Welche Eigenschaften/Skills kennt Ihr, die Müttern zugeschrieben werden, die Väter (angeblich) nicht haben?
— Dr. Leopold Ranke (@LeoRanke) June 16, 2020
Ich gebe die Frage mal direkt weiter
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Arne verweist auf einen Bericht, indem es darum geht, dass Richter zu schlecht ausgebildet sind. Aufgezogen wird das an dem Fall bei dem Jungen in Münster auf grausame Weise sexuell mißbraucht worden sind. Das Amtsgericht hatte hier wohl Umgang zugesprochen, trotz einschlägiger Verurteilungen wegen des Besitzes von Kinderpornografie
Bei Arne heißt es:
3. Der WDR beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit der fehlenden Qualifikation von Familienrichtern. Aufhänger des sechsminütigen Videos ist der Missbrauchsfall in Münster; erwähnt wird, dass viele Betroffene den Glauben an den Rechtsstaat verlieren, manche sich sogar das Leben nehmen. Die Justizminister allerdings wimmeln sämtliche Bedenken als unbegründet ab. Der Beitrag wird derzeit insbesondere von Väterrechtlern online weiterverbreitet.
Bei dem WDR ist ein Videobeitrag vorhanden, der Text darunter:
Schon wieder ein großer Missbrauchsfall. In Münster missbraucht ein Mann massenhaft Kinder. Darunter auch den Sohn seiner Freundin. Er war bereits mehrfach vorbestraft, wegen Besitz und Verbreitung von Kinderprornografie. Doch das Gericht sagte vor einigen Jahren: Für das Kind besteht keine Gefahr. Ein schwerer Irrtum. Und wieder kein Einzelfall. Diese Woche kommt Kritik von allen Seiten auf. Westpol über Familienrichter, die für ihr Fach anscheinend nicht richtig ausgebildet sind.
Zu Wort kommen ein Verfahrensbeistand, eine Traumatherapeutin, eine Jurastudentin, die zeigt, dass man im Studium kein Familienrecht macht, sowie der Justizminister NRW, Peter Biesenbach, sowei ein ehemaliger Familienrichter, der anführt, dass Richter zu überlastet für Fortbildungen sind. Der Justizminister führt an, dass das nicht der Fall ist.
Ich finde den Fall einen relativ schlechten Aufhänger, weil gar nicht dargestellt wird, auf welcher Grundlage der Richter seine Entscheidung getroffen hat und ob die Entscheidung, die sich im Nachhinein als schlecht herausstellt, wirklich mangels Wissens zustande gekommen ist.
Eine solche Verhandlung läuft ja üblicherweise so ab: Es ergeht eine Gefahrenmeldung vom Jugendamt an das Gericht. Dieses muss prüfen, ob es im Rahmen des § 1666 BGB besondere Gefahren für das Kind sieht, es kann eingreifen, wenn es eine Kindeswohlgefährdung bejaht. Zur Gerichtsverhandlung kommt dann das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand, der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe vorher mit allen Beteiligten, auch gerade mit den Kindern zu reden. Jugendamt und Verfahrensbeistand geben dann ihre Einschätzung ab und können Empfehlungen in jede Richtung aussprechen, auch dazu, dass ein Gutachten eingeholt werden soll.
Das Jugendamt müsste die damals bekannten Fakten gekannt haben und diese in seiner Gefahrenmeldung mitgeteilt haben. Welche das waren wissen wird nicht. Der Verfahrensbeistand müsste sich entsprechend informiert haben und dazu mit den Kindern und dem Vater und der Mutter geredet haben. Der Richter wird üblicherweise bereits vorhandene Strafakten beigezogen haben.
Im Missbrauchsfall Münster war bekannt geworden, dass das Jugendamt der Stadt Münster seit Jahren Kontakt zur Familie von Adrian V. hatte. Das Amtsgericht in Münster hatte Ende 2015 entschieden, dass kein Eingriff notwendig ist. Das Jugendamt hatte in der Folge weiter Kontakt zur Mutter, ihrem Sohn und zu Adrian V., die nicht in einem Haushalt lebten. Auch nach 2016 gab es aus Sicht der Stadt keinen Grund, einzugreifen. Demnach gab es aus dem sozialen Umfeld bis heute keinen Hinweis auf eine mögliche Gefährdung oder auf Auffälligkeiten des Kindes.
Auch die Antwort der Stadt Münster auf eine RTL-Anfrage zum Sachverhalt wirkt hilflos: „Die bisher bekannten Informationen machen eine neue Qualität von Täterstrukturen im sexuellen Missbrauch deutlich. Die enorme kriminelle Energie, die technische Expertise zur Geheimhaltung von Straftaten und das hohe Täterwissen um Manipulationsstrategien den Opfern und der Umwelt gegenüber führen dazu, dass keine Hinweise, Anhaltspunkte und Auffälligkeiten sichtbar werden. Ohne diese ist jedoch das Handeln des Jugendamtes als staatliches Wächteramt nahezu unmöglich. Mit solchen Ausgangslagen müssen sich nicht nur die Jugendämter, sondern auch alle anderen Akteure aus Legislative, Exekutive und Judikative auseinandersetzen.“
Auch hier fehlen mir die Fakten, die man damals bereits hatte und aufgrund derer man hätte handeln müssen. Im Nachhinein ist es natürlich einfach zu sagen, dass man das hätte merken können, aber im realen muss der Richter nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts klare Anzeichen für eine Gefährdung haben. Wenn das Jugendamt berichtet, dass dort nichts auffälliges passiert, wenn der Verfahrensbeistand berichtet, dass es dem Kind gut geht, dann kann der Richter das Kind nicht einfach in ein Heim stecken und den Eltern wegnehmen.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind üblicherweise Sozialarbeiter, haben also einen Teil des Wissens, welches hier anscheinend der Richter haben soll. Haben sie angegeben, dass eine Gefahr besteht? Hat der Verfahrensbeistand, ja ein Freiberufler, der sich natürlich fortbilden kann, etwas in der Richtung bemerkt?
Üblicherweise folgen Richter den Vorschlägen von Verfahrensbeistand und Jugendamt, wenn beide Maßnahmen vorschlagen. Mögliche Maßnahmen wären gewesen:
Aber all diese Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein. Es müssen Anzeichen vorliegen, dass es den Kindern schlecht geht. Wird das gut verborgen, dann hat der Staat in der Tat schlechte Möglichkeiten. Richter hier juristisch besser im Familienrecht auszubilden bedeutet ja nur, dass ihnen die Grenzen, die das BVerfG für eine Herausnahme von Kindern aus Familien errichtet hat, bewußter sind.
Ob ein Kind aus einer Familie genommen oder der Umgang eingeschränkt wird, ist Sache der Familiengerichte. Ursula Enders ist Traumaberaterin und leitet die Informationsstelle gegen sexuellen Kindesmissbrauch Zartbitter in Köln. Sie sieht bei den Familiengerichten massive Versäumnisse und Wissensdefizite. „Es kommt bei sexualisierter Gewalt viel zu häufig vor, dass wir eine Zwangsbelassung von Kindern in familiären Gewaltsituationen haben, weil Familiengerichte falsche Entscheidungen fällen“, so Enders. Die Richter an den Familiengerichten seien nicht ausreichend fortgebildet und könnten häufig die Traumafolgen von kindlichen Opfern sexueller Gewalt nicht richtig einschätzen.
„Sie wissen vielfach nicht, dass Kinder, die massive Gewalt erleben, diese Erlebnisse durch den Loyalitätskonflikt, in dem sie stecken, abspalten und bei Besuchskontakten strahlend auf Täter zulaufen können.“ Es komme sogar immer wieder vor, dass Familiengerichte der Bindung wegen weitere Besuchskontakte anordnen würden. „Dadurch wird das Geschehen immer wieder reaktiviert. Eine Verarbeitung des Traumas ist dann gar nicht möglich“, sagt Enders. „Alleine das Jurastudium qualifiziert bei uns zum Familienrichter. Doch es braucht hier viel tiefere Kenntnisse. Es kann ja nicht sein, dass engagierte Richterinnen und Richter es selbst in die Hand nehmen, sich entsprechend zu qualifizieren.“
Die Richter müssen keine Experten für Traumafolgen sein. Das halte ich für wenig zielführend. Dafür sind Sachverständige da, die dann vom Gericht beauftragt werden. Ich glaube auch nicht, dass jedes Kind sofort Traumata entwickelt, wenn es mal Gewalt erfährt.
Von einem Richter zu verlangen, dass er beurteilt, ob ein Kind hier etwas „abgespalten“ hat oder tatsächlich freudestrahlend auf den anderen Elternteil zuläuft ist schlicht nicht möglich. Es geht auch schon deswegen nicht, weil Richter keine Interaktionsanalysen machen, auch dafür sind Sachverständige da.
Wollen wir wirklich, dass Richter sich anmaßen solche Entscheidungen selbst zu treffen? Das öffnet ja erst recht der Willkür Tür und Tor, weil der Richter dann einfach in die Entscheidung schreiben kann, dass er erkennt, dass das Kind da etwas abspaltet und deswegen sagen wir mal den Vater nicht mehr sehen darf.
Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann hat das Gericht genau so wenig wie das Jugendamt gewußt, dass die Mutter einen Mißbrauch an dem Kind zulässt. Sie konnten evtl davon ausgehen, dass die Mutter das Kind schützt. Das sie ihr Kind zum Mißbrauch freigibt hat niemand vorausgesehen. Insofern ist es eine vergleichbar kontrollierte Situation.
Mir fehlen Anknüpfungstatsachen die wirklich darauf hindeuten, dass der Richter hier von einer konkreten Gefährdung ausgehen musste. Und dann wäre die Frage ob ihm eine weitere Qualifikation in der konkreten Situation geholfen hätte. Ich bezweifele das. Die Verurteilungen wegen Kinderpornografie erfolgen anscheinend 2016 und 2107. Das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung fand 2015 statt. Welche Indizien lagen dann 2015 schon vor? Und gab es eine erneute Gefahrenmeldung nach der Verurteilung? Anscheinend ja nicht, sonst wäre von dem weiteren Verfahren berichtet worden.
Das Jugendamt war anscheinend tätig und hat keine weiteren Probleme feststellen können. Alles war ruhig und friedlich.
Woran macht man fest das der Richter hier 2015 etwas falsch gemacht hat und das es an seiner schlechten Ausbildung lag?