Selbermach Mittwoch

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Düsseldorfer Tabelle 2023: Zahlbeträge gestiegen, Selbstbehalt ebenso

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 ist veröffentlich, ich weise mal auf ein paar Unterschiede zu der Düsseldorfer Tabelle 2022 hin:

Hier erst einmal die Tabellenbeträge, von denen für die Zahlbeträge aber noch das hälftige Kindergeld abzuziehen ist (siehe die Tabelle am Ende der Düsseldorfer Tabelle):

2022:

2023:

Düsseldorfer Tabelle

Das Kindergeld beträgt ab 2023 einheitlich je Kind 250,00 EUR.  Es sind demnach jeweils 125 Euro abzuziehen.

Vorher:

In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.

Dadurch fällt die Erhöhung zumindest für erste, zweite und dritte Kinder nicht so deutlich aus, zb steigt der Unterhaltsbetrag in der 1. Alterstufe für ein erstes und zweites Kind um 26 €

Man sieht, dass auch der Bedarfskontrollbetrag gestiegen ist.

Zu dem Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen Kindern:

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind

Vorher waren es für den nichterwerbstätigen 920 und für den Erwerbstätigen 1160 €, also beim Erwerbstätigen eine Erhöhung um 210 €. Das könnte in vielen Fällen zu einer Herabsetzung des Unterhalts führen, allerdings unter den Voraussetzungen einer gesteigerten Unterhaltspflicht beim Mindestunterhalt.

Auch beim Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen hat sich etwas geändert:

2022

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem
geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

2023

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und
dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.510 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR