Besprechung: Zitate aus dem Familiengericht (Franzjörg Krieg)

Franzjörg Krieg hat ein paar Zitate aus dem Familiengericht von Richtern zusammengestellt und ich gehe sie einfach mal durch:

Natürlich fehlt der Kontext, in dem die Äußerungen gefallen sind und in der Hinsicht kann ich nur vermuten, was den Richter bzw die Richterin dazu gebracht hat, diese Aussagen zu machen. Da sich jeder vorstellen kann, dass sie ein Richter aus reiner Willkür und unter Machtmißbrauch tätigt versuche ich mich als „Anwalt des Teufels“ und versuche sie einmal positiv einzuordnen um eine andere mögliche (vielleicht aber auch nicht zutreffende Perspektive zu geben

Omnipotenz von RichterInnen

„In meinem Gerichtssaal mache ich, was ich will und entscheide selber.“

Der Richter hat natürlich die Sitzungsgewalt bzw die Verfahrensleistung inne und kann deswegen durchaus einige Sachen selbst entscheiden. Etwa zB ob Masken getragen werden, auch wenn alle anderen Richter in dem Gericht bereits die Masken aufgegeben hätten. Aber natürlich insbesondere auch wie er die Verhandlung führen möchte.

„Mir sind Urteile vom Bundesverfassungsgericht und BGH egal!“

Grundsätzlich gibt es in Deutschland nur sehr eingeschränkt ein „Case Law“. Natürlich sollte der Richter sich an der Rechtsprechung der oberen Gerichte orientieren und die allermeisten Richter machen das auch. Ein Richter kann aber auch bis zur Grenze der Rechtsbeugung eine andere Meinung vertreten, die ihn mehr überzeugt.

Da das aber sehr selten ist könnte ich mir eher eine Situation vorstellen, in der ein juristischer Laie (selbst wenn er Praxiserfahrung hat oder sich etwas angelesen hat) dem Richter Urteile vorhält die seiner Meinung nach eine bestimmte Rechtsauffassung belegen und der Richter einfach keine Lust hat über jedes dieser Urteile zu diskutieren, weil das zu viel Zeit kostet und er überdies der Meinung ist, dass derjenige sie falsch verstanden hat.

„Was in das Protokoll kommt, entscheide ich.“

In der Tat hat der Richter einen gewissen Spielraum, weil er nur wesentliche Elemente der Verhandlung aufnehmen muss . Er darf natürlich nichts falsches aufnehmen und mitunter ist es durchaus angebracht mit dem Richter darüber zu diskutieren, was ins Protokoll kommt. Wenn er nicht von seinem Text abweichen will, dann kann man beantragen einen Protest dagegen aufzunehmen, damit man später anführen kann, dass man anderer Auffassung war. Klappt auch nicht immer. Aber natürlich muss der Richter nicht alle Erörterungen aufnehmen oder gar jedes Wort. Wer etwas wichtiges vortragen möchte, der sollte es vorher in Schriftsätzen ausführen. Oder sich eine Schriftsatzfrist erbitten (was auch bestimmte Voraussetzungen hat) und es danach noch mal in einem Schreiben zusammenfassen.
Solche Hinweise kommen natürlich aber insbesondere wenn der Richter genervt ist, weil man seiner Meinung nach seine Zeit verschwendet mit Sachen die nicht ins Protokoll gehören.

„Es ist mir egal, was Ihre Tochter sagt oder möchte, ich alleine entscheide.“

Das spricht in dieser Form auch dafür, dass der Richter genervt ist und die Beherrschung etwas verloren hat. Es ist aber durchaus zutreffend: Der Will des Kindes muss nicht ausschlaggebend sein, es ist nur ein Faktor unter vielen. Wenn es gar um etwas geht, bei dem lediglich ein Elternteil vorträgt, was das Kind angeblich gesagt haben soll, dann sind verschiedene Punkte zu bedenken: *
Erstens sagen Kinder gerne Sachen, die der jeweilige Elternteil hören will. Es kann also durchaus sein, dass das Kind zB dem Vater, bei dem das Kind nicht lebt, gesagt hat, dass es zu ihm will und der Mama gesagt hat, dass es natürlich nicht von ihr weg will. Oder natürlich das das Kind erst tatsächlich wechseln wollte dann aber kalte Füße bekommen hat /bestochen wurde und es jetzt nicht mehr wechseln will.
Zweitens kann der Richter, wenn es eine bloße Angabe des Elternteils ist, auch nicht prüfen, ob diese stimmt. Darauf rumzuhacken, dass das Kind das aber zu einem gesagt hat, bringt dann wenig. Das Gericht wird üblicherweise einen Verfahrensbeistand bestellen oder bereits bestellt haben und der wird mit dem Kind sprechen. Dann wird, zumindest ab einem gewissen Alter, der Richter das Kind auch anhören müssen. Was da gesagt wird ist dann interessant.
Natürlich bringt es erst recht nicht, wenn das Kind das vor einem halben Jahr gesagt hat und inzwischen die Aussage nicht mehr aktuell ist, es zB Angst vor dem anderen Elternteil entwickelt hat (weil dieser so viel Druck macht oder weil der andere Part entfremdet).

„Was ich damals gesagt habe, ist mir egal, ich habe eben meine Meinung geändert.“

Das ist ja auch nichts verkehrtes und steht einem Richter natürlich zu, gerade wenn neue Informationen vorliegen.

„Als Richter MUSS ich nicht, als Richter KANN ich, nur WILL ich jetzt halt nicht.“

Auch das spricht dafür, dass man den Richter ziemlich genervt hat. Ein Satz wie „Herr Vorsitzender, sie müssen aber dies und das machen…“ kann natürlich dann zu einer solchen Reaktion führen, gerade wenn der Richter meint, dass es kein guter Vorschlag ist.

„Sie werden heute lernen, dass Recht nicht immer fair ist!“

Das ist ein ehrlicher Satz von einem Richter, der leider durchaus richtig ist. Nehmen wir eine starke Entfremdung des Kindes: Natürlich wäre es bezogen auf den Elternteil, der eigentlich nichts falsch gemacht hat fair, wenn man das entfremdete Kind dem anderen Elternteil wegnehmen und ihm zusprechen würde. Es wäre nur nicht unbedingt dem Kindeswohl zuträglich. Es kann dann eben für das Kind besser, aber für den entfremdeten Elternteil unfair sein, wenn das Kind bei dem anderen Partner bleibt. Evtl mit dem Versuch von Umgangskontakten etc.

Es kann ein Satz sein, mit dem der Richter ausdrückt, dass ihm eine Entscheidung durchaus leid tut, dass er sie aber nicht anders treffen kann. Etwa weil ein Beweis nicht erbracht worden ist (auch wenn vieles dafür spricht, dass es so war). Oder wenn die Voraussetzungen für einen zB Unterhaltsausschluss gerade so nicht erreicht sind.

Recht und Gerechtigkeit sind nicht immer das gleiche.

RichterInnen und Gesetze

„…das BGB ist für mich nicht wirklich ein Gesetz, mehr so eine Regel.“

Das ist natürlich eine blödsinnige Aussage. Allenfalls würde mir einfallen, dass natürlich gerade im Familienrecht vieles nicht im Gesetz steht, sondern in der Rechtsprechung. Aber so einen Spruch sollte sich ein Richter immer verkneifen.

Disziplinierung von Verlierern im Residenzmodell durch Drohungen

„Sie sprechen mir jetzt nach oder der Umgang wird ausgesetzt.“

Da kann der Richter ein Mistkerl sein, der einen Vergleich erzwingen will. Er kann aber auch gerade einer (oft anwaltlich nicht vertretenen Partei) etwas gutes tun wollen.
Da stellen Laien gerne vollkommen bescheuerte Anträge (Beispiel: hat das Kind zum letzten Mal vor einem Jahr gesehen und auch sonst vorher keinen guten Kontakt zum Kind gehabt, der andere Elternteil macht nichts falsch, er besteht auf einem Wechselmodell statt erst einmal zB mit einem begleiteten Umgang für ein paar Termine anzufangen und spielt sich im Gericht so auf, dass er schon ohne Beweisaufnahme den Vortrag der Gegenseite bestätigt, dass man nicht vernünftig mit ihm sprechen kann, weil er keine andere Meinung als die seine gelten lässt und erst einmal dem Richter (falsch) erzählt wie Familienrecht funktioniert. Da kann es unglaublich frustrierend sein, wenn der Richter dem Elternteil einen für den Elternteil sehr guten Umgangsvergleich vorgeschlagen hat (bei dem der Richter schon arge Bauchschmerzen hat, dass es schiefgehen wird, aber ihm zumindest eine Chance geben will, dass er sich beweisen kann, und  der immer noch auf seiner vollkommen undurchsetzbaren Maximalforderung besteht und einen nicht zu Wort kommen lässt. Dann kann das der letzte Versuch des Richters sein, den Elternteil zu seinem Glück zu zwingen.

„Ziehen sie im Sinne des Kindeswohls ihren Antrag zurück. Es ist doch schon so lange her.“

Das kann eine berechtigte Bitte sein. Weil er ansonsten ein (erneutes Umgangs- oder Sorgerechtsgutachten anhören muss, das Kind mit dem Gutachter sprechen muss, und vom Richter angehört werden muss, das alles schon mal nicht geklappt hat und das Kind damals zum Psychiater gehen musste, weil es das alles sehr belastet hat. Dann hat der Richter schon eine Ahnung, was dabei rauskommen wird, aber er wird natürlich das Gutachten in Auftrag geben und das Kind anhören, wenn nicht zurück genommen wird. Es ist insofern ein Appell an das Kindeswohl und gleichzeitig der Hinweis darauf, dass der Richter nicht die besten Chancen sieht.

„Ziehen Sie Ihren Antrag zurück, sonst müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite auch noch tragen.“

Auch das kann ein berechtigter Hinweis sein. Wobei es dafür meist zu spät ist, wenn man den Richter sieht, denn dann wäre die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr schon angefallen. Denkbar ist natürlich die Variante, wo die Gegenseite angekündigt hat für den Fall das es weiter geht einen Anwalt zu beauftragen. Und natürlich kann es um Mehrkosten des Rechtsanwalts gehen. In bestimmten Verfahren kann der Richter auch über die Kosten etwas freier entscheiden. In vielen Verfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (=jeder trägt seine Rechtsanwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt). Aber gerade wenn ein Richter ein Verhalten als rechtsmißbräuchlich ansieht oder davon ausgeht, dass der andere keine Chancen hat, kann er auch davon abweichen und demjenigen die Kosten auferlegen.

„Ich frage sie jetzt noch ein Mal: Verzichten Sie freiwillig auf Ihr Sorgerecht? Ja oder Nein?“

Auch das kann eine berechtigte Frage sein. Wenn sich in der Verhandlung herausgestellt hat, und das aus Sicht des Richters recht eindeutig, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt, dann kann es für denjenigen, der verlieren wird, besser sein, auf sein Sorgerecht zu verzichten. Das hat den Vorteil, dass der Richter dann nicht in ein Urteil schreiben muss, warum das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr in Betracht kommt, was dann der evtl nächste Richter bei einer Entscheidung über das Sorgerecht alles lesen wird und was es schwieriger machen wird.

Die andere Variante ist: Der Richter meint, dass die Sache relativ klar ist, er meint aber, dass er das Kind vorher dazu noch einmal anhören muss, damit er keinen Verfahrensfehler begeht. Gerade bei einem hochstreitigen Verfahren kann das Kind das als starke Anspannung empfinden, weil es sich evtl positionieren muss, weil es Angst hat, etwas falsches zu sagen, weil es Angst hat, dass es von seinem bisherigen Elternteil weg muss etc.

Dann ist das die Bitte an den Elternteil dem Kind das zu ersparen. Und da geht es dann eben um eine klare Aussage des Elternteils, die man ins Protokoll aufnehmen will.

„Guten Tag, Herr K. Ich bin der Richter G. und Sie verlieren hier heute alle 3 Verfahren!“

Das ist, wenn es nur auf Rechtsfragen ankommt oder eine entsprechende Beweisaufnahme bereits durchgeführt wurde oder für wichtige Fragen keine Beweisangebote gemacht wurden trotz Beweislast eine zulässige Aussage. Ganz zu schweigen von falschen unzulässigen Anträgen, fehlender Berechtigung für die Anträge, fehlenden Vortrag etc.

Verweigerung von rechtlichem Gehör

„Sie sind jetzt ruhig, sonst zahlen sie 1000 € Ordnungsgeld!“

Auch das kann zulässig sein. Rechtliches Gehör bedeutet in einer Gerichtsverhandlung nicht das man sich äußern kann, wann man möchte. Es bedeutet auch nicht, dass der Richter sich etwas anhören muss, was nichts zur Sache beiträgt oder unwesentlich ist. Oder was sogar verspätet ist.

(Ich durfte mich einmal eine komplette Verhandlung lang nicht äußern, die Gegenseite aber ständig)

Das muss ja noch nicht einmal schlecht sein. Normalerweise muss die Seite mehr reden, für die es nicht gut läuft.
Natürlich: Wenn der Rechtsanwalt von einem reden durfte dann kann das hinreichendes rechtliches Gehör gewesen sein. Insbesondere muss man nicht noch einmal vortragen, was man bereits geschrieben hat

„Wenn ich der Meinung bin, dass Sie etwas Verfahrensrelevantes mitzuteilen haben, werde ich Ihnen das Wort überlassen, aber nicht vorher!“

Das kann eine okaye Äußerung im Rahmen der Verfahrensleitung sein. Um so mehr, wenn man vorher viel unwesentliches geredet hat oder mit dem Richter als Laie über das Recht diskutieren wollte oder Sachen vorträgt, die man bereits geschrieben hat. Es empfiehlt sich hier einmal tief durchzuatmen und sich genau zu fragen, was man dem Richter unbedingt erzählen will und ob das wesentlich ist bzw warum man es dann noch nicht geschrieben hat.

„Ich habe nicht Ihren Anwalt gefragt, sondern Sie…“

Das steht dem Richter natürlich zu. Er kann dem Rechtsanwalt eine Frage stellen und diese von ihm beantwortet haben wollen.

Es spricht sehr viel dafür, dass man vorher sich zu viel herausgenommen hat und unwesentliches vorgetragen hat. Es kann angebracht sein etwas Selbstkritik zu üben und noch mal neu an die Sache heranzugehen.

„Mutterschutz“

„Mir ist egal, wenn die KM Drogen konsumiert.“

„Die/der konsumiert Drogen “ ist ein beliebter Vorwurf an die Gegenseite. Auch hier bietet es sich an dies vorher in einem Schriftsatz darzustellen, und zwar nach der Art der Droge (wenn sie gelegentlich mal einen Joint raucht ist das dem Richter zurecht egal), woher man das weiß und wie sich das auswirkt. Dann sollte man in dem Schriftsatz ein konkretes Beweisangebot gemacht haben. Wenn man den Vortrag nicht konkret genug macht und alle, die sonst mit der Mutter zu tun haben, also Jugendamt und Verfahrensbeistand angeben, dass die Mutter immer normal wirkt, keine Suchterscheinungen hat und auch das Kind gut gepflegt und gut versorgt ist, dann wird der Richter daraus auch erst einmal nichts herleiten. Wenn er meint, dass sie evtl Drogen konsumiert, dann wird das auch nicht im Gerichtssaal zu klären sein. Er wird dann ggfs in einem Beweisbeschluss bei einem hinreichenden Verdacht einen Test anordnen.

„Das Vermögen der Mutter spielt keine Rolle.“

Spielt es üblicherweise im Sorgerecht und im Umgangsrecht auch nicht. Selbst im Unterhaltsrecht spielt es oft keine Rolle.

„Wenn Sie Ihren Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter nicht zurückziehen, verhänge ich ein Ordnungsgeld gegen Sie. Ich bin mir sicher, die 500 Euro sind bei Ihrem Sohn besser investiert.“

Da hat man einen sehr schlechten Ordnungsgeldantrag gestellt. Allerdings müsste erst einmal etwas vorliegen auf dessen Basis ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

„Neue Beweise würden den Verfahrensverlauf nur weiter verkomplizieren und in die Länge ziehen… und das liegt nicht im Interesse des Verfahrens.“

In Ehesache und Familienstreitsache würde der § 115 FamFG das auch so sehen:

§ 115 FamFG
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

Ansonsten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

 

Prostitution („Zahlvater“)

„Es hat ja bereits eine Berechnung vorgelegen, da braucht es kein zweites Schönungspapier Ihres Anwalts.“

Wenn bereits eine Berechnung des Rechtsanwalts vorgelegen hat, dann braucht er ihm in der Tat nicht ohne weiteres nach der Verhandlung ein Schriftsatzfrist zu gewähren, siehe § 115 FamFg. Aber hier erschließt sich mir auch der Kontext nicht gleich.

„Anstatt mit VKH dem Staat auf der Tasche zu liegen, sollten sie lieber überlegen, wie Sie zu mehr Einkünften kommen. Ein Zweitjob hat noch keinem geschadet… dann können sie sich vlt. auch mal `nen Anwalt aus der eigenen Tasche leisten.“

In der Form sicherlich unverschämt. Beim Kindesunterhalt ein Hinweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

RichterInnen und Wechselmodell

„Das Wechselmodell setzt voraus, dass sich die Eltern gut verstehen, und wenn das Verhältnis bei Ihnen so schlimm ist, dass sie vors Oberlandesgericht ziehen müssen, dann stimmen wir dem sowieso nicht zu.“

Tatsächlich bei vielen Richtern eine beliebte Ansicht. Das Wechselmodell konnte ja lange nur vereinbart und nicht ausgeurteilt werden. Und viele Richter halten nichts von einem „hochstreitigen Wechselmodell“, auch wenn es entsprechende Entscheidungen von bestimmten OLGs dazu gibt. Viele Sachverständige sehen es allerdings genauso: Wenn die Eltern es nicht schaffen ihre Streitigkeiten von den Kindern fern zu halten und die Kinder damit belastet werden, sich aber evtl nicht trauen, dass den Eltern zu sagen, weil sie keinen von beiden verletzten wollen, dann kann das schlecht für die Kinder sein. Es ist natürlich auch ein beliebter Spruch um an die Eltern zu appellieren ihre Streitigkeiten zu drosseln. Ich würde jedem, der ein Wechselmodell torpedieren will, raten Streitigkeiten anzufangen, aber nach Möglichkeit so, dass man nicht selbst schuld ist, sondern der andere. Das geht je nach Temperament und mit der Erfahrung aus einer Ehe, welche Knöpfe man drücken sollte, durchaus. Wer das Wechselmodell will sollte hingegen kein Öl ins Feuer gießen, sich nicht provozieren lassen und insbesondere  die Elternebene und die Beziehungsebene fein säuberlich zu trennen.

Richterliche Hybris

„Mein Beschluss ergeht im Interesse des Kindes. Und dass Jugendämter in aller Regel im Interesse des Kindes handeln, dürfte ja allgemein bekannt sein.“

Auch leider etwas, was Richter mitunter etwas unkritisch sehen. Allerdings darf man da nicht vergessen, dass der Familienrichter üblicherweise jede Woche mit dem Jugendamt zu tun hat und das über Jahre und sich da durchaus die Erfahrung ausgeprägt haben kann, dass diese Jugendmitarbeiter tatsächlich ihr bestes versuchen. Natürlich: Die Ansicht, dass der Richter keine Ahnung vom Kindeswohl hat, das Jugendamt auch nicht, die andere Seite auch nicht, aber man selbst schon ist menschlich verständlich, aber auch schnell noch eher eine Form der Hybris, weil es die eigene Befangenheit ausblendet.

Gerade die anderen Zitate gehen in eine Richtung, die in einem schon den Eindruck erwecken könnten, dass man etwas querulantisch war.