Sollten potentielle Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richter befragt werden dürfen oder beschneidet dies die Rechte des Angeklagten unzulässig?

Arne berichtete gestern über einen Vorstoß der rot-grünen Regierung in Hamburg in Bezug auf Strafprozesse bei sexueller Gewalt:

Ich zitiere die Pressemitteilung:

Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann die Vernehmung als Zeuginnen und Zeugen vor Gericht eine erhebliche psychologische Belastung bedeuten. Sie drohen, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden, wenn sie durch eine Vielzahl von frageberechtigten Verfahrensbeteiligten zum Teil auch mit nicht sachdienlichen Fragen zu intimsten Sachverhalten befragt werden.

Genderama zitiert einen Strafrechtsprofessor der zurecht darauf hinweist, dass ein Opfer erst dann feststeht, wenn man die Zeugenaussagen und die Aussage des Angeklagten bewertet hat und zu einem Ergebnis in dem Verfahren gekommen ist. 

Ein genereller „Opferschutz“ für denjenigen der eine Tat anzeigt ist damit nur schwer zu vereinbaren, da es bereits eine Wertung vorgibt. 

Hamburg will mit der Bundesratsinitiative erreichen, dass Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richterinnen und Richtern befragt werden. Diese Regelung gilt bereits für minderjährige Zeuginnen und Zeugen (§ 241a StPO) und würde damit auf erwachsene Geschädigte schwerer Sexualdelikte ausgeweitet. Die Prozessbeteiligten könnten dabei verlangen, dass über die Vorsitzenden weitere Fragen gestellt werden. Eine direkte Befragung der Geschädigten wäre nur möglich, wenn die Vorsitzenden dies für notwendig und vertretbar erachten.

Damit lohnt es sich, sich den § 241a StPO anzuschauen:

§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

Hier muss man sich zunächst bewusst machen, dass der Strafprozess ein Prozess des Staates gegen den Bürger ist und die Rechte des Angeklagten damit dazu dienen diesem ein faires Verfahren zu ermöglichen, indem er sich angemessen gegen den Staat verteidigen kann. Damit wäre es erst einmal nicht vereinbar, wenn der Angeklagte keine eigenen Fragen stellen könnte, da er ansonsten dem Richter ausgeliefert wäre. 

Bei Minderjährigen sieht man eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Minderjährigen, dieser soll insbesondere dadurch, dass er nur eine Person hat, die ihn befragt, weniger das Gefühl haben, dass er von allen Seiten bedrängt wird, er soll sich auf eine Person konzentrieren können, die dann auch noch die Form der Befragung an das jeweilige Alter des Kindes anpassen können soll. 

Natürlich kann dann der Angeklagte bzw sein Verteidiger weitere Fragen beantragen, die dann eben von dem Vorsitzenden gestellt werden müssen oder er kann eben die Befragung selbst gestatten. 

Bei Kindern ist es relativ klar, dass diese einen besonderen Schutz verdienen, sie werden sanfter behandelt nicht weil man unterstellt, dass ihre Angaben wahr sind, sondern weil sie als Kinder „anfälliger“ sind. 

Bei Erwachsenen ist dies anders. Auch das Opfer einer schweren sexuellen Straftat muss nicht traumatisiert sein. Gerade bei Taten in einer Beziehung kann es auch so sein, dass sie ihn für einen Idioten hält, der nur an sich denkt und nicht kapiert, dass sie keine Lust hatte, ohne das sie – da sie vorher schon ein ´paar hundert Mal mit ihm geschlafen hat – den Sex deswegen besonders schlimm findet. Oder sie kann eben auch schlicht keine Person sein, die anfällig für Traumata ist etc. 

Und natürlich kann hier die Schutzbedürftigkeit auch schon deswegen nicht unterstellt werden, weil sie nicht stimmt. 

Aber natürlich kann auch eine Befragung durch den Vorsitzenden Richter in Ergänzung mit den Fragen des Verteidigers bzw dessen Ausübung der Entscheidung darüber, dass er doch eine Befragung zulassen kann, dann zu einem Verfahren verführen, in dem der Beschuldigte alle Möglichkeit bekommt sich hinreichend zu verteidigen. Das hängt dann aber wiederum sehr von der Person des Vorsitzenden Richters ab. 

Die Kunst vieler Strafverteidiger ist es zudem innerhalb der Verhandlung dafür zu sorgen, dass der Richter Verfahrensfehler macht, die man dann in der Berufung oder Revision verwerten kann. Die Abweisung von Fragen oder deren nicht richtige Stellung eröffnen hier sicherlich Möglichkeiten. 

Aber das alles geht natürlich auch zu Lasten des Beschuldigten, der üblicherweise wenig Interesse daran hat, die Verfahren in die Berufung oder Revision zu bringen. 

Zudem könnte ein Ungleichgewicht gerade dadurch auftreten, dass im Gegenzug der Angeklagte von allen Seiten (dem Richter, dem Staatsanwalt und dem Nebenkläger bzw Nebenklägervertreter) befragt werden kann. Man könnte ebenso argumentieren, dass für Falschbeschuldigte die Situation mit den sozialen Auswirkungen und den schweren Folgen ebenfalls traumatisch sein kann. 

Bereits gesetzlich geregelt ist, dass erwachsenen Opfern schwerer sexueller Gewalt nach Möglichkeit eine belastende erneute Vernehmung in einer Hauptverhandlung erspart bleibt – durch zuvor in Bild und Ton aufgezeichnete richterliche Vernehmungen. Allerdings kann ihre Vernehmung in einer Hauptverhandlung dadurch nicht in allen Fällen ersetzt werden.

Es gibt verschiedene Schutz- und Ordnungsvorschriften für die Zeugenvernehnung, etwa:

§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

1Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. 

2Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht

3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu der Übertragung habe ich hier eine interessante Passage gefunden:

c) Das Recht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
aa) Verankerung im deutschen Verfassungsrecht
Als verfassungsrechtliches Trägergrundrecht des Rechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK wird einerseits das allgemeine Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG,27 andererseits das (insoweit speziellere) Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorgeschlagen. 28 Überzeugender ist der Rückgriff auf das allgemeinere Grundrecht, kommt es im Rahmen der Befragung eines Zeugen als solcher einerseits doch weniger auf die Stellungnahme des Beschuldigten im Hinblick darauf und andererseits nicht auf die bloße Ausübung des Fragerechts an. Entscheidend sind vielmehr (auch) die durch die Konfrontation bezweckte Herbeiführung der Antwort und das damit einhergehende non-verbale Verhalten des Zeugen. 29 Wie Norouzi (unfreiwillig) treffend konstatiert, ist das Recht auf Konfrontation zwingende, aber eben bloße Vorbedingung für die effektive Gewähr rechtlichen Gehörs.30

Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nach Ansicht des BVerfG gerade kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel.31 Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist somit nicht eröffnet. Eine erweiternde Auslegung desselben im Lichte des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG auch nicht erforderlich und angesichts gefestigter Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG gar abzulehnen.32
bb) Zweck und Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK stellt sich als Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit dar, der wiederum auf dem fair-trial-Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK gründet. Dem Beschuldigten sollen mit Blick auf das besonders wichtige Beweismittel des Zeugen dieselben Möglichkeiten eröffnet werden wie der Staatsanwaltschaft. 33 Eine bloß einseitig von den Strafverfolgungsorganen vorgenommene Vernehmung von Zeugen soll vermieden werden,34 sodass dem
Angeklagten in angemessener und effektiver Weise Gelegenheit zu geben ist, Fragen an Zeugen zu stellen, zumindest stellen zu lassen.35

(1) Die Konfrontation durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung
Dem Beschuldigten muss dabei im Grundsatz die Möglichkeit eröffnet werden, in seiner Anwesenheit die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeugen in öffentlicher Verhandlung unter den Augen des Gerichts zu erschüttern.  Zuwidersprechen ist dabei einer Auffassung in der Literatur37, die dem Wortlaut
des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK als einzig garantierte Rechtsposition des Beschuldigten a priori ein bloß mittelbares Fragerecht desselben unter Zuhilfenahme des Verteidigers entnehmen will. Diese übersieht, dass gerade der Beschuldigte selbst regelmäßig über Detailkenntnisse verfügt, die eine intensive Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in der Befragungssituation erst ermöglichen. 38 Der Gegenauffassung steht somit entscheidend das in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zum Ausdruck gebrachte Recht auf volle Waffengleichheit entgegen.39 Folgte man der Gegenansicht, stellte man diesen Grundsatz durch eine Umkehrung des Regel-AusnahmeVerhältnisses und einer damit einhergehenden Umgehung etwaiger Begründungserfordernisse in Frage.40
Nicht weniger kontrovers erscheint die Frage, ob der Angeklagte im Ausgangspunkt ein Recht auf unmittelbare Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung hat, ihm also ein Konfrontationsrecht im Sinne einer Gegenüberstellung zusteht oder nicht. Auch an dieser Stelle ist einem möglichst weiten Verständnis des Gewährleistungsgehalts der Vorrang einzuräumen. Zwar ist der Gegenansicht zuzugestehen, dass der Wortlaut der Norm – im Gegensatz zu dem ihr als Vorbild dienenden Sechsten Zusatzartikel der U.S.-Verfassung –
nicht zwingend ein Recht zur Konfrontation vorschreibt („to be confronted with the witnesses against him“), sondern sich auf die Einräumung eines Befragungs- bzw. Examinationsrechts („to examine“) beschränkt.43 Auch trifft es zu, dass der
Zweck des Konfrontationsrechts nicht in der Einschüchterung des Zeugen bestehen kann. 44 Jedoch spricht gerade die zu erwartende gesteigerte Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Zeugen für ein Recht auf direkte Gegenüberstellung. So wird es Zeugen regelmäßig leichter fallen, sich über das (Fehl-)Verhalten anderer Personen hinter deren Rücken zu äußern, als dieselben Vorwürfe – möglicherweise unbedacht – von Angesicht zu Angesicht zu wiederholen.45

Das ist zwar nur die Arbeit eines Studenten im siebten Semester, aber aus meiner Sicht eine ganz gute Zusammenfassung des Standes und der möglichen Argumente. Es lässt sich zum Teil auf die Situation übertragen, bei der eine direkte Befragung nicht möglich ist. 

Justizsenatorin Anna Gallina sagt: „Sexualstraftaten sind schwerste Eingriffe in den Intimbereich eines Menschen. Vor Gericht drohen die Betroffenen dann erneut zum Opfer zu werden, wenn sie von mehreren Personen befragt werden und sich dabei zum Teil auch nicht sachdienlichen Fragen oder einem einschüchternden Tonfall ausgesetzt sehen. Auch die erwachsenen Opfer schwerster Sexualdelikte sind besonders schutzwürdig. Was für Minderjährige bereits gilt, wollen wir deshalb ausweiten. Das könnte auch zu einer höheren Aussage- und Anzeigebereitschaft von Opfern beitragen.“

Diese Intention des Gesetzes könnte bereits dem BVerfG genug Stoff geben es zu kippen, wenn es umgesetzt wird. Denn es macht ja gerade die Einseitigkeit der Betrachtung geltend. 

Man könnte genau so anführen, dass der Beschuldigte bereits in einer Situation ist, in der er meist keine weiteren Zeugen hat und in der Aussage gegen Aussage stehen kann. Der einen Seite dann einen solchen „Vetrauensvorschuß“ zu geben der sich direkt gegen den Angeklagten richtet könnte gegen ein faires Verfahren sprechen. 

In der Abwägung ob diese Einschränkung in dieser generellen Form angemessen ist wird dann sicherlich auch einzustellen sein, dass eine Traumatisierung gar nicht vorliegen muss und es bereits die oben dargelegten Möglichkeiten des Zeugenschutzes gilt, die auch in allen anderen schweren Verbrechen als ausreichend angesehen werden. 

Sozialsenatorin Dr. Melanie Leonhard sagt: „Die vorgesehene Befragung ausschließlich durch den Vorsitzenden Richter soll eine sensible Befragung garantieren und redundante Befragungen und letztlich eine Retraumatisierung des Opfers vermeiden. Diese bereits bei minderjährigen Zeugen bestehende Regelung wird rechtsstaatlichen Anforderungen an das Strafverfahren ebenso gerecht, wie den Bedürfnissen der in der Regel schwer traumatisierten Opfer. Sie entspricht dem Hamburger Verständnis eines umfassenden Opferschutzes und steht im Licht der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Hamburg.“

Redundante Befragungen kann ja schon der Richter abblocken. Aber vertiefende Befragungen eben nicht. Wie oben angeführt kann gerade bei dem Angeklagten ein besonderes Wissen bestehen aus dem heraus er eine Frage stellt, deren Sinn sich für den Vorsitzenden nicht ohne weiteres erschließen muss. 

Hans-Jürgen Kamp, Landesvorsitzender des WEISSEN RINGS in Hamburg, sagt: „Der WEISSE RING begrüßt den Entwurf. Diese Regelung hat sich bei minderjährigen Zeugen seit Jahrzehnten bewährt. Es entspricht einer gesicherten Erfahrung der Mitarbeiter des WEISSEN RINGS, dass die Opfer schwerster Sexualdelikte besonders häufig durch unsachgemäße persönlichkeitsverletzende Fragen, durch ständige Fragewiederholungen oder durch den aggressiven Tonfall von unmittelbar frageberechtigten Strafverteidigern eingeschüchtert werden. Bisher darf der vorsitzende Richter nur eindeutig unzulässige Fragen zurückweisen, was wegen des damit verbundenen Revisionsrisikos nur selten geschieht. Es kann erwartet werden, dass die vorgeschlagene Regelung mittelbar zu einer höheren Anzeige- und Aussagebereitschaft von Opfern schwerer Sexualdelikte führt.“

Damit wird auch deutlich, dass eine Einschränkung der Verteidigung vorgenommen werden soll. Den was persönlichkeitsverletzend ist kann dennoch der Wahrheitsfindung dienen und auch die Art der Befragung kann eine zulässige Form der Verteidigung sein. 

 

22 Gedanken zu “Sollten potentielle Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richter befragt werden dürfen oder beschneidet dies die Rechte des Angeklagten unzulässig?

  1. Das Problem der Argumentation von Frau Gallina ist eigentlich kurz umfasst: wir wissen bis zum Urteil überhaupt nicht ob es eine Straftat gab und damit auch nicht ob es überhaupt ein Opfer gibt. Entsprechend ist es auch nicht möglich den Zeugen mit Vorgriff auf diese Feststellung zu schützen und ihm so einen Opferstatus generell zuzubilligen. Das mag im Einzelfall ja eine gute Idee sein, generell aber verbietet sich das.
    Das kommt dabei heraus wenn man Laien zu Justizsenatorin macht nur weil sie zufällig Brüste hat. Dass Frau Gallina obendrein auch deshalb eine völlig unmögliche Wahl war, weil sie bis zum Hals in einem Prozess über Spesenritterschaft mit ihrem Ex steckt kommt noch hinzu. (Erst Flüchtlinge auf Instagram, dann Hummer in Malta und dann Abrechnung an Fraktionskasse dann selber genehmigen)

    Immerhin zeigt das Huhn, dass es den Grünen beim Marsch durch die Institutionen gelungen ist vollständig die schlechtesten Sitten der Bonner Republik zu assimilieren.

    • wir wissen bis zum Urteil überhaupt nicht ob es eine Straftat gab und damit auch nicht ob es überhaupt ein Opfer gibt.

      Es ist in der Tat bedenklich, wie ständig nur von „dem Opfer“ gesprochen wird, was ja bedeutet, dass hier einfach die Unschuldsvermutung ausgehebelt wird.

  2. „Bei Erwachsenen ist dies anders.“

    Aber Frauen sind besondere Erwachsene, da ist das nicht so.
    Man unternimmt diesen Vorstoß nur im Sexualstrafrecht, weil es hier eine anscheinend eindeutige Geschlechterzuordnung von Opfern und Tätern gibt. Männliche Opfer von weiblichen Tätern werden ja immer noch nicht ernst genommen.
    Warum nicht genau so verfahren bei versuchtem Totschlag? Kann eine Person, die von einer Gruppe Menschen zu Boden geworfen und auf die dann mit Füßen eingetreten wird, die gesehen hat wie ein Fuß erhoben wird mit der Absicht mit voller Wucht auf seinen Kopf zu treten, durch eine Befragung nicht genau so re-traumatisiert werden? Oder ist das ein alltägliches Verbrechen?
    Der Grund wird sein, dass hier die Opfer hauptsächlich Männer sind und die sollen sich halt nicht so anstellen.

    Richter haben einen Bias für Frauen. Man kann durch die Art und Weise wie man Fragen stellt, die Antwort beeinflussen.

  3. Ich verstehe nicht, warum mutmaßliche Taten mit sexuellem Hintergrund anders von der Justiz behandelt werden sollten als andere Straftaten.
    Opferschutz ist doch auch ein Thema, wenn ein Kronzeuge als Zeuge gegen rachsüchtige Personen oder Gruppen aussagen soll und danach um sein Leben bangen muss.

    Es muss also eine besondere psychische Komponente geben. Offenbar Scham und Intimität von Frauen, aus denen eine Retraumatisierung abgeleitet wird. Anscheinend sind in unserer Welt inzwischen Scham und Intimität von Frauen höher zu werten als die Grundsätze des juristischen Gerechtigkeitsansatzes.

    Sie drohen, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden, wenn sie durch eine Vielzahl von frageberechtigten Verfahrensbeteiligten zum Teil auch mit nicht sachdienlichen Fragen zu intimsten Sachverhalten befragt werden.

    Was ist denn das für eine Formulierung? Da fehlt mir das zeitgemäße Balkendiagramm. Und wie Matze schon schreibt, ist die Retraumatisierung ähnlich, wenn einer, der hilflos halb totgeprügelt wurde, immer und immer wieder alle Details erinnern und erzählen soll.

    Ich finde 50 Jahre nach der sexuellen Revolution diese gesellschaftliche Ausrichtung auf weibliche Keuschheit und Reinheit bemerkenswert. Das Weibliche soll vor all dem geschützt werden, was mit männlichem Geschlechtstrieb oder Intimbereichen zu tun hat. Manspreading, Cat Calling, Upskirting.

    Weibliche Subjektivität soll zum Maß der Dinge gemacht werden. Wenn eine Frau sagt, sie sei ängstlich, dann ist ihre Umgebung schuld und die Gefahr real. Wenn sie sagt, die Befragung wühle schlimme Erinnerungen auf, dann ist das befragende System schuld. Wenn sie sich vorgeblich durch Blicke belästigt fühlt, dann ist der mit den Augen schuld.

    Irgendwann gilt dann als Standard, was die Frau als gerecht empfindet, ist auch faktisch gerecht. Wenn sie dein Tun nicht billigt und Unpässlichkeiten für sich daraus ableitet, dann bist du halt dran. Schritt für Schritt wird ein System feministischer Willkür installiert, in dem Frauen über subjektive Äußerungen die Bestimmungshoheit über alles andere bekommen. Und der stärkste Hebel ist dabei Sex – denn daraus lässt sich beliebig die generelle Erbschuld des Männlichen ableiten. Lauter Rehkitze umringt von einem Rudel sabbernder Wölfe.

    Dummerweise sehe ich nirgends die Rehkitze – ich sehe überall nur Herrenfrauen.

    • Der kleine Unterschied. Zwei gänzlich verschiedene Aussagen:

      Sie drohen, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden…

      (Pressemitteilung)
      vs.

      Sie drohen zum zweiten Mal zum Opfer zu werden…

    • Nicht nur Frauen, sondern auch Kinder.
      Ja, Kinder sind in der Regel schutzbedürftiger als Erwachsene und sogar Frauen.
      Trotzdem habe ich meine Schwierigkeiten, auch mit der derzeitigen gesetzlichen Regelung, dass ganz allgemein Minderjährige (also bspw. auch 17-Jährige) nicht direkt befragt werden dürfen, weil man ja eine Retraumatisierung oder sonstige Beeinträchtigung ihres Wohlergehens fürchten muss.
      Dass auch Kinder bzw. generell Minderjährige zu (unbewussten) Falschbeschuldigungen fähig sind, beschreibt bspw. auch der Verein für Väter für Kinder e.V.
      http://www.vaeterfuerkinder.de/glaubh.htm

      Auf Anhieb fällt mir bei solchen Themen neben Arnold, Kachelmann und Team-Gina-Lisa dann auch der Fall des kleinen Pascal Zimmer ein, der durch die „Hölle in der Tosa-Klause“ medial verbreitet wurde.
      https://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article13621667/Der-kleine-Pascal-und-die-Hoelle-in-der-Tosa-Klause.html

      Reihenweise Verdächtigungen, Beschuldigungen und Vorverurteilungen und am Ende dann der Paukenschlag: Freispruch für alle Beschuldigten. Wobei ich schon allein die Darstellung des Richters, der den Freispruch zu vertreten hat, für manipulativ und bedenklich halte. Quasi in einem Atemzug genannt mit den (mutmaßlichen) Tätern.

      Generell halte ich die Neufassung bzw. Regelung in der StPO für sexistisch, weil sie sich gemäß gängigem Klischee gegen mutmaßliche männliche Täter richtet und deren (Grund-)Rechte u.U. massiv einschränkt bzw. zumindest das Potential hat, in Folge einer manipulativen Zeugenbefragung die Rechte der Beschuldigten einzuschränken (eben durch die dann folgende Strafhaft).

      Zum Anderen natürlich auch, wie bereits schon erwähnt, weil hier mutmaßlich wieder einmal Frauen bevorzugt werden (sollen), die häufiger als Opfer von Sexualstraftaten in Erscheinung treten.
      (Ob sie tatsächlich häufiger Opfer sind, würde ich auch bezweifeln wollen. Männer wollten es ja meistens auch… Will sagen, wie bei häuslicher Gewalt, könnte es eine relativ große Dunkelziffer geben.)

      Weiterhin interessant: Liest man sich den Welt-Artikel durch, stellt man fest, dass es solche Schutzvorschriften für offenbar minderjährige Beschuldigte nicht gibt.
      Wenn die durch (polizeiliche) Vernehmung und staatsanwaltliche Befragung möglicherweise retraumatisiert oder sonst irgendwie psychisch belastet werden, spielt das offenbar keine, bestenfalls eine untergeordnete Rolle.
      Selbst dann, wenn eine Vernehmung zu Fake-Geständnissen führt.

      Eines Samstags stehen Polizeibeamte vor Sigrid Hübners Tür; sie eröffnen der Familie, dass die damals 18 Jahre alte Stiefschwester Pascal nach einem heftigen Streit mit einer Eisenstange erschlagen habe. Ihre Schwester und eine gemeinsame Freundin, damals 17 und 15 Jahre alt, hätten dies bezeugt.

      Tatsächlich sind die Mädchen geständig, verstricken sich dann aber in Widersprüche und ziehen ihre Aussagen schließlich zurück. Die Polizei wird für ihre Verhörmethoden scharf kritisiert, denn der Druck seitens der Ermittler muss so groß gewesen sein, dass die Teenager irgendwann sogar den Mord zugaben, nur um den Vernehmungen ein Ende zu setzen.

    • -Es muss also eine besondere psychische Komponente geben. Offenbar Scham und Intimität von Frauen, aus denen eine Retraumatisierung abgeleitet wird. Anscheinend sind in unserer Welt inzwischen Scham und Intimität von Frauen höher zu werten als die Grundsätze des juristischen Gerechtigkeitsansatzes.-

      Ja natürlich, das ganze Sexualstrafrecht, abgesehen von den Regelungen die Minderjährige betreffen , speist sich zu großen Teilen aus instinktivem männlichen Schutzbedürfnis Frauen gegenüber. Ansonsten gäbe es ja gar keinen Grund sexuell motivierten Gewalttaten (die ja stillschweigend unterstellter Weise nur von Männern gegen Frauen erfolgen) gegenüber ALLEN anderen Motivationen einen juristischen Sonderstatus anzuerkennen. Menschen machen sich da selber was vor, wenn sie glauben da frei rational handeln zu können. Rational gesehen ist ein Sexualstrafrecht für Erwachsene unnötig, da alle dabei strafbaren Handlungen bereits an anderer Stelle im Strafrecht geregelt sind.

  4. Ich weiß ja nicht, wie das bei einem Prozess abläuft, aber wäre in guter Kompromiss nicht eine schriftliche Befragung des vermeintlichen Opfers, die dann veröffentlich wird? Das würde zumindest Distanz ins Geschehen bringen, ohne dass sich am Prinzip viel ändert.

    • Eine schriftliche Befragung würde vermutlich zu viel Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere wenn zu bestimmten Punkten nachgefragt werden muss.

      Afaik stellt der Strafverteidiger eine Frage, die dann vom Richter (mehr oder weniger umformuliert) noch mal an minderjährige Zeugen (die eigentlichen Ankläger) gestellt wird.
      Warum da der Strafverteidiger nicht direkt befragen können sollte, erschließt sich mir nicht.

      Der oder die Angeklagte (wow, es wurde sogar versucht, zu gendern) kann aber auch ausgeschlossen werden bzw. der Richter das mutmaßliche Opfer ganz allein befragen.
      https://www.hilfeportal-missbrauch.de/informationen/uebersicht-recht/das-gerichtsverfahren.html

  5. „Sollten potentielle Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richter befragt werden dürfen oder beschneidet dies die Rechte des Angeklagten unzulässig?“

    Letzteres. Eindeutig. Punkt, basta.

    „Bei Kindern ist es relativ klar, dass diese einen besonderen Schutz verdienen, sie werden sanfter behandelt nicht weil man unterstellt, dass ihre Angaben wahr sind, sondern weil sie als Kinder „anfälliger“ sind.“

    Der Vergleich mit Kindern legt die Heuchelei der Befürworter des Gesetzesvorstoßes offen. Ich bin ein liberaler Mensch, und deswegen toleriere ich Ansichten wie die, dass Frauen – denn für die soll das Gesetz sein, das leugne bitte niemand – unmündig sind wie ein Kind. Ich teile die Ansicht nicht, aber bitte. Nur sollten Leute, die diese Ansicht haben, konsequent sein und dann nicht nur besonderen Schutz vor Gericht einfordern sondern auch anderweitig Gleichstellung mit Kindern: Kein Wahlrecht, kein Führerschein, eingeschränkte bis keine Geschäftsfähigkeit, etc.

    Saudi-Arabien müsste für solche Leute ihr persönliches Panama sein.

  6. Ein große Debatte gab es beim Prozess um Gina-Lisa Lohfink (https://www.welt.de/vermischtes/article161986739/Gina-Lisa-Lohfink-nicht-Opfer-sondern-Taeterin.html)

    In diesem Zusammenhang kam ich auf diesen Text:

    https://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/strafverteidigertag2017.html

    AG 2 : »Immer wieder Köln?«
    Von Frauenrechten, Sexualität und Strafbarkeitslücken

    1. Die gesetzliche Neuregelung der §§ 177 n.F, § 184 i und § 184 j StGB ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich, wenn nicht verfassungswidrig. Die Neuregelungen entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot, dem Gleichheitsgrundsatz, dem Rechtsstaatsprinzip und wegen der Überregulierung auch nicht dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht. Die Normen müssen dringend durch Experten in Ruhe überarbeitet und neu gefasst werden.
    2. Die Erwartungen von Frauenverbänden usw. die mit dem Gesetz verknüpft werden (Stärkung von Frauenrechten, Schließung von Strafbarkeitslücken, Beweiserleichterungen) können und werden mit der Neuregelung nicht erfüllt werden.
    a) Das hinter dem Gesetz stehende idealisierte Opferbild stimmt mit den tatsächlichen Tatumständen und den tatsächlich Betroffenen nicht überein.
    b) Es gibt keine Schließung von »Lücken« durch das Gesetz; das Gesetz leitet vielmehr einen Paradigmenwechsel ein und regelt etwas systematisch anderes – ein Mehr (nicht nur bloß Lückenschließung).
    c) Beweiserleichterungen werden nicht eintreten, im Gegenteil; vielmehr muss aus Amtsaufklärungsgründen die Situation des »entgegenstehenden Willens« ganz genau ermittelt werden; es wird daher der gegenteilige Effekt eintreten.
    d) Das politische Konzept des »Opfers« ist mit der juristischen Sicht der Unschuldsvermutung unvereinbar; durch diese Inkompatibilität werden unlösbare Probleme in das Strafverfahren hineingetragen.
    e) Das neue Recht wird hohe Erwartungen zwangsläufig enttäuschen und das wird zu neuen Erwartungen an Gesetzesverschärfungen und an strafprozessuale Änderungen (Beweiserleichterungen) wecken.
    3. Die gesetzliche Neuregelung führt zu einer faktischen Abschaffung des nemo-tenetur-Grundsatzes. (Verteidigungsansätze sind meist nur noch mit einer Einlassung möglich.)
    4. Obwohl die rechtspolitische Diskussion um das Thema sexuelle Gewalt kreist, ist empirisch keine Gewaltzunahme, sondern das Gegenteil nachweisbar.
    5. Eine lebenswerte, spannende und erfüllte Sexualität muss geschützt werden. Sie muss vor dem Zugriff, der Kontrolle und der Einmischung des Staates geschützt werden.
    6. Symbolpolitik, wie sie die Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht prägt, ist abzulehnen.
    7. Der Tatbestand des § 177 n.F. StGB stellt Handlungen unter Strafe, für die keine Fallbeispiele denkbar sind; er ist dogmatisch nicht durchdacht, weist Brüche auf und geht auf eine Fallanalyse des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) mit zurück, die Gefühle statt Fakten bedient.

  7. „Hier muss man sich zunächst bewusst machen, dass der Strafprozess ein Prozess des Staates gegen den Bürger ist und die Rechte des Angeklagten damit dazu dienen diesem ein faires Verfahren zu ermöglichen, indem er sich angemessen gegen den Staat verteidigen kann. Damit wäre es erst einmal nicht vereinbar, wenn der Angeklagte keine eigenen Fragen stellen könnte, da er ansonsten dem Richter ausgeliefert wäre.“

    Das ist in meinen Augen ein zentraler Aspekt, der immer wieder auch dann übersehen wird, wenn die Unschuldsvermutung als Täterschutz hingestellt wird. Tatsächlich geht es um den Schutz der Menschen vor staatlicher Willkür: Wenn staatliche Institutionen Gewalt (z.B. Gefängnisstrafen) gegen einzelne Menschen anwenden, dann ist es IHRE Verpflichtung, erst einmal zu beweisen, dass diese Gewalt angemessen, notwendig und durch Gesetze gedeckt ist. Es ist nicht die Verpflichtung der Betroffenen staatlicher Gewalt, deren Illegitimität nachzuweisen. Eben dieses Prinzip unterscheidet einen liberalen Rechtsstaat von einem autoritären Willkürstaat.

    Das gilt dann so eben auch für Gerichtsverfahren. Es sind nicht die Kläger, die den Angeklagten mit Gewalt bedrohen, sondern staatliche Institutionen. Es muss also jeder die Möglichkeit haben, gegen das Agieren dieser Institutionen die eigene Position geltend machen zu können. Diese Möglichkeit nun an die Vertreter eben der Institutionen zu übertragen, vor deren Willkür Menschen durch faire Verfahren ja überhaupt erst geschützt werden sollen – das ist widersinnig und gefährlich.

    Der Hinweis hilft dann auch nicht weiter, dass ja auch Minderjährige durch Richter befragt würden. Natürlich stehen die unter einem besonderen Schutz, weil wir davon ausgehen, dass sie ihre Interessen noch nicht vollständig selbst vertreten können. Deshalb haben sie ja auch kein Wahlrecht und sind nicht voll geschäftsfähig. Hält es wirklich irgendjemand für eine gute Idee, Frauen (denn um die geht es hier offenkundig) dieselbe Position zuzuweisen?

    Ich finde es allerdings sehr wohl richtig zu bedenken, dass ein Mensch, der angibt, vergewaltigt worden zu sein, damit sehr wohl die Wahrheit sagen kann – und dass eine Befragung angesichts der erlittenen Gewalt in diesem Fall retraumatisierend und einschüchternd sein kann. Klare Regeln für die Befragung von potenziellen Gewaltopfern sind also sehr wohl wichtig – sie müssen eben das Ziel haben, die Wahrheitsfindung zu befördern und die mögliche Gewalterfahrung nicht gegen die Menschen zu wenden, die aussagen. Auf die Einhaltung solcher Regeln müssen dann natürlich die Richter achten.

    • „Der Hinweis hilft dann auch nicht weiter, dass ja auch Minderjährige durch Richter befragt würden. Natürlich stehen die unter einem besonderen Schutz, weil wir davon ausgehen, dass sie ihre Interessen noch nicht vollständig selbst vertreten können.“

      Aber widerspricht das nicht deiner restlichen Argumentation (nämlich dass es um den Schutz vor der staatlichen Institution geht)?
      Zu bedenken ist da ja sogar noch, dass der erste Satz noch zu erweitern ist: „Der Hinweis hilft auch dann nicht weiter, dass ja auch minderjährige Zeugen durch Richter befragt würden und er den in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten kann, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.“
      Es ist also die staatliche Institution, die auch das noch gestatten kann.

      Also irgendwie bist du da von der Logik deiner Argumentation abgewichen.

  8. Männer wissen das.

    Aber wie willst du Frauen das beibringen? Und erst Feministinnen?

    Haben die echt zu kleine Hirne? Ein Satzzeichen wird das nie verstehen können….

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