Wer die gesetzlichen Vorschriften mit ihren weitreichenden Folgen nicht möchte, der kann einen Ehevertrag schließen. Die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben finden sich in den §§ 1408 ff BGB. Es hat sich hier allerdings, auch weil das Bundesverfassungsgericht hier bestimmte Vorgaben gemacht hat, eine umfangreiche Rechtsprechung angesammelt, die im wesentlichen den Rahmen ausbildet, nach dem man sich richten muss
1. Grundsätzliches zum Ehevertrag
Wichtig ist zunächst, dass es besondere Formvorschriften gibt. § 1410 BGB sieht vor, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Damit soll sichergestellt sein, dass mit dem Notar eine unabhängige rechtskundige Person vorhanden ist, die beide Parteien über die Risiken eine Vertrages belehren kann. „Gleichzeitige Anwesenheit“ heißt dabei im übrigen nicht, dass beide persönlich bei der Niederschrift dabei sein müssen, sie können sich jeweils durch Vertreter vertreten lassen, die dann aber gleichzeitig dabei sein müssen. Theoretisch kann dabei sogar ein Ehegatte mit entsprechender Bevollmächtigung den anderen vertreten, da er dann ja gleichzeitig als der eine Teil und als Vertreter vorhanden ist. Ansonsten hätte es „persönliche Anwesenheit“ heißen müssen.
Bestimmte Änderungen sind bereits von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen. Beispielsweise ist ein Verzicht auf Verwandtenunterhalt und damit auch Kindesunterhalt per Gesetz ausgeschlossen. Ebenso darf der Ehegattenunterhalt und der Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden, da dies als wesentlicher Bestandteil der Ehe und der ehelichen Solidarität angesehen wird. Bei der nachfolgenden Rechtsprechung geht es insofern um die Regelungen, die nicht bereits ausgeschlossen sind.
2 Verfassungsrechtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 06.02.2001
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil wesentliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit vorgenommen, die entsprechend verfassungsrechtlich begründet worden. Die Entscheidung ist durchaus im ganzen interessant, hier die von der Entscheidungssammlung erstellten Orientierungssätze:
1a. Der auf der Grundlage der Privatautonomie aus GG Art 2 Abs 1 zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl BVerfG, 1990-02- 07, 1 BvR 26/84, BVerfGE 81, 242 <254f>).
1b. Bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht jedoch auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt (vgl BVerfG, 1993-10-19, 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214 <232>).
1c. Dies gilt auch für Eheverträge. Der Staat hat der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen und rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt.
Zur richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen in Fällen gestörter Vertragsparität vgl BVerfGE 89, 214 <234>.
1d. Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung.
2a. Enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter aus GG Art 6 Abs 4, die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Zum verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, insbesondere dem Schutz der Schwangeren vor Druck und Bedrängung aus ihrem sozialen Umfeld oder seitens des Kindesvaters vgl BVerfG, 1993-05-28, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 203 <296f>- Schwangerschaftsabbruch.
2b. Die Schutzbedürftigkeit wird offenkundig, wenn der Inhalt des Ehevertrags eine Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren zum Ausdruck bringt. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag die Schwangere einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene Berücksichtigung finden (vglBVerfG, 1993-10- 19, 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214 <234f>).
Das in dem Ehevertrag enthaltene Eheversprechen wiegt die einseitige Belastung eines Vertragspartners nicht auf.
3. In der angegriffenen Entscheidung hat das OLG weder die besondere Situation der Beschwerdeführerin als Schwangere mit bereits einem Kind bei Vertragsabschluss gesehen noch ist es der Frage nachgegangen, ob der Ehevertrag die Beschwerdeführerin in unangemessener Weise belastet, obwohl der Inhalt des Vertrages hierfür Anlass bot (ua Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, weitgehende Freistellung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht).
Das Gericht hat die aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 folgende Schutzpflicht dadurch verkannt, dass es die Vertragskonstellation unter Hinweis auf die Eheschließungsfreiheit nicht zum Anlass für eine Kontrolle des Vertragsinhalts genommen hat.
4. Darüber hinaus hat das OLG den Schutz aus GG Art 6 Abs 2 außer Acht gelassen, der vertraglichen Abreden von Eltern im Interesse des Kindeswohls Grenzen setzt.
4a. Das Kind hat als Grundrechtsträger bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl BVerfG, 1968- 07-29, 1 BvL 20/63, BVerfGE 24, 119 <144f>).
Zur Verantwortung der Eltern gehört auch, für einen ihrem eigenen Vermögen gemäßen und zugleich angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen und seine Betreuung sicherzustellen (vgl BVerfG, 1984- 11-14, 1 BvR 14/82, BVerfGE 68, 256 <267>).
4b. Soll nach dem Willen der Eltern im Falle der Scheidung ein Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind tragen sowie dessen Betreuung übernehmen und vereinbaren die Eltern für diesen Fall eine Freistellung des nicht betreuenden Elternteils vom Kindesunterhalt durch den Betreuenden, werden sie ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber nicht gerecht und gefährden dessen Wohl, wenn dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende Betreuung und ein den Verhältnissen beider Eltern angemessener Barunterhalt nicht mehr sichergestellt sind.
Nur wenn dem sorgenden Elternteil ein Einkommen verbleibt, das den angemessenen Lebensunterhalt des Kindes, den eigenen Unterhalt und die Betreuungskosten deckt, ist eine durch die Freistellungsabrede eintretende Beeinträchtigung der Kindesinteressen auszuschließen.
4c. Durch die Nichtberücksichtigung, ob die Mutter den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne übermäßige Anstrengungen oder erhebliches Absinken des familiären Lebensstandards erfüllen kann, hat das Gericht Umfang und Bedeutung des Schutzes durch GG Art 6 Abs 2 vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts zu Lasten des Kindeswohls verkannt.
Demnach stellt das Gericht auf folgendes ab:
- Wenn ein Ehevertrag geschlossen wird, dann darf keine Unterlegenheit eines der (zukünftigen) Ehepartner vorliegen.
- es darf keine absolut einseitige Lastenverteilung vorliegen
- bei Schwangeren besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates
- der Vertrag darf das Kindeswohl nicht beeinträchtigen, insbesondere darf die Versorgung des Kindes nicht beeinträchtigt sein
- Darunter fasst das Gericht auch, dass der Betreuungsperson genug hat, um den Bedarf des Kindes, den eigenen Bedarf und die Betreuungskosten zu decken
3. Kernbereichslehre des BGH, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen in Gesetzeskraft. Demnach waren diese Vorgaben von der Rechtsprechung umzusetzen. Ca. 3 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte dann der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, ein entsprechendes Modell vorzustellen, dass den übrigen Gerichten Anhaltspunkte gab, wie dies nunmehr erfolgen soll.
Das Urteil enthält drei wesentliche Punkte:
- Kernbereichslehre
- Wirksamkeitskontrolle
- Ausübungskontrolle
a) Kernbereichslehre
Mit der Kernbereichslehre hat der BGH versucht, die obigen Grundsätze umzusetzen. Es ist eine Liste, welche Ansprüche im Eherecht in welcher Weise schwutzwürdig sind. Das Gericht definiert, welche Rechte den Kern der Ehe und dem dabei erforderlichen Schutz darstellen, und welche eher im Aussenbereich liegen. Man muss sich das Modell wie eine Zwiebel vorstellen, bei der der innere Kern den stärksten Schutz genießt, während man äußere Schalen durchaus „abmachen“ also einschränken kann.
Der Bundesgerichtshof dazu:
2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
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a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.
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Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird – nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) – dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei – was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Ausbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4; vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt; das mag – jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen – eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.
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c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist – auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau – nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2002 aaO S. 529) – für das Recht des nachehelichen Unterhalts – betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine bestimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360 Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familienunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehegatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Güterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese – nur fiktive – Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt – wie gezeigt – das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht – weil bedarfsorientiert – und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren.
Etwas kürzer gefasst und geordnet ergibt sich daraus die folgende Abstufung:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
- Unterhalt wegen Alters und/oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) und der
- Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB i.V.m. §§ 1 ff. VersAusglG),
- Aufstockungsunterhalt und alle anderen Unterhaltstatbestände.
- Der Zugewinnausgleich (§§ 1378 ff. BGB)
Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes darf also gar nicht ausgeschlossen werden und ist auch bei der Höhe sehr sensibel, Aufstockungsunterhalt hingegen schon deutlich mehr und der Zugewinn kann beliebig ausgeschlossen werden, da dies ohnehin vorgesehen ist, da man Gütertrennung vereinbaren kann.
b)Wirksamkeitskontrolle, § 138 BGB
Es folgt sodann eine doppelte Prüfung eines Ehevertrages, nämlich zunächst die Wirksamkeitskontrolle und dann die Ausübungskontrolle.
Der Aufhänger für die Wirksamkeitskontrolle ist dabei § 138 BGB, der im wesentlichen aus der Aussage besteht, dass ein Geschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Es handelt sich dabei um eine sehr weit gefasste Klausel, die einer der Gründe ist, warum sich das BGB so gut hält: Man kann diesen Paragraphen stets mit dem aktuellen Moralempfinden füllen, das Gesetz ist insofern systemunabhängig und amoralisch.
In dieser ersten Stufe wird eine Bewertung der Sittenwidrigkeit zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde, vorgenommen.
Der BGH dazu:
Der Tatrichter hat dabei zunächst – im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle – zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
Demnach muss also zunächst geprüft werden, was bei Vertragsschluß für eine Situation vorlag. Dabei ist ein Maßstab, inwieweit Kernbereiche abbedungen werden ohne das man dies entweder ausgleicht oder es durch andere besondere Verhältnisse gerechtfertigt ist.
Wenn also ein Paar jung heiratet und Kinder zu bekommen gedenkt, gleichzeitig aber der nacheheliche Unterhalt komplett ausgeschlossen ist, was bedeuten würde, dass auch der Unterhalt für die Betreuung eines Kindes ausgeschlossen ist und sie den Vertrag hochschwanger einen Tag vor der Hochzeit unterschreibt, wobei sie am Tag der Unterschrift erfahren hat, dass er einen Vertrag will und sie sonst nicht heiratet, dann würde dies dazu führen, dass der Vertrag nichtig ist
Heiraten zwei 60 Jährige, die beide erklären, dass sie ihre Familienplanung abgeschlossen haben und davon ausgehen, dass sie weder weitere Kinder wollen noch bekommen können, beide Arbeit haben und ihre Alterbezüge geregelt haben, dann wäre hingegen ein Ausschluß des Unterhalts wohl eher wirksam, da man dann davon ausgehen kann, dass der Betreuungsunterhalt keine Rolle mehr spielen wird.
Da die Motive zu berücksichtigen sind ist auf die subjektive sowie die objektive Seite abzustellen und beides zu prüfen.
Üblicherweise wird man erst auf der objektiven Seite prüfen, ob eine einseitige ungerechte Regelung vorliegt, die den anderen Benachteilgt und dann überprüfen, ob diese objektiv nachteilige Vereinbarung auf einer ungleichen Verhandlungspositon aufgrund einer einseitigen Dominanz eines der Ehegatten beruht, die zugleich ein Ausnutzen auf dem einer Zwangslage („Vertragliche Disparität“) einer situationsbedingten Unterlegenheit, struktureller Unterlegenheit, Leichtgläubigkeit oder zB Unerfahrenheit beruht.
An dieser Stelle kommt dann auch der Schutz der Schwangeren, den bereits das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Hier wird je mehr oder weniger davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft kurz vor der Hochzeit bereits ein deutliches Indiz für eine Notlage ist und damit für den subjektiven Tatbestand. Wenn die Frau zB eigenes Vermögen hat und lediglich ein Zugewinnausgleich modifiziert vereinbart werden soll, dann kann dies unwesentlich sein, da es dann bereits an einer objektiven Sittenwidrigkeit fehlen kann, aber dennoch ist die schwangere hier eine „tickende Zeitbombe“ und sie wird von einigen Notaren als mehr oder weniger unzurechnungsfähig angesehen.
Das liegt insbesondere daran, dass es Aufgabe des Notars ist, nach Möglichkeit einen bestandskräftigen, wirksamen Ehevertrag zu beurkunden und alles andere dazu führen kann, dass er bei einer ungültigen Vereinbarung evtl Schadensersatzpflichtig wird, wenn ihm ein Fehlverhalten nachzuweisen ist. Er wird also nach Möglichkeit über alle Risiken aufklären und möglichst formell vorgehen um das Risiko einer ungleichen Verhandlungssituation auszuschließen oder jedenfalls evtl bestehende Besonderheiten mit in die Urkunde aufnehmen bzw entsprechende Belehrungen.
Typische Problemfelder sind:
- die „Überraschungsbeurkundung“: Der Reichere der beiden hat bereits einen Vertrag von seinem Rechtsanwalt vorbereiten lassen, den solle der Notar kurz vor der Hochzeit gerade mal eben direkt beurkunden. Dieses Vorgehen macht den Vertrag sehr angreifbar. Üblicherweise wird der Notar (eigentlich: muss der Notar) zunächst eine Vorbesprechung machen, in der er die Ausgangssituation aufnimmt und einen Entwurf mit beiden Parteien bespricht und sie auf die entsprechenden Risiken hinweist. Dann sollte eine Bedenk- und Prüfungszeit von zumindest zwei Wochen eingehalten werden, bis es zur Beurkundung kommt. In dieser Zeit sollte den Parteien ein entsprechender Entwurf vorliegen, damit sie diesen auch noch einmal mit einem eigenen Rechtsanwalt besprechen können, wenn sie das wollen.
- „Sprachunkundige“: Ein klassischer Fall ist die Ehefrau aus dem Ausland, die sprachlich den Vertrag bereits nicht nachvollziehen kann. Hier wird der Notar darauf drängen, dass ein Dolmetscher (nicht: der Ehemann, sondern ein neutraler) hinzugezogen wird und sie, wenn sie dies will, eine Übersetzung des Entwurfs zur Prüfung erhält. Hier sollte bedacht werden, dass einem ein unwirksamer Vertrag schlicht nichts bringt. Im Gegenteil, die Gefahr ist hoch, dass er dann insgesamt unwirksam ist.
- „Berufsunfähigkeit“: Der eine Ehegatte ist erkennbar krank und droht berufsunfähig zu werden. Er ist insoweit von der Unterstützung des anderen im starken Maße abhängig und soll dennoch auf sehr weitgehende Rechte verzichten. Diese Anhängigkeit wird genutzt, um weitgehende Einschränkungen für den Fall der Trennung durchzusetzen
- „Rettung des nicht zu Rettenden“: Die Vereinbarung erfolgt um die Ehe zu retten, die eigentlich schon gescheitert ist und die Rettung wird als Karotte genutzt, die man dem stark verliebten anderen vor der Nase baumeln lässt, damit er einwilligt
- „Umgangs- und Sorgerecht Erpressung“: Unterschreib das, sonst siehst du die Kinder nie wieder. Sorgerecht und Umgangsrecht dürfen in dem Vertrag nicht (erkennbar) als Verhandlungsmasse genutzt werden, sie sind kein „Austauschobjekt“
Das Schließen einer nachteiligen Vereinbarung, auch einer sehr nachteiligen, muss aber nicht zur Sittenwidrigkeit führen, wenn die subjektive Komponente nicht gegeben ist, wenn also der andere sich aus freien Stücken und ohne Dominanz in den für ihn ungünstigen Vertrag einwilligt. Wenn also beispielsweise eine Frau sagen würde „ich als Feministin lehne jede Form der Abhängigkeit von einem Mann ab und betrachte diese als Ausprägung des Patriarchats und benevolenten Sexismus gegen mich, ich will niemals schwanger werden oder ein Kind haben, da dies der Kern der Unterdrückung ist und Frauen in die klassischen Geschlechterrollen drängt, deswegen möchte ich einen sehr weitgehenden Ausschluss aller Rechte“ dann kann das einen sehr weitgehenden Ausschluss rechtfertigen, weil es an dem subjektiven Element fehlt.
Wichtig ist es sich hier auch § 139 BGB bewußt zu machen. Wenn ein Teil nichtig ist, dann ist üblicherweise der gesamte Vertrag nichtig. Wenn ein Gesamtungleichgewicht festgestellt wird, dann wird dies sich meist auf den gesamten Vertrag erstrecken, da nicht anzunehmen ist, dass ein bestimmter Teil herausgenommen werden kann. Meist hilft hier noch nicht einmal eine sog. salvatorische Klausel, da eine Reduzierung eines solchen Gesamtwerks auf ein vernünftiges Maß durch das Gericht kaum erfolgen kann, so etwas auszuhandeln ist vielmehr Sache der Parteien. Die Sittenwidrigkeit ist auf diese Weise nicht zu beseitigen.
c) Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB)
Ist die erste Hürde der Wirksamkeitskontrolle mit der schwerwiegenden Folge der Gesamtnichtigkeit genommen, dann folgt noch die Ausübungskontrolle.
Diese wird üblicherweise mit den Normen § 242 BGB („die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“) und § 313 BGB („Wegfall der Geschäftsgrundlage“) begründet.
Der BGH dazu:
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann – im Rahmen der Ausübungskontrolle – prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die – unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts – für ihren Ausschluß sprechen.
Demnach ist zu prüfen, ob die Eheleute „den Vertrag auch gelebt haben“. Haben sich die Umstände geändert und zu gänzlich anderen Lebensentwürfen geführt, dann muss geschaut werden, ob die Regelungen dem gerecht werden.
Nehmen wir die Feminstin aus dem obigen Beispiel: Sie erkennt, dass sie auf einem Irrweg war und möchte nunmehr Kinder haben und diese versorgen. Ihr Mann stimmt dem zu und schlägt vor, dass sie die Erziehungszeiten nimmt und das ruhig großzügig, dann könne sie ja irgendwann mal wieder eine Halbtagsstelle anfangen, es Eile aber nicht, schließlich verdiene er ja genug und eine gute Betreuung der Kinder wäre das wichtigste. Nach diesem Grundsatz leben sie 20 Jahre in einer von beiden so gewollten Ehe bis die Beziehung scheitert und er sich nunmehr darauf beruft, dass sie alles ausgeschlossen haben, da sie unabhängig sein wollte.
Hier hat er in die geänderte Ehegestaltung eingewilligt. Er hat gemeinsam mit ihr die Ehe in eine andere Richtung entwickelt als damals geplant Der „Gelebte Ehetypus“ weicht damit wesentlich vom „geplanten Ehetypus“ ab und auf dieser Basis ist der damalige Vertrag passt aufgrund der dann auch von ihm gewollten Abhängigkeit und der entsprechenden Einschränkungen, die dadurch bei ihr eingetreten ist nicht mehr zu der jetzigen Situation.
Der BGH gibt dabei das Schema vor, dass derjenige, der selbst nicht solidarisch ist, insofern auch keine Solidarität von dem anderen verlangen kann, dass aber Schuld dann eine geringere Rolle spielt, wenn der anderen in der „gelebten Ehe“ bestimmte Nachteile in Kauf genommen hat, damit die Ehe funktioniert. Das klassische Beispiel ist dabei eben, dass zB beide Doppelverdiener sind, der eine von beiden, meist eher die Frau, aber ihre Stunden zurücknimmt, um bestimmte Aufgaben bezüglich der Kinder zu übernehmen und es sich immer mehr so gestaltet, dass sie ihren Beruf zurückstellt, um Familienaufgaben zu übernehmen.
Ehebdingte Nachteile erfordern im Familienrecht üblicherweise einen vergleich des tatsächlich eingetretenen Lebens mit einem fiktiven Leben, in dem sie die Einschränkungen für die Familie nicht übernommen hätte. Eine Friseurin beispielsweise erlebt kaum Gehaltssteigerungen, sofern man nicht davon ausgehen kann, dass sie noch ihren Master gemacht hätte, sie wird auch nach einem gewissen Aussetzen das gleiche verdienen wie vorher, sie hat dann evtl nur weniger in die Rente gezahlt und weniger Möglichkeiten gehabt, gewisse Ansparungen zu machen. Eine Ärztin, die ihre Stelle im Krankenhaus aufgibt oder gar ihr Studium schmeißt, weil plötzlich Zwillinge da waren, hat hingegen erhebliche Nachteile erlitten.
Auch hier sind die Einschränkungen wieder anhand der Rangfolgen der Kernbereichslehre zu bewerten. Um so höher der Rang des ausgeschlossenen Rechts um so sensibler ist der Vertrag für eine Änderung der Grundlagen.
Zu den Rechtsfolgen führt der BGH aus:
Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt.
Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.
Auf der zweiten Stufe wird also üblicherweise eine Anpassung des Vertrages vorgenommen. Diese Anpassung wird sich um so eher am Gesetz orientieren, um so größer der Eingriff dem Bewertungssystem der Kernbereichslehre nach ist und um so eher eine andersweitige Anpassung keine Gerechtigkeit schaffen kann. Die Anpassung wird dann auch üblicherweise nur den zeitlichen Bereich betreffen, ab dem die Änderung eingetreten ist, die dazu führt, dass die Ausübungskontrolle anschlägt.
Man kann in dem Vertrag auch Regelungen vorsehen, was für verschiedene andere Fälle vorliegen soll, beispielsweise indem man eine Regelung vornimmt für den eigentlich geplanten Eheentwurf und eine andere falls sich das Leben bzw die Ehe anders entwickelt. Also beispielsweise „I. Wir planen eine Ehe ohne Kinder zu führen, dafür gelten die folgenden Regelnungen… II Sollte sich die Ehe so entwickeln, dass wir doch Kinder bekommen und einer von uns ehebedingte Nachteile erleiden, dann sollen die folgenden Regelungen gelten…“. Aber ein solcher Entwurf ist natürlich schwerer zu planen, wenn er gar nicht der eigentlichen Planung entspricht. Natürlich kann man auch einen Ehevertrag den geänderten Eheverhältnissen anpassen, aber das erfordert eben eine Bereitschaft beider, die dann nicht unbedingt mehr bestehen muss. Zudem erfordert es jedesmal die Konfrontation damit, dass die Ehe enden könnte, was auch nicht die Bereitschaft fördert.
4. Scheidungsfolgenvereinbarungen
Eine besondere Form des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie liegt dann vor, wenn eine Scheidung bevorsteht und man sich über die Scheidungsfolgen einigen will. Weil er mit einer Scheidung vor Augen geschlossen wird gibt es natürlich keine Zukunftsbetrachtung und keinen Vergleich von „Geplant“ und „Entwicklung“. Die Ehe ist bereits in der Abwicklung und diese Abwicklungssituation ist zu berücksichtigen. Demnach spielt hier die Wirksamkeitskontrolle eine wichtigere Rolle.
Üblicherweise sind im Rahmen des Scheidungsverfahren aufgrund der bestehenden Auskunftsansprüche und der häufigen Vorbereitung und Begleitung durch Rechtsanwälte die jeweiligen Verhältnisse gut bekannt und die bestehenden Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die bestehenden Unsicherheiten und Streitpunkte gut bekannt. Eine Anpassung an fehlerhafte Prognosen muss insofern selten erfolgen. Etwas anderes kann bei sehr frühzeitigen Scheidungsfolgevereinbarungen bezüglich der Folgen, die erst mit der Scheidung in Kraft treten, vorliegen, wie Unterhalt. Hier kann über die Dauer des nachehelichen Unterhalts eine Anpassung und eine Kontrolle erforderlich sein.
5. Benachteiligung Dritter
Eheverträge, die zwar nicht gegen die obigen Grundsätze verstoßen, aber beispielsweise dazu dienen sollen, dass einer der Beiden staatliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, dann kann das eine Sittenwidrigkeit begründen. Auch hier muss ein objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Wenn die Benachteiligung gerade gewünschte Folge ist, dann wird der subjektive Tatbestand meist erfüllt sein.
6. Einige Regelungen
Zwar kann man den Zugewinn komplett ausschließen, dass ist aber meist gar nicht gewollt. Üblicherweise wird daher eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Diese siehst vor, dass für den Fall, dass die Ehe nicht auf eine andere Weise als durch den Tod beendet wird, die gesetzlichen Regelungen gelten sollen und nur in anderen Fällen zB der Zugewinn begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden soll. Hintergrund ist, dass bei einer Beendigung durch Tod die Ehe ja in der Regel gut gelaufen ist und die Ehefrau möglichst weitgehend erben soll. Allerdings setze sich der Erbanspruch aus einem Viertel und einer weiteren Viertel, wenn Zugewinn vereinbart ist, zusammensetzt. Der Rest geht nach der gesetzlichen Erbfolge an die Kinder. Demnach würde mit einem Ausschluss des Zugewinns die Ehefrau nur noch 1/4 statt 1/2 erhalten. Das ist meist für eine funktionierende Ehe nicht gewünscht.
Es können zudem ehebedingte Nachteile auch anderweitig ausgeglichen werden, etwa indem freiwillige Zahlungen in eine Altersvorsorge erfolgen oder beispielsweise Zahlungen in eine Lebensversicherung.
Es können auch Unterhaltszahlungen beispielsweise auf einen nachehelichen Unterhalt der Höhe nach begrenzt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht mit festen Beträgen gearbeitet wird, sondern mit zeitabhängigen Anpassungen gearbeitet wird. Wenn beispielsweise heute ein Unterhaltsbetrag von 1.000 verabredet wird, mag dies angemessen sein, in 30 Jahren wird dieser Betrag aber unzureichend sein. Es können aber entsprechende Anpassungen gekoppelt an den Verbraucherindex festgeschrieben werden oder andere Formen der Anpassung.
Es bietet sich an, in einen Ehevertrag neuerdings eine Rechtswahlklausel aufzunehmen. Aufgrund einer neuen EU-Verordnung richtet sich das Eherecht nunmehr nach dem Staat in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach könnten Rentner, die nach Spanien ziehen, plötzlich spanischen Recht unterliegen. Dann wiederum kann sich auch die Wirksamkeit des Vertrages nach dem dortigen Recht bestimmen.
7. Wirksamkeit in der Zukunft
Neulich hieß es in einer Diskussion, dass Eheverträge nichts bringen würden, da sie keine Sicherheit bringen würden. Die Rechtsprechung könne sich jederzeit ändern und dann seien alle Formulierungen nichts mehr wert.
Und man sieht ja auch durchaus an der Rechtsprechung oben, die im Endeffekt gerade mal zehn Jahre alt ist und die Voraussetzungen eher verschärft hat, dass dies durchaus der Fall sein kann.
Natürlich sind auch nicht alle Verträge, die damals geschlossen worden sind ungültig. Ein Zugewinnausgleichsausschluss ist seit etwa Mitte der 50er ohne Einschränkungen möglich, also seit über 60 Jahren möglich. Auch zurückhaltendere Unterhaltsausschlüsse, die nicht den Unterhalt wegen Kinderbetreuung ausgeschlossen haben, sind nicht betroffen.
Und letztendlich bleibt für den, der heiraten möchte, wenig anderes übrig als hier sein Glück zu versuchen. Er wird sich üblicherweise nicht schlechter stellen als mit den gesetzlichen Regelungen (auch wenn natürlich auch ein solcher Ehevertrag zulässig wäre).
Natürlich kann man einen Ehevertrag, sofern beide zustimmen, auch bei einer Rechtsprechungsänderung erneut ändern. Und auch eine Anpassung an geänderte Gegebenheiten kann im Wege der Auslegung erfolgen.
8. Was kostet ein Ehevertrag
Ein Ehevertrag kostet natürlich Geld. Notargebühren sind dabei bei jedem Notar gleich und auch nicht verhandelbar. Die Gebühren richten sich nach dem, was man alles begutachten will. Es wird nach bestimmten Gebührenvorschriften aus dem GNotkG ein Gegenstandswert gebildet, der dann nach einer Tabelle und einem Gebührenverzeichnis eine Berechnung der Gebühren erlaubt.
Es kommt also sehr darauf an, welches vermögen man hat und was man verdient. Andererseits sind Gebühren für den Fall einer Scheidung schon bei einem modifizierten Zugewinnausgleich schnell wieder reingeholt.
Solche Artikel haben meist wenig Kommentare. Ich finde es trotzdem interessant, dazu mal ein paar Ausführungen zu machen, da dass Familienrecht aus meiner Sicht eh eher zu kurz in der Debatte kommt.
Der Ehevertrag ist ein gutes mittel, gesetzliche vorschriften abzumildern und abzuändern.
Nachteil ist natürlich, dass es direkt als Misstrauensvotum gesehen wird. Und das eben ohne Kenntnis der ehelichen Vorschriften.
Es ist auch interessant, sich hier einmal die Wertungen des BVerfG bewusst zu machen.
Dieser hält im Betreuungsunterhalt bei verheirateten einen Ausschuss im wesentlichen für verfassungswidrig(!)
Er ist zwar der hohe nach beschränkbar, aber auch nicht beliebig.
Sorry, aber Ehe-Verträge sind komplett sinnlos.
Die wenigen Paare, die einen machen, bräuchten eigentlich keinen, weil sie realistisch, fair und vernünftig genug sind, um auch im Trennungsfall sich gegenseitig keinen krassen Scheiss zuzufügen.
Und bei denjenigen Paaren, die einen bräuchten, wird allein schon die Erwähnung des Wortes „Ehevertrag“ zu sofortigem Streit führen.
Man kann Gefühle, und um die geht es dabei, nicht vertraglich regeln.
Da irrst du. Es gibt durchaus den Fall, wo derjenige am Anfang vernünftig ist, aber zB durch den Verlauf der Trennung (klassisch: er hat eine jüngere neue) seine Rache über das Familienrecht führen will. Auch ein Klassiker: der neue Partner überredet den anderen, das ihm/ihr das zusteht
Zitat: „Es gibt durchaus den Fall, wo derjenige am Anfang vernünftig ist, aber zB durch den Verlauf der Trennung (klassisch: er hat eine jüngere neue) seine Rache über das Familienrecht führen will.“
Der Frau also sagen „Ich will mich vertraglich vor möglichen späteren Racheakten vor Dir schützen.“? Im Ernst?
Entweder ich kenne die Frau gut genug um zu wissen dass sie das nicht tun wird, oder ich kann’s auch gleich lassen.
Dass Menschen sich im Laufe der Zeit radikal verändern können, kann natürlich vorkommen. Wenn Du Dich aber per Vertrag davor schützen willst, dann sagst Du Der Frau nichts anderes als dass Du damit rechnest, dass sie irgendwann mal durchdrehen könnte.
Das soll Basis einer liebevollen Beziehung sein?
Zitat: „Auch ein Klassiker: der neue Partner überredet den anderen, das ihm/ihr das zusteht.“
Dasselbe in grün: Entweder Du kennst die Frau gut genug um zu wissen dass sie sich nicht derart von anderen manipulieren lässt, oder Du kannst es gleich lassen. Sich per Vertrag vor möglicher zukünftiger Labilität und Manipulierbarkeit des Partners schützen zu wollen, ist nicht gerade ein Liebesbeweis. Das ist Misstrauen von Anfang an, so kann eine echte Beziehung nicht funktionieren.
Ich sage nicht, dass es einfach ist. Aber man kann ja durchaus darstellen, dass man hofft ihn nie zu brauchen. Und das die, wenn sie rational ist, ja auch keine Probleme damit haben muss, wenn man das irrationale ausschließt.
Natürlich kann der Vertrag umgekehrt sie genauso absichern. Das ist ja eine Form der Gestaltung
Zitat: „Aber man kann ja durchaus darstellen, dass man hofft ihn nie zu brauchen.“
Hinter dem „nie“ steckt die grundsätzliche allgemeine Erwartung dass die Liebe/Ehe bis zum Tod hält, was wiederrum durch den Vertrag in Frage gestellt wird.
Zitat: „Ich sage nicht, dass es einfach ist.“
Es ist grundsätzlich unlösbar.
Das würde ich nicht sagen. Gerade „gebrannten Kindern“ gelingt es ganz gut für die zweite ehe.
Wer noch keine hatte, der kann auf einen Freund verweisen, der eine hatte und übel ausgezogen wurde.
Und Unternehmer haben es sogar häufig als Pflicht im Gesellschaftsvertrag, dass sie einem Ehevertrag schließen müssen.
Ehevertrag muss ja auch nicht bedeuten, dass man alle rechte abbedingt.
Mann sollte schlicht und einfach keine Frau heiraten.
Oh, in der Partnerschaft gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften. Das keine Kinder vorhanden sind nimmt nur viel Risiko raus. Dennoch machen sehr viele homosexuelle partnerschaftsverträge soweit ich weiß
Klar. Würd ich auch.
@ Adrian
Mußtest du als Kind eigentlich zusammen mit deiner Mutter in der Badewanne sitzen? Nur mal so’ne Frage.
Du weißt, ich interessiere mich für die Entstehung von „Homosexualität“.
@ Christian
Vielleicht solltest du bei solchen Artikeln ein tldr vorschalten. Man kann ihn schlecht diskutieren, wenn sich die Argumente über 20 Seiten erstrecken.
Der gemäßigte Detlef Bräunig hat zu dem Thema auch etwas Sinnvolles verfaßt, das die Sache vielleicht etwas unkomplizierter darstellt:
Ein Ehevertrag mit einer schwangeren Frau ist ungültig – Das Männermagazin
Hey, ihr könnt euch nachmittags mit dem selbermach Samstag amüsieren, vorher kann man euch ja wohl etwas quälen 😉
„Mußtest du als Kind eigentlich zusammen mit deiner Mutter in der Badewanne sitzen? Nur mal so’ne Frage.
Du weißt, ich interessiere mich für die Entstehung von “Homosexualität”.“
Nacktheit ist normal, Kirk. Alle Säugetierkinder sehen ihre Mütter ohne Kleidung. Und viele Säugetierkinder baden mit ihren Müttern.
In der Badewanne war ich mit meiner Mutter nicht. Als Ossi habe ich aber durchaus FKK-Zeit verbracht und dabei sowohl meine Mutter, meinen Vater, meine Schwester und meine Großeltern nackt gesehen.
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