WM 2014: Deutschland vs Ghana

Um 21: 00 geht es los, Deutschland könnte nach einem grandiosen Auftakt gegen Portugal bereits die das Weiterkommen in der Vorrunde sicher machen.

Nachdem Ghana gegen die USA bereits verloren hat braucht sie nun hier einen Sieg, um überhaupt noch Chancen zu haben. Allerdings ist sicherlich Deutschland der eindeutige Favorit in diesem Zusammentreffen.

Ich gehe diesmal etwas optimistischer ran und tippe ein 3:0 für Deutschland.

Selbermach Samstag XC

Welche Themen interessieren euch, welche Studien fandet ihr besonders interessant in der Woche, welche Neuigkeiten gibt es, die interessant für eine Diskussion wären und was beschäftigt euch gerade? Welche interessanten Artikel gibt es auf euren Blogs oder auf den Blogs anderer? Welches Thema sollte noch im Blog diskutiert werden?

Freispruch trotz „Nein“?: LG Essen Urteil vom 10. September 2012 25 KLs 10/12

Ein Urteil, bei dem ein Beschuldigter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, hat in der feministischen Szene für einiges an Aufruhr gesorgt

Die Mädchenmannschaft titelte „Man kann schließlich von keinem Mann erwarten, dass er „Nein ich will keinen Sex“ versteht!„.

Onyx sieht die Rape Culture im vollen Gange:

Ich fasse mal zusammen. Für die Prügel an einer Bekannten sitzt er >3 Jahre, also was das Gewaltpotential angeht, eindeutig kein unbeschriebenes Blatt. Aber Vergewaltigung einer Minderjährigen bleibt ungestraft, weil sie sich nicht getraut hat, dem drogenabhängigen gewaltbereiten vorbestraften Schläger deutlicher paroli zu geben. Ja, das ist überzeugend…

Also sollen sich Frauen bis an die Zähne mit Schlagring, Pfefferspray und Stahlkappen in den Schuhen bewaffnen, wenn das die einzige Sprache ist, die Vergewaltiger und Justiz verstehen? Dass das alles vielleicht nichts nützt, wenn man in so einer Situation körperlich unterlegen, eingeschüchtert und/oder vor Angst wie gelähmt ist, lassen wir hier mal großzügig außen vor…

Das „AlleFrauenReferat“ meint:

Das Urteil ist ein Skandal“, so Anette Diehl, Mitarbeiterin im Frauennotruf Mainz. „Aber das Schlimmste: Uns Expertinnen aus der Beratung, die tagtäglich mit Betroffenen von sexualisierter Gewalt und Sexualstrafverfahren zu tun haben, wundert es nicht!“

Die Emma sieht darin die Bestätigung eines Herrenrechts:

Damit ist das deutsche Strafrecht Ausdruck eines Herrenrechts, das von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von Frauen ausgeht: Der Mann darf das Einverständnis der Frau als gegeben annehmen.

Nele möchte dem Gericht vor die Füße kotzen:

In Herten sehen das eine Richterin und eine Staatsanwältin allerdings anders. Ihrer Meinung nach ist ein schlichtes Nein interpretationsfähig. Wenn eine Frau zu einem Mann sagt: »Nein, ich will nicht mit dir schlafen!«, muss sie dieses Nein mit weiteren Aktionen verstärken. Vielleicht sich wie das Kind in der Trotzphase auf dem Boden wälzen und mehrmals hintereinander aus vollem Hals Nein brüllen. Nur so wird sie verstanden. Anderenfalls hat sie zwar Nein gesagt, aber signalisiert: »Eigentlich will ich ja doch.«

»Nein, liebes Gericht, ich finde das Urteil nicht in Ordnung!« Und damit das auch verstanden wird, kotze ich euch mal vor die Füße.

Auch kleiner Drei sieht die Rape Culture am Werk und meint, dass Frauen durch solche Urteile eingeschüchtert werden sollen, keine Anzeige zu erheben:

Es ist nichts Neues, dass versucht wird, vergewaltigte Frauen auf diese Art einzuschüchtern. Im Fall eines Football-Spielers der Universität von Montana, der Anfang des Monats von der Vergewaltigung freigesprochen wurde, obwohl ihm klar war, dass er Sex ohne Einwilligung hatte, gibt es Notizen des Opfers, das aufgrund des Drucks von außen Überlegungen anstellte, ob es insgeheim nicht doch dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hatte. Zum Beispiel, weil es sich nicht genug zur Wehr setzte. In Deutschland undenkbar? Letzten September wurde vor dem Landgericht in Essen ein Mann freigesprochen, weil sich das 15-jährige vergewaltigte Opfer nach Ansicht des Gerichts nicht wehrte und durch eine geöffnete Türe hätte weglaufen können.

 

Leser IchIchIch hat jetzt darauf hingewiesen, dass inzwischen der Urteilstext im Netz ist. Dort lesen sich die Gründe des Gerichts, die zum Freispruch führten, wie folgt:

Die Kammer hat die Angaben der Zeugin, bezüglich der Feststellungen zu ihrer Person und zu dem hier in Rede stehenden Rand- und Kerngeschehen zu Grunde gelegt. Veranlassung an der Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Die Zeugin hat  zur Überzeugin der Kammer ihre Aussage offen und ehrlich und ohne eine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gemacht. Sie hat den Verlauf des hier in Rede stehenden Vorfalls – soweit er ihr noch in Erinnerung war – flüssig und glaubhaft geschildert.

Hierbei hat sie Grenzen ihrer Erinnerung deutlich gemacht. Bereits zu Beginn ihrer Aussage hat sie bekundet, dass sie kaum noch Erinnerungen an das Ereignis hat, das bereits mehrere Jahre zurück liegt. Sie hat bekundet, dass sie nur noch eine vage und rudimentäre Erinnerung an den Abend hat. Dies hat sie damit begründet, dass sie zwischenzeitlich viel erlebt hat, sich im Ausland befand und geheiratet hat. Sie hat nachvollziehbar geschildet, dass ihre Erinnerung  hinsichtlich des angeklagten Tatgeschehens mittlerweile in den Hintergrund gerückt ist. Auch eine weitere intensive Befragung durch die Kammer hat keine weiter gehenden Erinnerungen der Zeugin wecken können.

Entgegen den Angaben die die Zeugin zunächst gegenüber den Ermittlungsbeamten gemacht hat, hat sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr bekundet, dass der Angeklagte, nach ihrer zunächst ausgesprochenen Weigerung, sich auszuziehen, einfach ihre Boxershorts und ihren Tanga heruntergezogen hat. Vielmehr hat die Zeugin ausgesagt, dass sie nicht ausschließen könne, dass sie sich selbst entkleidet habe und ihren Widerstand aufgegeben habe. Auch auf mehrfache Nachfrage durch die Kammer blieb sie bei dieser Aussage. Von weiteren Einwirkungen des Angeklagten auf ihren Willen hat die Zeugin ebenfalls nichts bekunden können. Sie hat lediglich ausgesagt, dass sie den sich anschließenden Geschlechtsverkehr innerlich nicht gewollt habe und dass sie sich „überrumpelt“ gefühlt habe. Den Geschlechtsakt „habe sie dann über sich ergehen lassen. Es sei alles sehr schnell gegangen“.

Dass der Angeklagte vor dem Eindringen in die Scheide, die Beine auseinander- oder in die Luft gedrückt habe, um ihren entgegenstehenden Willen zu brechen, hat die Zeugin ebenfalls nicht bekundet. Sie hat dies auch auf  Nachfrage ausdrücklich verneint. Vielmehr hat sie bei der Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass sie die Beine in die Luft gehoben habe, um dem Angeklagten das Eindringen in ihre Scheide zu ermöglichen. Sie ist, auch auf Vorhalt, bei dieser Darstellung geblieben.

Zur Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Aggressivität, hat die Zeugin keine konkreten Angaben gemacht. Vielmehr hat die Zeugin nur ausgesagt, lediglich von Frau L gehört zu haben, dass der Angeklagte, wenn er über keine Betäubungsmittel mehr verfügt, aggressiv reagieren kann. Die Zeugin selbst kannte den Angeklagten vor dem hier in Rede stehenden Geschehnis nur flüchtig. Sie hat angegeben keine eigenen Erfahrungen zuvor mit ihm gemacht zu haben. Auch in diesem Zusammenhang hat sie wiederholend ausgesagt, von dem Angeklagten „überrumpelt“ worden zu sein.

Zwar hat die Zeugin glaubhaft geschildet, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt zu haben. Ihre innerliche Befindlichkeit  hat sie gegenüber der Kammer nachvollziehbar deutlich machen können. Sie hat aber keine Äußerung dazu gemacht, wie sie diesen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Angeklagten kundgetan hat. Sie hat lediglich ausgesagt, dass alles „sehr schnell“ gegangen sei. Sie hat die Frage, ob sie dem Angeklagten gesagt habe,  dass sie den Geschlechtsverkehr nicht will, verneint. Auch von einem ablehnenden Verhalten hat sie nicht berichten können.

Die Zeugin vermochte allerdings zu schildern, dass Frau L und Frau C bei ihrer Rückkehr in die Wohnung die Wohnungseingangstür nicht aufschließen mussten, weil die Tür nicht abgeschlossen war.

Weitere direkte Tatzeugen standen nicht zur Verfügung, weil sich der Vorfall ereignete, nachdem Frau L und Frau C, nach der auch insoweit überzeugenden Schilderung der Zeugin T, die Wohnung verlassen hatten. Da diese bei dem hier angeklagten Geschehen selbst nicht zugegen gewesen sind, konnte ihre Vernehmung unterbleiben. Eine weitere Sachaufklärung ist mit ihrer Hilfe nicht möglich, weshalb im allseitigen Einverständnis auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet wurde.

Demnach hat die Zeugin so ziemlich alles, was für eine Verurteilung erforderlich gewesen wäre nicht bestätigt hat. Da aber die Zeugin hier das einzige Beweismittel gewesen ist, welches das Gericht hatte, musste ein Freispruch erfolgen.

In der Urteilsbegründung heißt es dann weiter:

Die äußeren von der Zeugin geschilderten Tatumstände erlauben nicht den Rückschluss darauf, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Zeugin T den Beischlaf nicht wollte.

Dass die Zeugin auf die Aufforderung, sich auszuziehen, zunächst „Nein, mache ich nicht.“ gesagt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Zeugin selbst entkleidet hat und ihr zuvor geäußertes „Nein“ zum Zeitpunkt des Beischlafs aus Sicht des Angeklagten überholt war. Weitere ablehnende Äußerungen hat sie dann dem Angeklagten nicht mehr entgegen gesetzt.

Gerade weil es „im Zweifel für den Angeklagten“ gibt, muss das Gericht hier zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der Aussage der Zeugin davon ausgehen, dass sie, nachdem sie „nein“ gesagt hatte, sich selbst ausgezogen hat, ohne dass er sie gezwungen hat. Dann ist eben das Nein in der Hinsicht überholt.

Insofern läßt sich an diesem Urteil die Rape Culture nicht festmachen. Hätte sie den Sachverhalt wie zunächst geschildert bestätigt, dann hätte das Gericht eine vollkommen andere Basis für eine Verurteilung gehabt.

Die Umstände, aus denen heraus das Mädchen seine Aussage geändert hat, kennt man leider nicht. Vielleicht war sie anderweitig eingeschüchtert worden, vielleicht hat sie es eben so wiedergegeben, wie es tatsächlich war. Das auch daran mitunter Verurteilungen scheitern können, sollte der Feminismus vielleicht in seine Berechnungen einstellen.

Im Feminismus werden Fälle, wie sie die feministischen Artikelschreiber vor Augen hatten, als Anlass genommen, ein Verschärfung des Sexualstrafrechts zu fordern. Dabei soll das Problem das sein, welches Rechtsanwalt Udo Vetter in einer Besprechung des Falls schildert:

Um den Fall richtig zu bewerten, braucht man eigentlich nur nur den ersten, hier maßgeblichen Absatz des § 177 Strafgesetzbuch zu lesen. Diese Vorschrift beschreibt, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist:

Wer eine andere Person

1.  mit Gewalt,

2.  durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.  unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Der Angeklagte hat keine Gewalt angewendet. Er hat das Mädchen auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Damit scheiden die beiden ersten Alternativen aus. Dass die 15-Jährige sagte, sie wolle das nicht, wird vom Gesetz gar nicht für wichtig gehalten. Das mag irritieren, ist aber so. Relevant wäre ihre Äußerung erst, wenn der Angeklagte darauf mit Gewalt oder erheblichen Drohungen reagiert hätte.

Hier wird nun gefordert, dass ein Handeln gegen den erklärten Willen reichen muss. Wenn also eine Frau „Nein“ sagt, danach aber gegen sie weder Gewalt ausgeübt wird, sie auch nicht bedroht wird und sie sich auch nicht in einer schutzlosen Lage befindet, dann soll dies reichen. Aus meiner Sicht sind die davon erfassten Fälle allenfalls in verschwindend geringer Zahl zu erwarten und eine wirkliche Verbesserung ist damit nicht gegeben. Denn wann wird eine Frau schon beständig Nein sagen, ansonsten aber keinerlei Gewalt, keine Drohung stattfinden? Dabei sei darauf hingewiesen, dass auch die frühere Drohung oder Gewaltanwendung ausreichend ist, wenn man davon ausgeht, dass dessen Wirkung dem Täter noch bewusst ist:

Eine sexuelle Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht auch, wer eine sexuelle Handlung erzwingt, indem er durch ein schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (Nachweise bei Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder 28. Aufl., § 177 Rn. 7). Dabei kann auch Gewalt, die der Täter zuvor aus anderen Gründen angewendet hat, als gegenwärtige Drohung mit nötigendem körperlichem Zwang fortwirken. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267, 268; Urteil vom 6. Juli 1999 – 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; Urteil vom 31. August 1993 – 1 StR 418/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. Beschluss vom 5. April 1989 – 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5) und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; Beschluss vom 5. April 1989 – 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5; Beschluss vom 15. März 1984 – 1 StR 72/84, StV 1984, 330, 331). In subjektiver Hinsicht setzt § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB in diesen Fällen voraus, dass der Täter die von seinem Vorverhalten ausgehende latente Androhung weiterer Misshandlungen in ihrer aktuellen Bedeutung für das Opfer erkennt und als Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einsetzt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267, 268; Urteil vom 10. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; Beschluss vom 26. Februar 1986 – 2 StR 76/86, NStZ 1986, 409; Beschluss vom 15. März 1984 – 1 StR 72/84, StV 1984, 330, 331).

Bei einer Handlung, bei der sie vergewaltigt wird, ohne das eines dieser Elemente zum Tragen kommt, wird man wohl den Vorsatz in der Regel auch nicht nachweisen können. Es müsste ein Fall sein, indem sie ohne vorherige Drohungen, ohne vorherige Gewalt, ohne aktuelle Drohung oder Gewalt und ohne ein schutzlos ausgeliefert sein, lediglich „Nein“ sagt, sonst aber anscheinend nach außen nichts macht, um seinen Handlungen entgegenzuwirken.

Dagegen verweißt die Emma beispielsweise auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006:

Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB) für schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung der ersten noch der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB.

Ausführungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich erklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.).

Hier sagt das Gericht aber nicht, dass ein Herunterreißen der Kleidung an sich keine Nötigung oder Gewalteinwirkung sein kann. Es bemängelt vielmehr, dass das Ausgangsgericht dazu nicht genug geschrieben hat. Denn das Herunterreißen der Kleidung muss eben nicht nachfolgenden Sex zu einer Vergewaltigung machen, dies ist aber zB dann der Fall, wenn die Frau das Herunterreißen der Kleidung als Zeichen sieht, dass der Kläger bei weiterer Weigerung Gewalt anwendet und deswegen den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt. Es ist also die Mitteilung des Gerichts, dass der Sachverhalt gerade was die Kausalität angeht, nicht hinreichend genau dargestellt worden ist und insofern auf diese zu geringen Ausführungen eine Verurteilung nicht gestützt werden kann. Das schließt eine Verurteilung in Fällen mit gleichen Vorgängen, aber verstärkten Ausführungen darüber hinaus zu den gleichen Bereichen nicht aus.