Gerade hatte ich noch bei Antje Schrupp über das Sorgerecht unverheirater Väter diskutiert, da entscheidet schon das Bundesverfassungsgericht, dass es ihnen weitaus großzügiger eingeräumt werden muss als bisher gedacht.
Meine Gedanken:
Für mich ist die Sache simpel. Wer den Männern Rechte aufgeben will, der muss ihnen auch Rechte geben.
Die Unterhaltspflicht wird an der Abstammung festgemacht, also muss auch ein Sorgerecht bestehen.
Wer will, dass sich Männer um Kinder kümmern und hier mehr Aufgaben übernehmen, der muss sie gleichberechtigt behandeln. Wer nur Frauen das Sorgerecht zugesteht der darf sich auch nicht wundern, wenn Kindererziehung als Frauensache angesehen wird und sie dementsprechend diese Aufgabe häufiger übernehmen und daher auch weniger Zeit für andere Aufgaben zB Karriere haben.
Meiner Meinung nach ist eine Anknüpfung an die Abstammung die richtige. Wir haben ein Interesse daran unsere Gene weiter zu geben, denn diese sind ein Teil von uns. Dies können wir nur über Nachkommen und ich denke eine väterliche Verbindung kann auch dadurch entstehen, dass man einen Teil seiner Selbst in dem Kind sieht. Warum das bei einer Frau anders sein soll sehe ich nicht. Denn letztendlich kann es auch bei einer Mutter vorkommen, dass sie nach der Geburt vom Kind getrennt wird und zu diesem keine soziale Bindung hat.
Und das Bundesverfassungsgericht:
Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.
Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Auch ein von der Verfassung nicht gedeckter Eingriff in Leib und Leben (Art 2 GG) ist allerdings auch die Formatierung von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichtes, aber heute hat es einen gut.
Ich fand die bisherige Regelung unhaltbar.
Weil die Formulierungen des Bundesverfassungsgerichtes hier etwas verschlungen sind bitte insbesondere noch einmal den ersten fett markierten Satz lesen:
Die neueren empirischen Untersuchungen bestätigen, dass Frauen nicht etwa abwägen, ob ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht, sondern dies nach Eigeninteressen entscheiden.
Keine große Überraschung hier. Nicht weil Frauen schlecht sind, sondern weil es menschlich ist ein Recht nicht ohne Grund aus der Hand zu geben. Männer würden es genau so machen.
Gespannt bin ich wie das Urteil in feministischen Blogs aufgenommen wird. Wie ich schon bei Antje Schrupp geschrieben hatte ist eine Ausweitung des gemeinsamen Sorgerechts ja eigentlich konform mit der feministischen Theorie:
Ich hätte eigentlich gedacht, dass ein umfassendes Sorgerecht für Männer eine Forderung sein müsste, die nach den meisten feministischen Theorien zu befürworten ist. Es dekonstruiert die Geschlechterverhältnisse. Es betont, dass Männer eine Verantwortung für die Kindererziehung haben. Es betont, dass Kindererziehung nicht nur Frauensache ist. Es macht den Weg frei für Karrierefrauen und neue Väter. Es wird gesellschaftlicher Druck auf die Frau abgebaut die Kindererziehung zu übernehmen („Wenn es von meiner Entscheidung abhängt, ob er bei der Erziehung mitreden darf, dann ist die Kindererziehung zunächst wohl eine Frauensache“). Es ermutigt Männer aus ihrer Rolle auszubrechen und ihre Rechte in der Kindererziehung aktiv wahrzunehmen.