Auf den Geschlechternews wird folgendes berichtet:
In der SZ hat Barbara Vorsamer ein Artikel über die „Studie“ von Wolfgang Hammer geschrieben. Die SZ hat die darauf folgenden Leserbriefe in einem eigenen Artikel veröffentlicht. Eine Aussage daraus möchte ich hervorheben:
Die gesamte familienrechtliche Praxis im Umfeld des Amtsgerichts München hat sich durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit verändert. Dazu hat nicht nur das gegenseitige Verständnis beigetragen, sondern auch die Entwicklung und Anpassung von Leitfäden, insbesondere der „Sonderleitfaden häusliche Gewalt“. Zwei Kernsätze stehen dort: „Auch miterlebte oder mitgeteilte Gewalt gefährdet das Kindeswohl.“ Und: „Die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes hat dabei absoluten Vorrang. Die Beweisbarkeit ist bei einem konkreten Verdacht zunächst nachrangig.“
Gerade den letzten Satz finde ich enorm. Das bedeutet nämlich nicht weniger als dass ein Gewaltvorwurf vorerst als Wahrheit anerkannt, und damit der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt wird.
Dazu vorab kurz:
1.
Die Unschuldsvermutung gibt es nur im Strafrecht. Außerhalb des Strafrecht hat sie nichts verloren, im Zivilrecht gibt es Beweislastregeln, die mal den einen, mal den anderen treffen. Sie sind eher gegenteilig zur Unschuldsvermutung: Jeder muss grob gesagt das vortragen und beweisen, was für ihn günstig ist. Kann er das nicht verliert er.
Im Familienrecht ist es teilweise wiederum anders, weil bestimmte Verfahren, wie etwa das Umgangs- und das Sorgerechtsverfahren, Amtsermittlungsverfahren sind. Das ist gerade so ausgestaltet worden, weil es eben tatsächlich nur auf das Kindeswohl (ein sog. Unbestimmter Rechtsbegriff) ankommen soll und der Richter auch Sachen ermitteln können soll, die beide Eltern etwa vor ihm verschweigen wollen.
2.
Der Satz:
„Die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes hat dabei absoluten Vorrang. Die Beweisbarkeit ist bei einem konkreten Verdacht zunächst nachrangig.“
ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ich denke er wird hier falsch verstanden. Er bedeutet nicht, dass jeder Verdacht ausreicht, deswegen wird gerade der „konkrete Verdacht“ angeführt.
Zur Verwendung des Begriffs etwa hier von dieser Seite:
. Konkreter TatverdachtDer konkrete Tatverdacht geht über den Anfangsverdacht hinaus und stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass ansonsten geschützte Daten einer (ggf. unbekannten) Person (bspw. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kennzeichen eines benutzten PKW etc.) zum Zwecke der polizeilichen Ermittlungen ausgewertet werden dürfen.Dieser konkrete Tatverdacht liegt vor, wenn ein auf bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht besteht, dass von einem Täter eine der in § 111 oder § 100a StPO aufgeführten Katalogtaten begangen wurde (u.a. Bildung krimineller Vereinigungen, Volksverhetzung, Geldfälschung, schwerer sexueller Missbrauch usw.). Dieser Verdacht muss in jedem Fall auf konkreten Beweisumständen basieren.
Sonderleitfaden zum Münchener Modell
des Familiengerichts München für Verfahren (inklusiv einstweiliger Anordnungsverfahren, aber ohne Gefährdungsverfahren nach § 1666 BGB), die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder Sorgerechtsverfahren gem. § 155a IV FamFG betreffen (Version 06.07.2020)In den Sonderfällen Häusliche Gewalt (auch miterlebte oder mitgeteilte Gewalt gefährdet das Kindeswohl), Gewalt gegen Kinder,
Sexueller Missbrauch, jeweils das Kindeswohl im Sinne von deutlich eingeschränkter Elternfunktion gefährdende psychische Erkrankungen und Sucht wird nachfolgender Ablauf des gerichtlichen Verfahrens empfohlen. Die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes hat dabei absoluten Vorrang. Die Beweisbarkeit ist bei einem konkreten Verdacht zunächst nachrangig
1. Im Antrag beziehungsweise in der Antragserwiderung soll das Thema des Sonderfalles in einer Sachverhaltsschilderung mit Hinweis auch auf bestehende oder einzuleitende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Gefährdungseinschätzung, Eskalationsgrad, Zeitpunkt der Trennung, berichtete Belastungsmomente des Kindes und eines Elternteils, eventuell bestehende Umgangsvereinbarungen und –durchführungen und Gefährlichkeitseinschätzung nach Art. 31, 51 Istanbulkonvention dargestellt werden. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands, Kindesanhörung und getrennte Anhörung können bereits für den ersten Termin angeregt werden.
2. Der Antrag wird dem anderen Elternteil zusammen mit der Terminsladung zugestellt; Jugendamt erhält per Fax Abschrift.
3. Vorverfahrensliste, polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Akten über aktuelle oder frühere Vorfälle (ggf. nach Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs) sowie familiengerichtliche Akten über Sorge- und Umgangsverfahren und in Gewaltschutzverfahren (in denen Kontaktverbotsverstöße nur aufgrund eines Ordnungsmittelantrags des Opfers vom Familiengericht geahndet werden können) werden vom Gericht umgehend beigezogen.
4. Der Gerichtstermin soll binnen eines Monats stattfinden. Beide Elternteile haben grundsätzlich die Pflicht, zu erscheinen. Eine Verlegung des Termins ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und soll einvernehmlich beantragt werden. Das Gericht prüft und ordnet bei erforderlichem Schutz für den betreuenden Elternteil dessen getrennte Anhörung an und weist den anderen Elternteil auf seine Abwesenheitspflicht bzw. die Möglichkeit einer Durchsuchung durch einen Gerichtswachtmeister hin. Kinder sind nur auf Anordnung des Gerichts mitzubringen.
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
5. Das zuständige Jugendamt nimmt mit der betroffenen Familie umgehend Kontakt auf. Dazu ist notwendig, bereits im Antrag Telefon-, Telefax-, Handynummern und gegebenenfalls eMailAdressen aller Beteiligten bekannt zu geben. Soweit der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes bekannt ist, ist auch dessen Name samt Fax- und Telefonnummer mitzuteilen. Die Kontaktdaten der geschädigten Person müssen auf deren Wunsch – insbesondere bei nachträglicher Bekanntgabe der Anschriftenänderung nach Verfahrenskostenhilfegewährung – vertraulich behandelt werden.
6. Das Jugendamt trifft Feststellungen zur Gefährdung des Kindes, ggf. auch eines anderen Familienmitglieds, insbesondere des betreuenden Elternteils. Ggf. weist es wie auch alle anderen Beteiligten auf die Notwendigkeit getrennter gerichtlicher Anhörung sowie unter Beifügung des Sonderleitfadens mit allen Abschriften auf die Einschlägigkeit des Sonderleitfadens hin. Das Jugendamt klärt die Möglichkeit einer geeigneten Beratung ab und vertritt ein bereits bestehendes Münchner Hilfenetzwerk (www.muenchen.de beim Suchbegriff Münchner Hilfenetzwerk). Möchte die empfohlene Spezialberatungsstelle zum ersten Termin kommen oder hat programmgemäß eine gewaltzentrierte
Beratungsstelle des Opfermerkblatts http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/lokal/02090/index.php teilzunehmen, wird dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt.
7. Es sollen schriftliche Stellungnahmen der Beteiligten und des Jugendamtes mit Sonderfallbenennung erfolgen.
8. Die Vertretung des Jugendamtes stellt im Gerichtstermin neben
dem Ergebnis der Gespräche mit den Eltern auch seine Einschätzung der Gefährdungslage dar.
Das Gericht spricht die Umstände des Sonderfalles an, bemüht sich um dessen Aufklärung, berücksichtigt die interdisziplinäre Risikoanalyse und gibt seine Einschätzung ab. Das Gericht kann eine getrennte Beratung der Beteiligten oder einen begleiteten Umgang anordnen, eine/n Sachverständige/n beauftragen oder im beschleunigten Termin vernehmen, einen Verfahrensbeistand / UmgangspflegerIn einsetzen oder den Umgang vorläufig ausschließen. Der vorläufige Umgangsausschluss kann ebenso wie eine vorläufige Sorgerechtsübertragung bei kindeswohlgefährdender Sucht- oder akuter psychischer Erkrankung oder Gefährlichkeit des Täters/der Täterin aus Gründen des Opferschutzes unter Beachtung dessen Persönlichkeitsrechts erforderlich sein.
Die Gefährlichkeit des Täters/der Täterin ergibt sich etwa aus Anwendung erheblicher oder häufiger Gewalt, Waffenbesitz oder aus Opfersicht konkretisierter Bedrohung, Sucht oder unbehandelter psychische Erkrankung des Täters/der Täterin, Verstoß gegen Gewaltschutzbeschluss. Ein vorläufiger begleiteter Umgang statt des vorläufigen Umgangsausschlusses wie in Fällen von kindeswohlgefährdender Sucht- oder psychischer Krankheit oder häuslicher Gewalt ist vorzugswürdig, wenn bei begleitetem Umgang Sicherheit für Opfer und Kind gewährleistet ist, keine Gefahr der Retraumatisierung von Kind oder Opfer droht, Verantwortung für das Täterverhalten übernommen wird, kein beachtlicher Kindeswille entgegensteht und positive Beziehungserfahrungen mit dem Umgangsberechtigten vorhanden sind. Ein vorläufiger Umgangsausschluss kann aber bei insbesondere aufgrund eines polizeilichen Kurzberichts nachgewiesener Gewalt indiziert sein. Im Einvernehmen mit den Beteiligten sind auch die Einschaltung einer Clearingstelle oder die Überweisung in Therapien möglich.
10. Bei einer zunächst getrennt geschlechtsspezifischen Co-Beratung in Gewaltfällen oder einer psychiatrischen bzw. Suchtberatung werden in einem Clearing- und Beratungsprozess die Bedingungen für den Umgang erarbeitet. Die Beteiligten sollen die Berater und die Umgangsbegleiter von der Schweigepflicht untereinander (inklusiv Protokollübersendung) entbinden.
11. Konnten die Eltern in der Beratung keine gemeinsame Lösung erreichen, findet spätestens vier Wochen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung der Beratungsstelle an das Jugendamt und an das Familiengericht ein zweiter Gerichtstermin statt oder wird ein psychologisches / psychiatrisches Sachverständigengutachten ohne Anordnung nach § 163 II FamFG in Auftrag gegeben und/oder jetzt ein Umgangspfleger nach vorläufiger Umgangsregelung bestellt. Bei weiter bestehender kindeswohlgefährdender Sucht- oder akuter psychischer Erkrankung oder Gefährlichkeit des Täters/der Täterin kann in der Hauptsache auch von Amts wegen ein Umgangsausschluss auf die Dauer von mehr als einem halben Jahr und eine Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil erforderlich sein. Sind die unter Nr. 9 S. 5 genannten Kriterien erfüllt, ist auch in diesen Fällen in der Hauptsache der begleitete Umgang dem Umgangsausschluss vorzugswürdig. Erfolgt ausnahmsweise eine Verweisung in eine nichtgewaltzentrierte Beratungsstelle, sollen sich die Eltern mit der Übersendung des Protokolls an diese einverstanden erklären.
12. Die betroffenen Kinder werden – falls erforderlich in einem besonderen vor der Elternanhörung liegenden Termin – ggf. im Beisein eines Sachverständigen – angehört. In der Ladung wird der andere Elternteil auf seine Abwesenheitspflicht hingewiesen. Das Gericht trifft Vorsorge, dass die Anhörung in einem geschützten Rahmen stattfinden kann. Auf spezifische Unterstützungsangebote für Mädchen und Jungen wird hingewiesen.
13. Zur Vermeidung von Mehrfachanhörungen ist mit Zustimmung
der Sorgeberechtigten, des Verfahrensbeistands sowie des über
14-jährigen Kindes auch eine Videovernehmung möglich. Nähere Einzelheiten auf der Homepage des AG München:
http:/www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/daten/00641/index.php
Auch miterlebte oder mitgeteilte Gewalt gefährdet das Kindeswohl.
Was meiner Ansicht nach stärker beleuchtet werden müsste, ist die Definition von Kindeswohl. Und die scheint sich erheblich zu verändern. Während es in anderen Staaten und Kulturen selbstverständlich ist, dass Kinder beide Eltern haben dürfen und das auch einen elementaren Bestandteil ihres Wohles darstellt, wird dieses zentrale „Recht“ bei uns schon bei sehr geringen Vorfällen über Bord geworfen.
Wenn Mutti dem Kind erzählt, Vati hätte sie gehauen, kann doch schwerlich darauf mit dem großen familienrechtlichen Hammer reagiert werden und dem Kind ein Elternteil oder gar beide weggenommen werden. So wird es aber in dem Leitfaden dargestellt.
Was ist, wenn Hänschen nicht schlafen kann und ins elterliche Schlafzimmer kommt, dort Mutti und Vati bei wildem und schmerzhaftem Sadomaso-Sex antrifft?
Verliert er dadurch seine Eltern, wenn er das seiner Kindergärtnernden erzählt?
Was ist, wenn Hänschen während der Tagesschau ins Wohnzimmer kommt und in der Glotze Leicheberge aus Butcha oder sonstwo sieht? Darf dann der Staat die Familie zerreißen oder auflösen, indem er behauptet, das Kindeswohl sei beeinträchtigt?
Nein, das seien natürlich Ausnahmen, das würde natürlich dann anders gehandhabt werden. So die übliche Entgegnung. Aber warum dann einen solchen Leitfaden mit derart unüberlegten pauschalen Vorgaben?
In der Schule meines Kindes laufen gerade Workshops der Lehrer zum Thema Gewalt. In einem Flyer wird dargestellt, was derzeit alles als Gewalt definiert wird. Und das ist fast alles, was Schüler üblicherweise in den letzten Generationen auf dem Schulhof erlebt und gemacht haben. Da wird geschubst, da wird einer ausgegrenzt, verächtlich gemacht. Da wird geschrien, beleidigt, sogar gerauft. All das ist jetzt subsummiert unter einen gigantischen, nicht greifbaren und wabernden Gewaltbegriff, mit dem sich Staat und Autoritäten selbstermächtigen, fast beliebige Maßnahmen der Ahndung zu vollstrecken.
Meiner Meinung nach geht es im Kern darum, in die klassische Kleinfamilie einzudringen und dort den klassischen Vater durch einen paternalistischen Staat zu ersetzen. Das wird nicht nur von Göring („Familie – das ist Mutter und Kinder!“) und Konsorten aktiv betrieben, sondern vom gesamten matriarchal-feministischen Komplex. Der Staat übernimmt die Themen Sicherheit und Versorgung für die Solomütter und _ihre_ Kinder – die Wirtschaftskraft und Wehrhaftigkeit, die er dafür benötigt, fordert er pauschal vom männlichen Geschlecht ein.
Immer mehr Kinder müssen somit ohne Väter aufwachsen – das Recht der Kinder auf beide Eltern wird bei uns nach wie vor stoisch ignoriert.
Und dieses Recht müsste so hoch gehangen werden, dass es wichtiger und tragender ist, als wenn Mutti dem Vati vor dem Kind eine Ohrfeige verpasst.
„So wird es aber in dem Leitfaden dargestellt.“
Welche Maßnahmen das Gericht für erforderlich halt ist dort nicht gesagt. Es kann zb auch eine „Überwachung“ des Kindes vornehmen, etwa über Familienhilfen, die regelmäßig vorbeikommen und auch mit dem Kind reden.
Aber nehmen wir mal an da ist ein Haushalt mit starker beidseitiger Gewalt. Was würdest du denn dann machen? Ist es gut für das Kind das mitzuerleben?
Das ist eine Abwägungsfrage, die nur im Kontext der jeweiligen Familie bewertet werden kann. Wenn Mutti und Vati fast jeden Abend saufen, dann lachen, dann gröhlen, dann schimpfen, um sich dann zu prügeln – und Hänschen das in seinem Kinderzimmer immer wieder mit anhören muss – sagt das meiner Meinung nach nichts darüber aus, ob Hänschens Wohl durch Herausnahme in ein Heim oder eine Pflegefamilie eher gedient wäre. Vielleicht hat Hänschen sich inzwischen an seine Eltern so gewöhnt wie viele an einen penetrant kläffenden Hund. Und zu ihm sind sie ja immer liebevoll.
Ich halte es für falsch, den extrem aufgeblähten Gewaltbegriff so in den Fokus zu stellen. Er ist doch nur ein Baustein dessen, was Kindeswohl ist. Ein anderer Baustein ist die extrem tiefe Bindung zu den leiblichen Eltern, die immer häufiger ignoriert wird.
Es war schon immer weitgehend selbstverständlich, dass ernsthaft misshandelte Kinder durch den Staat geschützt werden müssen. Aber es ist eine Folgewirkung des neuesten feministischen Siegeszuges, dass Gewalt (überwiegend männliche) und die weiblich artikulierte angebliche Angst davor immer weitere Bereiche der Gesellschaft dominieren. Und mit Hilfe dieser omnipräsenten Gewalt wird dann halt mal ganz schnell eine Familie aufgelöst. Übrig bleiben Mutter & Kind & Staat (Göringsches Modell) oder Kind & Staat (wobei Pflegefamilie, Heimmitarbeiter etc. Geld für die Betreuung bekommen, also Professionelle sind und das Kind nicht wie Eltern lieben). Das halte ich in vielen Fällen für nicht kindeswohldienlich. Daher wäre es wichtig, den Begriff Kindeswohl mal näher zu beleuchten. Denn dann wird sichtbar, was eine Gesellschaft für ihre Kinder möchte, oder ob es im Kern nur um andere Gruppen geht, z.B. Frauen.
Corona hat ja erschreckend deutlich gemacht, wie Kinder in Geiselhaft für die Ängste der Erwachsenen genommen werden.
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