Emma, Vergewaltigung und Kachelmann

Im Emmaforum wird der Fall Kachelmann diskutiert. Die Gutachterin, die die Aussage der Anzeigenerstatterin für nicht glaubwürdig hält ist nach dort von Emma freigegebenen Kommentaren natürlich vom Patriarchat gekauft und es ist unverständlich, dass sie sich so gegen ihre eigenen Geschlechtsgenossen wendet. Das sie einfach objektiv ihre Arbeit gemacht hat und es einen Mißbrauch mit dem Mißbrauch geben kann ist für einige dort nicht vorstellbar. Als solche Erwägungen kamen tauchte gleich der Vorhalt auf, ob die andere den überhaupt Feministin sei. Eine Kommentatorin gab an, dass sie erst von der Unschuld Kachelmanns überzeugt sei, wenn man der Anzeigenerstatterin nachweist, dass sie gelogen hat.

Hier ein Zitat:

Aber es war nur eine Frage der Zeit, bis die Verteidiger irgendeine Gutachterin ausgraben, die die Aussagen des Opfers in Zweifel zieht. Dieser Staat, diese Justizu steht IMMMER auf der Seite des Mannes, des Vergewaltigers, des Ehrenmörders etc.

Das die Gutachterin von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde dürfte egal sein, ist ja auch eine patriarchalische Organisation.

Ich könnte mir übrigens tatsächlich vorstellen, dass die Staatsanwaltschaft bewusst eine Gutachterin ausgewählt hat. Bei einem Gutachter und dem gleichen Ergebnis wäre das Geschrei ja sicher noch größer gewesen.

Die Debatte wurde auch in juristischen Blogs aufgegriffen:

  • Der „Enforcer“ stellt eines der Zitate aus dem Forum in das Zentrum seines Beitrages und startet damit die ganze Sache
  • Die Rechtsanwäldin geht davon aus, dass das Motto dort „Was interessieren mich Fakten, ich habe eine Meinung“ lautet
  • Rechtsanwalt Nebgen ist der Auffassung, dass Emma ihre eigene Netiquette mit der Freigabe der dortigen Kommentare mißachtet hat und sieht die Freigabe als ein sich zu Eigen machen der Kommentare durch Emma an

Meiner Meinung nach eignet sich die Frage, ob eine Feministin vorstellen kann, dass es einen Mißbrauch mit dem Mißbrauch gibt gut als Lackmustest für ihre Radikalität. Aber das ist eine andere Sache.

74 Gedanken zu “Emma, Vergewaltigung und Kachelmann

  1. Das Problem des Missbrauchs mit dem Missbrauch ist in juristischen Fachkreisen wohlbekannt. Bei keiner anderen Deliktsgruppe ist die Wahrscheinlichkeit, dass erhobene Anschuldigungen unwahr sind, so hoch wie bei den Sexualstraftaten.

    „[…] zeigen polizeiliche und kriminologische Statistiken, dass 10 – 20 % der angezeigten Vergewaltigungen bzw. sexuellen Nötigungen bewusst falsche Verdächtigungen sind. Die Gründe für solche falsch erhobenen Anschuldigungen sind vielfältig.“

    Quelle: http://www.rechtsanwaeltin-michaelis.de/rechtsanwalt_-_vergewaltigung_-_ermittlungsverfahren_-_beschuldigtenvernehmung_-_strafverfahren_-_untersuchungshaft_-_dna.htm

    Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass sich eine im Rahmen einer Ehescheidung erhobene Anschuldigung der Vergewaltigung als unwahr herausstellt, beträgt über 50 % (leider habe ich gerade keine Quelle zur Verfügung).

    Ein Beispiel dafür, wie manche Frauen die erdrückende moralische Keule eines Vergewaltigungsvorwurf bewusst planmäßig einsetzen, findet man hier:
    http://www.spormann.de/immo.htm

    Der von dir zitierte Satz, dass eine Diskussionsteilnehmerin erst von der Unschuld Kachelmanns überzeugt sei, wenn sich nachweisen lässt, dass die Frau lügt, zeigt eindrucksvoll, dass sich, falls sich die männerverteufelnde Ideologie irgendwann absolut durchsetzen sollte, der Unschuldsgrundsatz völlig zulasten von Männern umkehren würde.

    Bislang gilt der Grundsatz „in dubio pro reo- im Zweifel für den Angeklagten“. Hoffentlich bleibt das auch so. Leider habe ich daran in letzter Zeit oft Zweifel. Ich kenne einige angehende Juristinnen, die den zitierten Satz ideologieverblendet sofort unterschreiben würden..

  2. Und genau deshalb muss die Beweislastumkehr, die ich vorher angeprangert habe, abgeschafft und Bestrafung für Falschbeschuldigung eingeführt werden.

    Denn es ist ein ernsthaftes Problem

  3. @Manifold
    Kannst du noch einmal genau sagen, welche Beweislastumkehr abgeschafft werden soll? Ich kenne eine solche nicht. Wenn du meinst, dass zugunsten der Falschbeschuldigerin eine Beweislastumkehr gilt, dann irrst du. Es gilt lediglich auch für sie in dem Verfahren gegen sie eine Unschuldsvermutung, wie in jedem anderen Strafverfahren auch.

    Die Falschbeschuldigung ist gemäß § 164 StGB bereits strafbar.

  4. „für nicht glaubwürdig hält ist nach dort von Emma freigegebenen Kommentaren natürlich vom Patriarchat gekauft und es ist unverständlich,…“

    Ich meine, der Gutachtermarkt ist auch ein Markt und ich kenne es aus verschiedensten Themen, dass der der die Musik bezahlt nicht selten das Stückchen bekommt, was er hören möchte.

    Und das auch mit dem Massenphänomen Feminismus seinerzeit ein entsprechendes Marketing betrieben wurde, sollte klar sein. Wo Geld verdient werden kann, da tut man es.

    Ein Cartoon einer singenden Frau : „Und die Macht der Schwänze, hat ihre Grenze“. Drei Herren daneben klatschen und rufen „Bravo Mäuschen! Daraus machen wir nen Riesenhit!“.

    Warum ist der Feminismus in der bekannten Form relativ erfolglos gewesen?

    Die Denkrichtung geht in eine Ecke, was ich bei Männerrechtlern derzeit kritisiere. Manchmal denke ich, irgendwie sind alle auf dem gleichen Baum gewachsen.

    Den Fall Kachelmann würde ich erst abschließend bewerten, wenn das Verfahren beendet ist.

  5. Ich hab da eine Weile nicht mehr gelesen, aber hat sich bei EMMA etwas geändert?

    Eine neue Erscheinung, das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes etc.?

    Bei Plasberg sagte Fr. Schwarzer in hart-aber-fair vor ein paar Monaten „Väter von Töchtern“, „Jungs wollen aktive Väter sein?“

    Wenn sich die Gemüter alle abkühlen und festgestellt wird das jede/r zu jeder Zeit das getan hat, was er dachte das es „normal“ sei, dann wird das ja was mit dem Geschlechterdialog wie z.B. bei der schweizer Männer.ch.

    Keine Macht der Paranoia.

  6. Frau Prof. Dr. Luise Greuel ist eine in Fachkreisen äußerst anerkannte Psychologin.
    Zu unterstellen, ein männlicher Gutachter wäre doch von vornherein ins Messer der Feministen gelaufen ist nicht von der Hand zu weisen.
    Also, wen bitte wollen Sie als Gutachter einsetzen ?
    Wäre ein Hermaphrodit (Zwitter) denn recht ?!

  7. @helge

    Eine Frau war schon die beste Wahl. Einige werden aber bei dem Ergebnis immer meinen, dass die Sachverständige nur gelogen haben kann. Schließlich wird die Idee des Mißbrauch mit dem Mißbrauch bereits als Angriff auf Vergewaltigungsopfer gesehen

  8. @ Christian:

    Zählst du dich zu diesen Ideologen?

    Weil deine vorherige Aussage („beste Wahl“) klang sehr nach deiner persönlichen Meinung.

    Auch Frauen können sehr parteiisch und einseitig für ihr Geschlecht sein. Bei Männern trifft wohl eher vorauseilender Gehorsam gegenüber Frauen und Feminismus zu.

  9. Das denke ich auch. Aber es darf eben kein Kalkül sein.

    Die Gesellschaft müßte so sein, daß sie ein männliches Urteil ebenso prinzipiell für glaubwürdig erachtet.

    Daß also keine Geschlechterparteilichkeit unterstellt wird.

    Aber genau dies zeichnet Feministinnen ja aus. Das ist ja der Witz. Sie unterstellen häufig anderen – mit größter Empörung -, was eigentlich auf sie selbst zutrifft.

    Das ist das Perverse.

  10. RA Udo Vetter hat einen Blogbeitrag geschrieben mit dem Titel: „Ein unverständlicher, aber richtiger Freispruch“

    Das heisst es Folgendes:

    „Ein Urteil des Landgerichts Essen sorgt für Unverständnis und Diskussionen. Die Richter haben einen Mann freigesprochen, der in Marl eine 15-Jährige vergewaltigt haben soll. Das Gericht vermochte den Vorwurf nicht zu bejahen. Die Vorsitzende der Strafkammer wird von der Lokalpresse mit den Worten zitiert, „wenn man etwas nicht will, muss man das deutlicher machen. Er wusste ja nicht, dass sie das gar nicht wollte“.

    Auch wenn diese Begründung auf den ersten Blick seltsam klingt, ist sie im Kern doch richtig. Denn das Geschehen reichte eben nicht, um eine Vergewaltigung nach dem Maßstab zu bejahen, den das Strafgesetzbuch aufstellt.

    Das Mädchen soll mit dem 31-jährigen Mann in dessen Wohnung nach durchzechter Nacht allein gewesen sein. Seine Lebensgefährtin und eine andere Frau soll der Mann vorher aus der Wohnung geschickt haben. Dann habe er mit der 15-Jährigen Sex gehabt, wobei diese alles nach eigenen Angaben über sich ergehen ließ. Sie will lediglich einmal gesagt haben, “nein, ich will das nicht”.

    Um den Fall richtig zu bewerten, braucht man eigentlich nur nur den ersten, hier maßgeblichen Absatz des § 177 Strafgesetzbuch zu lesen. Diese Vorschrift beschreibt, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist:

    Wer eine andere Person

    1.
    mit Gewalt,

    2.
    durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

    3.
    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    Der Angeklagte hat keine Gewalt angewendet. Er hat das Mädchen auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Damit scheiden die beiden ersten Alternativen aus. Dass die 15-Jährige sagte, sie wolle das nicht, wird vom Gesetz gar nicht für wichtig gehalten. Das mag irritieren, ist aber so. Relevant wäre ihre Äußerung erst, wenn der Angeklagte darauf mit Gewalt oder erheblichen Drohungen reagiert hätte.

    Bleibt nur die Variante Nr. 3, die schutzlose Lage. Hierzu soll die Richterin erklärt haben, das diese schutzlose Lage schon nach den Angaben des Mädchens nicht vorlag:

    Es hätte weglaufen oder Hilfe rufen können, aber es hat alles über sich ergehen lassen. Das reicht nicht, um jemanden zu bestrafen.

    Die Worte der Richterin klingen hart, sind im Ergebnis aber richtig. Jedes Gericht muss, so will es das Gesetz, bei einem Vergewaltigungsvorwurf prüfen, ob das mögliche Opfer die Möglichkeit hatte, sich den sexuellen Handlungen zu entziehen. Oder Hilfe herbeizurufen. Ebenso stellt sich die Frage, ob der mögliche Täter bei Gegenwehr vielleicht sogar abgelassen hätte.

    Entschließt sich das mögliche Opfer dazu, sexuelle Handlungen einfach zu erdulden und liegt keine schutzlose Lage vor, ist dies im Ergebnis keine strafbare Vergewaltigung. Das mag man kritisch sehen, entspricht aber der aktuellen Gesetzeslage.

    Wer eine Strafschärfung fordert, muss sich auch über die Konsequenzen im Klaren sein. Wenn man objektive Anzeichen für eine Vergewaltigung nicht mehr für nötig erachtet, stünde es künftig im Belieben jedes Beteiligten, bloß mit der eigenen (nachträglichen) Bewertung und entsprechenden Angaben bei der Polizei einvernehmlichen Sex in eine Straftat umzudeuten.“

    Kommentar:

    Irgendwie scheint mir der das Ganze ein bisschen ambivalent zu sein: Also der Titel passt irgendwie nicht zum letzten Absatz des Textes. Also offenbar findet ja Udo Vetter den Freispruch nicht nur richtig, weil er eben formal-juristisch korrekt angewandt wurde, sondern auch materiell in Ordnung und richtig und somit verständlich. Zudem ist m.E. der letzte Absatz auch nicht stimmig: Wenn jemand sagt, er wolle keinen Sex und dann jemand trotzdem weitermacht, dann könnte man dies gesetzlich gut so regeln, dass es unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fällt, ohne das Szenario, das nun Udo Vetter ausmalt.

    Wenn mich jemand verbal mit dem Tode bedroht (Drohung) oder sogar nötigt, dieses oder jenes zu tun (Nötigung), dann möchte ich auch nicht irgendwelche objektive Spuren davontragen müssen, damit eine solche Person verurteilt wird oder werden kann. Selbstverständlich gilt auch hier Unschuldsvermutung, in dubio pro reo und die Beweislast liegt beim Ankläger etc.

    Also, scheint mir ein bisschen ein komische Argumentation zu sein. Nun gut!

    Aber was macht unsere gute Alice wieder einmal aus diesem Freispruch??

    „Der freigesprochene Vergewaltiger aus Marl musste übrigens nach dem Prozess dennoch ins Gefängnis. Er sitzt gerade eine dreijährige Haftstrafe wegen Körperverletzung ab. Proteste gegen das Urteil an: pressestelle(at)lg-essen.nrw.de

    http://www.emma.de/ressorts/artikel/vergewaltigung/skandaloeser-freispruch/

    Jemanden eines Verbrechens zu beschuldigen, das er de jure nicht begangen hat, nennt man bei uns in der Schweiz übrigens Verleumdung bzw. Üble Nachrede.
    Aber ganz offenbar geht das eben bei gewissen FeministInnen unter das Konzept der Deutungsmacht: Wer ein Vergewaltiger ist, bestimme ich! 🙂

    • Wenn jemand sagt, er wolle keinen Sex und dann jemand trotzdem weitermacht, dann könnte man dies gesetzlich gut so regeln, dass es unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fällt, ohne das Szenario, das nun Udo Vetter ausmalt.

      ..dann müssten beide vorher zum Notar gehen, um Rechssicherheit zu schaffen. Was auch nicht ausreicht, es kann ja jederzeit widerrufen werden.

      Was soll das dann auch für ein Straftatbestand sein? Sexdiebstahl? Körperfriedensbruch? Vergewaltigung ist die Analogie zu Raub, mit entsprechend hohem Strafrahmen.

      Wenn mich jemand verbal mit dem Tode bedroht (Drohung) oder sogar nötigt, dieses oder jenes zu tun (Nötigung), dann möchte ich auch nicht irgendwelche objektive Spuren davontragen müssen, damit eine solche Person verurteilt wird oder werden kann.

      Das sind feministische Gräulmärchen: Bei einer glaubhaften Opferzeugin reicht die Aussage, der Angeklage habe gedroht völlig aus. Sie darf sich nur nicht im Kerngeschehen widersprechen. Wenn sie sich widerspricht, müssen außerhalb der Aussage liegende Beweise vorhanden sein (sofern das Gericht die Widersprüche überhaupt in der Urteilsbegründung erwähnt, Aussagen werden ja nicht protokolliert)

      Das Ganze riecht mir nach einem Deal, der Angeklagte hat in dem anderen Verfahren wg. Körperverletzung 3 Jahre gekriegt. Man hätte nmE §182 StGB bemühen können, was aber wohl ein recht aufwendiges Verfahren bedeutet hätte.

      Oder die Nebenklägerin hat sich in Widersprüche verwickelt, immerhin hat ihr Anwalt offenbar gar keine Verurteilung beantragt(!) (Die Staatsanwältin ebenfalls nicht):

      Die V. Strafkammer des Landgerichts Essen hat am Montag einen 31 Jahre alten Angeklagten vom Tatvorwurf der Vergewaltigung eines 15-jährigen Mädchens aus tatsächlichen Gründen entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers freigesprochen. Der Nebenklagevertreter ist diesen Anträgen nicht entgegentreten.

      Nach Auffassung der Kammer konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er mittels Gewalt, einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt hat. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB) lag damit nicht vor.

      Entgegen des in der bisherigen Berichterstattung erzeugten Eindrucks hat die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung nicht erklärt, der Angeklagte sei freizusprechen, weil das Opfer sich nicht gewehrt habe. Vielmehr hat sie das freisprechende Urteil unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung mit dem Fehlen eines Nötigungsmittels und dem Fehlen einer schutzlosen Lage begründet.

      Bei der Urteilsbegründung waren nach Erinnerung der Vorsitzenden weder Presse noch Zuschauer anwesend.

      Anmerkung der Redaktion: Der in der Stellungnahme erhobene Vorwurf, bei der Urteilsbegründung sei niemand von der Presse anwesend gewesen, weisen wir aufs Schärfste zurück. Unser Berichterstatter ist ein erfahrener Kollege, der die Verhandlung bis zur letzten Minute verfolgt hat.

      (Es ist merkwürdigerweise nicht von der ersten Minute die Rede)

      http://www.recklinghaeuser-zeitung.de/lokales/marl/leserbriefe-stellungnahmen/Tatbestand-der-Vergewaltigung-und-Noetigung-lag-nicht-vor;art1882,836474

      Man weiß mal wieder recht wenig, und der Journalist steht im Widerspruch auch zur Pressemitteilung zum Prozessbeginn:

      Pressespiegel des Landgerichts Essen
      für die Zeit vom 10.09.2012 bis zum 14.09.2012
      10.09.2012 9.00 C 33 Roy Herbert Paul Z.
      31 Jahre, Gelsenkirchen
      V.: a) RA Rumberg, Essen b) Siegmund Benecken, Marl
      NKV: RA Brockpähler, Castrop-Rauxel
      V. Strafkammer 25 KLs 10/12 12 Js 1491/09
      12.09.2012, 9.00 h, C 33

      An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende Juli 2009 befand sich die damals 15-jährige C. in der Wohnung des Angeklagten auf der Heinrich-Heine-Straße in Marl.
      Ebenfalls anwesend waren die Zeuginnen Margarethe B. und Katja K.. Der Angeklagte hatte bereits den gesamten Abend sehr viel getrunken und gekifft. Irgendwann legten sich
      dann die drei Erwachsenen und die Jugendliche zum Schlafen. Alle befanden sich dazu im Wohnzimmer. Während die drei Frauen auf einer Matratze auf dem Boden lagen, legte sich der Angeklagte zunächst auf die Couch. Noch vor dem Einschlafen forderte der Angeklagte plötzlich die beiden Zeuginnen B. und K. auf, die Wohnung zu verlassen und in den Keller zu gehen. Die beiden Zeuginnen kamen der Aufforderung nach, ohne nach dem Grund zu fragen oder sich der Aufforderung zu widersetzen. Beide wussten, dass der Angeklagte immer dann,wenn man seinen Aufforderungen nicht nachkam, sehr aggressiv reagierte.
      Am selben Abend soll es dann zu einer massiven Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Margarethe B., die jedoch Gegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens war, gekommen sein. Nachdem die Zeugin die Wohnung verlassen hatte, kam der Angeklagte zu der durch die vermeintliche Körperverletzung verängstigte C. auf die Matratze. Anschließend soll es zu einer Vergewaltigung der C. gekommen
      sein.

      Klicke, um auf 10-09–14-09-2012.pdf zuzugreifen

      • @Nick

        M.E. hast Du nicht verstanden, um was es geht! 🙂

        Vergewaltigung ist im deutschen Recht offenbar nur dann eine Vergewaltigung, wenn der Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht oder Gewalt anwendet. Ein Nein eines mutmasslichen Opfers reicht nicht aus. RA Vetter argumentiert nun so, dass ein lautes und hörbares „Nein“ eines mutmasslichen Opfers der Willkür Tür und Tor öffnen würde, sollte bereits dann der Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, u.a., weil in einem solchen Fall ja überhaupt keine objektiven Beweise vorhanden sind. Aber auch, wenn das mutmassliche Opfer „nein“ sagt und dann der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht, ist eben noch kein objektiver Beweis vorhanden; die Beweissituation ist also nicht anders; der Ankläger muss auch hier nachweisen können, dass der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung ausgesprochen hat, obwohl auch hier, bei einer Drohung oder Nötigung, keine objektiven Beweise vorliegen.

        Wenn also ein lautes und hörbares „nein“ eines mutmasslichen Opfers bereits ausreichen würde, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung vorliegt, immer vorausgesetzt, ein mutmasslicher Täter setzt sich über das nein hinweg, dann ist die Beweislage nicht anders als wenn gefordert wird, dass der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung aussprechen muss.
        Von daher kann ich die Argumentation von RA Vetter nicht nachvollziehen.

        Das Gleiche gilt ja z.B. beim Hausfridensbruch: Hausfridensbruch ist nicht erst Hausfridensbruch, wenn der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht oder Gewalt anwendet, sondern es reicht, wenn ich sage, der mutmassliche Täter soll mein Haus verlassen und wenn er dem nicht nachkommt, dann ist es eben Hausfridensbruch (vorausgesetzt, der subjektive Tatbestand ist auch erfüllt).

        • @ Chomsky

          „Vergewaltigung ist im deutschen Recht offenbar nur dann eine Vergewaltigung, wenn der Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht oder Gewalt anwendet. Ein Nein eines mutmasslichen Opfers reicht nicht aus. RA Vetter argumentiert nun so, dass ein lautes und hörbares “Nein” eines mutmasslichen Opfers der Willkür Tür und Tor öffnen würde, sollte bereits dann der Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, u.a., weil in einem solchen Fall ja überhaupt keine objektiven Beweise vorhanden sind. Aber auch, wenn das mutmassliche Opfer “nein” sagt und dann der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht, ist eben noch kein objektiver Beweis vorhanden; die Beweissituation ist also nicht anders;“

          Natürlich nicht.

          Aber:
          Vermutlich weißt Du inzwischen, was alles zu einem unumstritten laut und deutlich-geäußerten NEIN dazukommen muss, damit 2012 in Deutschland eine Person, die eine Vergewaltigung anzeigt, Recht bekommt:

          „1. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es über keine effektiven Schutz- oder Verteidigungsmöglichkeiten mehr verfügt und deshalb nötigender Gewalt des Täters ausgeliefert ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Opfer bei objektiver ex-ante-Betrachtung keine Aussicht hat, sich den als mögliche Nötigungsmittel in Betracht zu ziehenden Gewalthandlungen des Täters zu widersetzen, sich seinem Zugriff durch Flucht zu entziehen oder fremde Hilfe zu erlangen. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, bei der neben den äußeren Gegebenheiten (Beschaffenheit des Tatortes, Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten, Erreichbarkeit fremder Hilfe etc.) auch das individuelle Vermögen des Tatopfers zu wirksamem Widerstand oder erfolgreicher Flucht und die Fähigkeit des Täters zur Anwendung von nötigender Gewalt in den Blick zu nehmen sind.

          2. Die Gesamtwürdigung setzt voraus, dass sich das Gericht auch dann mit Fluchtmöglichkeiten und möglichen Schreien um Hilfe auseinandersetzt, wenn sich das mögliche Opfer mit dem Angeklagten im Wohnzimmer der ehelichen Familienwohnung befand und die schlafenden Kinder nicht wecken wollte. Zu den räumlichen Gegebenheiten in der Wohnung und zum Schließzustand der Türen sind konkrete Feststellungen zu treffen.

          3. Es genügt nicht, dass sich das Opfer schutzlos fühlte, weil es keinen Weg sah, Dritte ohne Risiko für sich selbst und ihre Kinder auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Ob und inwieweit seine Befürchtungen tatsächlich berechtigt waren und es deshalb auch bei objektiver Betrachtung keine Möglichkeit hatte, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist maßgeblich.

          4. Eine sexuelle Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht auch, wer eine sexuelle Handlung erzwingt, indem er durch ein schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt. Dabei kann auch Gewalt, die der Täter zuvor aus anderen Gründen angewendet hat, als gegenwärtige Drohung mit nötigendem körperlichem Zwang fortwirken. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt.

          5. Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen. Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein, wenn erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. In diesem Fall werden die jeweiligen Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit und damit einer den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB verwirklichenden Tat zusammengefasst. Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die festgestellten einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren.“

          Der konkrete Fall (ein anderer) zum Nachlesen:
          http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/11/4-561-11.php

          Via http://dieausrufer.wordpress.com/2012/09/15/den-fluchtweg-nicht-geplant/

          Samt weiterführender Diskussion auch hier: http://www.freitag.de/autoren/ed2murrow/den-fluchtweg-nicht-geplant

        • @muttersheera

          Danke für die Ergänzungen.
          Nun, man oder zumindest ich müsste mich mal ein bisschen eingängiger damit befassen, wie der Gesetzgeber dazu gekommen ist, diese oder jene Formulierungen im Gesetz zu verwenden und zusätzliich mal schauen, wie die Rechtssprechung die einzelnen Dinge auslegt.

          In der Schweiz lese ich z.B. beim Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“ Folgendes:

          „Sexuelle Belästigungen

          Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,

          wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,

          wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.“

          Hier könnte man sich nur schon fragen, weshalb die Forumulierung „der dies nicht erwartet“ genommen wurde. Auch wenn ich etwas erwarte, weil ich z.B. weiss, dass die Person dies bereits mehrmals gemacht hat, dann wäre dies m.E. immer noch eine sexuelle Belästigung. Ok, das ist der Gesetzestext, wie dann die Rechtssprechung diesen Paragrafen umsetzt, wäre dann wieder eine andere Sache.

          Wie gesagt, man müsste eigentlich genau erfahren, weshalb der Gesetzgeber das Gesetz so ausgelegt hat und weshalb diese oder jene Formulierung und wie die Rechtssprechung aussieht.
          Aber: Was ich natürlich nicht gelten lassen kann, dass das Gesetz quasi von Männern für Männer gemacht wurde: In Deutschland kann jede Frau die Partei oder die Person wählen, wie es ihr beliebt. Wenn alle Frauen die feministische Partei in Deutschland wählen würden, dann hätte diese Partei eine satte Mehrheit und Vergewaltigung wäre längst anders geregelt.

          http://www.feministischepartei.de/index.php?id=20

        • Kleiner Nachtrag: Was ich übrigens noch spannend finde:

          Beim Thema Vergewaltigung werden Radikalkonstruktivisten, die ja sonst alles als mittels Sprache konstruiert ansehen, zu radikalen Realisten. Welche feministische Radikalkonstruktivistin würde schon behaupten, Vergewaltigung sei einfach ein sprachliches Konstrukt! 🙂
          Hier möchten sie wohl auch vom Labeling Approach überhaupt nix mehr wissen,wie er z.B. in der Kritischen Kriminologie verwendet wird. 🙂
          http://de.wikipedia.org/wiki/Etikettierungsansatz

        • @Chomsky:
          Wenn also ein lautes und hörbares “nein” eines mutmasslichen Opfers bereits ausreichen würde, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung vorliegt, immer vorausgesetzt, ein mutmasslicher Täter setzt sich über das nein hinweg, dann ist die Beweislage nicht anders als wenn gefordert wird, dass der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung aussprechen muss.

          Du hast mE meinen Einwand nicht verstanden 🙂

          Der Straftatbestand Vergewaltigung enthält das Wörtchen „Gewalt“. Demenstprechend ist das Strafmaß, und die soziale Ächtung. Auch bei der Nötigung ist Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraussetzung.

          Daher nochmal: Welcher Straftatbestand schwebt dir denn hier vor? Sexdiebstahl? Körperfriedensbruch?

          RA Vetter argumentiert nun so, dass ein lautes und hörbares “Nein” eines mutmasslichen Opfers der Willkür Tür und Tor öffnen würde

          ..weil ein „nein“ sehr viel bedeuten kann, und gerade im Sexuellen oft sehr Ambiguität im Spiel ist. Benenne mir intersubjektiv gültige Kriterien dafür, wie ein leidenschaftlich gehauchtes „nein“ von einem angewidertem „nein“ zu unterscheiden ist.

          Sicher wird das den meisten Menschen ohne weiteres gelingen, aber darauf kann man leider kein rechtsstaatliches Strafrecht aufbauen.

          „Dann hat die leidenschaftliche nein-Haucherin eben Pech gehabt“ oder „selber Schuld, wer sich auf sowas einläßt muss damit rechnen, dass das „nein“ ernst gemeint war“ macht das Sexualstrafrecht wieder zum Sittenstrafrecht, zum Mittel der Sexualerziehung der Bevölkerung. Männer müssten demzufolge unter Strafandrohung Frauen erziehen.

          Das Gleiche gilt ja z.B. beim Hausfridensbruch: Hausfridensbruch ist nicht erst Hausfridensbruch, wenn der mutmassliche Täter eine Drohung oder Nötigung ausspricht oder Gewalt anwendet, sondern es reicht, wenn ich sage, der mutmassliche Täter soll mein Haus verlassen und wenn er dem nicht nachkommt, dann ist es eben Hausfridensbruch (vorausgesetzt, der subjektive Tatbestand ist auch erfüllt).

          Ich habe es ja auch genau deshalb oben geschrieben: Wenn das Rechtsgut ein anderes ist als „die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung“ (-> Nötigung), nämlich sowas wie „Körperfrieden“ oder besser: Intimsphäre, dann müsste der Strafrahmen und der Begriff angepasst werden, und vor allem: Zugunsten des Angeklagten müssten übliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden. Dann bist du auch sehr schnell bei Skandalen, „weil ein klares Nein für eine Verurteilung nicht gereicht hat“

          Das was du in Klammern nachschiebst, der subjektive Tatbetand, ist dabei genau das Entscheidende: Gesetze müssen so gestaltet werden dass jeder vorher(!) genau weiß, wann er gegen sie verstößt und wann nicht. Das ist graduell umso schwiegiger, je mehr soziale Nähe im Spiel ist, und je öfter eine bestimmte Handlung auch erwünscht sein kann. Logisch, oder?

          Es ist eben nicht so klar, wie du das darstellst: Wenn ich meiner Freundin im Streit sage: „Raus! Verlasse meine Wohnung!“, sie dem aber nicht Folge leistet, und stattdessen mir weißichwas an den Kopf wirft, ich darauf einsteige, und wir uns dann eine Weile später vertragen und im Bett landen, dann kann ich wohl kaum am nächsten Tag den Staatsanwalt bemühen.

          Auch für den Tatbstand „Hausfriedensbruch“ muss ich schlüssig handeln, und auch dort wird wohl kaum verurteilt werden, wenn ich die Anwesenheit der fraglichen Person „über mich ergehen lasse“.

          Außerdem: Den femistichen Skandal, wenn das Strafmaß gesenkt wird und das Frame „Vergewaltigung“ für solche Fälle wegfällt kann man sich gut ausmalen. Der ganze Diskurs lebt genau von dem allseits kritisierten Mythos des brutalen, krankhaften Fremdtäters: Nur der mit dieser Bedeutung versehene Begriff bietet so viel soziales Ächtungspotenzial.

          Was hat man nicht alles in Bewegung gesetzt um den „minder schweren Fall“ abzuschaffen, nun beschwert man sich dass die Latte entsprechend hoch hängt. Ein strafgeiler Lynchmob eben.

        • @Nick

          Du schreibst:

          Der Straftatbestand Vergewaltigung enthält das Wörtchen “Gewalt”. Demenstprechend ist das Strafmaß, und die soziale Ächtung. Auch bei der Nötigung ist Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraussetzung.

          Kommentar:

          Gehe jetzt nur auf diesen Passus ein, mehr dann am späten Abend.

          Nun, das ist doch kein Problem, den Begriff abzuändern: Wir könnten Folgendes nehmen:

          „Handlung gegen die sexuelle Integrität“.

          Selbstverständlich muss dann der Begriff „Handlung“ sowie der Kontext näher umschrieben und das Gleiche gilt für den Begriff der „sexuellen Integrität“.
          Aber an dem Begriff würde es ganz sicherlich nicht scheitern.

        • @ Chomsky

          Der Gesetzestext ist nicht das größte Problem.

          Der Gesetzesgeber wollte 1997 mit der Strafvorschrift des § 177 Abs. I Nr. 3 StGB auch die Fälle erfassen, in denen „das Opfer starr vor Schrecken oder aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter dessen sexuelle Handlungen über sich ergehen läßt, ohne daß Gewalt ausgeübt oder zumindest konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird“.

          Was daraus in 15 Jahren geworden ist ist das Erschreckende:

          „Der Anwalt der Frau, Dirk Brockpähler, sagt, „die Jugendliche war von dem Urteil menschlich sehr betroffen.“ Er habe ihr den Fall ausführlich erklärt und denke, dass sie die Entscheidung der Juristen verstanden habe. „Wenn man unseren Rechtsstaat ernst nimmt, hätte das Gericht nicht anders urteilen können“, sagt Brockpähler. Es habe keine geschlossenen Türen gegeben, eine Flucht wäre also theoretisch möglich gewesen. Zudem hätten die Hilfeschreie seiner Mandantin in dem Mehrfamilienhaus gehört werden können. Das Mädchen sei also nicht „schutzlos ausgeliefert“ gewesen, schreibt der Spiegel. Die Richterin, die Staatsanwältin und der Anwalt der Frau stehen auf der gleichen Seite.

          „Im Zweifel musst du kratzen.“ rät der Anwalt Dirk Brockpahler allen Frauen.

          http://derstandard.at/1347492361865/Umstrittener-Freispruch-fuer-Vergewaltigung-in-Deutschland

          Eine Flucht wäre (sagen sie) theoretisch möglich gewesen, sie hätte möglicherweise gehört werden können, und weil der besoffene/bekiffte Mann in ihrer Gegenward zuvor nur eine andere (erwachsene) Frau gewalttätig misshandelt hatte (wofür er immerhin eingeknastet wurde), sie jedoch bloß gegen ihren ausgesprochenen Willen vergewaltigte, ist der gesamte, von ihr angezeigte Übergriff juristisch nicht als Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung zu werten.

          Alles klar?!

          Ich finde schon, dass dieses Vorgehen Einmaligkeitscharakter hat.

          Würden dieselben Kriterien auf andere Körperverletzungen übertragen, müsste womöglich die Mehrheit der Verfahren mit Freispruch enden („Sie hätten schließlich versuchen können wegzulaufen oder zu schreien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es dann nicht zu ihrer Verletzung gekommen wäre!“)

          „Was ich natürlich nicht gelten lassen kann, dass das Gesetz quasi von Männern für Männer gemacht wurde“

          Es wird – ziemlich deutlich – im Sinne der (Täter)Männer ausgelegt.
          Auch von Frauen.
          (Wie Alice Schwarzer meinte: Frau sein ist schön, reicht aber noch nicht.)

          Allerdings:
          Der Bundesgerichtshof in Strafsachen soll in den fünf Senaten mit Männern und Frauen im Verhältnis 7 zu 1 besetzt sein. Im Großen Senat seien Frauen praktisch nur auf Stellvertreterposten bei Verhinderung ihrer männlichen Kollegen relegiert. (alle Infos von ED2MURROW)

          Fazit: obwohl hier eine Frau das Urteil sprach, repräsentiert es eine Männerjustiz.

          Die werden wir nicht mit einem Kreuz an der richtigen Stelle los.

          Garantiert nicht.

          „Welche feministische Radikalkonstruktivistin würde schon behaupten, Vergewaltigung sei einfach ein sprachliches Konstrukt!“

          Sie ist es genauso wie einvernehmlicher Sex ein sprachliches Konstrukt ist.
          Die sexuell konnotierte Handlung (i.e. Manipulation der Geschlechtsteile min. Einer beteiligten Person) mag oberflächlich (also in Stichpunkten erzählt) dieselbe sein, die Geschichte rundherum ist eine völlig andere (und auf die kommts an, wir sind schließlich keine Automaten).

          Bei Vergewaltigung handelt sie von Ohnmacht (Opferperspektive) bzw. (Täterperspektive) Macht, dem anderen meinen Willen aufzuzwängen und dabei sexuelle Lust zu empfinden.

          Bei einvernehmlichem Sex bestätigen sich beide (alle) Seiten fortlaufend (dass das nicht der Wahrnehmung/Erfahrung der Meisten hier zu entsprechen scheint, betrübt mich genauso wie das Skandalurteil).

        • @Christian:

          „wenn du die Frage so stellt, dann ist eine Prüfung in der Tat egal. aber für den Vorsatz des Täters ist ja nicht darauf abzustellen was das Mädchen dachte, sondern was er dachte, was sie dachte. und da kommt es eben darauf an, wie sie nach aussen wirkte.“

          So, und hier wären wir nun. Irgendwie läuft es doch immer darauf hinaus. „Ich dachte, sie…“ Jaja, is klar.
          Ich bin der Meinung, einem Menschen ist zuzutrauen, einen Hauch Empathie zu zeigen. Jedem normalen Mann sollte klar sein, dass ein fünfzehnjähriges Mädchen nicht so abgebrüht ist, ihn dann halt einfach drüberrutschen zu lassen, um sich eine Diskussion zu sparen. Sie ist keine vierzigjährige Ehefrau, die dem zweiwöchigen Betteln ihres Ehemannes nachgibt, sondern eine Jugendliche allein in einer fremden Wohnung. Der Mann muss GEWUSST haben, dass sie eigentlich nicht will, selbst wenn sie nach dem ersten „Nein, ich will nicht“ nichts mehr gesagt hat. Sich damit rauszureden, dass es ja keine Vergewaltigung sein kann, wenn sie nicht aus Angst, sondern aus Resignation still gehalten hat, reicht doch einfach nicht!
          Wäre das Mädchen unter 14 gewesen, wäre das unstrittig Missbrauch Minderjähriger. Aber auch bei älteren Jugendlichen muss ein erwachsener Mann erhöhte Sensibilität beweisen! Im Zweifelsfall lässt er einfach von dem Mädchen ab und verzichtet auf den Sex. Daran ist ja schließlich auch noch niemand gestorben!

          • @Robin

            „Jedem normalen Mann sollte klar sein“

            Das ist die Beschreibung von (grober) Fahrlässigkeit. Wir brauchen aber Vorsatz.

            „Der Mann muss GEWUSST haben, dass sie eigentlich nicht will, selbst wenn sie nach dem ersten “Nein, ich will nicht” nichts mehr gesagt hat.“

            Das kommt darauf an, wie sie danach reagiert hat und auch von weiteren Faktoren: War ihm bewußt, dass sie unter dem Eindruck seiner anderen Gewalttaten stand und Gewalt befürchtete? Ansonsten wäre es vielleicht in der Tat interessant, dass sie die ganze Zeit theoretisch hätte gehen können.

            Wir haben einfach zu wenig Fakten.

            „Im Zweifelsfall lässt er einfach von dem Mädchen ab und verzichtet auf den Sex.“

            Es geht nicht um die moralische Frage, ob er Sex mit ihr hätte haben sollen, da bin ich voll bei dir. Es geht darum, ob ihn der Staat bestrafen kann, wenn er doch welchen hat.

      • @ Nick

        Wenn das Mädchen Zeugin der Misshandlung der einen Frau wurde und das Äußern eines klaren Neins unbestritten ist, dann halte ich das Urteil für falsch und den Vorgang für eine Vergewaltigung.

        • Wenn das Mädchen Zeugin der Misshandlung der einen Frau wurde und das Äußern eines klaren Neins unbestritten ist, dann halte ich das Urteil für falsch und den Vorgang für eine Vergewaltigung

          Das seh ich auch so, denn dann scheint eine Bedrohungssituation glaubhaft, auch wenn keine Drohung explizit ausgesprochen wurde.

        • @Roslin

          Das ist eben das Problem: Wir haben zu wenig Angaben zum Sachverhalt. Vieles ist ja reine Spekulation. Man müsste auch mehr über ihre „Duldung“ wissen, beispielsweise ob sich diese als „Duldung unter Angst“ oder als ein „Na gut, dann mach“ darstellte (gegebenenfalls mit dem Hintergedanken „du schlägst mich ja sonst wie die Andere“.). Zur Verurteilung gehört ja auch der Nachweis, dass sie ihre Duldung nicht als tatsächliche Duldung trotz vorherigen Neins, also als Meinungsänderung deuten konnte. Und das wiederum unter Beachtung der Unschuldsvermutung. Gerade bei einer Duldung aufgrund einer vorherigen Tat sicherlich nicht einfach nachzuweisen.

        • @ Christian

          Ich habe mich mit dem Fall nicht näher befasst, aber angeblich hat der Angeklagte doch selbst eingeräumt, dass sie sagte : „Nein, das will ich nicht.“

          Mehr kann ich doch von einer 15jährigen nicht verlangen, die vorher erlebt hat, wie brutal der betrunkene, bekiffte Mann agieren kann.

          • @Roslin

            Ihn nicht zu bestrafen ist ja auch kein Vorwurf an das Mädchen, dass sie etwas falsch gemacht hat. Es verbleibt bei Duldung eben immer eine gewisse Unsicherheit. Ich glaube nicht, dass man diese Lücke strafrechtlich wirklich sicher schließen kann, ohne gleichzeitig willkürlich zu werden.
            Die andere Gewalttat muss ja in deutlichem Abstand zu dieser Tat aufgetreten sein, er war ja deswegen bereits verurteilt.

            Interessant auch, dass das Urteil von einer Richterin gemacht wurde, wenn ich es richtig gelesen habe.

        • @ Christian

          „Ihn nicht zu bestrafen ist ja auch kein Vorwurf an das Mädchen, dass sie etwas falsch gemacht hat.“

          Das glaubst Du doch selbst nicht…

          Als ob sich nicht eh jedes Opfer eines Angriffs auf die sexuelle Selbstbestimmung fragen würde, was es hätte anders machen können.

          Höchstrichterlich bescheinigt zu bekommen, dass das Nein und ihr Wehren wohl nicht ausreichend waren, ist schon ein ziemlicher zusätzlicher Angriff auf ihre Autonomie.

          • @muttersheera

            „Höchstrichterlich bescheinigt zu bekommen, dass das Nein und ihr Wehren wohl nicht ausreichend waren, ist schon ein ziemlicher zusätzlicher Angriff auf ihre Autonomie.“

            Es war nicht höchstrichterlich, sondern meines wissens nach in erster Instanz.
            Und die Aussage, dass man ihn nicht verurteilen kann ist kein Vorwurf, dass sie etwas falsch gemacht hat, sie wird ja nicht im Gegenzug schuldig gesprochen.

        • „Ich glaube nicht, dass man diese Lücke strafrechtlich wirklich sicher schließen kann, ohne gleichzeitig willkürlich zu werden.“

          DAS JETZT ist Willkür.

          Zeig mir mal Fälle, wo Vergewaltiger in den Knast mussten, bitte…

        • „Es war nicht höchstrichterlich, sondern meines wissens nach in erster Instanz.“

          Richtig, mein Fehler. Und in Revision ist die
          Staatsanwaltschaft Gerüchten zufolge erst gegangen, nachdem der Fall medial publik geworden war.

          http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article109223030/Wann-ist-eine-Vergewaltigung-eine-Vergewaltigung.html

          „Und die Aussage, dass man ihn nicht verurteilen kann“

          – Nicht „nicht kann“, sondern „nicht will“ –

          „ist kein Vorwurf, dass sie etwas falsch gemacht hat, sie wird ja nicht im Gegenzug schuldig gesprochen.“

          Oh doch:
          Schuldig, diesen Mann scheinbar irgendwie erregt zu haben.
          Schuldig, sich nicht genug gewehrt zu haben.
          Schuldig, beim Versuch die körperliche Unversehrtheit zu verteidigen versagt zu haben.

          Strafe: lebenslang (in unserer heutigen Version, geschätzter Durchschnittswert).

          Und irgendwelche Spacken werden auch einen Fall wie diesen dazu verwenden, belegen zu wollen, dass Vergewaltigungen selten seien, es viele Falschanschuldigungen gäbe und eine Frau quasi nur behaupten müsse, ein Mann hätte sie falsch angesehen, damit dieser von Justiz und Gesellschaft in die Mangel genommen würde…

          • @muttersheera

            „Nicht “nicht kann”, sondern “nicht will” -“

            Da wirfst du der Richterin einiges vor. Warum meinst du macht sie das?

            „Schuldig, diesen Mann scheinbar irgendwie erregt zu haben.
            Schuldig, sich nicht genug gewehrt zu haben.
            Schuldig, beim Versuch die körperliche Unversehrtheit zu verteidigen versagt zu haben.“

            Das ist dein Verständnis des Urteils, rechtlich ist es falsch. Insofern verurteilst du sie gerade.

        • Oh Danke, sehr interessant:

          Fall 1: Entführung einer 7-jährigen aus dem Elternhaus, schwer-verletzt in Folge der Vergewaltigung <- ja, das ist ein "gutes Opfer", wo selbst der "Gutmütigste" nicht mehr meint, der Täter hätte sich vielleicht auch einfach nur "verschätzt" hinsichtlich des Opfer-Willens.

          Fall 2, der angebliche "Indizienprozess":
          "Als ein Beweis diente eine Kurznachricht, die der Ex-Mann am Tag nach der Tat an das Opfer schickte. Darin hatte er sich entschuldigt, er habe ihr nichts antun wollen."

          & Fall 3, indem der Wiederholungstäter in Sachen Körperverletzung dem vom Opfer geschilderten Tathergang nicht widerspricht, verbindet (mit Fall 1) das Element Gewalt auch in anderem, nicht-sexuellen Zusammenhang.

          Was, folgerst Du, hätte die damals 15-jährige denn machen müssen, damit er für die Vergewaltigung an ihr verurteilt hätte werden "können"?

          Denkst Du wie Dirk Brockpahler, dass Kratzen das Mittel der Wahl gewesen wäre?

          • @muttersheera

            „Denkst Du wie Dirk Brockpahler, dass Kratzen das Mittel der Wahl gewesen wäre?“

            Keine Ahnung, vielleicht war es für ihre Sicherheit tatsächlich das Beste. Natürlich: Für eine Verurteilung sind Spuren, dass sie sich gewehrt hat, sehr hilfreich. Das Opfer ist aber nicht in der Pflicht solche Spuren zu schaffen. Gleichzeitig erfordert eine Verurteilung das Beweisen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale durch den Staat (nicht das Opfer). Das darf in einem Rechtsstaat nicht durch „er ist ein Schwein und was er ihr angetan hat war schlecht, auch wenn wir die Tatbestandsmerkmale nicht belegen können“ ersetzt werden.

        • @ muttersheera

          Ein Beispiel für einen „Vergewaltiger“, der in den Knast musste in unserer Vergewaltigungskultur:

          http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-79973982.html

          Vergewaltigungen sind relativ selten und es gibt relativ viele Falschbeschuldigungen, die fast nie adäquat bestraft werden, obwohl eine Falschbeschuldigung das Leben eines Falschbeschuldigten ebenso effektiv ruinieren kann wie eine Vergewaltigung das Leben eines Vergewaltigungsopfers.

        • „Keine Ahnung, vielleicht war es für ihre Sicherheit tatsächlich das Beste.“

          Was jetzt? Sich nach einem effektlos verpufften Nein vergewaltigen zu lassen? Und hinterher von Vater Staat gesagt zu bekommen, sie hätte sich mehr wehren müssen, damit das auch als Vergewaltigung durchgeht?

          Wirklich, das „Mitleid“ mit Opfern kennt in diesem „femizentrischen Staatsapparat“ keinerlei Grenzen…

          • @Muttersheera

            Es ist wohl eine Frage der Gewichtung. Um so eher man eine Verurteilung will um so eher muss man Beweismittel schaffen. Die Spuren evtl Gewalt an ihrem Körper wären insoweit auch ausreichend. Die Frage ist eben, was er da gemacht hätte.

            Die Frage ist: Siehst du diesen Gegensatz?

            Wenn ja, wie löst du ihn auf? Was wäre für dich ein Rechtsstaatliches Verfahren und welche Anforderungen an Vorsatz und Beweise würdest du stellen?

        • @ Christian

          Also wenn unbestritten ist, dass sie Nein gesagt hat, er nicht behauptet, sie sei danach auf ihn zu gekommen, sondern weiterhin er sich ihr aufgedrängt hat bishin zum GV-Vollzug und sie danach Anzeige erstattet, scheint der Fall für mich eindeutig (selbst ohne die hier konkret vorangegangene Gewaltkulisse).

          Ich wüsste gerne, ob seine Verteidigung wirklich vorangig darauf aufbaute, dass sie nicht versucht hat zu fliehen oder Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen.
          Oder ob es auch konkreter darum ging, dass er durch ihre Apathie hindurch provozierendes bzw. Zustimmendes Verhalten meint wahrgenommen zu haben…

          • @muttersheera

            Auch nach einem ersten Nein kann man seine Meinung ändern oder? Vielleicht legte ihre danach erfolgte „Duldung“ über die wir nicht viel wissen zumindest die Möglichkeit nahe, dass er dachte, dass sie konkludent in seine Handlungen einwilligt. Dann wäre bereits ein Freispruch vorzunehmen.

            „Oder ob es auch konkreter darum ging, dass er durch ihre Apathie hindurch provozierendes bzw. Zustimmendes Verhalten meint wahrgenommen zu haben…“

            Da sagst du es ja selbst.

        • @Roslin:
          Wenn das Mädchen Zeugin der Misshandlung der einen Frau wurde und das Äußern eines klaren Neins unbestritten ist, dann halte ich das Urteil für falsch und den Vorgang für eine Vergewaltigung.

          Keine Ahnung, ob sie tatsächlich Zeugin der Misshandlung der einen Frau war. Das das stand ja nur in der Pressemitteilung zum Prozessbeginn, und die werden meines Wissens oft sehr schlampig produziert.

          Man kennt eben keine Details, und der bei der Urteilsbegründung offenbar doch anwesend gewesene Lokalreporter war für meinen Geschmack ein bisschen auf Skandal gebürstet.

          Wenn Staatsanwaltschaft und Nebenklage keine Verurteilung beantragt haben, dann wird das wohl seinen Grund haben, dann schien die Sache sehr klar zu sein.

          Oder es war ein Deal, der Angeklagte hat ja für die Körperverletzung 3 Jahre gekriegt, was viel für eine einfache Körperveretzung ist. Sofern es eine einfache Körperverletzung war.

          Es wurde Revision seitens der Staatsanwaltschaft eingelegt (es gibt keine 2. Instanz), und der BGH wird wohl ausnahmweise mal seine Entscheidung begründen. Dann wissen wir mehr, die werden ja idR online gestellt.

          Klar, dass der Lila Mob jetzt einen wilkommenen Anlass sieht so zu tun, als sei Vergewaltigung straffrei. Weg mit dem Täterschutz, vulgo: Angeklagtenrechten!

          Bei unschuldig Verurteilten kocht die allgemeine Empörung nicht so hoch, und niemand weiß wieviele es sind. Die haben keine Lobby, und können nicht mit Empathie rechnen. Das sind ja keine unschuldig Verurteilten, wer veruteilt wurde ist schon per Definition schuldig.

          Die letzte Untersuchung dazu ist aus den 1970ern, während man von Regalkilometern und von Forschungsmilliarden sprechen kann, wenn es darum geht, dass „es zuwenig verurteilte Vergewaltiger gibt“

          Ich kann für diese heuchlerische gutmenschelnde Skandalbaggage nur noch tiefen Ekel empfinden, obwohl mir das Mädchen leid tut.

        • @ Nick

          *Ich kann für diese heuchlerische gutmenschelnde Skandalbaggage nur noch tiefen Ekel empfinden, obwohl mir das Mädchen leid tut.*

          Ja, ein Deal wäre auch möglich.

          Obwohl es dann ein Skandal wäre, dass solche Deals zulasten eine mutmaßlichen Opfers möglich sind, dem dann keine Genugtuung zuteil wird, das nichts davon hat, wenn die geprügelte Frau mehr davon erhält als üblich.

          Was die Beurteilung der feministischen Geiferbrigade angeht, sind wir uns einig.

          Wenn es um Fälle wie den des Lehrers Arnold geht, herrscht dort, die doch so sehr um Gerechtigkeit besorgt sind, dröhnendes Schweigen.

        • @ Christian

          „Auch nach einem ersten Nein kann man seine Meinung ändern oder?“

          Türlich. Und aus einem JA kann auch wieder ein NEIN werden… wenn mensch das kommuniziert.

          @ Roslin

          „Wenn es um Fälle wie den des Lehrers Arnold geht, herrscht dort, die doch so sehr um Gerechtigkeit besorgt sind, dröhnendes Schweigen.“

          Um zu einem Fall „Arnold“ zu werden braucht man auch wirklich sagenhaft viel Pech…

        • Ach, davor noch:

          „Da wirfst du der Richterin einiges vor. Warum meinst du macht sie das?“

          Weil sie es so gelernt hat bzw. die ständige Rechtssprechung kennt und natürlich nicht wollte, dass ihr Urteil wieder kassiert wird.

          Und, vielleicht (ausschließen kann frau das nie), war sie auch ein klitzekleines bißchen der Meinung, dass eine 15-jährige, die die Nacht bei einem verheirateten und berauschten Mann verbringt, einen Denkzettel durchaus verdient hat…

          „Das ist dein Verständnis des Urteils, rechtlich ist es falsch. Insofern verurteilst du sie gerade.“

          Was ne Frechheit!

          Das ist meine Auffassung dessen, was bei ihr in Folge des Urteils als Botschaft angekommen ist.

          Im offenbaren Gegensatz zu Dir gelingt es mir durchaus, mir ihre Gefühlswelt vorzustellen.

          Sie ist jetzt 19.

          Stell Dir vor Du träfst sie in ein paar Jahren…

          Btw: hattest Du schon mal eine sexuelle Beziehung zu einer Frau, bei der sich rausstellte, dass sie Dämonen aus der Vergangenheit quälen?

          • @muttersheera

            „Weil sie es so gelernt hat bzw. die ständige Rechtssprechung kennt und natürlich nicht wollte, dass ihr Urteil wieder kassiert wird.“

            Die ständige Rechtsprechung hätte sie nicht aufgehalten, wenn sie nur hätte darlegen können, dass er wußte, dass sie mit ihrer Duldung nicht einwilligt.

            „Und, vielleicht (ausschließen kann frau das nie), war sie auch ein klitzekleines bißchen der Meinung, dass eine 15-jährige, die die Nacht bei einem verheirateten und berauschten Mann verbringt, einen Denkzettel durchaus verdient hat…“

            Eine sehr weitgehende Interpretation. Vielleicht gab der Sachverhalt auch einfach nicht mehr her und die Richterin hat die Faust in der Tasche geballt?

            „Das ist meine Auffassung dessen, was bei ihr in Folge des Urteils als Botschaft angekommen ist.“

            Und das kannst du weswegen beurteilen?

            „Btw: hattest Du schon mal eine sexuelle Beziehung zu einer Frau, bei der sich rausstellte, dass sie Dämonen aus der Vergangenheit quälen?“

            Nein, glücklicherweise nicht. Würde ich auch sein lassen. Warum sollte ich mir das antun?

        • „Die ständige Rechtsprechung hätte sie nicht aufgehalten, wenn sie nur hätte darlegen können, dass er wußte, dass sie mit ihrer Duldung nicht einwilligt.“

          Und unter welchen Umständen weiß ein Mann, dass die Duldung infolge eines Neins nicht mit Zustimmung zu verwechseln ist?

          „Und das kannst du weswegen beurteilen?“

          Ich war auch mal 15 und habe stundenlang darum gebettelt, dass der Mann, der mir aufs Klo gefolgt war, mich wieder gehenlässt, während er versuchte mich zu „überzeugen“. Ich hab nicht gekratzt und nicht geschlagen, nur beständig geredet… und ihn NICHT angefasst.

          Für heutige Rechts-Maßstäbe wäre das bei Weitem nicht genug Gegenwehr gewesen, um als sexuelle Nötigung gewertet zu werden (für damalige auch nicht).

          Lucky me…

          „Nein, glücklicherweise nicht. Würde ich auch sein lassen. Warum sollte ich mir das antun?“

          Nicht, dass ich denken würde man sollte Menschen mit derartigen Erfahrungen bewusst suchen, aber man sieht es der Person ja nicht (immer) an, was sie erlebt hat…

          Verstehe ich das denn richtig, dass Du eine Beziehung beenden würdest, wenn sie Dir irgendwann gestehen würde, dass sie eine schlechte Erfahrung noch nicht ganz verarbeitet hat?

          • @muttersheera

            „Verstehe ich das denn richtig, dass Du eine Beziehung beenden würdest, wenn sie Dir irgendwann gestehen würde, dass sie eine schlechte Erfahrung noch nicht ganz verarbeitet hat?“

            Eine Beziehung beenden? Das hängt natürlich davon ab, wie emotional verstrickt man schon ist. Wenn man erst in der Kennenlernphase ist, dann wäre es aus meiner Sicht ein guter Grund es sein zu lassen, wenn sie da vieles noch nicht verarbeitet hat.

            Warum sollte man denn deiner Meinung nach eine Beziehung, die so schwierig zu werden verspricht, überhaupt eingehen? Gerade wenn meine Chancen gut sind in einer Beziehung mit einer „unbelasteten Frau“ wesentlich weniger Probleme zu haben. Gerade wenn sie im sexuellen Bereich vieles noch nicht verarbeitet hat, dann ist ja damit zu rechnen, dass es da Probleme geben wird. Sie ist dann vielleicht auch besser bei jemanden aufgehoben, der zB enthusiatischen Konsens besser findet als jemanden, der sein Sexualleben gern unkompliziert und ohne beständiges Nachfragen hat.

            Ich hatte mal ein Date, welches wohl Mißbrauchserfahrungen hatte. Sie hat bereits beim zweiten Date ein Gespräch über sexuellen Mißbrauch angefangen, stand zudem gleichzeitig auf sehr dominante Männer, fragte beständig Beschützereigenschaften ab und shittestete die ganze Zeit. Vielleicht war das ihr Weg über ihren Mißbrauch hinwegzukommen, indem sie die Verantwortung abgegeben hat. Ich habe es komplett als Warnzeichen gesehen, eine gemeinsame Freundin gefragt, die meinte, sie hätte mal was von einem eigenen Mißbrauch erzählt, und die Finger von der Sache gelassen.

        • @Christian:

          „Man müsste auch mehr über ihre “Duldung” wissen, beispielsweise ob sich diese als “Duldung unter Angst” oder als ein “Na gut, dann mach” darstellte“

          Also bei aller Liebe, Christian… wie um alles in der Welt kann man ernsthaft mutmaßen, dass einem 15jährigen Mädchen vor einer drohenden Vergewaltigung der lapidare Gedanke „Na gut, dann mach“ durch den Kopf schießen könnte?
          Dass die Art der Duldung eine „Duldung aus Angst“ war, steht ja wohl völlig außer Frage.

          • @Robin

            wenn du die Frage so stellt, dann ist eine Prüfung in der Tat egal. aber für den Vorsatz des Täters ist ja nicht darauf abzustellen was das Mädchen dachte, sondern was er dachte, was sie dachte. und da kommt es eben darauf an, wie sie nach aussen wirkte.

        • Um zu einem Fall “Arnold” zu werden braucht man auch wirklich sagenhaft viel Pech…

          ..oder eine Justiz, die sich von Feminist.I.nnen vereinnahmen lässt, und ihn in seinen Verteidungsmöglichkeiten erheblich einschränkt. Er durfte nicht einmal die Nebenklägerin ordentlich befragen.

          Aber das nehmen wir mal einfach billigend in Kauf.

          Wieviel „Pech“ dazu gehören soll, kann Muttersheera nicht wissen, dazu gibt es keine andere Grundlage als ihre vorsätzliche Ignoranz. Wir beklagen mal ausufernd fehlende Empathie, zu der wir selbst nicht die Spur bereit sind.

          Ich habe einen Rechtsanwalt weinen sehen, weil er seinem Mandanten nicht helfen konnte. Hinterher tauchten Zeugen auf, gegenüber denen die Nebenklägerin bekundet hat, gelogen zu haben. Wiederaufnahme: Keine Chance, unter fadenscheiniger Begründung abgelehnt. Deutsche Richter irren nicht.

          So gesehen hat Arnold extremes Glück gehabt, Weideraufnahmeverfahren sind _sehr_ selten. Was eben nur sehr dumme oder vorsätzlich ignorante Menschen als Indiz dafür werten können, dass es entsprechend wenig unschuldig Verurteilte gibt.

          Genützt hat es ihm nichts, man hat ihn einfach gegen die Wand laufen lassen.

          Immerhin, so wurde ein Teil des Gesichtes sichtbar.

        • @robin
          „Dass die Art der Duldung eine “Duldung aus Angst” war, steht ja wohl völlig außer Frage.“
          Nö, eben nicht. Auch von einem 15 jährigen Mädchen kann erwartet werden, das sie sich wehrt, wenn sie etwas nicht möchte. Wenn es Mädchen und Frauen so einfach gemacht wird, eine Vergewaltigung anzuzeigen, dann steht jeder Mann mit zwei beinen im Knast, schon jetzt gibt es mehr Falschanschuldigungen als echte angezeigte Vergewaltigungen, nicht auszudenken, wenn das noch mehr gelockert wird, die Spanische Inquisition wäre dagegen ein Witz gewesen.

        • Stimmt, dieser eine Artikel aus dem österreichischen (oder wars schweizerischen?) Äquivalent der BILD-Zeitung… und natürlich die vielen, vielen Belege, die du irgendwann mal irgendwo im Internet gepostet oder zuhause in dein Tagebuch geschrieben hast.

          Und all das stimmt genau so wie dein nachdrücklicher Einwurf, dass Frauen vor der deutschen Justiz keine Vergewaltigerinnen sein können. Übrigens schade, dass du dazu nichts mehr gesagt hast, wenn ich dir schon für deinen Scharfsinn gratuliere könntest du wenigstens danke sagen…

        • @robin
          Das du, um weiterhin in deiner kleinen heilen Welt zu bleiben, die Aussagen der Polizei und Experten, die die Verletzungen untersuchen und Bewerten ist halt so ne sache, was gilt für dich dann noch als Beleg, wenn du die Aussagen der Menschen nicht anerkennst, die sich damit tagtäglich beschäftigen?

          Und ja, Frauen können laut Strafrecht einen Mann nicht vergewaltigen, da dafür eine Penetration notwendig ist, laut Gesetz, und Frauen dafür das Körperteil fehlt, ist natürlich völliger Schwachsinn, aber die Femijustiz möchte es so.

        • Ich habe dir schon ausgeführt, dass dies Schwachsinn ist, aber auch wenn du offensichtlich verlangst, dass ich jeden Link lese, der von dir mal irgendwo im Internet gesetzt worden ist, schaffst du es doch gleichzeitig nicht, meine Antworten HIER an dich zu lesen. Also lass mich doch einfach in Ruhe, mit jemanden wie dir ist eine fruchtbare Diskussion völlig unmöglich.

        • @robin
          „Ich habe dir schon ausgeführt, dass dies Schwachsinn ist“
          Ist halt aber Gesetz, da kannst du ausführen so viel du willst, die Richter kümmern das nicht.

          „aber auch wenn du offensichtlich verlangst, dass ich jeden Link lese, der von dir mal irgendwo im Internet gesetzt worden ist“
          Verlange ich nicht, aber offenbar hast du die Links zur Falschanschuldigung gelesen, sonst wüsstest du ja nicht von ihnen. Und ist immer wieder erstaunlich, wie von Feministinnen Aussagen von Menschen einfach nicht angenommen werden, die sich Tagtäglich mit diesen dingen beschäftigen, nur weil es nicht ins Welbtbild von Feministinnen passt. Es ist aber Realtiät, die meisten angezeigten Vergewaltigungen sind Falschanschuldigungen, und das ist bewiesen.

          „schaffst du es doch gleichzeitig nicht, meine Antworten HIER an dich zu lesen.“
          Doch, mache ich, ich gehe sogar explizit darauf ein.

          „Also lass mich doch einfach in Ruhe, mit jemanden wie dir ist eine fruchtbare Diskussion völlig unmöglich.“
          Wenn du diskutieren würdest, aber du wirfst einfach was ein, und möchtest dann, das das sofort akzeptiert wird, auch wenn man Gegenbelege hat. Tut man das nicht, bist du Beleidigt. Typisch weibliches verhalten.

        • @robin
          Und es genau das, was du nicht wahrhaben möchtest: Es ist keine Meinung, sondern Fakten, die von der Polizei kommen und von Menschen, die die Verletzungen untersuchen, ob diese von einer Vergewaltigung stammen oder nicht.

    • Auch SPON berichtet:

      http://www.spiegel.de/panorama/justiz/vorwurf-der-vergewaltigung-landgericht-essen-spricht-angeklagten-frei-a-855639.html

      Interessant, wie weit das Entgrenzen des Gewaltbegriffes offenbar auch unter Juristen schon gediehen ist:

      Auch Strafrechtsexpertin Hörnle kann die Empörung nachvollziehen. Die Entscheidung des Landgerichts sei zwar unter den gegebenen Umständen richtig, „man muss sich allerdings fragen, ob das Gesetz, das dem Urteil zugrunde liegt, es auch ist“. Der Fall habe gezeigt, dass der Gesetzestext an dieser Stelle unbefriedigend ist.

      Dennoch ergebe es Sinn, objektive Anzeichen für eine Vergewaltigung im Strafgesetzbuch aufzulisten, sagt Hörnle. Sonst könnte kaum bewiesen werden, ob eine Frau die Wahrheit sagt, wenn sie von dem Geschlechtsverkehr als Vergewaltigung berichtet.

      Das, was Hörnle als „Anzeichen“(sic!) bezeichnet:

      (1) Wer eine andere Person
      1. mit Gewalt,
      2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
      3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, [..]

      ..sind gerade keine „Anzeichen“, sondern genau die Tatbestandsmerkmale, die verwerflich sind, die die Außerkraftsetzung des Selbstbestimmungsrechtes durch Gewalt konstituieren.

      Fast gleichlautend in der Hinsicht z.B. die §§ zu Raub und Nötigung, wobei dort schon die „schutzlose Lage“ fehlt.

      Wenn man hier von „Anzeichen“ spricht, dann meint man wohl ganz klar, dass der Unrechtsgehalt in etwas Anderem liegt als im Brechen des Opferwillens durch die Ausübung von Gewalt.

      Die „Penetration“ an sich wird also zum Gewaltakt konstruiert. Zu einem Gewaltakt, der lediglich Straffrei ist, wenn die Frau einwilligt, so wie die Ohrfeige straffrei ist wenn der Geohrfeigte einwilligt.

      Das ist der Dworkineske / neoviktorianische Kern der ganzen Debatte: Die Frau opfert sich bei der „Penetration“, und im Patriarchat kann dieses Opfer unmöglich freiwillig sein. (der kodifizierte stark strafverschärfende Begriff „Penetration“ ist in jedem Falle gegen den Dömon Phallus gerichtet, von daher spreche ich hier von „Frau“)

      Es wäre etwas ganz anderes, wenn man die Initimsphäre, etwa in Analogie zum Hausfrieden, schützen wollte. Wer gegen meinen Willen in meine Wohnung eindringt, handelt ohne Zweifel auch dann verwerflich wenn er dabei keine Gewalt ausübt. Wenn er dabei Gewalt ausübt, ist das dann erheblich strafverschärfend, und es kommen andere Straftatbestände hinzu.

      Wenn man dieses imho wesentlich passendere Rechtsgut als Vergleich heranzöge müsste man allerdings das Strafmaß entsprechend anpassen, und vor allem: übliche Gepflogenheiten berücksichtigen. Üblicherweise teilt man Besuchern z.B. nur durch eine Geste mit, dass man ihr Eintreten wünscht, und „Raus!“ sagt man auch gelegentlich mal nicht ganz ernst gemeint. Weiterhin müsste man berücksichtigen, dass man sich der Verletzung der sexuellen Intimssphäre idR entziehen kann, indem man z.B. aufsteht und geht. Beim Hausfrieden hingegen muss ja der Verletzer aktiv werden, sofern er bereits in der Wohnung ist und „gehen soll“. Es ist imho z.B. einer Frau zuzumuten, bei Mißverständnissen aufzustehen und die Szene zu verlassen. Wenn sie daran gehindert wird, greift ja der Vergewaltigungsparagraf. Es würden also zusätzlich zur bisherigen Regelung die Fälle erfasst, in denen die Frau keine Möglichkeit dazu hat, sich dem zu entziehen, wobei das Strafmaß berücksichten müsste, dass keine Gewalt angewendet wurde.

      Das passte dem strafgeilen lila Lynchmob natürlich gar nicht, weil es diese Fälle berechtigterweise als weniger verwerflich ansähe als diejenigen, bei denen Gewalt angewendet wurde. Was ganz klar zeigt, dass es nicht um Lösungen, sondern um die radikalisierende Politisierung von Ängsten und Unwohlheiten geht, die fast jede Frau kennt.

      Der feministische Diskurs setzt zuvörderst selbst stark auf den Mythos des aus dem Busch springenden, krankhaften Gewalttäters auf: Er benutzt ihn ausgiebig, um Verletzungen der Intimssphäre so verwerflich wo nur möglich erscheinen zu lassen, und verhindert so eine sachliche Diskussion des Themas Intimssphäre. Dabei macht er sich den um sich greifenden reaktionären Mobinstinkt „Straflust“ zunutze, der maßgeblich von der BLÖDzeitung angeheizt wurde/wird, und auf gefährliche Weise den Rechtsstaat aushölt.

      Es kann eben nur ein gewisses Maß an Sicherheit vor Kriminalität geben, wenn man einen Rechtsstaat will. Und die Alternative zum Rechtsstaat wäre ein Staat, der selbst starke Unsicherheit produziert.

      • @ Nick

        „Es ist imho z.B. einer Frau zuzumuten, bei
        Mißverständnissen aufzustehen und die Szene
        zu verlassen. Wenn sie daran gehindert wird,
        greift ja der Vergewaltigungsparagraf.“

        So glauben wir Männer, in unserer
        logisch rationalen Art, sollten
        sich Frauen in solchen Situationen
        eigentlich verhalten.
        So läuft es aber in vielen Fällen
        nicht ab.

        Trigger Warnung!

        Biomechanisch gesehen ist der
        Geschlechtsverkehr zwischen
        Erwachsenen, anatomisch normal
        gebauten Menschen mit minimaler
        Erfahrung, an sich ein völlig
        banaler Vorgang.
        Die Klassifizierung des Ereignisses
        erfolgt nachträglich, manchmal
        nach Tagen oder gar Jahren.
        Dabei ist die eigene Referenz nicht
        mal so massgebend. Es braucht
        vielfach äussere Referenzen damit
        die Frau das Ereignis emotional
        einordnen kann.
        In dieser Kunst des nachträglichen
        Rationalisierens sind Frauen
        absolut Spitze: Hamster rennt
        auf Overkill.

      • „Die “Penetration” an sich wird also zum Gewaltakt konstruiert. Zu einem Gewaltakt, der lediglich Straffrei ist, wenn die Frau einwilligt, so wie die Ohrfeige straffrei ist wenn der Geohrfeigte einwilligt.

        Das ist der Dworkineske / neoviktorianische Kern der ganzen Debatte: Die Frau opfert sich bei der “Penetration”, und im Patriarchat kann dieses Opfer unmöglich freiwillig sein. (der kodifizierte stark strafverschärfende Begriff “Penetration” ist in jedem Falle gegen den Dömon Phallus gerichtet, von daher spreche ich hier von “Frau”)“

        Versteh ich das richtig, dass du dich persönlich beleidigt fühlst, weil dein Penis unter gewissen Umständen zum Instrument einer Straftat werden könnte?

        Übrigens, auch gewaltsam herbei geführter passiver Oralverkehr gilt als Vergewaltigung. Dabei wird nicht das Opfer penetiert, nur der Täter oder die Täterin.

        • @robin
          „Versteh ich das richtig, dass du dich persönlich beleidigt fühlst, weil dein Penis unter gewissen Umständen zum Instrument einer Straftat werden könnte?“
          Warum auch nicht? Frauen können ja laut gesetz nicht vergewaltigen. Die Feministische Welt ist also in bester Ordnung, Mann = Täter Frau = Opfer. Das das absoluter Schwachsinn ist, das interessiert Feministinnen aber nicht.

        • Juristisch können Frauen Täter sein und Männer können Opfer sein. Im Gesetz ist von „Personen“ die Rede. Frauen haben natürlich keinen Penis, den sie dem Opfer einführen können, aber auch die Penetration mit Gegenständen zählt als Vergewaltigung. Laber also nicht so eine Scheiße.

          • @Robin

            Hier vielleicht für alle noch einmal der einschlägige Paragraph

            http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
            § 177
            Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
            (1) Wer eine andere Person

            1. mit Gewalt,
            2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
            3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
            nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

            (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

            1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
            2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
            (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

            1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
            2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
            3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
            (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

            1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
            2. das Opfer
            a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
            b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
            (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

            Wenn der Paragraph so zu verstehen ist, dass das Eindringen in den Körper des Opfers erfolgen muss, dann kann bei einem Mann, der zu vaginalen Sex mit einer Frau gezwungen wird (sicherlich seltenere Fälle) der Legaldefinition nach keine Vergewaltigung stattfinden. Umgangssprachlich würde man es aber wohl als Vergewaltigung sehen

            Bitte daran denken:

            Kommentare sollten im Ton höflich und sachlich bleiben.

        • Verzeihung, aber ich habe nun mal meine Probleme damit, höflich zu bleiben, wenn andere nicht sachlich bleiben können, sondern einen solchen tragischen Fall als Anlass nehmen, ihren Frauenhass zu zelebrieren.

          Allerdings verstehst du (2)1 glaub ich falsch.
          „1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder“

          Hier wird nicht gesagt, dass das Eindringen in den Körper des Opfers erfolgen muss. Wikipedia (jaja, ich weiß) sagt hierzu: „… zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere sexuelle Handlungen) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird.“

          Wenn das stimmt, was ich stark annehme, dann wäre es in der Tat angebracht, den Gesetzestext ein wenig eindeutiger zu formulieren, wobei „den Beischlaf vollziehen“ ja schon eindeutig ist.

          Aber egal ob durch, ah, „passive Penetration“ oder lediglich durch Penetration durch Gegenstände – Frauen können vor der deutschen Justiz Vergewaltigerinnen sein. Damit ist und bleibt imions Unterstellung falsch.

        • Versteh ich das richtig, dass du dich persönlich beleidigt fühlst, weil dein Penis unter gewissen Umständen zum Instrument einer Straftat werden könnte?

          Ja, du verstehst mich ziemlich falsch.

          Die Straftatbestände sind nicht auf graduell unteschiedliche Intensitäten der Verletzung der sexuellen Intimssphäre ausgerichtet, sondern eher darauf, wie ein Mann das üblicherweise tut.

          Natürlich ist es sehr schwer, objektive Kriterien für diese Intensität festzustellen, aber „Penetrieren“ scheint mir gerade unter dem Aspekt ziemlich beliebig zu sein.

          „Finger in den Mund stecken“ kann weit weniger demütigend sein als z.B. jemand dazu zu zwingen, sein Geschlechtsteil zu küssen.

          Übrigens, auch gewaltsam herbei geführter passiver Oralverkehr gilt als Vergewaltigung. Dabei wird nicht das Opfer penetiert, nur der Täter oder die Täterin.

          Das wäre mir jetzt neu, mag aber sein.

          Ich frage mich nur eben, warum Penetration so einen hohen Sybolgehalt hat, wenn sich ohne Weiteres sofort demütigendere/schwerwiegendere Begehensformen finden lassen.

          Was imho eben einen historischen Grund hat.

      • (1) Wer eine andere Person
        1. mit Gewalt,
        2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
        3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, [..]

        Unter Würdigung der konkreten Umstände, die mir nicht vollumfänglich bekannt sind, könnte Punkt drei durchaus gegeben sein.
        Fakt ist, dass der Beschuldigte wegen Gewalttätigkeit zu einer mehrjährigen Strafe verurteilt wurde (hab ich jedenfalls so gelesen).
        Berücksichtigt man weiterhin das Alter des Mädchens, so müssen strengere Massstäbe angelegt werden, d.h das einfache „Nein, ich will das nicht“ ist bei einer 15-jährigen anders zu bewerten als bei einer erfahrenen Frau, von der man erwarten dürfte, dass sie sich der Situation einfach entzieht (oder dies zumindest versucht).
        Eine Bedrohungssituation kann auch vorliegen, ohne dass eine Drohung explizit ausgesprochen wurde. Bei einer 15-jährigen sind die Ansprüche an die Glaubhaftigkeit, dass eine „Ausnutzung der Lage“ stattfand, tiefer anzusetzen.

        Alles in allem ist der Fall so klar nicht.

    • ..wenn die 15-Jährige tatsächlich mit ansehen musste, wie der Angeklagte die Prostituierte verprügelt, dann ist das Vorliegen einer „Schockstarre“ imho durchaus wahrscheinlich.

      In Analogie zum Hausfriedensbruch wäre das: Jemand schlägt vor meiner Tür einen Dritten zusammen, und bittet mich anschließend um Einlaß in meine Wohnung. Wenn ich die Tür nicht zuschlagen kann, dann neige ich vielleicht dazu, ihm Einlass zu gewähren, obwohl ich das nicht will.

      Das ist aus rechtsstaalicher Sicht ein kaum zu lösendes Problem, denn die „Drohung“ des Gewalttäters besteht darin, dass _ich_ annehme dass der Gewalttäter mir gegenüber gewalttätig wird.
      Wenn jemand annimt, dass ein anderer Gewalttätig werden wird, dann kann man diesen anderen eben nicht deshalb belangen. Das klingt vielleicht tragisch, aber der Zweck des Rechtes ist die Aufrechterhaltung einer Ordnung, in der Gewalt kein legitimes Mittel ist. Eben nicht mein Bestrafungsbedürfnis. Und die Ordnung wird aufrecht erhalten dadurch dass die Handlung, die mir Angst bereitete belangt wird: Der Schläger wird wg. Körperverletzung des Dritten belangt.

      So auch hier geschehen.

      Sonst könnte man Araber von der Straße weg verhaften und verurteilen, weil man allgemein annimmt dass Araber zu Gewalt neigen. Der Mangel an Rechtsstaatsbewußtsein auf feministischer Seite ist erschreckend, sie bewegt sich allzu oft auf allertiefsten Stammtischniveau.

  11. Pingback: Urteil im Fall Kachelmann gegen Claudia Dinkel auf Schadensersatz (OLG Frankfurt, 28.09.2016, 18 U 5/14 | Alles Evolution

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