Tag: 21. August 2016
Art. 3 Grundgesetz – Gleichberechtigung und deren tatsächliche Durchsetzung
Mal als Einstieg in eine Diskussion zu einem der wesentlichen Artikeln zum Geschlechterthema im Grundgesetz:
Art. 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
Einen kurzen Überblick gibt hier das juristische Repetitorium Hemmer:
Gleichheitsrechte
Allgemeiner Gleichheitssatz: Art. 3 I GG
Spezielle Gleichheitssätze: Art. 3 II, III, 6 V, 33 II, 38 I GGPrüfung der Gleichheitsrechte
1. Willkürformel (ursprüngl. Rspr. des BVerfG)
Der Gleichheitssatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches
willkürlich gleich zu behandeln.2. „Neue Formel“
Art. 3 I GG verletzt, wenn zwischen vergleichbaren Normadressaten keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können.3. Vorgehen des BVerfG
a. Ungleichbehandlung von geringem Ausmaß => bloße Willkürkontrolle
b. Ungleichbehandlung von größerem Ausmaß => „neue Formel“ => in der Klausur eher der Regelfall4. Prüfungsschema für Ungleichbehandlung – „Neue Formel“
1. Schritt: Vergleichsgruppen zu dem betroffenen Grundrechtsträger finden, die ungleich
behandelt werden
entscheidend: Betroffener GR-Träger und Vergleichsgruppen weisen ein gemeinsames
Merkmal auf, so dass sie eine gemeinsame Obergruppe bilden, die andere Gruppen ausschließt.2. Schritt: Sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung prüfen
=> a. zulässiger Differenzierungszweck
b. zulässige Differenzierungskriterien
c. Verhältnismäßigkeit zwischen Differenzierungszweck und -kriterien
Ungleichbehandlung(S) Gleichheitssatz verletzt, wenn vergleichbare Normadressaten
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (neue Formel)
ungleiche Belastung Sachliche Rechtfertigung
oder ungleiche Begünstigung
(hierbei größerer Spielraum) Zulässiger Zweck Zulässige Kriterien VHM Zweck-Kriterien
(angemessen,
nicht sachfremd)5. Prüfungsschema für Gleichbehandlung
Gleichbehandlung
Gleichbehandlung ungerechtfertigt, wenn Normadressaten (S) so
verschiedenartig, dass es bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtung unerträglich ist. (hier: größerer
Handlungsspielraum des Gesetzgebers)
Grafisch wesentlich schöner auf deren Seite
Andere Prüfungsschemata:
hier einige Anwendungen aus konkreten Fällen:
BVerfG vom 26.10.2011 1 BvR 2075/11
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).
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1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007 die gemeinsame Tochter J. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld für zwölf Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreift (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.
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a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf, „die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen“. Sinn und Zweck der Regelungen zu den „Partnermonaten“ sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 24).
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Damit wollte der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>; 114, 357 <370 f.>; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 <207>; 87, 1 <42>; 87, 234 <258>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl.BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 <90>).
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b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der Fall. Gegen eine evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.
Feuerwehrabgabe nur für Männer: BVerfG 24.01.1995 1 BvL 18/93,
1. Die Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 GG.
2. Die Grundsätze über die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben (BVerfG, 1980-12-10, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274 <298 ff>; BVerfG, 1990-05-31, 2 BvL 12/88, BVerfGE 82, 159 <179 ff>) gelten auch für landesrechtliche Sonderabgaben. Die baden-württembergischen und bayerischen Vorschriften über die Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe sind mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar (Abweichung von BVerfG, 1961-10-17, 1 BvL 5/61, BVerfGE 13, 167).
Orientierungssatz1. Zu Ls 1:
a) An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit GG Art 3 Abs 3 nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfG, 1992-01-28, 1 BvL 16/83, BVerfGE 85, 191<207>). GG Art 3 Abs 2 GG enthält daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen.
Wenngleich die Feuerwehrdienstpflicht zu den nach GG Art 12 Abs 2 zulässigen öffentlichen Dienstleistungspflichten gehört , so sind indes keine Gründe festzustellen, die eine Beschränkung der Feuerwehrdienstpflicht auf Männer zwingend zur Lösung geschlechtsspezifischer Probleme erforderlich machen.
b) Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, läßt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren. Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des GG Art 3 Abs 2 in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl BVerfG, 1987-01-28, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163 <180>).
aa) Vorliegend scheidet GG Art 12 Abs 2 als Legitimationsgrund aus, da einer Ausweitung der Feuerwehrdienstpflicht auch auf Frauen nicht entgegengehalten werden kann, daß es eine Dienstpflicht dieses Inhalts in der Vergangenheit nicht gegeben habe, eine solche somit nicht herkömmlich iSv GG Art 12 Abs 2 sei.
bb) Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht durch das Gleichberechtigungsgebot des GG Art. 3 Abs. 2 gerechtfertigt. Insbesondere bieten die zur Prüfung stehenden Vorschriften des baden-württembergischen und bayerischen Landesrechts keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung der Feuerwehrdienstpflicht und Feuerwehrabgabepflicht auf Männer faktische, typischerweise Frauen treffende Nachteile (in anderen Lebensbereichen) durch eine Frauen begünstigende Regelung ausgeglichen werden sollten.
2. Zu Ls 2:
a) Die eine Abgabepflicht begründenden Normen des Landesrechts (FeuerwG BW § 37 Abs 1 u 2, FeuerwG BY Art 23 Abs 1, KAG BY Art 4 Abs 1) genügen nicht den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen über die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben (vgl BVerfG, 1990-05-31, 2 BvL 12/88, BVerfGE 82, 159 <179>), gehören nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung iSv GG Art 105 Abs 2 und 2a und verletzen deshalbGG Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfG, 1994-10-11, 2 BvR 633/86, NJW 1995, 381).
aa) Da bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber, sondern ihr materieller Gehalt entscheidend ist, kann diese weder als Steuer noch als Gebühr oder Beitrag qualifiziert werden.
bb) Die bei der Prüfung bundesrechtlich geregelter Abgaben entwickelte Sonderabgaben-Rechtsprechung des BVerfG ist insbesondere deshalb auch auf den Bereich landesrechtlicher Sonderabgaben zu übertragen, weil andernfalls einzelnen Ländern ein allgemeiner, nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus GG Art 105 Abs 2 und 2a unterliegender Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger eröffnet würde.
cc) Zur auf Fälle der Herstellung einer Belastungsgleichheit beschränkten Zulässigkeit von Ausgleichsabgaben vgl BVerfG, 1984- 11-06, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 <277>.
Steht der tatsächliche Befund (hier: aufgrund freiwilliger Dienstleistung im Feuerwehrwesen fehlende Aktualisierung einer Dienstpflicht) im Gegensatz zur gesetzlichen Konzeption und Legitimation einer Ausgleichsabgabe, so ist die Erhebung einer „Ausgleichsabgabe eigener Art“ mangels zur Dienstpflicht korrespondierender Naturallast nicht gerechtfertigt.
dd) Fehlt es an der erforderlichen Homogenität der in Anspruch genommenen Gruppe und deren Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe, so ist die Erhebung einer Sonderabgabe (im engeren Sinn) verfassungswidrig.
b) Es verstößt gegen GG Art 3 Abs 1, wenn zur Finanzierung des Feuerwehrwesens lediglich ein abgegrenzter Personenkreis im Wege der Abgabe herangezogen wird, obwohl es sich hierbei um eine öffentliche Angelegenheit handelt, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln finanziert werden darf.
Auch für den Fall, daß der Landesgesetzgeber Korrekturen vornehmen und auch die Frauen in die Feuerwehrdienstpflicht und Feuerwehrabgabepflicht einbeziehen wollte, würde dies an der Verfassungswidrigkeit der Feuerwehrabgabe nichts ändern: Auch dann bliebe die Feuerwehrabgabe ebenfalls verfassungswidrig, da dem nach der Rspr des BVerfG (vgl BVerfG, 1980-12-10, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274 <305>) notwendigen Erfordernis der besonderen Sachnähe und Finanzierungsverantwortlichkeit der so gebildeten Gruppe nicht genügt wäre.
3. Ein Absehen von der Nichtigerklärung der zur Prüfung gestellten Norm ist dann nicht veranlaßt, wenn sich die Betroffenen (hier die Gemeinden) aufgrund eines Urteils des EGMR (hier: EGMR, 1994-07-18, 12/1993/407/486, VBlBW 1994, 402) auf eine Rechtsänderung einstellen mußten.
Fundstellen