Selbermach Samstag 204 (17.09.2016)

Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade?

Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs? (Schamlose Eigenwerbung ist gerne gesehen!)

Welche Artikel fandet ihr in anderen Blogs besonders lesenswert?

Welches Thema sollte noch im Blog diskutiert werden?

Für das Flüchtlingsthema gibt es andere Blogs

Ich erinnere auch noch mal an Alles Evolution auf Twitter und auf Facebook.

Welche Macht darf der Staat ausüben? oder „Der Staat sollte mir unliebsame Gruppen einfach verbieten können“

Das Thema Islam erschreckt mich, aber teilweise aus anderen Gründen als viele hier:

Es macht deutlich, dass sehr viele für einen autoritären Staat wären, der umfassende Verbote ergreifen darf, solange es nur gegen eine Gruppe ist, die derjenige als Gefahr ansieht.

Das überrascht mich um so mehr, weil in dieser Blase oft genug über genau solche Maßnahmen gemeckert wird, wenn sie zum Schutze von etwas verwendet werden, was andere Gruppen gut finden, etwa beispielsweise feministische Politik.

Erschreckend daran finde ich, dass da die Zusammenhänge nicht gesehen werden und anscheinend von zumindest einigen nicht das Abstraktionsverhalten aufgebracht werden kann, dass das zugestehen von Maßnahmen bedeutet, dass man dem Staat Macht verleiht, die dieser Mißbrauchen kann.

Das alles mag vielleicht eingängiger sein, wenn man sich einmal mit den Grundrechten als Abwehrrechte gegen den Staat beschäftigt hat. Eigentlich sollte es aber jedem einleuchten, dass Einschränkungen des Bürgers durch den Staat gewissen Regeln folgen sollten.

Dazu vielleicht das Folgende:

1. Was sind Grundrechte und wie sind sie geschützt?

Grundrechte sind zunächst erst einmal Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie sollen den Bürger davor schützen, dass der Staat in zu umfassend in seinen Rechten einschränkt.

Die Grundrechte sind in der deutschen Verfassung in den Art. 1 – 20 GG geregelt. Dabei sind diese Regelungen nicht absolut, sie können mit einer verfassungsändernden Mehrheit von 2/3 des Bundestages geändert werden. Nicht geändert werden können aber die Bestandteile des Grundgesetzes, die der sog. „Ewigkeitsgarantie“ unterfallen, die in Art. 79 III  GG enthalten ist.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Wichtig dabei ist das Wort „Und“, da viele hier ein „1 bis 20“ lesen, und das Wort „Grundsätze“. Art. 1 GG ist die Menschenwürde sowie allgemeine Menschenrechte

Art. 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 20 GG enthält wesentliche Staatsprinzipien:

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Theoretisch ist jedes menschliche Handeln von dem Schutzbereich der Grundrechte umfasst, weil Art 2 GG die allgemeine Handlungsfreiheit enthält, also das Recht des Einzelnen, Tun und lassen zu können, was er möchte, der damit verbundene Schutz ist aber nicht schrankenlos.

Alle Grundrechte sind zunächst erst einmal gleichrangig. Ein

2. Wie prüft man, ob ein Eingriff in ein Grundrecht zulässig ist?

Für die Prüfung eines Grundrechts hat sich ein gewisses Schema entwickelt:

Zunächst erst einmal prüft man, ob der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen ist. Dabei gibt es Definitionen und Ausführungen dazu, was genau unter den Schutzbereich eines Grundgesetzes fällt. Ist dies der Fall, dann prüft man weiter, ob in dem Grundgesetz Einschränkungen für den Schutz vorgesehen sind, die sogenannten Schranken des jeweiligen Grundrechts.

Dazu aus einem Prüfungsschema eines Grundrechtseingriffs für Juristen:

Grundrechte sind nicht grenzenlos gewährleistet, sondern unterliegen Einschränkungen. Dabei ist je
nach Art der dem Gesetzgeber gewährten Möglichkeit der Schrankenziehung zu unterscheiden:

  • a) Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Einschränkung oder Regelung „durch oder auf Grund eines Gesetzes“, z.B. Art. 2 I, 5 I, 8 II und 12 I 2 GG): Beschränkung entweder durch Gesetz oder aufgrund einer stattlichen Handlung, die sich auf ein Gesetz als Ermächtigungsgrundlage stützt (z.B. bei Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung).
  • b) Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt enthalten nähere Anforderungen an das einschränkende Gesetz, die direkt im GG stehen, z.B. Art. 11 II GG.
  • c) Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt bzw. schrankenlos gewährte Grundrechte werden begrenzt durch kollidierendes Verfassungsrecht bzw. Rechtsgüter von Verfassungsrang (sogenannte „verfassungsimmanente Schranken“), z.B. Art. 5 III 1 GG; dabei auch  Staatszielbestimmungen (Art. 20 a GG) relevant. Kompetenztitel aus Art. 73 ff. GG nur dann solches kollidierendes Verfassungsrecht, wenn durch Auslegung dahingehende Wertung (z.B. Art. 73 I Nr. 14 GG Atomkraft, str.!)

Die Schranken eines Grundrechts gelten nicht für andere Grundrechte und nur andere Grundrechte selbst, nicht deren Schranken können kollidierendes Verfassungsrecht sein.

Hat man eine Schranke, die den Eingriff rechtfertigt, dann muss man noch die sog. „Schranken-Schranken“ prüfen: Das sind allgemeine Schutzvorschriften, die stets geprüft werden müssen, wenn der Staat Rechte einschränkt.

Aus dem gleichen Prüfungsschema dazu:

Wenn der Gesetzgeber dem Grundrechtsgebrauch Schranken setzt, ist er selbst wiederum
Beschränkungen unterworfen.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
Kompetenz, Verfahren, Form (wie in Staatsrecht I gelernt)
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
aa) Wesensgehaltsgarantie (art. 19 II GG)
In keinem Fall darf das Grundrecht in seinem Wesensgehalt (Wesenskern, Grundrechtskern,
Grundrechtssubstanz) angegriffen werden, es muss etwas vom Grundrecht übrig bleiben.
bb) Verbot des belastenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
Erlaubt sind nur abstrakt-generelle Normen. Grund ist der Gewaltenteilungsgrundsatz: Handeln im
Einzelfall (konkret-individuell) obliegt der Verwaltung (Exekutive). Fallgruppen:
(1) Das Gesetz nennte einen oder mehrere Adressaten
(2) Das Gesetz nennt Adressaten zwar abstrakt-generell, will aber ausschließlich bestimmte Individuen umschreiben (sog. getarntes oder verdecktes Individualgesetz).
cc) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Die Einschränkung des Grundrechts muss ausdrücklich vom einschränkenden Gesetz genannt
werden. Grund ist eine Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber und eine
Klarstellungsfunktion bei der Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung.
Es gilt jedoch nur bei solchen Grundrechten, die nach dem Wortlaut des GG „eingeschränkt“
werden (so BVerfG mit arg. Wortlaut des Art. 19 I 2 GG), also nicht bei Art. 2 I GG, Art. 5 II GG,
Art. 12 GG, Art. 14 I und III 2 GG.
dd) Bestimmtheitsgrundsatz
Der Rechtsanwender muss die Folgen des Gesetzes nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vorhersehen
und berechnen können; Gebot rechtsstaatlicher Klarheit abgestuft je nach Fasbarkeit der
Lebenssachverhalte des Regelungsbereichs. Beispiel für Unbestimmtheit: „Herumtreiben nach Art
eines Landstreichers“.
ee) Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitstheorie)
Alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen sind vom parlamentarischen Gesetzgeber
zu treffen und dürfen nicht der Verwaltung überlassen bzw. übertragen werden; Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips, vgl. Art. 80 I 2 GG (darüber hinausgehend). Wesentlich ist dabei alles, was
für die Verwirklichung der Grundrechte wichtig ist (wesentlich = grundrechtswesentlich).
ff) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Form des Übermaßverbots
Dies ist zumeist der wichtigste Prüfungspunkt in der Klausur.
Hinweis: Bei Eingriff „aufgrund“ eines Gesetzes ist neben der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes (=
Rechtsgrundlage der konkret eingreifenden staatlichen Handlung) auch zu prüfen, ob die
Handlung selbst (etwa ein Bußgeld) die tatbestandlichen Vss. der Rechtsgrundlage erfüllt und
zudem selbst verhältnismäßig ist – es sind also zwei separate Verhältnismäßigkeitsprüfungen
vorzunehmen! Die Prüfung erfolgt nach Schema:
Andreas Kehrbach AG Staatsrecht II Übersichten und Schemata 3
(1) Verfassungslegitimes Ziel
Verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz einen von der Verfassung prinzipiell gebilligten Zweck?
(2) Geeignetheit des (an sich verfassungslegitimen) Mittels
Ist das vom Gesetzgeber gewählte Mittel (also das einschränkende Gesetz) prinzipiell geeignet,
dieses Ziel zu erreichen? Fördert es also irgendwie den angestrebten Zweck?
Hinweis: Bei Parlamentsgesetz wegen der Einschätzungsprärogative des formellen Gesetzgebers
Prüfung nur ob nicht schlechthin ungeeignet.
(3) Erforderlichkeit des Mittels
Gibt es ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks?
Hinweis: Hier in Klausur etwas Fantasie entwickeln; beachte auch hier die
Einschätzungsprärogative des formellen Gesetzgebers.
(4) Angemessenheit des Mittels / Verhältnismäßigkeit i. e. S. /Proportionalität
Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter in einer Zweck-Mittel-Relation; Frage, ob der Nutzen für den verfolgten Zweck in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zum damit verursachten (Eingriffs)Schaden steht.
Nach dem Gebot der praktischen Konkordanz größtmögliche Grundrechtsverwirklichung, „Seifenblasentheorie“.
Hinweis: Neben dem Übermaßverbot gibt es auch das Untermaßverbot, so ist der Gesetzgeber laut BVerfG etwa verpflichtet, zum effektiven Schutz des ungeborenen Lebens den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe zu stellen (§ 218 StGB – nicht rechtfertigende, tatbestandsausschließende Fristenlösung mit Beratungspflicht)
gg) Sonstige materielle Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Weiter zu prüfen ist das Rechtsstaatsprinzip und hieraus etwa der allgemeine Vertrauensschutz
und das Rückwirkungsverbot (gesondertes Schema), dies kann auch iRd Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen.

Das macht bereits deutlich, dass ein „Islamverbot“ erhebliche Bedenken gegen sich hätte: Islam ist von dem Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst, es wäre demnach ein schrankenlos gewährtes Grundrecht. Man müsste also verfassungsimmanente Schranken finden, die insofern kaum vertretbar sind, wenn man nicht heillose verallgemeinerungen gelten lassen wollte.

Auch ein Burkaverbot wäre problematisch. Zum einen wäre Wiederum der Art. 4 GG berührt, ein schrankenlos gewährtes Grundrecht. Rechtseinschränkungen anderer sind kaum zu erkennen, zudem wäre es ohnehin nur im Rahmen eines allgemeinen Verhüllungsverbots umsetzbar, weil man sonst eher ein Einzelfallgesetz hätte und damit würde es mehr Ärger machen als die Sache wert wäre. Würde man es nicht unter dem allgemeinen Verhüllungsverbot laufen lassen, wäre bereits ein legitimer Zweck fraglich, es wäre aber auch kein wirksames Mittel zur Einschränkung des Islams, da die meisten radikalen Islamisten keine Burka tragen und es würde nicht radikale auch über Gebühr einschränken.

3. Warum sollte man Grundrechte ernst nehmen? 

Aber, so ein häufiger Einwurf, man kann doch dem Islam, und damit dem Untergang des Abendlandes, nicht anders Herr werden! In einer solchen Situation kann man doch nicht mit solch scheinheiligen Hindernissen kommen. Die anderen halten sich doch auch nicht daran, wie kann man denen dann die Rechte zugestehen, die sie einem selbst nicht einräumen?

Aber das ist eben das Schöne an Grundrechten: Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat und stehen damit jedem Bürger zu. Er hingegen muss sich seinerseits nicht an diese halten.

Ein viel wichtigerer Gedanke aus meiner Sicht ist aber, dass jede Einschränkung von Grundrechten aber zu einem Präzedenzfall führt, der diese Möglichkeit, Willkür des Staates zu verhindern, einschränkt.

Wer sich darauf beruft, dass man für ein wichtiges Ziel Rechte einfach so übergehen kann, der nimmt sich seinen eigenen Schutz. Ich will das mal konkreter machen:

Wer eine Religion wie den Islam einfach so verbieten lassen will, der räumt dem Staat die gleichen Rechte ein, wenn dieser zB den Maskulismus verbieten will oder wenn er das Christentum verbieten will. Es wäre dann nur die Frage, welche Vorstellungen von dem Staat als „ungemein dringend zu verbieten“ angesehen werden. Wenn man beispielsweise anführen würde, dass das Patriarchat wesentliche Menschenrechte gefährdet, Frauen also umfassend zum Objekt macht und dabei auf bestimmte radikale Frauenhasserseiten abstellt, und deswegen entsprechende Verbote erlässt, dann wäre das nichts anderes, es könnte über den gleichen Ansatz, den man für den Islam fordert, verboten werden. Wer einmal anfängt, eine bestimmte Gruppe wegen ihrer extremen Anhänger zu verbieten, auch wenn Anhänger dieser Ausrichtung als normale Bürger leben, der raubt sich jedes Abgrenzungskriteriums und entbindet die Regierung von einer tatsächlichen Rechtfertigungspflicht. Er ist damit im wesentlichen für einen totalitären und sehr schnell auch faschistischen Staat. Denn ein Staat, der einfach nur ein Ziel braucht, es aber nicht rechtfertigen muss und dazu keine allgemeingültigen Kriterien auf die einzelnen Elemente anwenden muss, ein Staat der „Precrime-Gedanken“ umsetzen darf (“ wir müssen diese Gruppe jetzt verbieten, weil sie in Zukunft schaden anrichten wird, auch wenn sie es jetzt noch nicht macht“) oder eine Gedankenpolizei einrichten darf („Du glaubst an den Islam? Dann bist du ein Staatsfeind und gehörst ausgewiesen“), der wird totalitär und faschistisch.

Man kann vieles innerhalb des obigen Prüfungsschemas machen – eine Einschränkung der Religionsfreiheit beispielsweise und eine deutlichere Trennung von Staat und Religon. Das müsste dann aber mittels einer Verfassungsänderung erfolgen. Unterhalb dieser Ebene sollte man aber strikt innerhalb der Grenzen der Verfassung bleiben. Und man sollte sich bewußt machen, welchen Wert die oben dargelegten Anforderungen an ein Gesetz haben, beispielsweise die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das Verbot eines Einzelfallgesetzes. Das Regelungen des Staates neutral gefasst sein müssen und allgemeine Regeln vorgeben müssen ist nicht etwas, was man leichtfertig aufs Spiel setzen sollte – auch nicht, wenn einem das Ziel gefällt. Schon gar nicht sollte man dies, wenn man unsere Gesellschaft und ihre Vorzüge verteidigen will, denn das kann man nicht, wenn man sie mit einer Umgehung dieser Werte gleichzeitig beschädigt.

Wer staatliche  Verbote fordert, gerade gegen Gruppen, der sollte sich stets überlegen, welche objektiven Kriterien er benennen kann, die auch dann, wenn man sie allgemein anwendet, für ihn vertretbar wären. Und das auch von der Weite des Verbotes her und dem Nachweis gegen die einzelnen Betroffenen dieses Verbotes. Reicht ein Zusammenhang mit bestimmten radikalen Ideen? Welcher Nachweis muss gegen die Untergruppe oder eine Gruppe, die die selben Ideen teilt, aber nicht mit der anderen Gruppe im Zusammenhang steht, erbracht werden? Kann man sich von den radikalen Ideen lossagen und wie weit muss dies gehen? Oder muss einem überhaupt erst nachgewiesen werden, dass man ihnen anhängt? Welche Maßnahmen können gegen Anhänger verhängt werden, auch wenn diesen kein unmittelbarer Zusammenhang mit radikalen Personen nachgesagt werden kann? Und wo führt das hin, wenn jemand, der eine Gruppe, die er nicht mag, der man selbst aber angehört, verbieten lassen würde, weil er an die Macht kommt? Welche Möglichkeiten hätte man dann selbst sich zu verteidigen, welche würde man als mindestens gerecht ansehen und wie würde man sich wehren können wollen?

Wer den Rechtsstaat für eine Gruppe einschränkt, der macht alle Menschen angreifbar. Das dieses Denken so wenig verbreitet zu sein scheint, finde ich bestürzend. Ich würde mich freuen, wenn etwas mehr Rechtsstaatlichkeit und Liberalität in die Diskussion zurückkehrt.