Selbermach Samstag

Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade?

Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs? (Schamlose Eigenwerbung ist gerne gesehen!)

Welche Artikel fandet ihr in anderen Blogs besonders lesenswert?

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Ich erinnere auch noch mal an Alles Evolution auf Twitter und auf Facebook.

Wer mal einen Gastartikel schreiben möchte, auch gerne einen feministischen oder sonst zu hier geäußerten Ansichten kritischen, der ist dazu herzlich eingeladen

Es wäre nett, wenn ihr Artikel auf den sozialen Netzwerken verbreiten würdet.

Buschmann stellt Eckpunkte für neues Unterhaltsrecht vor

Der Beckverlag berichtet über die Eckpunkte des neuen Unterhaltsrechts:

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Marco Busch­mann (FDP) hat am Frei­tag Eck­punk­te zur be­reits an­ge­kün­dig­ten Re­form des Un­ter­halts­rechts vor­ge­legt. Zum einen sol­len mit­be­treu­en­de El­tern­tei­le fi­nan­zi­ell ent­las­tet wer­den. Und ver­hei­ra­te­te sowie nicht ver­hei­ra­te­te El­tern sol­len beim Be­treu­ungs­un­ter­halt künf­tig gleich be­han­delt wer­den.

Das müsste dann eine Schlechterstellung der  verheirateten Betreuungsunterhaltsempfänger geben oder eine Besserstellung der Nichtverheirateten. Ich vermute schlechte Nachrichten für die Unterhaltszahler.

Die Reformvorschläge beziehen sich auf den Fall, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen. Im Rahmen dieses asymmetrischen Wechselmodells sollen die Unterhaltslasten in Zukunft fairer verteilt werden.

Die konkrete Verteilung der Unterhaltslasten soll gesetzlich geregelt werden. Auch künftig soll es dabei ganz maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile ankommen: Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch weiterhin mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Stärker ins Gewicht fallen soll allerdings die Verteilung der Betreuungslasten.

Soweit war es ja vorangekündigt worden. Interessant sind die konkreten Regelungen.

Neues Betreuungsmodell als Zwischenstufe

Der Vorschlag spricht von einer „Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell“, die dann vorliegt, wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils mehr als 29% beträgt, aber unter 50% bleibt. Das neue Modell schiebt sich also als Mittelweg zwischen die beiden bisher möglichen Optionen: das Residenzmodell und das symmetrische Wechselmodell. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand der Anzahl der Übernachtungen des Kinds beim jeweiligen Elternteil pro Jahr.

Das wirft ja schon fragen auf. Mehr als 29% wäre bei einem normalen Umgang von „alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00“ ja schon mal nicht gegeben.

Die bisherige Rechtsprechung ist sich auch recht einig, dass jeder der Eltern einen Anspruch darauf hat nicht nur Werktage mit dem Kind zu verbringen, sondern auch Wochenenden, weswegen ein Umgangsrecht jedes Wochenende auch ausscheidet.

Nimmt man ein 14-Tage Modell, dann müsste das Kind, wenn ich richtig rechne, für 30% (=mehr als 29%) zumindest in diesen 14 Tagen 4,2 Tage bei dem Vater sein. Das wäre immerhin bei einem Wochenendumgang und einem zusätzlichen ganzen Tag in der Woche der Fall.

Vielleicht muss man noch einmal anders rechnen: 14 Tage sind 336 Stunden. Davon müßte das Kind 101 Stunde (leicht aufgerundet bei dem anderen Elternteil sein.

Abholung an der Schule um 13:30 Uhr am Freitag: 10,5 Stunden.

Der ganze Samstag: 24 Stunden.

Sonntag um 18:00 zurück: 18 Stunden.
Wären wir bei 52,5 Stunden.

Ein Nachmittag zusätzlich: 13:30 von der Schule am Mittwoch abholen und um 19 Uhr zurückbringen: 5,5 Stunden, wenn wöchentlich: 11 Stunden.
Mit den normalen leicht nicht erweiterten Umgängen wird man also nicht unter die Regelung fallen.

Natürlich könnten aber Ferienumgänge noch einiges rausholen. Bei 8760 Stunden im Jahr wären 30% 2628 Stunden. Das wiederum wären 15 Wochen. Ein Urlaubsumgang mit 5 Wochen über alle Feiertage zusätzlich zu den normalen Umgangen wäre schon relativ viel. Blieben noch 10 Wochen. 52 Wochen im Jahr. Die 5 Wochen abziehen=48:2= 24 x 52,5= 1312,50 Stunden. Diese geteilt durch 24 und geteilt durch 7 wären wir bei 7.8 Wochen. Nimmt man die 5.5 Stunden pro Woche dazu wäre man bei 5,5 Stunden mal (konservativ gerechnet weil sie ja auch noch Urlaub macht, was ich eigentlich auch oben hätte berücksichtigen müssen) 44 wochen= 242 Stunden, also 1,44 Wochen.

Wie man sieht reicht das noch nicht. Für mehr braucht man schon ein halbes Wechselmodell. Der Kampf um die 30% wird daher schon ein gewisses Einvernehmen erfordern.

Interessant natürlich auch: Über das Jahr gerechnet. Soll also zuerst eine Prognose erstellt werden und danach der Unterhalt berechnet werden? Oder wird am Ende des Jahres abgerechnet und dann nachgezahlt oder zurückgezahlt? Wer führt wie Buch? Brauchen wir Stundenbescheinigungen? Und wird die Ersparnis in jedem Jahr größer sein als das, was die Rechtsanwälte dafür in Rechnung stellen diese Ersparnis auszurechnen? und wie macht man das mit vollstreckbaren Titeln?

Die anderen beiden Modellen sollen mit einer Ausnahme unverändert bleiben: Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im symmetrischen Wechselmodell zu erleichtern, will das Justizministerium für diese Konstellation eine neue Vertretungsregel einführen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.

Im symmetrischen Wechselmodell hat man in der Tat das Problem, dass das BGB eigentlich das Wechselmodell nicht kennt und es dort nur hereingemodelt worden ist. Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, die Gelder vor der Scheidung im eigenen Namen und nach der Scheidung in Prozessstandschaft für das Kind einklagen darf. Nur das das Kind eben bei keinen lebt. Einige Gerichte haben es so gemacht, dass sie da pragmatisch drüber hinweggesehen haben, was im Ergebnis die gleiche Lösung ist wie beide zu bevollmächtigen, andere haben einen Ergänzungspfleger für das Kind verlangt.

Die Eckpunkte finden sich hier. Und hier ist auch eine Berechnung dargestellt:

Berechnung Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell
1. Berechnung, wenn beide Einkommen über dem angemessenen Selbstbehalt
(1.650€) liegen
Beispiel: Einkommen: A 4.000 €, Einkommen B: 2.000 €, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld
a) beabsichtigte Rechtslage:
Schritt 1:
Einkommen A + Einkommen B: 4.000 € + 2.000€ = 6.000 €
Düsseldorfer Tabelle: 844 € Kindesbedarf
Schritt 2:
Vom Bedarf werden pauschal 15% abgezogen.
844 € – (15% von 844 €; das sind 126,60 €): 717,40 €
Schritt 3:
Berechnung Haftungsanteil nach feststehender Berechnungsmethode1:
(Einkommen A – 1.650 €) / (Einkommen A + B – 3.300 €)
(4.000 € – 1.650 €) / (4.000 € + 2.000 € – 3.300 €)
2.350 € / 2.700 € = 0,87
Schritt 4:
(Haftungsanteil nach Schritt 3 (hier 0,87) + Betreuungsanteil2
) / 2
(0,87 + 0,67 = 1,54) / 2 = 0,77
Schritt 5:
Ergebnis aus Schritt 4 multipliziert mit Ergebnis aus Schritt 2
0,77 × 717,40 € = 552,40 €

1 Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.3
Der Haftungsanteil nach Einkommen wird um einen Betreuungsanteil bereinigt, der innerhalb des asymmetrischen Wechselmodell (aWM) einen Betreuungsanteil von 33 % pauschal unterstellt. Die Feststellung des tatsächlichen Betreuungsanteils ist innerhalb des aWM somit nicht erforderlich.

Die Unterstellung ist ganz interessant. Frage ist welche Grundlagen sie genau hat.

2
Schritt 6:
Von dem unter Schritt 5 ermittelten Betrag wird nunmehr das halbe Kindergeld abgezogen.
Das Ergebnis ist der Betrag, den der andere Elternteil erhält: 552,40 € – 125 € = 427 €
3
b) bisherige Rechtslage:
Der Bedarf des Kindes ermittelt sich anhand des Einkommens des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier A, mit 683 €. Die Mitbetreuung kann dadurch berücksichtigt werden, dass dieser Bedarf um eine, zwei oder mehr Stufen der Düsseldorfer Tabelle bis maximal zur Höhe des Mindestunterhalts herabgesetzt werden kann. Das steht letztlich im Ermessen des Gerichts. Je nach Sachlage, kann auch keine Herabstufung erfolgen.
Folge: Der Bedarf kann somit 683 € (keine Herabsetzung), 643 € (Herabsetzung um eine Stufe) oder 603 € (Herabsetzung um zwei Stufen) betragen. Reduziert um das halbe Kindergeld (125 €) würden sich folgende Zahlbeträge ergeben: 558 €, 518 € oder 478 €.
2. Berechnung, wenn ein Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt (1.650 €)
liegt
Beispiel: Einkommen: A 4.000 €, Einkommen B: 1.000 €, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld
a) beabsichtigte Rechtslage:
Wenn B den angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € nicht erwirtschaften kann, kann er bzw. sie keinen Barunterhalt und auch keinen Naturalunterhalt leisten. A muss daher für den Barunterhalt vollständig aufkommen (Ausfallhaftung nach § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB), wobei A den Bedarf um den durch die Betreuung gedeckten Anteil kürzen kann (15 % bei Mitbetreuung). Bei der Berechnung wird allein auf sein/ihr Einkommen abgestellt. Dadurch wird der Mindestunterhalt nicht gefährdet, da der Bedarf in dieser Höhe durch A in Form von
Naturalunterhalt gedeckt ist. Das Kindergeld wird entsprechend der bisherigen Rechtslage (§ 1612 b BGB) zur Hälfte vom Zahlbetrag in Abzug gebracht.
Die Höhe des Bedarfs kann sich hier, im Gegensatz zu der Berechnung unter 1., nur nach dem Einkommen von A bestimmen, da Bs Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs des Kindes zur Verfügung steht.

3 Das Ergebnis wird jeweils auf volle Euro gerundet.
3
Es ergibt sich daher folgende Rechnung:
683 € – 15 % (102,45 €) = 580,55 €
580,55 € – 125 € (1/2 Kindergeld) = 456 €.

b) bisherige Rechtslage:
A schuldet jeweils den Bedarf nach seinem Einkommen, vermindert um das halbe Kindergeld und herabgestuft um 1,2 oder mehr Stufen der DT (siehe oben 1.b). Ob und in welchem
Umfang eine Herabstufung erfolgt, steht stets im Ermessen des Gerichts. A schuldet beispielsweise 518 € (im Fall der Herabstufung um eine Stufe) und 478 € (im Fall der Herabstufung um zwei Stufen). Eine Herabstufung unter den Mindestunterhalt erfolgt nicht.

Ich muss mir das noch einmal genauer anschauen. Mal sehen was da dann tatsächlich bei rauskommt und wie pauschal es berechnet wird.

Angleichung des Betreuungsunterhalt verheirateter und nicht verheirateter Eltern
Neben der Änderung des Kindesunterhalts schlägt das Papier auch Änderungen am Betreuungsunterhalt vor. Das geltende Recht behandelt getrennt lebende Eltern beim Betreuungsunterhalt bislang unterschiedlich – je nachdem, ob sie vor der Trennung verheiratet waren oder nicht.

Das Eckpunktepapier schlägt nun vor, dass für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, beim Betreuungsunterhalt die gleichen Regeln gelten wie für vormals verheiratete Paare.

Wenig überraschend. Das finde ich durchaus gefährlich, denn bisher galt, dass bei nichtverheiraten eine Art Nachteilsausgleich erfolgt. Sie sollten also durch den Betreuungsunterhalt, der zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlt wird, nicht besser stehen als bei voller Arbeit (begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz analog der Berechnung bei Ehe)
Damit war ein potentieller Betreuungsunterhalt für eine Friseurin günstiger als für eine Ärztin (bei hoher Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers. ).

Dies wirkt sich laut Ministeriums vor allem dann aus, wenn der betreuende Elternteil schon vor der Geburt der Kinder über ein deutlich geringeres Einkommen verfügte. Aber auch betreuende Elternteile, die mit dem anderen Elternteil zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt bessergestellt werden: Für den Mindestunterhalt des nichtverheirateten Elternteils soll ein höherer Referenzpunkt gesetzt werden.

Nochmal aus dem Eckpunktepapier:

• Die beim Betreuungsunterhaltsanspruch nichtverheirateter Eltern bisher bestehende
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts und von Abfindungszahlung, Verwirkung, Einsatz von Vermögen und Vererbbarkeit des Unterhaltsanspruchs
wird beseitigt.
• Die Situation des die gemeinsamen Kinder betreuenden nichtverheirateten Elternteils soll deutlich verbessert werden. So soll die Berechnung in Bezug auf die Höhe
des zu zahlenden Betreuungsunterhalts nichtehelicher und geschiedener Elternteile,
die wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Säuglings oder Kleinkindes an der Erwerbstätigkeit gehindert sind und sich nicht selbst unterhalten können, vereinheitlicht werden, sofern die Lebenslage vergleichbar ist. Das kann z. B. der Fall sein,

6 Siehe Koalitionsvertrag, Zeilen 3407 bis 3408: „Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile
vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden.“
6
wenn die Elternteile vor der Trennung längere Zeit mit ihren Kindern zusammengelebt
haben.
• Auch wenn die Lebenslagen nicht vergleichbar sind, soll jedenfalls der Mindestunterhalt7 für den betreuenden Elternteil auf den für Ehegatten geltenden Mindestselbstbehalt angehoben werden.

Da wäre dann im Prinzip die „Zwangsehe“ für Leute, die länger mit einem Partner zusammenleben, zumindest bei der Betreuung eines Kindes.

Zum Mindestunterhalt findet sich in der Fußnote:

7 Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen D, Nummer II, derzeit 1.120 Euro

Und der Text aus der Düsseldorfer Tabelle:

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 1.120 EUR.

Bedarf und Mindestunterhalt sind allerdings etwas sehr verschiedenes. Der Bedarf bestimmt, was man zum Leben braucht. Von diesem ist eigener Verdienst etc anzurechnen. Der Unterhalt hingegen regelt, was dann noch vom Unterhaltsverpflichteten von diesem Bedarf aufgebracht werden muss.

Notwendiger Selbstbehalt wird gesetzlich festgelegt
Mit der Reform des Jahres 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst.
Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sogenannte notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, gesetzlich geregelt wird.

Eine inhaltliche Änderung werde insofern vorgesehen, als die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden sollen. Hierzu soll auf das Wohngeldgesetz verwiesen werden.

Das Ende der Debatte soll das Eckpunktepapier laut Buschmann noch nicht sein: „Wir wollen es in den kommenden Wochen offen diskutieren: in der Bundesregierung, mit der Wissenschaft und mit der Rechtspraxis – und natürlich auch mit den betroffenen Trennungsfamilien“, kündigte er am Freitag an

Da müsste man natürlich die gesetzliche Regelung abwarten.