Abschaffen des Ehesplittings?

Im Spiegel wettert Margarete Stokowski gegen das Ehegattensplitting:

Und was machen wir morgen? Das Ehegattensplitting abschaffen! Was ist das für ein merkwürdiger Move, Geld dafür sparen zu wollen, dass man einem anderen Menschen Treue verspricht? Ehegattensplitting ist letztlich eine sozial weitgehend akzeptierte Nebenform von Prostitution: Ich spare Steuern, indem ich den Staat daran teilhaben lasse, mit wem ich mein Bett teile. Was soll das? Dabei ist das Problem gar nicht das der Prostitution, die unter geregelten Bedingungen stattfinden können sollte. Das Problem ist, wenn so getan wird, als sei die Beziehungsform „Ehe“ für die Gesellschaft irgendwie wertvoller als andere Formen. Was für ein Quatsch, wenn man weiß, dass Kinder auch ohne Ehe zustande kommen und sowieso mehr als jede dritte Ehe geschieden wird.

Frauen von beruflichen Plänen fernhalten

Man muss nicht zwangsläufig die Institution der Ehe abschaffen. Dass Menschen zusammenleben und das feiern, ist wunderschön. Lebenslange Treue, Verbindlichkeit, Fürsorge, wer könnte etwas dagegen haben, wenn zwei Leute das so für sich wollen? Betonung auf „für sich“.

Der Satz mit der Prostitution ist interessant: Was wäre das, wenn es ein hoch konservativer Politiker gesagt hätte? Slutshaming (weil Prostitution als Abwertung genutzt wird)? Abwertung der Arbeit der Frauen in der Familie? Sicherlich wäre es irgendwie kritisierbar gewesen. Faktisch falsch wäre es überdies, wie ich natürlich gleich als Mann näher darlegen muss: Der Steuervorteil wird auch bei der Josefsehe gewährt, er deckt insofern pauschale Zuarbeit ab, auch wenn diese faktisch nicht erbracht wird.

Mit dem Ehegattensplitting wird schlicht so getan als hätten zwei Leute je die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet und würden dann jeweils getrennt veranlagt werden. Bei gleichen Einkommen macht es also keinen großen Unterschied aus:

Der Begriff Splittingtarif stammt aus dem deutschen Einkommensteuerrecht und beschreibt den für zusammenveranlagte Ehepaare anwendbaren Steuertarif. Rechtsgrundlage ist § 32a Abs. 5 EStG. Hierbei wird folgendes Verfahren verwendet:

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet).
Für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen).
Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.
Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Das gemeinsame zvE eines gemeinsam veranlagten Paares wird bei diesem Splittingverfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet wie das halb so hohe zvE eines einzeln Veranlagten. So beträgt beispielsweise im Einkommensteuertarif 2010 bis 2012 der effektive Steuersatz eines Paares mit einem gemeinsamen zvE von 48.000 € etwa 16 %. Das zvE eines einzeln Veranlagten in Höhe von 24.000 € wird mit dem genau gleichen Steuersatz belastet.

Die Splittingwirkung tritt nur ein, wenn bei progressiven Steuertarifen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine Einkommensdifferenz besteht und nicht beide im Einkommen über einer eventuell vorhandenen Progressionsobergrenze liegen. Denn die Progression sorgt in solchen Fällen dafür, dass bei Individualbesteuerung mit wachsender Einkommensdifferenz immer höhere Steuern anfallen. Durch das Splittingverfahren wird dieser Effekt für gemeinsam veranlagte Paare kompensiert, während er für einzeln veranlagte Personen bestehen bleibt.

Der Splittingeffekt ist abhängig

von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern,
von der Höhe des zvE insgesamt sowie
vom Steuertarif (Progressionsverlauf).
Bei einem nominellen Einheitssteuersatz kann ein Splittingeffekt nur entstehen, wenn – beispielsweise über Freibeträge – mindestens eine Progressionsstufe existiert.

Die Ehegatten A und E haben zusammen ein zvE von insgesamt 80.000 €. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt dann 18.014 € (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt dadurch sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000 € eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.[9]

Dieselbe Steuerbelastung ergibt sich ohne Splitting („Individualbesteuerung“) nur dann, wenn sich das Einkommen exakt gleichmäßig auf beide Partner verteilt:

Referenzverteilung: Jeder Ehegatte hat jeweils 40.000 € beigetragen.zvE von A = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
zvE von E = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 18.014 €, also identisch mit der beim Splitting.
Jede andere Verteilung des Einkommens würde hingegen bei Individualbesteuerung zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, die umso größer wird, je ungleicher das Einkommen verteilt ist:

Verteilungsvariante A: Ehegatte A hat 60.000 €, Ehegatte E 20.000 € beigetragen.zvE von A = 60.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 17.028 €
zvE von E = 20.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 2.701 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 19.729 €
Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 1.715 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.
Verteilungsvariante B: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen.zvE von A = 80.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 25.428 €
zvE von E = 0 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 0 €
Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428 €
Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 7.414 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.

Das Splitting fördert damit so gesehen nicht die Ehe, sondern eine Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern (oder jetzt die Arbeitsteilung zwischen gleichgeschlechtlichen Eheleuten). Denn dadurch wird es einfacher für eine Familie, bei der zB die Frau Hausfrau ist und die Kinder betreut.

Insofern ist es durchaus verständlich, dass diese Option den Feministinnen nicht gefällt, denn sie erlaubt es eher klassische Rollen zu leben.

Ein weiterer Dorn im Auge vieler Feministinnen ist sicherlich die Verteilung innerhalb der Steuerklassen, hier bekommt der weniger verdienende Ehegatte häufig die Steuerklasse V, der mehr verdienende die III. Das hat den Vorteil, dass aufgrund einer höheren Belastung des niedrigeren Einkommens die Vorauszahlungen eher mit dem übereinstimmen, was man später tatsächlich zahlen muss. Und dadurch haben eben viele Frauen mit niedrigen Einkommen noch eher das Gefühl, dass sich ihre Tätigkeit wenig lohnt.

Die Steuerklassen sind dabei aber tatsächlich nur eine Regelung der Vorauszahlungen, wie viel Steuern man zahlt bleibt insofern gleich, egal ob man die Steuerklassen IV und IV wählt oder die Steuerklassen III und V. Und natürlich wird in der Betrachtung auch gerne vergessen, dass weiterhin in die Rentenkasse etc eingezahlt wird.

Bereits zulang hatte in einem Artikel auch angeführt, dass das Bundesverfassungsgericht zu dieser Besteuerung mit einer Entscheidung beigetragen hat:

Die Aufhebung der Zusammenveranlagung würde – so wird gesagt – eine ungerechte Benachteiligung der Familien bedeuten, in denen die Hausfrau und Mutter einem marktwirtschaftlichen Erwerb nicht nachgeht oder nicht nachgehen kann. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Familie mit nur einem Einkommensbezieher gerade gegenüber den Ehegatten, die beide Einkommen haben, ungerecht benachteiligt sein soll

Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Zu dem Gehalt solcher privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt. Das zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung angeführte Ziel, die erwerbstätige Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, entspricht einer bestimmten Vorstellung von der besten Art der Ehegestaltung.

Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folgt ebenso aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Das Grundgesetz geht davon aus, daß die Gleichberechtigung mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist, so daß auch die Gesetzgebung nicht von einem Widerspruch beider Prinzipien ausgehen darf. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört aber, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau von vornherein als ehezerstörend zu werten, widerspricht nicht nur dem Grundsatz, sondern auch dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Zweckrichtung des Gesetzes, die Ehefrau von marktwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuhalten, ist ungeeignet, die Zusammenveranlagung zu rechtfertigen.

Diese schafft nach der Art der Einkünfte eine Ungleichheit innerhalb der Gruppe der Verheirateten; denn nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, bei allen anderen Einkommensarten der Frau zusammen (Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG). In der Bestimmung liegt außerdem eine ungleiche Behandlung nach dem Geschlecht: nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, ist der Mann Lohnempfänger, wird zusammen veranlagt.

Die Entscheidung ist allerdings aus dem Jahr 1957, also frisch nach dem Inkrafttreten des Art. 3 GG. Inwieweit das Bundesverfassungsgericht heute anderer Auffassung wäre ist schwer zu sagen.

Dazu auch aus der Wikipedia:

Ob und inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig wäre, das Ehegattensplitting einzuschränken, ist umstritten. Dies gilt insbesondere für Regelungen, welche dazu führen, dass die Gesamtsteuerlast im Einzelfall von der Einkommensverteilung in der Ehe abhängt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in ständiger Rechtsprechung die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit und hat mehrfach entschieden, das Ehegattensplitting erreiche dieses Ziel, weil es die Ehe ungeachtet der ehelichen Aufgabenverteilung als steuerliche Einheit behandelt. Die bislang letzte Entscheidung dazu stammt aus dem Jahr 1982[28][29] (BVerfGE 61, 319 C.I.4.a → Steuersplitting III). Das Gericht geht dabei davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. Damit knüpfe das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfinde.

Durch das Ehegattensplitting werde dem Urteil zufolge „sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind […], als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen.“ Eine weitere Begründung für die Verfassungsmäßigkeit des Ehegattensplittings sieht das Gericht darin, dass damit „eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter verbunden sei“. Insgesamt sei „das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-‚Vergünstigung‘, sondern – unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers – eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung.“ Durch dieses Verfahren werde „auch vermieden, dass Eheleute mit mittleren und kleineren Einkommen in der Progressionszone, vor allem Arbeitnehmer, gegenüber Eheleuten mit hohem Einkommen, vor allem Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, benachteiligt werden.“ Letztere könnten „– worauf schon 1958 und 1974 im Gesetzgebungsverfahren und neuerdings wieder von der Bundesregierung mit Recht hingewiesen worden ist […] – durch vertragliche Aufteilung ihres Gesamteinkommens die Steuerprogression mit dem gleichen Effekt wie beim Ehegattensplitting senken, was für die Masse der Arbeitnehmer nicht möglich ist.“[28]

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass auch andere steuerliche Gestaltungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden könnten, etwa ein Familiensplitting. Befürworter einer Einschränkung sprechen vor diesem Hintergrund von einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers[30] (→ Status Positivus). Gegner halten jede steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer bestimmten eheinternen Einkommensverteilung für verfassungswidrig.[31]

Nach Einschätzung des DIW ist eine Einschränkung des erheblichen Splittingvorteils bei Ehepaaren mit hohen Einkommensunterschieden zu rechtfertigen, wenn das politische Leitbild die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Ehepartner in den Vordergrund stellt

Ein Familiensplitting wäre insofern interessant, weil es Kinder mehr in den Vordergrund rücken würde. Es wäre bei einer Änderung aber jedenfalls damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit entscheiden muss, und das sehr schnell, da eine solche Entscheidung sehr viele Leute betreffen würde.

Das Fazit von Zulang zum Ehegattensplitting war damals:

Das Ehegattensplitting verliert zunehmen seine Relevanz je mehr sich die Einkommen in ihrer Höhe angleichen. Eine Abschaffung würde auch das Ende der traditionellen Rollenverteilung bedeuten. Von einem Diebstahl an Frauen kann deshalb auch keine Rede sein. Wie auch wenn es aus steuerrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht welcher Partner der Haupternährer ist oder wer von beiden einen Einkommenszuwachs zu verzeichnen hat. Das Ehegattensplitting muss also als Werkzeug für die individuelle freie Rollenverteilung innerhalb der Ehe begriffen werden.

Damit ist die Abschaffung des Steuersplittings natürlich auch durchaus für Männerrechtler interessant:

Es bedeutet eben auch, dass die klassische Hausfrauenehe unattraktiver wird und die Erwerbstätigkeit der Frau interessanter. Wer weniger Unterhaltszahlungen für Männer als Gruppe will, für den könnte es damit ein interessantes Modell sein. Es würden damit – auch schlicht weil Geld weg fällt, welches gebraucht wird – mehr Leute gezwungen werden, andere Formen der Arbeitsteilung durchzuführen, es bestünde eine höhere Not/Motivation aus der Elternzeit schneller wieder in den Beruf zu wechseln.

Für die Eheleute,  die – ggfs zumindest „bis die Kinder aus dem gröbsten raus sind“ – an einer Arbeitsteilung festhalten wollen und gleichzeitig Hausabzahlung etc darauf ausgerichtet haben, dass ein Splitting weiterhin stattfindet, wäre es hingegen fatal. Wegen dieser großen Reichweite vermute ich auch mal, dass da die Parteien nur sehr ungern ran gehen werden. Es droht eine Verärgerung oder zumindest Verunsicherung vieler Wähler. Man müsste also wohl den Nachteil irgendwie kompensieren. Und das bringt viele Unsicherheiten in die Berechnung, die so etwas gefährlich machen.

Siehe auch: