Kinderunterhalt nach Einkommen / Stellung des Vaters

Dieter Bohlen muss zusätzlichen Unterhalt für seinen Sohn zahlen:

Bereits im Februar verurteilte das Amtsgericht Tostedt Bohlen in einem Beschluss, gegen den grundsätzlich eine Beschwerde möglich ist, zur Zahlung von monatlich 525 Euro Schulgeld und 115 Euro für Musik- und Klavierunterricht, beides rückwirkend zum Oktober 2010. Zudem muss er nachträglich mehrere tausend Euro Krankenversicherung begleichen sowie den größten Teil der Gerichtskosten tragen.

Jetzt werden die 525 € Schulgeld und die 115 € Musikunterricht pro Monat und auch die mehren tausend Euro Krankenversicherung den Poptitan nicht umbringen, auch wenn sie zusätzlich zu weiten „regulären Unterhalt“ zu zahlen sind, der vermutlich bei Bohlen auch nicht mehr anhand der Düsseldorfer Tabelle, sondern einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt wird.

Es zeigt jedoch auch recht deutlich, welche Werte hier angenommen werden.

Der Vater soll eben das Kind nach seinen Möglichkeiten fördern und der Unterhaltsanspruch des Kindes, der ja nur in Stellvertretung durch die Mutter geltend gemacht wird, aber ein Unterhaltsanspruch des Kindes ist, ist eben darauf gerichtet ein Leben als „Sohn von Dieter Bohlen“ zu führen und nicht einfach als Sohn der Mutter des Kindes. Deswegen ist es zumutbar, dass Bohlen gesondertes Schulgeld und gesonderte Fördergelder zahlt.

Das wäre nicht anders, wenn Bohlen mit der Mutter nicht verheiratet gewesen wäre. Allerdings hätte er dann kein Sorgerecht für das Kind gehabt, dessen Stellung wäre allerdings trotzdem nach seinen Verhältnissen bestimmt worden.

Es zeigt sich hier, dass eine Zuordnung zu dem Vater bei den Pflichten, nicht aber bei den Rechten vorgenommen wird.

Es zeigt auch den Unterschied zum „Unterhalt“ den die Mutter leistet. Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass beide Eltern einen Teil des Unterhalts leisten, solange das Kind aber noch Minderjährig ist leistet der, bei dem das Kind wohnt, den Unterhalt als „Arbeitsunterhalt“ durch seine Betreuungsleistung.

Natürlich kann aber der Mann bei einer besonders qualifizierten Mutter nicht verlangen, dass diese Sonderschichten mit dem Kind macht oder – falls sie das nicht macht – diese zugunsten des Kindes durch Geld ablöst. Er kann also bei einer hochqualifizierten Pädagogin nicht verlangen, dass diese dem Kind besondere Nachhilfe oder sonstige Unterstützung bietet, sondern muss die Betreuung in der von der Mutter freiwillig geleisteten Form hinnehmen, auch wenn sie nicht dem Leistungsvermögen der Mutter entspricht. Diese erbringt alle ihre Leistungen freiwillig ohne verpflichtende Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse.

Es zeigt aber insoweit schön, wie die gesetzliche Regelung den in den Evolutionstheorien aufgezeigten Gedanken folgt, dass ein Vater, der ein guter Versorger ist, das Kind besonders fördern kann.

Über die Unterhaltsvorschriften, die an dem Status des Vaters festmachen, statt etwa allgemeine Regeln für Kinder, also einen Mindestbedarf, darzustellen und den Rest ins freie Ermessen des Vaters zu stellen, wird genau dieser Gedanke „ein guter Versorger kann ein Kind besser fördern“ gesetzlich festgeschrieben und durchgesetzt. Das macht sie nicht per se richtig und gut, das wäre ein naturalistischer Fehlschluss. Es zeigt aber auch, wie selbstverständlich eine solche Umsetzung erscheinen kann, obwohl sie keineswegs selbstverständlich ist.

Genauso könnte man darauf abstellen, dass sie eben bei der Mutter wohnt, und daher an deren Status gebunden ist oder eben einen Mindestunterhalt mit der Option freiwilliger Zahlung (was näher an die evolutionärern Strategien des Mannes nach einer Trennung herankommen würde).

Hier bleibt dem Mann keine andere Wahl, also seinen Status auf seine Kinder zu übertragen und diese entsprechend zu fördern.

Ob er will oder nicht, ob er eine Beziehung zu ihnen hat oder nicht.

Solche Biologismen bleiben erstaunlich unhinterfragt.