Friedrich Merz wird neuer Vorsitzender der CDU

Aus einem Bericht der Süddeutschen:

Friedrich Merz, 66, soll neuer Parteivorsitzender werden. Der Bundestagsabgeordnete und frühere Vorsitzende der Unions-Fraktion erhielt in einer Mitgliederumfrage 62,1 Prozent der Stimmen und damit bereits im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. In seinem dritten Anlauf nach 2018 und dem Januar 2021 verwies Merz damit den früheren Umweltminister Norbert Röttgen (25,8 Prozent) und Ex-Kanzleramtschef Helge Braun (12,1) auf die Plätze zwei und drei. Die Wahlbeteiligung war mit 66 Prozent überraschend hoch. Fast 250 000 Parteimitglieder gaben ihre Stimme ab. Der CDU-Vorstand wird nun den 1001 Delegierten des Parteitags im Januar Merz als Vorsitzenden und damit Nachfolger von Armin Laschet vorschlagen. Die Zustimmung gilt als Formsache.

Gendern als Staatspflicht?

Die Stadt Hannover hat ein Rechtsgutachten dazu einholen lassen, ob Behörden gendern müssen. Beauftragt wurde eine Genderstudiesprofessorin so dass das Ergebnis eigentlich schon klar war. Das verwundert wenig, denn Hannover ist glaube ich eine der Städte, die schon vorher vom Gender als Behörde ganz begeistert waren.
Aus einem Bericht der Welt:

Lembke hingegen leitete laut FAZ aus dem Grundgesetz eine Pflicht für staatliche Stellen ab, künftig gendergerechte Sprache zu verwenden und auf binäre Anreden wie „Sehr geehrte Damen und Herren“ zu verzichten. „Die Pflicht zur sprachlichen Nichtdiskriminierung besteht von Verfassung wegen und kann durch gesetzliche Regelungen oder durch Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Weisungen konkretisiert werden.“

Natürlich kann man mit dem Grundgesetz sehr viel begründen, wenn man es möchte, gerade wenn man auf Recht allgemeine Paragraphen wie Art. 3 GG abstellt.

Dies begründe sie mit dem dritten Artikel des Grundgesetzes: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. 1994 wurde noch ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Lembke leite daraus einen Auftrag zu einer „überfälligen De-Privilegierung“ der Männer bis in die Verwaltungssprache ab. „Das Grundrecht auf Gleichberechtigung ist ein zu Gunsten von Frauen wirkendes, antipatriarchales Verbot, von der gesellschaftlich dominanten Gruppe der Männer unterdrückt zu werden“, hieß es im Gutachten laut FAZ.

Starker Tobak. Aber natürlich keine Auslegung, der man folgen muss.

  • Der erste Schritt wäre, dass man bereits die bestehenden Nachteile anzweifeln könnte, insbesondere die Unterdrückung durch die dominante Gruppe der Männer.
  • Der zweite Schritt wäre die Wirksamkeit der Veränderung der Sprache anzugreifen: Dadurch hat kein Mann weniger Macht
  • Zudem kann man hinterfragen, welchen Gestaltungsspielraum der Staat überhaupt hat eine Sprache vorzugeben, die nicht dem gesprochenen entspricht.

Es gehe nicht nur um an Geschlechterrollen geknüpfte Nachteile, sondern auch um die Überwindung von benachteiligenden Geschlechterrollen.

Hier würde man erst einmal auf die Biologie abstellen und darauf, dass die Geschlechterrollen aus Sicht vieler gar nicht geändert werden sollen, weil Männer gerne Männer und Frauen gerne Frauen sind.

Der Staat solle also durch das Gendern in seinem Kompetenzbereich zu einer gerechten Gestaltung der Geschlechterverhältnisse in der gesamten Gesellschaft beitragen.

Nicht nur Verwaltungen sieht die Professorin laut der Zeitung in der Pflicht. Auch Gerichte, staatliche oder staatsnahe Einrichtungen sollen gendern müssen.

Ich hatte es schon an anderer Steile gesagt: Allein das sie dann auch Gendern müssen schreckt hoffentlich die Justiz bereits ab.

Lembke erhebt einen schweren Vorwurf. Sie attestiere den deutschen Verwaltungen, bei Umsetzung und Anwendung geschlechtergerechter Sprache vielfach „in grober Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze“ ihre Bindung an das Gesetz zu vernachlässigen.

Einwände gegen Gendersprache und Kritik am Gutachten

Einwände gegen die Gendersprache weise Lembke zurück, schreibt die FAZ. So entgegnete sie dem Einwand mit der Rechtschreibung, schlechten Lesbarkeit und möglichen neuen Sprachbarrieren, dass die Formulare bei der Überarbeitung im Zeichen der Geschlechtergerechtigkeit verständlicher gestaltet werden könnten.

Das ist sicherlich bei einer Vielzahl von Formularen möglich, beseitigt aber nicht die Einschränkungen in der Lesbarkeit etc.

Lembke wies wohl auch zurück, dass die deutsche Sprache staatlicher Regulierung entzogen bleiben müsse, weil sie als Allgemeingut vorgeordnet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil zur Rechtschreibreform klargestellt, dass es ein solches Regelungsverbot für den Staat nicht gebe.

Zwischen der Schreibweise und der Verwendung der Sprache besteht allerdings ein großer Unterschied. Eine Veränderung der Sprechweise ist ein deutlich größerer Eingriff.

Das Blatt wies darauf hin, dass Lembke in ihrem Gutachten stellenweise eine Sprache verwende, die nicht wertneutral und daher schwerlich mit der Wissenschaft vereinbar sei. So sei in einer Fußnote spöttisch vom „heroischen Kampf“ der Fraktionen von FDP, CDU und AfD im Berliner Abgeordnetenhaus gegen den Genderzwang zu lesen. Zudem äußere sich Lembke teils ohne Achtung, etwa gegenüber dem Rechtschreibungsrat oder dem Bundesgerichtshof. Der sah eine Sparkasse in einem Urteil nicht dazu verpflichtet, ihre weiblichen Kunden als „Kontoinhaberin“ anzusprechen und nicht bloß als „Kontoinhaber“.

Klar, sie ist eine Dogmatikerin und insofern nicht neutral. Es ist insofern gut, dass sie das auch in dem Gutachten deutlich macht.

Aber das sie sich das traut und noch nicht einmal meint die Form wahren zu müssen sich einen neutralen und wissenschaftlichen Anstrich zu geben ist weniger günstig.

Dazu kommt, dass Gender Studies + Recht Professoren in gewisser Weise ein Monopol auf solche Gutachten haben, weil es als ihr Fachgebiet gilt. Wen soll man sonst beauftragen?
Besser wäre es allerdings aus meiner Sicht einen Juristen und Sprachwissenschaftler oder Juristen und Sozialwissenschaftler an die Sache zu lassen. Denn Gender Studie Professoren brauchen das Gutachten gar nicht zu schreiben, das Ergebnis steht bereits fest.

Ich hatte über die ersten zwei Instanzen in dem hier erwähnten „Sparkassenfall Fall“ berichtet. Die Klägerin meinte, die Banken müssten die Formulare geschlechtsneutral formulieren und hat bisher in jeder Instanz verloren.
Die ersten zwei finden sich hier.

Der BGH meinte dazu:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden (1.), folgt weder aus § 28 Satz 1 LGG Saarland (2.), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB (3.), noch aus § 21 AGG (4.), aus Grundrechten (5.) oder aus Vertrag (6.). Abweichendes ergibt sich nicht aus supranationalem Recht (7.). Deshalb kann die Klägerin auch keine Erstattung von Kosten für das Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen (8.).

1. Der Klageantrag ist auslegungsbedürftig.

a) Die Klägerin hat zuletzt beantragt, „die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint“. Dieses Rechtsschutzbegehren richtet sich weder auf die Untersagung noch auf die Verwendung konkreter Begriffe oder Formulierungen und bedarf daher der Klärung.

aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (Senat, Urteil vom 6. Juni 2000 – VI ZR 172/99NJW 2000, 3287, 3289; BGH, Urteil vom 14. März 2008 – V ZR 16/07BGHZ 176, 35 Rn. 7 jeweils mwN).

bb) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der Beklagten verlangt, im Geschäftsverkehr mit ihr generell Vordrucke zu verwenden, in denen sie nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst wird.

Die Formulierung „als weibliche Person erscheint“ deutet schon bei isolierter Betrachtung darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen (z.B. „Kontoinhaberin“) richtet. Dies deckt sich mit der vorprozessualen Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, „ihre Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form vorsehen“. Dafür spricht weiter der vom Berufungsgericht wiedergegebene Vortrag der Klägerin, eine Hälfte der Formulare könne in weiblicher Ansprache gedruckt oder abgeändert werden. Zudem hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung eine Anmerkung übergeben, wonach Formulare und Vordrucke in weiblicher sowie männlicher Form zu drucken seien und die bereits gedruckten maskulinen Vorlagen für die männlichen Kunden verwendet werden könnten. Schließlich hat die Klägerin dieses Verständnis ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.

aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14BGHZ 207, 163 Rn. 19; BGH, Urteile vom 24. November 1993 – XII ZR 51/92BGHZ 124, 173, 175 f.; vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14NJW 2016, 863 Rn. 9 jeweils mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10VersR 2013, 1381 Rn. 20; vom 4. November 2010 – I ZR 118/09WM 2011, 1772 Rn. 13; vom 22. November 2007 – I ZR 12/05MDR 2008, 525, 526).

bb) So liegt es hier. Denn die Differenzierung und Einordnung von Personenbezeichnungen allein nach dem grammatischen Geschlecht können entsprechend den allgemein anerkannten Grammatikregeln (Artikel „der“, „die“, „das“) erfolgen (siehe unten II.4.a.bb.).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 28 Satz 1 LGG Saarland. Der Senat hat insoweit den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

Nach § 28 Satz 1 LGG Saarland haben „Dienststellen“ unter anderem „bei der Gestaltung von Vordrucken […] dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.“

a) Zwar ist die Beklagte eine Dienstelle im Sinne von § 28 Satz 1 LGG Saarland. Das Landesgleichstellungsgesetz Saarland gilt gemäß dessen § 2 unter anderem für die Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dazu gehört gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Saarland (SparkG Saarland) auch die Beklagte als Sparkasse, deren Träger ein Zweckverband von ausschließlich kommunalen Gebietskörperschaften ist (Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 2 Rn. 2.1; siehe weiter zur Einbeziehung der Sparkassen im Gesetzgebungsverfahren LT-Drucks. 11/267, Begründung S. 4; LT-Plenarprotokolle 11/9 vom 10. Mai 1995 S. 412, 417; 11/23 vom 24. April 1996 S. 1154, 1161). Als innerhalb des Verwaltungsaufbaus organisatorisch eigenständige Stelle ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG Saarland eine Dienststelle.

b) Allerdings ergibt sich aus § 28 Satz 1 LGG Saarland kein Anspruch der Klägerin.

aa) Es existiert kein allgemeiner Anspruch auf den Vollzug öffentlichrechtlicher Normen. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen („Schutznormtheorie“, BVerwGE 156, 180 Rn. 27; 131, 129 Rn. 19; 111, 276, 280; 98, 118, 120; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 136 ff. mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: vgl. etwa BVerfGK 18, 74, 80 ff.; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 127 ff. mwN).

bb) Danach begründet § 28 Satz 1 LGG Saarland keine Ansprüche.

Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht ausschließlich eine Verpflichtung von Dienststellen und keinen korrespondierenden Anspruch Dritter vor. Darüberhinausgehendes ergibt sich nicht aus der Definition des Regelungsziels und der allgemeinen Grundsätze in § 1 LGG Saarland. Dies gilt auch für die Begründung zu den gleichlautenden Vorschriften im Gesetzesentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drucks. 11/267, Begründung S. 3 f., 10; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 1 Rn. 1.2).

Die Gesetzessystematik spricht gegen die Begründung eines Anspruchs durch § 28 Satz 1 LGG Saarland. Einzelne Vorschriften des Gesetzes enthalten ausdrückliche Regelungen zu Rechtspositionen oder deren Durchsetzung wie etwa § 14 LGG Saarland (Beweislast), § 17 Abs. 5 LGG Saarland (Anspruch auf Vollzeitstelle) oder § 23 ff. LGG Saarland (Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten, Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren, gerichtliches Verfahren). Dies deutet im Umkehrschluss darauf hin, dass ohne eine solche spezielle Regelung ausschließlich die Dienststelle verpflichtet werden soll (siehe weiter Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 15 Rn. 15.1, § 17 Rn. 17.1).

Ein abgrenzbarer Kreis geschützter Personen ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der Vorschrift und der unüberschaubaren Anzahl potentiell Betroffener nicht erkennbar. Gemäß § 2 LGG Saarland gilt § 28 Satz 1 LGG Saarland für die Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom Landtag zu wählende Gremien. Der Anwendungsbereich des § 28 Satz 1 LGG Saarland umfasst den Erlass von Rechtsvorschriften, die Gestaltung von Vordrucken, amtliche Schreiben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing und die Stellenausschreibung. Danach beschränkt sich die Vorschrift insbesondere nicht auf eine bestimmte Bezeichnung von Personen, die an einem Verwaltungs- oder Geschäftsvorgang unmittelbar beteiligt sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur in bestimmten Konstellationen – etwa abhängig von einer bestimmten der erfassten Tätigkeiten oder von Art und Ausmaß der Betroffenheit – ein der Verpflichtung einer Dienststelle korrespondierender Anspruch besteht. Eine Verletzung von § 28 LGG Saarland soll auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen, die durch den entsprechenden Text niedergelegt ist (Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.2).

c) Daher ist keine Entscheidung erforderlich, welche Begriffe und Formulierungen „geschlechtsneutrale Bezeichnungen“ im Sinne von § 28 Satz 1 LGG Saarland sind (vgl. dazu Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 53 ff.; Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1). Zudem kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen „hilfsweise“ die weibliche und die männliche Form verwendet darf oder muss (vgl. dazu Ory/Ory, LGG Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1).

d) Es bedarf weiter keiner Klärung, ob § 28 Satz 1 LGG Saarland verfassungsgemäß ist. Dies betrifft zunächst die Frage, inwieweit der Sprachgebrauch einer staatlichen Regelung zugänglich ist. Der Umstand, dass Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und sich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen Regelung nicht grundsätzlich entgegen. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache für Art und Ausmaß einer Regelung (BVerfGE 98, 218, 246).

Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Rechtsfolgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 LGG Saarland unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 Saarländische Verfassung) ist, weil neben der hilfsweisen Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16NJW 2017, 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; Helms, FamRZ 2017, 2054).

3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 28 Satz 1 LGG Saarland in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB. Bei § 28 Satz 1 LGG Saarland handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (Senat, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 255/11BGHZ 197, 225 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10BGHZ 192, 90 Rn. 21 jeweils mwN).

b) Auf einen solchen Individualschutz ist § 28 Satz 1 LGG Saarland nach Inhalt und Zweck nicht ausgerichtet (siehe oben II.2.b.bb.).

4. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 21 Abs. 1 AGG stützen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung oder Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse mit der Beklagten (§ 19 Abs. 1 AGG).

a) Die Klägerin erfährt allein dadurch, dass die Beklagte ihr gegenüber Vordrucke verwendet, in denen sie mit grammatisch männlichen Personenbezeichnungen (z.B. „Kontoinhaber“) und nicht (auch) mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. „Kontoinhaberin“) erfasst wird, keine weniger günstige Behandlung als eine Person mit natürlichem männlichen Geschlecht erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).

aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (BeckOK-ArbeitsR/Roloff [Dezember 2017], § 3 AGG Rn. 3 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl., § 3 AGG Rn. 2; Staudinger/Serr [2018], § 3 AGG Rn. 7).

Das Verständnis des von der Klägerin beanstandeten Sprachgebrauchs in von der Beklagten ihr gegenüber verwendeten Formularen und Vordrucken unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung. Dies entspricht der Auslegung typischer Willenserklärungen, Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder veröffentlichter Stellenanzeigen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15NJW 2016, 3015 Rn. 20; vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12BGHZ 200, 362 Rn. 25; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 402/15NZA 2018, 33BAGE 157, 296 Rn. 29 jeweils mwN; siehe weiter zur revisionsrechtlichen Nachprüfung der Sinndeutung von Äußerungen Senat, Urteile vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13NJW 2017, 482 Rn. 12 jeweils mwN).

Begriffe und Formulierungen in Vordrucken sowie Formularen sind grundsätzlich nach ihrem typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen, normalerweise beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden. Dies entspricht der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und typischen Willenserklärungen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16VersR 2018, 114 Rn. 22; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 2/17, juris Rn. 31 f.; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15NJW 2016, 3015 Rn. 29 f.; Erman/Roloff, BGB 15. Aufl., § 305c Rn. 20 jeweils mwN).

Dabei ist allgemeinkundig, ob eine Formulierung dem üblichen deutschen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 – 7 B 39/95, juris Rn. 2).

bb) Grammatisch männliche Personenbezeichnungen können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Bei Personenbezeichnungen muss zwischen dem Genus (grammatisches Geschlecht) sowie dem gemeinten natürlichen und dem realen natürlichen Geschlecht unterschieden werden. Substantive können sich unabhängig von ihrem weiblichen, männlichen oder neutralen Genus auf Personen jeden natürlichen Geschlechts beziehen (Götze/Hess-Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 189 ff.; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236, allerdings beschränkt auf „Personen beiderlei natürlichen Geschlechts“; z.B. die Person, der Mensch, das Kind). Danach kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen („generisches Maskulinum“; Götze/Hess-Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236).

Dieser Sprachgebrauch und dieses Sprachverständnis sind nach wie vor allgemein üblich (vgl. beispielsweise zuletzt Oberthür, NJW 2017, 2228 f.; Pick, AnwBl 2017, 266 Fn. 1). Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag (vgl. dazu Götze/Hess-Lüttich, Wahrig Grammatik der deutschen Sprache 3. Aufl., S. 191; Duden, Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236; Meinunger/Baumann [Hrsg.], Die Teufelin steckt im Detail [2017]; Diewald/Steinhauer, Duden Richtig gendern [2017], S. 26 ff., 116 ff.).

Dies vorausgeschickt ist bei Äußerungen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen dennoch weiterhin grundsätzlich vom allgemein üblichen Sprachgebrauch, der das sogenannte generische Maskulinum umfasst, auszugehen. Denn so ist auch die Gesetzessprache angelegt. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen (so für das Saarland § 28 LGG [siehe oben II.2.]; Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden [GGO] vom 16. Oktober 2001, GMBl. S. 374, Teil B Anlage 1 1.1; für den Bund § 4 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz; § 42 Abs. 5, § 62 Abs. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000, GMBl. S. 526). Gleichwohl werden in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Dies gilt insbesondere für das Grundgesetz (siehe etwa Art. 7 Abs. 3 Satz 3, Art. 13 Abs. 2 und 3 Satz 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 16a Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Satz 1, Art. 36, Art. 40 GG; siehe weiter Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 6 Satz 2, Art. 47 Satz 1 und 2, Art. 48 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 Satz 4 Saarländische Verfassung). Dazu gehören weiter Normen, die für Bankgeschäfte relevant sind (vgl. etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: „Kontoinhaber“; § 13 BGB: „Verbraucher“, §§ 488 ff. BGB „Darlehensnehmer“; siehe weiter § 675 f Abs. 1 BGB: „Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt [Zahlungsdienstnutzer]“). Auch in den Strafgesetzen werden trotz der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe z.B. Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Erster Abschnitt, Zweiter Titel Sprachgebrauch, § 11; vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 1 StGB Rn. 45; Foth, JR 2007, 410). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Der Senat kann daher allein durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums keine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG feststellen.

cc) Konkrete Personenbezeichnungen, Formulierungen, Vordrucke oder Formulare hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Bedeutungsgehalt einer bestimmten Personenbezeichnung oder Formulierung kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zur Presseberichterstattung Senat, Urteile vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15NJW 2017, 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13NJW 2017, 482 Rn. 12 jeweils mwN; vgl. etwa zu Stellenausschreibungen LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 – 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2011 – 17 U 99/10, NZA-RR 2011, 1147 Rn. 32; LAG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2001 – 13 Sa 393/01, juris Rn. 27; Bettinghausen, BB 2018, 372; MüKo-BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 11 AGG Rn. 5; Beck-OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49.2; Staudinger/Serr [2018], § 11 AGG Rn. 13).

b) Aus diesem Grund ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch keine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) oder Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 3 AGG. Der allgemein übliche Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2016 – 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; Beck-OGK/Block [November 2017], § 3 AGG Rn. 49.2).

c) Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Arten von Bankgeschäften in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG fallen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12NJW 2013, 1519 Rn. 23; Looschelders, JZ 2012, 106, 108; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl., § 19 AGG Rn. 3; MüKo-BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 19 AGG Rn. 24 ff.).

5. Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG.

a) Die Beklagte ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Dies gilt für die öffentliche Hand auch, wenn sie öffentliche Aufgaben wie die Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGH, Urteil vom 11. März 2003 – XI ZR 403/01BGHZ 154, 146, 150 f. mwN). Die Beklagte ist als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts (siehe oben II.2.a.). Ihr Auftrag zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SparkG Saarland. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SparkG Saarland). Mit der Erfüllung dieser Aufgabe dienen sie dem Gemeinwohl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SparkG Saarland).

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet die Beklagte nicht generell, die Klägerin in Vordrucken und Formularen mit einer grammatisch weiblichen Personenbezeichnung zu erfassen.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16NJW 2017, 3643 Rn. 36 ff. mwN). Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16NJW 2017, 3643 Rn. 39).

Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden (BVerfG [K], Beschlüsse vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95NJW 1997, 1632 Rn. 8, 11, 13; vom 27. Oktober 2011 – 1 BvR 2027/11NJW 2012, 600 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist insoweit der allgemeine deutsche Sprachgebrauch (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1981 – 1 BvR 1417/80NJW 1981, 2178). Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50).

bb) Danach liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede „Frau […]“. Durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums in Vordrucken und Formularen erfolgt kein Eingriff in den Schutzbereich (siehe oben II.4.a.bb.).

c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG.

Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses (siehe oben II.4.a.bb.) behandelt die Beklagte Personen männlichen Geschlechts sowie die Klägerin nicht ungleich (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG können Ansprüche auf ein konkretes Verhalten oder Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Der sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung verfolgt das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden. Dieser Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (BVerfG [K], Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 1 BvR 2075/11NJW 2012, 216 Rn. 6 mwN).

6. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Vertrag. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Ohne Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen gehen die Rücksichtnahmepflichten und die korrespondierenden Ansprüche nicht über das hinaus, was sich bereits aus grundrechtlichen Gewährleistungen und gesetzlichen Regelungen ergibt. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen.

7. Abweichendes ergibt sich nicht aus Art. 20 f., 23 EU-GRCharta, Art. 14 EMRK oder anderem zwischenstaatlichem und supranationalem Recht.

Und das Bundesverfassungsgericht schrieb:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 GG und den hier verbürgten Gleichheitsanforderungen rügt, setzt sie sich nicht mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument auseinander, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierauf neben anderen Gründen selbständig tragend sowohl zur Verneinung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 1 AGG als auch zur Verneinung einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte berufen. Ungeachtet der Frage, wieweit diese Argumentation im Ergebnis trägt, hätte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls hiermit näher auseinandersetzen müssen. Denn wenn eine fachgerichtliche Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist es für eine zulässige Verfassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise gegen alle diese selbständig tragenden Gründe wendet (vgl. BVerfGK 14, 402 <417> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 -, Rn. 18 f.; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 44 [Januar 2020] m.w.N.).

Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung darauf stützt, dass § 28 Satz 1 SLGG allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch subjektive Rechte einräume, greift die Beschwerdeführerin dies gleichfalls nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.