Arne berichtete gestern über einen Vorstoß der rot-grünen Regierung in Hamburg in Bezug auf Strafprozesse bei sexueller Gewalt:
Ich zitiere die Pressemitteilung:
Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann die Vernehmung als Zeuginnen und Zeugen vor Gericht eine erhebliche psychologische Belastung bedeuten. Sie drohen, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden, wenn sie durch eine Vielzahl von frageberechtigten Verfahrensbeteiligten zum Teil auch mit nicht sachdienlichen Fragen zu intimsten Sachverhalten befragt werden.
Genderama zitiert einen Strafrechtsprofessor der zurecht darauf hinweist, dass ein Opfer erst dann feststeht, wenn man die Zeugenaussagen und die Aussage des Angeklagten bewertet hat und zu einem Ergebnis in dem Verfahren gekommen ist.
Ein genereller „Opferschutz“ für denjenigen der eine Tat anzeigt ist damit nur schwer zu vereinbaren, da es bereits eine Wertung vorgibt.
Hamburg will mit der Bundesratsinitiative erreichen, dass Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richterinnen und Richtern befragt werden. Diese Regelung gilt bereits für minderjährige Zeuginnen und Zeugen (§ 241a StPO) und würde damit auf erwachsene Geschädigte schwerer Sexualdelikte ausgeweitet. Die Prozessbeteiligten könnten dabei verlangen, dass über die Vorsitzenden weitere Fragen gestellt werden. Eine direkte Befragung der Geschädigten wäre nur möglich, wenn die Vorsitzenden dies für notwendig und vertretbar erachten.
Damit lohnt es sich, sich den § 241a StPO anzuschauen:
§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hier muss man sich zunächst bewusst machen, dass der Strafprozess ein Prozess des Staates gegen den Bürger ist und die Rechte des Angeklagten damit dazu dienen diesem ein faires Verfahren zu ermöglichen, indem er sich angemessen gegen den Staat verteidigen kann. Damit wäre es erst einmal nicht vereinbar, wenn der Angeklagte keine eigenen Fragen stellen könnte, da er ansonsten dem Richter ausgeliefert wäre.
Bei Minderjährigen sieht man eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Minderjährigen, dieser soll insbesondere dadurch, dass er nur eine Person hat, die ihn befragt, weniger das Gefühl haben, dass er von allen Seiten bedrängt wird, er soll sich auf eine Person konzentrieren können, die dann auch noch die Form der Befragung an das jeweilige Alter des Kindes anpassen können soll.
Natürlich kann dann der Angeklagte bzw sein Verteidiger weitere Fragen beantragen, die dann eben von dem Vorsitzenden gestellt werden müssen oder er kann eben die Befragung selbst gestatten.
Bei Kindern ist es relativ klar, dass diese einen besonderen Schutz verdienen, sie werden sanfter behandelt nicht weil man unterstellt, dass ihre Angaben wahr sind, sondern weil sie als Kinder „anfälliger“ sind.
Bei Erwachsenen ist dies anders. Auch das Opfer einer schweren sexuellen Straftat muss nicht traumatisiert sein. Gerade bei Taten in einer Beziehung kann es auch so sein, dass sie ihn für einen Idioten hält, der nur an sich denkt und nicht kapiert, dass sie keine Lust hatte, ohne das sie – da sie vorher schon ein ´paar hundert Mal mit ihm geschlafen hat – den Sex deswegen besonders schlimm findet. Oder sie kann eben auch schlicht keine Person sein, die anfällig für Traumata ist etc.
Und natürlich kann hier die Schutzbedürftigkeit auch schon deswegen nicht unterstellt werden, weil sie nicht stimmt.
Aber natürlich kann auch eine Befragung durch den Vorsitzenden Richter in Ergänzung mit den Fragen des Verteidigers bzw dessen Ausübung der Entscheidung darüber, dass er doch eine Befragung zulassen kann, dann zu einem Verfahren verführen, in dem der Beschuldigte alle Möglichkeit bekommt sich hinreichend zu verteidigen. Das hängt dann aber wiederum sehr von der Person des Vorsitzenden Richters ab.
Die Kunst vieler Strafverteidiger ist es zudem innerhalb der Verhandlung dafür zu sorgen, dass der Richter Verfahrensfehler macht, die man dann in der Berufung oder Revision verwerten kann. Die Abweisung von Fragen oder deren nicht richtige Stellung eröffnen hier sicherlich Möglichkeiten.
Aber das alles geht natürlich auch zu Lasten des Beschuldigten, der üblicherweise wenig Interesse daran hat, die Verfahren in die Berufung oder Revision zu bringen.
Zudem könnte ein Ungleichgewicht gerade dadurch auftreten, dass im Gegenzug der Angeklagte von allen Seiten (dem Richter, dem Staatsanwalt und dem Nebenkläger bzw Nebenklägervertreter) befragt werden kann. Man könnte ebenso argumentieren, dass für Falschbeschuldigte die Situation mit den sozialen Auswirkungen und den schweren Folgen ebenfalls traumatisch sein kann.
Bereits gesetzlich geregelt ist, dass erwachsenen Opfern schwerer sexueller Gewalt nach Möglichkeit eine belastende erneute Vernehmung in einer Hauptverhandlung erspart bleibt – durch zuvor in Bild und Ton aufgezeichnete richterliche Vernehmungen. Allerdings kann ihre Vernehmung in einer Hauptverhandlung dadurch nicht in allen Fällen ersetzt werden.
Es gibt verschiedene Schutz- und Ordnungsvorschriften für die Zeugenvernehnung, etwa:
§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
1Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.
2Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht
3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Zu der Übertragung habe ich hier eine interessante Passage gefunden:
c) Das Recht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
aa) Verankerung im deutschen Verfassungsrecht
Als verfassungsrechtliches Trägergrundrecht des Rechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK wird einerseits das allgemeine Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG,27 andererseits das (insoweit speziellere) Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorgeschlagen. 28 Überzeugender ist der Rückgriff auf das allgemeinere Grundrecht, kommt es im Rahmen der Befragung eines Zeugen als solcher einerseits doch weniger auf die Stellungnahme des Beschuldigten im Hinblick darauf und andererseits nicht auf die bloße Ausübung des Fragerechts an. Entscheidend sind vielmehr (auch) die durch die Konfrontation bezweckte Herbeiführung der Antwort und das damit einhergehende non-verbale Verhalten des Zeugen. 29 Wie Norouzi (unfreiwillig) treffend konstatiert, ist das Recht auf Konfrontation zwingende, aber eben bloße Vorbedingung für die effektive Gewähr rechtlichen Gehörs.30
Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nach Ansicht des BVerfG gerade kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel.31 Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist somit nicht eröffnet. Eine erweiternde Auslegung desselben im Lichte des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG auch nicht erforderlich und angesichts gefestigter Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG gar abzulehnen.32
bb) Zweck und Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK stellt sich als Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit dar, der wiederum auf dem fair-trial-Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK gründet. Dem Beschuldigten sollen mit Blick auf das besonders wichtige Beweismittel des Zeugen dieselben Möglichkeiten eröffnet werden wie der Staatsanwaltschaft. 33 Eine bloß einseitig von den Strafverfolgungsorganen vorgenommene Vernehmung von Zeugen soll vermieden werden,34 sodass dem
Angeklagten in angemessener und effektiver Weise Gelegenheit zu geben ist, Fragen an Zeugen zu stellen, zumindest stellen zu lassen.35
(1) Die Konfrontation durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung
Dem Beschuldigten muss dabei im Grundsatz die Möglichkeit eröffnet werden, in seiner Anwesenheit die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeugen in öffentlicher Verhandlung unter den Augen des Gerichts zu erschüttern. Zuwidersprechen ist dabei einer Auffassung in der Literatur37, die dem Wortlaut
des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK als einzig garantierte Rechtsposition des Beschuldigten a priori ein bloß mittelbares Fragerecht desselben unter Zuhilfenahme des Verteidigers entnehmen will. Diese übersieht, dass gerade der Beschuldigte selbst regelmäßig über Detailkenntnisse verfügt, die eine intensive Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in der Befragungssituation erst ermöglichen. 38 Der Gegenauffassung steht somit entscheidend das in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zum Ausdruck gebrachte Recht auf volle Waffengleichheit entgegen.39 Folgte man der Gegenansicht, stellte man diesen Grundsatz durch eine Umkehrung des Regel-AusnahmeVerhältnisses und einer damit einhergehenden Umgehung etwaiger Begründungserfordernisse in Frage.40
Nicht weniger kontrovers erscheint die Frage, ob der Angeklagte im Ausgangspunkt ein Recht auf unmittelbare Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung hat, ihm also ein Konfrontationsrecht im Sinne einer Gegenüberstellung zusteht oder nicht. Auch an dieser Stelle ist einem möglichst weiten Verständnis des Gewährleistungsgehalts der Vorrang einzuräumen. Zwar ist der Gegenansicht zuzugestehen, dass der Wortlaut der Norm – im Gegensatz zu dem ihr als Vorbild dienenden Sechsten Zusatzartikel der U.S.-Verfassung –
nicht zwingend ein Recht zur Konfrontation vorschreibt („to be confronted with the witnesses against him“), sondern sich auf die Einräumung eines Befragungs- bzw. Examinationsrechts („to examine“) beschränkt.43 Auch trifft es zu, dass der
Zweck des Konfrontationsrechts nicht in der Einschüchterung des Zeugen bestehen kann. 44 Jedoch spricht gerade die zu erwartende gesteigerte Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Zeugen für ein Recht auf direkte Gegenüberstellung. So wird es Zeugen regelmäßig leichter fallen, sich über das (Fehl-)Verhalten anderer Personen hinter deren Rücken zu äußern, als dieselben Vorwürfe – möglicherweise unbedacht – von Angesicht zu Angesicht zu wiederholen.45
Das ist zwar nur die Arbeit eines Studenten im siebten Semester, aber aus meiner Sicht eine ganz gute Zusammenfassung des Standes und der möglichen Argumente. Es lässt sich zum Teil auf die Situation übertragen, bei der eine direkte Befragung nicht möglich ist.
Justizsenatorin Anna Gallina sagt: „Sexualstraftaten sind schwerste Eingriffe in den Intimbereich eines Menschen. Vor Gericht drohen die Betroffenen dann erneut zum Opfer zu werden, wenn sie von mehreren Personen befragt werden und sich dabei zum Teil auch nicht sachdienlichen Fragen oder einem einschüchternden Tonfall ausgesetzt sehen. Auch die erwachsenen Opfer schwerster Sexualdelikte sind besonders schutzwürdig. Was für Minderjährige bereits gilt, wollen wir deshalb ausweiten. Das könnte auch zu einer höheren Aussage- und Anzeigebereitschaft von Opfern beitragen.“
Diese Intention des Gesetzes könnte bereits dem BVerfG genug Stoff geben es zu kippen, wenn es umgesetzt wird. Denn es macht ja gerade die Einseitigkeit der Betrachtung geltend.
Man könnte genau so anführen, dass der Beschuldigte bereits in einer Situation ist, in der er meist keine weiteren Zeugen hat und in der Aussage gegen Aussage stehen kann. Der einen Seite dann einen solchen „Vetrauensvorschuß“ zu geben der sich direkt gegen den Angeklagten richtet könnte gegen ein faires Verfahren sprechen.
In der Abwägung ob diese Einschränkung in dieser generellen Form angemessen ist wird dann sicherlich auch einzustellen sein, dass eine Traumatisierung gar nicht vorliegen muss und es bereits die oben dargelegten Möglichkeiten des Zeugenschutzes gilt, die auch in allen anderen schweren Verbrechen als ausreichend angesehen werden.
Sozialsenatorin Dr. Melanie Leonhard sagt: „Die vorgesehene Befragung ausschließlich durch den Vorsitzenden Richter soll eine sensible Befragung garantieren und redundante Befragungen und letztlich eine Retraumatisierung des Opfers vermeiden. Diese bereits bei minderjährigen Zeugen bestehende Regelung wird rechtsstaatlichen Anforderungen an das Strafverfahren ebenso gerecht, wie den Bedürfnissen der in der Regel schwer traumatisierten Opfer. Sie entspricht dem Hamburger Verständnis eines umfassenden Opferschutzes und steht im Licht der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Hamburg.“
Redundante Befragungen kann ja schon der Richter abblocken. Aber vertiefende Befragungen eben nicht. Wie oben angeführt kann gerade bei dem Angeklagten ein besonderes Wissen bestehen aus dem heraus er eine Frage stellt, deren Sinn sich für den Vorsitzenden nicht ohne weiteres erschließen muss.
Hans-Jürgen Kamp, Landesvorsitzender des WEISSEN RINGS in Hamburg, sagt: „Der WEISSE RING begrüßt den Entwurf. Diese Regelung hat sich bei minderjährigen Zeugen seit Jahrzehnten bewährt. Es entspricht einer gesicherten Erfahrung der Mitarbeiter des WEISSEN RINGS, dass die Opfer schwerster Sexualdelikte besonders häufig durch unsachgemäße persönlichkeitsverletzende Fragen, durch ständige Fragewiederholungen oder durch den aggressiven Tonfall von unmittelbar frageberechtigten Strafverteidigern eingeschüchtert werden. Bisher darf der vorsitzende Richter nur eindeutig unzulässige Fragen zurückweisen, was wegen des damit verbundenen Revisionsrisikos nur selten geschieht. Es kann erwartet werden, dass die vorgeschlagene Regelung mittelbar zu einer höheren Anzeige- und Aussagebereitschaft von Opfern schwerer Sexualdelikte führt.“
Damit wird auch deutlich, dass eine Einschränkung der Verteidigung vorgenommen werden soll. Den was persönlichkeitsverletzend ist kann dennoch der Wahrheitsfindung dienen und auch die Art der Befragung kann eine zulässige Form der Verteidigung sein.
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