Die Vorteile der Einsicht, dass wir biologische Grundlagen haben

Noch eine interessante Stelle von dem Buch „Genome: The Autobiography of a Species in 23 Chapters“ (PDF) (S. 160). Diesmal deutlich kürzer:

Meanwhile, the discovery that personality has a strong genetic component can be used in some very non-genetic therapy. When naturally shy baby monkeys are fostered to confident monkey mothers, they quickly outgrow their shyness. It is almost certainly the same with people – the right kind of parenting can alter an innate personality. Curiously, understanding that it is innate seems to help to cure it. One trio of therapists, reading about the new  results emerging from genetics, switched from trying to treat their clients‘ shyness to trying to make them content with whatever their innate predispositions were. They found that it worked. The clients felt relieved to be told that their personality was a real, innate part of them and not just a bad habit they had got into. ‚Paradoxically,depathologising people’s fundamental inclinations and giving group members permission to be the way they are seemed to constitute the best insurance that their self-esteem and interpersonal effectiveness would improve.‘ In other words, telling them they were naturally shy helped them overcome that shyness. Marriage counsellors, too, report good results from encouraging their clients to accept that they cannot change their partners‘ irritating habits – because they are probably innate – but must find ways to live with them. The parents of a homosexual are generally more accepting when they believe that homosexuality is an immutable part of nature rather than a result of some aspect of their parenting. Far from being a sentence, the realisation of innate personality is often a release.

Danach ist es also für viele Leute eine Erleichterung und gut für ihr Selbstbewußtsein, wenn sie sich oder andere so akzeptieren können, wie sie sind und dies als Grundlage eröffnet ihnen dann gleichzeitig die Möglichkeit, auch an sich zu arbeiten und so etwas wie Schüchternheit eher zu verbessern. Weil es einem eine Grundlage bietet und auch eine Erklärung: Man muss sich keine Vorwürfe mehr machen und kann daher leichter mit der Sache umgehen.

Ein ähnliches Phänomen hatte ich schon einmal bezüglich der Geschlechterrollen dargestellt:

Eine interessante Beobachtung machte Trautner bei Längsschnittstudien mit anfangs auffällig streng einteilenden Kindern: Wer als Kleinkind seine Welt besonders klar in männlich/weiblich aufteilte, konnte später lockerer mit den Kategorien umgehen. Das entspricht der Alltagswahrnehmung. Männer und Frauen, die früh in eine sichere Geschlechtsrolle gefunden haben, müssen sich nicht mehr ständig ihrer sexuellen Identität durch präpotentes oder püppchenhaftes Gebaren versichern. Sie können sich auch vom Rollenklischee abweichendes Verhalten erlauben.

Die klare Vorstellung von der Geschlechterdifferenz und der eigenen Zugehörigkeit ist offenbar eine gute Basis für einen späteren freien Umgang mit Stereotypen. Man kann sich dann Interesse und sogar Freude und Spaß an der Differenz leisten. Und man kann dann auch Unterschiede ertragen. Denn Differenz, darauf weist der Sozialwissenschaftler Amendt hin, macht eben nicht nur stolz. Sie erzeugt auch Neid. Penisneid ist da bloß ein Beispiel. Nur starke Menschen halten die Unterschiede zwischen den Geschlechtern aus.

Auch hier sind also Menschen, die meinen, sich selbst gefunden zu haben, sicherer. Und auch dabei kann einem dann vielleicht das Wissen, dass man eben auf eine bestimmte Weise ist, helfen.

Ich vermute, dass es auch durchaus Nachteile geben kann, wenn man ohne Grund annimmt, wegen bestimmter angeblich bestehender Geschlechterunterschiede etwas nicht zu können, zB eine Frau, die meint, sie kann keine Bohrmaschine bedienen oder ein Mann, der meint, dass er nicht kochen kann. Allerdings wären das eben auch Vorstellungen, die sehr essentialistisch sind und den Rahmen der Biologie stark überziehen.

Des weiteren vermute ich, dass genau dieser Umstand, dass man sich gern in einer Rolle sicher ist, bestimmte Leute, die in die normalen Rollen und Muster nicht passen, eher motiviert, sich mit Queertheorie und Genderfeminismus zu beschäftigen. Denn dort ist man eben auch plötzlich „richtig“, alle anderen sind falsch. Ich vermute allerdings, dass dort des häufigeren die kognitiven Dissonanzen größer werden, weil man dort ja darauf achten muss, dass man nicht doch ein falsches verhalten, etwas zu stereotyp, zeigt. Da bieten aus meiner Sicht die biologischen Theorien, wenn sie richtig verstanden werden, mehr halt.

Kündigung wegen sexueller Belästigung („Busengrapscher-Fall“)

Gerade sorgt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 – für Schlagzeilen:

Der Leitsatz lautet:

Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.

Die Sachverhaltsschilderung des Landesarbeitsgerichts als Vorinstanz ist etwas länger, dort war folgendes zu finden:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die seitens der Beklagten unter dem Datum vom 31.07.2012 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat
Der am 23.01.1978 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1996 als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.050,00 EUR brutto beschäftigt
Mit Schreiben vom 31.07.2012 hat die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Anlass für die Kündigung war ein Vorfall am Freitag, dem 27.07.2012. Nachdem der Kläger an diesem Tag seine Arbeit beendet hatte und sich umziehen wollte, begegnete er in den Sozialräumen der bei einem externen Reinigungsunternehmen angestellten Reinigungskraft M. N., die mit der Reinigung der Sozialräume beschäftigt war. Bei Eintreffen des Klägers lehnte Frau N. in der Tür zwischen Waschraum und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Der Kläger begab sich ebenfalls in den Waschraum, um sich Hände und Gesicht zu waschen. Nachdem seine beiden Kollegen den Waschraum verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich wusch – und Frau N., die er zuvor noch nicht kennengelernt hatte, ein Gespräch. Im Verlaufe dieses Gesprächs stellte Frau N. sich zunächst vor das Waschbecken und sodann neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe schöne Brüste und berührte sie dann an einer Brust. Frau N. erklärte, dass sie das nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab, zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau N. arbeitete weiter. Sie hat den Vorfall ihrem Arbeitgeber geschildert, der sodann an die Beklagte herangetreten ist.
Am 31.07.2012 hat die Beklagte mit dem Kläger wegen des Vorfalls vom 27.07.2012 ein Personalgespräch geführt. Der Kläger hat den Vorfall eingestanden und erklärt, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. Der Vorfall tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich dafür und so etwas würde sich nicht wiederholen.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos.
Der Kläger hat ein an Frau N. gerichtetes Entschuldigungsschreiben zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 14 – 15 der Akte Bezug genommen wird.
Am 10.12.2012 hat der Kläger über die Kooperationsgemeinschaft für den Täter-Opfer-Ausgleich „Balance“ mit Frau N. einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt und sich mit ihr auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 EUR geeinigt. Ausweislich der Bescheinigung der Kooperationsgemeinschaft „Balance“ vom 10.12.2012 hat Frau N. die Entschuldigung des Klägers angenommen und versichert, die Sache sei mit diesem Gespräch jetzt für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung.
Dennoch ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, das jedoch ausweislich des zur Akte gereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei seinem Verhalten um einen unentschuldbaren Vorfall handele, für den er sich schäme. Wie es dazu gekommen sei, könne er heute selbst nicht mehr verstehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau N. ein bisschen mit ihm geflirtet habe und dann sei es irgendwie zu einem plötzlichen Blackout gekommen und er habe sich zu dem Übergriff hinreißen lassen. Sein Fehlverhalten tue ihm leid und er habe sich dafür bei Frau N. schriftlich entschuldigt. So unentschuldbar sein Fehlverhalten gegenüber Frau N. sei, rechtfertige dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus arbeitsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die fristlose Kündigung jedoch nicht. Angesichts des völlig störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren sei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt habe. Die Zukunftsprognose sei somit nicht negativ und die Beklagte könne die Kündigung nicht darauf stützen, nach den Umständen sei damit zu rechnen, dass sich so etwas wiederholen werde. Die Interessenabwägung müsse nach den Umständen zu seinen Gunsten ausgehen.

Soweit der Vortrag in der zweiten Instanz. Das Bundesarbeitsgericht fasste den Vortrag für die Revision dann wie folgt zusammen:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1996 als Kfz-Mechaniker tätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer

Am 27. Juli 2012 betrat der Kläger die Sozialräume der Beklagten, um sich umzuziehen. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Bei seinem Eintreffen lehnte diese – Frau M. – in der Tür zwischen Wasch- und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Dorthin begab sich auch der Kläger. Nachdem die beiden Kollegen die Räumlichkeiten verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich Hände und Gesicht wusch – und Frau M. ein Gespräch. In dessen Verlauf stellte diese sich zunächst vor das Waschbecken und anschließend neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte sie an einer Brust. Frau M. erklärte, dass sie dies nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab. Er zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau M. arbeitete weiter. Sie schilderte den Vorfall später ihrem Arbeitgeber, der seinerseits an die Beklagte herantrat.

Am 31. Juli 2012 bat die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch. Er gestand den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. „Die Sache“ tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

In der Folge richtete der Kläger ein Entschuldigungsschreiben an Frau M. Er führte mit ihr unter Zahlung eines Schmerzensgelds einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei. Frau M. nahm seine Entschuldigung an und versicherte, die Angelegenheit sei damit für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Der Kläger hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe – subjektiv unstreitig – den Eindruck gehabt, Frau M. habe mit ihm geflirtet. Dann sei es zu einem plötzlichen „Blackout“ gekommen und er habe sich zu dem im Rückblick unverständlichen Übergriff hinreißen lassen. So unentschuldbar sein Fehlverhalten sei, so rechtfertige es doch keine außerordentliche Kündigung. Es habe sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt. Eine Abmahnung sei als Reaktion der Beklagten ausreichend gewesen.

Demnach kam es also wohl zu einem Gespräch, bei dem er meinte, dass sie mit ihm flirtete. Sie kam ihm dann immer näher, erst in die Nähe des Waschbeckens, dann genau neben ihn. Dann hat er ihr gesagt, dass sie schöne Brüste hat und sie an einer Brust berüht. Sie sagte, dass sie das nicht wollte, und er ließ es sofort. Mich würde ja noch interessieren, wie viel Zeit zwischen dem sagen und dem berühren vergangen sind und was so der Inhalt der Gespräche war, aber das ist anscheinend nicht vorgetragen worden.

Er hat dann in einem Gespräch sogleich den Vorfall gestanden und dargelegt, dass er sich vergessen habe und das es nie wieder erfolgt. Er ist verheiratet, seit 16 Jahren dort eingestellt, ohne das es ähnliche Vorfälle gab.

Zum Verfahrensgang heißt es in dem Urteil des BAG noch:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Arbeitsgericht (1. Instanz) hat die Kündigungsschutzklage demnach abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben, die Kündigung also als unberechtigt angesehen, das Bundesarbeitsgericht hat es so gesehen, wie das Landesarbeitsgericht.

Zuerst also die Begründung des LAG:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungskammer den mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts belegten Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall um einen solchen handelt, der an sich geeignet ist, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen, uneingeschränkt folgt. Diese in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen macht die Berufungskammer sich – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – ausdrücklich zu eigen.

Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist allerdings abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004, 2 AZR 341/03, m.w.N., zitiert nach juris).

Dies berücksichtigend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die streitgegenständliche Kündigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere kann unter den gegebenen Umständen nicht von der zur Rechtfertigung der Kündigung erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Interessen der Beklagten an dessen Beendigung. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08, zitiert nach juris).

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, zitiert nach juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die Kündigung des Arbeitgebers wegen des Kündigungsgrundes notwendig und nicht durch für den Arbeitnehmer mildere Mittel zu vermeiden sein muss.
Liegen arbeitsvertragliche Vertragsverletzungen vor, werden sie kündigungsrechtlich relevant, wenn der Arbeitgeber daraus schließen kann, dass das Vertragsverhältnis auch in Zukunft gestört wird. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung gehört daher zur sozialen Rechtfertigung eine negative Prognose, für die die bereits erfolgte Störung der maßgebende Anknüpfungspunkt ist. Der Arbeitnehmer soll allerdings für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten durch die Kündigung nicht bestraft werden. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch die Kündigung von seinem Recht Gebrauch machen können, weitere zu erwartende Vertragsverletzungen zu verhindern.
Die insoweit anzustellende Prognose fällt negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden muss, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris).
Unstreitig liegt auf den Kläger bezogen keine Abmahnung vor, aus der auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf eine Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht dadurch geschlossen werden, dass der Kläger – wie die Beklagte wohl meint – gegenüber Frau N. zwei sexuelle Belästigungen begangen haben soll, nämlich zum einen eine verbale und zum anderen eine körperliche Belästigung.
Nach Auffassung der Berufungskammer handelte es sich bei dem Vorfall vom 27.07.2012 um einen Vorgang, der nicht in zwei Vorgänge aufgespaltet werden kann, um damit eine wiederholte sexuelle Belästigung zu begründen. Der Auffassung der Beklagten würde die Berufungskammer sofort und uneingeschränkt folgen, wenn Frau N. sich gegen die anzügliche Bemerkung des Klägers zur Wehr gesetzt und der Kläger sie trotzdem – statt von ihr abzulassen – an der Brust berührt hätte. In einem derartigen Fall wäre zu konstatieren, dass der Kläger zwei sexuelle Belästigungen begangen hat und eine Wiederholungsgefahr schon deshalb besteht, weil er sich trotz einer Abwehr der Frau N. von einer weiteren noch deutlich tiefergreifenden sexuellen Belästigung nicht hat abschrecken lassen. So war es vorliegend jedoch nicht. Die Bemerkung über die Brust und das Berühren der Brust waren nach dem unstreitigen Sachverhalt ein einheitlicher Vorgang, der Frau N. keine Zeit ließ, sich zu der Bemerkung des Klägers zu äußern, andernfalls wäre nicht nachzuvollziehen, warum sie es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt getan hätte. Danach geht die Berufungskammer davon aus, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang handelte, der ohne wenn und aber schwerwiegend ist, nicht aber in zwei gesonderte Vorgänge aufgespaltet werden kann.
Danach stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser einmalige Vorfall so gravierend ist, dass auch ohne vorhergehende Abmahnung und ohne dass ein – wenn auch nicht abgemahntes – wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründet bzw. dieser einmalige Vorfall das Arbeitsverhältnis derart auch für die Zukunft belasten wird, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
Die Berufungskammer legt Wert darauf zu betonen, dass auch aus Sicht der Berufungskammer ein gravierender Vorfall gegeben ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, die „ohne wenn und aber“ den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen. Dies berücksichtigend führt das vom Kläger eingeräumte „Augenblicksversagen“ nach Auffassung der Berufungskammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu der Annahme, dass der Kläger nach seiner eigenen Einlassung „jeden Augenblick“ wieder versagen kann, sondern rechtfertigt nur die Annahme, dass es sich um einen einmaligen Vorfall unter besonderen Umständen handelte, der nicht geeignet ist, grundsätzliche Zweifel daran zu hegen, dass der Kläger sein diesbezügliches Verhalten steuern kann.
Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine einmalige „Entgleisung“ für einen zu berücksichtigenden Umstand. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris, ausgeführt:
„Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer. Er hat eine Mitarbeiterin an zwei Arbeitstagen hintereinander mehrmals sexuell belästigt [……]. Der Kläger hat der Mitarbeiterin mit immer neuen Varianten verbaler Anzüglichkeiten zugesetzt. Die Äußerungen fielen bei unterschiedlichsten Gelegenheiten. Es handelte sich nicht etwa um eine einmalige „Entgleisung“. Die Belästigungen erfolgten fortgesetzt und hartnäckig. Der auf eigene körperliche Merkmale anspielende anzügliche Vergleich hatte zudem, ebenso wie das an die Mitarbeiterin gerichtete anzügliche Angebot, bedrängenden Charakter.“
Ausgehend von diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts stellt sich das Verhalten des Klägers in einem anderen, milderen Licht dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es nicht der Kläger war, der sich der Frau N. unerwünscht genähert hat, sondern Frau N. ist auf den Kläger zugegangen. Der Kläger hat sich gewaschen und Frau N. ist – statt im Türrahmen stehen zu bleiben – nicht nur bis vor das Waschbecken getreten, sondern hat sich neben den sich waschenden Kläger gestellt. Nach seinem unwidersprochenen und unwiderlegten Vorbringen hatte der Kläger den Eindruck, dass Frau N. mit ihm flirtete. Für die Berufungskammer ist nachvollziehbar, dass sich dieser Eindruck beim Kläger dadurch verstärkt haben kann, dass Frau N. sich ihm näherte. In dieser Situation kam es zu dem Übergriff seitens des Klägers.
Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass es auch in einer derartigen Situation nicht zu einem sexuellen Übergriff kommen darf. Es soll Frau N. als Opfer dieser Situation auch in keinster Weise eine Art „Mitverschulden“ zugewiesen werden. Kündigungsrechtlich ist jedoch nach Auffassung der Berufungskammer zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers unter diesen Umständen in einem „milderen Licht“ zu sehen ist. Zwar kann der Kläger sich grundsätzlich nicht auf einen Irrtum über die Unerwünschtheit seiner Verhaltensweise berufen. Sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG erfordern tatbestandlich kein vorsätzliches Verhalten. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn er sich nachvollziehbar in einem solchen Irrtum befand (BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger Frau N. nicht fortgesetzt und hartnäckig bedrängt hat. Er hat sofort von ihr abgelassen und sich entfernt, nachdem Frau N. ihm zu verstehen gegeben hat, dass sie ein derartiges Verhalten nicht wünsche. Dass Frau N. sich nicht weiter vom Kläger bedrängt fühlte, zeigt sich auch daran, dass sie nach dem Vorfall ihre Reinigungsarbeiten in den Sozialräumen fortsetzte.
Schließlich ist auch das Verhalten des Klägers nach dem Vorfall zu berücksichtigen. Der Kläger hat die sexuelle Belästigung der Frau N. bei dem Personalgespräch sofort eingeräumt und erklärt, dass er sich dafür schäme. Aus diesem Verhalten ist nach Auffassung der Berufungskammer zu schließen, dass der Kläger über sein eigenes Verhalten ehrlich erschrocken war. Schließlich hätte der Kläger den Vorfall auch abstreiten können, denn er war unstreitig mit Frau N. alleine im Waschraum.
Die vorliegende Pflichtverletzung weist danach Besonderheiten auf, die im Rahmen der negativen Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind und nicht den Schluss zulassen, der Kläger werde sich eine scharfe Abmahnung nicht zur Warnung gereichen lassen.
Auch die in jedem Fall gebotene Interessenabwägung muss nach Auffassung der Berufungskammer zugunsten des Klägers ausgehen. Auf Seiten des Klägers sind dessen langjährige und unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und die Besonderheiten, unter denen der Vorfall sich ereignet hat, zu berücksichtigen. Er hat den Vorfall sofort eingeräumt, sich schriftlich bei Frau N. entschuldigt und sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau N. unter den Folgen der Tat nicht leidet, die Entschuldigung des Klägers ausdrücklich angenommen und versichert hat, die Sache sei mit dem Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erledigt. Dies ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Mediatorin H. C., die das Gespräch mit dem Kläger und der Frau N. geführt hat.
Der Beklagten ist als besonders hoch zu wertendes Interesse zuzugestehen, dass sie Schutzpflichten sowohl gegenüber ihren eigenen weiblichen Mitarbeitern als auch gegenüber Mitarbeitern von Fremdunternehmen hat. Die Beklagte hatte gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AGG die Pflicht, ihr weibliches Personal effektiv vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen jedoch insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, das heißt eine Wiederholung ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, zitiert nach juris). Wie bereits ausgeführt kann nach Auffassung der Berufungskammer nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Kündigung nicht die Bestrafung für einen Vorfall in der Vergangenheit sein darf, sondern dazu dient, zukünftig zu erwartende Vertragsverstöße zu beenden, hätte es vorliegend auch unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Schutzpflichten genügt, dem Kläger eine „scharfe“ Abmahnung zu erteilen.
Weitere Interessen, die zu der Annahme führen könnten, dass der in der Vergangenheit liegende, einmalige Vorfall weitere belastende Auswirkungen auch für die Zukunft hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Zwar hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beklagte habe befürchten müssen, dass der Arbeitgeber der Frau N. den Vertrag kündigen werde oder in der Öffentlichkeit ein negativer Eindruck von der Beklagten entstehen könnte, wenn dem Kläger nicht gekündigt würde. Zutreffend hat der Kläger allerdings in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die Beklagte dies selbst nicht behauptet hat. Auch nach dieser Rüge des Klägers hat die Beklagte sich im Berufungsverfahren nicht auf derartige Auswirkungen berufen. Schließlich wäre die Beklagte bei Erteilung einer Abmahnung auch nicht untätig geblieben. Sie hätte den Pflichtverstoß des Klägers „geahndet“, allerdings mit dem nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenem Mittel. Dies hätte auch gegenüber dem Arbeitgeber von Frau N. klargestellt werden können.
Soweit die Beklagte befürchtet, es könne sich ein erneuter Vorfall mit Frau N. oder einer anderen Reinigungskraft ereignen – wovon die Berufungskammer unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände nicht ausgeht – so könnte dieses Problem dadurch gelöst werden, dass die Reinigungskräfte angewiesen werden, die Wasch- und Umkleideräume nicht zu betreten, wenn sich dort männliche Mitarbeiter aufhalten, die sich waschen und umziehen.Dies dürfte auch grundsätzlich geboten sein. Dafür, dass der Kläger in anderen Situationen nicht dazu in der Lage sein sollte, sein Verhalten gegenüber weiblichen Mitarbeitern der Beklagten oder einer Fremdfirma zu steuern, sind für die Berufungskammer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr steht zu erwarten, dass der Kläger – gewarnt durch den streitgegenständlichen Vorfall – sein zukünftiges Verhalten so ausrichten wird, dass es zu keinen weiteren diesbezüglichen Pflichtverletzungen kommt.
Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis auch nicht als – ggf. umzudeutende (§ 140 BGB) – ordentliche Kündigung beendet, auf die der Arbeitgeber sich zudem selbst nicht berufen hat, denn auch vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Die Kündigung ist danach unwirksam. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts mithin abzuändern.

Ich habe ein paar Punkte hervorgehoben, die denke ich wichtig sind. Das Gericht stellt hier keinen „Freischein für Belästigung“ auf oder erlaubt das Begrabschen von Frauen. Es prüft einen Einzelfall, und die dortige Wertung scheint mit nachvollziehbar. Es ist hier unstreitig, dass sie mit ihm geflirtet hat und ihm immer näher gekommen ist. Er durfte daher zumindest annehmen, dass sie an ihm interessiert ist. Er hat dann – nach seiner Darstellung durch ein Augenblicksversagen – das Interesse überinterpretiert und ist übergriffig geworden. Er hat dann sofort abgelassen und sie hat sogar noch zu Ende geputzt. Auch ansonsten gibt sie an, dass sie nicht zu Schaden gekommen ist, die Angelegenheit ist zwischen beiden geklärt. Das Gericht geht hier insofern davon aus, dass man ihm deswegen nicht kündigen muss, sondern eine Abmahnung gereicht hätte und das es ggfs geboten ist, den Reinigungskräften mitzuteilen, dass sie den Waschraum nicht putzen sollen, wenn sich da gerade Männer waschen – was ich auch für grundsätzlich geboten halte.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

A. Die außerordentliche Kündigung vom 31. Juli 2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
I. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 10. April 2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 39; 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 – Rn. 15, BAGE 146, 203).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen „an sich“ wichtigen Grund angenommen. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verletzt. Er hat Frau M. sexuell belästigt.
1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 16 mwN).
2. Der Kläger hat Frau M. sowohl verbal als auch körperlich sexuell belästigt.
a) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein etwa von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 18 mwN).
b) Bei der Aussage, Frau M. habe einen schönen Busen, handelte es sich nicht um ein sozialadäquates Kompliment, sondern um eine unangemessene Bemerkung sexuellen Inhalts. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen indes – entgegen der Ansicht der Revision – nicht die Annahme, der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, Frau M. stelle in anzüglicher Weise ihre Reize zur Schau oder solle dies für ihn tun(zu einem solchen Fall vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 21). In der anschließenden Berührung lag ein sexuell bestimmter Eingriff in die körperliche Intimsphäre von Frau M. Sowohl die Bemerkung als auch die folgende Berührung waren objektiv unerwünscht. Dies war für den Kläger erkennbar (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 22). Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 24). Mit seinen erkennbar unerwünschten Handlungen hat der Kläger iSv. § 3 Abs. 4 AGG die Würde von Frau M. verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt.
III. Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht.
1. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.
a) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses – zu erreichen (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 – Rn. 47; 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 15 mwN).
b) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 – Rn. 47; 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 16).
c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird zudem durch § 12 Abs. 3 AGG konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehören, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung – zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen ab. § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen allerdings insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet iSd. Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, dh. eine Wiederholung ausschließen (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 28 mwN).
d) Dem Berufungsgericht kommt bei der Prüfung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 42 mwN)
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Abwägung fehlerfrei vorgenommen. Es hat die Kündigung als unverhältnismäßig angesehen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger vorrangig abzumahnen. Diese Würdigung liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Es liegen keine Umstände vor, die zu der Annahme berechtigten, selbst nach einer Abmahnung sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die in Rede stehende Pflichtverletzung des Klägers wiegt auch nicht so schwer, dass eine Abmahnung aus diesem Grund entbehrlich gewesen wäre.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Abmahnung nicht deshalb verzichtbar war, weil bereits ex ante erkennbar gewesen wäre, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten stand.
aa) Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unfähig sei, sein Verhalten zu ändern. Mit dem Hinweis auf einen unerklärlichen „Blackout“ wollte er ausdrücken, dass es sich bei seiner Handlungsweise um ein ihm wesensfremdes, einmaliges „Augenblicksversagen“ gehandelt habe. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich noch einmal irrtümlich einbilden könnte, „angeflirtet“ zu werden, und auf eine solche Annahme erneut in vergleichbarer Weise reagieren müsste. Ersichtlich war er imstande, seine Fehleinschätzung sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nämlich augenblicklich von Frau M. abzulassen.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger auch nicht unwillig sei, sein Verhalten zu ändern.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht durchaus erkannt, dass es sich um eine mehraktige sexuelle Belästigung von sich steigernder Intensität gehandelt hat. Es ist allerdings angesichts des unstreitigen Geschehensablaufs von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen und hat dem Kläger zugutegehalten, dass er sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt und dieses nach Erkennen seiner Fehleinschätzung sofort beendet habe. Daraus hat es den Schluss gezogen, der Kläger werde in dieser Weise künftig nicht mehr vorgehen und genauer zwischen eigenen Beobachtungen und subjektiven Schlussfolgerungen unterscheiden (vgl. dazu BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 43). Dies ist ohne Einschränkung vertretbar. Der Kläger hat nicht etwa notorisch Grenzen überschritten. Sein Verhalten ist nicht zu vergleichen mit dem des Klägers in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 (- 2 AZR 323/10 -). Dieser war bereits einschlägig abgemahnt und hatte einer Mitarbeiterin gleichwohl über mehrere Tage in immer neuen Varianten bei unterschiedlichsten Gelegenheiten trotz von ihm erkannter ablehnender Haltung zugesetzt und damit für diese ein Arbeitsumfeld geschaffen, in dem sie jederzeit mit weiteren entwürdigenden Anzüglichkeiten rechnen musste.
(2) Das Landesarbeitsgericht hat sich aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls die Überzeugung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO gebildet, bereits durch eine Abmahnung werde eine Wiederholung iSv. § 12 Abs. 3 AGG„ausgeschlossen“. Es hat diese Überzeugung darauf gestützt, dass es sich um den ersten Vorfall nach langjähriger, beanstandungsfreier Beschäftigung gehandelt und der Kläger in dem Gespräch am 31. Juli 2012 sein Fehlverhalten ohne Zögern eingeräumt habe, obwohl er es aufgrund der „Vier-Augen-Situation“ im Waschraum möglicherweise erfolgreich hätte abstreiten können. Aus seiner Erklärung im Personalgespräch mit der Beklagten, der Vorfall tue ihm furchtbar leid und er schäme sich dafür, hat es den Schluss gezogen, dass der Kläger über sein Verhalten ehrlich erschrocken gewesen sei. In diese Richtung wiesen auch das Entschuldigungsschreiben und die Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter Zahlung eines Schmerzensgelds.
(3) Die Revision setzt dieser vertretbaren Würdigung nur ihre eigene Bewertung entgegen. Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. Ein solcher liegt nicht darin, dass das Landesarbeitsgericht entschuldigendes Verhalten berücksichtigt hat, das der Kläger erst auf Vorhalt der Beklagten und unter dem Eindruck einer – drohenden – Kündigung und eines – drohenden – Strafverfahrens gezeigt hat. Zwar wirkt sich „Nachtatverhalten“ vor Zugang der Kündigung unter diesen Umständen nur schwach entlastend aus (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 39). Jedoch kann es zumindest dann die Annahme fehlender Wiederholungsgefahr stützen, wenn es sich um die Fortsetzung einer zuvor gezeigten Einsicht handelt (zur Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände vgl. allgemein BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 53, BAGE 134, 349). Das Landesarbeitsgericht durfte aufgrund seines Verhaltens nach der Zurückweisung durch Frau M. davon ausgehen, dass der Kläger noch vor dem Gespräch mit der Beklagten sein Fehlverhalten und dessen Schwere erkannt und – auch ausweislich seiner späteren Bemühungen – seine „Lektion“ schon von sich aus so weit gelernt hatte, dass eine Abmahnung ihr Übriges zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr getan hätte.
b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob es einer Abmahnung deshalb nicht bedurfte, weil es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar war. In der Sache hat es diese Prüfung bei der abschließenden Interessenabwägung vorgenommen. Eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht ist insoweit möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und – wie hier – alle relevanten Tatsachen feststehen (BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 31 mwN).
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angeführt, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt und der Kläger keinen Belästigungswillen gehabt habe. Er habe sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt (vgl. dazu BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 38).
bb) Entgegen der Annahme der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Irrtum des Klägers nicht für unverschuldet erachtet oder gar Frau M. für diesen verantwortlich gemacht. Es hat weder den Gesprächsinhalt als verfänglich eingestuft, noch Frau M. die räumliche Annäherung vorgeworfen. Es ist nicht davon ausgegangen, dass sie ihrerseits die Privatsphäre des Klägers tangiert oder ein „Umschlagen“ der Situation provoziert habe. Das Landesarbeitsgericht durfte indes auch eine vermeidbare Fehleinschätzung zugunsten des Klägers berücksichtigen (vgl. BAG 27. September 2012 – 2 AZR 646/11 – Rn. 44; 14. Februar 1996 – 2 AZR 274/95 – zu II 4 der Gründe).
c) Da eine Abmahnung schon aus diesem Grunde nicht entbehrlich war, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landesarbeitsgericht auch die weitere Interessenabwägung angesichts des Irrtums über die Unerwünschtheit seines Verhaltens, der langen, beanstandungsfreien Beschäftigungszeit, des Einräumens der Pflichtverletzung trotz des Fehlens von Zeugen, der Entschuldigung und der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter Zahlung eines Schmerzensgelds rechtsfehlerfrei zugunsten des Klägers vorgenommen hat. Das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegt nicht etwa aufgrund einer Drucksituation (vgl. dazu ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 185; ErfK/Oetker 14. Aufl. § 1 KSchG Rn. 142 ff.; Deinert RdA 2007, 275, 278). Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber von Frau M. als Auftragnehmer der Beklagten von dieser eine bestimmte Reaktion gegenüber dem Kläger gefordert hätte.
B. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. Eine solche wäre durch das Verhalten des Klägers nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen (vgl. BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 38).
C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen
Hier ist also noch einmal – neben den Punkten, die bereits das Landesarbeitsgericht hervorgehoben hat, darauf abgestellt worden, dass der Mann hier nicht belästigen wollte. Er hat vielmehr fälschlicherweise angenommen, dass sie nichts dagegen haben werde, weil sie sich ihm eben entsprechend genährt hat und mit ihm geflirtet hat. An ihrer Reaktion hat er dann erkannt, dass er sich geirrt hat und die Belästigung sofort eingestellt.

Ich halte das für eine gelungene Abgrenzung. Sie stellt differenziert auf die konkrete Situation ab und macht auch deutlich, dass dies in einem anderen Zusammenhang nicht hinzunehmen wäre und eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Das Gericht hält ihm zugute, dass er sich geirrt hat – er ist nicht „böse“ gewesen, sondern „blöd“. Jemand der einfach nur übergriffig wird, weil er meint das Recht dazu zu haben oder der mit einem „komm, du willst es doch auch“ die Belästigung fortgesetzt hätte, kann sich auf dieses Urteil nicht berufen.

vgl.

Update:

„Im Feminismus meint ein Wort das, was es an Gefühlen transportiert“

Bei MundD hat only me eine interessante Theorie aufgestellt, bei der es darum geht, dass im Feminismus deswegen mit „Akkordeon-Definitionen“ von Wörtern gearbeitet wird, weil es gar nicht auf die Worte, sondern auf deren Wirkung, also quasi das damit transportierte Gefühl ankommt.

Only Me dazu:

Wenn du davon ausgehst, dass ein Wort eine Bedeutung hat, dann ist es naheliegend und kaum zu verweigern, irgendeine Art von Definition oder wenigstens Eingrenzung zu geben.

Das ist aber nicht der Fall. Feminismus begrenzt keine Begriffe, gibt keine Kriterien, was gemeint ist und was nicht.

Ich habe seit heute die Arbeitshypothese, dass das damit erklärbar wäre, dass “Bedeutung” für einen Feministen nicht wichtig ist. Es geht nicht um Bedeutung, Definition, Kriterium. Das sind alles irrelevante, nicht mal wahrgenommene Dimensionen eines Wortes.

Relevant ist stattdessen die Wirkung.

Beerdigt Wittgenstein, hoch lebe Searle. Sprechakt ist alles, Bedeutung ist nichts.

Das zusammen mit Konstruktivismus, dass es keine objektive Realität und damit keine objektive Interpretation des (Sprech-)Aktes gibt, scheint mir den kompletten feministischen Umgang mit Sprache zu erklären.

Ein Wort meint das, was es bei MIR auslöst.

Patriarchat = Ich habe das Gefühl, durch mein Frausein ungerecht behandelt zu werden.
Vergewaltigung = Ich habe, auch nachträglich, das Gefühl, dass ich das nicht wollte.
Wage Gap = Ich und meine Freundinnen hätten gern mehr Geld und wir haben das Gefühl, die Männer unserer Umgebung haben mehr Geld.

Geh weg mit Kriterien; geh weg mit Definitionen; geh weg mit Objektifizierungsversuchen. Das einzig Reale ist das Subjektive und da vor allem die Empfindung.

Vergiss “bedeutet”, Hallo “löst aus”

Das würde zumindest die Unschärfe in vielen Bereichen erklären, bei der man Begriffe beliebig ausdehnen kann, wenn es einem besser gefällt, wenn man sie also gefühlsmäßig so erweitern möchte.

In dem Buch „Professing Feminism“ beschäftigen sich die Autorinnen auch mit dieser Unschärfe, eben unter dem bereits verwendeten Begriff des Akkordeonprinzips (Alles kann ausgezogen oder zusammengeschoben werden, wie es gerade passt). Dort wird das folgende Beispiel genannt:

The game of Accordion Concepts gets under way when academic feminists “theorize” the slogan. An example is Adrienne Rich’s redefinition, noted in an earlier chapter, of lesbian to include all women who put energy into, or who identify with, the life projects of other women, regardless of whom they happen to sleep with or be in love with. On this redefinition, Catharine MacKinnon, the radical feminist legal theorist who has appeared in newspaper photos arm in arm with her fiance, Jeffrey Masson, becomes a prototypical lesbian because of her intense political commitments to the cause of women. To be sure, Rich’s essay is more subtle than this, because she at least introduces a continuum, permitting the drawing of some distinctions. If taken literally, however—which it often is in Women’s Studies courses—her extension-by-definition of lesbian rules out the possibility of conceiving either of a nonfeminist lesbian or of a nonlesbian feminist. Such semantic sorcery benefits neither the lesbian rights movement nor the cause of feminism.

Hier wird der Begriff der „Lesbe“ stark ausgeweitet, um ein In-Grouping durchführen zu können. Es ist ausreichend, dass sie sich irgendwie (aber dann wahrscheinlich doch wieder auf die richtige Weise) mit Frauenanliegen beschäftigen. So kann man dann auch den Slogan retten „das alle Frauen Lesben sind“ und insofern den Bereich der Zwangsheterosexualität gleichsetzen mit der Unterdrückung der Frau.

Mir scheint hier auch zugleich ein Spiel mit „Feld und Festung“ vorzuliegen: Wenn man bei dem Begriff „Patriarchat“ in die enge gedrängt wird, dann wird dieser von der „Herrschaft der Männer“ eben zur „allgemeinen Unterdrückung der Frauen durch gesellschaftliche Strukturen“. Von da aus kann man dann mit ein paar Verallgemeinerungen („die Strukturen sind auch alle von Männern/der hegenomialen Männlichkeit geschaffen“) wieder auf den Ausgangspunkt zurückkehren: Das einzig Feste scheint insofern tatsächliche die Wirkung und die gefühlsmäßige Botschaft zu sein, die richtige gefühlsmäßige Botschaft, die Wahrung de Gruppenidentität als Opfer. Die eigentliche Begründung und die Aufschlüsselung dieser mit genauen Definitionen spielt dann eine untergeordnete Rolle.

In das Konzept scheint mir auch der Begriff der „Truthiness“ von Colbert:

In der ersten Sendung wurde truthiness vorgestellt. Das Wort beschreibt den Umstand, etwas aus dem Bauch heraus zu wissen, ohne auf Beweise oder Vernunft abzustellen. Gemeint ist eine „Wahrheit“, die dadurch entstehe, dass sie sich intuitiv wahr anfühle, nicht jedoch den wirklichen Gegebenheiten entsprechen müsse. Die New York Times zählte truthiness zu den neun Wörtern, die den Zeitgeist des Jahres 2005 am besten wiedergaben. Die American Dialect Society wählte truthiness zum Wort des Jahres 2005.

Ein Video dazu, in dem Colbert das Wort erklärt, findet sich hier.

Es geht auch in die Richtung, dass die Begründung eigentlich nicht wichtig ist, sondern, dass es sich richtig anfühlt.

Ähnliche Konzepte sieht man auch in „Whitepassing ist kein Privileg„, indem deutlich wird, dass der Begriff der „Person of Color“ eigentlich keine „Color“ mehr benötigt und auch bei sehr weißen Personen angewendet werden kann, wenn sie sich nur hinreichend unterdrückt fühlen können. Da wird dann mit Begriffen wie „BPoC (Black People of Color)“ teilweise wieder eine Unterkategorie geschaffen, weil der Begriff sich für Schwarze nicht mehr speziell genug anfühlt und gleichzeitig wieder als Oberbegriff von „WPoCs (spasshaft in den Kommentaren des Beitrags für „White Person of Color“) verwendet, weil sie sich in der Kategorie befinden wollen.

Letztendlich ist es in vielen Fällen schlicht auch eine Frage der Identität: Das Patriarchat, das ist die Outgroup, die Männer, die Mitmacherfrauen, die schlechten Allys, alle die irgendwie gerade nicht passen, zur Not eben auch die Mädchenmannschaft. Die InGroup, dass sind alle, die zur eigenen Identität gehören sollen, seien das Lesben, PoCs, Frauen oder wer auch immer. Welcher Oberbegriff bezüglich dieser Identität verwendet wird, ist dann egal.

Diese Identität ist dann auch auf Begriffe und Konzepte wie Vergewaltigung/Rape übertragbar: Dessen Identität ist das böse, dass irgendwie den Willen umgeht oder zu schlechten Gefühlen führt, die man nicht abwehren kann. Alles, was diese Wirkung hat, kann dann auch wieder Vergewaltigung sein. Damit ist auch alles ein Anzeichen für die Rape Culture.

Heteronormativität und RapeCulture Analyse anhand Benny the Bull

Über die Stadtmensch-Chronicles habe ich dieses Video gefunden:

 

Aufgabenstellung:

Bitte erläutern Sie anhand des Videos:

  1. Warum das Video heteronormativ ist
  2. Warum es ein Ausdruck von Rape Culture ist
  3. Warum hier sexuelle Gewalt gegen die Frau stattfindet
  4. Warum es ein Ausdruck internalisierter Frauenfeindlichkeit ist
  5. Wie Benny the Bull toxische Männlichkeit verkörpert

„Fragen an Männer“ (#Questionsformen)

Auf Twitter läuft gerade die Aktion „Fragen an Männer“ „#Questionsformen„, die teilweise schon als „amerikanische Version des #Aufschrei bezeichnet wird.

Die Fragen sind dabei eher Vorwürfe an Männer, eine Art „Ist euch eigentlich bewußt, wie privilegiert ihr seid, und wie schwer wir Frauen es haben?“ Häufig haben sie auch die Form, dass eine aus deren Sicht unzulässige Frage an Frauen für Männer umformuliert wird. Eine Auswahl findet sich hier:

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Natürlich wurde auch hier der Hashtag umgekehrt bzw. teilweise wurden Fragen einfach beantwortet:

Vergessen wird insoweit natürlich mal wieder, dass Männer zwar gewisse Vorteile haben, aber eben auch Nachteile. Und das beide oft in Verbindung stehen. Und eben, dass Männer und Frauen auch verschieden sind.

Ich versuche mich mal an Antworten:

1.

Die Darstellung von Männerrechtlern als untervögelt ist nun nicht gerade ungewöhnlich. Kleine Schwänze, dich lässt eh keine ran, ihr seid ja nur frustriert, weil ihr keine abbekommt – eigentlich recht typisch

2.

Nein, sie haben von vorneherein erwartet, dass ich mich voll für Karriere entscheide. Die Betrachtung, dass ich etwas anderes will, kam dort gar nicht vor.

3.

Ich nehme an, sie meint die „reproduktive Organs“. Und natürlich gibt es da diverse Debatten, zB warum alle Männer schwanzgesteuert sind. Wenn sie damit Verhütung oder Abtreibung meint, dann könnte ich natürlich anführen, dass Frauen natürlich über die Folgen dessen, was ich mit meinen reproduktiven Organen anstelle mitentscheiden, nämlich bei der Frage, ob ich dann Unterhalt zahlen sollte, was ich der Frau sagen darf, also zB inwieweit ich meine Meinung mitteilen darf, dass sie abtreiben sollte, weil ich kein Vater werden möchte etc.

4.

Ich wurde Masku, Frauenfeind oder ähnliches genannt. Und natürlich auch alle übrigen Beleidigungen

5.

Nein. Aber natürlich diverse Abhandlungen, warum diverse Witze nicht lustig sind von Frauen. Und auch Abhandlungen, warum Männlichkeit an sich toxisch ist. Allerdings würde ich auch eine Abhandlung eines Mannes, dass es keine lustigen Frauen gibt, schlecht finden. Eine Abhandlung, dass mehr Männer gute Comedians sind hingegen kann durchaus Hand und Fuß haben

6.

Gut. Aber ich nehme an es geht darum, dass ich das noch nicht gefragt worden bin, Frauen aber schon: Es liegt daran, dass Männer eh keine Wahl haben. Männer allerdings, die KEINE Karriere machen, ihre Frauen aber schon, kennen die Frage durchaus, dann mit leicht ironischen Unterton auf Karriere.

7.

Nein, aber ich wollte auch noch nie in einem Frauenbereich groß werden. Allerdings ist die Frage auch nicht verwunderlich: Sie soll abklären, wie sie mit Männern zurechtkommt und ob sie da feindselig reagiert: Ich vermute mal mit der Antwort: „Nein, ich komme mit Männern gut zurecht“ fährt man da besser als mit „Diese ganzen sexistischen Schweine, mit denen ich bisher gearbeitet habe, machen es einem schwer, ich hasse Männer“. Es sei denn man bewirbt sich im feministischen Millieu. Dann wäre es umgekehrt.

8

Auch hier wieder: Als Mann hat man üblicherweise nicht die Wahl auszusetzen

9.

Ich habe tatsächlich schon mal gesagt „Tut mir leid, ich bin vergeben“. Allerdings war es nicht gelogen.

10.

Nein, aber die war auch immer in dem für Männer erlaubten Maß. Allenfalls für das Tragen einer 3/4 Lederhose im Winter („Nein, mir ist nicht kalt“).

11.

Das Lustige daran: Der Reporter wird es meist für eine Frauenzeitschrift fragen. Männer interessiert nicht, welche Firma ihre Kleidung herstellt.

12.

Es kam schon vor, dass mich Frauen nicht zu Wort kommen gelassen haben.

13.

Nein, aber mir wurde schon von Frauen vorgehalten, dass ich sie/andere Frauen beschützen solle, damit sie nicht vergewaltigt werden

14.

Nein, männliche Charaktere sind zwar ebenfalls stark idealisiert, aber das bekomme ich problemlos hin.

15.

Als ob das bei Frauen der Fall wäre. Friends hatte mehr als zwei Frauen, How I met your Mother auch. Allerdings habe ich auch Sex in the City geschaut, ebenso wie „Orange is the new Black“ ohne das ich das jetzt problematisch finde. Auf welche Show trifft der Vorwurf denn zu?

16.

Nein, allenfalls meiner Mutter oder Südländerin. Wenn damit gesagt werden soll, dass es notwendig ist, weil es für Frauen gefährlicher ist, dann würde ich das ersteinmal bestreiten. Es ist eher dem Umstand geschuldet, dass Frauen in der Hinsicht ängstlicher sind.

17.

Sicher schon ein paar Mal. Aber auch das dürfte eben daran liegen, dass dies bei Frauen seltener der Fall ist.

18.

Allenfalls bei meinem Plan ein feministisches Buch rauszubringen, das gerade so keine Satire ist, dafür in der feministischen Welt gefeiert zu werden und mich dann zu offenbaren

19.

Nein, aber ich bin auch kein Gamer (mehr, früher habe ich durchaus viel gespielt, jetzt fehlt die Zeit, damals gab es aber den Begriff noch nicht)

 

Eure Antworten/Anmerkungen, sei es zu den Fragen oben oder zu anderen im Netz, würden mich interessieren.

Gerne können auch weitere Fragen, die nach eurer Auffassung an Männer gestellt werden sollten, gepostet werden.

Matt Ridley zu genetischen Konflikten zwischen den Geschlechtern

Hier ein Auszug aus dem Buch „Genome: The Autobiography of a Species in 23 Chapters“  (PDF). Er ist etwas länger, aber er lohnt sich aus meiner Sicht, weil er sehr viele interessante Punkte behandelt:

  • Die Vorteile der Zweigeschlechtlichkeit aus Sicht des egoistischen Gens
  • Der Gedanke, dass innerhalb des Genoms ein Kampf zwischen den Genen der Geschlechter stattfindet, der ebenfalls nur aus der Sicht egoistischer Gene zu verstehen ist
  • Der Gedanke, dass solche Konflikte zwischen den Geschlechtern auf genetischer Ebene überhaupt ausgetragen werden
  • Warum es kein Fehler ist, dass das Y-Genom klein ist, sondern ein Feature
  • Die Ausprägung der Geschlechter über Hormone
  • Die Darlegung, dass ein „Doppel Y“ nicht einfach ein mehr an Männlichkeit ist und deswegen nicht funktioniert (so früher im Feminismus), sondern schlicht eine fehlende Kompatibilität vorliegt.
  • Der Gedanke, dass der Wettkampf über die Schönheit auch als Abstumpfung geführt werden kann (was erklärt, warum Frauen weit weniger an nackten Männern interessiert sind als Männer an nackten Frauen).
  • Der Gedanke, dass der Wettkampf auf genetischer Ebene heftiger wird, wenn eine Spezies besonders viel Kommunikation und soziale Interaktion hat, da dann mehr Manipulationsmöglichkeiten bestehen, was ein Arms Race eröffnet. Das demnach auch gerade beim Menschen bzw- zwischen den menschlichen Geschlechtern mit erheblichen Selektionen gerade in Hinblick auf Kommunikation und soziale Interaktion zu rechnen ist.
  • Die Idee, dass unser Gehirn genau aus diesem Konflikt heraus entstanden ist.

Hier also der Text:

At some point in our past, our ancestors switched from the common reptilian habit of determining sex by the temperature of the egg to determining it genetically. The probable reason for the switch was so that each sex could start training for its special roleat conception. In our case, the sex-determining gene made us male and the lack of it left us female, whereas in birds it happened theother way round. The gene soon attracted to its side other genes that benefited males: genes for big muscles, say, or aggressive tendencies.But because these were not wanted in females — wasting energy they would prefer to spend on offspring – these secondary genes found themselves at an advantage in one sex and at a disadvantage in theother. They are known in the trade as sexually antagonistic genes.The dilemma was solved when another mutant gene suppressed the normal process of swapping of genetic material between thetwo paired chromosomes. Now the sexually antagonistic genes could diverge and go their different ways.

The version on the Y chromosome could use calcium to make antlers; the version on the Xchromosome could use calcium to make milk. Thus, a pair of middlesized chromosomes, once home to all sorts of ’normal‘ genes, was hijacked by the process of sex determination and became the sexchromosomes, each attracting different sets of genes. On the Y chromosome, genes accumulate that benefit males but are often bad for females; on the X accumulate genes that are good for females and deleterious in males.

For instance, there is a newly discovered gene called DAX, found on the X chromosome. A few rare people are born with one X and one Y chromosome, but with two copies of the DAX gene on the X chromosome. The result is, that although such people are genetically male, they develop into normal females. The reason, it transpires, is that DAX and SKY — the gene on theY chromosome that makes men into men — are antagonistic to each other. One SRY defeats one DAX, but two DAXes defeat one SRY.

This outbreak of antagonism between genes is a dangerous situation.Lurching into metaphor, one might begin to discern that the two chromosomes no longer have each other’s interests at heart, let alone those of the species as a whole. Or, to put it more correctly,something can be good for the spread of a gene on the X chromosomethat actually damages the Y chromosome or vice versa.Suppose, for instance, that a gene appeared on the X chromosome that specified the recipe for a lethal poison that killed only sperm carrying Y chromosomes. A man with such a gene would have no fewer children than another man. But he would have all daughters and no sons. All of those daughters would carry the new gene,whereas if he had had sons as well, none of them would have carried it. Therefore, the gene is twice as common in the next generationas it would otherwise be. It would spread very rapidly. Such a gene would only cease to spread when it had exterminated so many males that the very survival of the species was in jeopardy and males were at a high premium.

Far-fetched? Not at all. In the butterfly Acrea encedon, that is exactly what has happened. The sex ratio is ninety-seven per cent femaleas a result. This is just one of many cases known of this form of evolutionary conflict, known as sex-chromosome drive. Most known instances are confined to insects, but only because scientists have looked more closely at insects. The strange language of conflict usedin the remarks I quoted above now begins to make more sense. A piece of simple statistics: because females have two X chromosomes while males have an X and a Y, three-quarters of all sex chromosomes are Xs; one-quarter are Ys. Or, to put it another way, an X chromosome spends two-thirds of its time in females, and onlyone-third in males.Therefore, the X chromosome is three times aslikely to evolve the ability to take pot shots at the Y as the Y is to evolve the ability to take pot shots at the X. Any gene on the Ychromosome is vulnerable to attack by a newly evolved driving X gene.

The result has been that the Y chromosome has shed as many genes as possible and shut down the rest, to ‚run away and hide‘ (in the technical jargon used by William Amos of Cambridge University).So effectively has the human Y chromosome shut down most ofits genes that the great bulk of its length consists of non-codingDNA , serving no purpose at all – but giving few targets for the Xchromosome genes to aim at.

There is a small region that seems to have slipped across from the X chromosome fairly recently, theso-called pseudo-autosomal region, and then there is one immensely important gene, the SRY gene mentioned above. This gene begins the whole cascade of events that leads to the masculinisation of the embryo. Rarely can a single gene have acquired such power.Although it only throws a switch, much else follows from that. The genitals grow to look like a penis and testes, the shape and constitutionof the body are altered from female (the default in our species,though not in birds and butterflies), and various hormones go towork on the brain. There was a spoof map of the Y chromosomepublished in the journal Science a few years ago, which purported to have located genes for such stereotypically male traits as flipping between television channels, the ability to remember and tell jokes, an interest in the sports pages of newspapers, an addiction to death and destruction movies and an inability to express affection over the phone – among others.

The joke is funny, though, only becausewe recognise these habits as male, and therefore far from mocking the idea that such habits are genetically determined, the jokere inforces the idea. The only thing wrong with the diagram is that these male behaviours come not from specific genes for each of them, but from the general masculinisation of the brain by hormonessuch as testosterone which results in a tendency to behave this wayin the modern environment. Thus, in a sense, many masculine habits are all the products of the SRY gene itself, which sets in train theseries of events that lead to the masculinisation of the brain as wellas the body.

The SRY gene is peculiar. Its sequence is remarkably consistentbetween different men: there are virtually no point mutations (i.e.,one-letter spelling differences) in the human race. SRY is, in that sense, a variation-free gene that has changed almost not at all since the last common ancestor of all people 200,000 years ago or so. Yet our SRY is very different from that of a chimpanzee, and different again from that of a gorilla: there is, between species, ten times asmuch variation in this gene as is typical for other genes. Compared with other active (i.e., expressed) genes, SRY is one of the fastest evolving.

How do we explain this paradox? According to William Amosand John Harwood, the answer lies in the process of fleeing and hiding that they call selective sweeps. From time to time, a driving gene appears on the X chromosome that attacks the Y chromosome by recognising the protein made by SRY. At once there is a selective advantage for any rare SRY mutant that is sufficiently different tobe unrecognised. This mutant begins to spread at the expense of other males. The driving X chromosome distorts the sex ratio infavour of females but the spread of the new mutant SRY restoresthe balance. The end result is a brand new SRY gene sequence shared by all members of the species, with little variation.

The effect of this sudden burst of evolution (which might happen so quickly as to leave few traces in the evolutionary record) would be to produce SRYs that were very different between species, but very similar within species. If Amos and Harwood are right, at least one suchsweep must have occurred since the splitting of chimp ancestors and human ancestors, five to ten million years ago, but before theancestor common to all modern human beings, 200,000 years ago.

You may be feeling a little disappointed. The violence and conflict that I promised at the beginning of the chapter turn out to be little more than a detailed piece of molecular evolution. Fear not. I amnot finished yet, and I plan to link these molecules to real, human conflict soon enough.The leading scholar of sexual antagonism is William Rice of theUniversity of California at Santa Cruz and he has completed a remarkable series of experiments to make the point explicit. Let us go back to our putative ancestral creature that has just acquired a distinct Y chromosome and is in the process of shutting down many of the genes on it to escape driving X genes. This nascent Ychromosome, in Rice’s phrase, is now a hotspot for male-benefitgenes. Because a Y chromosome will never find itself in a female,it is free to acquire genes that are very bad for females so long asthey are at least slightly good for males (if you still thought evolution was about the good of the species, stop thinking so right now).

Infruit flies, and for that matter in human beings, male ejaculate consists of sperm cells suspended in a rich soup called the seminal fluid.Seminal fluid contains proteins, products of genes. Their purpose is entirely unknown, but Rice has a shrewd idea. During fruit-flysex, those proteins enter the bloodstream of the female and migrateto, among other places, her brain. There they have the effect of reducing the female’s sexual appetite and increasing her ovulation rate. Thirty years ago, we would have explained that increase interms of the good of the species. It is time for the female to stopseeking sexual partners and instead seek a nesting site. The male’sseminal fluid redirects her behaviour to that end. You can hear theNational Geographic commentary. Nowadays, this information takeson a more sinister aura. The male is trying to manipulate the femaleinto mating with no other males and into laying more eggs for hissperm and he is doing so at the behest of sexually antagonisticgenes, probably on the Y chromosome (or switched on by geneson the Y chromosome). The female is under selective pressure tobe more and more resistant to such manipulation. The outcome is a stalemate.

Rice did an ingenious experiment to test his idea. For twenty-nine generations, he prevented female flies from evolving resistance: he kept a separate strain of females in which no evolutionary change occurred. Meanwhile, he allowed males to generate more and moreeffective seminal fluid proteins by testing them against more and more resistant females. After twenty-nine generations he brought the two lines together again. The result was a walkover. Male sperm was now so effective at manipulating female behaviour that it was effectively toxic: it could kill the females.

Rice now believes that sexual antagonism is at work in all sorts of environments. It leaves its signature as rapidly evolving genes. In the shellfish the abalone, for instance, the lysin protein that the sperm uses to bore a hole through the glycoprotein matrix of the egg is encoded by a gene that changes very rapidly (the same isprobably true in us), probably because there is an arms race betweenthe lysin and the matrix. Rapid penetration is good for sperm but bad for the egg, because it allows parasites or second sperm through.Coming slightly closer to home, the placenta is controlled by rapidly evolving genes (and paternal ones, at that). Modern evolutionary theorists, led by David Haig, now think of the placenta as more likea parasitic takeover of the mother’s body by paternal genes in the foetus. The placenta tries, against maternal resistance, to control herblood-sugar levels and blood pressure to the benefit of the foetus. More on this in the chapter on chromosome 15.

But what about courtship behaviour? The traditional view of the peacock’s elaborate tail is that it is a device designed to seducefemales and that it is in effect designed by ancestral females‘ preferences.Rice’s colleague, Brett Holland, has a different explanation.He thinks peacocks did indeed evolve long tails to seduce females,but that they did so because females grew more and more resistantto being so seduced. Males in effect use courtship displays as asubstitute for physical coercion and females use discrimination toretain control over their own frequency and timing of mating. Thisexplains a startling result from two species of wolf spiders. Onespecies has tufts of bristles on its forelegs that it uses in courtship.Shown a video of a male spider displaying, the female will indicate by her behaviour whether the display turns her on. If the videos are altered so that the males‘ tufts disappear, the female is still just as likely to find the display arousing. But in another species, where there are no tufts, the artificial addition of tufts to males on the video more than doubled the acceptance rate of females. In otherwords, females gradually evolve so that they are turned off, not on,by the displays of males of their own species. Sexual selection is thus an expression of sexual antagonism between genes for seduction and genes for resistance.

Rice and Holland come to the disturbing conclusion that the more social and communicative a species is, the more likely it is to suffer from sexually antagonistic genes, because communication between the sexes provides the medium in which sexually antagonisticgenes thrive. The most social and communicative species on the planet is humankind.

Suddenly it begins to make sense why relations between the human sexes are such a minefield, and why men have such vastly different interpretations of what constitutes sexual harassment from women. Sexual relations are driven not by what is good, in evolutionary terms, for men or for women, but for their chromosomes. The ability to seduce a woman was good for Y chromosomes in the past; the ability to resist seduction by a man was good for X chromosomes in the past.

This kind of conflict between complexes of genes (the Y chromosome being one such complex), does not just apply to sex. Suppose that there is a version of a gene that increases the telling of lies (not a very realistic proposition, but there might be a large set of genes that affect truthfulness indirectly). Such a gene might thrive by making its possessors into successful con-artists. But then suppose there is also a version of a different gene (or set of genes) that improves the detecting of lies, perhaps on a different chromosome.That gene would thrive to the extent that it enabled its possessors to avoid being taken in by con-artists. The two would evolve antagonistically,each gene encouraging the other, even though it wouldbe quite possible for the same person to possess both. There is between them what Rice and Holland call ‚interlocus contest or ICE.

Exactly such a competitive process probably did indeed drive the growth of human intelligence over the past three million years. The notion that our brains grew big to help us make tools or start fires on the savannah has long since lost favour.Instead, most evolutionists believe in the Machiavellian theory —that bigger brains were needed in an arms race between manipulationand resistance to manipulation. ‚The phenomena we refer to as intelligence may be a byproduct of intergenomic conflict between genes mediating offense and defense in the context of language‘,write Rice and Holland.

Eure Meinung dazu würde mich interessieren.

Mir kommen in dem Text noch ein paar andere Aspekte zu kurz, etwa direkte sexuelle Selektion und ihre Auswirkungen auf die Partnerwahl und den Umstand, dass es nach der Sexy Son Theorie noch eine Ebene gibt, bei der die Fähigkeit das andere Geschlecht auszutricken, selbst sexy sein kann, also negative Umstände unter gewissen Umständen positive werden können, aber in dem Text ist dennoch sehr viel drin.

Selbermach Samstag 122 (07.02.2015)

Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade?

Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs?

Welche Artikel fandet ihr in anderen Blogs besonders lesenswert?

Welches Thema sollte noch im Blog diskutiert werden?

Das Böse der Vergewaltigung wird dem Mann eher zugetraut als das Böse der Falschbeschuldigung der Frau

In dem Artikel zu „der Studentin, die ihre Matratze trug“ ging es in den Kommentaren auch um die Frage, welche Motive dafür bestehen würden, dass sie ihn falschbeschuldigt.

David ging in einem Kommentar darauf ein:

Während das Motiv für Vergewaltigung ja in der Rape Culture-Theorie klar ist (Macht ausüben!!!), kommt man irgendwie nicht so richtig darauf, dass eine Falschbeschuldigung mit ungleich mehr Macht verbunden ist.

Gehen wir Motiv / Nutzen doch mal am konkreten Fall durch:

Der Vergewaltiger
+ hat Sex (mit einer unwilligen Person, die ihn Sekunden vorher noch als guten Freund sah, yay!)
+ übt seine 5 Minuten Macht aus, fühlt sich dabei stark

– verliert die Möglichkeit auf freiwilligen Sex mit der Person, die ihn gerade noch freiwillig in ihr Bett gelassen hat
– zerstört seine Freundschaft und Beziehung zu ihr auf schlimmstmögliche Weise
– muss davon ausgehen, von der Uni zu fliegen
– muss davon ausgehen, beruflich und sozial ruiniert zu sein
– muss davon ausgehen, im Knast zu landen
– ist heute sozial geächtet als “Rapist” und braucht anwaltlichen und therapeutischen Beistand

Die Falschbeschuldigerin
+ ist die wahrscheinlich berühmteste Studentin der USA
+ hat es aufs Cover der NY-Times und vieler anderer Zeitungen geschafft (die sie selbst kontaktiert hat mit ihrer Geschichte)
+ hat ein gefeiertes Abschlussprojekt und führt eine ganze Bewegung an
+ hat weltweit Unterstützung und Auszeichnungen von feministischen Organisationen bekommen
+ hält Vorträge und Interviews, verdient damit viel Geld
+ bekommt von allen Seiten Aufmerksamkeit, Bewunderung und Mitleid
+ wird trotz Kunststudium niemals Probleme haben, Arbeit zu finden und Geld zu verdienen
+ ist in einer wesentlich machtvolleren Position als ihr Ex, hat seine soziale Existenz weitgehend zerstört

..und da wird tatsächlich angeführt, SIE hätte ja kein Motiv gehabt.
Beide Taten sind zu über 90% Beziehungstaten, die Frage nach dem Motiv erübrigt sich sowieso schon fast, wenn man weiß dass sie eine Intimbeziehung hatten (noch dazu mit ungeklärtem Status).

Noch ein anderes Argument zeigt die fehlende Vorstellungskraft mancher Feministin, dass eine Frau ihrem Ex Schaden zufügen wollen könnte und kein unschuldiges Opfer ist: die angeblich “demütigende” Polizeibefragung. Diese kann zwar für ein echtes Opfer sicher sehr belastend sein, aber eben doch nicht für eine hypothetische Falschbeschuldigerin.

Als sei es “demütigend”, zu einer Geschichte befragt zu werden, wenn man sich diese in allen schmutzigen Details selbst ausdenkt und eigens dafür eine schauspielerische Performance auf die Beine gestellt hat.

Die Frage, warum bei der Vergewaltigung meist klar ist, warum er sie durchgeführt hat, bei der Falschbeschuldigung aber nicht, ist durchaus interessant.

1. Erkärung über das Triebhafte des Sex

Eine Erklärung wäre, dass uns das triebhafte des Sex unmittelbar einleuchtet. Dagegen erscheint eine Falschbeschuldigung weniger triebhaft und wird damit dem logischen Denken zugeordnet, so dass wir ein weniger triebhaftes Verhalten wollen.

Ein Beispiel wäre, dass wir bei einem Diebstahl eines Brotes sofort vermuten, dass derjenige eben Hunger hatte. Die Tat ist auch hier auf einen Trieb gerichtet und erscheint uns logisch. Die Beschuldigung ein Brot geklaut zu haben, ergibt weit weniger Sinn, wenn wir nicht etwas mehr Sachverhalt bekommen.

Diese Erkärung macht allerdings in dem Teil des Feminismus wenig Sinn, der davon ausgeht, dass Vergewaltigung und Sex nichts miteinander zu tun haben können, sondern es nur um Macht geht. Denn das wäre eben auch kein Trieb im klassischen Sinne. Dürfte aber dort auch unerheblich sein, wenn man dort bereits zu der Überzeugung gekommen ist, dass Männer eben geradezu triebhaft unterdrücken.

2. Die Tugendhaftigkeit der Frau/die Verdorbenheit des Mannes

Einen weiteren Umstand hat David bereits angeführt: Das ein Mann eine Frau vergewaltigt, dass passt in das generelle Gefahrenbild, nachdem männliche Sexualität häufig etwas gefährliches hat. Das eine Frau eine solch gravierende Anschuldigung macht, ohne das etwas passiert ist, dass passt da weit weniger hinein.

3. Kosten-Nutzen-Analyse

Zu Davids Kosten-Nutzenanalyse möchte ich anmerken, dass man sie wohl etwas verändern muss:

In einer Spieltheoretischen Betrachtung betrachtet man ja die „Glückspunkte“, die ein bestimmtes Handeln bringt sowie die dafür aufzuwendenden Kosten. Ist es ungewiss, ob bestimmte Kosten oder Glückspunkte entstehen, dann sind sie mit der Wahrscheinlichkeit, dass die Kosten eintreten, einzurechnen.

Wenn also etwas 10 Glückspunkte mit einer Wahrscheinlichkeit von 60% bringt und 10 Kostenpunkte mit einer Wahrscheinlichkeit von 10%, dann lohnt es sich durchaus, so zu handeln (10 *0,6 – 10*0,1 =6-1= +5).

Hier sind die potentiellen Kosten einer Vergewaltigung natürlich enorm. Gefängnis, Ruf für immer versaut, Ächtung im sozialen Umfeld. Allerdings ist zu fragen, wie hoch er die Wahrscheinlichkeit ansetzte, dass sie ihn anzeigt. Und auch bei der Fremdbewertung wird dies unterschiedlich zu bewerten sein. Eine Feministin beispielsweise wird anführen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihn anzeigt und es negative Folgen für ihn hat, gering sind, da wir ja in einer Rape Culture leben, die Vergewaltigungen verharmlost. Ein radikaler Männerrechtler wird ihn schon mit beiden Beinen im Knast sehen.

Bei dem Tathergang „Gewürgt, geschlagen, anal vergewaltigt“ würde ich in der Risikobewertung eine hohe Wahrscheinlichkeit sehen. Gerade da so etwas ja durchaus Spuren hinterlässt. Da wären also hohe Kosten zu erwarten. Geht man von einem weniger gravierenden Vergewaltigungshergang aus etwa „sie sagt nein, weil es ihr weh tut, er macht aber trotzdem weiter“ mag er noch vermuten, dass er es als harten Sex und nicht bemerkt, dass sie nicht will ausgeben kann und das sie ihn aufgrund der Freundschaft nicht anzeigen wird.

Allerdings ist der Kostenfaktor so hoch, dass hier eigentlich für die geringfügige Befriedigung des schnellen Sexes bei einer logischen Betrachtung nie eine Vergewaltigung stattfinden könnte. In einer feministischen Betrachtung könnte man zwar die fiktiven Punkte, die man für die Unterdrückung der Frau im Patriarchat bekommt dazu rechnen, aber die Betrachtung ist recht unlogisch. Insofern bliebe da eben nur die Betrachtung, dass unter des Einflusses des Triebes ein gewisser Tunnelblick die Betrachtung verschiebt und das Risiko künstlich kleiner werden lässt.

Hingegen wäre ihre Betrachtung ja die Umsetzung eines Plans. Hier könnte sie demnach logischer Denken. Insofern ist die Kostenbetrachtung aber schwer vorzunehmen.

Löst man es von dem konkreten Fall, dann sind die Nachteile sicherlich, dass man möglicherweise wegen Falschbeschuldigung bestraft wird, die Wahrscheinlichkeit ist aber gering. Des weiteren besteht das Risiko, dass sich nahe Freunde aus dem gemeinsamen Umfeld eher auf seine Seite stellen.

Nimmt man den konkreten Fall, dann scheint sie sich ja in einem feministischen Umfeld bewegt zu haben, konnte also auf Rückendeckung hoffen. Wenn sie zudem bereits das Projekt vor Augen hatte, dann ergeben sich große Vorteile für sie.