Haustyrannenmord – Heimtückische Tötung des gewalttätigen Partner

In der Süddeutschen schreibt Heribert Prantl über die Reform des Mordparagraphen, der sozusagen ein „qualifizierter Totschlag“ ist. Wer einen Menschen tötet und dabei eine der in § 211 StGB aufgeführten Varianten erfüllt, für den ist Lebenslänglich als Folge auszuurteilen.

Diese sehr unflexible Folge wurde in vielen Fällen als problematisch angesehen, insbesondere auch bei den sogenannten Haustyrannenmorden, also den Fällen, wo üblicherweise die Frau ihren Mann umbringt und angibt, dass sie nicht anders handeln konnte, da er sonst ihr und den Kindern Gewalt angetan hätte und sie sich sonst nicht aus seinem Einflusskreis hätte lösen können. Da aus diesen Gründen der Mann meist umgebracht wird, während er schläft, erfüllt die Tat meist das Mordmerkmal der Heimtücke.

Gleichzeitig besteht eben mitunter eine Situation, in der die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als problematisch angesehen wird. Durch die Reform würde das Strafmaß in dieser Hinsicht flexibler. Prantl dazu:

Das hat die Juristen im Rechtsstaat Bundesrepublik vor große Schwierigkeiten gestellt: Was macht man beim sogenannten Haustyrannenmord? Höchststrafe für eine Frau, die ein zehnjähriges Martyrium hinter sich hat? Lebenslange Strafe für eine Frau, die von ihrem Mann, einem Koloss, jahrelang grün und blau und „im Viereck“, wie der sich gebrüstet hat, durch die Wohnung geprügelt wurde? Jeder wusste das, aber auch der Ortspolizist griff nicht ein, er kam nicht auf die Idee, die Frau in einem Frauenhaus unterzubringen.

Die Frau hatte heillose Angst davor, dass der Gatte im Suff nicht nur sie, sondern auch das Kind traktiert. Sie hat ihn im Schlaf mit dem Messer umgebracht. Im Schlaf – das ist Heimtücke. Heimtücke ist Mord. Mord heißt lebenslänglich. Die Gerichte haben zirkusreife Verrenkungen gemacht, um diese Folge zu vermeiden. Darf ein Gesetz eine gerechte Rechtsfolge so erschweren?

Diese zirkusreifen Verrenkungen beschreibt der Wikipediaeintrag zum Haustyrannenmord:

Nach deutschem Recht ist die Tat selbst bei jahrelangen Misshandlungen nicht durch Notwehr im Sinne des § 32 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt. Es mangelt an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs. Auch scheitert nach herrschender Meinung ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB daran, dass das Rechtsgut Leben einer Abwägung nicht zugänglich ist. Eine Entschuldigung nach § 35 StGB wird häufig mit der Begründung versagt, dass die Tat im Sinne dieser Vorschrift anders abwendbar war, beispielsweise durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.[1]

Problematisch ist in Haustyrannenfällen die Vereinbarkeit der an sich obligatorischen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 211 I StGB mit dem Schuldgrundsatz.[2] Daher versucht die Rechtsprechung, auf der Ebene der Strafzumessung eine angemessene, den oft jahrelang vorausgehenden Misshandlungen gerecht werdende mildere Strafe gemäß § 49 I Nr. 1 StGB auszusprechen.[1] Juristen nennen dies die Rechtsfolgenlösung.

Kritik dazu kommt auch aus der Männerbewegung, die üblicherweise anführt, dass in diesen Fällen der Mann tot ist und insofern die Frau erzählen kann, was sie will. Es bleibt ihr immer ungenommen, ihren Mann als Tyrannen darzutstellen und dann mit einer niedrigeren Strafe davonzukommen,

Hierzu muss man klar stellen, dass es in der Beweisaufnahme der Staatsanwaltschaft natürlich frei steht auch andere nahe Bekannte des Mannes zu befragen und dann als Zeuge zu benennen, ebenso wie evtl vorhandene Kinder. Natürlich kann die Aussage der Frau ein hohes Gewicht haben, es ist jedoch nicht richtig, dass sie hier einfach behaupten kann, was sie will.

Zudem ist es eben – und das mag in anderen Rechtsordnungen anders sein – keine Notwehr, da diese eine gegenwärtige Gefahr erfordert, sondern es kommt nur eine Milderung der Strafe in Betracht.

Ich denke es ist interessant, in solchen Fällen einmal einen tatsächlichen Fall zu lesen, wie ihn das Gericht nach seiner Beweisaufnahme sieht (BGH NJW 2003, 2464-2468)

Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoß die Angeklagte am 21. September 2001 gegen Mittag ihren schlafenden Ehemann M. F. mit dessen Revolver. Dieser hatte sie über viele Jahre hinweg durch zunehmend aggressivere Gewalttätigkeiten und Beleidigungen immer wieder erheblich verletzt und gedemütigt. Als sie die Tat beging, sah sie keinen anderen Ausweg mehr, um sich und auch die beiden gemeinsamen Töchter vor weiteren Tätlichkeiten zu schützen.
Die Angeklagte lernte M. F. im Jahre 1983 kennen und freundete sich mit ihm an. Dieser war bereits damals Mitglied einer Rockergruppe. Er wurde alsbald gegenüber der Angeklagten tätlich, indem er sie ohrfeigte. Gleichwohl heiratete die Angeklagte ihn 1986. Später, nach der Geburt der ersten Tochter J., versetzte er ihr auch Faustschläge ins Gesicht oder in die Magengegend und trat sie, wenn irgendetwas im täglichen Ablauf nicht seinen Vorstellungen entsprach oder die Angeklagte seinen „Befehlen“ nicht mit der erwarteten Schnelligkeit nachkam. Zudem ging er immer mehr dazu über, bei jeder alltäglichen Verrichtung die Hilfe der Angeklagten in Anspruch zu nehmen. Auch mußte sie sämtliche Gegenstände wegräumen, die er irgendwo liegen ließ. Als die Angeklagte schließlich mit der zweiten Tochter T. schwanger war, nahm er hierauf keine Rücksicht und versetzte ihr auch jetzt Fußtritte und Faustschläge in den Bauchbereich. Hierauf führte die Angeklagte zurück, daß T. mit einer Lippen-Gaumen-Spalte zur Welt kam.
Die Gewalttätigkeiten nahmen schließlich solche Ausmaße an, daß die Angeklagte im Mai 1988 den Entschluß faßte, sich von ihrem Mann zu trennen. Sie begab sich in ein Frauenhaus. Ihre Eltern waren nicht bereit, sie aufzunehmen, weil sie Furcht vor den Nachstellungen M. F.’s hatten. Nachdem dieser jedoch Besserung gelobt hatte, kehrte die Angeklagte nach vier Wochen zu ihm zurück. Im Jahr 1993 kam es zu einem weiteren Übergriff, bei dem er sie so lange schlug, bis sie auf dem Boden liegen blieb. Danach trat er auf die am Boden Liegende mit seinen Springerstiefeln mehrfach ein; dabei erlitt sie eine Nierenquetschung. In der Klinik täuschte die Angeklagte zur Verschleierung indessen einen Sturz vor. Ein anderes Mal stieß M. F. den Kopf der Angeklagten mehrfach mit solcher Heftigkeit gegen eine Zimmerwand, daß diese großflächig mit Blut verschmiert wurde und die Angeklagte bewußtlos zu Boden fiel. Er selbst nahm an, er habe sie getötet. Seit Mitte der 90er Jahre schlug er sie, wann immer er meinte, sie habe etwas falsch gemacht. In einem Falle versetzte er ihr mitten in der Nacht während des Schlafes einen Faustschlag ins Gesicht, weil sie ihm nach seiner Auffassung Anlaß zu eifersüchtigen Träumen gegeben hatte; die aufgeplatzte Lippe mußte chirurgisch versorgt werden.
Nachdem die Eheleute schließlich ein Hausgrundstück gekauft hatten und M. F. selbst Hand im Garten anlegte, erwartete er, daß die Angeklagte auf seinen Wink notwendige Werkzeuge oder Hilfsmittel herbeiholte; dabei titulierte er sie regelmäßig als „Schlampe“, „Hure“ oder „Fotze“ und bedachte sie mit Ohrfeigen oder Fußtritten. Registrierte er, daß diese Handlungsweise von Nachbarn beobachtet werden konnte, schickte er die Angeklagte ins Haus, folgte ihr und verabreichte ihr dann dort weitere Faustschläge und Fußtritte.
In der neuen Umgebung wurden seine Gewalttätigkeiten noch intensiver und häufiger. Es kam vor, daß er seine Frau mit einem Baseballschläger oder sonstigen Gegenständen schlug, die gerade für ihn greifbar waren. Schließlich mißhandelte und demütigte er sie auch vor seinen Freunden in seinem Motorradclub: Weihnachten 2000 schlug er sie in Anwesenheit der versammelten Vereinsmitglieder, zwang sie vor ihm niederzuknien und ihm nachzusprechen, sie sei eine „Schlampe“ und der „letzte Dreck“.
Die Angeklagte nahm die ständigen Beleidigungen und Körperverletzungen ohne Widerworte oder gar Gegenwehr hin; sie meinte, daß ihr Mann sich sonst noch mehr erzürnen und noch kräftiger zuschlagen würde.
Nachdem M. F. sich im April 2001 als Gastwirt selbständig gemacht hatte, steigerten sich seine Gewalttätigkeiten weiter. Er schlug nicht nur die Angeklagte. Auch die Töchter J. und T. bekamen jetzt Schläge „ins Genick“, wenn sie sich seiner Auffassung nach aufsässig oder unbotmäßig verhielten. Die Angeklagte, die M. F. in jeder freien Minute für Handreichungen bei allen alltäglichen Verrichtungen zur Verfügung zu stehen hatte und ihn bedienen mußte, fand seit der Eröffnung der Gaststätte kaum mehr Schlaf. Durch die fortgesetzten Beleidigungen und Tätlichkeiten geriet sie an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit. Körperlich magerte sie immer mehr ab. Im Sommer 2001 war sie ein drittes Mal von M. F. schwanger, erlitt aber im August, also etwa einen Monat vor der Tat, eine Fehlgeburt.
In den letzten beiden Tagen vor der Tat hatte M. F. außergewöhnlich heftige Wutanfälle. So regte er sich auf, weil er fürchtete, nicht rechtzeitig zur Öffnung seiner Gaststätte zu kommen. Er machte die Angeklagte dafür verantwortlich, weil sie ihn nicht früher geweckt habe. Als er sich über eine im Windzug klappernde Tür erregte und die Angeklagte versuchte, ihn zu beschwichtigen, gab er ihr mehrere wuchtige Ohrfeigen, die sie zu Boden warfen. Daraufhin trat er barfuß auf sie ein. Kurze Zeit später versetzte er ihr unvermittelt einen so starken Faustschlag in den Magen, daß sie sich vor Schmerz zusammenkrümmte. Anschließend ohrfeigte er sie heftig. Er war nun wütend, weil die Angeklagte dabei gegen eine Tür gestoßen war; er hielt ihr vor, daß die Tür hätte beschädigt werden können. Sodann trat er, der nun Springerstiefel trug, mindestens zehnmal auf die schließlich am Boden liegende Angeklagte ein, kniete sich auf sie und schlug ihr mit den Fäusten ins Gesicht. Er zog sie an den Haaren zu sich heran und biß ihr in die Wange. Infolge der Verletzungen konnte die Angeklagte an diesem Tag nicht das gemeinsame Lokal aufsuchen und mußte auch einen Zahnarztbesuch absagen.
Als M. F. am Tattag gegen 3.30 Uhr aus seinem Lokal nach Hause kam, stritt er erneut mit der Angeklagten. Eine halbe Stunde lang beschimpfte er sie, bespuckte sie und schlug ihr ins Gesicht, so daß sie aus dem Mund blutete. Schließlich ging er zu Bett, während die Angeklagte wach blieb, weil sie die Kinder um 6.00 Uhr für die Schule fertig machen mußte. Später, gegen 9.00 Uhr, stieß sie beim Aufräumen in der Wohnung auf den von M. F. illegal erworbenen achtschüssigen Revolver „Double Action“ der Marke Arminius, Kaliber 22 Magnum, nebst Munition. Diesen verwahrte ihr Mann normalerweise in der Gaststätte, um sich gegen Racheakte verfeindeter Rockergruppen und Überfälle zu schützen.
Die Angeklagte hielt ihre Situation für vollkommen ausweglos, seit sie einige Wochen zuvor wahrgenommen hatte, daß sich ihr Allgemeinzustand wegen der Doppelbelastung im Haushalt und in der Gaststätte sowie aufgrund der Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihres Mannes erheblich verschlechtert hatte. Sie glaubte daher, den sich steigernden Gewalttätigkeiten bald „nicht mehr Stand halten zu können“ und befürchtete, daß die Tätlichkeiten auch gegen die Töchter schlimmere Ausmaße annehmen könnten und sie selbst dann aufgrund ihres schlechten Allgemeinbefindens dagegen immer weniger würde unternehmen können. Nach drei gescheiterten Selbstmordversuchen mittels Tabletten in zurückliegender Zeit war in ihr die Einsicht gereift, daß ein Selbstmord keine Lösung sei, weil dann ihre Töchter den Gewalttätigkeiten des Mannes schutzlos ausgesetzt wären. Spätestens seit Sommer 2001 hatte sie sich deshalb verstärkt mit dem Gedanken befaßt, dem Leben ihres Mannes ein Ende zu setzen. Sie sah in ihrer Situation keinen anderen Ausweg, den Gewalttätigkeiten M. F.’s zu entkommen und ihre eigene sowie die Unversehrtheit ihrer Töchter für die Zukunft zu garantieren, als ihn zu töten. Eine Trennung von M. F. meinte sie auch mit Hilfe staatlicher oder karitativer Einrichtungen nicht bewerkstelligen zu können. Für diesen Fall hatte er ihr – nachdem sie aus dem Frauenhaus zurückgekehrt war – wiederholt angedroht, daß er den Töchtern etwas antun würde. Auch sie selbst könne er jederzeit ausfindig machen. Selbst wenn er ins Gefängnis käme, sei sie nicht vor ihm sicher. Er werde schließlich irgendwann „wieder herauskommen“. Überdies könne er auch aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus den Rockergruppen beauftragen, ihr etwas anzutun. Die Angeklagte nahm diese Drohungen ernst. Tatsächlich waren M. F. und die Rockergruppen, denen er angehörte, gerichtsbekannt äußerst gewalttätig.
Nachdem die Angeklagte nach dem Auffinden des Revolvers längere Zeit mit sich gerungen hatte, ob dies die Gelegenheit sei, die von ihr bereits seit einiger Zeit in Aussicht genommene Tat zu begehen, entschloß sie sich, den Schritt zu wagen und ihren Ehemann zu töten. Sie sah darin die „einzige Lösungsmöglichkeit“, um die für sie ruinöse Beziehung zu ihrem Mann zu beenden. Sie betrat das Schlafzimmer und feuerte aus einer Entfernung von rund 60 cm den Inhalt der gesamten Trommel des achtschüssigen Revolvers in Sekundenschnelle auf ihren schlafenden Ehemann ab. Zwei der Geschosse trafen und führten umgehend zu seinem Tod.
Nach der Tat versandte sie zwei SMS-Nachrichten an ihre Töchter, daß sie sogleich nach der Schule nach Hause kommen sollten. Später nahm sie telefonisch Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, der kurz darauf im Haus der Angeklagten eintraf. Dort erschienen ca. 40 Minuten später auch die Mutter der Angeklagten und andere Verwandte. Wenig später wurde die Polizei benachrichtigt.

Das ist sicherlich kein einfacher Sachverhalt und es erstaunt vielleicht einerseits, dass sie überhaupt so lange mit ihm zusammen war und sich so hat demütigen lassen (Sie wird insoweit vielleicht einen gewissen Hang zu Bad Boys gehabt haben), gerade gegen Ende kann man denke ich aber auch nachvollziehen, dass sie sich, wenn es sich so zugetragen hat, in einer ziemlichen Ausnahmesituation befunden hat, in der sie vielleicht tatsächlich keinen anderen Ausweg sah, als ihn zu erschießen, auch um ihre Tochter zu schützen.

Was andererseits rechtfertigt die Tötung eines Menschens? Hätte sie dann dann entweder das Risiko eingehen müssen und sich mit ihren Kindern in staatlichen Schutz begeben müssen oder eben erst bei einer konkreten Gefahrensituation schießen dürfen?

Auch wenn er zweifellos ein Mistkerl war kennt unsere Rechtsordnung eben kein Recht auf Selbstjustiz, sondern ein Gewaltmonopol des Staates. Auch wenn man erpresst oder bedroht wird darf man nur innerhalb der Grenzen des Notwehrrechts handeln. Insofern könnte man sicherlich überlegen, ob hier gerade weil diese Konstellation üblicherweise Frauen betrifft, ein Frauenbonus gewährt wird, der ihr aufgrund seiner Schlechtigkeit ein geringeres Strafmaß zugesteht als das Gesetz dies vorsieht. Natürlich würde allerdings diese Rechtsprechung auch einem Mann zugute kommen, wenn er in einer vergleichbaren Situation wäre. Es wäre interessant, ob es einen entsprechenden Fall gibt und ob das Gericht dort die gleichen Maßstäbe anlegen würde. In dem oben genannten Fall hat das Gericht ein Urteil des Landgericht mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren aufgehoben und den Fall an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Welche Strafe letztendlich dabei rausgekommen ist, kann ich nicht sagen.

Wie seht ihr die Haustyrannenfälle?

173 Gedanken zu “Haustyrannenmord – Heimtückische Tötung des gewalttätigen Partner

  1. Ich bin absolut für HaustyrannX-Mord-Legalisierung.

    Rechtlich qualifizierend muss dann aber das subjektive Maß an erlebter Gewalt körperlicher wie seelischer (!) Natur sein.

    Notorisches Genörgel, negativ gefärbte Logorrhoe, übertriebene Eifersucht, äußere Verwahrlosung nach Eheschließung und sexuelle Verweigerung qualifizieren. Punkt.

    Dann mal ran an die Buletten.

    PS: wir haben immer mehr Sondertatstrafbestände, gesinnungs- und geschlechtsspezifisch.

    Das hat mit einem „Rechtsstaat“ nicht mehr viel zu tun. Wenn gleiches Recht nicht mehr für alle gilt, wirds willkürlich. Das ist dann allerdings eher Merkmal totalitärer Gesellschaften.

    Ich werde so z.B. auch nie verstehen, warum die Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter bei uns wie Parken auf dem Bürgersteig behandelt wird.

    • Sehe ich auch so. Wir müssen bedenken, daß die Gerichte feministisch denken. Also bei all den wohlmeinenden Ausführungen von Christian eben zwanghaft die Taten von Frauen legitimieren oder bagatellisieren, hingegen Männer dämonisieren und delegitimieren.

      Das ist der Zeitgeist, und da nützt auch die beste gesetzliche Intention nichts. Seit wann sind Frauen eigentlich derartige Opfer, wie im Fall beschrieben?

      Der Feminismus hat doch laut Walter Hollstein dafür gesorgt, daß Frauen emanzipiert sind und Männer noch zurückgeblieben. Also dürfte es solche Frauen gar nicht geben!

      Auch das ist ein Beleg für die Weichei-Judikative. Frauen haben unzählige Möglichkeiten, sich aus solchen Problemen zu befreien. Sie haben auch selbst eine Verantwortung, wenn sie solch eine Beziehung eingehen. Eine psychisch gesunde Frau, ohne traumatische bzw. mit aufgearbeiteten traumatischen Vatererfahrungen würde nie in die Verlegenheit geraten, solch einen Mann auch nur näher kennenzulernen.

      Jedenfalls hat die Justit auffällig viel Verständnis für Frauen, während man für Männer wenig Empathie aufbringt.

      PS: Christian, du solltest mal nicht immer den Frauen- und Femiversteher spielen. Du könntest ruhig ein bißchen mehr Biß vertragen. 🙂

      • Die Heimtücke lässt kein anderes Urteil als Mord zu. Das Strafmass sollte im vorliegenden Fall aber am unteren Ende des Möglichen angesetzt werden – immer vorausgesetzt, die jahrelangen Misshandlungen sind erwiesen.

        Es ist nun mal ein Unterschied, ob jemand mordet, weil er das Geld des Ermordeten will oder sich der Brutalität des Peinigers entziehen will. Ersteres gilt als niederer Beweggrund. Die Beweggründe sollten im Strafmass berücksichtigt werden, strafmildernd oder strafverschärfend, je nachdem.

      • PS: Christian, du solltest mal nicht immer den Frauen- und Femiversteher spielen. Du könntest ruhig ein bißchen mehr Biß vertragen.

        @ Captain Kirk

        Zuviel romulanisches Ael gesoffen? Man muss handkehrum aber auch nicht einen auf Männerversteher machen. Das war offensichtlich ein tollwütiger Hund – immer vorausgesetzt, dass die Misshandlungen tatsächlich so stattfanden.
        Selbstverständlich hätte es andere Möglichkeiten gegeben, sich der Gewalt zu entziehen. Es wird hier deswegen ja auch von niemandem in Frage gestellt, dass es sich trotz der Umstände um eine schwere Straftat handelt.

      • Die Frage ist eben, wie das im Gericht zugeht. Mir ging’s auch mehr um die normative Ebene, um die feministische Pervertierung der Gerichte. Wer weiß, was da alles schon strafmildernd gewertet wird. Da gibt es doch x groteske Beispiele aus der Praxis.

        Mir ging es also mehr um die Ebene des menschlichen Versagens von Justizangestellten.

    • Mal angenommen, dass die brutalen Mishandlungen tatsächlich stattfanden.
      Sie hätte ihn mit einer Pistole mit Schalldämpfer erschiessen sollen, die Leiche in Salzsäure auflösen und den Rest unauffällig entsorgen sollen, während die Kinder eine Woche oder so bei Verwandten in den Ferien waren.
      Nach einer Woche hätte sie eine Vermisstmeldung aufgegeben und so nebenbei erwähnt, dass er Drogen vertickte und wegen ausstehender Zahlungen Ärger hatte. Kein Mensch wäre je dahinter gekommen, dass sie ihn umgenietet hatte. Typischer Fall: Mord im Drogenmilieu – Leiche konnte nicht gefunden werden.

      • @peter

        „Nach einer Woche hätte sie eine Vermisstmeldung aufgegeben und so nebenbei erwähnt, dass er Drogen vertickte und wegen ausstehender Zahlungen Ärger hatte. Kein Mensch wäre je dahinter gekommen, dass sie ihn umgenietet hatte. Typischer Fall: Mord im Drogenmilieu – Leiche konnte nicht gefunden werden.“

        Ja, kühl planend hätte man das wesentlich günstiger für sie umsetzen können

  2. Hm. Bei jeder Tat sollten die Umstände gewürdigt werden. Natürlich ist Selbstjustitz keine Lösung, aber dass so eine „Befreiungstötung“ strafrechtlich mit einer Tötung zur Bereicherung gleichgesetzt wird, halte ich nicht für richtig.

    • @ tom

      Je diversifizierter die Tötung von menschen geahndet wird, desto willkürlicher wird es….desto politisierter wird es…detso mehr geht es in Richtung Gesinnungsrecht…desto mehr geht es in Richtung totalitäre Struktur.

      Man kann mit schönen Vignette…“Einzelfällen“…jede Forderung scheinlegitimieren (anderes Beispiel: Sterbehilfediskussion), aber in Sachen Rechtsprechung helfen uns an Einzelfällen orientierte Diskussionen nicht weiter.

      Abwehr akuter Lebensgefahr fällt unter Notwehr.

      Anhaltender körperlicher Mißbrauch muss kein Mensch mehr ertragen.

      Wo ist die Notwendigkeit einer Spezialgesetzgebung?

      Welche Spezialkonstellation bekommt als nächstes ein Spezialrecht?

      Das erinnert mich auch an die retrospektiv gefühlte Vergewaltigung, die zum „Tat“zeitpunkt einvernehmlich stattfand.

        • @ tom

          Och, es gibt viele Fälle von zum Tode befördern, die zur Überraschung Vieler vom Richter als Totschlag und nicht als Mord verurteilt wurden. Diese Grenze scheint mir sehr flexibel zu sein. Die Strafzumessung bei Mord ist rigide, ob man ein Tötungsdelikt als Mord oder als Totschlag einschätzt, unterliegt offensichtlich in der Realität großer richterlicher Freiheit.

          Es geht hier um die schriftliche Fixierung von Sondergruppenrechten, nicht um eine angebrachte rechtliche Flexibilisierung.

          Ein weiteres Beispiel dafür, wie unter argumentativen Vorwänden, gezielt Sonderrechte für bestimmte Gesellschaftsgruppen errichtet werden.

          • Kann man so sehen. Aber die „Heimtücke“ reicht für den Mordtatbestand. Und so ist das im Schlaf umbringen immer ein Mord. Egal, wie verzweifelt man ist. Mir ist da nicht ganz klar, worin der Unterschied liegt, wenn man gereizt wird, dann umgehend die Waffe zieht und jemanden umbringt oder eben die gefühlslage ein paar stunden länger vor sich hinkocht und der andere dann schläft.
            §213 sagt: War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
            Ich sehe nicht ein, dass da das schlafen des opfers eine so große bedeutung hat.

    • @ tom

      Was ist denn, wenn der „Haustyrann“ vermögend war? Die Mörderin, die sich „befreit“ hat, dann erbt?

      Mindert ein fettes Erbe den Befreiungstatbestand?

      Ansonsten volle Zustimmung zu Kirk und dem ratlosen.

      Der Rechtsstaat wird für Männer weiter abgebaut.

      Der neue Adel (Frauen) immer weiter privilegiert.

      Ich empfinde als Mann für dieses System, für das ich einmal zu kämpfen bereit war (Jahre nach meiner Verweigerung), immer weniger Solidarität.

      Dieser Staat ist schließlich mit Männern auch immer weniger solidarisch, verlässt sich aber darauf, dass Männer weiter ihre „Pflicht“ tun, z.B. den Löwenanteil der Steuern erschuften – ein Unding.

      Nicht überlebensfähig.

      Soll der neue Adel also seine gottverdammte Pflicht tun und die Hauptlast eines Systemes schultern, das ihn in den Sattel hebt.

      • Das sehe ich nicht durch die geschlechterbrille. das kann genauso der misshandelte mann sein. Keine sonder regel für frauen, aber über eine änderung des mordtatbestandes kann man durchaus nachdenken

        • @ tom

          „Das sehe ich nicht durch die geschlechterbrille. das kann genauso der misshandelte mann sein. “

          Wird es aber nicht….soll es auch nicht…es kann keinen Tyranninenmord geben, weil es keine Tyranninen gibt.

          Der Ausdruck struktureller misogyner Gewalt darf nun wirklich nicht auch noch strafrechtlich belohnt werden.

          • Ich will ja keinen tatbestant des tyrannenmordes. sondern eben, dass es, wie beim totschlag auch, strafmildernde umstände geben kann.

        • Seit einigen Monaten begleite ich den neuen Kurs im Jusitzministerium mit Heiko Maas äußerst kritisch. Letzter Aufreger: „Hasskriminalität“, Gesinnung als verschärfene Komponente bei der Strafmaßentscheidung. So etwas gibt es eigentlich nur in Diktaturen…

          Die Frauenbewegten bringen sich in den letzten Monaten auch schon in Position (Juristinnienverband, Terre de femme, Kriminologisches institut NDS, Emma ect.), wittern die Chance endlich das Gebot der Gewaltanwendnung/ -drohung aus dem Vergewaltigungsparagraphen zu streichen….

          http://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/haeusliche-und-sexualisierte-gewalt/aktuelles/1336-unterschriftenaktion-vergewaltigung-schluss-mit-der-straflosigkeit

          Sehr lustig sind auch die Widersprüche in dieser Pressemitteilung…

        • @ teardown

          Die Ideologisierung des Rechts (und der Wissenschaften) ist kein Privileg Deutschlands.

          Auf UNO- und EU-Ebene wird massiv Druck auf die Mitgliederstaaten dahingehend ausgeübt, dass solche Willkürparagraphen wie es unser Paragraph 130 StGB jetzt schon ist, weiter verschärft und ausgeweitet werden.

          Der Kampf gegen ™ „Rassismus“, „Homophobie“, „Antifeminismus“ (O-Ton!) etc. soll in allen westlichen Gesellschaften als rechtliche Besonderheit eingeführt werden..

          Beispiel „Antifeminismus“:

          http://www.freiewelt.net/nachricht/eu-verordnet-toleranz-durch-intoleranz-10020610/

          Was unter „Rassismus“, „Homophobie“ und „Antifeminismus“ zu verstehen ist, obliegt der Binnenkompetenz der Interessengruppen.

          So sieht beispielsweise die OIC in jeder (!) Kritik der islamischen Religion einen rechtlich zu sanktionierenden Ausdruck von „Rassismus“. Auf UNO und EU-Ebene hat sie mit diesem Ansinnen bislang großen Erfolg gehabt.

          Diese willkürliche, ideologisch gesteuerte Ausweitung solcher Gesinnungsstraftatbestände nimmt zu.

          Ein Ziel ist es, den Diskurs über gesellschaftliche Entwicklungen wie den Folgen der Einwanderungspolitik und der EU-weiten Transferleistungen abzuwürgen.

          Das andere Ziel ist es, für einflußreiche Sondergruppen Privilegien zu fixieren.

          Dass es mit Susanne Baer eine juristisch eher mittelmäßige, feministisch-ideologisch aber äußerst profilierte Frau zur Verfassungsrichterin gebracht hat, ist keine obskure Anekdote, sondern Ausdruck einer krisenhaften Zuspitzung.

        • @Adrian

          Dann ändere ich meine Aussage in „hauptsächlich in Diktaturen vorkommend“.

          Gesinnungsstrafrecht ist und bleibt eine eklatante Verletzung unserer aufklärerischen Rechtsgrundsätze. Auch wenn das Anliegen ein positives ist….

          • @teardown

            „Gesinnungsstrafrecht ist und bleibt eine eklatante Verletzung unserer aufklärerischen Rechtsgrundsätze.“

            Der hier gegenständliche § 211 StGB enthält es allerdings auch:

            § 211
            Mord

            (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

            (2) Mörder ist, wer

            aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
            heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
            um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

        • Nein Christian, da bist du auf dem Holzweg.

          Der Anreiz oder das Motiv eines Täters sind unsichtbar, wir rekonstruieren immer von hinten (Cui Bono?), also bei den Handlungsfolgen für den Täter, die sich durch seine (vermutete) Tat ergeben. Diese sind nämlich sichtbar und daher können wir auf das Motiv schließen. „Niedere Beweggründe“ sind somit zB. das Ausbleiben handfester Beweggründe, oder wenn der Täter aussagt, er hatte Lust am Töten. „Heimtükisch“ handelt er, wenn er jemanden im Schlaf tötet, grausam ist sein Anreiz zur Tat durch die Anwendung von Folter zB. ect.

          Wenn wir jetzt zB. Hasskriminalität anschauen, so kann doch gar nicht der Hass klar belegt werden, außer vielleicht der Täter schreit während der Tat auf sein Opfer ein (Judensau ect.). Wie können wir denn bei einer Schlägerei zwischen einem Deutschen und einem Ausländer auf das Motiv schließen, wenn bei der Wohnungsdurchsuchung zB. eine LandserCD gefunden wird. Das geht einfach nicht, weil es keinen Zusammenhang mit der Tat gibt.

          Außerdem: Wenn wir anfangen jemanden härter zu bestrafen, weil wir ihm gewisse Motive bei der Tat unterstellen, dann fangen wir an Menschen unterschiedliche Preise zu geben. Kant, der gesagt hat „Die Würde des Menschen ist unteilbar“, und somit maßgeblichen Einfluss auf unser heutiges Rechtssystem hat, würde sich bei der aktuellen Debatte im Grabe umdrehen….

          • @teardown

            „Der Anreiz oder das Motiv eines Täters sind unsichtbar“

            Was ist denn aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen sonst? Rassismus zählt natürlich auch bereits jetzt als niedriger Beweggrund, wenn man gerade deswegen tötet

        • @ christian

          „Rassismus zählt natürlich auch bereits jetzt als niedriger Beweggrund, wenn man gerade deswegen tötet“

          Schönes Beispiel.

          Tritt ein Türke einen Deutschen tot und pöbelt ihn dabei als Kuffar und deutsches Schwein, gibts meist eine Verurteilung wegen Totschlag, nie aber werden rassistische Motive unterstellt, da „Rassismus“ in den Hirnen des juste mileu´s und damit auch weiter Teile der Justiz per definitionem nur von der (autochton deutschen) Mehrheitsgesellschaft ausgehen kann.

          Diese steht aber dafür umgekehrt unter Generalverdacht.

          Sprich, kommt es zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen einem Nigerianer und einem Deutschen im Drogenmilieu, wird dem deutschen Täter a priori eine rassistische Motivation unterstellt.

          Das nenne ich Gesinnungsstrafrecht.

          😉

        • @ ratloser

          *Was unter “Rassismus”, “Homophobie” und “Antifeminismus” zu verstehen ist, obliegt der Binnenkompetenz der Interessengruppen.*

          Das ist die angewandte Systemlogik der Ermächtigung der „Koalition der Minderheiten“.

          Der systematischen „Entmächtung“ der alten herrschenden Klasse, also der WHM.

          Die sind zum Abschuss freigegeben.

          Weshalb es in Tat auch keinen Tyranninnenmord geben kann.

        • @ christian

          „Wenn er ein bekannter Deutschenhasser ist, dann wäre ein entsprechend motivierter Mord bei ihm auch aus niedrigen Beweggründen.“

          Entspricht aber nicht der Rechtspraxis.

          Meines Wissens ist noch kein einziger Türke in Deutschland im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt wegen Mord verurteilt worden, weil er als expliziter Deutschenhasser bekannt war.

          Der niedrige Beweggrund „Rassismus“ wird de facto nur auf Täter der autochthonen Bevölkerung angewendet.

          • @ratloser

            „Meines Wissens ist noch kein einziger Türke in Deutschland im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt wegen Mord verurteilt worden, weil er als expliziter Deutschenhasser bekannt war.“

            Keine Ahnung, ich denke schon, dass bei einem solchen Sachverhalt unproblematisch § 211 Stgb angewendet werden würde. Dürfte nur schwerer nachzuweisen sein als bei einem Nazi mit springerstifeln, der mit Freunden auf Ausländerjagd geht.

        • Richtig, beim NSU gibt es ja auch mehrere Belege für den Mord aus niederem Beweggrund (Rassismus). Die Viktimologie, das erstellte Video, das Brettspiel ect.

          Nochmal: Bevor man hierüber diskutiert muss man sich erstmal über die Begriffe Anreiz/Motiv, Handlung, Handlungsfolgen, Zweck ect. verständigen. Begriffe die auf eine große über 2500 Jahre lange Rechtsphilosophische Vergangenheit blicken, damit könnte man ganze Vorlesungen füllen. Es geht immer nur darum, ob es gelingt die Motivlage des vermeindlichen Täters zu belegen, sie bleibt während der Tat eben einfach unsichtbar.

          Im Übrigen qualfizieren diese Mordmerkmale ja nur den Mord, sie sind nicht Grundlage einer unterschiedlichen Strafmaßentscheidung. Anders als bei der Hasskriminalität, die ja strafverschärfend wirken soll. Aber da wiederum ist ein anderes Thema…

        • @ Teardown

          *Gesinnungsstrafrecht ist und bleibt eine eklatante Verletzung unserer aufklärerischen Rechtsgrundsätze. Auch wenn das Anliegen ein positives ist….*

          Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen (oder Vorwänden) gepflastert.

          Westliche Demokratien wandeln sich auf Schleichwegen zu gutmenschlichen Gesinnungsdiktaturen der politisch korrekten Art.

          Aber ja, Gesinnungsjustiz ist ein Kennzeichen von Diktaturen.

        • @ Petpanther

          Nun beschäftigen sich Neo-Marxisten in der Tradition der Kritischen Theorie allerdings schwerpunktmäßig nicht mit Feminismus, das ist bei ihnen ein nebensächliches Thema.

          Möchtest du daher vielleicht deine Behauptung begründen und belegen? Oder ging es wieder nur um Falschbeschuldigungen und Propagandalügen?

        • @ leszek

          Ich keine keine Feministin, die nicht selbstverortet links ist und nur wenige linke Frauen, die nicht selbst erklärt feministisch sind.

          Man könnte somit naiverweise eine gemeinsame Wurzel für beide Denkungsweisen annehmen, meinst Du nicht auch?

        • Ach ja Leszek. Ich vergaß. Kulturmarxismus und seine Verbindung zum Feminismus gibt es nicht. Auch die ihm innewohnende Misandrie nicht … alles nur Halluzination und Propaganda.

          Er ist *die* treibende ideologische PC Kraft hinter der schleichenden Gesinnungsgerichtsbarkeit, die im eigentlichen Sinn ja gar keine „Gerichtsbarkeit“ mehr ist, sondern nur willkürliches PC Herrschaftsinstrument je nach Gruppe, Rasse oder Gesinnung.

        • @ ratloser

          *Man könnte somit naiverweise eine gemeinsame Wurzel für beide Denkungsweisen annehmen, meinst Du nicht auch?*

          Aber nur, wenn man sehr naiv ist, naiv genug, seinen lügenden Augen zu trauen, mehr als dem Propagandageschwätz der Kulturmarxisten.

        • Das ist doch DDR 10.0.

          Heutzutage wirkt das lächerluch. Nur damals dachten sie in damalig zeitgeistlichen positiv besetzen.Gedinnungswerten. Heute sind die Gesinnungswerte zeitgeistlich. Der Totalitätsanspruch inklusive Gesinnungsgerichtsbarkeit ist derselbe.

        • @ petpanther

          „Ach ja Leszek. Ich vergaß. Kulturmarxismus und seine Verbindung zum Feminismus gibt es nicht.“

          Tendenziell richtig. Es gibt zwar auch eine neo-marxistische feministische Strömung, aber die ist klein und wenig einflussreich, zudem bei weitem nicht so misandrisch wie der Radikalfeminismus oder radikale Gender-Feminismus. Aber im Allgemeinen ist Feminismus für Neo-Marxisten in der Tradition der Kritischen Theorie kein Schwerpunktthema.

          „Auch die ihm innewohnende Misandrie nicht … alles nur Halluzination und Propaganda.“

          Die Misandrie im radikalen Feminismus ist real, bei Neo-Marxisten in der Tradition der Kritischen Theorie spielt Feminismus allerdings keine große Rolle.

          „Er ist *die* treibende ideologische PC Kraft hinter der schleichenden Gesinnungsgerichtsbarkeit, die im eigentlichen Sinn ja gar keine “Gerichtsbarkeit” mehr ist, sondern nur willkürliches PC Herrschaftsinstrument je nach Gruppe, Rasse oder Gesinnung.“

          Nun kommt ja PC bekanntlich aus der US-amerikanischen Variante des Poststrukturalismus, wie von mir mehrfach erklärt und belegt.

          Und das ist ja auch erkennbar. Der Gender-Feminismus, als die mit PC am engsten verflochtene feministische Strömung ist ja unbestreitbar eine Variante des poststrukturalistischen Feminismus und nicht eines neo-marxistischen Feminismus.

          Ich habe zufällig sowohl von poststrukturalistischen Gender-Feministinnen als auch von den eher seltenen neo-marxistischen Feministinnen Literatur in meinem Bücherregal. Ich weiß, worin sich beide feministische Richtungen unterscheiden.

          Allerdings hatte ich dich nach Begründungen und Belegen gefragt. Stattdessen reagierst du mit den üblichen unbelegten Phrasen.
          Kommt da jetzt noch was, oder war´s wie immer nur ein Versuch zu lügen, zu hetzen und falschzubeschuldigen?

        • @ Roslin

          „Aber nur, wenn man sehr naiv ist, naiv genug, seinen lügenden Augen zu trauen, mehr als dem Propagandageschwätz der Kulturmarxisten.“

          Nun haben „deine Augen“ allerdings, genau wie meine, noch nie einen „Kulturmarxisten“ – also das, was du darunter verstehst – gesehen. Und ebenso haben deine Augen, genau wie meine, noch nie eine neo-marxistische Schrift gelesen, in der die ganzen Positionen, die die „Kulturmarxisten“ deinen Behauptungen zufolge vertreten, tatsächlich drinstünden.

          Es gibt keine Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitungsartikel, Veranstaltungen etc. von den „Kulturmarxisten“. Weit und breit sind sie nirgends innerhalb der Linken sichtbar.
          Es gibt keine Schriften von ihnen, es gibt innerhalb der Linken keine Schriften über sie und keine der vielen anderen linken Strömungen kritisiert sie, obwohl die vielen miteinander konkurrierenden linken Strömungen, sich ja alle gegenseitig kritisieren.

          Nirgends sind die „Kulturmarxisten“ auffindbar, niemand kennt sie. Nur in den Schriften konservativer/rechter Verschwörungsideologen tauchen die „Kulturmarxisten“ auf – allerdings auch hier stets ohne Belegquellen.

          Man müsste also in der Tat schon ziemlich naiv sein, um nicht zu durchschauen, worum es den konservativen/rechten Verschwörungsideologen geht.

        • @ Leszek

          Doch Leszek, doch: Meine Augen haben einen Kulturmarxisten gesehen. Sogar eine ganze Schule davon.

          Dass Deine Augen die nicht als Kulturmarxisten sehen, liegt an der Schulung DEINER Augen.

          Ich glaube dem, was meine sehen.

        • @ Roslin

          Und diese spezifische Schulung der Augen, die es einem ermöglicht „Kulturmarxisten“ zu sehen, ermöglicht es aber leider nicht ihre Existenz zu belegen, so dass auf Fragen nach Belegen für die zum Thema gemachten Behauptungen stets nichts folgt?

          Man sollte m.E, nicht die Mentalität, die man bei religiösen Fragen ja auf der persönlichen Ebene gerne haben kann (Ich glaube, was mir gefällt), auf die Ebende der materiellen, der Wissenschaft zugänglichen Welt übertragen.

        • Sprich, kommt es zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen einem Nigerianer und einem Deutschen im Drogenmilieu, wird dem deutschen Täter a priori eine rassistische Motivation unterstellt.

          Das halte ich für eine unglaubwürdige Behauptung. In der TAZ mag das so reflexartig behauptet werden. Ich gehe aber davon aus, dass der durchschnittlich intelligente Richter intelligenter ist als der ideologisch-bornierte TAZ-Journalist.

      • @roslin

        „Was ist denn, wenn der “Haustyrann” vermögend war? Die Mörderin, die sich “befreit” hat, dann erbt?“

        http://dejure.org/gesetze/BGB/2339.html

        § 2339 BGB
        Gründe für Erbunwürdigkeit

        (1) Erbunwürdig ist:

        1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
        2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
        3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
        4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
        (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

        Letztendlich wird es aber auch berücksichtigt bei der Frage, ob man ihr ihre unausweichliche Lage abnimmt.

      • Was ist denn, wenn der “Haustyrann” vermögend war? Die Mörderin, die sich “befreit” hat, dann erbt?

        Mindert ein fettes Erbe den Befreiungstatbestand?

        In diesem Fall erbt die Mörderin nichts. Hier geht bei manchem die Fantasie durch. So bescheuert ist der Gesetzgeber nun auch wieder nicht, als dass er nicht erkennen könnte, dass es Gründe gibt, die zum Erbausschluss führen.

        In diesem Fall wäre zu prüfen, ob Geldgier das eigentliche Mordmotiv war. Das müsste am konkreten Fall geprüft werden und lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Erbunwürdigkeit wäre aber so oder so gegeben.

        Stichwort: Erbunwürdigkeit

        http://de.wikipedia.org/wiki/Erbunw%C3%BCrdigkeit

      • Doch Leszek, doch: Meine Augen haben einen Kulturmarxisten gesehen. Sogar eine ganze Schule davon.

        Das glaub ich doch sofort, so wie manche Stimmen hören, obwohl da keine sind. 🙂

      • Ansonsten volle Zustimmung zu Kirk und dem ratlosen.

        Der Rechtsstaat wird für Männer weiter abgebaut.

        Der neue Adel (Frauen) immer weiter privilegiert.
        Ich empfinde als Mann für dieses System, für das ich einmal zu kämpfen bereit war (Jahre nach meiner Verweigerung), immer weniger Solidarität.

        Argh! Diese rechten Gutmenschen und Weicheier. Der Typ war ein tollwütiger Hund und wurde abgeknallt. Das ist de facto Mord, aber kein Grund, hier Tränen zu vergiessen. Das war nicht ein Mann, der Komplimente verweigert hat und die Frau mal von hinten schubste.

        Stand your ground. Pech gehabt.

  3. Was wäre es denn ohne Existenz §211 StGB denn gewesen?
    Doch wahrsheinlich §212 StGB oder eben §213 StGB – der Totschlag / minderschwere Totschlag, denn vorsätzlich war es doch imho unbestreitbar. Die Strafe welche in diesen beiden Fällen vorgesehen ist, weicht nur geringfügig von der Erleichterung durch Anwendung von §49 ab.

    Daher sehe ich letztendlich kein riesiges Problem – aber ich bin halt auch kein Jurist.

      • §212 lässt auch eine lebenslängliche Strafe zu, soweit ich das lese.
        Ansonsten ist wie gesagt eine Lösung über den §49 StGB solange kein Porblem, wie man nicht eine Strafe von weniger als 3 Jahren vergeben möchte.
        Und selbst dann könnten die Gerichte klar feststellen das eine Schuldunfähigkeit vorlag aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung – was imho der Realität in solchen Fällen recht nahe kommen dürfte.

        Ich teile also zwar die Ansicht welche da Juristen zu haben scheinen das die Lösung etwas unsauber daher kommt, aber ich sehe da tatsächlich höchstens einen Änderungsbedarf in der Auslegung durch die Gerichte – wo ich aber keine Ahnung habe was sie letztendlich urteilen.

  4. So ein Gesetz müsste doch unabhängig von Geschlecht und Position in der Familie ausformuliert sein. Es wäre also möglich, dass folgende Tatbestände darunter fallen: ein schlagender Vater wird von seinem Sohn im Schlaf getötet. Ein Ehemann tötet seine Frau, weil sie ihn nachweisbar drangsalierte und schlug. Eine Tochter tötet die Mutter, weil sie von ihr jahrelang gequält wurde. Ein Sohn tötet seine Mutter, weil sie seine Männlichkeit anzweifelte. Die 10 jährige Schwester ersticht ihren 14 jährigen Bruder, weil sie mit ihm in einem Zimmer schlafen musste und er sich immer wieder an ihr vergangen hat.

    In Australien wird diese Gesetzgebung schon geprobt und hat Auswirkungen, mit denen man nicht gerechnet hatte:

    „Im australischen Victoria stieß Phillip Bracken seine Lebensgefährtin, Helen Curtis, zu Boden. Als sie hilflos am Boden lag, nahm er sein Gewehr, das er bei sich trug, und schoss ihr zweimal in den Kopf. Die nächsten zwei Kugeln verpasste er ihr in den Unterleib. Die letzte Kugel, die er abfeuerte, bohrte ein Loch in ihr Handgelenk.

    Am Ende des Mordprozesses wurde das Urteil gesprochen: Nicht schuldig.“

    http://www.avoiceformen.com/avfm-editorial/killing-for-equality/

  5. Ob alle 2000 Gleichstellungsbeauftragtinnen auf die Barrikaden gehen, weil das Weglassen des Xantippenmordes aus der Diskussion sexistische Diskriminierung ist?

    Ist es nämlich…

  6. Wenn es solche Tatbestände gibt: Wer kann dann noch ruhig schlafen?
    Im Nachhinein kann vieles behauptet werden, der Hauptbelastungszeuge ist tot und, nun ja – wenn sich herausstellt, dass die Täterin gelogen hat, lebendig kriegt man die Person nicht mehr.

    • @dummerjan

      „Im Nachhinein kann vieles behauptet werden, der Hauptbelastungszeuge ist tot“

      Oben scheint der Sachverhalt ja aber recht klar zu sein. Wenn man den als wahr unterstellt: Wie würdest du es denn dann beurteilen?

      “ und, nun ja – wenn sich herausstellt, dass die Täterin gelogen hat, lebendig kriegt man die Person nicht mehr.“

      Daran ändert sich aber auch nichts, wenn man sie nach §211 StGB bestraft. Oder meinst du eine niedrige Gefängnisstrafe schreckt einfach nicht genug ab?

      • „Oben scheint der Sachverhalt ja aber recht klar zu sein. “
        War er das?
        Wie war denn die Aussage des Mannes hierzu?
        Ab jetzt entscheidet die Ehefrau darüber ob das Leben des Ehemannes verwirkt ist oder nicht?
        Wir sind stolz darauf Todesurteile abgeschafft zu haben, jetzt kehrt es wieder als zwar strafbewehrte doch legitime Variante, bei der sogar Richter und Vollstrecker ein und dieselbe Person sind?

        Ich fass es nicht.

        Mord als Ausweg auf einer gewaltvollen Beziehung wird somit legitimiert? Wo leben wir denn? Wieviele Jahre hatte die Frau denn wegzugehen?
        Aber nein, sie bleibt und tötet am Ende den Mann.
        Und DAS wollen wir als legitim – wenn auch strafbewehrt – akzeptieren?

        Tut mir leid Christian, Deine Fragen gehen schlicht am Inhalt der Auseinandersetzung vorbei.
        Denn es bleibt nach wie vor der Unterschied zwischen Verprügeln und Ermorden, und der sollte auch in der strafrechtlichen Wertung bestehen bleiben.

        • Ein ähnliches Problem hab ich, wie mal bei erzählmirnix erwähnt, mit der Haltung der Gerichte gegenüber beim Sex zuTode gekommener Frauen. Ein behaupteter BDSM-Kontext scheint für meine Wahrnehmung öfter mal den Schuldspruch des Täters zu verhindern.

        • @ muttersheera

          *Ein ähnliches Problem hab ich, wie mal bei erzählmirnix erwähnt, mit der Haltung der Gerichte gegenüber beim Sex zuTode gekommener Frauen. Ein behaupteter BDSM-Kontext scheint für meine Wahrnehmung öfter mal den Schuldspruch des Täters zu verhindern.*

          Frauenfeindlich wie ich bin, muttersheera, misstraue ich Deinen Wahrnehmungen.

          Mein Fehler, ich weiß.

          Trotzdem: Gibt es dazu, neben DEINER Einschätzung, auch etwas Konkretes, also ein konkreter Fall?

          Wenn’s irgend geht, nicht in der EMMA abgehandelt, denn, schlimm, schlimm, deren Befähigung zur halbwegs unparteiischen Berichterstattung zweifele ich auch an.

        • Oh, Mist, 2 und 3 ist dasselbe. Ähm. Ich weiß, es gibt bessere Beispiele. Ich hab aber gerad keinen Nerv sie rauszusuchen. Aber ich glaub, Rexi hatte da mal was Nettes (oder war es Stephi?).
          Und keine Sorge: die war dabei nicht so polemisch drauf wie ich.
          Mit der könntest Du das weiterdiskutieren (ich bin sogar zu faul, den entsprechenden Thread von erzählmirnix rauszusuchen, there you go).

        • @ muttersheera

          „Der Prozess wurde im März neu aufgerollt. In seinem Plädoyer vor dem Landgericht Cottbus warf Oberstaatsanwalt Thomas Schell dem Angeklagten vor, er habe die 53-jährige Frau im März 2009 in seiner Wohnung mit einem Gegenstand im Genitalbereich schwer verletzt. Dies habe zu einer Lungenembolie und damit zu ihrem Tode geführt.

          Damit habe er sich auch einer Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. Motiv sei eine kränkende Bemerkung der Frau gewesen.

          Der 61-jährige Angeklagte erklärte, er habe mit der Verkäuferin einvernehmlichen Sex gehabt und sie nicht erstickt. Möglicherweise habe sie gesundheitliche Probleme gehabt, von denen er aber nichts wusste.“

          Da passt ganz offensichtlich forensisch schon mal was ganz und gar nicht zusammen.

          Such Dir mal ein besseres Beispiel raus…das passt nicht.

  7. Historisch gesehen ist Tyrannenmord in der Umsetzung ganz klar Männersache. Im Zuge dessen – Männer, die im Auftrag einer tyrannisierten Frau morden, erhalten nach Prantl den gleichen Bonus wie Mörderinnen? Der Persilschein zum Krieg, denn bereits schubsen ist Teil milliardenfacher weiblicher Gewalterfahrung bzw. männlicher Tyrannei.

    Schlussendlich kommen wir zur Frage, ob Soldaten Mörder sind.

  8. Ich tue mir mit dem Sonderbonus für Haustyrannenmord etwas schwer. Ehescheidung/Auflösung der Beziehung, auch aus nichtigeren Gründen, ist gesellschaftlich voll akzeptiert und wird auch 100-oder 100fach jeden Tag praktiziert. Man muss seinen Partner also nicht erschiessen.

    Hier muss etwas sein, was diese Frauen an den tyrannischen Partnern hält. Ich könnte mir denken, dass es sich dabei meistens um eine ungesunde psychologische Verstrickung handelt, die eine endgültige Trennung erschwert.

    Aber um sicherzugehen, dass es sich nicht um wirtschaftliche Gründe handelt, meine Frage an diejenigen, die sich mit der Sozialgesetzgebung auskennen.

    Hat eine Frau, die sich von ihrem Partner trennt und kein eigenes Einkommen hat, eine Chance eine Soforthilfe zu bekommen (Hartz IV) oder hängt sie zunächst in der Luft?

    • @markus

      „Hier muss etwas sein, was diese Frauen an den tyrannischen Partnern hält.“

      Dazu aus dem Sachverhalt:

      Die Angeklagte hielt ihre Situation für vollkommen ausweglos, seit sie einige Wochen zuvor wahrgenommen hatte, daß sich ihr Allgemeinzustand wegen der Doppelbelastung im Haushalt und in der Gaststätte sowie aufgrund der Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihres Mannes erheblich verschlechtert hatte. Sie glaubte daher, den sich steigernden Gewalttätigkeiten bald “nicht mehr Stand halten zu können” und befürchtete, daß die Tätlichkeiten auch gegen die Töchter schlimmere Ausmaße annehmen könnten und sie selbst dann aufgrund ihres schlechten Allgemeinbefindens dagegen immer weniger würde unternehmen können. Nach drei gescheiterten Selbstmordversuchen mittels Tabletten in zurückliegender Zeit war in ihr die Einsicht gereift, daß ein Selbstmord keine Lösung sei, weil dann ihre Töchter den Gewalttätigkeiten des Mannes schutzlos ausgesetzt wären. Spätestens seit Sommer 2001 hatte sie sich deshalb verstärkt mit dem Gedanken befaßt, dem Leben ihres Mannes ein Ende zu setzen. Sie sah in ihrer Situation keinen anderen Ausweg, den Gewalttätigkeiten M. F.’s zu entkommen und ihre eigene sowie die Unversehrtheit ihrer Töchter für die Zukunft zu garantieren, als ihn zu töten. Eine Trennung von M. F. meinte sie auch mit Hilfe staatlicher oder karitativer Einrichtungen nicht bewerkstelligen zu können. Für diesen Fall hatte er ihr – nachdem sie aus dem Frauenhaus zurückgekehrt war – wiederholt angedroht, daß er den Töchtern etwas antun würde. Auch sie selbst könne er jederzeit ausfindig machen. Selbst wenn er ins Gefängnis käme, sei sie nicht vor ihm sicher. Er werde schließlich irgendwann “wieder herauskommen”. Überdies könne er auch aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus den Rockergruppen beauftragen, ihr etwas anzutun. Die Angeklagte nahm diese Drohungen ernst. Tatsächlich waren M. F. und die Rockergruppen, denen er angehörte, gerichtsbekannt äußerst gewalttätig.

      • „…die Rockergruppen, denen er angehörte, gerichtsbekannt äußerst gewalttätig.“

        Kommen die auch in den Bau? Könnte ja sein, daß die ihren Kumpel rächen und der Frau wirklich was antun!

        Das Gewaltschutzgesetz sollte geändert werden! Haustyrannen und gleich die als gewalttätig (wann eigentlich waren die das? Immer?) bekannten Kumpel einsperren!

        Frauen haben sonst KEINE Möglichkeiten sich gegen ihre Peiniger zu wehren.

  9. Sie wird insoweit vielleicht einen gewissen Hang zu Bad Boys gehabt haben.

    Christian, ein Mann, der seine Frau so behandelt, ist kein „Bad Boy“. Das ist ein kranker, gewalttätiger Sadist. Vielleicht solltest du über diesen Satz im Text nochmal nachdenken. Ich weiß, was du damit sagen möchtest, aber in dem Zusammenhang finde ich es ziemlich zynisch.

    […] dass in diesen Fällen der Mann tot ist und insofern die Frau erzählen kann, was sie will.

    Zumindest jahrelange Misshandlungen lassen sich anhand von Krankenakten und Narben recht gut nachweisen. Da lässt sich nur schwer was erfinden. Außerdem denke ich nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft aussließlich auf die Aussagen der Täterinnen verlässt.

    Wie seht ihr die Haustyrannenfälle?

    Es ist schwer, sich in die Situation der Frau hineinzuversetzen. Ich selbst wär nach dem ersten Schlag weg gewesen. Ich wäre auch nicht schwanger geworden. Ich wäre allerspätestens weg gewesen, wenn er die Hand gegen mein Kind erhoben hätte. (Auch wenn sich das nun ziemlich krass anhört, aber ein Elternteil, der sein Kind der Gewalt eines anderen Elternteils überlässt, handelt fahrlässig.)
    Es bleibt nun mal Mord. Anders als in einer akuten Bedrohungssituation, hätte es einen anderen Ausweg gegeben. Natürlich hätte er sie finden können. Aber sie hat es eben nie versucht. Die Situation wär eine andere, wenn sie sich getrennt hätte und das staatliche Schutzsystem versagt hätte. Wenn einem selbst der Staat nicht schützen kann, steht Selbstjustiz in einem etwas anderen Licht da.

    • @ aurelie

      Ich finde man müsste als erstes darüber nachdenken, dass eine Frau, die von ihrem Partner jahrelang körperlich mißhandelt wird, ihn aber nicht verlässt, psychiatrisch zwangseingewiesen wird…..und nun kommt mir nicht wieder mit den schnieken „Einzelfällen“, in denen eine Trennung dem Todesurteil gleichkommt…die gibts eigentlich fast nur in einem ganz anderen religiös-kulturellen Milieu….

      • @ratloser

        „Ich finde man müsste als erstes darüber nachdenken, dass eine Frau, die von ihrem Partner jahrelang körperlich mißhandelt wird, ihn aber nicht verlässt, psychiatrisch zwangseingewiesen wird…“

        Mit welchem Recht, soweit sie noch ansonsten Herr ihrer Sinne ist? Das allenfalls könnte man überprüfen

        • @ christian

          Möglichkeit 1):

          Sie lässt sich jahrelang vermöbeln, weil sie es nicht anders haben will.

          Dann ist es Ihr Privatvergnügen. Mag man von außen als suboptimalen Lebensentwurf einschätzen, aber Adrian würde sagen, jeder wie er will.

          Möglichkeit 2):

          Sie lässt sich jahrelang vermöbeln, weil sie es nicht anders haben kann.

          Dann muss man sie schützen. Nicht nur vor dem Partner, sondern auch vor sich selbst.

          Partnerschaften mit jahrelanger Gewaltanwendung sind für mich zumeist klassische Beispiele einer folie a deux.

        • @ Christian

          *die frage ist ja, wann ein Staat sich einmischen darf. Eine Zwangseinweisung ist ein extremer Eingriff in die Rechte und natürlich auch leicht ausnutzbar. *

          Das Ermorden eines Menschen in das Empfingungsbelieben des Mörders zu stellen ist kein erheblicher Eingriff?

          Die Ermordung des Opfers ist kein Eingriff in dessen Rechte?

          Verrutschen Dir hier nicht ein wenig die Maßstäbe?

          Es müsste doch offensichtlich sein, dass hier der Weg zu einem „Empfindungsrecht“ beschritten wird („Wer mehr fühlt, hat mehr Recht(e)!“), ein Gefühligkeitsrecht, das in der Konsequenz die Abschaffung des kodifizierten Rechtes, des Rotzes der Aufklärung bedeutet.

          • @roslin

            „Das Ermorden eines Menschen in das Empfingungsbelieben des Mörders zu stellen ist kein erheblicher Eingriff?“

            Es ist nur eben nichts was der Staat macht. Es ist etwas was der Mörder macht. Die besondere Lage des Täters (korrigiert: Fehlerhafterweise vorher Opfers) wurde schon immer, auch außerhalb einer Tötung nach deutschen Recht in die Bewertung mit eingestellt.

            http://de.wikipedia.org/wiki/Strafzumessung_(Deutschland)

            Grundsätzlich bedingt die Strafzumessung zunächst die Feststellung, dass eine Straftat schuldhaft begangen wurde. Bleibt es bei einer lediglich rechtswidrigen Tat, weil Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, so kann auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt werden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann neben der Strafe auch eine Maßregel verhängt werden (sogenannte Zweispurigkeit des Strafrechts). Die Maßregel soll vor der Strafe vollzogen werden (sogenanntes vikariierendes System).

            Die Strafzumessung erfolgt grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Im deutschen Strafrecht sind die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 StGB niedergelegt, sie erfahren insbesondere für das Jugendstrafrecht eine Differenzierung. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind:

            Die Strafe muss sich im Strafrahmen der rechtlich festgestellten (prozessualen) Tat bewegen.
            Die Schuld ist Maßstab innerhalb des Strafrahmens.
            Dabei ist am Maßstab zu beachten, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird (Prognose).
            Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Strafzumessungstheorien, insb. Spielraumtheorie):
            Motive des Täters (Ziele und Beweggründe)
            die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung
            die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
            die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat
            das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen)
            das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) (kurz T-O-A)
            die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf, usw.[1]
            Es dürfen bei der Abwägung jedoch keine Merkmale des Tatbestandes in die Strafzumessung einfließen (da diese bereits den Strafrahmen begründen).

        • @ christian

          “ Die besondere Lage des Opfers wurde schon immer, auch außerhalb einer Tötung nach deutschen Recht in die Bewertung mit eingestellt.“

          Das ist mir nun ganz neu, dass wir ein Opfer-zentriertes Strafrecht haben. Mein Eindruck war eher, dass es sich genau umgekehrt verhält.

          So kann man sich täuschen.

          In Deinem wiki-Link lese ich auch sehr viel Täterbezügliches…das Opfer kommt nur einmal vor und da auch wieder indirekt über den vom Täter anzustrebenden T-O-A.

          Opfer sind im Deutschland des Jahres 2014 „Opfer“…so werden sie ja auch von den Tätern zumeist genannt.

          Täter sind aber interessanterweise auch Opfer…von pösen Eltern…Folgen des Kapitalismus…alltäglichem Rassismus…Exklusion…etc.etc.

          Es gibt eigentlich nur Opfer in unserer Gesellschaft, wobei die Opfer-Opfer eigentlich selber ein perfides Täterpotential haben, zerstörten sie doch durch subtiles Tun das Leben zukunftsfroher junger Menschen, die durch das Opfer-Opfer zum Täter-Opfer gemacht wurden.

          Es leidet ja nicht mehr derjenige, den man den Schädel zertrat, sondern das Täter-Opfer, das nicht nur Opfer des Opfer-Opfers wurde, das ihn provozierte, sondern auch noch Opfer der deutschen Justiz.

        • @ christian

          Dann wäre die Frau auch ein Täter-Opfer.

          Das macht Sinn…nicht die Tat zählt, sondern der Opferstatus des Täters, den das Recht nicht in Form von „Notwehr“ oder ähnlichem definiert, sondern der sich aus dem „Gefühl“ des Täters definiert. Bevor das Opfer-Opfer zum Opfer werden kann, ist der Täter schon Täter-Opfer.

          Täter-Opfer sind die Überopfer…Opfer-Opfer sind die looser, die es eh nicht besser verdient haben.

          Deine Verwechslung von Täter und Opfer…die finde ich interessant und in besgatem Zusammenhang recht aufschlußreich.

          • @ratloser

            „Deine Verwechslung von Täter und Opfer…die finde ich interessant und in besgatem Zusammenhang recht aufschlußreich.“

            Dachte ich mir, dass das kommt 🙂

            Ich bin eben ein feministisches U-Boot, wenn ich in solchen Extremsituationen durchaus verständnis dafür habe, wenn man eine andere Strafe als zB bei einem Auftragsmörder vergeben möchte.

        • „“Ich finde man müsste als erstes darüber nachdenken, dass eine Frau, die von ihrem Partner jahrelang körperlich mißhandelt wird, ihn aber nicht verlässt, psychiatrisch zwangseingewiesen wird…”

          Mit welchem Recht, soweit sie noch ansonsten Herr ihrer Sinne ist? Das allenfalls könnte man überprüfen“

          Oh wow, oh wow!

          Nein, Misters:

          wenn bekannt ist, dass eine Frau von ihrem Partner jahrelang körperlich mißhandelt wird, müsste man allenfalls überprüfen, ob man IHN von der Gesellschaft isoliert sprich psychiatrisch zwangseinweist.

        • @ christian

          „Ich bin eben ein feministisches U-Boot, wenn ich in solchen Extremsituationen durchaus verständnis dafür habe, wenn man eine andere Strafe als zB bei einem Auftragsmörder vergeben möchte.“

          Ich habe nie angenommen, dass Du ein U-Boot bist, aber mir scheint es, dass Du mitunter mit Deinem Boot in Strömungen gerätst und etwas den Kurs verlierst.

          Im vorliegenden Fall kam mir die Idee, dass Du den geschlechtsspezifischen Opfer-Diskurs etwas sehr verinnerlicht hast und deswegen Täter(in) und (OpferX) verwechselst…unbewusst…

        • Soll ich das so verstehen, dass Du bei Bekanntwerden von häuslicher Gewalt dafür plädierst, beide Parteien zwangsweise in eine Psychatrie einzuweisen?

          Na, das klingt ja schon fast wieder vernünftig.
          Fast.

    • @aurelie

      „Christian, ein Mann, der seine Frau so behandelt, ist kein “Bad Boy”. Das ist ein kranker, gewalttätiger Sadist. Vielleicht solltest du über diesen Satz im Text nochmal nachdenken. Ich weiß, was du damit sagen möchtest, aber in dem Zusammenhang finde ich es ziemlich zynisch.“

      Das ist die Frage, wie weit man den Begriff des Bad Boys zieht. Ich wollte ihr nicht gleich einen Hang zu kranken, gewalttätigen Sadisten unterstellen

      „Zumindest jahrelange Misshandlungen lassen sich anhand von Krankenakten und Narben recht gut nachweisen. Da lässt sich nur schwer was erfinden. Außerdem denke ich nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft aussließlich auf die Aussagen der Täterinnen verlässt.“

      Das hatte ich ja oben auch geschrieben

      Hierzu muss man klar stellen, dass es in der Beweisaufnahme der Staatsanwaltschaft natürlich frei steht auch andere nahe Bekannte des Mannes zu befragen und dann als Zeuge zu benennen, ebenso wie evtl vorhandene Kinder. Natürlich kann die Aussage der Frau ein hohes Gewicht haben, es ist jedoch nicht richtig, dass sie hier einfach behaupten kann, was sie will.

      „Es bleibt nun mal Mord. Anders als in einer akuten Bedrohungssituation, hätte es einen anderen Ausweg gegeben. Natürlich hätte er sie finden können. Aber sie hat es eben nie versucht. Die Situation wär eine andere, wenn sie sich getrennt hätte und das staatliche Schutzsystem versagt hätte“

      Auch eine vertretbare Ansicht. Es ist eben die Frage, welche Anforderungen man da an den jeweiligen stellt. Bei einer Tötung sollten diese sicherlich hoch angesetzt sein. Allerdings hat sie eben auch eine Geschichte hinter sich: Bis zu einem gewissen Grad war ihr Willen sicherlich auch gebrochen und er zu einer allmächtigen Figur überhöht.

      Theon Greyjoy kommt mir da irgendwie gerade in den Sinn

  10. Werden dann demnächst die Gefängnisse für Frauen abgeschafft? Kann man straffälligen Frauen ja auch nicht zumuten, in solchen Anstalt:

    http://www.jva-fuer-frauen.niedersachsen.de/image/zoom/78342

    zu verweilen. Wahrscheinlich noch getrennt von den Kinder! Väter kommen da viel besser mit klar. Denen kann man, auch wenn sie nicht straffällig geworden sind, einfach sagen, sie sollen sich neue Kinder und Familie suchen.

    Hier wird ja nur von Haustyrannen, nicht von Haustyranninnen, gesprochen. Vielleicht weil jeder weiß, dass Frauen nicht lügen, nie gewaltätig sind (oder einfach nur weniger, dass reicht ja schon um Gewalt mit männlich gleichzusetzen) und jede 3. wurde schon mal Opfa von Gewalt in ihrem Leben.

    Ah was, muss man positiv sehen, dann gehen vielleicht die Zahlen der Flaschbeschuldigungen runter.

  11. @ Christian

    Besonderen Motivlagen hätte man ja auch durch Flexibilisierung der Strafzumessung bei Mord Rechnung tragen können.

    Dann müsste allerdings auch ein Möfder „Verständnis“ vor Gericht erwarten können, der von seiner Ehefrau jahrelang verhöhnt, verspottet, gedemütigt wurde.

    Schließlich kann man auch so die Gesundheit eines Menschen ruinieren, ihn töten.

    • @ roslin

      Was sind denn dann „besondere“ Motivlagen?

      Da ist der ideologischen Willkür Haus und Tor geöffnet.

      Ein Antifant, der einen Neonazi erschlägt, bekommt dann drei Jahre, ein Neonazi, der einen Antifanten erschlägt lebenslänglich…eine Frau, die ihren gewalttätigen Partner ersticht (Partnerwahl ist Symptomwahl) bekommt drei Jahre, ein Mann der seine dauernörgelnde und abwertende Partnerin ersticht, lebenslänglich…und so weiter…und so weiter….

      • @ ratloser

        Besondere Motivlagen liegen dann vor, wenn man für den Mord an einem Widerling (männlich oder weiblich) mehr Verständnis aufbringt als für den Mord an einem sanften, gütigen Menschen.

        Dass das rechtlich „objektiv“ nicht zu fassen ist, ist mir klar, dass das Willkür Tür und Tor öffnet auch.

        Ein weiterer Weg hin zu einem Richterrecht. Ist ja eh sinnvoll angesichts wachsender islamischer Bevölkerungsanteile.

        Umso leichter fällt dann die Einführung der Scharia und eines islamischen Richterrechtes.

        • @rsolin

          „Besondere Motivlagen liegen dann vor, wenn man für den Mord an einem Widerling (männlich oder weiblich) mehr Verständnis aufbringt als für den Mord an einem sanften, gütigen Menschen.“

          Hier geht es ja nicht darum, dass er ein schlechter Mensch war. Sondern darum, dass sie das Gefühl hatte, auf keinen anderen Weg aus der Sache herauszukommen ohne das er sonst ihr und ihren Kindern schadet.

        • @ christian

          “ Sondern darum, dass sie das Gefühl hatte“

          Eben. Sie hatte das GEFÜHL.

          Wenn DAS das Kriterium ist, kann jeder seine Probleme selber lösen. Dann brauchen wir keinen Rechtsstaat. Jeder schlägt dem anderen die Keule über den Kopf, wenn er das Gefühl hat, das sei unausweichlich.

          Will man von feministischer Seite ein Willkürrecht, dann sollte man nicht die Männer bitten, die Drecksarbeit für sie zu übernehmen…sei es auf rechtlicher Ebene oder auf der konkreten Tatebene.

          Dann sollten sie das selber in die zarten Hände nehmen.

          • @ratloser

            „Eben. Sie hatte das GEFÜHL. Wenn DAS das Kriterium ist, kann jeder seine Probleme selber lösen. Dann brauchen wir keinen Rechtsstaat. Jeder schlägt dem anderen die Keule über den Kopf, wenn er das Gefühl hat, das sei unausweichlich.“

            Das sie hier in einer schwierigen Lage war lässt sich ja durchaus feststellen oder siehst du das anders?
            Hier über eine slippery Slope zu argumentieren halte ich für reichlich schwach:

            Ich versuche dein Argument mal auszuformulieren:

            „Wenn wir jemanden milder bestrafen, der berechtigt davon ausgeht, dass er sich nicht trennen kann, ohne das ihm und den Kindern schlimmes passiert und durch jahrelange Gewalt und Drohungen auch nachweisbar in einer solchen Lage steckte, in der man dies annehmen konnte, dann müssen wir jeden Grund anerkennen, aus dem jemand meint etwas machen zu müssen“

        • @ Christian

          Na, einen Mann, der seine Frau im Rechteck durch die Wohnung prügelt, der säuft und selbst den Kindern gefährlich wird, den nennt man in meiner Welt einen schlechten Menschen.

          Ist das bei Dir anders?

          Gesetzt natürlich, die Anwürfe der Mörderin sind richtig, werden also bestätigt durch unabhängige Zeugen.

          • @roslin

            „Na, einen Mann, der seine Frau im Rechteck durch die Wohnung prügelt, der säuft und selbst den Kindern gefährlich wird, den nennt man in meiner Welt einen schlechten Menschen.“

            Ja, aber daraus folgt nicht das mildere Urteil. Sondern aus ihrer Zwangslage

            ich kann ja der vollständigkeit halber auch noch mal die Urteilsbegründung zitieren:

            1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vortatgeschehen und zur eigentlichen Tathandlung der Angeklagten ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere für die Widerlegung der von der Angeklagten behaupteten Notwehrlage. Die zugrundeliegenden Erwägungen der Kammer sind tragfähig; Widersprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze weisen sie nicht aus (vgl. zum Maßstab nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

            19
            2. Die Annahme heimtückischen Handelns der Angeklagten läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung, sie habe die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausgenutzt, wird von den Feststellungen getragen. M. F. hatte seine Arglosigkeit gleichsam „mit in den Schlaf genommen“ (vgl. BGHSt 23, 119, 121). Gründe, die hier eine andere Bewertung hätten rechtfertigen können, sind nicht festgestellt. Die Angeklagte hatte in der Vergangenheit die Demütigungen und Mißhandlungen durch ihren Mann ohne Gegenwehr über sich ergehen lassen. Es lag deshalb außer Betracht, daß dieser zum Zeitpunkt seines Einschlafens mit einer erheblichen körperlichen Attacke durch die Angeklagte gerechnet hätte. Schließlich erschoß die Angeklagte ihren Mann gezielt im Schlaf, weil sie es nicht wagte, ihm offen feindselig gegenüberzutreten (UA S. 13, 45). Ihre Einsichts- und ihre Steuerungsfähigkeit waren nicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Sie hatte sich seit längerem mit dem Gedanken an eine Tötung M. F.’s befaßt und auch unmittelbar vor der Tatausführung längere Zeit mit sich gerungen.

            20
            3. Die Rechtswidrigkeit der Tat der Angeklagten hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht bejaht. Notwehr hat es ausgeschlossen, allerdings die Frage eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) nicht erörtert. Dessen Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch ersichtlich nicht vor. Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes setzt eine Interessenabwägung voraus. Diese muß zum Ergebnis haben, daß das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 Satz 1 StGB). Es liegt auf der Hand, daß die hier in Rede stehenden zu schützenden Rechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten und der gemeinsamen Töchter, das durch die Tat beeinträchtigte Interesse, nämlich das Leben M. F.’s als vernichtetes Rechtsgut, nicht überwogen. Das Ergebnis der Abwägung würde selbst dann nicht zugunsten der Angeklagten ausfallen, wenn eine zugespitzte Situation mit akuter Lebensgefahr für einen Familienangehörigen M. F.’s unterstellt würde (vgl. zur sog. Abwägung von „Leben gegen Leben“: Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 34 Rdn. 30, 31; Rengier NStZ 1984, 21, 22; siehe weiter zur Frage einer Rechtfertigung der Tötung des sog. „Haus- oder Familientyrannen“ in zugespitzten Gefahrensituationen: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4, § 34 Rdn. 9; Roxin, Strafrecht AT 3. Aufl. § 16 Rdn. 76; Hillenkamp, FS Koichi Miyazawa, 1995, S. 141, 146; Ludwig, „Gegenwärtiger Angriff“, „drohende“ und „gegenwärtige“ Gefahr im Notwehr- und Notstandsrecht, Diss. 1991, S. 169; Otte, Der durch Menschen ausgelöste Defensivnotstand, Diss. 1998, S. 179 f.; Byrd, in: Bottke, Familie als zentraler Grundwert demokratischer Gesellschaften, 1994, S. 117, 125).

            21
            4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte die Strafkammer jedoch die Frage prüfen müssen, ob die Angeklagte in einem entschuldigenden Notstand gehandelt hat oder etwa über dessen Voraussetzungen – vermeidbar oder unvermeidbar – irrte (§ 35 StGB). Im Falle eines solchen Notstandes oder eines unvermeidbaren Irrtums über das Vorliegen entschuldigender Umstände käme ein Freispruch in Betracht. Bei einem vermeidbaren Irrtum wäre die Strafe obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; diese Milderung wäre derjenigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände vorgreiflich (vgl. BGH NStZ 1984, 20).

            22
            a) Bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person ist eine rechtswidrige Tat entschuldigt und wird nicht bestraft, wenn die Gefahr nicht anders als durch die Tat abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die bisher von der Kammer getroffenen Feststellungen legen nahe, daß eine derartige gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte und ihre Kinder bestand und eine Entschuldigung der Tat deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Strafkammer hätte deshalb auch erwägen müssen, ob eine solche Gefahr anders als durch die Tat abwendbar war. Dazu hätte sie die für diese Bewertung erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen gehabt.

            23
            aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. nur BGHSt 18, 271). Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054). Insoweit unterscheidet sich der Anknüpfungspunkt des entschuldigenden Notstandes, die gegenwärtige Gefahr, von demjenigen der Notwehr, die einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt.

            24
            Nach den Urteilsgründen drängte sich hier die Annahme auf, daß die Angeklagte und ihre Kinder sich in einer von M. F. ausgehenden Dauergefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und möglicherweise auch für ihr Leben befanden. Die Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegen die Angeklagte dauerten seit etwa 15 Jahren an. Sie hatten sich in den Monaten und Tagen vor der Tat ständig gesteigert und schon früher zu schweren Verletzungen der Angeklagten geführt. Sie richteten sich mittlerweile auch gegen die gemeinsamen Töchter. Nach den getroffenen Feststellungen lag daher nahe, daß hier eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger Verletzungshandlungen bestand.

            25
            Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach einem objektiven Urteil aus der ex-ante-Sicht so verdichtet hat, daß die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Eintritt des Schadens sicher zu verhindern. Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

            26
            Auf der Grundlage dieses Maßstabes war die Annahme einer „gegenwärtigen Gefahr“ im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB hier naheliegend. Diese konnte sich jederzeit realisieren, auch wenn M. F. im Tatzeitpunkt schlief; er hatte die Angeklagte bereits in der Vergangenheit aus dem Schlaf heraus und ohne konkreten Anlaß mißhandelt. Zudem war mit seinem Erwachen und der sofortigen Aufnahme weiteren Streits mit den allfälligen körperlichen Mißhandlungen zu rechnen. Zur Vermeidung weiteren Schadenseintritts war deshalb im Grundsatz sofortiges Handeln geboten.

            27
            bb) Die Annahme eines entschuldigenden Notstandes wäre hier nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Angeklagte die von M. F. ausgehende Gefahr etwa „selbst verursacht“ hätte oder weil ihr aufgrund der Ehe mit diesem die Hinnahme der Gefahr zumutbar gewesen wäre (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB). Eine „Verursachung der Gefahr“ in diesem Sinne kommt nicht deshalb in Betracht, weil die Angeklagte über Jahre hinweg trotz der Mißhandlungen und Beleidigungen bei ihrem Ehemann ausgeharrt hatte. Die Ehe mit ihm als solche war angesichts des Gewichts der langdauernden, wiederkehrenden Mißhandlungen hier kein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Angeklagten die Hinnahme der Gefahr weiterer, auch heftiger körperlicher Attacken zuzumuten gewesen wäre.

            28
            cc) Danach kann die Frage einer Entschuldigung der Angeklagten davon abhängen, ob die Gefahr für sie anders – als durch die Tat – abwendbar gewesen wäre. Die Kammer hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Hierzu gilt:

            29
            Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 140/92). Als anderweitige Abwendungsmöglichkeiten kamen hier ersichtlich die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder der Hilfe karitativer Einrichtungen in Betracht, namentlich der Auszug der Angeklagten mit den Töchtern aus dem gemeinsamen Haus und die Übersiedlung etwa in ein Frauenhaus, aber auch das Suchen von Zuflucht bei der Polizei mit der Bitte um Hilfe im Rahmen der Gefahrenabwehr; letzteres wäre naheliegenderweise mit einer Strafanzeige verbunden gewesen. Die Angeklagte hat indessen nicht versucht, sich auf diese Weise aus ihrer bedrängten Lage zu befreien. Unter diesen Umständen könnte die Gefahr nur dann als nicht anders abwendbar bewertet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles die hinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein zweifelhaft gewesen wäre. Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben (BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054). Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

            30
            Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht verläßlich beurteilen, ob die Angeklagte zur Abwendung der ihr und den Kindern drohenden Gefahr ohne aussichtsreiche, wirksame Handlungsalternative war, wiewohl dies eher fernliegen wird. Auch wenn im Falle des Auszugs und der Inanspruchnahme von Hilfe Nachstellungen M. F.’s zu besorgen gewesen wären, so bleibt zu bewerten, wie ernst die von diesem ausgesprochenen Drohungen tatsächlich zu nehmen waren. Schließlich ist im Grundsatz bei vollständiger Kenntnis des objektiven Sachverhalts davon auszugehen, daß solcherart in Bedrängnis geratenen Familienangehörigen von staatlichen Stellen und karitativen Einrichtungen auch wirksame Hilfe zuteil wird. Das wird auch dann gelten, wenn – wie hier – die rechtlichen Möglichkeiten des mittlerweile in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes noch nicht bestanden haben, unter dessen Geltung aber zukünftig um so mehr (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen vom 11. Dezember 2001 – BGBl. I S. 3513). An die Annahme anderweitiger Abwendbarkeit der Dauergefahr sind nicht zuletzt aus normativen Gründen und zumal dann, wenn die Vernichtung des Rechtsguts Leben in Rede steht, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht die Verpflichtung staatlicher Stellen (der Polizei, aber zum Beispiel auch der Jugendämter) zum wirksamen Einschreiten. Danach gilt: Die von einem „Familientyrannen“ aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichen Gewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitglieder ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders abwendbar als durch die Tötung des „Tyrannen“, indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch genommen wird.

            31
            b) Die Angeklagte könnte indessen selbst dann für ihre Tat nicht bestraft werden, wenn die Gefahr zwar objektiv anders abwendbar gewesen wäre, sie aber bei Begehung der Tat irrig Umstände angenommen hätte, die sie entschuldigen würden und wenn sie diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können (§ 35 Abs. 2 StGB). Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer – die diese allerdings nicht im Blick auf § 35 StGB getroffen hat – war die Angeklagte von der Vorstellung beseelt, ihre Situation sei ausweglos; sie könne sich und ihre Kinder vor weiteren Übergriffen nur durch die Tötung M. F.’s schützen; sie sah darin die „einzige Lösungsmöglichkeit“. Folgerichtig hätte die Kammer bei solcher Sicht der Dinge durch die Angeklagte bewerten müssen, ob diese Vorstellung für sie vermeidbar war (vgl. BGH GA 1967, 113, 114).

            32
            5. Der Schuldspruch kann nach allem nicht bestehen bleiben. Da die Feststellungen zum eigentlichen, äußeren Tatgeschehen jedoch rechtsfehlerfrei getroffen sind und Widersprüche zu den neuen Feststellungen nicht zu besorgen sind, können sie bestehen bleiben. Das bezieht sich auf den Tatablauf im engeren Sinne, namentlich darauf, daß die Angeklagte ihren Ehemann nach längerem Überlegen mit dem Revolver im Schlaf und im Bett liegend erschossen hat. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen insoweit nicht widersprechen, sind zulässig.

            III.

            33
            Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

            34
            1. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die von M. F. ausgehende Gefahr anders abwendbar war, die Angeklagte dies aber nicht erkannte, kommt es für die Frage der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums (§ 35 Abs. 2 StGB) darauf an, ob die Angeklagte mögliche Auswege gewissenhaft geprüft hat. Dabei sind die Anforderungen an diese Prüfungspflicht nach den konkreten Tatumständen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 140/92). Von Bedeutung sind dafür insbesondere die Schwere der Tat und die Umstände, unter denen die Prüfung stattgefunden hat, insbesondere die Zeitspanne, die für sie zur Verfügung stand und ob dem Täter eine ruhige Überlegung möglich war; gegebenenfalls kommt es auch darauf an, wodurch ihm die Einsicht in die tatsächliche Sachlage verschlossen war.

            35
            Hier stand mit der Tötung eines Menschen eine der am schwersten wiegenden Straftaten und der Angriff auf das höchste Individualrechtsgut in Frage. Daher werden an die Prüfungspflicht der Angeklagten strenge Anforderungen zu stellen sein. Für die Vermeidbarkeit eines entsprechenden Irrtums würde es sprechen, wenn sich auch in der neuen Hauptverhandlung ergäbe, daß der Angeklagten vor der Tat eine lange Überlegungsfrist zur Verfügung stand, in der sie Erkundigungen über Möglichkeiten zur anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr und Rat hätte einholen können. Daß ihre körperliche und seelische Verfassung nach den langdauernden Mißhandlungen und Demütigungen durch M. F. sie gehindert hätten, ihre Möglichkeiten realistisch einzuschätzen, wird eher fern liegen; das wird jedenfalls dann gelten, wenn sich erneut erweisen sollte, daß weder ihre Steuerungs- noch ihre Einsichtsfähigkeit nicht erheblich vermindert war.

            36
            2. Sollte der neue Tatrichter danach zu dem Ergebnis kommen, daß der Irrtum der Angeklagten vermeidbar war, wird die Strafe nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern sein. Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene „außerordentliche“ Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

            37
            Die Bestimmung einer Strafe aus dem Strafrahmen, der über den obligatorischen Strafmilderungsgrund nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde zu legen ist, wird naheliegenderweise zu einem der Angeklagten günstigeren Ergebnis führen. Zwar ergibt sich auf beiden Wegen derselbe Strafrahmen. Innerhalb dieses Strafrahmens kommt den Straffindungsgesichtspunkten jedoch unterschiedliches Gewicht zu. Nach den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105, 121) müssen die außergewöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten. Dazu muß hier die gesamte Situation – die vorangegangenen langjährigen Mißhandlungen und Demütigungen und das Bestreben der Angeklagten, sich vor künftigen Gefahren zu schützen – herangezogen werden, um die Anwendung des günstigeren Strafrahmens zu ermöglichen. Die zu Buche schlagenden Milderungsgründe können dann aber bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1987 – 1 StR 77/87). Das hat die Strafkammer bei ihrer Strafbemessung auch so gesehen. Liegt der Anwendung des günstigeren Strafrahmens jedoch die gesetzliche Milderungsverpflichtung aus § 35 Abs. 2 StGB zugrunde, so ist für das Eingreifen dieses obligatorischen Milderungsgrundes der Irrtum der Angeklagten über die anderweitige Abwendbarkeit der Gefahr in einer Notstandslage ausschlaggebend. Die anderen Umstände, namentlich die vorausgegangenen langjährigen zermürbenden Demütigungen und die Verletzungen, die der Getötete der Angeklagten zufügte, sowie der auch darauf zurückgehende schlechte Zustand der Angeklagten können daher bei der konkreten Bemessung der Strafe naheliegenderweise mit größerem Gewicht mildernd in Rechnung gestellt werden.

            38
            3. Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß eine strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, die Angeklagte habe „mit absolutem Vernichtungswillen“ gehandelt, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstieße und rechtsfehlerhaft wäre. Bei einem Tötungsdelikt darf dem Täter der direkte Tötungsvorsatz beim Zumessen der Strafe nicht nochmals angelastet werden (BGH, Beschluß vom 23. November 2001 – 2 StR 456/01). Strafschärfend dürfte nur eine brutale, von erheblicher krimineller Intensität zeugende Art und Weise der Tatausführung gewertet werden, die den Feststellungen bisher nicht zu entnehmen ist. Die Angeklagte gab alle acht Schüsse aus der Trommel des Revolvers auf ihren Ehemann aus der Furcht heraus ab, bei einem Mißlingen ihrer Tat werde das Opfer sie selbst töten (UA S. 13). Daß ihre Furcht nicht unbegründet war, zeigt sich daran, daß lediglich zwei der acht Schüsse trafen, obwohl sie aus kürzester Entfernung abgegeben worden waren.

        • @Christian
          Ihre Sicht, das heißt ihr geistiger Zustand, können aber tatsächlich über §20f StGB berücksichtigt werden, soweit sich das Gesetz für mich liest.

        • @christian
          Also da Alkoholkonsum meines Wissens nach in der Auslegung sehr häufig zum vorliegen von §21 StGB führt, sollte das für eine Situation in welcher eine Frau tatsächlich eine psychische Hölle durchlebt auch anwendbar werden.
          Aber wie gesagt spreche ich immer von dem mir vorliegenden Gesetzestext und nicht der gängigen Auslegung, da ich davon keine Ahnung habe.

          • @neutron

            Die §§ 20,21 StgB setzen quasi voraus, dass man nicht mehr erkennen kann, was richtig und falsch ist, weil das Gehirn in dem Moment nicht mehr dazu in der Lage ist. Wenn man weiß, dass es falsch ist, aber trotzdem handelt, um einer extremen Situation her zu werden, dann greifen sie nicht.

            Wenn sie in dem Moment „durchgedreht“ wäre, dann schon eher. Das gibt aber der Sachverhalt hier nicht her.

            Hier mal eine theoretische Lösung des Falls im Gutachtenstil, falls es jemanden interessiert:

            Klicke, um auf 02._Haustyrann.pdf zuzugreifen

        • @ christian

          wenn nicht eine objektive, sondern eine subjektive „Ausweglosigkeit“ das Kriterium für Sonderrecht sein soll, dann gute Nacht, Marie

          Dann haben wir bei der tendenziös misandrischen Justiz in Deutschland bald einen Blankocheck für weibliche „Befreiungstaten“.

          „Gefühlte Wahrheiten“ von Frauen können sowas von authentisch erscheinen, ohne dass sie es sind…

          was mir noch auffiel:

          „In dem oben genannten Fall hat das Gericht ein Urteil des Landgericht mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren aufgehoben und den Fall an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. “

          Die arme Frau hat also gar kein lebenslänglich bekommen.

          Warum führst Du diesen Fall als Beispiel für die Notwendigkeit einer Sondergesetzgebung an???????

          Findest Du neun Jahre zuviel?

          Soll sie den feministischen Tapferkeitsorden und eine Rente bekommen, weil es durch ihren heroischen Einsatz ein Schwein weniger auf der Welt gibt?

          Wieviele Frauen mit dieser Vorgeschichte bekommen lebenslänglich?

          Ich bleibe dabei. Hier wird unter Vorwand juristische Lobbypolitik betrieben.

          • @ratloser

            „Dann haben wir bei der tendenziös misandrischen Justiz in Deutschland bald einen Blankocheck für weibliche “Befreiungstaten”.“

            Wenn du die ganze zeit slippery slope argumente verwendest, dann solltest du zumindest anführen, warum es eine Entwicklung in diese Richtung geben muss und warum man das deiner Meinung nach nicht aufhalten kann

            „Die arme Frau hat also gar kein lebenslänglich bekommen. Warum führst Du diesen Fall als Beispiel für die Notwendigkeit einer Sondergesetzgebung an??????? Findest Du neun Jahre zuviel?“

            Er ist ein Sonderfall, weil ich lebenslänglich pauschal für diese Fälle sehr viel finde und hier durchaus Raum für eine differenziertere Betrachtung sein sollte. Welche Strafe dann tatsächlich angemessen ist, wäre für mich eine Frage des Einzelfalls. Man kann natürlich auch die hier schon geäußerte Meinung vertreten, dass sie erst einen Ausbruch hätte versuchen sollen und Hilfe beim Staat hätte finden sollen. ich kann mir jedoch vorstellen, dass es Fälle gibt, in denen sie sich tatsächlich nicht mehr anders zu helfen weiß und er sie in eine entsprechende Situation gebracht hat indem er auch darauf hinweist, dass er sie immer finden wird und ihre Kinder auch und ihn aus dieser Hilflosigkeit heraus tötet. Das wäre für mich nicht unbedingt ein Fall, der einen klassischem Mord entspricht. Es hat aus meiner Sicht viel mit einer Notwehrsituation oder eben einem Notstand gemeinsam.

            „Soll sie den feministischen Tapferkeitsorden und eine Rente bekommen, weil es durch ihren heroischen Einsatz ein Schwein weniger auf der Welt gibt?“

            Sage ich das irgendwo? Solche Übertreibungen bringen uns wohl nicht weiter

    • @Alexander

      „Dann müsste allerdings auch ein Möfder “Verständnis” vor Gericht erwarten können, der von seiner Ehefrau jahrelang verhöhnt, verspottet, gedemütigt wurde. Schließlich kann man auch so die Gesundheit eines Menschen ruinieren, ihn töten.“

      Eher ein Strohmann. Die Fälle werden ja auch bei Frauen nur auf extreme Fälle, in denen das Gericht zu dem Ergebnis erlangt, dass sie glaubte sich anders nicht entziehen zu können, angewendet. Hier kam immerhin Lebensgefahr für sie und ihre Kinder dazu

      • @ christian

        Ein Strohmann sind eher diese Extremfälle.

        Diese Extremfälle dienen nur als Eisbrecher, so wie sie es z.B. in der Euthanasieliberalisierung in den Beneluxstaaten taten.

        • @ ratloser

          *Diese Extremfälle dienen nur als Eisbrecher, so wie sie es z.B. in der Euthanasieliberalisierung in den Beneluxstaaten taten.*

          Das denke ich auch, liegt einfach in der inneren Logik dieses Systems.

          Als nächstes in der Pipeline: Spätestabtreibung. Warum soll eine Frau nicht das Recht haben, ihr Kind im 9. Monat abzutreiben, wenn sie das Gefühl hat, es zerstöre ihr Leben.

          Der nächste Schritt: Warum mit der Geburt enden?

          Vielleicht erkennt die Frau erst nach einer Woche/einem Monat/einem Jahr wie sehr ihr Leben durch das Kind bedroht wird, die seelischen Folgen sind doch gar nicht zu überschätzen.

          Für die Frau.

          Dem Adel steht ein Tötungsrecht einfach zu!

        • @ratloser

          „Diese Extremfälle dienen nur als Eisbrecher, so wie sie es z.B. in der Euthanasieliberalisierung in den Beneluxstaaten taten.“

          Das ist eine These deinerseits. Angesichts der geringen Fallzahlen und des Umstandes, dass die meisten Strafrichter nun kein Feministen sind würde ich dich fragen, worauf du sie konkret stützt?
          Warum kann es nicht schlicht der Umstand sein, dass man hier eine stark verminderte Schuld sieht, wenn man einen Sachverhalt hat, bei dem du sie im übrigen Zwangseinweisen willst? (was ja auch ein Ausdruck einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit wäre oder nicht?)

        • @ christian

          „wenn man einen Sachverhalt hat, bei dem du sie im übrigen Zwangseinweisen willst?“

          Mon dieu…wie im Kindergarten…man muss den nonverbalen Kontext aufmalen…also gut, für Dich und das Mütterchen:

          Mit der polemischen Zuspitzung der Zwangseinweisung wollte ich zum Ausdruck bringen, dass das Ausharren in solchen Konstellationen Ausdruck einer hochgradigen Persönlichkeitsstörung ist.

          Die übrigens schon bei der Partnerwahl beginnt…das nur nebenbei.

      • @ Christian

        *Eher ein Strohmann. *

        Du machst Laune.

        Da sieht man doch, in wie guten und festen Händen die Verteidigung unseres Rechtsstaates ist.

        Denn Du bist ja nicht untypisch für das kritische, moderne und progressive Mindset, eher noch ein gemäßigter Vertreter desselben, denn immerhin fällt Dir auf, dass die Gleichberechtigung immer mehr der Gleichstellung geopfert wird.

      • Fazit: Strafmilderung nach:

        § 35 Abs. 2,
        § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

        Eine der Schuld (Strafmilderung) angemessene Strafe, das Mordmerkmal der Heimtücke bleibt allerdings. Der Irrtum war vermeidbar – somit Strafmilderung gemäss § 49

        So würde ich das beurteilen. Humm, 6 Jahre Knast.

  12. Der Mordparagraph gehört allein deshalb aufgeräumt, weil die Anwendung so weit vom Wortlaut abweicht, dass sie ihm Widerspricht.

    Der Gesetzeswortlaut lässt nämlich bei Vorliegen der „Mordmerkmale“ keine andere Strafe zu als lebenslange Freiheitsstrafe. Weil das verfassungswidrig wäre wird die Vorschrift durch die „Rechtsfolgenlösung“ in einer Art ausgelegt, die mit ihrem Wortlaut unter keinem denkbaren Umstand zu vereinbaren ist.

    Dass Gesetze Auslegungssache sind ist ja okay, aber so groß darf die Abweichung zwischen Wortlaut und Realität meiner Meinung nach nicht liegen. Jedenfalls nicht dauerhaft. Spätestens mit Anwendung der Rechtsfolgenlösung hätte der Gesetzgeber das also überarbeiten müssen. Deshalb halte ich es in sochen Fällen auch für geschickter, die Vorschrift für nichtig zu erklären. Dann kann der Gesetzgeber schauen, ob er es neu versuchen will. Wenn nicht, wäre gerade hier nicht viel verloren, der Totschlag würde ja dann als Auffangtatbestand für alle Mordfälle gelten und ist eh schon mit der selben Höchststrafe ausgestattet, nur steht der Spielraum hier ausdrücklich im Gesetz.

  13. Vielleicht in den Betrachtungen auch noch interessant:

    Wie wertet ihr die Unschuldsvermutung in diesen Fällen, wo sie es behauptet und man ihr auch nicht beweisen kann, dass es nicht stimmt?

    Bitte auch abgleichen mit eurer Einstellung zur Unschuldsvermutung, wenn er behauptet, dass es keine Vergewaltigung war (sondern zB nur sehr rauer einvernehmlicher Sex) und man ihm das Gegenteil auch nicht nachweisen kann?

    • Eh? Unschuldsvermutung? Sie hat den Kerl doch getötet.

      Der Vergleich zur Vergewaltigung wäre, platt gesagt, sie ist unbestritten vergewaltigt worden aber das ist nicht ganz so schlimm, denn sie hatte ja einen sehr kurzen Rock an. 😦

        • @ christian

          Jeder der – objektiv fälschlicher Weise – das „Gefühl hat“, es gebe für ihn keine andere Lösung, als einen Menschen zu töten, darf auf eine milde Strafe rechnen?

          Dann hoffe ich mal für Dich, Du hast einen Waffenschein und/oder eine Nahkampfausbildung….

          • @ratloser

            „Jeder der – objektiv fälschlicher Weise – das “Gefühl hat”, es gebe für ihn keine andere Lösung, als einen Menschen zu töten, darf auf eine milde Strafe rechnen?“

            Nein. Es muss eben eine besondere Zwangslage vorliegen. Das Gericht verweißt hier ja auf § 35 StGB

            § 35
            Entschuldigender Notstand

            (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

            (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

        • DAS sind in meinen Augen keine entlastenden Begleitumstände. Sie hätte andere Möglichkeiten der Problemlösung gehabt. Wer mir erzählen will, daß sie in der heutigen Femimedienwelt von diesen Möglichkeiten nix wusste kann gleich versuchen mir eine Bananenkrummbiegemaschine zu verkaufen.

          Der überführte Vergewaltiger kann auch nicht sagen; Sie hat aber so sexy geguckt, so mit Schlafzimmerblick …

        • @ christian

          „Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.“

          Dann ist sie aus dem Schneider.

          Sie ist eine Frau.

          Sie kann den Irrtum nicht vermeiden, denn der Irrtum ist ihre GEFÜHLTE Wahrheit.

          Weibliche GEFÜHLTE „Wahrheiten“ sind aber nicht zu erschüttern. Weder durch Logik, noch durch widersprechende Empirie…gar nicht…

          Frauen ist immer zu unterstellen, dass sie den Irrtum bei Annahme einer Notwehr NICHT vermeiden konnten.

          Ein Maskulist, der unter Verweis auf die generelle Nichtzurechenbarkeit von Frauen profeminines Sonderrecht beim Töten des Partners fordert.

          Du bist echt eine komplexe Persönlichkeit!

          😉

          • @atloser

            Ich und der BGH.

            Ich hatte im übrigen ja schon dargestellt, dass es nicht nur auf ihr Gefühl ankommt. Sondern auf eine objektive Lage, die das Gericht natürlich überprüfen kann.

            Wir reden hier über extreme Ausnahmesituationen. Hier eine Verschwörungstheorie zu entwickeln, das kann man natürlich machen, der typische Strafrichter am BGH ist allerdings üblicherweise kein Feminist.

            Die §§ 32 bis 35 StGB werden im übrigen natürlich auch auf Männer angewendet. Das ganze hier als „Sondertötungsrecht“ darzustellen halte ich angesichts der Seltenheit und der immer noch erfolgenden Freiheitsstrafen und den Anforderungen, die an eine Aufklärung des Sachverhalts auch in Hinblick auf sein Verhalten gestellt werden können für absurd.

    • Wie wertet ihr die Unschuldsvermutung in diesen Fällen, wo sie es behauptet und man ihr auch nicht beweisen kann, dass es nicht stimmt?

      Ist doch völlig klar, mal angenommen: berechtigte Zweifel an ihrer Schuld konnten nicht ausgeräumt werden, dann gilt der Mord als nicht bewiesen und somit gilt die Unschuldsvermutung.

      • „Ist doch völlig klar, mal angenommen: berechtigte Zweifel an ihrer Schuld konnten nicht ausgeräumt werden, dann gilt der Mord als nicht bewiesen und somit gilt die Unschuldsvermutung.“

        Habe ich mich wohl falsch ausgedrückt:

        Es geht letztendlich um die Frage, was der Staat beweisen muss und inwieweit man hier mit „in dubio pro reo“ im Zweifel für die Angeklagte eine solche belastende Situation unterstellen muss, wenn dem Richter nach der Beweisaufnahme nicht sicher ist, dass diese nicht vorlag
        http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StPO/in%20dubio%20pro%20reo.html

        Rechtfertigungsgründe

        50.11
        Wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.1988 – 3 StR 139/88 – BGHSt 35, 305; BGH, Urt. v. 5.10.1990 – 2 StR 347/90 – NJW 1991, 503, 504 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.9.1957 – 5 StR 230/57 – BGHSt 10, 373, 374; BGH, Urt. v. 26.8.2004 – 4 StR 236/04; Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.).
        (…)
        Erhebliche Schuldminderung u. Gewichtung

        50.13

        Einer erheblichen Schuldminderung darf nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH, Beschl. v. 27.11.1991 – 2 StR 312/91 – StV 1992, 117; BGH, Beschl. v. 12.10.2005 – 1 StR 369/05). Es ist rechtsfehlerhaft, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 11.11.1986 – 1 StR 614/86 – BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4; BGH, Beschl. v. 11.8.1989 – 2 StR 366/89 – BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 17; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 – 4 StR 42/04).

        • Es geht letztendlich um die Frage, was der Staat beweisen muss und inwieweit man hier mit “in dubio pro reo” im Zweifel für die Angeklagte eine solche belastende Situation unterstellen muss,

          Da musst Du tief in die Rechtspraxis eintauchen, um solches zu beantworten, also Fragen wie;
          – wann sind Zweifel berechtigt, was darf als (zweifelsfreier) Beweis gelten u.s.w

          • @peter

            Es ging mir nur darum, dass man in diesen Fällen teilweise die gleichen Argumente bringt, wie sonst von Feministinnen bei der Frage des Nachweises der Vergewaltigung.

            Beispielsweise eben „Damit kann jede Frau jeden Mann umbringen, sie muss nur behaupten, dass er sie bedroht hat“ und Abwandlungen davon.

            genauso wird ja in der Vergewaltigungsfällen angeführt, dass Frauen damit quasi Freiwild sind und man deswegen eine härtere Rechtsprechung braucht.

        • Die blosse Behauptung, die auch eine Schutzbehauptung sein kann, genügt nicht. Der Zweifelssatz setzt die Beweiswürdigung voraus.
          Zwar muss der/die Angeklagte ihre Version der Geschichte nicht beweisen, das Gericht muss aber nach der Beweiswürdigung zur subjektiven Überzeugung gelangen, dass die Version der/des Angeklagten richtig ist. So interpretiere ich zumindest den „Zweifelssatz“.

          Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt.
          http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo

  14. Überall wird über feministischen Einfluss versucht über Rechtsbeugung die gesamte Rechtsprechung einschließlich Grundgesetz frauenfreundlich und männerfeindlich zu gestalten.

    Dies geschiet u.a. über Schaffung von Präzidenzfällen, ehemalige feministisch umfrisierte Menschenrechtsorganisationen versuchen Amnestien für eindeutige Mörderinnen zu erwirken, Umkehrung der Unschuldsvermutung zugunsten von Frauen, … , … wie auch vermeintlichen Tyrannenmord (hierzu auch Elizabeth Sheehy, die für ihre diesbezüglichen Abhandlungen einen Preis der BAR Association bekommen hat), …, VAWA, feministische Femeparallelgerichtsbarkeit an amerikanischen Colleges und Unis, männerfeindliche und mittlerweile menschenrechtswidrige Scheidungsindustrie inklusive wiedereigeführten Schuldenturm (USA), …, GG-widrige geschlechtsspezifische und nstürlich männer benachteilugende Einstellungspraxis, …

    „Positive“ Diskriminierung, „positiver“ Rassismus, …

    etc.

    Dazu auch Prof. Buchholz Cuncti Artikel über den feministisch propagandistisch geschichtsverfälschenden Film „Sternstunden ihres Lebens“, den ich gestern beim vorigen Thema kurz erwähnt hatte. Ich dachte ich kann nicht glauben wasvich da höre und sehe.

    Kritik unerwünscht. Wird als rechtpopulistisch stigmatisiert und dann „legitimiert“ unterdrückt. EU Anti-diskriminierungsgesetze die Feminismus in den Status einer verfolgten diskriminierten und daher vor unzulässiger Kritik zu schützenden Religion erheben.

    Dazu auch aktuell Barbara Kay in der kanadischen Natinonal Post (Avfm Seiten für den Link), u.a. auch über die Paikin Sendung, die ich im Selbermach Samstag gepostet hatte.

  15. @ petpanther

    *Das hängt mit der Rape Culture zusammen.*

    Dass hier Frauen allmählich de facto zu Herrinnen über Leben und Tod ihrer Männer gmacht werden („Wenn SIE aber doch keinen anderen Ausweg GESEHEN hat!“), im Rahmen des fortschreitenden Projektes „Empauerung der Frau“ gegenüber ihren patriarchalen „Unterdrückern“, wurde ja seit langem sorgfältig vorbereitet, Stichwort: Battered women defense.

    http://en.wikipedia.org/wiki/Battered_woman_defense

    Natürlich unter willfähriger Komplizenschaft weiter Teile einer kritischen, modernen, progressiven Psycho“logie“.

    Es versteht sich von selbst, dass es ein vergleichbare Hen pecked men defense nicht gibt.

    Nicht mal eine Battered men defense.

    Jedenfalls ist mir davon nichts bekannt.

    • Erin Pizzey hatte versucht auch Men Shelters zu etablieren. Sie bekam Morddrohungen. Ihre Kinder auch. Ihr Hund wurde getötet. Sie wanderte deshalb damals azs England aus.

      In Kanada hat kürzlich ein Männerechtler, der seit langen Jahren versucht hat, so etwas wie ein Men Shelter zu etablieren umgebracht.

      In den USA/Kanada wird jeder Versuch auf dem Campus hilfen für Jungs und Männer anzubieten unterdrückt … manchmal gewaltmäßig.

      Stimmt. So etwas gibt es nicht. Homeless Men lässt man auch draussen verrecken … im Winter.

      Hilfsorganisationen schließen Männer und Jungs von Hilfen, auch Food, aus.

      Boko Harum. Abschlachten von Jungen weckt keine müde Regung.

      Sind sie nicht goldig altruistisch unsere kulturmarxistischen Gutmenschen … besonders die feministischen.

      • „Erin Pizzey hatte versucht auch Men Shelters zu etablieren.“

        Und versucht, Geldgeber zu finden.
        Die selben, die großzügig für Frauenhäuser gegeben hatten (viele Männer darunter) haben sie bei „Männerhaus“ nur ratlos und ablehnend angeschaut.

        Das wird sich m.E. auch nicht ändern. Nur das mit dem zusätzlich-Knüppel-zwischen-die-Beine-schieben durch Gleich^^stellungsanstrengungen, das wird ein Ende haben müssen.

        • Hier wäre Monika Ebeling ein Beispiel. Auch die Vorgänge an den Berliner Unis etc.

          In dem Moment wo sie auch für Männer eintrat wurde sie gemobbt und verfolgt, bekam Gewaltandrohungen etc.

          Ein mittlerweile typisches Bild. Hier und auch in der übrigen westlichen Welt, besonders USA/Kanada. Besonders in Kanada.

          (z.B. CAFE, die Men’s Rights Gruppe in Edmonton zu der auch Karen Straughan aka GirlWritesWhat und Allison Tieman aka Typhonblue gehören)

          Immer wieder und wieder, auch bei Vorträgen, die sich mit Männerrechtlichen Themen befassen.

          Dennoch werden die Männer- und Väterrechtlichen Organisationen genau dieser Vergehen beschuldigt und entsprechend dargestellt.

          Eigentlich alles was Feministen so vorwerfen begehen sie selbst … meist sogar im extremen Sinne.

        • @ratloser

          Tatsächlich. Es wird die von ihr berichtete Gewalt gegen sie die der deutsche Wikipedia offenbar bewusst ausgelassen.

          Es ist davon auszugehen, dass das systematisch und bewusst gemacht wird. Denke mittlerweile sogar, dass dafür Leute sogar bezahlt werden.

          Ähnliches ist in der Presse zu beobachten. Besonders aber bei den Öffentlich Rechtlichen. Auch die Talkshow „Ladys“ und die pinken Pudel wie Lantzsch gehören dazu. Hierzulande, aber noch heftiger und unverhohlener z.B. bei der BBC in England:

          More feminist propaganda from the BBC – Kirsty Wark’s ‘Blurred Lines: The New Battle of the Sexes’

          http://www.avoiceformen.com/feminism/more-feminist-propaganda-from-the-bbc-kirsty-warks-blurred-lines-the-new-battle-of-the-sexes/

  16. In Deutschland finde ich das nicht angebracht.
    Man muss sich hier nicht 10 Jahre lang schwer misshandeln lassen und hat als Erwachsener auch die geistigen Ressourcen, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wahlweise zur Polizei, in ein Frauenhaus oder zum Scheidungsanwalt oder zu allen dreien zu gehen.

    In anderen Ländern bin ich da nicht so sicher, allerdings bekommen die Frauen da in der Regel keine verminderte Strafe, sondern eher die Todesstrafe.
    Ich habe vor Jahren mal eine Dokumentation gesehen, ich weiss garnicht mehr um welches Land es ging. Ein Land in dem schwarze Verschleierung oder Kopftuch üblich ist, Irak, Iran, Arabisch Halbinsel.
    Jedenfalls kann man da als Frau nicht so leicht weg von einem gewalttätigen Ehemann. Es wurden Frauen interviewt die in der Todeszelle saßen, weil sie ihre Männer umgebracht haben. Bei einer war es so, dass er sie mehrfach vergewaltigt habe, ebenso wie die Tochter. Irgendwann als er wieder zu seiner Tochter ging habe sie ihn dann erstochen.
    Jedenfalls finde ich, dass es in solchen Situationen vielleicht wirklich sein kann, dass man keine andere Wahl mehr hat, aber hier in Deutschland ist das nicht der Fall.
    Es sei denn, man argumentiert, dass das Patriachat ihr ja von vorn herein keine Möglichkeit gegeben hat aufgrund der Sozialisation, aus solchen Situationen die richtigen Schlüsse zu ziehen 😉

    • Es sei denn, man argumentiert, dass das Patriachat ihr ja von vorn herein keine Möglichkeit gegeben hat aufgrund der Sozialisation, aus solchen Situationen die richtigen Schlüsse zu ziehen

      Müsste korrekt „die richtigen Schüsse zu zielen“ heissen … 🙂

    • >Man muss sich hier nicht 10 Jahre lang schwer misshandeln lassen >und hat als Erwachsener auch die geistigen Ressourcen, daraus >die richtigen Schlüsse zu ziehen und wahlweise zur Polizei, in ein >Frauenhaus oder zum Scheidungsanwalt oder zu allen dreien zu >gehen.

      In 99% der Fälle gebe ich Dir recht. Hier halte ich aber für möglich, dass sie tatsächlich berechtigten Grund zu der Annahme hatte, dass ihr die Polizei oder sonstige staatliche Stellen nicht helfen konnten, und zwar aus folgendem Grund:

      Vor ein paar Jahren habe ich mich mal länger mit einem Oberstaatsanwalt unterhalten, dessen Haupttätigkeitsgebiet Organisierte Kriminalität/Bandenkriminalität war. Der hat sich jahrelang mit Rockergruppen beschäftigt und insofern einen recht guten Einblick in die Materie.

      Einmal hatten sie einen Rocker, der in der Hierarchie nicht ganz unten stand und der bereit war, als Kronzeuge mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Der war ziemlich vieler heftigerer Vergehen verdächtig und sein Motiv mit der Polizei zusammenzuarbeiten war, dass er hoffte, so eine milde Strafe zu erhalten (sprich: die Standard-Kronzeugen-Situation).

      Den brachten sie zur U-Haft in die JVA. Wenige Stunden später war er wieder draußen. Nicht, weil der Tatverdacht entfallen war. Sondern weil der deutsche Staat in der JVA nicht für seine Sicherheit garantieren konnte. Die haben ernsthaft befürchtet, dass der Kronzeuge in der JVA (!) und in Einzelhaft (!!!) die Nacht nicht überlebt hätte.

      Da der von Christian geschilderte Fall auch im Rockermilieu spielt, könnte ich mir vorstellen, dass Verhältnisse dort ähnlich waren. Zumindest macht dieses Hintergrundwissen es für mich plausibel, dass die Frau behauptet hat, sie sah staatliche Hilfe nicht als Ausweg aus ihrer Situation an.

      • Jetzt fällt es mir wie Schuppen von den Augen: Du, pluvia, warst die mit der größeren Ahnung in Sachen Juristerei Theorie & Praxis.
        I beg your pardon.

  17. Mit Verlaub, Christian, aber suche Dir doch nächstes Mal besser eine realistische, jedenfalls etwas glaubwürdigere Story, als dieses hanebüchene Konstrukt.
    Davon kann bestenfalls die Hälfte halbwegs belegt sein, der Rest ist zielgerichtete Hetzerei, nichts weiter.
    Kein Stoff also, um über “Notstand, oder eben nicht” zu diskutieren.
    Allein die mehrfache Erwähnung, “M.F.” wäre jahrelang gleichzeitig in mehreren “Rockergruppen” Mitglied gewesen, ist absolut lächerlich.
    Und die ausufernd präzisen Beschreibungen, was vor langer Zeit angebl. passiert wäre, wärend außer der Angeklagten und dem Opfer niemand anders anwesend gewesen sein konnte, schlagen dem Fass die Krone in’s Gesicht.
    Nix als sensationsgeile Klischeejagd.
    Niveau mindestens zwei Stockwerke unter der BLIND-Zeitung.
    Der Richter hätte die Angeklagte, nach der blödsinnigen Geschichte, eigentlich mit voller Härte verurteilen müssen, allein schon wg. Mangel an entlastenden Beweisen i.V.m. vorsätzlicher Veräppelung des Gerichts in einem Mordfall.
    Also ehrlich, dat Ding geht gar nicht!
    Gruß………..Fiete

  18. Gut, auch das Thema mal anzuschneiden!
    Denn was rein statistisch nach misandrischer Rechtssprechung aussieht, ist hier eher die Folge einer allgemein günstigen Rechtslage. Der gelegentliche Versuch, so eine Tat zur „echten“ Notwehr zu erklären ist natürlich falsch und empörend, aber die starre Formulierung des Mordparagraphen widerspricht in Fällen einer, nur eben nicht unmittelbaren Zwangslage nur zu oft dem Gerechtigkeitsgefühl.

  19. Servus,

    nachdem das Thema Strafmaß im beim Mord vorliegend in den vorstehenden etwa 150 Kommentaren teilweise etwas einschränkend unter dem Blickwinkel vermeintlicher Bevorzugung von Frauen diskutiert wird, erlaube ich mir einige kurze Anmerkungen:

    1. Der Artikel von Heribert Prantl in der SZ greift das Thema Reformation des Mordparagrafen auf. Das Thema wird meines Wissens seit mindestens zehn Jahren diskutiert (beispielsweise der Hinweis in Fischer/StGB, § 211 Rn. 55).

    Das Problem ist, dass § 211 StGB (Mord) zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Rechtsprechung versuchte diese oftmals unangemessene Strafe schon häufiger zu korrigieren, der BGH wendet hierbei u.a. als Notnagel die „Rechtsfolgenlösung“ an. D.h. bei Verwirklichung der besonderen Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 II StGB, also grausam, heimtückisch, aus Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes usw.) ist zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

    2. Beim „Haustyrannenmord“ und anderen besonderen Konstellationen erscheint es unangemessen, den/ die oftmals jahrelang misshandelten/gedehmütigten Täter lebenslang, also mindestens 15 Jahre, einzusperren. Der „Haustyrannenmord“ wird – soviele Fälle gibt es dabei nicht – soweit ersichtlich primär von Frauen begangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Gerichte hier nur Frauen bevorzugen. Die „Rechtsfolgenlösung“ also Zuerkennung einer geringeren Strafe als lebenslänglich wegen „besonderer Minderungsgründe (§ 49 (1) 1 StGB) wird auch bei anderen besonderen Konstellationen angewandt.

    3. Andere Grunde sind z.B.(Fischer, StGB, § 211 Rn. 46 m.w.N.):
    a. schwere Kränkung und Provokation des Opfers (BGH GSSt 1/81): Der Täter tötete seinen Onkel mit 14-16 Schüssen in einem Lokal, nachdem er ein halbes Jahr zuvor erfahren hatte, dass dieser seine Frau ein weiteres halbes Jahr zuvor vergewaltigt hat.

    b. bei notstandsähnlichen Lagen (BGH 5 StR 503/83): Die Täterin tötete den schlafenden Ehemann mit einem Hammer, nachdem dieser die Frau und das Kind jahrelang tyrannisiert und misshandelt hat (eigentlich auch ein „Haustyrannenfall“); vergleichbar ist (BGH 2 StR 143/90).

    c. bei vorangegangener Erpressung am Vortag (BGH 4 StR 589/94): Der Täter wurde vom Opfer erpresst. Statt das geforderte Geld abzugeben, erschoss er das Opfer bei der vereinbarten Geldübergabe aus nächster Nähe mit einer Schrotflinte.

    4. Neben der „Rechtsfolgenlösung“ ist auch zu berücksichtigen, ob nicht andere gesetzliche Strafminderungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB) greifen, daneben schränken die Instanzgerichte die Verurteilung wegen Mordes wegen – teilweise gewagter – Einschränkungen der Mordmerkmale ein, um nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen zu können.

    5. Die Kategorie „Tyrannenmord“ eignet sich m.E. nicht wirklich als Grundlage, um eine Bevorzugung von Frauen im Strafrecht zu diskutieren, weil die Konstellationen zum Einen extrem selten sind, zum Anderen gerade daraus erwachsen, dass die körperlich unterlegenen Täterinnen dem zuvor sie jahrelang körperlich und seelisch massiv mishandelnde Opfer aus subjektiver Sicht nicht anders mehr ausweichen können. Objektiv gibt es zwar bei den Konstellationen jeweils Ausweichmöglichkeiten (Frauenhaus, Trennung, Strafanzeige und Unterkunft bei Freunden usw.), nur muss man schon die jeweils extremen Belastungssituationen der Täterinnen bei diesen Ausnahmedelikten berücksichtigen.

    6. Deutlich diskussionswürdiger finde ich die Diskussion über eine Änderung des § 177 StGB (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung). Hierzu wurde beispielsweise auch von der Bundesrepublik die „Istanbul-Konvention“ unterzeichnet, welche u.a. eine stärkere Subjektivierung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung fordert. Der deutsche Juristinnenbund (djb) fordert beispielsweise in diesem Rahmen eine Veränderung des § 177 StGB dahingehend, dass unter sexueller Nötigung und Vergewaltigung generell nicht einverständliche sexuelle Handlungen fallen (http://www.djb.de/Kom/K3/st14-8/).

    Gefordert wird, dass die Handlung einverständlich, also „freiwillig als das Ergebnis freien Willens“ zustande kommt. In der Folge wäre der Geschlechtsverkehr mit einer erheblich angetrunkenen Frau zwingend als sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung zu bestrafen.

    Aber das wäre wohl ein Thema für einen anderen Strang.

    VG
    McLaine

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