Kindesunterhalt: Ist es Zeit die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu hinterfragen?

Gestern wurde bereits über die geplanten Änderungen im Unterhaltsrecht berichtet. Ich würde es nach wie vor interessant finden, wenn man da auch mal die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt hinterfragt.

Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass beide Eltern zum Unterhalt des Kindes beitragen:

  • Der eine betreut das Kind tatsächlich (im Residenzmodell)
  • Der andere leistet seinen Anteil in bar durch Unterhaltszahlung

Diese beiden Arten der Unterhaltszahlung werden bis das Kind 18 wird per Gesetz als gleichwertig gesetzt. Es wird also immer davon ausgegangen, dass die Betreuung genau so beanspruchend ist wie die Unterhaltsleistung.

Natürlich kann man sich da durchaus vorstellen, dass man mit gut erzogenen 14 jährigen nicht mehr so viel Arbeit hat, gerade wenn sie zB noch eine Nachmittagsbetreuung in der Schule haben und vielleicht auch dort essen.

Deswegen wird im Trennungsunterhalt oder im nachehelichen Unterhalt auch verlangt, dass der andere wenn es die Kinderbetreuung zulässt einer Erwerbsarbeit nachgeht, wobei deren Umfang sich nach der Belastung durch die Kindererziehung richtet.
Häufig kommt da dann schon im relativ jungen Alter der Kinder eine Vollerwerbstätigkeit heraus, weil man – strikt bezogen auf den Trennungsunterhalt und den Nachehelichen Unterhalt – davon ausgeht, dass dann die Kinder weniger Betreuung brauchen und daher eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

Im Recht des Kindesunterhalts wird aber dennoch bis zum 18 Lebensjahr, wenn die beiderseitige Barunterhaltspflicht beginnt und der Unterhalt für jeden Elternteil nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zu bestimmen ist.

Warum ist der Gedanke, dass mit steigenden Alter der Kinder eine Entlastung bei der Betreuung enststeht dann nicht eigentlich auch auf das Kindesunterhaltsrecht zu übertragen? Man könnte ja anführen, dass die Kinder ab einem gewissen Alter so wenig Betreuung benötigen, dass die Anteile neu zu bestimmen sind. Dann wäre etwa die Betreuung sagen wir ab 14 Jahren nur noch halb so viel Wert wie der Barunterhalt und demzufolge müsste eine Beteiligung am Unterhalt erfolgen.

Dies wiederum hätte dann auch zur Folge, dass dann die harten Erwerbsobliegenheiten für die Kinder bestehen würden, die natürlich schwer durchzusetzen wären, weil der Haushalt ja letztendlich nicht getrennt werden kann.

Rein von der Systematik des Unterhaltsrechts würde das durchaus Sinn machen und auch verhindern, dass der Vater für seinen Selbstbehalt von 1080 Euro arbeitet und die Frau inzwischen wieder Vollzeit arbeitet, ebenso wie ihr neuer Mann/Partner und diese dazu noch den Kindesunterhalt erhalten.

25 Gedanken zu “Kindesunterhalt: Ist es Zeit die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu hinterfragen?

  1. »Diese beiden Arten der Unterhaltszahlung werden bis das Kind 18 wird per Gesetz als gleichwertig gesetzt. Es wird also immer davon ausgegangen, dass die Betreuung genau so beanspruchend ist wie die Unterhaltsleistung.«

    Wie ernst das gemeint ist (nicht!) sieht man lustigerweise dann, wenn das Kind auszieht und studiert und dann plötzlich nur noch den halben Bedarf hat, völlig gegen jede Intuition.

      • „Wenn es auszieht und studiert wird der Bedarf üblicherweise auf 730 Euro angesetzt.“

        Das ist zwar richtig, kann aber aufgrund der klassischen Aufgabenverteilung in aller Regel nicht umgesetzt werden.
        Die 730€ sind ab dem 18. Lj. nämlich von beiden Eltern zu tragen. Wenn die Mutter aber bis zum 18. Lj. des Kindes nur „Betreuung“ geleistet hat, bleibt die Belastung allein beim Vater.
        Er muss zwar nur „seinen“ Anteil nach seinem Einkommen leisten, aber das bewirkt bei vielen Kindern eben, dass nur der halbe Bedarf abgedeckt wird.

  2. Natürlich wäre es Zeit das zu hinterfragen. Um die Diskussion zu verkürzen: es wird da nichts hinterfragt werden, weil es Teil des Ganzen ist, Geld der Männer in die weibliche Hemisphäre zu transferieren ohne wenn und aber. Von den Toxischen zu den Himmlischen. So ist es gewollt und so wird es bleiben.
    Bei genauem Hinsehen reiht sich das ein in ein größeres Ganzes. Bürgen für Flüchtlinge und dann Jammern und Nichtzahlen. 34 Mio € Bürgschaften, die nun wir Bürger übernehmen müssen. Das bedeutet dass rund 3400 Bürger mit einer Einkommenssteuer von 10000€ ihre Jahressteuer für diese Leuchttürme der Hochmoral (=Gutmenschen) rausrücken müssen. Ich möchte mir jetzt nicht die Finger für unzählige weitere Beispiele wundschreiben. Mal sehen, wie lange man die alten weißen heterosexuellen Männer für all die Scheiße noch melken kann. Als meine beiden jungen weißen heterosexuellen Männer nach dem Studium (kein Bafög oder ähnliches; ich bezahlt!) mit jeweils 23 Lenzen als ingenieure in den Beruf starteten, da zahlten sie sofort Höchststeuersatz. Auf dem Rücken dieser Leute lässt es sich trefflich gendern und relotieren und sich zum Leuchtturm der Hochmoral stilisieren. Dieser Gesamtkomplex ist das Übel, die Unterhaltsproblematik zwar ein besonders ekelhaftes, aber doch nur ein Rädchen!

    • „Bürgen für Flüchtlinge und dann Jammern und Nichtzahlen.“

      Komisch, wir vom VAfK haben uns schon vor den Migrationsproblemen an der Unterhaltsproblematik abgearbeitet.
      Wer war denn da für das Unrecht verantwortlich?
      Aliens,
      oder das Spaghettimonster?

      Du willst mit der Verknüpfung nur wieder eine Sau durchs Dorf treiben, die dort nichts zu suchen hat.

    • Das ist nicht nur von toxisch zu himmlisch, sondern auch von angestellt zu verbeamtet/selbständig und von „normal“ zu arm und reich.

  3. <>

    Der Absatz ist nicht sinnvoll, semantisch gesehen. ;-))

    Zum Thema: es ist und bleibt halt naiv, daß die Akteure bei der Gesetzgebung in diesem Spektrum neutrale, oder anders gesagt: gutwillige, an positiv-sinnvollen Lösungen interessierte Menschen wären. Es geht nicht um eine gute Praxis, die den Realitäten gerecht würde, sondern es geht um Aktivismus und Besserstellung von Faruen auf Kosten der Ex-Ehemänner.

    Das backfighting bisher ist schon nicht schlecht, aber es wird noch ewig dauern, bis die Herrschaft des Weibes in der deutschen Gesellschaft wieder zurückgedrängt ist…passieren wird es allemal.

  4. Zum einen halte ich die Aufteilung in Betreuungs- und Barunterhalt gegen den Willen der Eltern für verfassungswidrig, zum anderen sind die beiden Unterhaltsleistungen schon deshalb nicht gleichwertig, weil im Fall Barunterhalt auf den Cent genau abgefordert wird, während im Fall Betreuung von deren Leistung einfach durch Zuweisung ausgegangen wird. Ob und wieviel die Mutter (und um die geht es ja in 90% der Fälle) betreut, kann und DARF bis zur Überschreitung der Grenze zur Verwahrlosung nicht überprüft werden.
    Kommt nicht so oft vor, aber auf magische Weise sind Frauen in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und trotzdem die gleiche Betreuungsleistung zu erbringen, wie Vollzeitmütter.
    Väter sind dazu nicht in der Lage.

  5. Es wäre so einfach.
    Es gibt kein Sorgerecht für Mütter, es gibt nur eine Sorgepflicht für Eltern gegenüber den Kindern.

    Die Sorgepflicht wird nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt Punkt
    Kann die Mutter nicht leisten, dann ist das Kind eben beim Vater, sofern leistungsfähig.
    Will der Vater nicht leisten, dann muss er die Mutter um Einigung ersuchen und einen Ausgleich leisten.

    In meinem Fall hätte ich problemlos für meine Kinder sorgen können, da ich sehr gut verdiente. Die Mutter konnte nur durch meine Kohle die Sorge leisten, dazu noch in meinem Haus, das sie kostenlos bekam. Alleine und ohne mein Geld wäre sie nix gewesen. Okay, meine Schuld sie zu heiraten.

    Wenn ich mir ein Auto zulege, das ich mir nicht leisten kann, dann ist das Auto ganz schnell weg. Wenn Mütter Kinder haben, die sie sich nicht leisten können, dann zahlt halt ein anderer.

    Das ist unlogisch.

    Liege ich mit dieser Meinung falsch?

    • Das Auto hat auch nur Nutzen für den, der es fährt. Kinder haben Nutzen für den Staat, ohne dass er direkt Interesse an ihnen hat. Der Staat braucht Steuerzahler, wer die großzieht ist ihm egal, solange das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt.
      Wäre dies anders, würde schon längst bei der ersten Ultraschalluntersuchung eine Bonitätsprüfung stattfinden (halbironisch gemeint).

    • „Liege ich mit dieser Meinung falsch?“

      Ja, denn aus Deiner These wird nicht klar, was Du mit „leistungsfähig“ meinst.
      Ich kann durchaus der juristischen These folgen, dass es bei der Aufzucht von Kindern eine immaterielle und eine materielle Leistung gibt.
      Unser Problem ist, dass die Justiz – grundgesetz- und menschenrechtswidrig – die Aufsplittung dieser beiden Leistungskompenenten zum Standard erhebt und nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit getrennt zuweist.
      Da die Mütter nur in Ausnahmefällen materielle Leistungen liefern können, wird ihnen die immaterielle Betreuungsleistung zugewiesen – und den Vätern damit die materielle wirtschaftliche Leistung.

      Ich bin rigoros gegen die auch bei Dir durchscheinende Logik, Eltern hätten das Betreuungs-, wenn nicht gar Sorgerecht, verwirkt, wenn sie den materiellen Part nicht leisten können.
      Kinder haben auch dann ein Recht auf beide Eltern, wenn einer von denen arm wie eine Kirchenmaus ist.

      Es mag zwar aus dem Zorn über das gegebene Unrecht heraus nachvollziehbar sein, läuft aber letztlich nur auf neues – bzw. altes – Unrecht hinaus. Früher bekamen bei Scheidung die Väter das Sorgerecht über die Kinder, genau aus den von Dir skizzierten Gründen.

      • Ich glaube, du verstehst mich falsch. Ein Sorgerecht kann man nicht verwirken, da es nicht existiert. Es gibt nur eine Sorgepflicht. Also nach meiner Meinung.

        Ich will auch nicht Elternteile ausklammern, das wäre falsch. Es sollten halt die Pflichten nach Fähigkeiten verteilt werden. So wie es jetzt ist, ist es falsch.

        Wie sähe deine Lösung aus?

        • „Ein Sorgerecht kann man nicht verwirken, da es nicht existiert.“

          Nee, man kann das Recht, das eigentlich ein Pflichtrecht ist, also ein Recht, das untrennbar mit einer Pflicht existiert, durchaus verwirken. Wenn jemand ein Kind misshandelt, missbraucht, oder verwahrlosen lässt, muss man ihm dieses Recht, für das Kind zu sorgen, auch entziehen können.
          Soweit habe ich auch keine Probleme mit der Gesetzeslage.

          Das Sorgerecht begründet sich als überstaatliches Recht mit der Geburt des Kindes. Es kann nicht gewährt und nicht ohne Grund entzogen werden. Aus dem Grund BESTÄTIGT Art. 6 des GG auch nur das Elternrecht und gewährt es nicht. Ebenso gibt es dort keine einschränkende Phrase für nichteheliche Kinder. Im Gegenteil, werden die nichtehelichen Kinder in ihren Rechten den ehelichen AUSDRÜCKLICH gleichgestellt (Art. 6 (5) GG. Die Schöpfer des Grundgesetzes kannten wohl ihre Pappenheimer.
          Die Praxis, z.B. bei nichtehelichen Beziehungen den Vater von der elterlichen Sorge pauschal auszuschließen, ist von daher grundgesetzwidrig.

          Meine Lösung sähe so aus, dass Eltern, die die gemeinsamen Kinder betreuen wollen und können, dies auch tun können sollen. Anderslautende Richterentscheide wären damit hinfällig – Elternrecht bricht Richterrecht!
          Damit wären auch beide Eltern – wie es auch in einer Ehe ist – gemeinsam unterhaltspflichtig. Einen Ausgleich ungleicher Einkünfte, wie er derzeit gern gerichtlich praktiziert und auf diese Weise die Barunterhaltspflicht durch die Hintertür auch beim Wechselmodell wieder einführt wird, gäbe es nicht.
          Allerdings ist – wie auch wieder in der Ehe – der wirtschaftlich Leistungsfähigere – gehalten, mehr der Lasten, die das Kind verursacht, zu tragen.
          Auf diese Weise würde ich verhindern wollen, dass Frauen sich auf dem Unterhalt ausruhen und nichts für ihre eigene Altersabsicherung tun. Ich bin überzeugt, dass Unterhalt eine der Hauptgründe für Altersarmut sog. „alleinerziehender“ Mütter ist.

          Das System wäre wesentlich gerechter und würde viele der typischen Probleme im Familienrecht verringern. Nach der gängigen Rechtspraxis wird ja eine Mutter förmlich ermuntert, einen Beziehungskrieg vom Zaun zu brechen, bzw. ihn eskalieren zu lassen, weil sie praktisch immer dafür mit dem Kind und Unterhalt belohnt wird.

          • Du langweilst mich. Das habe ich in etwa auch so geschrieben und du schreibst dagegen und dann wieder dafür. Wieder einer, der nicht lesen kann.

            Was solls……

          • Ich denke, Ihr beide seid gar nicht so weit auseinander, der Knackpunkt sind die unsinnigen, weil gezielt verwirrenden, Begriffsdefinitionen.
            Die Gegenüberstellung von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt z.B. ist Blödsinn.
            Denn es handelt sich dabei NICHT um eine Wahrnehmung des Unterhalts durch beide Eltern, sondern um eine Teilung, also defakto um einen doppelten Sorgeentzug.
            Man entzieht einem Elternteil die Personensorge ( außer in der Zeit der Alltagssorge während der Umgänge ) und dem anderen die Vermögenssorge ( außer in der Zeit der Verwaltung qua Alltagssorge, während der – hier praktisch unendlichen – Umgänge ).
            W.h.: Die eine kann zwar die ( generelle ) Personensorge praktisch gar nicht leisten, der andere dafür aber das Geld des einen praktisch immer verwalten, wodurch dessen Vermögenssorge auch größtenteils auf den Personensorgenden übergeht.

            Da gilt: defakto = dejure!

            Daß das keinen Sinn macht, hat Carnofis über Bande schon angedeutet, nämlich in der Erwähnung der Vorstaatlichkeit. Ergo: Diese Entscheidung über den Entzug von Sorgeteilen, ohne, daß irgendwelche relevanten Verfehlungen vorliegen, darf ein Richter überhaupt nicht treffen!
            Denn ( Zitat Carnofis ):
            „Anderslautende Richterentscheide wären damit hinfällig – Elternrecht bricht Richterrecht!“
            Richtig, noch genauer: Kinderrecht übertrifft Elternrecht, gestaltet Elternpflicht, gewährt Elternrecht und übertrifft jedes nationale Recht!
            Steht also – so gesehen – auch über dem GG. Was aber schon egal ist, da die Art. 1-18 ( Grund- u. Abwehrrechte ) und speziell der unter diesem Aspekt gelesene Art. 6 ( 2 ) das hinreichend zum Ausdruck bringen, so man ihren besonderen Charakter kennt und berücksichtigt.

            M.a.W.:
            Die Sorge über das Kind besteht aus sechs Komponenten, nämlich Beherbergung, Bekleidung, Ernährung, Anleitung, Förderung und Begrenzung des Kindes.
            Diese sechs Punkte haben beide Eltern zu erfüllen, jeder Elternteil ist zu 100% ( in Worten EINHUNDERT PROZENT! ) für ALLE SECHS verantwortlich. Die praktische Ausübung/Umsetzung dieser sechs Aspekte nennt man Kindesunterhalt.
            Drei davon können sich die Eltern ( ganz privat unter sich ) irgendwie teilen, weil sie materiell sind und v.dh. ( normalerweise ) nicht zweimal erbracht werden müssen ( die drei Punkte der Vermögenssorge ).
            Die anderen drei sind immateriell ( Personensorge ) und werden von beiden Eltern so gut sie eben können und am besten einander ergänzend ( sozial einander aktiv und passiv unterstützend und kontrollierend ) erbracht, um dem Kind eine möglichst gute Entwicklung der eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen. Sie lassen sich nicht teilen, außer eben, wenn die staatliche Gemeinschaft ( vertreten durch ein ordentliches Gericht ) unzweifelhaft feststellt, daß ein Elternteil ( oder beide ) in bestimmten Punkten realitär „Kinderaufzuchtsunfähig“, also ungeeignet ist ( sind ). Dann – UND NUR DANN! – muß die Gemeinschaft eingreifen, um sämtliche Mittel ( angefangen mit dem mildestmöglichen ) aufzubieten, um diese Eignung ( wieder ) herzustellen. Und NUR, wenn alle milderen Mittel versagen, kann und muß ein bestimmter Teil der Sorge vorläufig ( und zwar SO KURZFRISTIG WIE MÖGLICH! ) entzogen und einer besser geeigneten Person übertragen werden.

            Wie die Eltern das im Alltag untereinander handhaben, ist praktisch vollständig ihnen überlassen ( solange sie dem Kind dabei keinen unzumutbaren Nachteil bescheren ), wobei zu beachten ist, daß sie beide vollständig ( also zu 100%! ) dafür verantwortlich sind. DAS ist ihr Recht bei der Geschichte!

            Somit ist es aber auch jedem Elternteil untersagt, dem anderen Sorgeteile zu entziehen und der Staat darf das logischerweise erst recht nicht, solange kein unmittelbar durch Fakten begründeter, hinreichend schwerer Verdacht besteht, daß die Ausübung der Sorge durch einen Elternteil dem Kind schadet ( diese Reihenfolge gilt es im Kinterhopf zu behalten! ).

            Somit kann die heute übliche Verfahrensweise, nämlich – weil es sich so „praktisch“ zusammengruppieren lässt und deshalb für Formaljuristen ohne Rechtskenntnisse besonders praktisch ist – die Sorge in zwei Unterhaltsmodi zu zersägen, eigentlich direkt gar nicht sein, denn dazu müßte ja erstmal die Sorge selbst zu jeweils einem großen Teil entzogen werden.
            Wird sie oftmals, fast immer, wenn ich mich nicht irre, formal aber nicht!
            Darf sie auch gar nicht, wie seltsamerweise sogar die Fam-Juristen durchaus wissen.

            Sondern ein Elternteil der für alle sechs Sorgeteile verantwortlich ist, hat formell aber falsch, ob er will oder nicht, die generelle Vermögenssorge zu tragen ( meist ohne dabei das Geld wirklich verwalten zu können, weil das der andere im Rahmen seiner Alltagssorge macht ). Während der andere die Personensorge allein ausübt ( mal abgesehen davon, daß er sie zur Erpressung des ersteren einsetzen kann, aber das ist wieder ein anderer Punkt, der hier zu weit führen würde ) UND im Alltag die Vermögenssorge auch, da der andere ja kaum Gelegenheit dazu hat ( da ihm die Personensorge ja, bis auf Marginalien, defakto entzogen wurde ).

            Ein m.E. absolut schräges, um nicht zu sagen völlig wirres und willkürliches Konstrukt!

            Zumal a) das Kind ein unverbrüchliches Recht auf SEINE Eltern hat, ebenfalls ein vorstaatliches, oder wie ( durchaus sinnvoll ) Carnofis es nennt: ein ÜBERstaatliches Recht!
            Und b) es auch im nationalen „Recht“ ( genauer im BGB ) einen kleinen Paragraphen gibt ( fragt mich nicht nach der Nummer, ich mache Alzheimer geltend 😉 ), irgendwo bei 15xx, oder so, welcher klar besagt, daß das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken hat. Den kann man ganz ersthaft als eine kleine Hommage an die höheren Rechte ( bspw. nach UNmrk u. -krk ) betrachten. Anders gesagt: Er soll nationale richterliche Willkür erschweren.

            Daran können übrigens die neuesten nationalen Schweinereien ( Elternteil weiblich2, oder wie das heißen soll ) auch nix ändern, da sie aus rechtlicher Sicht bestenfalls lächerlich und gegenstandslos sind.

            Nochmal in Kurzform:
            Kindesrecht steht vor Elternrecht, Elternpflicht ergibt sich aus Kindesrecht.
            Das Gericht ( und niemand sonst ) kann nur ausnahmsweise in vorstaatliche Rechte eingreifen, hat dabei strenge Richtlinien u. Grenzen einzuhalten. Rechtsentzüge sind nur kurzfristig ( und regelmäßig zu überprüfen ) als „ultima Ratio“ zulässig, wenn ganz spezielle Umstände gegeben sind!

            Bei Streitigkeiten unter den Eltern darf und muß ein Zivilgericht ( als höchster Vertreter der staatlichen Gemeinschaft ) SCHLICHTEND einwirken!

            Noch kürzer: Daß ein Richter, noch dazu in eigenem Namen, also per Beschluss ( vom geheimen Sondergericht mal ganz zu schweigen ) und ohne Urteil im Namen des Volkes, gleichzeitig und insofern per se unbegründet, dem Kind das Recht auf seine Eltern und den Eltern Rechte und Pflichten am Kind, willkürlich und aus reinem Geschäftsinteresse entzieht, resp. defakto entzogene zuweist, ist ein absolutes und skandalöses Unding!

            Ansonsten sind die vorstaatlichen Regelungen bedingungslos umzusetzen!
            ( Wodurch übrigens die paritätische Doppelresidenz in den meisten Fällen gleich ausreichend als Regelmodell mitbegründet ist )

            Auch das BVerfG hat festgestellt, daß die Kinderrechte nach UN-krk im GG fest verankert sind, im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehen ( also sogesehen als nationale Ausführungsvorschrift ) und vor den entsprechenden Vorschriften für adulte Personen ( auch Richtern und sonstigen Amtsträgern ) zu beachten sind.
            Übrigens las ich ich diese Formulierung – auf Landesebene übertragen – erst vor ein paar Monaten im Netz. Da hatte ( wenn ich mich nicht irre ) ein OLG quasi sinngemäß genau so formuliert, also, daß die UNkrk auch in dem Bundesland ( Sachsen, oder wat wet ick denn ) als Bundesgesetz zugelten hat und vor den Gesetzen für Erwachsene zu beachten ist ( leider ohne Hinweis auf den BVerfG-Spruch ).

            Sorgeentzüge ohne schwerwiegende Gründe sind per se unzulässig.
            Und damit die willkürliche Einteilung „Barunterhalt vs. Betreuungsunterhalt“ ebenso.

          • @ Fiete

            Full Ack, bis darauf, dass ich kein grundsätzliches Problem damit habe, dass zwei Lesben (Schwule) als „Mama1“ und „Mama2“ ein Kind adoptieren.
            Solange das Kind nicht geraubt ist, sehe ich nicht ein, warum die sexuelle Ausrichtung der Personen, die sich als Eltern fürs Kind einsetzen, eine Rolle spielen sollte.

          • @ Carnofis:
            Um Homosexuelle Adoptionspflegekandidaten ging es mir überhaupt nicht ( kann ich aber auch gern was zu sagen ), sondern um die neuesten „Ehestandsperversionen“, wie sie heute auch auf Arne’s Genderama beschrieben werden und was die IG-JMV dazu sagt.
            https://genderama.blogspot.com/2019/03/bundestag-sperrt-vaterverbande-erneut.html

            Um es mal möglichst kurz zusammenzufassen:
            Pflegepersonal und Eltern sind nunmal zwei grundsätzlich ganz verschiedene Menschengruppen.

            Eltern gibt es immer insgesamt zwei und die sind immer gegengeschlechtlich und direkt mit dem Kind verwandt.
            Pflegen kann ein Kind notfalls so ziemlich jeder.
            Durch eine Adoption entstehen keine Eltern, ganz egal was für erotische Präferenzen die Adopteure haben.
            Natürlich ist es sehr schön, wenn sich elternlose Kinder im Pflegeverhältnis möglichst familiär fühlen können, das ändert aber an den Tatsachen überhaupt nix.
            Und neue Gesetze sind dafür nachweislich vollkommen überflüssig, bestenfalls, da es null Problem damit gibt ( und zwar schon seit Jahrzehnten ), wenn Pflegepersonal schwul oder lesbisch ist.
            Daß den Homos eingeredet wird, sie dürften keine Adoptionskandidaten adoptieren, ist eine rein polemische Lüge. Sie dient dem Zweck, den Bewerbern einzureden, es gäbe ein GRUPPEN-Recht auf Kinder, bzw. auf Adoption, was völliger Schwachsinn ist.
            Denn dann hätte ein Turner-Klinefelter-Pärchen das Privileg, die Kinder der voll zurechnungsfähigen Nachbarn ohne weitere Begründung zu adoptieren. Und damit würde das Elternrecht schlicht vollständig abgeschafft und per se auf eine politische Kinderzuteilungsinstitution übertragen.

            Sollte das jetzt für irgendwen zu hoch, resp. zu stark gerafft sein, kann ich es auch gern noch einmal ausführlich und mit Beispielen erläutern.

      • Ich bin rigoros gegen die auch bei Dir durchscheinende Logik, Eltern hätten das Betreuungs-, wenn nicht gar Sorgerecht, verwirkt, wenn sie den materiellen Part nicht leisten können.
        Kinder haben auch dann ein Recht auf beide Eltern, wenn einer von denen arm wie eine Kirchenmaus ist.

        Tatsächlich verlieren Kinder unter der aktuellen Rechtslage ihr Recht auf beide Eltern schon, wenn der eine Teil nicht (mehr) genug Orgasmen dabei hat. Insofern erscheint die Verknüpfung mit der materiellen Leistungsfähigkeit deutlich weniger Sachfremd und sie schafft zudem traditionell die richtigen Anreize um nicht die Orgasmenfrage so hässlich dominant zu machen.

        Die beste Lösung wäre daher die Abschaffung jeglichen Barunterhalts. Familie ist für die Eltern vor allem eine Wirtschaftsgemeinschaft und dann sollte man auch die richtigen Anreize setzen.

        • „… um nicht die Orgasmenfrage so hässlich dominant zu machen.“

          Diese Verknüpfung ist mir nun komplett neu.
          Kannst Du die näher ausführen? Genügen auch Orgasmen durch Wichsen, oder gelten nur vaginale?
          Fragen über Fragen … :S

          • Theoretisch reicht natürlich auch schon die mangelnde Orgasmenintensität beim Wichsen. Aber in ca., 2/3 aller praktischen Fälle kommt es auf die vaginalen Orgasmen an.

  6. Pingback: Buschmann: Unterhaltsreform wird vorbereitet, wer mehr betreut zahlt weniger Unterhalt | Alles Evolution

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