Gleichberechtigte Elternschaft – Die Podiumsdiskussion
Gemeinsame Elternverantwortung auf Augenhöhe im Lebensverlauf – was brauchen Mütter und Väter dafür, wie findet man die besten Lösungen für die Kinder, woran mangelt es noch in Deutschland? Diesen und weiteren Fragen widmeten sich der Verein Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) und der Verband berufstätiger Mütter e.V. (VBM) im Rahmen ihres bereits zweiten parlamentarischen Abends am 22. September 2016 in Berlin.
Leben mit der Energiewende TV dokumentiert die Podiumsdiskussion nach den Vorträgen.
Teilnehmer/innen der Diskussion:
Francoise Hetto-Gaasch (Parl. Versammlung des Europarates), Sabine Menkens (Moderatorin), Doro Engel (VBM), Cornelia Spachtholz (VBM), Dr. Ursula Matschke (Gleichstellungsbeauftragte, Stuttgart), Markus Witt (VAfK), Oliver Hunziker (VeV, Schweiz), Martina Krahl (VAMV), Martin Rosowski (Bundesforum Männer)
Die einzelnen Vorträge sind auf dem Kanal von „Leben mit der Energiewende“ dokumentiert.
Mitunter kann es hilfreich ein, dass man sich einmal in eine andere Perspektive begibt. Stellt euch vor, dass ihr Richter am Amtsgericht – Familiengericht – seid. Es geht ein neues Verfahren ein.
Die Mutter hat beantragt,
der Antragsstellerin das alleinge Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Anne, geboren am 2.01.2011 und Julian, geboren am 5.01.2009 zuzuweisen
der Kindesvater hat beantragt,
den Antrag der Antragsstellerin abzuweisen und dem Antragsgegner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Anne, geboren am 2.01.2011 und Julian, geboren am 5.01.2009 zuzuweisen
Die Kinder sind also:
Anne, 6 Jahre alt
Julian, 8 Jahre alt
Beide gehen zur Schule. Die Mutter hat nach der Geburt von Julian 2 Jahre Elternzeit genommen, dann noch mal 3 Jahre nach der Geburt von Anne. Jetzt ist sie wieder berufstätig im öffentlichen Dienst, sie arbeitet Teilzeit, damit sie für die Kinder kochen kann und die Hausaufgabenbetreuung vornehmen kann etc, wenn diese aus der Schule kommen.
Der Vater war während der Zeit des Zusammenlebens berufstätig in Vollzeit. Er hat aber, wenn er abends nach Hause gekommen ist, auch gerne was mit den Kindern gemacht, ab und zu hat er sie bei schlechten Wetter auch mit dem Auto mit zur Schule genommen und am Wochenende natürlich viel Zeit mit ihnen verbracht, ihnen auch bei den Hausaufgaben geholfen oder für Klausuren gelernt.
Unstreitig hat die Mutter mehr Zeit mit den Kindern verbracht, sie ist eher deren Ansprechpartnerin, sie kennt die Freunde und die Eltern ihrer Freunde besser, weil sie eher zu den Kindergeburtstagen gefahren ist etc. Aber der Vater verweist darauf, dass er eben beruflich immer viel zu tun hatte, immerhin musste die Familie ja auch versorgt sein und das könne ihm doch jetzt nicht negativ angelastet werden.
Bei der Trennung, die jetzt circa 2 Monate andauert, ist der Vater erst einmal zu seinen Eltern gezogen. Dort könnten die Kinder dann auch mit einziehen, die Großeltern würden die Kinder auch betreuen, während er arbeitet.
Die Mutter wendet ein, dass es besser ist, wenn ein tatsächlicher Elternteil die Kinder betreut. Immerhin wäre das ja auch die Aufteilung gewesen, die man in der Ehe praktiziert habe und die Kinder wären es auch so gewohnt. Sie sei ihre Hauptbezugsperson und erste Ansprechpartnerin bei Problemen. Die Trennung beeinträchtige die Kinder schon genug, sie sollten so ihre gewohnte Vertrauensperson haben. Sie habe natürlich nichts gegen eine großzügiges Umgangsrechts des Vaters.
Der Antragssteller meint, dass er auch immer viel mit den Kindern gemacht habe. Auch er habe nichts gegen ein großzügiges Umgangsrecht der Mutter
Eine Anhörung der Kinder ergibt, dass sie wollen, dass der Vater wieder bei ihnen einzieht und die Eltern sich versöhnen. Sie haben beide Eltern ganz doll lieb. Die Mama habe schon mehr mit ihnen gemacht, der Vater sei eben viel auf der Arbeit, aber am Wochenende spiele er immer mit ihnen, dass sei auch toll. Die Mama würde aber besser kochen, aber was der Papa macht sei auch ganz lecker. Beide Kinder hängen auch sehr aneinander, weil sie viel miteinander spielen.
Eine gütliche Einigung scheitert. Beide Eltern wollen, dass das Kind bei dem jeweiligen Elternteil wohnt und es muss eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Übertragung auf den Antragssteller entspricht dem Kindeswohl Förderprinzip: wer bietet dem Kind die besseren Entfaltungsmöglichkeiten, mehr Unterstützung für den Aufbau der Persönlichkeit, die stabilere und verlässlichere Bezugsperson sein. Dabei sind äußere Aspekte wie die Ausbildung des Elternteils und dessen soziale Stellung, die Möglichkeiten das Kind zu verpflegen etc, aber auch die erzieherische Eignung und die innere Bereitschaft, die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu übernehmen, zu berücksichtigen
Kontinuitätsprinzip: welcher Elternteil ist besser geeignet um eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung der bisherigen Betreuung sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Stabilität des Umfeldes gewährleistet werden kann, also der Personen, die das Kind umsorgen und der Personen, die sonst sein soziales Umfeld, etwa in Schule und Kindergarten, bilden. Es ist nach diesem Prinzip am günstigsten, wenn die Betreuung durch die Person fortgeführt wird, die auch vorher das Kind üblicherweise betreut hat
Kindeswille: Mit steigenden Alter wird der eigene Wille des Kindes immer wichtiger. Mit der Äußerung des Kindeswilles kann zum einen eine innere Zuneigung zu einem Elternteil deutlich werden, zum anderen soll ab einem bestimmten Alter auch eine Selbstbestimmung durch das Kind in den Vordergrund rücken. Um so älter das Kind ist um so stärker ist dieser zweite Punkt zu gewichten.
Bindung an Eltern und Geschwister: Hier ist zu prüfen, welcher Elternteil dem Kind bessere Möglichkeiten bietet die Bindung an Eltern, Geschwister und Dritte zu erhalten. Hier spielt auch die Bindungstoleranz eine Rolle: Inwieweit läßt der Elternteil die Bindung an andere zu oder fördert diese sogar. Bei Geschwistern wird ein gemeinsames Aufwachsen als der Bindung förderlich angesehen.
Dabei ist euch bekannt, dass insbesondere das Kontinuitätsprinzip in der Rechtsprechung auch eures OLGs als besonders wichtiges Kriterium angesehen wird.
Wie fällt eure Entscheidung aus?
(ich halte das für einen durchaus typischen Fall, der so vorkommt. Üblicherweise werden beide vielleicht auch noch etwas schmutzige Wäsche waschen, aber ich gehe mal davon aus, dass die sich gegeneinander aufhebt. Wer einen besseren typischen Fall schildern will, der kann das durchaus in den Kommentaren machen, ich kann ihn dann ja auch zur Entscheidung stellen. Theoretisch müssten hier noch die Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrenspflegers aufgeführt werden, aber deren Empfehlungen würden es ja auch witzlos machen)