz wiederfinden und nicht die Politik bestimmt, welche Art von Berührung ich als Belästigung ansehen darf und welche nicht!

      Außerdem wird gerade mit einem anderen Gesetz die sexuelle Selbstbestimmung von Millionen Frauen versucht massiv zu beschneiden: Prostituiertenschutzgesetz. Solange einerseits so etwas getan wird, kann ich dieses Argument hier auch gar nicht ernst nehmen!

      • *Wer demnach zufällig ein Messer dabeihat während er eine Frau nötigt wird pauschal mal um einiges härter bestraft als jemand, der die genau gleiche Tat begeht, aber kein Messer dabei hat!*

        Ja. Was lernen wir daraus? Einfach mal keine Frauen nötigen und alles ist gut.

  5. Sexueller Übergriff in minderschweren Fällen hat 3 Monte Knast als Mindeststrafe. Bedeutet das, dass schon in minderschweren Fällen keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt?

    • @FS

      Ja, wenn die Mindeststrafe Freiheitsstrafe ist, dann schließt das eine Geldstrafe aus.

      Zur Ergänzung:
      § 184h
      Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Gesetzes sind

      1. sexuelle Handlungen
      nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
      2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
      nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

      Hier auch noch einmal der bisherige Wortlaut:

      177
      Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

      (1) Wer eine andere Person

      1. mit Gewalt,
      2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
      3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
      nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

      (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

      1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
      2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
      (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

      1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
      3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
      (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

      1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
      2. das Opfer
      a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
      b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
      (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Zum Vergleich: Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) kennt keine Mindeststrafe. Wer einem Mann (bei einer Frau wäre es wahrscheinlich schon anders) durch einen gezielten Faustschlag die Nase bricht, hat erfahrungsgemäß gute Chancen, mit einer Geldstrafe davonzukommen. Jeder intensivere Griff an die Geschlechtsteile einer Frau bringt aber mindestens sechs Monate Haftstrafe (und selbst in minderschweren Fällen mindestens drei Monate).
      Irgendetwas läuft schief in unserer Rape Culture…

      • >>“und selbst in minderschweren Fällen mindestens drei Monate“

        Und damit im Übrigen auch eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis…

        Als Sexualstraftäter…klasse!

  6. Fatal ist diese Dabeisteh-Sippenhaft die auch eingeführt wurde. Wer also irgendwie dabeisteht, wenn jemand (Frau) ein Sexualdelikt erleidet (grapschen reicht schon), kann als Mittäter verurteilt werden.
    Hat man also den Eindruck, dass in der Nähe sowas stattfindet, muss man sich dazwischenwerfen oder ganz schnell abhauen, ansonsten riskiert man eine Verurteilung.
    Das wird nur ein paar zweifelhafte Verurteilungen brauchen und dann wird jeder Mann kapieren, dass er beim gerinsten Anschein von Frau-in-Not besser ganz schnell verschwindet.

    • Ja, dumm für die Frau, die nur dabeisteht. Sie muss dann schnell einen Belästiger finden, wenn sie sich nicht strafbar machen will.

      • Vielleicht wäre die Flucht nach vorne erfolgversprechender: Die Umstehenden bezeugen später vor Gericht, dass eine Falschbeschuldigung vorliegt und keine Belästigung stattgefunden hat. Das wäre auch nicht so schlimm für das Opfer, den Falschbeschuldigungen in solchen Fällen werden selten bestraft.

    • Ob die Sippschaft woll auch für die anwesenden Frauen gilt, wenn man in einer gemischten Gruppe unterwegs ist?

      Ich vermute mal nicht. Das wird so ablaufen wie wenn die Polizei ein Nazi-Treffen hochnimmt. Die Frauen werden da dann alle nur als Zuschauerin betrachtet und nur die Männer in gewahrsam genommen. Gab mal bei SPON ein Artikel dazu.

      So wird es hier wohl auch ablaufen. Es wird nicht erwartet werden das Frauen ihre Freundinnen beschützen, dass bleibt den Männern überlassen. Und Gewalt ist dann wieder männlich.

  7. Also wenn ihr meine Theorie zu der Sache hören wollt … ich weiß, das wollt ihr nicht, aber ich schreibe sie trotzdem:

    Vor allem, weil ich mich zu erinnern glaube, dass das hier auf diesem Blog schon mal zu einem anderen Anlass so ähnlich geäußert wurde und ich mich dem voll anschließen kann:

    Das Ganze ist ein unbewusst veranstalteter riesiger Shittest.

    Man beklagt, dass die gesetzliche Überregulierung vor allem unsichere Männer vom Flirten abschreckt und sie anfangen, sich aus der ganzen Sache zurückzuziehen. Aber genau das ist der Zweck!

    Das Flirten und die sexuelle Annäherung muss dem Mann schwer gemacht werden, damit er gezwungen wird, seine Stärke und sein Selbstbewusstsein zu beweisen. Je mehr das Flirten zum juristischen Minenfeld wird, umso mehr wird es auch zum Costly Signal, wenn sich einer hineinbegibt. Männer mussten sich schon immer in Gefahr begeben, um Frauen zu begeistern. Früher musste man eben Bären und Wildschweine jagen, um Frauen zu beeindrucken, heute muss man riskieren, angezeigt und in Grund und Boden geklagt zu werden.
    Solche Gesetze dienen unbewusst dazu, die echten Kerle von den Weicheiern zu trennen.

    Der Trend zu solchen Gesetzen ergibt sich aber quasi automatisch, weil die Frauen einfach merken, dass sie viel mehr sexuelle Aufmerksamkeit bekommen, als sie gebrauchen können.

    Wenn die Nachfrage zu hoch wird, erhöht man den Preis.

    • An der Stelle muss man den Frauen zu Gute halten, dass eine Selektion danach, welcher Mann in der Lage ist das eine „Nein“ vom anderen zu unterscheiden und zu wissen, ob sie nun will oder nicht, durchaus sinnvoll ist.

      • Der Mann muss nicht ein „Nein“ vom „Nein“ unterscheiden, sondern er muss fähig werden, paranoide Frauen von solchen die normal denken zu unterscheiden.
        Denn es ist nicht wichtig ob man erkennt, dass ihre Abwehr gespielt ist, sondern ob sie derartig veranlagt ist, dass sie im Nachhinein dann diese >gespielte Abwehr als Beweis ihres Nichtwollens bei einer Anzeige darstellen wird.
        Diese Aussonderung von psychisch kranken Frauen ist ebenfalls ein möglicher Sinn dieses „Feminismus“.

        • „Diese Aussonderung von psychisch kranken Frauen ist ebenfalls ein möglicher Sinn dieses „Feminismus“.“

          Warum sollte es der Sinn des Feminismus sein, sich selbst auszusondern?

          • Wenn man den „Feminismus“als eine Art evolutionäre Selekttionsmethode versteht, die sich entwickelt hat und nicht als Bewegung, dann ist das sinnvoll. Es ist nicht der Sinn dieser Ideologie, aber der dahinterliegenden neuen sozialevolutinären Strategie. Wie wir wissen, ist Evolution ohne jede Präverenz. Wenn ein Gedankengut wie „Feminismus“ dazu f+hrt, dass besser brauchbares Genmaterial ausgewählt wird, dann kann selbst diese Ideologie dazu als Werkzeug dienen.

    • Du wirst lachen. Aber genau dieser Gedanke ist mir auch schon gekommen. Dass dieser Trend nur ein weiterer sozialrevolutionärer Mechanismus ist. Die Männer die bereit sind auch Gefängnis und Verlust der sozialen Existenz zu riskieren dürfen sich dann fortpflanzen.
      Der einzige Hacken dabei ist, dass heutzutage die Fortpflanzung längst nicht mehr den Stellenwert hat, wie zu der Zeit als die Evolution uns geprägt hat. Auch für Männer gibt es inzwischen Möglichkeiten Kinder zu haben ohne mit einer Frau zusammenleben zu wollen/müssen,

    • Nicht so wörtlich nehmen?

      In Gesetz gegossen? Was bist du denn für ein Traumtänzer?

      Ganz falsch ist es aber nicht. Es ist der Shittest. Eine der bisher größten Torheiten das in Gesetz zu giessen.

      Sie meinen gar etwas “Epochales“ gemacht zu haben. Genauso epochal wie die andere Scheiße die sie fabrizieren. Und das liegt vornehmlich auch an dummen betaisierten Typen.

      Muslims lachen uns zurecht aus und gennehmigen sich auch Vergewaltigungen zur Unterwerfung/ Demütigung. Fast alle ziehen ja auch ihren Schwanz ein und verstecken sich hinter “Frauenrechten“ die sie eh nicht verteidigen können.

      Dazu komm dann noch die Masse der strunzdummen Frauen, die um autoritäres Virtue Signalling zu betreiben jede Hintertreibung machen. Ausnahmen bestätigen die Regel.

  8. Wie meine Uroma sagte „dann muss ich mich danach richten.“ Was für mich heißt, noch mehr Rückzug als vorher vor dem anderen Geschlecht.

    • Du könntest auch konsequent jede verklagen, die dich aus Versehen am Hintern berührt, das Gesetz ist ja nicht geschlechtsspezifisch formuliert. Oder du könntest das als Shittest auffassen und auf Aufriss gehen. Musst halt doppelt vorsichtig sein, aber wenn sich mehr Männer zurück halten, dann steigen deine Chancen.

      • Ne muss nicht sein. Gibt ja legale Orte dür sauberen Kontakt mit Frauen. Wobei ich asexuell lebe. Ixh gehe BEWUSST nicht nehr aus mir raus.

  9. „Du könntest auch konsequent jede verklagen, die dich aus Versehen am Hintern berührt, das Gesetz ist ja nicht geschlechtsspezifisch formuliert“
    Könntest du. Aber du würdest nichts erreichen. Das Gesetz ist geschlechtsneutral formuliert, aber die Praxis ist „Schutz von Frauen und Mädchen“. Du würdest eher Erstauen oder Verwunderung ernten, wenn du als Mann so was anzeigen würdest. Klar würde bei genügend hoher Anzahl von Anzeigen, sich der Blick darauf ändern. Aber das würde ein Umdenken bei Männern vorauszusetzen, dies Grapschereien von Frauen ebenfalls immer als sexuelle Belästigung zu werten.

  10. Warum glaube ich nur, dass 1. die Anzahl an Verurteilungen nicht steigen wird. 2. sich noch mehr Frauen zwischen 25 u. 45 in langen, schwülstigen Artikeln über die Männer in Deutschland beschweren werden. Über deren mangelnde Initiative und allgemeine Stiesigkeit und dass 3. zwar die Anzahl an Falschbeschuldigungen steigen wird, aber kein Staatsanwalt den Mut haben wird das entsprechend zu ändern.

    Beim Argument dass die Fraktion der schüchternen Männer noch weniger Sex haben wird, könnte man ja noch dran denken, dass zeitgleich ein Antiprostituionsgesetz feministischer Machart kommt. Das wird wohl zu einem Rückgang der Anzahl an Dienstleisterinnen sowie daraus resultierend Preisanstieg führen Stichwort: Meldepflicht.

    Sexuelle Frustration als politisches Ziel… Man könnte fast meinen die Initatoren dahinter sind im Nebenwerwerb Puffbesitzer.

    • Ne da gibts nur mehr Zeangsprostitution. Glaub mir, vielen Puffgängern ist alles egal, wenn sie günstif abspritzen können bzw. auch Kerlen, die es nie gemacht haben, wenn sie paarmal da waren. D.h. wenn schüchterne Kerle zu Nutten getrieben werden und es da teurer wird ider die Kerle arm sind, werden die nicht auf Sex verzichten, sondern schauen wo es nen Schnapper gibt. Da wieds dann vielen egal sein, was mit den Damen ist. Ist wie beim Fleisch, klar willst du Freilandhühner, aber wenns Geld knapp ist, kaufst Massentierhaltung.

      • „Ist wie beim Fleisch, klar willst du Freilandhühner, aber wenns Geld knapp ist, kaufst Massentierhaltung.“

        Interessanter Gedanke. Danke!

  11. Er und sie treffen sich in einem Cafe, trinken Kaffee, Essen Kuchen und unterhalten sich nett. Irgendwann fragt er sie:
    „Noch einen Kaffee?“ sie: „Nein, danke.“

    Offenbar ist sie an keiner sexuellen Beziehung interessiert, denn „Nein“ heißt „Nein“.

  12. Christian, such mal nach meinem ersten post hier, ich hab dir und den anderen meine Geschichte erzählt.

    und da gab es dieses Gesetzt noch nicht, es wird nicht besser für euch, ich bin alt für mich ist das egal.

    anonym

    • Für mich gilt das Gleiche. Die Ignoranz gegenüber der immer stärker werdenden Gefährdung muttet seltsam ähnlich an zu der vor 80 Jahren als Abstammung zur Grundlage genommen worden war um die Menschheit in eine „guten“ und einen „bösen“ Teil einzuordnen.
      Auch jetzt hört man ständig : „Das geht vorüber“; „Das sind nur Auswüchse“, „der Höhepunkt ist überschritten“.
      Jetzt ist es Geschlecht statt Abstammung. Und Jahr für Jahr wird es enger. Jedesmal wird geklagt, dass das ja nicht wahr sein könne und wie verrückt diese Gesetzesvohaben schon wären.
      Aber das ist längst nicht das Ende. Erst wenn sich auch eine vollständig paranoide Frau völlig überall sicher fühlen kann vor der „Männergewalt“ dann ist Schluss. Es kann sich glaube ich jeder unschwer vorstellen, wie dieses „Rechtssystem“ dann sein wird.
      Die Gesetzeslage wie sie in Spanien bereits verfassungsgemäß ist, zeigt die ersten Ansätze dazu.
      https://gerhardks.wordpress.com/2015/09/29/gender-based-violence-geschlechterrassismus-wird-gesetz/
      Und je länger das Schweige der Männer andauert gegenüber der Minderung bzw Außerkraftsetzung ihrer Menschenrechte, desto mehr wird sich die Lage verschärfen.

  13. Weiß jemand, wie die folgende Konstellation juristisch zu werten ist?

    Ein Mann und eine Frau erklären beide, dass sie keinen Sex mit dem jeweils anderen wünschen. Danach haben sie Sex miteinander, ohne dass sich einer dagegen wehrt. Nach dem Sex zeigen sie sich wechselseitig wegen Vergewaltigung an.

    Bei einem strengen Nein-heißt-Nein-Gesetz würde ich sagen, die beiden haben sich simultan wechselseitig vergewaltigt und müssen deshalb beide in den Knast. Da nach dem neuen Gesetz das Opfer nicht nur „Nein“ sagen, sondern es auch so gemeint haben muss, ist es aber nicht so einfach. Wenn beide wirklich nicht wollten, wäre es ja nicht zum Sex gekommen. Also kann höchstens einer sich strafbar gemacht haben. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass in einer völlig symmetrischen Situation, in der zwei Menschen exakt das gleiche tun, der eine als Täter weggesperrt wird und der andere als Opfer frei kommt. Also bleibt nur, beide frei zu lassen.

    Habe ich das richtig geschlussfolgert? Haltet ihr es für sinnvoll, auf ein nicht ernst gemeintes „Nein“ mit einem „Konter-Nein“ zu reagieren? Also auf ein „Nein, ich will nicht“ mit einem „Ich will es auch nicht“ zu antworten, und dann trotzdem weiter zu machen.

    • Es wird nach dem Gesetz nicht auf das nein abgestellt, der gesamte Sachverhalt ist zu würdigen. Es können ja auch nicht beide das gleiche tun, einer muss anfangen, einer muss reinstecken etc.
      Aber theoretisch würde es eher auf kein verfahren hinauslaufen, wenn beide nicht mehr sagen als das oben

      • Danke!

        Ich halte es allerdings nicht für ganz ausgeschlossen, dass zwei Menschen beim Sex im gleichen Maße aktiv werden. Es könnte doch sein, dass Penis und Vagina/Mund/After sich in gleicher Geschwindigkeit aufeinander zu bewegen und auch sonst alle Aktivitäten von beiden Seiten symmetrisch ausgeführt werden.

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