Die LTO berichtet über ein interessantes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht:
Am Dienstag wird in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines heute dreijährigen Jungen verhandelt. Der Vater, dessen Beziehung zur Kindsmutter kurz nach der Geburt des Kindes in die Brüche ging, hatte sich unmittelbar nach der Trennung nicht nur um den stetigen Umgang mit seinem Sohn, sondern vergeblich auch um die rechtliche Vaterschaft bemüht. Diese garantiert wichtige Mitspracherechte, die das Kind betreffen. Ohne Anerkennung der Vaterschaft gibt es z.B. auch kein (gemeinsames) Sorgerecht.
Dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als rechtlicher Vater scheiterte, lag zunächst ganz praktisch daran, dass die Kindsmutter entsprechende Termine vor dem Standesamt platzen ließ. Dann wandte sie sich wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes einem anderen Mann zu. Dieser erkannte daraufhin seinerseits mit Zustimmung der Kindsmutter (§ 1592 Nr.2 BGB) die Vaterschaft für den Jungen an und rückte so in die Rechtsstellung als rechtlicher Vater ein.
Der leibliche Vater, dem laut Verfassungsbeschwerde immer an einer engen Beziehung zu seinem Sohn gelegen war und der bereit war, die entsprechende elterliche Verantwortung zu tragen, schaute in die Röhre. So blieb ihm nichts anderes übrig als die rechtliche Vaterschaft des „Neuen“ anzufechten. Jedoch: Das deutsche Abstammungsrecht lässt diese nur unter engen Voraussetzungen zu. Die einschlägigen §§ 1600 Abs. 2 und 3 BGB billigen dem leiblichen Vater nur ein (begrenztes) Vaterschaftsanfechtungsrecht zu. Dass ein solches in derartigen Konstellationen überhaupt existiert, musste das BVerfG im Jahr 2003 dem Gesetzgeber erst einmal ins Stammbuch schreiben (Urt. v. 09.04.2003, Az. 1 BvR 1493/96 u. 1 BvR 1724/01).
Leiblichen Vätern steht nunmehr ein Anfechtungsrecht zu, wenn im „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher bestimmt, keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht.
Also er hat ein Kind mit einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist. Er versucht sie dazu zu bringen, dass sie der Vaterschaft und dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmt. Sie hat einen neuen Freund, der dann auch noch Vaterschaft anerkennt (Ich denke mal im Wissen, dass er nicht der Vater ist). Er ficht die Vaterschaft des anderen an und das Verfahren dauert an. In der Zwischenzeit hat der neue Partner Zeit eine gute Beziehung zu dem Kind aufzubauen und jetzt geht es um die Frage, ob das die Anfechtung nach § 1600 Abs 2 BGB verhindert. Dazu der Paragraph:
§ 1600 BGB
Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Und diese Regelung ist für den leiblichen Vater ein ziemlicher Hammer, denn auf dem Weg kann es sich schlicht lohnen das Verfahren in die Länge zu ziehen und schon kann man darauf verweisen, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Warum der leibliche Vater diese Beeinträchtigung seiner Vaterstellung so hinnehmen muss, während dies bei der Mutter in keiner Weise diskutiert wird (gut, da wären entsprechende Fälle vielleicht schwerer zu konstruieren, aber das ist eine andere Sache)
Die beste Regelung aus meiner Sicht wäre es bei Mutter und Vater schlicht auf die Gene abzustellen. Soziale Beziehungen kann man über Umgangsrechte oder andere Regelungen abfangen.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Besteht eine solche, soll der leibliche Vater den Familienfrieden nicht stören. Aber wann ist nun dieser „maßgebliche“ Zeitpunkt i.S.v. § 1600 Abs.2 BGB? Die Frage nach den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem zwischen dem Kind und dem rechtlichen“ Vater nach § 1600 Abs. 2 und 3 BGB eine „sozial-familiäre Beziehung“ bestanden haben muss, steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem BVerfG.
Reichen ein paar Wochen mit einem Säugling schon aus, um den leiblichen Vater außen vor zu lassen? Muss die Beziehung zwischen Kind und dem „Neuen“ bereits bestanden haben, als der leibliche Vater sich erstmals um seine rechtliche Vaterschaft bemühte? Oder genügt als Zeitpunkt zugunsten des neuen Partners vielleicht die letzte mündliche Verhandlung in dem vom leiblichen Vater angestrengten Gerichtsverfahren?
Und das ist das traurige: Wenn das Bundesverfassungsgericht nicht ein überraschendes Urteil macht, in dem er darauf abstellt, dass die Elternrechte nur gewahrt sind, wenn auf die genetische Abstammung abgestellt wird, dann geht es eben nur um die Frage, wann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Hier kann man andere Argumente neben der reinen Vaterschaft aufgreifen, etwa den Umstand, dass es sonst für den Vater quasi nie möglich ist, die Vaterschaft anzufechten, solange die Beziehung der Mutter mit dem „sozialen Vater“ hält und dieser sich um das Kind kümmert, denn vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht wird schnell ein Jahr vergehen und damit kann man dann das Verfahren jederzeit sabotieren. Das Amtsgericht muss zwar einen ersten Termin nach einem Monat ansetzen, aber wenn man es richtig aufbaut, dann kann es da erst noch einen Test geben, dann evtl ein Gutachten, dann die Beschwerde an sich, dann dauert es bis zum Termin etc.
Je nach Zeitpunkt könnte jedenfalls der Verweis auf eine sozial-familiäre Beziehung den leiblichen Vater in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 verletzen. Zum Beispiel dann, wenn dieser niemals eine realistische Chance hatte, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
Stellt man darauf ab, dass es auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt und da bereits eine gewisse Verfestigung vorhanden sein muss, die einen gewissen Zeitfaktor benötigt, dann hat man in der Tat zumindest eine Chance.
Aber die Frage stellt sich: Warum überhaupt soll diese Einschränkung gerecht sein.
AG Halle noch im Sinne des Beschwerdeführers
Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer zunächst Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) entschied im Mai 2021 zu seinen Gunsten (Beschl. v. 05.08.2021, Az. 26 F 1064/20 AB). Er habe seit der Geburt des Kindes im April 2020 keine Zweifel aufkommen lassen, dass er die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernehme. Außerdem sei es bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der letzten Anhörung vor Gericht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und dem neuen, „rechtlichen“ Vater bestanden habe. Jedenfalls habe diese Beziehung aber noch nicht zu dem Zeitpunkt vorgelegen, als der leibliche Vater das gerichtliche Vaterschaftsverfahren gestartet habe. Einem leiblichen Vater dürfe unter diesen Umständen, so das AG, die Erlangung seiner Vaterschaft nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Verfahrens die Vaterschaft anerkennt.
Hier mal direkt aus der Begründung des Urteils (Aktenzeichen siehe oben):
4. Der erfolgreichen Anfechtung steht auch § 1600 Abs.2 BGB nicht entgegen. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, setzt voraus, dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist (was die Einholung des Abstammungsgutachtens bestätigt hat), und weiter, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne des § 1600 Abs.1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
a) Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der letzten Anhörung bereits von einem sozial-familiären Zusammenleben des Kindes mit dem Beteiligten zu 5. ausgegangen werden kann. Bei der Prüfung, ob ein sozial-familiäres Zusammenleben besteht, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und dabei die Perspektive des Kindes zu berücksichtigen. Die kognitiven Fähigkeiten eines Säuglings, der allenfalls am Beginn seiner entwicklungspsychologischen Bindungsphase steht, sind noch nicht nach 11 Monaten an einem Punkt angelangt, an dem für ihn die rechtliche Zuordnung der betreuenden Person eine wesentliche Rolle spielen würde. Das erkennende Gericht geht aufgrund des Alters des Kindes daher davon aus, dass bei der vorliegenden Anfechtung einer Vaterschaft alsbald nach der Geburt ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erfüllt sein muss, um überhaupt von einer gefestigten sozial-familiären Beziehung ausgehen zu können.
b) Unabhängig hiervon ist aber der Zeitpunkt der letzten Anhörung ohnehin nicht ausnahmslos maßgeblich. Vielmehr kann davon abzuweichen sein, um dem leiblichen Vater ein effektives Verfahren zur Feststellung der rechtlichen Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht entnommen werden, von Verfassungswegen müsse der nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt, in dem das Bestehen einer sozial- familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nach § 1600 Abs.2 BGB die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließt, zwangsläufig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sein.
Art. 6 Abs.2 S.1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung hinreichend effektiv sein muss. Einem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, darf die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Vaterschaft anerkennt. Dies gilt nicht nur dann, wenn der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat, sondern auch dann, wenn er vor dem rechtlichen Vater eine tatsächliche Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einem effektiven Vaterschaftsfeststellungsverfahren, um tatsächliche Verantwortung zu übernehmen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, 29.01.2019, 12 WF 165/18, juris-online).
Vorliegend hat der Beteiligte zu 5. die Vaterschaft zu einem Zeitpunkt anerkannt, als der Antragsteller bereits das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerichtlich eingeleitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt, hier am 06.08.2020, bestand unstreitig noch keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind, da der Beteiligte zu 5. frühestens Ende Mai 2020 bei der Kindesmutter eingezogen ist. Auch gingen zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten davon aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Dementsprechend hatten die Kindesmutter und der Antragsteller auch unstreitig bereits am 10.06.2020 einen gemeinsamen Termin vereinbart, um die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zu beurkunden. Der Antragsteller hat auch danach keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Vaterschaft anerkennen und Umgang mit seinem Sohn haben will. Der Antragsteller hat alles Erdenkliche getan, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und Umgang mit seinem Sohn auszuüben. Er hat zunächst vergeblich eine einvernehmliche Lösung mit der Kindesmutter unter Vermittlung des Jugendamtes gesucht und anschließend am 09.07.2020 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren und am 15.09.2020 ein (erstes) Umgangsverfahren eingeleitet. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 5. auf Wunsch der Kindesmutter erfolgte, um das vom Antragsteller eingeleitete Abstammungsverfahren zu erschweren. Der Wille der Kindesmutter ist jedoch für die Frage, wem das Kind statusrechtlich zuzuordnen ist, nicht maßgebend.
Der Antragsteller hat somit seit der Geburt des Kindes keinen Zweifel daran gelassen, dass er die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernehmen möchte. Einem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, darf die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt. Der leibliche Vater wäre ansonsten einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob seine Vaterschaft rechtzeitig festgestellt wird oder aber die Mutter mit ihrem neuen Partner die entscheidenden Schritte schneller ergreift und dem leiblichen Vater damit endgültig den Zugang zur Elternschaft für seine Kinder nimmt (vgl. BVerfG, aaO).
Aus diesem Grund ist vorliegend für die Prüfung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1600 Abs.2 BGB auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 5. abzustellen, hier also auf den 06.08.2020. Da zu diesem Zeitpunkt unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 5. und dem Kind bestand, steht § 1600 Abs.2 BGB der Vaterschaftsfeststellung des Antragstellers nicht entgegen.
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c) Dieses Ergebnis steht auch nicht den Interessen des Kindes an Sicherheit und seelischen Gleichgewicht entgegen. Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 5. die Kindesmutter verlassen würde, wenn er sich aufgrund einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht mehr als Vater gerieren könnte. Zudem wächst das Kind in einer Familie mit 5 Geschwistern auf, die ebenfalls unterschiedliche Väter haben. Auch hat das Kind aktuell Umgang mit dem leiblichen Vater, so dass davon auszugehen ist, dass sich hier eine Vater-Kind-Beziehung zeitnah aufbauen wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat.
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Dies entspricht auch der Auffassung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes.
Eine durchaus schöne Entscheidung des Amtsgerichts, gerade auf einer Gerechtigkeitsebene.
Mit dieser Rechtsansicht dürfte sich das AG wohl in guter Gesellschaft mit dem BVerfG befinden: 2018 entschied Karlsruhe, dass das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ohne weiteres als Rechtfertigung für den Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung anerkannt werden dürfe. Und zwar dann nicht, wenn der leibliche Vater – als ihm die rechtliche Vaterschaft wie im vorliegenden Fall offenstand – alles getan habe, diese zu erlangen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 S. 1 könne in Sonderkonstellationen eben auch der Einleitung des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens durch den leiblichen Vater selbst sein.
Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des OLG Naumburg
Im vorliegenden Fall aber hatte sich der leibliche Vater indes über die Entscheidung zu früh gefreut. Denn gegen den Beschluss des AG legten Kindsmutter und der rechtliche Vater Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ein. Darin verwiesen sie auf einen Beschluss des BGH vom 24.03.2021 (BGHZ 223, 239). Deutschlands höchstes Zivilgericht hatte die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater für unbegründet erklärt, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch nicht vorlag. Das OLG Naumburg schloss sich dieser Rechtsauffassung an und wies den Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters als unbegründet ab (Beschl. v. 05.08.2021, Az. 8 UF 95/21).
Gleichzeitig ließ das OLG aber auch Bauchschmerzen mit der getroffenen Entscheidung erkennen: Der Senat verkenne nicht, dass der leibliche Vater in der vorliegenden Konstellation keine Chance habe, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.
Die Begründung des OLG:
Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5)
Die Anfechtung durch den Beteiligten zu 3) setzt gem. § 1600 Abs. 2 BGB u.a. voraus, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das Fehlen einer solchen sozial-familiären Beziehung ist vom Beteiligten zu 3) darzulegen und zu beweisen; lässt es sich nicht feststellen, ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986; Erman-Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1600, Rn. 21, 21a; Müko-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl., § 1600, Rn. 24; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600, Rn. 44a). Da der Beteiligte zu 3) keinen Einblick in die Beziehung der Beteiligten zu 4) und 5) hat, trifft die Beteiligten zu 4) und 5) allerdings eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung darzulegen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 29.01.2019, 12 WF 165/18, Rn. 13, m.w.N., zitiert nach juris, m.w.N.).
Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung setzt keine bestimmte Mindestdauer voraus. Ein längeres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber notwendige Voraussetzung. Eine sozial-familiäre Beziehung kann daher auch bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Eine sozial-familiäre Beziehung kann demzufolge auch sogleich nach der Geburt gegeben sein. Dass die Voraussetzungen der Regelannahmen nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, schließt dies nicht aus, denn bei den Regelannahmen handelt es sich lediglich um widerlegliche Indizien und nicht um eine gesetzliche Begrenzung des Begriffs der sozial-familiären Beziehung (vgl. BGH, FamRZ 2018, 275, 277; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.07.2019, 1 UF 1/19, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris). Unabhängig davon sind jedenfalls ab einem Jahr des Zusammenlebens auch die Voraussetzungen für die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB erfüllt (vgl. BGH, FamRZ 2005, 705 f; BGH, Beschl. v. 18.03.2020, XII ZB 321/19, Rn. 27, Müko-Wellendorfer, BGB, 8. Aufl., § 1600, Rn. 31; a.A. Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 BGB, Rn. 46 b; Gutzeit in: NK-BGB, 4. Aufl., § 1600, Rn. 17: erst ab zwei Jahren).
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist der Schluss der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, FamRZ 2018, 275, 277; BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 35, 36, zitiert nach juris); eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist nicht möglich.
Zwar hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.2010 entschieden, dass eine solche Vorverlagerung angezeigt sei, wenn erst durch die bewusste Verzögerung des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens um über ein Jahr die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater begründet und verfestigt worden sei, nachdem zuvor eine Vater-Kind-Beziehung zum biologischen Vater bestanden habe (FamRZ 2010, 1174 ff).
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25.09.2018 ausgeführt, dass dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet habe, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt seien, die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden dürfe, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkenne (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 19, zitiert nach juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Verfahrens zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung jedenfalls dann nicht gewährleistet sei, wenn der leibliche Vater, der bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut gehabt habe und der durch Einleitung eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens alles in seiner Macht liegende getan habe, um die ihm zu diesem Zeitpunkt rechtlich offen stehende und auch sozial noch nicht weiter vergebene Vaterposition für seine Kinder zu erlangen, tatenlos zusehen müsste, wie ihm im Laufe seines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens der Zugang zur Elternposition durch die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes endgültig versperrt werde. Der leibliche Vater wäre dann einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob seine Vaterschaft rechtzeitig festgestellt werde oder aber die Mutter mit ihrem neuen Partner die entscheidenden Schritte schneller ergreife und dem leiblichen Vater damit endgültig den Zugang zur Elternschaft für seine Kinder nehme. Das könne ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 21, zitiert nach juris).
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 04.09.2019 in der Weise umgesetzt, dass es § 1600 Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt hat, dass in einer derartigen Konstellation hinsichtlich des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung statt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens abzustellen sei (FamRZ 2020, 511, 513). Bereits zuvor hatte das OLG Hamburg im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angedeutet, dass eine solche Vorverlagerung auch dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn der leibliche Vater selbst noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut habe (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 29.01.2019, 12 WF 165/18, Rn. 17, 18, zitiert nach juris). Mit Beschluss vom 08.07.2019 hat dann auch das OLG Frankfurt allein darauf abgestellt, ob der leibliche Vater alle Maßnahmen ergriffen habe, um tatsächlich und rechtlich auch die Position eines Vaters einzunehmen, wobei in dem zu Grunde liegenden Fall der rechtliche Vater die Vaterschaft bereits vorgeburtlich anerkannt hatte (OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1872, 1874).
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Mit Beschluss vom 24.03.2021 hat der Bundesgerichtshof die vorgenannte Entscheidung des OLG Frankfurt allerdings aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine im Wege der Auslegung des § 1600 Abs. 2 BGB vorgenommene Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Verfahrenseinleitung mit dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar sei (BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 37 ff, zitiert nach juris); zudem unterscheide sich der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch, dass die rechtliche Vaterschaft schon vor der Geburt begründet gewesen sei (BGH, a.a.O., Rn. 53). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.03.2021 auch der vom OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 21.10.2010 (siehe oben) vertretenen Rechtsauffassung, wonach (auch) eine Verzögerung des vom leiblichen Vater betriebenen, auf Anerkennung bzw. gerichtliche Feststellung gerichteten Verfahrens durch die Mutter bzw. deren neuen Partner eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Verfahrenseinleitung rechtfertige, eine Absage erteilt (BGH, a.a.O., Rn. 48). Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Schlusses der Beschwerdeinstanz abzustellen ist (Billhardt, juris, PR-FamR 16/2021 Anm. 5).
Unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe ergibt sich vorliegend Folgendes:
Die Beteiligten zu 4) und 5) sind ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) nachgekommen, indem sie vorgetragen haben, dass das Kind in einer intakten Familie, bestehend aus Vater, Mutter und sechs Geschwistern, lebe (Bl. 23 d. A.) und sich der Beteiligte zu 5) um den Beteiligten zu 1) wie ein Vater kümmere und Elternzeit genommen habe (Bl. 125, 138 d. A.). Im Folgenden hat der Beteiligte zu 3) – nachdem er ursprünglich noch von einer zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) eventuell tatsächlich bestehenden sozial-familiären Beziehung gesprochen hatte (Bl. 37 d. A.) – das Bestehen einer solchen sozial-familiären Beziehung lediglich pauschal bestritten (Bl. 144 d. A.) und sich im Wesentlichen allein darauf berufen, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Sein weiterer Vortrag in der Beschwerdeerwiderung vom 20.07.2021, wonach Zweifel angebracht seien, inwiefern es zu einer tatsächlichen und beständigen Verantwortungsübernahme durch den Beteiligten zu 5) gekommen sei, zumal die nicht erwerbstätige und seit Jahren von Sozialhilfe lebende Kindesmutter sechs Kinder von vier verschiedenen Vätern habe (Bl. 210 d. A.), ist bereits zur Darlegung des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) nicht ausreichend; erst recht nicht rechtfertigt sie die zweifelsfreie Annahme einer nur vorübergehenden sozial-familiären Beziehung durch den Beteiligten zu 5). Bei dieser Sachlage scheitert die Vaterschaftsanfechtung durch den Beteiligten zu 3) daran, dass jedenfalls zwischenzeitlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) besteht (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986 f).
Der Senat verkennt nicht, dass der Beteiligte zu 3) in der vorliegenden Konstellation keine Chance hatte, die rechtliche Vaterstellung für den Beteiligten zu 1) einzunehmen. Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat durch den Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters im Falle des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bei Schluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 1600 Abs. 2 BGB) bewusst eine generalisierend vorweggenommene Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes vor den Interessen des leiblichen Vaters vorgenommen, welche nicht durch eine ausnahmsweise Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung umgangen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 47 ff, zitiert nach juris) und es der Mutter und dem rechtlichen Vater nach derzeit geltendem Recht daher letztlich ermöglicht, den biologischen Vater faktisch von der Anfechtung auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020, 12 WF 221/20, Rn. 5 ff; zitiert nach juris).
Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag, dadurch, dass der Beteiligte zu 5) vorliegend noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Beteiligten zu 1) entwickelt hat (siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.01.2020, 1 BvR 2715/18, Rn. 7, zitiert nach juris).
Zu der Entscheidung kann man stehen wie man will: Das OLG hat dann eben festgestellt, dass der BGH es schon anders gesehen hat und hat sich dem ja durchaus folgerichtig angeschlossen. Das mag auch dem einzelnen Richter nicht gefallen haben und natürlich könnte ein OLG es auch abweichend vom Bundesgerichtshof entscheiden, weil es in Deutschland kein striktes Case Law gibt, aber dem obersten Gericht zu folgen (und die Sache so gesehen dem Gesetzgeber vorzuhalten) ist natürlich auch eine legitime Sache.
Letztendlich ist es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts den BGH zu belehren. Das ist eher die Aufgabe des BVerfG.
Mit der nun gegen den OLG-Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2017/21) wollen der leibliche Vater und die ihn vertretende Fachanwältin für Familienrecht aus Halle, Franziska Köpke, das BVerfG dazu bringen, die Entscheidung aufzuheben und neu zu fassen. Der OLG-Beschluss greife in das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verankerte und geschützte Recht des leiblichen Vaters ein, auch die Position des rechtlichen Vaters für sein Kind einzunehmen. Dieser habe seit der Geburt des Kindes alles unternommen, was ihm tatsächlich (Umgangskontakte) und rechtlich (zeitnahe Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor Vaterschaftsanerkennung sowie gerichtliche Umgangsverfahren) möglich gewesen sei. Das Recht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG sei es im Übrigen auch, sein Kind „vor einem einseitigen Bestimmungsrecht der Mutter zu schützen“, heißt es in der Verfassungsbeschwerde.
Und toll das sie es gemacht hat. Hier kann man wirklich nur auf das BVerfG hoffen.
BRAK sieht „dringenden Handlungsbedarf“
Dass Karlsruhe in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass es sich aufgerufen sieht, seine Rechtsauffassung von 2018 zu präzisieren. Zugunsten leiblicher Väter?
Begrüßen würde dies jedenfalls die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Die Familienrechtler der Kammer warnen in ihrer Stellungnahme an das BVerfG davor, dass in Fällen wie diesen eine Vaterschaftsanerkennung des neuen Partners missbraucht werde, um den leiblichen Vater aus dem Leben des Kindes und der Kindesmutter zu drängen. In derartigen Fällen treffe die Rechtsprechung eine erhebliche Verantwortung, sich für das Wohl der betroffenen Kinder einzusetzen und zu verhindern, dass individuelle Beziehungsinteressen der Beteiligten den Interessen und dem Wohl des Kindes vorgezogen werden. Das Vorenthalten eines sich um eine Bindung zu dem Kind bemühenden leiblichen Elternteils bringt laut BRSK nicht selten traumatische Erfahrungen mit sich, „welche das gesamte Beziehungsverhalten einer Person potenziell nachhaltig beeinträchtigt“.
Es bestehe daher „dringender Handlungsbedarf, die aktuelle Gesetzeslage und die darauf basierende Rechtsprechung […] grundlegend zu hinterfragen und zu reformieren“, so die BRAK. Die Rechtsprechung rege „geradezu dazu“ an, „in dem stets bekundeten Interesse, die sozial-familiären Bindungen innerhalb eines bestehenden Familiengefüges nicht zu stören, die Existenz des biologischen Vaters zu verheimlichen“.
Es ist eine ziemlich harte Regelung und mich würde interessieren wie andere Länder diesen Punkt geregelt haben bzw ob sie die Rechte der leiblichen Väter auch so einschränken. Ich vermute, dass Deutschland hier eine ziemliche Einzelstellung hat, aber habe andererseits auch keinerlei Fakten parat, die das stützen würden.
Juristinnenbund skeptisch
Ob sich das BVerfG darauf einlässt, bleibt abzuwarten. Deutlich skeptischer äußerte sich gegenüber dem Gericht der Deutsche Juristinnenbund (djb). Dem Schutz des Kindes und seiner sozialen Familie komme im Rahmen der Abwägung und „der gesetzgeberischen Zuweisung bzw. Korrektur der Elternstellen“ ebenfalls eine erhebliche Bedeutung zu, mahnte der Verband. Allerdings räumte auch der djb in seinen Ausführungen ein, dass nicht zuletzt angesichts seiner Bereitschaft, die Elternverantwortung zu übernehmen, der Beschwerdeführer „durchaus gewichtige Gründe auf seiner Seite“ habe.
Rechtlich irrelevant sind nach Ansicht des djb unterdessen die tatsächlichen familiären Umstände, auf die der leibliche Vater hinweist – nämlich: dass der dreijährige Sohn, um den gestritten wird, bereits das sechste Kind der Mutter ist, die Kinder von vier verschieden Vätern stammen, keines dieser Kinder regelmäßigen Umgang mit dem jeweiligen Vater hat und die Mutter Sozialleistungen empfängt. Das, so der djb, rücke die Mutter „in ein schlechtes Licht“, sei aber „rechtlich unerheblich“.
Das ist ja auch immer interessant. Es gibt einen Deutschen Juristinnenbund, der hier angehört wird (warum eigentlich?) aber keinen „Bund männlicher Juristen“. Das ist natürlich nicht die Schuld der Frauen und die werden ja vielleicht anmerken, dass die Bundesrechtsanwaltskammer ja quasi diese Funktion übernommen hat.
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