Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass es wenig von Paritätsgesetzen hält

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde diverser Frauen zurückgewiesen, die meinten, dass die Wahl aufgrund eines geringeren Frauenanteils im Parlament verfassungswidrig sei.

Aus meiner Sicht macht das Bundesverfassungsgericht hier ganz deutlich, dass auch bei ihm, wie schon bei den Landesverfassungsgerichten, Paritätsgesetze scheitern werden.

Die Presseerklärung:

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl
Pressemitteilung Nr. 11/2021 vom 2. Februar 2021Beschluss vom 15. Dezember 20202 BvC 46/19
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien. In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch nicht hinreichend begründet, dass der Bundesgesetzgeber zu einer solchen paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien verpflichtet ist.

Darüber, ob eine solche gesetzliche Regelung zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, hatte der Senat daher nicht zu entscheiden.

Sachverhalt:

Bei der Bundestagswahl 2017 waren rund 51,5 % der Wahlberechtigten Frauen. Der weibliche Anteil an den Direktkandidaturen in den Wahlkreisen betrug demgegenüber nur 25,0 %, der Anteil an den jeweils ersten fünf Listenplätzen der Parteien 34,7 %. Nach dem Ergebnis der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 waren 218 der insgesamt 709 Bundestagsabgeordneten Frauen. Der Frauenanteil sank damit im Vergleich zur letzten Legislaturperiode von 36,3 % auf 30,7 %.

Die Beschwerdeführerinnen haben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die nichtparitätische Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl durch die Parteien stelle einen erheblichen, auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Wahl durchschlagenden Wahlfehler dar. Sie führe zu einem Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgrundrecht und ‑gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG, das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das geltende Wahlorganisationsrecht wirke sich zulasten von Frauen aus. Wegen ihrer hierdurch bedingten Unterrepräsentanz fehle es den Staatsbürgerinnen an gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme auf die Entscheidungen des Deutschen Bundestages.

Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2019 zurückgewiesen. Der Einspruch sei jedenfalls unbegründet. Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung sähen keine paritätische Ausgestaltung der Wahlvorschläge vor. Zudem bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der geltenden Rechtslage.

Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß Art. 41 Abs. 2 GG Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 erhoben.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit dem Bund über eine bestimmte Materie die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist, hat er grundsätzlich zwar die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung, Gesetze zu erlassen. Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können. Das Bestehen einer solchen Handlungspflicht ist im Falle der Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens substantiiert darzulegen. Außerdem ist dem Gesetzgeber, soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht besteht, bei der Wahrnehmung dieser Pflicht regelmäßig und insbesondere im Wahlrecht gemäß Art. 38 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt. Dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung verdichtet ist, bedarf daher einer besonderen Begründung.

.a) Die Beschwerdeführerinnen haben zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass der Gesetzgeber aufgrund der passiven Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gehalten ist, bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts Paritätsgesichtspunkten Rechnung zu tragen.

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenstehen müssen. Das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht könnte gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche. Dass sich vor diesem Hintergrund die paritätische Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts als Eingriff in das passive Wahlrecht darstellen könnte, wird nicht genügend erörtert. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verständnis der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn findet nicht statt.

Das werden Feministinnen wahrscheinlich nicht nachvollziehen können, weil sie eben nur in Gruppen denken können und das Individuum in den Betrachtungen gar nicht vorkommt. Aber das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass die Verminderung der Chancen eines Mannes auch dann wegen des Individualcharakters ein Problem ist, wenn man dadurch Frauen mehr Chancen gibt. 

1. b) Ferner haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb das Demokratieprinzip eine paritätische Geschlechterverteilung im Deutschen Bundestag und eine entsprechende gesetzliche Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts gebietet.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes wird die erforderliche demokratische Legitimation durch die Wahl der Volksvertretung vermittelt. Die gewählten Abgeordneten sind dabei nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Aufgrund des hieraus abgeleiteten Grundsatzes der Gesamtrepräsentation kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild des Elektorats darstellt. Dass der Grundsatz der Gesamtrepräsentation verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Demokratiemodelle mit dem Grundgesetz wird jedenfalls nicht deutlich, dass Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur „Spiegelung“ des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag zu entnehmen wäre.

Das war auch schon so in den anderen Entscheidungen festgehalten worden und muss für Identitätspolitiker auch schwere Kost sein: Weibliche Politiker sind danach nicht Vertreter der Frauen, sondern des ganzen Volkes und männliche Politiker können nach dieser Vorstellung genauso Frauen vertreten. 

1.c) Die Beschwerdeführerinnen zeigen auch nicht ausreichend auf, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gleichstellungsgebots des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zum Erlass von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht verpflichtet ist. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich mit der Anwendbarkeit und dem Regelungsgehalt der Norm hinreichend auseinandergesetzt haben. Sie haben jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass der gesetzgeberische Handlungsspielraum zur Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG von Verfassungs wegen auf eine Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts verengt ist.

Eine Pflicht zur aus dem Gleichstellungsauftrag ist auch sehr schwer darzulegen, etwas anderes ist natürlich die Frage, ob der Gesetzgeber es machen dürfte, wenn er wollte. 

Bei der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags im Wahlvorschlagsrecht hat der Gesetzgeber gleichwertige Verfassungsgüter zu berücksichtigen und ihnen angemessene Geltung zu verschaffen. Hierzu zählen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und der Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich aber bereits nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit durch die von ihnen begehrten gesetzlichen Paritätsgebote in deren Schutzbereich eingegriffen würde.

Es ist eben sehr schwer zum einen eine Gleichheit und Freiheit der Wahl einzurichten und zum anderen vorzugeben, dass bestimmte Personengruppen zwingend aufgestellt werden müssen. 

Auch wird von ihnen nicht hinreichend dargetan, dass der Gesetzgeber trotz der möglichen Eingriffe in die genannten Verfassungsgüter zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts verpflichtet ist. Sie lassen außer Betracht, dass von den staatlichen Organen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden ist, wie sie dem Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung tragen, und es bleibt offen, weshalb diesem Auftrag im Bundestagswahlrecht ausschließlich durch die Anordnung von Paritätsgeboten Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen vermögen eine Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts und zu einer Überordnung des Gleichstellungsgebots gegenüber den Verfassungsgütern der Parteienfreiheit sowie der Gleichheit und Freiheit der Wahl nicht aufzuzeigen.

Der Beschluss macht aus meiner Sicht deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch dann, wenn der Gesetzgeber sich für ein Paritätsgesetz entscheidet, erhebliche Probleme sehen wird, weil immer die Freiheit und Gleichheit der Wahl betroffen sein wird. Ich vermute, dass das dennoch Feministen nicht abhalten wird ein solches Paritätsgesetz auf den Weg zu bringen.

Einige sehen den Beschluss sogar als Bestätigung ihrer Position:

Wie sie darauf kommt teilt sie leider nicht mit. Vermutlich meint sie diese Passage:

Ich vermute, dass sie nur gelesen hat, dass das BVerfG einen (abstrakten) Gleichstellungsauftrag sieht, aber hier keine Verletzung  erkennen kann und zudem anführt, dass dem ganz erhebliche andere Grundsätze entgegenstehen. 

Andere stoßen dennoch ins gleiche Horn:

Hier sieht man in der Entscheidung sogar eine „Bastelanleitung“ für ein Paritätsgesetz:

Immerhin Juraprofessorin an der Uni Flensburg

Aus meiner Sicht hat das Gericht allerdings Fragen aufgeworfen, die Feministen nicht beantworten können. Aus ihrer Sicht muss man aber vermutlich nur noch mal anführen, dass die Frauen als Gruppe ja benachteiligt sind und schon ist alles kein Problem. Man darf gespannt sein, wie sie die Klippen umschiffen will. 

Die Entscheidung:

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

38 Gedanken zu “Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass es wenig von Paritätsgesetzen hält

  1. Wie du schon geschrieben hast werden die Feministinnen das nicht als Niederlage und Grund zum Nachdenken nehmen, sondern als Ansporn.
    Spätestens nach der nächsten Bundestagswahl werden Grüne oder SPD (ich tippe auf die letzten) ein entsprechendes Gesetz einbringen. Das einzige was uns davor bewahren könnte wären eine starke FDP und leider auch Afd… In der Union sind die meisten schon enteiert.

    • Damit wäre der Weg in die Gruppengesellschaft geebnet. Eine Gesellschaft in der das Individuum keine Rechte mehr hat sondern nur noch die Gruppe.
      Die Umkehrung der Aufklärung.

    • Unterstellt sie machen das, wieso glaubst du dass so ein Gesetz nicht wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt würde? Das GG enthält kein Gleichstellungsgebot, ein Scheitern ist damit noch wahrscheinlicher als in Thüringen und Brandenburg.

      • Juristen betreiben nicht Rechtsfindung sondern Urteilsbegründung. Die Feministen bestürmen die Mauern so lange bis sie siegen. Es kostet sie ja nichts.
        Zumal parallel das BVerfG von denen neu besetzt wird die diese Gesetze wollen.

  2. Da hat die Frau Prof. Mangold schon recht. Es werden detailliert die Verfassungsgüter aufgeführt, die es zu beachten gilt. Ob man das dann überhaupt hinbekommt, so ein Gesetz zu verabschieden, sei mal dahingestellt.

    Ich habe viel größere Sorge vor einer Verfassungsänderung. Stand jetzt wären da ja nur FDP und AfD dagegen.

    • Na ja, ich denke schon (und hoffe es), dass es auch in der CDU noch einigen Widerstand geben wird. Eine Verfassungsänderung ist schon etwas anders, als mal kurz „Mehr Frauen in die Parlamente“ oder eine Quote in der eigenen Partei zu fordern.

  3. Feministinnen benutzen Wörter wie Gleichberechtigung, Gleichstellung, Chancengleichheit oder Demokratie, aber alles was in den Sätzen davor oder danach kommt, ist in der Regel genau das Gegenteil davon.

    Und wenn sie noch 20 Versuche starten, irgendwann werden sie es schaffen, sofern Feminismus nicht bald als Ideologie eine gesellschaftliche Absage erteilt wird, wobei ich die Medien und Politiker mit einbeziehe. Wie ihr wisst, sehen sie Kritik und Ablehnung als Beweis dafür das sie richtig liegen. Also warum aufhören.
    Ich habe es schon öfters geschrieben: Irgendwann werden sie Feministinnen ins Bundesverfassungsgericht kriegen und dann mit Argumenten, die keine sind, die Frauenbevorzugung als Gleichberechtigung und Chancengleichheit einer Demokratie hinstellen.

    Diese Berufsfeministinnen leben in einer anderen Welt. Wir haben immer noch Pandemie. Die Zahlen sehen nicht gut aus. Die Politiker versagt kontinuierlich, sein es beim Thema Schulöffnungen, Masken oder jetzt das Impfen, aber Frau Ferner wird ja bezahlt, auch wenn sie den ganzen Tag in der Nase bohrt. Deswegen macht sie Frauenlobbyarbeit zum Vorteil der einen und Nachteil der anderen Hälfte der Bevölkerung, weil sie ja auch davon ausgeht das Poltiker das genau so für Männer machen. Nur liegt sie damit, will bei fast allem was Feministinnen glauben, falsch.

    • Leider gibt es schon mindestens eine Feministin beim BVG. Oder würdest du Susanne Baer nicht so nennen? Aus Wikipedia:
      „Susanne Baer war Vorstandsmitglied der Fachgesellschaft Geschlechterstudien von ihrer Gründung 2010 bis 2012. Sie gehört dem wissenschaftlichen Beirat der Peer-Review-Fachzeitschrift Gender an. Sie ist Redaktionsmitglied der Streit – feministische Rechtszeitschrift.“

        • Nein, war sie nicht. Ich habe explizit unter den Richternamen nach ihrem gesucht, weil mich die Einstimmigkeit des Entscheides arg überrascht hätte, wäre sie dabei gewesen – mit einer Ablehnung dieses Antrages hätte sie ja fundamental gegen ihren Auftrag, mit dem sie ins Bundesverfassungsgericht entsandt wurde, verstoßen… 😉 😛 😀

  4. Das bedeutet für die lediglich eine Zeitverzögerung. Entweder sie basteln die „Verfassung“ (noch weiter) um oder sie schmuggeln noch mehr korrupte Lesben ala Baer ins Gericht. Wahrscheinlich werden sie beides versuchen. Und, steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein. Unter Umständen reichen schon weitere 10 Jahre ÖR-Propaganda aus allen Rohren und die Richter knicken vor dem Zeitgeist ein, wäre auch nicht das erste Mal. Oder man ist irgendwann so mutig, dass man die linke SA auch gegen unwillige Verfassungsrichter mobilisieren kann.

    • ich denke auch eine Grundgesetzänderung wäre die einzige erfolgversprechende Strategie, um etwas durchzusetzen, was dermaßen klar den fundamentalsten demokratischen Grundsätzen widerspricht.
      Voraussetzung dazu ist meines Wissens eine 2/3-Mehrheit im Parlament. Wenn wirklich nur FDP (?) und AfD dagegen wären, könnte es ja in absehbarer Zeit klappen. Liegt wohl bei der CDU, bzw. dabei, wie weit sich der Merkel-Kurs in der Partei durchsetzt.

      • Ein solcher Vorstoß wäre ein absoluter Eklat in meinen Augen und würde endgültig aufzeigen, wie diese Typen drauf sind. Vor allem, wo sie ja eh schon gerade am GG dran sind (Ersetzung von Rasse durch rassistische Diskriminierung).

        Dass die Vorgaben für Änderungen am GG so hochgehängt wurden, sollte ja gerade verhindern, dass das elementarste Gesetz unseres Rechtsstaates ständig nach Gutdünken und jeweiligem Zeitgeistgeschmack umgeschrieben wird. Die derzeitigen Entwicklungen gruseln mich einfach nur noch…

        • Ja, allerdings ist das GG schon jetzt in vielen Punkten das Papier nicht mehr wert, auf dem es steht:
          https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

          Eitle Formulierungen, wie das Recht auf Versammlungsfreiheit Art. 8:
          „(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
          (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

          Sie erlauben dir, dich in Räumen mit anderen zu versammeln, Dank Corona aktuell ausgehebelt. Unter freiem Himmel sowieso nur mit Anmeldung usw. alles was da wichtig wäre, wird im GG nicht geregelt, sondern der Willkür des Gesetzgebers überlassen (der kein Interesse an Demos hat).

          Oder Art. 2:
          „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
          (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

          Wikipedia schreibt dazu:
          „Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man alle Rechtsvorschriften die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verfasst und Verfassungskonform sind. Der Begriff Sittengesetz ist kein Gesetz im klassischen Sinne, sondern umfasst Regelungen, die der jeweiligen Moral- und Wertvorstellung entsprechen.“
          https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_2_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland

          Also kurz, freie Entfaltung ja, kann aber beliebig eingeschränkt werden, nichtmal ein Gesetz ist dazu nötig, denn was aktuelle Wertvorstellungen sind, bestimmen die Massenmedien.

          Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht offenbar noch unter der Religionsfreiheit (obwohl das erst in Artikel 4 kommt), jedenfalls ist es in der Realität ausgerechnet für Kinder eingeschränkt.

          EINE NULLNUMMER!

          Und was soll das? Art. 6:
          „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“

          Gleichberechtigung ja, außer bei „Schutz und Fürsorge“ und Wehrpflicht…?

          oder Art.10
          „(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
          (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden…..“

          *lol*

          Wenn man die ganzen unsinnigen Punkte, die quasi nichts bedeuten, sich aufheben oder beliebig interpretiert werden können, rausstreichen würde, das GG wäre sicher um die Hälfte kürzer und die meisten Leute wären ernüchtert…

          • Die Einschränkungen durch Verweise auf andere Gesetze sehe ich nicht als allgemeines nichtig Machen. Diese Gesetze müssen nämlich dennoch am GG abgewogen werden. Man kann nicht mal eben ein Grundrecht komplett aufheben. Diese Einschränkungen sind drin, um den Staat nicht in etlichen Bereichen komplett handlungsunfähig zu machen. Würdest du das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und die Freiheit der Person uneingeschränkt lassen, würde z. B. das Strafgesetzbuch gegen das GG verstoßen. Man kann gewiss das eine oder andere diskutieren, aber ein Grundgesetz muss Freiräume für andere Gesetze lassen, sonst wären neben dem GG am Ende gar keine anderen Gesetze mehr möglich.

            Dass sie abgewogen werden, zeigen doch einige Watschen, welche Kommunalpolitiker von Gerichten kassiert haben, die mal eben allzu lax, unzureichend begründet und eben nicht abgewogen Versammlungsrechte einschränken wollten.

            Und dass z. B. bei der Beschneidung von Jungen auf das Grundrecht auf Unversehrtheit von Körper und Geist seitens unserer Legislative geschissen wird, dafür kann das GG so erst einmal nichts. Das liegt eher an dem fragwürdigen Verständnis von Grundrechten seitens unserer Regenten.

            Also ich teile deine Kritik partiell, würde sie aber weit abgeschwächter äußern.

          • Androsch Kubi übertreibt etwas, aber richtig ist dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber weitgehende Verfügungsgewalt über Grundrechte einräumt.

            Ich erinnere mich an Diskussionen aus dem Sozialkundeunterricht (West) tief im 20. Jahrhundert, wo wir Schüler darüber nachdachten wieviele Schlupflöcher das GG bietet, die einer böswilligen Parlamentsmehrheit fast beliebige Missbrauchsmöglichkeiten einräumen. Der Lehrer meinte, das sei alles ganz stabil und so ohne Weiteres könne da nicht dran rumgeschraubt werden. Ich glaube aus heutiger Sicht, wir Schüler hatten Recht und der Lehrer lag falsch.

            Die Autoren des GG dachten wohl, gewählte Volksvertreter würden diese Eingriffsmöglichkeiten nur aus gutem Grund und nur im Namen ihrer Wähler tun. Die hatten halt viel Vertrauen in das Parlament. Das ist eben der Konstruktionsfehler. Ich denke eine bessere Verfassung müsste die Grundrechte absoluter und unangreifbarer gestalten. Die „Handlungsmöglichkeiten“ des Staates einzuschränken muss nicht das Schlechteste sein, es gibt zuviele Ideologien und Lobbys die das im Umweg über den Staat tun. Denen einen Riegel vorschieben wär gar nicht schlecht.

          • Wie gesagt, ich teile Androschs Kritik partiell. Allerdings:

            „Ich denke eine bessere Verfassung müsste die Grundrechte absoluter und unangreifbarer gestalten. Die „Handlungsmöglichkeiten“ des Staates einzuschränken muss nicht das Schlechteste sein, es gibt zuviele Ideologien und Lobbys die das im Umweg über den Staat tun. Denen einen Riegel vorschieben wär gar nicht schlecht.“

            Ich glaube, das ist leichter gesagt als getan. Es ist schon ein ganz schöner Balance-Akt, eine Verfassung zu stricken, die möglichst gut gegen Missbrauch, Kaperung oder Aushöhlung abgesichert ist, aber ohne dabei ein Monstrum von Gesetz zu schaffen, welches den Staat weitgehend handlungsunfähig macht. Ich will gar nicht sagen, dass unser GG da den bestmöglichen Kompromiss darstellt, aber ich habe schon Verständnis für die Schwierigkeiten, die sich für jene auftun, die damit betraut sind, ein solches Gesetz auf die Beine zu stellen.

            „Die hatten halt viel Vertrauen in das Parlament.“

            Das würde ich so nicht unterschreiben, denn man muss mal sehen, vor welchem historischen Hintergrund das GG entstand. Deutschland kam da gerade aus einer der schlimmstmöglichen Diktaturen raus, welche sich bereits aus einer Demokratie heraus entwickelt und diese dann beerdigt hatte. Faktisch betrachte ich dabei gar den Art. 2 Abs. 4 als einen regelrecht offensichtlichen „Hitlerpassus“.

            Wenngleich dieser Artikel natürlich eigentlich obsolet ist, weil die Vorgaben die er macht, um den Bürger zu eigentlich grundgesetzeswidrigen Maßnahmen ermächtigt, sind auf eine Situation herunterzubrechen, in dem der ganze Staat von dem zu Bekämpfenden bereits so weit übernommen worden sein muss, dass das Grundgesetz eh keine Rolle mehr spielt, falls es dann überhaupt noch existiert.

          • „Es ist schon ein ganz schöner Balance-Akt, eine Verfassung zu stricken, die möglichst gut gegen Missbrauch, Kaperung oder Aushöhlung abgesichert ist“

            Eine solche Verfassung habe ich auf dem Rechner.

          • So wie ich Adrian einschätze, besteht die Lex Adrian aus zwei Artikeln:

            Artikel 1
            Keiner kann mir was und alle können mich am Arsch lecken.
            Artikel 2
            Wieso 2? Was gibt’s denn da noch zu klären?

            😛 😀

  5. Von den acht Richtern, die einstimmig gegen das Paritätsgesetz gestimmt haben, waren ja fünf Frauen. Wären Männer in der Mehrheit gewesen, hätte man sicherlich entsprechende Äußerungen aus feministischen Kreisen gehört. Aber vielleicht arbeiten die Feministinnen auch gerade an einer Dolchstoßlegende.

    • Richtig, und dabei ist dir gar nicht aufgefallen, dass überhaupt kein Wert mehr auf „Mitmeinung“ der Frauen gelegt wird.
      Es wird nämlich, soweit ich das bisher lesen konnte, gar nicht gegendert.
      Vielleicht möchte man ja den Eindruck erwecken, es wäre eine böse, patriarchale Entscheidung durch eine Überzahl an Männern gewesen.

  6. Ehrlich wäre doch, eine Grundgesetzänderung durchzuziehen, in der die Frauenbevorzugung explizit festgeschrieben wird. Denn alle mit „Gleich“ beginnenden Formulierungen bergen ja das Risiko, dass sich auch Männer darauf berufen könnten. Die Formulierung könnte dann so ählich starten wie bei EU oder UN üblich:
    „Gedenk der Tatsache der Jahrtausende währenden Unterdrückung und Benachteiligung von Frauen…“
    Hier könnte dann alles folgen, was für Frauen angenehm ist und was ihnen einen höheren menschlichen Stellenwert zuschreibt. Da könnte man in die Vollen greifen.
    Und wer dann mit so anachronistisch-patriarchalem Quatsch wie „Alle Menschen sind gleich“ kommt, der wird einfach darauf verwiesen, dass diese Gleichheit natürlich aus dem Mittel der Jahrtausende abzuleiten ist – und daher müssten jetzt unbedingt die nächsten Jahrhunderte die Frauen bevorzugt werden, um die diskriminierenden Jahrtausende auszugleichen. Flaten the curve.
    Das wäre meine Bastelanleitung zur Komplettierung der Femokratie.

    • „Gedenk der Tatsache der Jahrtausende währenden Unterdrückung und Benachteiligung von Frauen…“

      Ja, die benutzen tatsächlich solche Rechtfertigungen, nur beweisen tun sie es nicht und selbst wenn, waren Männer nicht unterdrückt und benachteiligt? Ja klar, einige an der Spitze nicht, aber der große Rest?

    • @el mocho

      Das Problem ist, dass das Wahlrecht besonders beschützt ist und dort Einschränkungen noch schwieriger sind, weil dort eben die Willensbildung des Volkes durch Wahlen oberstes Prinzip ist. Jede Einschränkung und jedes Herumwerkeln daran birgt die Gefahr, dass wichtige Rechte eingeschränkt werden. Andere Bereiche sind nicht so gut abgesichert

  7. Wir halten fest: die klagenden Feministinnen haben verloren, sehen das für sich nicht ein und wollen das Urteil nicht akzeptieren, sondern sehen sich in ihrer Sache sogar bestätigt – viel näher am Reichsbürger und Faschismus kann frau nicht sein: Feminismus ist demokratiefeindlich, erkennt die Verfassung und die Gerichtsbarkeit nicht an – viel mehr möchte faschofeministischen Kräfte tiefgreifende Veränderungen zu Gunsten ihrer Ideologie bewirken.

    Wannn wird der feministische Mob endlich vom Verfassungsschutz beobachtet?

    Vertreterinnen dieser menschenfeindichen Ideologie müssen aus öffentlichen Ämtern entfernt werden. Sie zeigen offen, dass sie den Staat und die Gesellschaft mit ihren menschenverachtenden Theorien unterwandern und nicht akzeptieren. Demokratische Prozesse werden von den Faschofeministinnen offen in Frage gestellt, sie werden ideologisch umgedeutet und mit den dogmatischen Vorstellungen feministisch-toxischer Weiblichkeit der Allgemeinheit als Heilsbringer zu einer besseren Welt verkauft.

    Wer nach diesem Urteil nicht begriffen hat, dass der heutige Feminismus nichts in der Politik verloren hat, dem ist nicht mehr zu helfen. Wurden die Beschwerdeführerinnen schon angezeigt, ihren Ämtern enthoben, gesellschaftliche geächtet? Nein! Welch Ausdruck gesellschaftlichen Versagens.

    • Für sie leben wir in einem Patriarchat, nur eine Scheindemokratie und deswegen ist es ihre Aufgabe mit Hilfe und Unterstützung der Regierungs- und der meisten Oppositionsparteien, der Bundes- und Landesministerien, der Universitäten, der Medien und steuerfinanzierten Frauenlobbygruppen dieses Patriarchat abzuschaffen.

  8. Vor allem unsere Femigrantenfraktion wird jetzt auf der Palme, auf dem Baum oder dem Gebüsch sein. Mal sehen, was Foroutan, Hasters, Touré, Kuhnke, Schick, Hajali, Yaghoobifarah, Hübsch, Piesche et al dazu ablassen.

  9. Pingback: 2 BvC 46/19 — frauenkwoten für parlamentsmandate sind grundgesetzwidrig | Schwerdtfegr (beta)

  10. https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-freiheit-statt-paritaet-17178296.html

    „Wer Parität will, ist eigentlich kein Demokrat und hat auch mit dem Rechtsstaat nicht viel am Hut. ….

    …..Wenn der Staat schon privaten Unternehmen vorschreibt, wie sich ihre Gremien zusammenzusetzen haben, dann ist er auf dem Marsch weg von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hin zu einer Art Ständestaat mit imperativem Mandat. …..

    Paritätspflichten und Quotenwahn degradieren freie Menschen zu Trägern von Merkmalen. ….“

    Antidemokratisch und proto-totalitär. Und der neueste Beweis dafür, dass die Menschen aus der Geschichte nichts lernen.

  11. Pingback: „Warum Frauenquoten auch keine Lösung sind“ | Alles Evolution

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