Dank eines Beitrages auf „Familienschutz“ bin ich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam geworden, in der es um das Wechselmodell geht, es ist die Entscheidung zum Aktenzeichen 1 BvR 486/14, Nichtannahmebeschluss vom 24.06.2015.
Der Sachverhalt ist einfach: Nach einer Trennung lebte das Kind bei der Mutter, der Vater wollte ein Wechselmodell, jedenfalls einen möglichst weitgehenden Umgang. Das Gericht hat nur einen weitgehenden Umgang zugesprochen. Der Vater hält das für verfassungwidrig.
Seine Beschwerdebegründung fasst das Gericht wie folgt kurz zusammen:
Die aktuelle Gesetzeslage, die nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells weder als Regelung des Umgangs noch des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasse, sei verfassungswidrig. Da das Elternrecht beiden Elternteilen gleichermaßen zustehe, bedürfe es einer gesetzlichen Regelung, die es den Gerichten ermögliche, ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen und damit rechtlich abzusichern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, hilfsweise ihm entspreche. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, wonach die paritätische Betreuung dem Kindeswohl nicht entspreche, verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, da sie auf pauschalen, nicht tragfähigen Behauptungen beruhe und die Gerichte sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt hätten, wonach selbst in hochstrittigen Elternkonflikten das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entspreche als das Residenzmodell.
Anzumerken ist, dass das Bundesverfassunggericht einen eingeschränkten Spielraum zur Überprüfung hat: Das Gericht kann einen Beschluss nicht für verfassungswidrig erklären, weil er ihm nicht gefällt, sondern es muss prüfen, ob ein Verfassungsverstoß vorliegt. Dabei muss es auch beachten, dass der Gesetzgeber nicht vollständig kontrollierbar ist, sondern einen Gestaltungsspielraum hat: Häufig müssen verschiedene Interessen bei einer Entscheidung zum Ausgleich gebracht werden, die nicht immer klar lösbar sind. Wenn der Gesetzgeber dann eine bestimmte Form der Auflösung dieser Konflikte vornimmt, dann kann das Bundesverfassungsgericht, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, dies nicht angreifen.
Seine Entscheidung begründet das Bundesverfassungsgericht dann wie folgt:
1. Gegen die Vorschriften über die Zuordnung von Sorge- und Umgangsrechten getrennter Eltern, die auch für die gerichtliche Regelung einer paritätischen Betreuung in Betracht kommen, ist, jedenfalls soweit dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
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a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die geltende Gesetzeslage verstößt, jedenfalls soweit entscheidungserheblich, nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.
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aa) Das Elternrecht, welches Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 127, 132 <146> m.w.N.). Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet nicht, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>). Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, obliegt es dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei umso größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 127, 132 <146 f.>).
Hier beschreibt das Gericht zunächst die Ausgangslage: Es gibt die jeweiligen Elternrechte und das Kindeswohl. Hierzwischen muss ein Ausgleich gefunden werden. Dann macht das Gericht bereits die wesentliche Einschränkung, die man teilen kann oder nicht, an der eigentlich das gesamte Wechselmodell und seine gerichtliche Ausurteilung hängt: Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung setze eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordere eine Mindestmaß an Übereinstimmung. Liegt dies nicht vor, dann habe der Gesetzgeber eine großen Spielraum, wie er den Konflikt auflöst.
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bb) (1) Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet der Gesetzgeber nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Abs. 2 GG und der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.
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(2) Ob der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten und die Gesetzeslage damit verfassungswidrig wäre, wenn sie die gegen den Willen eines Elternteils getroffene Anordnung paritätischer Betreuung ausschlösse, bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die primär von den Fachgerichten zu klärende Frage, ob derzeit nach dem Fachrecht eine solche Anordnung – sei es im Wege sorgerechtlicher Regelung, sei es als umgangsrechtliche Regelung – ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 – 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17 ff.; KG, Beschluss vom 14. März 2013 – 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 – 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2007 – 16 UF 13/07 -, juris, Rn. 17 ff.; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., FamRZ 2014, S. 1157 <1163>; Coester, in: Staudinger, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 und 261; Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671, Rn. 91) oder nicht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11 <jedoch nur im Ausnahmefall>; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 – 3 UF 6/14 -, juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 37 ff.; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 31 F 15/14 -, juris, Rn. 49 ff.; Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, 2013, S. 376 ff.). Denn das Oberlandesgericht hat die Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts auch aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des Kindeswohls abgelehnt, welche die Entscheidung eigenständig tragen (unten 2 b).
Hier muss man genau lesen: Das Gericht hat dargelegt, dass der Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist, wenn der Gesetzgeber das paritätische Modell nicht als Regelfall ansieht.
Insofern bestätigt das Gericht zunächst erst einmal, dass keine PFLICHT besteht, dass der Gesetzgeber das Wechselmodell als Regelfall vorsieht.
Im folgenden Absatz geht es dann darum, wie die Frage zu behandeln wäre, dass der Gesetzgeber die Anordnung einer paritätischen Betreuung ausgeschlossen hätte. Dies lässt das Bundesverfassungsgericht offen, entscheidet es also hier gerade nicht. Es weist darauf hin, dass es hier inzwischen abweichende Entscheidungen gibt, demnach also ein solcher Ausschluss gerade nicht besteht. Dann weist es darauf hin, dass es nicht entscheiden muss, weil in dem konkreten Fall jedenfalls eine Begründung nicht damit erfolgte, dass ein solches Recht ausgeschlossen ist, sondern konkret damit argumentiert wurde, warum in diesem Fall das Wechselmodell nicht in Betracht kommt.
Das ist grundsätzlich richtig: Ein Gericht hat immer nur den konkreten Fall zu entscheiden. Wenn es auf die Lösung einer Frage nicht ankommt, dann muss das Gericht auch dazu nichts schreiben. Eine solche Vorgehensweise ist auch durchaus üblich, gerade in einem Nichtannahmebeschluss, denn es wäre ja auch eine vertragte Lage, wenn man mitteilt, dass eine gesetzliche Regelung unwirksam wäre und das Gericht dennoch über diese Frage gar nicht entscheidet. Aber natürlich hat das Gericht auch in anderen Fällen entsprechende Andeutungen gemacht, wie es die Sache sieht. Hier schweigt es. Folge ist, dass fortan die Gerichte, wenn sie ihre Beschlüsse sicher machen wollen, konkrete Gründe anführen müssten, warum im Einzelfall ein paritätisches Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspricht.
Es kann also eine erneute Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, wenn das Gericht dies nicht macht oder die Gründe die Entscheidung nicht eigenständig tragen. Allerdings schreibt sich eine solche Begründung auch recht schnell: Das Gericht muss eben darauf hinweisen, dass es die Parteien für so zerstritten hält, dass in einer Zukungsprognose eine gemeinsame Ausübung nicht möglich sein wird und das Kind darunter leiden wird.
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(3) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann umgekehrt auch dahinstehen, ob die in den Ausführungen des Oberlandesgerichts anklingende Annahme zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils komme mit Blick auf das Elterngrundrecht des sorgeberechtigten Elternteils verfassungsrechtlich von vornherein nicht in Betracht.
Auch hier gilt das oben gesagte: Das Gericht lässt die Frage offen.
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b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) rügt, ist seine Verfassungs-beschwerde teils unbegründet (aa), teils ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert (bb).
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aa) Eine Ungleichbehandlung liegt zwar darin, dass immer dann, wenn eine nicht paritätische Umgangsregelung getroffen ist, ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann als der andere Elternteil. Dies ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Sowohl § 1671 BGB als auch § 1684 BGB in Verbindung mit § 1697a BGB orientieren sich vorrangig am Kindeswohl. Wenn – wie hier – das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht, stellt dies einen sachlichen Grund für etwaige Ungleichbehandlungen durch Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB oder Umgangsregelungen nach § 1684 BGB dar.
Auch das ist erst einmal in sich durchaus logisch: Wenn eine paritätische Betreuung nicht möglich ist, dann MUSS der Gesetzgeber einen der Elternteile zwangsläufig ungleich behandeln. Die Frage wäre natürlich, wie der andere sich verhalten würde, wenn er nicht darauf vertrauen könnte, dass das Gericht kein Wechselmodell anordnen wird, sondern sich dafür entscheiden wird, dass das Kind hauptsächlich bei dem einen Elternteil lebt. Und evtl bei Beeinträchtigungen schlicht ein Ordnungsgeld verhängen würde. Vielleicht würde dann eben gerade wieder eine paritätische Betreuung möglich.
Aber andererseits ist es auch ein gewagtes Experiment, ein Kind zwischen diese Streitigkeiten zu setzen, die dann vielleicht jeweils im Wochenwechsel auftreten.
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bb) Inwiefern die geschlechtsneutral formulierten Regelungen der §§ 1671 und 1684 BGB unmittelbar oder etwa aufgrund einer regelmäßig spezifisch benachteiligenden Anwendung Männer diskriminieren und damit gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit auf die pauschale Feststellung, dass die aktuelle Rechtslage Väter diskriminiere.
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Hier wären also anscheinend umfangreiche Ausführungen erforderlich gewesen, man hätte hier nachweisen müssen, dass das Gesetz zwar geschlechtsneutral formuliert ist, aber dennoch eher Männer belastet und das dies auch unter Beachtung des Kindeswohls eine Diskriminierung bedeutet. Das ist gar nicht so einfach darzulegen, weil eben nach den obigen Grundsätzen immer auf das Kindeswohl verwiesen werden kann.
c) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall der Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennter Eltern vorzusehen, besteht auch nicht aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention, weil sich daraus eine solche Verpflichtung nicht ergibt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention geregelte Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern der Garantie des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 GG entspricht. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung eines paritätischen Betreuungsrechts als Regelmodell kann daraus nicht hergeleitet werden. Dass Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention hierzu verpflichtet, ist auch deshalb ausgeschlossen, weil Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthält. Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Umgangsrecht des Kindes zu dem von ihm getrennt lebenden Elternteil, besagt aber nichts darüber, in welchem Umfang die Vertragsstaaten den Umgang zu bemessen haben. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention folgt nichts anderes. Wie Art. 3 GG erfordert dieses keine identische Behandlung, sondern lässt es zu, sachlich berechtigte Differenzierungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2013, Art. 2, Rn. 3). Bei Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB beziehungsweise Umgangsregelungen nach § 1684 BGB können Gründe des Kindeswohls einer paritätischen Betreuung entgegenstehen (oben II 1 b aa).
Auch Europarrechtlich ist also aus der Sicht des Verfassungsgerichts da nichts zu holen. Mal sehen ob der Antragssteller noch weiter geht.
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2. Die Auslegung und Anwendung der §§ 1671, 1684 BGB durch die Fachgerichte ist im konkreten Fall im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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a) Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, welche Sorge- und Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern zum Gegenstand haben, überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur daraufhin, ob die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Grundrechte oder eine willkürliche Handhabung des einfachen Rechts erkennen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 31, 194 <210>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 – 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.).
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Unabhängig davon, ob die in der angegriffenen Entscheidung anklingende Einschätzung des Oberlandesgerichts zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils sei bereits von Verfassungs wegen ausgeschlossen, und ungeachtet der Frage, ob die Regelung der paritätischen Betreuung als Frage der elterlichen Sorge (so etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 – 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17; KG, Beschluss vom 14. März 2013 – 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 – 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 14 ff.) oder als Umgangsregelung (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 UF 146/13 -, juris, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 – 3 UF 6/14 – juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 30, 35; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 31 F 15/14 -, juris, Rn. 50 ff.) einzuordnen ist, könnte über eine paritätische Betreuung des Kindes – die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt – nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Denn sowohl im Rahmen des § 1671 BGB als auch bei der Anwendung des § 1684 BGB müssen die Fachgerichte die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 55, 171 <179>; 64, 180 <188>) und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend ist jeweils das Wohl des Kindes (vgl. etwa BVerfGE 55, 171 <179> bezüglich der elterlichen Sorge; BVerfGE 121, 69 <98> sowie BVerfGK 17, 407 <411 f.> bezüglich der Anordnung beziehungsweise Regelung des Umgangs).
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b) Dass die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben nicht genügen, ist nicht zu erkennen. Eine paritätische Betreuung entsprach – deren rechtliche Möglichkeit unterstellt – nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht dem Kindeswohl. Das Oberlandesgericht hat dies plausibel damit begründet, dass aufgrund anhaltender Spannungen ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestünden und es ihnen trotz zahlreicher Versuche der Fachkräfte und Gerichte auch zwei Jahre nach ihrer Trennung nicht gelungen sei, sich auf professionell begleitete Elterngespräche zu verständigen. Es hat sich hierbei auf seine eigenen Wahrnehmungen im Anhörungstermin, auf die Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie den Inhalt der beigezogenen Sorgerechtsakten gestützt. Die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern werden darüber hinaus durch die im Verfahren eingereichten Schriftsätze beider Elternteile belegt. Soweit der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht vorhält, es habe weder festgestellt, worin das vermeintliche Konfliktpotenzial der Eltern bestehe, noch habe es das zeitweilige „nahezu reibungslose“ Funktionieren einer im März 2012 getroffenen Umgangsregelung bis zum Umgangsantrag der Mutter im November 2012 berücksichtigt, widerspricht dies den Feststellungen der beigezogenen Beschlüsse des Sorgerechtsverfahrens. Diese benennen diverse, die Ausübung des Umgangs betreffende Streitigkeiten während des vom Beschwerdeführer genannten Zeitraums, die in einem Fall sogar zu einem Polizeieinsatz und in einem anderen Fall dazu führten, dass das Kind aufgrund des gegenseitigen Misstrauens der Eltern wegen derselben Erkrankung unnötig ein zweites Mal in einer Klinik vorgestellt wurde. Dies zeigt eindrücklich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, ihr Kind aus ihrem Konflikt herauszuhalten, sondern dass sie dieses aktiv in ihre Streitigkeiten einbeziehen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Oberlandesgericht getroffene Prognose, wonach sich das bereits hohe Konfliktpotenzial der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells weiter steigern würde, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat dies im Übrigen mit dem noch jungen Alter des Kindes und dem eigentlichen Bestreben des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu erlangen, begründet. Dass letzteres zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führen würde, liegt auf der Hand. Gleiches gilt im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, das Kind während seiner Betreuungszeit in der Kindertagesstätte jederzeit zu sich nehmen zu dürfen. Denn damit zeigt er, dass er die von der Mutter getroffene Entscheidung, die Erziehungsangebote der Kindertagesstätte in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang anzunehmen, nicht akzeptiert, was weiteres Konfliktpotenzial in sich birgt.
Das kann natürlich eine schöne Falle sein: Der Kampf um das Kind macht deutlich, dass ein Wechselmodell nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, weil der Kampf zeigt, dass zu viele Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Hier muss einem Vater insofern geraten werden, den Konflikt nicht ausarten zu lassen, sondern einiges zu schlucken – und im Gegenzug der Mutter, die kein Wechselmodell will, die Streitigkeiten ruhig zu forcieren, wenn aber auch nicht zu stark, so dass dies gegen sie ausgelegt werden könnte.
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Da es der prognostischen Einschätzung des Fachgerichts als Tatsachengericht obliegt, ob eine paritätische Betreuung mit Blick auf das Kindeswohl in Betracht kommt oder nicht, und die vorliegend getroffene Prognose des Oberlandesgerichts keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kam es auf die ab-strakte Behauptung des Beschwerdeführers, das Wechselmodell sei nach dem Stand der psychologischen Forschung selbst in hochstrittigen Elternkonflikten gegenüber dem Residenzmodell die dem Kindeswohl förderlichere Betreuungsalternative, nicht an.
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3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Fachgerichte auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Versagung der Anordnung eines Wechselmodells ist aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn die paritätische Betreuung des Kindes entspricht aus den vorgenannten Gründen nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht dem Kindeswohl.
In dem markierten Absatz sagt das Bundesverfassungsgericht dass, was es häufig sagt: Es ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft insofern nicht einfache Entscheidungen, sondern nur, ob etwas aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich ist. Insofern stehe eben den Gerichten ein Spielraum bei der Bewertung zu, der insoweit nicht so weit überschritten sei, dass es verfassungsrechtlich problematisch sei.
vgl auch:
Was ist Kindeswohl? Wo kann ich nachlesen, was dies Kindeswohl genau ist und was nicht?
In jeden juristischen Kommentar zum BGB
Quellen?
Google ist Dein Freund.
Für juristische Kommentare? Die Gerichts Bibliothek deiner Wahl, gängige sind der palandt, der Münchener Kommentar oder sehr ausführlich der Staudinger
Gut, also keine Antwort. Macht ja nix, habe ja auch nicht mehr erwartet … 🙂
@ddbz
Nimm einfach einen von den genannten Kommentaren, schau hinten im Stichwortverzeichnis nach Kindeswohl, das findest du die Stellen unproblematisch
@C
Ach Du zitierst ja immer so gerne …
Also bitte, lass Dich nicht aufhalten.
Habe doch mal dem @Adrian gehorcht und was von „ertotzter Kontuinutät“ gelesen, die nicht belohnt werden dürfe. (Geht wohl um absichtliche Umgangsverhinderung, meist duch die Mutter)
Da juckt wohl niemanden das Kindeswohl, sondern das Gerichtswohl ist hier wohl die Mutter des Gedankens …
@ddbz
Nein, du bist nur eben zu doof, das System zu kapieren. Lies einfach mal weiter
Editiert. Bitte freundlich bleiben.
@ C
„Editiert. Bitte freundlich bleiben.“
Passt super zu Deinem eigenm Kommentar:
„Nein, du bist nur eben zu doof, ..“
Aber egal, was oder wer hindert Dich mich aufzuklären?
Erklär mir doch Kindeswohl, denn wir wollen doch nicht die Eingangsfrage vergessen.
Was ist also dieses KW und was nicht?
Ich vermute jetzt einfach Du weißt es nicht, willst aber ausweichend davon ablenken.
Mich hindert, dass eine Diskussion mit für über Definitionen sinnlos ist, da du wiederholt gezeigt hast, dass du sure nicht verstehst. Das wird dann bei Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff, der gerade offen für bestimmte Wertungen sein soll und zu den in verschiedenen Normen verschiedene Kriterien gebildet worden sind, erst recht nicht gelingen.
ddbz: Ist das jetzt Jux und Trollerei?
Bei ihn würde ich tatsächlich auf reine Blödheit tippen
Nebenbei, ist das das Verhalten der Maskulisten, einem Frager nicht zu antworten und ihn dann als dumm zu bezeichnen? Super!! 🙂
@ddbz
Ich sehe dir gefällt es dir nicht. Dann solltest du vielleicht einfach gehen? 🙂
„ddbz: Ist das jetzt Jux und Trollerei?“
Wen meist Du? Mich ja wohl kaum? Oder hast Du eine Antwort, hier und heute auf meine Frage?
@ C
„…Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff, der gerade offen für bestimmte Wertungen sein soll und zu den in verschiedenen Normen verschiedene Kriterien gebildet worden sind, erst recht nicht gelingen.“
Damit bin ich doch zufrieden. Kindeswohl ist also unbestimmt.
Gut und gerne. Nur dann gibt es eben nicht DAS Kindeswohl. Mehr wollte ich doch nicht wissen …
Wenn Ihr also von Kindeswohl redet, muss man immer Eure eigenen Wertungen beachten. Das Gleiche gilt also für JEDES Gericht.
Zur Erinnerung, meine Frage war ob sich das KW eindeutig abgrenzen lasse.
PS: Meine persönliche Volgerung: KW ist reine Willkür. Das ist aber nur meine dümmliche Meinung …
@c
„Dann solltest du vielleicht einfach gehen?“
Ohne Persönlichwerden kannst Du nicht?
Angebliche Fragen beantworten ist nicht so Dein Ding?
Da muss ich leider widersprechen: es gibt KEINE rechtsverbindliche Definition des Kindeswohlbegriffs. Genau deshalb ist Eskalation und Ausgrenzung durch Professionen undJJugendämter so ein Leichtes.
„… es gibt KEINE rechtsverbindliche Definition des Kindeswohlbegriffs.“
Ach gugge mal da … aber ich bin dumm … 🙂
@ddbz
Ja, leider 😦
Natürlich gibt es keine einfache Definition, bei der man einfach die Merkmale subsumieren kann, wie soll das gehen? Es gibt vage Definitionen und es gibt natürlich Fallgruppen und Kriterien innerhalb dieser. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht beispielsweise Kontinuitätsprinzip etc
@ C
„Natürlich gibt es keine einfache Definition, bei der man einfach die Merkmale subsumieren kann, wie soll das gehen?“
Also rein willkürlich? Mal so mal anders … je nach Richterin.
Sag doch einfach, wenn Du von Kindeswohl redest, ist es mal Dies oder mal Das, je nachdem es gefällt.
Kann man ja machen, aber man sollte es dann auch so sagen und nicht Frager als Dummhüte hinstellen.
@ddbz
„Also rein willkürlich? Mal so mal anders … je nach Richterin.“
Nein, nimm dir mal eins von den genannten Büchern, da steht einiges an Kriterien
„Sag doch einfach, wenn Du von Kindeswohl redest, ist es mal Dies oder mal Das, je nachdem es gefällt.“
Auch das nicht, es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung, wie bei unbestimmten Rechtsbegriffen üblich, die den Begriff ausgestalten.
„Kann man ja machen, aber man sollte es dann auch so sagen und nicht Frager als Dummhüte hinstellen.“
Muss man in deinem Fall eben leider nicht hinstellen.
@ C
„Kontinuitätsprinzip“
hatte wir oben schon
* was von “ertotzter Kontuinutät” gelesen*
Ertrotzes Kindeswohl*? Dürfen wir das mal so nennen? Ertrotzt und vor Gericht erpresst?
* Auf das „Ertrotzes Kindeswohl“ melde ich schonmal Erfindungsansprüche an! 🙂 (Also nur für das Wortpaar, nicht für die Aktion, denn das machen schon viele Frauen und Richterinnen so …)
@ C
„Auch das nicht, es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung, wie bei unbestimmten Rechtsbegriffen üblich, die den Begriff ausgestalten.“
Zig Männer halten was bitte von diesem, unserem Rechtssystem? Alles Idioten, nur das System ist super?
„Muss man in deinem Fall eben leider nicht hinstellen.“
Ich denke allerdings, daß auch Du nicht alle Tassen im Schrank hast. Wenn Du Dich für so schlau hälst, freue ich mich für Dich.
Wenn es Dir gut geht … 🙂
Nebenbei, warum ist @TR in diesem Fall dümmer als ich … oder andersrum?
So, jetzt habe ich keine Lust mehr. Ich halte fest, Du kannst nicht eindeutig sagen was Kindeswohl ist und was nicht. Du kannst einfach kene Grenze angeben und beschimpfst hilfsweise Frager (nichtmal Kritiker) als Idioten.
Ein feiner Hinweis, daß Du hier nix zu bieten hast. 🙂
@ddbz
„Zig Männer halten was bitte von diesem, unserem Rechtssystem? Alles Idioten, nur das System ist super?“
Ein Grund, an dem man merkt, dass du zu passenden Diskussionen nicht in der Lage bist, ist der Umstand, dass du nicht zwischen „es gibt Kriterien“ und „Gefallen diese allen“ unterscheiden kannst
„Ich denke allerdings, daß auch Du nicht alle Tassen im Schrank hast“
Sehr gut. Du solltest einen Blog von jemanden, der nicht alle Tassen im Schrank hat, wirklich nicht lesen. Es gibt bestimmt viel bessere Blogs auf denen du dich viel wohler fühlst
„So, jetzt habe ich keine Lust mehr“
Das gibt mir Hoffnung *tagimkalenderanstreich*
@C: Ich gestehe, des Diskutierens in Deiner wirkungslosen Filterbubble arg müde zu sein, frage mich aber, ob Du all das TÄGLICH HUNDERTFACHE Leid zerrissener Familien, entfremdeter und langzeitgeschädigter Kinder sowie diskriminierter männlicher Eltern in Deiner – bitte entschuldige – Theoriebesoffenheit bewusst ausblendest oder einfach im Elfenbeinturm nicht mitbekommst, was da draußen passiert und wie ideologisch überladen es ist.
@tristan
Man kann das Leid von Kindern, Männern und Frauen sehen und dennoch zugeben, dass es Kriterien gibt, an die sich Richter ja durchaus halten. Das eine hat aus meiner Sicht nichts mit dem anderen zu tun.
ich würde es viel produktiver finden, wenn man statt sinnlos über Richter und ihre Willkür zu reden, einen Katalog zu erstellen, welche Kriterien statt dessen berücksichtigt werden sollen.
Das Gerede über Willkür und Leid ist aus meiner Sicht keineswegs wirkungsvoll. Im Gegenteil, es bildet allenfalls Gruppen, die zur Lagerbildung und Ablehnung beitragen.
Du hast tatsächlich keine Ahnung, was in der Realität passiert. Oder blendest es eben aus. Ich werde diesen Blog nicht mehr lesen. Du drehst Dich im Kreis und verhöhnst hier ganz bewusst Opfer. Viel „Erfolg“ noch.
sehr gute Ausarbeitung des Beschlusses, muss ich mal sagen. Weiter der Hinweis: die Entscheidung scheint mir richtig zu sein. Das Wechselmodell als Regelfall ist sicher nicht sinnvoll, weil leider viele Eltern nicht in der Lage sind, ihre Konflikte von den Kindern fernzuhalten, auch nach der Trennung. Und das gilt natürlich vor allem für die Eltern, die Gerichte brauchen, die anderen brauchen kein „Gesetz“, das ihnen sagt, was richtig ist, sondern einigen sich so.
Zur Frage, ob Väter „viel schlucken“ sollen: das ist mE. der falsche Ansatz. Die richtige Frage ist: welcher Elternteil ist in der Lage, das Kind besser zu erziehen. Wenn hier die äußeren Bedingungen, also Betreuungsmöglichkeiten, räumliche Verhältnisse, Verbleib im alten Umfeld, bei beiden Eltern ungefähr gleich gut sind, geht eine Mutter, die keine sog. „Bindungtoleranz“ hat, also dem Kind den Kontakt zum Vater erschwert oder unmöglich macht, nach der Rechtslage das Risiko ein, das Kind zu verlieren.
Dass dies nicht allzu oft passiert, liegt daran, dass solche Fälle eher selten sind, ich kenne aber 2 solcher Entscheidungen selbst.
Das größere Problem ist m.E. die Engstirnigkeit von einigen – insb. weiblichen – Mitarbeitern der Jugendämter und seltener Gerichte, die latent immer noch dem Glauben anhängen, ein Kind gehöre zur Mutter und dass jede Mutter immer „die Gute“ ist und falsches Verhalten der Mutter auf die Schlechtigkeit des Vaters zurückzuführen sein MUSS…
>>sehr gute Ausarbeitung des Beschlusses, muss ich mal sagen. Weiter der Hinweis: die Entscheidung scheint mir richtig zu sein. Das Wechselmodell als Regelfall ist sicher nicht sinnvoll, weil leider viele Eltern nicht in der Lage sind, ihre Konflikte von den Kindern fernzuhalten … >>
Unmittelbar nach der Trennung ist die Zeit der Verarbeitung. Da überwiegt das Emotionale. Mit der Zeit aber dürfte in den meisten Fällen die Vernunft zurückkehren. Das Wechselmodell sollte der Regelfall sein. Die emotionale Ablehnung eines Elternteils sollte nicht als gegeben und unveränderbar hingenommen werden. Seltsame Rechtsauffassung, die ihre Norm von der Akzeptanz einer Partei abhängig macht. Sowas gibt es nur, wenns um Muddi geht, auf Wunsch in hochgeschwurbelter Juristensprache.
@Peter
„Seltsame Rechtsauffassung, die ihre Norm von der Akzeptanz einer Partei abhängig macht“
Zumal es um Geld geht. Reines Geld!!
Wechselmodell ohne gegenseitigen Unterhalt und Ruhe ist!
>>Zumal es um Geld geht. Reines Geld!!<<
Es geht vielmehr um das Staatsfinanzwohl als das Kindeswohl.
Das Grundgesetz, in anderen Staaten die Verfassung, sollte sowohl für die Gesetzgebung wie auch für die Rechtspraxis verbindlich sein.
Ein im Grundgesetz verbürgtes Recht darf erst dann verweigert werden, wenn es im konkreten Fall mit einem anderen Grundrecht in Konflikt gerät. Der Verweis auf das Kontinuitätsprinzip genügt bei weitem nicht. Es müsste vielmehr der Nachweis erbracht werden, dass die Nichtbefolgung des KP das Kindeswohl schädigen würde.
Juristen, vor allem die am Bundesverfassungsgericht, sind in der Regel Parteifuzzis, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Politik betreiben. Das Studium ihrer Begründungen kann man sich sparen.
@peter
„Juristen, vor allem die am Bundesverfassungsgericht, sind in der Regel Parteifuzzis, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Politik betreiben“
Das Bundesverfassungsgericht hat eine bemerkenswerte Geschichte gegen Parteilinien zu entscheiden.
@ C
„Das Bundesverfassungsgericht hat eine bemerkenswerte Geschichte gegen Parteilinien zu entscheiden.“
Ja? Wo? Entscheiden sie für die einen, entscheiden sie für die anderen.
@ddbz
Auch das kannst du gerne mal in einem juristischen Buch zum Bundesverfassungsgericht nachlesen. Bereits in ersten Entscheidungen hatten sich da einige Politiker erheblich verschätzt, weil sie davon ausgingen, dass von ihnen benannte Richter auch für sie entscheiden. Die Liste aufgehobener Gesetze ist ja durchaus lang.
@C
Ich halte nich an Berichte von zB Danisch, der das Ding für eine Würstchenbude hält.
Stichwort Susanne Baer. Kann nix aber Bundesrichterin … 😦
@ C
“ … Bereits in ersten Entscheidungen hatten sich da einige Politiker erheblich verschätzt, “
Also reine Willkür …. 🙂
@ddbz
nein, eben gerade nicht. Sondern Prüfung und entsprechende Entscheidung.Damit hatten sie gerade nicht gerechnet
@ C
Bestreite ich mal frech!
Die entsprechnde Beschwerde von H. Danisch wurde OHNE Begründung abgelehnt!
Du redest also nur von allenfalls einigen wenigen Fällen.
„Das Studium ihrer Begründungen kann man sich sparen.“
Das Bundesverfassungsgericht ist das einziges Gericht in Deutschland, was sich schlechte Begründungen leisten kann. Da dessen Entscheidungen aber verbindlich für alle Gerichte (und z. T. auch für den Gesetzgeber) sind, komt man um das Studium der Begründungen nicht herum.
@JC Denton
„Das Bundesverfassungsgericht ist das einziges Gericht in Deutschland, was sich schlechte Begründungen leisten kann“
Dem einfachen Amtsrichter kann es auch relativ egal sein, es passiert ja nichts, wenn sein Urteil aufgehoben wird (in den Grenzen der Rechtsbeugung). Dem Einzelrichter am Landgericht kann es auch egal sein.
Es gilt sogar der alte Grundsatz: Nicht so umfangreich begründete Urteile halten besser, weil man in ihnen weniger Fehler nachweisen kann.
„Es gilt sogar der alte Grundsatz: Nicht so umfangreich begründete Urteile halten besser, weil man in ihnen weniger Fehler nachweisen kann.“
Noch ein Zeiger für Willkür …
@ Christian
„Dem einfachen Amtsrichter kann es auch relativ egal sein, es passiert ja nichts, wenn sein Urteil aufgehoben wird (in den Grenzen der Rechtsbeugung). Dem Einzelrichter am Landgericht kann es auch egal sein.“
Ein Richter, der ständig Fehlurteile produziert, hat wohl nicht die besten Chancen, wenn es um Beförderungen geht.
@peter
„Seltsame Rechtsauffassung, die ihre Norm von der Akzeptanz einer Partei abhängig macht. Sowas gibt es nur, wenns um Muddi geht, auf Wunsch in hochgeschwurbelter Juristensprache.“
Das ist aus meiner Sicht etwas einfach gedacht: Der Grundgedanke, dass ein solches Modell die Bereitschaft voraussetzt, sich abzusprechen, damit es klappt, ist ja auch nicht ganz falsch. Schnell steht das Kind eben dann sonst zwischen zwei Eltern. Ich halte es für durchaus wichtig, diese Risiken nicht leichtfertig abzutun mit der Einstellung, man wolle es nur der Mutter recht machen.
Ein Kind, dass jede Woche umziehen muss, kann eben auch sehr zerrissen sein. Es ist ja nicht so, dass die Juristen das im leeren Raum unter sich entschieden haben. Es ist ja auch nicht ganz unwesentlich ein Streit, bei dem Gutachter entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben. Momeentan scheinen da Kinderpsychologen immer noch erhebliche Risiken und Gefahren für das Kind zu sehen.
@ C
Dann müsstest Du allerdings
1. Die Frage beantworten warum das Kind in Zeiten der Gleichstellung zu 80 oder90% zur Mutter kommt.
2. Der Unterhalt nicht nach Aufsichtszeiten geteilt wird.
3. Warum beim Wochenedvater die Risiken und Gefahren nicht geringer sein sollten?
4.Warum ein Geldkeil*, zwischen die Getrennterziehen getrieben, für das Kind gut sein sollte.
* Noch ein Wort, welches ich schonmal anmelde.
>>Das ist aus meiner Sicht etwas einfach gedacht: Der Grundgedanke, dass ein solches Modell die Bereitschaft voraussetzt, sich abzusprechen, damit es klappt, ist ja auch nicht ganz falsch. <<
Sicher. Die Bereitschaft, Anordnungen des Gerichts zu befolgen ist ja nun in der Regel nicht etwas, dass den Parteien gefallen muss. Der Staat verfügt durchaus über Druckmittel, Recht durchzusetzen. Oft genügt schon die Androhung von Konsequenzen.
Seit wann muss der Raser überzeugt werden, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h innerorts nicht angemessen ist?
Und Du glaubst, dass es dem Kindeswohl besser entspricht, wenn eine Partei sich betrogen fühlt, mit gutem Recht notabene?
@Peter
Im Familienrecht, gerade im Bereich des Umgangsrechts, sind Regelung in der Tat sehr sehr schlecht umsetzbar. Es gibt im endeffekt nur den Umgangspfleger und das Bußgeld. Und beide sind für seelischen Druck auf das Kind kaum anwendbar. Da geht es dann darum, was er hier darf und was er dort darf, das ausfragen über den anderen, das gegeneinander ausspielen durch das Kind, das bestechen des Kindes oder das strafen des Kindes, wenn es ihm beim anderen zu gut gefällt. Daneben eben die Zerrissenheit des Kindes, dass immer das Gefühl hat, nichts erzählen zu dürfen und Bote zwischen den Eltern zu sein („sag deinem Vater/deiner Mutter mal er/sie soll deine Sachen vernünftig waschen“)
Das ist ja gerade das teuflische beim Kindeswohl: Es kommt auf das Kind an und wie es ihm besser geht. Ob die Parteien sich betrogen fühlen ist dann relativ egal.
>>Im Familienrecht, gerade im Bereich des Umgangsrechts, sind Regelung in der Tat sehr sehr schlecht umsetzbar. Es gibt im endeffekt nur den Umgangspfleger und das Bußgeld.<>Das ist ja gerade das teuflische beim Kindeswohl: Es kommt auf das Kind an und wie es ihm besser geht. Ob die Parteien sich betrogen fühlen ist dann relativ egal.<<
Da haben wir sie wieder, die matrifokale Sicht. Wenn Muddi nicht will, dann ist das mit dem KW unvereinbar, wenn der Vater sich betrogen fühlt, mit allen sich ergebenden Konsequenzen, dann ist das egal.
@peter
Das gilt ja umgekehrt genauso: Wenn ein Mann das entsprechende Modell mit Hausmann und Teilzeit lebt, dann bekommt er auch die Kinder zugesprochen.
Wie würdest du denn solche Sachen durchsetzen, wenn es da Stress der von mir beschriebenen Art gibt?
@ C
„Wie würdest du denn solche Sachen durchsetzen, wenn es da Stress der von mir beschriebenen Art gibt?“
Wie bitte? Recht ohne Rechtsfolgen? Das Ganze auch noch angekündigt und erklärt?
Wenn ich das Kind habe bin ich in rechtsfreien Raum? Kann machen was ich will?
Nebenbei, glaubst Du das Kindeswohl unterliegen Kind bekommt dies nicht mit? Motto, Unrecht siegt!
@Christian deine Meinung haben meist auch Richter. Sehe das bei einem Freund. Die Ex will mit neuem Mann und Kindern in Italien leben, da kann nichts tun. Achja da ist kein Streit oder sowas, ihr neuer Mann hat da nur Arbeit. Der Freund von mir sieht seine Kinder jetzt garnichtmehr. Eine direkte Frage mal: denkst du, Männer sollten überhaupt emotionale Bindung aufbauen? Ich meine wenn der Umgang mit dem Vater nachher eh so schlecht ist und man doch nur emotional leidet. Finanziell ist das ja auch besser. Nach der Trennung ist man eh alleiniger Versorger, da kann nan auch vorher immer arbeiten. Achja einen Zahn will ich dir ziehen: Wenn der Mann beruflich zurücksteckt und Kinder betreut, hat er Vorteile beim Umgang. Das Gegenteil ist der Fall nach meiner Erfahrung. Der Mann versorgt dann ab der Trennung die Familie. Man muss sich dann vor Gericht eher erklären, warum man immer arbeitslos war und sich nicht um die Familie gekümmert hat.
@truth
„Eine direkte Frage mal: denkst du, Männer sollten überhaupt emotionale Bindung aufbauen?“
Ja, selbstverständlich. Wie kann man das nicht?
„Ich meine wenn der Umgang mit dem Vater nachher eh so schlecht ist und man doch nur emotional leidet. Finanziell ist das ja auch besser. Nach der Trennung ist man eh alleiniger Versorger, da kann nan auch vorher immer arbeiten“
Ja, da ist eine erhebliche Gefahr vorhanden. Keine Frage.
„Achja einen Zahn will ich dir ziehen: Wenn der Mann beruflich zurücksteckt und Kinder betreut, hat er Vorteile beim Umgang. Das Gegenteil ist der Fall nach meiner Erfahrung. Der Mann versorgt dann ab der Trennung die Familie. Man muss sich dann vor Gericht eher erklären, warum man immer arbeitslos war und sich nicht um die Familie gekümmert hat.“
Das habe ich auch gar nicht gesagt. Mir ist die Erwerbsobliegenheit und auch die Zurechnung fiktiver Einkommen durchaus bekannt. Es geht um den Fall, in dem man vor der Trennung die Hausmannrolle hatte
Mir ging es auch um den Fall, in dem man vor der Trennung Hausmann war bzw weniger gearbeitet hat. Das zählt im Gericht nicht. Da war man vor der Trennung der arbeitslose Alkoholiker, der nicht gearbeitet hat.
Ja, selbstverständlich. Wie kann man das nicht?
Indem man es wie nach der Trennung macht. So wenig Zeit mit dem Kind verbringen, wie es geht. Am besten immer arbeiten und am Wochenende immer auf Tour. Also Umgang schon früh meiden. Ist ja scheinbar besser.
>>Das gilt ja umgekehrt genauso: Wenn ein Mann das entsprechende Modell mit Hausmann und Teilzeit lebt, dann bekommt er auch die Kinder zugesprochen.<<
Das bezweifle ich, d.h dass der Vater in diesem Fall ebenso problemlos das Umgangs- und Sorgerecht erhält. Aber das ist nicht der Punkt. Es bleibt auch in diesem Fall ungerecht, selbstverständlich. Ich bin doch nicht das dumme Negativ – Abziehbild eines Feministen.
Peter
„Das bezweifle ich, d.h dass der Vater in diesem Fall ebenso problemlos das Umgangs- und Sorgerecht erhält“
Die Fälle gibt es auch sehr selten.Die Frauen beteiligen sich meistens wesentlich mehr mit. Aber ansonsten klappt das durchaus. Ich glaube da wird unterschätzt, dass die meisten Richter eben keine Feministen sind.
„Es bleibt auch in diesem Fall ungerecht, selbstverständlich. Ich bin doch nicht das dumme Negativ – Abziehbild eines Feministen.“
Das habe ich auch nicht behauptet. Ich wollte damit nur darstellen, dass es eben kriterien gibt, die meistens den bevorteilen, der vorher auch mehr gemacht hat. Und mir würde es darum gehen, dass man dies als System erkennt und erst einmal aus „die Richter stehen alle auf Seiten der Frau und wollen nur Männern willkürlich die Kinder wegnehmen“ rauskommt. Dann wird es aus meiner Sicht erst einmal rationaler und man kann dann auch eher diskutieren, warum man das macht und welche Kriterien dafür bestehen und wie man diese ggfs ändern könnte.
„Ich wollte damit nur darstellen, dass es eben kriterien gibt, die meistens den bevorteilen, der vorher auch mehr gemacht hat.“
Klar, es gibt Gesetze. Nach denen sollte es keine gesetzliche Bevorzugung von Frauen geben, die dazu führen, dass Frauen bei gleichen Vergehen milder bestraft werden als Männer. Deshalb passiert sowas ja auch nicht in Deutschland, gell.
Die Tendenz, die Ungerechtigkeit zu erkennen, wenn ein Mann in einer entsprechenden Situation seiner Frau die Kinder entfremdet, ist da doch erheblich größer als im umgekehrten Fall.
In einem solchen Fall wird ein Richter sehr viel schneller den unkooperativen Mann als uneinsichtig und eben unkooperativ sehen und zu kooperativen Regelungen drängen als wir das umgekehrt erleben. Man muss schon auf beiden Augen blind sein, um das zu leugnen.
Oder um es mit den Worten von Tristan Rosenkranz zu sagen:
„Du hast tatsächlich keine Ahnung, was in der Realität passiert. Oder blendest es eben aus.
[…]
Du drehst Dich im Kreis und verhöhnst hier ganz bewusst Opfer.“
Okay, ich werde diesen Blog weiterhin lesen.
Angesichts der Herablassung, die hier regelmäßig namentlich gegenüber Wolle Pelz an den Tag gelegt wird, stelle ich in solchen Themen aber regelmäßig fest, da da sein Blick auf die jurististische Wirklichkeit erheblich realistischer ist als die theorieüberlastete Schönbeterei hier.
Ich schätze einerseits die akribische Ausarbeitung und Bewertung des Urteils, finde die Bewertung der Familiengerichte als an der Stelle irgendwie „neutral“ doch für erschreckend naiv.
Menschenrechtsverletzungen in Deutschland finden vor allem an Familiengerichten statt.
>>Im Familienrecht, gerade im Bereich des Umgangsrechts, sind Regelung in der Tat sehr sehr schlecht umsetzbar. Es gibt im endeffekt nur den Umgangspfleger und das Bußgeld.<<
Das ist so nicht richtig.
Kommunikation im Vorfeld:
Zuerst gilt es der Mutter klar zu machen, dass das Kind nicht ihr Eigentum ist und vollständig ihrer Verfügungsgewalt untersteht. Da haben wir das erste Problem: die gesellschaftlich breit etablierte verzerrte matrifokale Sicht, unter der auch Du ein wenig leidest.
Die Androhung von Konsequenzen
Wenn der Mutter klar wird, dass sie im Extremfall das Umgangs- und Sorgerecht verlieren kann, falls sie das geteilte Umgangs- und Sorgerecht torpediert, dann kann das Wunder wirken. Gleiches gilt selbstverständlich für den Vater.
Zuerst einmal ist es mir eine Erleichterung, dass ich nicht der Einzige hier im Blog bin, der das Familienrecht, bzw. die Spruchpraxis der Gerichte, kritisch sieht.
„Wenn der Mutter klar wird, dass sie im Extremfall das Umgangs- und Sorgerecht verlieren kann, falls sie das geteilte Umgangs- und Sorgerecht torpediert, dann kann das Wunder wirken.“
Das wird z.B. im Zuständigkeitsbereich des OLG Dresden so gehändelt. Entsprechend selten hört man von Elternkriegen, die auf die Spitze getrieben werden.
Ganz anders dagegen das OLG Koblenz, das als radikaler Gegner des Wechselmodells ständig mit fragwürdigen Entscheidungen – selbst in Juristenkreisen – aufwartet.
Was ist es anderes, als Willkür, wenn über Erfolg oder Misserfolg eines Rechtsstreits die Zuständigkeitsgrenze eines Gerichts entscheidet?
“ Da haben wir das erste Problem: die gesellschaftlich breit etablierte verzerrte matrifokale Sicht, unter der auch Du ein wenig leidest. “
Die Vehemenz, mit der Christian hier systematisches Unrecht verteidigt, erlaubt fast nur eine Erklärung – die der unmittelbaren, persönlichen Betroffenheit.
Würde dann die Vehemenz, mit der du deine Kritik übst, ebenfalls aus der persönlichen Betroffenheit folgen und was würde diese dann aussagen?
Spielt aus deiner Sicht die Frage, welches Oberlandesgericht juristisch recht hat eine Rolle oder bewertet du nur nach dem Ergebnis der Entscheidungen?
Ich bin ein Mensch, kann – und will – persönliche Betroffenheit gar nicht leugnen.
Dennoch argumentiere ich – zumindest versuch ich es – möglichst objektiv.
Im von Dir vorgelegten Fall hätte ich nach Sachlage wahrscheinlich ähnlich geurteilt.
Aber als vor Ort aktiver Väterrechtler weiß ich eben auch aus zahlreichen realen Fällen, dass viele Konflikte erst durch eine asymmetrische Machtkonstellation entstehen.
Und die einschlägigen OLG (Koblenz, Brandenburg) argumentieren immer „Die ELTERN können sich nicht einigen“, auch wenn eine Seite bis zur Selbstverleugnung den Forderungen der anderen zustimmt. Hier verlangt das Gesetz eigentlich Sanktionen, die auffällig oft dann nicht umgesetzt werden, wenn es gegen die Mütter ginge.
Im Familienrecht gibt es nur in den seltensten Fällen ein „recht haben“, daher ist die Frage nach dem OLG auch irrelevant. Familiengerichte sollen dann eingreifen, wenn die Eltern tatsächlich nicht mehr aus eigener Kraft eine Einigung finden können.
Rechtstatsächlich aber sind nichteheliche Väter pauschal von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, wenn sie diese nicht beantragen und werden faktisch immer zur alleinigen Barunterhaltspflicht herangezogen. Damit verbunden ist eine gerichtliche verfügte Absenkung des Kontaktes zwischen Vater und Kind, um die alleinige Barunterhaltspflicht aus der geringeren Betreuung heraus zu rechtfertigen.
Lass mich auch das angeführte BVerfG-Urteil als Beispiel für Rechtsmissbrauch anführen. Die Richter schreiben:
„Das Elternrecht, welches Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. “
Das mag richtig sein, aber nur insofern, als es die elterlichen Rechte und Pflichten konkretisiert. Der Gestaltungsspielraum findet aber dort seine Grenzen, wo das Grundrecht selbst pauschal eingeschränkt wird.
Art. 6 schützt das Elternrecht BEIDER Eltern und macht an keiner Stelle die Ehelichkeit zur Voraussetzung.
Wenn dann das BVerfG gestattet (ja, EMPFIEHLT!), dass die Ehelichkeit zur Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts wird und nichteheliche Väter deshalb pauschal – ohne Prüfung und/oder Begründung – von diesem Grundrecht ausgeschlossen werden dürfen, dann überschreitet es gewaltig seine Kompetenzen, bzw, nimmt sie nicht wahr.
Nicht ich verlange Rechtsprechung nach meinen Wünschen, sondern eine strikte Orientierung an den Grund- und Menschenrechten – und dazu eine gebotene Rechtssicherheit.
Jeder Bürger muss davon ausgehen, dass in jedem Teil dieses Staates gleiches Recht gilt, nicht zufällig ein eherner Grundsatz der alten Preussen.
Das schließt eine gewisse Varianz nicht aus, weil es ja letztlich tatsächlich immer um Ermessensfragen geht, wohl aber systematische Begünstigung und/oder Benachteiligung.
Natürlich gibt es durchaus ein recht haben, auch wenn es zu dem Problem verschiedene Theorien gibt. Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass das Gesetz und der BGH ein wechdelmodell nicht für an anordnungsfähig halten, dann verhält er sich juristisch gerade richtig und nicht willkürlich, wenn er so urteilt.
Das ist ihm dann auch nicht vorzuwerfen.
Soviel Objektivität sollte man schon noch besitzen, das anzuerkennen.
Wir haben zwar kein caselaw, aber dazu, solche fragen zu beantworten, ist der BGH nun einmal da.
Wenn du das für beliebig hältst, dann forderst du Willkür und kritisierst sie gleichzeitig.
Ich kenne durchaus Richter, die das wechselmodell sehr mögen, aber eben davon ausgehen, dass es Sache des Gesetzgebers ist, dieses einzuführen oder des BGH, klare vorgaben zu machen, dass es angeordnet werden kann.
Diese angesichts der obergerichtlicgen Rechtsprechung juristisch gemäß ihrer Aufgabe arbeitenden Richter zu beschimpfen finde ich falsch.
Die Kritik ist da an die falsche Adresse gerichtet.
Das ist so als würde man angestellte die nach den Vorschriften der Bank handeln, beschimpfen, weil sie einem keinen Kredit geben
„Diese angesichts der obergerichtlicgen Rechtsprechung juristisch gemäß ihrer Aufgabe arbeitenden Richter zu beschimpfen finde ich falsch.“
Wie schrieb ich letzte Woche?
Der Fisch stinkt vom Kopf zuerst.
Ich greife vorrangig BVerfG und BGH an, danach einzelne Obergerichte, die ihren Ermessensspielraum sehr eindeutig ausnutzen.
Kritik an Amtsrichtern gibt es von mir nur, wenn sich ein Richter – aus welchem Grund auch immer – total aus dem Rechtsstaat verabschiedet. Wie im Fall eines Richters, der anordnete, dass ein 12-jähriger Junge, der nicht bei seiner Mutter in Belgien, sondern beim Vater bei Trier leben wollte, auch unter Anwendung von Prügeln aus der Schule, in die er sich geflüchtet hatte, geholt werden dürfe.
„Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass das Gesetz und der BGH ein wechdelmodell nicht für an anordnungsfähig halten, dann verhält er sich juristisch gerade richtig und nicht willkürlich, wenn er so urteilt. “
Unter Berücksichtigung der Hierarchien und dem Hintergedanken, Karriere machen zu wollen, sicher.
Aber man kann eben nicht leugnen, dass einige Obergerichte das Wechselmodell von sich aus zur Norm erhoben haben, TROTZ der ablehnenden Haltung des BGH.
Es geht also.
Verfassungsrechtlich ist es auch mehr als zweifelhaft, ob die Justiz überhaupt das Recht hat, pauschal ein Residenzmodell anzuordnen. Ist ja auch Gegenstand des hier vorgelegten Falles.
Nimmt man Art 6. ernst, dann IST das Wechselmodell im Trennungsfall Norm, da es die größtmögliche Elternverantwortung sichert, von der nur im BEGRÜNDETEN EINZELFALL abgewichen werden darf.
Verfolgt man die Argumentation des BGH, dann stehen aber anscheinend unterhaltstechnische und einfache verwaltungsrechtliche Fragen („an wen ist das Kindergeld auszuzahlen bei Wechselmodell?“) im Vordergrund und berechtigen, pauschal die elterlichen Grundrechte auszuhebeln (siehe XII ZB 599/13).
Auch lässt sich dem BVerfG nicht folgen, das sich das Recht anmaßt, Elternrechte quasi wie Gummibärchen aufzuteilen. Elternrechte sind Menschenrechte und stehen beiden Eltern grundsätzlich gleichermaßen und im vollen Umfang zu. Davon darf wiederum nur im – siehe oben – begründeten Einzelfall abgewichen werden.
Leben die Eltern z.B. weit auseinander (sagen wir mal > 100 km), dann ist das Wechselmodell nicht praktikabel und eine Aufhebung darf angeordnet werden.
Nicht aber – wie in mehreren, mir persönlich bekannten Fällen -, wenn der Vater nur wenige hundert Meter, oder gar – wie in einem Fall – im selben Haus, wie die Mutter wohnt.
Hier kann man mit Sicherheit von sachfremden (Sicherung der Unterhaltsinteressen der Mutter) Gründen ausgehen.
„Wenn du das für beliebig hältst, dann forderst du Willkür und kritisierst sie gleichzeitig.“
Eigentlich bin ich sehr stringent in meinen Forderungen. Und die sukzessive Änderung der Rechtsprechung gibt mir ja auch recht. Die Zahl der Fälle, in denen von den unteren und mittleren Gerichten das Wechselmodell als Norm angeordnet wird, steigt stetig, trotz des unverhohlenen Widerstands aus Karlsruhe.
Die Freiheit, im Einzelfall gegen die Norm zu entscheiden, ist noch lange keine Willkür. Das hatten wir schon letzte Woche.
Wenn die Eltern weit auseinander leben, kann ein Kind eben im Einzelfall mit einem Wechselmodell überfordert sein. Daher dürfen die 100 km keine stählerne Grenze sein, sondern können auch auf 20 km sinken. Ich kann da zu meiner Linie keinen Widerspruch sehen, da ich mich in jedem Fall vorrangig am Kind orientiere.
„Ich kenne durchaus Richter, die das wechselmodell sehr mögen, aber eben davon ausgehen, dass es Sache des Gesetzgebers ist, dieses einzuführen oder des BGH, klare vorgaben zu machen, dass es angeordnet werden kann.“
Der Gesetzgeber braucht hier keine Vorgaben zu machen, da sich das Wechselmodell aus dem GG ergibt. Ansonsten gilt das eben Geschriebene.
Feste Normen können mehr schaden, als nützen.
Der BGH ist erklärtermaßen Gegner des Wechselmodells, mit immer hanebücheneren Begründungen. Aber ihm wird ja auch immer weniger gefolgt. Auf einen Grundsatzstreit über die Verfassungsmäßigkeit des Wechselmodells wollen es die Bundesrichter dann nämlich doch lieber ankommen lassen. Das könnte ins Auge gehen. Also stärken sie lieber den Richtern den Rücken, die noch bei der Fahne bleiben.
Das ist in meinen Augen also nichts anderes, als Willkür.
Entweder schadet das Wechselmodell, oder es ist gut für die Kinder. Demensprechend hat die Rechtsprechung auszusehen.
Überall im Lande.
„Aber man kann eben nicht leugnen, dass einige Obergerichte das Wechselmodell von sich aus zur Norm erhoben haben, TROTZ der ablehnenden Haltung des BGH.
Es geht also.“
Nein, diese Oberlandesgerichte haben die deutlich schwieriger zu vertretene Position, sie ist eher contra legem. Es geht nur, indem man die gesetzlichen Vorgaben ignoriert.
Juristisch ist die Position der ablehnenden Fraktion wesentlich besser.
Und sie haben aus meiner Sicht auch eher den BGH auf ihrer Seite.
Das anzuerkennen halte ich nach wie vor für wichtig.
Es ist eben in der tat nicht Sache des Richters, etwas anzuordnen, was das Gesetz nicht vorsieht. Da mit „die sollen sich Jahr nicht so anstellen, es ist dich gerecht“ zu argumentierten halte ich rechtsstaatlich für bedenklich.
Allenfalls könnten sie – dies sei zugestanden – das Kriterium, das einer von beiden das wechselmodell fördern und umsetzen will, als gewichtigeren Grund in ihre Abwägung einsetzen, denjenigen dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht geben und so das wechselmodell indirekt durchsetzen, mit Machtverschiebung zu dem, der es will.
Vielleicht schreib ich mal einen Artikel dazu, warum das so problematisch ist mit der Abordnung bei der gegenwärtigen Gesetzeslage
@carnofis
„Der Gesetzgeber braucht hier keine Vorgaben zu machen, da sich das Wechselmodell aus dem GG ergibt“
Das scheint das BVerfG nicht so zu sehen.
blockquote>. Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, obliegt es dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei umso größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann(…( bb) (1) Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet der Gesetzgeber nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Abs. 2 GG und der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.
Es schreibt genau das Gegenteil von dem, was du hier gesagt hast.
„Feste Normen können mehr schaden, als nützen.“
Dennoch sind Normen erst einmal zu beachten. Und hier sind sie nicht günstig für das Wechselmodell
„Der BGH ist erklärtermaßen Gegner des Wechselmodells, mit immer hanebücheneren Begründungen“
Leider begründest du das nicht. Denn der BGH hat ja durchaus recht, wenn er darauf verweist, dass der Gesetzgeber darauf abgestellt hat, dass man entweder nur einem ein Recht zuweist oder den Umgang regeln kann, aber Gerichte nicht entscheiden dürfen, wie Sorgerechte ausgeübt werden, was bei einem Wechselmodell bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Fall wäre.
„Aber ihm wird ja auch immer weniger gefolgt. Auf einen Grundsatzstreit über die Verfassungsmäßigkeit des Wechselmodells wollen es die Bundesrichter dann nämlich doch lieber ankommen lassen. Das könnte ins Auge gehen“
Das das Wechselmodell verfassungsgemäß wäre ist doch hier gar nicht das Problem. Warum sollte es das nicht sein? aus der Verfassungsmäßigkeit folgt aber angesichts des gesetzgeberischen Spielraums nichts, dass es umgesetzt werden muss.
“ Also stärken sie lieber den Richtern den Rücken, die noch bei der Fahne bleiben.“
Das ist deine Interpretation. Die andere ist, dass sie das Gesetz lesen und sich konsequent verhalten.
„Das ist in meinen Augen also nichts anderes, als Willkür.“
Das ist eigentlich das Gegenteil von Willkür.
„Entweder schadet das Wechselmodell, oder es ist gut für die Kinder. Demensprechend hat die Rechtsprechung auszusehen.“
Nein, entweder das Gesetz erlaubt die Entscheidung für ein Wechselmodell oder es erlaubt sie nicht. Das muss der Maßstab der Gerichte sein.
Der Gesetzgeber hingegen ist frei, dass Gesetz umzuformulieren und eindeutige Regelungen zu treffen
„Nein, diese Oberlandesgerichte haben die deutlich schwieriger zu vertretene Position, sie ist eher contra legem. Es geht nur, indem man die gesetzlichen Vorgaben ignoriert.“
CONTRA legem? Sie ignorieren die gesetzlichen Vorgaben?
Wovon schreibst Du, Christian?
Das ist ja der nackte Irrsinn!
Es GIBT KEINE gesetzliche Vorgabe zum Residenzmodell. Sie kann es auch nicht geben, da sie gegen Art. 6 GG verstieße. Wie sie ihre Familie strukturieren, liegt ausschließlich im Ermessen der Eltern selbst. Der Staat darf nur dann eingreifen, wenn die Struktur ein Familienmitglied gefährdet.
„Juristisch ist die Position der ablehnenden Fraktion wesentlich besser.
Und sie haben aus meiner Sicht auch eher den BGH auf ihrer Seite. “
Die juristische Position der Gegner ist besser, WEIL sie den BGH hinter sich wissen, nicht weil sie sich auf dem Boden der FDGO bewegen.
„Da mit “die sollen sich Jahr nicht so anstellen, es ist dich gerecht” zu argumentierten halte ich rechtsstaatlich für bedenklich.“
Wer tut denn das? Ich jedenfalls nicht. Ich will was in Richtung Rechtsstaat bewegen, das kann ich nur, wenn ich auf Grundlage von Recht und Gesetz argumentiere.
Und das höchste – BINDENDE – Gesetz ist nun mal das Grundgesetz.
„Das scheint das BVerfG nicht so zu sehen.
…
Es schreibt genau das Gegenteil von dem, was du hier gesagt hast. “
Genau! Das BVerfG bewegt sich im Familienrecht aus politischen Gründen außerhalb der FDGO.
Eine Schande ist das.
In jedem Einzelfall kann es zu einer Residenzregelung kommen, wenn sich die Alten streiten, wie die Kesselflicker. Aber um diese – unstrittigen – Fälle geht es gar nicht. Es geht um die Tatsache, dass das Verhältnis der Eltern untereinander in der täglichen Rechtsprechung überhaupt keine Rolle spielt. Die Gerichte legen auf einfachen Antrag hin die Zuständigkeiten fest, um damit eine Barunterhaltspflicht zu generieren.
Haben wir ja auch im zitierten BGH-Urteil. Da wird aus dem gleichberechtigten Vater ganz nebenbei ein „Umgangsberechtigter“, obwohl gar kein Umgangsverhältnis bestand.
„Denn der BGH hat ja durchaus recht, wenn er darauf verweist, dass der Gesetzgeber darauf abgestellt hat, dass man entweder nur einem ein Recht zuweist oder den Umgang regeln kann, aber Gerichte nicht entscheiden dürfen, wie Sorgerechte ausgeübt werden, was bei einem Wechselmodell bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Fall wäre.“
Häh?
Das Eine hat mit dem Anderen gar nichts zu tun. Das ABR ist eine Einschränkung des SR und macht keine Aussage zum tatsächlichen Aufenthalt des Kindes.
Worauf willst Du hinaus?
„aus der Verfassungsmäßigkeit folgt aber angesichts des gesetzgeberischen Spielraums nichts, dass es umgesetzt werden muss. “
Aus der Verfassung folgt, dass ein Eingriff in die Elternautonomie mit seeehr hohen Hürden behaftet sein sollte, also eigentlich nur vertretbar ist, wenn das Kind gefährdet ist.
Die Kinderrechtekonvention und das GG bekräftigen sehr eindeutig das Recht eines Kindes, BEI und MIT seinen Eltern zusammen zu leben.
Das steht in einem eindeutigen Widerspruch zur Rechtspraxis, dem Vater (bzw. dem Kind) nur ein sehr eingeschränktes Besuchsrecht einzuräumen. Von daher kommt das Wechselmodell dem grundgesetzlich garantierten Anspruch des Kindes, auch mit seinem Vater zusammen zu leben, am nächsten.
Dies aber höchstrichterlich auszuschließen, oder wenigstens einzuschränken, ist grundgesetzwidrig.
„Der Gesetzgeber hingegen ist frei, dass Gesetz umzuformulieren und eindeutige Regelungen zu treffen“
Haben wir schon gehabt. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. In der Sache sind sich die Legislative und die Judikative hier einig.
Eine eindeutige Regelung ist also nicht zu erwarten.
Es war schon eine Sensation, dass bei der letzten Unterhaltsrechtsreform die Mütter nicht mehr gleichermaßen unterhaltsberechtigt sind, wie Kleinkinder.
Wo genau steht denn, das Gerichte das wechselmodell anordnen dürfen? Zeig mir die Berechtigung mal
>>Das das Wechselmodell verfassungsgemäß wäre ist doch hier gar nicht das Problem. Warum sollte es das nicht sein? aus der Verfassungsmäßigkeit folgt aber angesichts des gesetzgeberischen Spielraums nichts, dass es umgesetzt werden muss.<<
Also echt, Christian.
Es war mal so angedacht, dass nämlich das GG der Gesetzgebung und der Rechtspraxis voraus geht und sowohl den Gesetzgeber einschränkt wie auch den Richter in seinem Interpretationsrahmen bestehender Gesetze. Dein unerschütterlicher Glaube an die Rechtspraxis, so gänzlich unbeeinflusst von sachfremden, d.h vor allem finanziellen und politischen Interessen ist bemerkenswert naiv.
Wie ich bereits erwähnte, sollte ein im GG formuliertes Grundrecht nicht durch die Interpretation eines Gesetzes ausgehebelt, d.h entkernt werden. Genau dies geschieht regelmässig. Die im GG verankerten Grundrechte werden entkernt, indem eine Gefährdung des Kindeswohls allein aufgrund des Widerstands einer Partei (in der Regel die Mutter) als Tatsache behauptet wird.
„Es war mal so angedacht, dass nämlich das GG der Gesetzgebung und der Rechtspraxis voraus geht und sowohl den Gesetzgeber einschränkt wie auch den Richter in seinem Interpretationsrahmen bestehender Gesetze. “
Dafür haben wir z.B. das BVerfG. Es soll abgleichen und sicherstellen, dass die ausführenden Gesetze im Einklang mit dem GG stehen.
Selbst ein 7-jähriges halbintelligentes Kind versteht den Passus: „Niemand darf wegen seines Geschlechts … bevorzugt oder benachteiligt werden“ (Art. 3)
Da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Schon gar nicht, wenn bei einem Ausnahmetatbestand „Geschlecht“ ALLE Personen mit diesem Geschlecht vom Schutz durch Art. 3 ausgenommen wurden.
Das gleiche gilt für Art. 6(2)
Dort steht: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht.“
Für den Begriff „Eltern“ gibt es eine klare Definition. Es handelt sich um Mutter UND Vater.
Verschärfend (man kannte wohl seine Winkeladvokaten in Parlament und Gerichtssaal) wird noch einmal betont (Art. 6(5)):
„Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
Auch dieses Grundrecht wird regelmäßig gebrochen, wenn man nichteheliche Väter von der elterlichen Sorge PAUSCHAL fernhält.
Nein, Christian, es gibt keinen Ermessensspielraum, den das GG erlaubt. Es ist eindeutig und unmissverständlich.
Wer die Urteilsbegründungen von BGH und BVerfG liest, kann nur den Kopf schütteln. Da werden Annahmen getätigt, von denen jedes Kind weiß, dass sie falsch sind.
Genau für Frage hat das BVerfG doch gerade entschieden. Ich befinde mich mit meiner Rechtsauffassung also in bester Gesellschaft.
Und die Rechtsauffassung des bvergf hat auch nicht zu viel Kopfschütteln geführt, da das Gesetz an sich neutral ist und sich die Unterschiede aus unterschiedlichen verhalten von Mann und Frau ergeben und Kriterium gerade das Kindeswohl ist.
Du gehst also von falschen Parametern aus: ein Verstoß wegen ergebnisungleichheit reicht nicht per se für Artikel 3 gg. Das wäre nämlich die Folge deiner Ansicht.
„Genau für Frage hat das BVerfG doch gerade entschieden. Ich befinde mich mit meiner Rechtsauffassung also in bester Gesellschaft.“
Beste Gesellschaft? Ich habe einst viel vom BVerfG gehalten. Aber im Familienrecht sind die Richter ein Totalversager.
„Du gehst also von falschen Parametern aus: …“
Wirklich?
Meine Basis ist das Grundgesetz, Deine das Bundesverfassungsgericht.
Wer also steht im Zweifelsfall höher?
„… ein Verstoß wegen ergebnisungleichheit reicht nicht per se für Artikel 3 gg. Das wäre nämlich die Folge deiner Ansicht.“
Nein, wäre sie nicht. Aber Art. 3 sagt sehr klar: „alle sind gleich zu behandeln. Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig“
Das BVerfG sagt dagegen: „Abweichungen aus opportunen Gründen sind erlaubt. Art. 3 ist nur eine unverbindliche Empfehlung!“
Das GG sollte immer erst vom Wortlaut her umgesetzt werden. Eine Interpretation ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich mehrere Grundrechte miteinander kollidieren.
Das aber ist im Familienrecht relativ selten der Fall.
Okay, du bist anscheinend nicht gewillt eine andere als deine freie Auslegung des Grundgesetzes zuzulassen.
Der normale weg wäre aus meiner Sicht, sich die Auslegungen dieser Artikel in Rechtsprechung und juristischer Literatur anzuschauen und zu prüfen, ob man in der jetzigen Entscheidungen Abweichungen dazu findet, die belegen, dass das BVerfG hier willkürlich oder aber eben in Einklang Mut bisheriger Rechtsprechung geurteilt hat oder sich über wesentliche stimmen in der Literatur hinweg gesetzt hat.
Beides ist aus meiner Sicht hier nicht der Fall. Deine Einschätzung zur Auslegung des GG steht eher alleine auf weiter Flur.
Da kann man natürlich wettern, dass einen alles nicht gefällt und alles Willkür ist. Es wirkt aber dann schlicht so als kenne man die Literatur und sonstige Rechtsprechung nicht und ist damit wenig überzeugend.
Um das zu umgehen müsstest du wohl weiter ausholen und direkt abgrenzen zu den sonst üblichen Auslegungen.
So ein Protest ist allerdings aus meiner sucht nicht sinnvoll: eine so umfassende Änderung der Rechtsprechung ist nicht zu erwarten. Man wirkt dann wie gesagt einfach du als habe man keine Ahnung.
Etwas sorgfältiger muss man da schob argumentieren als „alles Willkür, ich habe recht!!!1elf“
Jetzt stell dich mal nicht dumm und taub, Christian. Es wurde dir geduldig erklärt, warum das GG nicht beliebig interpretierbar sein kann.
Dein Verweis, dass die Rechtspraxis so ist wie sie ist und Systematik erkennen lässt beweist jetzt was? Systematisch geht auch die Mafia vor. Du liest die Urterilsbegründungen der Juristen wie ein Fundamentalreligiöser die Bibel.
Okay, und ich hatte dargelegt, das diese Herleitung eben nicht der sonstigen Systematik entspricht. Damit muss man sich bewusst sein, dass man eine extreme Außenposition vertritt. Man erklärt eben mal gerade die bisherige Rechtsprechung zu dem Artikel für falsch und ersetzt die durch eine laienwertung.
Ist das eine Position, die man erfolgreich vertreten wird oder werden da alle nur mit den Augen rollen und sich denken, dass derjenige dann eben mal ein Buch zum Verfassungsrecht lesen sollte?
Wohl eher letzteres. Man kann mit solchen großen tönen eben leicht als spinner abgetan werden.
Das trommelt man sich vor anderen Laien auf die Brust und bläst sich auf. Ein ingrouperfolg. Oder eben Verschwendung von kraft, weil es leicht ignoriert wird.
Wenn in deinen Fachbereich einer auftritt und verlautbart, das alle anderen keine Ahnung haben, er hätte gerade den Gral neu erfunden ohne von alten was zu lesen oder sich damit auseinander zu setzen, was denkst du dann über ihn? Eben.
Dann doch lieber die Probleme mal tatsächlich nachvollziehen und verstehen, warum die Rechtsprechung es anders sieht.
>>Man erklärt eben mal gerade die bisherige Rechtsprechung zu dem Artikel für falsch und ersetzt die durch eine laienwertung.<<
Die BRD wurde mehrmals vom Europäischen Gerichtshof gerügt, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Väterrechten. Es ist also nicht bloss "Laienmeinung".
Du bist offensichtlich der Meinung, dass man das Grundgesetz und sein Wesen nur verstehen kann, wenn man 25 Jahre als Jurist tätig war?!
Warum wohl werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts mehr oder weniger nach Parteienproporz ausgewählt, oder besser gesagt, ausgeklüngelt?
Wer richtet die Richter? Wenn Du das heute noch rausfindest, dann gibts einen Kaugummi als Belohnung!
Nein, es geht eher darum, dass man das gänzlich anders verkaufen muss, wenn man solche Kritik üben will.
Und da muss man zumindest mal nachvollziehen, warum sie das so sehen und das sie das in bisherigen fallen auch nicht anders gesehen haben. Eine Beeinträchtigung bei einer grundsätzlich nicht am Geschlecht festmachen den Regelung erfordert eben erst einmal mehr. Und das Kindeswohl gibt noch mehr Spielraum.
Das gepolter oben berücksichtigt das schlicht nicht.
Und ein undifferenzierter Willkürvorwurf auch nicht.
Ich hatte auch an anderer stellte darauf verwiesen, dass die allermeisten bverfg-richter hochqualifiziert sind. Es sind erfahrene staatsrechtler. Der pauschalvorwurf „die sind befangen“ ist da doch etwas billig.
Das richten der Richter erfolgt üblicherweise die juristische Fachliteratur aus. Dies erfolgt in dem übkicherweise jede Änderung einer Auslegung registriert, auf ihre stimmigkeit hin untersucht und bei Änderungen auch auf mögliche folgen für andere Bereiche hin untersucht wird.
Meines wissens gab es hier keinen juristischen Aufschrei, ich schaue aber gerne noch mal nach
„Beides ist aus meiner Sicht hier nicht der Fall. Deine Einschätzung zur Auslegung des GG steht eher alleine auf weiter Flur.
…
Wenn in deinen Fachbereich einer auftritt und verlautbart, das alle anderen keine Ahnung haben, er hätte gerade den Gral neu erfunden ohne von alten was zu lesen oder sich damit auseinander zu setzen, was denkst du dann über ihn?“
Zum Thema „alleine auf weiter Flur“
Das BVerfG hat seinerzeit zur Sorgerechtsfrage bei nichtehelichen Vätern sieben Organisationen um Stellungnahmen gebeten.
Die da waren:
– Bundesministerium der Justiz
– Bundesgerichtshof
– Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht
– Deutscher Juristinnenbund
– Deutscher Kinderschutzbund
– Verband alleinerziehender Mütter
– Verein Väter für Kinder
SECHS davon hielten die Sorgerechtsregelung für verfassungsWIDRIG. Sogar der als nicht gerade väter/männerfreundlich geltende feministische Juristinnenbund äußerte schwere Bedenken.
Die einzige Organisation, die keine Probleme mit dem § 1626 a BGB hatte, war der VAM, der das Alleinerziehungsrecht schon in der Vereinssatzung und im -namen hat.
Von „alleine“ kann also überhaupt keine Rede sein.
So, und hier brech ich die Debatte ab. Es hat keinen Zweck, Du bist befangen und argumentierst auf dem Niveau von lightyear in feministischen Fragen.
Nur das wir hier nicht über den 1626a BGB reden oder?
„Nur das wir hier nicht über den 1626a BGB reden oder?“
Doch.
Auch.
Wir reden über die praktische Umsetzung von Verfassungsbrüchen.
§ 1626 a BGB verstößt – mit Unterstützung des BVerfG – gegen die Art. 2, 3 und 6.
Ähnliches gilt für das Wechselmodell. Auch hier beruhen die Begründungen der Verfassungsrichter auf Annahmen und Voraussetzungen, die schon einer einfachen Überprüfung nicht standhalten.
Ende!
Bei 1626a bgb geht es um etwas ganz anders als das wechselmodell. Es geht um die Frage ursprünglicher umfassender Sorgerechte, die pauschal verweigert werden.
Bei der hier besprochenen Frage geht es um eine Entscheidung, wie man einen Konflikt im aufenthaltsbestimmungsrecht bei räumlicher Trennung der Eltern löst. Beides also gänzlich andere Themen und auch eine ganz andere Einschränkung ohne das eine Notwendigkeit dazu bestehen muss (die Eltern können da ja glücklich als paar zusammen leben)
>>Ich hatte auch an anderer stellte darauf verwiesen, dass die allermeisten bverfg-richter hochqualifiziert sind. Es sind erfahrene staatsrechtler. <<
Ja, es sind Fachidioten.
Am Anfang steht die Überzeugung, dass die Kinder zur Mutter gehören. Dann erst folgen die Begründungen.
Im konkreten Fall kann es durchaus sein, dass eine paritätische Aufteilung des Umgangs- und Sorgerechts nicht möglich ist. Wir reden aber über den Regelfall. Die Statistik allein zeigt, was die Fachidioten des BvG als Regelfall de facto konstituieren, im Widerspruch zum GG.
„Leider begründest du das nicht.“
Dazu müsste ich Rezensionen ganzer Urteile hier einstellen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deinem Interesse ist.
Exemplarisch hier nur das oben zitierte Urteil BGH XII ZB 599/13 mit meinen Anmerkungen:
„Ein Wechselmodell liege nur bei einer (fast) hälftigen Teilung der Kindesbetreuung vor, während der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung dafür zukomme, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trage.“
Zur „Hauptverantwortung“ komme ich weiter unten.
„Für die restriktive Annahme eines Wechselmodells sprächen auch verfahrensökonomische Erwägungen. Die Annahme eines Wechselmodells habe nämlich zur Folge, dass kein Elternteil das Kind mehr im Sinn von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in Obhut habe und zur Geltendmachung des Kindesunterhalts ein Pfleger bestellt werden müsste. Auch der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen sei dann nicht möglich, außerdem seien Schwierigkeiten bei der Bezugsberechtigung für das Kindergeld zu erwarten.“
Hier werden Grundrechte aus „verfahrensökonomischen Erwägungen“ aufgehoben. So offen liest man es selten bei Urteilen, zeigt aber, wie sicher sich die Roben bei der Bewertung der Grund- und Menschenrechte sind.
„Hinzu kämen Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Berechnung des Kindesunterhalts, weil nun beide Eltern barunterhaltspflichtig seien, …“
Ein Zustand, mit dem alle nicht getrennt lebenden Eltern auch zurechtkommen (müssen). Also eine Nebelkerze.
„… ein Mehrbedarf wegen des mit dem Wechselmodell verbundenen erhöhten Aufwands hinzugerechnet werden müsse …“
Eine weitere Nebelkerze. Die Roben wollen auf die angeblich erhöhten Kosten durch den regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen den elterlichen Wohnungen abzielen.
Tatsächlich lassen sich keine Mehrkosten ableiten. Im Residenzmodell werden die Umgangszeiten üblicherweise dahingehend geregelt, dass die Kinder an jedem zweiten Wochenende und an einem Wochentag in der umgangsfreien Woche zum Vater wechseln. Damit sind die Aufwendungen für die Fahrten die gleichen. Den Löwenanteil bei den Kosten macht das Vorhalten eines eigenen Zimmers für das Kind aus. Diese Kosten sind bei jeder Konstellation ebenfalls gleich. Bleiben die Mehrkosten für Ernährung. Sie dürften maximal im zweitstelligen Bereich liegen und berechtigen auf keinen Fall zur Umlegung der gesamten Barunterhaltspflicht auf den Vater.
„Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei.“
Gut. Nachvollziehbar, ohne jetzt die Hintergründe zu beleuchten, die zu dieser Aufteilung führten.
„Entgegen der vom Antragsgegner in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kann hingegen die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre.“
Nebelkerze und hanebüchener Schwachsinn. Lt. BGB sind Eltern grundsätzlich IMMER zur Pflege und Betreuung der Kinder VERPFLICHTET. Das umfasst auch die Pflicht, Geld für Nahrung, Unterkunft und Kleidung auszugeben.
Ich habe NIE gehört, dass in Deutschland ein Kind verkommen oder gar verhungert wäre, weil die Eltern sich über diese Pflicht im Unklaren waren.
„Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.“
Also? Wo ist das Problem, abgesehen von der Tatsache, dass das Wechselmodell keine nennenswerten Mehrkosten generiert?
„Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt.“
Wo ist dann das „deutliche Schwergewicht der Betreuungsverantwortung“, bzw. die „Hauptverantwortung“?
Angelegenheiten des täglichen Bedarfs darf derjenige entscheiden, bei dem sich das Kind aufhält.
Außergewöhnliche Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung BEIDER Elternteile.
Ein deutliches Schwergewicht von Verantwortung über einen zeitlichen Anteil hinaus ist nicht zu erkennen. Nebelkerze!
„Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist.“
Nein, die Annahme ist nicht gerechtfertigt. Weder rechtlich, noch sachlich. Die Hauptverantwortung wird willkürlich zugewiesen und auf dieser Grundlage eine Unterhaltsregelung getroffen.
„Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, …“
Ein Maß, das sich auf die „übliche Rechtsprechung“ beruft, seltener auf freiwillige Vereinbarungen zwischen getrenntlebenden Eltern.
„… dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt.
…
Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.“
Also doch Willkür. Da sachlich keine Hauptverantwortung festgestellt werden kann, wird sie einfach „tatrichterlich“ zugewiesen – mit den damit verbundenen Einschränkungen der Grundrechte des Kindes und des Vaters.
„Ergibt sich hingegen auch bei annähernd hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil, so ist von der regelmäßigen gesetzlichen Verteilung der Unterhaltsanteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auszugehen.
Annähernd hälftige MITbetreuung mit DEUTLICHEM Schwergewicht der Betreuungsverantwortung. Diesen Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Der Vater betreut also nur MIT (über 46% nach eigenem Einlass), aber das Schwergewicht der Verantwortung bleibt DEUTLICH bei der Mutter.
Das hätte ich zu gern näher erläutert.
„Der den anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts …“
Soweit aus dem Urteil hervorgeht, gibt es kein „erweitertes Umgangsrecht“. Umgangsrecht ist ein juristischer Euphemismus, der eine Einschränkung der Elternrechte beschreibt, so wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Wirklichkeit ein Sorgerechtsentzug für denjenigen ist, der es nicht hat. Im vorliegenden Fall haben die Eltern eine zeitliche Regelung der Betreuung im Verhältnis 6:8 getroffen. Das ist KEINE Umgangsregelung gegeben. Aber mit diesem kleinen Kunstgriff lassen sich die väterlichen Rechte natürlich elegant einschränken.
„… treffenden finanziellen Mehrbelastung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.“
In einem anderen Fall, wenige Monate zuvor, wurden dem Vater für einen belegten Mehraufwand von über 400 € ein Abschlag von 14 €(!) zugebilligt (BGH XII ZB 234/13 vom 12.3.2014).
„Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deinem Interesse ist“
Doch, würde ich interessant finden. So etwas würde ich sogar begrüßen
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