Gesetz gegen strafbare Inhalte im Netz #NetzDG

Heute war viel los:

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.

§ 2 Berichtspflicht
(1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 vierteljährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals
zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
1. allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten,
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert,
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund,
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen
Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 48 Stunden“, „innerhalb einer Woche“, „zu einem späteren Zeitpunkt“,
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde.

§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und
6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder sperrt.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.

§ 4 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet oder
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten
nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen.
Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen.

§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das zweite auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Vierteljahr fällig.
(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein.

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eigentum“ die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Knackpunkt ist,  dass ein fremder unter Strafandrohung gezwungen wird, eine juristische Prüfung vorzunehmen, ob ein Inhalt rechtswidrig ist. Das ist im Endeffekt auf einem großen sozialen Netzwerk nicht zu leisten, so dass zu befürchten ist, dass diese eher großzügig löschen, damit sie keine Strafe erhalten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen wie Vorsatz oder Rechtswidrigkeit sind dabei ohnehin nicht überprüfbar. Denn sie erfordern, dass man das Verhältnis zwischen den Personen kennt.

Das wiederum stellt eine indirekte Zensur dar und erschwert den freien Meinungsaustausch.

Es kann natürlich auch schnell missbraucht werden, wenn unliebsame Meinungen politischer Gegner unterdrückt werden und die Netzwerkbetreiber davon ausgehen, dass in dem Bereich eher Strafgelder verhängt werden und es nicht auf einen Prozess ankommen lassen wollen.

28 Gedanken zu “Gesetz gegen strafbare Inhalte im Netz #NetzDG

  1. Sehe ich das richtig, dass jetzt jeder Männerhass-Artikel auf SpiegelOnline, ZeitOnline oder Mädchenmannschafft und Emma zur Anzeige gebracht werden kann?

    Na hoffentlich macht Ihr alle mit. Anzeigen Online geht nälich auch.

      • Ja, das ist eine gute Idee. Überschwemmt sie mit Klagen, Klagen und nochmals Klagen. Ich nehme aber an, dass feministischer „hate speech“ als Satire qualifiziert wird, einfach so, willkürlich. Man kennt sie doch, die Pappenheimer.

    • „Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes“

      Die Männerhass-Artikel auf SpiegelOnline, ZeitOnline etc. fallen nach meinem Eindruck unter die vorstehende Klausel, also nicht unter dieses Gesetz. Die Kommentare zu diesen Artikeln vermutlich wiederum doch, obwohl das eigentlich technisch gesehen eine einzige Plattform ist.

      wordpress.com, blogger.com und ähnliche Blogger-Plattformen scheinen mir hingegen unter dieses Gesetz zu fallen. Falls ja, wird das spannend.

      „… zur Anzeige gebracht werden … “ können sicherlich die Haß-Tweets des Frauenministeriums 😉 Das dürfte medial viel wirksamer sein als eine Sperrung eines Beitrags in irgendeinem unbekannten Blog.

        • „ich bin ja versucht“

          Nix wie ran!
          Nach meinem Eindruck gilt das Gesetz auch für alte Tweets und Kommentare, also nicht nur für Äußerungen, die erst nach der Gültigkeit dieses Gesetzes erstellt worden sind. Da lassen sich bestimmt einige pauschal herabsetzende Äußerungen über Männer als solche finden, die von Maas, Schwesig und Co. stammen.

  2. Auch die Scheinheiligkeit bei der NYT ist mal wieder atemberaubend… Ja, das Argument, welches gezielt vorbeizielt, ist nicht so selten, hier wird mal wieder ein anti-kapitalistisches Klischee bedient:

    „Das Identifizieren ungesetzlicher Inhalte sollte nicht privaten Firmen überlassen werden“

    Überlassen? Die Firmen werden per Gesetz *dazu gezwungen*!

    Auf diese Weise kann man Zensur per Gesetz outsourcen und meint sich die Hände nicht schmutzig zu machen. Dass die Unternehmen viel mehr als strafbare Inhalte löschen sollen wird durch die propagandistischen Kampagnen um die un-gesetzlichen und undefinierbaren, relativen Begriffe um „Hass-“ (-„verbrechen“/ – „rede“, gerne auch als pseudoschlauer Anglizismus („hate-„)) klar.

    Dieses „NetzDG“ scheint mir der schlimmste Schlag gegen Demokratie und Menschenrecht seit Bestehen der Bundesrepublik zu sein.

  3. Das alles wäre kein Problem, wenn er das Gesetz im Rechtsstaat also bei den Gerichten verankert hätte. Das hätte aber bedeutet, dass er die entsprechende Infrastruktur in Form von Ermittlern und Richtern hätte bereitstellen müssen. So wird versucht den billigen Weg zu gehen, indem staatliche Gewalt an Firmen abgegeben wird. Wir nähern uns 2030 und der Shadowrun Timeline.

    Zusätzlich ist Meinungsäußerung und deren Einschränkung Ländersache. So ist auch fraglich, ob dieses Bundesgesetz überhaupt bestand haben kann.

  4. Bezeichend war auch die Reaktion der Journalisten. Wie man auf einmal tat, als ob man schon immer gegen Zensur im Netz war. Bei genaueren Lesen stellte sich dann heraus, dass das Problem für die Journalisten nicht bei der Zensur und politischen Verfolgung liegt, sondern beim Umstand, dass es ein Privatunternehmen macht.

  5. Das Hauptproblem an dem Gesetz „gegen strafbare Inhalte“ ist , dass in der Folge nicht bloß auch ein paar, sondern sogar extrem häufig NICHT strafbare Inhalte verschwinden werden. Und was verschwinden wird, wird dann an dem hängen, was gerade so en vogue ist – sprich: Die lauteste Meute mit den meisten Mistgabeln wird den Ton angeben.

    Abgesehen davon dass „Abweichler“ sowieso schon lange entweder kollektiv totgeschwiegen oder kollektiv medial geschlachtet werden, so zementiert man das erst recht.: Die Geldstrafen sind in ihrer Höhe so dermaßen überzogen, dass der passendere Begriff dafür eher „finanzielles Todesurteil“ wäre. Das alles noch gepaart mit schwammigen Formulierungen und diversen Rechtsunsicherheiten – ganz ehrlich, so eine offensichtliche Scheiße kann man doch nicht aus bloßer Inkompetenz „gut gemeint, aber schlecht gemacht“ produzieren. Das MUSS gewollt sein.

    Tja. Man will wohl was gegen „Fake News“, „Hass-Postings“ und „Rechtspopulismus“ tun. Ist ja bald Wahlkampf. Vielleicht kann man auf die Weise ja noch ein Bisschen was reißen. Unbequeme Berichte, Meinungen, Artikel und Ideen kurz vor der Verbreitung stoppen.

    Clevere Idee? Nein. Denn das ganze Instrumentarium kann gegen JEDEN eingesetzt werden. Ja, Herr Maas – auch gegen Sie. Es müssen sich dafür bloß genügend Leute finden.

    Na, schauen wir einfach mal, was die Zunkunft so mit sich bringt. Wenn sich z.B. Leute mit Arabischkenntnissen hier und da etwas genauer umgucken, wenn einschlägige linke Plattformen mal im Hinblick „Aufruf zu Straftaten“ genauer unter die Lupe genommen werden – oder wenn man vermeintlich harmlose Eso-Spinner-Impfgegner-Seiten auf ihren Wahrheitsgehalt bzw. den drohenden Schaden für die allgemeine Gesundheit hin abklopft – dann könnte das echt noch richtig interessant werden.

  6. Wenn man drüber nachdenkt, macht das Gesetz gar keinen Sinn.

    Das Gesetz will, dass die Betreiber „sozialer Plattformen“ keine „strafbaren Handlungen“ zulassen und diese verhindern, bzw unschädlich machen.

    Nach der gleichen Logik müsste man von dem Besitzer aller quasi-„öffentlichen Räume“ auch verlangen, dass er Straftaten verhindert und bekämpft. zB Betreiber von Fussballstadien oder Einkaufszentren. Wenn hier Straftaten verübt werden, müssten auch die Betreiber verantwortlich gemacht werden können…. Wie absurd!

    Nun könnte man einwenden, Medien könnten einer anderen Gesetzgebung als reale Räume unterliegen. Dem würde ich entgegnen: kann nicht sein, dass hier ganz verschiedene Massstäbe angelegt werden.

    Das Gesetz scheint mir die Betreiber „sozialer Medien“ zu diskriminieren und an diese ganz andere Massstäbe anzulegen wie an andere Betreiber quasi-„öffentlicher Räume“.

  7. Spannend wird auch, inwieweit das NetzDG als Türöffner für die Durchsetzung einer „akzeptablen Sprachreglung“ verwendet wird.
    Um es konkret zu machen, ab wann wird die Vokabel „Schwulenehe“ statt „Ehe für Alle“ als Hassrede gelabelt?
    1984

  8. Wenn man solche Vorfälle wie diesen hier auf twitter sieht, dann wird einem klar, wie weltfremd, bescheuert, intolerant und ignorant das neue Netzdurchseuchungsgesetz ist:

  9. Wenn „Hate Speech“ jetzt verboten ist, macht man eben nur noch „Love Speech“.
    Also man spricht nicht mehr über Dinge, die man ablehnt, sondern man spricht nur noch über Dinge, die man befürwortet.

  10. Früher hieß es:
    „Bet und arbeite,
    sei nicht faul,
    bezahl deine Steuern,
    und halts Maul“

    Heute heißt es
    „Konsumier und arbeite,
    sei nicht faul,
    bezahl deine Steuern,
    und fall nicht auf.“

    Viel hat sich nicht geändert aber wir sind ja alle heutzutage sooooooo frei.
    Wer wirkliche Freiheit erleben will, dem rate ich mal einen Trip nach Südamerika zu machen. Dort ist es zwar nicht ganz so komfortabel wie hier aber dafür lernt man mal was ECHTE Freiheit bedeutet.

  11. Hm, sehe ich das richtig, dass jetzt die Feministen alle Mittel dazu haben, die maskulistische Blogosphäre auszulöschen? Genderama, Alles Evolution, man-tau… oder ist das unbegründeter Alarmismus.

    • Spannende Frage. Genaue Antworten, was das Gesetz bedeutet, werden wohl erst gewiefte Juristen oder die Gerichte geben (soviel zum Thema Rechtsklarheit!). Meine eigene Einschätzung:

      man-tau.com ist eine eigene Domäne und so gesehen eine eigene „Plattform“. Da sie „im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat“, fällt sie nach §1(2) nicht unter dieses Gesetz. Ob das Gesetz unter „Benutzer“ nur registrierte Benutzer zählt oder auch anonyme, ist mit ziemlich unklar. Daß man-tau.com auf einer Standardsoftware basiert, ist mMn unwichtig.

      Anders ist das bei allesevolution.wordpress.com oder http://genderama.blogspot.de. Die Blogs sind zwar scheinbar autonom, aber mMn keine eigene Plattform im Sinne des Gesetzes. Plattformen sind hier wordpress.com bzw. blogger.com, und die könnten ggf. auf über 2 Millionen inländische Nutzer kommen.
      Wenn das der Fall ist, wäre der simpleste Ausweg, ähnlich wie man-tau.com eine eigene Domäne zu benutzen oder auf eine kleinere Blogger-Plattform auszuweichen.

      Durch die eigene Domäne werden außerdem mMn die Blogposts zu „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden,“, während die gleichen Texte auf einer Plattform wie wordpress.com „beliebige Inhalte“ sind: „… Plattformen im Internet …, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“.

      • Sorry, aber das ist, technisch gesehen, nicht ganz richtig. Ich kann mir eine Domäne kaufen/mieten und sie auf ein wordpress.com-Blog oder blogspot.de-Blog „zeigen“ lassen. Die Inhalte würden technisch immernoch auf deren Plattform gehostet werden.

    • Aus diesem Gesetz (s.o.):

      „Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.“

      Betrifft also sicher weder „Genderama, Alles Evolution, man-tau“ …. Reine Diskussionsplattformen sind betroffen und werden für „ihre“ Inhalte verantwortlich gemacht.
      Natürlich können sich auch „Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ angesprochen fühlen, denn auch dort herrschen in den Foren mitunter Bedingen wie in den reinen Plattformen der „sozialen Netzwerke“.

      Das Gesetz ist eine Einschüchterung, es schafft Rechtsunsicherheit, indem es so tut als müssten irgendwelche Internet-Plattformen für jeden Mist direkt verantwortlich sein, der bei ihnen durch irgendwelche User geposted wird. Das Internet wird durch dieses Gesetz also im besten Sinne des Wortes terrorisiert und eingeschüchtert, Meinungen von Foranden, usern zuzulassen, die vielleicht in irgendeiner Weise sich als bedenklich herausstellen könnten.

      Das Gesetz ist genau das, was man von Ländern wie Russland, Türkei, etc erwarten würde. Wie haben die deutschen Medien doch all die Jahre geheuchelt, wie wichtig Meinungsfreiheit im Internet ist! Und jetzt fällt ihnen zum NetzDG natürlich nichts ein….

  12. Dieser Tory spricht es aus, was so Leute wie Maas und seine SPD nur denken:

    „History is full of dissenters, protesters, rebels, renegades, freethinkers, apostates, heretics, schismatics, recusants, seceders, individualists, mavericks, eccentrics, misfits, hippies, dropouts and weirdos, whom the orthodox elite would rather not be heard. Social media is the bane of the oligarch’s life: its proliferation offends anyone who holds power by a notion of divine right, or who thinks their judgment is best, if not infallible.

    Social media is an affront to the mainstream. It has given a voice to the voiceless; a pulpit to anyone who would preach. With access to the Internet, the poor man at his gate can rail against the rich man in his castle. God might have made them high and lowly, but He did not order their estates in perpetuity. There is accountability. There is justice, righteousness, mercy and peace. Why should these voices not be heard?“

  13. Sabine Martiny hat zweifelsohne recht.
    Was weniger bekannt ist, ist, dass genau dieses „Neoliberalismus“ bedeutet, nicht mehr und nicht weniger. Als dieser in GB einst eingeführt wurde, war ein tatsächlich eine progressive Kraft, die einen skerotischen Staat zu entschlacken half. Allerdings führte dann die Ent-Staatlichung irgendwann mal zur Ent-Liberalisierung, wie wir sie auch mit dem neuen Zensur-Gesetz hier erfahren.

    Als nächstes Abschaffung der Bundeswehr und Ersatz durch Privatheere? Aufgabe der Justiz und Ersatz durch bezahlte „unabhängige“ Gerichtshöfe?

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