Gerade war über den Tag gegen Gewalt gegen Frauen wieder die Istanbul Konvention im Gespräch. In diesem völkerrechtlichen Vertrag geht es darum Gewalt gegen Frauen zu verhindern:
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein 2011 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt.
Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor.
Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Ein vorsätzliches Verhalten hierzu ist demzufolge unter Strafe zu stellen. Ebenso ist nach Artikel 41 die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikeln 33 bis 39 und der Versuch unter Strafe zu stellen.
Zu Kapitel VII mit Artikel 59 bis 61 siehe auch: Artikel „Geschlechtsspezifische Verfolgung“, Abschnitt „Internationale Übereinkommen“.
Der Vertrag ist sehr einseitig auf Frauen ausgerichtet, auch wenn es den Staaten natürlich freigestellt ist, die Regeln auch zugunsten von Männern zu erlassen.
Das wurde zB im Gewaltschutzgesetz, das grundsätzlich neutral ausgestaltet ist auch teilweise praktiziert, bei dem Schutz vor Verstümmelung weiblicher Genitalien hat man hingegen in Deutschland nur Frauen geschützt und die Beschneidung von Männern ausdrücklich ausgenommen.
Viele Regelungen werden auch deswegen geschlechtsneutral formuliert werden müssen, weil sie sonst Art 3 GG nicht standhalten. Gerade Rechte würden häufig einen Anspruch auf Gleichberechtigung nach sich ziehen und es müsste dann dargelegt werden, dass es Unterschiede gibt, die die Benachteiligung rechtfertigen.
Das ist bei Fördergeldern allerdings anders. Hier ist man in der Entscheidung der Projekte deutlich freier als gegenüber staatlich gewährten Vergünstigungen an einzelne Bürger.
Was dann dazu führt, dass die Fokussierung auf Frauen sich sehr nachteilig auswirkt.
Man darf davon ausgehen, dass nach der Ratifizierung diverse Arbeitsgruppen gebildet worden sind, die eine Umsetzung vornehmen sollen. Es wurden sicherlich auch entsprechende Mittel bereitgestellt. Und die dürften eben auch unter der Rubrik „Frauenförderung“ laufen und in sofern auf frauenbezogene Projekte zu verwenden sein. Die Arbeitsgruppen etc laufen vermutlich auch darüber und werden aus ähnlichen zweckgebundenen Mitteln finanziert. Also produzieren sie auch entsprechende Bewegungen, Fördern Frauenprojekte, erstellen einseitige Statistiken die sich nur auf Frauen konzentrieren und blenden alles andere aus, damit sie auch die passenden Fördergelder einsetzen können etc.
Bei dem Ansatz sind dann auch entsprechende Ergebnisse, auch in der Darlegung und der Rechtfertigung nach Außen („jeden dritten Tag wird eine Frau von ihrem Partner umgebracht“) zu erwarten.
Der Prozess ist einseitig, Hinweise darauf werden dann so abgetan, dass man etwas dagegen habe, dass Frauen geholfen wird.
Ein kleiner Vorteil könnte es sein, wenn Ansprüche gegen den Staat begründet werden, wie es etwa Giffey plant:
Einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Frauenhaus wäre sehr interessant, weil er eben Artikel 3 GG standhalten müsste. Und da könnte man dann durchaus einiges an Studien in das Verfahren werfen. Es ist ja in der Hinsicht schwer verständlich, warum eine geschlagene Frau einen Rechtsanspruch haben soll, ein geschlagener Mann aber nicht. Da wird es dann – anders als bei den Fördermitteln – zu einem einklagbaren Recht.
Natürlich: Wenn man dann einfach an die Obdachlosenunterkunft verwiesen wird, dann wäre das ein Gegenmittel. Aber auch da dürfte dann keine Gleichheit vorliegen
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