Bundesverfassungsgericht zu Auskunftsansprüchen des Scheinvaters gegen die Mutter wegen Regressansprüchen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Mutter gegenwärtig den Namen eines potentiellen Vaters des Kindes nicht an denjenigen, der bisher meinte der Vater zu sein, herausgeben muss.

Aus dem Leitsätzen:

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015

– 1 BvR 472/14 –

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Recht, welches die Rechtsprechung im Wege des Richterrechts aus der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 GG und der Menschenwürde hergeleitet hat. Es regelt im wesentliche, dass man bestimmte Aspekte des persönlichen Lebens schützen darf und kann dann darüber, dass ein Urteil ja auch ein staatlicher Akt ist, mit dem jemand zu etwas gezwungen wird, auch in das Verhältnis zu anderen Privatpersonen eingreifen, auch wenn die Grundrechte ja dem Grunde nach Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind.

1. Sphärentheorie

Maßgeblich ist hier die sogenannte Sphärentheorie, die darauf abstellt, wie persönlich die jeweiligen Bereich sind. Dazu kurz aus der Wikipedia:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung verschiedene Sphären der Persönlichkeit, deren Schutz unterschiedlich stark ausgeprägt ist:

  • Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.
  • Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, sodass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.
  • Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
  • Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig.

Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen.[6] Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 GG gilt wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu.[7] Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gilt der Gesetzesvorbehalt desArt. 2 Abs. 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht sieht hier die Privatsphäre bzw. die Intimsphäre betroffen und geht nicht zu genau darauf ein.

2. Gesetzesvorbehalt

Es legt dann im Folgenden dar, dass der Gesetzesvorbehalt nicht gewahrt ist, weil es keine Regelung gibt, die dem Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft gibt. Den hatte der BGH bisher aus § 242 BGB hergeleitet, der da lautet:

§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der § 242 BGB ist das, was man im Juristischen einen Gummiparagraphen nennt: Man kann ihn nahezu beliebig auslegen und er ist immer dann die „Rettung“, wenn Gerichte meinen, dass etwas nicht gerecht ist und eigentlich eine Pflicht besteht, sich auf eine bestimmte Weise zu verhalten. Allerdings muss man dem Bundesverfassungsgericht zustimmen, dass dort eben nicht etwa steht, dass der Scheinvater der Mutter Auskunft zu erteilen hat, mit wem sie in der Empfängniszeit Sex hatte.

Insofern kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts juristisch durchaus nachvollziehen.

Das Bundesverfassungsgericht schiebt insofern die Verantwortung an den Gesetzgeber weiter:

Mangels konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkts können die Gerichte also, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, einen der Durchsetzung des Unterhaltsregresses dienenden Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter generell nicht aus § 242 BGB herleiten. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste der Gesetzgeber tätig werden. Der Gesetzgeber wäre nicht daran gehindert, eine Regelung zum Schutz des Scheinvaters einzuführen, obwohl er hierzu nicht durch das Eingreifen grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten ist. Er könnte einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 70>), müsste dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiegt.

Mich überrascht dabei die Betonung, des Bundesverfassungsgerichts, dass den Interessen der Mutter hier eine so hohe Bedeutung zukommen sollen. Natürlich geht es mit der Frage, mit wem sie Sex hatte, um eine Frage, die den engeren Persönlichkeitsbereich betrifft. Aber  sie ist hier die einzige, die die Information geben kann, sie muss nur den reinen Namen sagen, nicht etwa etwas intimes zu dem genauen Geschehen und es ist aufgrund der Rückgriffsansprüche für den Scheinvaters von enormer Bedeutung, zudem könnte man auch das Informationsrecht des Kindes mit in die Wertung einbeziehen.

3. Exkurs: Lage des biologischen Vaters

Allerdings: Aus Sicht des tatsächlichen biologischen Vaters mag dies ein absoluter Glücksfall sein, seine Lage ist ja die eigentlich prekäre: Er hat vielleicht nichts von dem Kind gewusst, hatte wahrscheinlich keine längere Beziehung zu der Frau, da sonst sein Name eh bekannt war, und kann dann plötzlich den Unterhalt der letzten Jahre nachzahlen ohne das er eine Bindung zu dem inzwischen älteren Kind hat oder in sonstiger Weise in dessen Leben eingebunden war. Dabei verjähren zwar die Ansprüche in drei Jahren, aber erst nach Kenntnis, ohne diese in 10 Jahren. Dazu kommt noch, dass auch darauf abgestellt wird, dass die Ansprüche aufgrund der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt sind, § 207 BGB. Demnach kommt eine Erstattung von bis zu 18 Jahren Unterhalt in Betracht. Das wären dann wenn man mal einfach nur mit 250 € pro Monat rechnet 54.000 €, die man plötzlich zahlen müsste.

4. Besonderheiten des konkreten Falls und Abwägung

Da Bundesverfassungsgericht sagt folgendes zur Abwägung im konkreten Fall:

Die Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Gerichte gerade infolge dieser Verkennung die für und gegen die Schutzwürdigkeit der Beteiligten sprechenden konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht näher gewürdigt und nicht in die Entscheidung eingestellt haben. Insbesondere haben die Gerichte unberücksichtigt gelassen, dass das Kind vor der Ehe gezeugt wurde und damit aus einer Zeit stammt, in der ein Vertrauen des Antragstellers, allein als Kindesvater in Betracht zu kommen, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls nicht ohne weiteres begründet war. In diesem Zusammenhang ist auch die Beschreibung der Qualität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller zur Empfängniszeit von Bedeutung, welche die Beschwerdeführerin lediglich als „locker“ bezeichnet hat und zu der die Gerichte keine weiteren Feststellungen getroffen haben. Die Gerichte sind auch nicht näher darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin – vom Antragsteller unwidersprochen – dargelegt hat, dem Antragsteller gegenüber nie behauptet zu haben, das Kind könne nur von ihm abstammen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach der Scheidung im Jahr 1995 das Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter für sich erstritten hat, obwohl die Beschwerdeführerin ihm bereits 1994 in einem Brief die Möglichkeit eröffnet hatte, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte, wurde nicht gewürdigt. Möglicherweise wäre auch der vom Oberlandesgericht als nicht klärungsbedürftig angesehenen Frage Bedeutung beizumessen gewesen, ob die Darlegung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass nicht sie den Antragsteller zur Eheschließung veranlasst und so in die rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB gedrängt habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

Bevor man also darauf abstellt, dass hier eine Betrügerin geschützt wird, sollte man diese Punkte durchaus einmal miteinbeziehen. Anscheinend hat der Scheinvater in Anbetracht dessen, dass er Vater des Kindes sein wollte (was angesichts der Partnerschaft und des Zusammenlebens ja auch verständlich ist) die Hinweise ausgeblendet oder seinerzeit nicht prüfen wollen. Nachdem die Beziehung gescheitert ist, will er dann Rückgriff bei dem tatsächlichen Vater nehmen (den er in gewisser Weise ja auch ausgeschlossen hat, indem es ihm wichtiger war, dass die Unsicherheit verblieb und er damit Vater war, und nunmehr aber zur Zahlung heranziehen möchte). Das gibt gerade angesichts der hohen Belastungen der Sache vielleicht wieder seinen finanziellen Interessen ein geringeres Gewicht: Du wolltest trotz Unsicherheit der rechtliche Vater sein, dann trag auch die Kosten.

Dagegen könnte man stellen, dass es darauf schlicht nicht ankommen kann, weil er eben nun einmal nicht der Vater ist und ihr schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung aus meiner Sicht eher klein ist. Wobei man das Interesse an der Geheimhaltung ja so gesehen erst beurteilen könnte, wenn man wüsste unter welchen Umständen sie mit ihm geschlafen hat.

5. Ist es ein Beschluss, der auf Richterin Susanne Baer zurückgeht?

Verschiedentlich habe ich zu dem Beschluss auf den sozialen Netzwerken Stimmen gelesen, die damit den feministischen Einfluss der Richterin Susanne Baer am Bundesverfassungsgericht bestätigt sehen. Beleg dafür: Die Frau muss den Namen des Mannes nicht herausgeben.

Tatsächlich hat auch Baer den Beschluss unterschrieben, als eine von 8 Richtern des 1 Senats. Maßgebliche Kammer des Bundesverfassungsgerichts, also die Richter, die über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden haben, war die erste Kammer (was man am Aktenzeichen sieht, 1 für die Kammer, BfR für die Verfahrensart 472/14 für die 472 Sache im Jahr 2014, Korrektur: Die 1. steht für den ersten Senat, es war aber trotzdem ein Fall der ersten Kammer, der dortige Beschluss, der durch die erste Kammer ergangen ist, macht auch deutlich, dass man auch ohne Baer die Sache kritisch gesehen hat).  In dieser befinden sich die Richter Ferdinand Kirchhof, Michael Eichberger und Gabriele Britz, also immerhin 2 Männer und 1 Frau. Die Senatsentscheidung selbst erfordert eine einfache Mehrheit, bei 8 Richtern müssen also mindestens 5 das Urteil in dieser Form unterstützt haben. Ein Sondervotum eines Richters liegt nicht vor. Wer wie abgestimmt hat ist wie üblich nicht bekannt. Wir wissen also noch nicht einmal, ob Baer hier die Entscheidung unterstützt hat, sie könnte theoretisch dagegen gestimmt haben, jedenfalls müssen aber vier weitere Richter dafür gewesen sein und keiner so entschieden dagegen, dass er meinte, seine abweichende Meinung in dem Beschluss festhalten zu müssen. Federführend dürfte Baer nicht gewesen sein, da es nicht in die Zuständigkeit ihrer Kammer fiel.

Man kann hier im übrigen die Richter auch auf Seiten des biologischen Vaters sehen, gegen den der Regressanspruch geht. Und man sollte auch bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Gesetzgeber eine solche Auskunftspflicht einführen kann.

6, Was ist zu tun?

Wer mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht einverstanden ist, der sollte sich nunmehr an den Gesetzgeber wenden, damit dieser die bestehende Lücke schließt. Wenn der Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dann könnte der Kuckucksvater aus diesem Urteil seinen Anspruch sogar noch geltend machen. Wie man hier den entsprechenden Druck auf den Gesetzgeber ausübt wäre eine interessante Frage.

Auch interessieren würde mich, wie ihr euch eine Regelung vorstellt, die den Interessen des Scheinvaters, des biologischen Vaters, des Kindes und der Mutter gerecht wird.

7. Der eigentliche Beschluss im Volltext:

Ich füge mal zur Übersichtlichkeit einen Umbruch ein:

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 472/14 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau M…,

– Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Almut Prang,
Markt 11-12, 23812 Wahlstedt –

gegen
a)
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

vom 28. Januar 2014 – 15 UF 165/13 -,

b)
den Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg

vom 27. September 2013 – 13a F 40/13 –

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,

Gaier,

Eichberger,

Schluckebier,

Masing,

Paulus,

Baer,

Britz

am 24. Februar 2015 beschlossen:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 – 13a F 40/13 – sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 – 15 UF 165/13 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 – 15 UF 165/13 – wird aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

G r ü n d e :

A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB dazu verpflichtet haben, als Mutter eines Kindes dessen vormals rechtlichem Vater („Scheinvater“) nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu erteilen, damit der Scheinvater gegen den leiblichen Vater den Unterhaltsregressanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB durchsetzen kann.

I.
2
Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1599 ff. BGB) führt zu deren rückwirkender Beseitigung. Ebenfalls rückwirkend entfallen damit die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den rechtlichen Vater. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den ehemals rechtlichen Vater über (§ 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Einen Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters kennt das Bürgerliche Gesetzbuch bereits seit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder von 1969 (§ 1615b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB a.F.).
3
Zur Geltendmachung des Regressanspruchs nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB ist der Scheinvater jedoch auf die Kenntnis der Person des leiblichen Vaters angewiesen. Fehlt ihm diese Kenntnis, stellt sich die Frage, ob er von der Mutter Auskunft darüber verlangen kann, wer als mutmaßlich leiblicher Vater in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch ist nicht ausdrücklich geregelt.
4
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259 ff.) dem Scheinvater einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt. Das durch die Auskunftspflicht berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege in Fällen, in denen sie den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst habe, regelmäßig nicht schwerer als der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz. In einem Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die mit dem Scheinvater verheiratete Mutter nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Auskunft verpflichtet sein könne. In einem weiteren Beschluss hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch stets die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraussetze und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter sowie der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

II.
5
Die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin führte mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller) – dem späteren Scheinvater – eine Beziehung, während derer sie schwanger wurde. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderes wenige Monate altes Kind. Vor der Geburt dieses ersten Kindes hatten die Beschwerdeführerin und der Antragsteller bereits eine sexuelle Beziehung unterhalten, der das erste Kind aber nicht entstammt. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Antragsteller infolge der zweiten Schwangerschaft geheiratet hatten, wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin Anfang Oktober 1991 ehelich geboren, so dass der Antragsteller nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater dieses Kindes wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber dem Antragsteller nicht, dass auch eine andere Person als Erzeuger des Kindes in Betracht kam, behauptete aber auch nicht ausdrücklich, dass der Antragsteller der leibliche Vater sei. Im Jahr 1994 eröffnete die Beschwerdeführerin dem Antragsteller in einem Brief die Möglichkeit, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden. Der Antragsteller beantragte das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Daraufhin lebte das Kind jedenfalls zeitweise bei ihm. Sowohl der Antragsteller als auch die Beschwerdeführerin zahlten zeitweise Kindesunterhalt.
6
Im Jahr 2010 focht der Antragsteller erfolgreich die Vaterschaft an. Im Oktober 2012 forderte er die Beschwerdeführerin zwecks Durchsetzung seines Unterhaltsregressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auf mitzuteilen, wer der mutmaßlich leibliche Vater ihrer Tochter ist. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Auskunft. Daraufhin nahm der Antragsteller die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren auf Auskunft in Anspruch.

III.
7
1. Das Amtsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Beschluss, dem Antragsteller Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu geben. Der Anspruch folge aus § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB. Die für eine Auskunftsverpflichtung geforderte Sonderrechtsverbindung ergebe sich aus der Ehe der Beteiligten. Das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin sei nicht vorrangig, da sie den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen sei, der Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht komme. Nur sie habe über das Wissen verfügt, dass sie innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe. Der Auskunftsanspruch sei weder verjährt noch verwirkt.
8
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsfragen zu der aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftspflicht der Kindesmutter gegenüber dem Scheinvater seien durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259) grundsätzlich geklärt. Im Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207) habe der Bundesgerichtshof auch die Auskunftspflicht der – wie hier – geschiedenen Mutter nach der Anfechtung der ehelichen Vaterschaft gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bejaht.
9
Der Einwand, das dem Auskunftsanspruch vorausgegangene Vaterschaftsanfechtungsverfahren sei verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen, sei angesichts der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft unerheblich. Der weitere Einwand, auch der Regressanspruch gegen den biologischen Vater sei verjährt und verwirkt, stehe weder dem Rechtsschutzbedürfnis noch dem Auskunftsanspruch in der Sache entgegen.
10
Es könne dahinstehen, ob die Heirat vorwiegend auf Betreiben des Antragstellers oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Denn es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass ersterer, wie er dargelegt habe, die Ehe nicht geschlossen hätte, wenn er Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt hätte, die bei ihm unstreitig frühestens 1994 aufgekommen sein könnten. Unerheblich sei insoweit auch, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit selbst davon ausgegangen sei, der Antragsteller sei der Vater. Weil sie in der Empfängniszeit Verkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, habe sie über ein Wissen verfügt, das ihre behauptete Sicherheit über die Vaterschaft des Antragstellers nicht gerechtfertigt habe.
11
Die Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführerin zumutbar und die diesbezügliche Verpflichtung verletze nicht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses wiege auch in Fällen einer Eheschließung während der Schwangerschaft nicht stärker als der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon die von der Mutter veranlasste Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses in nichtehelichen Beziehungen ihr Persönlichkeitsrecht zurücktreten lasse.
12
Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters berühre zwar das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehörten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbare. „Ein solcher Eingriff“ liege hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Antragsteller stehe ohnehin fest, dass die Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Es gehe also nur noch um die Frage, wer als Vater in Betracht komme. Bei der gebotenen Interessenabwägung der beiderseitigen Rechte sei zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin durch das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz begrenzt sei. Ohne eine Auskunft der Beschwerdeführerin zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe, könne der Antragsteller den Anspruch auf Unterhaltsregress nicht durchsetzen.

IV.
13
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
14
Sie habe zur Zeit der Zeugung des Kindes entsprechend dem Wunsch des Antragstellers mit diesem lediglich eine lockere Beziehung geführt, während derer sie lediglich einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt, dies aber bei Feststellung der Schwangerschaft bereits wieder vergessen habe. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers seien bei ihr erst aufgrund des Aussehens des Kindes aufgekommen, als dieses größer geworden sei. Sie habe jedoch niemals behauptet, dass nur der Antragsteller als Vater in Betracht gekommen sei und sie in der Empfängniszeit keinen anderen Sexualpartner gehabt habe. Dem Antragsteller sei es wichtig gewesen, „ sich die Rechte an dem Kind zu sichern“ , weshalb er auch die Beschwerdeführerin aus freien Stücken geheiratet habe. Die Heiratspläne seien von ihm ausgegangen und von seinen Eltern forciert worden. Die Vaterschaft habe er erst angefochten, nachdem die Tochter ihn gebeten habe, für einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Bereits 1994 habe die Beschwerdeführerin dem Antragsteller jedoch in einem Brief die Möglichkeit eröffnet, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte.
15
Obwohl damit das Anfechtungsrecht verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen sei, habe das Vaterschaftsanfechtungsverfahren Erfolg gehabt, weil das anwaltlich nicht vertretene Kind dem Antrag letztlich nicht entgegengetreten sei. Auch der Regressanspruch sei wegen der bereits bei der Scheidung bestehenden Kenntnis der Möglichkeit, nicht der biologische Vater zu sein, verjährt und wegen des Verhaltens des Antragstellers verwirkt.
16
Die Verpflichtung zur Auskunft stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin dar. Der Antragsteller sei damals 27 Jahre alt gewesen, sei um einiges lebenserfahrener gewesen als die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin und habe gewusst, dass sie bereits ein Kind von einem anderen Mann gehabt habe. Sie habe ihn vor der Geburt nicht aufgefordert, ihn zu heiraten oder die Vaterschaft anzuerkennen. Beiden sei nach Feststellung der Schwangerschaft klar gewesen, dass er als Vater in Betracht komme. Da sie ihn nicht durch falsche Angaben zur Heirat veranlasst und zu diesem Zeitpunkt selbst keine Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers gehabt habe, begegne die Verpflichtung zur Auskunft erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ihr nicht zuzumuten, durch Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Antragsteller entstandenen Nachteile mitzuwirken, zumal er diese bewusst in Kauf genommen habe, da er trotz des Wissens, wahrscheinlich nicht der Vater des Kindes zu sein, sowohl das Sorgerechtsverfahren angestrengt als auch Unterhaltsleistungen erbracht habe. Angesichts des Nichtbestehens einer Ehe, sondern einer nur lockeren Beziehung mit der Beschwerdeführerin und mangels entsprechender Aussagen ihrerseits, habe der Antragsteller auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sie keine weiteren sexuellen Kontakte gehabt habe. Es sei ihm unbenommen gewesen, vor der Heirat eine Aufklärung über seine Vaterschaft herbeizuführen oder die Eingehung der Ehe beziehungsweise eine Anerkennung der Vaterschaft von der Feststellung seiner biologischen Vaterschaft abhängig zu machen. Die Verpflichtung zur Auskunft über sexuelle Beziehungen aus einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin mit dem Antragsteller weder verheiratet gewesen sei noch mit ihm in einer festen Beziehung gelebt habe, stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung dar.
17
Sollte ein Eingriff in diesen unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu verneinen sein, hätte zumindest die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nicht verhältnismäßig. Dieses wiege in der vorliegenden Situation, da die Beschwerdeführerin den Antragsteller nicht zur Eingehung der Ehe veranlasst habe, stärker als der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses.

V.
18
Zum Verfahren haben der Bundesgerichtshof, der Deutsche Familiengerichtstag, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Stellung genommen. Der Antragsteller verteidigt in der Erwiderung auf die Verfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens sind beigezogen worden und liegen vor.
19
1. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).
20
2. Der Deutsche Familiengerichtstag sowie der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht messen der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bei. Die angegriffenen Entscheidungen hätten die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise einbezogen und abgewogen. Der Deutsche Familiengerichtstag ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, weil es dieser aufgrund der Rechte des Kindes verwehrt sei, diesem gegenüber den Namen des mutmaßlich leiblichen Vaters dauerhaft geheim zu halten. Bei einem ohnehin schon offenbar gewordenen Mehrverkehr stelle es keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar, dem bisherigen rechtlichen Vater die gleichen Informationen zu geben.
21
3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Fachgerichte hätten nicht die gebotene Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelfall vorgenommen. Außerdem stelle die Nennung des konkreten Namens nicht „nur“ eine geringfügige Mehrbelastung der Beschwerdeführerin dar, nachdem ohnehin schon feststehe, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei. Die Preisgabe der Information, wen sich die Beschwerdeführerin als Sexualpartner ausgesucht habe, sei ein empfindlicher Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der höchstrichterlich bereits entschiedenen Konstellation, in der die Mutter die zur rechtlichen Vaterschaft führende Vaterschaftsanerkennung aktiv herbeigeführt habe. Die Gerichte hätten unberücksichtigt gelassen, dass das Kind im vorliegenden Fall vor der Ehe gezeugt worden sei und damit aus einer Zeit stamme, als das Vertrauen des Antragstellers, allein als Kindesvater in Betracht zu kommen, nicht ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin gegenüber dem Antragsteller schon früh Zweifel an dessen Vaterschaft geäußert habe, habe sich der Antragsteller sehenden Auges in eine mögliche Regresssituation begeben. Das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz müsse zurücktreten, da er sich nach der Scheidung sogar noch aktiv um das Sorgerecht bemüht und er mit der Tochter emotional verbunden in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe. Rechtsvergleichend betrachtet sei der Scheinvaterregress ohnehin kein in Europa allgemein konsentierter Wert mehr.

B.
22
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
23
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB, ihrem früheren Ehemann und vormaligen rechtlichen Vater ihres Kindes zur Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, ist verfassungswidrig.
24
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie die Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerin verkennen. Die Zivilgerichte haben im Ausgangsverfahrenden grundrechtlichen Einfluss unzutreffend eingeschätzt, worauf die angegriffenen Entscheidungen beruhen (I.).
25
Unabhängig von den Umständen des vorliegenden Falls überschreitet die trotz Fehlens einer eindeutigen Grundlage im geschriebenen Recht richterlich herbeigeführte Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung zudem die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, was die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihren Rechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) (II.).

I.
26
Die Beschwerdeführerin ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Gerichte haben die Bedeutung, die diesem Grundrecht hier zukommt, unzutreffend eingeschätzt (1.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie dem Grundrecht der Beschwerdeführerin bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Interesse ihres früheren Ehemannes an der Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB das verfassungsrechtlich gebotene Gewicht beigemessen hätten (2.).
27
1. Die Gerichte haben die Bedeutung, die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zukommt, unzutreffend eingeschätzt.
28
a) Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch die Verpflichtung, über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters Auskunft zu erteilen, wird sie gezwungen, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben. Damit muss sie intimste Vorgänge ihres Privatlebens offenbaren. Für die meisten Menschen dürfte es wenige Vorgänge von größerer Intimität geben, deren Geheimhaltung ihnen um ihrer persönlichen Integrität willen wichtiger wäre als ihre geschlechtlichen Beziehungen.
29
Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre der Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 <382> m.w.N.). Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202 <233> m.w.N.).
30
b) Dem haben die Gerichte hier im Ansatz zutreffend das Interesse des Scheinvaters an der Durchsetzung seines einfachrechtlichen Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB gegenübergestellt. Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.). So mag insbesondere in solchen Konstellationen, in denen die Mutter aufgrund ihres Verhaltens dem Scheinvater wegen seiner dem Scheinkind erbrachten Leistungen nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig ist (vgl. BGHZ 196, 207 ff. m.w.N.), ihr auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf den Regressanspruch aus § 1607 Abs. 3 BGB verfassungsrechtlich zumutbar sein. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über die Person des Vaters zu erteilen, ist darum verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.
31
c) Im vorliegenden Fall haben die Gerichte jedoch die Bedeutung des Rechts der Beschwerdeführerin, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt, unzutreffend eingeschätzt.
32
Das Amtsgericht hat dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin allein deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil die Beschwerdeführerin den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen sei, der leibliche Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht komme. Damit hat es den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebotenen Schutz der Beschwerdeführerin unzulässig verkürzt und hat es versäumt, deren Interesse, den Namen des mutmaßlichen Vaters nicht nennen zu müssen, anhand der konkreten Umstände des Falls gegen das finanzielle Regressinteresse des Antragstellers abzuwägen.
33
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zwar festgestellt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes zu geben, deren Persönlichkeitsrecht berührt. Gleichwohl setzt sich auch das Oberlandesgericht im Anschluss aus unzutreffenden Erwägungen mit der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr auseinander und wägt deren Grundrecht damit nicht weiter mit den finanziellen Interessen des Antragstellers ab. So stellt das Gericht zunächst zwar zutreffend fest, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Es nimmt dann aber an, „ein solcher Eingriff“ liege hier nicht vor, weil aufgrund der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung feststehe, dass die Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe; es gehe also „nur“ noch um die Frage, wer als Vater in Betracht komme. Damit verkennt das Gericht, dass zur verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre der Mutter gerade auch die Frage gehört, mit welchem Partner oder welchen Partnern sie eine geschlechtliche Beziehung eingegangen ist. Die Offenbarung und Nennung von Partnern sexueller Kontakte ist mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Frau oftmals sogar noch von größerer Brisanz als der Umstand, dass es überhaupt zur außerehelichen Zeugung eines Kindes gekommen ist. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht spezifisch geschützte Recht der Beschwerdeführerin, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen, war mit der Offenlegung des Mehrverkehrs nicht verbraucht und hätte bei der von den Gerichten vorzunehmenden Interessenabwägung weiter Berücksichtigung finden müssen.
34
2. Die Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Gerichte gerade infolge dieser Verkennung die für und gegen die Schutzwürdigkeit der Beteiligten sprechenden konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht näher gewürdigt und nicht in die Entscheidung eingestellt haben. Insbesondere haben die Gerichte unberücksichtigt gelassen, dass das Kind vor der Ehe gezeugt wurde und damit aus einer Zeit stammt, in der ein Vertrauen des Antragstellers, allein als Kindesvater in Betracht zu kommen, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls nicht ohne weiteres begründet war. In diesem Zusammenhang ist auch die Beschreibung der Qualität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller zur Empfängniszeit von Bedeutung, welche die Beschwerdeführerin lediglich als „locker“ bezeichnet hat und zu der die Gerichte keine weiteren Feststellungen getroffen haben. Die Gerichte sind auch nicht näher darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin – vom Antragsteller unwidersprochen – dargelegt hat, dem Antragsteller gegenüber nie behauptet zu haben, das Kind könne nur von ihm abstammen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach der Scheidung im Jahr 1995 das Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter für sich erstritten hat, obwohl die Beschwerdeführerin ihm bereits 1994 in einem Brief die Möglichkeit eröffnet hatte, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte, wurde nicht gewürdigt. Möglicherweise wäre auch der vom Oberlandesgericht als nicht klärungsbedürftig angesehenen Frage Bedeutung beizumessen gewesen, ob die Darlegung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass nicht sie den Antragsteller zur Eheschließung veranlasst und so in die rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB gedrängt habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

II.
35
Die gerichtliche Verpflichtung der Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet unabhängig von den konkreten Umständen des vorliegenden Falls die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren Grundrechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
36
Auf die Generalklausel des § 242 BGB lässt sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, diesem zur Durchsetzung seines gegen den leiblichen Vater des Kindes gerichteten Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters zu erteilen, nicht stützen. Dafür fehlen nähere Anknüpfungspunkte im einfachen Recht. Dieser bedürfte es aber, weil die Auskunftsverpflichtung auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht der Mutter erheblich beeinträchtigt (s.o., I.1.a), ohne dass auf der anderen Seite die zivilgerichtliche Stärkung des vom Gesetzgeber schwach ausgestalteten Regressanspruchs des Scheinvaters verfassungsrechtlich geboten wäre (sogleich unter 3.a).
37
1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht ausdrücklich geregelt, obgleich das Gesetz mit § 1605 BGB eine Auskunftsregelung zur Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche kennt. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar. § 1605 BGB bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, wenn dies zur Feststellung einer Unterhaltsregressverpflichtung erforderlich ist, ist dort hingegen nicht geregelt (vgl. BGHZ 191, 259 <265 f. Rn. 18>).
38
Die Zivilgerichte leiten den geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ab (s.o., A.I.). Sie stützen sich dabei auf die ursprünglich zu anderen Rechtsverhältnissen begründete ständige Rechtsprechung, nach der Treu und Glauben grundsätzlich gebieten, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 191, 259 <266 Rn. 20> m.w.N.).
39
2. a) Gegen die gerichtliche Begründung von Auskunftsansprüchen in Sonderverbindungen aufgrund der Generalklausel des § 242 BGB ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nichts einzuwenden. Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 <287 f.>; 49, 304 <318>; 65, 182 <190 f.>; 71, 354 <362>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 74>). Dass der Gesetzgeber den Zivilgerichten mit den Generalklauseln des Privatrechts besonders weite Möglichkeiten der Rechtsfortbildung verschafft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bieten die privatrechtlichen Generalklauseln den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 169 <178>; stRspr) und so die gesetzgeberische Erfüllung grundrechtlicher Schutzaufträge zu ergänzen; die Zivilgerichte verhelfen den Grundrechten so in einem Maße zur praktischen Wirkung, das zu leisten der Gesetzgeber im Hinblick auf die unübersehbare Vielfalt möglicher Fallgestaltungen (vgl. BVerfGE 102, 347 <361>) allein kaum in der Lage wäre (vgl. hierzu insbesondere Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 132, 232; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 324 f.; Herzog/Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 VI Rn. 90 <Dez. 2007>; Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Aufl. 2014, Rn. 571 f.).
40
b) Die gerichtliche Rechtsfortbildung stößt jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen. Solche ergeben sich auch aus den Grundrechten. Sie müssen von Fall zu Fall bestimmt werden und kommen auch bei richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund von Generalklauseln des Privatrechts zum Tragen.
41
Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 <284 ff., 291>; 65, 182 <194 f.>; 122, 248 <286> – abw. M.). Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 <194 f.>; 71, 354 <362 f.>; 122, 248 <286, 301> – abw. M.) ; die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.
42
Bei der gerichtlichen Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, in denen überwiegend Interessenkonflikte zwischen Privaten zu lösen sind, trifft regelmäßig die Beeinträchtigung einer Rechtsposition auf der einen Seite mit der Förderung einer Rechtsposition auf der anderen Seite zusammen. Belastet ein Zivilgericht eine Person etwa mit einer im Wege der Rechtsfortbildung begründeten Pflicht, so erfolgt dies zumeist, um die Rechtsposition einer anderen Person zu stärken. Je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt, umso klarer ist eine entsprechende Lösung dem Gericht wie dem Gesetzgeber durch die Verfassung vorgezeichnet und umso weiter kann die Befugnis der Gerichte reichen, diese Position im Wege der Rechtsfortbildung – auch unter Belastung einer gegenläufigen, aber schwächeren Rechtsposition – durchzusetzen (so etwa BVerfGE 96, 56 <62 ff.>). Umgekehrt gilt jedoch genauso: Je schwerer die Belastung verfassungsrechtlich wiegt und je schwächer der verfassungsrechtliche Gehalt der damit durchzusetzenden Gegenposition ist, umso enger sind die Grenzen für die Rechtsfortbildung gesteckt, umso strikter muss sich also die zivilgerichtliche Rechtsfindung innerhalb der Grenzen des gesetzten Rechts halten. Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verlangen gerade dort besondere Beachtung, wo sich die rechtliche Situation des Bürgers verschlechtert, ohne dass verfassungsrechtliche Gründe dafür ins Feld geführt werden können (BVerfGE 122, 248 <301> – abw. M.). Auf eine privatrechtliche Generalklausel lässt sich eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung eines Beteiligten dann umso weniger stützen, je weniger sich im einfachgesetzlichen Umfeld Anknüpfungspunkte dafür finden lassen (vgl. Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004, S. 120 f.).
43
3. Danach sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hier durch die Grundrechte enger bemessen (a). Sie sind durch die angegriffenen Entscheidungen überschritten (b).
44
a) Die grundrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind hier enger gesteckt, weil die Auskunftsverpflichtung verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen in erheblichem Maße beeinträchtigt, die für die Auskunftspflicht ins Feld geführten Gründe hingegen verfassungsrechtlich gering wiegen.
45
Die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin wiegt schwer (s.o., B.I.1.a). Darüber hinaus beeinträchtigt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung mittelbar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Familienleben eines zu benennenden Mannes.
46
Dem steht hier allein das Interesse des Scheinvaters an einer Stärkung der Durchsetzungsfähigkeit seines einfachgesetzlichen Regressanspruchs gegenüber. Dass der Gesetzgeber den Regressanspruch durchsetzungsschwach ausgestaltet hat, indem er es unterlassen hat, diesen durch einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu flankieren, bedarf von Verfassungs wegen nicht der Korrektur. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gezwungen, einen durchsetzungsstärkeren Regressanspruch zu schaffen. Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liegt im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers (dazu generell BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 68 ff.>). Auch der Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet zwar Grenzen in den Grundrechten der Betroffenen. Dass der Gesetzgeber hier durch die Nichtregelung einer den Regressanspruch flankierenden Auskunftsverpflichtung grundrechtliche Mindeststandards zulasten des Scheinvaters unterschritten hätte, ist jedoch – zumal angesichts des hohen verfassungsrechtlichen Stellenwerts des betroffenen Geheimhaltungsinteresses der Mutter – nicht ersichtlich. Auch im Rechtsvergleich erweist sich die uneingeschränkte Gewährung eines Regressanspruchs nicht als selbstverständlich (vgl. Helms, FamRZ 2013, S. 943 f. m.w.N.); die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Verfahren dargelegt, die hier in Rede stehende Position des Scheinvaters sei nicht als in Europa allgemein konsentierter Wert anzusehen.
47
Zwar können die Zivilgerichte individuelle Rechtspositionen grundsätzlich auch über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß hinaus im Wege der Rechtsfortbildung stärken. Im Fall des hier zu beurteilenden Auskunftsanspruchs ist der Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung, die über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausginge, jedoch wegen des entgegenstehenden Grundrechts der Mutter enger bemessen.
48
b) Danach können die Gerichte die Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung des Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB Auskunft über frühere Geschlechtspartner zu erteilen, nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen. Vielmehr setzt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter zur Preisgabe des Partners oder der Partner geschlechtlicher Beziehungen konkretere gesetzliche Anknüpfungspunkte voraus, aus denen sich ablesen lässt, dass eine Mutter zur Auskunftserteilung der fraglichen Art verpflichtet ist.
49
Solche Anknüpfungspunkte finden sich hier nicht. Die in § 1605 BGB getroffene Regelung von Auskunftsansprüchen im Unterhaltsrecht deutet im Gegenteil darauf hin, dass zur Durchsetzung des Unterhaltsregressanspruchs keine Auskunftspflicht bestehen soll. In § 1605 BGB ist die Verpflichtung Verwandter geregelt, einander erforderlichenfalls über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung der Mutter, Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, findet sich hingegen nicht, obwohl dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, dass zur Durchsetzung eines Regressanspruchs die Kenntnis des Erzeugers erforderlich ist und dass in vielen Fällen allein die Mutter Hinweise auf die Person des Erzeugers geben könnte.
50
Auch der Anspruchsregelung in § 1607 Abs. 3 BGB selbst kann der erforderliche Anknüpfungspunkt nicht entnommen werden. Die Norm begründet lediglich die materielle Rechtsposition, ohne deren Durchsetzbarkeit zu regeln. Ein Schluss von der gesetzlichen Einräumung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf die Ermächtigung zur Nutzung der notwendigen Mittel zu seiner Durchsetzung ist jedenfalls hier unzulässig, weil die Durchsetzung nur durch die gerichtliche Verpflichtung der Auskunftsverpflichteten zur Preisgabe intimer Daten aus der Privatsphäre erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die auskunftsverpflichtete Person hier nicht einmal selbst Anspruchsgegnerin des durchzusetzenden materiellen Hauptanspruchs ist. Der gesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters läuft ohne flankierenden Auskunftsanspruch auch nicht faktisch leer. Er bleibt, nicht nur in Ausnahmefällen, durchsetzbar, wenn etwa der Scheinvater ohnehin von der Person des tatsächlichen Vaters Kenntnis hat oder von ihm aufgrund einer freiwilligen Information durch die Kindesmutter erfährt.
51
Schließlich bietet auch die eherechtliche Generalklausel des § 1353 Abs. 1 BGB keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine Auskunftsverpflichtung der Mutter. Auch die angegriffenen Entscheidungen beziehen sich auf § 1353 Abs. 1 BGB lediglich, um die Existenz einer in § 242 BGB vorausgesetzten rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschwerdeführerin und Antragsteller zu begründen.
52
Mangels konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkts können die Gerichte also, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, einen der Durchsetzung des Unterhaltsregresses dienenden Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter generell nicht aus § 242 BGB herleiten. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste der Gesetzgeber tätig werden. Der Gesetzgeber wäre nicht daran gehindert, eine Regelung zum Schutz des Scheinvaters einzuführen, obwohl er hierzu nicht durch das Eingreifen grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten ist. Er könnte einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 70>), müsste dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiegt.

III.
53
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
54
Es ist angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil es im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).
55
2. Da die Verfassungsbeschwerde begründet ist, sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz

63 Gedanken zu “Bundesverfassungsgericht zu Auskunftsansprüchen des Scheinvaters gegen die Mutter wegen Regressansprüchen

  1. Ich stelle die Fragen aus dem Artikel noch einmal hier ein:

    Wer mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht einverstanden ist, der sollte sich nunmehr an den Gesetzgeber wenden, damit dieser die bestehende Lücke schließt. Wenn der Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dann könnte der Scheinvater aus diesem Urteil seinen Anspruch sogar noch geltend machen. Wie man hier den entsprechenden Druck auf den Gesetzgeber ausübt wäre eine interessante Frage.

    Auch interessieren würde mich, wie ihr euch eine Regelung vorstellt, die den Interessen des Scheinvaters, des biologischen Vaters, des Kindes und der Mutter gerecht wird.

    • So weit ich weiss kann eine Mutter niemals im Genuss von Unterhaltsvorschussleistungen kommen, ohne den Namen des Vaters preiszugeben.

      Hier wäre ein Hebel. Allerdings setzt das eine funktionierende, unabhängige Justiz voraus. Da diese Justiz den Vater so rechtlos gegenüber dem Vater Staat stellt, wage ich zu bezweifeln, dass ein Vater einen Anwalt finden wird der ihm dabei hilft (gute Anwälte, die auch ihre Arbeit machen sind selten) und dann noch einen Richter findet, der diese Diskriminierung des Vaters durch den Vater Staat sanktionieren würde.

      Dieser Vater müsste eigentlich den gesamten Unterhalt vom Vater Staat zurückverlangen dürfen, da die Frau den Namen des Vaters nicht preisgeben muss, aufgrund nicht existierender Gesetze (für den Vater aber nicht für den Vater Staat).

      • @michael

        „So weit ich weiss kann eine Mutter niemals im Genuss von Unterhaltsvorschussleistungen kommen, ohne den Namen des Vaters preiszugeben.

        Hier wäre ein Hebel.“

        In dem Fall hat sie aber keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Es ist also nur dann relevant, wenn sie nach der Entdeckung weiteren Unterhalt bezieht oder bei ihm zuvor noch nicht alles vollstreckt ist und der Staat noch einen Anspruch hat.

        „Allerdings setzt das eine funktionierende, unabhängige Justiz voraus. Da diese Justiz den Vater so rechtlos gegenüber dem Vater Staat stellt, wage ich zu bezweifeln, dass ein Vater einen Anwalt finden wird der ihm dabei hilft (gute Anwälte, die auch ihre Arbeit machen sind selten) und dann noch einen Richter findet, der diese Diskriminierung des Vaters durch den Vater Staat sanktionieren würde.“

        Das ist schon wieder etwas viel Verschwörungstheorie. Was soll er denn da durchsetzen? Einen Auskunftsanspruch gegen den Staat? Das wäre ja dann öffentliches Recht, wo gänzlich andere Normen gelten würden.

        „Dieser Vater müsste eigentlich den gesamten Unterhalt vom Vater Staat zurückverlangen dürfen, da die Frau den Namen des Vaters nicht preisgeben muss, aufgrund nicht existierender Gesetze (für den Vater aber nicht für den Vater Staat).“

        Zur damaligen Zeit war er ja der Vater und der Staat hat nur durchgeleitet. Er hat ja für die Frau deren Unterhaltsanspruch geltend gemacht und nichts für sich behalten. Insofern kommt nur ein Anspruch gegen die Frau selbst oder den biologischen Vater in Betracht.

        • „Insofern kommt nur ein Anspruch gegen die Frau selbst oder den biologischen Vater in Betracht.“

          Dieser Staat hat Gesetze erlassen, die einen Kuckucksvater niemals in der Lage versetzen wird, seine Ansprüche durchzusetzen.

          Hätte dieser Staat einem jeden Vater die Möglichkeit gegeben, bei Geburt des Kindes durch einen automatischen Vaterschaftstest festzustellen ob er der Vater ist, würden al diese idiotischen Verfahren gar nicht entstehen. Wir haben heute die technischen Möglichkeiten, die Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Tatsache, dass dies nicht eingerichtet wird, verdanken wir einem Staat, der die Mutter begünstigt, die sich von einem leistungsfähigen Mann alimentieren lassen möchte.

          Insofern müsste eigentlich der Vater den Staat auf Schadensersatz verklagen, weil der Staat es unterlassen hat, die notwendigen und vor allem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Gesetze zu erlassen, die ihn vor ungerechtfertigten Forderungen einer Frau schützen könnten.

          Dieser Staat hat ja auch solche Richter produziert, die dem überraschten Vater erzählen, dass der Staat die notwendigen Gesetze noch nicht erlassen hat, um ihm die Möglichkeit zu geben, den biologischen Vater zu verklagen.

          „Das ist schon wieder etwas viel Verschwörungstheorie.“ Ich sage nur Gustl Mollath, Horst Arnold, Görgülü und Kalinka Bamberski. In allen Fällen hat der Rechtstaat kläglich versagt. Kann ein jeder sich aussuchen was er will: Systematische Inkompetenz oder Verschwörungstheorie. Läuft aufs gleiche Ergebnis hinaus.

      • „So weit ich weiss kann eine Mutter niemals im Genuss von Unterhaltsvorschussleistungen kommen, ohne den Namen des Vaters preiszugeben.“

        Interessantes Argument!

        Auch wenn ich da nach meinem derzeitigen Kenntnisstand Christian recht gebe, dass es nicht um Unterhaltsvorschussleistungen geht, erkenne ich natürlich sofort die Brisanz.
        Und hier wäre der Hebel nicht beim – eventuell mütterfreundlich voreingenommenen – Familiengericht anzusetzen, sondern beim wesentlich restriktiveren Verwaltungsgericht.
        Bei staatlichen Leistungen sieht man schon genauer hin und ist nicht so großzügig, wie beim Abziehen von Scheinvätern.

  2. Ich habe auch gestern von dem Urteil gehört.
    Muss es mir aber erst durchlesen, bevor ich mich aufrege, oder nicht.

    Mir stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob hier mit einer windigen Begründung vorrangig die Unterhaltsinteressen der Mütter – sorry, der Kinder natürlich – bedient werden sollen, oder ob es tatsächlich eine Gesetzes“lücke“ gibt.

    Geht es um die Unterhaltsinteressen, dann gibt es Wege, den Karlsruher Richtern über Strasbourg Beine zu machen.

      • „wichtiger wäre es, den Politikern Beine zu machen, die einen solchen Anspruch einfach mal ins Gesetz schreiben könnten. Dann wäre die Sache klar“

        Prinzipiell hast Du recht. Aber Politiker haben ein dickes Fell und lassen sich nur zu opportunen Entscheidungen drängen, also, wenn es gegen angebliche oder tatsächliche Terroristen geht.

        Nehmen wir an (was ich – wie eben geschrieben – noch nicht tue), dass der BVerfG-Beschluss nur die Unterhaltsansprüche der Mütter absichern wollte, dann wird es auch langfristig beim derzeitigen feministischen Mainstream keine politische Notwendigkeit zu einer Gesetzesänderung geben.

        Wenn das EGMR die Begründung des BVerfG nicht für stichhaltig hält, dann kann es praktisch sofort eine Änderung erzwingen.

        • @carnofis

          „Wenn das EGMR die Begründung des BVerfG nicht für stichhaltig hält, dann kann es praktisch sofort eine Änderung erzwingen.“

          Ist aber aus meiner Sicht unwahrscheinlich. Es geht ja letztendlich um reine Vermögensinteressen. Welches Menschenrecht ist da denn dann eingeschränkt?

        • „Ist aber aus meiner Sicht unwahrscheinlich. Es geht ja letztendlich um reine Vermögensinteressen. Welches Menschenrecht ist da denn dann eingeschränkt?“

          Es gibt ein Menschenrecht auf Gründung und Unterhalt einer Familie. Wenn Du aber gezwungen wirst, einen Großteil Deiner Ressourcen für ein fremdes Kind aufzuwenden, dann könnte Dein Recht auf Gründung einer eigenen Familie und deren Unterhalt menschenrechtswidrig eingeschränkt sein.
          Ginge mit großer Wahrscheinlichkeit durch. Haben wir schon durchgespielt.

          Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das Recht der Frau auf Privatsphäre höher wiegen würde, als das des Mannes, sein Vermögen auf das eigene Kinder zu verwenden.

          • @carnofis

            „Es gibt ein Menschenrecht auf Gründung und Unterhalt einer Familie. Wenn Du aber gezwungen wirst, einen Großteil Deiner Ressourcen für ein fremdes Kind aufzuwenden, dann könnte Dein Recht auf Gründung einer eigenen Familie und deren Unterhalt menschenrechtswidrig eingeschränkt sein.“

            Das wäre ja dann ein Recht, welches bei jeder Forderung anwendbar wäre, damit könnte man also auch jedweden Auskunftsanspruch begründen. Da er sich auch auf bereits gezahlten Unterhalt bezieht unterscheidet sich da der Regressanspruch nicht von anderen Forderungen.
            Insofern halte ich das juristisch für eine nicht sehr überzeugende Argumentation

            „Ginge mit großer Wahrscheinlichkeit durch. Haben wir schon durchgespielt.“

            Auf welcher Basis? Wurde ein solches Recht jemals auf dieser Grundlage zugesprochen?

            „Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das Recht der Frau auf Privatsphäre höher wiegen würde, als das des Mannes, sein Vermögen auf das eigene Kinder zu verwenden.“

            Das Recht sein zukünftiges Geld auf seine eigenen Kinder zu verwenden ist hier ja auch gar nicht eingeschränkt.

        • „Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das Recht der Frau auf Privatsphäre höher wiegen würde, als das des Mannes, sein Vermögen auf das eigene Kinder zu verwenden.“

          Würdest Du darauf wetten wollen? Ich nicht.

        • „Würdest Du darauf wetten wollen? Ich nicht.“

          Nein. Auf Gerichtsentscheide wette ich prinzipiell nicht. Dort gibt es nur Wahrscheinlichkeiten.
          Der Vorteil ist, dass der EGMR zwar teilweise auch feministisch durchseucht ist, aber auch über die EU hinaus eine so hohe Reputation hat, dass seine Beschlüsse – z.B. auch in Russland – bindenden Charakter haben.
          Ich denke mal, dass diese Reputation nicht leichtfertig verspielt werden soll für eine doch eher fragwürdige Ideologie.

          Allerdings kratz ich mich noch heute fragend am Kopf, wieso der EGMR damals im Zaunegger-Urteil eine gerichtliche Prüfung des Sorgerechts für nichteheliche Väter für ausreichend zur Wahrung der Menschenrechte hielt?
          Eine derartige Einschränkung kann aus keinem der Menschenrechtsartikel gelesen werden. So wenig, wie aus unserem Grundgesetz.

          • @carnofis

            „Der Vorteil ist, dass der EGMR zwar teilweise auch feministisch durchseucht ist, aber auch über die EU hinaus eine so hohe Reputation hat, dass seine Beschlüsse – z.B. auch in Russland – bindenden Charakter haben.“

            Bei dir scheint sich der Ausgang einer Entscheidung wirklich nur nach dem Grad der von dir angenommenen „feministischen verseuchung“ zu richten. Den du allerdings im wesentlichen unterstellst. Die Reputation des EGMR ist so hoch auch wieder nicht. Wenn du dir das gericht anschaust, da hängen einige Plakate unzufriedener vor.

            „Ich denke mal, dass diese Reputation nicht leichtfertig verspielt werden soll für eine doch eher fragwürdige Ideologie.“

            Das könntest du beim BVerfG genauso sehen, der hat nämlich durchaus auch einen Ruf recht unabhängig zu sein und hat schon so manches Mal Politikern auf die Füße getreten.

            „Allerdings kratz ich mich noch heute fragend am Kopf, wieso der EGMR damals im Zaunegger-Urteil eine gerichtliche Prüfung des Sorgerechts für nichteheliche Väter für ausreichend zur Wahrung der Menschenrechte hielt?“

            Feministisch verseucht!!!!111elf!

            „Eine derartige Einschränkung kann aus keinem der Menschenrechtsartikel gelesen werden. So wenig, wie aus unserem Grundgesetz.“

            Das Stichwort lautet meist „praktische Konkordanz“. Damit kann man verschiedene Interessen gegeneinander abwägen.

        • „Bei dir scheint sich der Ausgang einer Entscheidung wirklich nur nach dem Grad der von dir angenommenen “feministischen verseuchung” zu richten.“

          Der Ausgang verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ist – Gottseidank – von meiner Meinung über das Gericht unabhängig.

          Aber – was Du eigentlich meinst – ist meine Akzeptanz von mir nicht genehmen Urteilen. Da muss ich Dir allerdings widersprechen. Ich akzeptiere Urteile, die deutlich zu meinen Ungunsten sind, soweit ich sie im Lichte der Menschenrechte nachvollziehen kann.
          Danach gibt es für mich ärgerliche, aber grundgesetzkonforme Urteile,
          solche, die grenzwertig sind, z.B. durch fragwürdige Interpretationen
          und – last but not least – grundgesetz-/menschenrechtswidrige.

          „Die Reputation des EGMR ist so hoch auch wieder nicht. Wenn du dir das gericht anschaust, da hängen einige Plakate unzufriedener vor. “

          Es liegt in der Natur der Sache, dass nur gegenteilige Ansichten vor Gericht landen. Am Ende des Verfahrens schimpft immer einer auf das Ergebnis. Darauf geb ich nichts.
          Reputation ist, wenn auch die Länder das Votum des Gerichts anerkennen, die sich ihm gar nicht unterworfen haben.
          Und da hat der EGMR einen sehr guten Ruf.

          „Das Stichwort lautet meist “praktische Konkordanz”. Damit kann man verschiedene Interessen gegeneinander abwägen.“

          Das ist auch kein Problem. Es wird dann eines, wenn „konkurrierende Interessen“ konstruiert werden, um ein bestimmtes Ergebnis, das ohne dieses Konstrukt nicht gegeben wäre, zu erzielen.
          Und zu diesem Hilfsmittel greift mir das BVerfG in familienrechtlichen Fragen allzu gern und oft.

          • @carnofis

            „Der Ausgang verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ist – Gottseidank – von meiner Meinung über das Gericht unabhängig.“

            Es scheint aber das zu sein, was du sehr häufig anführst, wenn du eine Entscheidung voraussagst: Dann führst du nach meinem subjektiven Eindruck seltener bestimmte Fakten oder vertretene Meinungen auf, sondern sagst etwas dazu, wie „feministisch durchseucht“ das jeweilige Gericht ist und das man eben das Glück haben muss da jemand zu haben, der diese „verseuchung“ durchschlagen kann.

            „Danach gibt es für mich ärgerliche, aber grundgesetzkonforme Urteile, solche, die grenzwertig sind, z.B. durch fragwürdige Interpretationen und – last but not least – grundgesetz-/menschenrechtswidrige.“

            Was ist denn daran nicht grundgesetzkonform, wenn man für eine Einschränkung eines bestimmten Rechts im Grundgesetz einen Gesetzesvorbehalt braucht und ein solches Gesetz nicht besteht? Das wäre doch der Punkt, auf den du hier eingehen musst. Das GG enthält eben nicht nur abstrakte Rechte, die man einzeln betrachten kann, sondern Normen, die man in Einklang bringen muss und da ist eben auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dabei.
            Letztendlich wertest du ja nicht streng nach dem grundgesetz, sondern greifst dort das Stichwort „Vaterrechte“ heraus und baust darauf eine Wertung auf.

            „Es liegt in der Natur der Sache, dass nur gegenteilige Ansichten vor Gericht landen. Am Ende des Verfahrens schimpft immer einer auf das Ergebnis. Darauf geb ich nichts.
            Reputation ist, wenn auch die Länder das Votum des Gerichts anerkennen, die sich ihm gar nicht unterworfen haben. Und da hat der EGMR einen sehr guten Ruf.“

            Was soll das denn überhaupt heißen? Urteile werden in Deutschland aus allen Ecken anerkannt, beispielsweise im Wege von entsprechenden Abkommen. Wenn man eine deutsche Gerichtsentscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, dann wird diese auch von anderen Ländern akzeptiert, wenn diese entsprechende Kindesrückführungsabkommen geschlossen haben. Ist deswegen das Amstgericht Pusemukel besonders akzeptiert?
            Und eine Schariascheidung wird auch in Deutschland vollzogen, wenn das internationale Privatrecht das als anwendbares Recht ausweist, hat deswegen die Scharia einen besonders guten Ruf? es gibt keine Gerichte, die außerhalb des Zuständigkeitsbreichs des EMGR per se dessen Urteile akzeptieren, wenn sie es nicht müssen. Vielleicht verweisen sie auf die Wertung im Rahmen ihrer eigenen Betrachtung, aber das ist eine andere Sache.

            „Das ist auch kein Problem. Es wird dann eines, wenn “konkurrierende Interessen” konstruiert werden, um ein bestimmtes Ergebnis, das ohne dieses Konstrukt nicht gegeben wäre, zu erzielen.
            Und zu diesem Hilfsmittel greift mir das BVerfG in familienrechtlichen Fragen allzu gern und oft.“

            Wann eine Konstruktion vorliegt ist eben in der Tat eine Wertungsfrage. Bei der Frage, ob man vom Staat gezwungen werden kann, seine Sexualpartner anzugeben, kann man ja nun in der Tat unschwer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen.
            Was ja nach Auffassung des BVerfG auch gar nicht ausschließt, dass dann das Auskunftsinteresse überwiegt. Wenn der Staat ein entsprechendes Gesetz erlässt.

            Diese Abwägung – wenn einem das Ergebnis nicht gefällt – per se als „feministische Verseuchung“ zu verurteilen erscheint mir dann eher als Ausdruck einer Art von maskulistischer Standpunkttheorie – wenn mir das Ergebnis nicht gefällt, dann muss es an deren Standpunkt liegen, der durch die herrschenden feministischen Strukturen geprägt ist. Gerade dann, wenn man dabei ansonsten nicht bereit ist, die Argumentation nachzuvollziehen.

        • „Was ist denn daran nicht grundgesetzkonform, wenn man für eine Einschränkung eines bestimmten Rechts im Grundgesetz einen Gesetzesvorbehalt braucht und ein solches Gesetz nicht besteht? Das wäre doch der Punkt, auf den du hier eingehen musst.“

          Ich hatte ja schon darauf hingewiesen, dass ich zum von Dir vorgestellten Fall noch keine Wertung abgeben kann und will, weil ich ihn noch nicht vollständig gelesen habe.
          Ich bin jetzt bei Absatz 34 angekommen und kann bisher die Argumentation der Verfassungsrichter nachvollziehen.
          Aber das kann sich ja noch ändern.

          „Das GG enthält eben nicht nur abstrakte Rechte, die man einzeln betrachten kann, sondern Normen, die man in Einklang bringen muss und da ist eben auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dabei.“

          Ich bin auch der Meinung, dass es niemanden was angeht, mit wem eine Frau in die Kiste springt. Das kann aber nicht so weit gehen, dass sich die Frau daraus geldwerte Vorteile verschafft.
          Hier kollidiert zwar das Grundrecht „Persönlichkeitsrecht“ der Frau mit dem nachrangigen Vermögensrecht des Mannes, aber das Persönlichkeitsrecht der Frau könnte auch dadurch gewahrt bleiben, dass SIE die Regressforderungen erfüllt – und sich das Geld vom wahren Vater holt.
          Den wiederum sie dann auf dem Wege einer Art Unterhaltsklage in Anspruch nimmt, wenn er sich weigert.
          Aber es kann ja sein, dass das BVerfG auch genau den Weg aufweist.
          Ich weiß es eben noch nicht.

          „Letztendlich wertest du ja nicht streng nach dem grundgesetz, sondern greifst dort das Stichwort “Vaterrechte” heraus und baust darauf eine Wertung auf.“

          Nein Christian. Das Elternrecht ist ein Menschenrecht und umfasst Mutter UND Vater. Das schreibe ich nun zum x-ten Male.
          Weder die Menschenrechtekonventionen, noch das Grundgesetz unterscheiden bei den Eltern in wertvolle (Frauen) und minderwertige (Väter).
          Diese Unterscheidung wird ZWINGEND im GG in den Artikeln 2, 3 und 6 MEHRFACH!! ausgeschlossen.
          Rechtsphilosophisch ist das Elternrecht ein Elementar-/Urrecht, das über staatlichem Recht steht, weil es VOR jedem Staat existierte.
          Der spätere Staat hat dieses Urrecht „Elternrecht“ vorgefunden und kann es von daher nicht „gewähren“.
          Rechtstheoretisch korrekt – lies es nach – wird im GG das Elternrecht auch nur bestätigt und sein Schutz durch den Staat garantiert.

          Und weil der Staat nicht berechtigt ist, Elternrechte zu GEWÄHREN, kann es ein Vater auch nicht beantragen.

          Das ist nicht (nur) meine Wertung, sondern die habe ich von verschiedenen Verfassungsrechtlern, Rechtstheoretikern und -philosophen gelesen und mit dem abgeglichen, was ich eben im GG und BGB fand.
          Natürlich beschränke ich mich aufs Vaterrecht, weil es mich betrifft. Aber ich habe ja auch nicht vor, alle Leiden der Welt zu bekämpfen. Mir reicht dieses eine Thema.

          „Diese Abwägung – wenn einem das Ergebnis nicht gefällt – per se als “feministische Verseuchung” zu verurteilen erscheint mir dann eher als Ausdruck einer Art von maskulistischer Standpunkttheorie – wenn mir das Ergebnis nicht gefällt, dann muss es an deren Standpunkt liegen, der durch die herrschenden feministischen Strukturen geprägt ist. Gerade dann, wenn man dabei ansonsten nicht bereit ist, die Argumentation nachzuvollziehen.“

          Jetzt wirst Du wieder polemisch und unterstellst mir Behauptungen, die ich nicht, oder nicht so getan habe.

          Tatsache ist, dass mit Baer eine bekennende Feministin im BVerfG sitzt.
          Tatsache ist, dass mit Jaeger eine bekennende Feministin im EGMR sitzt oder saß.
          Wir können uns allenfalls über den abwertenden Begriff „durchseucht“ streiten, nicht aber über die Inhalte meiner Thesen.

          • „Tatsache ist, dass mit Baer eine bekennende Feministin im BVerfG sitzt.
            Tatsache ist, dass mit Jaeger eine bekennende Feministin im EGMR sitzt oder saß.
            Wir können uns allenfalls über den abwertenden Begriff „durchseucht“ streiten, nicht aber über die Inhalte meiner Thesen.“

            Klar können wir uns über beides streiten.
            „1 von 16“ oder „1 von 8“, je nachdem, ob man auf Gericht oder Senat abstellt, ist kaum etwas, was die Bezeichnung „durchseucht“ rechtfertigt. Zudem du gar nicht prüfst, welche anderen „Ideologien“ nach deinem Modell noch dort vorherrschen:
            Schau dir den ersten Senat mal an:
            http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Erster-Senat/erster-senat_node.html

            nach deiner logik wäre ein feministisches:
            Tatsache ist, das im ersten Senat 6 Männer auf 2 Frauen kommen“ –> patriarchisch verseucht
            oder ein
            „Fakt ist, dass im ersten Senat 3 CDUler und ein FDPler aber nur eine Feministin sitzt“ –> konservativ-liberal verseucht

            genauso stichhaltig wie deine Argumentation.

            Fakt ist auch, dass die Kammer, die die Beschwerde zugelassen hat, nicht „feministisch verseucht“ ist.

          • @carnofis

            „Nein Christian. Das Elternrecht ist ein Menschenrecht und umfasst Mutter UND Vater. Das schreibe ich nun zum x-ten Male.“

            Das ist ja auch vollkommen unstreitig. Aber der Schutz der Intimssphäre ist ja wohl ebenso unstreitig ebenso ein Menschenrecht, welches Mutter und Vater zusteht.
            Außerdem geht es für den Antragssteller gar nicht um das Elternrecht. Er macht kein Recht als Vater geltend, denn er ist ja gerade nicht der Vater. Seine Position ist insofern von Seiten des Grundgesetzes allenfalls über Artikel 14 (Eigentum) geschützt.

  3. „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Mutter gegenwärtig den Namen eines potentiellen Vaters des Kindes nicht an denjenigen, der bisher meinte der Vater zu sein, herausgeben muss.“

    Äh schön, und nun? Was bedeutet das?

    Ich bin ja auch der Meinung, dass der Scheinvater den Namen des echten Vaters nicht wissen muss.
    Wichtiger ist eher:
    Muss der Scheinvater weiterhin zahlen?
    Wird die Frau wegen Betruges belangt?
    Wir die Frau wegen Untergrabung des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie belangt?

    • Dummerweise steht im GG auch, dass eine Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hat. Soll heißen: alle dürfen für sie zahlen. Da kommt es auf einen Mann mehr oder weniger auch nicht mehr an.

      • „Ich bin ja auch der Meinung, dass der Scheinvater den Namen des echten Vaters nicht wissen muss.“

        Stimmt. Es wäre auch möglich, dass die Mutter das Geld an seiner statt eintreibt und ihm überweist. Damit wäre ihr Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre gesichert.

        „Dummerweise steht im GG auch, dass eine Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hat.“

        Dieser Anspruch hatte einen anderen – durchaus nachvollziehbaren – Hintergrund. Er sollte Mütter in der frühen BRD vor Nacht- und Schichtarbeit schützen.
        Heute wird er natürlich gern von den Gender-Feministinnen dazu umgedeutet, dass Frauen allgemein ein Stück weit über dem Gesetz stehen.

        • „Er sollte Mütter in der frühen BRD vor Nacht- und Schichtarbeit schützen.“

          A) Wieso müssen Mütter vor Nacht- und Schichtarbeit geschützt werden?
          B) Wenn das der Grund ist, wieso schreibt man dann das nicht einfach ins GG:
          „Artikel x: Keine Mutter darf zur Nacht- oder Schichtarbeit herangezogen werden.“ – Fertig.

          „Heute wird er natürlich gern von den Gender-Feministinnen dazu umgedeutet, dass Frauen allgemein ein Stück weit über dem Gesetz stehen.“

          Durchaus zu Recht. Denn Mütter haben Anspruch durch besonderen Schutz durch mich, aber ich kann zwangsweise in die Armee eingezogen werden.
          Das Patriarchat ist so gut zu mir…

          • @adrian

            „A) Wieso müssen Mütter vor Nacht- und Schichtarbeit geschützt werden?“

            Bei Schwangeren macht das ja durchaus Sinn. Da ist eine gewisse Schonung hilfreich. Ansonsten waren es sicherlich konservativere Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit einer Frau mit Kindern schwieriger war

            „B) Wenn das der Grund ist, wieso schreibt man dann das nicht einfach ins GG:
            „Artikel x: Keine Mutter darf zur Nacht- oder Schichtarbeit herangezogen werden.“ – Fertig.“

            Würde man das Grundgesetz heute machen, hätte der Grundgesetzkatalog 200 Artikel. Grauenhaft aus meiner Sicht.
            Allerdings wirkt das GG auch ersteinmal nur als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, wobei dort gleichzeitig „Schutzpflichten“ normiert sind, die eben diese Abwehrrechte auch einschränken können. Insofern ist die Normierung eines schutzauftrages ein flexibleres Recht. Hätte man aber natürlich machen können, wenn man es entsprechend formuliert

          • @adrian

            „A) Wieso müssen Mütter vor Nacht- und Schichtarbeit geschützt werden?“

            Bei Schwangeren macht das ja durchaus Sinn. Da ist eine gewisse Schonung hilfreich. Ansonsten waren es sicherlich konservativere Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit einer Frau mit Kindern schwieriger war

            „B) Wenn das der Grund ist, wieso schreibt man dann das nicht einfach ins GG:
            „Artikel x: Keine Mutter darf zur Nacht- oder Schichtarbeit herangezogen werden.“ – Fertig.“

            Würde man das Grundgesetz heute machen, hätte der Grundgesetzkatalog 200 Artikel. Grauenhaft aus meiner Sicht.
            Allerdings wirkt das GG auch ersteinmal nur als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, wobei dort gleichzeitig „Schutzpflichten“ normiert sind, die eben diese Abwehrrechte auch einschränken können. Insofern ist die Normierung eines schutzauftrages ein flexibleres Recht. Hätte man aber natürlich machen können, wenn man es entsprechend formuliert

  4. Wenn man ehrlich und etwas härter besaitet wäre, würde man den Anspruch auf Benennung aus § 826 herleiteten. Dem Scheinvater ein Kind unterzuschieben schädigt diesen finanziell, vorsätzlich und verstößt gegen die guten Sitten.

    • Hilfsweise Schadensersatz gegen die Mutter selbst.

      Zu der Baer-Diskussion: es wäre schon interessant, wer intern Berichterstatter war. I.d.R. hat der Berichterstatter schon erheblichen Einfluß auf die Entscheidung.

      • @tom

        „Zu der Baer-Diskussion: es wäre schon interessant, wer intern Berichterstatter war. I.d.R. hat der Berichterstatter schon erheblichen Einfluß auf die Entscheidung.“

        Ja, das wäre interessant, ich vermute aber mal, dass der Berichterstatter nicht wechselt, wenn es von der Kammer zum Senat kommt.

      • @tom

        Jetzt musste ich aus Neugier doch mal etwas suchen:

        Geschäftsverteilung erster Senat:
        http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/GV_2014/GV_2014_S1_I_Geschaeftsverteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

        Die verfahrenseinleitenden Anträge werden
        1. nach originären Sachgebieten
        und
        2. in einem Umlaufverfahren
        auf die einzelnen Richter verteilt.
        (…)
        Die Sachgebiete für jeden Richter ergeben sich aus der anliegenden
        Gesamtübersicht; zu den Sachgebieten gehören auch die
        Verfahren, in denen Rügen aus Artikel 19 Abs. 4, Artikel 101
        Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
        Ist ein Richter für ein bestimmtes Grundrecht zuständig und
        wird in einem Verfahren überwiegend die Verletzung dieses
        Grundrechts gerügt, so ist ihm das Verfahren zuzuteilen. Die
        Zuständigkeit umfasst auch die in dem jeweiligen Sachgebiet
        anhängigen Verfahren aus den Vorjahren.

        Und der Plan zu den originären Sachgebieten:

        http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/GV_2014/GV_2014_S1_II_Gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=9

        BVRin Britz

        1. Familienrecht,
        2. Namensrecht,
        3. Personenstandsrecht,
        4. Transsexuellenrecht,
        5. Kinder- und Jugendhilferecht,
        6. Elterngeld, Erziehungsgeld
        (einschließlich der am 16. März
        2010 anhängigen Verfahren)

        Demnach müsste hier, wenn nicht irgendwas dazwischen gekommen ist, Britz Berichterstatterin gewesen sein

        • Hier ein Artikel zu ihr:

          http://www.sueddeutsche.de/politik/verfassungsrichterin-gabriele-britz-jung-weiblich-zustaendig-1.1603802

          Gabriele Britz, verheiratete Mutter eines Sohnes im Grundschulalter, ist seit zwei Jahren im Ersten Senat für dieses Rechtsgebiet zuständig.(…)

          Ist also eine eher linksliberale Richterin fürs Familienrecht zuständig? Britz ist, falls das links ist, auf Vorschlag der SPD ans Gericht gewählt worden. Kollegen nehmen sie als diskursfreudig wahr – aber auch als unvoreingenommen und frei von politischem Gestaltungsdrang. Im ideologie-anfälligen Familienrecht ist das eine Stärke.

          Nicht zu ihrer Person, aber im gleichen Artikel auch interessant:

          Der Frauenanteil am Bundesverfassungsgericht ist zuletzt wieder auf ein halbwegs akzeptables Maß gestiegen: Fünf der 16 Stellen sind von Richterinnen besetzt, was der einstigen Rekordquote zu Jutta Limbachs Zeiten entspricht und sich günstig von den meisten Aufsichtsräten abhebt. In einem Punkt steht das Gericht – so viel es für die Gleichberechtigung getan hat – jedoch für traditionelle Rollenverteilung: Das Familienrecht ist in Frauenhand, seit das Gericht existiert.

        • „In einem Punkt steht das Gericht – so viel es für die Gleichberechtigung getan hat – jedoch für traditionelle Rollenverteilung: Das Familienrecht ist in Frauenhand, seit das Gericht existiert.“

          Schon ziemlich typisch; Kinder gehören eben zur Mutter.

  5. Von Dr. Samuel Johnson (1709-1784) stammt die Bemerkung, die Untreue eines Mannes sei moralisch sehr viel weniger zu verurteilen als die einer Frau, da er ihr schließlich kein Kuckuckskind unterschiebt.

  6. Was wäre denn die Alternative? Mann kann eine Frau doch nicht dazu zu zwingen, den Namen ihrer Stecher preiszugeben. Im Zweifelsfall würde sie eben „vergessen“, mit wem sie alles gevögelt hat. So ganz unwahrscheinlich ist das ja nicht …
    Eine alternative Reglung wäre weitgehend theoretisch.

      • „Verpflichtender Vaterschaftstest gleich nach der Geburt.“

        Wäre ich gegen.
        Hier würde der Staat dann – wieder einmal – eine rote Linie überschreiten, wo er ungerufen über die familialen Strukturen befindet.

        Ich habe zwei Kinder und weiß – wie fast jeder Vater – nicht mit letzter Sicherheit, ob sie tatsächlich von mir sind.
        Aber ich habe sie als meine Kinder anerkannt und ihnen – soweit dieser Staat es mir gestattet hat – die elterliche Liebe und Aufmerksamkeit des Vaters zukommen lassen.
        Mit einem verpflichtenden Vaterschaftstest würde der Staat auch hier noch Gift in Familien spritzen, sie eigentlich sonst ganz gut funktioniert hätten.

        Es genügt eigentlich, wenn der Staat bei begründetem Zweifel den Vaterschaftstest erlaubt.
        Das derzeitige Konstrukt geht zwar in die Richtung, ist aber ebenfalls familienfeindlich, weil es den Vater zwingt, seine Zweifel gegenüber der Mutter zu äußern.

    • „Was wäre denn die Alternative? “

      Nun, den einzig verfügbaren Mann, ihren Ehemann oder Partner einfach ersatzweise in Regress zu nehmen, kann’s ja wohl auch nicht sein.
      Ich weiß gar nicht, warum hier nicht § 235 StGB greifen soll?

      Wenn die Frau weiß, dass der Scheinvater nicht der Vater ist, dann ist das 1. ein Vorsatz und 2. langfristig mit einem erheblichen Vermögensschaden zulasten des Scheinvaters verbunden.

      Schon merkwürdig, dass man für ne 200 €-Beule in der Autotür strafrechtlich belangt werden kann, nicht aber für Kindesunterschiebung, bei der der Schaden schnell 6-stellig werden kann.

      Ein Schuft, wer da feministische Umtriebe vermutet.

      • @Carnofis

        „Nun, den einzig verfügbaren Mann, ihren Ehemann oder Partner einfach ersatzweise in Regress zu nehmen, kann’s ja wohl auch nicht sein.
        Ich weiß gar nicht, warum hier nicht § 235 StGB greifen soll?“

        Weil der Paragraph das elterliche Sorgerecht schützt und der biologische Vater ja keins hat.
        Zudem ist Entziehen definiert als „räumliche Trennung von einer gewissen Dauer“

        „Wenn die Frau weiß, dass der Scheinvater nicht der Vater ist, dann ist das 1. ein Vorsatz und 2. langfristig mit einem erheblichen Vermögensschaden zulasten des Scheinvaters verbunden.“

        Wusste sie ja auch nicht per se. Sie hatte ihm nur gesagt, dass ein anderer in Betracht kommt.

        „Schon merkwürdig, dass man für ne 200 €-Beule in der Autotür strafrechtlich belangt werden kann, nicht aber für Kindesunterschiebung, bei der der Schaden schnell 6-stellig werden kann.“

        Wäre schon ein interessanter Straftatbestand. Wobei die Lage ja, wie man am diesem konkreten Fall sehen kann, auch so sein kann, dass beide es gar nicht wissen wollen, solange sie zusammen sind.

        „Ein Schuft, wer da feministische Umtriebe vermutet.“

        Oder konservative. Die Regelung, dass der Ehemann der Vater ist, egal was sonst ist, ist ja nicht gerade neu, sondern stammt aus gänzlich unfeministischen Zeiten, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

    • @shockley

      Das ist ja immer noch eine Frage des Sachverhalts. Wenn es zB bekannt ist, dass sie in der Zeit einen Liebhaber hatte, über längere Zeit, aber recht anonym, weil sie das in der Beziehung mitgeteilt hat, dann wird sie kaum glaubhaft angeben können, dass sie vergessen hat, wer es war.
      Klar, die Angabe „ich hatte da nur was mit einem Typen aus einer Disko, wir haben es im Park getrieben, ich war ziemlich besoffen, sein Name war Klaus“ ist so gesehen kaum zu widerlegen, wenn man sonst keine Anhaltspunkte hat.

    • @shockley

      Das ist ja immer noch eine Frage des Sachverhalts. Wenn es zB bekannt ist, dass sie in der Zeit einen Liebhaber hatte, über längere Zeit, aber recht anonym, weil sie das in der Beziehung mitgeteilt hat, dann wird sie kaum glaubhaft angeben können, dass sie vergessen hat, wer es war.
      Klar, die Angabe „ich hatte da nur was mit einem Typen aus einer Disko, wir haben es im Park getrieben, ich war ziemlich besoffen, sein Name war Klaus“ ist so gesehen kaum zu widerlegen, wenn man sonst keine Anhaltspunkte hat.

  7. 1995 ist ja schon 20 Jahre her. Das Kind längst erwachsen, was soll das noch bringen?! Hat sich das „Kind“ vom „Vater“ entfremdet und er will jetzt sein Geld zurück? Das wäre ja schon etwas erbärmlich…

      • Aber hat sich doch im Wissen, dass es u.U. nicht sein leibliches Kind ist, das Sorgerecht erstritten. Ist das nicht gleichwertig zu einer Adoption? Adoptionseltern können doch auch nicht nachträglich von den leiblichen Eltern Unterhaltszahlungen einfordern. Ist doch völlig absurd! Er wollte dieses Kind.

        • @13inches

          „Ist das nicht gleichwertig zu einer Adoption?“

          Nein, wenn sich herausstellt, dass er nicht der Vater ist, dann wäre das rechtlich vollkommen egal.
          Ich würde aber auch sagen, dass es einen gewissen Geschmack hat, wenn er wußte, dass sie auch mit anderen geschlafen hat und er die Unsicherheit hingenommen hat.

  8. Wen schützt dieser Spruch eigentlich? Am ehesten den biologischen Vater, der so weiterhin Anonymität genießt, solange es im Interesse der Frau ist, dass er Anonymität genießt.

    Es ergibt sich ein widersprüchliches Bild: einerseits haben Frauen keine Skrupel und allerhand ihnen zur Verfügung gestellte Mittel, vermutete biologische Männer kraft Justiz in die Unterhaltspflicht zu zwingen. Andererseits wird ein Schutzinteresse der Intimsphäre der Frau behauptet, welches ihr freistellt, den biologischen Vater geheimzuhalten und so ergo auch von seinen Sorge- und Unterhaltspflichten zu entbinden. Denn jeder rechtliche Schritt in diese Richtung würde in ein öffentliches Verfahren münden, das die Anonymität aufheben würde.

    Gegenüber welchen Männern würden nun Frauen auf einmal diese Skrupel in ihre Abwägungen einfließen lassen?

    Betrachtet man die Nutznießer dieses Spruches, dann ergibt sich das Bild einer Koalition einiger weniger Alpha-Männer mit dem Gros der Frauen. Es ist ein Schritt Richtung Mätressentum, in dem mächtige und reiche Männer von Frauen geschützt werden. Sei es durch kaum verhohlenen Zwang oder auch nur dadurch, dass sich das Eigeninteresse der Frau und des beteiligten Mannes an einer Geheimhaltung der und Nutznießung von der sexuellen Beziehung decken.

    Es ist wie beim Feminismus: den SuperAlpha-Männchen kann es herzlich wurst, ja sogar sehr recht sein, dass und auf welche Weise das Heer der Betas Einschränkungen und Obligationen unterworfen wird.

    • Geschützt wird die Definitions- und Verfügungsmacht der Frau bei der Auswahl „Vaters“ durch Informationsvorsprung.

      Das Drama hier ist ja, daß der Scheinvater der „soziale Vater“ des Kindes sein wollte. Nachdem diese Geschäftsgrundlage der Nichtgeltendmachung von Zweifeln entfallen ist, kommt er aus der Fristenfalle allerdings nicht mehr heraus.

      Letztlich kann man nur davor warnen, wegen vorübergehend guter Beziehungen zur Mutter derartige Lasten einzugehen, an denen man dann auch bei ungünstiger Entwicklung festgehalten wird.

      • „derartige Lasten“?? „Festgehalten wird“??
        Er hat sich mit der Mutter, zu der er offenbar kein so gutes Verhältnis mehr hatte, um das Sorgerecht gestritten und gewonnen. Wohlwissend, dass es womöglich nicht sein leibliches Kind ist.

    • „Betrachtet man die Nutznießer dieses Spruches, dann ergibt sich das Bild einer Koalition einiger weniger Alpha-Männer mit dem Gros der Frauen. Es ist ein Schritt Richtung Mätressentum, in dem mächtige und reiche Männer von Frauen geschützt werden. “

      Meine eigene Mutter hat meinen biologischen Vater bei meiner Geburt nicht preis gegeben, offiziell ist er unbekannt. Grund: Stolz.

      Aber nein, wenn eine Frau etwas tut, was einem Mann sogar nützt, dann ist der einzig denkbare Grund dafür, dass sie eine Art bessere Hure ist.

  9. Guten Abend,

    ich antworte mal auf die Frage von Herren AllesEvolution:

    „Auch interessieren würde mich, wie ihr euch eine Regelung vorstellt, die den Interessen des Scheinvaters, des biologischen Vaters, des Kindes und der Mutter gerecht wird.“

    Ich denke dies sollte vom Zeitpunkt der Zeugung des Kindes abhängen. Liegt dieser weit genug vor der Eheschließung, um eine Zeugung während der Ehe auszuschließen, dann sollte aus meiner Sicht keine Auskunftspflicht der Mutter bestehen, ja nicht einmal ein Regressanspruch an den biologischen Vater, da die Eheschließung seitens des Ehemannes die unwiderrufliche Anerkennung aller vorher gezeugten Kinder als eigene beinhalten sollte.

    Im Unterschied dazu sollte eine Zeugung während der Ehe eine Auskunftspflicht der untreuen Ehefrau und einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater begründen. Sollte die Mutter nicht willens oder nicht fähig sein, den biologischen Vater zu nennen, dann sollte die Regresspflicht auf die Mutter übergehen. Dies sollte auch passieren, wenn der biologische Vater nicht oder nicht vollständig zahlungsfähig ist.

    Ich denke eine solche Regelung würde dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe am deutlichsten entsprechen, in dem es die Eheschließung als entscheidendes rechtliches Kriterium definiert.

    • @clovis

      „ich antworte mal auf die Frage von Herren AllesEvolution:“

      Ach, das freut mich ja regelrecht! Jemand, der was zu meinen Fragen und zum Thema schreibt! Nimm einen virtuellen Kaffee und komme gerne wieder! 😉

      „Im Unterschied dazu sollte eine Zeugung während der Ehe eine Auskunftspflicht der untreuen Ehefrau und einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater begründen. Sollte die Mutter nicht willens oder nicht fähig sein, den biologischen Vater zu nennen, dann sollte die Regresspflicht auf die Mutter übergehen. Dies sollte auch passieren, wenn der biologische Vater nicht oder nicht vollständig zahlungsfähig ist.“

      Warum man keine Regressansprüche gegen die Mutter hat, die sich dann ja zur Not wieder an dem biologischen Vater halten kann, verstehe ich auch nicht recht. Denn ein Kind in der ehe zu zeugen und ihn dafür zahlen zu lassen ist ja schon nicht ganz ohne. Allerdings vielleicht auf Fälle beschränkt, in denen er auch nichts ahnte und in denen er nach der Offenbarung schluß macht?

      • Lieber Christian,

        Herzlichen Dank für die freundliche Einladung, die ich hiermit auch annehme. Du schreibst: „Allerdings vielleicht auf Fälle beschränkt, in denen er auch nichts ahnte und in denen er nach der Offenbarung schluß macht?“

        Das erschien mir fast selbstverständlich, war aber bei dem konkreten juristichen Anlaß scheinbar gar nicht der Fall. Die Wahrheit hinsichtlich seiner Ahnung ist in einem juristischen Verfahren natürlich schwer ermittelbar. Aber es würde aus meiner Sicht sowohl im Sinne der juristischen Handhabbarkeit wie auch des allgemeinen Gerechtigkeitsempfindens genügen, wenn Regressansprüche nur dann entstehen, wenn der gesetzliche Vater die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat.

        Freilich bliebe dann noch der spitzfindige Fall zu bedenken, ob eine Vaterschaft bei Fortbestand der Ehe angefochten werden kann/können sollte. Ich würde dazu neigen, dies zu verneinen.

  10. Tja. Wie umgehen mit einer Lebenslüge einer Person in einer Familie? Soll man das Recht auf Lüge dieser einen Person höher werten, als das Recht der anderen Familienmitglieder, die Wahrheit zu erfahren. Das ist des Pudels Kern.

    Tragischer Weise haben wir noch ein Zweitdiskurs bei diesem Thema, denn den Part der Lebenslüge liegt ausschließlich bei der Kindsmutter – die Begriffe Scheinmutter oder biologische Mutter gibt es in dieser Diskussion nicht – den Part der Belogenen / Hintergangenen liegt immer und ausschließlich bei den vermeintlichen Kindsvater und natürlich den Kindern selbst. Wenn man diesen geschlechterspezifischen Aspekt außer Acht lässt wird das eigentliche Problem erst sichtbar: „Einer belügt alle anderen!“

    Natürlich gibt es gehörnte Männer, die aus Unvernunft oder Untergebenheit sich der Lebenslüge der Frau unterordnen und ihrerseits ihre eigene Lebenslüge stricken a la „biologische Vaterschaft ist mir nicht wichtig“ oder „es ist trotzdem mein Kind“, aber wir sollten diese Randerscheinungen nicht zu wichtig nehmen.

    Der Grundsatz lautet, dass es in einer Familie keinen andauernden Betrug geben darf, zumindestens nicht ohne Zustimmung der Betroffenen. Eine Familie, die nur durch die Lebenslüge einer Frau „zusammen gehalten“ wird, ist keine Familie, sondern bloß ein Lügenkonstrukt zur Ausnutzung des Mannes.

    Die Lösung wäre relativ einfach.

    1. Vor jeder Vaterschaftsanerkennung wird dem Mann ein staatlicher Abstammungstest gegen Gebühr angeboten. Dieses Recht kann er sofort oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt annehmen.

    2. Stellt sich nach der Vaterschaftsanerkennung heraus, dass die Vaterschaft zu Unrecht erfolgte, zahlt die Kindsmutter sämtliche Leistungen des Betrogenen zurück.

    3. Ab 16 Jahren hat jedes Kind das Recht, seine Abstammung durch staatliche Test beglaubigen zu lassen. Kindsmutter und vermeintlicher Kindsvater sind verpflichtet daran teilzunehmen.

  11. Man stelle sich vor:

    Damit eine Frau Unterhalt von einem Mann beziehen kann, müsste

    a) die Vaterschaft per Test nachgewiesen werden
    b) oder Frau nachweisen, daß sie mit niemand anderem Sex hatte (schwierig).

    Dann stellt sich ein Mann hin und verweigert den Test mit Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht – und bekommt Recht vor Gericht.

    • @Stuergel

      Schönes Beispiel, allerdings würde das BVerfG damit weniger Probleme haben, weil die Pflicht zur Zustimmung hier gesetzlich geregelt ist, es greift also nicht das Argument mit dem Gesetzesvorbehalt:

      http://dejure.org/gesetze/BGB/1598a.html

      (1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

      1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
      2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
      3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
      verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

  12. Wusste nicht, daß man das bereits als Vater verlangen kann, ich dachte selbst da drüber stünde das Persönlichkeitsrecht der Frau. Generell fände ich es gerecht, wenn eine Frau mit mehreren Männern Sex im Empfängniszeitraum hatte und das verschweigt, dem Kuckucksvater ggü. schadensersatzpflichtig wäre.

    Eigentlich müsste das hier greifen: Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieses sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt und damit materiellen Schaden zufügt.

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