Frankreich schafft die „Sexpflicht“ in der Ehe ab (bzw. fehlender Sex ist keine Pflichtverletzung mehr, die beim Schuldprinzip zu berücksichtigen ist)

Gerade geht eine Meldung durch die Presse, dass Frankreich (endlich) die „Sexpflicht“ abgeschafft hat.

Allerdings geht es weniger um eine tatsächliche Sexpflicht, sondern vielmehr darum, dass bei Scheidungen in Frankreich nicht wie in Deutschland das Zerrüttungsprinzip (es muss bei Gericht nur festgestellt werden, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist) sondern das Schuldprinzip gilt (wenn jemand die Schuld am scheitern der Ehe hat, dann kann das negative Folgen haben, etwa keinen Unterhalt etc.)

ChatGPT hat mir die Änderungen rausgesucht:

Art. 242 des Code civil (bisher)

Wortlaut vor der Reform (noch nicht geändert):

„Le divorce peut être demandé par l’un des époux lorsque des faits constitutifs d’une violation grave ou renouvelée des devoirs et obligations du mariage sont imputables à son conjoint et rendent intolérable le maintien de la vie commune.“

Eine Scheidung kann beantragt werden, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Ehepflichten vorliegen, die ein Fortsetzen der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar machen.

 Nach altem Recht konnten Gerichte in der Praxis aus dem Unterlassen sexueller Beziehungen einen „Verstoß gegen eheliche Pflichten“ herleiten und somit einen schuldhaften (mit Verschulden begründeten) Scheidungsgrund annehmen – was vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2025 bereits kritisiert wurde.

Neue Rechtslage (geplante Reform 2026)

Die französische Nationalversammlung hat am 28. Januar 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zivilrechts verabschiedet. Dieser soll – sobald er vom Senat bestätigt und promulgiert ist – folgende Änderungen einführen:

Ergänzung von Art. 215 (neu)

Der Text von Art. 215 soll ergänzt werden durch eine Klarstellung:

„Cette communauté de vie ne crée aucune obligation pour les époux d’avoir des relations sexuelles.“

Die gemeinschaftliche Lebensführung begründet keine Verpflichtung für Ehegatten, sexuelle Beziehungen zu haben.

Damit wird rechtlich eindeutig klargestellt, dass es keine eheliche Pflicht zu sexuellen Beziehungen gibt – und Gerichte sollen dies nicht mehr aus Art. 215 interpretieren können.

Ergänzung / Klarstellung von Art. 242 (neu)

Die Reform enthält außerdem den Zusatz, dass ein schuldhafter Scheidungsgrund nicht auf dem Fehlen oder der Verweigerung sexueller Beziehungen basieren kann.

Das bedeutet konkret:

Eine Verweigerung von Sex kann nicht mehr Grundlage für einen „verschuldeten“ Scheidungsgrund nach Art. 242 sein.

Das Schuldprinzip in Scheidungsfällen bleibt grundsätzlich erhalten, aber dieser konkrete Aspekt wird ausgeschaltet.

Ich hatte das französische Recht gerade in Hinblick auf die „Sexpflicht“ hier einmal besprochen:

Einen Artikel zum bis 1977 in Deutschland geltenden Schuldprinzip und die dortige „Sexpflicht“ hatte ich hier besprochen:

In einem Schuldprinzip macht die Frage, ob einer einseitig nicht mehr mit dem anderen schlafen wollte ja durchaus Sinn. Gegenstimmen würden sagen, dass der reine Umstand, dass man nicht mehr mit dem Partnern schlafen will, ja nicht an einem selbst liegen muss, sondern auch in dem Verhalten des Partners begründet sein kann (was allerdings bei dem Verschulden ohnehin geprüft werden müsste) und vermutlich, dass es Frauen benachteiligt. Und man wird wahrscheinlich hinzusetzen, dass Sexualität etwas zu privates ist um daraus einen Schuldvorwurf zu machen.

Interessant ist hier, dass nicht das Schuldprinzip an sich angegriffen wurde, sondern lediglich diese Ausnahme geschaffen wird.

Aus einem Artikel zur Änderung:

Noch 2019 war in Versailles eine Französin bei der Scheidung von ihrem Mann von einem Berufungsrichter mit vermutlich konservativen Vorstellungen „schuldig“ gesprochen worden. Ihr Gatte hatte sich mit einem ersten Scheidungsurteil wegen „Zerrüttung“ nicht begnügen wollen und war in Berufung gegangen.

Dabei hatte er geltend gemacht, dass seine Frau, mit der er seit 1984 verheiratet war und vier Kinder hatte, seit Jahren keinen Sex mehr mit ihm gewollt habe. Der Richter entschied in seinem Sinne. Die Frau habe sich damit einer „schweren und wiederholten Verletzung der ehelichen Pflichten“ schuldig gemacht.

Patriarchalische Vorstellungen

Diese Argumentation musste schockieren, denn auch im französischen Zivilgesetzbuch steht nirgends ausdrücklich, dass es in der Ehe eine Pflicht zum Geschlechtsverkehr gibt. Bezog sich die Justiz da auf alte patriarchalische religiöse Vorstellungen, bei denen die Ehe namentlich der sexuellen Fortpflanzung dient?

So zu tun als wäre die Ehe keine sexuelle Gemeinschaft, auch ohne Fortpflanzung, ist schon interessant. Natürlich kann man eine Ehe ohne Sex führen, aber die meisten werden andere Vorstellungen haben.  Andererseits hatte ich ja oben schon angeführt, dass es eben kein Anrecht auf Sex gibt.

Der Richter konnte sich offenbar auf eine gewisse Unklarheit berufen. Im Gesetz sind die Eheleute gehalten, sich „gegenseitige Treue, Beistand, Unterstützung und Lebensgemeinschaft“ zu versprechen. Das sind dehnbare Begriffe, wenn ein Richter „Lebensgemeinschaft“ als „Bettgemeinschaft“ auslegen will.

Auch eine Beschwerde beim Kassationsgericht änderte für die verurteilte Frau nichts. Sie zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR). Dieser gab ihr vor einem Jahr recht und hielt fest, eine solche Interpretation einer „ehelichen Pflicht“ stehe im „Widerspruch zur sexuellen Freiheit und zum Recht auf den eigenen Körper“.

Antiquierte Vorstellungen

Die Forderung nach sexuellen Beziehungen ohne Zustimmung sei somit eine Form sexueller Gewalt. Auch dies ist eine wichtige Klarstellung, denn erst 2006 war in Frankreich der Tatbestand der Vergewaltigung durch Ehegatten im Strafgesetzbuch verankert worden.

Auf dieses Urteil des EGMR gestützt, reichte die Abgeordnete der französischen Grünen, Marie-Charlotte Garin, ihren Antrag ein, der nun die Zustimmung aller Fraktionen erhalten hat. Im Zivilgesetz müsse stehen, dass die Ehe in Frankreich „kein rechtsfreier Raum“ sein könne, in dem das notwendige Einverständnis zu Sex ausgeklammert sei.

Die Anwältin Delphine Zoughebi, die vor dem EMGR die französische Klägerin vertreten hatte, hofft auf eine „pädagogische“ Wirkung, namentlich in Justizkreisen. Dort existierten noch immer antiquierte Vorstellungen von Ehepflichten.

Nach der Nationalversammlung muss der Senat dem Gesetz nun ebenfalls noch zustimmen. Dann könnte auf dem Standesamt den zukünftigen Ehepartnern die modernisierte Version der Rechte und Pflichten vorgelesen werden.

Hier noch mal ein Überblick über das französische Schuldprinzip (ChatGPT):

Was bedeutet „Schuld“ (faute) im französischen Scheidungsrecht?

Eine Scheidung pour faute liegt vor, wenn ein Ehepartner
schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Pflichten der Ehe verstößt
– und dadurch das Fortsetzen der Ehe unzumutbar macht
(Art. 242 Code civil).

Zu den ehelichen Pflichten zählen insbesondere:

  • Treue

  • Respekt

  • Beistand

  • Gemeinschaft des Lebens

  • Loyalität und Rücksichtnahme

Typische Fälle, in denen Gerichte Schuld zugewiesen haben (abseits von Sex)

1. Untreue (Infidélité)

Der klassische Fall.

Beispiele:

  • Affäre (auch ohne Zusammenleben)

  • Dauerhafte Parallelbeziehung

  • Öffentlich gelebte Beziehung mit einer dritten Person

➡️ Sehr häufig als Schuld anerkannt, sofern belegbar (Nachrichten, Zeugenaussagen, Hotelrechnungen usw.).

2. Gewalt und Demütigung

Physische oder psychische Gewalt.

Beispiele:

  • Körperliche Übergriffe

  • Dauerhafte Beleidigungen oder Erniedrigungen

  • Kontrollverhalten und Isolation

  • Drohungen

➡️ Nahezu immer als Schuld bewertet, oft mit zusätzlichen strafrechtlichen Folgen.

3. Schwerwiegende Respektlosigkeit

Auch ohne körperliche Gewalt relevant.

Beispiele:

  • Öffentliche Bloßstellung

  • Verächtliche oder entwürdigende Sprache

  • Systematisches Herabwürdigen

  • Rassistische oder sexistische Beschimpfungen

➡️ Gerichte sehen hierin eine Verletzung der Pflicht zu Respekt und Würde.

4. Verlassen der Ehe / Entzug der Lebensgemeinschaft

Nicht jede Trennung, sondern ein einseitiger Abbruch ohne legitimen Grund.

Beispiele:

  • Plötzliches Verschwinden

  • Dauerhafte räumliche Trennung ohne Absprache

  • Abbruch jeglicher Kommunikation und Unterstützung

 Kann als Verstoß gegen die communauté de vie gewertet werden.


5. Finanzielles Fehlverhalten

Oft unterschätzt, aber rechtlich relevant.

Beispiele:

  • Verheimlichung von Schulden

  • Zweckentfremdung gemeinsamer Gelder

  • Glücksspiel mit Familienvermögen

  • Verweigerung finanzieller Beiträge trotz Leistungsfähigkeit

Schuld wegen Verletzung der Pflicht zu Beistand und Loyalität.


6. Schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber Kindern

Nicht unmittelbar Ehepflicht, aber relevant.

Beispiele:

  • Vernachlässigung

  • Instrumentalisierung der Kinder gegen den anderen Elternteil

  • Gefährdung des Kindeswohls

Kann Schuld begründen und hat erhebliche Auswirkungen auf Sorge- und Umgangsrecht.

Folgen einer Schuldfeststellung

1. Schadensersatz (dommages-intérêts)

Nach Art. 266 Code civil möglich bei besonders schweren immateriellen Schäden, z. B.:

  • Demütigung

  • Rufschädigung

  • schwere psychische Belastung

 Kein Automatismus, aber realistisch bei Gewalt oder öffentlicher Bloßstellung.

2. Auswirkungen auf nachehelichen Unterhalt (prestation compensatoire)

  • Schuld schließt Unterhalt nicht automatisch aus

  • Kann aber zu Kürzungen führen, insbesondere bei schwerem Fehlverhalten

 Frankreich bleibt hier moderater als Deutschland: Schuld ≠ vollständiger Ausschluss.

3. Auswirkungen auf Sorge- und Umgangsrecht

  • Schuld allein ist nicht ausschlaggebend

  • Gewalt, Manipulation oder Instabilität wirken sich jedoch negativ auf die elterliche Verantwortung aus

4. Wohnung und Vermögensfragen

  • Schuld kann Einfluss haben auf:

    • Nutzung der Ehewohnung

    • mögliche Schadensersatzansprüche

  • Eigentumsfragen bleiben grundsätzlich vermögensrechtlich neutral, außer bei Missbrauch.

5. Symbolische und prozessuale Folgen

Nicht zu unterschätzen:

  • Moralische Rehabilitierung eines Ehepartners

  • Einfluss auf Vergleichsbereitschaft

  • Psychologische Wirkung im Verfahren

Was sich durch die Reform nicht geändert hat

Nicht abgeschafft wurden:

  • das Schuldprinzip an sich

  • Treue-, Respekt- und Beistandspflichten

  • Sanktionen bei Gewalt, Demütigung oder Loyalitätsbruch

Abgeschafft wurde ausschließlich:

  • die Möglichkeit, fehlenden oder verweigerten Sex als schuldhaften Scheidungsgrund zu werten