In der Presse geht ein Vorschlag um die Witwenrente abzuschaffen:
Nicht nur mehr Zuwanderung, auch für die eigene Bevölkerung müssten die Anreize zur Aufnahme einer Beschäftigung erhöht werden, so die Ökonomin Monika Schnitzer. Auf einer Podiumsdiskussion formulierte sie nun eine Reformidee.
Die Wirtschaftsweise Monika Schnitzer hat eine Abschaffung der Witwenrente in ihrer bisherigen Form ins Spiel gebracht, um die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer zu erhöhen.
„Die jetzige Regelung reduziert die Anreize, eine eigene Beschäftigung aufzunehmen“, sagte die Vorsitzende des Sachverständigenrats dem Magazin „Spiegel“. „Außerdem tragen so alleinstehende Beitragszahlende zur Finanzierung von Rentenansprüchen für nicht erwerbstätige Partner bei, die selbst nicht in das System einzahlen.“
Stattdessen solle das selten genutzte, sogenannte „Rentensplitting“ künftig verpflichtend sein: Dabei werden die in einer Ehe von beiden erworbenen Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Nach dem Tod eines Partners bleiben dem Hinterbliebenen also diese Hälfte plus die vor der Ehe erworbenen eigenen Ansprüche.
Das wäre dann letztendlich ein Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Das lohnt sich natürlich nur, wenn man nicht derjenige war, der mehr in die Rente eingezahlt hat, sonst müsste man ja sogar etwas abgeben (was bei der Abgabe an einen Verstorbenen dann keinen Sinn macht).
Dies sei aber nur ihre persönliche Position und nicht mit den anderen Wirtschaftsweisen abgestimmt, betonte Schnitzer auf einer Podiumsdiskussion des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA), an der auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) teilnahm.
Zudem, so betont auch der „Spiegel“ in seiner Meldung, würde eine solche Neuregelung „nicht die aktuellen Beziehenden treffen und mit langen Übergangsfristen ausgestattet werden“, damit Betroffene die Möglichkeit hätten, ihre Lebensplanung daran anzupassen.
Derzeit erhalten Ehepartner mindestens 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners – unabhängig davon, ob Ansprüche während der Ehe erworben wurden oder nicht. Dies widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wonach sich die Auszahlungen grundsätzlich nach den selbst geleisteten Beiträgen bemessen, so Schnitzer. Allerdings wird schon jetzt zwischen der „kleinen“ und der „großen“ Witwengrenze unterschieden, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Wer unter 47 Jahre alt und weder erwerbsgemindert ist und auch kein Kind erzieht, bekommt „nur“ 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner/Lebenpartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
Ich habe mal geschaut, welche Artikel es zur Witwenrente in anderen Sprachen in der Wikipedia gibt. Da gab es Artikel in drei anderen Sprachen. Das spricht dafür, dass es ein relativ seltenes System ist. Wenn ich es richtig verstehe, dann gibt es in den anderen Ländern auch lediglich gewisse Übergangsgelder, aber keinen dauerhaften Rentenanspruch.
Wäre interessant, wie andere Länder das Regeln. Vielleicht eher über (Risiko-)Lebensversicherungen?
Ein Faktor, der insbesondere bei der Witwenrente relevant ist, sind die Anrechnungsvorschriften der Witwenrente. Es lohnt sich oberhalb der Anrechnungsgrenzen nicht unbedingt so sehr mehr zu verdienen. Und die Frage stellt sich natürlich, warum jemand, der arbeiten kann eine Witwenrente bekommen sollte, nur weil der Partner gestorben ist. Das mag Sinn ergeben haben als Frauen quasi nicht erwerbstätig sein konnten, macht aber jetzt in dieser generellen Form keinen Sinn mehr. Ich könnte mir vorstellen, dass es sich auch deswegen länger hält, weil Frauen wahrscheinlich im höheren Maße davon profitieren.
Natürlich ist die Witwenrente auch schon erheblich gekürzt worden: Für „Neufälle“ wird zB die „kleine Witwenrente“ nur noch für 2 Jahre gezahlt,
Hier ein kleiner Überblick aus der Wikipedia zu den gegenwärtigen Regelungen:
Kleine Witwenrente
Die Kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt nach § 46 Abs. 1 SGB VI – vereinfacht – 25 %[12] der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Die Kleine Witwenrente kann nach § 242a Abs. 1 SGB VI ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate in Anspruch genommen werden, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (so genannter Altfall).
Große Witwenrente
Erfüllt der Hinterbliebene neben den Voraussetzungen für die Kleine Witwenrente zusätzlich eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen, kann er die große Witwenrente beanspruchen. Nach § 46 Abs. 2 muss der Hinterbliebene
- ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen (sorgt er in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind, gibt es keine Altersgrenze bezüglich des Kindes) oder
- erwerbsgemindert sein oder
- das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze steigt nach § 242a Abs. 5 SGB VI ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.
Die große Witwenrente beträgt 55 %[13] (Altfall: 60 %[14]) der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Im Unterschied zur Kleinen Witwenrente, deren Bezugsdauer auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist, ist die Bezugsdauer der Großen Witwenrente nicht begrenzt.
Es muss weder zuvor die Kleine Witwenrente bezogen worden sein noch steht ein früherer Bezug der Kleinen Witwenrente dem Anspruch auf die große Witwenrente entgegen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Große Witwen-/Witwerrente zu leisten, sobald die maßgebende Altersgrenze (45–47) vom Rentenberechtigten erreicht wird und bis zur maßgebenden Altersgrenze eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen wird. Wird hingegen die Kleine Witwen-/Witwerrente nicht mehr geleistet, weil diese bereits für 24 Monate bezogen wurde, muss die Große Witwen-/Witwerrente erneut beantragt werden, sobald die maßgebende Altersgrenze hierfür erreicht wird. In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsträger nicht von Amts wegen tätig.
Wäre die Frage, warum 45 Jahre unabängig von der eigenen Erwerbsbiographie ausreicht. Die Dauer der Ehe scheint, wenn ich nichts überlesen habe, auch keine Rolle zu spielen.
Eine Art Versorgungsausgleich bei Tod würde da die Lage in der Tat erheblich verändern. Wäre interessant, ob dann Frauen mehr arbeiten oder zumindest anders planen.