Bei wem wohnt das Kind nach der Trennung? Residenzmodell, Nestmodell, Wechselmodell

Mit der Trennung ziehen die Eltern meist in getrennte Wohnungen. Damit stellt sich automatisch die Frage, wie mit gemeinsamen Kindern umgegangen wird. Dazu gibt es verschiedene Modelle.

1. Das Residenzmodell

Das gegenwärtig in Deutschland üblicherweise praktizierte Modell sieht vor, dass das Kind oder die Kinder bei einem der Elternteile wohnen, dort seine „feste Residenz“ hat, der andere erhält lediglich ein Umgangsrecht, sofern sich die Eltern nicht anders einigen üblicherweise alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag (bei jüngeren Kindern erfolgt auch häufig eine andere Lösung, mehr kann der andere immer zugestehen, es wird aber dann häufig als „Good Will“ gesehen.

Als Vorteil wird gesehen, dass das Kind zur Ruhe kommen kann, eine klare geordnete Zuordnung hat, sich in seinem Umfeld einen Freundeskreis aufbauen kann, den es nicht beständig wechseln muss und auch nicht verschiedenen Regeln ausgesetzt ist.

Die Nachteile sind, dass einer der beiden Elternteile weitaus weniger von dem Kind hat.

Der Unterhalt steht nur demjenigen zu, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere ein sehr ausgedehntes Umgangsrecht hat, erhält er keinen Umgang, ist das Kind zB in den Sommerferien für 3 Wochen bei dem Umgangsberechtigten zahlt dieser den vollen Unterhalt an den anderen. Der Gedanke ist, dass diese Zeiten in der Unterhaltsberechnung bereits eingepreist sind

2. Das Nestmodell

Dabei bleibt das Kind in einer Wohnung, die Eltern wohnen in dieser abwechselnd mit dem Kind, ziehen also zB jeden Monat um.

Der Vorteil ist, dass das Kind eine stabile Umgebung hat und der Umzug auf die Eltern verlagert wird.

Der Nachteil ist, dass man bis zu drei Wohnungen vorhalten muss, was zusätzliche Kosten auslöst und zudem eine hohe Einigkeit bezüglich der Ausstattung etc des „Nests“ bestehen muss, da der andere ja auch alles nutzt.

Das Modell wird meiner Kenntnis nach quasi nicht praktiziert.

3. Das Wechselmodell

Beim Wechselmodell wechselt das Kind zB im wöchentlichen Rhythmus zwischen den Wohnungen der Eltern.

Der Nachteil ist, dass das Kind keine stabile Umgebung hat, solange die Eltern nicht sehr dicht zusammen wohnen, in jedem Haus nur einen Teil seiner Sachen hat und sich auch immer wieder auf den jeweiligen Stil des Elternteils einstellen muss. Es kommt schnell in die Lage, die Eltern gegeneinander auszuspielen oder in Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen der Bote zu werden. Bei größerer Entfernung, etwa verschiedenen Städten wird das Wechselmodell schon daran scheitern, dass das Kind zur Schule etc gehen muss.

Vorteil ist, dass beide Elternteile einen zeitlich hohen Kontakt zum Kind haben.

Deutsche Gerichte dürfen nach bisheriger Rechtsprechung das Wechselmodell nicht ausurteilen (sie können nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zuweisen, der kann sich dann theoretisch mit dem anderen Elternteil auf das Wechselmodell einigen). Hintergrund ist dabei sicherlich auch, dass das Wechselmodell nur dann als sinnvoll angesehen wird, wenn sich die Eltern zumindest auf dessen Durchführung einigen können.

Beim Wechselmodell gibt es verschiedene Berechnungsmethoden für den Unterhalt. Entweder die Eheleute zahlen beide nichts oder es wird der Unterhalt für beide so berechnet als hätte der andere das Kind alleine und wenn einer nach diesem Modell mehr zahlen müsste, dann muss er zB die Hälfte dieses Mehrbetrages zahlen.

Das Wechselmodell ist wohl in verschiedenen Ländern das übliche Modell udn wird dort mit Erfolg praktiziert. In Deutschland wird es seltener praktiziert.

4. Weiteres

Das sind die aus meiner Sicht die wesentlichen verschiedenen Modelle und ihre jeweiligen Nachteile und Vorteile im Kurzüberblick.

Die Frage, wie die Kinder „verteilt“ werden und wie viel Kontakt jeder Elternteil mit ihnen hat, ist sicherlich für viele Eltern, und noch mehr für viele Väter, weil diese eben hier meist den kürzeren ziehen und auf das Umgangsrecht verwiesen werden verbunden mit der Zahlung von Unterhalt, eine sehr wichtige Frage.

Mich würde interessieren, wie ihr zu den Modellen und ihren Vor- und Nachteilen steht, welche Lösungen ihr bevorzugen würdet oder wie man die Lage neu gestalten sollte.

Welche Erfahrungen habt ihr oder Bekannte von euch vielleicht mit den jeweiligen Modellen gemacht?

Familienrecht in Norwegen

Leser Revolte schreibt etwas zum Familienrecht in Norwegen:

Abgesehen von der soweit bekannt in Frankreich praktizierten juristischen Abtreibung hat überdies Norwegen Bedingungen, von denen deutsche Väter nur träumen können:

1) Null Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mütter. Die deutschen Regelungen rufen völligen Unglauben bei Norwegern hervor

Das wäre ja in der Tat eine interessante Sache. Allerdings würde mich interessieren, wie es dort konkret abgewickelt wird. Gibt es bei kleineren Kindern staatliche Gelder oder Arbeiten die Mütter sofort wieder?

2) Das “gewöhnliche” Umgangsrecht ist per Gesetz (!) ganz konkret geregelt: Jede Woche einen Nachmittag plus alle 2 Wochen ein ganzes Wochenende, 2 Wochen im Sommer, Weihnachten oder Ostern, eine Vorschrift bei Änderungen rechtzeitig Bescheid zu geben.

Das finde ich auch überfällig: Eine klare Regelung, die per Gesetz eintritt. Ich hatte etwas ähnliches ebenfalls vorgeschlagen. Allerdings würde mich auch hier die Abwicklung interessieren. Was passiert, wenn das Kind nicht herausgegeben wird? Was, wenn jemand meint, dass das Kind bei dem anderen nicht gut betreut wird? (dazu kommt ja unten was) Was bei Beeinflussungen durch einen der Elternteile?

3) Alle Fahrtkosten werden zwischen den Eltern geteilt.

Auch keine schlechte Regelung, wobei  auch da der Teufel im Detail steckt: Was, wenn einer der beiden die Kosten schlicht nicht tragen kann?

4) Die Kinder haben das Recht, grundsätzlich mitzuwirken. Ab 7 Jahren Kindesalter ist das Vorschrift. Ab 12 Jahren hat der Kindeswille ausdrücklich grosses Gewicht.

Das ist im Prinzip ja auch in Deutschland so. Nur eben weniger ausdrücklich geregelt, das Familienrecht in Deutschland ist erstaunlich viel richterliche Ausformung und Ausgestaltung. Auch hier würde sich die Frage stellen, wie mit beeinflussten Kindern umgegangen wird

4) Eltern mit Kindern unter 16 Jahren müssen vor einer Eheaufhebung und jedem Verfahren zum Sorge- oder Umgangsrecht eine Schlichtung machen und haben darüber ein Attest vorzulegen. Persönliche Anwesenheit ist vorgeschrieben, man kann keinen Anwalt hinschicken. Mindestdauer Schlichtung: Drei Stunden.

Das ist ein interessanter Ansatz, kann aber, wie man an den Kritiken zum Jugendamt sieht auch eine ziemliche Tortur für die Eltern sein. Im Nachbarschaftsrecht hatte man ähnliches eingeführt, aber meines Wissens nach sind die Schlichtungstermine nicht so ergiebig. Natürlich versucht auch der Richter zu schlichten und eine Vereinbarung zu treffen und auch Rechtsanwälte im Vorfeld. Wenn die Gespräche vernünftig und fair geführt werden, dann kann ich mir allerdings schon vorstellen, dass das was bringt.

5) Weitere Schlichtungen, wenn das ein Richter für nötig hält.

Hier würde man sie in einem Vergleich verpflichten, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.

6) Das Gericht kann ein Zwangsgeld festsetzen, das jedesmal verwirkt ist, wenn das Umgangsrecht nicht eingehalten wurde – ohne weitere Entscheidung.

Kann das Gericht neuerdings in Deutschland auch, wird aber von den Gerichten sehr, sehr zurückhaltend gemacht.

7) Ehen können vom Fylkesmann oder dem Gericht aufgehoben werden. Es ist eine Aufhebung, keine Scheidung. Danach sind beide “ledig”, nicht “geschieden”. Kein Anwaltszwang, keine Gebühren beim Fylkesmann.

Auch eine gute Idee. Gerade bei Ehen kurzer Dauer muss man eh nicht viel Regeln. In Deutschland allerdings etwas komplizierter, da ja bei Ehen über drei Jahren noch die Rentenanwartschaften geteilt werden. Könnte natürlich auch jemand anders, zB der Notar regeln oder eben ein anderer Staatsdiener. In Deutschland gibt es theoretisch auch eine Aufhebung, aber sie kommt so gut wie nie vor.

8) Unterhalt für Kinder grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit.

Das muss man dann mit einem Bafög-System oder einer staatlichen Förderung in der Ausbildung verknüpfen, scheint mir aber kein schlechter Ansatz zu sein.

9) Kindesunterhalt wird dort versteuert, wo er landet – beim Berechtigten, nicht beim Pflichtigen.

Im Deutschland also beim Kind? Das würde natürlich hübsche Freibeträge eröffnen. Ich vermute aber mal, dass es in Norwegen derjenige ist, der das Kind betreut. Hätte auch etwas.

10) Berücksichtigung beider Elterneinkommen beim Kindesunterhalt.

Halte ich, wie hier bereits gesagt, auch für dringend erforderlich. Dass das Einkommen des Erziehenden bis zum 18. Lebensjahr quasi keine Rolle spielt ist eine sehr starke Einschränkung.

11) Natürlich gemeinsames Sorgerecht, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Recht auf Erziehungsurlaub auch für nichtverheiratete Väter.

Ja, warum sich die Leute das so querstellen verstehe ich auch nicht. Zur Not kann immer noch eine Zuweisung des alleinigen Sorgerechts beantragt werden, wenn es nicht klappt.

12) Für Unterhalt an den Ehepartner gilt teilweise das Schuldprinzip. Kein Unterhalt an Ehebrecher.

Dazu hatte ich in dem Artikel „Zerrüttungsprinzip und Schuldprinzip“  schon einmal was geschrieben. Auch in Deutschland gibt es ja noch Reste des Schuldprinzips und bei Ehebrechern kann man, wenn diese aus intakter Ehe ausbrechen, den Unterhalt kürzen oder er kann ganz wegfallen (siehe Artikel)

Quellen
– Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teil XIII, Stand: 30.9.2004, S. 72 ff.
– Deutsche Botschaft Oslo http://www.oslo.diplo.de

Ich habe die Quellen nicht überprüft, wer sich im norwegischen Recht auskennt, kann dazu gerne etwas sagen. Interessante Regelungen sind jedenfalls dabei

 

Wie wirken sich Kinder auf den Wert auf den Partnermarkt aus?

Ein Freund von mir war recht lange Single, jetzt hat er schon seit einiger Zeit eine neue Freundin. Sie hat allerdings schon zwei Kinder aus erster Ehe. Er könnte sich glaube ich gut vorstellen, dass es etwas ernstes wird, sie leben zusammen, nachdem sie es anfangs recht langsam haben angehen lassen, auch wegen der Kinder und er versteht sich inzwischen auch mit ihnen gut.

Aber es bringt einem natürlich zum Nachdenken über die Situation.

Sie sagt beispielsweise, dass sie mit zweit Kindern ihre Familienplanung abgeschlossen hat, er selbst hat noch keins. Er müsste also effektiv auf eigene Kinder verzichten, auch wenn er natürlich Kinder um sich hätte und ein gutes Verhältnis zu ihnen aufbauen kann. Aber für den Fall einer Trennung würde es das für ihn eher noch schwerer machen, er hätte ja allenfalls ein relativ schwaches Umgangsrecht, dass er sich auch noch mit dem leiblichen Vater teilen müsste.

Für mich selbst wäre es schon gegenwärtig ein ziemlicher Ausschlußgrund, ich wäre zuversichtlich eine andere Frau ohne Kinder kennen zu lernen und würde mich insofern nur unter ganz besonderen Bedingungen darauf einlassen. Ich könnte mir vorstellen, dass viele Männer so denken und bei Frauen mit Kind erst einmal einen gewissen Abstrich machen, bei ansonsten gleichen Qualitäten in jedem Fall die Frau ohne Kinder vorziehen. Insofern kann aus einer sehr attraktiven Frau mit hohem Partnerwert eine Frau mit durchschnittlichen oder schlechten Partnerwert werden. Ich vermute, dass sich dadurch die Optionen erheblich einschränken oder diese eben ebenfalls Abstriche auf dem Partnermarkt hinnehmen müssen.

Was ich mir als Kombination gut vorstellen kann, ist wenn beide ein Kind haben. Da sind gute Optionen für eine Gleichwertigkeit gegeben.

Andere Probleme, die ich mir gut vorstellen kann:

  • der neue Partner wird von den Kindern nicht akzeptiert
  • gerade der Mann hat entsprechende finanzielle Altlasten über Unterhalt
  • der Umgang mit dem alten Partner führt zu Problemen in der neuen Beziehung
  • man muss zwangsläufig die neuen Kinder mitfinanzieren bei Urlaub etc,
  • Anfangsschwierigkeiten, weil der Partner mit Kindern besonders vorsichtig ist, damit sich die Kinder nicht an jemanden gewöhnen, mit dem es dann nicht klappt
  • Bevorzugung der eigenen Kinder
  • Eifersucht der „alten“ Kinder auf gemeinsame neue Kinder
  • Umgangskontakte können die Beziehung zusätzlich erschweren

Wie sind eure Erfahrungen mit dieser Konstellation? Ich habe mal nach Studien gesucht, aber keine gefunden. Wer eine kennt, der kann sie ja in den Kommentaren posten. Mich würde es interessieren, wie sich der erste Partner und der Partner, der sie/Ihn mit Kind nimmt, unterscheiden.

Was man so an Kindesunterhalt zahlt

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf.

Die konkrete Höhe ist derDüsseldorfer Tabelle 2013 zu entnehmen.

Hier mal die Tabelle aus dieser:

Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013

 

Bei diesen Beträgen ist dann noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, also 184 : 2 = 92 €, eine entsprechende Tabelle findet sich am Ende der Düsseldorfer Tabelle.

Danach zahlt der Unterhaltszahler bis zum 16 Lebensjahr eines Kindes (Kindergeld bereits abgezogen):

  • (225 € x 12 x 5) + (272 € x 12 x 5) + (334 € x 12 x 4) = 45.862 €

Studiert das Kind und es muss Unterhalt für 5 Jahre Studium gezahlt werden sind es:

  • (225 € x 12 x 5) + (272 € x 12 x 5) + (334 € x 12 x 5) +  (670 €  -184 € x 12 x 5)= 79.030 €

Das jeweils berechnet nach einem Einkommen von bis 1.500, wobei eigentlich bei Unterhaltszahlungen für nur ein Kind eine Höherstufung erfolgen würde, wenn das Einkommen reicht.

Bei mehr Kindern und höheren Einkommen würde sich der Unterhalt entsprechend erhöhen, wobei jeweils der Selbstbehalt in Höhe von 1.000 €

Es sie darauf hingewiesen, dass der Elternteil, der das Kind betreut, bis 18 Jahren nicht an dem Unterhalt zu beteiligen ist und ab 18 anteilig im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen haftet.

Bei einer Einordnung in die 4 Stufe würde sich bei zwei Kindern folgendes ergeben, wenn beide studieren:

  • (273 € x 12 x 5) + (327 € x 12 x 5) + (398 € x 12 x 5) +  (670 €  -184 € x 12 x 5)= 89.040 *x 2= 178.080 €

Dabei wäre ein evtl zu zahlender Betreuungsunterhalt noch nicht berücksichtigt.

(vgl zu Ausgleichsansprüchen insgesamt nach Beendigung einer Ehe, aber auch Unterhalt allgemein auch: Ansprüche bei Scheidung bzw. Beendigung der Ehe)