SPD und Union haben sie sich darauf verständigt, bis Ende des Jahres eine Stiftung einzurichten, die Gleichstellung fördert. Sie soll das Thema in allen Lebensbereichen voranbringen. „Gerade in der aktuellen Krise nehmen wir alle einige Gleichstellungsdefizite wahr, welche einer dringenden Aufarbeitung bedürfen“, sagten die SPD-Fachpolitiker Sönke Rix und Josephine Ortleb. Die Stiftung solle Informationen bereitstellen, Gleichstellung in der Praxis stärken und innovative Ansätze entwickeln. Die Unionsabgeordnete Silvia Breher (CDU) sagte, Gleichstellung sei eine „elementare Voraussetzung“, damit Frauen in allen Bereichen tatsächlich dieselben Chancen bekämen wie Männer.
Die Stiftung ist Teil der Gleichstellungsstrategie der Regierung. Im Koalitionsvertrag hatten CDU, CSU und SPD verabredet, „strukturelle Hemmnisse“ für die Gleichstellung abzubauen und dafür eine ressortübergreifende Strategie zu entwickeln, die mit einem Aktionsplan umgesetzt werden soll. Federführend ist Familienministerin Franziska Giffey (SPD), die die Strategie im Bundeskabinett vorlegte.
Zwischen den Bundesministerien wird derzeit auch eine Regelung abgestimmt, durch die sich der Frauenanteil in Vorständen erhöhen soll. Giffey hat vorgeschlagen, dass in Vorständen mit mindestens vier Mitgliedern künftig mindestens eine Frau vertreten sein soll. Wenn in einem Vorstand, der bisher nur aus Männern besteht, ein Platz frei wird, soll demnach eine Frau nachrücken. Die bestehende, bereits verbindliche 30-Prozent-Quote für Aufsichtsräte will Giffey so ausweiten, dass sie statt wie bisher in 105 Unternehmen in 600 Unternehmen gelten würde. Aus der Wirtschaft gibt es teils energischen Widerstand dagegen.
Seit 2016 müssen Firmen ab einer bestimmten Größe – in der Regel ab 2.000 Beschäftigten – frei werdende Aufsichtsratsposten mit Frauen neu besetzen, bis mindestens ein Anteil von 30 Prozent erreicht ist. Für rund 4.000 weitere Firmen sieht das Gesetz vor, dass sie sich selbst Zielgrößen im Vorstand und in anderen Führungsgremien geben.
Eine Gleichstellungsstiftung wird vermutlich so etwas wie die Amadeu Antonio Stiftung oder die Anti-Hate-Speech Aktionen:
Mit intersektionalen Feministen besetzt wird man die übliche Propaganda verbreiten.
Wenn über Feminismus diskutiert wird betritt früher oder später die historische Einteilung in drei Wellen oder der Bipol Gleichheits- und Differenzfeminismus die Bühne. Diese Definitionen stammen in der Regel von Feministen oder aus deren Umfeld. Wenig überraschend bilden diese meist eine selbst-referenzielle, in sich widerspruchsfreie Innenansicht. Beispielsweise rücken bei der Betrachtung des Feminismus in historischen Wellen zeitlich durchgehend vorhandene Merkmale in den Hintergrund. Was wäre nun, wenn diese Merkmale so prägend sind, dass sie die Wellen-Definition in Frage stellen?
Daher lohnt es sich, feministische Definitionen von außen und mit kritischem Blick zu hinterfragen und gegenläufige Blickwinkel zu entwickeln. Sonst diskutiert man immer nur in Dimensionen, welche die Gegenseite vor der Diskussion festgelegt hat. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich feministische Strömungen zuwiderlaufen, sich als ideologische Konstrukte erweisen oder mit demokratischen Grundsätzen in Konflikt geraten.
Privilegienfeminismus: lange etabliert ist die Unterscheidung zwischen Gleichheits- und Differenzfeminismus. Beide Pole arbeiten allerdings bei der Durchsetzung feministischer Forderungen wunderbar Hand in Hand. Feministen begrüßen etwa den Zugang von Frauen zum patriarchalen Militär, eine Wehrpflicht hingegen wird mit Verweis auf das lebensspendende Wesen der Frau abgelehnt. In der öffentlichen Verwaltung braucht es Gleich(!)stellungsbeauftragte für Geschlechterfragen, diese Personen müssen per Gesetz Frauen sein, weil…eben. Eine Berücksichtigung weiblicher Belange oder eine Angleichung bestimmter Verhältnisse zwischen den Geschlechtern stellt für den Privilegienfeminismus immer nur das Mittel dar, aber nicht den Zweck.
Das Ziel ist nicht die Privilegienbeschaffung für Frauen, wie vielleicht manche Maskulisten glauben möchten. Viele dieser „Errungenschaften“ sind gar nicht im Interesse der Frauen. Vielmehr geht es um die Begründung von Forderungen, welche den Regeln feministischer Ideologie entsprechen. So erfüllen Scheidungs- und Trennungskriege die feministische Vorstellung des Geschlechterkriegs. Sie sind jedoch mit Blick auf die langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Folgen in der Regel nicht im Interesse der involvierten Frauen.
Betroffenheits- vs. Randalefeminismus: in den letzten Jahren verfestigen sich zwei Phänomene, bei denen Feminismus eine prägende Stellung einnimmt. Zum einen entstehen – nicht nur bei geschlechterpolitischen – Diskussionen durch tatsächliche oder vermeintliche Betroffenheit Opferhierarchien. Zum anderen steigt insbesondere in den USA aber auch anderen Teilen der Welt die Bereitschaft politische Gegner einer öffentlichen Hetzjagd auszusetzen und auf verschiedenen Ebenen zu isolieren (Cancel Culture). Beides widerspricht sich ziemlich offensichtlich, denn die Cancel Culture nimmt die maximale Betroffenheit des Anderen in Kauf, verweigert dieser Person jedoch den Platz in der Opferhierarchie. Insbesondere Netzfeministen betreiben einerseits lauthals Betroffenheitskultur, parallel dazu werden online wie offline Kreuzzüge gegen unliebsame Personen geführt. Beides wird mit einer Packung MeToo-Superkleber zusammengehalten.
Frauen- vs. Genderfeminismus: zunehmend erkennbar ist eine Konkurrenz zwischen klassischen Frauenrechtlertum und Genderaktivisten. Zentral entzündet sich diese Konkurrenz an der Frage, ob der Feminismus Frauen anhand der Biologie definiert oder nicht. Dieser Konflikt ist keinesfalls neu, sondern lässt sich historisch beobachten. So setzt sich die jahrzehntelange Abgrenzung lesbischer Feministinnen von männlichen Homosexuellen auch gegenüber identitären Aktivisten fort, da nicht-binäre Geschlechter diese Abgrenzung in Frage stellen.
Lifestyle- vs. Ökofeminismus: als relativ neues Phänomen befeuert und unterstützt der Lifestylefeminismus offen Materialismus, Konsumismus und Synthetik. Insbesondere tritt er in der Popkultur, narzisstischen Internetplattformen oder auch als Merchandisingfeminismus auf. Er steht damit im offensichtlichen Widerspruch zum Ökofeminismus, welcher den Feminismus als Grundlage für eine ökologische, naturnahe und spirituelle Lebensweise sieht. Offensichtlich nicht ganz zu recht.
Vereinzelt gibt es auch Kritik linksprogressiver Feministen an diesem Phänomen. Wird ein T-Shirt mit einem feministischen Spruch produziert und verkauft, ist daran natürlich das rücksichtslose Wirtschaftssystem schuld und der Feminismus irgendwie die Rettung.
Begründungsfeminismus: diese Erscheinungsform des Feminismus dient als Hohlkammer für politische Vorhaben ohne plausible Begründung oder wenn eine Diskussion über die Begründung vermieden werden soll. Begründungsfeminismus kommt zum Einsatz um die Forderung durch eine feministische Verpackung zu legitimieren und politischen Widerstand auszuschalten. Das eigentliche Vorhaben geht zwar nicht von Feministen aus, diese lassen sich jedoch meist ohne großen Widerstand einspannen.
Ein Beispiel: angenommen die Politik möchte die Erwerbsquote von Frauen erhöhen, um mehr Steuern und Abgaben einzunehmen. Und um die Zahl der Arbeitskräfte zu erhöhen, da die Babyboomer-Generation in den nächsten Jahren in den Ruhestand geht. Das führt zu einer Mehrbelastung der Bevölkerung und insbesondere arbeitender Eltern. Wie verkauft man das jetzt? Mit dem Argument der Karriereförderung für Frauen, der Teilnahme an der gesetzlichen Altersvorsorge und steuerfinanzierter Kinderbetreuung wird das Vorhaben feministisch lackiert. Feministen ergreifen meist Partei dafür und selten dagegen, in der öffentlichen Diskussion geraten andere Aspekte in den Hintergrund.
Staatsfeminismus: die bereits vor Jahrzehnten angekündigte und begonnene Durchdringung politischer Strukturen durch feministische Aktivisten zeigt Wirkung. Der Staatsfeminismus koppelt sich von demokratischer Legitimation ab, weil der feministische Einfluss in Parteien zwar unterschiedlich ausgeprägt ist, feministische Netzwerke aber unabhängig von gewählten politischen Vertretern agieren können. Beispiele dafür sind das umfassende Netz an öffentlichen „Gleichstellungsbeauftragten“ oder die Einrichtung einer staatlichen geschlechterpolitischen Stiftung.
Die weitere undemokratische Form des Staatsfeminismus ist das Gender Mainstreaming. Nach diesem Prinzip beschließen etwa nicht die gewählten Vertreter in einem lediglich prozedural vordefinierten Ablauf für welche Zwecke öffentliche Mittel eingesetzt werden. Stattdessen werden in den Ablauf ideologisch motivierte Beschränkungen wie das Gender Budgeting eingebaut, an welche sich demokratisch gewählte Vertreter dann halten müssen. So entwickelt sich aus einer von Teilen der Gesellschaft gespeisten Ideologie eine staatliche Struktur, die sich nicht nur von demokratischer Legitimation abkoppelt, sondern diese sogar verdrängt.
Batman, Spiderman, Superman, Iron Man – alle kinderlos. Und unverheiratet. Frei statt Frau. Superhelden wechseln keine Windeln, tragen keinen Ehering. Sie verkriechen sich in ein dunkles Loch. Oder fliegen davon. Weit, weit weg. Bis nach Krypton. Warum eigentlich? Warum sind alle Superhelden single? Warum taugen Väter nicht als Vorlage für Heldengeschichten? Obwohl doch jedes kleine Kind weiss, dass Papa ein echter Held ist?
Die Antwort ist aus meiner Sicht recht simpel: Weil Single Helden das Geschichten schreiben vereinfacht und sie eher zur Projektionsfläche bestimmter Heldenphantasien macht.
Vergebene Superhelden mit Kindern wären weit weniger frei, weit eher erpressbar, es könnten weit weniger Storyarcs mit einem Lover Interest eingebaut werden etc
Familienleben ist schlicht in vielen Fällen zu langweilig und gerade Kinder müssten eben einen erheblichen Platz einnehmen.
Wobei es natürlich solche Geschichten durchaus gibt. Superman hatte meine ich in einer Version Kinder, die „Fantastic Four“ sind eine Familie, und „die Unglaublichen“ könnte man auch dazu zählen, wenn sie auch gerade eben keine „ernsten Superhelden“ sind.
Auch eine alte Debatte dreht sich darum, inwiefern Erben gerecht ist.
Die eine Seite führt an, dass es Ungleichheiten zementiert und einigen Leuten einen ungerechten Vorteil gibt, da sie dann über Millionen oder gar Milliarden verfügen, für die sie selbst nichts getan haben.
Die andere Seite führt an, dass (zumindest bei jüngeren Vermögen) das Erbe aus versteuerten Einkommen stammt und insofern der Staat da schlicht schon zugelangt hat.
Gerade aus linkeren Kreisen kommen immer wieder solche Ideen hoch wie:
Erben total abschaffen
allenfalls geringe Summen, der Rest geht an den Staat etc
Natürlich würde das teilweise zu erheblichen Problemen führen, etwa wenn sagen wir mal Eheleute ein Haus gemeinsam haben und einer der beiden stirbt. Dann müsste der andere zwangsläufig das Haus verkaufen, indem er mit seinen Kindern lebt.
„Na gut, dann geben wir für Häuser eben großzügigere Freibeträge“ wird da die Gegenseite erwidern.
Aber auch ansonsten kann es zu erheblichen Problemen kommen, etwa wenn Gesellschaften verkauft werden müssen um die Erbschaftsteuer zu zahlen oder man diese eben nicht auf seine Kinder übertragen kann.
Ich neige eher der Ansicht zu, dass der Staat Erbschaften nicht zu hoch besteuern sollte und halte es für eine reine Neiddebatte. Sicher mag es ungerecht für viele erscheinen, aber dennoch sollte der Staat nur begrenzt in fremdes Eigentum eingreifen können. Das ist aus meiner Sicht einer der Grundpfeiler einer zivilisierten Gesellschaft. Alles andere, gerade die Lösungen, bei denen man quasi gar nichts vererben kann, produzieren dann eben auch nur Verschwendung, Schattenwirtschaft, Vermögensverlagerungen etc.
Wenn jemand sagen wir mal ein Vermögen von 200 Millionen hat und davon nichts vererben kann, zumindest nicht in einem bestimmten Staat, dann wird er es eher außer Landes schaffen wollen oder ggfs sogar dazu neigen es in den letzten Jahren auszugeben oder anderweitig beiseite zu schaffen, wenn er es irgendwie kann.
Interessant ist es sich insoweit natürlich mal die deutsche Regelung anzuschauen:
Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt (§ 16 ErbStG). Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten nicht für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe, das sind solche, bei denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber in Deutschland wohnen (und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben) und es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch für die Schenkungsteuer festgestellt, dass die Anknüpfung an die Ansässigkeit in Deutschland eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.[10]
jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z. B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17). Dieser Freibetrag ist jedoch um den Kapitalwert (Barwert) erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge für Hinterbliebene zu kürzen, soweit deren Zahlung erst durch den Tod des Erblassers ausgelöst wurde. Darunter fallen u. a. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen zugunsten Hinterbliebener aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung). Für Erwerbe von Todes wegen steht dem Erben ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:
Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €;
Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 €;
Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 €;
Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 €;
Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 €;
Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 €.
Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr.
Wie man sieht sind Eheleute untereinander hier sehr großzügig bedacht, Kinder und Enkelkinder können ebenfalls sehr gut von den Eltern erben, danach geht es mit den Freibeträgen steil bergab. Kinderlose Menschen haben schon erhebliche Probleme etwas zu vererben.
Die Steuerklassen machen das auch noch einmal deutlicher:
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Ehegatten,
Lebens-
partner
Kinder,
Stiefkinder,
Enkel
(wenn deren
Eltern verstorben), …
Kinder
der Kinder
(Enkel)
Eltern
(bei Erbfall)
Geschwister,
Eltern
(bei Schenkung), …
alle
übrigen
500.000 €
400.000 €
200.000 €
100.000 €
20.000 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 75.000 €
7 %
15 %
30 %
bis 300.000 €
11 %
20 %
bis 600.000 €
15 %
25 %
bis 6.000.000 €
19 %
30 %
bis 13.000.000 €
23 %
35 %
50 %
bis 26.000.000 €
27 %
40 %
über 26.000.000 €
30 %
43 %
Dazu gibt es noch Sonderregeln für als Ehewohnung genutzte Immobilien und Schutzvorschriften für weitergeführte Gesellschaften.
Wie steht ihr zur Erbschaftssteuer?
Sollte sie höher sein, damit alle gleich starten?
Oder sollte man das vorhanden Eigentum achten und die Unterschiede sind hinzunehmen?
The project started off as a movie to raise awareness for alienated fathers and their children. I saw men being completely destroyed, stripped of their rights and from their children, their possessions, their sanity and, in too many cases, their lives. I wondered why this is happening to hundreds of thousands of men, all around the world. So I wanted to give them a voice, especially when I noticed men don’t dare to speak, are not believed and the system is, by default, against them: Men’s oblivion, an invisible black hole, most people don’t even know exists – until you get near it.
This became the start of a long and dark journey into the hidden realms behind feminism – if this is even the correct term, as what the female whistle-blowers described sounded a thousand times more savage than the fight for equality.
Once word got out I was considering making this documentary, female whistle-blowers started to join in, and this is where ‚A VOID‘ took a sharp turn and got sucked past the event horizon of this black hole.
It made me realize I had to record all the whistle-blowers‘ interviews prior to announcing the making of this movie. And now, with over 30 hours of the most important footage, ‚A VOID‘ is becoming a movie in which women expose the truth behind the gender warfare. And we’ll be needing you to help us explode this evidence across the world.
Sondervotum des Mitglieds Heßelmann des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung vom 15. Juli 2020 – ThürVerfGH 2/20
Ich halte das Paritätsgesetz nicht für verfassungswidrig, hilfsweise könnten Mängel mit der Aufnahme von Ausnahmevorschriften oder abweichenden Regelungen zum Inkrafttreten geheilt werden.
1) Zunächst bewirkt das Paritätsgesetz eine Einschränkung der passiven Wahlfreiheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 46 Abs. 1 ThürVerf sowie der Betätigungsfreiheit der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 GG in Form der Personalauswahlfreiheit, insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils Bezug genommen.
Das ist ja schon einmal eine große Einschränkung
Eine Beeinträchtigung der Programmfreiheit liegt vor, wenn eine Partei ihre politische Programmatik tatsächlich dezidiert mit einer geringen Beteiligung von Frauen verbindet.
Weiter enthält das Paritätsgesetz Eingriffe in die Chancengleichheit der Parteien, die über einen geringeren Frauenanteil verfügen.
Also wenn ich es richtig verstehe auch da Zustimmung.
Ein Eingriff in die passive Wahlrechtsgleichheit ist demgegenüber nur in Randbereichen gegeben (vgl. Meyer, Verbietet das Grundgesetz eine paritätische Frauenquote bei Listenwahlen zu Parlamenten?, NVwZ 2019, 1245). So ist u.a. eine Ungleichbehandlung zu Lasten von Männern und Frauen durch die Möglichkeit divers eingetragener Personen, sowohl auf einem für Männer als auch auf einem für Frauen bestimmten Listenplatz kandidieren zu können, angesichts des geringen Bevölkerungsanteils (Deutsches Ärzteblatt 09.05.2019, 0,00019 % ) im Wege der Typisierung (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39 [49] = juris Rn. 29) als unbeachtlich anzusehen und könnte darüber hinaus durch den Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise neu geregelt werden.
0,00019%, schön, dass das mal so deutlich aufgegriffen wird.
Gleiches gilt für eventuelle Eingriffe in die Betätigungsfreiheit reiner Männer- oder Frauenparteien, soweit der generelle Ausschluss einer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Gruppierung überhaupt vom Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG umfasst sein sollte. Auf eine vertiefte Auseinandersetzung verzichte ich jedoch.
Schade, das wäre ja durchaus interessant gewesen. Aus meiner Sicht sind solche Parteien natürlich geschützt.
2) Denn entscheidend ist, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf einen Rechtfertigungsgrund für sämtliche Eingriffe bildet. VerfGH 2/20 47 Die Wahlrechtsgrundsätze, auch derjenige der Gleichheit der Wahl und die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Differenzierungen stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie der Wahlrechtsgrundsatz sind, so dass sie als „zwingend“ qualifiziert werden können (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 -, BVerfGE 121, 266 [297] = juris Rn. 98). Die mit Hilfe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf geförderte Beteiligung von Frauen im Parlament ist nämlich sowohl verfassungsrechtlich legitimiert als auch von gleichem Gewicht wie die Wahlrechtsgrundsätze, in die eingegriffen wird. Anders als die Mehrheit des Gerichtshofes gehe ich davon aus, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf mit hinreichender Deutlichkeit eine Grundlage für die angegriffene Regelung bietet. Es heißt dort: „Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern“. Dass eine gleichmäßige Verteilung der Parlamentssitze zwischen Frauen und Männern offensichtlich deren Gleichstellung dient, liegt auf der Hand. Die Verpflichtung, paritätische Listen aufzustellen, „fördert“ die Gleichstellung. Der Wortlaut des Verfassungsauftrags stützt demnach den Erlass des Paritätsgesetzes ohne weiteres. Es bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung von Maßnahmen der Wahlrechtsgesetzgebung, denn auch andere Maßnahmen sind nicht ausdrücklich genannt, also erlaubt das Fehlen der Benennung keinen derartigen Schluss.
Damit wäre ein sehr sehr weiter Raum durch diese Regelung eröffnet. Und das in beide Richtungen. Man könnte dann quasi beliebige Gleichstellungen davon erfasst sehen.
Die von der Mehrheit ins Feld geführte „Intensität der Eingriffe in die Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit“ kann weder Teil der Wortlautauslegung sein, noch ist die Intensität konkret belegt. Weiter spricht auch die Entstehungsgeschichte nicht gegen die Zulässigkeit der angegriffenen Regelung. Zwar trifft es zu, dass Änderungsanträge zweier Fraktionen abgelehnt worden sind. Der Inhalt der abgelehnten Anträge ist jedoch in einem entscheidenden Punkt nicht mit der vorliegenden Regelung identisch. In diesen Anträgen wird die paritätische Besetzung aller staatlichen Gremien gefordert. Abgesehen davon, dass von dem Paritäts- VerfGH 2/20 48 gesetz nur das Parlament betroffen ist, erzielt es vorliegend keine Parität der Geschlechter im Parlament. Denn das Paritätsgesetz betrifft nur die Listenaufstellung, nicht die mindestens ebenso wichtige Verteilung der Direktmandate. Die Debatte der Experten im Ausschuss, in der Begriffe wie Reißverschlusssystem zwar erwähnt werden, aber eben auch Quotenregelung im Beamtenrecht, ist zu wenig systematisch, um gegen den eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf eine Listenparität innerhalb eines personalisierten Verhältniswahlrechts als nicht gewünscht anzusehen. Des Weiteren fehlt eine Begründung der Abstimmung (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, 26. Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 19).
Geschichtliche Argumente sind eben immer so eine Sache. Es ist viel Auslegung dabei.
Ferner ist der objektive Sinn des verfassungsrechtlichen Förderauftrags für Frauen zu berücksichtigen. Huber sieht hierin eine Verpflichtung aller staatlichen Stellen, die tatsächliche Gleichstellung, also nicht nur die rechtliche zu fördern und zu sichern, so dass „Die Verfassung eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung für eine Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung statuiert. Dies schließt auch Ansprüche auf bevorzugende Ungleichbehandlung nicht aus“ (Diese Erwägungen finden sich in der zeitnah erstellten Auseinandersetzung mit dem Willen des Verfassungsgebers: Huber, Gedanken zur Verfassung des Freistaates Thüringen, ThürVBl. 1993, Sonderheft S. B7) Dieses Ergebnis wird im Rahmen einer systematischen Auslegung auch durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und die hierzu im Jahre 1993 geführte Debatte bestätigt. Der Wortlaut des Verfassungsauftrages des Grundgesetzes und seine Entstehungsgeschichte (Materialien: BTDrucks 12/6000 S. 50) sprechen nicht für die Annahme, die Vorschrift solle bloßer Symbolpolitik dienen. Vielmehr beinhaltet die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG einen Formelkompromiss, der erst durch die Entwicklung durch die Gesetzgebung und deren im Wahlrecht nicht unbeträchtlichen Gestaltungsspielraum konkrete Formen annimmt (so Fisahn/Maruschke, Gutachten zur Verfassungskonformität einer Geschlechterquotierung bei der Aufstellung von Wahllisten, S. 27). Für die Implementierung einer wirkungsvollen Ermächtigungsgrundlage spricht, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtarbeitsverbot aus dem Jahr 1992 (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 [206] = juris Rn. 53) bereits Art 3 Abs. 2 GG in der alten Fassung nicht nur Rechtsnachteile beseitigen wollte, sondern auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt VerfGH 2/20 49 und Fördermaßnahmen zum Ausgleich faktischer Nachteile erlaubt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die bestehende Fördermöglichkeit durch die Hinzufügung des Förderauftrags in Satz 2 noch verstärkt werden sollte und sich nicht in Maßnahmen allgemeiner Art, z.B. der Einrichtung von Kinderbetreuungsplätzen etc., für die es im Übrigen gar keiner Rechtsgrundlage bedarf, erschöpfen sollte. Der von der Mehrheit aus der Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Gedanke, der Förderauftrag lasse keine starren Quoten zu (Materialien: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000 S. 50) und der diesem entsprechende Grundsatz, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG räume nur Chancengleichheit, aber keine Ergebnisgleichheit ein (BTDrucks ebenda), kann demgegenüber nicht gegen die vorliegende Paritätsgesetzgebung fruchtbar gemacht werden. Das Paritätsgesetz bewirkt nämlich im Ergebnis weder eine starre Quote, noch räumt es Ergebnisgleichheit ein. Ungeachtet der schwierigen Abgrenzung von Ergebnisgleichheit und Chancengleichheit (kritisch gegenüber dieser Unterscheidung: Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Band 1, Art. 3 Rn. 367), ist vorliegend die Zusammensetzung des Parlaments als Ganzes in den Blick zu nehmen. Ergebnisgleichheit wird zwar bezüglich der Listenaufstellung gem. § 29 Abs. 5 Thüringer Landeswahlgesetz erzielt (und damit enthält die Norm auch eine „starre Quote“). Dies trifft jedoch nicht zu, soweit es um die Wahl der Direktkandidatinnen und -kandidaten geht. Hierdurch wird das Gesamtergebnis der Wahl modifiziert. Vorliegend ist der Vorgang der Wahl als einheitlicher Lebenssachverhalt zu betrachten, innerhalb dessen durch mehrere unterschiedliche Wahlverfahren die Besetzung des Parlaments erfolgt.
Das ist ja auch eine interessante Argumentation. Es liegt zwar eine starre Quote vor, die aber nicht vollumfassend zur Geltung kommt und deswegen ist die starre Quote hier gar nicht starr. Abgesehen von den Parteien, die keine Direktmandate erhalten, also im wesentlichen alle kleineren Parteien.
Die Kombination eines personalisierten Verhältniswahlrechts ist nämlich in Art. 49 Abs. 1 ThürVerf festgelegt. Damit fördert das Paritätsgesetz im Ergebnis lediglich Chancengleichheit, führt aber nicht zu gleichen Ergebnissen der Geschlechter wie z.B. das Wahlergebnis in der Landtagswahl 2019 eindrucksvoll dokumentiert, nach dem z. T. sämtliche Sitze einer Fraktion durch Direktmandate belegt wurden. Weiter ist zu beachten, dass in Thüringen ein Wahlsystem festgelegter Vorschläge gilt, die ein Kumulieren oder Panaschieren nicht vorsehen und auf die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss haben (starre Liste). „Wählt der Gesetzgeber ein System starrer Quoten mit der Folge, dass die Wählerin/der Wähler im Wahlvorgang keine Wahl VerfGH 2/20 50 hat, ob Männer oder Frauen gewählt werden, so bleibt als einzige Fördermaßnahme hinsichtlich einer tatsächlichen Gleichstellung bei der Erringung von Mandaten nur das Reißverschlusssystem. Sieht der Gesetzgeber dieses System vor, kann es keine Fördermaßnahme für Frauen oder Männer bei der Listenaufstellung geben und die Herstellung von Ergebnisgleichheit ist zugleich die einzig in Betracht kommende Maßnahme zur Förderung von Chancengleichheit“ (so Brosius-Gersdorf, Ergebnisparität oder Chancengleichheit? Quotenmodelle zur Steigerung des Frauenanteils im Parlament, Verfassungsblog 25. Februar 2019)
Chancengleichheit ist da immer ein großes Wort. Die Chancen sind ja gerade nicht gleich, weil Frauen sich wesentlich weniger an der Politik beteiligen, wesentlich weniger zur Übernahme von Ämtern bereit sind und deswegen auch seltener gewählt werden. Schon eine sehr aktive und übernahmebereite Gruppe von Frauen könnte das ändern.
. 3) Es ist Angelegenheit des Gesetzgebers, die Rechtsgüter der Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf folgenden Förderauftrag zugunsten der Frauen sowie mit Geboten integrativer Repräsentanz zum Ausgleich zu bringen. Das Verfassungsgericht kann einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [420] = juris Rn. 49).
Sie sind ja anscheinend nicht geeignet, wenn die Listen sich kaum auswirken. Das hatte sie dann oben eigentlich passend ausgeführt.
Gemessen daran ist die Paritätsgesetzgebung nicht zu beanstanden. Das hierdurch geschützte Rechtsgut ist von gleichem Rang wie die Wahlrechtsgarantien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist u.a. der Charakter der Wahl als Integrationsvorgangverschiedener politischer Strömungen als besonderer Grund für die Begrenzung der Wahlrechtsgrundsätze anerkannt (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 a. a. O. [419] = juris Rn. 46).
Frauen sind keine verschiedenen politischen Strömmungen. Und der Integrationsvorgang garantiert auch sonst verschiedenen Strömmungen keine Plätze im Parlament. Es gibt keine „Konservativen Quote“. Alle Ansichten müssen sich dem Wähler stellen. Auch Frauen sollten dies machen müssen, wenn sie eine „Strömmung“ sind.
Ein besonderer Grund liegt auch im Paritätsgedanken, denn der faktischen Ermöglichung der Beteiligung weiter Bevölkerungsteile am passiven Wahlrecht, die auch nach mehr als 20 Jahren in Thüringen nicht erreicht ist (28 weibliche Abgeordnete bei 90 Sitzen [Quelle: https://www.mdr.de/thueringen/landtagswahl/neuer-landtag-thueringen-100.html%5D), kommt in ihrem Gewicht im demokratischen Willensbildungsprozess dem Integrationsgedanken in jedem Fall gleich und bildet damit einen anerkannten Grund für die Begrenzung. VerfGH 2/20 51
Auch faszinierend: Sie scheint zu vertreten, dass das passive Wahlrecht erst dann umgesetzt ist, wenn man auch gewählt wird. Dabei ist das passive Wahlrecht nur das Recht sich zur Wahl zu stellen. Und das können Frauen wie Männer im gleichen Maße.
Natürlich muss man dazu in Parteien eintreten und dort mitarbeiten.
Angesichts des Gewichts des Rechtsgutes der effektiven Beteiligung von Frauen am passiven Wahlrecht und einer entsprechenden Vertretung im Parlament sind Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu bejahen.
Auch da die Verbindung erneut: Passives Wahlrecht bedeutet passende Vertretung in den Parlamenten. Unglaublich.
Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gezwungen, weniger effektive Maßnahmen zu ergreifen und die Folgen einer nicht paritätischen Listenaufstellung abzumildern, indem die Auffüllung einer nicht kompletten Liste durch Angehörige des anderen Geschlechts möglich wird oder die Folgen überhaupt weniger gravierend wären, z.B. durch finanzielle Sanktionen verwirklicht werden. Der Sinn des Gesetzes ist allerdings nicht auf eine dauerhafte Benachteiligung der Parteien mit geringem Frauenanteil gerichtet, sondern beabsichtigt im Gegenteil die Herstellung der Chancengleichheit durch Erhöhung ihres Anteils.
Gäbe es doch nur Parteien oder dürften Frauen sie gründen in die Frauen einfach so eintreten dürfen und dann dort auch Vertreter mitwählen dürfen! Doch nein, ihr Anteil kann nur erhöht werden über eine Quote.
Für einige Parteien wäre daher die Einräumung einer Karenzzeit erforderlich, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Frauen aus der Partei oder dem nahestehenden Spektrum zu gewinnen. Jedenfalls im Falle vorgezogener Neuwahlen ist eine nicht ausreichende Frist für die Parteien zu verzeichnen. Insoweit müsste der Gesetzgeber eine Änderung des Gesetzes herbeiführen, mit der den Parteien mindestens die Dauer einer regulären Legislaturperiode zur Verfügung bleibt.
Das ist ja immerhin ein interessanter Ansatz: Den Parteien die Gelegenheit geben Frauen anzuwerben und sie dann in vier Jahren auch direkt in die Listen zu bringen. Dazu müssen 4 Jahre reichen.
Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade?
Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs? (Schamlose Eigenwerbung ist gerne gesehen!)
Welche Artikel fandet ihr in anderen Blogs besonders lesenswert?
Welches Thema sollte noch im Blog diskutiert werden?
Für das Flüchtlingsthema oder für Israel etc gibt es andere Blogs
Ich erinnere auch noch mal an Alles Evolution auf Twitter und auf Facebook.
Es wäre nett, wenn ihr Artikel auf den sozialen Netzwerken verbreiten würdet.
Wer mal einen Gastartikel schreiben möchte, auch gerne einen feministischen oder sonst zu hier geäußerten Ansichten kritischen, der ist dazu herzlich eingeladen
Fräulein Schmidt liebt Kinderbücher, auch wenn es momentan natürlich noch eher Bilderbücher sind, mit recht wenig Text. Sie liebt auch diverse Kinderlieder, die es glücklicherweise auch mit sehr schön gemachten Videos auf Youtube gibt. Davon darf sie ab und zu zur Belohnung oder vor dem Schlafengehen welche sehen.
Dabei ist mir – sensibilisiert für das Thema – natürlich schon aufgefallen, dass verschieden Anpassungen vorgenommen worden sind, um etwa Lieder an die heutige Zeit anzupassen.
Das sind teilweise kleine Anpassungen bei denen ich mir mitunter denke, dass sie radikaleren Kreisen keineswegs ausreichen würden: So gibt es beispielsweise eine Videoversion des Liedes „Ein Mann, der sich Columbus nannt“, bei dem die „Wilden“ („Ist dies vielleicht Amerika? da schrien alle Wilden ja!“) inzwischen „Ureinwohner“ heißen.
Natürlich wäre das Lied dennoch für „Woke“ bereits eine Verklärung von Columbus, der dann eher als weißer Massenmörder dargestellt werden müsste.
Passenderweise gab es gerade einen Artikel dazu, der es einfacher macht das Thema noch einmal zu besprechen:
Christiane Kassama kann von Kindergärten gebucht werden um eine diskriminierungssensible, rassismuskritische Frühbildung von Kindern in Kita und Vorschule sicherzustellen und berichtet in einem Interview über ihre Arbeit:
Viele Bilderbücher transportieren unbewusst Klischees und damit Rassismus. Kinder, die von Rassismus betroffen sind, identifizieren sich damit und weiße Kinder wachsen mit dieser Einstellung unbewusst auf.
ZEIT ONLINE: Welche Bücher sind es in den Kitas, die ins Altpapier müssen?
Kassama:Jim Knopf wird leider noch oft gelesen. Jim Knopf reproduziert viele Klischees, zum angeblich typischen Wesen und Äußeren von Schwarzen. Jim Knopf ist so, wie sich Weiße ein lustiges, freches, schwarzes Kind vorstellen.
Ich muss zugeben, dass Jim Knopf lange her ist und ich keine Ahnung habe ob der Text so schlimm ist. Ich hätte eher gedacht: Hey ein Buch mit einer positiven schwarzen Hauptperson, dazu noch ein Buch, welches mit Kummerland eher kritisch mit einer Ausrichtung auf eine bestimmte Rasse umgeht. Ein lustiges freches Kind, egal ob schwarz oder weiß, erscheint mir erst einmal eine sehr positive Figur
Auch Pippi Langstrumpf liegt als Buch fast in jeder Kita.
ZEIT ONLINE: Pippi Langstrumpf, die Heldin von Generationen von Kindern, gehört entsorgt?
Kassama: Der Vater von Pippi erzählt von den Ländern, die er bereist hat. Zu jedem Land weiß er eine komische Eigenart. Am Ende zieht er diese Klischees lachend zurück, bloß das Klischee vom Kongo nicht und deshalb bleibt hängen: Im Kongo lügen die Menschen. Genau das bleibt auch bei den Kindern hängen, die das vorgelesen kriegen.
Pippi Langstrumpf hat natürlich auch viele gute Seiten. Sie ist zwar in gewisser Weise eine Superheldin für den Kinderbereich: So stark, dass ihr keiner was kann, finanziell vollkommen unabhängig, schlau und sie hat einen Affen und ein Pferd und ein großes Haus. Sie kann alles machen was sie will, weil ihr eben keine Eltern was vorschreiben.
Sie hilft Leuten in Not, etwa einem Jungen, der von Bullies verprügelt wird und die auch Pippi als sie ihm hilft, als leichte Beute ansehen und sich über ihre roten Zöpfe lustig machen, dann aber schnell merken, dass Pippi zu stark für sie ist.
Was hat den großen Erfolg dieses Kinderbuches begründet? Hier wird einmal die Vorherrschaft der Erwachsenen gebrochen. Das Kind siegt auf der ganzen Linie. Das kleine Mädchen Pippi triumphiert über Einbrecher, Lehrerinnen und Schutzleute. Es kann, was es möchte, es darf sogar zu Bett gehen, wann es ihm gefällt. Es ist so herrlich unerzogen, wie Kinder es sich nur wünschen. Es bricht dem beharrlichen Ernst der Großen und den Stieren die Hörner ab und macht furchtlos die Welt zur Spielwiese. Es lügt so wunderbar, daß man es darum beneiden möchte. Nein, es lügt nicht: ihm gehört die arglose Phantasie, die erst das Leben bunt und glänzend macht und die ermöglicht, was uns Erwachsenen so schwerfällt: das Land ohne Grenzen. Es ist die Internationale der Kinder. Pippi führt sie an.
Das alles sind lesenswerte Geschichten. Ich bin durchaus dafür den Negerkönig gegen einen Südseekönig auszutauschen, dass ist zeitgemäß. Und auch den Kongo kann man meinetwegen streichen. Aber deswegen muss man nicht Pippi Langstrumpf aufgeben.
Ich bin auch überzeugt: Fragt man Kinder nach Pippi Langstrumpf, dann wird sich keines an den Kongo erinnern. Aber ich könnte auch verstehen, dass ein afrikanisches Kind den Teil nicht lustig findet.
In vielen Kitas gibt es auch ein Bilderbuch, das verschiedene Kita-Situationen zeigt. Auf den Seiten ist ein schwarzes Kind abgebildet, deshalb könnte man meinen: Schau, ist doch divers, ist doch gut. Denken viele Pädagogen auch. Aber wenn man richtig hinschaut, sieht man, dass der schwarze Junge unvorteilhaft dargestellt wird: Mal als der Einzige, der nicht im Geburtstagskreis sitzen will oder darf, dann wieder als derjenige, der die anderen Kinder, die sich alle brav die Hände waschen, mit Wasser bespritzt. So wird Rassismus transportiert.
Wäre natürlich interessant das Bild zu sehen. Ich kenne das Buch nicht. Aber klar: Ich habe auch nichts dagegen es zu entfernen, wenn es tatsächlich in dieser Form gerade ein schwarzes Kind ausgrenzt. Allerdings scheint es ja eher subtil zu sein. Ich bezweifele auch das ein Kind, welches fröhlich mit Wasser spritzt von den anderen Kindern negativ wahrgenommen wird. Eher wären sie gerne ein Kind, welches mit Wasser spritzt.
Kassama: Das Liedgut. Drei Chinesen auf dem Kontrabass, um ein Beispiel zu nennen.
Ja, dass gibt es in einigen Versionen. Es ist denke ich deswegen ein Klassiker, weil es eben eine gewisse Dynamik hat, bei der die Kinder mitmachen und eine gewisse Leistung zeigen müssen, eben in dem sie die Vokale austauschen.
Der Text ist insofern problematisch, weil er so gesehen werden kann, dass da einfach Chinesen, weil sie Chinesen sind, von der Polizei als Problematisch angesehen werden:
Drei Chinesen mit dem Kontrabass saßen auf der Straße und erzählten sich was. Da kam die Polizei, fragt[2] ‚Was ist denn das?‘ Drei Chinesen mit dem Kontrabass.
Die Gegenmeinung, dass auch drei auf einer Straße sitzende Deutsche von der Polizei kritisch gesehen werden würden, ob sie ein Musikinstrument spielen oder nicht, dürfte da wenig Gehör finden.
Ob es die Lautverschiebung ist, die zusätzlich als rassistisch zu sehen ist?
Ich finde das Lied tatsächlich nicht so schlimm, aber ich bin ja auch kein Chinese.
Oder Der Katzentatzentanz, ein Lied, in dem es darum geht, dass eine Katze tanzen will, aber alle Tiere, die sich ihr anbieten, ablehnt, weil sie einen Makel findet, der Igel sei zum Beispiel zu stachelig. Am Ende kommt ein Kater und mit dem tanzt sie. Das Lied wird im Morgenkreis gesungen, zum Turnen und auf Sommerfesten. Was ist die Botschaft? Wer anders ist, ist eklig, ein Ärgernis, wird nicht akzeptiert. Bleib unter deinesgleichen! In dem Lied drückt sich eine Mehrheitsgesellschaft aus, die entscheidet, wer stachelig ist und wer nicht, wer mittanzen darf und wer nicht. Wir müssen Pädagogen dafür sensibel machen.
Da lernen die Kinder, dass man zu jedem Tanzpartner nein sagen kann aber das ist dann auch wieder nicht gut.
Aber klar, aus intersektionaler Sicht ganz fürchterlich. Da hätte sie lieber die männliche Katze zurückgewiesen und mit einer lesbischen Igeldame getanzt.
Ich glaube der Text wird da etwas überbewertet. Es würde mich wundern, wenn Kinder damit rassistischer werden.
Ich habe bald nach meinem Antritt dafür gesorgt, dass alle Kolleginnen und Kollegen ein Antirassismustraining machen. Ich hole Menschen in die Kita, die den Blick dafür schärfen, was Rassismus ist. Schwarze mit Rassismuserfahrung, die unsere Kinder natürlich nicht haben, weil sie weiß sind. Alle zwei Jahre ist ein Critical-Whiteness-Training oder ein Antirassismustraining verpflichtend. Unsere Englischlehrerin ist schwarz, wir haben einen kamerunischen Musiker, der mit den Kindern singt. Im Februar habe ich gesagt: Der Black History Month steht an, wie können wir den umsetzen? Eine Kollegin schlug vor, vorübergehend nur Kinderbücher mit schwarzen Hauptfiguren in der Bibliothek zu belassen. Das hat gut funktioniert, gut im Sinne von: Es hat niemand gemerkt. Kein Kind hat ein Buch vermisst. Es war einfach eine große Selbstverständlichkeit. Und genau da wollen wir hin: dass die Hautfarbe keine Rolle spielt. Diversität sollte sich im Spielmaterial wie im Team zeigen, erst dann würden wir in unseren Kitas die Hamburger Gesellschaft spiegeln.
Bei den meisten Kindern dürfte eine Hautfarbe, sofern sie nicht thematisiert wird, eh keine große Rolle spielen. Fräulein Schmidt hat auch ein schwarzes Mädchen in ihrer Gruppe, und soweit ersichtlich ist das allen anderen Kindern egal. Aber gut, 2-3 ist da sicherlich auch kein sehr guter Maßstab.