Gesetz gegen strafbare Inhalte im Netz #NetzDG

Heute war viel los:

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.

§ 2 Berichtspflicht
(1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 vierteljährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals
zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
1. allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten,
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert,
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund,
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen
Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 48 Stunden“, „innerhalb einer Woche“, „zu einem späteren Zeitpunkt“,
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde.

§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und
6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder sperrt.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.

§ 4 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht,
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet oder
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten
nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen.
Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen.

§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das zweite auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Vierteljahr fällig.
(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein.

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eigentum“ die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Knackpunkt ist,  dass ein fremder unter Strafandrohung gezwungen wird, eine juristische Prüfung vorzunehmen, ob ein Inhalt rechtswidrig ist. Das ist im Endeffekt auf einem großen sozialen Netzwerk nicht zu leisten, so dass zu befürchten ist, dass diese eher großzügig löschen, damit sie keine Strafe erhalten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen wie Vorsatz oder Rechtswidrigkeit sind dabei ohnehin nicht überprüfbar. Denn sie erfordern, dass man das Verhältnis zwischen den Personen kennt.

Das wiederum stellt eine indirekte Zensur dar und erschwert den freien Meinungsaustausch.

Es kann natürlich auch schnell missbraucht werden, wenn unliebsame Meinungen politischer Gegner unterdrückt werden und die Netzwerkbetreiber davon ausgehen, dass in dem Bereich eher Strafgelder verhängt werden und es nicht auf einen Prozess ankommen lassen wollen.

Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Das eigentlich verabschiedete Gesetz zur Eheschließung Homosexueller: (vgl)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren
Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“

2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze
(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit
führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.“

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.

(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“

angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung“.

2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“ angefügt.

b) Folgender § 17a wird angefügt:

„§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die § 11 und § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.“
(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 3 wird aufgehoben.

(4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichgeschlechtliche Ehe“ angefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6665

Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hatte bereits am 22. März 2013 einen Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, BR-Drucksache 193/13 (Beschluss). Der Gesetzentwurf ist jedoch wegen des Ablaufs der Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallen.

Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht.
Danach schützt das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe.

Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93 -, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345f = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189). Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galt Homosexualität als sittenwidrig und wurde in §§ 175 f. Strafgesetzbuch (StGB) mit einem strafrechtlichen Verbot belegt. Eine Einbeziehung Homosexueller in den Diskriminierungsschutz des Grundgesetzes oder gar die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare waren zu dieser Zeit jenseits der Vorstellungswelt über alle Parteigrenzen hinweg.
Erst im Zuge der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969 änderte sich die rechtliche Praxis und nahm schrittweise die gesellschaftliche Stigmatisierung ab. In einem Kammerbeschluss von 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „hinreichende Anhaltspunkte
für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme“, nicht vorgetragen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – a. a. O.). Das Gericht lehnte es daher ab, die Ehe für Homosexuelle von Verfassung wegen zu öffnen und überließ es dem Gesetzgeber, weitere Schritte zur rechtlichen Anerkennung homosexueller Paare einzuleiten.

Ein künftiger Wandel des Eheverständnisses, der eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaft zulässt, war damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380, 401 = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1, 33 = NJW 1977, 1387). Im Ergebnis kann sich die Bedeutung einer Verfassungsrechtsnorm ohne Veränderung ihres Textes ändern. Die Grenze liegt allerdings in Sinn und Zweck der Verfassungsnorm, was im Falle des Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes einen
erheblichen Wertewandel zulässt.

Erstens erfolgte der grundlegende Wandel des Eheverständnisses in Folge der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft. In der Bevölkerung wird heute nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Eingehung einer Ehe und die Begründung einer Lebenspartnerschaft werden unterschiedslos als Drucksache 18/6665 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „heiraten“ bezeichnet. Man macht auch keinen Unterschied mehr zwischen „verheiratet“ und „verpartnert“, sondern spricht unterschiedslos bei Ehegatten und bei Lebenspartnern davon, dass sie „verheiratet“ sind. Die Bevölkerung
geht zudem wie selbstverständlich davon aus, dass Ehegatten und Lebenspartner dieselben Pflichten und Rechte haben, obwohl das tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft. Nach aktuellen Meinungsumfragen wird die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ganz überwiegend befürwortet.
Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.
So hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings (vgl. 2 BvR 909/06, 1981/06 und
288/07) und am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidungen reihen sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft
und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbsteuer).
Zu diesem Wandel des Eheverständnisses hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1978) mit beigetragen. Durch dieses Gesetz ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 121, 175). Sie ließ die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich zuvor hatte scheiden lassen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber auch anders reagieren können. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass das als „Ehe“ begründete Rechtsverhältnis zwar mit gleichen Rechten und Pflichten, aber unter anderem Etikett weitergeführt wird. Damit sollte es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die strikte Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu verteidigen. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beigemessen und durch die Streichung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen. Es gibt infolgedessen in Deutschland schon jetzt legale gleichgeschlechtliche Ehen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht auch allgemein den gesellschaftlichen Wandel bei der Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes durchaus rezipiert und zur Kenntnis nimmt. So hat es eine Vorlage des Amtsgerichtes Schweinfurt für unzulässig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2009 – 1 BvL 15/09 –), in welcher dieses Gericht im Kern behauptete, Eltern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes könnten nicht gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein, weil diese Bestimmung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern spreche, welches nach Auffassung des Gerichtes offenbar homosexuellen Personen nicht zustehen sollte. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht kurz aus: „Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 des Grundgesetzes und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Artikel 6 des Grundgesetzes Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.“ Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht sodann auf seine Rechtsprechung hin, nach der die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen
und sozial-familiären Elternschaft keinen Vorrang hat. Auch dieses zeigt, wie der soziale Wandel – einschließlich vom Gesetzgeber getroffener Entscheidungen – auf die Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes einwirkt.
Was hier beim Familien- und Elternschaftsbegriff möglich war, sollte auch bei der Ehe möglich sein. Hätte das Amtsgericht Schweinfurt im 19. Jahrhundert für seine Auslegung sicher noch Anhänger gefunden, so ist dies heute nicht mehr der Fall.
Schließlich bieten die Rechtsordnungen anderer Länder weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Konzept der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten überholt ist. Jüngst hat die Republik Irland die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. In den Ländern Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Finnland, Kanada, Südafrika,
Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Argentinien, Brasilien, Uruguay, Neuseeland sowie Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6665 in Schottland, England und Wales, in 41 Bundesstaaten der USA und dem District of Columbia, sowie in zwei Bundesstaaten und in der Hauptstadt Mexikos wurde die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt.
Darüber hinaus werden gleichgeschlechtliche Ehen in Israel anerkannt.
Zudem haben Verfassungsgerichte aus einigen den oben genannten US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen sowie aus Südafrika sogar gegen Entscheidungen des dortigen Gesetzgebers eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare erzwungen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Auch diese Gerichte nahmen dabei den Gedanken – der sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes findet – durchaus zur Kenntnis, dass der Ehe historisch in allen westlichen Staaten eine gemischtgeschlechtliche Konzeption zu Grunde lag. Dennoch kamen sie zum Ergebnis, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Respekts vor der Privatautonomie und der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei.
Schließlich wies beispielsweise das Massachusetts Supreme Judical Court darauf hin, dass über Jahrzehnte und Jahrhunderte in Teilen der USA auch keine gesetzliche Ehe zwischen weißen und schwarzen Amerikanern möglich gewesen sei und zog eine Parallele zu dieser Konstellation, da es in beiden Konstellationen keine sachlichen
Gründe für die Differenzierung gäbe.
Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe – wie Familie – dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.
Abgesehen von den theoretischen Bedenken bezüglich der Einhaltung der Strukturprinzipien eines sich wandelnden familienrechtlichen Instituts kann eine einfachgesetzliche Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die im Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Institutionsgarantie nicht antasten. Es gibt keine Dimension dieses Grundrechts, die damit verletzt wird, insoweit darf die objektive Funktion des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso wenig gegen subjektive Rechte anderer Grundrechtsträger instrumentalisiert und missbraucht werden.
Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten – auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z. B. im Adoptionsrecht). Deshalb
wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 – neu – BGB)

Da viele Staaten noch keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und auch beim Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft
häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Ausnahme gemacht. Nichtsdestotrotz müssen Eheschließende nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.

Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB)
Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Gesetze)
Zu Absatz 1 (Abschnitt 5 – neu – § 20a – neu – LPartG)

Durch Einführung eines neuen Abschnittes soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zu schließen, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.

Drucksache 18/6665 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 Buchstabe a (Inhaltsübersicht und Überschrift zu Kapitel 4 PStG)
Die neue Überschrift des Kapitels 4 entspricht dessen um den § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung) ergänzten Inhalt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 17a – neu – PStG)
Absatz 1 bestimmt, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden.
Absatz 2 schreibt ferner vor, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung (Kapitel 3 Abschnitt 1) mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten. Zu den Ausnahmen zählen der Verzicht auf die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13, sowie der Verzicht auf den Nachweis der Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften, die bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten.

Zu Absatz 3 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG)
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG wird bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen, so dass auch § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ersatzlos zu streichen ist.
Zu Absatz 4 (Artikel 17b Überschrift und Absatz 4 BGBEG) Mit der Änderung des bisherigen Artikels 17b Absatz 4 BGBEG entfällt die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften. Mit der neuen Überschrift wie der Neufassung des Artikels 17b Absatz 4 werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten bei den Standesämtern soll es für den ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats bestimmt werden.
Zu Absatz 2
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko – C- 267/06; EuGH Rs. Römer – C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGEvom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.

Zu Absatz 3
Da mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der Bedarf entfällt, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten, wird die Neueintragung nicht mehr möglich sein.

Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind.
In der Bundesrepublik Deutschland haben gleichgeschlechtliche Partner bereits seit 14 Jahren die Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierzu trat am 1. August 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Um die Schlechterstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen zu beseitigen, wurden in der Folgezeit weitere Anpassungen, unter anderem im Erbschafts- und Grunderwerbsteuer-, Beamten- und Adoptionsrecht
vorgenommen.
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu beenden.
Dies umfasst die Beseitigung rechtlicher Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen.
Die Bundesregierung hat daher nach der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Sukzessivadoption den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner auf den Weg gebracht, den die gesetzgebenden Körperschaften verabschiedet haben.
Die Bundesregierung wird die weitere rechtspolitische Diskussion aufmerksam verfolgen.

Ehe statt nur Verpartnerung für Homosexuelle (#Ehefueralle)

Heute dann die Abstimmung in Bundestag für die Möglichkeit auch für homosexuelle Paare zu heiraten und sich dann Eheleute und nicht nur verpartnert zu nennen.

Ich rechne damit, dass der Bundestag dafür stimmt. Interessant wird danach noch, ob das Bundesverfassungsgericht eine rein historische Auslegung des Ehebegriffs vornimmt, damit ist aus meiner Sicht aber nicht zu rechnen.

Interessant auch: werden die Verpaartnerten dann Verheiratete oder müssen die das beantragen?

Auch interessant: wer stimmt dafür, wer dagegen?

Auch interessant: politisch ein schlauer Zug von Merkel? Ich würde sagen ja.

 

 

 

Antifeministische Widersprüche: Sexualaufklärung vs. die übersexualisierte Gesellschaft

Onyx hat eine Vielzahl antifeministischer Widersprüche ausfindig gemacht. Mal sehen was sie gefunden hat:

-Sexualerziehung

Die sexuelle Aufklärung an Schulen wird von vielen Antifeministen torpediert, seit der Bildungsplan 2015 in konservativen Kreisen für große Aufregung gesorgt hat. Mit Schlachtrufen wie „Frühsexualisierung! Umerziehung! Gender-Gehirnwäsche! Verschwulung! schützt unsere Kinder!“ versucht die homofeindliche und antifeministische „Demo für Alle“, Aufklärung um sexuelle Vielfalt sogar als „Kindesmißbrauch“ zu kriminialisieren.
Gleichzeitig sieht man im Antifeminismus aber kein größeres Problem dabei, wenn Kinder ohne pädagogisch fachliche Unterstützung in eine völlig oversexte Gesellschaft hineinwachsen, ungefiltert mit Sexualisierungen jeglicher Coleur berieselt werden und problemlos Zugang zu Pornographie haben und bezeichnet Feministinnen, die Pornographie und Prostitution kritisch sehen, als „sexfeindlich“.

Vieles an Onyx Widersprüchen würde sich bereits auflösen, wenn sie aufhören könnte, Antifeministinnen als einheitliche Gruppe zu sehen, sondern dem Antifeminismus zugestehen würde, dass er sich aus verschiedenen Gruppen und Theorien zusammensetzt.

Klar: Christlich-konservative Antifeministen erfüllen die erste Beschreibung sehr gut. Sie gehen davon aus, dass Sex etwas ist, was sich in der Ehe, also zwischen Mann und Frau abspielen sollte und was zudem ins private gehört und nicht für Kinder bestimmt ist. Sie schützen ihre Kinder natürlich auch vor der „oversexten“ Gesellschaft, etwa indem sie auf entsprechende Literatur achten, die Kirchen besuchen, „brave und anständige“ Kleidung wichtig finden und Freunde, die das nicht vertreten, als schlechten Einfluss behandeln.

Aber auch abseits des konservativen kann man dagegen sein, dass Kinder Sexpraktiken an der Schule durchgehen müssen. Einmal weil man es für nicht kindergerecht hält, dann weil man der Auffassung ist, das ein Klassenraum dafür nicht die richtige vertraute Atmosphäre bildet, in der man solche privaten Punkte besprechen möchte (es ist aus meiner Sicht vergleichbar damit, dass man als Erwachsener mit seinen Arbeitskollegen einschließlich Chef über Sex reden soll) und auch, weil es zusätzlichen Druck erzeugen kann („du hast doch gehört, dass Analsex normal ist und wie es geht, also los“). Man kann auch akzeptieren, dass Leute verschiedene Vorstellungen von Sexualität haben und es schlicht für falsch halten, wenn der Staat in der Hinsicht eine Meinung vorgibt.

Natürlich kann auch ein Sexualunterricht Mißbrauch sein, etwa wenn man konkrete sexuelle Handlungen beschreibt, übt oder im Detail bespricht.

Die Haltung, dass der Staat sich aus so etwas rauszuhalten hat und die Grundlagen der Verhütung und der Fortpflanzung beizubringen ausreicht, muss nichts damit zu tun haben, dass man gegen Abtreibungen ist oder verklemmt. Es ist schlicht eine Grenzziehung dem Staat gegenüber.

Der Gegensatz dazu ist anscheinend die Übersexualisierung, mit der man kein Problem hat. Hier errichtet Onyx den Strohmann, dass Kinder damit nicht zurecht kommen, wenn sie keine „pädagogisch fachliche Unterstützung“ bekommen. Das ist aus meiner Sicht schlicht falsch, eben weil es etwas ist, bei dem man Vertrauen braucht. Kinder und Erwachsene wollen beide nicht mit ihnen vorgesetzen Fremden über Sex reden, in Anwesenheit ihrer Peergroup. Es kann wesentlich angebrachter sein, Fragen zu beantworten die kommen, Bücher oder altergerechte Videos bereit zu stellen, die Fragen beantworten oder den Kindern mit passenden Alter die Möglichkeit zu geben, das alles in ihrem Tempo zu entdecken.

Von einer radikalen Feministin über Rape Culture aufgeklärt zu werden bringt da gar nichts, sondern schafft eher Probleme. Jungs vorzuhalten, dass sie Bestien sind, die mit einem Fuss im Knast stehen, bringt auch nichts.

Und natürlich ist es auch schlicht unmöglich Kinder ab einem gewissen Alter von Pornographie fernzuhalten. Einfach weil man das Internet nur sehr eingeschränkt kontrollieren kann. Auch hier sehe ich nicht, was es bringen soll, wenn ein Fremder mit ihnen darüber redet, was sie dort schauen sollen und wie sie es besser machen. Denn das wird die Sache nicht verbessern und dürfte auch den meisten klar sein. Man braucht keine pädagogische fachliche Unterstützung um zu begreifen, dass Analsex Gleitmittel und Vorsicht erfordert. Das einzige, was man damit erreicht, ist eher, dass die Leute, die es bisher noch nicht gemacht haben, danach nach den passenden Pornos suchen.

Ich glaube auch es wird unterschätzt, dass das Internet nicht nur Schweinerei, sondern auch Wissensdatenbank ist. Man kann sich dort nicht nur Pornos anschauen, sondern sich auch informieren, wie man gewisse Praktiken durchführt und was dabei zu beachten ist. Und das besser als bei einer Fachkraft.

Sprich: Entweder man ist für einen Sexunterricht an der Schule oder man überlässt Kinder schutzlos der übersexualisierten Gesellschaft ist kein Widerspruch, sondern eine falsche Dichotomie. Es gibt viele Möglichkeiten abseits der Schule.

Was sagt ihr zu dem Widerspruch?