Zwangsvollstreckung in Helbra: Mädchen wird schreiend und heulend aus der Schule geholt

Ein Video macht gerade die Runde:

Aus einem Bericht darüber:

Ein Gerichtsvollzieher hat mit Hilfe der Polizei und Mitarbeitern des Jugendamtes die Entscheidung des Oberlandesgerichtes durchgesetzt, dass ein achtjähriges Mädchen nicht mehr bei dem Kindesvater, sondern in Zukunft bei seiner Mutter aufwachsen soll.

„Sie haben sie mit Gewalt rausgeholt, gegen ihren Willen“, sagt Maik W. (Name geändert), der Vater des Kindes. Er ist entsetzt, wie es abgelaufen ist. Wohlwissend, dass der Gerichtsvollzieher in diesen Tagen zur Schule kommen würde, hält er sich am Montag dort auf.

Als die Vollstreckung beginnt, wird er des Schulgeländes verwiesen. Es gelingt ihm jedoch über eine Mauer hinweg die Vorgänge zu filmen und seiner Tochter zuzurufen

Ein anderer Bericht von der Facebookseite des Vaters, der dort recht leicht zu finden ist:

Helbra Polizei vollstreckt bei schreienden Kind

Helbra Polizei vollstreckt bei schreienden Kind

Natürlich ist die Situation schrecklich, für das Kind erst recht, für den Vater sicherlich auch, aber natürlich auch für die Beamten, die hier ihren Job machen müssen und nun als die Bösen dastehen.

Aus meiner Sicht trägt aber der Vater einen Großteil der Schuld hier. Er hat anscheinend ein Gerichtsverfahren verloren bezüglich der Herausgabe des Kindes. Das ist natürlich hart, aber einer der Gründe war wohl, dass er weniger bereit war Kontakt der Mutter zum Kind zuzulassen. Die Entscheidung selbst und deren Einzelheiten kennt man leider nicht, aber sie vorschnell als Ungerecht abzustempeln, weil der Mann verloren hat, macht die Sache sehr einfach. Sie als ungerecht abzustempeln, weil sie vollstreckt worden ist erst recht.

Nach der Entscheidung hatte der Vater mehrer Monate Gelegenheit sein Kind vorzubereiten und den Umzug einzuleiten. Er hat es anscheinend immer weiter herausgezögert und es spricht vieles dafür, dass er mit einer Entfremdung des Kindes von der Mutter gearbeitet hat, wenn man die Reaktion des Kindes sieht. Solche Reaktionen – lieber ins Heim als zu dem Anderen – sind ein sehr häufiges Zeichen für ein Parental Alienation Syndrome . Wer dies im Umgang und in sonstigen Konstellationen kritisch sieht, der sollte das auch hier kritisch sehen. Ich sage dabei nicht, dass er das bewußt gemacht hat und meine „Diagnose“ beruht auch nur auf dem, was ich dazu gelesen habe, aber es passt sehr gut zu dem, was ich bei anderen Fällen dieser Art gesehen und gelesen habe.

Er hatte also mehrere Monate Zeit, dann gab es noch einmal ein Verfahren, der Gerichtsvollzieher wird ihn vorher auch noch einmal angeschrieben haben und ihm mitgeteilt haben, dass es wesentlich besser für ihn und das Kind ist, wenn er es nicht mit Hilfe des Jugendamtes und der Polizei abholen muss, dann hat man ihm den Termin mitgeteilt und er hat das Kind da hingehen lassen und sich mit einer Kamera „auf die Lauer gelegt“ um es zu filmen? Zynisch möchte man sagen, dass es kein Wunder ist, dass das Kind so schreit, wenn der Vater seine letzte Hoffnung darauf setzt, dass der Abtransport seines Kindes möglichst brutal wird.  Er wird ihr wie man angesichts der Äußerung „Lieber ins Heim als zur Mutter“ schlicht sehr viel Angst gemacht haben und sie in einen argen Loyalitätskonflikt gestürzt haben, bei dem die Verteufelung der Mutter der einzige Weg ist.

Der Gerichtsvollzieher und das Jugendamt konnten hier auch nichts anderes machen als vollstrecken. Sie müssen das Urteil ja umsetzen. Sie dürften sich auch beschissen gefühlt haben als Bühne des Vaters genutzt zu werden.

Natürlich muss man dabei auch beachten, dass dieser sicherlich in einer Ausnahmesituation ist. Er wird sein Kind lieben und keinen anderen Weg gesehen haben.

Ein tragischer Fall also, keine Frage, aber ich finde die Verurteilung etwas einseitig nach dem, was man weiß.

95 Gedanken zu “Zwangsvollstreckung in Helbra: Mädchen wird schreiend und heulend aus der Schule geholt

  1. Sicherlich hast Du Recht und ich habe mich ja bereits ähnlich auf Twitter ausgelassen. Doch, wäre es die Mutter, würde sich das Gericht hilflos stellen, ihr würde auch nach Monaten das Kind nicht weggenommen, sondern sie weiter unterstützt. Das Gericht würde sagen, warum, geht es dem Kind bei der Mama etwa nicht gut? Das augenscheinliche Problem hier ist, das, so scheint es, beide Eltern noch einige Konflikte auf der Paarebene haben (hierzu Zwischenrufe der Mutter) die sie auf die Elternebene übertragen. Der Vater hat nur auf juristischer Ebene kein Recht erhalten…

    Das einzige was ein Richter in einer solchen Situation tun kann ist eine Mediation, den Eltern sagen einen Monat, wenn dann keine Lösung, dann kommt das Kind in eine Pflegefamilie… Was meinst Du wie schnell so eine freiwillige Mediation Früchte trägt.

    • Und zu dem schreienden Kind, es ist gut möglich das die kleine sich an der nächsten Kreuzung an die Mama schmiegt und liebste Mama der Welt ausruft. Zum einen weil Papa immer noch da ist spielt sie das Spiel oder weil sie an der Ecke merkt das sich Verhältnisse geändert haben.

      Kann aber auch gut sein das die kleine abhaut und zurück zu Papa rennt bis es dem Gericht zu bunt wird…

      • Liebste Caro, ich sehe hier nur eine emotionale Erpressung, und die richtet sich gegen das Kind, bzw. über das Kind. Wenn die Eltern nicht bereit sind zusammen zu arbeiten, dann ist das extrem Kindswohlsgefährdend, gerade in einer Trennung…
        Aber sicherlich hast Du hier 1000 Lösungen parat wie man den Elternkonflikt beilegt… oder sicherlich auch nicht.
        Aber wenn Dir lieber ist die emotionale Erpressung hier über das Kind weiter zu führen um so Druck auf den anderen Elternteil auszuüben, warum auch nicht, denn schliesslich sind so scheiss Kinder ja genau dafür da, oder etwa nicht?

  2. Es läge doch in der Verantwortung der Presse, auf so etwas gar nicht einzusteigen – oder zumindest etwas kritischer zu berichten.

    Aus dem gescannten Artikel:
    „Das allein ist es nicht, was mich bewegt“, sagt Maik W. Die Art und Weise, wie der Wechsel vonstatten gehen soll, schockiert ihn. Ein Gerichtsvollzieher soll das Kind dem Vater wegnehmen. „Notfalls mit Gewalt“, wie in der Akte nachzulesen ist.

    Wie kann man so einen Schwachsinn unwidersprochen veröffentlichen? Die Übergabe sollte natürlich nicht in dieser Weise ablaufen.

    • Wie kann man so einen Schwachsinn unwidersprochen veröffentlichen? Die Übergabe sollte natürlich nicht in dieser Weise ablaufen.

      Es kann natürlich sein, dass hier überdramatisiert wird. Aber dennoch hätte ich da mal eine Frage.
      Wenn das Schwachsinn ist, wieso verwendest du dann den Konjunktiv? Vielleicht, weil so eine Übergabe eben nicht immer friedlich abläuft?

  3. Christian deine Einordnung ist ja durchweg richtig. Nur fehlt eben der Teil, in welchem du darlegst, dass mit vertauschten Rollen der Eltern anders geurteilt würde.

  4. Dieser Fall klingt geradezu klassisch (PAS), nur dass es hier der Vater ist, der sich so verhält wie es meist die Mütter tun.

    Und ich habe bisher keinen Fall mitbekommen, indem ein Gericht das Verhalten der Mutter nicht hat durchgehen lassen. Nicht weil die Gerichte Sympathien mit solchen PAS-Müttern hätten, sondern weil halt das Kontinuitätsprinzip am Ende das höchste Gewicht hat. Fakten schaffen zu Lasten des Kindes und seiner Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil wird normalerweise belohnt, das ist meine durchgehende Erfahrung.
    Insofern zeigt diese an sich (mutmaßlich) richtige Entscheidung dennoch eine Ungerechtigkeit im größeren Maßstab an.

    Die Vollstreckung ist natürlich auch fragwürdig, das hätte man sicher irgendwie anders machen können.

    • Ja. An sich gibt es das Kontinuitätsprinzip um solche Vollstreckungen tunlichst zu vermeiden. Insofern ist die Frage hier schon, warum die zu vollstreckende Entscheidung (entgegen der üblichen Praxis) so ausgefallen ist. Entsprechende Anordnungen gegen Mütter kenne ich nämlich auch keine.

      Soweit von männerrechtlicher Seite beklagt wird, dass Mütter häufig damit durchkommen „Fakten zu schaffen“ und Gerichte das Recht dann nicht gegen Mütter durchsetzen, ist diese Vollstreckung aber auch ein bedenkenswertes Bild: Will man so was wirklich?

      • @lh
        Soweit von männerrechtlicher Seite beklagt wird, dass Mütter häufig damit durchkommen „Fakten zu schaffen“ und Gerichte das Recht dann nicht gegen Mütter durchsetzen, ist diese Vollstreckung aber auch ein bedenkenswertes Bild: Will man so was wirklich?

        Ich verstehe deinen Punkt nicht so ganz. Gerade wenn wenn verhindern will, dass ein Elternteil „Fakten schafft“, müssen solche Vollstreckungen möglich sein.

        • Ich glaube auch nicht, dass die Vollstreckung an sich das Problem ist, aber die Vollstreckung gegen die massive Gegenwehr des Kindes ist schon sehr fraglich. Klar wenn es nur der Vater wäre, der sein Kind nicht rausgeben würde, – obwohl das Kind auch genausogerne zu Mütter ginge – dann kann so eine Vollstreckung notwendig sein. Oder wenn das Kind vielleicht unsicher ist und eigentlich nicht will, aber das ist schon eine andere Reaktion und genauso wie im Umgekehrten Fall muss man vielleicht auch mal die Option in Betracht ziehen, dass der Elternteil, der „Recht“ bekommen hat keine so intensive Bindung zum Kind hat, und das Kind deshalb auch nicht zu ihm will.
          Der Satz „Seit zweieinhalb Jahren lebt er alleine mit seiner achtjährigen Tochter, seit die Mutter das geheimsame heim verlassen hat“ lässt sich auch ohne viel Mühe interpretieren, als Mutter hat sich verzogen, und nachdem ihre neue Beziehung gescheitert ist will sie die Tochter wieder haben“ interpretieren. Kenne ich auch, und bei Frauen funktioniert das erstaunlicherweise vor Gericht, dass die sich auch nach zwei Jahren dann plötzlich mit sowas durchsetzen.
          Und ehrlich gesagt: Das Hinwirken auf eine Bereitschaft zum Wechsel liegt auch nicht immer an dem Elternteil bei dem das Kind lebt. Ich hatte das auch als wir das wechselmodell gefahren haben, dass ich meinen Sohn ermutigt habe eine positivere Haltung zu entwickeln wenn er zur Mutter ging. Hat auch nicht wirklich geklappt, weil die Mutter trotzdem lieber ihre Egonummer durchgezogen hat.

      • Dann hätte sich das Kontinuitätsprinzip bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erledigt gehabt, bzw. es würde dann für eine andere Entscheidung sprechen.

          • Wenn der Beschluss schon alt ist, dann wäre die veränderte Sachlage spätestens auf Antrag des Vaters, wahrscheinlich aber schon von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei der Vollstreckung zu berücksichtigen. Es ist ja im Familienrecht nicht so, dass man nach Jahren mit seinem Titel nur zum Gerichtsvollzieher gehen muss.

      • Hattest du vorhin nicht noch etwas anderes gesagt? Dass der Vater Entfremdung betreibt? Wie soll das funktionieren ohne dass das Kontinuitätsprinzip auf seine Seite ist?

  5. Natürlich muss man dabei auch beachten, dass dieser sicherlich in einer Ausnahmesituation ist. Er wird sein Kind lieben und keinen anderen Weg gesehen haben.

    Das ist auch so ein Punkt.
    Wenn die Mutter nicht gerade Alkoholkrank oder sonstwie ihre Erziehungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist, ist PAS im Prinzip das einzige, was ein Gericht dazu veranlassen könnte das Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Vater zu vergeben.

    Und mit dieser Linie befeuert die Rechtspraxis dieses scheußliche Phänomen, es treibt verzweifelte Eltern dazu, den „Gegner“ förmlich „auszuschalten“.
    Richter müssten da viel öfter so konsequent sein wie in diesem Fall.

  6. Auch was den Umgang mit dem Vater angeht, stellt die Mutter die Weichen so, wie sie es für richtig hält. Über eine lange Zeit hinweg versucht sie Timo zu überreden, dass er dem Vater schreiben solle, er wolle ihn nicht mehr sehen. Als er elf Jahre alt ist, gibt Timo schließlich auf. „Ich wollte endlich Ruhe vor meiner Mutter haben.“ Er schreibt, was die Mutter ihm diktiert: „Lieber Papa, mir reicht es jetzt mit diesen Gerichtsterminen und ähnlichen Sachen und ich möchte vorerst nichts mit dir zu tun haben.“ Während er schreibt, ist er unwillig und unglücklich, außerdem hat er das Gefühl, dass er seinem Vater unrecht tut und ihn sehr, sehr traurig macht. Doch das alles darf er nicht zeigen. Als er fertig ist, lobt die Mutter ihn: „Das hast du ganz toll gemacht, ich bin sehr stolz auf dich.“ Normalerweise lobt sie ihn nur selten. Timo freut sich über das Lob. Und niemand darf von ihrem Verhalten wissen. Wenn Besuch da ist, behauptet die Mutter selbst im Beisein der Kinder: „Ich will ja, dass sie den Vater sehen, aber die Kinder wollen halt nicht.“ Vor Gericht ist es genauso. Sie sagt: „Da kann ich doch nichts machen, wenn sie nicht wollen.“

    [..]

    Dennoch ordnet der Richter den Umgang des Vaters mit seinen Kindern an, da er der Meinung ist, dies widerspreche dem Kindeswohl nicht: „Timo hat den Eindruck hinterlassen, dass er trotz der großen Belastung, unter der er immer noch steht, nicht grundsätzlich Besuche beim Vater verweigern will“, schreibt er nach einer Begutachtung des Kindes. Doch als der erste richterlich angeordnete Umgangstermin ansteht, fährt die Mutter mit Timo und seiner Schwester übers Wochenende zu Bekannten. Der Vater steht vor verschlossener Tür. „Meine Mutter hat uns deutlich spüren lassen, dass sie meinen Vater für gefährlich hält“, sagt Timo. Sie habe oft Geschichten von früher erzählt, in denen es darum ging, dass der Vater gewalttätig sei. Auch geschlagen habe der Vater sie angeblich. Timo, der diese Geschichten wieder und wieder aufgetischt bekommt, glaubt sie irgendwann. In seinem Attest schreibt ein Psychologe, „dass der Anblick des Vaters Timo in Panik versetzt“.

    [..]

    Nachdem die Mutter sämtliche Umgangstermine hat ausfallen lassen, ordnet der Richter ein Zwangsgeld an für den Fall, dass sie so weitermacht. Sie hat nach „Überzeugung des Gerichts gegen die Besuchsregelung schuldhaft verstoßen“, weitere Verstöße seien zu befürchten. Doch dann wird die Mutter krank, sie leidet an der Vorstufe einer psychischen Erkrankung, einer Art Verfolgungsgedanken. Die Kinder kommen für einige Monate ins Heim, da sie sie nicht mehr betreuen kann. Eine mit dem Fall betraute psychologische Gutachterin empfiehlt nach der Gesundung der Mutter, dass das Gericht den Umgang des Vaters mit den Kindern ausschließen sollte, weil die Mutter sonst vor lauter Stress wieder krank werden könnte. Sie sei aber die wichtigste Bezugsperson der Kinder.

    Und genau das geschieht. Der Umgang des Vaters wird ausgeschlossen.“

    http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/familie/feindbild-vater-das-entfremdete-kind-1653630-p1.html

    Wenn der Vater das Kind von der Mutter entfremdet ist das falsch, aber wären die Geschlechter der Eltern vertauscht, sähe der Fall in Helbra wahrscheinlich anders aus, siehe den FAZ Fall mit der paranoiden Mutter.

    Auch halte ich es für unwahrscheinlich das man bei einem Kind das zwei Jahre bei der Mutter wohnt, dann anordnet das es jetzt bei dem Vater leben soll. Hier würde man mit den Kontinuitätsprinzip argumentieren und das man es der Tochter nicht zumuten kann, die Schule zu wechseln, etc.

    „Es wird damit gerechnet das die Mutter besser in der Lage ist…“

    Diesen Vertrauensvorschuss wird man als Vater wohl eher nicht erhalten.

    Vielleicht ist der Vater ja ein Arsch und das konnte man vor Gericht nicht über sehen, aber wären die Geschlechter der Eltern vertauscht, wäre der Fall höchstwahrscheinlich anders abgelaufen.

  7. Gerade erst das Video gesehen, ging am Handy nicht..

    Empfinde das als absolut widerliche Inszenierung des Vaters. Man spürt förmlich, auch an der Stimmlage seiner Kommentare, wie er dieses letztlich unabwendbare und für seine Tochter furchtbare Ereignise noch als seinen persönlichen Triumph gestalten will. Empathie für das Kind Fehlanzeige.

      • Wo siehst du in dieser Situation denn bitte einen empathischen Umgang mit dem Kind??

        Empathisch wäre, dem Kind zu vermitteln dass die Leute ihm nichts Böses wollen und alles gut wird, man sich bald wiedersieht, statt halb triumphierend in seine Kamera zu rufen, es werde gerade „vergewaltigt“ von bösen Kindesentführern.
        Oh Mann…

        • Er ruft noch, sie könnten das Kind ja schlagen.

          alles gut wird, man sich bald wiedersieht

          Genau. Am Ende des gescannten Artikels behauptet er allerdings, dass sein zukünftiger Umgang gefährdet wäre – mit der Begründung, es läge kein Umgangsbeschluss vor! Er hat überhaupt nichts vorzubringen, nur fadenscheinige Argumente.

      • Ein gynozentrisches Weltbild hat eher wer sich hier auf die Seite des Vaters stellt, das ist quasi eine Männerrechtler-Falle!
        Denn dieser Vater steht exemplarisch für PAS-induzierende Mütter.
        Damit tust du Väterrechtlern überhaupt keinen Gefallen.

  8. Hä? Hast du den Artikel überhaupt gelesen?

    Der Vater hat sich offenbar bemüht, Kind und Mutter zusammen zu bringen, was das Kind aber nicht wollte.

    „Maik W. berichtet von seinen Bemühungen, Kontakt zwischen Mutter und Tochter mit Hilfe von Ämtern und Beratungstellen aufzunehmen. Er habe mehrere Vorschläge zur Übergabe gemacht. Nach seiner Meinung konnte er seine Tochter aber nicht davon überzeugen, auf die Mutter zuzugehen.“

    Ich frage mich, wie man hier das Verhalten der Behörden rechtfertigen kann. Das ist eine Kindesentführung, nichts weiter.

    • @mindph

      Wie erklärst du dir eigentlich, dass ein 8jähriges Mädchen seine Mutter hasst?
      Ist sie frühreif und steckt mitten in der Pubertät?

      • Ich finde es schon merkwürdig, dass den Behörden hier geglaubt wird „sie werden schon ihre Gründe haben“, der Tochter, die laut um Hilfe schreit, aber unterstellt wird, maipuliert worden zu sein.

        Ich kenne selbst einen Fall, wo ein Vater mehrere Jahre lang um das Sorgerecht seiner Tochter streiten musste, obwohl die Mutter ein arbeitsloser Psycho und Chaot ist (sie bezeichnet sich als „Künstlerin“) während der Vater seine eigene Firma und ein Haus hat. Jugendamt und Gericht ließen sich trotzdem erst nach jahrelangem Kampf mit mehrernen Anwälten überzeugen, dass das Kind beim Vater besser aufgehoben ist.

        Es ist also durchaus nicht abwegig, dass die Behörden hier fehlentschieden haben. Aus der Berichterstattung geht jedenfalls nicht hervor, dass der Vater den Kontakt zur Mutter abgebrochen hat. Die Mutter hat hier die Familie verlassen, nicht umgekehrt.

        • der Tochter, die laut um Hilfe schreit, aber unterstellt wird, manipuliert worden zu sein

          Dieses Laut-um-Hilfe-Schreien beweist gar nichts. Angenommen, die Tochter würde von ihrer Mutter schwer misshandelt – was ja nirgends behauptet wird, aber nehmen wir es an -, dann würde ich eher erwarten, dass die Tochter verängstigt reagiert und nicht wie ein renitentes Kind wie am Spieß brüllt.

          Kinder in diesem Alter sind eigentlich nicht in der Lage, zu ihren Eltern eine Abneigung zu entwickeln – selbst dann, wenn sie schlecht behandelt oder vernachlässigt werden.

          Die Mutter hat hier die Familie verlassen, nicht umgekehrt.

          Die Eltern haben sich offenbar getrennt, wobei in diesem Fall wohl der Vater in der bisher gemeinsamen Wohnung geblieben ist. Meinst du, die Mutter hätte die Kinder mitnehmen („entführen“) müssen? Oder sie hätte darauf bestehen müssen, dass er – nicht sie – auszieht?

          Nochmal das Verhalten des Vaters: Er ruft den Polizisten zu, sie könnten das Kind ja schlagen. Das ist natürlich sarkastisch gemeint. Aber wenn die Polizisten das richtig einordnen können, kann seine Tochter das noch lange nicht. Meinst du, dass sie den Sarkasmus versteht?

          Für seine Machtspielchen ist er bereit, seine Tochter zu traumatisieren. Ich verstehe nicht, wie man das entschuldigen kann.

          • „eigentlich…“
            Dort ein imperativer Konjunktiv, hier ein „eigentlich“. Kinder sind sehr wohl dazu in der Lage, ihren Eltern gegenüber Hass und Wut zu empfinden. Natürlich sind sie dabei häufig in einer Zwickmühle, weil sie ihre Eltern ja eigentlich lieben, andererseits aber genau das nicht mehr uneingeschränkt können.
            Und ja, für mich ist es durchaus vorstellbar, dass die Ablehnung auch vom Kind ausgeht. Denn wie hier schon angemerkt wurde, wissen wir anhand der Fallschilderung bzw. des Videos so ziemlich genau nichts über die ganzen Hintergründe.
            Insofern wäre ich mit einem generellen Urteil über den Vater doch etwas vorsichtiger.

            Wichtig ist hier eine Bevorzugung der Doppelresidenz als Regelfall, die bislang aber allein die FDP fordert.

            Und ich… 😉

          • Dort ein imperativer Konjunktiv

            Nein, Präteritum. Kapierst du es nicht? sollte muss nicht Konjunktiv sein. Kauf dir mal ne Tüte Deutsch.

            Kinder sind sehr wohl dazu in der Lage, ihren Eltern gegenüber Hass und Wut zu empfinden.

            Es geht hier um ein halbes Jahr Totalverweigerung trotz angeblich guten Zuredens des geliebten Vaters. Nicht um irgendein temporäres Gefühl.

            Und ja, für mich ist es durchaus vorstellbar, dass die Ablehnung auch vom Kind ausgeht.

            Du wirfst mir Konjunktive vor und redest selbst von „für mich vorstellbar“? Es geht hier nicht darum, was für dich vorstellbar ist. Es ist wissenschaftlicher Konsens, dass Kinder in dem Alter ihre Elternbindung nicht selbstbestimmt ablegen können.

          • „Kinder in diesem Alter sind eigentlich nicht in der Lage, zu ihren Eltern eine Abneigung zu entwickeln – selbst dann, wenn sie schlecht behandelt oder vernachlässigt werden.“
            Aha, und das weisst du genau woher? Mein Sohn wollte auch schon mit fünf nicht mehr zur Mutter. Und der hätte in so einer Situation, wo er zwe Jahre bei mir gewohnt hätte und dann wieder zu seiner Mutter sollte, vermutlich nicht anders reagiert. Manchmal sind Eltern einfach scheiße egozentrisch und glauben sich mit so sätzen wie „wenn es der Mutter gut geht geht es den Kindern gut“ jeden widerwärtigen Egotripp schon zu reden.

    • Schon sehr naiv, dieser vorgeschobenen Darstellung des Vaters zu folgen.
      Es muss doch jedem klar sein, dass hier ein systematisch manipulierter Kindeswille zum Ausdruck kommt, der eine Übergabe verunmöglicht und letztlich eine traumatisierende Vollstreckung zur Folge hat.

      Es ist schon ziemlich absurd zu glauben, dass ein Kind in dem Alter sein eigenes Elternteil, welches sich um das weitere Zusammenleben unter dem Aufwand eines Gerichtsprozesses bemüht, aus freien Stücken derart ablehnt.
      Leider sind es genau diese Narrative, die sich aber vor Gericht immer wieder durchsetzen und letztlich liebende Väter von ihren Kindern abschneiden.

      Um es nochmal ganz klar zu sagen: wer sich hier mit dem Vater solidarisiert, macht sich mit der gängigen väterfeindlichen Rechtspraxis gemein!

      • „Schon sehr naiv, dieser vorgeschobenen Darstellung des Vaters zu folgen.
        Es muss doch jedem klar sein, dass hier ein systematisch manipulierter Kindeswille zum Ausdruck kommt, der eine Übergabe verunmöglicht und letztlich eine traumatisierende Vollstreckung zur Folge hat.“

        Wirklich?
        Man KANN es so interpretieren, aber man MUSS es nicht.
        Nehmen wir einfach mal an, dass es tatsächlich so war, wie der Vater es erzählte – und ich habe solche Fälle in meiner aktiven Arbeit beim VafK erlebt –, welche Option hätte er gehabt?
        Wir vom VafK waren aufgrund unserer Erfahrung, dass Männer in Sorgerechts-, Umgangs- und Unterhaltsprozessen regelmäßig und ganz selbstverständlich von Familienrichtern über den Tisch gezogen wurden, zu der Empfehlung gekommen, Öffentlichkeit herzustellen.
        Denn Öffentlichkeit war – neben dem EuGMR in Strasbourg – die einzige Instanz, die deutsche Jugendämter und Familienrichter fürchteten.
        Insofern – immer vorausgesetzt, dass der Protest tatsächlich berechtigt und ehrlich war – hat der Vater korrekt gehandelt.

        „Es ist schon ziemlich absurd zu glauben, dass ein Kind in dem Alter sein eigenes Elternteil, welches sich um das weitere Zusammenleben unter dem Aufwand eines Gerichtsprozesses bemüht, aus freien Stücken derart ablehnt.“

        Auch mit weniger Pathos („…welches sich um das weitere Zusammenleben unter dem Aufwand eines Gerichtsprozesses bemüht…“ bleibt ein übler Nachgeschmack.
        Ich glaube, dass tatsächlich nur sehr selten Kinder ein Elternteil ohne echte Begründung ablehnen. In aller Regel steht dahinter Indoktrination. Dennoch – und das können wir eben nicht leugnen – wurde PAS von Müttern (und überwiegend von ihnen, wegen des gesellschaftlichen Vertrauensvorschusses) benutzt, um den Vater aus dem Leben zu drängen, und/oder das aSR gerichtlich zu erwirken.

        „Um es nochmal ganz klar zu sagen: wer sich hier mit dem Vater solidarisiert, macht sich mit der gängigen väterfeindlichen Rechtspraxis gemein!“

        Zumindest sollte sich keiner ohne näheres Hintergrundwissen auf eine Seite schlagen.
        Es ist für einen Vater eine ganz schwierige Kiste: lässt er die Mutter – über die Staatsgewalt – gewähren, läuft er Gefahr, seine Tochter endgültig zu verlieren, weil sie ihm den „Verrat“ nicht verzeihen würde, macht er das ganz große Fass auf, läuft er Gefahr, das Kind zu traumatisieren.
        Eine Entscheidung zwischen Pest und Cholera, die zu treffen mir gottseidank erspart blieb, die mich aber über die ganze Kindheit meiner Jungs begleitete.

        • Du argumentierst widersprüchlich. Erst ziehst du davids Aussage, dass ein manipulierter Kindeswille zum Ausdruck kommt, in Zweifel, dann wiederum bestätigst du genau das (Ich glaube, dass tatsächlich nur sehr selten Kinder ein Elternteil ohne echte Begründung ablehnen. In aller Regel steht dahinter Indoktrination.) Dann kommst du damit, dass PAS doch von Müttern benutzt würde. In diesem Fall hier wird es aber ganz klar vom Vater eingesetzt – denn das Kind lehnt vorgeblich ja die Mutter ab. Es kann hier also nicht von der Mutter indoktriniert sein. Völlig unklar, worauf du hinaus willst. Willst du sagen, dass PAS in diesem Fall hier gerechtfertigt ist?

          • „Erst ziehst du davids Aussage, dass ein manipulierter Kindeswille zum Ausdruck kommt, in Zweifel, dann wiederum bestätigst du genau das …“

            Nein, lies noch Mal gründlicher!
            Ich habe davids Aussage NICHT angezweifelt, sondern zu mehr Vorsicht bei der Interpretation der vorliegenden Infos gemahnt.

            PAS wird in der Regel von dem eingesetzt, der die Macht über das Kind hat. Da in 90% der Fälle die Kinder bei der Mutter bleiben, nutzen diese zum einen häufiger dieses Instrument. Außerdem haben sie den Vorteil, dass ihnen gesellschaftlich eher wohlwollende Absichten unterstellt werden, als Vätern.

            Ob hier PAS eingesetzt wurde, kann ich nicht beurteilen. Wenn Du das kannst, hast Du mehr oder andere Informationen, als ich. Mir reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus Augenschein nicht aus für ein Urteil.

            PAS ist NIEMALS gerechtfertigt und es ist schlimm, dass manipulierende Eltern immer noch mit diesem Instrument der Manipulation zum ZIel kommen.

  9. Bei getauschen Geschlechtern, wäre das anders abgelaufen.

    Am vierten Tag des Hungerstreiks vor dem Kreuzberger Familiengericht kommt der erwartete Zusammenbruch. Dem Mann mit der Glatze wird schwarz vor den Augen, sein Blutdruck sackt ab. auf seiner Haut bilden sich Ausschläge, eine Welle der Verzweiflung schlägt über ihm zusammen. Der Notarzt stabilisiert und beruhigt ihn. So ist das, wenn der Körper zum Schlachtfeld wird.
    Am nächsten Tag sitzt Günter Gempp wieder vor dem Justizgebäude mit der stählernen Würfelskulptur, die so gradlinig und normensicher in der Sonne liegt wie ein unerschütterliches Versprechen
    auf Gerechtigkeit. Der hungernde Sozialarbeiter ist kein Fanatiker. Er will den Staat nicht aushebeln, will keine neue Weltordnung. Er will nur eines: seine Kinder Sarah und Fabian wiedersehen. Das verwehrt ihm die Mutter, seit sie sich von ihm getrennt hat. Daß sie das kann, verdankt sie Gerichten
    wie jenem, vor dem Gempp seine Mahnwache hält. Ein Mann, der unter der Trennung von seinen Kleinen leidet? Krumme Nummer, hart am Rand des Versagertums, kein Handlungsbedarf…
    «Was sollen wir machen», sagt ein Richter, der an ihm vorbei zum Dienst schreitet, mit demütigender Lässigkeit. «Sollen wir ihm die Kinder polizeilich zuführen lassen?»

    […]

    Etwa jene Streife, die bei Landwirt B. in der Nähe Detmolds vorfuhr, um die beiden vier und sechs Jahre alten Kinder abzuholen. B. hatte das alleinige Sorgerecht, weil seine Frau zu dem 600 Kilometer entfernt lebenden Liebhaber gezogen war. Nun war es ihr wieder zuerkannt worden, doch keiner hatte den Landwirt über den Beschluß informiert. Die drei Vollstrecker gingen ins Haus, weckten die Kinder und nahmen sie gegen die Proteste des Vaters noch im Schlafanzug mit. Draußen übergaben
    sie die weinenden Geschwister dem Liebhaber der Mutter – sie selber war zu Hause geblieben.
    Bisweilen kommt die Mutter auch mit, wie bei jenem anderen Streifeneinsatz zum «Wohle des Kindes». Der achteinhalbjährige Klaus war immer wieder zu seinem nicht sorgeberechtigten
    Papa geflohen, weil er von der Mutter regelmäßig geschlagen wurde. Der Einsatzbeamte in seinem Protokoll: «Klaus versteckte sich hinter mir und zitterte am ganzen Körper, und wir
    hatten deutlich den Eindruck, daß Klaus Angst vor seiner Mutter hatte.»

    Matthias Matussek – „Die vaterlose Geselschaft“

      • „Der Vater war wohl nur ein besserer Babysitter und kein richtiger Elternteil.“

        Interessant, wie wenig Zweifel Du an der Korrektheit der Entscheidung hast.
        Liegst damit vollkommen auf der Linie der öffentlichen Meinung. Werden Väter ausgezählt, heißt es sehr schnell „Da wird schon was passiert sein, was das berechtigt!“

        Ich selbst habe mehrere Fälle begleitet, bei denen Väter entsorgt wurden, nur, weil sie das falsche Geschlecht hatten. Wurde natürlich nie so ausgesprochen, ergab sich aber aus dem Entscheidungsfindungsprozess.
        Ich hatte schon hier von dem Aachener Vater berichtet, der exakt das getan hatte, was Ihr hier empfehlt.
        Kurz zur Erinnerung: Eheleute (Vater Deutscher, Mutter Südländerin (sorry, Chris, ist in diesem Fall so. Keine Anspielung!)) trennen sich, Kind (ca. 5-6 Jahre) bleibt beim Vater. Mutter zieht weg und hat keinen nennenswerten Kontakt zum gemeinsamen Kind. Nach drei Jahren schlägt sie vor, gegen die Zahlung von 50.000 € für eine neue Existenz ganz aufs Kind zu verzichten. Vater kann/will nicht zahlen, worauf die Mutter das – schreiende! – Kind vor dem Kindergarten abfängt und ins Auto ihres wartenden LG zerrt. Der anwesende Vater riskiert keine Handgreiflichkeiten und ruft dem Kind zu, es solle keine Panik haben, er würde ihm helfen.
        Er verlangt vor dem Gericht per Eilantrag die Rückführung des Kindes, was der zuständige Richter ablehnt.
        Ein halbes Jahr dauert das Gezerre, dann wird dem Vater beschieden, dass er vielleicht recht gehabt habe, es aber inzwischen grob unbillig sei, das eingewöhnte Kind erneut aus seiner neuen Umgebung herauszureißen, weshalb es bei der Mutter bleiben solle.
        Der Vater hat sein Kind nie wieder gesehen.

        • Das ist nicht meine Meinung, sondern die die ich da im Gericht bei der Entscheidung vermute. Warum spielt es überhaupt keine Rolle das die Kinder die ganze Zeit bei dem Vater waren. Die Mutter muss ja anscheinend nur irgendwann ihre Meinung ändern, Papiere ausfüllen und das Gericht genehmigt das und was dann die Kinder und der Vater wollen ist irrelevant.

    • Auch sonst nicht vergleichbar:

      Da die Italienerin aufgebracht war, auch die Polizisten nicht an sich heran ließ und jegliche Kontaktversuche ausschlug, mussten die Beamten davon ausgehen, dass sie vielleicht sich und den beiden Mädchen etwas antun könnte.

  10. Ich denke auch, dass der Vater sich gegenüber dem Kind unverantwortlich verhalten hat, eine solche Szene zuzulassen. Unabhängig davon, wie sehr er sich im Recht fühlt, hätte er spätestens, als klar war, dass eine Vollstreckung stattfinden wird, eine sanftere Übergabe organisieren müssen (und es kann mir niemand erzählen, dass das nicht möglich gewesen wäre).

    Um die Situation insgesamt beurteilen zu können, fehlt uns schlicht der Sachverhalt. Die wenigen Fakten, die wir kennen, deuten tatsächlich darauf hin, dass hier mal wieder zugunsten einer Mutter mit zweierlei Maß gemessen wurde. Für eine endgültige Beurteilung müssten wir allerdings wissen, wie es zu der Trennung kam, warum die Mutter das Kind zunächst beim Vater ließ, Persönlichkeit und Lebensumstände der Eltern, Begründung der Entscheidung des Gerichts usw. Hier sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen der Vater nicht nur bei der Übergabe, sondern auch schon vorher derjenige war, der zulasten des Kindswohls handelte.

    • „Um die Situation insgesamt beurteilen zu können, fehlt uns schlicht der Sachverhalt.“

      Aha.
      Warum tust Du es dann mit dem ersten Absatz?

      „Die wenigen Fakten, die wir kennen, deuten tatsächlich darauf hin, dass hier mal wieder zugunsten einer Mutter mit zweierlei Maß gemessen wurde.“

      Eben. Aber selbst ich als radikaler Väterrechtler versteige mich nicht darin, über das Verhalten der Mutter den Stab zu brechen, ohne die Hintergründe zu kennen.

      „Für eine endgültige Beurteilung müssten wir allerdings wissen, …“
      „… wie es zu der Trennung kam, …“

      Nein.

      „… warum die Mutter das Kind zunächst beim Vater ließ, …“

      Nein.

      „… Persönlichkeit …“

      Unter Umständen ja,

      „… und Lebensumstände der Eltern, …“

      Eher nein.

      „… Begründung der Entscheidung des Gerichts …“

      Ja.

      „Ich denke auch, dass der Vater sich gegenüber dem Kind unverantwortlich verhalten hat, eine solche Szene zuzulassen. Unabhängig davon, wie sehr er sich im Recht fühlt, hätte er spätestens, als klar war, dass eine Vollstreckung stattfinden wird, eine sanftere Übergabe organisieren müssen“

      Ich schildere Dir mal das Dilemma, vor dem ein Vater in so einer Situation stehen kann.

      Er hat das Mädchen die letzten zwei Jahre allein aufgezogen, zumindest das scheint ein Faktum zu sein.
      Er – und nur er – ist die Bezugsperson für das Kind, der Anker in seinem Leben.
      Ein Kind entwickelt erst mit etwa drei Jahren ein Gefühl für Zeit und damit auch für seine eigene Lebensgeschichte. Die Mutter hat das Mädchen verlassen, als es – so die Angaben stimmen – 5,5 Jahre alt war. Es hat die Mutter also 2,5 Jahre erlebt, danach 2,5 Jahre nicht, also die Hälfte seines Lebens.

      Jetzt kommt die Mutter und möchte, dass es in ihren Haushalt wechselt. Der Vater kämpft dagegen – und verliert. Das Mädchen, das unter gar keinen Umständen seine Bezugsperson „Papa“ verlieren möchte, kämpft ebenfalls für die Fortsetzung der vertrauten Lebensverhältnisse.
      Jetzt kommt der Vater – um die Szene vor der Schule zu vermeiden – und macht seiner Tochter klar, dass es zur Mutter wechseln müsse.
      Was meinst Du, was das Mädchen davon halten würde?
      Es würde sich vom Vater elementar verraten fühlen und unter Umständen lebenslang den Kontakt abbrechen.
      Der Vater hätte also die Arschkarte in einem Spiel, in dem für ihn nur eine Statistenrolle vorgesehen war.
      Ich habe zwei Jungs – inzwischen beide volljährig.
      Hätte ich in ähnlichem Fall wie der Vater im obigen Beispiel gehandelt?
      Eindeutig JA!
      Vielleicht hätten sie mich in ihrer Kindheit gehasst, aber später hätten sie es verstanden und vielleicht mit mir ihren Frieden geschlossen.
      Verrat an Kindern ist dagegen immer unverzeihlich.
      Und der Preis wäre von mir für das Glück der Mutter und den Seelenfrieden u.U. sexistischer Familienrichter eindeutig zu hoch gewesen.

      • Carnofis, es ist mir völlig unklar, wie man es als gerechtfertigt ansehen kann, ein Kind einer solchen traumatischen Situation auszusetzen. Ich weiß nicht, was die beste Vorgehensweise wäre, aber mir erscheint es ziemlich offensichtlich, dass es jemandem, der eine solche Szene zulässt, hierbei nicht das Wohl des Kindes im Blick hat.
        Ich sage ausdrücklich NICHT, dass der Vater die Tochter hätte dazu bringen müssen, freiwillig und dauerhaft zur Mutter zu wechseln. Aber auch ein „zwangsweiser“ Übergang wäre sicherlich auch in deutlich sanfterer Form denkbar, und außerdem könnte der Vater, um nicht als „Verräter“ dazustehen, der Tochter klarmachen, dass er weiter kämpfen wird.

        Unklar ist mir auch, weshalb du – ohne jede Begründung – offenbar eine Kenntnis der Abläufe und Zusammenhänge für unwesentlich hältst. Ich jedenfalls bilde mir eine Meinung gern anhand des gesamten Sachverhalts.

        • „Carnofis, es ist mir völlig unklar, wie man es als gerechtfertigt ansehen kann, ein Kind einer solchen traumatischen Situation auszusetzen.“

          Hast Du Kinder?
          Weißt Du eigentlich, was das größte Trauma eines Kindes ist?
          Nein, nicht Hunger, oder Vernachlässigung, was für sich schon schlimme Vergehen wären.

          Ein Kind erwartet – noch vor Nahrung und Kleidung – vorrangig Schutz von seinen Eltern. Für ein kleines Kind sind Eltern – oder der verbliebene Elter – ein Mensch mit geradezu göttlicher Macht und das kleine Kind vertraut(!) darauf, dass diese gesamte Macht zu seinem Schutz zur Verfügung steht. Er lässt es abends ruhig ein- und die Nacht durchschlafen.
          Mit ihm über sich traut sich ein Kind vor die Tür und macht seine ersten selbständigen Schritte ins Leben.
          Achte mal drauf, wie selbst missbrauchte, vernachlässigte und/oder gedemütigte Kinder ihre Peiniger anhimmeln.
          Das Schlimmste, was Du einem Kind also antun kannst ist, ihm dieses Urvertrauen in den allumfassenden Schutz zu nehmen.
          Normalerweise lernen Kinder als Teil der Lebenserfahrung zunehmend von allein, dass auch bei ihren Eltern die Macht begrenzt ist. Aber das Bedürfnis nach Geborgenheit hält noch bis zur Pubertät.
          Zum diskutierten Fall kann man auch so argumentieren, dass der Vater dem Mädchen zeigt, dass er eben hier ohnmächtig ist, aber solidarisch bleibt. Das wird ihm im Moment nicht helfen, es aber später doch trösten und langfristig die Vater-Tochter-Beziehung erhalten.

          „Aber auch ein „zwangsweiser“ Übergang wäre sicherlich auch in deutlich sanfterer Form denkbar, und außerdem könnte der Vater, um nicht als „Verräter“ dazustehen, der Tochter klarmachen, dass er weiter kämpfen wird.“

          Du machst es Dir einfach, indem Du sachlich aus der Warte eines Erwachsenen argumentierst.
          Für das Kind geht es hier um eines der elementarsten Dinge seines Lebens, da kommst Du unter Umständen nicht mit rationalen Argumenten an.
          Wenn der Vater gegen seine eigene Überzeugung auf das Kind einredet, es solle doch „vernünftig“ sein und – weil es ein paar durchgeknallte Fremde so entschieden haben – zur Mutter gehen, dann kommt das beim Kind so an: „Verpiss dich endlich. Ich will dich loswerden!“

          Ist eine größere traumatische Erfahrung für ein Kind denkbar, als diese?

          • @Carnofis – ja, ich habe einen vierjährigen Sohn, und es wäre furchtbar für mich, ihn verlieren zu müssen. Trotzdem würde ich ihn niemals einer solchen Szene aussetzen.

            „Wenn der Vater gegen seine eigene Überzeugung auf das Kind einredet, es solle doch „vernünftig“ sein und – weil es ein paar durchgeknallte Fremde so entschieden haben – zur Mutter gehen, dann kommt das beim Kind so an: „Verpiss dich endlich. Ich will dich loswerden!““

            Nein, nicht, wenn man es vernünftig anstellt. Ich bin mir sicher, dass man einem achtjährigem Kind schon vermitteln kann, dass Umstände manchmal zu bestimmten Handlungen zwingen, ohne dass eine Absicht der Eltern dahintersteht oder Liebe und Solidarität eingeschränkt sind.
            Dagegen ist es garantiert kontraproduktiv, ein Kind eine solche traumatische Szene durchleben zu lassen. Und das Urvertrauen in den Vater ist jetzt vermutlich maximal beschädigt.

          • „Nein, nicht, wenn man es vernünftig anstellt.“

            Mal ein Beispiel:

            als meine Jungs noch klein waren und die Mutter schon ausgezogen, kriegte ich aus allen möglichen Richtungen Kleidung geschenkt.
            Unter anderem eine bunte Kinderwindjacke, in Norddeutschland ein recht nützliches Utensil. Mein Großer, damals 6 Jahre alt, fand sie auch OK.
            Als ich sie ihm zum Rausgehen anzog stellte ich erstaunt fest, dass der Läufer der Reißverschlusses auf der „falschen“ Seite war, was mich die erstaunten Worte: „Das ist ja eine Mädchenjacke“ murmeln ließ.
            Mein Junge brauchte eine halbe Sekunde, um die Jacke wieder auszuziehen.
            Danach ließ er sich auch mit Engelsgeduld und den besten Argumenten („Schau mal, sobald sie geschlossen ist, kann man überhaupt nicht mehr sehen, auf welcher Seite der Läufer ist“) nicht mehr dazu bewegen, die Jacke auch nur anzurühren, geschweige denn, anzuziehen.

            Es gibt 8-jährige Kinder, denen kannst Du mit Vernunft schon in Grenzen kommen, die meisten nicht.
            Und wenn es ums Leben geht, bin ich mir nicht sicher, ob nicht selbst die „Vernünftigen“ dann doch kalte Füße kriegen würden, käme es zum Schwur – also zum Umzug.

          • Nichts von dem, was du schreibst, überzeugt mich davon, dass es für ein Kind langfristig besser ist, einer solchen traumatischen Situation ausgesetzt zu werden. Ob es für den Vater taktische Vorteile bringt, weiß ich nicht, wäre mir aber auch egal.

          • @Carnofis: Ein ganz starker, engagierter und eindrücklicher Kommentar. Vielen Dank dafür, denn ich bin sicher, so schreibt nur jemand, der selbst Kinder hat und imho in die Richtung eines gesunden Menschenverstands denkt.

        • „Unklar ist mir auch, weshalb du – ohne jede Begründung – offenbar eine Kenntnis der Abläufe und Zusammenhänge für unwesentlich hältst. Ich jedenfalls bilde mir eine Meinung gern anhand des gesamten Sachverhalts.“

          Ich versuche, solche Sachverhalte immer möglichst konsequent aus Sicht eines Kindes zu bewerten.
          Und für eine 8-jährige ist der Grund für die in grauer Vergangenheit liegende Trennung seiner Eltern irrelevant. Das gleiche gilt für die Gründe, warum die Mutter ohne das Kind wegging. Selbst wenn sie todkrank in einem Hospital gelegen hätte, wird das kein Kriterium aus der Sicht des Kindes sein.

          Die Persönlichkeit der jeweiligen Eltern mögen aus Sicht des Gerichts ein Grund sein, aus der des Kindes sind sie es nur sehr bedingt. Und für die Lebensumstände gilt dasselbe.
          Beides mündet in die Urteilsbegründung des Gerichts, weshalb ich den Punkt bejaht habe. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Vater säuft, pädophil ist und ein Messie.
          Aber das wissen wir nicht, also zählt auch das nur als Option.

          • Hier liegt offenbar ein Missverständnis vor. Als ich schrieb „…die Situation insgesamt beurteilen zu können“, meinte ich damit die Frage, ob die Entscheidung des Gerichts, das Mädchen zur Mutter zu geben, richtig oder zumindest nachvollziehbar war. Insoweit kommt es durchaus auf den gesamten Sachverhalt an. Die Urteilsbegründung ist insoweit nur relevant, weil sich hieraus die Argumentation des Gerichts ergibt. Ob ich dieser Argumentation folge, würde ich dann gern anhand eigener Sachverhaltskenntnis entscheiden.

  11. Na, wenigstens Carnofis versucht noch einigermaßen sachlich zu kommentieren.

    @ Chris spielt voll den Barnabas Schill hier:
    „Er hat anscheinend ein Gerichtsverfahren verloren bezüglich der Herausgabe des Kindes. Das ist natürlich hart, aber einer der Gründe war wohl, dass er weniger bereit war Kontakt der Mutter zum Kind zuzulassen. Die Entscheidung selbst und deren Einzelheiten kennt man leider nicht, aber sie vorschnell als Ungerecht abzustempeln, weil der Mann verloren hat, macht die Sache sehr einfach.“

    Ähm, ja. Der Widerspruch ist ihm vermutlich nicht mal bewußt geworden.
    Er denkt sich einfach irgendwas aus, findet es aber einerseits völlig richtig, während er es andererseits ungerecht findet, ein Irgendetwas Ausdenken durch das Gericht ungerecht zu finden.
    Damit begibt er sich auf das übliche Niveau durchgeknallter Familienrichter. Keine Ahnung von gar nix, aber mal eben irgendetwas beschließen, weil man den Durchblick ja mit der Bauschaufel gefressen hat.
    Da es nicht bekannt ist, was das Gericht wie begründet entschieden hat, kann man die fiktive Begründung des fiktiven Bescheids auch nicht ungerecht finden. Man kann noch nicht mal wissen, ob das Gericht irgendein Faktum ermittelt, oder selbst erfunden hat, welches es evtl. für eine Begründung, von was auch immer, herangezogen haben könnte.
    Das einzige, was wir wissen, ist, daß es eine Vollstreckung gab und das Kind offenbar schwer geschockt war. Man kann also immerhin als wahrscheinlich annehmen, daß BU nicht erfolgreich durchgeführt wurde, was allerdings auch nicht viel besagt, da BU in D. häufig als Waffe mißbraucht wird, von allen möglichen Beteiligten, nicht zuletzt Richtern.

    „Er hat es anscheinend immer weiter herausgezögert und es spricht vieles dafür, dass er mit einer Entfremdung des Kindes von der Mutter gearbeitet hat, wenn man die Reaktion des Kindes sieht.“

    Aha!? Chris hat ne unbestechliche Glaskugel am laufen.
    Außer dem wahrscheinlich vorliegenden Beschluss spricht überhaupt nichts für seine These.
    Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung aus einer einzigen Szene zu generieren, ist schlicht Bullshit.
    Es besagt nämlich ganze zwei Dinge:
    Erstens kann man ohne weiteres Wissen zum Fall PAS/EKE weder ausschließen, noch bestätigen. Noch gar eine Richtung unken.
    Zweitens hat hier ein Richter seine Arbeit nicht ordentlich gemacht.
    Ziemlich sicher scheint zu sein, daß kein BU angeordnet wurde. Möglw. gibt es gar keine Umgangsregelung. Die Gründe kennen wir nicht, die Wahrscheinlichkeit für ein Versagen des Richters ist aber hoch.
    Wer denn warum den Prozess, das Kind, oder wen/was auch immer manipuliert hat, oder eben nicht, geht aus dem verfügbaren Text nicht hervor, ist also rein emotionale Spekulation.

    „und er hat das Kind da hingehen lassen und sich mit einer Kamera „auf die Lauer gelegt“ um es zu filmen?“

    Wenigstens mal den selbst zitierten Text lesen, @Chris.
    Er wurde von der Schule des Geländes verwiesen, heißt es da.
    Und, daß er das Kind zur Schule schicken muß, ist gesetzliches Obligo. Ansonsten verliert er praktisch automatisch die Sorge und das Kind wird zwangsweise in Obhut genommen.
    Man kann also nicht ausschließen, daß er gar keine andere Wahl hatte, die Sache also so inszeniert wurde und er keine andere Chance hatte.

    „Zynisch möchte man sagen, dass es kein Wunder ist, dass das Kind so schreit, wenn der Vater seine letzte Hoffnung darauf setzt, dass der Abtransport seines Kindes möglichst brutal wird.“

    Da kommt der Romanautor zum Vorschein. Hauptsache ne hübsch hysterisierbare Skandalstory erfinden. Wir wissen überhaupt nicht warum das Kind so schreit. Es stellt sich also die Frage, warum nicht. Und dazu gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Nicht zuletzt könnte der Grund bei einem der beiden Elternteile, oder bei der Zeitung selbst liegen. Weiteres ist denkbar.

    „Er wird ihr wie man angesichts der Äußerung „Lieber ins Heim als zur Mutter“ schlicht sehr viel Angst gemacht haben und sie in einen argen Loyalitätskonflikt gestürzt haben, bei dem die Verteufelung der Mutter der einzige Weg ist.“

    Noch so’ne wilde Phantasie. Ohne Daten kein Wissen!

    „Ein tragischer Fall also, keine Frage, aber ich finde die Verurteilung etwas einseitig nach dem, was man weiß.“

    Hä? Von einem Urteil ist nirgendwo auch nur die geringste Rede!
    Es gibt wahrscheinlich einen vollstreckbaren Herausgabebeschluss, mehr ist nicht bekannt.
    Vorverurteilungen kann man zwar keineswegs ausschließen, sind sogar relativ wahrscheinlich, aber sie einfach als gegeben unterstellen, ist sicherlich die heftigste Präjudikation, die hier möglich ist.
    Kurz: Man sollte anderen nicht vorwerfen, was man selbst gerade leidenschaftlich betreibt.

    M.a.W.: Bezogen auf die Eltern ist bei der Datenlage alles offen. Wahrscheinlich ist eklatantes Versagen mindestens des Gerichts, wer da noch institutionell Mist gebaut haben kann, ist unbekannt ( naheliegend aber das Jugendamt ).

  12. Mir stellt sich die primitive Frage: Wieso musste man die Lebenssituation des Mädchens denn überhaupt so schlagartig und dramatisch ändern? Wenn es beim Gericht mit rechten Dingen zuging, muss der Vater sich mit allen unlauteren Mitteln gegen ein geteiltes Sorgerecht aufgelehnt haben. Oder das Gericht hat mal zum Spaß ausgleichende Ungerechtigkeit verordnet :/

    • „Mir stellt sich die primitive Frage: Wieso musste man die Lebenssituation des Mädchens denn überhaupt so schlagartig und dramatisch ändern?“

      Die Story ist eigentlich insgesamt zu dünn, um überhaupt irgendwas beurteilen zu können. Wir wissen ja nicht einmal, ob sich die Lebenssituation wirklich schlagartig und dramatisch ändern würde. Dazu haben wir nur die Aussage des Vaters.

      „Wenn es beim Gericht mit rechten Dingen zuging, muss der Vater sich mit allen unlauteren Mitteln gegen ein geteiltes Sorgerecht aufgelehnt haben.“

      Das Sorgerecht hat mit dem dargestellten Sachverhalt nichts zu tun.

      „Oder das Gericht hat mal zum Spaß ausgleichende Ungerechtigkeit verordnet“

      Das allerdings kommt schon mal vor. Mein Lieblingsbeispiel ist das Urteil des OLG Brandenburg vom 11.4.2002, bei dem ein Vater ohne sachlichen Grund (wie selbst das Gericht in der Begründung zugab) entsorgt wurde.

      • Diese Begründung:

        Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des beteiligten Jugendamtes, nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. R. und des Zeugen H. zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl der Kinder T. und N. am besten entspricht, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.

        Randnummer10
        Der Kontinuitätsgrundsatz ist vorliegend bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ohne Bedeutung. Denn den Kindern bleibt, nachdem auch die Mutter wieder nach S. gezogen ist, ihr gewohntes Umfeld, ihre Schule bzw. Kindertagesstätte und ihr Freundeskreis in jedem Fall erhalten. Auch haben sich die Kinder seit der Trennung der Eltern im Februar 1999 im regelmäßigen Wechsel, zunächst wöchentlich, ab August 1999 bis heute 14-tägig, bei dem einen und bei dem anderen Elternteil aufgehalten und sind von diesem versorgt und betreut worden.

        Randnummer11
        Aufgrund der Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem anderen. Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 13.7.2001 ausgeführt, die Kinder verfügten über tiefgehende emotionale Bindungen an beide Elternteile, die erwidert würden. Auch die Anhörung der Kinder durch den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eines der Kinder einen stärkeren emotionalen Bezug zu einem Elternteil im Vergleich zum anderen hat.

        Randnummer12
        Die Frage der Geschwisterbindung ist vorliegend nicht von Bedeutung, da kein Elternteil beabsichtigt, die beiden Kinder, zwischen denen nach den Angaben des Sachverständigen im Senatstermin vom 9.4.2002 eine sehr innige Bindung besteht, voneinander zu trennen.

        Randnummer13
        Wille und Neigungen der Kinder können bei der Entscheidung keinen Ausschlag geben. Allerdings haben die Eltern bei ihrer Anhörung angegeben, die Kinder hätten sich an den 14-tägigen Wechsel in der Betreuung durch die Eltern gewöhnt und wollten mittlerweile nichts anderes mehr. Auch der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung erklärt, beide Kinder hätten keine Schwierigkeiten damit, sich mal hier und mal dort aufzuhalten; für sie sei der 14-tägige Aufenthalt mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil ein „Stückchen Urlaub“. Einem derartigen Willen der Kinder kann aber selbst dann, wenn man ihren Neigungen mit Rücksicht auf das Alter schon Bedeutung zumessen würde (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671, Rz. 79 ff.), nicht nachgegeben werden. Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.7.2001 als auch aufgrund seiner ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 9.4.2002 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach der Trennung der Eltern bislang praktizierte wechselnde Aufenthalt der Kinder beendet werden muss, es also erforderlich ist, dass die Kinder zukünftig ständig mit einem Elternteil zusammenleben, während der andere durch Besuche, gemeinsame Ferien und Beratung in wichtigen Angelegenheiten Kontakt zu ihnen hält (vgl. dazu auch Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III, Rz. 42). Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, dürfen die Kontakte zu den Eltern nicht nur – wie zurzeit von den Kindern empfunden – allein spielerischer Natur sein; vielmehr bedürfen die Kinder einer stärkeren Regulierung. Für die Beibehaltung des so genannten Wechselmodells spricht nicht, dass sich auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kinder völlig unauffällig entwickelt haben und keine Entwicklungsstörungen aufweisen. Denn jedenfalls ist die Trennung der Eltern für sie noch nicht zur Normalität geworden. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Kinder, wenn sie sich bei einem Elternteil aufhalten, nicht über das sprechen, was sie beim anderen Elternteil erleben, was darauf hindeutet, dass sie sich nach wie vor in einem Loyalitätskonflikt befinden.

        Randnummer14
        Dafür, dass die Kinder künftig nur noch bei einem Elternteil wohnen und den anderen besuchen, spricht auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich ein Wechselmodell, das nicht allein für eine Übergangsphase nach der Trennung der Eltern, sondern über längere Zeiträume hinweg praktiziert wird, auf die Kinder auswirkt (vgl. dazu auch AG Hannover, DAVorm 2000, 991, 994). Vor diesem Hintergrund ist dem so genannten Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell der Vorzug zu geben, das zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern führt (vgl. Oelkers/Kasten, FamRZ 1993, 18, 20; Staudinger/Coester, BGB, 13. Bearb., § 1671, Rz. 145; Schwab/Motzer, a. a. O., III, Rz. 43). So hat auch der Gesetzgeber, implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben (Salzgeber, Familienpsychologisches Gutachten, 3. Aufl., S. 129), indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat.

        Randnummer15
        Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips erscheint die Antragsgegnerin besser als der Antragsteller geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Allerdings gilt dies, da beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet und in der Lage sind, die Kinder zu erziehen, allein hinsichtlich der Frage, von welchem Elternteil eher erwartet werden kann, dass er den notwendigen Übergang vom Wechselmodell zu der Schaffung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder bei einem Elternteil besser gewährleisten kann. Dieser Umstand ist, da sich die Verhältnisse bei beiden Elternteilen im Übrigen gleichermaßen als für die Kinder günstig erweisen, von ausschlaggebender Bedeutung.

        Randnummer16
        Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Kinder würden in beiden Elternhäusern ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend gefördert. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 14.3.2002 darauf hingewiesen, es werde aus Gesprächen mit der Lehrerin und den Erzieherinnen der Kinder deutlich, dass es bei keinem Elternteil hinsichtlich der Versorgung und Betreuung Beanstandungen gebe. Beide Elternteile nähmen an Hort und Schule Anteil und seien an Gesprächen mit den Pädagogen zur Entwicklung der Kinder interessiert. Der Sachverständige hat auch bei seiner Vernehmung durch den Senat die Erziehungstüchtigkeit der Eltern als gleichwertig eingeschätzt.

        Randnummer17
        Allein im Hinblick darauf, dass die Mutter sich bei ihrer Anhörung durch den Senat als der im Vergleich zum Vater strengere Elternteil bezeichnet und darauf hingewiesen hat, die Kinder hätten bei ihr auch Pflichten, ergibt sich kein Vorrang gegenüber dem Antragsteller. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu ausgeführt, geringfügige Unterschiede in der Beurteilung des kindlichen Verhaltens durch die Eltern und in den praktischen Erziehungsmaßstäben seien unbedeutend. Bei seiner Vernehmung hat er erläuternd darauf hingewiesen, die Kinder würden bei der Mutter stärker reguliert, während sie beim Vater eher die Anregung erhielten, etwas gemeinsam zu unternehmen. Bei gemeinsamer Erziehung der Kinder würden sich die Eltern wunderbar ergänzen. Auch die im Bericht des Jugendamts vom 14.3.2002 wiedergegebene Beobachtung der Horterzieherin, T. scheine freudiger, gelöster zu sein, wenn er vom Vater abgeholt werde, hat der Sachverständige bei seiner Vernehmung nachvollziehbar als Beleg für die unterschiedliche Art der Erziehung durch beide Elternteile bewertet.

        Randnummer18
        Auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gleichermaßen gut. In beiden Haushalten verfügen die Kinder über eigene Zimmer, es sind jeweils ausreichend Kleidungsstücke und Spielsachen vorhanden. Da die Kinder nach der Schule in den Hort gehen, kann die Antragsgegnerin die Betreuung der Kinder mit ihrer Arbeit bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich in Einklang bringen. Gleiches gilt auch für den Antragsteller, wenn er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeit aufnehmen sollte. Allein aus den von ihr behaupteten günstigeren finanziellen Voraussetzungen ergibt sich kein Vorrang der Mutter, zumal nicht erkennbar ist, dass es den Kindern beim Vater an etwas mangeln würde.

        Randnummer19
        Der Umstand, dass es in der Vergangenheit zum Teil zu Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist, hat auf die zu treffende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Auswirkungen, zumal die Eltern überwiegend konfliktfrei Absprachen über die Kinder haben treffen können, so dass es nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen verbleibt. Allerdings wird der Antragsteller zukünftig darauf zu achten haben, dass er im Urlaub mit den Kindern für die Mutter erreichbar ist. Auch wird er die Mutter über Krankheiten und Verletzungen der Kinder informieren müssen, auch wenn die notwendige medizinische Versorgung gesichert ist.

        Randnummer20
        Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie zunächst nach E… gezogen war, einen Umzug nach Z. vollzogen hat, um schließlich doch nach S. zurückzukehren, berührt die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Der Mutter kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit ihrem neuen Lebensgefährten nach Z. gezogen ist, zumal sie hierfür vor dem Senat nachvollziehbare Gründe angegeben hat. Andererseits kann es der Mutter, insoweit ist dem Vorbringen des Antragstellers mit der Beschwerdebegründung zuzustimmen, nicht zum Vorteil gereichen, dass sie nach S. zurückgezogen ist, während sich der Vater die ganze Zeit dort aufgehalten hat. Allerdings zeugt es von hohem Verantwortungsbewusstsein der Mutter, dass sie im Interesse der Kinder ihren Wohnsitz wieder in S. genommen hat.

        Randnummer21
        Unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Bindungen und Kontakte der Kinder zu Dritten besteht ebenfalls kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem anderen. Der Vater hatte bislang nichts dagegen einzuwenden, dass T. und N. gute Kontakte auch zum Lebensgefährten der Mutter, dem Zeugen H., und dessen Sohn J. unterhalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran etwas änderte, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Andererseits ist bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht zu befürchten, dass die Kontakte der Kinder zu den Großeltern, insbesondere denjenigen mütterlicherseits, leiden würden. Zwar hat die Antragsgegnerin eingeräumt, der Kontakt zu ihren Eltern sei aufgrund ihrer Trennung vom Antragsgegner gestört. Sie hat aber glaubhaft versichert, die Kontakte der Großeltern zu den Kindern zu unterstützen, wenn die Großeltern dies wünschten.

        Randnummer22
        Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht aber der Umstand, dass von ihr eher zu erwarten ist, dass sie den Übergang in eine veränderte Lebenssituation der Kinder, nämlich mit einem festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, besser gewährleisten kann. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen an, der bei seiner Vernehmung geäußert hat, der Mutter sei ein Vorrang bei der Gestaltung des Übergangs einzuräumen. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie eine weitere Praktizierung des Wechselmodells im Interesse der Kinder für eher ungünstig hält. Nach ihrer Einschätzung brauchen die Kinder einen festen Bezugspunkt. Damit hat die Mutter auch erkennen lassen, dass sie sich der Aufgabe, die ihr bevorsteht, durchaus bewusst ist. Ihr ist daher zuzutrauen, die Kinder behutsam mit der neuen Situation vertraut zu machen und ihnen dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu bieten. Der Antragsteller hingegen hat bis zuletzt an seiner Auffassung festgehalten, dass die gegenwärtige Situation mit dem 14-tägig wechselnden Aufenthalt mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleiben soll. Auch wenn dieser Wunsch mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit alles recht reibungslos funktioniert hat, verständlich erscheint, bietet seine Haltung doch nicht die gleiche Gewähr wie bei der Mutter, dass der Übergang der Kinder in die veränderte Situation störungsfrei gestaltet werden kann.

        Randnummer23
        Zugunsten der Mutter, die im Übrigen die Kinder bis zur Trennung vom Antragsteller überwiegend betreut und versorgt hat, spricht auch der Umstand, dass sie den Kindern in ihrem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H., und dessen Sohn J., eine intakte Familie bieten kann. Zwar besteht kein grundsätzlicher Vorrang eines Elternteils, der einen neuen Partner, eventuell mit Kindern, hat, gegenüber einem Elternteil, der nach der Trennung allein lebt. Neu eingegangene Partnerschaften eines Elternteils sind regelmäßig bei der Entscheidung über die elterliche Sorge oder einen Teilbereich der elterlichen Sorge schon deshalb nicht ausschlaggebend, da sich nicht sicher beurteilen lässt, von welcher Dauer die Beziehung sein wird. Andererseits sind im Interesse des Kindeswohls auch etwaige Bindungen der Kinder an die neuen Partner der Elternteile wie deren Kinder zu berücksichtigen. So liegt es auch hier. Aus den Ausführungen des Sachverständigen wie auch der Mutter und des Zeugen H. ergibt sich, dass zwischen T. und N. einerseits und dem Zeugen H. sowie J. andererseits eine enge emotionale Beziehung besteht. Auch hat T. bei seiner Anhörung angegeben, sich mit J. sehr gut zu verstehen und mit ihm viel gemeinsam zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von der Chance spricht, den Kindern eine Familie zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder durch die Aufgabe des Wechselmodells ohnehin mit nicht unerheblichen Veränderungen konfrontiert werden. Angesichts dessen kann es für sie nur hilfreich sein, wenn der Familienverband, den sie bislang alle zwei Wochen für die Dauer von 14 Tagen erlebt haben, dauerhaft erhalten bleibt und nicht etwa, für den Fall des dauerhaften Aufenthalts beim Vater, nur anlässlich von Besuchen bei der Mutter erfahrbar wird.

        Randnummer24
        Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter steht nicht die Befürchtung des Antragstellers entgegen, ein ständiger Aufenthalt bei der Mutter könne gerade für T. schlimme Folgen haben. Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung zwar erklärt, dies nicht mit völliger Sicherheit beurteilen zu können, ohne sich nochmals mit T. befasst und mit ihm Kontakt gehabt zu haben. Er hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Kinder, die sich an das Wechselmodell gewöhnt haben, ohnehin einen gravierenden Einschnitt bedeute, wenn sie nun dauerhaft bei einem Elternteil lebten. Diese Veränderung aber kann den Kindern nicht erspart werden, da das Wechselmodell, wie bereits ausgeführt, nicht auf Dauer beibehalten werden kann. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, er halte es für eher bedenklich, das Wechselmodell, über das noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, aufrechtzuerhalten. An einen ständigen Aufenthalt bei einem Elternteil müssen sich die Kinder somit in jedem Fall gewöhnen. Dieses gilt, worauf der Sachverständige zu Recht hingewiesen hat, unabhängig von der Frage, ob dies bei der Mutter oder beim Vater ist. Die Umgewöhnung mag T., der auch nach Einschätzung des Sachverständigen sensibler ist als N., schwerer fallen. Andererseits bietet die sehr innige geschwisterliche Bindung, wie der Sachverständige betont hat, den Kindern bei der anstehenden Veränderung Halt.

        Randnummer25
        Die Aufgabe, die Kinder einfühlsam auf die notwendige Veränderung vorzubereiten und diese dann behutsam zu vollziehen, trifft nicht allein die Mutter. Auch der Vater wird dazu seinen Teil beitragen müssen. Auch wenn er selbst noch nicht die Überzeugung gewonnen haben sollte, dass die Aufgabe des Wechselmodells und insbesondere der ständige Aufenthalt bei der Mutter für die Kinder am besten ist, so muss er sich doch bemühen, den Kindern zu zeigen, dass beide Elternteile im Interesse der Kinder vom Wechselmodell Abstand nehmen und einen dauerhaften Aufenthalt der Kinder bei der Mutter befürworten.

        Randnummer26
        Andererseits ist es wichtig, dass die Bindungen der Kinder an den Vater erhalten bleiben. Hierzu kann, wie auch vom Sachverständigen befürwortet, eine sehr großzügige Umgangsregelung getroffen werden, die bei Bedarf die Großeltern mit einbezieht. Auch die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren nochmals ihre Bereitschaft bekräftigt, dem Vater großzügig Umgang mit den Kindern zu gewähren.

        Randnummer27
        Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

        • Genau das.

          Für die anderen: hier handelt es sich um das erwähnte Urteil des OLG Brandenburg vom 11.4.2002, nicht um den aktuell diskutierten Fall.

          Wenn Du dieses Urteil aufmerksam liest, wirst Du zugeben müssen, dass die Zuweisung des ABR an die Mutter lediglich mit der subjektiv begründeten Ablehnung des Wechselmodells durch das Gericht begründet wird.

          Sachlich haben die Richter jeden sonstigen Grund abgeklopft und keinen belastbaren gefunden, der für das Ende des – zugegebenermaßen – bisher anstandslos funktionierenden Wechselmodells gesprochen hätte.

          Einzig die Sorge, es könne ja auch anders kommen, kann ja wohl keinen Grund für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen.
          Hat es aber!

          Es ist immer noch das menschenverachtendste Familiengerichtsurteil, das ich in meiner Sammlung habe und eine Referenz dafür, wie schal die Roben argumentieren, wenn es darum geht, Väter zu entsorgen.

          • Damals musste das Gericht ja auch noch folgerichtig ablehnen. Entsprach der ständigen Rechtsprechung. Und anscheinend schließen sie sich im wesentlichen dem Gutachter an, der bei der Mutter einige Aspekte etwas besser fand

          • „Damals musste das Gericht ja auch noch folgerichtig ablehnen.“

            Musste es nicht. Es gab durchaus Beschlüsse zugunsten des Wechselmodells. Die Richter haben sich hier nur auf BGH-Kurs bewegt, der sich bis in die jüngste Zeit mit Händen und Füßen gegen das Wechselmodell gewehrt hat.

            „Und anscheinend schließen sie sich im wesentlichen dem Gutachter an, der bei der Mutter einige Aspekte etwas besser fand“

            Den einzigen Aspekt, den der Sachverständige bei der Mutter besser fand, war der, dass sie gegen das Wechselmodell war. Ansonsten gab es sachlich KEINEN (jedenfalls aus der Begründung hervorgehenden) Grund für die Mutter und gegen das Wechselmodell.
            Völlig indiskutabel ist allerdings, dass sowohl Gutachter, als auch Richter wahrscheinliche(!) seelische Schäden bei den Kindern als hinnehmbar und „unvermeidlich“ werteten.

            Und – Gipfel des Zynismus – dem Vater wurde aufgetragen, den Kindern diesen Beschluss gegen seine Überzeugung schmackhaft zu machen. Er sollte also für das Versagen der Roben seine eigenen Kinder anlügen.

          • „Musste es nicht. Es gab durchaus Beschlüsse zugunsten des Wechselmodells. Die Richter haben sich hier nur auf BGH-Kurs bewegt, der sich bis in die jüngste Zeit mit Händen und Füßen gegen das Wechselmodell gewehrt hat.“

            Sich an die Rechtsprechung des BGHs zu halten ist aus meiner Sicht einem Gericht nie vorwerfbar.
            Zudem haben sie sich schlicht dem Sachverständigen angeschlossen:
            Zudem: Wenn die Eltern einen Vergleich zum Wechselmodell hätten schließen wollen, dann hätten sie das natürlich machen können. Vor und nach der Entscheidung des Gerichts.

            Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.7.2001 als auch aufgrund seiner ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 9.4.2002 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach der Trennung der Eltern bislang praktizierte wechselnde Aufenthalt der Kinder beendet werden muss, es also erforderlich ist, dass die Kinder zukünftig ständig mit einem Elternteil zusammenleben,

            „Den einzigen Aspekt, den der Sachverständige bei der Mutter besser fand, war der, dass sie gegen das Wechselmodell war.“

            Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips erscheint die Antragsgegnerin besser als der Antragsteller geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Allerdings gilt dies, da beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet und in der Lage sind, die Kinder zu erziehen, allein hinsichtlich der Frage, von welchem Elternteil eher erwartet werden kann, dass er den notwendigen Übergang vom Wechselmodell zu der Schaffung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder bei einem Elternteil besser gewährleisten kann.

            Es ist nicht einfach, dass sie gegen das Wechselmodell ist, sondern, dass sie den Kindern eher einen lebensmittelpunkt bildet.

            Der Sachverständige hat das ausgeführt und die Mutter hat dem zugestimmt.

            Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht aber der Umstand, dass von ihr eher zu erwarten ist, dass sie den Übergang in eine veränderte Lebenssituation der Kinder, nämlich mit einem festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, besser gewährleisten kann. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen an, der bei seiner Vernehmung geäußert hat, der Mutter sei ein Vorrang bei der Gestaltung des Übergangs einzuräumen. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie eine weitere Praktizierung des Wechselmodells im Interesse der Kinder für eher ungünstig hält. Nach ihrer Einschätzung brauchen die Kinder einen festen Bezugspunkt. Damit hat die Mutter auch erkennen lassen, dass sie sich der Aufgabe, die ihr bevorsteht, durchaus bewusst ist. Ihr ist daher zuzutrauen, die Kinder behutsam mit der neuen Situation vertraut zu machen und ihnen dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu bieten. Der Antragsteller hingegen hat bis zuletzt an seiner Auffassung festgehalten, dass die gegenwärtige Situation mit dem 14-tägig wechselnden Aufenthalt mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleiben soll. Auch wenn dieser Wunsch mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit alles recht reibungslos funktioniert hat, verständlich erscheint, bietet seine Haltung doch nicht die gleiche Gewähr wie bei der Mutter, dass der Übergang der Kinder in die veränderte Situation störungsfrei gestaltet werden kann.

            und zudem:

            Zugunsten der Mutter, die im Übrigen die Kinder bis zur Trennung vom Antragsteller überwiegend betreut und versorgt hat, spricht auch der Umstand, dass sie den Kindern in ihrem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H., und dessen Sohn J., eine intakte Familie bieten kann.

            „Und – Gipfel des Zynismus – dem Vater wurde aufgetragen, den Kindern diesen Beschluss gegen seine Überzeugung schmackhaft zu machen. Er sollte also für das Versagen der Roben seine eigenen Kinder anlügen“

            Es ist kein Versagen der Roben. Sie setzen die ständige Rechtsprechung des BGHs zu der Zeit um UND folgen einem Sachverständigen, der meint, dass es für die Kinder besser ist, wenn sie einen festen Lebensmittelpunkt haben.
            Und natürlich muss der Vater sie darauf vorbereiten. Wie soll das denn sonst gehen?

          • „Der Sachverständige hat das ausgeführt und die Mutter hat dem zugestimmt.“

            Es dürfte wohl eher umgekehrt gewesen sein. Die Mutter hatte verlangt, das Wechselmodell zu beenden und der Sachverständige hat dem zugestimmt.
            Im Übrigen mit der Begründung, dass „noch keine gesicherten Erkenntnisse“ [über das Wechselmodell] vorlägen. Das war damals schon eine Lüge. Alle seriösen Daten empfahlen das Wechselmodell und auch die Probleme des von der deutschen Justiz aus unterhaltstaktischen Gründen bevorzugten Residenzmodells – Umgangsprobleme, Unterhaltsprobleme, Verlust des Kontakts zwischen Vater und Kindern – waren hinlänglich diskutiert. Es gibt heute keine anderen Daten, als vor 15 Jahren. Inzwischen vollzieht aber selbst der BGH eine vorsichtige Kehrtwende.

            Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn diese Behauptung (fehlende Erkenntnisse) gestimmt hätte, die Richter gehalten gewesen waren, den individuellen Fall zu würdigen. Und danach funktionierte das Wechselmodell reibungslos.

            Nein, wenn es ein Beispiel für das Komplettversagen eines Gerichts gegeben hat, dann dieses.
            Ein ideologisch motiviertes Gefälligkeitsurteil für die VAMV-Fraktion.

  13. Man kann ohne Hintergrundinfos über den Fall nicht viel sagen, aber das Video an sich ist nun mal die objektive Dokumentation eines Geschehens, wenn auch nur eines Ausschnitts.

    Folgende Fragen lassen sich durchaus beantworten:
    1. Ist es denkbar, dass ein achtjähriges Kind eine solche Ablehnung seiner Mutter entwickelt ohne Einfluss Dritter? Dazu dürfte es wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse geben.
    2. Wie sind die Rufe des Vaters und der Frau neben ihm zu bewerten?
    3. Wie ist das Hochladen des Videos zu bewerten?

  14. „Man kann ohne Hintergrundinfos über den Fall nicht viel sagen, aber das Video an sich ist nun mal die objektive Dokumentation eines Geschehens, …“

    Objektiv?
    Solche Videos haben in aller Regel das Ziel, dem Betrachter eine vorgegebene Information zu vermitteln. Objektiv wäre eine zufällige Videoaufnahme des Geschehens, nicht aber die eines „Tatbeteiligten“.
    Und letzten Endes ist entscheidend, wie Du das Video interpretierst.
    Nix ist also mit „objektive Dokumentation“.

    „Ist es denkbar, dass ein achtjähriges Kind eine solche Ablehnung seiner Mutter entwickelt ohne Einfluss Dritter?“

    Das Einzige, was ich zu erkennen glaube, ist Angst. Die Angst, die einzige verlässliche Vertrauensperson zu verlieren. Also verständlich.

    „Wie sind die Rufe des Vaters und der Frau neben ihm zu bewerten?“

    Ich würde sie zumindest nicht überbewerten. Die Situation ist extrem emotionsgeladen und ich nehme an, dass jeder der Anwesenden dort in dem Moment an jedem anderen Ort auf der Welt lieber wäre, als ein 8-jähriges Kind gewaltsam zu verschleppen, bzw. hilfloser Zeuge davon zu sein.
    Die Mutter – Profiteuse des Staatsakts – ist abwesend, ebenso wie die zuständigen Richter.

    „Wie ist das Hochladen des Videos zu bewerten?“

    Ich hätte es nicht getan, kann es aber verstehen.

    • Das Einzige, was ich zu erkennen glaube, ist Angst. Die Angst, die einzige verlässliche Vertrauensperson zu verlieren. Also verständlich.

      Zur Ablehnung der Mutter sagst du nichts? Diese lässt sich zwar nicht im Video erkennen, doch wird dies ja vom Vater so behauptet. Ich halte das nicht für glaubwürdig.

  15. „Zur Ablehnung der Mutter sagst du nichts?“

    Doch, genau das Zitierte.
    Was der Vater behauptet, ist irrelevant.
    Aber, um das grundsätzlich zu klären: eine pauschale Ablehnung eines Elternteils ohne nachvollziehbaren Grund ist – sogar für mich – ein ziemlich klares Indiz für PAS. Und dem ist entschieden entgegenzutreten.

  16. Die Polizei übrigens hatte den Einsatz in Helbra offensichtlich abbrechen wollen. https://www.mz-web.de/landkreis-mansfeld-suedharz/familiendrama-polizei-wollte-aktion-in-helbra-abbrechen—gerichtsvollzieher-lehnte-ab-29846262

    Christian, Dein unendlicher Glaube an die Weisheit der Entscheidungen deutscher Gerichte wird also offenbar nicht mal von der Polizei geteilt.

    Ansonsten ist dieser Thread in einigen Teilen, einschließlich des Artikels, ein gutes Beispiel dafür, wie viel leichter es ist, im Einzelfall zu moralisieren, als sich mit den Bedingungen auseinanderzusetzen, die solche Einzelfälle ermöglichen.

    Wir können über die Hintergründe des Falls anhand des uns vorliegenden Materials nur sehr wenig aussagen. Schon gar nicht, dass „der Vater einen Großteil der Schuld hier“ trägt, dass er das Kind systematisch von der Mutter entfremdet hat, dass er sein Kind missbraucht etc. Besonders FS und david tragen hier mit Kennermiene Analysen des väterlichen Verhaltens vor, merken aber nicht, dass sie allein über ihre eigenen Fantasien schreiben und dass sie über die Situation nichts Tragfähiges aussagen können.

    Christian, Dein Artikel hat zu so einem arroganten Quatsch aber auch eingeladen. Wir kennen zu wenig über den Einzelfall, um hier verlässlich irgendetwas über Schuldfragen aussagen zu können, auch nicht mit der „Aus meiner Sicht“-Einschränkung. Selbst für das Hochladen des Videos kann ich mir Situationen vorstellen, in denen ich es verstehen kann.

    Interessant und typisch ist allerdings, wie schnell sich Menschen klare Urteile über eine solche Eltern-Kind-Konstellation bilden, auch wenn sie nur Bruchstücke davon kennen. Interessant ist auch, dass dabei durchweg etwas herauskommt, was den Vater belastet und als schuldhaft dastehen lässt. Selbst in einem Forum wie diesem hier wird der Vster bereitwillig belastet, während entschieden väterrechtlich argumentierende Kommentatoren wie Carnofis oder Fiete eben nicht darauf abzielen, dass gewiss die Mutter Schuld auf sich geladen hätte (obwohl es dazu nun wirklich Gelegenheit gäbe). Sie weisen nur immer wieder darauf hin, dass wir mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen das Verhalten der Eltern nicht tragfähig beurteilen können.

    Diejenigen aber, die den Vater belasten, haben solche Skrupel gar nicht erst nötig. Das gilt auch für den Artikel selbst.

    Das macht erstens deutlich, wie tief die Vorstellung. dass Kinder zur Mutter gehören, selbst bei Menschen verwurzelt ist, die väter- und männerrechtlich durchaus gut informiert sind. im Konfliktfall ist es ganz selbstverständlich, Schuld dem Vater zuzuweisen. Ich möchte eigentlich gar nicht mehr wissen, wie das bei Leuten aussieht, die mit Väterrechts-Ideen bisher noch nie konfrontiert waren.

    Zweitens macht es eben deutlich, wie ungleich attraktiver die dramatische Schuldzuschreibung an Einzelne gegenüber der sachlichen Analyse von Bedingungen ist.

    Zu den Bedingungen gehört:

    – Die Einzelresidenz nach Trennungen ist weiterhin der Normalfall – was klarstellt: Es kommt bei Trennungseltern erst in zweiter Hinsicht auf die Kommunikation der Eltern an, in erster Hinsicht darauf, dass ein Elternteil das Sagen hat. Wichtig ist hier eine Bevorzugung der Doppelresidenz als Regelfall, die bislang aber allein die FDP fordert.

    – Väter sind rechtlich weiterhin benachteiligt – nicht-verheiratete auch gesetzlich, auch andere durch institutionelle Voreingenommenheiten. Das Ungleichgewicht zwischen den Eltern schadet der Kommunikation. Wichtig ist hier die Beseitigung gesetzlicher Ungleichheiten.

    – Eine Trennung der Elternschaft in Sorgeberechtigte und Unterhaltsverpflichtete prämiert es, den anderen Elternteil aus der gemeinsamen Elternschaft herauszudrängen. Auch das verhindert Kommunikation. Hier ist z.B. das Rosenheimer Modell eine Lösung, verbunden mit der Doppelresidenz als Regelfall. http://rosenheimermodell.de/

    – Jugendämter und Beratungsstellen brauchen dringend eine zuverlässige Qualitätskontrolle. Mir sind reihenweise Fälle bekannt, in denen Ämter und Beratungsstellen die Kommunikation der Eltern behindert oder verhindert haben, anstatt sie zu fördern.

    – Es fehlt in der Ausbildung von Richtern an kinder- und familienpsychologischem Basiswissen, und es fehlt an einer vernünftigen Weiterbildung, einschließlich einer Verpflichtung der Richter dazu. Dasselbe gilt für Familienanwälte.

    – Beratungen und Mediationen müssen verpflichtend sein können. Beratungsstellen argumentieren gern, es habe doch keinen Sinn, Eltern dahinein zu „zwingen“. Das ist Quatsch. Wenn Eltern nicht bereit sind, sich mit den Konsequenzen ihres Verhaltens für ihre Kinder auseinanderzusetzen, dann sind sie auch nicht bereit, ihre elterliche Sorge wahrzunehmen. Natürlich setzt das aber eine wirksame Qualitätskontrolle der Beratungen voraus.

    – Da die meisten dieser Bedingungen auf politischer Ebene zu klären sind, und nicht auf der Ebene der Familie, muss die politische Verantwortung für solche Fälle wie den hier dokumentierten offen angesprochen werden. Das betrifft das Familien- und Jugendministerium ebenso wie das Justizministerium, auch das des Landes Sachsen-Anhalt. Es ist auffällig, wie sehr hier in diesem Thread die Frage nach politischer Verantwortung hinter einer boulevardesken, selbstgefällig moralisierenden Verurteilung des Vaters zurücktritt.

    • david hat sehr wohl auf die Benachteiligung der Väter hingewiesen.

      Es gab hier übrigens auch Kommentare, die einseitig der Mutter die Schuld gaben (sie wäre ja diejenige, die das Kind verlassen hat).

    • „Christian, Dein unendlicher Glaube an die Weisheit der Entscheidungen deutscher Gerichte wird also offenbar nicht mal von der Polizei geteilt“

      Das hat nichts mit der Weisheit der Entscheidungen zu tun:
      Im beschluss steht nur, dass der Vater verpflichtet wird, dass Kind herauszugeben und das die vollstreckbar ist. Dann muss das nicht geklappt haben, damit noch einmal der zwang ausgesprochen werden
      Die Mutter muss dann den Gerichtsvollzieher losschicken und der muss die Entscheidung umsetzen, selbst wenn er sie für vollkommen falsch hält.
      Der Gerichtsvollzieher kann dann Amtshilfe vom Jugendamt verlangen, damit das Kind betreut wird. Und von der Polizei, wenn er mit Widerstand rechnet, etwa durch den Vater.
      Der Gerichtsvollzieher muss es natürlich rechtfertigen, wenn er es nicht umsetzt. Das bedeutet, dass er evtl noch einmal hin muss, wenn die Mutter darauf besteht. Seine entscheidung es dann lieber gleich zu machen kann durchaus angemessen gewesen sein, denn beim nächsten Mal wäre es ja eher, da der Vater gestärkt wäre, noch schwieriger gewesen.

      „Schon gar nicht, dass „der Vater einen Großteil der Schuld hier“ trägt“

      Es ist seine Aufgabe das Kind zu übergeben. Er kannte das Urteil, die Ausrede, dass er das Kind nicht überzeugen konnte, finde ich sehr dünn. Das Kind hat zu wollen. Punkt. Es muss nicht überzeugt werden, es muss übergeben werden.
      Das ist ja beim Umgang auch nicht anders.
      Wenn er kooperiert hätte, dann hätte er die Leute in seine Wohnung eingeladen, die Leute vom Jugendamt hätten 3-4 Termine mit dem Kind gemacht um Vertrauen aufzubauen, wenn es sein muss, und es dann mitgenommen und zur Mutter gebracht. Man hätte dem Kind gesagt, dass es dann eben nächstes oder übernächstes Wochenende wieder beim Vater ist.

      „Zweitens macht es eben deutlich, wie ungleich attraktiver die dramatische Schuldzuschreibung an Einzelne gegenüber der sachlichen Analyse von Bedingungen ist.
      Zu den Bedingungen gehört:“

      „– Die Einzelresidenz nach Trennungen ist weiterhin der Normalfall – was klarstellt: Es kommt bei Trennungseltern erst in zweiter Hinsicht auf die Kommunikation der Eltern an, in erster Hinsicht darauf, dass ein Elternteil das Sagen hat. Wichtig ist hier eine Bevorzugung der Doppelresidenz als Regelfall, die bislang aber allein die FDP fordert.“

      Das kann man kritisieren, aber es wird ja wohl auch deutlich, dass das hier nicht der Fall ist, wo typischerweise ein Wechselmodell ausprobiert wird. Hier scheinen tiefgreifende Konflikte zwischen den Eltern zu bestehen.

      „– Väter sind rechtlich weiterhin benachteiligt – nicht-verheiratete auch gesetzlich, auch andere durch institutionelle Voreingenommenheiten. Das Ungleichgewicht zwischen den Eltern schadet der Kommunikation. Wichtig ist hier die Beseitigung gesetzlicher Ungleichheiten“

      Ob das an dem Fall deutlich wird, dass wäre eben die Frage.

      „– Eine Trennung der Elternschaft in Sorgeberechtigte und Unterhaltsverpflichtete prämiert es, den anderen Elternteil aus der gemeinsamen Elternschaft herauszudrängen. Auch das verhindert Kommunikation. Hier ist z.B. das Rosenheimer Modell eine Lösung, verbunden mit der Doppelresidenz als Regelfall. http://rosenheimermodell.de/

      ja, da müsste aber der Gesetzgeber etwas machen. Mal sehen, was die Zukunft da bringt.

      – Jugendämter und Beratungsstellen brauchen dringend eine zuverlässige Qualitätskontrolle. Mir sind reihenweise Fälle bekannt, in denen Ämter und Beratungsstellen die Kommunikation der Eltern behindert oder verhindert haben, „anstatt sie zu fördern.“

      Das dürfte nur wahnsinnig schwierig sein. Wie soll so eine Kontrolle aussehen? Da müsste ja jemand bei den Besprechungen dabei sein. Aber in der Tat ist da einiges an voreingenommenheit.

      „– Es fehlt in der Ausbildung von Richtern an kinder- und familienpsychologischem Basiswissen, und es fehlt an einer vernünftigen Weiterbildung, einschließlich einer Verpflichtung der Richter dazu. Dasselbe gilt für Familienanwälte.“

      Halte ich nicht für zutreffend und auch nicht wirklich zielführend. Natürlich besuchen Richter bereits Fortbildungen und es gibt extra Richterakademien, die allerlei Themen anbieten. Aber die beste Schule ist da nun einmal die Praxis, in der Richter ja auch genug Sachverständige anhören. Ich glaube nicht, dass es im Endeffekt daran liegt, denn Beratungsstellen werden von Richtern außerordentlich gerne empfohlen, nur müssen da eben beide mitmachen.
      Und: viele Psychologen und sind sehr kritisch, was das Wechselmodell angeht. Wenn sich da die Meinung ändern würde, in der dortigen Theorie, dann wäre das viel wert. Aber die Idee, dass Kinder einen Lebensmittelpunkt brauchen kommt ja deutlich aus der Ecke und stützt die diesbezügliche Gesetzgebung.

      „– Beratungen und Mediationen müssen verpflichtend sein können. Beratungsstellen argumentieren gern, es habe doch keinen Sinn, Eltern dahinein zu „zwingen“. Das ist Quatsch. Wenn Eltern nicht bereit sind, sich mit den Konsequenzen ihres Verhaltens für ihre Kinder auseinanderzusetzen, dann sind sie auch nicht bereit, ihre elterliche Sorge wahrzunehmen. Natürlich setzt das aber eine wirksame Qualitätskontrolle der Beratungen voraus.“

      Was soll denn eine Beratung bringen, an der jemand nicht teilnehmen will? Sie kann in der Tat in der Praxis kaum etwas bringen, wenn beide sich nur angiften. In hochstreitigen Trennungen kommt man da kaum weiter. Wenn man das sanktioniert, dann machen die Leute da eben oberflächlich mit, aber eben nur zum schein.

      „– Da die meisten dieser Bedingungen auf politischer Ebene zu klären sind, und nicht auf der Ebene der Familie, muss die politische Verantwortung für solche Fälle wie den hier dokumentierten offen angesprochen werden. Das betrifft das Familien- und Jugendministerium ebenso wie das Justizministerium, auch das des Landes Sachsen-Anhalt. Es ist auffällig, wie sehr hier in diesem Thread die Frage nach politischer Verantwortung hinter einer boulevardesken, selbstgefällig moralisierenden Verurteilung des Vaters zurücktritt.“

      Vielleicht dazu ein Überblick über das Vollstreckungsverfahen:

      Klicke, um auf Dr.%20Cirullies.pdf zuzugreifen

      I. Herausgabetitel
      Die Durchsetzung des Herausgabebegehrens erfordert stets einen Gerichtsbeschluss, der die
      Pflicht zur Herausgabe des Kindes ausdrücklich bestimmt. Dieser Beschluss kann auch in der
      Billigung eines Vergleichs bestehen, mit dem der Herausgabeanspruch wirksam tituliert werden
      kann (§§ 86 I Nr. 2, 156 II FamFG).
      II. Unmittelbarer Zwang
      Neben der Verhängung von Ordnungsmitteln kommt als letztes Mittel zur Durchsetzung der
      Kindesherausgabe die Anwendung unmittelbaren Zwangs (sprich: von Gewalt57) gemäß § 90 I
      FamFG in Betracht. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Anordnung des Gerichts durch
      „ausdrücklichen Beschluss“, in dem die Personen, gegen die Gewalt angewendet werden darf,
      allerdings nicht benannt werden müssen.
      Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Er ist befugt, erforderlichenfalls Polizeibeamte
      zur Unterstützung anzufordern und eine Haustüröffnung und (richterlich genehmigte) Wohnungsdurchsuchung
      vorzunehmen (§ 87 III FamFG). Die Vollstreckung soll nur durchgeführt
      werden kann, wenn der Berechtigte das Kind an Ort und Stelle übernimmt (§ 213 a IV 4 GVGA58).
      III.Verhältnismäßigkeit
      Bei der Wahl der Zwangsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten:
      Nach § 90 I FamFG kann das Gericht zur Vollstreckung (erst dann) unmittelbaren Zwang anordnen,
      wenn
       die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist oder
       keinen Erfolg verspricht oder
       eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
      Im Übrigen darf nach § 90 II 2 FamFG unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur angewendet
      werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt und eine Durchsetzung
      der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
      IV. Richterliche Durchsuchungsanordnung
      Um den titulierten Anspruch auf Kindesherausgabe zu vollstrecken, bedarf es mitunter der
      Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen oder eines Dritten und im Hinblick auf Art. 13II GG
      – sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt – auch eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses, § 91
      FamFG. Die Anordnung der Gewaltanwendung beinhaltet nicht die Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung59.
      V. Eidesstattliche Versicherung
      Wird das herauszugebende Kind vom Gerichtsvollzieher nicht vorgefunden, kann das Gericht
      nach § 94 FamFG den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über den
      Verbleib des Kindes abzugeben60.
      57 Zur Definition vgl. Hammer, FPR 2008, 413, 414 m.w.N.
      58 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, neu gefasst zum 01.08.2012.
      59 Eingehend Cirullies, ZKJ 2010, 174, 178.
      60 §§ 883 Abs. 1 bis 4, 900 Abs. 1, 901, 902, 904 sowie 913 ZPO (ab 01.01.2013: §§ 820g ff. ZPO n.F.) gelten
      entsprechend.
      12
      Der Verpflichtete hat dann zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er das Kind nicht bei
      sich oder in seinem Haushalt habe und auch nicht wisse, wo es sich befinde61

      Die Vorschrift zum unmittelbaren Zwang lautet:

      § 90
      Anwendung unmittelbaren Zwanges

      (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

      1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
      2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
      3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
      (2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

      Hier kann man sicherlich schauen, ob ein Dienstverstoß des Gerichtsvollziehers vorliegt. Aber auch da wäre die Frage: Was hätte man denn sonst machen sollen als milderes Mittel?

      Zudem möchte ich da noch einmal auf die Gewaltenteilung hinweisen und darauf, dass dem Gerichtsvollzieher hier ein Ermessensspielraum zukommt:

      § 1 Dienstaufsicht
      1Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. 2Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

      • Das kann man kritisieren, aber es wird ja wohl auch deutlich, dass das hier nicht der Fall ist, wo typischerweise ein Wechselmodell ausprobiert wird.

        Sehe ich auch so. Ich verstehe nicht, warum Lucas ausgerechnet in diesem Katastrophenfall mit dem Wechselmodell kommt. Es ist in diesem Fall der Vater, der behauptet, dass das Kind mit der Mutter nichts zu tun haben will und dass es „Vergewaltigung“ wäre, das Kind zur Mutter zu bringen.

        • er sagt in dem Video zum Kind:
          „Halt dich fest“
          Es soll sich also gegen die Polizei wehren

          Es wird gerufen:
          „Halt dich fest, die sind nicht stärker als du. Lass dich nicht unterkriegen“

          Welcher Druck da für das Kind aufgebaut wird, sich vor den Augen des vaters gegen Polizisten zu beweisen, das ist wirklich enorm

    • @Lucas

      Christian, Dein unendlicher Glaube an die Weisheit der Entscheidungen deutscher Gerichte wird also offenbar nicht mal von der Polizei geteilt.

      Du meinst, die Polizei wollte die Übergabe abbrechen aufgrund ihrer Kritik am Gerichtsbeschluss?
      Was wusste die Polizei überhaupt über die Einzelheiten des Falls? Mir scheint das abwegig.

  17. Ich bin mit Carnofis fast einer Meinung.

    Carnofis: Ich glaube, dass tatsächlich nur sehr selten Kinder ein Elternteil ohne echte Begründung ablehnen. In aller Regel steht dahinter Indoktrination.

    FS: dito

    Aber Carnofis scheint in diesem Fall noch irgendeine Möglichkeit zu sehen, dass die Ablehnung vom Kind ausgeht. Die sehe ich nicht.

    Es mag ja einzelne Fälle geben. Z.B. Kind hat Kanner-Autismus. Oder das abgelehnte Elternteil misshandelt das Kind schwer, Zigarette auf der Wange ausdrücken und so. Nur im letzteren Fall wäre dann nicht erklärlich, warum der Vater der Presse erklärt: Das allein ist es nicht, was mich bewegt. [mit Bezug auf die Sorgeentscheidung des Gerichts]. Schockieren würde ihn insbesondere, wie der Wechsel vonstatten gehen soll. – So etwas würde wohl kein Vater sagen, der sein Kind einer missbräuchlichen Mutter übergeben soll. Denn da wäre die Frage, wie die Übergabe verläuft, wohl eher nebensächlich.

    • „Wenn ich mir die Streiterei hier angucke, bin ich froh keine Kinder zu haben.“

      Das sach ich Dir.
      Halt bloß den Schwanz still.
      In meiner aktiven VAfK-Zeit hab ich in Abgründe geschaut, die ich mir zuvor in den wildesten Träumen nicht vorgestellt hatte.
      Nach der Trennung werden Eltern zu Furien, gegen die die Walking Deaths Waisenkinder sind.
      Und über allen sitzen Roben und gießen ordentlich Öl ins bis zur Weißglut geschürte Feuer.

  18. Wenn man in Lucas‘ Link folgt und weiterklickt, findet man doch noch mehr Infos zum Fall: https://www.mz-web.de/landkreis-mansfeld-suedharz/chronik-eines-familien-dramas-wie-kam-es-zum-umstrittenen-polizei-einsatz-von-helbra–29840394 ( https://archive.is/uzFmY )

    Ich kann da einfach nichts Entlastendes für den Vater finden. Dass er mit der Entfremdung von der Mutter nicht durchgekommen ist, liegt nicht daran, dass er ein Mann ist. Er hat sich gegenüber den Psychologen und allen anderen Beteiligten einfach wie ein Idiot verhalten und das wurde vom Gericht dann entsprechend honoriert 🙄

    • „Er hat sich gegenüber den Psychologen und allen anderen Beteiligten einfach wie ein Idiot verhalten und das wurde vom Gericht dann entsprechend honoriert

      Interessant, was Du aus dem Artikel herausgelesen hast.

      Ich lese, er hat sich nicht mehr und nicht weniger wie ein Idiot verhalten, als die Mutter.
      Einer der unzähligen tragischen Fälle, bei denen die verfeindeten Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nicht gerecht werden können.
      Und die Justiz betätigt sich auch hier als bereitwilliger Brandstifter und Heizer (ich dachte, der Familiensenat des OLG Naumburg sitzt im Knast, wegen des Justizskandals im Fall Görgülü).
      Die Parallelen zum Fall des OLG Brandenburg sind augenfällig. Auch hier wird ein Schaden des Kindes für die gute Sache bewusst in Kauf genommen. Ich vermute, die MZ zitiert hier aus der Beschlussbegründung: „Gleichwohl wird mit hoher Wahrscheinlich davon ausgegangen, dass der Wechsel zur Mutter eine „erhebliche emotionale und damit psychische Destabilisierung“ für das Mädchen bedeuten wird.“ (Quelle: https://www.mz-web.de/29840394 ©2018)

      So sehr ich solche Fälle zutiefst missbillige, so möchte ich doch auch noch einmal ausdrücklich betonen, dass wegen der Asymmetrie der Waffen Väter in Deutschland geradezu gezwungen werden, laut und öffentlich zu kämpfen, um überhaupt eine kleine Chance auf Erfolg zu haben.
      Belassen sie es auf der stillen privaten Ebene, werden sie auch einfach nur lautlos geschlachtet, wie der oben dargestellte Fall des OLG Brandenburgs zeigt.

      Dass Väter im Vergleich zu den Nullerjahren heute bessere Chancen haben, ihren Kindern nicht nur als fremde, ferne Zahlonkels in Erinnerung zu bleiben, verdanken wir diesen – wahrlich nicht heldenhaften – Vätern, die sich nicht lautlos killen lassen.

      • Was ich an dieser Geschichte bemerkenswert finde, ist, dass die Mutter so eben mal auszieht und mit einem anderen rumvögelt, das Kind beim Vater verbleibt und sie irgendwann findet, eigentlich gehöre ihr das Kind. Wenn sie dann wieder mal das Gefühl hat, sie müsse jetzt weg, um wieder mal mit einem anderen rumzuvögeln (was natürlich ganz selbstverständlich das Recht der empowerten wonderwoman ist und wehe dem, der das auch nur ansatzweise kritisiert), dann bleibt das Kind wo genau? Bei ihrem jetzigen Stecher, oder beim Vater oder nimmt sie es mit zu ihrem Neuen?
        Kurzum: Wären die Rollen vertauscht, würde erst gar nicht erwogen, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das würde nullkommanichts abgelehnt, völlig gleichgültig, ob sie nun den weiteren Kontakt begünstigen oder sabotieren würde. Dieser Scheisstyp hatte sie ja betrogen und das Kind verlassen, also hat er auch keinerlei Ansprüche mehr zu stellen. Genau so würde das ablaufen. Aber wenn Mutti nach dem Kind fleht, dann findet sich auch eine Psychologin, die da einen geschlechtsneutral formulierten Grund benennt, warum das Kind zu Mutti gehört.

        • „Was ich an dieser Geschichte bemerkenswert finde, ist, dass die Mutter so eben mal auszieht und mit einem anderen rumvögelt, das Kind beim Vater verbleibt und sie irgendwann findet, eigentlich gehöre ihr das Kind.“

          Wir kennen zugegebenermaßen die Hintergründe der Trennung nicht, aber die Geschichte hat schon ein sehr strenges „Gschmäckle“.
          Jahrelang war der Zustand kein Grund zur Klage und plötzlich – schwupp – erkennt die Mutter für die Zukunft dringendst Änderungsbedarf – zu ihren Gunsten.
          Ich kenne mit diesem jetzt drei Fälle, die sich gleichen, wie ein Ei dem anderen. Da noch an Zufall zu glauben, bedarf es schon mehr als einige Flaschen Schnaps.

          „Wären die Rollen vertauscht, würde erst gar nicht erwogen, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.“

          Ich denke, ich gehe kein Risiko ein, wenn ich meinen Kopf gegen eine Packung Seife verwettete, dass es so einen Fall in der bisherigen Familienrechtsprechung nicht gegeben hat.
          Es geht alles mit rechten Dingen zu: mal gewinnt die Mutter, mal verliert der Vater.

          Und genau das meinte ich mit der Asymmetrie der Waffen.

  19. Pingback: Von der Exekution des Kindeswohls | man tau

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