Hassen, was man liebt oder verehrt, weil man es nicht bekommen kann

Die Geschichte, dass jemand etwas unbedingt will, es dann aber, weil er es nicht bekommen kann, abwertet ist bereits sehr alt:

Es klingt beispielsweise in der alten Fabel von dem Fuchs an, dem die zu hoch hängenden Trauben zu sauer sind.

Der Fuchs ist dabei noch sehr zurückhaltend, aber er hat die Trauben ja auch nur gewollt, aber nicht geliebt oder begehrt und die Trauben konnten ihm auch nicht deutlich machen, dass sie ihn verachten.

Anders ist es bei zwischenmenschlichen Erlebnissen. Dort liegt Hass sehr dicht neben der Liebe, weil Liebe eben ein sehr starkes Gefühl ist, welches damit auch starke Umkehrungen erhalten kann. Unerfüllte Liebe, gerade kombiniert mit starker Ablehnung kann dann eben dazu führen, dass der andere nicht einfach aufgibt und die Person ihm gleichgültig ist, sondern sich die starken Gefühle zu Hass wandeln.

Im englischen gibt es dazu das beispielsweise die schöne Redewendung:

Hell hath no fury like a woman scorned. [William Congreve]

Die Hölle selbst kann nicht wüten wie eine verschmähte Frau

oder in der Langform aus dem Buch:

Heav’n has no Rage, like Love to Hatred turn’d,Nor Hell a Fury, like a Woman scorn’d.

Das Gefühl der Ablehnung durch die jeweilige Person muss eben häufig schlicht relativiert werden

Die eine Deutung wäre, dass man selbst nicht gut genug ist. Sie ist evtl schwerer mit dem eigenen Ego in Einklang zu bringen.

Also bleibt die andere Erklärung:

Die andere Person stellt irrationale Anforderungen, die ein normaler Mensch nicht erfüllen kann, die evtl sogar schädlich für diesen sind, schändliche Anforderungen, die die Person selbst schlecht machen.

Und natürlich kann man das dann auch auf eine ganze Gruppe übertragen, wenn einen viele Vertreter aus dieser Gruppe ablehnen.

Letztendlich bietet sich das für alle Bereiche der intrasexuellen Konkurrenz an:

Bei Frauen würde man eben anführen, dass man Groß sein muss, Reich, Status, sportlich, ein Arschloch, oder eben eher die umgekehrte Version: ein Beta, der sich ausnehmen lässt und der sich nicht zu schade dafür ist, sich sein Geld für etwas Aufmerksamkeit aus der Tasche ziehen zu lassen, während sie selbst nichts macht.

Bei Männern würde man eben anführen, dass sie schlanke sportliche Frauen wollen, die alle Perversitäten der modernen Pornowelt, so demütigend sie auch sein mögen, mitmachen, und das die Frau natürlich keinen eigenen Kopf haben dürfte und Männer sie auch noch finanziell klein halten oder nur an Frauen interessiert sind, die sich nicht gegen sie durchsetzen können. Oder man kann klagen, dass Männer nur ihr eigener Spass interessiert und sie Frauen zum Objekt machen, sie klein halten etc.

Es scheint mir in diesen Fällen eine Mischung aus dem Wunsch, die Schuld für die eigene Ablehnung zu verlagern und Neid auf die, die dennoch gewählt werden zu sein verbunden mit dem Gefühl der Unterlegenheit gegenüber beiden Gruppen.

Aus dieser Mischung entsteht schnell eine Verteufelung beider Gruppen.

Man findet solche Denkstrukturen beispielsweise bei einigen Feministinnen und Maskulisten, aber eben auch bei hasserfüllten Incels, die auch sowohl Frauen ablehnen als auch die „Jocks“ die bei den Frauen ankommen.

Männer und Frauen gehen mit so etwas dann gerade in den Extremen anders um.

Frauen wählen oft die soziale Ausgrenzung: Zu schöne Frauen werden als Anbiederung an den Feminismus gesehen, Männer werden abgewertet, sofern sie nicht über die Unterordnung anerkennen, dass die Frauen über ihnen stehen,

Männer wählen eher als Frauen in den Extremen auch Gewalt, dann eben gegen die Männer und Frauen, die sie hassen, weil sie sich auf diese Weise über die anderen erheben können. Soziale Ausgrenzung würde bei solchen Männern, die weitaus eher selbst ausgegrenzt und mißachtet werden, nicht klappen.

Mann, der Kind wickeln will, wird aus Wickelraum geschmissen

Arne hat auch schon darüber berichtet und ich will es auch einmal kurz kommentieren:

Eine Meldung aus Australien erreicht immerhin den Focus: 

Ein Vater wollte in einem Wickelraum für Eltern die Windel seiner Tochter wechseln und wurde von dort anwesenden Frauen rüde rausgeschmissen.  Geschockt von der Reaktion musste er sein Kind im Waschbecken auf der Männertoilette wickeln.

Der frisch gebackene Vater stand unter Schock – denn er wurde von einer Gruppe von Müttern aus dem Eltern-Wickelraum geworfen. Dadurch war er gezwungen, die Windeln seines Babys auf der Männertoilette zu wechseln. Das berichtet die britische Zeitung “Daily Mail”.

Die Meldung klingt etwas reißerisch formuliert und es wäre ja auch schön, wenn es so selten vorkommt, dass uns dafür eine Meldung aus Australien erreichen muss. Ich vermute es kommt durchaus häufiger vor, nur das die wenigsten Männer sich deswegen dann an eine Zeitung wenden und die das dann auch noch zu einer Geschichte machen

Meist wird es ja schon keine Wickelräume geben.

Troy Tinson aus dem australischen Mandurah sei in einen Wickelraum für Eltern in einem örtlichen Einkaufscenter gegangen, um seiner Tochter die Windeln zu wechseln – als sich drei Frauen, die vor den Wickeltischen standen, sagten, er wäre nicht willkommen.

“Sie sagten, dass in diesem Raum Frauen wären, die stillen, und dass er darum nicht gerne gesehen wäre. Er wäre ein Mann und es gäbe schließlich Männertoiletten, in die er gehen könne”, erzählte Troys Frau vergangenen Freitag dem australischen Radiosender ABC Perth.

Jetzt weiß man natürlich nicht, wie konservativ diese Frauen waren, die sich dort extra in einen Raum zurück gezogen hatten, damit sie ihr Kind stillen konnten ohne das sie dabei von anderen gesehen werden.

Natürlich stillen inzwischen in Deutschland auch schon viele Frauen in der Öffentlichkeit und meist ist das vollkommen diskret, so dass man davon nichts sieht, aber das werden wahrscheinlich nicht diejenigen sein, die sich in einen Wickelraum zurückziehen, weil sie meinen, dass sich dort dann eben nur Männer aufhalten.

Ich könnte durchaus verstehen, wenn konservativere Frauen gerne einen entsprechenden Rückzugsraum zum stillen hätten, sagen wir mal jemand wie eine konservative Muslimin oder aus einer anderen konservativen Richtung.

Und natürlich würde so jemand dann den Wickelraum als weibliches Revier ansehen, in dem ein Mann nichts zu suchen hat, während modernere Frauen  dann eben dies weniger einfordern würden und Verständnis dafür hätten, dass auch er mit seinem Kind einen Platz zum wickeln braucht und demnach ein Stilltuch oder ähnliches überlegen würden.

“Er war am Boden zerstört. Er ist ein toller Vater, ein verantwortungsbewusster Vater. Er kümmert sich um unsere Töchter, während ich arbeiten gehe.”

Troy fühlt sich erniedrigt

Troy wechselte die Windel seiner Tochter – im Waschbecken auf der Männertoilette. Terina erzählte, dass er sich von dieser Erfahrung sehr erniedrigt fühle.

Ich habe mal etwas nach den Namen gesucht, in der Hoffnung noch etwas mehr zu finden. Ein anderer Artikel verweist immerhin darauf, dass es noch ähnliche Geschichten gab:

A QLD Dad was called a “sicko” and forced to leave a shopping centre parent’s room while changing his son’s nappy. Read his story here.

Another dad was told he was a ‘dirty old man’ for taking his seven-week-old baby into the parents’ room. Read his story HERE.

Es ist eine interessante Debatte, die natürlich auch zu dem Thema „Transsexuelle auf Frauentoiletten“ passt. Anscheinend verteidigen hier auch Frauen „ihre“ Reviere und finden ein solches Eindringen in ihre Räume nicht gut.

Man könnte von einer systematischen Benachteiligung von Männern sprechen, bei denen die Frauen in dem Bereich mehr Macht haben, aber Frauen können ja als Gruppe überhaupt keine Macht haben. 

Laut der “Daily Mail” seien die Reaktionen auf diversen Social Media-Plattformen hauptsächlich positive Worte an den Vater gewesen.

“Er kam mit einem Baby, dessen Windeln gewechselt werden müssen. Nicht, weil er stillende Mütter angaffen wollte, er hatte jedes Recht, diese Einrichtung zu benutzen”, habe ein User kommentiert.

“Ich bin selbst Vater von vier Kindern, ich würde auf keinen Fall den Raum verlassen. Ich würde einen Sitzplatz in Anspruch nehmen und warten, bis ein Wickeltisch frei wird. Wenn die Frauen damit ein Problem haben, können sie ja gehen”, habe ein anderer dazu geschrieben.

Um so alltäglicher auch Väter in dem Bereich werden und um so weniger werden sicherlich solche Konfrontationen.

Ist euch so etwas aus Deutschland bekannt? Stillen Frauen da eher in bestimmten Wickelräumen und sehen diese daher eher als ihren Bereich an?

WM 2018: Deutschland vs. Schweden

Heute um 20:00 Uhr findet das zweite Vorrundenspiel Deutschland gegen Schweden statt.

Deutschland muss gewinnen, wenn sie über die Vorrunde hinaus kommen wollen und dazu sollten sie nach Möglichkeit wesentlich besser spielen als beim letzen sehr enttäuschenden Spiel.

Schweden hat gegen Südkorea jetzt auch kein sehr tolles Spiel gemacht, aber eben 1:0 gewonnen.

Ich schätze mal dieses Mal ist Reuss von Anfang an dabei und Joggi wird allen Spielern noch einmal ordentlich den Kopf gewaschen haben.

Mal sehen, was er noch an Taktik und Aufstellung ändert.

Deutschland kann noch maximal 6 Punkte holen. Schweden und Mexiko haben schon 3, Es kann insoweit auch noch dazu kommen, dass es drei Mannschaften gibt, die 6 Punkte haben, dann wäre es auch durchaus wichtig viele Tore zu schießen.

Ich hoffe daher einfach mal auf ein befreiendes 2:0, man muss ja optimistisch bleiben und hoffen, dass der Fluch vieler Weltmeister nach dem Titel in der nächsten Weltmeisterschaft nicht über die Vorrunde hinaus zu kommen ausbleibt.

Was meint ihr, was Löw ändert?
Wer wird auf dem Platz stehen?
Wie geht das Spiel aus?

Selbermach Samstag 193 (23.06.2018)

Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade?

Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs? (Schamlose Eigenwerbung ist gerne gesehen!)

Welche Artikel fandet ihr in anderen Blogs besonders lesenswert?

Welches Thema sollte noch im Blog diskutiert werden?

Für das Flüchtlingsthema gibt es andere Blogs

Ich erinnere auch noch mal an Alles Evolution auf Twitter und auf Facebook.

Es wäre nett, wenn ihr Artikel auf den sozialen Netzwerken verbreiten würdet.

Wer mal einen Gastartikel schreiben möchte, der ist dazu herzlich eingeladen.

Die Mutter als Heilige und Hure – Zum Begriffs der MILF

Pinkstinks verwirrt der Begriff MILF:

„Die Bezeichnung MILF ist ein verbales Arschgeweih für ein Sexleben nach der Mutterschaft.“ Die Sexualpädagogin, Autorin und Bloggerin Katja Grach versammelt diesen und andere messerscharfe Sätze in ihrem neuen Buch über das Phänomen MILF. MILF steht für Mother I’d like to fuck und genau darum geht es. Seitdem dieser Begriff durch die US-amerikanische Filmreihe American Pie einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, ist er aus der Popkultur nicht mehr wegzudenken. Vor allem aber nicht aus der Pornografie. Grach nun geht der Frage nach wie das eigentlich passieren konnte: Wieso werden die beiden eigentlich immer sehr getrennten Rollensphären Heilige (Mutter) und Hure (Schlampe) plötzlich in eine zusammengegossen und was genau bedeutet das? Auch diese Trennung war und ist nicht nur in der Realität vorhanden, sondern findet ihren Widerhall in der Popkultur. Im gleichen Jahr wie der erste Teil von American Pie erschien 1999 auch der Film Reine Nervensache. Darin zwingt der von Robert de Niro gespielte Mafiosi einen Therapeuten sich seiner Probleme anzunehmen: Impotenz, Angstzustände und derlei mehr. Auf die Frage, warum er sich einer Geliebten zuwendet und keine sexuelle Erfüllung bei seiner Frau findet, antwortet der Mafiosi:

„Pfui, solche Sachen mache ich nicht mit meiner Frau. Mit dem Mund küsst sie schließlich meine Kinder wenn sie schlafen sollen.“

Anscheinend fällt zumindest Pinkstinks gar nicht auf, dass die Rollen da nicht zusammen gegossen werden:

Es sind verschiedene Personen, die Frauen verschieden sehen.

  • Die Familie betont die Mutterrolle, gerade die Kinder, während der Mann wahrscheinlich eher älter und konservativer sein muss um in seiner Ehefrau nur die Heilige zu sehen, mit der man nichts verdorbenes machen darf.
  • andere Freunde der Kinder sehen die Mutter eben nicht als Mutter, sondern als Frau. Und MILF thematisiert eher den Zwiespalt, dass Mütter von Freunden natürlich Tabu sind, aber auch gut aussehen können (genau wie Schwestern)
  • Frauen selbst, die Mütter sind, wollen natürlich weiterhin auch sexy sein und als solche wahrgenommen werden. Vielleicht nicht unbedingt in einer aufdringlichen Weise von den minderjährigen Freunden ihrer Kinder, aber keine Frau mag wohl die Vorstellung, dass sie gar nichts sexuelles für Männer hat und sie an Sex mit ihr vollkommen desinteressiert sind. Deswegen ist es natürlich zum Teil ein „Ehrentitel“, wenn man trotz Mutterschaft und einem insoweit auch schon fortgeschrittenen Alter als sexy gilt, gerade weil die Schwangerschaft gerne mit Gewicht, Narben etc verbunden ist.

Bei Pinkstinks heißt es:

Ob die Frau dazu womöglich Lust hätte, steht gar nicht zur Debatte. Auftritt der MILF. Mit ihr sind „solche Sachen“ zumindest in der Vorstellung möglich. Wohlgemerkt obwohl sie Mutter ist. Sonst müsste die Mutterschaft nicht extra betont oder eben in einen spezifisch sexuellen Zusammenhang gestellt werden. Die Mutter ist aber nicht sexy, weil sie drei Kinder geboren und womöglich gestillt hat, sondern weil sie sich trotz der Mühen von Schwangerschaft und Kindererziehung „ihren Körper zurückgeholt hat“. Auf diese Optimierungskomponente weist die Autorin sehr bewusst hin. Mitterweile hat sich eine ganze Industrie um den After-Baby-Body, die Erscheinung und die Sexualität von Müttern gebildet. Zum Beispiel gab es vor ein paar Jahren ein Fitness- und Ernährungsprogramm das Month11, der MILF-Macher hieß. Der Name kündigt es an: 9 Monate Schwangerschaft sind nicht genug: Der Zeitraum wird verlängert, damit frau „die Spuren der Schwangerschaft beseitigt“.

Die MILF ist ein Markt„, schreibt Grach. Und an diesem Markt wollen möglichst viele verdienen.

Aber ist das nicht auch irgendwie ermächtigend? Immerhin wird die Heilige-Hure-Dichotomie aufgelöst und frau kann (auch) als Mutter endlich sexuelle selbstbestimmt sein. Das wäre in der Tat eine gute Sache, stimmt hier nur leider nicht. Die MILF mag oberflächlig wie das Ergebnis einer sexuellen Ermächtigung wirken, ist aber das genaue Gegenteil. Mit der Frau des Mafiosi hat sie nicht nur die Namenlosigkeit (Stifler’s Mom) sondern auch die Fremdbestimmtheit der eigenen Sexualität gemein. Schließlich geht es um eine Mother I’d like to fuck und nicht um eine Mutter, die selbst entscheidet, worauf sie Lust hat. Das Konzept MILF ist an ein Publikum gerichtet, dass Mutterschaft als zu überwindene Hürde definiert, als körperliche und durchaus auch seelische Makel, die es auszulöschen gilt.

Hier wird dann angeführt, dass es nicht um die Sexualität der Frau geht: Ja natürlich nicht. Es geht darum sexuelles Interesse an einer Person darzustellen, mit der man wahrscheinlich nie schlafen wird. Es geht darum zu sagen, dass man die Person sexuell anziehend findet, weil man die entsprechenden Reize wahrnimmt.

Auch Mädchen, die sich sich darüber unterhalten, welches Bandmitglied der gerade angesagten Boygroup süsser ist stellen nicht darauf ab, dass dieser sexuell ermächtigt ist, sondern dass er für sie interessant ist, stellen insofern nach diesem Muster eine „Fremdbestimmung“ dar.

Und natürlich ist MILF für Frauen auch nur eine Ausprägung intrasexueller Konkurrenz, die auch gerade den geänderten sozialen Gegebenheiten Rechnung trägt:

Wo der Mafiaboss in einer Welt lebt, in der man sich nicht von seiner Frau scheiden lässt, sondern diese die Familie und die Kinder absichert, während andere Frauen für das sexuelle Vergnügen da sind ist auch seine Frau weitaus eher der intrasexuellen Konkurrenz entrückt. Sie muss natürlich präsentabel aussehen, aber sie muss weit weniger sexuelles bedienen, sondern Beständigkeit.

Mit Beziehungen, die weniger traditionell sind, bei der Frauen nicht darauf vertrauen können, dass eine Ehe hält und der Mann sie nicht für eine andere verlässt, muss eine Frau natürlich auch als Mutter noch eher schön sein und eher mit Frauen in dem Bereich konkurrieren. Sie kann sich weniger erlauben Heilige zu sein oder es besteht ein anderes Interesse daran, auch in diesem Bereich nicht aus dem Rennen zu sein und noch sexuell wahrgenommen zu werden.

Auch hier ist es natürlich interessant, dass es den Begriff „FILF“ („Father i would like to fuck“) nicht gibt (oder vielleicht nur in der Schwulenszene) weil eben casual sex und die Gespräche darüber eher etwas ist, was Jungs interessant finden. Mädchen werden das vielleicht eher schwärmerischer sehen

Macht die traditionelle Arbeitsteilung glücklicher?

Eine Studie hat die Zufriedenheit bei Männern und Frauen mit verschiedener Arbeitsteilung untersucht:

Eine Studie der Universität Marburg, die der„Zeit“ vorliegt, wagt dies nun zu bezeifeln. Demnach ist besonders eine Gruppe von Vätern zufrieden – und zwar diejenigen Männer, die überdurchschnittlich (50 Stunden pro Woche) viel arbeiten und damit auch über ein klares Rollenbild verfügen.

„Die traditionelle Rolle für Männer ist die des Familienernährers und Vollzeitarbeiters. Männer scheinen sich in dieser Rolle am wohlsten zu fühlen“, so Martin Schröder, Autor der Studie, im Interview mit der Hamburger Wochenzeitung.

Das wiederum habe auch Konsequenzen für die Beziehung des Paares. „Auch bei Müttern steigt die Lebenszufriedenheit mit der Arbeitszeit des Partners“, so Schröder weiter. Erst wenn der Mann mehr als 50 Stunden aus dem Haus sei, würden Frauen mit Kindern merklich unzufriedener. Ebenfalls interessant: Auch die Arbeitszeit, die die Mütter selbst absolvieren (Teil- oder Vollzeit), hat demnach kaum einen Einfluss auf deren Wohlbefindungen.

Zu der Art wie die Daten erhoben worden sind:

Für seine Studie nutzte der Soziologieprofessor die Daten des Sozioökonomischen Panels aus den Jahren 1984 bis 2015. Insgesamt wurden dort 57.627 Personen zwischen 18 und 65 Jahren wiederholt befragt, wie zufrieden sie auf einer Skala von null bis zehn Punkten mit ihrem Leben sind. Je höher die Punktzahl, desto zufriedener waren die Befragten.

Auch die Unzufriedenheit ließ sich so messen. „Für Väter gibt es kaum etwas, das einen so negativen Einfluss auf die Zufriedenheit hat, wie weniger zu arbeiten“, sagt Martin Schröder. So büße ein Vater, der 20 statt 50 Stunden arbeite, fast 0,4 Lebenszufriedenheitspunkte ein.

Natürlich kann man das auf verschiedene Weise auslegen. Ich werfe mal zwei Auslegungen in die Diskussion:

  • die traditionellen Geschlechterrollen haben einen biologischen Unterbau. Deswegen fühlen die Männer sich als Versorger und mit dem Status einer Berufstätigkeit ausgestattet am wohlsten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Mann mit einem guten Job sowohl in der intrasexuellen Konkurrenz gut abschneidet als auch wichtige Anforderungen der weiblichen Partnerwahl (gerade Langzeit) bedient, so dass er einen gewissen Platz in der Welt hat. Er ist mit sich zufriedener und seine Partnerin evtl auch.
  • die traditionellen Geschlechterrollen werden durch gesellschaftliche Strukturen erhalten, die das Denken der Menschen formen. Wegen dieser meint ein Mann nur etwas Wert zu sein, wenn er arbeitet, mehr Geld verdient als die Frau und damit die Kontrolle über die Finanzen hat. In einer gerechteren Gesellschaft wäre das nicht so. Das Patriarchat schadet eben auch den Männern. Wir brauchen mehr Feminismus, um die Männer ebenso aus den Geschlechterrollen zu befreien. Genau dieses Denken, der mit dem Mehr an Geld zu sein, trägt dazu bei, dass Frauen nicht nach oben kommen.

Weiter aus dem Bericht über die Studie:

Auch die Unzufriedenheit ließ sich so messen. „Für Väter gibt es kaum etwas, das einen so negativen Einfluss auf die Zufriedenheit hat, wie weniger zu arbeiten“, sagt Martin Schröder. So büße ein Vater, der 20 statt 50 Stunden arbeite, fast 0,4 Lebenszufriedenheitspunkte ein.

Zum Vergleich: Arbeitslosigkeit oder der Verlust des Partners kosten im Schnitt 0,9 Punkte. Seine Ergebnisse, so Schröder, seien unabhängig von sonstigen Einflussfaktoren, etwa Beruf oder Gesundheit. Als Königsweg für glückliche Eltern empfiehlt er deshalb folgendes Modell: „Statistisch gesehen sollte demnach der Vater etwa 80 Prozent der gesamten Arbeitszeit beisteuern und die Mutter ungefähr 20 Prozent“, so Schröder.

Der Mann Vollzeit als Ernährer, die Frau vor allem als Hausfrau und Mutter mit einem Hinzuverdienst – ausgerechnet dieses traditionelle, fast schon als überkommen geltende Familienmodell scheint also aus wissenschaftlicher Sicht das Glück der Familie zu mehren.

Die tatsächliche Studie wäre das wirklich interessant. Gerade die Unabhängigkeit von Beruf und Gesundheit finde ich interessant. Denn das etwa viele Überstunden häufig damit verbunden sind, dass man einen besseren Job hat, ist ja nicht fernliegend: Gerade bei Hochqualifizierten lohnt es sich, sie länger zu beschäftigen und in sehr verantwortungsvollen Jobs ist auch häufig mehr als genug Arbeit für Überstunden dar, die dann mit dem Lohn abgegolten werden.

Und natürlich gilt dann auch „Happy Wife, happy life“. Kann man ein finanziell abgesichertes Leben mit voller Berufstätigkeit führen, dann mag das auch ansonsten eine ruhigere und damit zufriedenere Beziehung geben.

Ich konnte die Studie aber leider nicht finden. Sie ist auch noch nicht auf der Seite von Martin Schröder aufgeführt.

Ein Interview gibt weitere Informationen:

Schröder: Väter sind am zufriedensten, wenn sie 50 Stunden pro Woche arbeiten. Also richtig lange. Die Lebenszufriedenheit von Müttern hängt dahingegen kaum von ihren Arbeitsstunden ab.

Das wäre zB einer dieser Faktoren, die bei den üblichen Daten zum Gender Pay Gap nicht erfasst werden: Haben Männer im Schnitt vielleicht einfach mehr Spass am langen Arbeiten im Büro? Das würde erklären, warum sie eher bereit sind Jobs anzunehmen, die das erfordern oder nach Feierabend noch Zeit in politische Arbeit investieren.

ZEIT: Ist Ihre Untersuchung repräsentativ?

Schröder: Ja. Ich nutze die Daten des Sozioökonomischen Panels aus den Jahren 1984 bis 2015. Insgesamt wurden dazu 57.627 Personen zwischen 18 und 65 wiederholt befragt, wie zufrieden sie auf einer Skala von null bis zehn mit ihrem Leben sind.

ZEIT: Von null – total unzufrieden – bis zehn – superzufrieden?

Schröder: Genau. Die allermeisten Deutschen geben sich ungefähr sieben Punkte. So steht zum Beispiel ein kinderloser Mann, der null Stunden arbeitet, bei etwa 6,6 Punkten Lebenszufriedenheit. Wenn er 48 Stunden arbeitet, ist er bei 7,2 Punkten.

Wäre interessant da die Daten zu sehen, gerade auch mit der zeitlichen Entwicklung. Noch mehr interessieren würde mich eine Aufschlüsselung nach Berufen und Einkommen.

ZEIT: Während Mütter mit ungefähr 30 Stunden Arbeitszeit am zufriedensten sind.

Auch hier würde der Gender Pay Gap weitere Bereinigungen erfahren können und die Gründe für die Arbeitsteilung deutlicher werden:
Wenn eine Frau genau so glücklich ist, wenn sie 20, 30 oder 40 Stunden arbeitet, der Mann aber unglücklicher in Teilzeit und glücklicher in Vollzeit, dann können sich diese kleinen Unterschiede bereits gewaltig auswirken: Er wäre dann immer eher bereit die Vollzeitarbeit zu übernehmen und würde weniger gern in Teilzeit gehen.

Dazu möchte ich noch einmal auf das Cola-Pepsi Verteilungsproblem Bezug nehmen:

Wenn 51% aller Menschen lieber Cola mögen, und 49% aller Menschen lieber Pepsi, haben wir in etwa einen ausgeglichenen Marktanteil

Wenn aber alle (oder aber die meisten) Cola nur ein kleines bisschen lieber mögen (auch das dürfte dann biologisch bedingt sein), kann Pepsi den Laden dicht machen.
Weil es praktisch niemand mehr kaufen würde.

Wenn eben Männer lieber Vollzeit arbeiten (Cola trinken und Pepsi nicht mögen) und Frauen die Arbeitszeit nicht so wichtig ist (sie etwas lieber Pepsi trinken, aber Cola kurz dahinter kommt) dann bietet sich eine Teilung an, wo die Männer die Cola nehmen und Frauen die Pepsi.

Schröder: Im Grunde ist es fast egal, wie viel Mütter arbeiten. Ihre Lebenszufriedenheit schwankt im Schnitt nur zwischen 7,2 und 7,3 Punkten – ist also unabhängig von der Arbeitszeit recht hoch. Bei Vätern ist es das krasse Gegenteil: Deren Lebenszufriedenheit steigt mit Mehrarbeit extrem. Bei null Arbeitsstunden sind sie ziemlich unglücklich, mit nur 6,5 Punkten. Bei einer Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Stunden liegt ihre Zufriedenheit viel höher, über 7,3 Punkten. Diese Abhängigkeit ist schockierend.

Man kann sich auch hier verschiedene Sachen vorstellen:

  • Weg von schreienden Kindern und Babyversorgung ist es angenehmer
  • Die Familie finanziell abzusichern macht glücklich.

Auch interessant ist das natürlich für Fragen des Wechselmodells:

Die Zahlen sprechen dafür, dass viele Männer wenig Interesse daran haben ihre Arbeit einzuschränken um Kinder zu betreuen. Es wäre zu vermuten, dass für sie ein Wechselmodell eher interessant ist, wenn die Kinder schon aus dem gröbsten raus sind und nicht so viel Betreuung brauchen oder wenn sie einen Partner oder Familie haben, der ihnen erlaubt, auch dann Vollzeit zu arbeiten.

In dem Interview war auch noch eine interessante Grafik enthalten, die die Lage etwas genauer darstellt:

Die Zufriedenheit von Männern und Frauen – auf einer Skala von 0 = unzufrieden bis 10 = sehr zufrieden

Quelle: Martin Schröder© ZEIT-Grafik

 

Weiter aus dem Interview:

ZEIT: Teilzeit macht Papa unglücklich?

Schröder: Ja. Ein Vater, der 20 statt 50 Stunden arbeitet, büßt fast 0,4 Lebenszufriedenheitspunkte ein. Zum Vergleich: Wer arbeitslos wird, verliert im Schnitt 0,9 Punkte, in etwa so viel wie beim Verlust des Partners. Für Väter gibt es kaum etwas, das einen so negativen Einfluss auf die Zufriedenheit hat wie weniger zu arbeiten.

ZEIT: Woher wissen Sie denn, dass bei den Vätern mehr Arbeit wirklich zu größerer Zufriedenheit führt?

Schröder: Ich habe mir alle relevanten Faktoren angeschaut, die die Lebenszufriedenheit ansonsten beeinflussen könnten: ob jemand krank ist, Ost- oder Westdeutscher, ob er kreativ arbeitet oder einen Bürojob hat – und sogar, ob er die Arbeitsstunden im selben Job erhöht oder senkt. Das Ergebnis blieb immer gleich: Väter sind zufriedener, wenn sie länger arbeiten.

Da wären aus meiner Sicht noch viele weitere Faktoren interessant, gerade die Art des Jobs und das Gehalt, selbständiger oder nicht, Position etc

ZEIT: Und die Mütter?

Schröder: Auch bei ihnen steigt die Lebenszufriedenheit mit der Arbeitszeit des Partners. Erst wenn der Mann über 50 Stunden arbeitet, sinkt auch wieder die Lebenszufriedenheit der Mütter.

ZEIT: Je länger der Alte aus dem Haus ist, desto besser für die Frauen?

Schröder: Wenn Sie es zuspitzen wollen: ja. Die Lebenszufriedenheit der Männer ist dagegen ziemlich unabhängig davon, wie viel ihre Partnerinnen arbeiten.

Interessant, dass da die Modelle doch ganz gut zusammen passen. 50 Wochenstunden sind in einem etwas herausfordernden Job in gehobener Position auch schnell zusammen,

ZEIT: Könnte das daran liegen, dass Männer mehr verdienen? Mama ist die Arbeit egal, Papa freut sich, dass er mehr arbeiten darf – und alle freuen sich gemeinsam über mehr Geld.

Schröder: Aus der Datenbank wissen wir, dass in 17 Prozent der Haushalte die Frauen pro Stunde mehr verdienen als ihre Männer. Das Komische ist, dass es diesen Effekt – Männer sind zufriedener, wenn sie mehr arbeiten, Frauen nicht – auch in diesen Haushalten gibt. Obwohl das dort ökonomisch völlig irrational ist.

Also nicht nur eine Frage des Geldes. Wahrscheinlich eher eine Frage von Status und Anerkennung und da ist Verdienst und Position für viele Männer eben ein wichtigerer Faktor.

ZEIT: Wie sollten sich denn Eltern die Arbeit aufteilen, damit alle glücklich sind?

Schröder: Statistisch gesehen sollte demnach der Vater etwa 80 Prozent der gesamten Arbeitszeit beisteuern und die Mutter ungefähr 20 Prozent.

ZEIT: Das liegt aber quer zur politischen Debatte. Da geht es meist darum, wie Erwerbsarbeit fairer unter den Partnern aufgeteilt und die Doppelbelastung der Mütter reduziert werden könnte.

Schröder: Es gibt tatsächlich die Theorie, dass es Eltern besser geht, wenn sich beide um Kind und Beruf kümmern. Aber die Daten bestätigen dies nicht. Ich habe Eltern untersucht, deren Situation perfekt ist, um sich Hausarbeit und Erwerbsarbeit fair aufzuteilen: sichere Jobs, sehr gute Kinderbetreuung, keine starke Belastung durch Hausarbeit. Aber bei denen sieht man das Muster noch deutlicher. Die Lebenszufriedenheit dieser Mütter sinkt sogar, wenn sie mehr arbeiten, obwohl sie die perfekten Bedingungen dazu haben. Ich finde das wirklich überraschend.

Ich vermute mal die Studie wird im Feminismus im Ergebnis nicht beliebt sein, weil sie zu viele Angriffspunkte für deren Theorien bietet. Allenfalls bietet sie eben dort Raum für das alte Spiel: „Die Zustände zeigen, dass wir noch mehr Feminismus brauchen, sonst würden die Leute nicht so denken“.

Aber auch im Maskulismus bieten sie Streitpotential: Der Mann im Schnitt scheint sich sehr wohl darin zu fühlen, wenn er viel arbeitet und möchte anscheinend die Kinderbetreuung durchaus an die Frau abgeben.

Im Interview heißt es weiter:

Schröder: Am besten passt das Erklärungsmuster der traditionellen Rollentheorie. Die argumentiert, dass die traditionelle Rolle für Männer die des Familienernährers und Vollzeitarbeiters ist. Männer scheinen sich in dieser Rolle am wohlsten zu fühlen. Das heißt aber nicht, dass es direkt die Arbeitsstunden sind, die Männer zufrieden machen.

ZEIT: Sondern?

Schröder: Deutschland ist ein Land, in dem es immer noch normal ist, dass Väter Vollzeit arbeiten und Mütter nicht. Vielleicht ist es einfacher, so zu leben wie alle. Dann muss man sich nicht gegenüber Bekannten, Freunden, Eltern erklären. Sich gegen stereotype Rollenbilder zu stemmen kostet viele Menschen möglicherweise Lebenszufriedenheit. Das bedeutet nicht, dass wir diese traditionellen Rollenbilder super finden, doch wir haben sie anscheinend in uns.

Das geht etwas in die Richtung des oben bereits angedachten. Und natürlich kann man auch bei einer biologischen Begründung teilweise so sein, etwa indem man zwar die langen Bürozeiten nicht schön findet, aber nur so den Job haben kann, der einem mit glücklich machenden Status versorgt und das man diese dafür in Kauf nimmt, auch wenn man lieber den Status mit weniger Stunden hätte.

ZEIT: Heißt das nicht trotzdem, dass die Gleichstellungspolitik mit Elternzeit und all den anderen Maßnahmen an den Bedürfnissen der Menschen vorbeigeht?

Schröder: Nein. Wir reden hier ja nur über statistische Durchschnittswerte. Es wird eine ganze Menge Väter geben, die sagen: „Das ist ja schön und gut, dass es dem durchschnittlichen Deutschen so geht, mir ist es aber wichtig, Zeit mit meinen Kindern zu verbringen.“

Auch das ist wieder wichtig zu unterscheiden: Der Durchschnitt heißt nicht, dass es nicht Leute gibt, für die andere Konzepte genau richtig sind. Insofern können entsprechende Konzepte Wahlmöglichkeiten bereitstellen.
Es geht dann eher darum, dass man sich nicht wundern soll, wenn diese Wahlmöglichkeiten nur sehr eingeschränkt angenommen werden.

ZEIT: Was wäre Ihre Empfehlung an die Politik?

Schröder: Zunächst einmal sollte sie Männer nicht aus dem Arbeitsmarkt drängen. Ein Beispiel: Viele hoch bezahlte oder prestigeträchtige Jobs sind stärker mit Männern besetzt. Sollte man das per Gesetz ändern? Diese Stellen gehen in der Regel mit einer hohen Zahl an Arbeitsstunden einher. Wer Männer aus diesen Jobs drängt, produziert Unzufriedenheit, gerade bei Vätern. Auch andere empirische Untersuchungen zeigen, dass Frauen in Managementpositionen weniger zufrieden als Männer sind. Und umgekehrt sind die Männer unzufriedener, wenn sie kürzer arbeiten und zu Hause bei ihren Kindern bleiben.

ZEIT: Die Frauenquote macht Väter unzufrieden?

Schröder: Es wäre nach diesen Ergebnissen sinnvoller, den Menschen Wahlmöglichkeiten zu eröffnen, auch die Chance, länger zu Hause zu bleiben. Dann würden sich vielleicht auch die traditionellen Rollenbilder ändern – und damit das Empfinden dessen, was uns glücklich macht.

Die Studie ist in der Tat ein gutes Argument gegen Quote und kann der Bereinigung des Gender Pay Gaps dienen.

ZEIT: Es wirft kein gutes Licht auf deutsche Väter, wenn sie die Arbeit als beglückender empfinden als das eigene Kind.

Schröder: Das ist nicht schön. Stimmt. Aber wir können uns leider keine anderen Väter herbeizaubern. Und empirische Forschung zeigt uns die Welt, wie sie ist, nicht wie wir sie gerne hätten.

Auch interessant, dass die Zeit meint, dass erst einmal für eine Väterabwertung nutzen zu müssen. Man könnte genauso anführen, dass es kein gutes Licht auf Frauen in der Arbeitswelt wirft. Und natürlich können die Väter dennoch gute Väter sein.

Ich glaube eine solche Äußerung über eine Karrierefrau (Sie: Ich bin gerne im Büro, da lebe ich richtig auf und stelle mich den Herausforderungen des Geschäftslebens. Ich bin eben eine Karrierefrau und mein Mann betreut die Kinder“ Interviewer: „Das wirft aber ein schlechtes Bild auf sie als Mutter, wenn sie die Arbeit beglückender empfinden als das eigene Kind“) wäre ein sofortiger Entlassungsgrund. Aber das er auch damit, mit der Abwertung, ein Geschlechterbild bestätigt, merkt er wahrscheinlich nicht.

 

„Ist es wirklich so unlogisch Männer zu hassen?“ „Ja, ist es“

Eine schöne Erwiderung zu dem neulich besprochenen Artikel, in dem eine Feministin fragte, was eigentlich dagegen spricht Männer zu hassen, findet sich hier:

“Is it really so illogical to hate men?”

Yes, it is.

It is always illogical to hate an entire group of people for behavior perpetrated by a subset of its members and actively opposed or renounced by literally millions of them. It is every bit as easy, and more just, to assign collective rhetorical blame to groups that deserve it, like “murderers” or “rapists” or “domestic abusers” or “sexists.”

Ich finde es immer wieder erstaunlich, dass diese recht simple Logik so häufig nicht beachtet wird.

Und das von beiden Seiten des politischen Spektrums.

Die eine Seite eben bei Ausländern, die alle Vergewaltiger und Verbrecher sind und die anderen bei weißen Männern, die auch alle Vergewaltiger und Verbrecher sind, oder jedenfalls Ausbeuter und Unterdrücker.

Indulging in collective hate validates hatred itself and the flawed premise of group rather than individual responsibility. It puts all groups at greater risk of suffering hatred, for there are bad individuals in any group and folks ready to hate every group. What’s more, any hate tends to harm the individual who harbors it.

Auch das ist gut gesagt: In jeder Gruppe gibt es Personen, die schlechtes tun oder die sich in einer schlechten Eigenschaft (neben anderen Guten) hervortun, eben die Grundlagen für Rassismus und Nationalismus. Wer ein Denken dieser Art fördert, der fördert damit auch allgemeinen Gruppenhass.

Und Hass wirkt sich eben auch auf den aus, der ihn in sich trägt und sich dadurch zum einen bedroht fühlt und zum anderen unnötige negative Gefühle entwickelt statt auf eine Zusammenarbeit aus zu sein

Finally, group hate tends to make those who harbor it less able to see clearly, less likely to acknowledge nuance, and less able to improve the world, even as their wrongheaded ideas risk leading others into destructive errors.

Auch das ein guter Punkt: Wer nur auf die Gruppe abstellt, der versperrt sich die Sicht auf das Individuum.

For example, some of Walters’s less thoughtful readers might draw the conclusion that bad behavior by men damages women exclusively, and erroneously conclude that half the population—maybe their own half—has no strictly selfish interest in tackling the sundry forms of violence that are mostly caused by men. But (for instance) men are wildly overrepresented among both homicide perpetrators and homicide victims—according to the UN, 78 percent of homicide victims are male. Even the most self-interested man has a stake in perceiving, studying, and trying to remedy most ills men disproportionately inflict.

 

Less-thoughtful readers might mistakenly draw the conclusion, as well, that women need play no part in remedying the problem that Walters calls toxic masculinity. But insofar as socialization helps create some gendered ills, insofar as women participate in the socialization of infant and adolescent boys, and insofar as some of those women as surely as some men socialize them into “toxic” patterns of behavior, advising men, “don’t be in charge of anything” is inadequate.

Auch das erscheint mir ein besserer Ansatz als der im Feminismus, der Männer in eine Kollektivhaft nimmt: Sich gemeinsam um die kümmern, die Probleme machen und eine Erziehung darauf abstellen, dass diese vermieden werden.

Indeed, in the realm of fatherhood, where too much abdication of responsibility is a catastrophic societal problem, it would be deeply counterproductive. (If there’s a particular man out there really excelling at heading a cancer research lab or a project on carbon capture, perhaps he ought to stay on the job, too?) The overwhelming majority of feminists want equality, not male abdication of power and responsibility. In the name of feminism, Walters advocates for a future that few women want within a framework that mistakenly treats their project as zero sum.

bei der Frage, was die meisten Feministinnen wollen müsste man sicherlich differenzieren. Leider scheint die Anzahl derer, die radikal sind, eben zu steigen um so mehr sich diejenigen tatsächlich mit feministischer Theorie beschäftigt haben und nicht nur allgemein sich als Feministen bezeichnen ohne sich näher mit der Theorie beschäftigt zu haben.

Aber in der Tat würde ich sagen, dass die meisten Frauen kein Interesse daran haben, dass Männer schwach sind. Sie wollen weitaus eher selbstbewußte Partner, Brüder, Kollegen, die sich nicht beständig unterwerfen müssen. Sie wollen weitaus eher eine Zusammenarbeit, ein Miteinander.

There is much more to be said about the folly of hatred, and none of it best said by me. Martin Luther King Jr. believed that “darkness cannot drive out darkness: only light can do that,” and that “hate cannot drive out hate: only love can do that.”

Dazu müsste der Feminismus wahrscheinlich erst einmal einsehen, dass er überhaupt Hass verbreitet. Er hält es ja für einen gerechten Kampf.

He expounded:

Love has within it a redemptive power. And there is a power there that eventually transforms individuals … It is redemptive, and this is why Jesus says love. There’s something about love that builds up and is creative. There is something about hate that tears down and is destructive.

Said Coretta Scott King, who had ample occasion to be tempted by hatred, “Hate is too great a burden to bear. It injures the hater more than it injures the hated.”

King  hat auch gesagt, dass er von einem Tag träumt, an dem man die Hautfarbe nicht mehr wahrnimmt, was der heutige Feminismus als rassistisch ansehen würde, da man damit die Unterdrückung in einer nur für Weiße privilegierten Welt ausblenden würde. Statt dessen muss man die Hautfarbe gerade erkennen und den „Struggel“ dahinter und seine eigenen Privilegien.

An unfortunate number of people nevertheless persist in believing that group hatred is logical. Humanity’s survival may hinge on our ability to defeat their poor logic.

Gutes Schlußwort. Diese Einstellung sollte sich verbreiten.

Benachteiligt der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Rechts an „Die Ehe für alle“ schwule Männer?

Arne berichtete auch schon über ein Gesetzesvorhaben, mit dem Schwule und Lesben besser in das Eherecht eingebunden werden sollen (heute auch Thema bei Man-Tau)

Wesentlicher Aufhänger ist ein Bericht des Bundesvorsitzende der Liberalen Schwulen und Lesben (LiSL), Michael Kauch:

Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird – allerdings nur dann, wenn das Kind mittels einer Samenbank gezeugt wurde oder der leibliche Vater eingewilligt hat. Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Den Grünen sind schwule Väter und Mehreltern-Familien aber erkennbar egal. An jeder Stelle ihres Gesetzentwurfes wird der Vater soweit wie möglich entrechtet. Der Entwurf ist rein aus der Sicht lesbischer Zwei-Mütter-Familien geschrieben, in denen der Vater keine Rolle spielen soll. Immer mehr Regenbogenfamilien sind aber Mehreltern-Familien, in denen neben den Müttern auch der Vater bzw. die Väter aktiv Verantwortung für das Kind übernehmen. Auch für diese Familien muss das Familienrecht passen. Sie haben die gleiche Legitimität wie Zwei-Mütter-Familien. Hierbei haben die Grünen versagt: statt emanzipatorisch für alle Familienformen zu wirken, bleiben sie in heteronormativen Denkmustern gefangen.

Konkret kann nach dem grünen Entwurf der Vater seine Vaterrechte nur durchsetzen, indem er die Mutterschaft der Co-Mutter im Konflikt vor Gericht anfechtet. Absurderweise gilt das sogar, wenn alle Beteiligten wollen, dass der leibliche Vater auch rechtlicher Vater des Kindes wird. Einvernehmliche Elternschaftsvereinbarungen kennt der grüne Gesetzentwurf nicht. Außerdem schließt der grüne Gesetzentwurf aktiv rechtliche Mehrelternschaften aus, indem die Vaterschaftsanerkennung und die Mutterschaftsanerkennung sich ausschließen.

Der Gesetzentwurf ist darüber hinaus auch eine Mogelpackung. Denn anders als der Titel suggeriert, kann nach dem Entwurf jede – auch nicht verheiratete – Partnerin der Mutter mittels Mutterschaftsankennung den leiblichen Vater verdrängen. Die Bestimmung zum Ausschluss der Anfechtbarkeit bei Vorliegen einer sozial-familiären Bindung ist völlig einseitig formuliert. Ob der Vater eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hat, spielt keine Rolle und die sozial-familiäre Bindung der nicht-verheirateten Partnerin der Mutter wird im gemeinsamen Haushalt meist bejaht werden – und schon ist der Vater seiner Rechtsmittel beraubt. Hier geht es nicht um die Angleichung an die Ehe für alle, hier geht es um die Entrechtung von schwulen Vätern.

Der Gesetzesentwurf ist natürlich online zu finden, nämlich hier:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2665
19. Wahlperiode 12.06.2018

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Ulle Schauws, Katja Keul, Sven Lehmann, Kai Gehring, Luise Amtsberg, Annalena Baerbock, Canan Bayram, Katja Dörner, Britta Haßelmann, Kirsten Kappert-Gonther, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

A. Problem
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung lesbischer und schwuler Paare gegenüber heterosexuellen Paaren im Eherecht beseitigt. Daran noch nicht angepasst sind die geltenden Abstammungsregeln. Dies muss nun vordringlich angegangen werden. Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Für Kinder, die in eine heterosexuelle Ehe hineingeboren werden, bestimmt § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Diese Vorschrift wurde noch nicht um die Ehefrau der Mutter erweitert, sodass diese weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden kann. Die Tatsache, dass Kinder, die in eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von zwei Frauen hineingeboren werden, nur im Wege der langwierigen und aufwendigen Stiefkindadoption einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangen können, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem sieht § 1592 Nr. 2 BGB eine Vaterschaftsanerkennung vor, eine analoge Möglichkeit für lesbische Paare gibt es bislang nicht.

Die bisherige rechtliche Lage sieht vor, dass die Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat und als Vater derjenige gilt, der mit ihr verheiratet ist. Bei unverheirateten muss der Vater erst durch eine entsprechende Erklärung oder gar kein Vaterfeststellungsverfahren festgestellt werden. Ein Nichtvater, der dank der Ehe hingegen Vater ist, wird als Vater vermutet und muss daher anfechten.

Hintergrund der (schon relativ alten) Regelung ist, dass in der Tat in den meisten Ehen die Kinder von den beiden Eheleuten abstammen, weil sie eben (unverhüteten) exklusiven Sex miteinander haben und dabei ein (häufig geplantes) Kind gezeugt wird.

Vorstellung des Entwurfs scheint mir zu sein, dass nur in einer lesbischen Beziehung eine Schwangere vorhanden sein kann und dann die Regelungen, die ihren Ursprung darin haben, dass ein heterosexuelles Paar tatsächlich meist gemeinsam ein Kind zeugt, auch auf die lesbische Beziehung übertragen werden können.

Dabei ist der Grundgedanke allerdings eben gerade nicht übertragbar: Die Nichtschwangere ist nicht die Mutter des Kindes in biologischer Hinsicht, die Vermutung dafür, dass sie die Mutter des Kindes ist – Transfälle und Eiereinpflanzungen mal ausgeblendet – ist nicht gegeben, man kann es sogar sicher ausschließen.

In einer Beziehung zweier Schwuler ist für die Vermutung noch weniger Platz. Es ist ja noch nicht einmal sicher, dass überhaupt der Schwule, der Sex mit der Frau hatte, der Vater des Kindes ist.  Und es kann natürlich auch kein Kind in die Schwule Beziehung hineingeboren werden, da die Schwangere nicht Teil dieser Beziehung ist und auch nicht zu diesem Zeitpunkt mit einem der beiden Schwulen verheiratet sein kann.

Natürlich gibt es diesen Effekt auch in der Heteroehe: Die Schwangere lässt sich scheiden, lernt im 9. Schwangerschaftsmonat ihren Mann kennen und heiratet noch vor der Geburt des Kindes. Er gilt dann als der Vater des Kindes, auch wenn er es nicht sein kann. Insofern könnte man natürlich dann auch anführen, dass dann eben auch eine lesbische Ehefrau in den Genuss dieser Regelungen kommen muss. Nur kann sie eben überhaupt nicht der biologische Elternteil sein, wohingegen der neue Ehemann immerhin auch vorher zumindest theoretisch eine Affaire mit ihr gehabt haben könnte und der vorherige Ehegatte zudem die Möglichkeit der Anfechtung hat, eben weil es biologisch sein Kind ist. So wird das System dann durchaus rund. Es kann auch in diesen Fällen zumindest noch theoretisch die biologischen Elternstellungen abdecken.

Die gleiche Vermutung besteht bei lesbischen und homosexuellen Paaren eben nicht.

Sprich: Die Übertragung macht aus meiner Sicht insgesamt wenig Sinn, weder bei Schwulen noch bei Lesben, wenn man auf den ursprünglichen Gedanken abstellt.

Es wäre im Endeffekt ein leichteres Adoptionsrecht, da eben eine tatsächliche Elternschaft ausgeschlossen ist.

B. Lösung
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die abstammungsrechtlichen Regelungen an die Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen angepasst werden. Hierzu wird erstens die sog. gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert. Damit bekommen alle Kinder, die in einer Ehe hineingeboren werden, von Geburt an zwei gesetzlich in Verantwortung stehende Elternteile. Zweitens eröffnet die neue Regelung die Möglichkeit der Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Damit sollen Kinder, die in eine lesbische Partnerschaft hineingeboren werden, mit solchen, die in eine heterosexuelle Partnerschaft hineingeboren werden, im Abstammungsrecht gleichgestellt werden. Fehlende oder unzureichende rechtliche Beziehungen  eines Kindes zu einem Elternteil benachteiligen das Kind und schaffen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Fehlende oder unzureichende Beziehungen eines Kindes zu einem Elternteil benachteiligen das Kind und schaffen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Deswegen dehnen wir eine Vermutung, die in keinem Fall hier zutreffend sein kann, auf lesbische Paare aus, verweigern aber gleichzeitig Männern, die tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit oder sogar unstreitig der Vater des Kindes sind, diese Vaterschaft, wenn die Mutter nicht zustimmt, und verweisen ihn darauf, dass er das ja einklagen kann.

Das muss vielen Vätern doch etwas wie Hohn vorkommen.

Auch der Abschlussbericht des beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichteten Arbeitskreises Abstammungsrecht enthält die Forderung nach Gleichstellung von Vaterschaft und „Mit-Mutterschaft“ sowohl bei der Zeugung eines Kindes durch ärztlich assistierte Fortpflanzung als auch bei privater Insemination und natürlicher Zeugung (s. S. 70f). Zudem forderte der 71. Deutsche Juristentag die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden abstammungsrechtlichen Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter entsprechend anzuwenden (s. Beschlüsse 71. Deutscher Juristentag Essen 2016, S. 43f).

Das mit dem deutschen Juristentag habe ich gleich mal nachgeschlagen:

II. Abstammungsrechtliche Regelungen
10. (Schaffung einer Elternstellung der Partnerin)
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die lesbische Partnerin der Geburtsmutter bereits bei Geburt die rechtliche Elternschaft erlangt. angenommen 28:6:4

11. (Anwendbarkeit der abstammungsrechtlichen Regelungen zur Vaterschaft)
a) Bei lesbischen Paaren sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter entsprechend anwendbar, d.h. weiterer Elternteil eines Kindes ist die Frau,
– die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt,
– die die Elternschaft anerkannt hat oder
– deren Elternschaft – aufgrund ihrer Einwilligung in die Vornahme einer
künstlichen Befruchtung – gerichtlich festgestellt ist. angenommen 25:8:5
b) Bei lesbischen Paaren sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter zumindest dann entsprechend anwendbar, wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde oder wenn die Mutter und der genetische Vater bei einer privaten Samenspende vor der Zeugung des Kindes erklärt haben, dass dem genetischen Vater keine Elternposition
zukommen soll (These 6 a und b). angenommen 28:6:4

12. (Rechtliche Mehrelternschaft)
Bei intendierter pluraler Elternschaft in Queer-Families ist rechtliche Elternschaft auch für mehr als zwei Personen anzuerkennen. abgelehnt 13:15:10

Das deckt sich durchaus mit dem Gesetzesvorhaben, wobei ich vermute, dass man da auch nicht so sehr ins Detail gegangen ist und die Frage, was da mit dem Vater passiert nicht wirklich durchdacht worden ist.

C. Alternativen
Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der neuen Vorschrift wird die Stiefkindadoption, die die Ehefrau bzw. die Partnerin der Mutter durchführen muss, um formell der zweite Elternteil zu werden, obsolet, sodass die Neuregelung Einsparungen in nicht einschätzbarer Höhe bringen wird.

E. Erfüllungsaufwand
Keine

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die betroffenen Familien bedeutet die Neuregelung, dass sie kein umständliches Verfahren zur Annahme des Kindes (Stiefkindadoption) durchführen müssen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine

F. Weitere Kosten
Keine

Gegen die Kostenrechnung könnte man anführen, dass zwar Adoptionsverfahren vermieden werden, aber Anfechtungsverfahren des Vaters zu erwarten sind, die letztendlich auch teuer sind.

Allerdings dürfte die Darlegung eines Verdachtes, dass die neue Ehefrau nicht die Mutter ist, relativ einfach sein.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2787) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1593 wird wie folgt gefasst
„§ 1593 Mutter- oder Vaterschaft bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft“
b) Die Angabe zu § 1594 wird wie folgt gefasst:
„§ 1594 Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft“
c) Die Angabe zu § 1599 wird wie folgt gefasst:
„§ 1599 Nichtbestehen der Mutter- oder Vaterschaft“
d) Nach § 1599 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1599a Anfechtung der Mutterschaft“
e) Die Angabe zu § 1600 wird wie folgt gefasst:
„§ 1600 Anfechtung der Vaterschaft“
2. § 1591 wird wie folgt gefasst:

Da wird im wesentlichen nur die Mutterschaft zur Vaterschaft ergänzt.

„§ 1591 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist, die Frau,
1. die es geboren hat,
2. die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Frau, die das Kind gebiert, verheiratet oder durch Lebenspartnerschaft
verbunden ist oder,
3. die die Mutterschaft anerkannt hat.“

Gegenwärtig ist der Paragraph für die Vaterschaft so

Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Insofern wird hier schlicht der Wortlaut übernommen. Allerdings ist eben der Unterschied, dass der Ehemann eines schwulen Mannes nicht auch Vater wird, wenn die Mutter ein Kind bekommt.

3. § 1593 wird wie folgt gefasst:
„§ 1593 Mutter- oder Vaterschaft bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) Wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird, gelten § 1591 Nr. 2 und § 1592 Nr. 1 entsprechend. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maß- gebend.
(2) Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach Absatz 1 Kind der früheren Partnerin oder des früheren Partners als auch nach § 1591 Nr. 2 oder § 1592 Nr. 1 Kind der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten wäre, so ist es nur als Kind der neue Ehegattin oder des neuen Ehegatten anzusehen.
(3) Werden die Mutter- oder Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass die neue Ehefrau bzw. der neue Ehemann nicht die Mutter bzw. der Vater des Kindes sind, so ist es Kind der früheren Partnerin bzw. des früheren Partners.“

Zunächst mal der bisherige Wortlaut:

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Sie wollen also anscheinend die 300 Tagesfrist, die nach Auflösung einer Ehe gilt auch auf diese neue Konstellation übertragen. Die 300 Tagesfrist stammt daher, dass eine Schwangerschaft etwa 280 Tage dauert und man sicherhalts halber noch etwas draufgeschlagen hat, weil man früher den Beginn nicht so genau feststellen konnte. Es ist also eine Begründung aus der Biologie, die so in Bezug auf die Ehefrau der Schwangeren überhaupt keinen Sinn macht.

Es mutet auch etwas merkwürdig an, dass hier die Anfechtungsregeln übertragen werden, die dann einer Feststellung dienen. Sonst beruhen diese zumindest auf einer Vermutung, und sei sie noch so schwach. Hier beruhen sie allein auf dem Gesetz.

4. § 1594 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vaterschaft“ durch die Wörter „Mutter- oder Vaterschaft“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Mutterschaft einer anderen Frau als der leiblichen Mutter bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen.“
5. In § 1597 Absatz 3 werden die Wörter „Der Mann kann“ durch die Wörter „Die Frau und der Mann können“ ersetzt.
6. In § 1597a werden in den Absätzen 1 und 2 das Wort „Vaterschaft“ jeweils durch die Wörter „Mutteroder
Vaterschaft“ ersetzt.

§ 1597a BGB ist der Mißbrauch der Vaterschaftsanerkennung:

§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

1.
das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
2.
wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
3.
das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
4.
der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
5.
der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.

Auch bisher durfte also eine Anerkennung erfolgen, selbst wenn für die Parteien ausgeschlossen war, dass derjenige der leibliche Vater war. Nur eben dann nicht, wenn damit eine Einreise oder eine Einbürgerung erleichtert werden sollte.

7. § 1599 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vaterschaft“ durch die Wörter „Mutter- und Vaterschaft“ ersetzt.
b) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) § 1591 Nr. 2 gilt nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung durch die Ehegattin oder die Lebenspartnerin der Frau, die das Kind geboren hat, festgestellt ist, dass die Ehegattin oder Lebenspartnerin nicht die Mutter des Kindes ist.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

Der § 1599 BGB behandelt, dass die Ehelichtkeitsvermutung nicht gilt, wenn bereits eine Anfechtung erfolgt ist oder ein andere mit Zustimmung des Vaters das Kind anerkannt hat.

8. Nach § 1599 wird folgender neue § 1599 a eingefügt:
„§ 1599 a Anfechtung der Mutterschaft
(1) Berechtigt, die Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 und 3 anzufechten, sind
1. die Frau, deren Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 besteht.
2. der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit seinem Samen gezeugt worden ist.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, wenn die Ehegattin oder Lebenspartnerin in einer schriftlichen Erklärung auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.
(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 ist nicht zulässig, wenn der Mann in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Wenn der Mann seinen Samen, mit dem das Kind gezeugt worden ist, an eine Samenbank oder eine ärztliche Praxis verkauft hatte, gilt das als Verzicht auf das Anfechtungsrecht.

(4) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seiner Mutter im Sinne von § 1591 Nr. 2 und Nr. 3 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. § 1600 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Man beachte, dass der Spermienspender nur selbst nicht anfechten kann, er kann nach wie vor auf Feststellung der Vaterschaft verklagt werden, wenn ich es richtig sehe.

9. § 1600 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
„§ 1600 Anfechtung der Vaterschaft“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Dritten ist nicht zulässig, wenn der Dritte in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.“
10. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1599a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Mutterschaft und die Vaterschaft nur selbst anfechten.“
11. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mutter nach § 1591 Nr.2 kann ihre Mutterschaft binnen 6 Monaten anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sie von der Geburt des Kindes erfährt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
c) In dem neuen Absatz 1a werden die Wörter „Die Vaterschaft“ durch die Wörter „Die Mutterschaft
nach § 1591 Nr. 2 und die Vaterschaft“ ersetzt.
12. In § 1600d werden nach der Angabe „1593“ die Wörter „beziehungsweise keine Mutterschaft nach §
1591 Nr. 2“ eingefügt.
13. In § 1615a werden nach den Wörtern „für ein Kind“ die Wörter „keine Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2
und“ eingefügt.
14. In § 1686a werden nach dem Wort „Mannes“ die Wörter „oder Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 oder 3“
eingefügt.
15. In § 1791c Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wurde“ die Wörter „die Mutterschaft nach § 1591
Nr. 2 und“ eingefügt.

Innerhalb der lesbischen Ehe besteht also noch ein gewisses „Opt Out“, wie auch bei der heterosexuellen, nur dass man dort nachweisen muss, dass man nicht der Vater ist.

Die Begründung für das Gesetz:

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen

Anhand der Frage zur Lebenspartnerschaft weist der Mikrozensus für das Jahr 2015 rund 94 000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften aus. Rund 43 000 (46 %) aller gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften waren zugleich eingetragene Lebenspartnerschaften. Seit dem Jahr 2006, als der Familienstand erstmals im Mikrozensus abgefragt wurde, hat sich die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften damit weit mehr als verdreifacht (2006: 12 000 Paare) Aufgrund der Freiwilligkeit dieser Auskünfte sind die Ergebnisse jedoch mit Vorsicht zu interpretieren. Gleichwohl können sie als eine untere Grenze für die Zahl der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften in Deutschland angesehen werden (Im Fokus Destatis 29.06.2017).
Die Zahl der Kinder, die in Deutschland in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (Regenbogenfamilien) aufwachsen, steigt stetig: Der Beschluss zur Ehe für alle hat für lesbische und schwule Paare auch das gemeinschaftliche Adoptionsrecht eröffnet. Viele gleichgeschlechtliche Paare nehmen Pflegekinder auf. Früher stammte
die Mehrheit der leiblichen Kinder lesbischer Mütter und schwuler Väter aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen. Inzwischen werden immer mehr Kinder in die Ehen oder Lebenspartnerschaften von Frauen hineingeboren. Zunehmend werden auch Familiengründungen geplant und Familienformen gelebt, bei denen schwule Männer und lesbische Frauen sich zusammentun und mehrere Personen gemeinsam faktisch Verantwortung für die Erziehung und das Wohlergehen der Kinder übernehmen.

Die Stiefkindadoption
Bei den meisten Regenbogenfamilien mit Frauenpaaren als Eltern sind die beiden Mütter rechtlich die Eltern der Kinder. Die Ehegattin oder Lebenspartnerin der leiblichen Mutter erlangt die rechtliche Elternstellung aber nicht unmittelbar mit der Geburt des Kindes, sondern erst durch die Stiefkindadoption. Die Kinder von Frauenpaaren werden als Wunschkinder in die Partnerschaften der Frauen hineingeboren und werden in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert wird. Es geht daher in diesen Fällen nicht wie sonst bei Adoptionen um die Frage, ob die Kinder den Frauen anvertraut werden können, sondern um die bessere rechtliche Absicherung der Kinder und um die Stärkung der elterlichen Rolle der Co-Mutter.
Durch das Verfahren der Stiefkindadoption überprüfen die Jugendämter und die Familiengerichte gleichwohl jedoch die Gesundheit der Frauen, ihre Vermögensverhältnisse, ihren polizeilichen Leumund und vieles andere mehr und bestehen mindestens zum Teil darauf, dass die Stiefkindadoption frühestens nach Ablauf eines Probejahres stattfinden darf. Dabei wird auch die leibliche Mutter in die Überprüfung einbezogen, obwohl sie nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich die Mutter ihres Kindes ist (§ 1591 BGB) und es in dem Adoptionsverfahren nur um ihre Partnerin geht.

Diese Überprüfung ist für die Ehegattinnen und Lebenspartnerinnen entwürdigend und unverhältnismäßig, da sie die einzigen Eltern sind, die gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Eignung als Eltern nachweisen müssen, obwohl das Kind in eine bestehende Partnerschaft hineingeboren wird. Selbst bei der Anerkennung der Vaterschaft wird weder überprüft, ob der Betreffende tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist geschweige denn seine Eignung als Vater.
Dieser Missstand wird zusätzlich dadurch vergrößert, dass es weder bei den Jugendämtern noch bei den Familiengerichten standardisierte Vorgaben für das Prüfverfahren gibt. Die Anforderungen sind deshalb oft uferlos. Die Beschaffung der zahlreichen Nachweise sind für die Mütter mit viel Zeitaufwand und teils hohen Kosten verbunden und das, obwohl die angeforderten Nachweise für die Zulässigkeit der Stiefkindadoption durchweg ohne  Bedeutung sind. Die Stiefkindadoption kann z.B. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Nachprüfung habe ergeben, dass die Co-Mutter Arbeitslosengeld II beziehe oder an einer chronischen Krankheit leide. Außerdem ist die oft sehr lange Verfahrensdauer für die Mütter sehr belastend und mit weiteren Risikofaktoren verbunden, wie z.B. dem Tod der leiblichen Mutter während des Verfahrens und der entsprechenden Hinterlassung eines elternlosen Kindes.

Das Wohl der Kinder
Die unmittelbare rechtliche Zuordnung der Kinder zu ihrem zweiten Elternteil ermöglicht die gleichberechtigte Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Mütter. Die Aufnahme des Kindes in den Familienverbund der beiden Mütter wird verankert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt. Das Kind erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine erhebliche Stärkung seiner Rechtsposition und die beste Voraussetzung für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
Die Tatsache, dass Kinder, die in gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von zwei Frauen hineingeboren werden, nur im Wege der langwierigen und aufwendigen Stiefkindadoption einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangen können, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts hat die Prüfung einer Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften anhand eines strengen Gleichheitsmaßstabs zu erfolgen (BVerfGE 133, 59). Dem wird die bisherige gesetzliche Regelung nicht gerecht.
Ein in eine heterosexuelle Ehe hineingeborenes Kind hat von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben. Es gibt keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch Insemination in einer Partnerschaft von zwei Frauen geborenen Kind diese Möglichkeit zu verwehren.

Für ein modernes Familienrecht

Nach der Entscheidung für die „Ehe für alle“ ist die hier vorgeschlagene Folgeregelung im Abstammungsrecht eine besonders vordringliche Maßnahme. Darüber hinaus ist in weiteren Gesetzgebungsschritten das Familienrecht weiterzuentwickeln und an den tatsächlichen Bedürfnissen der vielfältigen Familien auszurichten.
Über 30 Prozent aller Familien, in denen minderjährige Kinder leben, sind keine Ehen, sondern nichteheliche Familien, Alleinerziehende mit Kind, Patchworkfamilien oder Regenbogenfamilien. Für viele dieser heute selbstverständlichen Familienkonstellationen gibt es keinen klaren Rahmen, der ihre Rechte benennt und das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Zudem sind soziale Eltern rechtlich gesehen praktisch Außenstehende für ihr Kind. So ist es beispielsweise im Kindergarten, in der Schule oder beim Arzt rechtlich nicht vorgesehen, dass soziale Eltern Entscheidungen für ihre sozialen Kinder treffen – auch nicht nach langjähriger Übernahme von Verantwortung. Zugleich haben Kinder gegenüber ihren sozialen Eltern keinerlei Rechte wie beispielsweise Unterhalts- oder Erbansprüche. Reicht allerdings das Geld zum Leben nicht aus, werden soziale Eltern bei der Berechnung von staatlicher finanzieller Unterstützung zu einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Stirbt ein biologischer Elternteil, ist es für das Kind oftmals schwierig, beim sozialen Elternteil bleiben zu dürfen. Nicht zuletzt werden die Unterhalts- und Erziehungsleistungen von sozialen Elternteilen auch steuerlich nicht berücksichtigt, obwohl auch sie die Gesellschaft entlasten. Einzig wer mit dem biologischen Elternteil verheiratet ist, hat Anspruch auf Kindergeld
für sein sogenanntes „echtes“ Stiefkind. Die bestehenden Regelungen werden der realen Situation in vielen Familien heute nicht mehr gerecht. Daher ist ein Konzept der „elterlichen Mitverantwortung“ vom Gesetzgeber zu entwickeln, das Beziehungen von in Patchwork-Familien
lebenden Kindern und deren sozialen Eltern absichert und verstetigt, der bestehenden Pluralität der Formen familiären Zusammenlebens gerecht wird und aus rechtlicher Unsicherheit resultierenden Alltagsproblemen
entgegenwirkt. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat dafür mit dem Positionspapier „Mitverantwortung Sozialer Eltern stärken“ vom 23.04.2013 bereits Eckpunkte vorgelegt (https://www.gruenebundestag.de/files/beschluesse/Beschluss_SozialeEltern.pdf).
Darüber hinaus sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die elterliche Mitverantwortung auch präkonzeptionel, d.h. vor der Zeugung zu begründen. Für Paare, die sowohl ein Kind mithilfe einer sog. nicht vertraulichen Samenspende (vermittelt durch eine Samenbank) bekommen möchten, als auch für diejenigen, die den Samenspender
kennen, hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Einführung eines neuen familienrechtlichen Instituts „Elternschaftsvereinbarung“ vorgelegt (Drs, 18/7655). Damit könnten biologische Eltern und Wunscheltern die Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und dem Kind noch vor der Zeugung verbindlich klären.

Anlass für das Gesetz scheint insofern tatsächlich die Lage der lesbischen Frauen gewesen zu sein, wobei eine vergleichbare Situation eben bei schwulen Paaren auch schwerer vorstellbar ist, da diese eben nicht schwanger sein können.

Ob allerdings die Schwangerschaft der wesentliche Unterschied ist wäre eine Frage, die zu klären wäre. Was wäre beispielsweise wenn die Mutter bei der Geburt stirbt und das schwule Ehepaar in dem der Vater sich inzwischen befindet, das Kind aufnimmt? Dann wird auch in diese Familie ein Kind hineingeboren.

Oder wenn sie ein Wechselmodell betreiben? Oder die Mutter das Kind nicht betreuen kann und direkt an den Vater abgibt? Man müsste noch einmal schauen, ob auch der schwule Ehemann mit Zustimmung der Mutter nicht einfach eine Vaterschaftsanerkennung machen können sollte, wenn man das System schon so will

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht soll entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen ergänzt werden.
Zu Nummer 2
Wenn Kinder in Ehen hineingeboren werden, wird der Ehemann kraft Gesetzes mit der Geburt der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1). Diese Regelung wird mit dem neuen § 1591 Nr. 2 auf die Ehen oder Lebenspartnerschaften von zwei Frauen übertragen.
Die Ehegattin oder Lebenspartnerin der Frau, die das Kind gebiert, wird mit der Geburt des Kindes der zweite rechtliche Elternteil des Kindes. Für die Eintragung der beiden Frauen als Eltern in das Geburtsregister genügt in Zukunft die Vorlage der Geburts- und der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Die Nummer 3 eröffnet die Möglichkeit einer Mutterschaftsanerkennung, die in den §§ 1594, 1597 und 1597a
näher geregelt wird.
Zu Nummer 3
§ 1593 regelt die Fälle, dass ein Kind aufgrund seiner Empfängniszeit einerseits und seines Geburtstermins andererseits sowohl einer früheren, aufgelösten Partnerschaft als auch einer neuen Partnerschaft zugrechnet werden kann. Die Vorschrift wird redaktionell so geändert, dass sie auch für die gesetzliche Elternschaft zweier Frauen gilt.
Zu Nummer 4 bis 6
Die §§ 1594, 1597 und 1597a regeln die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Mann, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. Die Vorschriften werden so geändert, dass in Zukunft auch eine Frau,
die mit der Mutter eines Kindes nicht verheiratet oder durch eine Lebenspartnerschaft verbunden ist, die Mutterschaft an dem Kind anerkennen kann.
Deshalb soll der Grundsatz, dass eine Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich ist, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB) auf die Anerkennung der Mutterschaft ausgedehnt werden, solange die Mutterschaft einer anderen Frau besteht.
Zu Nummer 7
Falls sich die leibliche Mutter ohne Wissen und Einverständnis ihrer Frau dazu entschlossen hat, ein Kind zu empfangen und zu gebären, kann sich die Partnerin von der nicht gewollten Elternschaft dadurch lösen, dass sie
ihre Mutterschaft anficht (§ 1599a Abs. 1 Nr. 1). Das kann z.B. vorkommen, wenn die Frauen schon längere Zeit getrennt leben.
Die Mutter andererseits hat ein Interesse daran, dass sich ihre Frau nicht nach Belieben von ihrer Elternschaft löst, die sie ursprünglich mitgewollt hat, wenn sich z.B. die Frauen nach einigen Jahren trennen. Deshalb sieht § 1599a Abs. 2 vor, dass die Partnerin ihre Elternschaft nicht anfechten kann, wenn sie in einer schriftlichen Erklärung auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Zu Nummer 8
Zum Absatz 1
Die Vorschrift listet die Anfechtungsberechtigten auf. Dazu zählt entweder die Frau, deren Mutterschaft nach § 1591 Nr. 2 besteht, oder der Mann, der an Eides statt versichert, dass das Kind während der Empfängniszeit mit
seinem Samen gezeugt worden ist.
Zum Absatz 2
Wenn sich zwei Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen in Zukunft entschließen, den Wunsch nach einem Kind in die Tat umzusetzen, wird es sich empfehlen, dass sie den Verzicht der Partnerin auf Ihr Anfechtungsrecht in einer Elternschaftsvereinbarung festhalten.
Zum Absatz 3 Satz 1
Die Rechte des biologischen Vaters werden dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, die rechtliche Elternschaft der Partnerin der Mutter anzufechten (§ 1599a Abs. 1 Nr. 2). Dieses Recht erlischt, wenn er in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat (§ 1599a Abs. 3 Satz 1). Wenn die Frauen, die sich ein Kind wünschen, sicher sein wollen, dass sich der Samenspender nicht nachträglich über eine Anfechtung der Mutterschaft der Partnerin in ihre Familie hineindrängt, können sie sich von dem Samenspender eine solche Verzichtserklärung unterschreiben lassen.
Zum Absatz 3 Satz 2
Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 828) wertet es als Verzicht des Samenspenders auf seine väterlichen Rechte, wenn dieser seinen Samen an eine Samenbank oder eine ärztliche Praxis verkauft. Denn damit beschränkt sich der Samenspender auf die Hergabe seines Samens, während er die Übernahme elterlicher Verantwortung den ihm unbekannten Eltern überlassen und selbst im Rahmen des rechtlich Zulässigen anonym bleiben will. Er hat damit auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet. Dieser Rechtsgedanke ist in § 1599a Abs. 3 Satz 2 übernommen worden.
Zum Absatz 4
Außerdem soll sich der Samenspender – wie bei Ehen, siehe § 1600 Abs. 2 – nicht in funktionierende Familien hineindrängen können. Deshalb schließt § 1599 Abs. 4 die Anfechtung der Mutterschaft der Partnerin der leiblichen Mutter solange aus, wie zwischen ihr und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Zu Nummer 9
Wenn Eheleute die Kinderwunschbehandlung der Ehefrau im beiderseitigen Einverständnis mit dem Samen eines Dritten vornehmen lassen, bestimmt § 1600 Absatz 4, dass weder die Ehefrau noch der Ehemann die Vaterschaft des Ehemannes anfechten können. Der neue Satz 2 des Absatzes 4 stellt klar, dass das auch für den Samenspender
gilt, wenn dieser in einer schriftlichen Erklärung auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Zu Nummern 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 11
Der neue Absatz 1 von § 1600b räumt der Partnerin der Mutter für die Anfechtung ihrer Mutterschaft nur eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der Tatsache ein, dass ihre Frau ein Kind geboren hat. Eine längere Überlegungsfrist ist nicht notwendig.
Zu Nummer 12
Die Vorschrift regelt, dass die Vaterschaft dann gerichtlich festzustellen ist, wenn weder eine Vaterschaft noch eine Mutterschaft gem. § 1591 Nr. 2 besteht.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 14
Mit der Ergänzung werden die Rechte des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters auf Umgang sowie auf Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gewährleistet.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten der Verwaltung soll es
für den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt werden.

Soviel zu der Begründung.

Interessant wären dann natürlich die „Mehrfachelternschaften“ die auch oben angesprochen werden. Sie würden denke ich ein interessantes Chaos ins Familienrecht bringen.

Was auch beachtet werden muss: Die Rechtsstellung der „Co-Mütter“ ist sehr wackelig, vergleichbar der Stellung von Männern, die wissen, dass sie nicht der biologische Vater des Kindes sind. Die Rechtsstellung kann jederzeit angefochten werden, etwa auch durch das Kind oder bei einer Scheidung, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Mir scheint die Übertragung der Vermutung auf die homosexuelle Beziehung noch nicht wirklich überzeugend. Sie passt eben nicht zu der Vermutung, aus der heraus sie entstanden ist. Die Balance mit der Anfechtung hat hier etwas von einer Farce, da sie ja niemals die biologische Mutter sein kann, genau das aber geprüft wird.

Letztendlich trifft es insofern die Bezeichnung als einfacheres Adoptionsrecht.