1. Sondervotum im Urteil des Thüringer Verfassungsgerichts zum Paritätsgesetz

Das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zum Paritätsgesetz hatte ich hier schon soweit es das Gesetz für Verfassungswidrig erklärt hat, besprochen. Es gab aber auch noch zwei Sondervoten,die das jeweils anders sahen. Hier das erste:

Sondervotum der Mitglieder des Thüringer Verfassungsgerichtshofes

Licht und Petermann zur Entscheidung vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20

Entgegen der Ansicht der Mehrheit sind die durch das Paritätsgesetz bewirkten Beeinträchtigungen des Rechts auf Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung) sowie der Rechte der Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz) durch Artikel 2 Abs.2 Satz 2 der Thüringer Verfassung gerechtfertigt.

Der Mehrheit ist in der Auffassung zuzustimmen, dass Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und des Rechts der Chancengleichheit der Parteien besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen, die in der Formel des „zwingenden Grundes“ zusammengefasst sind. Unter Bezugnahme auf das von der Mehrheit zitierte Urteil des ThürVerfGH vom 11. April 2008 – VerfGH 22/05- kommen wir im Gegensatz zur Mehrheit zu dem Ergebnis, dass ein durch die Verfassung legitimierter Grund vorliegt, der gewichtig ist (I.), welcher der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (II.), zur Verfolgung des mit dem Paritätsgesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist (III.) und in seiner Intensität des Eingriffs auf das Recht auf Gleichheit der Wahl hinter existierenden Eingriffen zurückbleibt (IV.).

Sie bestätigen erst, dass es eines zwingenden Grundes bedarf und führen dann an, dass ein Grund vorliegt, der gewichtig ist. Ein wichtiger Grund muss nicht zwingend sein.

I. Die Forderung der Thüringer Verfassung in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 ist eindeutig: „Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zur fördern und zu sichern.“

a) Die Mehrheit verkennt zunächst die tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik, wenn sie davon ausgeht, dass „Männer und Frauen sowohl in aktiver wie passiver Hinsicht gleichermaßen wahl- und damit in Hinsicht auf den Vorgang der politischen Willensbildung auch gleichermaßen teilnahmeberechtigt (sind). Männer haben insoweit nicht mehr Rechte als Frauen und Frauen nicht mehr VerfGH 2/20 53 Rechte als Männer.“ Die Mehrheit geht insoweit von einem formalen Gleichheitsverständnis aus, welches allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten eines materiellen Gleichheitsverständnisses abgelöst wurde.

Also die These, dass gleiche Rechte nicht reichen, sondern auch tatsächlich gleiche Rechte bestehen müssen und sich nicht trotz formell gleicher Rechte aufgrund von Schwierigkeiten, die nur bei einem Geschlecht vorliegen Unterschiede ergeben

 

aa) Bereits vor der grundlegenden Grundgesetzänderung des Art. 3 Abs. 2 GG vertrat das BVerfG ein materielles Gleichheitsverständnis in Form eines Gleichberechtigungsgebotes. Im Jahr 1992 entschied es: „Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.“ (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91; BVerfGE 85, 191 (206f.), Rdn. 54). Nach der Änderung des Grundgesetzes entschied das BVerfG: „Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 II GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen.“ (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1BvL 18/93; BVerfGE 92, 91, Rdn. 65). Die Annahme des materiellen Gleichheitsverständnisses wird durch eine weitere Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2005 unterstrichen: „Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (…). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.“ (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005, 1 BvR 774/02; BVerfGE 113,1, Rdn. 52.)

In dem zuletzt zitierten Beschluss ging es um „Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind“. Eine Rechtsanwältin hatte geklagt, dass die Regel, dass man auch während Kindererziehungszeiten zur Renteneinzahlung verpflichtet ist, gerade zu Lasten von Frauen gehen und das Gericht gab ihr Recht. Folge war aber nicht, dass Frauen nun nicht einzahlen müssen, wenn sie auf Grund der Kindererziehung kein Geld verdienen, sondern beide Geschlechter nicht. Insofern ging es nur darum, dass die Regelung die besondere Situation von Frauen nicht berücksichtigt und sie daher als Frau in ihren Rechten beeinträchtigt war.

 

bb) Legt man nun ein materielles Gleichheitsverständnis als Maßstab zugrunde, zeigt sich, dass Männer und Frauen gerade nicht gleichermaßen teilnahmeberechtigt an der politischen Willensbildung sind, sondern Frauen vielmehr einer mittelbaren und strukturellen Diskriminierung ausgesetzt sind. § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht von mittelbarer Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in dessen § 1 genannten Grundes, zu denen auch das Geschlecht VerfGH 2/20 54 gehört, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Der soziologische Begriff der strukturellen Diskriminierung sieht die Benachteiligung einzelner Gruppen, wenn diese in der Organisation der Gesellschaft begründet ist (vgl. https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/diskriminierungsverbot/konzept/formen/). Der Anteil weiblicher Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien in Thüringen beträgt derzeit 31% bei einem Anteil der Einwohnerinnen Thüringens von 51,5%. Bei den Landtagswahlen in Thüringen betrug der Anteil der Bewerberinnen 47,2 %. Allein dies ist ein evidenter Beleg für die strukturelle Benachteiligung von Frauen, die in den Erwägungen der Mehrheit allerdings nicht gewichtig ist.

Tatsächlich ist das eben gerade kein Beweis. Es ist nur ein Unterschied, der nicht auf einer Diskriminierung beruhen muss.

Diese strukturelle Benachteiligung beruht auf sozio-ökonomischen, institutionellen und politisch-kulturellen Faktoren, wobei auch die Sozialisation maßgeblich ist (vgl. Fuchs, Politische Partizipation von Frauen in Deutschland, S. 240). Sie legt nahe, dass dieser Benachteiligung durch in den Verfassungen vorgegebenen Mitteln und Instrumenten nicht nur entgegengewirkt werden darf, sondern auch muss.

Es wäre hier interessant, wenn sie dieses so wesentliche Argument nicht einfach durch einen Literaturverweis erledigt hätten, denn eigentlich ist genau dieser Punkt der ganz wesenliche, auf den es ankommt.

Cc) Bereits im Jahr 1956 wies Bremme darauf hin, dass die Tatsache, dass im Vergleich zu den Wahlberechtigten weniger Frauen Parteimitglieder sind, und im Vergleich zu den Parteimitgliedern weniger Frauen Kandidierende, und im Vergleich zu den Kandidierenden weniger Frauen Abgeordnete sind, etwas mit dem Umstand zu tun hat, dass die Möglichkeit für Frauen, sich in Parteien zu engagieren, 50 Jahre später einsetzte und deshalb die Frauen auf männlich vorgeprägte Organisationsstrukturen stießen (vgl. Bremme, Die politische Rolle der Frau in Deutschland, S. 219).

„Etwas mit dem Umstand zu tun hat“ viel vager geht es auch nicht.

Soziologisch wird darauf hingewiesen, dass Frauen zu dem Zeitpunkt, in dem ihnen eine politische Betätigung erlaubt war, auf gewachsene und bis heute existierende Spielregeln stießen, die „eine große Nähe zu Werten und Verhaltensweisen aufwiesen, die in unserer Kultur mit Männlichkeit verbunden sind“. (Schöler-Macher, Elite ohne Frauen, S. 413).

Dann bleibt ihnen ja immer noch die Möglichkeit eine eigene Partei zu gründen und zu wählen. Bei über 50% der Wähler könnten sie hier schnell Erfolge erzielen.

Politik in ihrer institutionellen Form bietet Frauen kaum geeignete Voraussetzungen für politisches Engagement (vgl. Hoecker, APuZ 2008, S. 10 ff). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der arbeitsrechtliche Teil des Erziehungsurlaubsgesetzes und das Mutterschutzgesetz auf Abgeordnete nicht anwendbar VerfGH 2/20 55 sind (vgl. Welti, AuR 1998, S. 348). Mit den Auswirkungen dieser Regelungen im Freistaat hat sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof jüngst in der Causa „Landtagsbaby“ befasst. Soweit Frauen ihre familiären Aufgaben genauso wichtig nehmen wie ihre Parteiaktivitäten, wird die Ernsthaftigkeit ihres politischen Engagements in Zweifel gestellt; wenn sie ihre Parteiaktivität höher gewichten, setzen sie sich dem Vorwurf aus, die Familie zu vernachlässigen (vgl. Hoecker, ZParl1986, S. 74). Zur strukturellen Diskriminierung zählen darüber hinaus die Rekrutierungsmuster für politische Karrieren, zu denen die Arbeit in lokalen Führungsgremien über einen längeren Zeitraum gehört, was die Möglichkeit und Notwendigkeit „abwesend“ zu sein, nach sich zieht (vgl. Hoecker, APuZ 2008, S. 50 ff.).

Auch faszininiernd. Karriere in der Politik bedeutet Arbeit und kostet Zeit, die man von der Familie abzweigen muss. Frauen können das aber nicht und deshalb muss man sie, aber nur sie, einfach so durchkommen lassen.

Dies verdeutlicht, dass derartige Rekrutierungsmuster eher auf männliche Biografien abzielen

„Eher auf männliche Biografien“ ist aus meiner Sicht kein zwingender Grund. Zumal es Frauen natürlich frei steht andere Strukturen zu schaffen und ihnen auch Parteien zur Verfügung stehen, die bereits interne Quoten geschaffen haben.

. b) Die Entscheidung der Mehrheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien abzulehnen, beruht auf einer verkürzten Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf, die sowohl die teleologische Betrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu einem materiellen Gleichheitsverständnis (vgl. I. a) unberücksichtigt lässt (aa), als auch die Wortlautauslegung verkürzt (bb) und sich stattdessen im Wesentlichen auf eine statisch-historische Auslegung beschränkt (cc). Das Ziel einer Auslegung ist die Ermittlung des auch zur Anwendung neuer Fragestellungen geeigneten objektiven Sinngehaltes der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers, der aber gleichwohl als Auslegungsmittel berücksichtigt werden kann (vgl. Sachs, Grundgesetz, Einführung, E. I., Rdn. 37). Zu den Auslegungsgesichtspunkten gehört vor allem der anhand der Umgangs- wie der Fachsprache zu bewertende Wortlaut -grammatische Auslegung-, die Entstehungsgeschichte, bei der neben den Materialien auch die geschichtlichen Rahmenbedingungen der Entstehungszeit und fortwirkende Einflüsse früherer Epochen zu berücksichtigen sind -historische Auslegung-, die systematische Auslegung und die Auslegung nach Sinn und Zweck -teleologische Auslegung- (vgl. Sachs, a. a. O., Rdn. 40- 43). VerfGH 2/20 56 Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“( BVerfGE 1, 299 312, st. Rspr, vgl. noch BVerfGE 62, 1 45 m.w.N). Der Mehrheit ist insofern zuzustimmen, als sie darauf verweist, dass „der Wortlaut der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf (>in allen Bereichen des öffentlichen Lebens<) sowie die Entstehungsgeschichte (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 16 ff.) keinesfalls den Schluss nahelegen, dass der Bereich staatlicher Wahlen gegenüber den Wirkungen dieser Verfassungsbestimmung gänzlich abgeschirmt werden sollte“ aa) Soweit die Mehrheit der Auffassung ist, dass nach dem Wortlaut aus der Verpflichtung die tatsächliche Gleichstellung „in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern“, zu gering sei um eine Rechtfertigung der Regelungen des ParitG darauf zu stützen, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen, nach denen grundsätzlich die Möglichkeit der Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze und der Chancengleichheit durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf (siehe II.) gegeben ist. Die Argumentation ist darum nicht überzeugend. Die Mehrheit setzt sich nicht in gebotener Weise mit dem Wortlaut, nachdem explizit das Land, die Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet werden, sowie der Wortgruppe „in allen Bereichen des öffentlichen Lebens“, auseinander. Eine grammatikalische, am Wortlaut orientierte Auslegung muss jedoch berücksichtigen, dass durch die Aufzählung explizit das Land verpflichtet wird, in allen Bereichen des öffentlichen Lebens die tatsächliche Gleichstellung zu fördern und zu sichern. VerfGH 2/20 57 bb) Die Mehrheit stützt vielmehr die mangelnde Rechtfertigung der Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit zentral auf die Entstehungsgeschichte, aus der sich ergäbe, dass „der Verfassungsgeber die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nicht als Rechtfertigung für paritätische Quotenregelungen verstanden wissen wollte“. Unter Bezugnahme auf die Anfang der 90er Jahre laufende Debatte zur Änderung des Grundgesetzes und juristische Auseinandersetzungen um Quoten im Erwerbsarbeitsleben, verweist die Mehrheit zur Untersetzung ihrer Position auf die in diesem Kontext unternommenen Versuche, ausdrückliche Regelungen über die Pflicht zu einer hälftigen bzw. paritätischen Repräsentanz der Geschlechter in die Verfassung aufzunehmen, die allerdings keine Mehrheit fanden. Die Mehrheit schließt aus dieser Ablehnung, dass „der Verfassungsgeber mit der von ihm beschlossenen Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, für die Funktionseinheiten des Freistaates paritätische Quotierungen einzuführen. Würde der Thüringer Verfassungsgerichtshof sich bei seiner Deutung und Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf darüber hinwegsetzen, überschritte er die ihm durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen und legte dieser Verfassungsnorm einen Gehalt bei, um den sie nur im Wege einer förmlichen Verfassungsänderung gemäß Art. 83 ThürVerf erweitert werden könnte“. Dies ist nicht überzeugend, zeugt von einem statischen Verfassungsverständnis und lässt unberücksichtigt, dass bei der historischen Auslegung der objektive Sinngehalt der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers entscheidend ist, auch wenn dieser berücksichtigt werden kann. Die Mehrheit führt weder Gründe für die seinerzeitige Ablehnung der Anträge im historischen Verfassungsprozess an, noch berücksichtigt die Mehrheit, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Verfassung die Grundgesetzänderung und die mit ihr verbundene Debatte noch nicht abgeschlossen war. Zwar weist die Mehrheit ausdrücklich auf diesen Prozess hin, unterlässt es aber, diesen inhaltlich zu berücksichtigen und zu gewichten. So wies die Gemeinsame Verfassungskommission darauf hin, dass es mit der Änderung des Art. 3 Grundgesetz darum gehe, „einen verbindlichen Auftrag“ zu formulieren (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6000, S. 50) und Einigkeit darüber VerfGH 2/20 58 herrschte, dass mit der Formulierung „die Chancengleichheit — die Gleichheit der Ausgangschancen“ eingeräumt werden sollte (a. a. O.). Insbesondere lässt die Mehrheit jedoch außer Betracht, dass selbst während des Prozesses der Änderung des Grundgesetzes Anträge abgelehnt wurden, ohne dass heute die Umsetzung dieser abgelehnten Anträge in Frage gestellt wird. So hatte die SPD beantragt, in das Grundgesetz die Formulierung aufzunehmen: „Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung von Frauen zulässig“ (vgl. Limbach/Eckertz-Höfer, Frauenrechte im Grundgesetz des geeinten Deutschlands, S. 14). Nach den Maßstäben der historischen Auslegung der Mehrheit wären Fördermaßnahmen damit unmöglich. Tatsächlich (vgl. I. a) aa)) hat das BVerfG aber solche Fördermaßnahmen als zulässig angesehen. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses beantragten sowohl die Gruppe PDS/LL als auch die Gruppe Bündnis 90/Die Grünen die Aufnahme einer Formulierung zur Zulässigkeit von Quoten (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6570, S. 7 und Bundestagsdrucksache 12/6686, S. 4), die abgelehnt wurden. Die Kriterien der Mehrheit zu Grunde gelegt, wären somit Quoten über Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nicht zu rechtfertigen, tatsächlich existiert aber z.B. zwischenzeitlich seit 2015 eine Frauenquote für Aufsichtsräte. Dass es auf den Willen des historischen Verfassungsgesetzgebers nicht entscheidend ankommt, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sperrklausel. In ständiger Rechtsprechung akzeptiert es eine Sperrklausel, obwohl der historische Grundgesetzgeber auf diese verzichtet hat. Die Option auf eine Sperrklausel war zeitweilig in Artikel 45 Abs. 3 GG vorgesehen (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 6, Nr. 23, S. 651 ff.). Der Wahlrechtsausschuss votierte in einer Stellungnahme für die Streichung dieser Option, was zu einer Debatte im Hautpausschuss führte. Die beantragte Wiederaufnahme der Option einer Sperrklausel wurde schließlich mit 11 gegen 10 Stimmen vom Hauptausschuss abgelehnt (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 14/2, Nr. 48, S. 1531). Der vom Plenum des Parlamentarischen Rates beschlossene Wahlgesetzentwurf enthielt keine Sperrklausel (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 6, Nr. 26, S. 752 ff.). Das dann aber im Wahlgesetz zur ersten Bundestagswahl eine Sperrklausel enthalten war, beruhte auf einem Beschluss der Ministerpräsidenten (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 6, Nr. 29, S. 812, Fn. 14), die sich damit explizit über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hinwegsetzten. VerfGH 2/20 59 cc) Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es die Mehrheit unterlässt, die Norm des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf hinsichtlich Sinn und Zweck (teleologisch) auszulegen. Eine solche teleologische Auslegung ist gleichwohl geboten und führt zu dem Ergebnis, dass es nach Sinn und Zweck der Norm nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Land, die Gebietskörperschaften und andere Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet werden, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern, aber ausgerechnet der Gesetzgeber davon ausgenommen ist. II. Die Mehrheit stellt zutreffend fest, dass die „inhaltlich über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinausreichende Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf“ eine Verfassungsnorm darstellt, welche „die Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich verbürgter Rechte grundsätzlich rechtfertigen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Rechte, welche im Prozess der demokratischen Willensbildung die Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger wie auch die Chancengleichheit der politischen Parteien gewährleisten“. Die Mehrheit stellt zudem zutreffend fest, dass das „Gleichstellungsgebot grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit zu rechtfertigen“ vermag. Ebenso ist der Mehrheit zuzustimmen, dass „die Norm des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf (…) auf ein und derselben Rangstufe wie Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und Art. 21 Abs. 1 GG als >hineinwirkendes< Bundesverfassungsrecht und damit materielles Landesverfassungsrecht“ stehen und demzufolge „von der Gleichstellungsnorm im Fall ihrer systematischen Zuordnung zu den Bestimmungen über die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit prinzipiell auch eine begrenzende Wirkung ausgehen kann“. In diesen von uns mitgetragenen Ausführungen der Mehrheit, sehen wir einen in der Verfassung verankerten zwingenden Grund, welcher der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann. Darin besteht auch kein Dissens mit der Mehrheit, die formuliert: „Bei dem von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf intendierten Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen handelt es sich zudem um ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das als Rechtfertigungsgrund für Beeinträchtigungen der Freiheit und Gleichheit der Wahl grundsätzlich in Frage kommt.“ Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass zwar der Artikel 2 Abs. 2 ThürVerf über den Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG hinausgeht, dieser aber -würde der Mehrheit gefolgt, VerfGH 2/20 60 nach der Art. 2 Abs. 2 ThürVerf die Eingriffe nicht rechtfertigen kann- als „Auffanggrundrecht“ einer Betrachtung zur Rechtfertigung unterzogen werden müsste. Bereits in Art. 1 Abs. 2 GG ist verankert, dass die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden und die Präambel des Grundgesetzes auf die Geltung desselben für das „gesamte Deutsche Volk“ verweist. Dafür spricht auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1998 entschieden: „Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist.“ (BVerfG, Beschluss vom 15. 10. 1997 – 2 BvN 1–95). Die Mehrheit hätte insofern mindestens prüfen müssen, ob sich aus der Verfassungsänderung des Artikel 3 Abs. 2 GG mit der Anführung des Satzes 2 in diesem Grundgesetzartikel eine Rechtfertigung für die Wahlrechtseingriffe ergibt, wenn sie denn eine Rechtfertigung in der Thüringer Verfassung nicht zu erkennen vermag.

Meiner Meinung nach ist der Wille des Normgebers ein sehr gutes Auslegungskriterium. Es wird auch verkannt, dass ein „zwingender Grund“ auch mehr ist als eine gute Idee. In der Begründung klingt es so als wäre jede Abweichung im Zahlenverhältnis letztendlich ein „zwingender Grund“.

III. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die im ParitG verankerten Normen geeignet und erforderlich sind, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.

Erforderlich ist die Norm, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das in gleicher Weise effektiv ist. Insofern schwer gegen anzukommen.

IV. Die Mehrheit verweist zu Recht darauf, dass im Hinblick auf die Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien „kein numerus clausus von Rechtfertigungsgründen in dem Sinne, dass nur solche Gründe als >zwingend< angesehen werden, die der Verwirklichung des Demokratieprinzips dienen bzw. den Staat als demokratischen Staat konstituieren und sich etwa allein auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments oder auf den Schutz von Wahlen und ihrer Zwecke beziehen“ existiert. Die Mehrheit unterlässt es nun aber vor diesem Hintergrund, die Eingriffsintensität der im geltenden Wahlrecht des Landes existierenden verfassungsrechtlich gerechtfertigten Einschränkungen in ein Verhältnis zu den mit dem ParitG verbundenen Einschränkungen zu setzen. VerfGH 2/20 61 Bei einem solchen Vergleich wäre feststellbar, dass die Eingriffe durch – die Sperrklausel (§ 5 Abs. 1 ThürLWG), – die Überhangmandate (§ 5 Abs. 6 ThürLWG), – die Festlegung eines Mindestwahlalters und damit eines Wahlrechtsausschlusses bei Nichterreichung des Mindestwahlalters (§ 13 Nr. 1, § 16 Nr. 1 ThürLWG), – den Wahlrechtsausschluss auf Grund Richterspruchs (§ 14, § 17 Nr. 2 ThürLWG) und -die Notwendigkeit eines Unterschriftenquorums für eine Kandidatur (§ 22 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 ThürLWG) eingriffsintensiver sind, als die durch die Regelungen im ParitG bewirkten Eingriffe. Die §§ 13, 14, 16 Nr. 1, 14, 17 Nr. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 29 ThürLWG bewirken für den betroffenen Personenkreis einen kompletten Ausschluss von der Wahl.

Das ist immerhin einmal ein interessanter Angriff auf das Urteil. Also der Gedanke, dass man sich bei anderen Eingriffen ja auch nicht so anstellt. Immerhin sind alle Personen von 0-17 Jahren ausgeschlossen. Aber da würden ein ja durchaus bessere Gründe einfallen und Frauen sind ja auch nicht ausgeschlossen.

Aus meiner Sicht scheitert es an dem Nachweis. das Frauen mitmachen wollen, aber nicht dürfen.

 

Die Regelungen im ParitG berühren indes die aktive Wahlgleichheit nicht, die passive Wahlgleichheit wird lediglich tangiert, führt aber nicht zu einem Wahlrechtsausschluss. Vielmehr ist nur die Möglichkeit der Kandidatur eingeschränkt. Die Regelung in § 5 ThürLWG wiederum führt zu einem erheblichen Eingriff in die Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Es ist nicht Aufgabe des Sondervotums, die zitierten Regelungen verfassungsrechtlich zu bewerten. Es soll an dieser Stelle genügen, darauf hinzuweisen, dass lediglich die Regelungen in § 5 Abs. 1 ThürLWG über Art. 49 Abs. 2 ThürVerf und §§ 13 Nr. 1 und 16 Nr. 1 ThürLWG über Art. 46 Abs. 2 ThürVerf eine explizite verfassungsrechtliche Rechtfertigung besitzen. Aus unserer Sicht wäre es im Hinblick auf die Rechtfertigung der Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit durch die Regelungen im ParitG zwingend geboten gewesen, die Grundsätze der Entscheidung aus dem Urteil des ThürVerfGH vom 11. April 2008 – VerfGH 22/05 zu berücksichtigen, insoweit die Eingriffstiefe der Regelungen zu untersuchen und diese in ein Verhältnis zu existierenden Eingriffen zu setzen. VerfGH 2/20 62 Ein solches Vorgehen würde die Schwere des Eingriffs durch die Regelungen des ParitG „relativieren“ und im Zusammenspiel mit den unter I. bis III. genannten Gründen zur Zulässigkeit des ParitG und damit zur Abweisung des Antrages führen. Wir kommen somit zu dem Ergebnis, dass der Antrag unbegründet ist. im Juli, 2020

(Renate Licht) (Jens Petermann)

Ich finde in dem Votum wird zu wenig darauf abgestellt, dass Frauen ja jederzeit andere Strukturen schaffen können, indem sie eigene Parteien gründen, es wird die eigentliche Beinträchtigung der Frauen nicht hinreichend dargelegt und es zu wenig berücksichtigt, dass Parteien eben damit erheblich in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, weil es ihre Sache ist, mit welchen Politikern sie ihre Politik machen wollen.

69 Gedanken zu “1. Sondervotum im Urteil des Thüringer Verfassungsgerichts zum Paritätsgesetz

  1. „Die Mehrheit verkennt zunächst die tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik,“

    Die beiden gehören entlassen.

  2. Die benutzen Wörter wie Gleichstellung, meinen aber immer Frauenbevorzugung. Und ihr angebliches Gebot, das ein Parlament, der Bundestag, etc. die Bevölkerung repräsentieren muss, hat für sie auch nur Gültigkeit solange Frauen in der Minderzahl sind. Eine Repräsentation sozialer Schichten z.B. wird nicht gefordert und sobald die 50% Frauenquote überschritten wird, ist jeder weitere Prozentpunkt, also weg von der Geschlechter-Repräsentation, für sie ein Grund zum Feier.

    Siehe Grüne.

    Man muss sich schon selbst belügen, um dass nicht zu sehen.

    Frauen haben es heute wahrscheinlich schon jetzt so leicht wie nie zuvor politisch Karriere zu machen und erlangen in jungen Jahren schon Posten für die Männer lange Parteiarbeit machen müssen und da wollen Feministinnen noch eins drauf setzen.

    Wenn irgendein männlicher Politiker denen mal gescheit Kontra gibt, wird versucht werden ihn abzusetzen und sich gar nicht erst damit aufgehalten auf sein Kontra einzugehen, außer vielleicht mit so feministischen Universalargumenten, wie Verlust von Privilegien, Angst vor starken Frauen, usw.

  3. Verfassungsrichter, die nicht Recht sprechen, sondern Ideologie dozieren.

    Weiter so, Deutschland, auf dem Weg der Abschaffung der Demokratie. „Jedem das Seine“ per Gerichtsdekret. Warum überhaupt noch wählen, was für ein Anachronismus! Aus den Feinheiten der Demographie kann einzig die hocherlauchte Richterschaft die wahren Bedürfnisse des Volkes ableiten und regieren.

    Was ist da eigentlich in Thüringen passiert, als der originale, abgeänderte verfassungsrechtliche Passus mit der „tatsächlichen Gleichberechtigung“ abgeändert wurde in „tasächliche Gleichstellung“? Diese Änderung hätte nie stattfinden dürfen, sie ist dem GG krass widersprechend. WER hat das gemacht? War das auch die CDU an vorderster Front?

    • Dies ist nicht überzeugend, zeugt von einem statischen Verfassungsverständnis und lässt unberücksichtigt, dass bei der historischen Auslegung der objektive Sinngehalt der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers entscheidend ist …

      Diese Richter wollen tatsächlich regieren wie ein Parlament. Die erlaubt ihr ausgelegtes „dynamisches Verfassungsverständnis“, welches sich an unterstellten „objektiven Sinngehalten der Norm“ (!) orientieren will.
      In einfachen Worten: Wir haben die Wahrheit für uns gepachtet und sprechen Recht an der Verfassung vorbei, die wir interpretieren, wie wir eben wollen.

      Diese Richter wollen die Gewaltenteilung verwässern und somiit aufheben, eines der wesentlchen Grundbedingungen von Demokratie überhaupt. Aber das steht ja nicht erst im Grundgesetz, also kein Problem!!

    • „Aus den Feinheiten der Demographie kann einzig die hocherlauchte Richterschaft die wahren Bedürfnisse des Volkes ableiten“

      Ich warte auf den Tag, an dem die „Eliten“ dem Souverän mitteilen, er brauche sich am Sonntag gar nicht mehr zur Wahlurne zu bemühen, man habe seinen Willen schon dank wissenschaftlicher Methoden vorausberechnet.

  4. „dass die Möglichkeit für Frauen, sich in Parteien zu engagieren, 50 Jahre später einsetzte und deshalb die Frauen auf männlich vorgeprägte Organisationsstrukturen stießen “

    Als würde das Frauen davon abhalten, sich politisch zu engagieren. Auch nicht faktisch. Z.B. war Jura früher viel männlicher als die Naturwissenschaften. Zur Zeit als Madam Curie ihre Nobelpreise bekam, gab es in Deutschland gar keine weiblichen Richterinnen. Der Männeranteil an der Harvard Law School in den 50er Jahren lag bei 98%. Mittlerweile studieren mehr Frauen als Männer Jura. Nur weil es in den Sozialwissenschaften schwierig ist, zu beweisen, dass dies oder jenes die Ursache ist, meint ja jeder behaupten zu können, was er will. Eine schreckliche Unsitte nicht nur bei dieser Debatte.

    • Das Argument ist sowieso Stuss. Wenn heute Jugendliche in eine Partei eintreten, haben sie doch keine persönlichen Erfahrungen aus dem 19. Jahrhundert auf die sie sich dabei stützen, und erst recht nicht unterschiedlich viel Erfahrung nach Geschlecht.

  5. Respekt ist das schlecht. Das ist um Größenordnungen schlechter als argumentiert als der Mehrheitsbeschluss.
    Keine Bezüge auf Daten und Ursachen, stattdessen verweise auf Literatur?
    Mein lieber Scholli, wie sind die da hin gekommen?

  6. Ich beziehe mich mal nur auf diesen Passus:
    «Diese strukturelle Benachteiligung beruht auf sozio-ökonomischen, institutionellen und politisch-kulturellen Faktoren, wobei auch die Sozialisation maßgeblich ist (vgl. Fuchs, Politische Partizipation von Frauen in Deutschland, S. 240). Sie legt nahe, dass dieser Benachteiligung durch in den Verfassungen vorgegebenen Mitteln und Instrumenten nicht nur entgegengewirkt werden darf, sondern auch muss.»

    Ich habe mir mal das zitierte Papier von Fuchs (Politische Partizipation von Frauen in Deutschland) angeschaut und sehe, dass die empirische Literatur sich auf Studien aus den 1970er, 1980er und 1990er Jahren bezieht. Die neuste Arbeit stammt aus dem Jahre 2003, also ist auch schon gut und gerne 17 Jahre alt. Also für eine Gesellschaft, die sich rasant ändert, sind das uralte Forschungsergebnisse. Abgesehen davon, dass man sich fragen kann, welche Qualität diese Forschung hat, ob es überhaupt Metaanalysen gibt oder noch besser mehrere Metaanalysen die alle zum gleichen Ergebnis kommen. Ich vermute, es gibt keine Metaanalysen, es dürfte vermutlich auch die meiste Forschung nicht experimentell durchgeführt worden sein, von Kausalitäten kann man vermutlich überhaupt nicht reden, sondern höchstens von Korrelationen etc.
    Also, dieser Literaturangabe würde ich zumindest nicht viel Gewicht beimessen.
    Abgesehen davon, dass die Leute ja davon ausgehen, dass gewisse «Identitätsgruppen» (wie eben Frauen, Männer etc.) bei gleichen Voraussetzungen der Umweltbedingungen die genau gleichen Interessen und Lebensläufe haben würden; alles wäre also identisch. Die Frage, ob phylogenetische Faktoren (Evolutionbiologie, Evolutionpsychologie etc) auch eine Rolle spielen könnten, wird vollständig negiert. Ausserdem wird ja eigentlich auch der «freie Wille» vollständig negiert. Eine Identitätsgruppe ist also quasi nur durch die Umweltbedingungen determiniert und Phylogenes und «freier Wille» spielen absolut keine Rolle, dem wird ja vermutlich auch nicht nachgegangen.

    Aber: Frauen haben ja die Möglichkeit eigene Parteien zu gründen (Frauen-SPD, Frauen-CDU, Frauen-FDP etc.) und sich dann zur Wahl stellen, dort können sie zu 100% Frauen aufstellen und sie können vor allem die Parteistrukturen etc. so ausgestalten, damit es ihnen entspricht.
    Und vor allem: Ein Wähler soll die Wahl haben können, ob er beispielsweise 70% Frauen oder Männer ins Parlament wählen möchte. Das habe ich hier in der Schweiz. Ich kann auf einer Liste alle Männer oder Frauen oder einen Teil davon streichen und dafür Männer oder Frauen oder einen Teil davon eine doppelte Stimme geben. Das nenne ich Wahlfreiheit.
    Also. Deutschland verkommt wie die gesamte EU zu einer gelenkten Demokratie, wo es nicht mehr darauf an kommt, was der Souverän in Wahlen möchte und dass er frei entscheiden kann. Wir verkommen langsam wieder zu einem vormodernen Ständestaat.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Ständestaat

  7. Die entscheidende Schwäche der Argumentation ist, dass eine vermeintliche oder tatsächliche Benachteiligung von Untergruppen (z.B Mütter) als Anlass gesehen wird, die Gesamtheit der Frauen zu fördern, wovon am meisten die profitieren, die durch die „Strukturen“ am wenigsten benachteiligt werden

    • Zumal es Frauen offen steh Karriere in der Politik zu machen BEVOR sie Mütter werden.
      Amthor saß mit 26 im Bundestag. Die Grünen hatten vor 20 Jahren mal eine 18jährige MdB.

      Zeit genug, um 1 oder zwei Legislaturperioden um Bundestag zu sitzen und dann noch Mutter zu werden.

    • Nehmen wir mal an, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei es, die eine aktive Beteiligung der Frauen am politischen Geschehen erschwere und das wiederum zu einer Unterrepräsentation in den Parteien und den Parlamenten führe. Gemäss ihrem Anteil in den Parteien sind Frauen ja nicht unterrepräsentiert, sondern nur bezüglich Bevölkerungsanteil. Inwiefern würde dieser Nachteil mit einem Paritätsgesetz angegangen und dieser „bestehende Nachteil“ beseitigt? Genau – nämlich gar nicht.

  8. „tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik“ – Gibt es irgendwo eine brauchbare Definition von „struktureller Diskriminierung“ (oder auch strukturellem Rassismus)?

    Muss ja irgendwie etwas vom Verhalten konkreter Individuen unterschiedenes sein, andererseits wird sie als „tatsächlich existierend“ behauptet, muss also doch empirisch nachweisbar sein. Wie soll das gehen?

    • Wenn sich eine Frau diskriminiert fühlt, dann wird sie auch diskriminiert!

      Schließlich kommt den Opfern von Diskriminierung die absolute, unanfechtbare Deutungshoheit über die Frage zu, ob sie diskriminiert werden oder nicht, und hierbei würde *frau sich weder irren noch aus eigenem Machtbewusstsein darüber lügen. (Rücksichtslose Machtgier ist schließlich ein rein männlicher topos.)
      (Außer natürlich Männer berichten über Diskriminierung. Dann frohlockt *frau über die male tears, weil die schließlich privilegierte Gruppe sind und nicht diskriminiert werden können. Der unauflösliche logische Fehler dabei fällt denen nicht auf. Aber hey, ich hab hier ja mal gelesen, dass es auch Vollverstrahlte gibt, die Logik selbst als diskriminierendes Konstrukt verstehen.)

      Insofern wäre eine *Definition* von struktureller Diskriminierung selbst wiederum Diskriminierung und wahrscheinlich sogar hate speech.

      Nur in Abwesenheit einer solchen Definition kann man völlig willkürlich jede scheinbare oder reale *Ungleichheit* zum Beweis für eine zugrundeliegende *Ungerechtigkeit* und damit Diskriminierung deklarieren und von der „privilegierten“ Gruppe fordern, diese Diskriminierung aktiv abzubauen.

      (Dieses Sondervotum illustriert sehr schön, warum Ideologen weder in Wissenschaft noch Politik noch Rechtsprechung noch sonstwo etwas zu suchen haben. Weil sie mit dem erwünschten Ergebnis anfangen und dann die Fakten so zurechtdrehen, wie es in ihre Ideologie passt.)

    • Ausgangshypothese: Frauen werden diskriminiert. Folgerung: Man soll ihnen die Entscheidungshoheit einräumen darüber, ob sie diskriminiert werden. Im Rahmen dieser Entscheidungshoheit dürfen sie nun unwidersprochen behaupten, sie würden diskriminiert. Quod erat demonstrandum.

      Eine wasserdichte Argumentation, auch „petitio principii“ genannt.

    • Ich übersetze den PoMo- Sprech „strukturell“ übergangsweise mit „staatlich“.
      Da man aber locker nachweisen kann, dass maennerfeindlicher Sexismus staatlich finanziert wird, schwurbeln sie da auch wieder rum.

  9. Ich finde in dem Votum wird zu wenig darauf abgestellt, dass Frauen ja jederzeit andere Strukturen schaffen können, indem sie eigene Parteien gründen,

    Entschuldige, Christian, aber das ist Unsinn. Es geht darum, ob die bestehenden Verhältnisse als diskriminierend zu werten sind. Wäre das der Fall, dann kann das nicht damit abgetan werden, dass man sich ja seine eigenen, nicht diskriminierenden Strukturen aufbauen könne.

    Was das Sondervotum anbelangt, so überzeugt es nicht. Es wird ganz nach feministischer Art aus der geringen Anzahl an Frauen in den Parlamenten auf Diskriminierung geschlossen. Es wird vage von Strukturen geredet, ohne die konkrete Diskriminierung aufzuzeigen oder es wird auf feministische Literatur verwiesen.

    Wenn wir mal annehmen, die Gründe seien tatsächlich diskriminierender Art, dann wird diese Diskriminierung nicht durch ein Paritätsgesetz angegangen, denn gemäss dem Anteil der Frauen in den Parteien sind sie nicht unterrepräsentiert. Die Diskriminierung wäre somit eine, die durch ein Paritätsgesetz gar nicht angegangen wird und für die Mehrheit der Frauen keinerlei Verbesserung darstellte.

    Im feministischen Paralleluniversum gibt es genau zwei wesentliche soziale Kategorien, nämlich männlich und weiblich. Alles andere ist schmückendes Beiwerk. Es wird implizit gefordert, dass die Parlamente die Bevölkerung angemessen repräsentieren sollten, wobei, wie bereits erwähnt, nur zwei Kategorien in Betracht gezogen werden. Wie viele Juristen und wie viele Handwerker sind in den Parlamenten vertreten? Die Forderung nach angemessener Repräsentation ist lächerlich. Die Zusammensetzung der Parlamente ist nicht im Entferntesten eine Repräsentation der Bevölkerung.

    Feminismus ist eine dogmatische Heilslehre, die schon immer als erwiesen voraussetzt, was sie in diesem Fall hätte begründen müssen. Das konnten sie offensichtlich nicht.

    • In einer repräsentativen Demokratie muss nur der Wille der Wähler repräsentiert werden und sonst überhaupt nix. Und wenn der Wähler so wählt, dass 70% Frauen oder Männer im Parlament sitzen, so ist das der Wählerwille des Souveräns und somit völlig in Ordnung. Und wenn irgendwelche Eliten das anders sehen, dann ist das völlig belanglos. 🙂

  10. Der klassisch feministische „God of the gaps“ Ansatz:
    „God of the gaps“ is a theological perspective in which gaps in scientific knowledge are taken to be evidence or proof of God’s existence. (Wiki)
    Es gibt gerade keine wissenschaftliche Erklärung für den Sachverhalt X?
    Das ist der Beweis für die Existenz Gottes (oder Satans), der dahinter steckt!

    Hier: „Die Mehrheit verkennt zunächst die tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik“ – God of the gaps.
    Welche „Strukturen“ sind das präzise? Was sind überhaupt „Strukturen“?
    Sind es Gesetze? Welche? Sind es Institutionen? Welche? Sind es die Parteien selbst? Welche?

    Die Wikipedia bringt es – unfreiwillig – auf den Punkt: „So sind in einer patriarchal strukturierten Gesellschaft Frauen strukturell diskriminiert“ – wer a. daran glaubt, dass das Patriarchat existiert und b. glaubt, es strukturiere die Gesellschaft so, dass es c. Männern nützt, der wird d. daran glauben, Frauen werden in einer so strukturierten Gesellschaft e. gezielt benachteiligt, also diskriminiert.

    Das Patriarchat/Gott/Satan steckt überall und wer nicht daran glaubt, der hat ein Problem, die strukturelle Diskriminierung zu sehen.

    Zusammengefasst ist der religiöse Ansatz hier: „Der Anteil weiblicher Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien in Thüringen beträgt derzeit 31% bei einem Anteil der Einwohnerinnen Thüringens von 51,5%. Bei den Landtagswahlen in Thüringen betrug der Anteil der Bewerberinnen 47,2 %. Allein dies ist ein evidenter Beleg für die strukturelle Benachteiligung von Frauen, die in den Erwägungen der Mehrheit allerdings nicht gewichtig ist.“

    Der Anteil an der Bevölkerung ist selbstredend nicht der Maßstab, sondern der Frauenanteil an den Parteimitgliedern – sie müssten erklären, welche „strukturelle Diskriminierung“ verhindert, dass junge Frauen ab dem Alter von 14 Jahren bspw. NICHT in die SPD eintreten.
    Denn das ist das Mindestalter für den Eintritt in die SPD.
    Es gibt in diesem Alter keine magische „Doppelbelastung“ und die ebenfalls magischen Probleme der „Vereinbarkeit“ existieren ebenfalls nicht.

    Es müsste weiterhin erklärt werden, warum über 30 Jahre der Frauenquote in der SPD der „Gleichstellung“ im gemeinten Sinne nicht zuträglich waren: 1985 war der Frauenanteil in der SPD 30%, 2018 32,6% – die Frauenquote wurde 1988 beschlossen.
    Das ist ein evidenter Beleg, selbst nach dem Versuch, die bereits damalig geäußerte These, es gäbe eine „strukturelle Diskriminierung“ von Frauen in der SPD, die durch Quoten zu überwinden sei, hat die Quote in Bezug auf den Frauenanteil unter den Parteimitgliedern nichts gebracht.

    Hier geht es in erster Linie um die Durchsetzung ihres dreiteiligen religiösen Glaubens:
    1. Ist der Frauenanteil in Politik/Unternehmen/Institutionen = X unter dem Anteil in der Bevölkerung = Y, dann handelt es sich um eine Diskriminierung.
    2. Hinter dieser dieser diskriminierenden „Struktur“ steckt das Patriarchat (Gott/Satan/für Rechte: Marxismus 😉 ).
    3. Die biologische Existenz des Frauenanteils Y begründet einen materiellen Anspruch auf X.
    Mehr ist es nicht.

    • Es gibt gerade keine wissenschaftliche Erklärung für den Sachverhalt X?
      Das ist der Beweis für die Existenz Gottes (oder Satans), der dahinter steckt!

      Nein, das ist der Beweis, dass Aliens hier sind. Tsss …

          • Ich hab da noch eine Erkenntnis:

            Es gibt keinen Antisemitismus gegen Juden, weil Juden die Macht haben.

            Adolf Hitler

            Aus: DiMussolini, Robin (2021), Wir müssen über Antisemitismus sprechen

    • Ein Umstand, der in der Debatte kaum thematisiert wird: Es sind ohnehin nur rund zwei Prozent aller Wahlberechtigten in Deutschland Mitglied einer Partei (ganz grob eine Million von 50 Millionen). Rund ein Viertel aller Frauen wird in ihrem Leben nicht Mutter, bei Akademikerinnen noch mehr. Dazu kommen viele Frauen, deren Mutterschaft noch viele Jahre in der Zukunft liegt oder deren Kinder bereits erwachsen sind.

      Würde nur ein Bruchteil der Frauen, die aktuell oder dauerhaft nicht durch Mutterschaft belastet sind, in die Parteien eintreten und dort aktiv werden, so hätten sie ohne weiteres die Mehrheit. Sie könnten dann auch die Parteistrukturen so gestalten, wie es ihnen genehm ist. Sie machen es halt nicht, weil sie sich weniger stark für Politik interessieren. Der Anteil der Bevölkerung mit einem starken politischen Interesse liegt bei Männern bei 32 und bei Frauen bei 16 Prozent. Und das ist die Gruppe, aus der sich Parteimitglieder rekrutieren.

      • Deshalb mein Vorschlag: Zwangsmitgliedschaft in einer Partei – besonders für Frauen.
        Ich weiß, „Zwang“ lässt sich schlecht verkaufen, deshalb nennen wir es einfach „Demokratiedurchsetzungsgesetz“. Wird der Hit! 🙂

    • @crumar:

      Sehr schön, bravo!

      Leider zwecklos, Ideologen WOLLEN sich mit Argumenten nicht auseinandersetzen. Jede Frage wie denn die ominösen Strukturen konkret beschaffen seien perlt an denen ab wie an Teflon. Und wenn man weiter nachfragt und auf Ungereimtheiten hinweist ist man – schwuppdiwupp – Teil der Outgroup und mit der, das weiß doch jeder, muss man sowieso nicht reden. Wo kämen wir denn hin wenn man sich mit Leuten unterhält die eine ANDERE MEINUNG haben und diese auch noch begründen können??

      Ich habe hier
      https://blog.wawzyniak.de/grundsaetzlich-erlaubt-gleichstellungsgebot-eingriffe-in-wahlrechtsgrundsaetze-zur-entscheidung-des-verfgh-thueringen/
      versucht mit einer Politikerin (Eigenaussage: seit 30 Jahren politisch tätig) versucht darüber zu diskutieren. Zwecklos. Es gibt eben Leute, die wollen glauben. Das ist ok, nur dann sollen sie in die Kirche gehen und nicht in die Politik.

      • Halina Wawzyniak ist eine recht hochrangige LINKEN-Politikerin, da wundert es mich nicht, dass sie ergebnisoffenen Debatten nicht aufgeschlossen gegenübersteht. Bezeichnend, dass sie die Diskussion letztlich abgebrochen hat mit der Begründung es sei sinnlos, weil du doch nicht zu überzeugen bist. Die umgekehrte Variante, dass sie selbst von der Ansicht ihres Diskussionspartners überzeugt wird, scheint offenbar von vornherein ausgeschlossen zu sein.

        Aber es ist bei diesen Diskussionen tatsächlich immer das Gleiche – jeder Unterschied im (durchschnittlichen) Verhalten von Männern und Frauen wird auf irgendwelche „Strukturen“ geschoben und die viel naheliegendere Erklärung, dass Männer und Frauen im Schnitt schlichtweg unterschiedlich sind, wird pauschal ausgeschlossen und alle in diese Richtung deutenden Erkenntnisse und Erfahrungen rundweg (und meistens völlig argumentlos) geleugnet. Ein ergebnisoffener Austausch ist unte rdiesen Voraussetzungen natürlich nicht möglich.

        • „Bezeichnend, dass sie die Diskussion letztlich abgebrochen hat mit der Begründung es sei sinnlos, weil du doch nicht zu überzeugen bist. “

          Allerdings. Vor allem weil es bei öffentlichen Debatten sowieso nicht darum geht, den Gegenüber zu überzeugen. Es geht um das Publikum. Es geht um die Unentschlossenen, und es geht darum, die eigenen Anhänger mit guten Argumenten zu versorgen. Diese Anhänger werden wahrscheinlich anderswo offensiver auftreten, wenn sie das Gefühl haben, für eine Debatte gut gewappnet zu sein und nicht wie Idioten auszusehen.

          Das ist hier so, als würde jemand kritische Fragen eines Journalisten nicht beantworten mit dem Argument, der Journalist sei ja sowieso gegen ihn.

      • Die schöne Magic-Blackbox „strukturelle Diskriminierung“ wird man doch nicht ohne Not aufgeben.

        Jede beliebige statistische Disparität als Input ist immer dann – und nur dann – eine „strukturelle Diskriminierung“, wenn sich daraus Nachteile für Frauen herleiten lassen. Der begründungs-Output ist immer gleich: „Frauen sind niemals nicht in der Lage, auch nur einen einzigen Aspekt ihres Lebens konträr zu sozialen Erwartungen gestalten, sie sind also wie unmündige Kinder und können deshalb unmöglich aktiver Teil der Strukturen sein!“

        • Das mittlerweile allseits beliebte Pseudoargument „aber die Strukturen, wo besonders die Frauen und Frauenfrauen betreffen“ ist in etwa so spezifisch, wie „das System“ zu beschuldigen. Ein klein wenig konkreter muss man (und die Frauen) vor Gericht schon argumentieren.

          Muss man wissen.

      • @pingpong

        Sehr schön geschrieben!
        Vor allem, wie du zerlegt hast, „Berufe mit Menschen“, die Frauen zugewiesen würden, seien schlechter bezahlt! 🙂

        Halina hier in eigenen Worten, aber eine Passage getrennt in einzelne Sätze:
        1. „Sie fordern eine Erläuterung ein, wie Strukturen der Diskriminierung konkret beschaffen sind und sehen einen Widerspruch zu der Aussage einer subtilen und im Unterbewusstsein ablaufenden Diskriminierung.“
        Nein, sie hatte von offener und subtil unterbewussten Strukturen der Diskriminierung gesprochen und konnte auf deine Aufforderung keine Beispiele für offene Diskriminierung nennen.

        Sehr schön die immer wieder gelesene Unterstellung, die Diskriminierung wäre den Diskriminierenden gar nicht bewusst, sondern diese würde in ihrem Unterbewusstsein stattfinden.
        Was zur ebenso zeitlosen Unterstellung führt, man habe per Geschlecht/Hautfarbe/sexueller Orientierung einen bias gegenüber Geschlecht/Hautfarbe/sexueller Orientierung.

        Die Nachweispflicht, dass es sich tatsächlich so verhält wird umgegangen, indem festgestellt wird, es müsse sich so verhalten. Denn für die These, dass a. im und durch das Patriarchat die männliche Herrschaft gesichert wird, welche sich b. in den patriarchalen Strukturen niederschlägt, wodurch c. Frauen diskriminiert werden fehlen noch die Subjekte, die diese Diskriminierung durchsetzen.
        Nolens volens sind dies Männer.
        Und wenn sie gar nicht offen und bewusst diskriminieren?
        Dann müssen sie es notgedrungen un(ter)bewusst tun – und so entstehen die Expertinnen für das männliche Un(ter)bewusstsein fast zwangsläufig aus der Patriarchatsthese.
        Diese Psychologisierung ist natürlich eine Einbahnstraße.
        Ihr einen systematischen bias gegen Männer zu unterstellen, der hartnäckig in ihrem Unterbewusstsein sitzt und den nur ich (wg. meines Geschlechts) sehen kann, ist ein no-go, wetten?

        „Zu den Strukturen schrieb ich was und genau sie führen zu dem subtilen und unterbewussten. Kein Widerspruch sondern sich ergänzend.
        Das grundsätzliche unterschiedliche Herangehen wird deutlich, wenn sie auf einen Widerspruch in meinen Aussagen zu gesellschaftlichen Erwartungen und dem interessant finden dies zu ignorieren.“

        In ihrem Hirn ist fix verdrahtet, erstens Diskriminierung betrifft ausschließlich Frauen, zweitens sind eben diese Frauen aus „Gesellschaft“ verschwunden, wo sie eine Mehrheit stellen, weil wir eben im Patriarchat leben. Ergo sind „gesellschaftliche Erwartungen“ verkappt patriarchale Erwartungen, die besonders Frauen adressieren (und nur für diese schädlich sind).

        Dass man nachweisen kann:
        – selbst junge Frauen wünschen zu 51 % dass der Vater in Vollzeit arbeitet,
        – 65 % der jungen Frauen würden als Mütter gerne maximal halbtags arbeiten,
        – 58 % der jungen Männer und 56 % der jungen Frauen in den alten Bundesländern wünschen sich eine Familie mit männlichem Allein- oder Hauptversorger ist in ihrem Hirn nicht existent oder wird vollständig ausgeblendet.

        Dass solche Wünsche von Frauen ebenso Erwartungen an Männer sind, die als gesellschaftliche Erwartungen an Männer gerichtet sehr wohl die Verfassung der Gesellschaft mitbestimmen und männliche Lebensmodelle diktieren, kollidiert jedoch mit ihrer Patriarchatsthese.
        Die wiederum den feministischen Kurzschluss beinhaltet, Männer=Gesellschaft und wenn sich die Gesellschaft ändern soll, dann müssen sich die Männer ändern. Weil es den Frauen offensichtlich nicht zugetraut wird.

        Eine bizarre These, sie plädiert für ein Geschlecht auf eine Existenz als „anwesend Abwesende“; verantwortungslos und nicht zurechnungsfähig. Die subtile und man könnte sagen unterbewusste Frauenverachtung, die in einer solchen These steckt ist schwer zu toppen.

      • @pingpong (et al.)

        Ich weiß nicht recht. Die Behauptung der strukturellen Benachteiligung wird ja doch ein wenig unterfüttert, und darauf bist du mir noch zu wenig eingegangen. Ich spiele mal den advocatus diaboli, mich an Wawzyniak anlehnend:

        – Zu den Spielregeln in Parteien und Politik gehört ein Verhalten, dass Männern mehr liegt als Frauen: Z.B. das traditionelle Treffen von Ortsvereinen in Kneipen, Gaststätten etc.. Der Kneipenbesuch ist eine typisch männliche Domäne, von der Frauen zwar nicht ausgeschlossen sind, die aber doch eine abschreckende Wirkung entfaltet. Das ist den meisten Männern nicht bewusst, ist aber eine nicht zu unterschätzende Einstiegshürde gegenüber Frauen. Ähnliches gilt – ich übertreibe nur ein wenig – für gemeinsame Puffbesuche und natürlich die berüchtigten Männerrunden am Pissoir. (Dass letztere ein Mythos sind, ist mir klar.)
        – Der arbeitsrechtliche Teil des Erziehungsurlaubsgesetzes und das Mutterschutzgesetz ist auf Abgeordnete nicht anwendbar. Zumindest der fehlende Mutterschutz ist ein objektiver Nachteil für Frauen, schließlich können Männer keine Kinder gebären.
        – Auch wenn ich von der Logik selbst nicht ganz überzeugt bin: Das stärkere Engagement von Frauen bei der Kindererziehung (im Vergleich zu ihren Männern, natürlich) lässt ihnen weniger Raum für politisches Engagement. Denn Kindererziehung erfordert (wie immer gilt: in der Regel) eine größere zeitliche Flexibilität als Erwerbsarbeit, die tradionell vom Mann übernommen wird. Politisches Engagement mit seinen festen Terminen ist also eher Männern als Frauen möglich. Auch dies kann man unter „strukturelle Benachteiligung fassen“.

        Der letzte Punkt ist sicherlich der schwächste, aber ich hätte gerne zu allen dreien ein paar vernünftige Gegenargumente.

        Übrigens fand ich dich in der Diskussion mit Wawzyniak stellenweise tatsächlich etwas, ich nenne es mal, „verbohrt“ (vielleicht wäre „destruktiv“ treffender). Wawzyniaks Äußerung „wie gesellschaftliche Erwartungshaltungen […] ignoriert werden“ war erkennbar auf dich gemünzt, nicht auf die Gesellschaft. Das hat sie zwar nicht 100%ig klar ausgedrückt, aber es war erkennbar. Und bezogen auf den Widerspruch mit „unbewusst“ – „offensichtlich“ hättest du auch konstruktiver diskutieren können: Den meisten Menschen in der entsprechenden Situation nicht bewusst, aber bei genauerem Hinsehen offensichtlich – durchaus denkbar. Man denke an das gemeinsame Gähnen im Bus: Den meisten Menschen dürfte nicht bewusst sein, dass sie gähnen, weil irgendjemand es ihnen vorgemacht hat, aber dass Gähnen ansteckend ist, ist bekannt.
        Nur so als Rückmeldung. Du hattest aber natürlich auch verdammt viel Schönes dabei 😉

        • Korrekturen der von Halina vorgebrachten Argumente:
          1. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für weibliche Abgeordnete – einfach weil sie Mütter sind.
          Vor dem Geburtstermin sechs Wochen und nach der Geburt achtwöchiges Beschäftigungsverbot.
          Davon hat ein männlicher Abgeordneter und frischer Vater gar nichts.
          Ich finde es obskur, wenn die Existenz eines Schutzgesetzes explizit für Frauen dazu herhalten muss, eine daraus erwachsende Benachteiligung zu basteln.
          Was kommt als nächstes? Arbeitsschutzgesetze benachteiligen Arbeiter?

          2. Zur Elternzeit habe ich recherchiert und habe diese Argumentation gefunden: „Gemäß Artikel 38 Grundgesetz üben Abgeordnete ein freies Mandat aus, bei dem sie nicht an Aufträge und Weisungen gebunden sind. Deshalb sind die Regelungen des Elternzeitgesetzes nicht anwendbar.“

          Das heißt mit anderen Worten: Ob Abgeordnete viel, wenig oder gar nicht arbeiten, darf ihnen niemand vorschreiben. Es bleibt einzig ihrem Gewissen überlassen. So gibt es aber auch keine Grundlage für eine Babypause – zum Leidwesen der Betroffenen.“
          https://www.spiegel.de/karriere/madeleine-henfling-warum-abgeordnete-keine-elternzeit-nehmen-duerfen-a-1225892.html

          Im gleichen Artikel dann, was in der Bevölkerung Unmut erzeugen könnte: „Die Politiker kassierten während ihrer Babypause die volle Abgeordnetendiät in Höhe von rund 8000 Euro pro Monat. Zum Vergleich: Wenn „Normalbürger“ in Elternzeit gehen, bekommen sie 67 Prozent des letzten Nettogehaltes, maximal aber 1800 Euro.“ Wenn ich richtig informiert bin, könnte die Ausschöpfung der Elternzeit 2 Jahre und 9 Monate betragen – das wären fast 75% der Zeit als gewählte Abgeordnete.

          Nichtsdestotrotz wurde in BaWü bereits 2014 eine salomonische Regelung für einen Landtag gefunden:
          „Baden-Württemberg beschließt am Mittwoch parteiübergreifend einen Antrag, der Abgeordneten eine Familien-Auszeit ermöglicht. Politiker aller Fraktionen fordern nun die Elternzeit für den Bundestag. (…)
          Bis zu sechs Monate Urlaub soll es nach der Geburt des Kindes künftig geben. Wenn eine Abgeordnete (oder ein Abgeordneter) innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist Urlaub beantragt, muss der Präsident diesen auch genehmigen. Die Freistellung gilt für Ausschuss- und Plenarsitzungen. Wie die Abgeordneten ihre Arbeit im Wahlkreis machen, bleibt ihnen überlassen.“
          https://www.welt.de/politik/deutschland/article134721573/Politiker-aus-allen-Fraktionen-fordern-Elternzeit.html

          Diskutabler Vorschlag.

          3. „Das stärkere Engagement von Frauen bei der Kindererziehung (im Vergleich zu ihren Männern, natürlich) lässt ihnen weniger Raum für politisches Engagement. Denn Kindererziehung erfordert (wie immer gilt: in der Regel) eine größere zeitliche Flexibilität als Erwerbsarbeit, die tradionell vom Mann übernommen wird. Politisches Engagement mit seinen festen Terminen ist also eher Männern als Frauen möglich. Auch dies kann man unter „strukturelle Benachteiligung fassen“.“

          Das stärkere Engagement von Frauen bei der Kindererziehung („care“-Arbeit) wird in der Bevölkerung ausgeglichen durch das weniger starke Engagement von Frauen in der Erwerbsarbeit, so dass beide Geschlechter gleich lang arbeiten.
          Semantischer Trick ist, aus der legendären weiblichen „Doppelbelastung“ eine „Mehrbelastung“ zu machen, das „gleich lang arbeiten“ übertrumpft.
          Aus der Perspektive von „gleich lang arbeiten“ lässt sich ein ungleiches politisches Engagement nämlich nicht herleiten und als Resultat einer weiblichen Benachteiligung verkaufen.

          Dieses Argument: „Kindererziehung erfordert eine größere zeitliche Flexibilität als Erwerbsarbeit“ – geht mir schwer auf die Nerven. Sie ermöglicht sie auch. Man kann das Kind packen und auf den Spielplatz gehen – ich kann nicht mit meiner Arbeitsumgebung mal eben umziehen.
          Dass Kinder krank werden können und dann die normale Betreuung umkegeln, ergo Flexibilität erzwingen, sehe ich als einziges echtes Argument.

          „Politisches Engagement mit seinen festen Terminen“ am Abend richtet sich in der Tat nach Menschen die in Vollzeit arbeiten, nach Hause fahren, etwas ruhen und essen und dann zum Termin aufbrechen.
          Das als „männlich“ zu deklarieren ist somit zutreffend – weil Vollzeitarbeit männlich ist.

          Was stand noch einmal in der Shell-Jugendstudie über die „progressive“ Jugend von heute?
          – Selbst junge Frauen wünschen zu 51 % dass der Vater in Vollzeit arbeitet,
          – 65 % der jungen Frauen würden als Mütter gerne maximal halbtags arbeiten.
          Schwer, etwas gegen eine solche „Benachteiligung“ zu unternehmen, wenn die „Benachteiligung“ von den „Benachteiligten“ gewünscht wird.

          „Z.B. das traditionelle Treffen von Ortsvereinen in Kneipen, Gaststätten etc.“ als Einstiegshürden für Frauen zu bezeichnen ist…ähhh…schwierig.
          Zumindest, wenn es in kleineren Ortschaften keine entsprechenden Räumlichkeiten für regelmäßig stattfindende Treffen mit mehreren Personen gibt, gerade wenn sie am Abend stattfinden müssen.
          Sicher, es gibt diese männliche Form „politischer Geselligkeit“.
          Aber doch nicht, um Frauen aus dieser auszuschließen, sondern weil Männer die ersten am Platz waren und somit diese Regeln definiert haben, weil sie für alle funktionieren.
          Wenn es möglich ist, kann man auch neue Regeln aufstellen.
          Was mich (eigentlich nicht) wundert, man hört die Klagen, aber keine vernünftigen Vorschläge.

          • @crumar:

            Oh wow, vielen Dank fürs Recherchieren zum Mutterschutz und Elternzeit!

            Ein weiterer feministischer Vorwurf stellt sich als substanzlos heraus. Wer hätte das gedacht?

        • @Renton:

          Die Behauptung strukturelle Benachteiligung wird unterfüttert, allerdings eben fast nur ideologisch und nicht empirisch. Das geht so: In der Politik sind mehr Männer, deshalb sind die Spielregeln der Politik männlich. Weil die Spielregeln männlich sind, fühlen sich Frauen in der Politik nicht so wohl – sie werden strukturell benachteiligt. Man erkennt diese strukturelle Benachteiligung daran, dass in der Politik mehr Männer sind, QED.

          Ich weiß gar nicht wo ich bei so viel im Kreis herumdrehen anfangen soll.

          Weil das ganze so zirkulär ist, kommen auf Nachfrage auch kaum Beispiele wie konkret denn die strukturelle Benachteiligung aussehe. Du merkst das ja selbst, wenn du einige Schwierigkeiten hast den advocatus diaboli zu spielen, weil du zu den Beispielen selbst schon dazusagen musst dass die völlig übertrieben oder nicht ganz überzeugend sind. Speziell zu dem traditionell „männlichen“ Treffen im Gasthaus/Kneipe und dessen abschreckender (!!!) Wirkung auf Frauen möchte ich bemerken: Wer sich von so etwas dermaßen abgeschreckt fühlt, dass es ihn hindert (!!!) den Beruf Politiker zu ergreifen, der hat in der Politik sowieso nichts verloren. Ich meine das ist doch wirklich an der Grenze zur Lächerlichkeit, oder? Vor allem ist es aber kein Geschlechterthema, sondern es kommt auf den Charakter an. Es gibt genauso viele introvertierte Männer wie es introvertierte Frauen gibt, und es sind introvertierte Charaktere (nicht: Frauen), die sich bei einem zwanglosen Treffen in der Kneipe vielleicht nicht so wohl fühlen.

          Der Erziehungsurlaub und Mutterschutz ist einer der wenigen validen Punkte, die lasse ich gelten und unterstütze auch jede Bestrebung dass sich hier etwas ändert.

          Zu dem letzten advocatus diaboli Punkt, nämlich dass Frauen durch ihr stärkeres Engagement ind der Kindererziehung weniger Zeit für politische Tätigkeiten haben und dadurch strukturell benachteiligt sind: Lucas Schoppe hat dazu gerade einen ausgezeichneten Artikel, in dem er die ganze Misere auf den Punkt bringt: Durch die Fokussierung auf „Privilegien“ (die natürlich wie durch Zauberhand immer nur Männer haben) anstatt auf Rechte (bzw. Möglichkeiten) geht in der Diskussion völlig verloren dass es sich inhärent um einen Prozess handelt, der ständig neu ausdiskutiert werden muss. Dieser Punkt geht mir wirklich massiv auf die Nerven, denn wenn man sich in dieser Art und Weise auf angebliche Privilegien konzentriert, dann ist, wie Lucas ganz richtig schreibt, die Diskussion immer schon von vornherein entschieden. Es ist eine Immunisierungsstrategie. Bei deinem Beispiel „Kindererziehung“ wird z.b. völlig außer Acht gelassen, dass der Mann der Abends noch in der örtlichen Parteisitzung aktiv ist, EBENSO seine Kinder nicht sehen, mit ihnen Abendessen, sie zu Bett bringen kann, wie es umgekehrt der Fall wäre wenn seine Frau bis spät in die Nacht in der Parteisitzung wäre. Es ist ein Nachteil, der BEIDE Geschlechter gleichermaßen trifft. Der ideologische Kurzschluss besteht darin, diesen objektiven Nachteil je nach Geschlecht als Benachteiligung (wenn Frau betroffen) bzw. als Privilegium (wenn Mann betroffen) zu deuten.

          Zu deinem Eindruck die Diskussion wäre manchmal verbohrt: Ich verstehe was du meinst. Ich tue mich manchmal wirklich schwer diesen ganzen Unsinn aufzudröseln, das ist echte Knochenarbeit, und ganz sicher finde ich da teilweise nicht die richtigen Worte. Ich arbeite daran 😉

          Wie würdest du denn den Punkt „offensichtlich – unbewusst“ argumentieren? Das Problem ist ja, dass die black box „strukturelle Diskriminierung“ so schön unkonkret ist, dass man sie für quasi alles als Ursache missbrauchen kann. Der Standardvorwurf lautet „ganz offensichtlich (!!) gibt es strukturelle Diskriminierung, weil es sind ja weniger Frauen in der Politik“. Auf Nachfrage worin konkret die offensichtlichen Nachteile bestehen kommt dann: „naja das ist alles sehr subtil und unbewusst“.
          Das ist für mich einfach widersprüchlich.
          Es ist vor allem auch etwas ganz anderes als dein Beispiel mit dem Gähnen. Da gibt es ja tatsächlich eine offensichtliche Erklärung, die jeder leicht empirisch nachprüfen kann. Während bei der strukturellen Diskriminierung die Erklärung darin besteht dass alles ganz unbewiusst und subtil sei. Der Rückzug auf „sehr subtil und unbewusst“ ist gerade keine Erklärung, und schon gar keine mit der der Vorwurf, die strukturelle Diskriminierung wäre offensichtlich, gerechtfertigt werden kann. Wenn es so offensichtlich ist, dann sollen sie handfeste Beispiele bringen.

          Ansonsten vielen Dank für die Rückmeldung 🙂

          • @pingpong

            „Weil das ganze so zirkulär ist, kommen auf Nachfrage auch kaum Beispiele wie konkret denn die strukturelle Benachteiligung aussehe.“

            Weil es sich um eine Unterstellung handelt, wie auch beim Vorwurf, die Diskriminierung wäre den Diskriminierenden gar nicht bewusst, sondern diese würde in ihrem Unterbewusstsein stattfinden.
            Der eigentlichen Diskussion voraus geht die Setzung: „Es gibt das Patriarchat/die männliche Herrschaft, deshalb gibt es eine strukturelle Diskriminierung. Ist sie nicht offen, dann findet sie verdeckt statt.“
            Die Grundannahme ist immer die Gültigkeit der These, wonach wir in einer Gesellschaft leben, die systematisch Frauen benachteiligt und Männer bevorzugt.
            Nächster Umlauf.
            Modisch erneuert werden nur die Mittel, mit denen diese Herrschaft angeblich errungen wird.

          • Ich habe länger über deine und crumars Argumente nachdedacht.

            Im Grunde sollte man bei jeder Klage zur Benachteiligung eines Geschlechts aufgrund von „Umständen“ zwei(?) Fragen stellen:

            1. Liegt die unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter im Einzelfall an einer individuellen Entscheidung oder Befindlichkeit? Beispiele: Jemand entscheidet sich, lieber die Kinder zu betreuen als arbeiten zu gehen. Jemand hasst Kneipenbesuche. Lautet die Antwort „Ja“, bleibt als Argument (das man anerkennen kann, aber nicht muss) der Be(!)-Nachteiligungsbehaupter nur noch übrig, auf Gruppenebene zu argumentieren:
            Ein Geschlecht sei aufgrund seiner Disposition/Angewohnheiten/whatever häufiger betroffen, weshalb man die Umstände anpassen sollte. Beispiele: Die Möglichkeit schaffen, Kinder mit ins Parlament zu bringen. Keine Sitzungen spätabends. Parteiversammlungen ins örtliche Kosmetikstudio verlegen 😉
            Fälle, in denen die Antwort „Nein“ lautet, sind heutzutage in unserer liberalen und zu 99% auf gleichen Rechten basierenden Gesellschaft so rar gesät, dass mir außer des biologischen Umstands von Schwangerschaft und Geburt auf Seite von Frauen nichts weiter dazu einfällt.

            2. In Bezug auf eine Veränderung der Umstände muss vorher die Frage beantwortet werden: Welche Gründe sprechen dafür, die Umstände nicht zu verändern? Beispiele: Kinder stören im Parlament. Die abendlichen Sitzungen passen den meisten Teilnehmern besser. Das Kosmetikstudio bietet kein Essen an und hat keine ordentlichen Tische.

            Im Anschluß an Frage 2 muss dann eine Abwägung stattfinden. Man kann es nicht immer allen recht machen. Ce’st la vie.

            „diesen ganzen Unsinn aufzudröseln, das ist echte Knochenarbeit“

            Ich weiß was du meinst. Ich habe die letzte Zeit schwer mit Alex und Esther geschuftet 😉

            „Wie würdest du denn den Punkt „offensichtlich – unbewusst“ argumentieren?“

            Ich würde ihr zugestehen, dass Diskriminierung selbstverständlich unbewusst ablaufen kann. Ich würde aber ebenso wie du darauf bestehen, dass sie erklärt, wie genau sie abläuft. Und dass sie Ergebnisungleichheit nicht als Beweis für diskriminierende Strukturen ausgibt, sondern diese Strukturen erklärt und insbesondere die diesen Strukturen vorgeblich innewohnende Ungerechtigkeit.
            Und – wohlwissend, dass das die meisten Menschen intellektuell überfordert, quasi aus purem Sadismus – ich würde vielleicht sogar noch von ihr verlangen, dass sie eine Gewichtung und Bewertung sowohl der aus ihrer Sicht diskriminierenden Umstände, die zu Ergebnisungleicheit führen, als auch der nicht-diskriminierenden Umstände, die zu Ergebnisungleicheit führen, wie etwa: „Der Anteil der Bevölkerung mit einem starken politischen Interesse liegt bei Männern bei 32 und bei Frauen bei 16 Prozent. Und das ist die Gruppe, aus der sich Parteimitglieder rekrutieren“, vornimmt. Also ein begründetes Gesamturteil verlangen, wie bedeutsam Diskrimierung aus ihrer Sicht heute noch ist.
            Das war früher(tm) übrigens mal selbstverständlicher Bestandteil einer jeden Reifeprüfung. Heute kriegt man das Abitur ja leider für bedeutend weniger (so mein unqualifizierter Eindruck)…

  11. Der Anteil weiblicher Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien in Thüringen beträgt derzeit 31% bei einem Anteil der Einwohnerinnen Thüringens von 51,5%. Bei den Landtagswahlen in Thüringen betrug der Anteil der Bewerberinnen 47,2 %. Allein dies ist ein evidenter Beleg für die strukturelle Benachteiligung von Frauen…
    Klar, eine rechnerische Unterrepräsentation eine bestimmten Gruppe muss natürlich auf struktureller Benachteiligung beruhen, andere Erklärungsansätze kann es ja nicht geben…

    Bereits im Jahr 1956 wies Bremme darauf hin, dass die Tatsache, dass im Vergleich zu den Wahlberechtigten weniger Frauen Parteimitglieder sind, und im Vergleich zu den Parteimitgliedern weniger Frauen Kandidierende, und im Vergleich zu den Kandidierenden weniger Frauen Abgeordnete sind
    Inwieweit trifft das denn tatsächlich (noch) zu? Bei dem Verhältnis Wahlberechtigte/Parteimitglieder sicherlich, aber das liegt wohl kaum an struktureller Diskriminierung, jedenfalls habe ich noch nie gehört, dass Frauen von Parteieintritten abgehalten werden.
    Dagegen liegen die 47,2% Bewerberinnen evident über dem Frauenanteil bei den Parteimitgliedern, und selbst die 31% Landtagsmitglieder dürften kaum weniger als der durchschnittliche Anteil bei den Parteimitgliedern sein.
    Beim Verhältnis Bewerberinnen/Landtagsmitglieder besteht tatsächlich eine erhebliche Diskrepanz, die man sich allerdings mal genauer ansehen müsste. Wenn bespielsweise die Grünen mit der am weiblichsten geprägten Liste nur 5,2% holen, die AfD mit den meisten Männern auf der Liste aber 23,4%, dann verringert das im Ergebnis natürlich den Frauenanteil. Außerdem sind deutlich mehr männliche Direktkandidaten in den Landtag eingezogen sein, weil die weitaus meisten Direktmandate von AfD und CDU mit bekanntlich hohem Männeranteil geholt wurden.
    Man müsste sich also mal anschauen, ob der Anteil der Frauen, die über die Liste in den Landtag gekommen sind, tatsächlich signififkant vom Frauenanteil auf der jeweiligen Liste abweicht.

    • „Außerdem sind deutlich mehr männliche Direktkandidaten in den Landtag eingezogen sein, weil die weitaus meisten Direktmandate von AfD und CDU mit bekanntlich hohem Männeranteil geholt wurden.“

      Zumindest für die CDU ist das irreführend. Soweit ich weiß, hatte die CDU bei den Direktkandidaten einen Frauenanteil von über 30%. Der Frauenanteil der gewählten Direktkandidaten der CDU liegt bei unter 10%. Frauen verlieren systematisch Wahlen. Ich denke, das ist das Ergebnis einer Politik, die um jeden Preis den Frauenanteil erhöhen will.

      Bei Spiegel Online wurde mal eine Landtagsabgeordnete vorgestellt, der es ganz wichtig war, um 13 Uhr zu Hause bei den Kindern zu sein. Die Botschaft des Artikels an die Frauen: kommt her, für euch ist das ein unglaublicher Luschenjob für ein fürstliches Gehalt. Man kann sich ja vorstellen, wie diese Frauen im Parlament abstimmen werden, wenn es um andere Maßnahmen geht, bei denen Frauen eine Extrawurst gebraten bekommen sollen. Die wären ja schön blöd, wenn sie da auf einmal die Meinung vertreten würden, dass Vergünstigungen aufgrund von Geschlecht inakzebtabel sind.

      • „Soweit ich weiß, hatte die CDU bei den Direktkandidaten einen Frauenanteil von über 30%. Der Frauenanteil der gewählten Direktkandidaten der CDU liegt bei unter 10%.“

        Als Feminist würde ich argumentieren, dass die CDU praktisch nur dort Frauen als Direktkandidaten antreten lässt, wo sie eh keine Chance haben, also z.B. in den roten Wahlkreisen der Großstädte. (Ist wie mit dem Aufstellen einer Frau als Bundespräsidentschaftskandidatin: Das machen die Parteien traditionell nur, wenn sie keine Mehrheit in der Bundesversammlung haben.) Frauen werden hier also benachteiligt: Die Männer teilen die aussichtsreichen Direktkandidaturen unter sich auf.

        Deine Antwort?

          • Gute Antwort!

            Ohne genauere Untersuchung, wer warum in welchem Wahlkreis angetreten ist, und warum Direktmandate gewonnen/verloren wurden, ist die Diskriminierungsbehauptung aus der Luft gegriffen.

          • Nein, da hast du nicht aufgepasst. Die Diskriminierungsbehauptung wird doch schon durch den Ergebnisunterschied belegt. Wenn du das bestreiten willst, musst du das Gegenteil beweisen – was letztlich nur geht, wenn du das Nichtvorhandensein jeglicher diskriminierender Strukturen beweisen kannst. Viel Spaß dabei!

          • Die Strukturen wirken ja auch umso besser je weniger sie wahrnehmbar sind, je subtiler die Unterdrückungsmechanismen desto eher lassen sich Frauen sanft in ihre untergeordnete Position manipulieren. So ist diese Homöopathie des Patriarchats gerade in den skandinavischen Staaten zu höchster Vollendung gereift, da nutzt letztendlich auch keine Quote unter 100%

        • „Als Feminist würde ich argumentieren, dass die CDU praktisch nur dort Frauen als Direktkandidaten antreten lässt, wo sie eh keine Chance haben, …“

          Der Einwand wäre immerhin logisch, und tatsächlich weiß ich nicht, ob das so ist. Allerdings hab ich schon eine ganze Menge Artikel gesehen, in denen das Phänomen beschrieben wird, dass Frauen kaum gewählt werden. Nicht nur, aber auch, über Thüringen. Kein einziger Artikel enthielt diesen Einwand. Ich glaub nicht, dass das daran liegt, dass Feministinnen hier einfach nicht zu Wort kommen. Normalerweise wird ja jede Statistik, bei der Frauen schlecht wegkommen, entsprechend geframed, damit man nicht denkt, das läge an den Frauen. Sowas wie „Eltern glauben bei Söhnen häufiger als Töchtern, dass ihr Kind später mal Mathematik studiert“, was dann erklären soll, dass in den Schulen 2/3 der Mathematikversager Mädchen sind.

          Der Einwand wäre übrigens leicht zu überprüfen. Einfach Erststimmen mit Zweitstimmen vergleichen.

          • Deine Antwort ist also „Sonst bringt niemand diesen Einwand“? Naja… da fand ich Pjotrs Antwort sehr viel besser. Trotzdem danke für die Antwort!

            Der Vergleich Erststimmen zu Zweitstimmen ist, denke ich, ein erster Anhaltspunkt, aber noch nicht weitgehend genug. Angenommen, wir finden heraus, dass Frauen tatsächlich überwiegend in den aussichtslosen Wahlkreisen kandidieren, belegt das eine Diskriminierung? Nein. Es kann ja auch sein, dass Frauen sich selbst bevorzugt dort aufstellen lassen, weil sie gar nicht unbedingt gewinnen möchten. Ein ketzerischer Gedanke, ich weiß. Aber ist es wirklich so abwegig, dass man in einem aussichtlosen Wahlkreis die Strategie fährt, ein hübsches junges Frauengesicht auf die Plakate zu kleben, um ein paar mehr Zweitstimmen abzugreifen? Und die Frau zu dem Gesicht zusagt, weil sie damit einverstanden ist?

          • @Renton

            „Es kann ja auch sein, dass Frauen sich selbst bevorzugt dort aufstellen lassen, weil sie gar nicht unbedingt gewinnen möchten.“

            Ja, kann sein. Man kann natürlich alle Wahlkreise durchgehen und dann erstmal nachgucken, ob es überhaupt so ist, dass Frauen systematisch schlechte Wahlkreise haben. Unabhängig davon kann man gucken, wieviele Erststimmen relativ zu den Zeitstimmen an Frauen bzw. an Männer gehen. Dann ist es ja nicht so wichtig, ob das jeweils ein guter oder schlechter Wahkreis war. Ist leider eine Heidenarbeit.

  12. https://frankfurter-erklaerung.de/2020/07/1-sondervotum-im-urteil-des-thueringer-verfassungsgerichts-zum-paritaetsgesetz/

    Kommentar GB:

    Das hier vorliegende 1. Sondervotum ist logisch falsch und daher ungültig.

    Begründung:

    Normativ kann über das Sein nichts ausgesagt werden.

    Die Rechtswissenschaft kann daher keinerlei ontologische Aussagen treffen, sei es mit Blick auf die Natur, sei es mit Blick auf die menschliche Gesellschaft.

    Ontologische Aussagen können nur von empirischen Wissenschaften getroffen werden.

    Die Rechtswissenschaft kann nur formal argumentieren, weil jedes materielle Argument eines empirischen – und das heißt eines außerjuristischen – Fundaments bedarf.

    Jeder Versuch, normativ etwas über das Sein auszusagen, juristisch also nicht formell, sondern materiell zu argumentieren, ist auch logisch falsch, weil die empirische Basis fehlt und lediglich insinuiert wird, was einem Denkfehler gleichkommt.

    Es handelt sich um Scheinargumente, die logisch falsch sind.

    Logisch falsche juristische Aussagen sind ungültig.

    Wenn im Grundgestz Art. 3 (2) Satz 2 insinuiert wird, es könne etwas über das gesellschaftliche Sein ausgesagt werden, indem dort das Wort „tatsächlich“ verwendet wird, dann ist das ein Denkfehler. Was der Fall ist, kann nicht normativ, sondern allein empirisch, also außerjuristisch und wissenschaftlich festgestellt werden. Daher ist auch dieser Satz logisch falsch, ungültig und nichtig. –

  13. Das interessante hier ist, dass die „Gleichstellung“ in ihre Verfassung geschrieben haben.

    Jetzt möge doch bitte mal jemand in Thüringen die letzte Wahl anfechten; da durften nämlich die 51,5% Frauen genauso wählen wie die nur 48,5% Männer. Das ist – als Gruppe – nicht gleichgestellt. Wir brauchen rosa und blaue Wahlzettel. Und drei grüne für Mißgeburten und Spinner, die zählen dann übrigens genauso gleichgestellt viel wie die Millionen anderen.

    Ich bin dann übrigens mal theosexuell und wähle mich selbst. Wo liegt das, Thüringen?

    • „Wo liegt das, Thüringen?“

      Dazu fällt mir immer ein:

      Thüringen, Thüringen, Thüringen
      ist eines von den schwierigen
      Bundesländern
      denn es kennt ja keiner außerhalb von Thüringen…

    • Gleichstellung steht leider auch in Brandenburg *) und Berlin *) in der Verfassung, im Grundgesetz aber nicht.

      *) Brandenburgs Verfassung ist von 1992 und deswegen „modern., Berlin hat 1995 per Volksabstimmung eine neue Verfassung für das vereinte Berlin verabschiedet, die sich im wesentlichen an die alte West-Berliner Verfassung von 1950 anlehnt, aber auch einige Modernisierungen enthält, darunter „Gleichstellung“.

  14. Eigentlich heißt es ja immer, dass Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Warum dann nicht einfach Kumulieren und Panaschieren einführen wie in Bayern, so kann jeder Wähler die Personen, die er wünscht, auf der Liste seiner präferierten Partei wählen und ist nicht an die Listenaufstellung der Parteien gebunden. Dann kann jeder bei seiner Partei gezielt alle Frauen wählen, wenn er diese bevorzugen möchte. Aber klar, es ging bei dem Paritätsgesetz nie um die Freiheit der Wähler, sondern um deren Freiheitsentzug!

  15. Dies ist nicht überzeugend, zeugt von einem statischen Verfassungsverständnis und lässt unberücksichtigt, dass bei der historischen Auslegung der objektive Sinngehalt der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers entscheidend ist, auch wenn dieser berücksichtigt werden kann.

    Das halte ich für ausgemachten Quatsch. Es ist im Gegenteil unbedingt festzuhalten und entscheidend, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz bezweckte.
    Es gibt dazu ein erhellendes und exemplarisches Beispiel aus der Rechtssprechung. Der Mieter einer Wohnung ist gesetzlich verpflichtet, die Wohnung gut gereinigt abzugeben, wenn das Mietverhältnis endet (ist zumindest so in der Schweiz). Nun klagte eine Vermieter, weil der Mieter die Wohnung nicht reinigte, was der Mieter mit der Begründung rechtfertigte, dass das Haus unmittelbar nachher abgerissen werde. Selbstverständlich wurde dem Mieter recht gegeben, obwohl der Wortlaut des Gesetzes das nicht hergab. Die Begründung ist, dass mit dem Gesetz ein Zweck verfolgt wurde, der durch den Abriss des Hauses nicht mehr bestand. Das Gericht entschied, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, vom Mieter die Reinigung zu verlangen, obwohl diese den Zweck, den der Gesetzgeber verfolgte, nicht mehr erfüllen konnte.
    Die Moral von der Geschicht: Es ist entscheidend, was der Gesetzgeber bezweckte, als das Gesetz kodifiziert wurde.

    • Der Wählerwille findet seinen Ausdruck gerade im „subjektiven Willen“ des Gesetzgebers.

      Wozu überhaupt eine „Teilhabe der Frauen“, wenn der Wille des Parlamentes am Ende von der Judikative ignoriert werden darf, im Sinne einer „höheren Ordnung“?

      Insgesamt kommt nmE ein tief verwurzeltes feudalistisches Staatverständnis zum Ausdruck: Man versteht offenbar Abgeordnetenpöstechen als eine Art Prinzessinnen-Pöstchen, auf die man qua Ueterus inthroniert gehört. Prinzessienen als „bessere“ Exekutive des „höheren Willens“.

      Im Grunde ist es DDR 2.0 (Die DDR als quasifeudalistisches System ist nmE eine treffende Analyse)

  16. Ich habe mir mal aus Neugier die Ergebnisse der Thüringen-Wahl etwas näher angeschaut, insbesondere anhand dieser Seite https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Th%C3%BCringer_Landtags_(7._Wahlperiode) .
    Danach sind über ein Direktmandat eingezogen:

    AfD: 10m/1w
    CDU: 19m/2w
    FDP: 0
    Grüne: 0
    LINKE: 6m/5w
    SPD: 1m/0w
    Gesamt: 36m/8w

    Über die Landeslisten sind eingezogen:

    AfD: 10m/1w
    CDU: 0
    FDP: 3m/2w
    Grüne: 1m/4w
    LINKE: 9m/9w
    SPD: 3m/3w
    Gesamt: 26m/20w

    Das heißt, dass ein etwaiges Problem nicht bei den Listen, sondern bei den Direktkandidaten liegt. Wenn man die AfD, die überhaupt nur vier Frauen auf ihrer Wahlliste hatte (und ich glaube nicht, dass die einschlägigen Kreise daran interessiert sind, ausgerechnet durch AfD-Frauen die Frauenquote zu erhöhen), außen vor lässt, sind bereits jetzt mehr Frauen als Männer über die Landeslisten ins Parlament eingezogen.
    Wo bitte liegt dann noch mal genau der Gleichstellungsvorteil von paritätischen Listen? Dass für jeden Mann, der sich den Hintern aufgerissen hat, um ein Direktmandat zu holen, eine Frau relativ leistungslos über die Landesliste ins Parlament rutschen kann?

  17. Ich finde an der Begründung vor allem suboptimal, dass sie mit „struktureller Diskriminierung“ argumentiert, also feministische Floskeln einbezieht und damit politisch statt juristisch argumentiert. Der Verweis auf „Soziologie“ als Beleg überzeugt nicht, weil deren Status als politisch neutrale Wissenschaft in Frage steht. Das sollte Anlass zur Sorge sein, denn es gibt keine höhere Instanz als die Verfassungsgerichte, und wenn die entsprechend besetzt werden könnten die in Zukunft noch mehr politische Urteile fällen.

  18. Pingback: Paritätsgesetz, der „God of the Gap“ bzw das Argument vom Nichtwissen und die Erfolglosigkeit von Quoten | Alles Evolution

  19. Zitat: „In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der arbeitsrechtliche Teil des Erziehungsurlaubsgesetzes und das Mutterschutzgesetz auf Abgeordnete nicht anwendbar VerfGH 2/20 55 sind (vgl. Welti, AuR 1998, S. 348).“

    Wie schön, dass es seit 2008 das Bundeselternzeit- und elterngeldgesetz (BEEG) gibt. Wie schön, dass das MuSchG gerade erst reformiert wurde.

    Gut, weiterhin gilt beides nicht für Abgeordnete.
    Warum geht ihr diese Gesetze nicht an? Jetzt mit einer feministischen Union in Berlin?

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