„Leute, bitte wenn ihr das nächste Mal Single seid, fragt beim Date nach dem Sexdrive. Zwischen 0 = asexuell und 10 = Nymphomanin, Sexmaniac gibt es alle Abstufungen“

Auf Twitter schreibt Dante:

Und noch mal als Text:

Ich habe in 13 Jahren Beziehung gelernt, dass die Frau den Mann nie begehrt. In 13 Jahren Beziehung ist es nicht 1x passiert, dass sie – einfach so – über mich herfällt/mich begehrt. Seither bin ich der Meinung, dass alle Frauen so ticken. Dass immer der Mann „anfangen“ muss.

Das ist so sicherlich nicht richtig, auch wenn viele Männer die Erfahrung machen, dass sie – zumindest nach einiger Zeit der Beziehung – diejenigen sind, die eher initiieren müssen. Und auch wenn der Sexualtrieb der Männer im Schnitt deutlich ausgeprägter ist ist es eben auch hier sexuelle Lust und sexuelles Begehren des Partners eher eine Normalverteilung mit abweichenden Mittelwerten, aber sich überlappenden Trägern, so dass es genauso umgekehrt sein kann und die Frau das Gefühl hat, dass sie keinen Sex bekommt. Siehe dazu auch:

Interessant fand ich aber eine Antwort:

und noch mal als Text:

Leute, bitte wenn ihr das nächste Mal Single seid, fragt beim Date nach dem Sexdrive. Zwischen 0 = asexuell und 10 = Nymphomanin, Sexmaniac gibt es alle Abstufungen. Wenn das Selfassessment des Gegenübers mehr als 2 Punkte von Eurem eigenen abweicht: lasst die Finger von ihr/ihm!
In der Tat gibt es Frauen, die umglaublich viel Sex wollen und allzeit bereit und willig sind und definitiv über einen herfallen. Genauso wie Männer, die eher wenig Sex brauchen.
Eigentlich eine einfache Lösung: Man fragt einfach.
Fragt sich nur, ob sie passend ist und ehrlich beantwortet wird. Würde da jemand sagen: „Ich habe üblicherweise einen eher geringen Sexualtrieb, nach ein bis zwei Jahren Beziehung komme ich auch gut mit 1 mal alle 2 – 3 Monate aus“ oder würde die Person eher denken „Mit dem richtigen Menschen, der mich passend stimuliert, habe ich auch Lust auf Sex“?
Was ist überhaupt ein „durchschnittlicher Sexdrive“ für Mann und Frau? Und inwiefern ist er abhängig von den Einzelheiten der Beziehung?
Klar, eine Frau, die in der Antwort auf eine 8-10 geht wird vielleicht eher einen sehr hohen haben als eine Frau, die auf eine 4 geht.  Wahrscheinlich würde ohnehin die Bitte sich auf einer 10er Skala einzuordnen eher als komisch aufgefasst werden.
Und wo würde man sich selbst einordnen? Ordnet man sich auf einer „Männer-“ bzw „Frauen-Skala“ ein oder auf einer „kombinierten Skala?“
Ist das eine erfolgreiche Strategie?

Schlechter Sex

Bei Bento wird schlechter Sex geschildert:

Irgendwann haben sie ein richtiges Date. Das läuft ziemlich schlecht, Robert verhält sich merkwürdig, Margot hat das Gefühl, an der angespannten Stimmung schuld zu sein. Sie will ihm ein besseres Gefühl geben, stellt viele Fragen, schmeichelt ihm, obwohl er sich die ganze Zeit ein wenig über sie lustig macht. Es funktioniert. Und es kommt zum ersten Kuss:

„Er machte eine Art Satz auf sie zu und versenkte seine Zunge in ihrem Hals. Es war ein schrecklicher Kuss, schockierend schlecht.“
Trotzdem löst es in ihr irgendwie ein zärtliches Gefühl für ihn aus: Er ist so tollpatschig und sensibel – da will sie ihm nicht auch noch seine schlechten Kuss-Fähigkeiten zum Vorwurf machen.

Margot schwankt im Laufe des Abends zwischen Ernüchterung und Zuneigung. Und „beim dritten Bier denkt sie darüber nach, wie es wohl wäre, Sex mit Robert zu haben. Vermutlich wäre es wie der schlechte Kuss, unbeholfen und viel zu exzessiv. Aber als sie sich vorstellt, wie aufgeregt er sein würde, wie hungrig er wäre und wie sehr er sie beeindrucken wollen würde – da fühlt sie ein kleines Ziepen der Lust in ihrem Bauch.“

Er will sie nach Hause bringen, doch sie trifft eine Entscheidung: Sie will mit ihm schlafen – und geht mit ihm nach Hause.

Doch leider läuft es auch dort ziemlich bescheiden. Schon als Robert sich auszieht, merkt Margot, wie ihre Lust schwindet: „Als sie ihn so ansah, merkwürdig nach vorne gebeugt, sein Bauch dick und weich, mit Haaren bedeckt, schreckte Margot zurück.“

Aber: „Jetzt zu beenden, was sie eben initiiert hatte, würde viel mehr Taktgefühl und Sensibilität erfordern, als sie gerade aufbringen konnte.“ Also zieht sie es lieber durch, als Roberts Stolz zu verletzen.

Der Sex ist furchtbar.
Robert zieht eine vorgefertigte Choreografie der Stellungen durch, nichts davon ist schön für Margot. Doch bei der kleinsten negativen Regung ihrerseits wird er kühl und distanziert. Also sagt sie nichts. Stattdessen kämpft sie abwechselnd mit Gefühlen der Abneigung und dem Verlangen, über die Absurdität ihrer Situation laut zu lachen.

Hinterher will sie einfach nur nichts mehr mit Robert zu tun haben. Als sie ihm das schreibt, reagiert er zunächst verständnisvoll – bevor er sie mit verletzten Nachrichten bombardiert und als Hure beschimpft.

Die Schilderung ist wohl aus einem Roman entnommen und so wohl auch reichlich unrealistich oder zumindest selten. Einen Mitleidsfick beim ersten Date, da werden die meisten Frauen keine Lust zu haben.

Und es wäre für sie ja auch relativ leicht vermeidbar gewesen.

Im Text heißt es:

Wieder andere sehen die Geschichte als Beispiel dafür, dass wir im Bett viel mehr darauf achten sollten, was unser Gegenüber (oder Drunter/Drüber) eigentlich möchte. Auch hier sehen viele Leute Frauen im Nachteil. Sie würden häufig zurückstecken, während Männer ihr Programm durchziehen – so der Tenor vieler Tweets.

Merkwürdiger Vorwurf, wenn es ja im wesentlichen ein Auswahlverschulden ihrerseits ist, schlicht weil er – auch interessant für das sonst so feministische Bento – einfach nicht den üblichen Schönheitsnormen für Männer entspricht. Der Text in dieser Art ist natürlich dünn, aber mir würden auch schon genug Sachen einfallen, wie sie es hätte besser machen können, eben in dem sie auf ihn eingeht, sagt was sie will, ihn auf Ideen bringt oder selbst die Lage verbessert.

Sie scheint es aber einfach nur durchziehen zu wollen, was für ihn wahrscheinlich auch nicht der beste Sex war (aber immerhin Sex). Er hätte wahrscheinlich mehr Spass gehabt, wenn sie auf ihn zugegangen wäre und er nicht irgendwie das Gefühl gehabt hätte, dass er einfach nicht ankommt.

Auch interessant wäre natürlich die umgekehrte Situation gewesen – er hat nur Sex mit ihr, eher widerwillig, weil sie eher dick ist etc und will danach nichts mehr mit ihr zu tun haben. Wenn sie ihn dann ein Schwein genannt hätte, dann wäre es eben wieder ganz verständlich gewesen. Das seine Gefühle verletzt sind ist hingegen eben klassische toxische Männlichkeit

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt“ (BGH zu Sex als Ehepflicht, 1966)

Gestern machte auf Twitter wieder das „Sex als Ehepflicht“-Urteil die Runde, welches gerne als Beleg für einen Sexismus in früheren Zeiten gewertet wird, die Runde. Da es immer wieder in die Diskussion geworfen wird lohnt es sich, das Urteil einmal näher anzuschauen:

BGH, Urteil vom 02. November 1966 – IV ZR 239/65 – Im Volltext:

Tenor

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist 1913, die Beklagte 1915 geboren; 1939 haben die Parteien geheiratet. Von 1945 bis 1952 lebten sie zusammen in Berlin. Im Oktober 1952 zog der Kläger aus beruflichen Gründen allein nach Stuttgart.
Der Kläger verlangt die Scheidung aus § 48 EheG. Die im April 1961 erhobene Klage ist zunächst in beiden Instanzen erfolglos gewesen. Der erkennende Senat hat jedoch das erste Berufungsurteil aus Verfahrensgründen aufgehoben.
(Anmerkung: Dies ist die Sachverhaltsvortrag des Klägers)Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. In diesem Sinne habe die Beklagte sich auch Dritten gegenüber geäußert.
Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten. Auf dieser Einstellung beruhe es, dass er sich mehr und mehr seiner Angestellten, der Zeugin Da., zugewandt und die Zeugin in seine Stuttgarter Wohnung aufgenommen habe. Zum letzten Verkehr mit der Beklagten sei es 1950 gekommen.
(Anmerkung: Dies ist die Sachverhaltsvortrag der Beklagten)Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat behauptet, die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung beim Kläger habe ihre Ursache in dieser Hinwendung zu der Zeugin Da. Bis 1950 hätten die Parteien etwa wöchentlich miteinander verkehrt. Sie habe nie Widerwillen oder Gleichgültigkeit gegen den Geschlechtsverkehr oder gegen eine Mutterschaft geäußert. Im November 1950 habe ihr die Zeugin Beziehungen zum Kläger eingestanden. Trotz dieser Belastung des ehelichen Verhältnisses sei es aber bis zum März 1952 durchweg noch alle vier Wochen zum Verkehr gekommen.
Die Parteien haben weiter vor allem darüber gestritten, ob auch die Beklagte sich von der Ehe abgewandt und Beziehungen zu ihrem Untermieter P. aufgenommen habe
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
(Anmerkung: Hier werden die Gründe der Vorinstanz zusammengefasst)
Der Berufungsrichter führt aus, die ersten ernsten Spannungen in der Ehe hätten sich ergeben, als der Kläger mit seiner Angestellten ein engeres Verhältnis angeknüpft habe. Es sei bewiesen, dass er mit der Zeugin schon vor dem November 1950 die Ehe gebrochen habe. Die Zerrüttung habe ihren Anfang genommen, als die Beklagte in diesem Zeitpunkt die volle Gewissheit von diesen Beziehungen des Klägers erlangt habe
Die Behauptung des Klägers, sein Verhältnis zu der Zeugin sei die Folge der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr, gehe fehl. Es möge auf sich beruhen, ob sich die Parteien infolge des Krieges erst nach 1945 wirklich kennen gelernt hätten und schon 1950 darüber einig gewesen seien, wegen der großen Gegensätze der Einstellung auseinandergehen zu wollen. Denn sie seien zusammengeblieben und hätten demnach ihre Gegensätze nicht als unüberbrückbar empfunden. Die Beklagte habe auch den ehelichen Verkehr nicht schlechthin abgelehnt. Sie habe sich vielmehr vor dem Dazwischentreten der Zeugin im Rahmen dessen bereit gefunden, was der Kläger habe beanspruchen können. Nach der Entdeckung dieses Verhältnisses habe sie sich berechtigterweise zurückgehalten und sich dem Kläger erst ganz versagt, als er sich trotz ihrer Vorhaltungen nicht von der Zeugin gelöst habe.
Da feststehe, dass die Parteien bis 1952 regelmäßig miteinander verkehrt hätten, komme der angeblichen Äußerung der Beklagten, der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei, keine erhebliche Bedeutung zu. Sie könne aus einer Verstimmung heraus gefallen sein; später könne die Beklagte dem Kläger damit auch bedeutet haben, dass er durch sein Verhalten sein Recht auf ehelichen Verkehr in Frage stelle. Die übrigen von ihr behaupteten Äußerungen über den ehelichen Verkehr seien grobe Taktlosigkeiten, ungehörig und eine Kränkung des Klägers. Sie ließen aber nur erkennen, dass die Beklagte zum ehelichen Verkehr nicht immer aufgelegt gewesen sei. Die Gründe könnten gerade in der Person des Klägers und seinem Verhalten gelegen haben. Der Kläger selbst habe aus diesem Verhalten der Beklagten auch keine scheidungsrechtlichen Folgerungen gezogen.
Da er mithin durch die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zu der Zeugin im Jahre 1950 die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt und sie in den folgenden Jahren durch ein immer engeres Verhältnis zu der Zeugin entscheidend vertieft habe, habe er sie überwiegend verschuldet. Zu Lasten der Beklagten ergebe zwar ein Brief aus dem Juni 1957, dass sie den Kläger als „Putzlumpen“ und „verkommenes Stück“ beschimpft habe; es handle sich aber um eine Reaktion auf die Fortführung seines Verhältnisses zu der Zeugin. Vorzuwerfen sei der Beklagten auch, dass sie sich gegenüber Dritten herabwürdigend über den ehelichen Verkehr und über den Kläger geäußert habe. Selbst wenn man aber hinzunehme, dass sie gesagt haben solle, sie hätte nichts gegen einen Autounfall des Klägers, ändere sich an dessen überwiegendem Verschulden und damit an der Zulässigkeit des Widerspruchs nichts. Ein ehewidriges Verhalten im Umgang mit dem Zeugen P. sei der Beklagten nicht nachzuweisen.(Anmerkung: Hier beginnt die eigentliche Würdigung des BGH)
Mit dieser Würdigung wird das Berufungsgericht dem Wesen der ehelichen Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft, zu der die Ehegatten einander nach § 1353 Abs. 1 BGB auch rechtlich verpflichtet sind, nicht gerecht.
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.
Ob eine solche allein auf die eigene Befriedigung ausgehende Haltung überhaupt eine tragfähige Grundlage für eine dauerhafte menschliche Verbindung der Ehegatten abgeben kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn in der normalen Ehe sucht und findet der Ehegatte die eigene Befriedigung in der Hingabe und in der Befriedigung des anderen. Wird dies nicht erreicht, so ist das eheliche Verhältnis häufig bereits dadurch schwer gefährdet. Seine Grundlage wird aber in aller Regel vollends zerstört, wenn der innerlich nicht beteiligte Ehegatte den anderen durch eine zynische Behandlung des Geschlechtsverkehrs vor sich selbst erniedrigt, indem er ihm unverhüllt zumutet, seinen Partner als bloßes Objekt seiner Triebe zu gebrauchen.
Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen. Eine Behandlung, die die eigene Beteiligung mit der Teilnahme der Urne gleichsetzt, ist geeignet, den Ehepartner zu demütigen und die eheliche Gemeinschaft, zu deren Vollzug in der Regel die ständige Wiederholung der geschlechtlichen Vereinigung gehört, an ihrer Wurzel zu untergraben.
Es ist deswegen rechtlich verfehlt, die der Beklagten unterstellten Äußerungen als Taktlosigkeiten, Ungehörigkeiten und Kränkungen zu werten, denen die fortgesetzte Bereitschaft zum weiteren Verkehr gegenüberstehe. Sie berühren die Grundlagen des ehelichen Einverständnisses und können zu einer entscheidenden Ursache für das Scheitern der Ehe geworden sein.
Daher kann nicht offen gelassen werden, ob die Beklagte die zahlreichen vom Kläger behaupteten und im angefochtenen Urteil unterstellten Äußerungen über den Geschlechtsverkehr in der Ehe und über die Mutterschaft tatsächlich getan hat oder nicht. Sie verlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, dass man der Beklagten zugute hält, sie möge bei ihren einzelnen Erklärungen „verstimmt“ oder zum ehelichen Verkehr „nicht aufgelegt“ gewesen sein und der Kläger möge ihr durch sein eigenes Verhalten Grund gegeben haben, seine Wünsche abzuweisen. Denn ihr Inhalt schießt weit über jede verständliche Augenblicksregung hinaus und betrifft das Grundverhältnis zum Geschlechtspartner, zum ehelichen Verkehr überhaupt und zur Mutterschaft. Es bedürfte daher der Feststellung, dass der Kläger sie desungeachtet nur als Ausdruck von Augenblicksregungen aufgefasst hat.
Für eine zutreffende Würdigung des Ausspruchs, der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei, der im angefochtenen Urteil eine besondere Behandlung erfährt, wäre erheblich, ob er schon vor der Aufdeckung des ehebrecherischen Verhältnisses gefallen ist, wie der Kläger vorträgt, oder sich auf dieses Verhältnis bezieht, wie der Berufungsrichter zu erwägen scheint. Denn allenfalls in der Sinngebung, der Kläger missbrauche die Beklagte zu seiner sinnlichen Befriedigung, während er zugleich mit einer anderen Frau ein Liebesverhältnis unterhalte, würde einer solchen Kennzeichnung des Verkehrs mit dem Ehemanne eine subjektive Berechtigung nicht abzusprechen sein. Wenn sich der Kläger dem nicht verschließen konnte, wäre es denkbar, dass eine solche Äußerung nicht in gleichem Maße abstoßend auf ihn wirkte wie für den Fall, dass sie die Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr als solchem beleuchtete.
Inhaltlich hat aber die Wendung keinerlei Bezug auf dieses Verhältnis und die Beklagte beruft sich nicht darauf, dass sie so gemeint gewesen sei. Der Berufungsrichter hätte mit seiner Deutung auch zu vereinbaren, dass die Beklagte die eheliche Beiwohnung weiter gestattet hat, obwohl das Verhältnis zu der Zeugin andauerte.
Selbst wenn aber festzustellen wäre, dass diese Äußerung eine Reaktion auf die eheliche Untreue des Klägers und die übrigen der Beklagten unterstellten Bemerkungen die Reaktion auf ein sonstwie der ehelichen Achtung und Liebe nicht entsprechendes Verhalten waren, so entwürdigten sie gleichwohl das Verhältnis der Eheleute zueinander und waren geeignet, die Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau entscheidend zu fördern. Das musste die Beklagte erkennen. Die Wirkung auf den Kläger würde ihr als Mitursache seiner Abwendung von der Ehe im Rahmen der in § 48 Abs. 2 EheG geforderten Abwägung auch dann voll zuzurechnen sein, wenn ihr Verschulden unter irgendeinem Gesichtspunkt nicht so schwer zu bewerten wäre, wie es an sich dem Charakter dieser Äußerungen entspräche. Denn die Vorschrift stellt auf das Verhältnis der Mitursachen der Zerrüttung in der Person des aus der Ehe strebenden Teiles ab und erklärt den Widerspruch nur für zulässig, wenn der Kläger den überwiegenden Teil der Mitursachen verschuldet hat (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 52).
Der Berufungsrichter wird sich daher zunächst darüber schlüssig werden müssen, ob er angesichts der Aussagen der Zeugen St. und Pr. und der Darstellung des Klägers für bewiesen erachtet, was im angefochtenen Urteil unterstellt worden ist. Wenn die Beklagte in der Ehe eine Grundeinstellung zum Ausdruck gebracht hat, die auf der Linie der von den Zeugen wiedergegebenen Äußerungen lag, dann bedarf es ernsthafter Prüfung, ob dem Kläger dadurch die eheliche Geschlechtsgemeinschaft nicht auf die Dauer unerträglich geworden ist. Es wäre nicht mehr von vorneherein von der Hand zu weisen, dass er sich aus diesem Grunde einer Frau zugewandt hat, die im Verkehr mehr zu finden und zu geben vermochte als die Befriedigung nur eines Partners, und die jedenfalls ihren Geschlechtspartner nicht vor sich selbst erniedrigte.
In diesem Falle wäre es für das Widerspruchsrecht der Beklagten nicht ausschlaggebend, dass die Anknüpfung ehebrecherischer Beziehungen zu der Zeugin und das spätere eheähnliche Zusammenleben mit ihr auch unter solchen Umständen noch einen schweren Verstoß gegen die ehelichen Pflichten darstellen und der Beklagten ein Recht auf Scheidung geben würden. Vielmehr käme es darauf an, ob die innere Abwendung des Klägers von der Beklagten überwiegend auf der Begegnung mit der Zeugin und der vom Kläger zu verantwortenden Hinwendung zu der Zeugin beruht oder mindestens im gleichen Maße auf der Entfremdung, die die Beklagte durch abstoßende Behandlung des ehelichen Geschlechtsverkehrs verschuldet hat. Bleibt offen, ob ihrer Haltung nicht für das Scheitern der Ehe das gleiche Gewicht zukommt wie der Zuneigung des Klägers zu der Zeugin, dann ist der Widerspruch nicht zulässig.
Bei der Feststellung der Ursachen der Zerrüttung würde auch der Vortrag der Parteien über Verfehlungen des Gegners in späterer Zeit dann zu berücksichtigen sein, wenn die innere Abwendung des Klägers von der Beklagten bei seinem Wegzuge im Oktober 1952 noch nicht endgültig und unheilbar war. Möglicherweise liegt dieser Bruch mit der Beklagten schon in der Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen im März 1952. War jedoch die Ehe beim Wegzuge des Klägers noch nicht unheilbar zerrüttet, so kämen als weitere Ursachen für ihr endgültiges Scheitern insbesondere der Brief der Beklagten aus dem Jahre 1957 und die Erfahrung des Klägers, dass sie ihre Fehleinstellung zum ehelichen Verkehr, zur Mutterschaft und zu seinem weiteren Schicksal auch Dritten kundgebe, wie andererseits das weitere und engere Zusammenleben des Klägers mit der Zeugin in Betracht. Diese Verfehlungen wären gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehen, und zwar wiederum nicht nach dem Grade der Vorwerfbarkeit als solchem, sondern nach dem Maße ihrer Mitursächlichkeit für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses in der Person des aus der Ehe strebenden Klägers.
Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt den Parteien Gelegenheit, auch die Beachtlichkeit des Widerspruchs weiter zu erörtern. Sie ist nicht ausreichend begründet, wenn der Berufungsrichter ausführt, auf Grund seines persönlichen Eindrucks halte er es für wahr, dass die Beklagte sich noch an den Kläger gebunden fühle; Erörterungen über die Scheidung hätten sich aus der Erkenntnis ergeben, dass der Kläger schwerlich zu ihr zurückkehren werde. Auch diese Würdigung kann von der rechtsirrtümlichen Auffassung über die Pflichten der Ehegatten im Rahmen ihrer ehelichen Gemeinschaft beeinflusst sein.
Unterstellt man mit dem angefochtenen Urteil, dass die Beklagte während ihres mehrjährigen Zusammenlebens mit dem Kläger den Verkehr als reine Schweinerei betrachtet und bezeichnet hat, bei der sie Zeitung lesen könne, dass sie den Kläger aufgefordert hat, sich selbst zu befriedigen oder ein Bordell aufzusuchen, und dass sie erklärt hat, sie wolle keine Kinder, mit Kindern wisse sie nichts anzufangen, dann hat während ihres Zusammenlebens eine Bindung an die Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG nicht bestanden. Denn diese setzt eine Gesinnung und Haltung voraus, in der der ehelichen Hingabe – wie oben ausgeführt – mindestens der Wert des aus ehelicher Liebe gebrachten Opfers belassen und dem Partner nicht angesonnen wird, im ehelichen Verkehr das gleiche zu sehen wie im Umgang mit der Dirne. Mit einer derartigen Einstellung zu Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft kann eine Bindung an die Ehe im Sinne des Gesetzes, wenn überhaupt, dann allenfalls einhergehen, wenn und solange sich die Partner einig sind, im Verkehr nur das Mittel zur einseitigen Befriedigung ihres Geschlechtstriebes zu finden und ihn untereinander auch offen als ein solches zu behandeln
Die Bindung einer Ehefrau an die Person des Mannes und die Ehe mit ihm ist in erhöhtem Maße zweifelhaft, wenn sie ihr geschlechtliches Verhältnis zum Ehepartner in den hier von den Zeugen bekundeten und insoweit im angefochtenen Urteil auch festgestellten Wendungen vor Dritten ausbreitet. Es bedarf einer ausdrücklichen Darlegung, aus welchen Gründen die Bindung einer Frau an die Ehe bejaht wird, die Dritten im Ernst erklärt hat, sie gebe ihrem Manne lieber Geld fürs Bordell, als dass sie sich ihm ehelich hingebe.
Der erkennende Senat kann ferner nicht prüfen, ob der Berufungsrichter bei der Bejahung der Bindung der Beklagten an die Ehe den vollen Inhalt des Briefes vom Juni 1957 im Auge behalten hat. Aus diesem Briefe könnte zu entnehmen sein, dass die Beklagte den Kläger nicht nur wegen seiner ehelichen Untreue, sondern auch als Persönlichkeit verachtet. Entspricht dies ihrer inneren Einstellung, dann ist die Ehe auch in ihrer Person unheilbar zerrüttet und ihr Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtlich. In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese innere Abwendung der Beklagten von der Ehe mit ihm verursacht und verschuldet hat. Es ist daher auch unerheblich, ob der Beklagten der Inhalt des Briefes vorzuwerfen ist oder ob er entschuldbar erscheint.
Bei der Feststellung darüber, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass auch die Beklagte die innere Bindung an die Ehe mit ihm nicht mehr besitzt, wird der Berufungsrichter sich weiter damit auseinanderzusetzen haben, dass der Widerstand der Beklagten gegen die Scheidung nach ihrem Brief vom 16. Oktober 1960 (Bl. 113 d. A.) einen ganz bestimmten wirtschaftlichen Grund gehabt hat. Beruht ihr Festhalten an der Ehe etwa allein auf dieser Erwägung, dann fehlt die Bindung im Sinne des § 48 EheG.
Endlich kann für diese Frage von Bedeutung sein, ob die Beklagte der Zeugin Pr. erklärt hat, sie hätte nichts dagegen, wenn dem Kläger mit dem Auto etwas passiere. Der Berufungsrichter hat das unterstellt, aber nur im Zusammenhang mit der Frage gesehen, ob die Beklagte die Zerrüttung mitverschuldet habe.

Zum Verständnis des Urteils wichtig ist, dass zu der damaligen Zeit das Schuldprinzip noch eine deutliche Verankerung im Scheidungsrecht hatte und man sich nicht scheiden lassen konnte, wenn man selbst an der Zerrüttung der Ehe schuld war (heute braucht man keine Scheidungsgründe mehr, die reine Zerrüttung reicht aus)

Scheidungsgründe, die in Betracht kamen, waren im Ehegesetz geregelt.

RECHT DER EHESCHEIDUNG

  1. Allgemeine Vorschriften
  • 41. Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 41 für wirkungslos erklärt.

  1. Ehescheidungsgründe

1 SCHEIDUNG WEGEN VERSCHULDENS (EHEVERFEHLUNGEN)

  • 42. Ehebruch. 1. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
  1. Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 42 für wirkungslos erklärt.

  • 43. Andere Eheverfehlungen. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 43 für wirkungslos erklärt.

  1. SCHEIDUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN
  • 44. Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 44 für wirkungslos erklärt.

  • 45. Geisteskrankheit. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 45 für wirkungslos erklärt.

  • 46. Ansteckende oder ekelerregende Krankheit. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet. werden kann

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 46 für wirkungslos erklärt.

  • 47. Vermeidung von Härten. In den Fällen der §§ 44 bis 46 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung. der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 47 für wirkungslos erklärt.

  • 48. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. 1. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren.
  1. Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so kann der andere der Scheidung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist.
  2. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das wohlverstandene Interesse eines oder mehrerer minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 48 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen.“

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 48 Abs.1 und 3 für wirkungslos erklärt und Abs. 2 wurde aufgehoben.

Hier berief sich der Ehegatte dem Urteil nach auf § 48 EheG. Es musste demnach eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse vorliegen und das Widerspruchsrecht des anderen Ehegatten, das die Frau ausgeübt hatte, musste dadurch ausgehebelt werden, dass die Schuld nicht bei dem Mann lag oder die Aufrechterhaltung sittlich nicht gerechtfertigt war.

Es ist hier zu berücksichtigen, dass der BGH den Fall gar nicht entschieden hat, sondern mit entsprechenden Hinweisen, was zu prüfen ist, an die Vorinstanz, aber einen anderen Senat, zurückverwiesen hat. Das liegt daran, das der BGH als Revisionsinstanz häufig keine Tatsachenfeststellungen vornimmt, sondern diese den Vorinstanzen überlässt, wenn der Sachverhalt unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung noch nicht hinreichend aufgeklärt ist.

Hier kritisiert der BGH das dem Vorbringen des Mannes in rechtlicher Hinsicht nicht das passende Gewicht eingeräumt worden ist. Er führt aus, dass – wenn dieses bewiesen werden kann – eine andere rechtliche Würdigung zu erfolgen hätte, nämlich dann die Voraussetzungen des § 48 Vorliegen und eine Scheidung erfolgen könnte.

Seine Überlegungen dazu finde ich auch durchaus zutreffend:

Es kann wohl von keinem Partner – weder dem Mann noch der Frau – erwartet werden, dass er in einer Ehe bleibt, in der der andere Teil den Sex mit ihm ekelig findet. Wenn der andere Ehepartner anführt, dass er seinem Partner lieber Geld für eine Prostituierte geben würde als mit ihm zu schlafen, dann würde wohl jeder zustimmen, dass dieser Partner sich scheiden lassen darf. NICHT in dem Urteil steht, dass der andere Partner Sex mit ihm haben muss. Es geht ausdrücklich nur darum, ob man unter diesem Gesichtspunkt sagt, dass er sich scheiden lassen darf. Hätte die Ehefrau ihm vorgespielt, dass sie Sex mag, dann wäre er nach dieser Ansicht nicht zu einer Scheidung berechtigt gewesen, weil dann das Verschulden bei ihm gelegen hätte.

Der BGH führt hier aus, dass Sex in einer Ehe mehr ist als Triebbefriedigung – und das es verständlich ist, dass sich jemand abwendet, wenn der Partner ihm sagt, dass er ihn gerne gleichsam einer Gummipuppe benutzen dürfe. Es ist also nicht die oft angekreidete Pflicht zum Sex, sondern das hervorheben, dass eine Ehe mehr ist als Sex im Sinne der Befriedigung des Sexualtriebs („Denn in der normalen Ehe sucht und findet der Ehegatte die eigene Befriedigung in der Hingabe und in der Befriedigung des anderen“ und „Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet“). Der BGH führt aus, dass man dies nur dann nicht kritisieren könne, wenn beide es so sehen würden, sich also gegenseitig als Objekte benutzen oder jedenfalls beide damit einverstanden sind, wenn einer das Objekt ist. Will aber einer das in der Ehe übliche, nämlich einen Partner, der ihn und seine Sexualität nicht ekelig findet, dann muss diesem auch die Möglichkeit gegeben werden, sich zu scheiden.

Das Recht zur Ehescheidung folgt nach dem BGH gerade daraus, dass man es abstoßend finden darf, mit jemanden Sex zu haben, der mit einem eben keinen Sex haben will. Gleichzeitig bejaht er, dass man Sex in einer Ehe haben wollen darf und der Umstand, dass der andere das nicht will, einen zur Scheidung berechtigt.

Das sind Punkte, bei denen heute wohl absolut niemand widersprechen würde. Jeder, der anführt, dass der Mann in dieser Ehe verbleiben müsse, würde wohl heute als hoffnungslos rückständig gelten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Urteil meiner Meinung nach auch Frauen zugute gekommen wäre. Wenn ein Mann ihnen gesagt hätte, dass er Sex mit ihnen widerwärtig findet und er dabei nichts empfinden würde und dabei auch Zeitung lesen könne und sie gerne machen könne, was sie wolle, wenn sie ihn hochbekommt, solange er dabei eben seine Zeitung lesen könne und er ihr aber lieber Geld für einen Stricher geben würde, der sie dann durchnehmen könne, dann wäre die Entrüstung vielleicht sogar noch größer gewesen.

Insofern geht meiner Meinung nach die Aufregung über das Urteil oft über das hinaus, was in dem Urteil eigentlich enthalten ist. Es regelt keine tatsächliche Pflicht, Sex mit seinem Ehemann zu haben und diesem nicht zu zeigen, dass es einem Gleichgültig ist oder anwidert, sondern es sagt lediglich, dass jemand nicht an einer Ehe festhalten muss, wenn der andere zeigt, dass ihm der Sex gleichgültig ist oder sogar anwidert.

„Ich habe einen Freund“ beim Flirten

Viele, gerade hübsche, Frauen sind häufig in der Situation einen unerwünschten Verehrer loszuwerden. Als effektiv hat sich hier die Aussage „ich habe einen Freund“ gezeigt, ob man einen hat oder nicht.

Die Effektivität liegt aus meiner Sicht darin, dass es einen Grund vorgibt, der nicht in der Person des Verehrers liegt und bei dem man ein unlauteres Verhalten ihrerseits fordern muss, damit sie über ihn hinwegkommt.

Andere Gründe hingegen laden eher dazu ein, noch einmal nachzuhaken:

Er: Hey, kann ich dich zu einem Drink einladen?

Sie: Ich bin nicht durstig

Er: Na, dann können wir auch einfach so reden

****************

Er: Hey, wie geht´s?

Sie: Ich bin nicht interessiert

Er: Noch nicht, aber du kennst mich ja auch noch nicht

****************

ER: Hallo, ich heiße [Name]

Sie: *Starrer Blick geradeaus*

Er: HALLO, ICH HEISSE [Name], GANZ SCHÖN LAUT HIER ODER?

****************

Der Verweis darauf, dass sie einen Freund hat, ist zudem auch nicht per se unfreundlich, es gibt ihr einen guten Grund ihn abzulehnen, ohne dass er sich beleidigt fühlen muss, so dass er auch nicht provoziert werden kann wie bei anderer unfreundlicherer Ablehnung. Es liefert einen Grund außerhalb der beiderseitigen Macht, weil Liebe an sich in romantisierter Vorstellung eben für jeden anderen die Chance kaputt macht. Zudem stellt es eben auch noch einen potentiellen Mann in den Raum, der intrasexueller Konkurrenz hinzukommen lässt.

Im radikalen Feminismus gilt diese Aussage jedoch als Zeichen dafür, wie sehr die Rape Culture und die Unterdrückung der Frau in unsere Gesellschaft verankert ist.

Verschiedenste feministische Artikel greifen dies auf  und die Argumentation kurz zusammengefasst lautet wie folgt:

Male privilege is “I have a boyfriend” being the only thing that can actually stop someone from hitting on you because they respect another male-bodied person more than they respect your rejection/lack of interest

Oder etwas länger:

The idea that a woman should only be left alone if she is “taken” or “spoken for” (terms that make my brain twitch) completely removes the level of respect that should be expected toward that woman.

It completely removes the agency of the woman, her ability to speak for herself and make her own decisions regarding when and where the conversation begins or ends. It is basically a real-life example of feminist theory at work–women (along with women’s choices, desires, etc.) being considered supplemental to or secondary to men, be it the man with whom she is interacting or the man to whom she “belongs” (see the theory of Simone de Beauvoir, the story of Adam and Eve, etc.).

Nicht immer bringt die Gegenprobe etwas, hier scheint sie mir jedoch zu passen: Ich behaupte einfach mal, dass auch bei einer Frau, die an einem Mann interessiert ist, die Aussage, dass er eine Freundin hat, mit das effektivste sein kann, wenn er nicht interessiert ist. Und „Hat der eigentlich eine Freundin?“ dürfte auch eine Frage sein, die viele Frauen als erste an einem Mann interessiert, den sie gut finden. Ersetzt hier der Wille der Freundin und die Vorstellung wem der Mann „gehört“ den Willen des Mannes? Auch hier wird wohl eher der Gedanke stoppen, dass man damit etwas unmoralisches verlangt und sich in eine bestehende Beziehung einmischt und insoweit eher die „böse“ ist. Man macht sich einfach allgemein angreifbarer, wenn man versucht jemanden den Freund/die Freundin auszuspannen als wenn man versucht jemanden zu überreden, etwas mit einem anzufangen. Bei der ersten Version ist man recht unstreitig der „böse“ und droht insofern auch eher an Gesicht zu verlieren, bei der zweiten Version ist man es nicht unbedingt. Es ist weitaus akzeptierter etwas hartnäckig zu sein als eine Beziehung auseinander zu bringen.

Zu dieser Wertung kann man im radikalen Feminismus natürlich nicht kommen, denn dort hat man nur eine Sichtweise: Dieses Verhalten muss Mißbilligung gegenüber Frauen ausdrücken und eine Unterordnung dieser unter Männer begründen. Es ist insofern zwangsläufig als Entitlement zu sehen. Wer Sexismus finden will, der kann ihn eben überall finden.

Weil es eine so effektive Abwehr ist, ist es auch eine gern genutzte Variante des „Bitchshields“. Darunter versteht man im Pickup eine standardisierte Abwehr von Bewerbern, die von Frauen genutzt wird, die zu viele Bewerber haben oder gerade keinen Wollen und diese deswegen erst einmal reflexmäßig abwehren. Sie geben sich besonders kalt um so die Zeitdauer, die sie für das „Loswerden“ eines Interessenten brauchen möglichst zu verkürzen. Auch bei Unsicherheit bietet es sich als effektiver Mechanismus an.

Der Vollständigkeit halb daher noch einmal Tipps, wie man damit theoretisch umgehen könnte:

Wenn man davon ausgeht, dass sie tatsächlich einen Freund hat, dann sollte man sich erst einmal fragen, ob man sich da einmischen sollte.

Ist man der Meinung, dass sie keinen hat oder sieht man darin für sich kein moralisches Problem, dann kann man es als Shittest behandeln. Gängige Taktiken wären, es einfach zu ignorieren („Herzlichen Glückwunsch! Wie ich gerade sagte…“) es zu reframen und als Gelegenheit nutzen sexueller zu werden und dabei gleich seine Absichten ehrlich darzustellen („trifft sich gut, ich suche gerade auch nichts festes und keine Frau, die sich verliebt“) oder ähnliches: Dazu noch ein paar Funde aus dem Netz:

Hier:

Woman: I have a boyfriend

Future: That’s cool.  Does he treat you nice?

Woman: Yes

Future: Oh.  [Pause].  I wouldn’t.  [Continue conversation]

Hier:

HB: Sorry, but I have a boyfriend.
You: *Laughing* Hey, I just met you and you are already telling me about your problems:)?

ASF: „If I ask her to meet me somewhere and she says „But I have boyfriend“, I answer with „If he makes you happy, then you could bring him along.“ Then I ask, „Does he make you happy?“. I decide if I should follow up based on the response. Most have had some complaints about him which gives me something that I can work with later and a topic of discussion.“

ASF: „[One reason she might be saying she has a BF is that] she really does have a BF, likes you, but doesn’t want to feel guilty about cheating on her BF. This is classical „chick logic“ at work here and is good, because it means you are on your way to a fuck, even in spite of the BF… Basically this happens because she thinks that if she tells you about the BF now, she can relax and let you you fuck her anyways, since its „not her fault now“ that she fucked you, because, she *did* tell you about the boyfriend, and you ignored it, ie. she „had no choice in the matter“.“

HER: I have a boyfriend.
ME: That’s nice … so anyway ….
REASONING – ignore the topic and so will she.

Her: „I have a boyfriend“
You: „Thats *good* – I’m not really looking for a girlfriend either:)“

In der Tat kann der Umstand, dass sie einem mitteilt, dass sie einen Freund hat, verschiedenes bedeuteten:

  • Sie will einen loswerden
  • sie hat einen Freund und liebt ihn
  • sie hat einen Freund und ein schlechtes Gewissen, findet einen aber interessant. Dann muss man entscheiden, ob man sich darauf einlässt. Ein Zeichen dafür ist, dass man vorher geflirtet hat, und sie Interesse signalisiert hat und der Hinweis darauf, dass sie einen Freund hat, sehr spät kommt.
  • sie hat einen Freund und will mitteilen, wie die Situation ist, damit man Bescheid weiß, auf was man sich einlässt und diskret ist oder versteht, dass es nicht ganz einfach wird, zB weil es schlecht läuft, sie erst Schluss machen muss etc.

In den ersten beiden Fällen stehen die Chancen schlecht, in den letzten beiden kann ignorieren eine effektive Strategie sein. Die Antworten machen auch deutlich, dass man die damit verbundene Wirkung der sozialen Regeln, dass man sich nicht in Beziehungen einmischt, einfach von sich weist. Das „Über den Regeln stehen“ ist aber ein klassisches Zeichen hohen Status, was attraktiv sein kann. Zudem erlaubt man ihr diesen Faktor im Wege der Rückwartsrationalisierung auszublenden: Wenn er ihn nicht wichtig findet, dann muss es wohl nicht so wichtig sein.

All dies klappt natürlich nicht, wenn sie einen Freund hat, den sie liebt oder sie einen selbst nicht mag. Und es kann einen natürlich auch schlicht als ein Arschloch dastehen lassen, der vergebene Frauen anmacht. Wobei die Gefahr recht gering ist, wenn man ansonsten mit dem passenden Charme auftritt.

„Ich habe eine Frau verdient, sie steht mir zu“ (Entitlement)

Über die Diskussion zu Elliot Rodger wurde viel über „Entitlement“ geredet, gerade auf Seiten feministischer Autoren wurde es als Beleg dafür angeführt, dass Männer Frauen als Objekte ansehen, auf die sie einen Anspruch haben und damit auch als Beweis, dass wir sowohl in einem Patriarchat als auch in einer Rape Culture leben.

1. Hat man das Anrecht auf einen Partner / Sex?

Das würde ich recht kurz beantworten: Nein, hat man natürlich nicht.

Jedenfalls nicht in dem Sinne, dass man sich beschweren kann, wenn man keinen Partner abbekommt oder keinen Sex hat. Natürlich kann man darunter leiden und natürlich kann man das scheiße finden und es ist zutiefst menschlich, sich über die Ungerechtigkeit der Welt zu beschweren, dass man obwohl man doch dies oder jenes macht keinen Partner bekommt und alle anderen schon.

All das verpflichtet aber keinen Angehörigen des anderen (oder auch des eigenen, je nach Vorliebe) Geschlechts, sich für Sex mit einem zu erbarmen.

Auch hier wird meiner Meinung nach der Gruppengedanke schnell zum Verhängnis: Der Gedanke, dass doch zumindest eine Frau gefälligst mit einem schlafen müsste und ansonsten DIE Frauen falsche Schlangen oder was auch immer sind scheitert eben daran, dass wir kein Borg-Kollektiv sind und daher jedes Mitglied selbst entscheidet, worauf es Lust hat und das macht, was aus seiner Sicht die beste Umsetzung seiner Interessen ist. Und das führt dann unweigerlich zu der Betrachtung, dass nicht ein Mitglied der Gruppe sich aus Gerechtigkeit opfern muss, sondern man ein Mitglied davon überzeugen muss, dass mit einem zu schlafen oder mit einem zusammen zu sein eine schöne Sache ist, die sich für ihn lohnt, und zwar auch in Hinsicht darauf, dass er eben auch mit jemanden anders schlafen könnte. Es bleibt daher nicht viel übrig als hier sein eigenes Angebot zu überdenken, wenn es niemanden der Annahme würdig erscheint

2. Ist Entitlement etwas typisch männliches / patriarchalisches?

Ich finde den Vorwurf des Entitlements als etwas typische männlich /patriarchales gerade aus der Gruppe der Feministinnen schon fast lustig. Denn dort ist die Einstellung, dass jeder schön sein muss, dass die Gesellschaft jeden gleich behandeln muss und das man ansonsten diskriminiert wird, doch häufig genug gerade Ausdruck einer strikten Entitlement-Haltung: Nicht wenige Feministinnen regen sich eben darüber auf, dass IHR Körper nicht akzeptiert wird, dass all die hübschen Männer lieber mit den „Normschönen“-Frauen flirten, dass gegenwärtige Schönheitsideale ihnen nicht entgegen kommen und das sich deshalb alles ändern muss, so dass sie als genauso schön auf dem Partnermarkt gelten. Das ist natürlich auch eine Form des Entitlements, indem man eben darauf abstellt, dass man selbst unabhängig von bestimmten Gegebenheiten genauso so begehrenswert sein muss.

Die allermeisten Männer können denke ich wesentlich besser mit Abweisung umgehen als Frauen – weil sie sie weitaus häufiger erfahren. Eine Frau abzulehnen, dass kann bedeuten, dass Zuneigung von ihr plötzlich in Hass umschlägt. Und natürlich können Frauen in solchen Situationen auch zudringlich werden, weil sie (durchaus ja auch nicht ohne Basis) daovn ausgehen, dass Männer beim Sex nicht so wählerisch sind und daher eine Ablehnung von ihnen besonders zerstörerisch für das Selbstbewußtsein sein kann

3. Entitlement im Pickup

Damit verbunden war auch der Vorwurf, dass gerad im Pickup die Haltung, dass man eine Frau „verdient habe“ besonders verbreitet ist und insofern das bereits ein Zeichen wäre, dass Elliot Rodger durch Pickup beeinflusst wäre.

Aus meiner Sicht macht Pickup genau das Gegenteil: Es macht sehr deutlich, dass man an sich arbeiten muss, wenn es mit den Frauen nicht klappt und das man mit Abweisung umgehen können muss, weil sie Teil davon ist, dass man mit Frauen flirtet. Wer bei Frauen nicht ankommt, der muss seine Vorgehensweise analysieren und prüfen, was er falsch macht. Viele Diskussionen im Pickup gehen gerade um solche Analysen und wer mit „Die blöde Kuh wollte mich nicht, dabei bin ich perfekt, ich hasse Frauen“ kommt, der wird wenig Anerkennung und Bestätigung bekommen, sondern eher mitleidige Blicke.

Einen interessanten Beitrag dazu, wie Entitlement für einen selbst schädlich ist, gibt es bei Dr. Nerdlove:

The attitude that one is owed anything in a dating context is a potentially toxic one, and it ends up poisoning every aspect of your life. Believing you’re entitled to women is lovely as a fantasy, but when it meets the hobnailed boot of reality, it tends to leave men bitter and resentful. They direct their anger towards women because this is what we tend to do when we’re upset and angry: we lash out at the thing we think hurt us.

These fantasies of persecution are just that – fantasies. They’re ways of justifying failure without accepting responsibility or even involvement; you’re not getting rejected because women don’t like a guy who thinks that they should immediately fall in lust with him just because he deigned to show up, you’re getting rejected because OMG WOMMMINZ ARE CRAZY BITCHEZ who graduated from playing with Barbies to playing with real people. You’re not avoiding approaching women because you are dealing with approach anxiety – something that everybody feels – you’re striking a blow against the unjust system that allows women to be lazy and requires men to do all the work!

After a while, holding on to this belief leaves you unable to talk to women like a goddamned person. Instead, every interaction with women is seen as de facto adversarial; you’re resentful of the fact that these women are refusing to give you what you deserve and keep putting up barriers that you have to overcome. You’re no longer interacting with them on a personal level, you’re treating every conversation and meeting as a struggle for social value and frame control, trying to dominate every moment and demanding compliance.

Das ist in der Tat eine sehr negative Folge und ein guter Grund sich selbst auf eine Entitlement-Einstellung hin zu überprüfen.

Was es im Pickup gibt sind bestimmte Konzepte wie „Assuming the Sale“, indem man davon ausgeht, dass Frauen in einem Gespräch an einem interessiert sind. Hier geht es aber nicht darum, dass die Frauen gefälligst an einem interessiert sein müssen und ein sonstiges beleidigt sein, sondern eher um eine geistige Haltung, mit der man Selbstvertrauen ausstrahlt. Zudem hat eine solche Vorgehensweise den Vorteil, dass sich daraus schneller ein Flirt ergibt. Gerade wenn man es mit der passenden „Outcome Indifference“ macht, also davon ausgeht, dass man für sie interessant ist, es einem aber nicht wichtig ist, kann das alles sehr spielerisch bleiben, ohne das daraus das Bedrängende des Entitlements folgt.

Auch hierzu hat Dr. Nerdlove gutes geschrieben:

I’ve talked about the difference between entitlement and deservedness before, but it’s worth bringing up again: there’s a difference between believing that you deserve love, happiness, a satisfying sex life and a relationship that fulfills you emotionally and believing that you’re entitled to it.

Deservedness is a matter of self-esteem; many men of the nerdy and geeky persuasion convince themselves that they are undeserving of love because they don’t measure up in some way. They’re not as outgoing as other guys. They’re not as popular or as socially gifted. They aren’t into all the “cool” hobbies or sports. They are – in their estimation – pathetic; no woman could possibly love them because they just aren’t good enough the way other guys are. The reality of their situation doesn’t matter – despite the fact that a lot of women love geeky guys, these men can’t see it because they have built up in their heads that they are unworthy of affection. They can’t get past the idea that they have nothing to offer and there’s no way that someone could find them attractive.

It can take a lot of work to build yourself up to a place where you can actually believe that yes, youaren’t worthless and you have the same right to seek out a happy, healthy relationship as everybody else is.

But you aren’t owed one.

There’s a reason why the Declaration of Independence says that the pursuit of happiness is an inalienable right. You can and should pursue a relationship.

But you have to earn it.

You need to put the time in to get yourself to the point where you can attract the woman you want. This means putting aside the idea that you are somehow entitled to her and taking responsibility for your own actions and your own mistakes

Das ist aus meiner Sicht ins Schwarze getroffen. Deservedness ist etwas vollkommen anderes als Entitlement und insoweit nicht zu beanstanden, im Gegenteil, dass Gefühl zu haben, dass man etwas zu bieten hat und daher gut eine Beziehung oder Sex haben könnte, kann einen sehr positiven Unterschied machen.