„Gewalt gegen Frauen soll strenger bestraft werden“ (oder: geschlechtsspezifische oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Taten sollen strenger bestraft werden“)

Gestern war es auch schon Thema in den Kommentaren: Die Tagesschau titelt

„Gewalt gegen Frauen soll strenger bestraft werden“

In dem Artikel selbst liest sich das Gesetzesvorhaben etwas anders:

Das Ausmaß frauenfeindlicher Gewalt in Deutschland sei erschütternd – für konsequentere Strafen will Justizminister Buschmann das Strafgesetzbuch ändern. Gewalttaten dürften nicht als „private Tragödien“ bagatellisiert werden.

Bundesjustizminister Marco Buschmann will Gewalt gegen Frauen künftig strenger bestrafen. Den Zeitungen der Funke Mediengruppe sagte er:

Jeden Tag erfahren Frauen Gewalt durch Männer – einfach nur, weil sie frei und selbstbestimmt leben wollen. Jeden Tag werden Frauen verletzt, traumatisiert oder sogar getötet – weil sie sich männlichem Herrschaftswahn widersetzen. Auch in unserem Land ist das Ausmaß frauenfeindlicher Gewalt erschütternd.

Daher solle Paragraf 46 des Strafgesetzbuchs, der die Grundlage der Strafzumessung definiert, ergänzt werden. Handelt ein Täter etwa aus rassistischen oder antisemitischen Motiven, wirkt das schon jetzt strafverschärfend.

Schauen wir uns den Paragrafen mal an:

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Es gibt also als Oberbegriff „Die Beweggründe und die Ziele des Täters“ und dann eine Aufzählung, die, wie sich aus dem insbesondere ergibt, nicht abschließend ist.

Laut Buschmanns Gesetzentwurf soll der Paragraf um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe ergänzt werden. Das hatten SPD, Grüne und FDP im vergangenen Jahr im Koalitionsvertrag vereinbart.

Dann würde sich der Paragraph also wie folgt lesen:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,

 

Es wäre die Frage, ob man da viel in Bezug auf häusliche Gewalt erreicht. Denn einen Partner wird man nicht schlagen, weil er ein bestimmtes Geschlecht hat, sondern, weil er der Partner ist. Das wird deutlich, wenn man sich etwa Gewalt in der Partnerschaft  bei lesbischen Frauen anschaut. Es kann also nicht darum gehen, dass generell Gewalt gegen Frauen höher bestraft wird, es muss etwas hinzukommen, was deutlich macht, dass die Tat sich gegen die jeweilige Person wegen ihres Geschlechts richtet, nicht weil sie die Partnerin ist.

Bei Gewalt gegen Homosexuelle, weil sie Homosexuell sind, dürfte eh schon eine Berücksichtigung der Beweggründe eingeflossen sein.

Keine Bagatellisierung mehr

Gewalttaten von Männern gegen Frauen dürften „nicht als ‚private Tragödien‘ oder ‚Eifersuchtsdramen‘ bagatellisiert werden“, argumentierte Buschmann. Geschlechtsspezifische Gewalt müsse als solche benannt und mit der gebotenen Strenge bestraft werden.

Dann müsste er aber aus meiner Sicht das Gesetz weitergehender ändern.

Mit einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches wolle er auch ein Signal in die Gesellschaft senden: Wer aus männlichem Besitzdenken Frauen angreife, handele unserer Werteordnung in besonders eklatanter Weise zuwider.

Wird interessant, was sich dafür für eine Rechtsprechung entwickeln wird. Klar, wenn jemand die Sharia zitiert und anführt, dass er danach die Frau züchtigen darf oder anderweitig anführt, dass es seine Frau ist und er sie so viel schlagen kann, wie er will, der fällt recht leicht unter die Klausel.

Aber ansonsten wäre es wohl schwierig dies entsprechend nachzuweisen.