Gesetz gegen strafbare Inhalte im Netz #NetzDG

Heute war viel los:

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.

§ 2 Berichtspflicht
(1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 vierteljährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals
zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
1. allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten,
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert,
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund,
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen
Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 48 Stunden“, „innerhalb einer Woche“, „zu einem späteren Zeitpunkt“,
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde.

§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und
6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder sperrt.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.

§ 4 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet oder
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten
nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen.
Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen.

§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das zweite auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Vierteljahr fällig.
(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein.

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eigentum“ die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Knackpunkt ist,  dass ein fremder unter Strafandrohung gezwungen wird, eine juristische Prüfung vorzunehmen, ob ein Inhalt rechtswidrig ist. Das ist im Endeffekt auf einem großen sozialen Netzwerk nicht zu leisten, so dass zu befürchten ist, dass diese eher großzügig löschen, damit sie keine Strafe erhalten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen wie Vorsatz oder Rechtswidrigkeit sind dabei ohnehin nicht überprüfbar. Denn sie erfordern, dass man das Verhältnis zwischen den Personen kennt.

Das wiederum stellt eine indirekte Zensur dar und erschwert den freien Meinungsaustausch.

Es kann natürlich auch schnell missbraucht werden, wenn unliebsame Meinungen politischer Gegner unterdrückt werden und die Netzwerkbetreiber davon ausgehen, dass in dem Bereich eher Strafgelder verhängt werden und es nicht auf einen Prozess ankommen lassen wollen.

Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Das eigentlich verabschiedete Gesetz zur Eheschließung Homosexueller: (vgl)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren
Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“

2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze
(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit
führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.“

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.

(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“

angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung“.

2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“ angefügt.

b) Folgender § 17a wird angefügt:

„§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die § 11 und § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.“
(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 3 wird aufgehoben.

(4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichgeschlechtliche Ehe“ angefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6665

Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hatte bereits am 22. März 2013 einen Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, BR-Drucksache 193/13 (Beschluss). Der Gesetzentwurf ist jedoch wegen des Ablaufs der Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallen.

Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht.
Danach schützt das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe.

Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93 -, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345f = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189). Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galt Homosexualität als sittenwidrig und wurde in §§ 175 f. Strafgesetzbuch (StGB) mit einem strafrechtlichen Verbot belegt. Eine Einbeziehung Homosexueller in den Diskriminierungsschutz des Grundgesetzes oder gar die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare waren zu dieser Zeit jenseits der Vorstellungswelt über alle Parteigrenzen hinweg.
Erst im Zuge der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969 änderte sich die rechtliche Praxis und nahm schrittweise die gesellschaftliche Stigmatisierung ab. In einem Kammerbeschluss von 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „hinreichende Anhaltspunkte
für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme“, nicht vorgetragen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – a. a. O.). Das Gericht lehnte es daher ab, die Ehe für Homosexuelle von Verfassung wegen zu öffnen und überließ es dem Gesetzgeber, weitere Schritte zur rechtlichen Anerkennung homosexueller Paare einzuleiten.

Ein künftiger Wandel des Eheverständnisses, der eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaft zulässt, war damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380, 401 = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1, 33 = NJW 1977, 1387). Im Ergebnis kann sich die Bedeutung einer Verfassungsrechtsnorm ohne Veränderung ihres Textes ändern. Die Grenze liegt allerdings in Sinn und Zweck der Verfassungsnorm, was im Falle des Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes einen
erheblichen Wertewandel zulässt.

Erstens erfolgte der grundlegende Wandel des Eheverständnisses in Folge der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft. In der Bevölkerung wird heute nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Eingehung einer Ehe und die Begründung einer Lebenspartnerschaft werden unterschiedslos als Drucksache 18/6665 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „heiraten“ bezeichnet. Man macht auch keinen Unterschied mehr zwischen „verheiratet“ und „verpartnert“, sondern spricht unterschiedslos bei Ehegatten und bei Lebenspartnern davon, dass sie „verheiratet“ sind. Die Bevölkerung
geht zudem wie selbstverständlich davon aus, dass Ehegatten und Lebenspartner dieselben Pflichten und Rechte haben, obwohl das tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft. Nach aktuellen Meinungsumfragen wird die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ganz überwiegend befürwortet.
Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.
So hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings (vgl. 2 BvR 909/06, 1981/06 und
288/07) und am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidungen reihen sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft
und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbsteuer).
Zu diesem Wandel des Eheverständnisses hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1978) mit beigetragen. Durch dieses Gesetz ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 121, 175). Sie ließ die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich zuvor hatte scheiden lassen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber auch anders reagieren können. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass das als „Ehe“ begründete Rechtsverhältnis zwar mit gleichen Rechten und Pflichten, aber unter anderem Etikett weitergeführt wird. Damit sollte es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die strikte Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu verteidigen. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beigemessen und durch die Streichung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen. Es gibt infolgedessen in Deutschland schon jetzt legale gleichgeschlechtliche Ehen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht auch allgemein den gesellschaftlichen Wandel bei der Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes durchaus rezipiert und zur Kenntnis nimmt. So hat es eine Vorlage des Amtsgerichtes Schweinfurt für unzulässig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2009 – 1 BvL 15/09 –), in welcher dieses Gericht im Kern behauptete, Eltern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes könnten nicht gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein, weil diese Bestimmung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern spreche, welches nach Auffassung des Gerichtes offenbar homosexuellen Personen nicht zustehen sollte. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht kurz aus: „Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 des Grundgesetzes und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Artikel 6 des Grundgesetzes Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.“ Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht sodann auf seine Rechtsprechung hin, nach der die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen
und sozial-familiären Elternschaft keinen Vorrang hat. Auch dieses zeigt, wie der soziale Wandel – einschließlich vom Gesetzgeber getroffener Entscheidungen – auf die Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes einwirkt.
Was hier beim Familien- und Elternschaftsbegriff möglich war, sollte auch bei der Ehe möglich sein. Hätte das Amtsgericht Schweinfurt im 19. Jahrhundert für seine Auslegung sicher noch Anhänger gefunden, so ist dies heute nicht mehr der Fall.
Schließlich bieten die Rechtsordnungen anderer Länder weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Konzept der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten überholt ist. Jüngst hat die Republik Irland die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. In den Ländern Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Finnland, Kanada, Südafrika,
Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Argentinien, Brasilien, Uruguay, Neuseeland sowie Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6665 in Schottland, England und Wales, in 41 Bundesstaaten der USA und dem District of Columbia, sowie in zwei Bundesstaaten und in der Hauptstadt Mexikos wurde die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt.
Darüber hinaus werden gleichgeschlechtliche Ehen in Israel anerkannt.
Zudem haben Verfassungsgerichte aus einigen den oben genannten US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen sowie aus Südafrika sogar gegen Entscheidungen des dortigen Gesetzgebers eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare erzwungen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Auch diese Gerichte nahmen dabei den Gedanken – der sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes findet – durchaus zur Kenntnis, dass der Ehe historisch in allen westlichen Staaten eine gemischtgeschlechtliche Konzeption zu Grunde lag. Dennoch kamen sie zum Ergebnis, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Respekts vor der Privatautonomie und der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei.
Schließlich wies beispielsweise das Massachusetts Supreme Judical Court darauf hin, dass über Jahrzehnte und Jahrhunderte in Teilen der USA auch keine gesetzliche Ehe zwischen weißen und schwarzen Amerikanern möglich gewesen sei und zog eine Parallele zu dieser Konstellation, da es in beiden Konstellationen keine sachlichen
Gründe für die Differenzierung gäbe.
Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe – wie Familie – dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.
Abgesehen von den theoretischen Bedenken bezüglich der Einhaltung der Strukturprinzipien eines sich wandelnden familienrechtlichen Instituts kann eine einfachgesetzliche Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die im Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Institutionsgarantie nicht antasten. Es gibt keine Dimension dieses Grundrechts, die damit verletzt wird, insoweit darf die objektive Funktion des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso wenig gegen subjektive Rechte anderer Grundrechtsträger instrumentalisiert und missbraucht werden.
Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten – auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z. B. im Adoptionsrecht). Deshalb
wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 – neu – BGB)

Da viele Staaten noch keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und auch beim Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft
häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Ausnahme gemacht. Nichtsdestotrotz müssen Eheschließende nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.

Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB)
Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Gesetze)
Zu Absatz 1 (Abschnitt 5 – neu – § 20a – neu – LPartG)

Durch Einführung eines neuen Abschnittes soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zu schließen, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.

Drucksache 18/6665 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 Buchstabe a (Inhaltsübersicht und Überschrift zu Kapitel 4 PStG)
Die neue Überschrift des Kapitels 4 entspricht dessen um den § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung) ergänzten Inhalt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 17a – neu – PStG)
Absatz 1 bestimmt, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden.
Absatz 2 schreibt ferner vor, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung (Kapitel 3 Abschnitt 1) mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten. Zu den Ausnahmen zählen der Verzicht auf die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13, sowie der Verzicht auf den Nachweis der Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften, die bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten.

Zu Absatz 3 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG)
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG wird bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen, so dass auch § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ersatzlos zu streichen ist.
Zu Absatz 4 (Artikel 17b Überschrift und Absatz 4 BGBEG) Mit der Änderung des bisherigen Artikels 17b Absatz 4 BGBEG entfällt die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften. Mit der neuen Überschrift wie der Neufassung des Artikels 17b Absatz 4 werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten bei den Standesämtern soll es für den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt werden.
Zu Absatz 2
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko – C- 267/06; EuGH Rs. Römer – C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGEvom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.

Zu Absatz 3
Da mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der Bedarf entfällt, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten, wird die Neueintragung nicht mehr möglich sein.

Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind.
In der Bundesrepublik Deutschland haben gleichgeschlechtliche Partner bereits seit 14 Jahren die Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierzu trat am 1. August 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Um die Schlechterstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen zu beseitigen, wurden in der Folgezeit weitere Anpassungen, unter anderem im Erbschafts- und Grunderwerbsteuer-, Beamten- und Adoptionsrecht
vorgenommen.
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu beenden.
Dies umfasst die Beseitigung rechtlicher Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen.
Die Bundesregierung hat daher nach der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Sukzessivadoption den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner auf den Weg gebracht, den die gesetzgebenden Körperschaften verabschiedet haben.
Die Bundesregierung wird die weitere rechtspolitische Diskussion aufmerksam verfolgen.

Ehe statt nur Verpartnerung für Homosexuelle (#Ehefueralle)

Heute dann die Abstimmung in Bundestag für die Möglichkeit auch für homosexuelle Paare zu heiraten und sich dann Eheleute und nicht nur verpartnert zu nennen.

Ich rechne damit, dass der Bundestag dafür stimmt. Interessant wird danach noch, ob das Bundesverfassungsgericht eine rein historische Auslegung des Ehebegriffs vornimmt, damit ist aus meiner Sicht aber nicht zu rechnen.

Interessant auch: werden die Verpaartnerten dann Verheiratete oder müssen die das beantragen?

Auch interessant: wer stimmt dafür, wer dagegen?

Auch interessant: politisch ein schlauer Zug von Merkel? Ich würde sagen ja.

 

 

 

Antifeministische Widersprüche: Sexualaufklärung vs. die übersexualisierte Gesellschaft

Onyx hat eine Vielzahl antifeministischer Widersprüche ausfindig gemacht. Mal sehen was sie gefunden hat:

-Sexualerziehung

Die sexuelle Aufklärung an Schulen wird von vielen Antifeministen torpediert, seit der Bildungsplan 2015 in konservativen Kreisen für große Aufregung gesorgt hat. Mit Schlachtrufen wie „Frühsexualisierung! Umerziehung! Gender-Gehirnwäsche! Verschwulung! schützt unsere Kinder!“ versucht die homofeindliche und antifeministische „Demo für Alle“, Aufklärung um sexuelle Vielfalt sogar als „Kindesmißbrauch“ zu kriminialisieren.
Gleichzeitig sieht man im Antifeminismus aber kein größeres Problem dabei, wenn Kinder ohne pädagogisch fachliche Unterstützung in eine völlig oversexte Gesellschaft hineinwachsen, ungefiltert mit Sexualisierungen jeglicher Coleur berieselt werden und problemlos Zugang zu Pornographie haben und bezeichnet Feministinnen, die Pornographie und Prostitution kritisch sehen, als „sexfeindlich“.

Vieles an Onyx Widersprüchen würde sich bereits auflösen, wenn sie aufhören könnte, Antifeministinnen als einheitliche Gruppe zu sehen, sondern dem Antifeminismus zugestehen würde, dass er sich aus verschiedenen Gruppen und Theorien zusammensetzt.

Klar: Christlich-konservative Antifeministen erfüllen die erste Beschreibung sehr gut. Sie gehen davon aus, dass Sex etwas ist, was sich in der Ehe, also zwischen Mann und Frau abspielen sollte und was zudem ins private gehört und nicht für Kinder bestimmt ist. Sie schützen ihre Kinder natürlich auch vor der „oversexten“ Gesellschaft, etwa indem sie auf entsprechende Literatur achten, die Kirchen besuchen, „brave und anständige“ Kleidung wichtig finden und Freunde, die das nicht vertreten, als schlechten Einfluss behandeln.

Aber auch abseits des konservativen kann man dagegen sein, dass Kinder Sexpraktiken an der Schule durchgehen müssen. Einmal weil man es für nicht kindergerecht hält, dann weil man der Auffassung ist, das ein Klassenraum dafür nicht die richtige vertraute Atmosphäre bildet, in der man solche privaten Punkte besprechen möchte (es ist aus meiner Sicht vergleichbar damit, dass man als Erwachsener mit seinen Arbeitskollegen einschließlich Chef über Sex reden soll) und auch, weil es zusätzlichen Druck erzeugen kann („du hast doch gehört, dass Analsex normal ist und wie es geht, also los“). Man kann auch akzeptieren, dass Leute verschiedene Vorstellungen von Sexualität haben und es schlicht für falsch halten, wenn der Staat in der Hinsicht eine Meinung vorgibt.

Natürlich kann auch ein Sexualunterricht Mißbrauch sein, etwa wenn man konkrete sexuelle Handlungen beschreibt, übt oder im Detail bespricht.

Die Haltung, dass der Staat sich aus so etwas rauszuhalten hat und die Grundlagen der Verhütung und der Fortpflanzung beizubringen ausreicht, muss nichts damit zu tun haben, dass man gegen Abtreibungen ist oder verklemmt. Es ist schlicht eine Grenzziehung dem Staat gegenüber.

Der Gegensatz dazu ist anscheinend die Übersexualisierung, mit der man kein Problem hat. Hier errichtet Onyx den Strohmann, dass Kinder damit nicht zurecht kommen, wenn sie keine „pädagogisch fachliche Unterstützung“ bekommen. Das ist aus meiner Sicht schlicht falsch, eben weil es etwas ist, bei dem man Vertrauen braucht. Kinder und Erwachsene wollen beide nicht mit ihnen vorgesetzen Fremden über Sex reden, in Anwesenheit ihrer Peergroup. Es kann wesentlich angebrachter sein, Fragen zu beantworten die kommen, Bücher oder altergerechte Videos bereit zu stellen, die Fragen beantworten oder den Kindern mit passenden Alter die Möglichkeit zu geben, das alles in ihrem Tempo zu entdecken.

Von einer radikalen Feministin über Rape Culture aufgeklärt zu werden bringt da gar nichts, sondern schafft eher Probleme. Jungs vorzuhalten, dass sie Bestien sind, die mit einem Fuss im Knast stehen, bringt auch nichts.

Und natürlich ist es auch schlicht unmöglich Kinder ab einem gewissen Alter von Pornographie fernzuhalten. Einfach weil man das Internet nur sehr eingeschränkt kontrollieren kann. Auch hier sehe ich nicht, was es bringen soll, wenn ein Fremder mit ihnen darüber redet, was sie dort schauen sollen und wie sie es besser machen. Denn das wird die Sache nicht verbessern und dürfte auch den meisten klar sein. Man braucht keine pädagogische fachliche Unterstützung um zu begreifen, dass Analsex Gleitmittel und Vorsicht erfordert. Das einzige, was man damit erreicht, ist eher, dass die Leute, die es bisher noch nicht gemacht haben, danach nach den passenden Pornos suchen.

Ich glaube auch es wird unterschätzt, dass das Internet nicht nur Schweinerei, sondern auch Wissensdatenbank ist. Man kann sich dort nicht nur Pornos anschauen, sondern sich auch informieren, wie man gewisse Praktiken durchführt und was dabei zu beachten ist. Und das besser als bei einer Fachkraft.

Sprich: Entweder man ist für einen Sexunterricht an der Schule oder man überlässt Kinder schutzlos der übersexualisierten Gesellschaft ist kein Widerspruch, sondern eine falsche Dichotomie. Es gibt viele Möglichkeiten abseits der Schule.

Was sagt ihr zu dem Widerspruch?

Antifeministische Widersprüche: Sexuelle Selbstbestimmung

Onyx hat eine Vielzahl antifeministischer Widersprüche ausfindig gemacht. Mal sehen was sie gefunden hat:

-sexuelle Selbstbestimmung

Die sexuelle Selbstbestimmung ist im Antifeminismus nur ein Wert, wenn sie entweder Männer selbst betrifft, oder wenn sie dem Vergnügen von Männern dient. Denn während das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung (also der Schutz vor Übergriffen und Gewaltdelikten) gern insofern polemisch diffamiert wird, indem gern behauptet wird, dass Feministinnen am liebsten alle Männer in den Knast bringen wollten, die Frauen auch nur angucken, ist die sexuelle Selbstbestimmung plötzlich dann ein ganz wichtiger Faktor, wenn es um das Recht geht, Männern Spaß zu bereiten oder sich ihnen unterzuordnen. Siehe Prostitution, BDSM.

Da bringt Onyx keine wirklichen Beispiele oder Verweise, die ihre Position stützen. Ich finde es eine erstaunlich haltlose Position.

Vielleicht erscheint es aus der Sicht von jemanden, der die Rape Culture Theorie berechtigt findet so. Angegangen werden aus meiner Sicht übertriebene Vorstellungen im Feminismus dazu, dass man jeder Frau glauben muss, dass man eine Beweislastumkehr will oder das man übertriebene Formen des Konsens verbindlich machen will (von „Yes means Yes “ bis „Enthusiastic consent“ oder in der Karikatur den beiderseitigen Rechtsanwälten, die neben dem Bett sitzen müssen).

Angegriffen wird auch der Gedanke, dass jeder kleine Übergriff ein unsägliches Verbrechen ist. Und die Panikmache mit falschen Zahlen.

Das beruht nicht zuletzt darauf, dass Männer und Frauen verschiedene Rollen haben, bei denen der Mann häufiger die aktivere hat, was dazu führt, dass er den schwarzen Peter bekommt, wenn er die Lage falsch einschätzt. In der Hinsicht scheinen es mir auch eher die meisten Frauen vollkommen anders zu sehen als der Feminismus. Sie erkennen an, dass Männer sich verschätzen können und sind häufig der Auffassung, dass das eben auch nicht schlimm sein muss und sogar besser sein kann, als ein Mann, der sich nichts traut.

Das tatsächlich jemand einer Frau das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung abgesprochen hat ist mir aus der Szene nicht bekannt. Natürlich darf eine Frau nein sagen und sollte eine Vergewaltigung strafbar sein (selbst die wenigen Leute, die der Auffassung sind, dass die Strafbarkeit der Körperverletzung ausreichend wäre sehen eine Strafbarkeit).

Vor dem Hintergrund ist es auch keine Polemik, wenn man die übertriebenen Vorstellungen des Feminismus fürchtet: Wären radikale Feministinnen an der Macht, dann hätten wir wahrscheinlich Prozesse wie an amerikanischen Universitäten, also ohne jede Verteidigungsmöglichkeit, mit Beweislastumkehr Was eine Vergewaltigung wäre bestimmte dann immer der Sexualpartner, der sich darauf beruft, da diesem die Deutungshoheit zukommen würde.

Hier zeigt sich auch mal wieder, dass Onyx nicht in der Lage ist, die radikalen Positionen des modernen Feminismus als solche zu erkennen und ihre Radikalität zuzugestehen. Was wirklich erstaunlich ist in einem solchen Feld.

Und das Onyx im Grunde ihres Herzen dem sexfeindlichen Feminismus zuneigt ist, erkennt man auch immer wieder an ihrer Ablehnung von Prostitution und Kink wie BDSM. Irgendwie macht sie einen Vorwurf daraus, dass man das akzeptiert, und natürlich „weil es Männern Spass macht“. Das man es akzeptieren kann, weil man der Auffassung ist, dass erwachsene Menschen handeln können wie sie wollen, solange sie keinen anderen Menschen beeinträchtigen, auch dann wenn man davon selbst nicht profitiert, kommt ihr anscheinend gar nicht in den Sinn.

Und das diese Liberalität auch insofern ein konstantes Bild bietet, weil man eben das konservative und autoritäre des Feminismus ablehnt („Die Sexualität einer Frau ist heilig, sie muss um jeden Preis vor dem Biest Mann geschützt werden“ und „jeder hat so Sex zu haben, wie wir das wollen, auch wenn er dazu keinen Anlass sieht, weil Rape Culture“) kommt ihr nicht in den Sinn.

Wie auch: Für sie muss es Hass sein, denn ohne die Abwertung der Kritiker bleibt ihr wenig.

Wie seht ihr es?

 

Antifeministische Widersprüche: Frauenquote schlecht, Männerquote gut

Onyx hat eine Vielzahl antifeministischer Widersprüche ausfindig gemacht. Mal sehen was sie gefunden hat:

-Quoten

Während Frauenquoten grundsätzlich als Diskriminierung verstanden werden, werden Männerquoten in Bildungseinrichtungen gefordert („liberale Männer der FDP“), oder wahlweise auch Frauenquoten in dreckigen Männerjobs.

Ich kenne niemanden, der ernsthaft Frauenquoten in „dreckigen Männerjobs“ (eine Bezeichnung, die auch schon tief blicken lässt) fordert. Üblicherweise wird eher in der folgenden Weise gebraucht:

„Frauen wollen  sich Quoten in den guten Jobs sichern, weil sie angeblich benachteiligt sind. Damit betreiben sie Rosinenpicken. Sie wollen nur Quoten in den Jobs, die sich lohnen, die ungefährlich sind und nicht in den schlechten, die auch überwiegend von Männern angeführt sind. Natürlich erscheinen Männer privilegiert, wenn man nur den Job, aber nicht die Arbeit und den Wettbewerb dahinter sieht und dann auch noch die nachteiligen Jobs außer acht lässt.

Wir werden ihnen das deutlich machen, in dem wir sie fragen, ob sie auch eine Quote als Kanalarbeiter haben wollen oder bei Toten bei der Arbeit.

Und das ist aus meiner Sicht durchaus ein faires Argument.

Und natürlich kann man auch bei Quoten an sich differenzieren, und zwar nach dem zu erreichenden Ziel.

Man kann also beispielsweise anführen, dass Kindergärten einen Erziehungsauftrag haben und das man beiden Geschlechtern dazu die Möglichkeit geben muss, dass sie eine Identifikationsfigur gleichen Geschlechts haben, der ihnen eher das für ihr Geschlecht notwendige Feedback geben kann.

Demgegenüber sind Aufsichtsratspositionen und auch sonstige Führungspositionen nicht auf Erziehung von Kindern ausgerichtet, sondern auf die Überwachung einer Firma bzw. das Erzielen eines kaufmännischen Gewinns bzw. zur Erledigung einer Aufgabe. Hier stellt eine Frauenquote erst einmal einen Eingriff in Unternehmerrechte dar, die nicht durch Schutzrechte für Kinder aufgewogen werden können. Geht man davon aus, dass Männer eher nach oben kommen, weil sie im Schnitt  eher am Aufbau von Status interessiert sind und eher zu Überstunden etc bereit sind, während im Schnitt Frauen es vorziehen, dass sie mehr Zeit mit der Familie und Kindern zu verbringen, dann gibt es auch keinen Grund für diesen Ausgleich. Dazu kommt der Effekt, dass man um eine bestimmte Frauenquote in kurzer Zeit erreichen muss, evtl. nicht nur einen Anteil der Stellen, sondern alle freiwerdenden Führungsstellen mit Frauen besetzen muss. Und das dann noch Frauen befördert werden, bei denen alle in den Firmen davon ausgehen, dass sie eben nur weil man eine Frau brauchte, die Position erhalten haben, während andere, die sich in der Zeit übermäßig eingesetzt haben, wegen ihres Geschlechts übergangen werden. Es ist dann schlicht ungerecht gegenüber den Männern, die dann wegen ihres Geschlechts Beförderungsstaus oder -stopps hinnehmen müssen bzw. für die für Männer verbleibenden Stellen noch härter in Konkurrenz treten müssen.

Man kann also einmal einen berechtigten Vorteil für Kinder (nicht für Männer) sehen und einmal keinen berechtigen Vorteil für Frauen.

Ich sage dabei noch nicht einmal, dass ich mich Forderungen anschließe, die eine Quote in Kindergärten oder an Schulen fordern. Ich finde generell Quoten wenig hilfreich. Was der zweite in den meisten Punkten immer wiederkehrende Strohmann ist: Es sind eben häufig Leute mit verschiedenen Ansichten.

Dazu auch noch etwas weiteres als Exkurs: Onyx in einem Kommentar:

Was soll ich dazu sagen?

Weiß nicht. Einsehen, dass Antifeminismus nichts anderes als eine Trotz- und Hassideologie ist, die weder Inhalte, noch Ziele hat? Leugnen und Runterspielen ist jedenfalls nicht optimal.

Auch wenn genau das natürlich zu erwarten war, sobald die übliche Meute den Text entdeckt und wie die getroffenen Hunde in Verteidigungsgekläffe verfällt. Witzigerweise auch gerade jene, die sonst im Brustton der Empörung weit von sich gewiesen haben, Antifeministen zu sein, weil Antifeminismus scheiße ist, sondern „Männerrechtler“. Aber auf einmal haben sie ein Problem mit Antifeminismus-Kritik. Es ist schon erstaunlich, wie leicht man sich ohne Rückgrat drehen kann… ^^

Das finde ich schon witzig. Sie hetzt, reduziert Kritiker sogar auf Tiere und wertet sie ab.

Dann führt sie an, dass sie ja nur „Antifeminismus“-Kritik betreibt. In einem Artikel, in dem sie ausdrücklich auch die „liberalen Männer in der FDP“ als Beispiel anführt.

Und dann beschwert sie als jemand, der anscheinend keine andere Möglichkeit mehr weiß, den Feminismus zu verteidigen, als zu sagen, dass die Kritiker noch viel schlimmer sind (das Argument wunderbar besprochen von Resolute Nuss) darüber das, „Leugnen und herunterspielen“ nicht optimal ist.

Es wäre schön, wenn man mal eine halbwegs sachliche Kritik hätte. Wo jemand zumindest mal versucht zu verstehen, warum der andere eine Position vertritt und was dafür spricht. Darf man aber von Onyx nicht erwarten.

Wie seht ihr die Kritik von Onyx?

Feministin Clementine Ford: Hast du heute schon einen Mann getötet? Warum nicht?

Die Feministin Clementine Ford schreibt eine Widmung in ihr Buch:

Clementine Ford: Warum hast du noch keinen Mann getötet?

Clementine Ford: Warum hast du noch keinen Mann getötet?

Aus dem Beitrag:

Controversial feminist Clementine Ford has encouraged a fan to ‚kill men‘ in a handwritten note inside a copy of her latest book.

The Melbourne-based author and Fairfax columnist has regularly spoken about being the target of graphic abuse, trolling and death threats from men on social media.

But a picture shows that when signing one copy of her latest book, ‚Fight Like a Girl‘, Ms Ford wrote to a fan: ‚Have you killed any men today? And if not, why not?‘

Sie hat übrigens gerade auch einem Sohn bekommen, wie dem Artikel zu entnehmen ist.

Auf Twitter macht sie sich über die Aufregung lustig:

Antifeministische Widersprüche: Familie und Wertschätzung von Arbeit

Onyx hat eine Vielzahl antifeministischer Widersprüche ausfindig gemacht. Mal sehen was sie gefunden hat:

-Familienbild

Während IN einer Ehe so getan wird, als würde man eine Hausfrau und Mutter besonders schätzen und nur Feministinnen diese heile Welt zerstören, kann man nicht bis 3 zählen, bis NACH einer Ehe genau die gleiche Tätigkeit als faules Schmarotzertum diffamiert wird. (siehe auch nächster Punkt)

-Wertschätzung von Arbeit

Hier gibt es mehrere in sich widersprüchliche Mythen, die im antifeministischen Weltbild unverrückbare Dogmen darstellen.

1. So sind es ja zB prinzipiell immer Männer, die schwere, anstrengende, unangenehme oder gefährliche Berufe und jede Menge Überstunden ausüben müssen, während Frauen den Luxus der Wahl genießen können, darüber zu entscheiden, ob sie als Hausfrau und Mutter gemütlich zu Hause bleiben, oder einer Erwerbsarbeit nachgehen wollen. Das wird selbstverständlich als Männerdiskriminierung interpretiert. Reden wir dagegen zB über das 50/50-Modell, sind sie ganz schnell dabei, dass die Aufgabenverteilung jedes Paar für sich selbst vereinbaren muß und da hat sich doch bitteschön niemand einzumischen. Männer werden hier also ganz klar aufgefordert, ihre Wahl selbstbestimmt, individuell und gemeinsam mit der Partnerin zu treffen. Wo ist dann also plötzlich das Problem, wenn sich Paare für ebendiese Aufgabenverteilung entscheiden?

2. Ein uralter hartnäckiger antifeministischer Mythos behauptet, dass es Feministinnen wären, die bestimmte Tätigkeiten geringschätzen. Klassischerweise Erziehungs- und Familienarbeit oder soziale Arbeit. Das ist eine der größten Lügen schlechthin. Es sind nicht Feministinnen, die Hausfrauen als Schmarotzerinnen oder Unterhaltsprostituierte bezeichnen. Es sind nicht Feministinnen, die behaupten, dass Kindererziehung keine richtige Arbeit wäre. Es sind nicht Feministinnen, die soziale Berufe als „nicht anspruchsvoll“ herabsetzen. Und es wird als große Unverschämtheit verstanden, wie Frauen in solchen Berufen zum Streik um bessere Bezahlung aufrufen. „Was machen die denn schon? Die verdienen doch besser als so manche Männer!!“
Gleichzeitig aber wird es aber als große Diskriminierung verstanden, wenn am Boys Day Jungen dazu eingeladen werden, einen Einblick in ebensolche Berufsfelder zu bekommen. Dann kommt nämlich der spontane Reflex, wie diskriminierend es doch sei, Jungen gezielt in schlecht bezahlte und schlecht angesehene Frauenberufe „drängeln“ zu wollen. Dann wird plötzlich gesehen, dass Frauen sehr wohl harte und schlecht bezahlte Arbeit leisten. Und das will man den Jungs ja nicht zumuten.

Teilweise sind es schlicht unterschiedliche Ansichten innerhalb der Szene, so als würde man sagen, dass Differenzfeminismus und Gleichheitsfeminismus ein Widerspruch sind und nicht schlicht unterschiedlich.

Aus meiner Sicht steht es natürlich jeder Ehe frei, diese so zu führen wie man will. man kann auch der Auffassung sein, dass man diese Aufgabenverteilung in der Ehe gut findet, aber die gesetzlichen Folgen bei Trennung kritisieren (man kann es beispielsweise okay finden, dass eine Frau innerhalb der Ehe von dem Mann freigestellt wird, weil man da ein Team ist, danach aber – im Rahmen ihrer Fähigkeiten – eben auf sich selbst gestellt sein muss und diesen Luxus nicht mehr hat, weil man eben kein Team mehr ist, dass ist schicht eine Frage, wer die Kosten der Unsicherheit einer Ehe zu tragen hat).

Meine Form der Beziehung wäre aber die Hausfrauenehe nicht. Einfach weil ich nicht alleiniger Versorger sein will und mir auch die Risiken bei einer Trennung zu groß wären.

Und natürlich gibt es Feministinnen, die Hausfrauen hassen. Es ist der Zweig der Feministinnen, die die Hausfrau als eine unselbständige Frau ansehen, die von ihrem Mann abhängig ist und ihr Potential verschenkt. Sie sehen die Frau nicht als selbständig handelnde, sondern als von dem Patriarchat gehirngewaschene und Verurteilen einen „Choice Feminism“, der nichts dagegen hat.

Siehe etwa hier:

Und dazu auch:

the focus on women’s choices as the be-all and end-all of feminism has resulted in in a perverse kind of victim-blaming and a distraction from the real problems women still face. If you’re not happy with the way things are, don’t blame misogyny and sexism, the pay gap, entrenched gender roles, women’s lack of representation on boards or in parliament, or an epidemic of violence against women. Blame yourself. You obviously made the wrong choice.

Sie sehen dann eben die Entscheidung zur Hausfrau als Teil eines „internalisierten Frauenhasses“ an, als Unterwerfung unter den Mann.

Siehe auch diesen Text:

But it’s time for a serious rethink of this kid-glove approach to women of child-bearing and child-rearing age. Holding us less accountable when it comes to our employment responsibilities is not doing anyone any favours. Not children, not fathers, not bosses — and certainly not women.

Only when the female half of the population is expected to hold down a job and earn money to pay the bills in the same way that men are routinely expected to do will we see things change for the better for either gender.

Only when it becomes the norm for all families to have both parents in paid employment, and sharing the stress of the work-home juggle, will we finally have a serious conversation about how to achieve a more balanced modern workplace.

Only when the tiresome and completely unfounded claim that “feminism is about choice” is dead and buried (it’s not about choice, it’s about equality) will we consign restrictive gender stereotypes to history.

So long as we as a nation cling to the lie that only a stay-at-home mum is best placed to assume the responsibilities of caregiver then working fathers will continue to feel insecure about stepping off the corporate treadmill to spend more time with their children.

Das es Männer gibt, die eine Hausfrau wollen, die voll aussetzt, danach aber keinen Unterhalt gelten machen kann, ist sicherlich richtig. Ich würde sie eher im gelben Forum verorten, es aber nicht als generelle Ansicht des Antifeminismus sehen. Es ist wie gesagt von der Auffassung abzugrenzen, dass die Frau sich auch dann, wenn sie passendes Geld verdienen kann, was auf den Unterhalt anzurechnen wäre, auf die Mutterrolle nach Trennung zurückziehen kann.

Im übrigen verweise ich auf diesen Artikel

Zu der Wertschätzung sozialer Berufe sei angemerkt, dass es eben immer die Frage ist, womit man sie vergleicht. Vergleicht man die Krankenschwester mit dem Industriemechaniker/Dreher im Schichtdienst einer großen Firma, dann steht sie vielleicht eher schlecht dar. Vergleicht man sie mit einem Dachdecker, dann steht sie etwa genauso gut dar. Die Kritik ist aus meiner Sicht insbesondere, dass zu schnell auf eine Diskriminierung als Frau abgestellt wird und zuwenig hinterfragt wird, warum diese Bereiche angesehen davon schlechter bezahlt sind als andere: Sie machen eben keinen Gewinn und Ausgaben im Gesundheitswesen sind hoch politisch.

Aber ich schreibe schon wieder zuviel: Was sagt ihr zu den Widersprüchen?