Die Vorteile der Ehe

Ein Artikel in der Süddeutschen fasst die Vorteile der Ehe in rechtlicher Hinsicht zusammen:

Wenn ein verheiratetes Paar ein Kind bekommt, hat das Baby rechtlich gesehen ganz automatisch Mutter und Vater. Das Sorgerecht liegt bei beiden gemeinsam. Sind die Eltern allerdings nicht verheiratet, muss der Vater seine Vaterschaft beim Jugendamt oder einem Notar erst anerkennen lassen. Außerdem muss das Paar eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Waren die Aussichten lediger Väter nach einer Trennung früher reichlich düster, wurden ihre Rechte 2013 gestärkt. Das Gesetz geht jetzt davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht auch bei fehlender Heiratsurkunde der Idealfall ist.

Also zumindest der Vorteil, dass man innerhalb der Ehe keine besonderen Anerkenntnisverfahren braucht und alles gleich geregelt ist (Nachteil: Man ist auch dann der Vater, wenn man es eigentlich nicht ist)

Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist in Deutschland nur verheirateten Paaren möglich. Ist ein Paar nicht verheiratet, kann nur einer von beiden das Kind adoptieren – wobei viele Jugendämter in Deutschland Adoptivkinder generell nur an Eheleute vermitteln. Männer und Frauen in eingetragenen Lebenspartnerschaften können dank einer Gesetzesänderung vom Mai 2014 das Adoptivkind des Partners nun auch als ihres annehmen.

Das Adoptionsrecht setzt voraus, dass man verheiratet ist. Der Gedanke dahinter ist, dass man dem Kind eine gewisse Verlässlichkeit der elterlichen Paarbindung geben will.

Egal, wie lange man zusammenlebte: Wenn der Lebenspartner stirbt und es gibt keine standesamtliche Beglaubigung dieser Beziehung, ist der Hinterbliebene für das Gesetz unsichtbar. Das heißt, er hat keinerlei Anspruch, etwas zu erben. Zwar verfassen viele Menschen deswegen ein Testament – doch selbst dann sind nicht Verheiratete deutlich schlechter gestellt. Während für Eheleute und eingetragene Lebenspartner bei einer Erbschaft ein Freibetrag von 500 000 Euro gilt, liegt dieser bei nicht Verheirateten bei 20 000 Euro, obendrein entfallen Steuervorteile.

Steuerbegünstigungen in der Erbschaft können erhebliche Vorteile bringen, wenn beispielsweise der eine Partner in einem Haus leben möchte und man in der Hinsicht kein gemeinsames Eigentum hatte oder andere Vermögen übertragen werden sollen. Die Freibeträge in der Schenkungssteuer sind ebenfalls höher.

Mieten und Wohnen

Wer darf mit in die Mietwohnung? Wer seinen Ehepartner einziehen lassen will, muss den Vermieter vorher nicht um Erlaubnis bitten – wer nicht verheiratet ist dagegen schon. Allerdings hat der Vermieter praktisch keine Chance, dieses Anliegen zu verwehren, es handelt sich also vor allem um eine Formsache.

Also ein eher kleiner Vorteil.

Auch bei Wohneigentum kann eine Heiratskurkunde einen Unterschied machen. Vielerorts verbreitete Einheimischenmodelle, die auch für Bürger mit mittlerem Einkommen Wohneigentum erschwinglich machen sollen, berücksichtigen bei der Vergabe von Immobilien nicht nur die Finanzlage des Haushalts und wie viele Kinder dort leben. Mitunter ist auch ausschlaggebend, ob die Interessenten verheiratet sind.

Erscheint mir auch eher ein geringer Vorteile. Allerdings bin ich ja auch kein Bayer, wo es diese Modelle wohl gibt.

Unterhalt und Rente
Unverheiratete Paare können sehr wohl eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes bilden, wenn es zum Beispiel um den Zugang zu Sozialleistungen geht. Unterhaltsrechte gelten zwischen Partnern ohne Trauschein zunächst jedoch keine – außer, sie haben gemeinsame Kinder. Dann hat, wer sich um das Kind kümmert, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Das ist etwas simpel gefasst: Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Beim Betreuenden kommt es auf das Alter des Kindes an.

Bis vor wenigen Jahren gab das Gesetz Verheirateten eindeutig den Vorzug, stellte die Ansprüche einer kinderlosen Ex-Frau zum Beispiel auf eine Stufe mit denen unehelicher Kinder. 2008 wurde diese Ungleichbehandlung mit dem neuen Unterhaltsgesetz abgeschafft. „Ehefrauen und Partnerinnen sind allesamt eine Reihe nach hinten gerutscht“, sagt Almuth Zempel, Familienrechtlerin aus Saarbrücken, „Kinder, egal ob eheliche oder uneheliche haben Vorrang.“ Allerdings gibt sie zu bedenken, dass die Lage vieler Eltern durch das Gesetz auch unsicherer geworden ist, da es auf allgemeine Entscheidungen verzichtet und auf Einzelfallgerechtigkeit setzt.

Die Rangfolge im Unterhalt ergibt sich aus § 1609 BGB:

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

In der Tat sind hier die Ehefrauen und Partnerinnen nach hinten gerutscht. Ist allerdings für den Fall, dass man nur Kinder von einer Partnerin hat, für diese relativ egal, da das Geld ja eh auf ein Konto geht

Wer nicht verheiratet oder verpartnert ist und seinen Partner auch im Fall des eigenen Ablebens absichern möchte, muss dies privat tun. Weder in der gesetzlichen Renten- noch in der Unfallversicherung kommt der standesamtlich nicht erfasste Partner vor. Der Hinterbliebenenschutz der Riesterrente steht ebenfalls nur Ehegatten und Kindern zu.

Das ist ein sehr erheblicher Nachteil und sicherlich auch ein Punkt, der einige Männer, die ohne Trauschein mit Partnerin und Kind leben, dazu bringt, doch noch zu heiraten: Was ist, wenn man stirbt und die Partnerin, die bisher die Kinder betreut, dann nichts hat? Will man nicht für ihre Absicherung sorgen? DAs kann schon ein erheblicher Druck sein.

Briefgeheimnis
Ob das ein Vorteil gegenüber einer nicht-amtlichen Beziehung wäre, sei dahingestellt: Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass das Briefgeheimnis in der Ehe nicht gilt. Tatsächlich aber haben auch verheiratete Partner nicht das Recht, die Post des anderen zu öffnen. Das hat der Bundesgerichtshof schon vor 24 Jahren klargestellt. Zwar schütze das Briefgeheimnis in erster Linie private Korrespondenz vor staatlicher Überwachung, hieß es in der Entscheidung 1990. Doch ganz generell diene es auch „der Abschirmung gegen die Neugier Dritter“. Ein Dritter, das kann die neugierige Nachbarin sein – oder die Ehefrau.

Letztendlich ein eher wenig bedeutsames Recht. Viel daraus herleiten kann man nicht, auch wenn eine Strafbarkeit bei ungeöffneten oder weggeschlossenen Briefen besteht.

Krankenhaus
Wer nicht offiziell verwandt ist, kann es schwer haben, wenn es darum geht, von Ärzten oder Krankenhäusern Auskunft zu erhalten. Informationen über den Gesundheitszustand eines Patienten, so die weiterverbreitete Regel, werden nur Angehörigen erteilt. Eine Vorsorgevollmacht (hier alle Informationen dazu) ist hier besonders hilfreich.

Das kann im Ernstfall auch noch mal interessant sein, ist aber immerhin durch eine entsprechende Vollmacht zu lösen.

Es gibt Friedhofsordnungen, in Berching im Altmühltal oder in Rosenheim zum Beispiel, laut derer in einem Familiengrab nur unmittelbare Verwandte bestattet werden dürfen. Wer seinen Lebenspartner – oder jemand anderen – in einem solchen Grab beisetzen möchte, müsse dies extra beantragen. Die Rechtslage sieht jedoch anders aus. „Jeder, der das Nutzungsrecht für ein solches Wahlgrab kauft, kann entscheiden, wer dort bestattet wird“, sagt der Bestattungsrechtler Torsten Barthel. „Ganz egal, ob verheiratet, unverheiratet, lesbisch oder schwul, oder gar nicht verwandt.“ Die einzige Ausnahme sei, dass mancherorts nur Einwohner der Stadt oder der Gemeinde auf einem Friedhof beigesetzt werden dürften.

Das wäre auch ein eher ein kleineres Problem aus meiner Sicht. Aber ich gebe zu, mich damit auch noch nicht beschäftigt zu haben.

Nicht angesprochen sind hier aus meiner Sicht die Vorteile einer gemeinsamen Veranlagung gerade für den Fall, dass einer der beiden über längere Zeit wegen der Kinderbetreuung aussetzt. Das kann für diesen Fall bei einem höheren Einkommen des anderen einen erheblichen Vorteil bringen und wäre aus meiner Sicht neben der Alterversorgung bzw. der Versorgung mit Todesfall der maßgeblichste Vorteil.

Würde man bei diesen Vorteilen eine anderweitige Lösung finden, sei es durch eine „Ehe light“ oder eine andere Form der Absicherung für diese Fälle könnte ich mir vorstellen, dass die Heiratsraten erheblich sinken.

So ist es eben für den Mann, der nicht heiraten will, weil er sonstige Nachteile fürchtet, aber in einer glücklichen Beziehung mit Kind lebt, ein gewisses Dilemma: Er will natürlich, dass Freundin und Kind versorgt sind, selbst wenn ihm etwas passiert und möchte vielleicht auch das Familienleben auf eine bestimmte Weise ausgestalten, etwa weil es sehr stressig sein kann, wenn beide Vollzeit arbeiten und man ein oder mehr sehr kleine Kinder hat und man auch ansonsten kein gutes Gefühl dabei hat, das Kind mit einem Jahr in den Hort zu bringen. Aber in diesen Fällen benachteiligt es den Partner, der aussetzt bzw. es entsteht dann dort eine gewisse Unsicherheit, an der man sich hochziehen kann: Was ist, wenn was passiert? Willst du wirklich, dass dein Kind dann nichts hat? (es hätte eine Waisenrente, aber weniger als bei einer Hochzeit) Ist es fair, wenn sie weniger in ihre Rente einzahlt und für die Familie aussetzt?

Ehe ist erst einmal ein kooperatives Spiel. Wenn einer von beiden deutlich macht, dass er nicht darauf vertraut, dass sein Partner ebenfalls kooperativ spielt, dann lohnt es sich auch für den anderen nicht, sondern auch dieser sollte dann unkooperativ spielen. Wenn man nur das dumme Gefühl hat, dass man ja nie sicher sein kann, ob der andere nicht doch irgendwie sich irgendwann trennt, dafür aber gegenwärtig keine Grundlage hat, dann fühlt sich das schlecht an. Und der andere kann auch zurecht fragen, warum man ihm nicht traut. In diesem Dilemma kann das Mißtrauen dann eine sich selbst erfüllende Prophezeiung werden oder zu einer mit einem schlechten Gefühl eingegangenen Ehe führen.