Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

Die Pressemitteilung des Gerichts (Ich selbst würde ein Sterbehilfegesetz wie in den Niederlanden sehr begrüssen)

Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020

Urteil vom 26. Februar 2020
2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.

Sachverhalt:

  • 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

  1. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das gilt auch dann, wenn die Regelung in enger Auslegung ausschließlich die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens erfasst.
  2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
  3. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.
  4. aa) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Person begreift. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet, umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Dieser Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert. Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann.

Die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen. Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen er sich vorstellen kann, sein Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss zur Selbsttötung betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Es erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden.

  1. bb) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
  2. cc) Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung aufgibt. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.
  3. b) Das Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Ist die Wahrnehmung eines Grundrechts von der Einbeziehung Dritter abhängig und hängt die freie Persönlichkeitsentfaltung an der Mitwirkung eines anderen, schützt das Grundrecht auch davor, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird.
  4. § 217 StGB greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein, auch wenn diese nicht unmittelbare Adressaten der Norm sind. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen, und müssen dann von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entfaltet eine objektiv die Freiheit zum Suizid einschränkende Wirkung. Es macht es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Diese Einschränkung individueller Freiheit ist von der Zweckrichtung des Verbots bewusst umfasst und begründet einen Eingriff auch gegenüber suizidwilligen Personen. Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, wiegt der Eingriff besonders schwer.
  5. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Diesem genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es legitime Zwecke verfolgt, geeignet und erforderlich ist, diese zu erreichen, und die von ihm ausgehenden Einschränkungen hierzu in angemessenem Verhältnis stehen.
  6. a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen legitimen Zweck.
  7. aa) Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen.

Mit diesen Zielen des Autonomie- und des Lebensschutzes dient das Verbot des § 217 StGB der Erfüllung einer in der Verfassung begründeten staatlichen Schutzpflicht und damit einem legitimen Zweck. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Staat, die Autonomie des Einzelnen bei der Entscheidung über die Beendigung seines Lebens und hierdurch das Leben als solches zu schützen. In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt. Er darf einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen.

  1. bb) Die Annahme des Gesetzgebers, das Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe berge Gefahren für die Selbstbestimmung, beruht auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Grundlage.

(1) Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen der Zulassung geschäftsmäßiger Suizidhilfe existieren nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat.

(2) Danach hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die bisherige Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutschland nicht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren, jedenfalls als vertretbar erwiesen. Die Prüfung, ob ein Suizidwunsch auf einen freien Willen zurückgeht, erfolgte oftmals auf der Grundlage nicht näher nachvollziehbarer Plausibilitätsgesichtspunkte; insbesondere wurde von Sterbehilfeorganisationen bei Vorliegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen auch ohne Kenntnis der medizinischen Unterlagen des Sterbewilligen und ohne Sicherstellung einer fachärztlichen Untersuchung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist für sich genommen zwar kein Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung und autonomiegefährdenden sozialen Druck. Er kann auch mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss. Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Dies gilt – angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern. Auch die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt die Einschätzung des Gesetzgebers. Häufiges Motiv für einen assistierten Suizid ist ausweislich von Untersuchungen im In- und Ausland der Wunsch, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last zu fallen.

  1. b) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich auch ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann.
  2. c) Ob die Regelung erforderlich ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen, kann offenbleiben. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen.
  3. aa) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls desto gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz desto dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen. Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, legt dem Gesetzgeber daher strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf.
  4. bb) Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat der Gesetzgeber diese Bindungen überschritten.

(1) Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Rechtsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB schützen will, kann den Einsatz des Strafrechts zwar grundsätzlich legitimieren. Bei der staatlichen Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, kommt dem Strafrecht eine unverzichtbare Funktion zu. Im Einzelfall kann es die Schutzpflicht des Staates insbesondere gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass bereits die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird.

Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. Dieses Menschenbild hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten der Selbstbestimmung und des Lebens kann folgerichtig erst dort gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden. Diesen Einflüssen darf die Rechtsordnung durch Vorsorge und durch Sicherungsinstrumente entgegentreten. Jenseits dessen ist die Entscheidung des Einzelnen, entsprechend seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz dem Leben ein Ende zu setzen, hingegen als Akt autonomer Selbstbestimmung anzuerkennen.

Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber demnach nicht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können. Dieser sozialpolitischen Verpflichtung darf der Gesetzgeber sich aber nicht dadurch entziehen, dass er das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.

(2) Diesen verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Es führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist. Die Regelung des § 217 StGB ist zwar auf eine bestimmte – die geschäftsmäßige – Form der Förderung der Selbsttötung beschränkt. Auch der damit einhergehende Verlust an Autonomie ist aber jedenfalls so weit und so lange unverhältnismäßig, wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten.

(a) Die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadurch intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, einen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen. Die nach § 217 StGB bei enger Auslegung straffrei verbleibende Suizidhilfe im Einzelfall verhilft der verfassungsrechtlich gebotenen Selbstbestimmung am Lebensende nicht hinreichend zur Durchsetzung. Die stillschweigende Annahme des Gesetzgebers, Möglichkeiten zur assistierten Selbsttötung seien außerhalb geschäftsmäßiger Angebote tatsächlich verfügbar, nimmt nicht die Einheit der Rechtsordnung in Bedacht. Schließt der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen aus, so müssen die verbleibenden Handlungsoptionen zur Grundrechtsverwirklichung auch tatsächlich geeignet sein. Dies gilt im Besonderen für das Recht auf Selbsttötung. Hier ist bereits die individuelle Gewissheit identitätsstiftend, tatsächlich eigener Vorstellung entsprechend handeln zu können.

Dem wird der Verzicht auf ein umfassendes strafrechtliches Verbot der Suizidhilfe allein nicht gerecht. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Ärzte zeigen bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, und können hierzu auch nicht verpflichtet werden; aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Zudem setzt das ärztliche Berufsrecht der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, weitere Grenzen. Die in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.

(b) Verbesserungen der palliativmedizinischen Patientenversorgung sind ebenso wenig geeignet, eine unverhältnismäßige Beschränkung der individuellen Selbstbestimmung auszugleichen. Sie mögen bestehende Defizite beseitigen und hierdurch geeignet sein, die Zahl darauf zurückzuführender Sterbewünsche todkranker Menschen zu reduzieren. Sie sind aber kein Korrektiv zur Beschränkung in freier Selbstbestimmung gefasster Selbsttötungsentschlüsse. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme palliativmedizinischer Behandlung besteht nicht. Die Entscheidung für die Beendigung des eigenen Lebens umfasst zugleich die Entscheidung gegen bestehende Alternativen und ist auch insoweit als Akt autonomer Selbstbestimmung zu akzeptieren.

(c) Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat muss den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten.

(3) Schließlich sind Aspekte des Schutzes Dritter nicht geeignet, die von § 217 StGB ausgehende Beschränkung individueller Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Der Einzelne muss sich zwar diejenigen Schranken grundrechtlicher Freiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht. Allerdings muss dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben. Anliegen des Schutzes Dritter wie die Vermeidung von Nachahmungseffekten rechtfertigen nicht, dass der Einzelne die faktische Entleerung des Rechts auf Selbsttötung hinnehmen muss.

  1. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten konventionsrechtlichen Wertungen.
  2. § 217 StGB verletzt zudem Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbsttötung entschlossenen Personen gegen objektives Verfassungsrecht und ist infolgedessen auch gegenüber unmittelbaren Normadressaten nichtig. Der verfassungsrechtliche Schutz des durch § 217 StGB unter Strafe gestellten Handelns ergibt sich aus einer funktionalen Verschränkung der Grundrechte von Suizidhilfe leistenden Personen und Vereinigungen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG oder subsidiär Art. 2 Abs. 1 GG, mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Die Entscheidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten.

Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe verletzt das Verbot des § 217 StGB Suizidhelfer, die als natürliche Personen unmittelbare Normadressaten sind, zudem in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung verletzt deutsche Sterbehilfevereine in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

III. § 217 StGB ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe.

Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. Das Recht auf Selbsttötung verbietet es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden. Allerdings muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Dies schließt nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept zur Suizidhilfe einzubinden.

All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf.

21 Gedanken zu “Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  1. Anekdote:
    Ich erinnere mich dunkel an eine Diskussion über Sterbehilfe im West-TV vor der Wende.
    Zugegen auch ein ostdeutscher Philosoph, hochrangiger Parteifunktionaer, keineswegs ein Dummer.
    Aber er hat die ganze für -und-wider-Debatte (bei der es ja im Wesentlichen um das Leid der Betroffenen ging) mit dem kalten Hinweis auf die marxistische Lehre (Suizid ist ein Symptom des Kapitalismus, o.s.ae.) abgebuegelt. War selbst für mich als damaligem Sozialismus-Glauebigen unverdaulich.

    • Das ist aber zynisch. Das Gegenteil ist der Fall, es ebnet den Weg in die systematische Euthanasie. Und die stand am Anfang der industriellen Nazi-Vernichtungsmaschine.

    • >>> Und wieder wird ein Stück Schatten des 3. Reichs abgeworfen.

      Wie meinst Du das?

      Uns wurde im Studium zur Frage, ob es ein Recht auf Selbstmord gibt, erzählt, dass es gerade die Lehren des 3. Reiches sei, dass der Schutz des Lebens mit zu dem absolut höchsten Rechtsgütern des Staates zähle und der Staat daher eigentlich sehr viel dafür tun müsse, um das Leben zu beschützen. Insbesondere eine Tötungsindustrie bzw. Sterbehilfe wollte man aufgrund der Nachwirkungen des 3. Reiches verhindern, die eben in ihrer allgemeinen Wirkung das Leben schon sprachlich nicht mehr als unbedingt immer als schützenswert erscheinen lassen.

      Die Frage war dann, ob dieser staatliche Schutzauftrag (das Leben zu schützen) auch so weit geht, dass der Staat dann einen auch selber vor sich selber beschützen muss, also ob Selbstmord unter Strafe zu stellen sei. Da Tote aber strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden können, würde die Strafverfolgung eigentlich nur noch den treffen können, dem der Selbstmordversuch misslingt (und natürlich alle Beihelfer zum Selbstmord). Man hielt es dann aber wohl doch für fragwürdig, dass (eigentlich nach Hilfe schreiende) Menschen quasi auch noch dafür bestraft werden, wenn ihr Selbstmord-Versuch misslingt, so dass sie ja erst recht dazu motiviert werden, den Selbstmordversuch gefälligst richtig konsequent und erfolgreich zu gestalten.

      Der Gesetzgeber hat sich dann quasi für einen Mittelweg entschieden und gestattete Menschen, sich straffrei selber töten zu dürfen, soweit man nicht dazu noch Dritte mit hineinzieht. Wenn man die Sache mit sich selber ausmacht und keine Dritten mit hineinzieht, würde das mit dem staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens gerade noch hinzunehmen sein, um nicht auch noch hilfebedürftige Menschen erst recht dazu zu motivieren, den Selbstmordversuch erfolgreich zu gestalten. Wer für sich entscheidet, sterben zu wollen und das auch alleine mit sich selber ausmacht, entscheidet quasi nur über sich und sich selber, was die Rechtsordnung hinnehmen kann. Will man hingegen bei seinem Selbstmord die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, ist es eben keine Entscheidung mehr, die einen nur selber betrifft, sondern hat eben wieder Auswirkungen auf Dritte und die Gesellschaft bzw. den staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens. Man war eben der Ansicht, dass das Rechtsgut Leben dadurch in der Gesellschaft wieder mehr „entwertet“ wird, wenn der Staat Dritten erlauben würde, Menschen auf deren Wunsch hin töten bzw. daran mitwirken zu dürfen. Der Staat hatte sich daher dafür entschieden, dass man sich zwar selber töten darf, dass aber keiner das Recht hat, bei einer Tötung mitzuwirken, weil der Staat (aufgrund der Lehren aus dem 3. Reich) möglichst umfänglich zu beschützen hat.

      Da der Gesetzgeber dann aber auch immer mehr Frauen in den Popo kriechen und deren dauerhaftes Geplärre niemand ertragen kann, kam es dann doch zur schleichenden Entwertung menschlichen Lebens, indem Frauen in der Schwangerschaft das Recht zugestanden wurde, wie Gott darüber entscheiden zu dürfen, ob das Kind auch zu ihrer Handtasche passen wird oder lieber doch entsorgt werden sollte.

      Eigentlich wollte man ja als Lehre aus dem 3. Reich keinem Menschen mehr das Recht zugestehen, darüber entscheiden zu dürfen, welches Leben lebenswert ist. War es doch ausgerechnet die Nazis, die die Abtreibung seinerzeit legalisiert hatten, um eine überlegende Rasse zu schaffen und die Abtreibung erbkranker Kinder bzw. bei Gefahren für die Schwangere legalisierten.

      Das war quasi der dicke Dammbruch, da der Staat fortan ja sich eher lächerlich machte bzw. nicht mehr für voll genommen werden konnte, wenn er ohne zu lachen noch mal sagen wollen würde, dass der Staat (aufgrund der Lehren des 3. Reiches) menschliches Leben ohne wenn und aber möglichst umfassend zu beschützen habe.

      Plötzlich war es im Hinblick auf die Pamperung der Frauen auch überhaupt kein Problem, dass dadurch dritte mit in die Tötungen eingebezogen werden (die die Abtreibung fachgerecht vornehmen) und eine Abschlachtungs-/Tötungsindustrie entsteht, die mit der Tötung des Lebens gewerblich Geld verdient, also genau das, was man verhindern wollte, damit das Leben als Rechtsgut in der Wahrnehmung des Menschen nicht „entwertet“ wird.

      Um seinem Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens wenigstens pseudomäßig auf dem Papier noch ein wenig nachzukommen, hatte man jedoch ein Werbeverbot für Abtreibungsärzte normiert. Man wollte damit wenigstens marginal noch den Anschein erwecken, dass die Tötung menschlichen Lebens eigentlich verfassungsrechtlich sehr problematisch ist und diejenigen, die damit auch noch Geld verdienen wollen, Menschen nicht auch noch durch Werbung/Informationen zur Abtreibung motivieren können sollen.

      Die Entwertung menschlichen Lebens fand damit trotzdem statt. Und so braucht sich auch keiner mehr darüber wurden, dass kaum noch einer wirklich weiß, welchen Sinn das Werbeverbot in Bezug auf Abtreibungen hatte. Wie selbstverständlich wird daher inzwischen darüber gesprochen, auch noch die letzten Pseudomaßnahmen zu beseitigen, die das menschliche Leben schützen sollten und der Entwertung vorbeugen sollten. Und so braucht sich eben keiner mehr zu wundern, dass die Menschen sich heutzutage es nicht mehr verstehen können, welchen Sinn das Werbeverbot hat, wenn Frauen ohnehin ohne wirkliche Einschränkungen die Schwangerschaft abbrechen und das menschliche Leben entsorgen dürfen, weil die Wünsche der Frauen als viel höherwertig betrachtet werden. Der Gesetzgeber kann eben nicht mehr glaubwürdig vertreten, dass es aufgrund des Grundgesetzes und den Lehren aus der Nazizeit das menschliche Leben zu beschützen hat und deswegen das Werbeverbot für Abtreibungen normiert, wenn es auf der anderen Seite Abtreibungen großflächig und weitläufig ohne echte Schranken zulassen will.

      Und da den staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens aufgrund des Abtreibungsrechtes nicht mehr ernst genommen wird bzw. der Damm damit gebrochen ist, ist es auch nur logisch, dass auch in anderen Bereichen die Tötung menschlichen Lebens immer weniger problematisch erscheint und für zulässig erachtet wird. Und so wird dann nun zugelassen, dass Dritte beim Töten mit hineingezogen und mithelfen dürfen bzw. eine weitere Tötungsindustrie entsteht.

      Irgendwann wird man dann auch nicht mehr verstehen, warum diese Tötungsindustrie nicht ganz normal Menschen dafür motivieren darf, Abtreibungen vorzunehmen oder bei ihnen die Selbsttötung vorzunehmen.

      Den Schutzauftrag aus der Verfassung, dass der Staat menschliches Leben zu beschützen hat, wird damit zunehmend immer weniger ernst genommen. Und irgendwann wird der Staat dann auch wieder anfangen, darüber zu entscheiden, welches Leben es für lebenswert ansieht.

      Wenn also ein „Stück Schatten des 3. Reichs abgeworfen“ wird, dann weil wohl in dem Sinne, dass der Staat und die Gesellschaft es immer weniger ernst nimmt, dass menschliche Leben aufgrund der Lehren des 3. Reiches (Schatten) umfassend beschützen zu wollen und eben keinem das Recht zugestanden werden sollte, bei Tötungen mitzumachen oder zu beurteilen, wer sein Leben beenden darf.

      • Das ist alles schlüssig. Trotzdem würde ich die Gefahr einer Tötungsindustrie der massenweisen lang andauernden Qual von Menschen, die unbedingt gehen wollen, vorziehen. Denn diese Qualen sind real.

        Sollte sich wirklich eine Industrie a la „Wir beraten Ihre Großeltern gerne bei den Wegen zu einem gesellschafts- und familienfreundlichen Frühableben“ entwickeln, oder sollten nur noch männliche Kinder abgetrieben werden dürfen, dann muss schleunigst regulierend eingegriffen werden. Falls das mal öffentlich diskutiert wird, ist der Laden hier bei unserer Vergangenheit eh schon längst verloren.

        Bis dahin müssen sich aber unheilbar Leidende erlösen lassen dürfen – und nicht ewig auf kahlen Pflegeheimfluren in ihrem Bett an die Decke glotzen, weil die Zimmer überbelegt sind oder sie vergessen wurden. Denn das ist jetzt.

      • Danke für diese unmißverständlichen Klarstellungen in den ethisch-fundamentalen Fragen von Leben und Tod, die heute leider immer mehr verlorengehen!

      • Wenn man die Sache mit sich selber ausmacht und keine Dritten mit hineinzieht, würde das mit dem staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens gerade noch hinzunehmen sein

        Von welchem staatlichen Schutzauftrag sprichst du?
        Der Staat hat imho keinerlei Auftrag, Menschenleben zu schützen, wenn einen freien, selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Willen gibt, seinem eigenen Leben ein Ende zu setzen.
        Bestenfalls kann man – und das befürworte ich – dem Staat als Aufgabe auferlegen, Hilfsangebote zur Verfügung zu stellen. Etwas zynisch ausgedrückt, sitzt dann halt für eine halbe Stunde der Seelsorger zusammen mit dir auf der Brücke, nachdem er immerhin schon geschafft hat, dich zum Reden zu überzeugen. Im Rahmen seines Hilfsangebotes kann er dann versuchen, dir Perspektiven und Möglichkeiten aufzuzeigen, die dich vielleicht von deiner Entscheidung abbringen, per Suizid aus dem Leben zu scheiden.
        Bist du immer noch davon überzeugt, dass es besser ist zu springen, dann muss er dich halt springen lassen. (Die Straffreiheit der Sterbehilfe betrifft übrigens tatsächlich nicht nur Totkranke.)

        Man war eben der Ansicht, dass das Rechtsgut Leben dadurch in der Gesellschaft wieder mehr „entwertet“ wird, wenn der Staat Dritten erlauben würde, Menschen auf deren Wunsch hin töten bzw. daran mitwirken zu dürfen.

        Sehe ich nicht. Vielmehr sehe ich eine höhere Wertschätzung bzw. Respekt vor dem Willen und der Entscheidung eines Menschen.

        Der Gesetzgeber kann eben nicht mehr glaubwürdig vertreten, dass es aufgrund des Grundgesetzes und den Lehren aus der Nazizeit das menschliche Leben zu beschützen hat

        Ein Schutz, den ich absolut befürworte. Denn dabei geht es nicht um das Leben der Mutter, also ausschließlich ihr eigenes Leben, sondern um das des in ihr wachsenden Kindes. Hier ist also der sogenannte „Dritte“ betroffen. Und da ist der Staat dann auch in der Pflicht, sich schützend vor das werdende Leben zu stellen!

        Und irgendwann wird der Staat dann auch wieder anfangen, darüber zu entscheiden, welches Leben es für lebenswert ansieht.

        Das muss er nicht, das sollte er auch nicht – und er wird es hoffentlich auch nicht. (Wohlgemerkt, der Staat sind wir!) Er hat aber eigentlich schon längst. Man erinnere sich an die Diskussionen um das Abschießen von entführten Flugzeugen. Lieber x Menschen töten, um y Menschenleben zu retten.
        Ist hier dann halt eher die quantitative als die qualitative Beurteilung von Menschenleben.

        Falls das mal öffentlich diskutiert wird, ist der Laden hier bei unserer Vergangenheit eh schon längst verloren.

        Gähn… Jaja, alles Nazis.
        Fasel doch nicht von „unserer Vergangenheit“. Es ist a) nicht meine Vergangenheit, denn ich habe da noch nicht gelebt – und b) ohnehin dummes Gelaber. Denn wir brauchen weder die ständige Erinnerung an irgendeine Vergangenheit, noch würden wir anders agieren, hätten wir diese unrühmliche Vergangenheit nicht.
        Schau dir doch einfach mal die Parallelen im Bereich Genderideologie an. Oder vielleicht sollte man Gender-Nazitum sagen? Redeverbote, Zutrittsverbote, Abwertung und Entmenschlichung aufgrund von Rasse – ääh sorry, ich meinte Geschlecht, all das hatten wir schon mal und es interessiert kein Schwein.

        Bis dahin müssen sich aber unheilbar Leidende erlösen lassen dürfen…

        Siehe oben… Afaik bezieht sich das Urteil auch auf „normale“ Menschen und nicht nur auf unheilbar Kranke. Und genau so ist es auch richtig. Auch gesunde Menschen aber ein Recht auf freie Entfaltung, in dem Fall auf Nichtentfaltung. Eine Einschränkung würde dem Urteil selbst widersprechen.

        Btw. Bei stern tv ist gerade unter anderem einer der Beschwerdeführer, der an einer schwergradigen COPD leidet. Wie ich übrigens. Ich kann durchaus nachvollziehen, dass er fürchtet, irgendwann an einem Punkt angelangt zu sein, wo er nur noch elendig verreckt, weil er buchstäblich erstickt.
        Um dann den letzten Weg selbstbestimmt und würdig zu gehen zu können, insbesondere auch, ohne Andere zu gefährden, braucht man Hilfe. Die man jetzt endlich auch (wieder) legal erhalten kann.

        • >>> Von welchem staatlichen Schutzauftrag sprichst du?

          Von dem Schutzauftrag, der aus dem Grundgesetz hergeleitet wird. So ging das Bundesverfassungsgericht bisher immer davon aus, dass Art. 2 II GG nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat ist, sondern den Staat auch dazu verpflichtet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen. Wie der Staat dieses wirksam gewährleistet und konkret ausgestaltet, ist selbstverständlich eine Auslegungsfrage, da oft verschiedene Grundrechte miteinander kollidieren. So kollidieren beim Abtreibungsrecht Rechte der Mutter mit den Rechten des Nasciturus. Und bei der Sterbehilfe kollidieren das verfassungsrechtliche Recht auf umfassenden Schutz des Lebens der Allgemeinheit auf der einen Seite mit dem Recht des Einzelnen auf einen selbstbestimmten Tod auf der anderen Seite.

          Hier mal eine grobe Zusammenfassung, die ich auf die Schnelle im Internet dazu finden konnte.

          Klicke, um auf AMZ_99_Sterben_05.pdf zuzugreifen

          >>> Der Staat hat imho keinerlei Auftrag, Menschenleben
          >>> zu schützen, wenn einen freien, selbstbestimmten
          >>> und selbstverantwortlichen Willen gibt, seinem
          >>> eigenen Leben ein Ende zu setzen.

          Das war bisher eigentlich anders beantwortet worden. Man ging – gerade aufgrund der historischen Erfahrungen – eigentlich von einem umfassenden Schutzauftrag zu Gunsten des Lebens aus, so dass sogar diskutiert worden war, den Suizid unter Strafe zu stellen, weil vertreten worden war, dass der Gesetzgeber das Leben auch gegen den Willen des Sterbewilligen zu beschützen habe. Man entschied sich dann aber – wie gesagt – für einen Kompromiss, das man sich zwar selber töten darf, aber es quasi alleine durchführen muss, weil man eben kein Recht darauf hat, dass andere einen töten.

          Ziel war es aufgrund der historischen Vergangenheit, dem Leben eben einen so extrem hohen Wert beizumessen, dass Eingriffe in das Leben nahezu unmöglich werden, solange nicht wirklich massive Gründe vorliegen (zB Tötungen im Rahmen von Notwehr).

          >>> Bestenfalls kann man – und das befürworte ich –
          >>> dem Staat als Aufgabe auferlegen, Hilfsangebote
          >>> zur Verfügung zu stellen.

          Das wäre dann das genaue Gegenteil des umfassenden Schutzauftrages, wenn der Staat die Tötung von Menschen durch Hilfen auch noch fördern würde.

          >>> Sehe ich nicht. Vielmehr sehe ich eine höhere
          >>> Wertschätzung bzw. Respekt vor dem Willen und
          >>> der Entscheidung eines Menschen.

          Darum ging es mir bei meiner Antwort gar nicht. Eigentlich weiß ich sogar selber nicht, was ich für richtig bzw. richtiger halte, da ich auf der einen Seite glaube, dass der Mensch sich irgendwie unnatürlich überhöht bzw. auch nur Teil der Natur ist, wo sterben zum Alltag gehört, aber auf der anderen Seite es durchaus für ein zivilisiertes Zusammenleben für sehr wichtig halte, dass das Leben einen äußerst hohen Rang zugesprochen bekommt und nicht beliebig wird.

          Irgendwo müssen aber Grenzen gesetzt werden, weil es ansonsten völlig absurd werden könnte. Ich bin kein Mediziner, aber vermutlich könnte man einen Komapatienten, der nach derzeitigen Kenntnissen völlig irreversibel hirntot ist, trotzdem noch jahrzehntelang mit Maschinen am „leben“ halten, weil es ja sein könnte, dass man irgendwann medizinisch auch solche Leute wieder heilen könnte. Kaum einer wird hier jedoch ernsthaft fordern, dass hier das Leben weiter zu beschützen sei und ein Abstellen der Maschinen unzulässig wäre. Auch, wenn es brutal klingt, aber da setzt die Wirtschaft schon eine Grenze, da es wirtschaftlich nicht bezahlbar wäre, jeden Menschen solange wie es nur irgendwie geht an Maschinen die letzten Lebensfunktionen zu erhalten, auch wenn es wahrlich überhaupt keinen Sinn mehr macht. Realistisch betrachtet wird man daher irgendwann eine relativ willkürliche Grenze setzen müssen (z.B. hirntot), ab wann das menschliche Leben nicht mehr weiter möglichst umfassend beschützt wird.

          Und genauso sieht es beim Lebensanfang aus. Streng betrachtet, könnte aus jedem einzelnen Samen ein Mensch entstehen, so dass man den Lebenschutz auch schon im Samenzellenstadium (also vor der Befruchtung) beginnen lassen könnte, also z.B. Verhütungsmittel (Kondome, Pille) verbietet, damit der Staat alles ihm Mögliche unternimmt, dass aus dem Samen auch ein Mensch wird. Man könnte auf die Idee kommen, Männern die Selbstbefriedigung zu verbieten, damit die Samen nicht an der Luft absterben oder Frauen könnten verpflichtet werden, ständig schwanger werden zu müssen, damit möglichst wenige Eizellen ungenutzt entsorgt werden. Aber auch das macht eben alles keinen wirklichen Sinn, so dass man auch hier irgendwo relativ willkürlich die Grenze setzen muss, ab wann der Lebensschutzauftrag des Staates wirklich beginnt. Und hier kann man halt auch wieder darüber streiten, ob der Schutz ab der befruchteten Eizelle beginnt oder aber erst Monate später, um ein Abtreibungsrecht rechtfertigen zu können.

          Ich persönlich kann das gar nicht wirklich beantworten, was ich für richtig erachte. Je höher man den Wert des Lebens ansetzen möchte, desto früher beginnt dann auch der Schutzauftrag bzw. desto später endet er wieder.

          Mir ging es bei meinen Ausführungen daher weniger darum, was richtig und falsch ist, sondern nur darum, dass das 3. Reich und die Lehren daraus dazu führte, dass der Gesetzgeber eigentlich einen außerordentlich hohen Schutz des menschenlichen Lebens anstrebte und dieser halt zunehmend immer weiter verringert und entwertet wird (> Straffreiheit in Bezug auf Suizid > Abtreibungsrecht > Aufhebung des Werbeverbots > Hilfen bei Todeswunsch > …).

          Wenn carnofis daher schreibt, dass wieder ein Schatten des 3. Reiches abgeworfen wird, dann wohl eher so, dass der Staat das Leben immer weniger umfassend beschützen möchte und damit wieder mehr in die Richtung bewegt, wo die Tötung menschlichen Lebens aufgrund der zu geringen Wertschätzung zugelassen wurde.

          >>>>>> Und irgendwann wird der Staat dann auch wieder anfangen, darüber
          >>>>>> zu entscheiden, welches Leben es für lebenswert ansieht
          >>> Das muss er nicht, das sollte er auch nicht – und er wird es hoffentlich auch nicht.

          Wie ich bereits schrieb, im Prinzip tut der Staat das bereits, wenn er darüber entscheidet und ausdefiniert, wann der Lebensschutz beginnt (Abtreibungsrecht) bzw. endet (hirntot). Und je mehr der Staat zulässt (zB Sterbehilfe), desto aufgeweichter wird seine Definition. Aber wehret den Anfängen ist halt inzwischen auch nur noch ein beliebiger entwerteter Kampfbegriff, der gegen die Opposition und nicht gegen die wirklich Mächtigen angewendet wird.

          >>> Wohlgemerkt, der Staat sind wir!

          Aber auch nur auf dem Papier im Rahmen der vorgetäuschten Demokratie. Tatsächlich sieht es eher danach aus, dass Wahlen korrigiert werden, wenn den Mächtigen das Ergebnis nicht passt bzw. es vollkommen egal ist, wen der Bürger wählt, weil aufgrund von Koalitionen ohnehin keine Partei mehr das umsetzen muss, wofür sie die Stimmen bekommen hatten. So sind die Grünen inzwischen als die Partei bekannt, die in der Regierung nahezu jeden Krieg mitmachen und verteidigen, die SPD ist für ihren Sozialabbau bekannt (Hartz IV) und die CDU für Atomausstieg, schrankenlosen Zuzug in die Sozialversicherungssysteme und Ehe für alle. Es ist somit vollkommen egal, welche Marionette der Bürger letztlich wählt. Und wie wir die letzten Jahre eindrucksvoll erleben dürfen, spielen da auch die stramm mitmarschierenden Medien eine große Rolle. Egal, ob Schill-Partei, Piraten-Partei, AfD, …, solange eine neue Partei noch nicht systremgetreu gleichgeschaltet mitmarschiert, werden die Medien im Wege der Dauerpropaganda die Partei in so ein übles Licht framen, dass sie bisher immer wieder beseitigt oder so klein gehalten werden konnten, dass der Demokratieschwindel lange nicht wirklich auffiel. Da nunmehr in Thüringen aber selbst CDU und FDP lieber mit der Mauermörderpartei kuscheln möchten und für alle sichtbar vollkommen egal ist, ob man CDU, SPD, Grüne, FDP oder Linke wählt, weil es letztlich alles die gleiche Soße ist, die als Marionetten Befehle von ganz woanders umsetzen, müsste man eigentlich schon sehr naiv sein, immer noch davon auszugehen, dass wir der Staat seien.

          >>> Schau dir doch einfach mal die Parallelen im
          >>> Bereich Genderideologie an. Oder vielleicht
          >>> sollte man Gender-Nazitum sagen? Redeverbote,
          >>> Zutrittsverbote, Abwertung und Entmenschlichung
          >>> aufgrund von Rasse – ääh sorry, ich meinte Geschlecht,
          >>> all das hatten wir schon mal und es interessiert kein Schwein.

          Da sind wir uns einig. Aber woran liegt das wohl, dass keine Partei und kein Sender dagegen ernsthaft aufbegehrt, obwohl die Medien doch die herrschende Gewalten kontrollieren sollen? Aber in der vorgetäuschten Demokratie funktioniert das eben anders, da setzen eben alle vermeintlich unterschiedlichen Parteien und Medien in Wahrheit nur die Befehle bzw. Politik um, die diese als Marionetten eben durchzusetzen haben. Der Widerspruch findet allenfalls halbherzig statt, um den Bürgern Wahlfreiheit vorzugauckeln, aber spätestens in der Koalition ist die Politik dann alternativlos.

          >>> Wie ich übrigens. Ich kann durchaus nachvollziehen,
          >>> dass er fürchtet, irgendwann an einem Punkt angelangt
          >>> zu sein, wo er nur noch elendig verreckt, weil er
          >>> buchstäblich erstickt.

          Das tut mir sehr leid. Ich kann Deine Position auch sehr gut verstehen und nachvollziehen. Wie ich schon sagte, weiß ich ganz ehrlich selber nicht, was ich eigentlich für richtig halten möchte. Ich glaube, ich tendiere auch eher dazu, das menschliche Leben nicht allzusehr zu überhöhen und das Recht jeden Einzelnen für höher zu gewichten, selber über sein eigenes Leben entscheiden zu dürfen. Ich bin ohnehin ein Fan davon, dass der Staat sich möglichst aus vielem rauszuhalten hat, wenn es nicht wirklich nötig erscheint (was natürlich immer so eine Ansichtssache ist). Ich kann aber auch die Gegenansicht gut nachvollziehen, die einen möglichst umfassenden Schutz des Lebens befürwortet und im Sinne von „Wehret den Anfängen“ immer weitere Aufweichungen zu verhindern versucht.

          • „Wenn carnofis daher schreibt, dass wieder ein Schatten des 3. Reiches abgeworfen wird, dann wohl eher so, dass der Staat das Leben immer weniger umfassend beschützen möchte und damit wieder mehr in die Richtung bewegt, wo die Tötung menschlichen Lebens aufgrund der zu geringen Wertschätzung zugelassen wurde.“

            Nein, das Eine hat mit dem Anderen nur bedingt was zu tun.
            Allenfalls sehe ich hier eine Auftragskollision des Staates: die, das Leben zu schützen, gegenüber dem Schutz der Würde des Menschen.

            Die Apparatemedizin macht es heute möglich, dass Menschen selbst dann noch biologisch am Leben gehalten werden können, die zu der Zeit, als das GG verfasst wurde, garantiert gestorben wären. Dem muss man Rechnung tragen, da sonst mit dem unbedingten Erhalt des Lebens die Menschenwürde über die Wupper geht.

            Der Staat hat also das Leben weiterhin uneingechränkt zu beschützen, solange dem kein individuell zu formulierender gegensätzlicher Wille entgegensteht.

            Ob irgendwann eine staatliche Tötung in Fällen kommt, wo der Erhalt des Lebens eines Menschen aus ökonomischen oder anderen (z.B. eugenischen) Gründen nicht vertreten werden soll, ist ne andere Baustelle und würde unabhängig von dieser Diskussion eh getroffen.

            Ich bin mir relativ sicher, dass Selbstmord auch im 3. Reich verboten war, was den Staat keine Sekunde daran gehindert hatte, „lebensunwertes“ Leben gewaltsam zu beenden.

      • Das Problem an diesen Ausführungen ist, dass das höchste Rechtsgut des Staates als Lehre aus dem 3. Reich nicht das Leben ist, sondern die Menschenwürde (Art 1(1) GG).
        Gemäß dem Wortlaut von Art 2(2) GG ist sogar nicht einmal das Leben ein Rechtsgut, sondern das Recht auf Leben – ein Unterschied, der in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist.

        Die Entscheidung des BVerfG halte ich deshalb insofern für konsequent, dass sie anerkennt, dass die Menschenwürde mit dem Schutz des Lebens in Konflikt stehen kann, nämlich dann, wenn aufgrund von z.B. Krankheit ein Weiterleben für den Betroffenen im Sinne seiner Menschenwürde nicht mehr zumutbar ist.

        Menschenwürde bedeutet auch, dass ein Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf, wie es im 3. Reich vielfach der Fall war. Das kann aber nicht nur bedeuten, dass man einen Menschen, aus welchen Gründen auch immer, nicht zum Tod verurteilen darf, sondern muss auch bedeuten, dass man einen Menschen nicht gegen seinen Willen zum Weiterleben zwingen darf. Genau das wäre aber der Fall, wenn man jemandem, der für sich keine Möglichkeit des menschenwürdigen Lebens mehr sieht, sein Leben aber nicht selbst beenden kann, entsprechende Hilfe unbedingt verweigern würde.

        Ich würde daher aus meinem laienhaften Rechtsverständnis anders als du nicht annehmen, dass es sich beim Verzicht des Staates auf ein Verbot der Selbsttötung um einen Kompromiss der Praktikabilität (Tote kann man nicht bestrafen, Bestrafung des Versuchs würde nur effektivere Versuche bewirken usw.) handelt. Vielmehr ist es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne der Menschenwürde, da der Staat nicht das Recht hat, über das Leben einer Person zu entscheiden, weder positiv noch negativ.

        Historisch war Selbstmord im Vereinigten Königreich bis 1961 strafbar, dies aber nicht aufgrund Erwägungen zum absoluten Schutz des Lebens, sondern weil ein Staatsbürger (meiner Ansicht nach in einer der Menschenwürde diametral widersprechenden Logik) als Quasi-Eigentum der Krone betrachtet, über das er auch selbst nicht verfügen darf.

  2. Ein Recht auf Selbstmord kann man nicht postulieren, das steht dem allgemeinen Menschenrecht diametral entgegen. Die Würde des Menschen ist … unfassbar!

    Hier wird der Eugenik und Euthanasie der Weg geebnet. Das ist völlig unvereinbar mit einem „Nie Wieder“.

    Auf Selbstmord kann es kein Recht geben, den nimmt man sich heraus. Als „Recht“ wird es zum unterstellten Interesse derjenigen, über deren Schicksal andere bestimmen.

    • Auf Selbstmord kann es kein Recht geben, den nimmt man sich heraus. Als „Recht“ wird es zum unterstellten Interesse derjenigen, über deren Schicksal andere bestimmen.

      Hä? Wie meinen?
      Du schreibst wirr, komm mal wieder runter.
      Eine Selbsttötung hat sicherlich auch Konsequenzen auf das (un)mittelbare Umwelt eines Selbstmörders und könnte daher tatsächlich auch die Rechte anderer tangieren. Nehmen wir bspw. das Recht eines Kindes auf Umgang mit seinem Vater (in unserer Gesellschaft zumindest auf die Kohle des Alten).
      In erster Linie betrifft es aber ihn selbst und zwar in einer frei bestimmten, eigenen Entscheidung. Und natürlich gibt es ein Recht auf Selbstmord. Denn wenn ich das Recht auf Leben habe, habe ich ebenso das Recht, auf dieses Recht zu verzichten. Ein Recht kann man niemandem aufzwingen, wenn überhaupt, dann geht das nur bei Pflichten.

      Zudem bleibst du eine Erläuterung schuldig, inwiefern eine frei gewählte Selbsttötung gegen die Menschenwürde verstoßen soll. Sicherlich wird in den meisten Fällen auch ein würdevolles Dahinsiehen möglich sein, denn letztendlich ist das auch eine Frage, wie mit einem Totkranken umgegangen wird. Wer sich selbst einen langen Leidensweg erspart, handelt aber nicht zwangsläufig würdelos oder verliert dabei seine Würde – allein weil Würde ein subjektiver Begriff ist.

      Das Gegenteil ist der Fall, es ebnet den Weg in die systematische Euthanasie. Und die stand am Anfang der industriellen Nazi-Vernichtungsmaschine.

      Gähn… Blablah…
      Jaja, alles Nazis. Hier haben wir wieder den typisch deutschen Dauerschuld-Kult. Der nervt einfach nur und ist als Argument unbrauchbar.

      PS: Schau mal, man kann seine Meinung auch in einem statt in drei Beiträgen posten. 😛

    • „Ein Recht auf Selbstmord kann man nicht postulieren, das steht dem allgemeinen Menschenrecht diametral entgegen. Die Würde des Menschen ist … unfassbar!“

      warum sollte es das nicht geben? Art 2 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und in würde sterben zu wollen statt etwa von einer fürchterlichen Krankheit gequält zu werden kann auch gerade ausdruck der Menschenwürde sein

      • Genauso sehe ich das auch.
        Dass hier eine OPTION vom Staat missbraucht wurde, um unerwünschtes Leben zu eliminieren, kann irgendwann nicht mehr Maßstab sein.
        Kriegswaffen wurden auch zum Eliminieren von Menschen verwendet, was die BRD nicht daran gehindert hat, eben diese Waffen zu exakt dem Zweck schon in den 50er Jahren wieder zu beschaffen.

        Entscheidend ist, dass der Wille zu sterben, beim Betroffenen bleibt und nicht irgendwann vom Staat übernommen wird. DANN sehe ich die Gefahr des Missbrauchs. Ansonsten gibt es in mehreren europäischen Ländern längst legale Sterbehilfe, ohne dass sich Anzeichen eines Genozids entwickelt hätten.

        Es ist schlicht albern, es hätte den Holocaust ohne Sterbehilfe nicht gegeben und Sterbehilfe sei das Eingangstor zum Holocaust, bzw. zur Euthanasie.

    • Da widerspreche ich energisch; ein Recht auf Selbstmord muss es geben, anderenfalls wäre das eine Verletzung der Menschenwürde; siehe meine Ausführungen in der Antwort an xyz weiter oben.

      Die Problematik bei der Sterbehilfe ergibt sich ja auch nicht aus der Frage, ob es ein Recht auf Selbstmord gibt oder nicht (dass es eines gibt, wird m.E. von keiner Partei bestritten), sondern daraus, ob und wie man beurteilen will, ob sich der Betroffene wirklich aus freien Stücken für eine Beendigung seines Lebens entscheidet. Davon, ob das der Fall ist oder nicht, hängt die moralische Beurteilung einer eventuellen Beihilfe ab.

  3. Das ist eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung. Und rein formal ein weiterer Beleg, dass Deutschland keine Demokratie kann.

  4. Da siechen ohne Ende multimorbide arme Menschen in unseren Einrichtungen dahin. Für die ist kein Geld da, für die ist kein Personal da, die Familie hat schon lange etwas anderes zu tun.

    Wie soll ein solcher meist uralter Mensch in ein Land kommen, in dem man ihn erlöst – von den Schmerzen, von der Atemnot, von der Verzweiflung?

    Es ist unmenschlich, diese Menschen weiter zu solchen Qualen zu zwingen, wenn sie das nicht mehr möchten und endlich befreit sein wollen.

    Wenn wir denen wirklich Fürsorge und Menschenliebe zukommen ließen, dann könnte man diese moralische Diskussion aufmachen. Aber wir lassen sie im Stich, wir haben Geld für Elektromobilität und Genderstudies, für die Alten und Schwerkranken haben wir lediglich Personalmangel und Kostendruck. Das ist zynisch.

    Es ist großartig, dass das Gericht für diese Menschen unerwartet einen Ausweg sichtbar macht.

      • Deutschland stirbt. Es geschieht nur so langsam, dass die Leute sich dran gewöhnen. Man kann halt nicht immer mehr draufsatteln, an F-lingen, Alten, Spinnern, Justiz, Verwaltung, Euro/EU/Banken-Rettung usw. bei gleichbleibender Wertschöpfung.

        Ich brauchte neulich für eine Narkose termingerecht ein Kontrollblatt vom „Hausarzt“, habe aber meine (selbst schon alte und oft kranke) Ärztin nicht erreicht, immer besetzt oder es nahm niemand ab. Die war auch gerade (mal wieder) krank und wurde wohl von einem pensionierten Arzt vertreten. Die chronisch vollkommen überlastete Praxishilfe war entweder nicht da oder nahm nicht ab, weil anderweitig beschäftigt. Der andere Arzt in unserem Ort arbeitet auch im Akkord (bei dem war ich vorher) und leidet angeblich selbst unter Depressionen. Wartezeit (im voll besetzten, schniefenden und hustenden Wartezimmer i.d.R. nicht unter einer Stunde). Notaufnahme im nächstgelegenen Krankenhaus, vor allem am Wochenende, ist noch schlimmer, durfte ich auch schonmal ausprobieren, einmal mit beginnender Blutvergiftung, einmal mit kotzendem Kind).

        Also habe ich in der nächsten größeren Stadt nach einem neuen Arzt Ausschau gehalten, erst bei der vierten oder fünften Praxis (die wohl noch recht neu ist), räumte man mir, als Ortsfremden, freundlicherweise eine Termin ein.

        Meine Frau arbeitet in einer Klinik für psychische Erkrankungen, die weiß auch, wie da abgerechnet wird, die Regelsätze für gesetzlich Versicherte sind schon uralt und ewig nicht mehr erhöht worden (entsprechend nehmen die auch nur privat Versicherte und Selbstzahler). Dankenswerterweise hat die „das beste Deutschland das wir je gab“-Kanzlerin die ganzen Behandlungskosten für F-linge da auch noch draufgehauen, zumindest soweit mir bekannt ist (die verdammte Lügenpresse berichtet über solche Skandale ja kaum, unsere Ausrottung hat Vorrang).

        • Es geht doch gar nicht darum, ob da noch die Fünflinge mitversorgt werden. Es ist eine Frage der Prioritäten.

          Die FFF-Mädchen wünschen, dass wir schnell aus der Kohle aussteigen, also werden aus dem Nichts 60 Milliarden dafür locker gemacht. Mit dieser Kohle könnte man die soziale, pflegerische und gesundheitliche Infrastruktur derart aufstrapsen, dass akut und chronisch Kranke ein würdevolles Dasein hätten.

          Das Problem ist nicht, dass nichts da ist, das Problem ist, dass Politik und Gesellschaft irgendein modischer Schabernack wichtiger ist als das unmittelbare Wohl der Menschen.

  5. Prinzipiell zu befürworten. Spielt ja eh nur eine Rolle für Leute, die sich selbst nicht „helfen können“. Allerdings würde ich, wie bei Abtreibung, eine Beratung vorschalten, die Alternativen und Hilfen aufzeigt, die vielleicht noch nicht ausgereizt wurden, außerdem einem Mißbrauch (etwa Druck durch das Umfeld) ausschließen kann und auf die Folgen für die Nachkommen hinweist.

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