Vor kurzem war ein Jubiläum, zum 1.Juli 1997 war der geänderte Vergewaltigungsparagraph in Kraft getreten, der nunmehr auch die Vergewaltigung in der Ehe als Vergewaltigung strafbar sein ließ. Anlässlich dieses greift die SZ das Thema auf.
Immerhin geschrieben von einem Juristen, Ronen Steinke.
Dennoch versucht er hier das Bild zu erwecken, dass der BGH tatsächlich eine „Pflicht zum Sex“ festgeschrieben hatte und nicht tatsächlich festgeschrieben hatte, dass ein Ehepartner eine Recht hat sich auch nach dem Schuldprinzip scheiden zu lassen, wenn der andere ihm gegenüber angibt, dass dieser allenfalls den Beischlaf teilnahmslos über sich ergehen lassen wird, aber sonst keine Freude mehr daraus ziehen wird.
Er stellt dann dar:
Es war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Als Vergewaltiger bestraft wurde in der Bundesrepublik nur, wer sein Opfer mit Gewalt zum „außerehelichen Beischlaf“ zwang. Ein Trauschein wirkte wie ein Freibrief. Das Gesetz, das Vergewaltigungen in der Ehe zur Straftat machte, trat erst am 1. Juli 1997 in Kraft, vor nun 20 Jahren; im Bundestag angenommen mit 470 zu 138 Stimmen bei 35 Enthaltungen. So kurz ist das erst her.
„Wer wie der Ehemann auf den Beischlaf ein vollkommenes Recht hat, macht sich durch Erzwingen desselben keiner Nothzucht schuldig“, hatte Carl J. A. Mittermaier, einer der bedeutendsten Strafrechtler, schon im 19. Jahrhundert gemeint. „Notzucht“, „Unzucht“ oder wie immer die Vergewaltigung in den verschiedenen Epochen hieß, war stets nur das, was gegen von der Justiz hochgehaltene Moralvorstellungen verstieß. „Eine an sich zulässige Handlung wird nicht dadurch zu einer unzüchtigen, dass sie mit Gewalt vorgenommen wird“, hielt 1937 das Reichsgericht fest. Und bei dem Prinzip blieb es noch lange.
Der Gedanke entstammt sicherlich einer anderen Zeit. Um ihn ganz zu verstehen muss man sich aber erst bewusst machen, dass – ganz abstrakt gesehen – bei einer Tat erst einmal jeder der Straftatbestände des Strafgesetzbuch geprüft werden kann und dann alle, bei denen sich eine Strafbarkeit zeigt, in einer Konkurrenz zueinander stehen. Diese kann sich auf verschiedene Weisen auswirken und es wird üblicherweise eine Gesamtstrafe gebildet. Zu den Konkurrenzen kann man als Überblick beispielsweise diesen Wikipediaartikel lesen.
Eine Nötigung geht in den allermeisten Fällen insbesondere mit den Straftatbeständen der Körperverletzung und der Nötigung einher.
Der Strafrahmen der Vergewaltigung geht dabei bis 15 Jahren Haft, Mindeststrafe bei vollzogenem Geschlechtsverkehr 2 Jahre.
Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung geht von einer Geldstrafe bis 5 Jahre Haft, bei einer gefährlichen Körperverletzung bis 10 Jahre.
Die reine Nötigung hat eine Höchststrafe von 3 Jahren.
Demnach war der Täter eben nicht straffrei und der Trauschein kein Freibrief. Die Strafandrohung und der Tatvorwurf war eben ein anderer.
Dahinter steckte ein anderer Gedanke, was der Charakter der Ehe ist und was der Grund für die Strafbarkeit der Vergewaltigung, der Strafzweck, war. Ältere Texte stellen eher noch auf eine „Geschlechtsehre“ ab. Die Vorstellung war, dass diese eben dadurch, dass jemand mit einem schlief, beeinträchtigt werden konnte, aber Sex mit dem eigenen Ehemann dieser Ehre nichts anhaben konnte, denn die Ehe war ja gerade eine Institution, die auch umfasste, dass man eine „Geschlechtsgemeinschaft“ hatte und dort eben Kinder produzierte. Insofern fiel nach dieser Vorstellung ein ganz wesentlicher Teil des Grundes für eine Strafe weg, einfach weil man durch den Umstand, dass jemand Sex mit einem hatte, bei dem man geschworen hatte, den Rest seines Lebens Sex mit ihm zu haben, in sexueller Hinsicht nach dieser Vorstellung weniger beeinträchtigt war. Nach dieser Vorstellung blieben dann vom Unrecht her nur noch die evtl. körperlichen Beeinträchtigungen und die Nötigung übrig.
Natürlich fürchtete man auch ein Einmischen in die Ehe und auch die Behauptung des ungewollten Sexes in Scheidungsprozessen etc.
Heute sehen wir zurecht eher die sexuelle Selbstbestimmung jedes Menschen als das wesentliche verletzte Recht und alle anderen Gründe als wesentlich unbedeutender. Das Recht zur sexuellen Selbstbestimmung endet aber nicht mit der Heirat und jeder Mensch kann auch gegenüber seinem Ehegatten erklären, dass er keinen Sex mit ihm möchte. Die gewandelten Anschauung hat sich aus meiner Sicht durchgesetzt und ist insoweit die ganz vorherrschende Meinung geworden. Eine Strafbarkeit nur nach anderen Vorschriften würden die meisten wohl eher merkwürdig finden, wenn es ausdrücklich eine Vergewaltigung ist.
Dennoch ist natürlich die Vergewaltigung in der Ehe oder auch in der Beziehung etwas, was zwar angezeigt werden kann, aber häufig nicht zu einer Verurteilung führt. Was sehr häufig daran liegt, dass dann der Ehegatte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und die Freundin nicht mehr kooperiert und sich an nichts mehr erinnern kann, einfach weil man sich inzwischen wieder versöhnt hat.
Zu dem oben genannten Konkurrenzverhältnis und der früheren Strafbarkeit als Körperverletzung oder Nötigung noch die folgenden Fundstellen:
Einmal eine interessante Abhandlung zur Änderung (die auch rechtsvergleichend andere Länder und die dortige Strafbarkeit betrachtet)
2.1. Gesetzeslage vor der Reform
Die strafrechtliche Norm der Vergewaltigung, § 177 I StGB a.F., lautete bis zu seiner Änderung im Juli 1997 durch das 33. StrÄG wie folgt:
Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Aufgrund des Tatbestandsmerkmals außerehelich war Vergewaltigung in der Ehe daher nur als Nötigung gem. § 240 StGB und ggf. als Körperverletzung gem. § 223 ff. StGB strafbar, was einen geringeren Strafrahmen zur Folge hatte. Außerdem galt als Vergewaltigung lediglich der erzwungene Beischlaf. Alle anderen erzwungenen sexuellen Handlungen fielen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gem. § 178 I StGB a.F., der ebenfalls nur außereheliche Aktivitäten umfasste. 178 II StGB a.F. sah eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Und aus einem tatsächlichen Urteil (BGH NStZ 1989, 483-484)
b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zum Anal- und oralverkehr, also zu sexuellen Handlungen im Sinne des 5 184 c StGB, genötigt hat. Vor der Eheschließung hat er sich dadurch nach den SS 177, 178 StGB strafbar gemacht. Danach ist die Erzwingung der sexuellen Handlungen als Nötigung (S 24o StGB) strafbar; in den Schlägen und sonstigen körperlichen Mißhandlungen vor und während der Vornahme dieser sexuellen Handlungen liegt – jedenfalls bei den Einzelakten nach der Eheschließung – jeweils eine Körperverletzung (S 223 StGB). Der Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer zum Geschlechtsverkehr und zu sonstigen sexuellen Handlungen genötigt, ist nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, in den Fällen infrage gestellt, bei denen der Angeklagte sein Opfer während des sexuellen Verkehrs und nicht davor geschlagen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit dem Jahre 1986 sexuelle Handlungen gegen den Willen seiner Lebensgefährtin erzwungen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wie auch später der Nötigung sind auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Eindruck früherer Gewaltanwendungen und aus Furcht vor Wiederholung keinen Widerstand gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen leistet, falls der Täter dies weiß (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1; LK, 10. Aufl. § 177 StGB Rdn. 5, 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer festgestellt.
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c) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte sein Opfer aufgrund eines Gesamtvorsatzes fortlaufend vergewaltigt und sonst sexuell genötigt sowie körperlich verletzt hat. Es hat den Entschluß des Täters festgestellt, sein sexuelles Verlangen an seiner Lebenspartnerin und späteren Ehefrau mit großer Häufigkeit und in einer bestimmten Weise, nämlich unter Gewaltanwendung, zu befriedigen. Darin liegt ein auf gleichartige Wiederholung gerichteter Gesamtvorsatz (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 – 4 StR 313/87 -; LK aaO vor 5 174 StGB Rdn. 23; vgl. auch BGHR StGB vor S 1 / fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7,11). Ob dieser von vornherein gefaßte Gesamtvorsatz auch den Zeitraum nach der Eheschließung erfaßt oder ob die Heirat als Zäsur anzusehen ist und der Angeklagte danach einen neuen Gesamtvorsatz gefaßt hat, kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Angeklagte durch die Annahme des Landgerichts, es liege nur eine fortgesetzte Tat vor, nicht beschwert ist.
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d) Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der fortgesetzten Tat den Anforderungen, die an die Festlegung des Schuldumfangs zu richten sind. Bei der fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit etwaigen Modalitäten festzulegen, wenn der Mindestschuldumfang der Tat ausreichend bestimmt ist (BGHR StGB vor S 1 / fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; LK aaO). Der Tatrichter hat den Mindestschuldumfang dadurch festgelegt, daß er Beginn und Ende der Straftat eingegrenzt, die vor und nach der Eheschließung begangenen Einzelakte rechtlich zutreffend bewertet und die Mindestzahl der Einzelakte festgestellt hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Festlegung des Mindestschuldumfanges gehabt, trifft nicht zu. Es hat dazu ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß es die Zahl der Einzelakte auf der Grundlage der Bekundungen des Opfers „mit Sicherheitsabschlag“ festgestellt habe.
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3. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer angenommen, daß beim Angeklagten „eine sadistische Deviation“, die dem Bereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen sei, naheliege. Im Ergebnis hat sie offengelassen, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob beim Angeklagten „nur ein Charaktermangel“ vorliegt. Dies gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht; denn das Landgericht hat Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen und zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er zur Tatzeit infolge seines Zustandes in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß der Tatrichter sich wegen seiner Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des S 21 StGB sicher vorliegen, gehindert gesehen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGHSt 28, 327, 331 f.; BGHR StGB 5 64 Ablehnung 1).
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4. Die Angriffe der Verteidigung gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht hat es unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – auch bei Beachtung des Umstandes, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein kann – abgelehnt, die Tat als minder schweren Fall der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu bewerten und die Strafe rechtsfehlerfrei dem nach den SS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.