Abschaffen des Ehesplittings?

Im Spiegel wettert Margarete Stokowski gegen das Ehegattensplitting:

Und was machen wir morgen? Das Ehegattensplitting abschaffen! Was ist das für ein merkwürdiger Move, Geld dafür sparen zu wollen, dass man einem anderen Menschen Treue verspricht? Ehegattensplitting ist letztlich eine sozial weitgehend akzeptierte Nebenform von Prostitution: Ich spare Steuern, indem ich den Staat daran teilhaben lasse, mit wem ich mein Bett teile. Was soll das? Dabei ist das Problem gar nicht das der Prostitution, die unter geregelten Bedingungen stattfinden können sollte. Das Problem ist, wenn so getan wird, als sei die Beziehungsform „Ehe“ für die Gesellschaft irgendwie wertvoller als andere Formen. Was für ein Quatsch, wenn man weiß, dass Kinder auch ohne Ehe zustande kommen und sowieso mehr als jede dritte Ehe geschieden wird.

Frauen von beruflichen Plänen fernhalten

Man muss nicht zwangsläufig die Institution der Ehe abschaffen. Dass Menschen zusammenleben und das feiern, ist wunderschön. Lebenslange Treue, Verbindlichkeit, Fürsorge, wer könnte etwas dagegen haben, wenn zwei Leute das so für sich wollen? Betonung auf „für sich“.

Der Satz mit der Prostitution ist interessant: Was wäre das, wenn es ein hoch konservativer Politiker gesagt hätte? Slutshaming (weil Prostitution als Abwertung genutzt wird)? Abwertung der Arbeit der Frauen in der Familie? Sicherlich wäre es irgendwie kritisierbar gewesen. Faktisch falsch wäre es überdies, wie ich natürlich gleich als Mann näher darlegen muss: Der Steuervorteil wird auch bei der Josefsehe gewährt, er deckt insofern pauschale Zuarbeit ab, auch wenn diese faktisch nicht erbracht wird.

Mit dem Ehegattensplitting wird schlicht so getan als hätten zwei Leute je die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet und würden dann jeweils getrennt veranlagt werden. Bei gleichen Einkommen macht es also keinen großen Unterschied aus:

Der Begriff Splittingtarif stammt aus dem deutschen Einkommensteuerrecht und beschreibt den für zusammenveranlagte Ehepaare anwendbaren Steuertarif. Rechtsgrundlage ist § 32a Abs. 5 EStG. Hierbei wird folgendes Verfahren verwendet:

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet).
Für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen).
Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.
Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Das gemeinsame zvE eines gemeinsam veranlagten Paares wird bei diesem Splittingverfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet wie das halb so hohe zvE eines einzeln Veranlagten. So beträgt beispielsweise im Einkommensteuertarif 2010 bis 2012 der effektive Steuersatz eines Paares mit einem gemeinsamen zvE von 48.000 € etwa 16 %. Das zvE eines einzeln Veranlagten in Höhe von 24.000 € wird mit dem genau gleichen Steuersatz belastet.

Die Splittingwirkung tritt nur ein, wenn bei progressiven Steuertarifen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine Einkommensdifferenz besteht und nicht beide im Einkommen über einer eventuell vorhandenen Progressionsobergrenze liegen. Denn die Progression sorgt in solchen Fällen dafür, dass bei Individualbesteuerung mit wachsender Einkommensdifferenz immer höhere Steuern anfallen. Durch das Splittingverfahren wird dieser Effekt für gemeinsam veranlagte Paare kompensiert, während er für einzeln veranlagte Personen bestehen bleibt.

Der Splittingeffekt ist abhängig

von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern,
von der Höhe des zvE insgesamt sowie
vom Steuertarif (Progressionsverlauf).
Bei einem nominellen Einheitssteuersatz kann ein Splittingeffekt nur entstehen, wenn – beispielsweise über Freibeträge – mindestens eine Progressionsstufe existiert.

Die Ehegatten A und E haben zusammen ein zvE von insgesamt 80.000 €. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt dann 18.014 € (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt dadurch sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000 € eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.[9]

Dieselbe Steuerbelastung ergibt sich ohne Splitting („Individualbesteuerung“) nur dann, wenn sich das Einkommen exakt gleichmäßig auf beide Partner verteilt:

Referenzverteilung: Jeder Ehegatte hat jeweils 40.000 € beigetragen.zvE von A = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
zvE von E = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 18.014 €, also identisch mit der beim Splitting.
Jede andere Verteilung des Einkommens würde hingegen bei Individualbesteuerung zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, die umso größer wird, je ungleicher das Einkommen verteilt ist:

Verteilungsvariante A: Ehegatte A hat 60.000 €, Ehegatte E 20.000 € beigetragen.zvE von A = 60.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 17.028 €
zvE von E = 20.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 2.701 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 19.729 €
Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 1.715 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.
Verteilungsvariante B: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen.zvE von A = 80.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 25.428 €
zvE von E = 0 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 0 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428 €
Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 7.414 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.

Das Splitting fördert damit so gesehen nicht die Ehe, sondern eine Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern (oder jetzt die Arbeitsteilung zwischen gleichgeschlechtlichen Eheleuten). Denn dadurch wird es einfacher für eine Familie, bei der zB die Frau Hausfrau ist und die Kinder betreut.

Insofern ist es durchaus verständlich, dass diese Option den Feministinnen nicht gefällt, denn sie erlaubt es eher klassische Rollen zu leben.

Ein weiterer Dorn im Auge vieler Feministinnen ist sicherlich die Verteilung innerhalb der Steuerklassen, hier bekommt der weniger verdienende Ehegatte häufig die Steuerklasse V, der mehr verdienende die III. Das hat den Vorteil, dass aufgrund einer höheren Belastung des niedrigeren Einkommens die Vorauszahlungen eher mit dem übereinstimmen, was man später tatsächlich zahlen muss. Und dadurch haben eben viele Frauen mit niedrigen Einkommen noch eher das Gefühl, dass sich ihre Tätigkeit wenig lohnt.

Die Steuerklassen sind dabei aber tatsächlich nur eine Regelung der Vorauszahlungen, wie viel Steuern man zahlt bleibt insofern gleich, egal ob man die Steuerklassen IV und IV wählt oder die Steuerklassen III und V. Und natürlich wird in der Betrachtung auch gerne vergessen, dass weiterhin in die Rentenkasse etc eingezahlt wird.

Bereits zulang hatte in einem Artikel auch angeführt, dass das Bundesverfassungsgericht zu dieser Besteuerung mit einer Entscheidung beigetragen hat:

Die Aufhebung der Zusammenveranlagung würde – so wird gesagt – eine ungerechte Benachteiligung der Familien bedeuten, in denen die Hausfrau und Mutter einem marktwirtschaftlichen Erwerb nicht nachgeht oder nicht nachgehen kann. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Familie mit nur einem Einkommensbezieher gerade gegenüber den Ehegatten, die beide Einkommen haben, ungerecht benachteiligt sein soll

Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Zu dem Gehalt solcher privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt. Das zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung angeführte Ziel, die erwerbstätige Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, entspricht einer bestimmten Vorstellung von der besten Art der Ehegestaltung.

Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folgt ebenso aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Das Grundgesetz geht davon aus, daß die Gleichberechtigung mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist, so daß auch die Gesetzgebung nicht von einem Widerspruch beider Prinzipien ausgehen darf. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört aber, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau von vornherein als ehezerstörend zu werten, widerspricht nicht nur dem Grundsatz, sondern auch dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Zweckrichtung des Gesetzes, die Ehefrau von marktwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuhalten, ist ungeeignet, die Zusammenveranlagung zu rechtfertigen.

Diese schafft nach der Art der Einkünfte eine Ungleichheit innerhalb der Gruppe der Verheirateten; denn nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, bei allen anderen Einkommensarten der Frau zusammen (Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG). In der Bestimmung liegt außerdem eine ungleiche Behandlung nach dem Geschlecht: nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, ist der Mann Lohnempfänger, wird zusammen veranlagt.

Die Entscheidung ist allerdings aus dem Jahr 1957, also frisch nach dem Inkrafttreten des Art. 3 GG. Inwieweit das Bundesverfassungsgericht heute anderer Auffassung wäre ist schwer zu sagen.

Dazu auch aus der Wikipedia:

Ob und inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig wäre, das Ehegattensplitting einzuschränken, ist umstritten. Dies gilt insbesondere für Regelungen, welche dazu führen, dass die Gesamtsteuerlast im Einzelfall von der Einkommensverteilung in der Ehe abhängt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in ständiger Rechtsprechung die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit und hat mehrfach entschieden, das Ehegattensplitting erreiche dieses Ziel, weil es die Ehe ungeachtet der ehelichen Aufgabenverteilung als steuerliche Einheit behandelt. Die bislang letzte Entscheidung dazu stammt aus dem Jahr 1982[28][29] (BVerfGE 61, 319 C.I.4.a → Steuersplitting III). Das Gericht geht dabei davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. Damit knüpfe das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfinde.

Durch das Ehegattensplitting werde dem Urteil zufolge „sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind […], als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen.“ Eine weitere Begründung für die Verfassungsmäßigkeit des Ehegattensplittings sieht das Gericht darin, dass damit „eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter verbunden sei“. Insgesamt sei „das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-‚Vergünstigung‘, sondern – unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers – eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung.“ Durch dieses Verfahren werde „auch vermieden, dass Eheleute mit mittleren und kleineren Einkommen in der Progressionszone, vor allem Arbeitnehmer, gegenüber Eheleuten mit hohem Einkommen, vor allem Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, benachteiligt werden.“ Letztere könnten „– worauf schon 1958 und 1974 im Gesetzgebungsverfahren und neuerdings wieder von der Bundesregierung mit Recht hingewiesen worden ist […] – durch vertragliche Aufteilung ihres Gesamteinkommens die Steuerprogression mit dem gleichen Effekt wie beim Ehegattensplitting senken, was für die Masse der Arbeitnehmer nicht möglich ist.“[28]

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass auch andere steuerliche Gestaltungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden könnten, etwa ein Familiensplitting. Befürworter einer Einschränkung sprechen vor diesem Hintergrund von einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers[30] (→ Status Positivus). Gegner halten jede steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer bestimmten eheinternen Einkommensverteilung für verfassungswidrig.[31]

Nach Einschätzung des DIW ist eine Einschränkung des erheblichen Splittingvorteils bei Ehepaaren mit hohen Einkommensunterschieden zu rechtfertigen, wenn das politische Leitbild die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Ehepartner in den Vordergrund stellt

Ein Familiensplitting wäre insofern interessant, weil es Kinder mehr in den Vordergrund rücken würde. Es wäre bei einer Änderung aber jedenfalls damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit entscheiden muss, und das sehr schnell, da eine solche Entscheidung sehr viele Leute betreffen würde.

Das Fazit von Zulang zum Ehegattensplitting war damals:

Das Ehegattensplitting verliert zunehmen seine Relevanz je mehr sich die Einkommen in ihrer Höhe angleichen. Eine Abschaffung würde auch das Ende der traditionellen Rollenverteilung bedeuten. Von einem Diebstahl an Frauen kann deshalb auch keine Rede sein. Wie auch wenn es aus steuerrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht welcher Partner der Haupternährer ist oder wer von beiden einen Einkommenszuwachs zu verzeichnen hat. Das Ehegattensplitting muss also als Werkzeug für die individuelle freie Rollenverteilung innerhalb der Ehe begriffen werden.

Damit ist die Abschaffung des Steuersplittings natürlich auch durchaus für Männerrechtler interessant:

Es bedeutet eben auch, dass die klassische Hausfrauenehe unattraktiver wird und die Erwerbstätigkeit der Frau interessanter. Wer weniger Unterhaltszahlungen für Männer als Gruppe will, für den könnte es damit ein interessantes Modell sein. Es würden damit – auch schlicht weil Geld weg fällt, welches gebraucht wird – mehr Leute gezwungen werden, andere Formen der Arbeitsteilung durchzuführen, es bestünde eine höhere Not/Motivation aus der Elternzeit schneller wieder in den Beruf zu wechseln.

Für die Eheleute,  die – ggfs zumindest „bis die Kinder aus dem gröbsten raus sind“ – an einer Arbeitsteilung festhalten wollen und gleichzeitig Hausabzahlung etc darauf ausgerichtet haben, dass ein Splitting weiterhin stattfindet, wäre es hingegen fatal. Wegen dieser großen Reichweite vermute ich auch mal, dass da die Parteien nur sehr ungern ran gehen werden. Es droht eine Verärgerung oder zumindest Verunsicherung vieler Wähler. Man müsste also wohl den Nachteil irgendwie kompensieren. Und das bringt viele Unsicherheiten in die Berechnung, die so etwas gefährlich machen.

Siehe auch:

60 Gedanken zu “Abschaffen des Ehesplittings?

    • Aus Sicht der meisten Anti-Feministen auch nicht. Aber mal ehrlich, wie wenig Spass im Leben muss man eigentlich haben damit man Erwerbsarbeit als Lebenszweckerfüllung wertet. Kerzen anzünden u. 3 Vater-Unser würde ich täglich sprechen wenn irgendjemand mir jemand die ewige Pendelei und das Erfüllen der Erwartungshaltung der Kundschaft als Wirtschaftsnutte abnehmen würde.

      Man muss wohl im ÖD arbeiten oder als Absolvent in Namen-Tanzen am Hungertuch nagen um mit so einer Rosaroten Brille durchs Leben zu irren.

      Arbeit macht abhängig!
      Arbeit macht krank!
      Faulheit ist die Grundlage des Fortschritts und der Zivilisation!

  1. Das Ehegattensplitting gibt’s ja nicht als Geschenk, sondern als Gegenleistung dafür, daß der Staat seine Fürsorgepflicht reduzieren kann. Im Falle von Arbeitslosigkeit oder soziale Notlagen muß zunächst der Ehepartner (nach seinen Möglichkeiten) einspringen.
    Die Idee des Familiensplittings ist auf den ersten Blick einleuchtend, ignoriert aber, daß die Kinder irgendwann aus dem Haus sind. Wer zwanzig Jahre lang sein berufliches Engagement eingeschränkt hat, kann ja dann nicht einfach die dadurch verpaßten Stufen auf der Karierreleiter überspringen; es bleibt also auch später noch ein Nachteil gegenüber den DINK-Ehen.
    Eine Abschaffung des Ehegattensplittings würde nur Ehen mit starken Einkommensunterschieden treffen, damit wird sich die Schere zwischen Arm und Reich weiter öffnen.

    • Selbstverständlich! Was glaubst du wie sauer meine Frau war als sie nach Deutschland kam und sah, dass sie z.B. für ihren Deutschkurs bezahlen musste während die muslimischen Teilnehmer, die Sozialhilfe bezogen, ihn gratis bekamen.

    • Nochmal, Kinder haben nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun. Dafür gibt es Kinderfreibeträge. Das Ehegattensplitting geht von einer gemeinschaftlich wirtschaftenden Einheit aus, mehr nicht.

    • Eben.
      Zwei Vollzeiteinkommen ohne Kinder bringen mehr als ein Vollzeiteinkommen mit Splitting und ohne Kinder.
      Das lohnt sich also nur, wenn ein Partner arbeitslos ist (muss nicht die Frau sein), und in dem Fall spart der Staat dafür Sozialleistungen ein, was ja auch nicht schlecht ist.

      Familiensplitting – also Kindersplitting – wäre gut für Alleinerziehende.

      ansonsten: #Ehegattensplitting-für-alle

  2. Angesichts der offenen Feindschaft vieler Feministinnen und des Feminismus gegenüber der „patriarchalen Ehe“ frage ich mich, wie eigentlich staatliche Förderung feministischer Umtriebe mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist? Bei verständiger Würdigung des Feminismus und seiner Ziele müsste man eigentlich jegliche staatliche Unterstützung dieser Ideologie für rechtswidrig halten.

  3. Stokowski zeigt sich ja eigentlich immer hasserfüllt und dabei dämlich. Aber hier hat sie den Vogel abgeschossen. Es ist ein wahres Fest mitzulesen wie seitenweise SpOn-Kommentaren ihr den Quatsch um die Ohren hauen.

    Bzgl des Familiensplittings scheint es da einen Konsens zu geben, daß wenigstens das diskutierbar wäre. Einige halten dagegen mit dem Argument, daß mit (mehr oder weniger) kostenfreier Bildung, Freibeträgen und anderem ein Familiensplitting bereits eingepreist ist. Ich vermag dem nicht zu folgen, denn Kinder sind ein Armutsrisiko.

    Man sollte vielleicht auch mal von den riesigen Transferleistungen von Mann zu Frau sprechen, die in der klassischen Rollenverteilung mit drin ist. Als ob der besserverdienende Mann den gemeinsamen Steuervorteil für sich behält, zuhause alles hälftig bezahlt wird und der Mann den Rest mit Koks und Nutten durchbringt während sie scheinbar unbezahlte Familienarbeit vollbringt.

    Es gibt wie immer einen ganz einfachen Weg für Feministinnen nicht mehr gezwungen zu werden als Mütter tagsüber mit ihren Freundinnen die Cafes zu belagern. Ihre Zeit nicht für irgendeine Firma sondern für ihre Kinder herzugeben und dabei sinnstiftend zu agieren. Sie müssen nur aufhören nach oben zu heiraten. Am besten nach unten. Aber Verantwortung für seine Entscheidungen zu übernehmen ist ein fieses, patriarchales, unterdrückerischen Konzept.

    • “ Sie müssen nur aufhören nach oben zu heiraten. Am besten nach unten.“ Kannst du wildlebende Löwen dazu bringen Gras zu fressen? Das Frauen nach oben heiraten ist genetisch determiniert – es ist weder anerzogen noch gelernt. Eine Frau kann sich mit viel Rationalisierung dagegen entscheiden aber das schaffen die wenigsten. Evolutionär würde es auch keinen Sinn machen, unser Problem ist halt, dass wir die natürlichen Mechanismen versuchen zu überwinden indem wir Technologie, Humanität und die Stärkung des Individuums verwenden. Das wird uns in wenigen Generationen noch massiv auf die Füße fallen. Zum Glück erlebe ich es nicht mehr.

  4. Nach der Einführung der „Ehe für alle“ ist es eigentlich logisch zwingend das Ehegattensplitting abzuschaffen: Zwei Eheleute müssen nun nicht einmal mehr die theoretische Möglichkeit mitbringen um Kinder zu bekommen — aus welchem Grund also sollten wir als Gesellschaft sie subventionieren? Ein Splitting mit betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern wäre weit sinnvoller:
    Die steuerliche Situation mit einem Kind in der Familie wäre dann identisch zur Splittingsituation mit dem Ehepartner. Bei drei Kindern hätte der „Verdiener“ dann entsprechend ein steuerfreies Einkommen bis 4x ~8.000 €, der Zuhause-Bleibende zahlt ja sowieso nichts, da er kein Einkommen hat.
    Bei einer drastischen Erhöhung des Kindergeldes würde ich befürchten, dass es „Kinder machen“ als reines Finanzierungsmodell interessanter macht. Außerdem belohnt das Splitting stärker die Partner, die zusammen bleiben und führt hierdurch zu stabileren Partnerschaften.
    Das Splitting könnte auch für pflegebedürftige Familienmitglieder gelten: Der Sohn könnte bspw. die Steuerentlastung seiner alzheimerkranken Mutter bekommen, wenn diese in einem Heim betreut werden muss, und er für diese Kosten aufkommt.

    • „Zwei Eheleute müssen nun nicht einmal mehr die theoretische Möglichkeit mitbringen um Kinder zu bekommen“

      Das mussten sie vorher auch nicht. Auch heiratende Renter können das splitting nutzen.
      Und natürlich könnten auch in Homosexuellen Beziehungen Kinder arbeitsteilg betreut werden

    • „Der Sohn könnte bspw. die Steuerentlastung seiner alzheimerkranken Mutter bekommen, wenn diese in einem Heim betreut werden muss, und er für diese Kosten aufkommt.“

      Ein Heimplatz kostet übrigens (bei uns in NRW) im Schnitt monatlich fast 4000 Euro. Bei niedrigster Pflegestufe wird der mit etwas über 1000, bei höchster Pflegestufe mit 1500 (und in den sogenannten Härtefällen mit 1900) Euronen bezuschusst, verursacht also reale Kosten in Höhe von 2000 bis 3000 Euro, theoretisch 12 mal pro Jahr. Theoretisch, weil: praktisch sinkt die Verweildauer der Heimbewohner seit langem, laut wiki liegt sie nurnoch bei 6 Monaten.

      Die durchschnittliche Pflegedauer bei (offiziell) privat-betreuten (oft allerdings unter Zuhilfenahme ambulanter Dienste und/oder – immernoch gern polnischer – Pflege-Au-Pairs) beträgt übrigens im Schnitt 5 Jahre.

  5. Positiv an Stockis Artikel finde ich, daß in über 300 Kommentaren ihre schmale Denkleistung betreffs des Splittings korrigiert wird.
    Aus Teilen ihres Textes, zB diesem:

    “ Das Problem ist, wenn so getan wird, als sei die Beziehungsform „Ehe“ für die Gesellschaft irgendwie wertvoller als andere Formen. Was für ein Quatsch, wenn man weiß, dass Kinder auch ohne Ehe zustande kommen und sowieso mehr als jede dritte Ehe geschieden wird.“

    wird ersichtlich, daß sie eigentlich gegen die Institution der Ehe an sich wettert, das Splitting ist da nur ein Hebel, mit dem sie ihre „Argumentation“ ansetzt.

  6. Pingback: Frau Stokowski fordert: Steuern erhöhen und Care-Arbeit weiter entwerten! | asemann.de

  7. Margarete die große Volkserzieherin meint,sie müsse sich in die Entscheidung von Ehepaaren einmischen, die gemeinsam ihr Leben organisieren und sich ebenfalls gemeinsam finanziell über Wasser halten. Für alle, die aufgrund dieser Femideologie glauben, ein Kindersplitting gegen das Ehegattensplitting ausspielen zu müssen, sei Jürgen Borchert (Sozialrichter) zitiert: „Kindergeld ist die Rückgabe von Diebesgut. Fakt ist, dass in Deutschland Arbeitnehmer – und gerade die jungen mit Kindern – im weltweiten Vergleich mit am härtesten durch Steuern und Abgaben belastet sind.“ Insofern ist konsequent ein Familiensplitting zu fordern, also z.B. im Fall von Vater, Mutter und zwei Kinder Steuerlast durch 4! Wer mintseitig gut ausgebildete, gutverdienende Söhne durch die Ausbildung finanziert hat, weiß, dass sich eine Familie dafür ganz ordentlich am Riemen reisen muss. Die ungebrauchten Uteruse ala Margarete wissen davon freilich nichts, sie erwarten, dass diese Gutausgebildeten als Hocheinzahler dereinst ihr verhärmtes, sinnleeres Alter finanzieren. In der Zwischenzeit fahren sie mit Teddybären an Bahnhöfe, weil ihnen dafür ansonsten jede andere Projektionsfläche abgeht. Von der Warte aus lässt es sich prima an faulen Äpfeln schnorcheln!

  8. „Ein weiterer Dorn im Auge vieler Feministinnen ist sicherlich die Verteilung innerhalb der Steuerklassen, hier bekommt der weniger verdienende Ehegatte häufig die Steuerklasse V, der mehr verdienende die III. Das hat den Vorteil, dass aufgrund einer höheren Belastung des niedrigeren Einkommens die Vorauszahlungen eher mit dem übereinstimmen, was man später tatsächlich zahlen muss. Und dadurch haben eben viele Frauen mit niedrigen Einkommen noch eher das Gefühl, dass sich ihre Tätigkeit wenig lohnt.“

    Ein geflügeltes Wort unter den Betroffenen: ich wünschte, ich bekäme meine Abzüge!

    Steuerklasse V bedeutet natürlich auch bspw. ein etwas reduziertes Elterngeld.

      • Ja, stimmt, das wurde geändert, mittlerweile steht den Leuten die Steuerklassenaufteilung im Prinzip frei.
        Seit wann nochmal genau?

        • Ich erklärs Dir: das ist so ein Fall, bei dem ich schon aufgrund der Stichwörter, die mir einfielen, wüsste, dass ich lange suchen müsste.

          Soweit ich erinnere, wurde das zu meinen Studienzeiten geändert. Also schon im diesem Jahrtausend, aber genauer hab ichs halt nicht. Du?

        • „Ja, stimmt, das wurde geändert, mittlerweile steht den Leuten die Steuerklassenaufteilung im Prinzip frei.
          Seit wann nochmal genau?“

          Meines Wissens nach schon immer. Warum auch nicht? Wenn einer von beiden deutlich mehr verdient, dann zahlen sie mit IV/IV erst zuviel steuern und bekommen die dann nach Festsetzung wieder. Bis dahin geben sie dem Staat ein Zinsloses Darlehen in der Höhe ihrer Erstattung.

        • Meine Eltern z.B. haben wenige Tage nach dem Erlass der großen Eherechtsreform 1976 (inkraftgetreten im Folgejahr) geheiratet. Ja, genau die, die die Pflicht zur Haushaltsführung für Frauen aufhebte.

          Kann mir keiner erzählen, dass dieser Generation damals auch schon die Wahl der Steuerklassen freigestanden hätte.

          Nun hab ich eine gute halbe Stunde erfolglos in die Suche investiert und das ist ein Thema, das ich überhaupt gar nicht leiden mag, von daher… wenns sonst niemand genauer weiß, müssen wir das wohl als bloße Behauptung stehen lassen.

          Was ich währenddessen aber lernte:

          „seit 2010 sieht das Gesetz noch einen dritten Weg vor, der bisher nahezu unbekannt ist: Die Kombination IV/IV mit dem sogenannten Faktorverfahren. Auf Antrag beim Finanzamt wird anhand der voraussichtlichen Jahresverdienste der beiden Ehepartner ein Faktor ermittelt, der dafür sorgt, dass der Splitting-Vorteil Monat für Monat wirksam wird. Den Ehepartnern bleibt so mehr Netto vom Brutto – ohne dass einer der beiden zur ungünstigen Steuerklasse V wechseln muss. … Nicht einmal ein Prozent der Ehepaare hat sich nach Angaben des Finanzministeriums bisher für das Faktorverfahren entschieden, zum Stichtag 7. November 2016 waren das lediglich 75.694 Personen. 72 Prozent der Ehepaare nutzen weiterhin die klassische Kombination III/V, 28 Prozent die Steuerklassenkombination IV/IV. “

          https://www.welt.de/politik/deutschland/article162786795/Frauen-Union-sagt-der-Steuerklasse-V-den-Kampf-an.html

          „Damit der Splitting-Vorteil direkt wirksam wird, müssten sie allerdings beide dem jeweiligen Arbeitgeber mitteilen, was der andere verdient. Dies könnte für manche Ehepaare eine Hürde sein, sich für Steuerklasse 4 zu entscheiden.“

          http://www.nw.de/nachrichten/regionale_politik/20991901_Frauen-Union-will-Steuerklasse-5-zur-Ausnahme-machen.html

        • Es gibt und es gab keine freie Wahl der Steuerklassen. Für Verheiratete (wenn beide arbeiten) gilt erst mal die Konstellation IV / IV. Diese Einstufung kann auf Antrag beider Eheleute in III / V geändert werden, wenn die Bedingungen aus §38 bzw. §39 Einkommenssteuergesetz erfüllt sind. Das gilt seit min. 1977 so. Vorher galt die Reichsabgabenordnung aus der Nazizeit in leicht veränderter Form, aber auch da galt für die Steuerklassen nach meinem Wissen bereits das Gleiche.

          • “ Für Verheiratete (wenn beide arbeiten) gilt erst mal die Konstellation IV / IV. Diese Einstufung kann auf Antrag beider Eheleute in III / V geändert werden, wenn die Bedingungen aus §38 bzw. §39 Einkommenssteuergesetz erfüllt sind. “

            Insofern gilt dann für alle, die III/V wählen könnten auch immer die Wahl, statt dessen IV und IV zu nehmen. und darum ging es ja. Theoretisch können sie sogar wählen, sich getrennt veranlagen zu lassen oder?

        • Was du meinst ist die Einführung des Faktoverfahren, also Steuerklasse IV mit Faktor. Dieses Konstrukt ist meiner Meinung der größte Blödsinn überhaupt, hat aber die normalen Steuerklassen in keinster Weise verändert.

          Ich weiß ja nicht wie du recherchierst, denn selbst mit dem ersten Treffer auf https://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerklasse erscheint der Satz „Die Lohnsteuerklassen I bis IV wurden mit dem Steueranpassungsgesetz 1934 am 16. Oktober 1934 eingeführt.[1][2] Es trat am 1. Januar 1977 außer Kraft und wurde inhaltlich in die Abgabenordnung 1977 übernommen.“ Dies ist zwar inhaltlich nicht ganz zielführend, da jedenfalls die Steuerklassen nicht in der AO, sondern in §38b EStG geregelt sind, es dürfte aber deine ursprüngliche Frage beantworten.

          Sei jedenfalls versichert, dass es die Steuerklasse IV schon länger gibt als dieses Jahrtausend alt ist 😉

        • „Theoretisch können sie sogar wählen, sich getrennt veranlagen zu lassen oder?“

          Selbstverständlich. Das ist allein deshalb schon möglich, weil dann in den allermeisten Fällen das Finanzamt den Vorteil hat 🙂

        • Ich behaupte ja eben, dass die längste Zeit automatisch III für ihn und V für sie nach einer Eheschließung galt, ich als junge Studentin (der Ehe abgeneigt) noch mit einer Freundin über irgendeine jüngst-erfolgte, aus weiblicher Perspektive wichtige Änderung sprach, die IV / IV betraf – und das war garantiert noch nicht das Faktorverfahren, da ich von diesem erst heute Kenntnis nahm (und es muss auch früher gewesen sein. Das Bauchgefühl sagte spontan „so um 2004 rum“, aber gefunden hab ich leider nix)

        • Was heißt da automatisch galt? Man kann als Paar die Wahl, mindestens jedes Jahr, welche Kombination aus III/V, IV/IV und (IV/IV)+Faktor man möchte. Läufst du etwa auch noch mit den Preisschildern an deiner Kleidung rum, nur weil die standardmäßig daran befestigt sind?

          @Christian:
          Meiner Meinung ist nur die Variante IV/IV für den Massengebrauch sinnvoll, selbst und gerade wenn nur einer arbeitet. Wie schon richtig dargestellt wurde ändert sich die Gesamtsumme der Steuerlast überhaupt nicht, es ist immer nur die Frage wann man das Geld zahlt. Eher früher (= „schlechte“ Steuerklasse = IV/IV) oder eher später (=“gute“ Steuerklasse = III/V).

          Die spätere Zahlung lohnt sich nur, wenn man a) sich darüber bewusst ist, dass dieses Geld später noch zu zahlen ist b) sich darüber bewusst ist, dass es „gemeinsames“ Geld ist und c) man in der gewonnen Zeit damit etwas gewinnbringend erwirtschaften kann. Bei den meisten scheitert es aber schon an a), denn angeblich spart man damit ja Steuern. Nein, spart man nicht! Ebenso hat es den sekundären Effekt mit dem schlechten Arbeitsanreiz für den Partner mit Steuerklasse V. Den Effekt gibt es definitiv, ich habe in meinen Jahren im Steuerrecht schon viele solcher Fälle erlebt. Das führt eben auch zu Punkt b). Oftmals wird das Netto des besser verdienenden mit Steuerklasse III erstens als „meines“ angesehen und zweitens bei der Frage einer Arbeitsaufnahme für den zweiten Partner nur isoliert sein Netto/Brutto-Verhältnis gesehen. Dabei kann einem tatsächlich übel werden. Wenn man aber das gemeinschaftliche Netto inklusive Auswirkungen auf die Abschlusszahlung/-erstattung in der Einkommensteuer sieht, muss man den Fall schon sehr konstruieren, damit sich die Arbeitsaufnahme des zweiten Partners nicht lohnen würde. Und schlussendlich zu Punkt c): In der heutigen Zeit kann man mit dem gewonnen Zeitvorteil nahezu keinen Zinsvorteil mehr erlangen.

          Der „positive“ Effekt der Steuerklassen III/V ist also quasi nicht existent. Diese Kombination führt aber zu einem zunächst höheren laufenden Netto, das Geld geht auf dem Konto ein, man verplant es, hebt seinen Lebensstandard auf dieses Niveau und schaut dann blöd aus der Wäsche wenn es doch mal Nachzahlungen gibt. Mit IV/IV würde das viel viel seltener passieren und daher muss das die Standardwahl jedes Paares sein. Abweichungen in eigenem Interesse nur erlaubt, wenn die Beteiligten ganz genau wissen was sie tun.

        • „Was du meinst ist die Einführung des Faktoverfahren, also Steuerklasse IV mit Faktor. Dieses Konstrukt ist meiner Meinung der größte Blödsinn überhaupt“

          Nein, das wars wie gesagt mit Sicherheit nicht, aber wieso sollte das Faktorverfahren denn Blödsinn sein? Ich finde, es klingt wie eine starke Verbesserung.

          Ein Lehrstück der Geschichte, dem ich gerad begegnete (das aber auch nicht das Gemeinte gewesen sein kann, weil sich mein damaliges Gespräch nunmal um irgendeinen neugewonnenen _Vorteil_ für Frauen in Zusammenhang mit Steuerklasse IV drehte, da bin ich wirklich fest überzeugt von):

          „Von 2005 an entfällt die Steuerklasse II. Das teilt die Bundesregierung am Mittwochabend mit. Die Neuerung betrifft die mehr als 1,8 Millionen allein Erziehenden, die in der Bundesrepublik leben. Sie erhalten bislang einen Haushaltsfreibetrag von 5.616 Mark, den sie nicht zu versteuern brauchen. Dieser Betrag ist in Klasse II einberechnet und macht diese günstiger gegenüber Steuerklasse I, die bislang nur für Unverheiratete ohne Kind gilt. Von 2002 an wird dieser Freibetrag stufenweise bis 2005 abgebaut.

          Wer sein Einkommen jetzt bereits nach der Steuerklasse II versteuert, behält diese bis 2005. Neu in diese Klasse eingestuft wird jedoch nur noch, „wer in 2001 bereits die Voraussetzungen erfüllt hat“, erklärt Hans-Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler. Künftig werden allein Erziehende wie allein Stehende ohne Kinder in Steuerklasse I veranlagt.“

          http://www.taz.de/1/archiv/archiv-start/?ressort=in&dig=2001%2F11%2F02%2Fa0073&cHash=3ee9dc9022effdd307eac755cbdc50ba

          „Auch für Eltern mit über 18 Jahre alten Kindern, die noch zur Schule gehen, studieren oder für einen Beruf ausgebildet werden und noch zu Hause wohnen, ergeben sich Mehrbelastungen, weil der bisherige Ausbildungsfreibetrag wegfällt. …

          Der Bund der Steuerzahler fordert die Bundesregierung auf, das Familienförderungsgesetz zu überprüfen und zu korrigieren, damit Schlechterstellungen gegenüber dem bisherigen Recht vermieden werden. „Sollte das nicht geschehen, werden wir in einem geeigneten Fall die Steuergerichte anrufen“, kündigte Däke abschließend an.“

          https://www.steuerzahler.de/Familienbesteuerung-Bund-der-Steuerzahler-kritisiert-Gesetzgeber/8448c9733i1p488/index.html?wcc=8448&wcid=9733&wcp=1&wclkm=488&wcsitelinktype=itempage

          „Mit dem Gesetz wurden drei Maßnahmen getroffen:

          Erhöhung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld
          Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden (die nachgewiesen werden müssen, es ist also nur bezahlte Arbeit absetzbar)
          Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags Alleinerziehender

          Das Gesetz wurde am 16. August 2001 verabschiedet. Mückenberger und seine Mitarbeiter/innen untersuchten nachträglich den Gesetzgebungsprozess in Bezug auf die Repräsentation der Geschlechter in den beteiligten Gremien und auf die dem Gesetz zugrundeliegenden Wirkungsannahmen. Allerdings gab es im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses noch keine Instanz, die diesen Fragen systematisch hätte nachgehen können. … Auf das Zweite Familienförderungsgesetz angewendet kommen vor allem Einkommenseffekte zum Vorschein: wer bekommt weniger, wer bekommt mehr? (Die detaillierte Darstellung der direkten und indirekten Effekte der einzelnen Regelungen findet sich im Skript des Vortrags.)“

          Link leider tot

          „Folgende Schlüsse für eine geschlechtergerechte Familienförderung konnten unter anderem gezogen werden:

          Freibeträge kommen nur Erwerbstätigen zugute: Je mehr Erwerbseinkommen, desto mehr Fördereffekt. Darin liegt eine negative Gleichstellungswirkung. Deshalb wären vom Erwerbseinkommen unabhängige Transferleistungen (wie z.B. das Wohngeld) wünschenswert.
          Das Elternschaftsgeld sollte nicht als ein „flatrate“-Betrag gegeben werden. Besser wären lohnbezogene Beträge wie bei Krankheit oder Rente (wie die Lohnersatzleistung in Schweden). …

          Prof. Dr. Ulrich Mückenberger ist Professor für Rechtswissenschaft an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. … Von 2001-2003 erstellte er für das Bundesministerium der Finanzen das Gutachten „Familienförderung und Gender Mainstreaming“.“

          http://www.genderkompetenz.info/veranstaltungs_publikations_und_news_archiv/genderlectures/050117glhu.html

          Zum letzten Punkt hätt ich ja gern die Herleitung gelesen, wie bekannt stehe ich ja auf dem Kriegsfuß mit unserem asozialen Elterngeldansatz.

        • „wieso sollte das Faktorverfahren denn Blödsinn sein? Ich finde, es klingt wie eine starke Verbesserung.“
          Verbesserung gegenüber was? Gegenüber IV/IV?

          Jede Person hat ein Bündel an bestimmten Freibeträgen, die in den Steuerklassen verarbeitet werden, insbesondere den Grundfreibetrag. In den Steuerklassen sind die so verarbeitet: I => ein Freibetrag, II => ein Freibetrag + Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, III => zwei Freibeträge; IV => ein Freibetrag, V => kein Freibetrag, VI kein Freibetrag.
          Die Klassen I und IV sind daher mathematisch gleichbedeutend. Ein Paar mit IV/IV hat in Summe zwei Freibeträge (= jeder einen). Ein Paar mit III/V hat in Summe auch zwei Freibeträge. Die Spanne in der Lohnsteuerberechnung geht bei Paaren von kein Freibetrag (nur ein Partner arbeitet, er hat die Klasse V, Praxisrelevanz natürlich nicht vorhanden) bis zwei Freibeträge (nur ein Partner arbeitet, er hat die Klasse III, Praxisrelevanz leider hoch). In der Einkommensteuererklärung hat das Paar aber immer genau zwei Freibeträge. Wurden vorher mehr Freibeträge berücksichtig war die Zahllast in der Lohnsteuer geringer und dafür die restliche Zahllast in der Einkommensteuer höher.

          Mit der Nutzung der Klasse V verschiebt man also einen Freibetrag vollständig auf die Klasse III. Die Variante mit dem Faktor soll so eine Teilverschiebung bewirken, damit der andere Partner einen Teil seines Freibetrages behalten kann. Ja klingt super, oder? Ist es aber nicht. Es wird auf Grundlage des vergangenen Verhältnisses der Einkünfte so getan als sei dies in der Zukunft gleich (was es aber selten ist, Überstunden, planmäßige und unplanmäßige Gehaltsänderungen, Arbeitgeberwechsel, Lohnersatzzeiten usw….).

          Vorteile: Keine

          Nachteile: Quasi alle Nachteile, die die Kombination III/V auch hat. Man ist ebenfalls pflichtveranlagt, muss also eine ESt-Erklärung abgeben, selbst wenn alles genau so geblieben ist wie es das Faktorverfahren ja bereits berücksichtigt hat. Es wird unnötig kompliziert, insbesondere wird auch das „mein“ und „dein“ vermischt und eine Pseudo-Exaktheit vorgegaukelt, die es in der Realität eh nie geben wird.

          —-

          Was du mit dem ganzen restlichen Kram zur Steuerklasse II ausdrücken willst habe ich ehrlich gesagt nicht verstanden. Die Steuerklasse II gibt es weiterhin, ob sie zwischendurch auf der Kippe stand ist mir ehrlich gesagt egal, denn wir reden hier über die reale Vergangenheit und keine möglichen Alternativuniversen.

          Ich bleibe dabei: Bei den Steuerklassen hat sich außer der Einführung des Faktorverfahrens nichts verändert.

          Zwischendurch gab es mal die ein oder andere Detailänderung wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (und damit die Steuerklasse II) bekommen kann, aber das ist eine andere Baustelle und hat auch mit dem Splittingtarif nichts zu tun.

        • Hier eine Übersicht zum Lehrstück, war gleich der Erste gefundene Link:

          https://www.steuertipps.de/lexikon/h/haushaltfreibetrag

          Zusammenfassung:

          Bis Ende 2003 lag der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende bei 2.340,00 € („Der Haushaltsfreibetrag steht auch einem Großelternteil zu, wenn dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt. … Mit Zustimmung der Mutter kann aber auch eine Zurechnung beim Vater oder bei einem Großelternteil erfolgen.“), nach dem Kuddelmuddel 2002 wagte man 2 Jahre später einen neuen „großen Wurf“^^:

          „Ab 2004 wurde der Haushaltsfreibetrag gestrichen. Stattdessen wird Alleinerziehenden mit Kindern unter 18 Jahren ein Entlastungsbetrag von 1.308,00 € gewährt. … Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil ist nicht möglich. …

          Rechtslage seit 1.1.2015

          Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde auf 1.900 € angehoben.“

          „Angehoben“ also auf einen Betrag, der 440 Euro unterhalb des Niveaus von vor 14 Jahren liegt.

          Find das nur ich irgendwie zynisch?

  9. Ich denke, in der Debatte werden immer wieder mehre Ebenen durcheinander geworfen. Z.B. Ehe und Kinder.
    Es ist offensichtlich, dass die Ehe nach dem heutigen Verständnis (des Gesetzgebers) nicht (mehr) primär dem Kinderkriegen dient. Vielmehr bedeutet Ehe, dass 2 Erwachsene einen Vertrag miteinander und dem Staat abschließen. Darin verpflichten sie sich u.a., dass sie gegenseitig füreinander sorgen. Wird einer der beiden krank oder würde in Hartz IV fallen, muss erstmal der andere Partner finanziell herhalten. Dafür werden sie als wirtschaftliche Einheit betrachtet und dementsprechend versteuert. Das Splitting sorgt damit lediglich dafür, dass alle Ehepaare mit gleichem Einkommen auch gleich besteuert werden, unabhängig wie das Einkommen verteilt ist. D.h. mit dem Splitting ist sichergestellt, dass sich der Staat aus der Ehe raushält und eben nicht versucht, ein bestimmtes Modell zu fördern.

    Würde man das Splitting jetzt ersatzlos abschaffen, hätten auf einen Schlag alle Ehepaare mit ungleichem Einkommen deutlich weniger Geld zur Verfügung – sie wären aber weiterhin gegenseitig unterhaltsverpflichtet. Ehrlich gesagt wüsste ich nicht, warum man dann überhaupt noch (staatlich) heiraten sollte. Eine große Zeremonie in der Kirche kann man seit 2009 auch ohne standesamtliche Ehe machen, und versprechen füreinander da zu sein, kann man auch privat.
    Eine Einführung der Individualbesteuerung wäre aus meiner Sicht nur konsequent, wenn gleichzeitig auch die gegenseitige Unterhaltspflicht abgeschafft würde. Das würde wiederum bedeuten, dass die Ehe jegliche Bedeutung verliert, die Ehepartner würden behandelt wie Singles: Jeder würde individuell besteuert, und wenn einer keine Arbeit hat, bekäme er staatliche Hilfe, unabhängig vom Einkommen des Ehepartners. Jede Hausfrau würde plötzlich zur Hartz IV-Empfängerin.
    Abgesehen von allen damit verbundenen gesellschaftlichen Nachteilen könnte man durchaus mal erforschen, was da an Kosten auf den Staat zukommen würde. Ich denke, da ist das gegenwärtige System deutlich günstiger.

    Ich halte das gegenwärtige System durchaus für einen fairen Deal: 2 Erwachsene bilden eine wirtschaftliche Einheit – d.h. sie werden entsprechend besteuert, sie bekommen aber umgekehrt auch nur staatliche Hilfe, wenn die Einheit als Ganzes hilfebedürftig wird, und müssen füreinander Unterhalt zahlen. Auch dass das Ganze an die Ehe gebunden ist, macht Sinn: Eine Ehe bedeutet für gewöhnlich, dass die Ehepartner sehr lange zusammenbleiben (oder das zumindest wollen). Das ist bei diesem Deal für den Staat wichtig, denn er geht häufig in Vorleistung: Die steuerlichen Vorteile gibt es ab der Hochzeit, die wirtschaftlichen Notlangen (bei denen der Staat dann spart) kommen vielleicht erst in vielen Jahren. Es wäre deshalb nicht vernünftig, die gleichen steuerlichen Vorteile jeder kurzfristigen Beziehung zu gewähren.
    Dem Gezeter unverheirateter Paare möchte man entgegen: Was hält euch denn vom Heiraten ab? Die Vorteile der Ehe einstreichen ohne die Verpflichtungen daraus geht halt nicht. Im Leben gibt es nichts umsonst.
    Und Kinder haben mit dieser gesamten Betrachtung überhaupt nichts zu tun. Um Eltern zu entlasten gibt es Kindergeld, Kinderfreibetrag etc. Diese Dinge stehen allen Eltern zu, egab ob verheiratet, nicht verheiratet oder getrennterziehend. Ob diese Instrumente ausreichend sind, ist eine völlig andere Diskussion.

    Worüber es sich lohnte nachzudenken, wäre das System auf andere Konstellationen auszudehnen, bei denen Menschen sich gegenseitig verpflichten wollen, langfristig (!) finanziell füreinander einzustehen , eine Einheit zu bilden und auch unterhaltspflichtig zu werden – unabhängig von einer sexuellen Beziehung, und gerne auch mehr als 2 Personen.

    • „Wird einer der beiden krank oder würde in Hartz IV fallen, muss erstmal der andere Partner finanziell herhalten. Dafür werden sie als wirtschaftliche Einheit betrachtet und dementsprechend versteuert.“

      Unfair ist, dass in Notfällen wie den genannten auch Unverheiratete für ihren (vermeintlichen oder tatsächlichen Sex-)Partner (so sie mit ihm bzw. ihr zusammenwohnen) finanziell herhalten müssen.

      Das führt zu zweierlei: mehr Alleinlebenden (und damit tendenziell Wohnungsmangel in Großstädten) – insbesondere Alleinerziehenden Müttern – so wie auch mehr Eheschließungen (wenn man eh schon alle Nachteile hätte, kann man auch wenigstens noch die vielfältigen Vorteile mitnehmen…).

      • „Unfair ist, dass in Notfällen wie den genannten auch Unverheiratete für ihren (vermeintlichen oder tatsächlichen Sex-)Partner (so sie mit ihm bzw. ihr zusammenwohnen) finanziell herhalten müssen.“
        Das stimmt allerdings. Ich finde, wer füreinander haften muss, sollte auch steuerlich gemeinsam behandelt werden. Der gesetzgeber sollte da konsequent sein.

  10. Was bei dieser ganzen Diskussion fehlt sind die Vorteile die eine Partnerschaft mit sich bringt. Viele der Kosten die Singles allein tragen müssen werden geteilt. Es ist geradezu grotesk allein das Zusammenleben von Paaren zu fördern ob hetero oder anders. Viele Singles bezahlen so für das Zusammenleben von vielen Doppelverdienern.

    Und der Laie fragt sich auch woher die adoptierten Kinder kommen, bzw. ob die Welt die wirklich braucht, bzw. ob nicht einige Länder regelrecht eine Geschäftsidee daraus gemacht haben.

    Neben dem Nutzen für die Volkswirtschaft kommt der Schaden für Umwelt und Biodiversität hinzu.

    Man sollte sich eher Gedanken darüber machen wie wir es schaffen können Leuten einen erträglichen Lebensstil zu ermöglichen bis in ein hohes Alter und dabei die Einwohnerzahlen auf ein für die Erde erträgliches Mass zu senken. Diese ganzen Debatten, die oft von extrem scheinheiligen Linken geführt werden, sind einfach nur noch unerträglich. Ich habe da so manches Scheingefecht in Foren gefochten, wobei mir der Wille dieser Linken zur Einsicht inexistent zu sein scheint (wie quengelnde Kinder).

    Die Wachstumsprämisse ist nicht minder grotesk. Ich frage mich was all die hellen Köpfe tun, wenn sie sich dieses Problems nicht annehmen. Vieles wird gefordert von den „Guten“ aber niemals eine Lösung präsentiert die weh tun könnte. Einfach nur noch Gras fressen und das Bevölkerungsproblem ist gelöst? Und wir werden immer älter und älter und älter. Schon Don Quichote focht gegen Windmühlen 😉

    • Das mit dem Älter-und-Älter-Werden ist kein Naturgesetz. Wenn die allgemeine Versorgung schlechter und die Zeiten härter werden sollten, kann das auch schnell wieder in die andere Richtung gehen.

  11. „Familiensplitting“ wird am Ende nur ein Vehikel, um andere Vorteile abzuschaffen. Insofern … achte, worum du bittest ..

    Vorteile, d.h. steuersenkend wirken sich durch Kinder heute schon aus: Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Krankenversicherung (falls extra bezahlt) Haftpflichtversicherung usw, Krankheitskosten usw, geringere zumutbare Belastung als Kürzungsbetrag, Ausbildungsfreibetrag, evtl Behindertenfreibetrag, Verminderung der Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer, und alle, die als Ehegatten weniger als rund 75.000 € zvE haben kriegen jeden Monat Kindergeld und dürfen das behalten. Wer mehr verdient kriegt die Kinderfreibeträge und muss das Kindergeld zurückzahlen. Macht dann aber trotzdem was gut ;o)
    Möglicherweise hab ich was vergessen.

  12. Ich frage mich ehrlich gesagt warum diese Debatte mit dem Ehegattensplitting überhaupt aufkommt. Es ist inkorrekt, dass das Splitting für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erst jetzt durch „die Ehe“ möglich würde. Dies ist spätestens seit 2013 (bzw. offen gehaltenen Vorjahren) möglich.

    Die Ehe für alle ändert hier… gar nichts!

    Auch ist es ein altgedienter Mythos, dass es Voraussetzungen für den Splittingtarif gäbe wie „Bett teilen“, „Sex“, „Kinder bekommen (können)“ usw.
    Die einzigen Voraussetzungen sind (§26 EStG): 0. Verheiratet/Verpartnert, 1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 2. nicht dauernd getrennt lebend und 3. das alles zusammen mindestens an einem Tag im Jahr.

    Was ändert die Ehe für alle daran? Gar nichts!

    • „Was ändert die Ehe für alle daran? Gar nichts!“

      Es ist wohl eher ein Versuch damit auf die „Entwertung der Ehe“ hinzuweisen, meist mit dem Argument, dass eben heterosexuelle Paare zumindest theoretisch Kinder bekommen können und das was anderes ist

  13. Was nichts daran ändert, dass „Ehe für alle“ nichts mit Splitting zu tun hat und korrekt „volles Adoptionsrecht für Schwule & Lesben“ hätte heißen müssen.

  14. Christian: Damit ist die Abschaffung des Steuersplittings natürlich auch durchaus für Männerrechtler interessant:

    Vor allem dann, wenn man „Männerrechtler“ zu einem Synonym für „dämlicher Volltrottel“ machen will. Der Schlüssel zur Lösung aller Probleme des Nachehelichen Unterhalts liegt in der Abschaffung einer einseitigen Scheidung, nicht im herumpfuschen an sinnvollen und bewährten Regeln für die bestehende Ehe.

      • Christian: Der Unterhalt ist auch ein bewährtes System

        In der Tat, deswegen kann es auch kein sinnvolles Ziel sein, weniger Unterhaltszahlungen für Männer als Gruppe zu wollen. Es geht vielmehr um gegenseitige Fairness.

        Und die Finanzierung der Hausfrauenehe zu erschweren kann eben nicht nur für Feministinnen interessant sein. Wenn man unter „Männerrechtler“ die komplementären Dummheiten der Feministinnen zusammenfasst, dann stimmt das durchaus. Es ist ja kein Wunder, dass solche „Männerechtler“ im gleichen Boot wie Stokowski sitzen. Es ist der gleiche Schmarrn wie bei Frauenquoten für die Müllabfuhr und Männerquoten in Kindergärten. Jedem mit einem IQ oberhalb der Zimmertemperatur sollte klar sein, dass es sich dabei nur um sarkastische Parodien der typisch feministischen Quotenhuberei bei beruflichen Spitzenpositionen handelt.

  15. Wenig beachtete Probleme der Femideologie: Frau wird zur Ware (Leihmutter, Eizellenlieferantin, Prostitution usw.) und – wie in einem kürzlich mit Mehrheit akzeptierten EU-Zwischenbericht (NOICHL-Bericht) betont – zu „Humankapital“, dessen „umfassende Nutzung“ geboten sei. Ohne aus medizinischer Sicht auf gravierende Probleme und Gefahren näher einzugehen, wird sogar mit einer erschreckenden ökonomisch , feministischen Denkweise neuerdings von einer Fortpflanzungsindustrie gesprochen mit Eizellabgabe, Eizellenarbeiterinnen, Uterusverleih und Reproduktionstourismus.
    (siehe Buch: „Vergewaltigung der menschlichen Identität. Über die Irrtümer der Gender-Ideologie, 6. Auflage, Logos-Verlag, Ansbach, 2014: ISBN 978-3-9814303-9-4)

  16. Puh, es ist wirklich ein blödes Thema!

    Nach Überfliegen dieser Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes bezüglich des Faktorverfahrens (thematisch im Folgenden jedoch ausgeklammert, Interessierte klicken den Link) bin ich nun auch kein Fan mehr davon…

    „Der djb fordert daher, das Ehegattensplitting als solches abzuschaffen. Dies würde automatisch zu einer Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens führen und die Nachteile für Frauen beseitigen. Damit würde Deutschland internationalen Empfehlungen der UN und der OECD entsprechen. …

    Gerade verheiratete Eltern, welche sich Familie und Beruf partnerschaftlich teilen und etwa gleich hohe Einkommen erzielen, werden vom Splitting nicht erreicht. In den neuen Bundesländern profitieren vor allem Ehepaare ohne Kinder vom Splitting. Die Argumentation, das Splitting komme überwiegend Ehepaaren mit Kindern zugute, hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss zur Familienbesteuerung vom 10. November 1998 als nicht tragend erkannt: Das Gericht hat festgestellt, dass die Zusammenveranlagung mit Splitting nicht zur Kompensation für eine unzureichende Entlastung der Familien, also von Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern, herangezogen werden kann. …

    Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen empfahl der Bundesregierung im Jahr 2000, nach der Prüfung des zusammengelegten Zweiten und Dritten als auch des Vierten Berichts der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW-Abkommen, „die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung von Ehepaaren („Ehegattensplitting“) und ihre Auswirkungen auf die Verfestigung stereotyper Erwartungen an verheiratete Frauen zu überprüfen.“[6] Eine solche Überprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Es ist unverständlich, dass sich im aktuellen CEDAW-Bericht der Bundesregierung[7] keine Stellungnahme zum Ehegattensplitting findet.

    Auch die OECD weist in ihrem Wirtschaftsbericht Deutschland 2008[8] auf die negativen Beschäftigungsanreize des Ehegattensplittings für die Zweitverdienerin hin und empfiehlt die Einführung einer Individualbesteuerung mit übertragbarem zweitem Grundfreibetrag. Es ist an der Zeit, diese Anregungen aufzugreifen und eine grundlegende Reform der Ehebesteuerung auf den Weg zu bringen.“

    https://www.djb.de/Kom-u-AS/K4/St_08-15/

    Und das wohl hauptsächlich weil:

    „Die hohen Abzüge in der Steuerklasse 5 sind wohl einer der Gründe dafür, warum sich viele Frauen für einen Minijob entscheiden. Bei solchen geringfügigen Beschäftigungen, die mit höchstens 450 Euro im Monat entlohnt werden, übernehmen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und führen in der Regel eine Pauschalsteuer von zwei Prozent ab. Insgesamt sind die Abzüge moderat.“

    – genau bis zu dieser Grenze ist auch die kostenfreie Mitversicherung über den Gatten (Familienversicherung) noch wirksam –

    „Vielen Frauen erscheinen solche Jobs daher attraktiv. Würden sie mehr Stunden oder sogar Vollzeit arbeiten, kämen sie unter Umständen auf niedrigere Netto-Stundenlöhne. Solange es die Möglichkeit des Minijobs gibt, wird sich daran wahrscheinlich nichts ändern. Es ist daher zweifelhaft, ob der FPD-Vorschlag etwas bringt und die Abschaffung der Steuerklasse 5 mehr Frauen dazu bewegt, Vollzeit zu arbeiten. …

    Würde die Steuerklassenkombi 3/5 tatsächlich abgeschafft, wie das die FDP vorschlägt, dann würden sich aber vermutlich mehr Ehepaare die Mühe machen, auf das Faktorverfahren umzusteigen. Auf die Finanzämter käme allerdings einiges an zusätzlicher Arbeit zu.

    Dass Faktorverfahren führt dazu, dass das Nettogehalt des weniger verdienenden Ehepartners höher ausfällt. Die Summe des Lohnsteuerabzugs des Ehepaares entspricht der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Es werden daher selten Steuernachzahlungen fällig, anders als bei der Steuerklassenkombination 3/5. …

    Als wäre die Sache nicht schon kompliziert genug, müssen die deutschen Steuerbürger aber noch etwas anderes im Blick haben. Denn je nachdem, in welche Lohnsteuerklasse sie eingestuft sind, bekommen sie mehr oder weniger Geld aus den sogenannten Lohnersatzleistungen.

    Leistungen wie das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld richten sich in ihrer Höhe danach, wie viel der Arbeitnehmer zuvor netto verdient hat. Das aber hängt auch von der Steuerklasse ab. …

    das Bundessozialgericht hat es in einem Urteil vom 25. Juni 2009 als »zulässige Gestaltungsmöglichkeit« bezeichnet, wenn sich Paare durch Steuerklassenwechsel ein höheres Elterngeld sichern. Seit Beginn dieses Jahres ist das aber schwieriger geworden. Für die Berechnung des Elterngeldes zählt neuerdings die Steuerklasse, in der sie in den vergangenen zwölf Monaten überwiegend eingeordnet waren. Der Wechsel bringt Paaren also nur noch dann etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes passiert. “

    http://www.zeit.de/2013/03/Steuerrecht-Steuerklassen-Ehegattensplitting/komplettansicht

  17. Pingback: Abschaffung des Ehegattensplittings und seine Folgen: | Alles Evolution

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