„Dass es Männer so schlecht geht, ohne das man es merkt, zeigt wie privilegiert sie sind“

Fabian Köhler hat für die Stiftung der Grünen einen Artikel dazu geschrieben, dass es Männern leider noch immer nicht schlecht genug geht.

Er findet es unglaublich, dass eine Gruppe, die für so viel Schlechtigkeit verantwortlich ist, etwa den Großteil der Morde und Vergewaltigungen, so wenig stigmatisiert wird (dem umgekehrten Beispiel, dass Männer auch für ein Großteil der Wirtschaftsleistung, des Steueraufkommens, der Erfindungen verantwortlich ist, dass man also dem einen Extrem auch gut das andere Extrem entgegenstellen könnte und es immer noch in beiden Fällen eine Apex Fallacy wäre, würde er wohl nicht zustimmen).

Dann kommt ein Absatz, der aus meiner Sicht eine neue Stufe der Entmenschlichung erreicht:

Von der „größten existenziellen Krise, die sein Geschlecht je erlebt hat“, weiß die Brigitte und meint freilich nicht, dass auch Männer unter der fehlenden Problematisierung von typisch Männlichem (Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Depressionen…) leiden. Stattdessen konstituiert die Autorin die Krise aus einem sich verbesserten Modegeschmack, verschlechterter Potenz und im Vergleich zu Frauen geringerer Bildung. Die Krise und damit der gesellschaftliche Machtverlust des Mannes zeige sich auch darin, dass Frauen mittlerweile statistisch häufiger Abitur machen. So steht es auch in anderen Exemplaren der Krisenliteratur. Dabei belegt das Beispiel genau das Gegenteil. Dass Männer Frauen in vielen Fällen unterlegen sind, ohne es jemals zu merken, bezeugt gerade die Krisenresistenz einer gesellschaftlichen Gruppe, die trotz schlechterer Bildung, geringerer Lebenserwartung und eines höheren Risikos für Drogenabhängigkeit, Diabetes, Übergewicht, Aids, Leberzirrhose und Selbstmord am Ende eben trotzdem den Job bekommt.

Das finde ich durchaus genial: Der Umstand, dass man Männern keine Opferrolle zugestehen will, dass man Erschwernisse bei ihnen nicht wahrnehmen will, dass man anführt, dass sie nicht benachteiligt sein können, belegt, dass sie privilegiert sind. Denn wären sie nicht privilegiert, dann würde man ja erkennen, dass sie schlecht sind. Dass man ihre Sorgen nicht akzeptiert, belegt, dass es ihnen gut geht.

Auch nett, dass den Männern unterstellt wird, dass sie eine Unterlegenheit in vielen Bereichen nicht bemerken. In dieser Sicht merkt der Obdachlose, der Verzweifelte, der sich umbringen will, der Drogenabhängige, gar nicht, dass er am Boden ist, er geht als Mann anscheinend davon aus, dass er in Kurze einen Vorstandsjob bekommt und der Frau vorgezogen wird.

Die Gruppe Mann bekommt eben den besseren Job, damit sind alle Probleme ausgeglichen. E zeigt aus meiner Sicht die ganze Unmenschlichkeit der Betrachtung aus dieser Sicht. Es gibt keine Individuen, es gibt nur die Gruppe Mann und wenn diese es in bestimmten Bereichen gut hat, dann ist sie eben privilegiert und es geht ihr noch zu gut.

Letztlich sind es eben doch die alten Privilegien des Mannes, statt einer „Neuen Männlichkeit“ die darüber entscheiden, wen die realexistierende Krisen unserer Gesellschaft treffen. Die sogenannte „Krise des Mannes“ ist da oft nicht mehr als das Störfeuer, hinter denen sich die tatsächliche Privilegien verbergen lassen. Denn wer ohnehin schon in der Krise steckt, der kann nicht auch noch gesellschaftliche Verhältnisse ändern.

Ein genialer Plan der Männer . Wir tun so als hätten wir eine Krise und heimlich knallen die Champagner, wenn die anderen abgelenkt sind. Heimlich mal gerade Jungs in der Schule schlechter abschneiden lassen und Obdachlos werden, Heimlich mal gerade häufiger Selbstmord machen, heimlich mal so tun als wäre man verwirrt, weil die Gesellschaft den maskulinen Mann verdammt, viele Frauen ihn aber im Partnerschaftsbereich nach wie vor fordern. Wir sind schon echt pfiffig.

Ein Prinzip, das die männliche Krisenberichterstattung übrigens schon länger begleitet: „Du kennst die geschniegelten jungen Männer, Bart und Haupthaar glänzend, ganz aus dem Schmuckkästchen: nichts Mannhaftes kannst du von ihnen erhoffen, nichts Gediegenes“, schrieb der römische Schriftsteller und einer der privilegiertesten Männer seiner Zeit Seneca im 1. Jahrhundert nach Christus über die Krise seiner Gattung. 2000 Jahre später schreibt Die Welt „Er trägt einen gepflegten Bart. Der deutsche Mann sieht kerniger aus denn je, aber steckt trotzdem in einer Existenzkrise.“ Schön wär’s. 

Schön wäre es, lässt hier die Stiftung einer im Bundestag vertretenen Partei auf einer ihrer Seiten schreiben, wenn der Mann in einer Krise stecken würde. Leider täuscht er die Krise nur vor, der miese Kerl. Würde es dem Mann doch endlich richtig schlecht gehen, wie schön wäre dann die Welt!

 

104 Gedanken zu “„Dass es Männer so schlecht geht, ohne das man es merkt, zeigt wie privilegiert sie sind“

  1. Der heißt jetzt anscheinend Fabian Goldmann.

    Die Böllstiftung schreibt da nicht mal ein

    „Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Leitung der Böllstiftung.“

    drunter.

    „Schön wär’s.“

    • Ich übertrage einmal diese Logik auf DIE Deutschen.

      Sie haben Millionen Menschen ermordet, gefoltert, weniger wertgeschätzt als „die“ Tiere. Frauen waren maßgeblich daran beteiligt, oft erbarmungsloser und unerbittlicher als DIE Männer.

      Schon wieder nehmen sie eine privilegiertere Position unter den führenden Industrienationen ein.

      Die Krise und damit der gesellschaftliche Machtverlust der deutschen Frau … blah …. blah blah …. bla bla blah.

      die Stiftung der Grünen erklärt wohl alles ….

    • Ich finde den Text so extrem, dass ich erst einmal nachgeschaut habe, wer Fabian Köhler ist. Offenbar war er einmal Chefredakteur der Jenaer Hochschulzeitschrift „Unique“ – ich gehe davon aus, dass unser Fabian Köhler hier dieselbe Person ist wie die in dem gleich verlinkten Text, weil auch er in Jena studiert und sich intensiv mit Islamwissenschaften befasst hat.

      „Als Mitglied des pro-palästinensischen ‚International Solidarity Movemen‘ ergreift Köhler eindeutig Partei für die Seite der Palästinenser. Doch belässt es Fabian Köhler nicht dabei. Ihm geht es darum, Israel als Staat in Frage zu stellen. So schrieb er beispielsweise anlässlich des 60. Geburtstags Israels einen einseitigen und antiisraelischen Artikel unter dem bezeichnenden Titel „60 Jahre moralischer Inzest“ (‚Unique‘ Nr. 40). In diesem Artikel diffamiert er Israel als einen „rassistisch legitimierten Staat“.“http://www.jenapolis.de/2009/11/11/die-jenaer-hochschulzeitschrift-unique-muss-sich-von-ihrem-redaktionsmitglied-fabian-koehler-trennen/

      Das macht es natürlich besonders passend, unter einem Nachnamen zu veröffentlichen, der bei vielen Menschen jüdische Assoziationen weckt. Richtig unangenehm wurde es für den Chefredakteur aber erst, als die Jenaer Antifa einen Email-Account eines stadtbekannten Neonazis gehackt hatte und dabei herauskam, dass Köhler monatelang im Kontakt zu ihm stand. Ideologische Schnittmenge war – so schätze ich die Judenfeinschaft.
      http://www.mut-gegen-rechte-gewalt.de/news/meldungen/zwischen-antisemitismus-nazi-kontakten-und-interkulturalitaet

      Ist natürlich immer noch möglich, dass in diesen Texten von einem anderen Fabian Köhler, der in Jena Islamwissenschaft studiert hat, die Rede ist – aber der Zufall wäre schon sehr groß.

      Jedenfalls passt dieser Hintergrund zu dem hier verlinkten Text. Ich möchte einmal kurz Abstand nehmen von dem Männerhass darin und überlegen, welche Vorstellungen von Frauen sich darin implizit ausdrücken. In Köhlers Logik sind Frauen rundum diskriminiert, leiden unter dem Gender Pay Gap, der gläsernen Decke und den Breitmachmackern in U-Bahnen – aber trotzdem bekommen sie es hin, sich deutlich seltener umzubringen, deutlich länger zu leben und insgesamt die viel friedlicheren und sozialeren Menschen zu sein.

      Das ist eine klassische Herrenmenschenideologie, nur vom Rassistischen ins Sexistische übertragen. Auch die Nazis mussten schon die Frage klären, warum denn eigentlich die himmelhohe Überlegenheit der tollen Arier gegenüber den Juden nicht allen Menschen deutlich ins Auge sprang – und hatten als Antwort das diffuse, aber umso wütender vorgetragene Gefühl, dass das tolle Arische eben rundherum vom Jüdischen beherrscht würde und erstmal befreit werden müsste.

      Ebenso diffus bleibt bei Köhler die Rede von den männlichen Privilegien, die er ja tatsächlich an keiner Stelle begründet – für ihn ist es einfach klar, dass Männer privilegiert sind. Dass etwa die Frage der Geschlechterverteilung bei Verbrechen seit Ewigkeiten diskutiert wird, mit unterschiedlichen Ansätzen (Dunkelziffern? Gleichverteilung? Delegation von Gewalt?) interessiert ihn gar nicht – er haut irgendeine Zahl rein, die gerade passt. Natürlich muss er auch nicht nachweisen, wie er eigentlich auf 93% weiße Männer kommt.

      Selbst so ein Fall wie Köhler ist kein Beispiel dafür, dass der Feminismus insgesamt faschistoid ist. Er zeigt aber, wie gering auch bei Leuten, die sich für links halten, die Widerstände gegen faschistoide Gedankengänge ist, wenn die nur feministisch daherkommen (vielleicht wäre es genauer zu sagen: wenn sie sich irgendwie als „emanzipatorisch“ verkaufen können).

      Dass eine staatlich fett finanzierte Stiftung so etwas aus Steuermitteln vertreibt, ist jedenfalls irre. Wenn in den verlinkten Texten vom selben Fabian Köhler die Rede ist, wäre das jedenfalls eine tolle Geschichte. Ein Journalist, der sich für links hält – der mit seiner pro-palästinensischen Judenfeindlichkeit und Nazinähe in Schwierigkeiten gerät – der die dann einfach als pro-feministische Männerfeindlichkeit recycelt und damit sofort bei der grünen Böll-Stiftung unterkommt.

  2. Also ehrlich gesagt, ich glaube ernsthaft, dass nicht Männer die Verursacher der Gewalt sind, sondern Frauen. Die kämpfen bloss nicht gerne selber.
    Eine Männergruppe kann 10 Tage zusammen saufen und handeln, es bleibt friedlich, bis eine Frau dazukommt. Wie die instrumentieren, psychische Gewalt ausüben, terrorisieren , hat Erin Pizzey gut beschrieben.
    Ich behaupte: Ohne Frauen gäbe es keinen Krieg.

    • Andererseits gäbe es dann aber wahrscheinlich auch keinen Fortschritt! Ohne die Motivation, um Frauen zu werben, würde man es sich wohl zu lange auf relativ geringen Fortschritts-Level gut gehen lassen.

      Unabhängig davon: ich denke die Rolle der Frau in Bezug auf gewalttätige Konflikte wird zumindest sehr großflächig ausgeblendet.

      • Frauen und Männer sind zwei Seiten der gleichen Münze. ich gehe davon aus, dass die guten und schlechten Seiten ziemlich gleichmässig verteilt sind, sich aber verschieden äussern. Männer führen eher Kriege mit anderen (aussenorientiert), Frauen zerstören den eigenen Stamm (innenorientiert). Lässt sich ja gerade in Europa gut beobachten.

    • „Also ehrlich gesagt, ich glaube ernsthaft, dass nicht Männer die Verursacher der Gewalt sind, sondern Frauen. Die kämpfen bloss nicht gerne selber.
      Eine Männergruppe kann 10 Tage zusammen saufen und handeln, es bleibt friedlich, bis eine Frau dazukommt“

      Das ist etwas Verklärung. Männer kämpfen und kämpften natürlich auch immer schlicht um Ressourcen. Oder wegen religiöser Streitigkeiten. Oder um Plätze in der Hierachie.

      „Ich behaupte: Ohne Frauen gäbe es keinen Krieg.“

      Nach ein paar Generationen sicherlich nicht 😉

    • Und wahrscheinlich besser als viele andere, die einer ganz normalen Tätigkeit nachgehen. Laut Wikipedia hat die Böll-Stiftung ein Budget von 50 Mio. Euro.

      P.S. In dem Link heißt der Autor Fabian Goldmann und nicht Köhler

        • Einen jüdischen Nachnamen zu benutzen ist in diesem Kontext wahrscheinlich kein Zufall. Damit schnellt er die Diskriminierungsleiter unerschrocken hoch und ist nicht mehr einfach „nur“ ein weisser Mann, sondern selbst ebenfalls Opfer.

          Oder es handelt sich tatsächlich nicht um die gleiche Person.

        • Es gibt eine Seite „Fabian Goldmann„, auf der ein Bild zu sehen ist:

          Der Name des Bildes ist fabian_kohler[punkt]jpg

          Wir sollten Geduld mit ihm haben, er hat allem Anschein nach einen schweren Fall von Photoshopeffektitis und dann auch noch der billigen Sorte. Das kann nicht spurenlos an einem vorüber gehen und bei ihm ist die Krankheit ja akut und vermutlich unbehandelt.

          • @Christian,
            Du bist so ein binary Shitlord.
            Was ist, wenn sein significant other als Kampfhubschrauber gelesen werden möchte?

            Abgesehen davon: Ja, das ist am plausibelsten, dass seine ganze Familie auf ihn eingewirkt hat, dass er seinen Namen wechselt, zur Not durch Ehe.

        • Wenn ich das früher richtig mitbekommen habe, hat er palästinensische Wurzeln. Bevor er einen auf Feminismus machte, hatte er versucht journalistisch aus den besetzten Gebieten zu berichten. Dabei hatte er einige Kritik bekommen, sich mit deren Sache gemein zu machen. Zum Geldverdienen reichte es anscheinend nicht, Feminismus hat offenbar die volleren Fördertöpfe.

        • @lh:

          Zum Geldverdienen reichte es anscheinend nicht, Feminismus hat offenbar die volleren Fördertöpfe.

          Das wäre jetzt auch meine Vermutung: karriereorientiertes Schleimscheißen durch Überbietung der Konkurrenz auf dem Markt der Standpunkte. Indem er sich traut, reduktionistischen Schwachsinn noch einmal zu steigern, empfiehlt er sich als ideologisch harter Hund. Passt in eine feministische Eskalationsstrategie: wenn die Verteidigung schwächer wird, muss man noch mal zum Angriff übergehen. Sommeroffensive ’18 oder so.

        • @Christian:

          Ich vermute eher, dass er das tatsächlich glaubt

          Ich denke, dass sich das nicht gegenseitig ausschließt: solange sich ein Standpunkt nicht gerade gegen die eigenen Grundüberzeugungen bürstet, kann man ihn im Zuge einer opportunistischen Strategie auch »erwerben«.

          Wir reden hier nicht von kalter Berechnung, sondern von der Bereitschaft, sich in die eigene Tasche zu lügen. Ich meine, dass viele Ideologen so funktionieren: einen Standpunkt zu haben, ist, wenn man sich das Publikum als beeinflussbare bzw. erziehungsbedürftige Herde vorstellt, schon für sich genommen ein Adelsprädikat.

          Wenn man sich dann noch zutraut, Standpunkte auch intellektuell (oder was man dafür hält) zu begründen, dann stellt sich die Überzeugung problemlos als Folge des (uneingestandenen oder psychologisch rationalisierten) Opportunismus ein.

          • @djadmoros

            Aber warum dieser Umweg? Natürlich braucht man zur Aufrechterhaltung dieser Positionen einiges an Doppeldenk und die Fähigkeit alles nur unter einen Frame zu sehen und alles andere auszublenden, aber das ist was anderes.

        • Allerdings dürften sich Leute mit einer solchen Positionierung nicht unerheblich selbst schaden. Wenn ich mir ansehe, was Don Alphonso so über die Lebenssituationen und finanziellen Verhältnisse unserer Vorzeigefeministinnen schreibt, dann bekomme ich den Eindruck, dass die meisten privatwirtschaftlichen Arbeitgeber keine Lust haben, Leute mit SJW-Ambitionen einzustellen. Verständlicherweise. Und dann bleiben nicht mehr so viele Berufsaussichten.

        • @Christian:

          Aber warum dieser Umweg?

          Ich halte es nicht für einen Umweg – es ist einer von zwei möglichen Wegen. Der erste führt Top-Down: »von den Ideen zur Praxis«, der zweite führt Bottom-Up: »von der Praxis zu den Ideen«. Dogmatische Kulturalisten kennen nur den ersten, dogmatische Materialisten nur den zweiten Weg. Was konkret der Fall ist, muss jeweils geprüft werden.

          Wenn es Indizien dafür gibt, dass eine ökonomische Abhängigkeit besteht (der Knabe also irgendwo unterkommen will), dann liegt das Bottom-Up-Modell nahe. Wenn man ökonomisch unabhängig ist (wie, sagen wir, ein Johann Jakob Bachofen), dann kann man zeitlebens »Top-Down« eine einzige (fixe) Idee wie das »Mutterrecht« verfolgen.

        • @lh:

          »… dann bekomme ich den Eindruck, dass die meisten privatwirtschaftlichen Arbeitgeber keine Lust haben, Leute mit SJW-Ambitionen einzustellen«

          Was aber auch nicht heißt, dass es in der Privatwirtschaft nicht ebenso Lohnschreiber und Opportunisten gibt. Der Unterschied ist nur, dass die ökonomische Abhängigkeitsbeziehung hier von vornherein zum Modell dazugehört, während sie beim Intellektuellen verleugnet wird, weil sie nicht zum Selbstbild passt. Der Lobbyist wird nur als Vertreter seiner Zunft kritisiert, der opportunistische Intellektuelle für persönliches moralisches Versagen (»La trahison des clercs«).

  3. „Dabei belegt das Beispiel genau das Gegenteil. Dass Männer Frauen in vielen Fällen unterlegen sind, ohne es jemals zu merken, bezeugt gerade die Krisenresistenz einer gesellschaftlichen Gruppe, die trotz schlechterer Bildung, geringerer Lebenserwartung und eines höheren Risikos für Drogenabhängigkeit, Diabetes, Übergewicht, Aids, Leberzirrhose und Selbstmord am Ende eben trotzdem den Job bekommt.“

    Aha. Männer bekommen trotzdem den Job. Als ob das alles im Leben von Männern und Frauen wäre…

    • „Als ob das alles im Leben von Männern und Frauen wäre“

      Das IST doch alles im Leben eines Mannes, aus Frauensicht. Wahlweise, um Frauen zu ernähren oder um Frauen zu unterdrücken, je nachdem, welche du fragst.

      Hat ein Mann einen anderen Sinn?

      • Also möchte Fabian, dass Männer als gesellschaftliche Gruppe, die schlechtere Bildung, geringere Lebenserwartung und eines höheren Risikos für Drogenabhängigkeit, Diabetes, Übergewicht, Aids, Leberzirrhose und Selbstmord auch noch die Arbeitslosen stellt?

        Fabian möchte also das es den Männern so richtig scheiße geht. Kooler Typ!

        • So genau weiß ich das nicht.

          Ich schätze ihn so ein, dass Männer Frauen den Job überlassen sollen, aber so, dass sie nicht mehr als 34 Stunden die Woche arbeiten muss.
          Wenn dadurch Arbeit liegen bleibt, vor allem wichtige Arbeit, für die sie nicht ausgebildet ist, weil sie ja gewaltsam von einem sinnvollen Studium ferngehalten wurde, dann muss er die machen, aber natürlich nicht für ein volles Gehalt, denn dann würde er ja mehr bekommen als sie und außerdem gibt das Budget das nicht mehr her, weil sie ja für ihre 34 Stunden schon ein volles Gehalt bekommt, und vor allem soll er die Klappe halten darüber, wir brauchen hier kein Mansplaining thank you very much.

          Oder so.

        • Der Gedanke, eine Gruppe ist erst dann nicht privilegiert (!), wenn sie in allen Lebensbereichen negativ aufgestellt und marginalisiert ist, ist vollkommen absurd.

          Man mag Fabian zurufen: Mach endlich Platz und räum deinen Posten bei der Stiftung für eine Frau! Nimm als Arbeitsloser Drogen! Du Privilegierter!

    • Toll, wie die feministische Böll-Stiftung hier Nachteile von Männern auflistet und daraus schließt, dass Frauen einfach besser wären als Männer. Man kann feministischen Männerhass kaum besser darstellen. Fabian Köhler, du dummes sexistisches Arschloch.

        • Nein, nein, das ist kein Hatespeech, wirklich nicht.

          Die Definitionen sehen alle etwa so aus: „speech that attacks a person or group on the basis of race, religion, gender, or sexual orientation.“

          Da du ihn nicht auf Basis von race, religion, gender, or sexual orientation angreifst, ist es auch kein Hatespeech.

          Wenn der Fabian Goldköhler aber Männer runtermacht, ist es eindeutig Hatespeech.

    • „… die trotz schlechterer Bildung, …“

      Ich bezweifel schlicht, dass Männer eine schlechtere Bildung kennzeichnet.
      Das Gegenteil dürfte der Fall sein.
      Was hier verwechselt wird, ist Bildung mit Schulnoten und -abschlüsse.
      Mädchen verstehen es exzellent, auf eine Prüfung hin zu lernen – und den Stoff danach restfrei aus dem Gehirn zu löschen.

      Der SPIEGEL hatte vor einigen Jahren mal geplant, in Abständen einen Bildungstest quer durch die Bevölkerung zu machen.
      Abgefragt wurde alles, was nach wissenschaftlicher Meinung zur Allgemeinbildung gehört.
      Die Reihe wurde nach ziemlich kurzer Zeit (2 Tests?) eingestellt, weil(?) sich zeigte, dass Frauen durch alle Bildungsschichten signifikant schlechtere Prüfungsergebnisse erzielten, als Männer.
      Es kam in einer ersten Auswertung die Frage auf, warum das so sei, aber auf die Beantwortung warten wir noch immer.

        • Aber es gibt noch ne Reihe von Wissens-Tests von SPIEGELonline.
          Ich werd mal zuhause nachsehen, wie das Buch genau heißt, das ich habe. Ist n Taschenbuch.

          • Interessant:

            Dann wird sich zeigen, ob der Wissenstest 2010 eines der auffälligsten Resultate beim Studenten-Pisa im Vorjahr bestätigt, den der SPIEGEL-Verlag in Zusammenarbeit mit StudiVZ durchführte: Frauen schnitten auffallend schlecht ab. Sie lösten im Durchschnitt deutlich weniger Aufgaben als die Männer. „Dramatische Differenz“, schrieb der SPIEGEL und konstatierte eine klaffende „Wissenslücke zwischen den Geschlechtern“.

            Wie aber konnte es zu diesem Überraschungserfolg der Männer kommen, warum schwächelten die Frauen? Antworten unter anderem auf diese Fragen finden sich in einem neuen wissenschaftlichen Band, der vertiefende Analysen der Testergebnisse versammelt.

            Zahlreiche Expertenteams aus verschiedenen Disziplinen und verschiedenen Ländern haben die Studentenpisa-Daten durchleuchtet und nach neuen Erkenntnissen und Erklärungen gesucht – unter anderem zum Geschlechterunterschied. Auch diesmal werden die Teilnehmer gebeten, vier Zusatzfragen zu wissenschaftlichen Zwecken zu beantworten; die Angaben dienen einem Forschungsprojekt an der Universität Hamburg.

            Hat einer das Buch und kann was dazu sagen?

          • „Hat einer das Buch und kann was dazu sagen?“

            Das ist wohl der andere Link, nehme ich an. Kostet zwar nur 5,-, aber auch das ist mir für die vermutete Antwort zu viel.

        • „Hat einer das Buch und kann was dazu sagen?“

          Yupp, liegt bei mir irgendwo in meinem Bücherstapel.
          Den Textauszug meinte ich auch bei meinem Zweifel an der überlegenen Bildung von Frauen.

        • „Frauen schnitten auffallend schlecht ab. Sie lösten im Durchschnitt deutlich weniger Aufgaben als die Männer.“

          Ich meine, dass man sich darauf geeinigt hatte, dass man nur die falschen Fragen gestellt hat.
          Also eigentlich nichts wirklich Neues, wenn es um den feministischen Beweis weiblicher Überlegenheit geht.

          Dennoch hatte man dann vorsichtshalber auf weitere derartige Tests verzichtet.

        • Ich dachte mir, ich hab schon sinnlosere 5,- ausgegeben und das Buch geladen.

          Allerdings kann man bei Kindle keine Text kopieren, also muss man Abtippen. Hier der erste Teil:

          Im Durchschnitt schneiden ältere Teilnehmer besser ab als jüngere. Rentner erzielen ähnliche gute Resultate wie Doktoranden. Ein anderes Ergebnis überrascht mehr: Männliche Teilnehmer erreichen im Mittel bessere Testergebnisse als Frauen. Frauen beantworten rund 48 Prozent richtig, Männer hingegen rund 59%. Dabei zeigen Bildungsstudien normalerweise eine dramataische Differenz in umgekehrter Richtung zulasten der Männer. „Mädchen und Frauen werden im Bildungssystem immer erfolgreicher.“ heißt es etwa im Nationalen Bildungsbericht. Dessen Autoren sehen für das andere Geschlecht schwarz: „Parallel zu dieser Erfolgsgeschichte entwickelt sich eine neue Problemkonstellation: Das Risiko für Jungen und junge Männer, im Bildungssystem zu scheitern, nimmt zu.“ Deshalb ist es überraschend, dass im Wissenstest die Frauen so viel schlechter abschneiden. Mathematiker führen darum Kontrollrechnungen durch, nachdem die ersten Ergebnisse des Tests vorlagen. Doch wie man die Zahlen auch dreht und wendet: Die Lücke bleibt. So macht es fast keinen Unterschied, dass die weiblichen Teilnehmer im Durchschnitt etwas jünger sind als die männlichen. Ebenso wenig wirkt sich der unterschiedliche Bildungsstand aus. Vergleicht man relativ gleiche Gruppen, nämlich Stundentinnen und Studenten, zeigt sich ein kaum verändertes Ergebnis. Studentinnen beantworten 53% der Fragen richtig, Studenten hingegen rund 62%. Die Erklärung muss also eine andere sein, und Manfred Prenzel hat auch sofort eine parat. Der Professor hat viele Jahre lang die Pisa-Untersuchungen der OECD in D geleitet.
          (…) Ein Online-Test, bei dem jeder mitmachen könne, müsse immer Verzerrungen fürchten. „Das Ergebnis könnte schon dadurch zustande kommen, dass die intelligenten Drauen nicht in gleich hohem Maße teilgenommen haben wie die Männer.“ sat Prenzel. Solch ein Wissenstest spreche zudem vielleicht eher „Männer an, die ihn als echten Wettbewerb verstehen und dementsprechend motiviert mitmachen.“
          Das klingt erst einmal überzeugend. Beim Online-Wissenstest hätten demnach einfach zu viele schlaue, selbstbewusste, hochnmotivierte Männer mitgemacht, als dass das Ergebnis aussagekräftig wäre. Doch ganz so einfach ist es wohl nicht. Das zeigt der „Bochumer Wissenstest“ der Wissenschaftler Rüdoger Hossiep und Marcus Schulte. Es ist der einzige standardisierte Wissenstest in Deutschland, über viele Jahre entwickelt und seit vielen Jahren erprobt, und er liefert in all diesen Jahren ein immer gleiches Ergebnis: Frauen schneiden schlechter ab. „Der Unterschied ist groß, deshalb überrascht mich auch das Ergebnis des SPIEGEL Tests überhaupt nicht“ sagt Hossiep. Mehr als 10000 Menschen hätten seinen Wissenstest bereits ausgefüllt. Bevor er erstmals Ergebnisse analysiert habe, in 2001, habe er etwas ganz anderes erwartet. „Mädchen sind die besseren Schüler, deswegen hatte ich gedacht, dass sie auch in unserem Test die besseren Ergebnisse erzielen.“ sagt der Psychologe. Doch das Gegenteil sei der Fall. Seitdem sucht der Wissenschaftler nach einer Erklärung. An der Zusammensetzung der Stichprobe – dumme Mädchen, schlaue Jungs – liege es jedenfalls beim Bochumer Wissenstest nicht. „Stichprobenverzerrungen können fast gänzlich ausgeschlossen werden“, heißt es in den wissenschaftlichen Erläuterungen des Tests, „Ausbildungs- bzw Bildungsdefizite oder Sozialisationsunterschiede scheiden als mögliche Ursachen definitiv aus.“
          Wenn diese Ursachen beim Bochumer Wissenstest ausscheiden, liegt auch beim SPIEGEL-Test der Gedanke nahe, dass es andere Gründe für das unterschiedliche Abschneiden der Geschlechter gibt.

        • Zweiter Teil:

          Eine Vermutung, die Wissenschaftler wie der Tübinger Professor Ulrich Trautwein schnell äußern: Es liegt nicht nur an den sondern auch an den Fragestellern, also der Redaktion des Magazins. Anders als vermutet waren jedoch Männer wie Frauen beteiligt, als die Fragen erstellt wurden: Fachleute aus der Redaktion, der Dokumentationsabteilung und der Marktforschung des Magazins. Das Redaktionsteam war von den Geschlechter her paritätisch besetzt. „Der Test zeigt die SPIEGEL Welt des Wissens“ sagt Trautwein. Viele Aufgaben könnten einfach eher von Männern gelöst werden, etwa Fragen nach Wirtschaftsbossen. Wären mehr Fragen aus Vereichen wie Verbraucherschutz oder GEsundheit gestellt worden, hätten die Frauen besser abgeschnitten, vermutet der Tübinger Professor. Und tatsächlich betrifft eine der beiden Aufgaben aus dem Bereich Wirtschaft, die Studentinnen häufiger richtig geläst haben als Studenten, das grüne, sechseckige Bio-Siegel, also ein Verbraucherschutzthema. Insgesamt scheinen den Studentinnen die Fragen aus den Bereichen Naturwissenschaften und Kultur leichter gefallen zu sein. Bei mehreren dieser Fragen schneiden soe sogar besser ab. Mehr Frauen als Männer kennen die Heimatstadt der Buddenbrooks, den Titel des Bestsellers von Daniel Kehlmann und den Namen einer rachsüchtigen antiken Kindsmörderin. Den größten Vorsprung bei den Kulturfragen hatten die Studentinnen bei der Frage, wer seine Karriere nicht in der Kindersendung „Mickey Mouse Club“ begonnen habe: Britney Spears, Beyonce, Christina Aguilera oder Justin Timberlake? Die richtige Antwort gaben 92% der weiblichen und 83% der männlichen Studenten. Einen solch guten Wert, über 90%, erreichten die Studentinnen bei keiner anderen Aufgabe, egal aus welchem Fachgebiet.
          Ein durchaus doppeldeutiger Befund. Er beruhigt, weil er zeigt: Frauen wissen auf bestimmten Gebieten besser Bescheid als Männer, sie wissen also nicht weniger, sondern nur anders. Doch zugleich beunruhigt der Befund, weil Frauen bei staatsbürgerlichen Fragen deutlich schlechter abschneiden – und Sängerinnen wie Britney oder Beyonce, bei allem Respekt, dann eben doch nicht ganz so wichtig sind wie ein Bundespräsident.
          Wäre es wirklich hinzunehmen, wenn Frauen sich mit Pop auskennen und Männer mit Politik?
          „Das Ergebnis könnte auch damit zusammenhängen, dass vor allem Faktenwissen geprüft wurde und keine Verständnisfragen gestellt wurden“ sagt Wolfram Schulz, ein deutscher Wissenschaftler beim Australian Council for Educaitonal REsearch. Bei solchen Faktenfragen, wie sie auch in Quizshows normalerweise verwendet werden, scheinen Männer im Vorteil zu sein. Schulz arbeitet an der Auswertung eines internationalen Vergleichs der politischen Bildung von Schülern. Die Forscher knüpfen an eine große Studie an, die vor rund einem Jahrzehnt erstellt wurde. „Bei den 14-jährigen zeigten sich damals nur sehr geringe Unterschiede zwischen Mädchen und Jungen, lediglich bei älteren Jugendlichen war die Differenz etwas größer“ sagt Schulz.
          Nur: Solches Faktenwissen ist ja nicht immer wertlos. Selbst kritische Geister wie Ulrich Trautwein, der Professor aus Tübingen, sehen Faktenwissen keineswegs als veraltetes Konstrukt an, das keine Bedeutung mehr habe. „Vorwissen – und dazu zählt Faktenwissen – ist immer der beste Prädikator für späteren Wissenserwerb“ sagt Trautwein. Das funktioniere nach dem Matthäus Prinzip: Wer hat, dem wird gegeben.
          Auch andere Kompetenzen bedürften eines gewissen Wissensstands: „Natürlich ist Kritikfähigkeit wichtig, aber man kann sie nur lernen, wenn man ein wenig Ahnung hat von Strukturen und Systemen“ sagt der Professor. „Ohne Wissen ist Kritik nur ärgerlich und dumm.“

        • Ich finde das überraschenderweise gar nicht so negativ.
          Alle alternativen Erklärungsversuche werden auseinandergenommen, so dass am Ende eigentlich nur das Unausgesprochene übrig bleibt: „Wissen“ können Männer einfach besser, weil es sie interessiert.

        • Frauen lernen für die Schule, Männer fürs Leben. Oder, wie Esther Vilar einst schrieb:

          „Warum benützen die Frauen ihr Gehirn nicht? Sie benützen es nicht, weil sie, um am Leben zu bleiben, keine geistigen Fähigkeiten brauchen. Theoretisch wäre es möglich, daß eine schöne Frau weniger Intelligenz besitzt als beispielsweise ein Schimpanse, und daß sie sich dennoch im menschlichen Milieu behauptet.“

        • @Christian,

          wenn du keine Angst wegen Copyright hast, nur immer zu.
          Dann wiederum: Das Abgetippte ist nur ein relativ kleiner Teil des redaktionellen Teils, das müsste unter Zitierrecht fallen, oder?

        • „„Wissen“ können Männer einfach besser, weil es sie interessiert.“

          Ein kräftig zustimmendes „Jain“!

          Beide Geschlechter haben ihre Stärken beim „Wissen“, das – nachvollziehbar – stark abhängig ist vom Interesse.
          Nur ist das Themen-Spektrum, das Frauen interessiert, wesentlich enger gefasst, als das von Männern.

        • Das wäre sicher einen eigenen Artikel wert.

          Wenn Wissen kein Selbstzweck sein soll, ist die Wissensaneignung und das Interesse am Wissenserwerb ja auch immer von der Agenda geprägt, die dahinter steht.

          Und hier haben wir wohl ein schönes Beispiel wie sich der Zugang zum Wissen und das Interesse daran im Mittel geschlechtsspezifisch unterscheidet:

          Systemisch strukturelles Wissen, also als Fundament für den eigenen Erkenntnisgewinn dienend versus kommunikatives Wissen, also Fakten die es einem erleichtern mit anderen zu kommunizieren (wobei die Kommunikation als solche bereits das Ziel ist)

          Insofern wäre bei einer anderen Auswahl der Fragen das Ergebnis sicherlich auch anders ausgefallen.

          Schlüsselsatz ist wohl also:

          „Frauen wissen auf bestimmten Gebieten besser Bescheid als Männer, sie wissen also nicht weniger, sondern nur anders“

          und die These daraus:

          Bei Wissen welches dem Erkenntnisgewinn und der Weiterentwicklung dient sind Männer besser, bei Wissen was der Netzwerkbildung, der Stabilisierung und dem Bestand sozialer Umfelder dient, sind Frauen besser.

          😉

      • „Der SPIEGEL hatte vor einigen Jahren mal geplant, in Abständen einen Bildungstest quer durch die Bevölkerung zu machen.“

        Ja stimmt. Ich erinnere mich. Das stand aber auch online….

  4. Da schreibt der Typ:
    „7.000 Vergewaltigungen und Fälle sexueller Nötigungen werden jedes Jahr in Deutschland angezeigt. Die überwiegende Mehrzahl wird begannen von weißen Männern, ohne dass auch nur eine Talkshow das Phänomen weiß-männlicher sexualisierter Gewalt skandalisiert.“

    Das in Deutschland die überwiegende Mehrzahl der Männer naturgegeben weiße sind, scheint diesem Intelligenz-Bolzen wohl nicht aufgefallen zu sein.

    Weiter schreibt er:
    „So erfährt man allenfalls im BKA-Kriminalitätsbericht, dass die Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte fast ausschließlich von männlichen Nicht-Migranten ausgingen.“

    Dafür gehen Übergriffe / Gewalttätigkeiten innerhalb der Flüchtlingsunterkünfte fast ausschließlich von männlichen Voll-Migranten aus.

    Auch schreibt er:
    „Keine andere gesellschaftliche Gruppe kann sich so viel zu Schulden kommen lassen, ohne so wenig dafür stigmatisiert zu werden, wie der weiße Mann: Eine Gruppe, die statistisch für 93 Prozent aller Morde verantwortlich ist, und es trotzdem schafft, frei von gesellschaftlicher Ächtung zu bleiben.“

    Der Typ ignoriert völlig, dass der Anteil der Männer die in deutschen Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind, 0,15% gemessen an der männlichen Gesamtbevölkerung ausmacht (Stichtag 31.August.2013). Und das sind alle verurteilte Männer aus allen Bereichen der Kriminalität. Der Anteil der Männer die wegen Tötungsverbrechen inhaftiert sind, liegt also noch deutlich unter 0,15%.

    Da hält der Typ tatsächlich einen Wert von >0,15% für ausreichend, um die große Mehrheit von <99,85% der Männer die nicht morden zu stigmatisieren!

    Das sagt doch alles aus, wie der gepolt ist.

    • @ralf

      „Das in Deutschland die überwiegende Mehrzahl der Männer naturgegeben weiße sind, scheint diesem Intelligenz-Bolzen wohl nicht aufgefallen zu sein.“

      Ja, die Unterscheidung ist grotesk. Denn tatsächlich ist die Täterquote der Nichtweißen im Verhältnis zur Bevölkerung schon deswegen höher, weil sie häufiger arm etc sind. Das er die weißen da Rausgreifen will ist schlichter Rassismus

      „Der Typ ignoriert völlig, dass der Anteil der Männer die in deutschen Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind, 0,15% gemessen an der männlichen Gesamtbevölkerung ausmacht (Stichtag 31.August.2013). Und das sind alle verurteilte Männer aus allen Bereichen der Kriminalität. Der Anteil der Männer die wegen Tötungsverbrechen inhaftiert sind, liegt also noch deutlich unter 0,15%.“

      Ja, es ist ein klassischer Fehler

  5. Diese ganzen, stark ideologisch geführten Genderdebatten werden von einem ausgesprochen reduktionistischen und sexistischen Männerbild geprägt. Das ist fast wie beim Gebrauchtwagen-Kauf, wo der Zustand des Autos auf den vollen Aschenbecher reduziert- und das gesamte Auto deshalb auf die Schrotthalde geworfen wird. Hier ein Blog, der die Bandbreite der männlichen Schaffenskraft und deren Beitrag an den Fortbestand unserer Kultur etwas zu erweitern hilft:

    https://www.freitag.de/autoren/thx1138/was-niemand-ueber-maenner-zu-sagen-wagt

      • „wenn er nicht zumindest bi wäre, dann wäre ich sehr verwundert angesichts seines Hasses auf Heteros“

        Ich würde ihn spontan für stockhetero halten und mit einem extrem ausgeprägten Ödipus.

        Wäre er bi, hätte er sicherlich wenigstens mit Männern geilen Sex ohne Schuldgefühle und käme nicht mal für Geld (ich glaube nicht mal, dass die Feministas gut zahlen) auf die Idee so einen Quark zu schreiben…

        😉

  6. was sagen eigentlich die haus und hof-feministinnen zu derart primitiven und niveaulosen selbst und menschenhass (man wird allerdings nicht wirklich schlau aus diesem pamphlet ob er männer noch als menschen begreift…)

    gibts da beifall?

    „Feministischer als ihr war Mohammed allemal“

    richtet sich nun sicher auch an feministinnen (und ist btw. endlos goldig)

    • „was sagen eigentlich die haus und hof-feministinnen zu derart primitiven und niveaulosen selbst und menschenhass“

      Nüscht, Sexismus ist es nur wenn Männer Täter und Frauen Opfer sind.

      • ja es ist mittlerweile so offensichtlich … btw mal ein dickes lob an dich und den „alten“ kämpfer mitm, ich denke ihr habt vielen ohne es zu wissen zumdest ein stück weit die augen geöffnet.

        großen respekt für eure arbeit! 😉

  7. Zitat Es gibt keine Individuen, es gibt nur die Gruppe Mann /Zitat

    Die Grünen machen sich die Welt eben von Fall zu Fall wie sie ihnen passt.. Wenn es um das Familieneinkommen geht, fordern die Grünen die Frau solle „sich nicht vom Ehemann *abhängig* machen“, als wären nicht beide ein Paar, das zusammen leben und wirtschaften will, sondern zwei Individuen, die nichts verbindet. Da wird die „Gruppe“ nicht anerkannt.

    • „Die Grünen machen sich die Welt eben von Fall zu Fall wie sie ihnen passt.“

      Ja, ich werd aus deren Ideologie auch nicht ganz schlau. Vielleicht aber sind sie ja doch viel heterogener, als ihr öffentliches Auftreten vermuten lässt.

      Der BGH hat Mitte Juni die erwartete Antwort auf das Urteil des OLG Brandenburg zur Handhabung von Sorgerechtsanträgen nichtehelicher Väter gegeben.
      Erwartungsgemäß stellt sich das Gericht gegen den Wortlaut des Gesetzes und hängt den Brotkorb für Väter, die sich um ihre Kinder kümmern wollen, sehr hoch.

      Der eigentliche Antrag im Bundestag zur Neuregelung des Sorgerechts (der dann auch kaum verändert ins Gesetz übernommen wurde) kam von den Grünen und hatte ausdrücklich zum Ziel, nichtehelichen Vätern möglichst niedrige Hürden bei der Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts zu sichern.
      Im selben Antrag musste aber noch der PC Tribut gezollt und über die gewalttätigen Männer hergezogen werden.
      Man hat das Gefühl, dass es in der Fraktion zwei Lager gibt, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen.

      • @carnofis:

        Der BGH hat Mitte Juni die erwartete Antwort auf das Urteil des OLG Brandenburg zur Handhabung von Sorgerechtsanträgen nichtehelicher Väter gegeben.

        Hast Du da mal einen Link oder Aktenzeichen?

          • Dazu:

            Leitsatz
            1. Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.

            2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

            3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.

            4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.

            Tenor
            Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2015 aufgehoben.

            Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

            Wert: 3.000 €

            Gründe
            A.

            1
            Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Antragsgegnerin für die am 3. September 2009 geborene gemeinsame Tochter L. .

            2
            Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebten bis 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser ist neben der betroffenen Tochter ein im Jahr 2000 geborener Sohn hervorgegangen. Für den Sohn, der beim Vater wohnt, üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Für ihre Tochter haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben.

            3
            Das Amtsgericht hat die Eltern persönlich angehört. Es hat einen Verfahrensbeistand bestellt, diesen wie auch das Jugendamt angehört und sodann den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörungen der Beteiligten die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

            B.

            4
            Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

            I.

            5
            Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

            6
            Voraussetzung der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern sei nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspreche. Aus der doppelten Verneinung ergäben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die negative Kindeswohlprüfung. Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, wenn keine Gegengründe festgestellt werden könnten. Damit habe der Gesetzgeber eine widerlegliche Vermutung eingeführt, die für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche, wenn ein Elternteil durch seinen Antrag zu erkennen gebe, dass er die gemeinsame Sorge vorziehe. Diese Vermutung dürfe durch Ermittlungen von Amts wegen nicht beeinträchtigt werden. Zwar müsse das Gericht Anhaltspunkten, auch aus Quellen außerhalb des Vortrags der Beteiligten, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, nachgehen. Ermittlungen, die auf Tatsachen gerichtet seien, die für eine gemeinsame Sorge sprechen, müssten aber nicht durchgeführt werden. Die vor Einführung des Antragsrechts des Vaters vertretene Auffassung, es gebe weder eine rechtlich noch eine tatsächlich begründete Vermutung für den Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge, könne sich dagegen nicht mehr durchsetzen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts sei nicht geeignet, die Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge zu widerlegen. Zur Erschütterung der Vermutung geeignete Gesichtspunkte für ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl und eine günstige Prognose der Alleinsorge der Antragsgegnerin ließen sich dem Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen. Es sei nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungsbedürftige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der Elternstreit beendet würde. Das Kind fühle sich nicht durch Entscheidungen der Eltern belastet, sondern durch den Umstand, dass beide nicht miteinander reden. Dem Willen des nicht ganz sechs Jahre alten Kindes komme jedenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Altersgemäß werde die Fähigkeit zur Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe nicht ausgeprägt sein. Mit dem Ermessen der Bedeutung eines abstrakten Gedankenbildes wie dem Rechtsinstitut der elterlichen Sorge werde dem Kind zu viel abverlangt. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprächen. Daher sei auch im Beschwerdeverfahren nach § 155 a Abs. 3 und 4 Satz 1 FamFG in einem schnellen, schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

            II.

            7
            Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

            8
            1. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Vorschriften in der Fassung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) zugrunde gelegt. Dieses Gesetz ist zwar erst am 19. Mai 2013 und damit nach der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getreten. Nach Art. 229 § 30 EGBGB ist der Antrag des Vaters aber ab dem Inkrafttreten des Gesetzes als Antrag nach § 1626 a Abs. 2 BGB zu behandeln. Da das Gesetz keine weitere Übergangsvorschrift enthält, sind dessen Regelungen auch in Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren.

            9
            2. Nach § 1626 a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach § 1671 Abs. 2 BGB kann der Vater zudem die Übertragung der alleinigen Sorge beantragen, die mangels Zustimmung der Mutter dann zu erfolgen hat, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

            10
            a) Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626 a Abs. 2 BGB ist das Kindeswohl (BT-Drucks. 17/11048 S. 14). Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.

            11
            aa) Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, ist die Vorschrift des § 1626 a BGB Ausdruck des Kindeswohlprinzips, welches das Recht der elterlichen Sorge insgesamt beherrscht (vgl. § 1697 a BGB). Das Gesetz beruht auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (BT-Drucks. 17/11048 S. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 2003, 285, 288 f.). Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BT-Drucks. 17/11048 S. 17).

            12
            Die Sorge ist den Eltern vom Familiengericht demzufolge auch dann gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168, 2169; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1626 a BGB Rn. 11; BeckOK BGB/Veit [Stand 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 24). Eine den Antrag auf gemeinsame Sorge ablehnende Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht, also mit ihm unvereinbar wäre (OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BeckOGK BGB/Schumann [Stand: 1. September 2015] § 1626 a Rn. 95).

            13
            bb) Ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach § 1626 a Abs. 2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Der anzuwendende Maßstab für eine Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge stimmt mit dem der Sorgerechtsübertragung bei Trennung sorgeberechtigter Eltern nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB überein. In beiden Fällen ist von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht. Daher können die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB angewendet werden.

            14
            Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit unter den gleichen Voraussetzungen abzulehnen, unter denen im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben wäre (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 674; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168, 2169 und Beschluss vom 2. April 2015 – 18 UF 253/14 – juris Rn. 15; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 30.1; a.A. BeckOGK BGB/Schumann [Stand: 1. September 2015] § 1626 a Rn. 100; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 88).

            15
            cc) Dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB positiv und in § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB negativ formuliert hat, berücksichtigt die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation, begründet aber im Ergebnis keine materiell-rechtlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Eltern. Während nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu entscheiden ist, ob die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden soll, muss nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geprüft werden, ob die bestehende gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. In beiden Fällen ist letztlich zu entscheiden, ob im wohlverstandenen Interesse des Kindes die Eltern zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollen oder ob die Sorge aus Kindeswohlgründen nur einem Elternteil allein zuzuweisen bzw. zu belassen ist. Dass in den Fällen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB im Gegensatz zum Fall des § 1626 a Abs. 2 BGB von zusammenlebenden Eltern eine Sorgegemeinschaft bisher schon gelebt worden ist (vgl. Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 88), ist zwar als tatsächlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, besagt aber nichts zu dem anzuwendenden Maßstab, der in beiden Fällen der gleiche ist. Sowohl im Rahmen der erstmaligen Anordnung als auch bei der Aufhebung der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine Entscheidung gegen die gemeinsame elterliche Sorge die Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

            16
            Auch nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darf die elterliche Sorge nur dann einem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen (vgl. BVerfG FamRZ 1995, 789, 792). Damit ist sichergestellt, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und dass die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403, 1405). Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (KG FamRZ 1999, 616; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1671 Rn. 12; vgl. OLG Brandenburg [2. FamS] Beschluss vom 15. Februar 2016 – 10 UF 216/14 – juris Rn. 37), also dem Kindeswohl widerspricht. Dem entspricht der Maßstab des § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB, nach dem die alleinige Sorge nur aufrechterhalten bleibt, wenn das Gericht feststellt, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf die Eltern dem Kindeswohl widerspricht. Deshalb ist es auch sachgerecht, in beiden Fällen dieselben Grundsätze anzuwenden (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58 sowie EGMR FamRZ 2010, 103, 106).

            17
            dd) Dass im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 BGB und § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB keine unterschiedlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen gelten, wird durch den systematischen Zusammenhang der beiden Gesetzesnormen gestützt. Wären an die Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam geringere Anforderungen zu stellen als an die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, so könnte es zu dem widersprüchlichen Ergebnis kommen, dass nach Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam auf entsprechenden Antrag der Mutter dieser die alleinige Sorge nach §§ 1696 Abs. 1 Satz 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ohne Bindung an die vorherige Sorgerechtsübertragung sogleich wieder zurückübertragen werden müsste.

            18
            b) Die Entscheidung hängt in den beiden von § 1626 a Abs. 2 BGB erfassten Verfahrenskonstellationen davon ab, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht.

            19
            aa) Wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 18 ff.; BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58).

            20
            Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 f.).

            21
            bb) Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

            22
            (1) Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (BT-Drucks. 17/11048 S. 17). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320). Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet (OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. April 2015 – 18 UF 253/14 – juris Rn. 16). Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 17/11048 S. 17; KG FamRZ 2011, 1659). Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor.

            23
            (2) Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 – FamRZ 2008, 592 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17/11048 S. 17 mwN).

            24
            Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238). Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 – XII ZB 3/99 – FamRZ 1999, 1646, 1648). Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben.

            25
            (3) Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243). Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist.

            26
            Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857; OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715, 1716) muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (OLG Celle [15. ZS] FamRZ 2016, 385, 386; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2007 – XII ZB 136/04 – FamRZ 2008, 251 Rn. 24).

            27
            Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 – FamRZ 2008, 592 Rn. 15; Gödde ZfJ 2004, 201, 207, 209; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2007 – XII ZB 136/04 – FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 – XII ZB 136/04 – FamRZ 2008, 251 Rn. 23).

            28
            Ebenfalls nicht erforderlich ist die teilweise geforderte zusätzliche Feststellung einer günstigen Prognose der Alleinsorge eines Elternteils dahingehend, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzen werden (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243 und FamRZ 2015, 760, 762). In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann (vgl. Staudinger/Coester BGB [2016] § 1671 Rn. 137), während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 – XII ZB 136/04 – FamRZ 2008, 251 Rn. 24).

            29
            (4) Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 – FamRZ 2008, 592 Rn. 12 mwN; Schilling NJW 2007, 3233, 3234). Die Art und Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen Entscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben.

            30
            c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen bei der Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam nach § 1626 a Abs. 2 BGB gegenüber den Fällen des § 1671 BGB Besonderheiten im Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung.

            31
            aa) Während nach § 1671 Abs. 1 BGB, abgesehen vom Fall der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, keine Einschränkungen der Amtsermittlungspflicht sowie der gebotenen Anhörung Verfahrensbeteiligter und des Jugendamts vorgesehen sind, genügt es gemäß § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam bereits, dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Dem entspricht die verfahrensrechtliche Regelung in § 155 a Abs. 3 FamFG. Danach soll das Gericht in den Fällen des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Die persönliche Anhörung des Kindes ist allerdings durch die Regelung nicht eingeschränkt (Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 31; BT-Drucks. 17/11048 S. 23).

            32
            Da nach § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB bereits die Möglichkeit ausreicht, dass die Gründe einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen, sind an deren Darlegung keine hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Hinreichende Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn der Tatsachenvortrag genügt, um in einer den Maßgaben der Rechtsprechung folgenden umfassenden Abwägung festzustellen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243). Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; vgl. auch die Beispiele in BT-Drucks. 17/11048 S. 18 sowie Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 23 ff.). Es genügt aber, wenn konkrete tatsächliche Umstände dargelegt werden oder erkennbar sind, die ein Indiz gegen die gemeinsame elterliche Sorge sein können (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 2170, 2171; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 852, 853; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Januar 2016] § 155 a Rn. 16a). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, löst dies die Amtsermittlungspflicht aus und führt zur im normalen Sorgerechtsverfahren durchzuführenden umfassenden Prüfung (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 119).

            33
            bb) Durch die in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB, § 155 a Abs. 3 FamFG getroffene Regelung schränkt das Gesetz den Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 26, 155 ff. FamFG ein (BT-Drucks. 17/11048 S. 18; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 15). Es sieht unter den genannten Voraussetzungen eine hinreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage auch ohne erschöpfende Sachverhaltsaufklärung als gegeben an. Bereits auf Grundlage dieser nur eingeschränkt durchgeführten Amtsermittlung greift die in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene (Tatsachen-)Vermutung, dass die Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl nicht widerspricht.

            34
            cc) Außerhalb von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht das Gesetz hingegen keine Einschränkungen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vor. Für das Verfahren in allen anderen Fällen – wie auch nach einer Überleitung gemäß § 155 a Abs. 4 FamFG – bestehen dann keine Besonderheiten. Es gelten wie im Verfahren zur Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere hat nach § 26 FamFG eine erschöpfende Amtsaufklärung aller für das Kindeswohl erheblichen Umstände zu erfolgen (OLG Celle [15. ZS] FamRZ 2016, 385 f.; OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120; BT-Drucks. 17/11048 S. 23; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 86; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 26).

            35
            Eine in Rechtsprechung und Literatur mit dem Oberlandesgericht vertretene Ansicht, nach der die Neuregelung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, einen Vorrang oder eine Vermutung zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge begründe (vgl. OLG Brandenburg [1. FamS] Beschluss vom 12. März 2015 – 9 UF 214/14 – juris Rn. 9; OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 242 und FamRZ 2015, 760; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857, 858; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1626 a Rn. 9; MünchKommFamFG/Schumann 2. Aufl. § 155 a Rn. 16; vgl. auch OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715), und die Auffassung, für Umstände, die der Übertragung der Sorge gemeinsam entgegenstehen, sei ein höheres Beweismaß zu fordern (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571 f.), finden im Gesetz keine Stütze.

            36
            Das Bundesverfassungsgericht und der Senat haben einen so verstandenen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge in Fällen des § 1671 BGB abgelehnt (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 – XII ZB 33/04 – FamRZ 2005, 1167; vom 15. November 2007 – XII ZB 136/04 – FamRZ 2008, 251 Rn. 24 und vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 – FamRZ 2008, 592 Rn. 10; vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3237 f.).

            37
            Davon ist der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des § 1626 a BGB ausgegangen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass außerhalb der ausdrücklich geregelten Vermutung des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, unter uneingeschränkter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes erfolgen muss (BT-Drucks. 17/11048 S. 18). Eine auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung beruhende Vermutung stellt das Gesetz somit nur in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für den dort genannten Fall auf. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es im Übrigen bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften verbleibt (vgl. BT-Drucks. 17/11048 S. 23). Der Sachverhalt ist dann vom Familiengericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären (Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 79; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1626 a Rn. 26).

            38
            Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine gesetzgeberische Entscheidung zur (objektiven) Feststellungslast. Aus dieser insoweit entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Aufrechterhaltung der Alleinsorge der Mutter getroffenen Regelung folgt, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

            39
            3. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht zu Unrecht von einem Fall des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgegangen. Folglich durfte es auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden. Ob ein Wechsel vom Regelverfahren zum vereinfachten Verfahren in der Beschwerdeinstanz zulässig war, braucht daher nicht entschieden zu werden.

            40
            Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Mutter Gründe vorgetragen, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können. Solche Gründe ergeben sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit aus den Stellungnahmen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts, welche das Amtsgericht auch zu einer Zurückweisung des Antrags veranlasst haben.

            41
            Dass hinreichende Gründe im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgetragen und ersichtlich sind, ergibt sich überdies bereits aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Denn das Oberlandesgericht ist selbst von einer offensichtlich unzulänglichen, dringend verbesserungsbedürftigen Kommunikation zwischen den Eltern ausgegangen und hat darin eine Ursache gesehen, von der zu befürchten sei, dass sie Leid und Kummer des Kindes bewirke. Damit liegen ausreichende Gründe vor, die die Durchführung des Regelverfahrens mit einer vollständigen Amtsaufklärung erfordern. Ob dieses letztlich zu einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge führt, ist erst nach erschöpfender Aufklärung zu beurteilen. Denn jedenfalls aufgrund des von ihm erreichten Aufklärungsstands war dem Oberlandesgericht eine abschließende Würdigung und eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam verwehrt.

            III.

            42
            Die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. In Anbetracht der bislang unvollständigen Tatsachenaufklärung ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

            43
            Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht nunmehr das Verfahren nach § 155 FamFG durchzuführen hat und hierzu gemäß § 68 Abs. 3 FamFG – zumal bei einer Abweichung von dem vorinstanzlichen Ergebnis – sämtliche gebotenen Anhörungen der Verfahrensbeteiligten und des – bisher mangels Antrags gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht förmlich beteiligten – Jugendamts durchzuführen hat.

            44
            Dabei wird auch das betroffene Kind anzuhören sein. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. April 2015 – 18 UF 253/14 – juris Rn. 38 und FamRZ 2015, 2168, 2170; MünchKommFamFG/Schumann 2. Aufl. § 155 a Rn. 20; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 155 a FamFG Rn. 13) kann auf die Anhörung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht verzichtet werden. Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG ist ein solches Kind dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19), so dass in allen Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich ist (Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 159 Rn. 7; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 159 Rn. 8).

            45
            Die persönliche Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169, 172). Dass die Mutter als Inhaberin der alleinigen Sorge das am Verfahren beteiligte Kind in diesem Verfahren grundsätzlich vertritt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8), kann die persönliche Anhörung nicht ersetzen.

            46
            Die Anhörung kann auch regelmäßig nicht deswegen abgelehnt werden, weil dem Kind die abstrakte rechtliche Konstruktion der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vermittelbar sei (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168, 2170; OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 242). Dies verkennt, dass es Aufgabe des Gerichts ist, das Verfahren, insbesondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung, unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigkeiten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden lassen kann (vgl. § 159 Abs. 4 FamFG). Denn in der Regel wird eine Entscheidung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126). Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern (zur in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Altersgrenze von etwa drei Jahren vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 – XII ZR 53/91 – DAVorm 1992, 499, 507 mwN) oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die Anhörung verzichtet werden können. Regelmäßig wird der Richter erst im Verlauf der Anhörung feststellen können, ob und in welcher Weise er mit dem Kind über den Verfahrensgegenstand sprechen kann (vgl. Carl FamRZ 2016, 244, 245). Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche oder Bindungen (Senatsurteil vom 12. Februar 1992 – XII ZR 53/91 – DAVorm 1992, 499, 507). Gegen die Anhörung des Kindes spricht auch nicht, dass es vielen Kindern gleichgültig ist, ob ein Elternteil allein oder beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben (so Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 155 a FamFG Rn. 13). Erst durch eine persönliche Anhörung kann überprüft werden, ob auch das im Einzelfall betroffene Kind so empfindet.

            47
            Die Belastung für das Kind kann nur im Ausnahmefall ein Grund sein, gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG von der Anhörung abzusehen (vgl. Carl/Karle in Carl/Clauß/Karle Kindesanhörung im Familienrecht Rn. 401 ff.). Eine eventuell gegebene Belastung des Kindes ist durch die Gestaltung der Anhörung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

        • @carnofis & Christian: Danke!
          Scheint halbwegs übel zu sein:

          Eine in Rechtsprechung und Literatur mit dem Oberlandesgericht vertretene Ansicht, nach der die Neuregelung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, einen Vorrang oder eine Vermutung zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge begründe […] finden im Gesetz keine Stütze

          Also: Gemeinsame Sorge soll weiterhin nicht der Regelfall sein?
          und

          Dafür [die Ablehnung der gemeinsamen Sorge] genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen […] Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind

          Im Prinzip also: Will das Elternteil mit alleinigem Sorgerecht (in aller Regel die Mutter) keine gemeinsame Sorge, sollte es beizeiten auf Konfrontationkurs gehen… Bravo…
          Interessant an dem Fall: Das zweite Kind, der Sohn, lebt beim Vater, gemeinsames Sorgerecht. Könnte jetzt der Vater, da das BGH eine Prüfung beim §1626a analog zum §1671 (Aufhebung der gemeinschaftlichen Sorge) vorsieht, im Falle der Nichtgewährung der gemeinschaftlichen Sorge wg. Beinträchtigung des Kindeswohls aufgrund von Konflikten das alleinige Sorgerecht für den Sohn beantragen? Das sollte dann ja die logische Konsequenz sein.

          • @krams

            „Im Prinzip also: Will das Elternteil mit alleinigem Sorgerecht (in aller Regel die Mutter) keine gemeinsame Sorge, sollte es beizeiten auf Konfrontationkurs gehen… Bravo“

            Übliche Rechtsprechung ist, dass schon geprüft wird, ob es von beiden ausgeht. Der Fall hier bezieht sich denke ich auf einen Elternkonflikt, der von beiden betrieben wird

        • „Scheint halbwegs übel zu sein:“

          Halbwegs?

          Die Roben an der Karlsruher Herrenstraße deuten schlicht das Gesetz um.
          Der Gesetzgeber hat für die Behandlung solcher SR-Anträge ausdrücklich die „negative Kindeswohlprüfung“ ins Gesetz geschrieben.
          Diese Frage wurde in den Bundestagsdebatten intensiv diskutiert, man hat sich also hier sehr wohl Gedanken über die Folgen der Formulierung gemacht. Das lässt sich auch sehr leicht in den vom BGH zitierten Bundesdrucksachen nachlesen.
          Trotzdem zieht der BGH genau die gegenteiligen Schlüsse daraus und versteigt sich dann noch darin zu behaupten, dass – wohl weil man keine Handhabung für „negative KW-Prüfung“ habe – eine Anleihe beim § 1671 nehmen dürfe.

          Originalzitat aus dem Urteil:
          „13 Ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach § 1626 a Abs. 2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Der anzuwendende Maßstab für eine Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge stimmt mit dem der Sorgerechtsübertragung bei Trennung sorgeberechtigter Eltern nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB überein. In beiden Fällen ist von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht.“

          Das ist schlicht eine Lüge!
          Im § 1671 geht es um die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern. Hier soll einem Elternteil das Sorgerecht ENTZOGEN werden, woran der Gesetzgeber vernünftigerweise weit höhere Anforderungen stellt, als an einen Antrag auf ZUWEISUNG der elterlichen Sorge. Wer möchte, dass dem Partner das SR entzogen wird, muss selbst belegen, warum und welche Vorteile sich dadurch fürs Kind in der Zukunft ergeben.
          Im Falle von § 1626a dagegen wäre das gemSR nur zu versagen, wenn negative Folgen für die Zukunft des Kindes zu erwarten wären.

          „Daher können die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB angewendet werden.“

          Genau aus dem ebengenannten Grund können eben NICHT dieselben Grundsätze angewendet werden.

          An anderer Stelle fordert der BGH die nachgeordneten Gerichte auch zur proaktiven Ermittlung kindeswohlrelevanter Gründe, die gegen ein gemSR sprechen könnten auf.
          Auch dies verstößt eindeutig gegen das neue Gesetz, wie aus den Anwendungsgesetzen hervorgeht.
          Das FamG darf nur aktiv werden, wenn ihm kindeswohlrelevante Gründe „BEKANNT WERDEN“, es darf aber nicht von sich aus danach forschen.

          Ich hatte ja schon vor einigen Monaten vom Beschluss des OLG Brandenburg berichtet und meine Befürchtung bekundet, dass der BGH dieses aufheben würde, weil stärkere Elternrechte von Vätern überhaupt nicht in die Rechtsphilosophie der beiden höchsten deutschen Gerichte passt.
          Das vorliegende Urteil entspricht also meinen Erwartungen.

          Für das vollständige Verständnis der ganzen Thematik solltest Du auch die für den Gesetzfindungsprozess relevanten Bundesdrucksachen sichten. Sie sind immer dann von Relevanz, wenn der BGH vom Willen des Gesetzgebers schwadroniert.

          Leider sind die Beschlüsse aus Karlsruhe bindend und ich kann auch keine Möglichkeit erkennen, den BGH abzumahnen, sich an die Gesetze zu halten. Verfassungsrelevanz hat die Auslegung von § 1626a nicht, also fällt der Weg zum knapp 2 km entfernten Verfassungsgericht, oder gar nach Strasbourg aus.

          Bleibt nur eine offene Kritik von der Politik aus Berlin, wird doch der ausdrücklich geäußerte Wille des Souveräns, des Volkes, ignoriert.

          • @carnofis

            Was sagst du denn zu dem Argument des Gerichts:

            dd) Dass im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 BGB und § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB keine unterschiedlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen gelten, wird durch den systematischen Zusammenhang der beiden Gesetzesnormen gestützt. Wären an die Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam geringere Anforderungen zu stellen als an die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, so könnte es zu dem widersprüchlichen Ergebnis kommen, dass nach Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam auf entsprechenden Antrag der Mutter dieser die alleinige Sorge nach §§ 1696 Abs. 1 Satz 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ohne Bindung an die vorherige Sorgerechtsübertragung sogleich wieder zurückübertragen werden müsste.

        • Der Absatz irritiert nur für Sekunden.
          Dann ist sofort zu erkennen, dass auch hier nur ne Nebelkerze geworfen wurde.

          Es ist überhaupt kein Widerspruch, dass an den ENTZUG des SR höhere Anforderungen zu stellen sind, als an die ZUWEISUNG, wenn denn das gemSR politisch gewünscht ist.

          Der obige Fall könnte also nur eintreten, wenn dem Gericht im Antagsprozess nach § 1626a keine dem Kindeswohl widersprechenden Informationen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, wohl aber NACH der Entscheidung.
          Da müsste sich die Mutter allerdings die Frage gefallen lassen, wieso sie erst jetzt solche Gründe vorbringt.
          Wobei natürlich diese Gründe tatsächlich erst nach der Entscheidung entstanden sein können.

          Irritierend wäre es nur gewesen, wenn die Hürden beim § 1626a höher gewesen wären, als bei den §§ 1671 und/oder 1696 (der letztlich auch nur auf § 1671 verweist).

        • „Übliche Rechtsprechung ist, dass schon geprüft wird, ob es von beiden ausgeht. Der Fall hier bezieht sich denke ich auf einen Elternkonflikt, der von beiden betrieben wird“

          Ob ein Streit vorhanden war und von beiden Seiten betrieben wurde, ist für den Einzelfall relevant, aber hier haben wir ein Grundsatzurteil. Und da gibt der BGH den nachfolgenden Gerichten Handlungsanweisungen, die offen in Opposition zum Gesetz stehen und behauptet dann auch noch frech, dies sei der Wille des Gesetzgebers.

          Ich stelle hier als Referenz für den Willen des Gesetzgebers den Absatz aus dem Schreiben ein, das dem Bundesrat zur Beratung von der Bundesregierung vorgelegt wurde (Drucksache 465/12 S. 11 vom 10.8.2012):
          „Die Entscheidung des Familiengerichts soll im beschleunigten Verfahren erfolgen.
          Schweigt die Mutter oder trägt sie keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, und sind dem Gericht solche Gründe auch nicht anderweitig bekannt, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall soll die Entscheidung außerdem in einem vereinfachten Verfahren
          getroffen werden. Die vorgesehene materiell-rechtliche Vermutung und das vereinfachte Verfahren ergeben im Spannungsfeld zwischen reiner Antragslösung und automatischer
          gemeinsamer Sorge kraft Gesetzes – die beide verfassungskonform sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 420/09, Absatz-Nummern 35 ff.) – eine ausgewogene Lösung, die dem Kindeswohl am besten Rechnung trägt. Zum einen wird verhindert, dass in den Fällen, in denen das Kindeswohl gegen die gemeinsame Sorge spricht, eine solche trotzdem kraft Gesetzes entsteht. Zum anderen kommt eine umfassende gerichtliche Prüfung nur dort in Gang, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich nötig ist.“

          Im Teil B. (Besonderer Teil) des Schreibens werden noch einmal die Gesetzesänderungen im einzelnen erläutert und detaillierter begründet. Siehe hier auch aaO S. 18:
          „Die danach vorgesehene nur negative Kindeswohlprüfung
          bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind,
          für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 55). Es entspricht dem Kindeswohl, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.“

          Weiter aaO S.20:
          „Satz 2 enthält die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen
          Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt sind. Die gesetzliche Vermutung schränkt den in Kindschaftssachen geltenden
          Amtsermittlungsgrundsatz ein und ermöglicht es dem Familiengericht in den in Satz 2 genannten Fällen, die gemeinsame Sorge ohne weitere Amtsermittlung allein auf
          Grundlage des Beteiligtenvortrags und unter Berücksichtigung der dem Gericht auf sonstige Weise bereits bekannten Tatsachen zuzusprechen.“

          Es ist also dem Gericht nicht gestattet, von sich aus ohne vorliegende Gründe eine Amtsermittlung einzuleiten.

          Ich denke, das ist ziemlich eindeutig. Der Gesetzgeber will nur in wirklich begründeten Fällen von der gemeinsamen Sorge absehen. Der BGH dagegen fordert im vorliegenden Urteil wiederholt allgemein eine „erschöpfende Sachaufklärung“. Gerade diese „erschöpfende Sachaufklärung“ trägt oft – und das ist den Gerichten sehr wohl bekannt, auch hierzu äußert sich die Bundesregierung in ihrem Schreiben an den Bundesrat – den Streit in die Elternbeziehungen und führt selbst zur Begründung der Ablehnung des SR-Antrags.

          • @Carnofis

            Der Gedanke des BGH ist doch folgender:

            Es ist relativ sinnlos, ein gemeinsames Sorgerecht nach einem bestimmten Schema zu bejahen, wenn die Gegenseite prozessual natürlich einen Hilfsantrag stellen kann, dass für den Fall der Entscheidung für das gemeinsame Sorgerecht ein Abänderungsantrag gestellt wird, der dann anderen, einfacheren Abänderungsregeln unterliegt und über den nur gemeinsam entschieden werden kann (das ist bei Hilfsanträgen so)

            Der Antragsteller würde also beantragen:

            Dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht für das Kind Hans Mustermann, geboren am 1.1.2010, zuzusprechen

            Und der Antragsgegner:

            1. Den Antrag abzuweisen.
            2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antragssteller mit seinem Antrag Erfolg hat, das dann bestehende gemeinsame Sorgerecht dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht hat.

            Das macht in der Praxis wenig Sinn. Man könnte sogar annehmen, dass ein solcher Antrag der Mutter als Minus in dem anderen Antrag enthalten ist, da das Gericht die Anträge entsprechend auszulegen hat.

        • @Christian

          Übliche Rechtsprechung ist, dass schon geprüft wird, ob es von beiden ausgeht. Der Fall hier bezieht sich denke ich auf einen Elternkonflikt, der von beiden betrieben wird

          Aber was sollen den die Konsequenzen dieser Prüfung sein? Das Urteil stellt klar fest, dass die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährdet, wenn das Verhältnis der Eltern vollkommen zerrüttet ist, so dass eine Kommunikation über Sorgeangelegenheiten zwischen den Eltern nicht möglich ist, und damit nicht angeordnet werden kann. Die Schuldfrage ist für diese Feststellung nebensächlich, weil für das Kindeswohl nicht von Belang. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass ein Gericht entscheidet, in diesem Fall auf Antrag gemäß §1671 BGB aufgrund der Kommunikationsverweigerung der Mutter das alleinige Sorgerecht dem Vater zuzusprechen, aber wie oft wird das passieren? Gerade bei kleinen Kindern und entfernt lebenden Elternteilen wird (zurecht) vermutet werden, dass dies dem Kindeswohl abträglich oder zumindest nicht dienlich ist, weil das Kind aus seinem gewohnten Umfeld entfernt wird. Ich sehe in so einem Fall wenig Chancen, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

          • @krams

            Die Konsequenz in der Praxis ist üblicherweise, dass man das gemeinsame Sorgerecht bejaht, wenn es nur von dem ausgeht, der es bisher alleine hat.
            Das gemeinsame Sorgerecht wird gerne falsch verstanden: Es hat im täglichen Leben kaum Bedeutung. Denn alle Fragen des täglichen Lebens kann derjenige entscheiden, bei dem das Kind sich gerade aufhält, nur Fragen von einiger Bedeutung wie etwa die Schule, ärztliche Behandlung mit einer Vorlaufzeit, die nicht akutes Handeln erforderlich macht, Behördensachen etc benötigen das gemeinsame Umgangsrecht. Wenn sie also was will, dann wird sie ihn dann fragen müssen, wenn er ihrer Sicht nicht folgt, dann muss eben einer beantragen, dass ihm das Entscheidungsrecht für diese Frage zugeteilt wird.
            Der Vorteil ist insbesondere, dass man dann ein umfassendes Informationsrecht hat, etwa bei Lehrern und Ärzten, was teilweise sogar Konflikte rausnehmen kann. Ggfs kann man in Einzelbereichen auch über eine Vollmacht vorgehen, also der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, stellt dem anderen für bestimmte Bereiche eine Vollmacht aus, was zusätzliche Konflikte rausnehmen kann

        • „Der Antragsteller würde also beantragen:

          Dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht für das Kind Hans Mustermann, geboren am 1.1.2010, zuzusprechen

          Und der Antragsgegner:

          1. Den Antrag abzuweisen.
          2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antragssteller mit seinem Antrag Erfolg hat, das dann bestehende gemeinsame Sorgerecht dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht hat.“

          Ich kann da kein Problem sehen.
          Der Richter ist ja befugt, vom vereinfachten Verfahren ins Regelverfahren überzugehen, wenn ihm Informationen bekannt werden, die dem KW entgegen stehen.
          Was Du beschreibst ist das ganz normale Antragsverfahren, wenn die Mutter widerspricht.
          Wenn sie allerdings sonst nix vorlegt, dann kann der Richter ihren Gegenantrag sogar im vereinfachten Verfahren zurückweisen, weil sie keine Sachgründe für eine Ablehnung des SR-Antrags liefert.
          Hält sie diese Informationen zurück und stellt ihren Antrag erst, wenn dem Vater das gemSR zugebilligt wurde, dann wäre das Verfahren nach § 1671 zu führen.
          Aber selbst wenn sie dem väterlichen Antrag begründet widerspricht, kann der Richter immer noch dem Vater das gemSR zumindest in Teilbereichen zubilligen. Ich denke, das ist sogar der Regelfall. In der Mehrzahl der Fälle – vermute ich – wird dem Vater das gemSR zugesprochen, der Mutter aber das ABR. Damit hätte das väterliche SR mehr einen symbolischen Wert, aber offensichtlich reicht das über 90% von ihnen schon.

          • @carnofis

            Es gibt da kein separates vereinfachtes Verfahren bei einem Hilfsantrag und eine Entscheidung kann dann nur über beide zusammen ergehen, nicht erst über eins und dann das andere. Die Anträge würden also in einem Beschluss entschieden werden müssen.

        • @ krams

          „Das Urteil stellt klar fest, dass die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährdet, wenn das Verhältnis der Eltern vollkommen zerrüttet ist, so dass eine Kommunikation über Sorgeangelegenheiten zwischen den Eltern nicht möglich ist, und damit nicht angeordnet werden kann.“

          Deine Frage hat EvoChris im Großen und Ganzen beantwortet, aber nur als Idealfall. In der Realität fängt das Problem schon bei der Frage an, ab wann das Verhältnis der Eltern „vollkommen“ zerrüttet ist. Da gibt es einen riesigen Ermessensspielraum.
          Auch das OLG Brandenburg, dessen Beschluss Vorlage für das BGH-Urteil war, hat die Eltern eher in der Pflicht gesehen, sich zu einigen und deshalb trotz massiver Widerstände der Mutter das gemSR angeordnet.
          Und in der politischen Debatte wurde das niedrigschwellige „negative Kindeswohl“ als Grundlage nicht zuletzt deshalb gewählt, weil die Gerichtspraxis in der Vergangenheit die Mütter ERMUTIGT hat, jede Kommunikation zu sabotieren, denn – wie Du richtig anmerkst:

          „Die Schuldfrage ist für diese Feststellung nebensächlich, weil für das Kindeswohl nicht von Belang.“

          Wenn aber die Schuldfrage nicht von Belang ist und das Gericht simpel feststellt, dass „die Eltern“ nicht in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes zu einigen, dann fliegt derjenige aus dem Familienkreis, der zuvor weniger betreut hat (jedenfalls als offizielles Argument) und das ist in mindestens 9 von 10 Fällen der Vater.
          Bei den hier verhandelten Fällen, wo ein Vater überhaupt erst das gemSR erlangen möchte, bleibt er gleich vor der Tür – Erfolgsquote für die sabotierende Mutter also 100%.

          „Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass ein Gericht entscheidet, in diesem Fall auf Antrag gemäß §1671 BGB aufgrund der Kommunikationsverweigerung der Mutter das alleinige Sorgerecht dem Vater zuzusprechen, aber wie oft wird das passieren?“

          Nie!
          Bisher sind solche Fälle nicht bekannt geworden.

          • @carnofis

            „Nie! Bisher sind solche Fälle nicht bekannt geworden.“

            Das kommt durchaus vor. Üblicherweise braucht es dazu aber ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter (oder des Vaters im umgekehrten Fall). Daran wird es aufgehangen. Die Frage, die dem Gutachter gestellt wird ist also, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist, weil sie den Vater ausgrenzt.

            Das wird selten wegen des Sorgerechts passieren (das Sorgerecht hat verhältnismäßig geringe praxische Bedeutung), sondern eher wegen des Umgangsrechts.

            häufig wird der Vater es dann in der Regel auch forcieren müssen, also beispielsweise einen Antrag stellen, dass ihm das alleinige Sorgerecht und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Und dafür müssen dann die Voraussetzungen vorliegen und das kind muss das auch mitmachen wollen.

            Das sind häufig sehr praktische Probleme.

            Eine weitere Erfahrung ist, dass das Einholen eines Gutachten zur Erziehungsfähigkeit bei entsprechenden Drohungen des Richters durchaus eine gewisse (taktische) Verhaltensänderung der Mutter bewirken kann. Da das Gutachten nicht unter einem 3/4 Jahr einzuholen ist hat sie da etwas Zeit für.

        • @ EvoChris

          Familienrecht ist offensichtlich Dein wunder Punkt. Da lässt Du auf Deine Kumpel nix kommen, oder?
          Die Familienjustiz ist so unschuldig wie die heilige Maria. Egal, was der EuGMR, Rechtsgelehrte, oder die Politik sagen.

          Seufz

          Also schauen wir uns das übliche Procedere genauer an:

          Eine Frau gebiert ein Kind, ein Mann anerkennt die Vaterschaft und beantragt beim Amtsgericht/FamG das gemSR.
          Das kann formlos geschehen.
          Der Richter setzt dann ein Schreiben auf und informiert die Mutter (Zustellungsurkunde, soweit ich verstanden habe) über den Antrag und setzt ihr eine Frist, bis wann sie sich zu dem Antrag zu äußern hat. Diese Frist beträgt 8 Wochen, zuzüglich einer Schutzfrist nach der Geburt von weiteren 8 Wochen.

          Der Richter erwartet also im vereinfachten Verfahren GRÜNDE, die GEGEN ein gemSR sprechen würden.

          Und Du willst uns erzählen, die Mutter würde sich jetzt an den Küchentisch setzen und das von Dir vorgestellte Schreiben aufsetzen?
          Na gut, nehmen wir mal an, sie wird es wirklich tun und besagter „Hilfsantrag“ würde nun beim Richter eingehen.

          Wir erinnern uns, er fragte nach GRÜNDEN, die gegen das gemSR sprechen. Die sind ganz offensichtlich NICHT genannt.

          Er wäre also gesetzlich verpflichtet, das gemSR anzuordnen.
          JETZT erst – also nach der berühmten juristischen logischen Sekunde – kann er überhaupt über den Hilfsantrag befinden, weil dieser erst im Falle eines gemSR greift. Und hier müsste er dann nach § 1671 entscheiden.
          Er kann nicht über einen Antrag entscheiden, dessen Tatbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht besteht.
          Geht schlicht nicht.

          Ich kann mir allenfalls vorstellen, dass ein Richter diesen ominösen Gegenantrag der Mutter als Indiz für ein dem KW entgegenstehendes elterliches Verhältnis auffasst und aufgrund dessen ins Regelverfahren einsteigt.
          Aber selbst dann würde er – so ihm keine weiteren Gründe geliefert werden – diesen Antrag ablehnen.

        • „Das kommt durchaus vor. Üblicherweise braucht es dazu aber ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter (oder des Vaters im umgekehrten Fall).“

          Sorgerechtsentzug der Mutter allein wegen Kommunikationsverweigerung und Übertragung des aSR an den bisher nicht sorgeberechtigten Vater?

          NEVER EVER!

          Zeig mir auch nur einen Fall.

  8. Wenn der Fabian findet, dass weiße Männer an allem Übel Schuld sind, und er ein weißer Mann ist, könnten wir ihn dann vielleicht einfach einsperren und wären die Probleme los?

    • „Wenn der Fabian findet, dass weiße Männer an allem Übel Schuld sind, und er ein weißer Mann ist, könnten wir ihn dann vielleicht einfach einsperren und wären die Probleme los?“

      Manche Probleme lassen sich eben doch ganz einfach lösen.
      Meinen Segen hast Du 😀

  9. Diese plumpe Zurschaustellung von zirkulärer Logik ist nur noch widerlich, vor allem wenn man bedenkt, dass das vermutlich ganz bewusst gemacht wird um eine politische Agenda zu pushen. Unwissenheit kann man ja bis zu einem gewissen Grad noch verzeihen, aber der Herr Köhler macht das aus meiner Sicht ganz klar mit Kalkül.

  10. Das Geschwafel vom ‚Mann in der Krise‘ ist lediglich medialer Natur und hat keinen Bezug zur Realität. Ich sehe nicht den Mann in der Krise, sondern ich sehe einen Staat, welcher gezielt Männer mit einer männerfeindlichen Gesetzgebung verarscht. Wenn überhaupt, ist hier der Rechtsstaat in der Krise aufgrund der offensichtlichen systematischen Männerbenachteiligung, welche schlichtweg grundgesetzwidrig ist.

    Ist halt alles eine Frage der korrekten Interpretation…

  11. Das ist Dich Rassismus und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar was die Grünen so verlautbaren.
    Es der Hälfte der Menschheit wünschen das es ihr noch schlechter geht, ist doch heftig.

    Sollte man diese Partei nicht vom Verfassungsschutz beobachten lassen?

  12. > trotz schlechterer Bildung, geringerer Lebenserwartung und eines höheren Risikos für Drogenabhängigkeit, Diabetes, Übergewicht, Aids, Leberzirrhose und Selbstmord am Ende eben trotzdem den Job bekommt

    Haben wir hier ein statistisches Ideologisches Problem?

    Es bewirbt sich nicht der Alkoholiker um den Managerposten – oder der Selbstmörder. Auch ohne Universitätsabschluss wird es wirklich hart einen Managerposten zu bekommen. Die Gesellschaft kann locker 50% der Männer opfern und immer noch gut ausgebildete leistungsfähige Männer haben. Woher kommt der Zwang Statistiken auf Einzelfälle beziehen zu wollen oder aus Ihnen überhaupt etwas ableiten zu wollen.

    Diese Art zu denken ist mir so fremd, dass ich noch nicht einmal ein Argument entdecke, das sich widerlegen kann.

  13. Pingback: Männer schneiden in Wissenstest im Schnitt besser ab als Frauen | Alles Evolution

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