10 Ergebnisse aus Studien zum Wechselmodell

Eine Forscherin hat einige interessante Studien zum Wechselmodell bzw zu aus deutscher Sicht erweiterten Umgang gemacht:

Is joint physical custody (JPC) linked to any better or worse outcomes for children than sole physical custody (SPC) after considering family income and parental conflict? In the 60 studies published in English in academic journals or in government reports, 34 studies found that JPC children had
better outcomes on all of the measures of behavioral, emotional, physical, and academic well-being and relationships with parents and grandparents. In 14 studies, JPC children had equal outcomes on some measures and better outcomes on others compared to SPC children. In 6 studies JPC and SPC children were equal on all measures. In 6 studies, JPC children were worse on one of the measures than SPC children, but equal or better on all other measures. In the 25 studies that considered family income, JPC children had better outcomes on all measures in 18 studies, equal to better outcomes in 4 studies, equal outcomes in 1 study, and worse outcomes on one measure but equal or better outcomes on other measures in2 studies. In the 19 studies that included parental conflict, JPC children had better outcomes on all measures in 9 studies,
equal to better outcomes in 5 studies, equal outcomes in 2 studies, and worse outcomes on one measure but equal or better outcomes on other measures in 3 studies. In sum, independent of family income or parental conflict, JPC is generally linked to better outcomes for children.

Quelle: Joint versus sole physical custody: Outcomes for children
independent of family income or parental conflict

 

This article addresses 4 questions: First, how much weight should be given to parental conflict and the quality of the coparenting relationship in determining parenting time—specifically with respect to children’s living at least 35% time with each parent in joint physical custody? Second, to what extent are low conflict and cooperative coparenting connected to better outcomes for children? Third, to what degree are children’s outcomes linked to whether their parents take their custody disputes to court or have high legal conflict? Fourth, is joint physical custody associated with worse outcomes than sole physical custody for children whose parents have a conflicted, uncooperative coparenting relationship? Recent research does not support the idea that conflict—including high legal conflict—should rule out joint physical custody as the arrangement that best serves children’s interests. Parents with joint physical custody do not generally have significantly less conflict or more cooperative relationships than parents with sole physical custody. Conflict and poor coparenting are not linked to worse outcomes for children in joint physical custody than in sole physical custody. The quality of the parent–child relationship is a better predictor than conflict of children’s outcomes, with the exception of the most extreme forms of conflict to which some children are exposed. While continuing our efforts to improve parents’ relationships with one another, we should become more invested in helping both parents maintain and strengthen their relationships with their children.

Quelle: Re-examining the research on parental conflict, coparenting, and custody arrangements.

 

One of the most complex and compelling issues confronting policymakers, parents, and professionals involved in making custody decisions is this: What type of parenting plan is most beneficial for the children after their parents separate? More specifically, are the outcomes any better or worse for children who live with each parent at least 35% of the time compared to children who live primarily with their mother and spend less than 35% of the time living with their father? This article addresses this question by summarizing the 40 studies that have compared children in these two types of families during the past 25 years. Overall the children in shared parenting families had better outcomes on measures of emotional, behavioral, and psychological well-being, as well as better physical health and better relationships with their fathers and their mothers, benefits that remained even when there were high levels of conflict between their parents.

Quelle: Shared Physical Custody: Summary of 40 Studies on Outcomes for Children

Wie man sieht sind es Studien, die nicht stets auf einen 50/50 Ansatz abstellen, sondern auch 35% zu 65% mit aufgenommen haben. Das wäre aber auch mehr als die typischen „alle zwei Wochen ein Wochenende“ im deutschen Recht.

Hier aus einem Bericht der Forscherin zu ihrer Studie, in dem sie zehn Punkte dazu festhält:

1. In the 54 studies—absent situations in which children needed protection from an abusive or negligent parent even before their parents separated—children in shared-parenting families had better outcomes than children in sole physical custody families. The measures of well-being included: academic achievement, emotional health (anxiety, depression, self-esteem, life satisfaction), behavioral problems (delinquency, school misbehavior, bullying, drugs, alcohol, smoking), physical health and stress-related illnesses, and relationships with parents, stepparents, and grandparents.

2. Infants and toddlers in JPC families have no worse outcomes than those in SPC families. Sharing overnight parenting time does not weaken young children’s bonds with either parent.

3. When the level of parental conflict was factored in, JPC children still had better outcomes across multiple measures of well-being. High conflict did not override the benefits linked to shared parenting, so JPC children’s better outcomes cannot be attributed to lower parental conflict.

4. Even when family income was factored in, JPC children still had better outcomes. Moreover, JPC parents were not significantly richer than SPC parents.

5. JPC parents generally did not have better co-parenting relationships or significantly less conflict than SPC parents. The benefits linked to JPC cannot be attributed to better co-parenting or to lower conflict.

6. Most JPC parents do not mutually or voluntarily agree to the plan at the outset. In the majority of cases, one parent initially opposed the plan and compromised as a result of legal negotiations, mediation, or court orders. Yet in these studies, JPC children still had better outcomes than SPC children.

7. When children are exposed to high, ongoing conflict between their parents, including physical conflict, they do not have any worse outcomes in JPC than in SPC families. Being involved in high, ongoing conflict is no more damaging to children in JPC than in SPC families.

8. Maintaining strong relationships with both parents by living in JPC families appears to offset the damage of high parental conflict and poor co-parenting. Although JPC does not eliminate the negative impact of frequently being caught in the middle of high, ongoing conflict between divorced parents, it does appear to reduce children’s stress, anxiety, and depression.

9. JPC parents are more likely to have detached, distant,  and “parallel” parenting relationships than to have “co-parenting” relationships where they work closely together, communicate often, interact regularly, coordinate household rules and routines, or try to parent with the same parenting style.

10. No study has shown that children whose parents are in high legal conflict or who take their custody dispute to court have worse outcomes than children whose parents have less legal conflict and no custody hearing.

und einmal durch deepl gejagt:

1. In den 54 Studien – ohne Situationen, in denen Kinder bereits vor der Trennung ihrer Eltern Schutz vor einem misshandelnden oder vernachlässigenden Elternteil benötigten – schnitten Kinder in Familien mit gemeinsamen Elternteilen besser ab als Kinder in Familien mit alleinigem Sorgerecht. Zu den Messgrößen für das Wohlbefinden gehörten: schulische Leistungen, emotionale Gesundheit (Angst, Depression, Selbstwertgefühl, Lebenszufriedenheit), Verhaltensprobleme (Straffälligkeit, Fehlverhalten in der Schule, Mobbing, Drogen, Alkohol, Rauchen), körperliche Gesundheit und stressbedingte Krankheiten sowie die Beziehungen zu Eltern, Stiefeltern und Großeltern.

2. Säuglinge und Kleinkinder in JPC-Familien haben keine schlechteren Ergebnisse als solche in SPC-Familien. Die gemeinsame Elternzeit über Nacht schwächt die Bindung der Kleinkinder an beide Elternteile nicht.

3. Wenn das Ausmaß des elterlichen Konflikts berücksichtigt wurde, wiesen JPC-Kinder immer noch bessere Ergebnisse bei mehreren Messgrößen des Wohlbefindens auf. Der hohe Konfliktanteil konnte die Vorteile der gemeinsamen Elternschaft nicht aufheben, so dass die besseren Ergebnisse der GFS-Kinder nicht auf die geringeren elterlichen Konflikte zurückgeführt werden können.

4. Selbst wenn das Familieneinkommen berücksichtigt wurde, hatten JPC-Kinder immer noch bessere Ergebnisse. Außerdem waren JPC-Eltern nicht signifikant reicher als SPC-Eltern.

5. JPC-Eltern hatten im Allgemeinen keine besseren Beziehungen zwischen den Eltern oder deutlich weniger Konflikte als SPC-Eltern. Die mit JPC verbundenen Vorteile können nicht auf eine bessere gemeinsame Elternschaft oder weniger Konflikte zurückgeführt werden.

6. Die meisten GFS-Eltern stimmen dem Plan nicht von Anfang an gegenseitig oder freiwillig zu. In den meisten Fällen lehnte ein Elternteil den Plan zunächst ab und schloss dann einen Kompromiss im Rahmen von Gerichtsverhandlungen, Mediation oder gerichtlichen Anordnungen. In diesen Studien erzielten JPC-Kinder dennoch bessere Ergebnisse als SPC-Kinder.

7. Wenn Kinder hohen, andauernden Konflikten zwischen ihren Eltern ausgesetzt sind, einschließlich physischer Konflikte, haben sie in JPC-Familien keine schlechteren Ergebnisse als in SPC-Familien. Ein hoher, andauernder Konflikt ist für Kinder in JPC-Familien nicht schädlicher als in SPC-Familien.

8. Die Aufrechterhaltung starker Beziehungen zu beiden Elternteilen durch das Leben in JPC-Familien scheint den Schaden von hohen elterlichen Konflikten und schlechtem Co-Elternsein auszugleichen. Obwohl die GFS die negativen Auswirkungen der häufigen Konflikte zwischen geschiedenen Eltern nicht beseitigt, scheint sie den Stress, die Ängste und die Depressionen der Kinder zu verringern.

9. JPC-Eltern haben eher getrennte, distanzierte und „parallele“ Elternbeziehungen als „Co-Parenting“-Beziehungen, in denen sie eng zusammenarbeiten, häufig kommunizieren, regelmäßig interagieren, Haushaltsregeln und -routinen koordinieren oder versuchen, mit demselben Erziehungsstil zu erziehen.

10. Keine Studie hat gezeigt, dass Kinder, deren Eltern sich in einem starken Rechtskonflikt befinden oder die ihren Sorgerechtsstreit vor Gericht austragen, schlechtere Ergebnisse erzielen als Kinder, deren Eltern weniger Rechtskonflikte haben und die keine Sorgerechtsverhandlung haben.

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Reformen im Unterhaltsrecht

Die Medien berichten über geplante Reformen im Unterhaltsrecht:

„Immer häufiger wollen sich nach der Trennung beide Elternteile weiter um das Kind kümmern. Das heißt, auch die Väter wollen weiter die Erziehungsverantwortung tragen. Und das ist etwas Gutes“, sagte Giffey der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Samstag).

Es dürfe nicht sein, „dass der Vater den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat“, sagte Giffey. „Wir müssen das Recht hier der gesellschaftlichen Realität anpassen.“ Notwendig seien eine Reform des Sorge- und Umgangsrechts und Änderungen im Unterhaltsrecht, die möglichst viel Flexibilität für verschiedene Betreuungsmodelle ließen.

Die SPD-Politikerin sprach sich gegen Forderungen der FDP nach einem sogenannten Wechselmodell für Trennungskinder aus, wonach das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringen soll. „Jedes Elternpaar muss den richtigen Weg dafür finden. Bei manchen funktioniert das Wechselmodell gut. Bei anderen geht es gar nicht, da gibt es jede Woche ein Drama“, sagte Giffey. Der Staat könne dafür keine allgemeinverbindliche Lösung vorschreiben.

Mütterverbände üben Kritik daran:

Viele alleinerziehende Mütter empfinden es als ungerecht, dass Väter entlastet werden sollen, obwohl ein erheblicher Teil ihren Pflichten gar nicht nachkommt: 450000 Alleinerziehende waren im vorigen Jahr von Unterhaltsprellungen betroffen. Das bedeutet, etwa jedes zweite Elternteil zahlt keine oder zu wenig Alimente für das gemeinsame Kind. Ein zusätzliches Armutsrisiko für alleinerziehende Frauen: Nur gut ein Drittel dieser Gruppe arbeitet Vollzeit. Laut Statistischem Bundesamt tun dies aber 94 Prozent der betroffenen Männer. In Anbetracht dieser Zahlen sei Giffeys Vorstoß „ein Schlag ins Gesicht jeder Alleinerziehenden*“, schreibt beispielsweise die Twitter-Userin „Lena“. „Mutterseelesonnig“ klagt: „Liebe Frau #Giffey, wenn Papi künftig weniger Unterhalt zahlt, weil er ein Zimmer für die Kinder hat, werden dann Klassenfahrten und Sportschuhe günstiger, oder müssen dann Familiengerichte klären, wer das Schulobst zahlt?“

Verkannt wird natürlich, dass die Mutter wenn der Vater das Kind zu einem gewissen Teil betreut eben auch Zeit hat einer Arbeit nachzugehen.

Und natürlich ist der Vorhalt der Unterhaltsprellung auch kaum haltbar, weil dafür eben Leistungsfähigkeit bestehen müsste.

Weitere Stimmen aus dem zuvor zitierten Artikel:

Der Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) fordert, die Unterhaltsverpflichtung für Väter nur zu kürzen, wenn sichergestellt ist, dass Mütter durch die zusätzliche Betreuungsleistung der Väter auch tatsächlich etwas sparten. Frauen hätten es nach einer Trennung in der Regel schwerer für sich und die Kinder zu sorgen, zumal sie oft in schlechter bezahlten Branchen arbeiteten. In jedem Fall bräuchte es Übergangsfristen, damit Mütter Zeit hätten, sich beruflich wieder zu etablieren.

Erstaunlich ist immer, dass zugleich beklagt wird, dass Frauen nicht genug Rente beziehen werden und auch sonst nicht über genug Geld verfügen aber die Idee, dass man das nur ändern kann, wenn sie arbeiten, dennoch entsetzen hervorruft.

 

„Warum das Wechselmodell als Standard der letzte Mist ist“

Man sollte ja bekanntlich immer etwas über den Tellerrand schauen und sich die Gegenargumente anschauen. Hier ein Text, der vor den Gefahren des Wechselmodells warnt:

Meist ist es, auch wegen des Gender Pay Gaps, die Frau, die in den Jahren nach der Geburt beruflich kürzer tritt. Wenn im Zuge einer Trennung ihr finanzieller Rahmen weiter schmilzt, dann kann sie sich vielleicht nur noch einen Anwalt über die aufwändig zu beantragende Prozesskostenhilfe leisten. Dafür erhalten Anwälte niedrige Standardsätze, und diese motivieren weder zu besonderer Leistung noch arbeitet jeder Anwalt für diesen Satz. Ein Gerichtsprozess kostet viel Geld, und mindestens so viele Nerven. Was am Ende dabei rauskommt, wird einem kein seriöser Anwalt vorhersagen, insbesondere vor Familiengericht – und salomonische Urteile sind leider die Ausnahme. Die Genehmigungszahlen für Prozesskostenhilfe gehen übrigens aktuell zurück, weil die Hürden erhöht wurden.

Die Hürden für Verfahrenkostenhilfe wurden übrigens nicht geändert. Und so gut wie alle Anwälte im Familienrecht arbeiten auf Verfahrenskostenhilfebasis (da hat man zumindest einen sicheren Zahler).

Wenn Gesetzgeber, Väterrechtler und weitere Prozessinvolvierte vom Jugendamt oder Gutachter hinzugezogen werden, soll das Kindeswohl entscheidend sein, so stellen sich das die Wechselmodellbefürworter vor. Aber welches Kind sagt nicht, es wolle bei beiden Eltern leben? Sogar Kinder, die massive Gewalt gegen die Mutter oder sich selbst erlebt haben, tun das. Allein die Frage schon stürzt ein Kind in massive Loyalitätskonflikte. Richter haben übrigens keine Pflicht zur Fortbildung, und wenn dann noch mangelhafte Gutachten ins Spiel kommen, was leider in erschreckender Zahl vorkommt, dann kann das Urteil des Familiengerichts entsetzliches Unglück verursachen. Das passiert jetzt schon in etlichen Fällen, wo Frauen das Sorgerecht für ihr Kind verlieren, weil ihnen Bindungsintoleranz und Enfremdung des Kindes vom Vater vorgeworfen wird – Frauen, die ihr Kind vom psychisch kranken Vater schützen wollen, aber keine ausreichende Belege für dessen Zustand haben.

Da kommt mir einiges an Kritik bekannt vor. Kinder wäre es in der Tat häufig am liebsten, wenn alles wäre wie früher und sie beide Eltern haben. Aber genug sagen auch, dass sie bei einem bestimmten Elternteil leben wollen, wenn sie sich entscheiden müssen. Meist ist es eben der, der sie vorher am meisten betreut hat, wobei es auch „Papakinder“ und „Mamakinder“ gibt. Aber die Aussage ist auch nicht per se die relevante, denn spätestens Jugendamt und Verfahrenspfleger sind sich durchaus bewußt, dass sie sich im gegenwärtigen Modell für eine Version entscheiden müssen und ansonsten regelt meist auch der Kontinuitätsgrundsatz, bei wem das Kind bleibt.

Und auch hier ist die andere Seite mal gut zu hören: Da ist es der kranke Vater, vor dem man das Kind schützen muss. Da kann eben die bekannte „Beziehungsebene“ statt der Elternebene dahinter stecken oder auch eine Entfremdung des Kindes,  welches die Ängste der Mutter aufnimmt und sie spiegelt. Es kann natürlich auch tatsächlich ein Vater sein, der sich gut verstellen kann.

Frauen werden länger in schädlichen Beziehungen bleiben, aus Angst ums Kind
Welche Frau, die daran denkt, sich von einem Mann zu trennen, der Zuhause nur noch schlechte Stimmung verbreitet, sexuelle Dienste einfordert und sich kaum um Haushalt oder Kind kümmert, wird sich zukünftig noch trauen, eine Scheidung einzureichen? Wenn das Wechselmodell auch bei zerstrittenen Eltern kommt, dann muss sie nun damit rechnen, dass ihr zukünftiger Exmann die neue Gesetzeslage ausnutzen wird, um sie einzuschüchtern.

Wäre interessant, womit er sie dann einschüchtern soll. Damit, dass sie nur noch jede zweite Woche die Kinder um sich hat? Ob ihr bewußt ist, dass das genau die Einschüchterung ist, die in wesentlich strengerer Form momentan gegen Väter wirkt? Denen man sogar sagen kann, dass sie dann ihre Kinder nur noch alle zwei Wochen am Wochenende sehen werden.

Bisher war es so, dass die Kinder bei demjenigen bleiben, der/die sich hauptsächlich um sie gekümmert hat. Das nennt man Kontinutitsätsprinzip und ist auch gut so, denn gerade Kinder in Trennungssituationen brauchen Stabilität und nicht noch zusätzliche Umbrüche im Leben. Gleichberechtigtes Engagment vor einer Trennung ist zukünftig überflüssig, wenn solch eine Gesetzesänderung kommt. Der Mann kann sich quasi aufs Berufsleben und Geldscheffeln konzentrieren, während die Frau immer abhängiger von ihm wird.

Also der Gedanke, dass er bisher aufpassen musste, mehr zu machen, damit er … ja was eigentlich? Selbst wenn er 45% und sie 55% gemacht hätte, hätte sie wahrscheinlich die Kinder bekommen.

Ihr Gedanke ist aber wohl, dass Männer jetzt jede Zurückhaltung aufgeben können, einfach so „Geld scheffeln“ können (welches sie dann im Zugewinn und Unterhalt und im Versorgungsausgleich teilen müssen und von dem die Frau auch vorher lebt) und die Frauen deswegen zwangsweise das Kind betreuen könne.  Geht etwas in die Richtung dieses Gesprächs. Warum sie dann nicht auch recht schnell wieder anfangen können soll wird leider nicht weiter ausgeführt.

Weiterhin keine Pflichten, aber mehr Rechte für Väter
Das wirklich gemeine an der Entwicklung ist, dass Väter nicht gezwungen werden können, sich nach einer Trennung ums gemeinsame Kind zu kümmern. Momentan funktioniert ja noch nicht einmal die Einforderung des Unterhaltes so gut, dass mehr als 25% der Alleinerziehenden Geld fürs Kind erhalten. Wenn nun also eine Frau, die sich getrennt hat, vor einem Famliengericht versucht darauf hinzuwirken, dass der Exmann sich kümmern muss, wird sie auflaufen. Eine Pflicht zum Kümmern gibt es nicht, ebensowenig, wie es eine Möglichkeit gibt, das Wechselmodell durchzusetzen, wenn sie als Mutter das gerne möchte, aber der getrennte Vater findet, seine ehemalige Familie gehe ihn nichts mehr an. Dann hat die Frau Pech gehabt.

Er kann das theoretisch genau so wenig wie die Frau. Diese kann auch ausziehen und das Kind bei ihm lassen und sie kann theoretisch auch auf das Wechselmodell klagen. Die Vollstreckung mag nicht einfach sein, aber auch da sind nicht alle Fälle so ungewöhnlich, wie der, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte.

Es ist auch interessant, dass sie den Zustand mit Wechselmodell als unerträglich schildert und dann bedauert, dass man ihn nicht durchsetzen kann und das auch unerträglich findet.

Kindeswohl? Zweifelhafte Studien werden ins Feld geführt
Wenn argumentiert wird, Kinder, die im Wechselmodell lebten, seien psychisch weniger auffällig und hätten niedrigere Stresslevel, dann muss jedes Mal genau hingeschaut werden, wer da genau als Studienobjekt hinzugezogen wurde. Es ist klar, dass es Kindern besser geht, wenn sich die Eltern gut verstehen und sie sich gemeinsam aufs Wechselmodell geeinigt haben.

Stimmen die Strukturen und erleben die Kinder eine stabile Umgebung, in der beide Eltern noch gut miteinander kommunizieren können, ist das Wechselmodell toll. So wie bei meinen Freundinnen in Skandinavien, die dieses Modell ganz selbstverständlich leben. Ich war nach meiner eigenen Trennung übrigens ziemlich neidisch darauf, wie gut sie das mitsamt Expartnern hinbekommen haben. Hätte ich auch gerne gemacht.

Dann wäre ja die Einführung eines solchen Modell vielleicht für viele schlicht der bessere Weg, auf dem es auch klappen könnte. Und natürlich gehören dazu auch häufig zwei. Seinen eigenen Anteil am Scheitern wahrzunehmen ist häufig schwierig.

Fazit: Wo das Wechselmodell funktionert, braucht es keine staatliche Regelung
Eltern, die sich gut verstehen und gut miteinander kommunizieren können, die die Strukturen für ein Wechselmodell bieten (räumliche Nähe, eigenes Zimmer in beiden Wohnungen, gesicherte Betreuung), brauchen keinen Gesetzgeber, der ihnen ein Wechselmodell als Standard vorschreibt. Und für alle anderen, insbesondere für diejenigen,die sich so sehr zerstritten haben, dass sie vors Familiengericht ziehen, ist das Wechselmodell schädlich. Am allerschädlichsten aber für das Kind, das zum Spielball zwischen zerstrittenen Eltern wird und wöchentlich seine Umgebung wechseln muss, und das vielleicht als reine Rachemaßnahme oder Zeichen einer Machtdemonstration seinen Lebensmittelpunkt verliert. Eine entsetzliche Vorstellung.

Dann besteht auch immer noch die Möglichkeit, dass Wechselmodell aufzuheben. Aber ein Wechselmodell als Standard wird viele überhaupt erst auf die Idee bringen, dass man es leben könnte und verändert auch die Machtbasis dahingehend, dass nicht bei einem Scheitern ohnehin die Mutter die Kinder bekommt.

Es wäre sicherlich interessant, wie es sich aufwirkt.

 

 

Sollte man denjenigen, bei dem die Kinder bisher nicht wohnen auch auf das Wechselmodell verklagen können?

„Mama Arbeitet“ lässt etwas Frust ab und klagt darüber, dass das Wechselmodell eben auch nach dem neuen Urteil alleinerziehende Mütter nicht entlasten wird, weil es wahrscheinlich nicht dem Kindeswohl entsprechen wird einen Vater, der das nicht will, darauf zu verklagen, um so mehr Zeit zu haben und der Armut, der mit der Betreuung der Kinder einhergeht zu entkommen.

Sie fragt:

Wenn es dem Kindeswohl entsprechen kann, dass ein Kind im Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut wird, selbst wenn ein Elternteil strikt gegen das Wechselmodell ist, dann müsste es doch auch möglich sein, eben jenes Wechselmodell gegen den Willen des unwilligen Elternteils einzuklagen? Desjenigen, der sich vor der Betreuung drücken will?

Für überzeugte Anhänger des Wechselmodells wohl kein Problem. In der Praxis wesentlich schwieriger, wenn einer von beiden schlicht nicht bereit ist und meint, dass er die Kinder eben nicht beaufsichtigen kann, weil er arbeitet, seine Wohnung zu klein ist, etc.

Wie seht ihr es?

Bundesgerichtshof zum Wechselmodell (XII ZB 601/15) Volltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 601/15

vom 1. Februar 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

BGB §§ 1684, 1697 a; FamFG §§ 26, 159

a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

b) Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfä- higkeit erst herbeizuführen.

c) Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. d) Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439).

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –

OLG Nürnberg AG Schwabach – 2 –

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 2013 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbarten sie den Umgang in den Weihnachtsferien 2013. Der Ferienumgang wird seither von den Eltern einvernehmlich festgelegt. 1 – 3 – Der Vater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung eines – paritätischen – Wechselmodells als Umgangsregelung. Er will den Sohn im wö- chentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen, außerdem erstrebt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des Kindes. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Dessen Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2016, 2119 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, das vom Vater begehrte Wechselmodell könne aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden. Deshalb sei auch von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen worden. Das Wechselmodell sei rechtssystematisch der Ausübung der elterlichen Sorge zuzuordnen. Das Umgangsrecht ermögliche dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht lebe, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, um einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht diene dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder. Es sei vom Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugrenzen, das Teil der elterlichen Sorge sei. Umgangsanordnungen müssten ihre Grenze spätestens 2 3 4 – 4 – dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würden, was jedenfalls bei einer Anordnung der hälftigen Betreuung durch die Eltern und damit eines doppelten Lebensmittelpunkts des Kindes der Fall wäre. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Umgangsrechts ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach den durchgeführten Ermittlungen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Wechselmodell nicht vorlägen. Ein Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern. Es könne deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Die Annahme des Vaters, das Wechselmodell habe deeskalierende Wirkung, lasse sich nicht belegen. Vielmehr ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Verordnung und rigide Durchführung des Wechselmodells zu Belastungen des Kindes beitrüge. Auch in der Anhörung der Eltern sei deutlich geworden, dass sich der Wunsch des Vaters mehr am eigenen Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu werden, als an den Bedürfnissen des Kindes orientiere. Es sei nicht zu erkennen, wie die Eltern den hohen Abstimmungsbedarf im Rahmen eines wöchentlichen paritätischen Wechselmodells bewältigen könnten, ohne dass das Kind zum ständigen Informationsträger zwischen ihnen werde. Auf die daraus resultierende Belastung habe schon das Jugendamt hingewiesen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über 5 6 7 – 5 – den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15 – FamRZ 2016, 1752 Rn. 46 f.; vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11 – FamRZ 2012, 533 Rn. 21 und vom 27. Oktober 1993 – XII ZB 88/92 – FamRZ 1994, 158; OLG Hamm FamRZ 1982, 94; Staudinger/ Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 158 mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 21). Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entspricht (BVerfG FamRZ 2010, 1622, 1623). Bei einem Ausschluss des Umgangs im Fall der Trennung von Eltern und Kind gilt ein strengerer Maßstab (BVerfG FamRZ 2013, 361, 363). In diesem Fall ist nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB die besondere Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung zu beachten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 34 mwN). Das familiengerichtliche Verfahren unterliegt nach § 26 FamFG der Amtsermittlung. Nach § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören. Auch ein jüngeres Kind ist gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 44 und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19). Zumal sämtliche im 8 9 – 6 – Gesetz aufgeführten Aspekte in Verfahren betreffend das Umgangsrecht einschlägig sind, ist eine Anhörung auch des noch nicht 14 Jahre alten Kindes regelmäßig erforderlich (vgl. zum Sorgerecht Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 44). Das Familiengericht darf das Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung, also nicht etwa durch bloße Zurückweisung des von einem Elternteil gestellten Antrags beenden. Das gilt auch, wenn ein Umgang dem Kindeswohl im Ergebnis zuwiderliefe. In diesem Fall hat das Gericht den Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB insoweit auszuschließen, als es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 – XII ZB 88/92 – FamRZ 1994, 158, 159 f. und vom 13. April 2016 – XII ZB 238/15 – FamRZ 2016, 1058 Rn. 16 f.; BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; vgl. zur Unterbringung in einer Pflegefamilie BVerfG FamRZ 2013, 361, 363). Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 – FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11 – FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 20 und vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 28 ff. mwN), zum Inhalt haben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 10 11 12 – 7 –

aa) Eine verbreitete Auffassung geht mit dem Oberlandesgericht davon aus, dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells vom Gesetz nicht vorgesehen und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht möglich sei (OLG Schleswig FamRZ 2016, 1945 [LSe]; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1473 [LS]; OLG Jena FamRZ 2016, 2122 und FamRZ 2016, 2126; OLG Dresden MDR 2016, 1456 und FamRZ 2011, 1741; OLG München FamRZ 2016, 2120; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736; KG Berlin FamRZ 2015, 1910; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1911; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50 und FamRZ 2015, 764; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62 und FuR 2015, 678; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 50, 162a; Marchlewski FF 2015, 98; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 28a; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2014, 1157, 1166; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis 6. Aufl. § 1 Rn. 320 ff.; wohl auch Coester FF 2010, 10, 12). Demgegenüber sehen andere die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich als zulässig an, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob eine entsprechende Anordnung als – gegebenenfalls ausschließliche – sorgerechtliche Regelung (so OLG Schleswig SchlHA 2014, 456; Sünderhauf Wechselmodell S. 376 ff.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438 f.; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860) oder als Umgangsregelung ergehen kann (so KG Berlin FamRZ 2012, 886; OLG Hamburg FamRZ 2016, 912; AG Erfurt FamRZ 2013, 1590; Schmid NZFam 2016, 818, 819 f.; Sünderhauf/Rixe FamRB 2014, 418, 420 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 304). 13 14 – 8 –

bb) Nach zutreffender Auffassung enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils und mit welchem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich ist, kann hier offenbleiben. (1) Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen (Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438). (2) Auch aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts folgt keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Umgangskontakte.

(a) Aus § 1687 BGB lässt sich eine gesetzliche Festlegung der Kinderbetreuung auf das Residenzmodell nicht herleiten. Zwar ist die darin enthaltene Regelung wie andere Gesetzesbestimmungen (etwa § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Fall zugeschnitten, dass ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, während der andere sein Umgangsrecht aus- übt. Dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, besagt allerdings nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht aber, dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein andere Betreuungsmodelle ausschließendes gesetzliches Leitbild festlegen wollte (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436). Das Wechselmodell war als mögliche Ausgestaltung der Kindesbetreuung dem Gesetzgeber vielmehr bewusst (vgl. BT-Drucks. 13/4899 15 16 17 18 – 9 – S. 36 f.). Dass er dieses etwa als von vornherein kindeswohlschädlich betrachtet hätte, liegt mithin fern (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 mwN).

(b) Selbst wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht eines solchen über das Umgangsrecht auszutragen ist, spricht dies jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung (aA OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886 und Beschluss vom 15. Februar 2016 – 10 UF 213/14 – juris Rn. 28; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1439 mwN). Die gesetzliche Regelung zum Sorgerecht schreibt bereits die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht vor (vgl. zur insoweit anderslautenden Regelung im österreichischen Recht Österr. VfGH FamRZ 2016, 32 sowie OGH Wien Beschluss vom 26. September 2016 – 6 Ob 149/16d). Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes regelmäßig vor dem Hintergrund der praktikablen Festlegung öffentlich-rechtlicher Rechtsfolgen und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173, 1174; Senatsbeschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15 – FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 f. – jeweils zum Kindergeld) oder der verlässlichen ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44 – zum Melderecht; vgl. Hennemann NZFam 2016, 825). Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbaren Schwierigkeiten, welche sich aus dem Wechselmodell ergeben, etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nach § 1628 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 – FamRZ 2006, 1015, 1016; OLG Frankfurt NJW 2017, 336 f.) oder durch eine nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ermittelte Unterhaltsbeteiligung der Eltern (vgl. Senatsbeschluss vom 19 – 10 – 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) wirksam begegnet werden, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Betreuung des Kindes im Wechselmodell in Frage gestellt wird.

(c) Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang (aA Marchlewski FF 2015, 98), zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung zweifellos im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält. Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handelt. Nicht anders verhält es sich aber auch bei einer herkömmlichen Umgangsregelung. Durch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15 – FamRZ 2016, 1752 Rn. 44 ff.) des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Das Umgangsrecht wird schließlich von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Kontaktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen Wochenendumgang begrenzt. 20 – 11 –

(d) Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zur sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit einer zu treffenden Entscheidung dar und kann eine generelle Ausschließlichkeit der sorgerechtlichen Regelung aus systematischen Gründen nicht rechtfertigen. Auch die Erwägung, dass der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) die über den Umgang hinausgehenden sorgerechtlichen Elemente nicht verbindlich erfassen könne (Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2014, 1157, 1166), schließt jedenfalls bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge eine auf das Wechselmodell gerichtete Anordnung mithin nicht aus. Die sich aus der umgangsrechtlichen Anordnung des Wechselmodells ergebenden sorgerechtlichen Folgen lassen sich wie bei einem von den Eltern vereinbarten Wechselmodell und bei Umgangsregelungen im allgemeinen § 1687 BGB entnehmen (Schilling NJW 2007, 3233, 3236; Schmid NZFam 2016, 818, 820; Jokisch, FuR 2013, 679, 680; Staudinger/Salgo BGB [2014] § 1687 Rn. 15; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 mwN auch zur aA). Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 – XII ZB 298/15 – FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.). Schließlich ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass das Gesetz bei einstweiligen Anordnungen den Rechtsschutz gegenüber sorgerechtlichen Maßnahmen in § 57 Satz 1 FamFG einschränkt. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass eine Umgangsregelung im Unterschied zu einem Sorgerechtseingriff lediglich eine Regelung zur Ausübung der elterlichen Sorge darstellt, die im Vergleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht grundsätzlich von geringerer Intensität ist (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl. 21 22 – 12 – Rn. 415 f.). Wie auch bei anderen, im Vergleich zum Wechselmodell weniger weitreichenden Umgangsregelungen begegnet es daher – insbesondere bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Rechtsmittel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweilige Anordnung nicht statthaft ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1233, 1235). Für die Umdeutung einer erstinstanzlichen Umgangsregelung in eine sorgerechtliche Regelung (so OLG München FamRZ 2016, 2120) besteht mithin ungeachtet methodischer Bedenken kein Anlass (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2014, 1839).

(3) Eine von den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung, die eine Betreuung im Wechselmodell beinhaltet, wird schließlich von der einhelligen Auffassung als zulässig angesehen, ohne dass gegen deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung von Sorge- und Umgangsrecht Bedenken erhoben worden sind. Die Umgangsvereinbarung ist vom Familiengericht vielmehr regelmä- ßig nach § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss zu billigen. Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 – FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11 – FamRZ 2012, 533 Rn. 11). cc) Da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete – umgangs- oder sorgerechtliche – Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1585 Rn. 21; Britz FF 2015, 387, 388 f.). Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl (Kindeswohlprinzip, § 1697 a BGB) unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. 23 24 – 13 –

(1) Ob im Einzelfall danach die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.) setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. Kinderrechtekommission FamRZ 2014, 1157, 1165; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441 f.; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347).

(2) Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15 – FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819; aA OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Brandenburg FF 2012, 457 juris Rn. 20). Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger 25 26 – 14 – Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a, 1671 BGB. Durch die Regelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr gerade ermöglicht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.).

(3) Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen – wenn auch gewichtigen – Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 25). Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. 27 28 – 15 – Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht (zur Problematik bei Säuglingen und Kleinkindern vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 822; Salzgeber NZFam 2014, 921, 922). Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Schmid NZFam 2016, 818, 819). Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird (Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 104). Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (vgl. Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 104; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347). Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den 29 30 31 – 16 – von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte (vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823; Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 106; Kostka ZKJ 2014, 54; Salzgeber NZFam 2014, 921, 929; Rohmann FPR 2013, 307, 310 f.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Finke NZFam 2014, 865, 869; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 365 ff.). Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (vgl. Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 105 f.; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 119 ff.; 365 ff.). Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der – gemeinsamen – Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823). Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen – etwa zunächst versuchsweise – angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (vgl. Salzgeber NZFam 2014, 921, 929).

c) Ob das Familiengericht – neben der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Kindes – im Rahmen der nach § 26 FamFG durchzuführenden Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten (§ 163 FamFG) einholt 32 – 17 – oder einen Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG), ist schließlich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall zu prüfen. d) Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Kriterien nicht. Indem das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass eine Umgangsanordnung von Rechts wegen nicht möglich sei, hat es seinen Entscheidungsspielraum unzutreffend eingeengt. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus der vom Oberlandesgericht „ergänzend“ angestellten Kindeswohlbetrachtung als richtig. Hierbei hat es allerdings zutreffend berücksichtigt, dass die Konfliktbelastung der Eltern einen gewichtigen Grund gegen die Anordnung eines Wechselmodells darstellt. Dass die Streitigkeiten sich zum größten Teil auf vermögensrechtliche Fragen beziehen, worauf die Rechtsbeschwerde verweist, steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Auch deutet die Haltung des Vaters, der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat, darauf hin, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist. Eine abschließende Beurteilung ist aber schon deswegen ausgeschlossen, weil das betroffene Kind weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht angehört worden ist. Das Oberlandesgericht hat zwar zunächst eine Anhörung des Kindes beabsichtigt, davon aber abgesehen, nachdem die Mutter den Sohn zum Anhörungstermin nicht mitgebracht hatte. Die 33 34 – 18 – Begründung des Oberlandesgerichts, die Anordnung des Wechselmodells sei aus Rechtsgründen nicht möglich, trifft – wie ausgeführt – nicht zu. Das Oberlandesgericht hätte demnach gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 159 Abs. 2 FamFG das Kind persönlich anhören müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 – XII ZB 478/15 – FamRZ 2016, 802 Rn. 10 f. zur verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung im Unterbringungsverfahren). 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da mit der Anhö- rung des betroffenen Kindes weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 10.09.2015 – 1 F 280/15 (2) – OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2015 – 11 UF 1257/15 – 35

Wie würdet ihr als Richter entscheiden?

Mitunter kann es hilfreich ein, dass man sich einmal in eine andere Perspektive begibt. Stellt euch vor, dass ihr Richter am Amtsgericht – Familiengericht –  seid. Es geht ein neues Verfahren ein.

Die Mutter hat beantragt,

der Antragsstellerin das alleinge Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Anne, geboren am 2.01.2011 und Julian, geboren am 5.01.2009 zuzuweisen

der Kindesvater hat beantragt,

den Antrag der Antragsstellerin abzuweisen und dem Antragsgegner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht  für die Kinder Anne, geboren am 2.01.2011 und Julian, geboren am 5.01.2009 zuzuweisen

Die Kinder sind also:

  • Anne, 6 Jahre alt
  • Julian, 8 Jahre alt

Beide gehen zur Schule. Die Mutter hat nach der Geburt von Julian 2 Jahre Elternzeit genommen, dann noch mal 3 Jahre nach der Geburt von Anne. Jetzt ist sie wieder berufstätig im öffentlichen Dienst, sie arbeitet Teilzeit, damit sie für die Kinder kochen kann und die Hausaufgabenbetreuung vornehmen kann etc, wenn diese aus der Schule kommen.

Der Vater war während der Zeit des Zusammenlebens berufstätig in Vollzeit. Er hat aber, wenn er abends nach Hause gekommen ist, auch gerne was mit den Kindern gemacht, ab und zu hat er sie bei schlechten Wetter auch mit dem Auto mit zur Schule genommen und am Wochenende natürlich viel Zeit mit ihnen verbracht, ihnen auch bei den Hausaufgaben geholfen oder für Klausuren gelernt.

Unstreitig hat die Mutter mehr Zeit mit den Kindern verbracht, sie ist eher deren Ansprechpartnerin, sie kennt die Freunde und die Eltern ihrer Freunde besser, weil sie eher zu den Kindergeburtstagen gefahren ist etc. Aber der Vater verweist darauf, dass er eben beruflich immer viel zu tun hatte, immerhin musste die Familie ja auch versorgt sein und das könne ihm doch jetzt nicht negativ angelastet werden.

Bei der Trennung, die jetzt circa 2 Monate andauert, ist der Vater erst einmal zu seinen Eltern gezogen. Dort könnten die Kinder dann auch mit einziehen, die Großeltern würden die Kinder auch betreuen, während er arbeitet.

Die Mutter wendet ein, dass es besser ist, wenn ein tatsächlicher Elternteil die Kinder betreut. Immerhin wäre das ja auch die Aufteilung gewesen, die man in der Ehe praktiziert habe und die Kinder wären es auch so gewohnt. Sie sei ihre Hauptbezugsperson und erste Ansprechpartnerin bei Problemen. Die Trennung beeinträchtige die Kinder schon genug, sie sollten so ihre gewohnte Vertrauensperson haben. Sie habe natürlich nichts gegen eine großzügiges Umgangsrechts des Vaters.

Der Antragssteller meint, dass er auch immer viel mit den Kindern gemacht habe. Auch er habe nichts gegen ein großzügiges Umgangsrecht der Mutter

Eine Anhörung der Kinder ergibt, dass sie wollen, dass der Vater wieder bei ihnen einzieht und die Eltern sich versöhnen. Sie haben beide Eltern ganz doll lieb. Die Mama habe schon mehr mit ihnen gemacht, der Vater sei eben viel auf der Arbeit, aber am Wochenende spiele er immer mit ihnen, dass sei auch toll. Die Mama würde aber besser kochen, aber was der Papa macht sei auch ganz lecker. Beide Kinder hängen auch sehr aneinander, weil sie viel miteinander spielen.

Eine gütliche Einigung scheitert. Beide Eltern wollen, dass das Kind bei dem jeweiligen Elternteil wohnt und es muss eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.

Der passende Paragraph lautet:

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(…)

Euch ist bekannt, dass in der Rechtsprechung auch eures Oberlandesgericht üblicherweise folgende Kriterien angewendet werden:

  • Übertragung auf den Antragssteller  entspricht dem Kindeswohl
    Förderprinzip: wer bietet dem Kind die besseren Entfaltungsmöglichkeiten, mehr Unterstützung für den Aufbau der Persönlichkeit, die stabilere und verlässlichere Bezugsperson sein. Dabei sind äußere Aspekte wie die Ausbildung des Elternteils und dessen soziale Stellung, die Möglichkeiten das Kind zu verpflegen etc, aber auch die erzieherische Eignung und die innere Bereitschaft, die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu übernehmen, zu berücksichtigen
  • Kontinuitätsprinzip: welcher Elternteil ist besser geeignet um eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung der bisherigen Betreuung sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Stabilität des Umfeldes gewährleistet werden kann, also der Personen, die das Kind umsorgen und der Personen, die sonst sein soziales Umfeld, etwa in Schule und Kindergarten, bilden. Es ist nach diesem Prinzip am günstigsten, wenn die Betreuung durch die Person fortgeführt wird, die auch vorher das Kind üblicherweise betreut hat
  • Kindeswille: Mit steigenden Alter wird der eigene Wille des Kindes immer wichtiger.  Mit der Äußerung des Kindeswilles kann zum einen eine innere Zuneigung zu einem Elternteil deutlich werden, zum anderen soll ab einem bestimmten Alter auch eine Selbstbestimmung durch das Kind in den Vordergrund rücken. Um so älter das Kind ist um so stärker ist dieser zweite Punkt zu gewichten.
  • Bindung an Eltern und Geschwister: Hier ist zu prüfen, welcher Elternteil dem Kind bessere Möglichkeiten bietet die Bindung an Eltern, Geschwister und Dritte  zu erhalten. Hier spielt auch die Bindungstoleranz eine Rolle: Inwieweit läßt der Elternteil die Bindung an andere zu oder fördert diese sogar. Bei Geschwistern wird ein gemeinsames Aufwachsen als der Bindung förderlich angesehen.

Dabei ist euch bekannt, dass insbesondere das Kontinuitätsprinzip in der Rechtsprechung auch eures OLGs als besonders wichtiges Kriterium angesehen wird.

Wie fällt eure Entscheidung aus?

 

(ich halte das für einen durchaus typischen Fall, der so vorkommt. Üblicherweise werden beide vielleicht auch noch etwas schmutzige Wäsche waschen, aber ich gehe mal davon aus, dass die sich gegeneinander aufhebt. Wer einen besseren typischen Fall schildern will, der kann das durchaus in den Kommentaren machen, ich kann ihn dann ja auch zur Entscheidung stellen. Theoretisch müssten hier noch die Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrenspflegers aufgeführt werden, aber deren Empfehlungen würden es ja auch witzlos machen)

Bundesverfassungsgericht zum Wechselmodell

Dank eines Beitrages auf „Familienschutz“ bin ich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam geworden, in der es um das Wechselmodell geht, es ist die Entscheidung zum Aktenzeichen 1 BvR 486/14, Nichtannahmebeschluss vom 24.06.2015.

Der Sachverhalt ist einfach: Nach einer Trennung lebte das Kind bei der Mutter, der Vater wollte ein Wechselmodell, jedenfalls einen möglichst weitgehenden Umgang. Das Gericht hat nur einen weitgehenden Umgang zugesprochen. Der Vater hält das für verfassungwidrig.

Seine Beschwerdebegründung fasst das Gericht wie folgt kurz zusammen:

Die aktuelle Gesetzeslage, die nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells weder als Regelung des Umgangs noch des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasse, sei verfassungswidrig. Da das Elternrecht beiden Elternteilen gleichermaßen zustehe, bedürfe es einer gesetzlichen Regelung, die es den Gerichten ermögliche, ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen und damit rechtlich abzusichern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, hilfsweise ihm entspreche. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, wonach die paritätische Betreuung dem Kindeswohl nicht entspreche, verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, da sie auf pauschalen, nicht tragfähigen Behauptungen beruhe und die Gerichte sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt hätten, wonach selbst in hochstrittigen Elternkonflikten das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entspreche als das Residenzmodell.

Anzumerken ist, dass das Bundesverfassunggericht einen eingeschränkten Spielraum zur Überprüfung hat: Das Gericht kann einen Beschluss nicht für verfassungswidrig erklären, weil er ihm nicht gefällt, sondern es muss prüfen, ob ein Verfassungsverstoß vorliegt. Dabei muss es auch beachten, dass der Gesetzgeber nicht vollständig kontrollierbar ist, sondern einen Gestaltungsspielraum hat: Häufig müssen verschiedene Interessen bei einer Entscheidung zum Ausgleich gebracht werden, die nicht immer klar lösbar sind. Wenn der Gesetzgeber dann eine bestimmte Form der Auflösung dieser Konflikte vornimmt, dann kann das Bundesverfassungsgericht, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, dies nicht angreifen.

Seine Entscheidung begründet das Bundesverfassungsgericht dann wie folgt:

1. Gegen die Vorschriften über die Zuordnung von Sorge- und Umgangsrechten getrennter Eltern, die auch für die gerichtliche Regelung einer paritätischen Betreuung in Betracht kommen, ist, jedenfalls soweit dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
10
a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die geltende Gesetzeslage verstößt, jedenfalls soweit entscheidungserheblich, nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.
11
aa) Das Elternrecht, welches Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 127, 132 <146> m.w.N.). Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet nicht, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>). Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, obliegt es dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei umso größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 127, 132 <146 f.>).

Hier beschreibt das Gericht zunächst die Ausgangslage: Es gibt die jeweiligen Elternrechte und das Kindeswohl. Hierzwischen muss ein Ausgleich gefunden werden. Dann macht das Gericht bereits die wesentliche Einschränkung, die man teilen kann oder nicht, an der eigentlich das gesamte Wechselmodell und seine gerichtliche Ausurteilung hängt: Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung setze eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordere eine Mindestmaß an Übereinstimmung. Liegt dies nicht vor, dann habe der Gesetzgeber eine großen Spielraum, wie er den Konflikt auflöst.

12
bb) (1) Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet der Gesetzgeber nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Abs. 2 GG und der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.
13
(2) Ob der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten und die Gesetzeslage damit verfassungswidrig wäre, wenn sie die gegen den Willen eines Elternteils getroffene Anordnung paritätischer Betreuung ausschlösse, bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die primär von den Fachgerichten zu klärende Frage, ob derzeit nach dem Fachrecht eine solche Anordnung – sei es im Wege sorgerechtlicher Regelung, sei es als umgangsrechtliche Regelung – ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 – 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17 ff.; KG, Beschluss vom 14. März 2013 – 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 – 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2007 – 16 UF 13/07 -, juris, Rn. 17 ff.; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., FamRZ 2014, S. 1157 <1163>; Coester, in: Staudinger, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 und 261; Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671, Rn. 91) oder nicht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11 <jedoch nur im Ausnahmefall>; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 – 3 UF 6/14 -, juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 37 ff.; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 31 F 15/14 -, juris, Rn. 49 ff.; Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, 2013, S. 376 ff.). Denn das Oberlandesgericht hat die Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts auch aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des Kindeswohls abgelehnt, welche die Entscheidung eigenständig tragen (unten 2 b).

Hier muss man genau lesen: Das Gericht hat dargelegt, dass der Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist, wenn der Gesetzgeber das paritätische Modell nicht als Regelfall ansieht.

Insofern bestätigt das Gericht zunächst erst einmal, dass keine PFLICHT besteht, dass der Gesetzgeber das Wechselmodell als Regelfall vorsieht.

Im folgenden Absatz geht es dann darum, wie die Frage zu behandeln wäre, dass der Gesetzgeber die Anordnung einer paritätischen Betreuung ausgeschlossen hätte. Dies lässt das Bundesverfassungsgericht offen, entscheidet es also hier gerade nicht. Es weist darauf hin, dass es hier inzwischen abweichende Entscheidungen gibt, demnach also ein solcher Ausschluss gerade nicht besteht. Dann weist es darauf hin, dass es nicht entscheiden muss, weil in dem konkreten Fall jedenfalls eine Begründung nicht damit erfolgte, dass ein solches Recht ausgeschlossen ist, sondern konkret damit argumentiert wurde, warum in diesem Fall das Wechselmodell nicht in Betracht kommt.

Das ist grundsätzlich richtig: Ein Gericht hat immer nur den konkreten Fall zu entscheiden. Wenn es auf die Lösung einer Frage nicht ankommt, dann muss das Gericht auch dazu nichts schreiben. Eine solche Vorgehensweise ist auch durchaus üblich, gerade in einem Nichtannahmebeschluss, denn es wäre ja auch eine vertragte Lage, wenn man mitteilt, dass eine gesetzliche Regelung unwirksam wäre und das Gericht dennoch über diese Frage gar nicht entscheidet. Aber natürlich hat das Gericht auch in anderen Fällen entsprechende Andeutungen gemacht, wie es die Sache sieht. Hier schweigt es. Folge ist, dass fortan die Gerichte, wenn sie ihre Beschlüsse sicher machen wollen, konkrete Gründe anführen müssten, warum im Einzelfall ein paritätisches Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspricht.

Es kann also eine erneute Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, wenn das Gericht dies nicht macht oder die Gründe die Entscheidung nicht eigenständig tragen. Allerdings schreibt sich eine solche Begründung auch recht schnell: Das Gericht muss eben darauf hinweisen, dass es die Parteien für so zerstritten hält, dass in einer Zukungsprognose eine gemeinsame Ausübung nicht möglich sein wird und das Kind darunter leiden wird.

14
(3) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann umgekehrt auch dahinstehen, ob die in den Ausführungen des Oberlandesgerichts anklingende Annahme zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils komme mit Blick auf das Elterngrundrecht des sorgeberechtigten Elternteils verfassungsrechtlich von vornherein nicht in Betracht.

Auch hier gilt das oben gesagte: Das Gericht lässt die Frage offen.

15
b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) rügt, ist seine Verfassungs-beschwerde teils unbegründet (aa), teils ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert (bb).
16
aa) Eine Ungleichbehandlung liegt zwar darin, dass immer dann, wenn eine nicht paritätische Umgangsregelung getroffen ist, ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann als der andere Elternteil. Dies ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Sowohl § 1671 BGB als auch § 1684 BGB in Verbindung mit § 1697a BGB orientieren sich vorrangig am Kindeswohl. Wenn – wie hier – das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht, stellt dies einen sachlichen Grund für etwaige Ungleichbehandlungen durch Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB oder Umgangsregelungen nach § 1684 BGB dar.

Auch das ist erst einmal in sich durchaus logisch: Wenn eine paritätische Betreuung nicht möglich ist, dann MUSS der Gesetzgeber einen der Elternteile zwangsläufig ungleich behandeln. Die Frage wäre natürlich, wie der andere sich verhalten würde, wenn er nicht darauf vertrauen könnte, dass das Gericht kein Wechselmodell anordnen wird, sondern sich dafür entscheiden wird, dass das Kind hauptsächlich bei dem einen Elternteil lebt. Und evtl bei Beeinträchtigungen schlicht ein Ordnungsgeld verhängen würde. Vielleicht würde dann eben gerade wieder eine paritätische Betreuung möglich.

Aber andererseits ist es auch ein gewagtes Experiment, ein Kind zwischen diese Streitigkeiten zu setzen, die dann vielleicht jeweils im Wochenwechsel auftreten.

17
bb) Inwiefern die geschlechtsneutral formulierten Regelungen der §§ 1671 und 1684 BGB unmittelbar oder etwa aufgrund einer regelmäßig spezifisch benachteiligenden Anwendung Männer diskriminieren und damit gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit auf die pauschale Feststellung, dass die aktuelle Rechtslage Väter diskriminiere.
18

Hier wären also anscheinend umfangreiche Ausführungen erforderlich gewesen, man hätte hier nachweisen müssen, dass das Gesetz zwar geschlechtsneutral formuliert ist, aber dennoch eher Männer belastet und das dies auch unter Beachtung des Kindeswohls eine Diskriminierung bedeutet. Das ist gar nicht so einfach darzulegen, weil eben nach den obigen Grundsätzen immer auf das Kindeswohl verwiesen werden kann.

c) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall der Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennter Eltern vorzusehen, besteht auch nicht aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention, weil sich daraus eine solche Verpflichtung nicht ergibt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention geregelte Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern der Garantie des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 GG entspricht. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung eines paritätischen Betreuungsrechts als Regelmodell kann daraus nicht hergeleitet werden. Dass Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention hierzu verpflichtet, ist auch deshalb ausgeschlossen, weil Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthält. Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Umgangsrecht des Kindes zu dem von ihm getrennt lebenden Elternteil, besagt aber nichts darüber, in welchem Umfang die Vertragsstaaten den Umgang zu bemessen haben. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention folgt nichts anderes. Wie Art. 3 GG erfordert dieses keine identische Behandlung, sondern lässt es zu, sachlich berechtigte Differenzierungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2013, Art. 2, Rn. 3). Bei Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB beziehungsweise Umgangsregelungen nach § 1684 BGB können Gründe des Kindeswohls einer paritätischen Betreuung entgegenstehen (oben II 1 b aa).

Auch Europarrechtlich ist also aus der Sicht des Verfassungsgerichts da nichts zu holen. Mal sehen ob der Antragssteller noch weiter geht.

19
2. Die Auslegung und Anwendung der §§ 1671, 1684 BGB durch die Fachgerichte ist im konkreten Fall im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
20
a) Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, welche Sorge- und Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern zum Gegenstand haben, überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur daraufhin, ob die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Grundrechte oder eine willkürliche Handhabung des einfachen Rechts erkennen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 31, 194 <210>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 – 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.).
21
Unabhängig davon, ob die in der angegriffenen Entscheidung anklingende Einschätzung des Oberlandesgerichts zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils sei bereits von Verfassungs wegen ausgeschlossen, und ungeachtet der Frage, ob die Regelung der paritätischen Betreuung als Frage der elterlichen Sorge (so etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 – 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17; KG, Beschluss vom 14. März 2013 – 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 – 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 14 ff.) oder als Umgangsregelung (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 UF 146/13 -, juris, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 – 3 UF 6/14 – juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 30, 35; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 31 F 15/14 -, juris, Rn. 50 ff.) einzuordnen ist, könnte über eine paritätische Betreuung des Kindes – die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt – nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Denn sowohl im Rahmen des § 1671 BGB als auch bei der Anwendung des § 1684 BGB müssen die Fachgerichte die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 55, 171 <179>; 64, 180 <188>) und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend ist jeweils das Wohl des Kindes (vgl. etwa BVerfGE 55, 171 <179> bezüglich der elterlichen Sorge;  BVerfGE 121, 69 <98> sowie BVerfGK 17, 407 <411 f.> bezüglich der Anordnung beziehungsweise Regelung des Umgangs).
22
b) Dass die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben nicht genügen, ist nicht zu erkennen. Eine paritätische Betreuung entsprach – deren rechtliche Möglichkeit unterstellt – nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht dem Kindeswohl. Das Oberlandesgericht hat dies plausibel damit begründet, dass aufgrund anhaltender Spannungen ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestünden und es ihnen trotz zahlreicher Versuche der Fachkräfte und Gerichte auch zwei Jahre nach ihrer Trennung nicht gelungen sei, sich auf professionell begleitete Elterngespräche zu verständigen. Es hat sich hierbei auf seine eigenen Wahrnehmungen im Anhörungstermin, auf die Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie den Inhalt der beigezogenen Sorgerechtsakten gestützt. Die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern werden darüber hinaus durch die im Verfahren eingereichten Schriftsätze beider Elternteile belegt. Soweit der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht vorhält, es habe weder festgestellt, worin das vermeintliche Konfliktpotenzial der Eltern bestehe, noch habe es das zeitweilige „nahezu reibungslose“ Funktionieren einer im März 2012 getroffenen Umgangsregelung bis zum Umgangsantrag der Mutter im November 2012 berücksichtigt, widerspricht dies den Feststellungen der beigezogenen Beschlüsse des Sorgerechtsverfahrens. Diese benennen diverse, die Ausübung des Umgangs betreffende Streitigkeiten während des vom Beschwerdeführer genannten Zeitraums, die in einem Fall sogar zu einem Polizeieinsatz und in einem anderen Fall dazu führten, dass das Kind aufgrund des gegenseitigen Misstrauens der Eltern wegen derselben Erkrankung unnötig ein zweites Mal in einer Klinik vorgestellt wurde. Dies zeigt eindrücklich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, ihr Kind aus ihrem Konflikt herauszuhalten, sondern dass sie dieses aktiv in ihre Streitigkeiten einbeziehen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Oberlandesgericht getroffene Prognose, wonach sich das bereits hohe Konfliktpotenzial der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells weiter steigern würde, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat dies im Übrigen mit dem noch jungen Alter des Kindes und dem eigentlichen Bestreben des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu erlangen, begründet. Dass letzteres zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führen würde, liegt auf der Hand. Gleiches gilt im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, das Kind während seiner Betreuungszeit in der Kindertagesstätte jederzeit zu sich nehmen zu dürfen. Denn damit zeigt er, dass er die von der Mutter getroffene Entscheidung, die Erziehungsangebote der Kindertagesstätte in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang anzunehmen, nicht akzeptiert, was weiteres Konfliktpotenzial in sich birgt.

Das kann natürlich eine schöne Falle sein: Der Kampf um das Kind macht deutlich, dass ein Wechselmodell nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, weil der Kampf zeigt, dass zu viele Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Hier muss einem Vater insofern geraten werden, den Konflikt nicht ausarten zu lassen, sondern einiges zu schlucken – und im Gegenzug der Mutter, die kein Wechselmodell will, die Streitigkeiten ruhig zu forcieren, wenn aber auch nicht zu stark, so dass dies gegen sie ausgelegt werden könnte.

23
Da es der prognostischen Einschätzung des Fachgerichts als Tatsachengericht obliegt, ob eine paritätische Betreuung mit Blick auf das Kindeswohl in Betracht kommt oder nicht, und die vorliegend getroffene Prognose des Oberlandesgerichts keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kam es auf die ab-strakte Behauptung des Beschwerdeführers, das Wechselmodell sei nach dem Stand der psychologischen Forschung selbst in hochstrittigen Elternkonflikten gegenüber dem Residenzmodell die dem Kindeswohl förderlichere Betreuungsalternative, nicht an.
24
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Fachgerichte auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Versagung der Anordnung eines Wechselmodells ist aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn die paritätische Betreuung des Kindes entspricht aus den vorgenannten Gründen nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht dem Kindeswohl.

In dem markierten Absatz sagt das Bundesverfassungsgericht dass, was es häufig sagt: Es ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft insofern nicht einfache Entscheidungen, sondern nur, ob etwas aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich ist. Insofern stehe eben den Gerichten ein Spielraum bei der Bewertung zu, der insoweit nicht so weit überschritten sei, dass es verfassungsrechtlich problematisch sei.

vgl auch:

Bei wem wohnt das Kind nach der Trennung? Residenzmodell, Nestmodell, Wechselmodell

Mit der Trennung ziehen die Eltern meist in getrennte Wohnungen. Damit stellt sich automatisch die Frage, wie mit gemeinsamen Kindern umgegangen wird. Dazu gibt es verschiedene Modelle.

1. Das Residenzmodell

Das gegenwärtig in Deutschland üblicherweise praktizierte Modell sieht vor, dass das Kind oder die Kinder bei einem der Elternteile wohnen, dort seine „feste Residenz“ hat, der andere erhält lediglich ein Umgangsrecht, sofern sich die Eltern nicht anders einigen üblicherweise alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag (bei jüngeren Kindern erfolgt auch häufig eine andere Lösung, mehr kann der andere immer zugestehen, es wird aber dann häufig als „Good Will“ gesehen.

Als Vorteil wird gesehen, dass das Kind zur Ruhe kommen kann, eine klare geordnete Zuordnung hat, sich in seinem Umfeld einen Freundeskreis aufbauen kann, den es nicht beständig wechseln muss und auch nicht verschiedenen Regeln ausgesetzt ist.

Die Nachteile sind, dass einer der beiden Elternteile weitaus weniger von dem Kind hat.

Der Unterhalt steht nur demjenigen zu, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere ein sehr ausgedehntes Umgangsrecht hat, erhält er keinen Umgang, ist das Kind zB in den Sommerferien für 3 Wochen bei dem Umgangsberechtigten zahlt dieser den vollen Unterhalt an den anderen. Der Gedanke ist, dass diese Zeiten in der Unterhaltsberechnung bereits eingepreist sind

2. Das Nestmodell

Dabei bleibt das Kind in einer Wohnung, die Eltern wohnen in dieser abwechselnd mit dem Kind, ziehen also zB jeden Monat um.

Der Vorteil ist, dass das Kind eine stabile Umgebung hat und der Umzug auf die Eltern verlagert wird.

Der Nachteil ist, dass man bis zu drei Wohnungen vorhalten muss, was zusätzliche Kosten auslöst und zudem eine hohe Einigkeit bezüglich der Ausstattung etc des „Nests“ bestehen muss, da der andere ja auch alles nutzt.

Das Modell wird meiner Kenntnis nach quasi nicht praktiziert.

3. Das Wechselmodell

Beim Wechselmodell wechselt das Kind zB im wöchentlichen Rhythmus zwischen den Wohnungen der Eltern.

Der Nachteil ist, dass das Kind keine stabile Umgebung hat, solange die Eltern nicht sehr dicht zusammen wohnen, in jedem Haus nur einen Teil seiner Sachen hat und sich auch immer wieder auf den jeweiligen Stil des Elternteils einstellen muss. Es kommt schnell in die Lage, die Eltern gegeneinander auszuspielen oder in Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen der Bote zu werden. Bei größerer Entfernung, etwa verschiedenen Städten wird das Wechselmodell schon daran scheitern, dass das Kind zur Schule etc gehen muss.

Vorteil ist, dass beide Elternteile einen zeitlich hohen Kontakt zum Kind haben.

Deutsche Gerichte dürfen nach bisheriger Rechtsprechung das Wechselmodell nicht ausurteilen (sie können nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zuweisen, der kann sich dann theoretisch mit dem anderen Elternteil auf das Wechselmodell einigen). Hintergrund ist dabei sicherlich auch, dass das Wechselmodell nur dann als sinnvoll angesehen wird, wenn sich die Eltern zumindest auf dessen Durchführung einigen können.

Beim Wechselmodell gibt es verschiedene Berechnungsmethoden für den Unterhalt. Entweder die Eheleute zahlen beide nichts oder es wird der Unterhalt für beide so berechnet als hätte der andere das Kind alleine und wenn einer nach diesem Modell mehr zahlen müsste, dann muss er zB die Hälfte dieses Mehrbetrages zahlen.

Das Wechselmodell ist wohl in verschiedenen Ländern das übliche Modell udn wird dort mit Erfolg praktiziert. In Deutschland wird es seltener praktiziert.

4. Weiteres

Das sind die aus meiner Sicht die wesentlichen verschiedenen Modelle und ihre jeweiligen Nachteile und Vorteile im Kurzüberblick.

Die Frage, wie die Kinder „verteilt“ werden und wie viel Kontakt jeder Elternteil mit ihnen hat, ist sicherlich für viele Eltern, und noch mehr für viele Väter, weil diese eben hier meist den kürzeren ziehen und auf das Umgangsrecht verwiesen werden verbunden mit der Zahlung von Unterhalt, eine sehr wichtige Frage.

Mich würde interessieren, wie ihr zu den Modellen und ihren Vor- und Nachteilen steht, welche Lösungen ihr bevorzugen würdet oder wie man die Lage neu gestalten sollte.

Welche Erfahrungen habt ihr oder Bekannte von euch vielleicht mit den jeweiligen Modellen gemacht?