Kindesunterhalt: Ist es Zeit die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu hinterfragen?

Gestern wurde bereits über die geplanten Änderungen im Unterhaltsrecht berichtet. Ich würde es nach wie vor interessant finden, wenn man da auch mal die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt hinterfragt.

Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass beide Eltern zum Unterhalt des Kindes beitragen:

  • Der eine betreut das Kind tatsächlich (im Residenzmodell)
  • Der andere leistet seinen Anteil in bar durch Unterhaltszahlung

Diese beiden Arten der Unterhaltszahlung werden bis das Kind 18 wird per Gesetz als gleichwertig gesetzt. Es wird also immer davon ausgegangen, dass die Betreuung genau so beanspruchend ist wie die Unterhaltsleistung.

Natürlich kann man sich da durchaus vorstellen, dass man mit gut erzogenen 14 jährigen nicht mehr so viel Arbeit hat, gerade wenn sie zB noch eine Nachmittagsbetreuung in der Schule haben und vielleicht auch dort essen.

Deswegen wird im Trennungsunterhalt oder im nachehelichen Unterhalt auch verlangt, dass der andere wenn es die Kinderbetreuung zulässt einer Erwerbsarbeit nachgeht, wobei deren Umfang sich nach der Belastung durch die Kindererziehung richtet.
Häufig kommt da dann schon im relativ jungen Alter der Kinder eine Vollerwerbstätigkeit heraus, weil man – strikt bezogen auf den Trennungsunterhalt und den Nachehelichen Unterhalt – davon ausgeht, dass dann die Kinder weniger Betreuung brauchen und daher eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

Im Recht des Kindesunterhalts wird aber dennoch bis zum 18 Lebensjahr, wenn die beiderseitige Barunterhaltspflicht beginnt und der Unterhalt für jeden Elternteil nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zu bestimmen ist.

Warum ist der Gedanke, dass mit steigenden Alter der Kinder eine Entlastung bei der Betreuung enststeht dann nicht eigentlich auch auf das Kindesunterhaltsrecht zu übertragen? Man könnte ja anführen, dass die Kinder ab einem gewissen Alter so wenig Betreuung benötigen, dass die Anteile neu zu bestimmen sind. Dann wäre etwa die Betreuung sagen wir ab 14 Jahren nur noch halb so viel Wert wie der Barunterhalt und demzufolge müsste eine Beteiligung am Unterhalt erfolgen.

Dies wiederum hätte dann auch zur Folge, dass dann die harten Erwerbsobliegenheiten für die Kinder bestehen würden, die natürlich schwer durchzusetzen wären, weil der Haushalt ja letztendlich nicht getrennt werden kann.

Rein von der Systematik des Unterhaltsrechts würde das durchaus Sinn machen und auch verhindern, dass der Vater für seinen Selbstbehalt von 1080 Euro arbeitet und die Frau inzwischen wieder Vollzeit arbeitet, ebenso wie ihr neuer Mann/Partner und diese dazu noch den Kindesunterhalt erhalten.