Solidarität unter Frauen und die Abgrenzung zu Männerhass

Naekubi hatte ich hier schon einmal, mit ihrer Ansicht, dass Komplimente der Verdinglichung und Abwertung von Frauen dienen.

Jetzt hat sie bei der Mädchenmannschaft einen Artikel zum „Schwesterncode“ eingestellt, den ich auch interessant finde:

Sie hat sich auf einer Firmenfeier betrunken und eine Kollegin kümmert sich um sie:

“Wie ist deine Adresse nochmal, Naekubi?” Ich hing an der Schulter meiner neuen Kollegin und konnte kaum verbergen, dass ich mich nur mit Mühe auf den Beinen hielt. Es war kurz nach Mitternacht an einem Donnerstagabend auf einer Promotion-Party und mir war schlecht. Sehr schlecht.(…)

Die Kollegin hatte ein Taxi hergewinkt und öffnete die Beifahrertür, um mit dem Fahrer zu sprechen. Ich schaffte es noch, halbwegs verständlich meine Straße zu nennen, während sie mich vorsichtig auf den Rücksitz des Wagens bugsierte und die Daten durchgab. “Komm gut nach Hause!” Die Kollegin schlug die Tür des Fahrzeugs zu, winkte mir noch aufmunternd und ich war auf dem Weg durch die Nacht, nach Hause. 15 Minuten und 15 Euro später lag ich in meinem Bett.

Soweit nichts ungewöhnliches. Sie betrinkt sich auf einer Party, eine Freundin setzt sie in ein Taxi und dieses bringt sie nach Hause. Die Gedanken der Autorin dazu finde ich interessant:

Kurz bevor ich in rauschhaften Schlaf verfiel, kam mir ein kurzer Gedanke: Ein geheimer Schwesterncode. Die Sache ist die: Viele Frauen würden nach wie vor das Label “Feministin” von sich weisen, wenn man sie danach fragen würde. “Nein, ich rasiere mir die Achseln und ich mag Männer!” heißt es da immer wieder entrüstet. Das Klischee der achselhaarbewehrten, latzhosentragenden Feministin – es ist nach wie vor lebendig, und zu selten stellt sich die Frage, warum man überhaupt meint, sich von diesen Attributen unbedingt abgrenzen zu müssen. Und auch der Netzfeminismus kriegt praktisch jeden Tag sein Fett weg, nicht nur von Männern. Solidarität zwischen Frauen? Klingt abgehoben, zu theoretisch, zu links. Warum sollte man sich mit jemandem verbünden, nur weil man das selbe Geschlecht hat? Viele Frauen halten solch feministische Proklamationen im Alltag nicht für notwendig. Sich als Feministin identifizieren erst recht nicht.

Da sieht sie also eine Solidarität unter Frauen, die sie in Bezug auf den Feminismus vermisst. Dazu würde  mir zuerst einfallen, dass eben in vielen Fällen der moderne Gender-Feminismus gar keine Frauensolidarität ist, sondern vielen eben als zu weitgehend erscheint, zu sehr auf ein Nullsummenspiel der Geschlechter ausgerichtet und zu weit weg von der Wirklichkeit. Wer sich wirklich darauf einlässt, in die feministische Theorie einzusteigen, der bekommt eben erst einmal Verhaltensregeln auferlegt, darf nicht zu geschlechterrollenkonform sein, muss gleichzeitig aufpassen, dass er andere Diskriminierungsformen nicht beachtet und wird auch bei Männern schlechter ankommen, weil diese die Feindseligkeit, die in dieser Ideologie herrscht, ja durchaus mitbekommen.

Weiter bei der Autorin:

Gedankenfetzen wirbelten mir durch den Kopf, als ich im Bett lag, was nicht nur auf den Alkohol zurückzuführen war. Kolleginnen und Kollegen hatten im Club immer wieder gefragt, ob alles in Ordnung war. Den Männern sagte ich: Klar, alles bestens. Hauptsache sich nicht angreifbar machen. Ich kannte sie nicht gut, Misstrauen war aus meiner Sicht als Frau deshalb  angeraten. Den Frauen sagte ich schließlich: Mir geht es nicht gut. Ich traute mich, meine Verwundbarkeit zu zeigen. Sie verstanden – meine Aussage deuteten sie sofort richtig: Bring mich bitte hier weg. Genau das taten sie: Sie stützten mich, saßen mit mir auf der Couch, gaben mir Wasser. Kurz: Sie kümmerten sich um mich und halfen mir. “Mir ist das auch schon mal passiert – ich weiß, wie das ist,” sagte die Kollegin, die mir das Glas Wasser besorgt hatte.

Da wird es eigentlich schön deutlich: Sie hat ihre Männerfeindlichkeit so weit verinnerlicht, dass sie es nicht mehr schafft, sich einem Mann anzuvertrauen, auf das er ihr ein Taxi ruft. Die Rape Culture macht eben auch in dieser Hinsicht paranoid: Männer würden ihre Schwäche nach ihrer Vorstellung anscheinend direkt ausnutzen. Mich verwundert etwas, dass anscheinend einfach ein Taxi gerufen worden ist: Die meisten Taxifahrer sind ja männlich. Das wiederum scheint aber okay gewesen zu sein, diesen Mann nimmt sie als Dienstleister anscheinend überhaupt nicht wahr.

Einschränkend kann ich verstehen, wenn einem bei bestimmten Personen unwohl ist, wenn sie jemanden nach Hause bringen, der betrunken ist. Und ich kann auch verstehen, wenn dieses Gefühl bei Männern in Bezug auf Frauen eher auftritt, denn entsprechendes sexuelles Interesse wird eben eher der Mann haben. Das in einen Generalverdacht umzuwandeln, der sich gegen all ihre Kollegen richtet, das hingegen halte ich dann doch für etwas ungewöhnlich, insbesondere wenn es um das Rufen eines Taxis geht. Irgendwie kommt da dann doch durch:

Sicherlich wäre es besser, wenn gerade Frauen sich offen zum Feminismus bekennen würden (wenn sie schon von seinen Errungenschaften profitieren). Es wäre schön, wenn sich alle offen dazu bekennen könnten. Doch bevor es so weit ist, begnüge ich mich mit dem Schwesterncode.

In einer Welt, in der Mann Männer im wesentlichen als Bedrohung ansieht, ist das ja auch durchaus verständlich, da hat man ja sonst keine Verbündeten.

Interessanterweise findet sich darunter ein ungewohnt kritischer Kommentar:

Ich kann nachvollziehen, dass Kontrollverlust bedrohlich wirkt – aber in einer solchen Situation nur Frauen als vertrauenswürdig einzustufen, stellt für mein Verständnis Männer unter einen Generalverdacht. Ich war weiß Gott schon oft besoffen in Clubs und auf Partys, bin nach dem Kotzen auf der Toilette eingeschlafen, hab auch schon mehr unter dem Tisch gehangen als daran gesessen – trotzdem habe ich mich nie als gefährdet betrachtet. Sicher: Nur weil mir nie etwas passiert ist und weil ich nie Angst vor sexueller Gewalt hatte, heißt das nicht, dass das kein reelles Risiko ist. Aber wenn ich mich um eine betrunkene Frau kümmere und die mir im Nachhinein zuschreiben würde, ich hätte unausgesprochen auch die Bedrohung der sexuellen Gewalt gewusst, wäre ich damit mega uneinverstanden. Wenn ich mich um eine betrunkene Frau kümmere, dann nicht, weil ich sie vor Männern schützen will, sondern weil ich sehe, dass es ihr schlecht geht und sie Wasser braucht und ein Taxi. Und wenn ich ihr sage, dass mir das auch schon passiert sei, dann deshalb, weil ich auch schon Wasser und ein Taxi brauchte.

Ich bin Feministin und ich kann mich mit diesem Text überhaupt nicht identifizieren. Schade, dass gerade ein Text, der sich über die männerhassende Zuschreibung von Feminismus beschwert, auf derart generalisierende Weise Frauen in Verbündete und Männer als potenzielle Gefährder aufteilt. 

Der letzte Satz ist in der Tat etwas, was dem ganzen eine gewisse Ironie gibt: Sie beschwert sich, dass Feministinnen als männerfeindlich angesehen werden, und lässt dann im folgenden ein Weltbild erkennen, dass eben genau Männerfeindlichkeit ausdrückt.

Feministische Theoriewoche: „Rape Culture“ (Tag 5)

Dieser Beitrag ist Teil der feministischen Theoriewoche.

Das heutige Thema ist

„Rape Culture“ 

als ein zentrales Element der feministischen Theorie.

1. Was besagt die Rape Culture Theorie?

2. Was leitet der Feminismus daraus her/wie setzt er diese Theorie ein?

3. Welche Argumente/Studien sprechen für/gegen diese Theorie?

Andere Meinungen, Feminismus und der SafeSpace

Arne weist auf einen Text hin, der schön zeigt, wie schockierend es im Feminismus gefunden wird, wenn man Kritik an den Theorien äußert. Jessica Valenti, eine bekannte Feministin und  Wendy McElroy, aus Sicht des Feminismus eine Anti-Feministin, aus ihrer Sicht eine „liberale Feministin“ sollen an der Brown-University über Rape Culture diskutierten. Weny McElroy hat folgende Einstellung zur Rape Culture, die auf RAINN Bezug nimmt:

Ein Transcript findet sich hier

Anscheinend wird davon ausgegangen, dass ein solcher Vortrag für viele Feministinnen eine unglaubliche Belastung darstellt:

Student volunteers put up posters advertising that a “safe space” would be available for anyone who found the debate too upsetting. The safe space, Ms. Byron explained, was intended to give people who might find comments „troubling“ or „triggering,“ a place to recuperate. The room was equipped with cookies, coloring books, bubbles, Play-Doh, calming music, pillows, blankets and a video of frolicking puppies, as well as students and staff members trained to deal with trauma. Emma Hall, a junior, rape survivor and „sexual assault peer educator“ who helped set up the room and worked in it during the debate, estimates that a couple of dozen people used it. At one point she went to the lecture hall — it was packed — but after a while, she had to return to the safe space. „I was feeling bombarded by a lot of viewpoints that really go against my dearly and closely held beliefs,“ Ms. Hall said.

Man könnte darauf verweisen, dass es eben ein Rückszugsraum für Traumatisierte ist, aber meines Wissens nach wird im Feminismus auch ansonsten über Rape Culture geredet, ohne das solche Zelte aufgestellt werden. Und Triggern etc kann theoretisch bei jeder Erwähnung des Themas oder auch bei anderen Elementen stattfinden.

Es ist insofern aus meiner Sicht eher eine Inszenierung, die der Tabuisierung und IDPOL dient. „Seht, diese Meinung ist so schrecklich, ich halte es kaum aus, so sehr bin ich auf unserer Seite und so sehr identifiziere ich mich mit unser Position“.

Es ist aber – da würde ich Arne zustimmen – im Gegenzug auch eine unglaubliche Infantilisierung, die der Feminismus da vornimmt: „Wir halten eine andere Meinung nicht aus, es ist zu grausam für uns, wir brauchen Katzenbilder um wieder runterzukommen“.

Wenn ein Firmenchef sagen würde, dass er für seine weiblichen Mitarbeiter einen Raum mit Keksen, beruhigender Musik und Tierbabybildern auf Dauerschleife eingerichtet hat, weil sie häufig Diskussionen nicht aushalten und ein paar Tierbabies dann helfen, dann möchte ich mal den Shitstorm sehen, der über ihn hinein bricht. „Klar, Frauen sollen nicht hart genug sein und Babies brauchen, weil ja jede Frau Babies lieben muss, sexistische Kackscheiße!!!“

Aber hier hat man ja eine andere Botschaft: Die Darstellung, wie unglaublich schlimm diese Gegenmeinung ist. Das muss traumatisieren.

Bei einigen wird es das allerdings tatsächlich: Kognitive Dissonanzen sind eben nichts angenehmes und wenn man in einer Ideologie wie dem Feminismus darauf trainiert ist, in solchen anderen Ansichten Angriffe zu sehen und die feministische Sicht als die einzig richtige, nicht hinterfragbare Meinung zu sehen, dann bewirkt eine solch vernünftig und ruhig vorgetragene Position, in der es auch noch schwierig ist, den anderen direkt dem Patriarchat zuzuordnen, weil er zum einen eine Frau ist, zum anderen angibt, selbst vergewaltigt worden zu sein und dann auch noch Feminist zu sein, natürlich wie ein Bombardement. Aufgeben kann man seine Meinung nicht, die versunkenen Kosten sind zu hoch. Also lieber zu den Tierbabies flüchten und ein paar Kekse essen.

 

Selbst Bilder von Anti-Vergewaltigungskampagnen oder Berichten sind eigentlich Rape Culture

Bei der Mädchenmannschaft stellt Steinmädchen, von der ich auch hier schon mal einen Artikel besprochen hatte, klar, dass auch die Berichte über Vergewaltigungen selbst auf perfide Art Sexismus und selbst Rape Culture sind:

Doch eine Auseinandersetzung mit dem Strafrecht reicht nicht, solange unsere gesellschaftlichen Bilder über Vergewaltigung Männerfantasien entspringen. Männerfantasien haben in unserer Gesellschaft die seltsame Eigenschaft, zu Objektivität zu werden. Immer wieder wird diese mit allen Mitteln hergestellt, Realität geschaffen. Nicht nur Sprache schafft Wirklichkeit, sondern auch Bilder.

Dabei geht es jetzt nicht im irgendwelche Vergewaltigungsszenen in Filmen oder Gewalt in Pornos, sondern um Bilder und Berichte bzw. um Kampagnen gegen Vergewaltigungen, also zB um Bilder wie diese:

Vergewaltigung in dunkler Gasse

Vergewaltigung in dunkler Gasse

Vergewaltigung im dunklen Park

Vergewaltigung im dunklen Park

Hier wird kritisiert, dass diese Bilder ja Vergewaltigungsmythen bedienen, denn Frauen werden eben seltener im Park vergewaltigt oder in dunklen Gassen, sondern eher zuhause. Nach dieser Auffassung müssten entprechende Kampagnen demnach andere Bilder zeigen:

Sonst würden auf den Bildern auch nicht Parkbänke und Schummerlicht im Dunkeln zu sehen sein, sondern Wohnungstüren.

Geschlossene Räume müssten auf den Bildern sein und der liebende Boyfriend. Aber unsere Gesellschaft lehrt uns immer wieder: Nur das Fremde ist gefährlich. Andere Bilder würden sich nicht so gut verkaufen, sie würden zu tief reingreifen in unsere patriarchale und rassistische Gesellschaftsstruktur. Es ist Teil einer Männerfantasie, wie unsere Gesellschaft aufgebaut ist, Teil einer Fantasie, in der im nur der Andere ein Täter sein kann, in der sexualisierte Gewalt ihre eigene Frauen, ihren Besitz angreift. Das kann natürlich nur im Außen passieren.

Wer also bei einer Anti-Vergewaltigungskampagne nicht den liebenden Freund darstellt, der bedient Männerfantasien und schützt die Vergewaltigungskultur. Das muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen. Bei Vergewaltigungskampagnen muss man sich die heimische Wohnung und den liebenden Freund vorstellen, sonst ist man quasi Teil des Patriarchats oder arbeitet diesem zu.

Das viele Frauen selbst diese Fantasien einfach nicht haben wollen und das keineswegs aus patriarchalen Gründen, sondern weil es eine Sicht ist, die man einfach nicht gerne hat, das ist im Feminismus dieser Art schwer vermittelbar. Dort gilt eben, dass die Rape Culture so schonungslos wie möglich bekämpft werden muss und da darf man vor solchen Gedanken eben nicht zurückschrecken.

Auch die Frau, die dargestellt wird, entspricht nicht feministischen Anforderungen:

Eine Frau, die vergewaltigt wird, ist immer sehr feminin dargestellt. Sie entspricht den gesellschaftlichen, heteronormativen Vorstellungen von Weiblichkeit. Sie ist jung und schlank, hat keine sichtbaren körperlichen Einschränkungen, meist lange Haare und ist niemals androgyn, burschikos, gar trans – nichts an ihr stellt Weiblichkeitskonzepte in Frage. Das sind in diesen Bildern Frauen, bei denen sich vorgestellt werden kann, dass sie vergewaltigt werden. Hässlichkeit und Abweichung von Geschlechtsvorstellungen wirkt in diesen Bildern letztendlich als Gegenbild – geschützt vor Vergewaltigung und sexualisierter Gewalt durch Abnormitäten. Dass dies mit der Realität nichts zu tun hat, hindert nicht daran, diese Bilder immer wieder zu verbreiten. Denn sie sind Teil einer Männerfantasie, in der Vergewaltigung immer etwas Erotisches hat und das würde gestört werden, wenn deutlich werden würde, wer alles vergewaltigt wird.

In dieser Weltsicht ist das Schutz des Egos. Ich vermute, dass es der klassische Weg ist, der auch ansonsten in der Werbung eingeschlagen wird: Wer für ein Opfer werben will, der muss eine Identifikationsfläche bieten und den Wunsch zu beschützen hervorrufen. Und der entsteht eben bei schönen Menschen eher und mit schönen Menschen können wir uns auch eher identifizieren. Das kann man unter allgemeinen Schönheitszwang einordnen, also letztendlich unter Patriarchat, ich würde eher vermuten, dass es klassische Biologie ist: Leuten mit hohem Partnerwert will man eben eher helfen, man will lieber etwas schönes retten, findet es schlimmer, wenn etwas schönes angegriffen wird.

In Steinmädchens Sicht muss es natürlich eine Form der Erotik sein. Was schon eine sehr bizarre Sicht ist, was genau würde gestört werden, wenn auf so einem Plakat eine hässliche Frau abgebildet ist? Steinmädchen scheint die Männer masturbierend vor den Fotos von Anti-Vergewaltigungskampagnen sitzen zu sehen. Oder sie scheint die Ersteller dieser Kampagnen als Männer zu sehen, die sabbernd vor dem Foto sitzen und sagen „mach die mal hübscher, das hässliche Ding vergewaltigt doch keiner“. Was sollten Männer damit eigentlich erreichen wollen? Wenn Vergewaltigungskultur den Postern nach nur hässliche Frauen treffen würde, dann hätte wir sie aus meiner Sicht weitaus eher verharmlost („es trifft ja eh nur die hässlichen, die keinen Mann abbekommen, der sie beschützt, nimm also besser ab und mach Sport“).  Oder es würde zu Witzen einladen wie „eine hässliche wie die bekommt auch anders keinen Mann ab“. Es sind die hübschen Frauen, die Männer schützen und begehren wollen.

Auch die Haltung vergewaltigter Frauen ist nach diesen Bildern immer eindeutig: Zusammengekauert, mit den Armen die Beine umschlungen. (Habt ihr das mal probiert? Es ist keine so einfache Position! Ich schwöre, mit ein paar Fettfalten dazwischen funktioniert das zusammenkauern einfach nicht mehr.) Immer wieder werden diese Bilder reproduziert.

Das Gesicht der Frauen bleibt fast immer unsichtbar, ihre Augen sind bedeckt von Händen – oder der ganze Kopf ist gebeugt. Oft sind es eben auch die Bilder wie oben, der Blick des Mannes und Täters wird zur Blickrichtung auf die Frauen, die Bilder zeigen Männerfantasien. In den Bildern wir eins immer und immer wieder klar: Die Frau ist in sich passiv.

Was sind wir Männer doch für durchtriebene Schurken. Da machen wir mit den Postern zum einen noch Fat Shaming und stellen solche Frauen auch noch leidend und hilflos dar. Natürlich: Wir wollen ja damit auch nicht etwa Mitleid oder Schutzinstinkte ansprechen und über die Gesichtslosigkeit darstellen, dass es jede Frau treffen kann und über die Passivität auch nicht, dass sie Hilfe braucht, sondern wir wollen einfach nur deutlich machen, dass man sich als Frau nicht gegen Vergewaltigungen wehren kann und besser passiv bleiben soll:

Wenn das Wehren erfolgreich ist, wird dies in der Zeitung nicht so kommuniziert. Die Frau bleibt Opfer. Es ist, als könnte sie nichts anderes sein. Selbst wenn ein Täter in die Flucht geschlagen wird, er bleibt das Subjekt, sie flieht. Er bleibt immer Subjekt, sie Objekt. Es wäre leicht zu schreiben: Frau schlägt Vergewaltiger in die Flucht. Aber das ist nicht der Text, nicht das Bild. Ihr passiert, er tut. Manchmal kommt die Tat in den Fokus. Niemals ist es ihr Blick, der zählt.

Ich würde wirklich gerne mal ein von Steinmädchen entworfenes Bild sehen. Auf den ersten Blick würde man folgendes Motiv versuchen: Eine nicht hübsche, vermutlich schwarze queere Frau schlägt ihren Freund bei einer versuchten Vergewaltigung in die Flucht, sie als Mittelpunkt des Bildes, er fliehend. Würde ich gerne die feministische Reaktion drauf wehren: Sie muss sich also wehren, sind dann Frauen schuld die das nicht schaffen? Werden etwa nur hässliche Frauen vergewaltigt? Warum guckt sie so selbstbewußt, wenn sie eigentlich gerade von ihrem Freund traumatisiert wurde? Soll das leiden von Frauen herabgesetzt werden? Natürlich kann es gar kein richtiges Bild geben. Es ist klassischer „Nicht gut genug Feminismus

Es ist kein Wunder, dass in unserer Gesellschaft Vergewaltigung nicht verurteilt wird, wenn das die Bilder sind, die davon gepredigt werden, immer und immer wieder. Man kann noch so oft rufen: Vergewaltigern auf’s Maul, denn es gibt doch keine Täter. Vergewaltiger können dank dieser Bilder sagen: Das bin nicht ich, ich habe nicht in einer Unterführung gestanden und bin brutal über ein Frau hergefallen. Das war halt eine Freundin, die es eigentlich ja auch wollte.

Die Antivergewaltigungskampagnen sind schuld an den Freisprüchen von Vergewaltigern. Habe ich das gerade richtig im ersten Satz gelesen? Und die übrigen Sätze scheinen davon auszugehen, dass Vergewaltiger (ich vermute sie setzt hier eigentlich „Männer“ ein) Berichte über andere Taten lesen und sich denken „Vergewaltigung ist eine dunkle Gasse und eine kauernde Frau, da kann ich ja jetzt mal meine Freundin zum Sex zwingen, das ist ja nicht so schlimm, da sie gerade nicht kauert und wir auch nicht in einer dunklen Gasse leben“. Scheint mir eine geradezu bizarre Vorstellung zu sein.

Dank dieser Bilder können Betroffene sich keinen Glauben schenken. Es war ja nicht wie auf den Bildern. Also kann es nicht echt gewesen sein.

Steinmädchen hat die Lösung: Einfach keine Bilder mehr in Zeitungen und Antivergewaltigungskampagnen. Schon würden alle den Betroffenen glauben. Die Bilder hingegen scheinen in ihrer Vorstellung noch nicht einmal nur eine Mitschuld zu haben, sondern sie sind der Anlass. Das an sich ist schon eine sagenhafte Übertreibung, aber durchaus typisch für einen so radikalen Feminismus: Jede Kleinigkeit kann aufgebläht werden, bis sie gleich dem Patriarchat ist.

Denn wahrhaft glaubhaft kann eine Vergewaltigung nur sein, wenn alle Mythen erfüllt werden, der Täter in rassistische Schemata passt, massive Verletzungen vorliegen – und am besten tödlich geendet hat

Oben war ich noch gar  nicht darauf eingegangen: Wo nimmt sie eigentlich das rassistische Schema her? Gibt es irgendwo auch nur eine Kampagne gegen Vergewaltigung, die andeutet, dass der Täter Ausländer ist? Es würde sich meiner Meinung nach keine Kampagne trauen.

Denn wenn es im eigenen Zimmer war, wenn sich nicht „genug gewehrt“ ™ wurde, dann muss sie es ja doch gewollt haben. Der Tod bietet die Gewissheit, dass sie es wirklich nicht gewollt hat. Vorher bleiben immer diese Zweifel, ob die Frau es nicht doch gewollt hat, die Tat herbeigeführt, provoziert hat. Eine seltsame Vorstellung, kombiniert mit der Vorstellung der absoluten Passivität gibt es hier eine Männeropferfantasie, die Hure, das Monster, die alle Männer ihrer Kontrolle beraubt.

Da der gesamte Diskurs mehr von Männerfantasien geprägt ist als von Realitäten, ist es kein Wunder, dass Vergewaltigung nicht verurteilt wird. Diese Bilder, die täglich in Berichten zu sehen sind, halten diese Mythen aufrecht, sie sind Teil der Fantasien.

Schon interessant, wie viel hier aus Bildern hergeleitet wird. In ihrem Artikel betont sie die Männerphantasie der Vergewaltigung. Das diese Bilder der Idee nach gegen Vergewaltigungen gerichtet sind, Mitleid und Sympathie gegenüber der Frau erzeugen sollen, dass hat in ihrem Weltbild keinen Platz.

In den Kommentaren in ihrem Blog schreibt sie immerhin:

Eine Männerfantasie ist es deshalb, weil es einen patriarchalen Blick auf Sexualität und Gewalt widerspiegelt. Diese Fantasie wird jedoch nicht nur von Männern geteilt, sondern zieht sich durch Geschlechter durch. Wirkmächtige Fantasien nisten sich in unseren Köpfen ein und sind schwer zu bekämpfen.
Deshalb benenne ich sie als Männerfantasie, nicht weil ich denke, dass alle Männer zwangsläufig diese Fantasien haben und Frauen und Transpersonen nicht, sondern ich benne sie so, um die strukturelle Herkunft dieses Blickes greifbarer zu machen.

Also auch Frauen scheinen darauf wert zu legen, dass Frauen eigentlich bei der Vergewaltigung irgendwie doch selbst schuld sind und scheinen zu denken, dass hässliche Frauen nicht vergewaltigt werden. „Strukturelle Herkunft“ ist dabei eine typische feministische Aussage: Irgendwie haben Männer und Frauen diese Gedanken, weil die Gesellschaft sie eben allen einpflanzt (und Frauen zu blöd sind um zu merken, dass sie in einer Vergewaltigungskultur leben und diese damit unterstützen), aber die Männer oder jedenfalls die hegemonialen Männer sind ja die eigentlichen Strippenzieher, die an allem Schuld sind.

Männermenschen bleiben letztendlich doch die Schlimmsten.

 

Kündigung wegen sexueller Belästigung („Busengrapscher-Fall“)

Gerade sorgt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 – für Schlagzeilen:

Der Leitsatz lautet:

Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.

Die Sachverhaltsschilderung des Landesarbeitsgerichts als Vorinstanz ist etwas länger, dort war folgendes zu finden:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die seitens der Beklagten unter dem Datum vom 31.07.2012 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat
Der am 23.01.1978 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1996 als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.050,00 EUR brutto beschäftigt
Mit Schreiben vom 31.07.2012 hat die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Anlass für die Kündigung war ein Vorfall am Freitag, dem 27.07.2012. Nachdem der Kläger an diesem Tag seine Arbeit beendet hatte und sich umziehen wollte, begegnete er in den Sozialräumen der bei einem externen Reinigungsunternehmen angestellten Reinigungskraft M. N., die mit der Reinigung der Sozialräume beschäftigt war. Bei Eintreffen des Klägers lehnte Frau N. in der Tür zwischen Waschraum und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Der Kläger begab sich ebenfalls in den Waschraum, um sich Hände und Gesicht zu waschen. Nachdem seine beiden Kollegen den Waschraum verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich wusch – und Frau N., die er zuvor noch nicht kennengelernt hatte, ein Gespräch. Im Verlaufe dieses Gesprächs stellte Frau N. sich zunächst vor das Waschbecken und sodann neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe schöne Brüste und berührte sie dann an einer Brust. Frau N. erklärte, dass sie das nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab, zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau N. arbeitete weiter. Sie hat den Vorfall ihrem Arbeitgeber geschildert, der sodann an die Beklagte herangetreten ist.
Am 31.07.2012 hat die Beklagte mit dem Kläger wegen des Vorfalls vom 27.07.2012 ein Personalgespräch geführt. Der Kläger hat den Vorfall eingestanden und erklärt, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. Der Vorfall tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich dafür und so etwas würde sich nicht wiederholen.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos.
Der Kläger hat ein an Frau N. gerichtetes Entschuldigungsschreiben zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 14 – 15 der Akte Bezug genommen wird.
Am 10.12.2012 hat der Kläger über die Kooperationsgemeinschaft für den Täter-Opfer-Ausgleich „Balance“ mit Frau N. einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt und sich mit ihr auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 EUR geeinigt. Ausweislich der Bescheinigung der Kooperationsgemeinschaft „Balance“ vom 10.12.2012 hat Frau N. die Entschuldigung des Klägers angenommen und versichert, die Sache sei mit diesem Gespräch jetzt für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung.
Dennoch ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, das jedoch ausweislich des zur Akte gereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei seinem Verhalten um einen unentschuldbaren Vorfall handele, für den er sich schäme. Wie es dazu gekommen sei, könne er heute selbst nicht mehr verstehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau N. ein bisschen mit ihm geflirtet habe und dann sei es irgendwie zu einem plötzlichen Blackout gekommen und er habe sich zu dem Übergriff hinreißen lassen. Sein Fehlverhalten tue ihm leid und er habe sich dafür bei Frau N. schriftlich entschuldigt. So unentschuldbar sein Fehlverhalten gegenüber Frau N. sei, rechtfertige dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus arbeitsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die fristlose Kündigung jedoch nicht. Angesichts des völlig störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren sei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt habe. Die Zukunftsprognose sei somit nicht negativ und die Beklagte könne die Kündigung nicht darauf stützen, nach den Umständen sei damit zu rechnen, dass sich so etwas wiederholen werde. Die Interessenabwägung müsse nach den Umständen zu seinen Gunsten ausgehen.

Soweit der Vortrag in der zweiten Instanz. Das Bundesarbeitsgericht fasste den Vortrag für die Revision dann wie folgt zusammen:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1996 als Kfz-Mechaniker tätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer

Am 27. Juli 2012 betrat der Kläger die Sozialräume der Beklagten, um sich umzuziehen. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Bei seinem Eintreffen lehnte diese – Frau M. – in der Tür zwischen Wasch- und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Dorthin begab sich auch der Kläger. Nachdem die beiden Kollegen die Räumlichkeiten verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich Hände und Gesicht wusch – und Frau M. ein Gespräch. In dessen Verlauf stellte diese sich zunächst vor das Waschbecken und anschließend neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte sie an einer Brust. Frau M. erklärte, dass sie dies nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab. Er zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau M. arbeitete weiter. Sie schilderte den Vorfall später ihrem Arbeitgeber, der seinerseits an die Beklagte herantrat.

Am 31. Juli 2012 bat die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch. Er gestand den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. „Die Sache“ tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

In der Folge richtete der Kläger ein Entschuldigungsschreiben an Frau M. Er führte mit ihr unter Zahlung eines Schmerzensgelds einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei. Frau M. nahm seine Entschuldigung an und versicherte, die Angelegenheit sei damit für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Der Kläger hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe – subjektiv unstreitig – den Eindruck gehabt, Frau M. habe mit ihm geflirtet. Dann sei es zu einem plötzlichen „Blackout“ gekommen und er habe sich zu dem im Rückblick unverständlichen Übergriff hinreißen lassen. So unentschuldbar sein Fehlverhalten sei, so rechtfertige es doch keine außerordentliche Kündigung. Es habe sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt. Eine Abmahnung sei als Reaktion der Beklagten ausreichend gewesen.

Demnach kam es also wohl zu einem Gespräch, bei dem er meinte, dass sie mit ihm flirtete. Sie kam ihm dann immer näher, erst in die Nähe des Waschbeckens, dann genau neben ihn. Dann hat er ihr gesagt, dass sie schöne Brüste hat und sie an einer Brust berüht. Sie sagte, dass sie das nicht wollte, und er ließ es sofort. Mich würde ja noch interessieren, wie viel Zeit zwischen dem sagen und dem berühren vergangen sind und was so der Inhalt der Gespräche war, aber das ist anscheinend nicht vorgetragen worden.

Er hat dann in einem Gespräch sogleich den Vorfall gestanden und dargelegt, dass er sich vergessen habe und das es nie wieder erfolgt. Er ist verheiratet, seit 16 Jahren dort eingestellt, ohne das es ähnliche Vorfälle gab.

Zum Verfahrensgang heißt es in dem Urteil des BAG noch:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Arbeitsgericht (1. Instanz) hat die Kündigungsschutzklage demnach abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben, die Kündigung also als unberechtigt angesehen, das Bundesarbeitsgericht hat es so gesehen, wie das Landesarbeitsgericht.

Zuerst also die Begründung des LAG:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungskammer den mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts belegten Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall um einen solchen handelt, der an sich geeignet ist, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen, uneingeschränkt folgt. Diese in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen macht die Berufungskammer sich – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – ausdrücklich zu eigen.

Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist allerdings abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004, 2 AZR 341/03, m.w.N., zitiert nach juris).

Dies berücksichtigend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die streitgegenständliche Kündigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere kann unter den gegebenen Umständen nicht von der zur Rechtfertigung der Kündigung erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Interessen der Beklagten an dessen Beendigung. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08, zitiert nach juris).

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, zitiert nach juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die Kündigung des Arbeitgebers wegen des Kündigungsgrundes notwendig und nicht durch für den Arbeitnehmer mildere Mittel zu vermeiden sein muss.
Liegen arbeitsvertragliche Vertragsverletzungen vor, werden sie kündigungsrechtlich relevant, wenn der Arbeitgeber daraus schließen kann, dass das Vertragsverhältnis auch in Zukunft gestört wird. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung gehört daher zur sozialen Rechtfertigung eine negative Prognose, für die die bereits erfolgte Störung der maßgebende Anknüpfungspunkt ist. Der Arbeitnehmer soll allerdings für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten durch die Kündigung nicht bestraft werden. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch die Kündigung von seinem Recht Gebrauch machen können, weitere zu erwartende Vertragsverletzungen zu verhindern.
Die insoweit anzustellende Prognose fällt negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden muss, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris).
Unstreitig liegt auf den Kläger bezogen keine Abmahnung vor, aus der auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf eine Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht dadurch geschlossen werden, dass der Kläger – wie die Beklagte wohl meint – gegenüber Frau N. zwei sexuelle Belästigungen begangen haben soll, nämlich zum einen eine verbale und zum anderen eine körperliche Belästigung.
Nach Auffassung der Berufungskammer handelte es sich bei dem Vorfall vom 27.07.2012 um einen Vorgang, der nicht in zwei Vorgänge aufgespaltet werden kann, um damit eine wiederholte sexuelle Belästigung zu begründen. Der Auffassung der Beklagten würde die Berufungskammer sofort und uneingeschränkt folgen, wenn Frau N. sich gegen die anzügliche Bemerkung des Klägers zur Wehr gesetzt und der Kläger sie trotzdem – statt von ihr abzulassen – an der Brust berührt hätte. In einem derartigen Fall wäre zu konstatieren, dass der Kläger zwei sexuelle Belästigungen begangen hat und eine Wiederholungsgefahr schon deshalb besteht, weil er sich trotz einer Abwehr der Frau N. von einer weiteren noch deutlich tiefergreifenden sexuellen Belästigung nicht hat abschrecken lassen. So war es vorliegend jedoch nicht. Die Bemerkung über die Brust und das Berühren der Brust waren nach dem unstreitigen Sachverhalt ein einheitlicher Vorgang, der Frau N. keine Zeit ließ, sich zu der Bemerkung des Klägers zu äußern, andernfalls wäre nicht nachzuvollziehen, warum sie es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt getan hätte. Danach geht die Berufungskammer davon aus, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang handelte, der ohne wenn und aber schwerwiegend ist, nicht aber in zwei gesonderte Vorgänge aufgespaltet werden kann.
Danach stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser einmalige Vorfall so gravierend ist, dass auch ohne vorhergehende Abmahnung und ohne dass ein – wenn auch nicht abgemahntes – wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründet bzw. dieser einmalige Vorfall das Arbeitsverhältnis derart auch für die Zukunft belasten wird, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
Die Berufungskammer legt Wert darauf zu betonen, dass auch aus Sicht der Berufungskammer ein gravierender Vorfall gegeben ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, die „ohne wenn und aber“ den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen. Dies berücksichtigend führt das vom Kläger eingeräumte „Augenblicksversagen“ nach Auffassung der Berufungskammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu der Annahme, dass der Kläger nach seiner eigenen Einlassung „jeden Augenblick“ wieder versagen kann, sondern rechtfertigt nur die Annahme, dass es sich um einen einmaligen Vorfall unter besonderen Umständen handelte, der nicht geeignet ist, grundsätzliche Zweifel daran zu hegen, dass der Kläger sein diesbezügliches Verhalten steuern kann.
Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine einmalige „Entgleisung“ für einen zu berücksichtigenden Umstand. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris, ausgeführt:
„Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer. Er hat eine Mitarbeiterin an zwei Arbeitstagen hintereinander mehrmals sexuell belästigt [……]. Der Kläger hat der Mitarbeiterin mit immer neuen Varianten verbaler Anzüglichkeiten zugesetzt. Die Äußerungen fielen bei unterschiedlichsten Gelegenheiten. Es handelte sich nicht etwa um eine einmalige „Entgleisung“. Die Belästigungen erfolgten fortgesetzt und hartnäckig. Der auf eigene körperliche Merkmale anspielende anzügliche Vergleich hatte zudem, ebenso wie das an die Mitarbeiterin gerichtete anzügliche Angebot, bedrängenden Charakter.“
Ausgehend von diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts stellt sich das Verhalten des Klägers in einem anderen, milderen Licht dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es nicht der Kläger war, der sich der Frau N. unerwünscht genähert hat, sondern Frau N. ist auf den Kläger zugegangen. Der Kläger hat sich gewaschen und Frau N. ist – statt im Türrahmen stehen zu bleiben – nicht nur bis vor das Waschbecken getreten, sondern hat sich neben den sich waschenden Kläger gestellt. Nach seinem unwidersprochenen und unwiderlegten Vorbringen hatte der Kläger den Eindruck, dass Frau N. mit ihm flirtete. Für die Berufungskammer ist nachvollziehbar, dass sich dieser Eindruck beim Kläger dadurch verstärkt haben kann, dass Frau N. sich ihm näherte. In dieser Situation kam es zu dem Übergriff seitens des Klägers.
Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass es auch in einer derartigen Situation nicht zu einem sexuellen Übergriff kommen darf. Es soll Frau N. als Opfer dieser Situation auch in keinster Weise eine Art „Mitverschulden“ zugewiesen werden. Kündigungsrechtlich ist jedoch nach Auffassung der Berufungskammer zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers unter diesen Umständen in einem „milderen Licht“ zu sehen ist. Zwar kann der Kläger sich grundsätzlich nicht auf einen Irrtum über die Unerwünschtheit seiner Verhaltensweise berufen. Sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG erfordern tatbestandlich kein vorsätzliches Verhalten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn er sich nachvollziehbar in einem solchen Irrtum befand (BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger Frau N. nicht fortgesetzt und hartnäckig bedrängt hat. Er hat sofort von ihr abgelassen und sich entfernt, nachdem Frau N. ihm zu verstehen gegeben hat, dass sie ein derartiges Verhalten nicht wünsche. Dass Frau N. sich nicht weiter vom Kläger bedrängt fühlte, zeigt sich auch daran, dass sie nach dem Vorfall ihre Reinigungsarbeiten in den Sozialräumen fortsetzte.
Schließlich ist auch das Verhalten des Klägers nach dem Vorfall zu berücksichtigen. Der Kläger hat die sexuelle Belästigung der Frau N. bei dem Personalgespräch sofort eingeräumt und erklärt, dass er sich dafür schäme. Aus diesem Verhalten ist nach Auffassung der Berufungskammer zu schließen, dass der Kläger über sein eigenes Verhalten ehrlich erschrocken war. Schließlich hätte der Kläger den Vorfall auch abstreiten können, denn er war unstreitig mit Frau N. alleine im Waschraum.
Die vorliegende Pflichtverletzung weist danach Besonderheiten auf, die im Rahmen der negativen Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind und nicht den Schluss zulassen, der Kläger werde sich eine scharfe Abmahnung nicht zur Warnung gereichen lassen.
Auch die in jedem Fall gebotene Interessenabwägung muss nach Auffassung der Berufungskammer zugunsten des Klägers ausgehen. Auf Seiten des Klägers sind dessen langjährige und unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und die Besonderheiten, unter denen der Vorfall sich ereignet hat, zu berücksichtigen. Er hat den Vorfall sofort eingeräumt, sich schriftlich bei Frau N. entschuldigt und sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau N. unter den Folgen der Tat nicht leidet, die Entschuldigung des Klägers ausdrücklich angenommen und versichert hat, die Sache sei mit dem Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erledigt. Dies ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Mediatorin H. C., die das Gespräch mit dem Kläger und der Frau N. geführt hat.
Der Beklagten ist als besonders hoch zu wertendes Interesse zuzugestehen, dass sie Schutzpflichten sowohl gegenüber ihren eigenen weiblichen Mitarbeitern als auch gegenüber Mitarbeitern von Fremdunternehmen hat. Die Beklagte hatte gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AGG die Pflicht, ihr weibliches Personal effektiv vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen jedoch insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, das heißt eine Wiederholung ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris). Wie bereits ausgeführt kann nach Auffassung der Berufungskammer nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Kündigung nicht die Bestrafung für einen Vorfall in der Vergangenheit sein darf, sondern dazu dient, zukünftig zu erwartende Vertragsverstöße zu beenden, hätte es vorliegend auch unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Schutzpflichten genügt, dem Kläger eine „scharfe“ Abmahnung zu erteilen.
Weitere Interessen, die zu der Annahme führen könnten, dass der in der Vergangenheit liegende, einmalige Vorfall weitere belastende Auswirkungen auch für die Zukunft hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Zwar hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beklagte habe befürchten müssen, dass der Arbeitgeber der Frau N. den Vertrag kündigen werde oder in der Öffentlichkeit ein negativer Eindruck von der Beklagten entstehen könnte, wenn dem Kläger nicht gekündigt würde. Zutreffend hat der Kläger allerdings in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die Beklagte dies selbst nicht behauptet hat. Auch nach dieser Rüge des Klägers hat die Beklagte sich im Berufungsverfahren nicht auf derartige Auswirkungen berufen. Schließlich wäre die Beklagte bei Erteilung einer Abmahnung auch nicht untätig geblieben. Sie hätte den Pflichtverstoß des Klägers „geahndet“, allerdings mit dem nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenem Mittel. Dies hätte auch gegenüber dem Arbeitgeber von Frau N. klargestellt werden können.
Soweit die Beklagte befürchtet, es könne sich ein erneuter Vorfall mit Frau N. oder einer anderen Reinigungskraft ereignen – wovon die Berufungskammer unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände nicht ausgeht – so könnte dieses Problem dadurch gelöst werden, dass die Reinigungskräfte angewiesen werden, die Wasch- und Umkleideräume nicht zu betreten, wenn sich dort männliche Mitarbeiter aufhalten, die sich waschen und umziehen.Dies dürfte auch grundsätzlich geboten sein. Dafür, dass der Kläger in anderen Situationen nicht dazu in der Lage sein sollte, sein Verhalten gegenüber weiblichen Mitarbeitern der Beklagten oder einer Fremdfirma zu steuern, sind für die Berufungskammer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr steht zu erwarten, dass der Kläger – gewarnt durch den streitgegenständlichen Vorfall – sein zukünftiges Verhalten so ausrichten wird, dass es zu keinen weiteren diesbezüglichen Pflichtverletzungen kommt.
Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis auch nicht als – ggf. umzudeutende (§ 140 BGB) – ordentliche Kündigung beendet, auf die der Arbeitgeber sich zudem selbst nicht berufen hat, denn auch vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Die Kündigung ist danach unwirksam. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts mithin abzuändern.

Ich habe ein paar Punkte hervorgehoben, die denke ich wichtig sind. Das Gericht stellt hier keinen „Freischein für Belästigung“ auf oder erlaubt das Begrabschen von Frauen. Es prüft einen Einzelfall, und die dortige Wertung scheint mit nachvollziehbar. Es ist hier unstreitig, dass sie mit ihm geflirtet hat und ihm immer näher gekommen ist. Er durfte daher zumindest annehmen, dass sie an ihm interessiert ist. Er hat dann – nach seiner Darstellung durch ein Augenblicksversagen – das Interesse überinterpretiert und ist übergriffig geworden. Er hat dann sofort abgelassen und sie hat sogar noch zu Ende geputzt. Auch ansonsten gibt sie an, dass sie nicht zu Schaden gekommen ist, die Angelegenheit ist zwischen beiden geklärt. Das Gericht geht hier insofern davon aus, dass man ihm deswegen nicht kündigen muss, sondern eine Abmahnung gereicht hätte und das es ggfs geboten ist, den Reinigungskräften mitzuteilen, dass sie den Waschraum nicht putzen sollen, wenn sich da gerade Männer waschen – was ich auch für grundsätzlich geboten halte.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

A. Die außerordentliche Kündigung vom 31. Juli 2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
I. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 10. April 2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 39; 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – Rn. 15, BAGE 146, 203).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen „an sich“ wichtigen Grund angenommen. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verletzt. Er hat Frau M. sexuell belästigt.
1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 16 mwN).
2. Der Kläger hat Frau M. sowohl verbal als auch körperlich sexuell belästigt.
a) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein etwa von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 18 mwN).
b) Bei der Aussage, Frau M. habe einen schönen Busen, handelte es sich nicht um ein sozialadäquates Kompliment, sondern um eine unangemessene Bemerkung sexuellen Inhalts. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen indes – entgegen der Ansicht der Revision – nicht die Annahme, der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, Frau M. stelle in anzüglicher Weise ihre Reize zur Schau oder solle dies für ihn tun(zu einem solchen Fall vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 21). In der anschließenden Berührung lag ein sexuell bestimmter Eingriff in die körperliche Intimsphäre von Frau M. Sowohl die Bemerkung als auch die folgende Berührung waren objektiv unerwünscht. Dies war für den Kläger erkennbar (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 22). Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 24). Mit seinen erkennbar unerwünschten Handlungen hat der Kläger iSv. § 3 Abs. 4 AGG die Würde von Frau M. verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt.
III. Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht.
1. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.
a) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses – zu erreichen (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 – Rn. 47; 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 15 mwN).
b) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 – Rn. 47; 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 16).
c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird zudem durch § 12 Abs. 3 AGG konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehören, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung – zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen ab. § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen allerdings insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet iSd. Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, dh. eine Wiederholung ausschließen (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 28 mwN).
d) Dem Berufungsgericht kommt bei der Prüfung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 42 mwN)
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Abwägung fehlerfrei vorgenommen. Es hat die Kündigung als unverhältnismäßig angesehen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger vorrangig abzumahnen. Diese Würdigung liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Es liegen keine Umstände vor, die zu der Annahme berechtigten, selbst nach einer Abmahnung sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die in Rede stehende Pflichtverletzung des Klägers wiegt auch nicht so schwer, dass eine Abmahnung aus diesem Grund entbehrlich gewesen wäre.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Abmahnung nicht deshalb verzichtbar war, weil bereits ex ante erkennbar gewesen wäre, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten stand.
aa) Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unfähig sei, sein Verhalten zu ändern. Mit dem Hinweis auf einen unerklärlichen „Blackout“ wollte er ausdrücken, dass es sich bei seiner Handlungsweise um ein ihm wesensfremdes, einmaliges „Augenblicksversagen“ gehandelt habe. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich noch einmal irrtümlich einbilden könnte, „angeflirtet“ zu werden, und auf eine solche Annahme erneut in vergleichbarer Weise reagieren müsste. Ersichtlich war er imstande, seine Fehleinschätzung sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nämlich augenblicklich von Frau M. abzulassen.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger auch nicht unwillig sei, sein Verhalten zu ändern.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht durchaus erkannt, dass es sich um eine mehraktige sexuelle Belästigung von sich steigernder Intensität gehandelt hat. Es ist allerdings angesichts des unstreitigen Geschehensablaufs von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen und hat dem Kläger zugutegehalten, dass er sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt und dieses nach Erkennen seiner Fehleinschätzung sofort beendet habe. Daraus hat es den Schluss gezogen, der Kläger werde in dieser Weise künftig nicht mehr vorgehen und genauer zwischen eigenen Beobachtungen und subjektiven Schlussfolgerungen unterscheiden (vgl. dazu BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 43). Dies ist ohne Einschränkung vertretbar. Der Kläger hat nicht etwa notorisch Grenzen überschritten. Sein Verhalten ist nicht zu vergleichen mit dem des Klägers in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 (- 2 AZR 323/10 -). Dieser war bereits einschlägig abgemahnt und hatte einer Mitarbeiterin gleichwohl über mehrere Tage in immer neuen Varianten bei unterschiedlichsten Gelegenheiten trotz von ihm erkannter ablehnender Haltung zugesetzt und damit für diese ein Arbeitsumfeld geschaffen, in dem sie jederzeit mit weiteren entwürdigenden Anzüglichkeiten rechnen musste.
(2) Das Landesarbeitsgericht hat sich aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls die Überzeugung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO gebildet, bereits durch eine Abmahnung werde eine Wiederholung iSv. § 12 Abs. 3 AGG„ausgeschlossen“. Es hat diese Überzeugung darauf gestützt, dass es sich um den ersten Vorfall nach langjähriger, beanstandungsfreier Beschäftigung gehandelt und der Kläger in dem Gespräch am 31. Juli 2012 sein Fehlverhalten ohne Zögern eingeräumt habe, obwohl er es aufgrund der „Vier-Augen-Situation“ im Waschraum möglicherweise erfolgreich hätte abstreiten können. Aus seiner Erklärung im Personalgespräch mit der Beklagten, der Vorfall tue ihm furchtbar leid und er schäme sich dafür, hat es den Schluss gezogen, dass der Kläger über sein Verhalten ehrlich erschrocken gewesen sei. In diese Richtung wiesen auch das Entschuldigungsschreiben und die Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter Zahlung eines Schmerzensgelds.
(3) Die Revision setzt dieser vertretbaren Würdigung nur ihre eigene Bewertung entgegen. Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. Ein solcher liegt nicht darin, dass das Landesarbeitsgericht entschuldigendes Verhalten berücksichtigt hat, das der Kläger erst auf Vorhalt der Beklagten und unter dem Eindruck einer – drohenden – Kündigung und eines – drohenden – Strafverfahrens gezeigt hat. Zwar wirkt sich „Nachtatverhalten“ vor Zugang der Kündigung unter diesen Umständen nur schwach entlastend aus (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 39). Jedoch kann es zumindest dann die Annahme fehlender Wiederholungsgefahr stützen, wenn es sich um die Fortsetzung einer zuvor gezeigten Einsicht handelt (zur Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände vgl. allgemein BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 53, BAGE 134, 349). Das Landesarbeitsgericht durfte aufgrund seines Verhaltens nach der Zurückweisung durch Frau M. davon ausgehen, dass der Kläger noch vor dem Gespräch mit der Beklagten sein Fehlverhalten und dessen Schwere erkannt und – auch ausweislich seiner späteren Bemühungen – seine „Lektion“ schon von sich aus so weit gelernt hatte, dass eine Abmahnung ihr Übriges zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr getan hätte.
b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob es einer Abmahnung deshalb nicht bedurfte, weil es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar war. In der Sache hat es diese Prüfung bei der abschließenden Interessenabwägung vorgenommen. Eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht ist insoweit möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und – wie hier – alle relevanten Tatsachen feststehen (BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 31 mwN).
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angeführt, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt und der Kläger keinen Belästigungswillen gehabt habe. Er habe sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt (vgl. dazu BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 38).
bb) Entgegen der Annahme der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Irrtum des Klägers nicht für unverschuldet erachtet oder gar Frau M. für diesen verantwortlich gemacht. Es hat weder den Gesprächsinhalt als verfänglich eingestuft, noch Frau M. die räumliche Annäherung vorgeworfen. Es ist nicht davon ausgegangen, dass sie ihrerseits die Privatsphäre des Klägers tangiert oder ein „Umschlagen“ der Situation provoziert habe. Das Landesarbeitsgericht durfte indes auch eine vermeidbare Fehleinschätzung zugunsten des Klägers berücksichtigen (vgl. BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 44; 14. Februar 1996 – 2 AZR 274/95 – zu II 4 der Gründe).
c) Da eine Abmahnung schon aus diesem Grunde nicht entbehrlich war, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landesarbeitsgericht auch die weitere Interessenabwägung angesichts des Irrtums über die Unerwünschtheit seines Verhaltens, der langen, beanstandungsfreien Beschäftigungszeit, des Einräumens der Pflichtverletzung trotz des Fehlens von Zeugen, der Entschuldigung und der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter Zahlung eines Schmerzensgelds rechtsfehlerfrei zugunsten des Klägers vorgenommen hat. Das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegt nicht etwa aufgrund einer Drucksituation (vgl. dazu ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 185; ErfK/Oetker 14. Aufl. § 1 KSchG Rn. 142 ff.; Deinert RdA 2007, 275, 278). Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber von Frau M. als Auftragnehmer der Beklagten von dieser eine bestimmte Reaktion gegenüber dem Kläger gefordert hätte.
B. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. Eine solche wäre durch das Verhalten des Klägers nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen (vgl. BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 38).
C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen
Hier ist also noch einmal – neben den Punkten, die bereits das Landesarbeitsgericht hervorgehoben hat, darauf abgestellt worden, dass der Mann hier nicht belästigen wollte. Er hat vielmehr fälschlicherweise angenommen, dass sie nichts dagegen haben werde, weil sie sich ihm eben entsprechend genährt hat und mit ihm geflirtet hat. An ihrer Reaktion hat er dann erkannt, dass er sich geirrt hat und die Belästigung sofort eingestellt.

Ich halte das für eine gelungene Abgrenzung. Sie stellt differenziert auf die konkrete Situation ab und macht auch deutlich, dass dies in einem anderen Zusammenhang nicht hinzunehmen wäre und eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Das Gericht hält ihm zugute, dass er sich geirrt hat – er ist nicht „böse“ gewesen, sondern „blöd“. Jemand der einfach nur übergriffig wird, weil er meint das Recht dazu zu haben oder der mit einem „komm, du willst es doch auch“ die Belästigung fortgesetzt hätte, kann sich auf dieses Urteil nicht berufen.

vgl.

Update:

„Im Feminismus meint ein Wort das, was es an Gefühlen transportiert“

Bei MundD hat only me eine interessante Theorie aufgestellt, bei der es darum geht, dass im Feminismus deswegen mit „Akkordeon-Definitionen“ von Wörtern gearbeitet wird, weil es gar nicht auf die Worte, sondern auf deren Wirkung, also quasi das damit transportierte Gefühl ankommt.

Only Me dazu:

Wenn du davon ausgehst, dass ein Wort eine Bedeutung hat, dann ist es naheliegend und kaum zu verweigern, irgendeine Art von Definition oder wenigstens Eingrenzung zu geben.

Das ist aber nicht der Fall. Feminismus begrenzt keine Begriffe, gibt keine Kriterien, was gemeint ist und was nicht.

Ich habe seit heute die Arbeitshypothese, dass das damit erklärbar wäre, dass “Bedeutung” für einen Feministen nicht wichtig ist. Es geht nicht um Bedeutung, Definition, Kriterium. Das sind alles irrelevante, nicht mal wahrgenommene Dimensionen eines Wortes.

Relevant ist stattdessen die Wirkung.

Beerdigt Wittgenstein, hoch lebe Searle. Sprechakt ist alles, Bedeutung ist nichts.

Das zusammen mit Konstruktivismus, dass es keine objektive Realität und damit keine objektive Interpretation des (Sprech-)Aktes gibt, scheint mir den kompletten feministischen Umgang mit Sprache zu erklären.

Ein Wort meint das, was es bei MIR auslöst.

Patriarchat = Ich habe das Gefühl, durch mein Frausein ungerecht behandelt zu werden.
Vergewaltigung = Ich habe, auch nachträglich, das Gefühl, dass ich das nicht wollte.
Wage Gap = Ich und meine Freundinnen hätten gern mehr Geld und wir haben das Gefühl, die Männer unserer Umgebung haben mehr Geld.

Geh weg mit Kriterien; geh weg mit Definitionen; geh weg mit Objektifizierungsversuchen. Das einzig Reale ist das Subjektive und da vor allem die Empfindung.

Vergiss “bedeutet”, Hallo “löst aus”

Das würde zumindest die Unschärfe in vielen Bereichen erklären, bei der man Begriffe beliebig ausdehnen kann, wenn es einem besser gefällt, wenn man sie also gefühlsmäßig so erweitern möchte.

In dem Buch „Professing Feminism“ beschäftigen sich die Autorinnen auch mit dieser Unschärfe, eben unter dem bereits verwendeten Begriff des Akkordeonprinzips (Alles kann ausgezogen oder zusammengeschoben werden, wie es gerade passt). Dort wird das folgende Beispiel genannt:

The game of Accordion Concepts gets under way when academic feminists “theorize” the slogan. An example is Adrienne Rich’s redefinition, noted in an earlier chapter, of lesbian to include all women who put energy into, or who identify with, the life projects of other women, regardless of whom they happen to sleep with or be in love with. On this redefinition, Catharine MacKinnon, the radical feminist legal theorist who has appeared in newspaper photos arm in arm with her fiance, Jeffrey Masson, becomes a prototypical lesbian because of her intense political commitments to the cause of women. To be sure, Rich’s essay is more subtle than this, because she at least introduces a continuum, permitting the drawing of some distinctions. If taken literally, however—which it often is in Women’s Studies courses—her extension-by-definition of lesbian rules out the possibility of conceiving either of a nonfeminist lesbian or of a nonlesbian feminist. Such semantic sorcery benefits neither the lesbian rights movement nor the cause of feminism.

Hier wird der Begriff der „Lesbe“ stark ausgeweitet, um ein In-Grouping durchführen zu können. Es ist ausreichend, dass sie sich irgendwie (aber dann wahrscheinlich doch wieder auf die richtige Weise) mit Frauenanliegen beschäftigen. So kann man dann auch den Slogan retten „das alle Frauen Lesben sind“ und insofern den Bereich der Zwangsheterosexualität gleichsetzen mit der Unterdrückung der Frau.

Mir scheint hier auch zugleich ein Spiel mit „Feld und Festung“ vorzuliegen: Wenn man bei dem Begriff „Patriarchat“ in die enge gedrängt wird, dann wird dieser von der „Herrschaft der Männer“ eben zur „allgemeinen Unterdrückung der Frauen durch gesellschaftliche Strukturen“. Von da aus kann man dann mit ein paar Verallgemeinerungen („die Strukturen sind auch alle von Männern/der hegenomialen Männlichkeit geschaffen“) wieder auf den Ausgangspunkt zurückkehren: Das einzig Feste scheint insofern tatsächliche die Wirkung und die gefühlsmäßige Botschaft zu sein, die richtige gefühlsmäßige Botschaft, die Wahrung de Gruppenidentität als Opfer. Die eigentliche Begründung und die Aufschlüsselung dieser mit genauen Definitionen spielt dann eine untergeordnete Rolle.

In das Konzept scheint mir auch der Begriff der „Truthiness“ von Colbert:

In der ersten Sendung wurde truthiness vorgestellt. Das Wort beschreibt den Umstand, etwas aus dem Bauch heraus zu wissen, ohne auf Beweise oder Vernunft abzustellen. Gemeint ist eine „Wahrheit“, die dadurch entstehe, dass sie sich intuitiv wahr anfühle, nicht jedoch den wirklichen Gegebenheiten entsprechen müsse. Die New York Times zählte truthiness zu den neun Wörtern, die den Zeitgeist des Jahres 2005 am besten wiedergaben. Die American Dialect Society wählte truthiness zum Wort des Jahres 2005.

Ein Video dazu, in dem Colbert das Wort erklärt, findet sich hier.

Es geht auch in die Richtung, dass die Begründung eigentlich nicht wichtig ist, sondern, dass es sich richtig anfühlt.

Ähnliche Konzepte sieht man auch in „Whitepassing ist kein Privileg„, indem deutlich wird, dass der Begriff der „Person of Color“ eigentlich keine „Color“ mehr benötigt und auch bei sehr weißen Personen angewendet werden kann, wenn sie sich nur hinreichend unterdrückt fühlen können. Da wird dann mit Begriffen wie „BPoC (Black People of Color)“ teilweise wieder eine Unterkategorie geschaffen, weil der Begriff sich für Schwarze nicht mehr speziell genug anfühlt und gleichzeitig wieder als Oberbegriff von „WPoCs (spasshaft in den Kommentaren des Beitrags für „White Person of Color“) verwendet, weil sie sich in der Kategorie befinden wollen.

Letztendlich ist es in vielen Fällen schlicht auch eine Frage der Identität: Das Patriarchat, das ist die Outgroup, die Männer, die Mitmacherfrauen, die schlechten Allys, alle die irgendwie gerade nicht passen, zur Not eben auch die Mädchenmannschaft. Die InGroup, dass sind alle, die zur eigenen Identität gehören sollen, seien das Lesben, PoCs, Frauen oder wer auch immer. Welcher Oberbegriff bezüglich dieser Identität verwendet wird, ist dann egal.

Diese Identität ist dann auch auf Begriffe und Konzepte wie Vergewaltigung/Rape übertragbar: Dessen Identität ist das böse, dass irgendwie den Willen umgeht oder zu schlechten Gefühlen führt, die man nicht abwehren kann. Alles, was diese Wirkung hat, kann dann auch wieder Vergewaltigung sein. Damit ist auch alles ein Anzeichen für die Rape Culture.

Das Böse der Vergewaltigung wird dem Mann eher zugetraut als das Böse der Falschbeschuldigung der Frau

In dem Artikel zu „der Studentin, die ihre Matratze trug“ ging es in den Kommentaren auch um die Frage, welche Motive dafür bestehen würden, dass sie ihn falschbeschuldigt.

David ging in einem Kommentar darauf ein:

Während das Motiv für Vergewaltigung ja in der Rape Culture-Theorie klar ist (Macht ausüben!!!), kommt man irgendwie nicht so richtig darauf, dass eine Falschbeschuldigung mit ungleich mehr Macht verbunden ist.

Gehen wir Motiv / Nutzen doch mal am konkreten Fall durch:

Der Vergewaltiger
+ hat Sex (mit einer unwilligen Person, die ihn Sekunden vorher noch als guten Freund sah, yay!)
+ übt seine 5 Minuten Macht aus, fühlt sich dabei stark

– verliert die Möglichkeit auf freiwilligen Sex mit der Person, die ihn gerade noch freiwillig in ihr Bett gelassen hat
– zerstört seine Freundschaft und Beziehung zu ihr auf schlimmstmögliche Weise
– muss davon ausgehen, von der Uni zu fliegen
– muss davon ausgehen, beruflich und sozial ruiniert zu sein
– muss davon ausgehen, im Knast zu landen
– ist heute sozial geächtet als “Rapist” und braucht anwaltlichen und therapeutischen Beistand

Die Falschbeschuldigerin
+ ist die wahrscheinlich berühmteste Studentin der USA
+ hat es aufs Cover der NY-Times und vieler anderer Zeitungen geschafft (die sie selbst kontaktiert hat mit ihrer Geschichte)
+ hat ein gefeiertes Abschlussprojekt und führt eine ganze Bewegung an
+ hat weltweit Unterstützung und Auszeichnungen von feministischen Organisationen bekommen
+ hält Vorträge und Interviews, verdient damit viel Geld
+ bekommt von allen Seiten Aufmerksamkeit, Bewunderung und Mitleid
+ wird trotz Kunststudium niemals Probleme haben, Arbeit zu finden und Geld zu verdienen
+ ist in einer wesentlich machtvolleren Position als ihr Ex, hat seine soziale Existenz weitgehend zerstört

..und da wird tatsächlich angeführt, SIE hätte ja kein Motiv gehabt.
Beide Taten sind zu über 90% Beziehungstaten, die Frage nach dem Motiv erübrigt sich sowieso schon fast, wenn man weiß dass sie eine Intimbeziehung hatten (noch dazu mit ungeklärtem Status).

Noch ein anderes Argument zeigt die fehlende Vorstellungskraft mancher Feministin, dass eine Frau ihrem Ex Schaden zufügen wollen könnte und kein unschuldiges Opfer ist: die angeblich “demütigende” Polizeibefragung. Diese kann zwar für ein echtes Opfer sicher sehr belastend sein, aber eben doch nicht für eine hypothetische Falschbeschuldigerin.

Als sei es “demütigend”, zu einer Geschichte befragt zu werden, wenn man sich diese in allen schmutzigen Details selbst ausdenkt und eigens dafür eine schauspielerische Performance auf die Beine gestellt hat.

Die Frage, warum bei der Vergewaltigung meist klar ist, warum er sie durchgeführt hat, bei der Falschbeschuldigung aber nicht, ist durchaus interessant.

1. Erkärung über das Triebhafte des Sex

Eine Erklärung wäre, dass uns das triebhafte des Sex unmittelbar einleuchtet. Dagegen erscheint eine Falschbeschuldigung weniger triebhaft und wird damit dem logischen Denken zugeordnet, so dass wir ein weniger triebhaftes Verhalten wollen.

Ein Beispiel wäre, dass wir bei einem Diebstahl eines Brotes sofort vermuten, dass derjenige eben Hunger hatte. Die Tat ist auch hier auf einen Trieb gerichtet und erscheint uns logisch. Die Beschuldigung ein Brot geklaut zu haben, ergibt weit weniger Sinn, wenn wir nicht etwas mehr Sachverhalt bekommen.

Diese Erkärung macht allerdings in dem Teil des Feminismus wenig Sinn, der davon ausgeht, dass Vergewaltigung und Sex nichts miteinander zu tun haben können, sondern es nur um Macht geht. Denn das wäre eben auch kein Trieb im klassischen Sinne. Dürfte aber dort auch unerheblich sein, wenn man dort bereits zu der Überzeugung gekommen ist, dass Männer eben geradezu triebhaft unterdrücken.

2. Die Tugendhaftigkeit der Frau/die Verdorbenheit des Mannes

Einen weiteren Umstand hat David bereits angeführt: Das ein Mann eine Frau vergewaltigt, dass passt in das generelle Gefahrenbild, nachdem männliche Sexualität häufig etwas gefährliches hat. Das eine Frau eine solch gravierende Anschuldigung macht, ohne das etwas passiert ist, dass passt da weit weniger hinein.

3. Kosten-Nutzen-Analyse

Zu Davids Kosten-Nutzenanalyse möchte ich anmerken, dass man sie wohl etwas verändern muss:

In einer Spieltheoretischen Betrachtung betrachtet man ja die „Glückspunkte“, die ein bestimmtes Handeln bringt sowie die dafür aufzuwendenden Kosten. Ist es ungewiss, ob bestimmte Kosten oder Glückspunkte entstehen, dann sind sie mit der Wahrscheinlichkeit, dass die Kosten eintreten, einzurechnen.

Wenn also etwas 10 Glückspunkte mit einer Wahrscheinlichkeit von 60% bringt und 10 Kostenpunkte mit einer Wahrscheinlichkeit von 10%, dann lohnt es sich durchaus, so zu handeln (10 *0,6 – 10*0,1 =6-1= +5).

Hier sind die potentiellen Kosten einer Vergewaltigung natürlich enorm. Gefängnis, Ruf für immer versaut, Ächtung im sozialen Umfeld. Allerdings ist zu fragen, wie hoch er die Wahrscheinlichkeit ansetzte, dass sie ihn anzeigt. Und auch bei der Fremdbewertung wird dies unterschiedlich zu bewerten sein. Eine Feministin beispielsweise wird anführen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihn anzeigt und es negative Folgen für ihn hat, gering sind, da wir ja in einer Rape Culture leben, die Vergewaltigungen verharmlost. Ein radikaler Männerrechtler wird ihn schon mit beiden Beinen im Knast sehen.

Bei dem Tathergang „Gewürgt, geschlagen, anal vergewaltigt“ würde ich in der Risikobewertung eine hohe Wahrscheinlichkeit sehen. Gerade da so etwas ja durchaus Spuren hinterlässt. Da wären also hohe Kosten zu erwarten. Geht man von einem weniger gravierenden Vergewaltigungshergang aus etwa „sie sagt nein, weil es ihr weh tut, er macht aber trotzdem weiter“ mag er noch vermuten, dass er es als harten Sex und nicht bemerkt, dass sie nicht will ausgeben kann und das sie ihn aufgrund der Freundschaft nicht anzeigen wird.

Allerdings ist der Kostenfaktor so hoch, dass hier eigentlich für die geringfügige Befriedigung des schnellen Sexes bei einer logischen Betrachtung nie eine Vergewaltigung stattfinden könnte. In einer feministischen Betrachtung könnte man zwar die fiktiven Punkte, die man für die Unterdrückung der Frau im Patriarchat bekommt dazu rechnen, aber die Betrachtung ist recht unlogisch. Insofern bliebe da eben nur die Betrachtung, dass unter des Einflusses des Triebes ein gewisser Tunnelblick die Betrachtung verschiebt und das Risiko künstlich kleiner werden lässt.

Hingegen wäre ihre Betrachtung ja die Umsetzung eines Plans. Hier könnte sie demnach logischer Denken. Insofern ist die Kostenbetrachtung aber schwer vorzunehmen.

Löst man es von dem konkreten Fall, dann sind die Nachteile sicherlich, dass man möglicherweise wegen Falschbeschuldigung bestraft wird, die Wahrscheinlichkeit ist aber gering. Des weiteren besteht das Risiko, dass sich nahe Freunde aus dem gemeinsamen Umfeld eher auf seine Seite stellen.

Nimmt man den konkreten Fall, dann scheint sie sich ja in einem feministischen Umfeld bewegt zu haben, konnte also auf Rückendeckung hoffen. Wenn sie zudem bereits das Projekt vor Augen hatte, dann ergeben sich große Vorteile für sie.

 

Schließt die Liebe zu Müttern etc eine Abwertung von Frauen aus?

Auf Meinungen und Deinungen wird eine interessante Passage aus einem anderen Beitrag zitiert:

Men, all through history, were nursed by women as infants, had their boo-boos kissed by women, were cuddled to sleep by women, had their illnesses tended by women, formed their very first and most important (most important because an infant is entirely dependent on the woman who feeds and nurtures it) emotional attachments with women. And yet the men so overwhelmingly influenced by the care and nurturing of women for their formative years, indeed, the men who were molded in the cradle of female love, affection, care and forbearance, created a society that subjugates and oppresses all women for men’s privilege and benefit.

That is the real assertion Marcotte and other feminists have consistently been making since the Declaration of Sentiments of 1848: that men are so sociopathic and subhuman that they would, collectively, oppress and subjugate the very people they formed their most intimate and important emotional bonds with. That men are so universally beyond the pale that they consider the person who brought them into the world and was their sole tether to life for their formative years, and all others like her, as less than human, as a slave class, as undeserving of the smallest human decency or respect.

Das klingt erst einmal nach einem stimmigen Argument und ich würde auch soweit zustimmen, dass man kaum ein Geschlecht dermaßen hassen kann, wie es der Feminismus zu erfordern scheint, insbesondere wenn er meint, dass Männer eine Rape Culture unterhalten um Frauen gefügig und abhängig zu halten.

Allerdings ist es aus meiner Sicht kein Argument, welches eine negative Rollenverteilung per se ausschließt:
Wir können durchaus jemanden in einer bestimmten Rolle lieben, aber in anderen Rollen für unfähig halten. Das zeigt sich ja auch in der Geschichte: Genug Männer hatten Mütter und Schwestern, sind aber durchaus davon ausgegangen, dass diese für höhere Ämter ungeeignet waren, für Kinder, Kirche und Küche verantwortlich waren etc.

Ebenso wie man von einer schwarzen Nanny aufgezogen worden sein kann und dennoch die Sklaverei von Schwarzen als Selbstverständlichkeit angesehen haben kann, wenn man zur passenden Zeit am passenden Ort aufgewachsen ist.

Hier würde ich durchaus eine Differenzierung zutrauen. Allerdings ist in unserer Gesellschaft eine Abwertung von Frauen in der Hinsicht nicht üblich, im Gegenteil. Und Frauen haben, wie der Text richtig darstellt, eine sehr starke Position über weite Teile unserer Erziehung, in der sie als Autoritätspersonen und nicht lediglich als Personal auftreten. Genug Kinder werden auch durchaus gemerkt haben, dass Mama dem Papa durchaus einiges zu sagen hat. Eine Tendenz zu einer so starken Abwertung, wie sie der Feminismus teilweise erfordert sehe ich insofern heutzutage keineswegs.