Tweets wie diese finde ich immer noch faszinierend:
„wir hassen Schwarze nicht, wir glauben, sie können sich verändern“. Da würde man es glaube ich sofort merken
Tweets wie diese finde ich immer noch faszinierend:
„wir hassen Schwarze nicht, wir glauben, sie können sich verändern“. Da würde man es glaube ich sofort merken
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, dass Recht auf einen anderen Eintrag und nicht lediglich einen „Nichteintrag“ haben. Es ist damit ein Beschluss, der Intersexuelle betrifft (also etwa 0,017% der Bevölkerung). Natürlich steht es dem Gesetzgeber auch frei, die Regelung großzügiger umzusetzen und auch für Leute, bei denen man eine Geschlechtszuordnung vornehmen kann, eine andere Eintragungsmöglichkeit vorsehen. Man wird sehen, wie die Regelung umgesetzt werden wird.
Anne Wizorek schreibt dazu auf Twitter:
Das ist aus meiner Sicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht kennt auch nur zwei Geschlechter – und Intersexualität. Das es Intersexuelle gibt ist auch außerhalb des Feminismus nicht wirklich strittig. Fälle wie das im Beschluss aufgetretene Turner Syndrom (Das Turner-Syndrom liegt vor, wenn Menschen statt zweier Kopien des X-Chromosoms (eines von der Mutter, eines vom Vater) oder einem X-Chromosom und einem Y-Chromosom lediglich ein X-Chromosom haben) oder echte Zwitter sind eben Mischformen zwischen den Geschlechtern, und kein neues Geschlecht. Und sie sind, weil meist nicht fortpflanzungsfähig auch sehr sehr selten.
Der Beschluss im Volltext, interessanteres Fett markiert:
Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16
Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017
– 1 BvR 2019/16 –
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2019/16 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
von K…,
– Bevollmächtigte:
1. Prof. Dr. Konstanze Plett, LL.M.,
Gustav-Heinemann-Straße 33, 28215 Bremen,
2. Priv.-Doz. Dr. Friederike Wapler,
Seidelstraße 6, 30163 Hannover,
3. Rechtsanwältin Katrin Niedenthal,
Marktstraße 2 – 4, 33602 Bielefeld –
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 – XII ZB 52/15 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 – 17 W 28/14 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 – 85 III 105/14 -,
2.
mittelbar gegen
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1122)
hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott
am 10. Oktober 2017 beschlossen:
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.
Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 – XII ZB 52/15 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 – 17 W 28/14 – und des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 – 85 III 105/14 – verletzen die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 – XII ZB 52/15 – und des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 – 17 W 28/14 – werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der beschwerdeführenden Person die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :